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Document 52013PC0831
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION authorising Poland to introduce measures derogating from Articles 26(1)(a) and 168 of Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen
/* COM/2013/0831 final - 2013/0411 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen /* COM/2013/0831 final - 2013/0411 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Begründung und Zielsetzung Gemäß Artikel 395 Absatz 1 der
Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig jeden
Mitgliedstaat ermächtigen, von dieser Richtlinie abweichende Sondermaßnahmen
einzuführen, um die Steuererhebung zu vereinfachen oder Steuerhinterziehungen
oder -umgehungen zu verhindern. Polen hat mit einem am 18. Juni 2013
bei der Kommission eingetragenen Schreiben die Ermächtigung beantragt, von
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der
Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelungen einzuführen, um das Recht auf
Vorsteuerabzug beim Kaufen, Mieten oder Leasen bestimmter Arten von nicht
ausschließlich geschäftlich genutzten Kraftfahrzeugen sowie beim Erwerb von
Gegenständen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Fahrzeugen auf
50 % zu beschränken. Die Kommission setzte die anderen
Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 gemäß Artikel 395 Absatz 2
der Richtlinie 2006/112/EG von dem Antrag Polens in Kenntnis. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2013 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für
die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. Allgemeiner Kontext Nach Artikel 168 der Richtlinie
2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer auf Käufe,
die zum Zweck seiner besteuerten Umsätze getätigt wurden, abzuziehen. Gemäß
Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie ist die
Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten
Bedarf des Steuerpflichtigen als eine Dienstleistung gegen Entgelt zu
behandeln, wenn der Kauf des Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Bei Kraftfahrzeugen kann die Anwendung dieser
Regelung aus mehreren Gründen Schwierigkeiten bereiten, vor allem weil es
schwer ist, genau zwischen privater und geschäftlicher Nutzung zu
unterscheiden. Werden Aufzeichnungen geführt, stellen das entsprechende
Verfahren und seine Überwachung für Unternehmen und Verwaltung eine zusätzliche
Belastung dar. Aufgrund der Zahl der betroffenen Fahrzeuge können selbst
geringfügige Steuerhinterziehungen im Endeffekt zu hohen Summen führen. Als Alternative zu der in der Richtlinie
enthaltenen Regelung hat Polen die Genehmigung beantragt, den ursprünglichen
Vorsteuerabzug auf einen bestimmten Prozentsatz zu beschränken und im Gegenzug
die Unternehmen davon zu entbinden, die private Nutzung zu
Mehrwertsteuerzwecken anzugeben. Damit wird die Regelung für alle Beteiligten
vereinfacht und es wird gewährleistet, dass ein Prozentsatz der Steuer, der
ansonsten möglicherweise vorenthalten worden wäre, eingezogen wird. Es wird eine Beschränkung auf 50 %
beantragt. Dieser Prozentsatz basiert auf der Einschätzung Polens und soll dem
Vorschlag zufolge überprüft werden, wenn Polen eine Verlängerung über 2016
hinaus beantragt. Auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses
2010/581/EU[1]
des Rates ist Polen derzeit ermächtigt, das Vorsteuerabzugsrecht beim Kauf,
beim innergemeinschaftlichen Erwerb, bei der Einfuhr, bei der Miete oder beim
Leasen eines anderen Kraftfahrzeugs als eines Personenkraftwagens auf 60 %
zu beschränken; der Höchstbetrag der abzugsfähigen Vorsteuer beträgt
6000 PLN. Die Geltungsdauer des Beschlusses endet am 31. Dezember 2013. Die neue Beschränkung des
Vorsteuerabzugsrechts wird ab 1. Januar 2014 für von einem
Steuerpflichtigen nicht ausschließlich zu geschäftlichen Zwecken genutzte
Kraftfahrzeuge gelten. Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen wären allerdings von
dieser Beschränkung ausgeschlossen und würden daher unter die normale Regelung
fallen, und zwar alle Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich
des Fahrersitzes) und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als
3500 kg. Dadurch wird der Anwendungsbereich der neuen Regelung in erster
Linie auf PKW, Vans, Kleinlastwagen und Motorräder begrenzt. Die Beschränkung gilt auch für die
Mehrwertsteuer auf alle Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, im
Zusammenhang mit den von dieser Sonderregelung betroffenen Kraftfahrzeugen,
sofern die Ausgaben nicht, wie beispielsweise bei der Installation eines
Taxameters, ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen
zusammenhängen. Üblicherweise werden abweichende Regelungen
für eine begrenzte Zeit gewährt, damit beurteilt werden kann, ob die
Sonderregelung angemessen und wirksam ist. Daher sollte jede Verlängerung
zeitlich begrenzt sein, damit überprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für
die abweichende Regelung weiter bestehen. Polen hat die Ermächtigung beantragt,
die hier vorgeschlagene Sonderregelung bis zum 31. Dezember 2018
anzuwenden. Es ist jedoch gängige Praxis, in ähnlichen
Fällen einen Zeitraum von drei Jahren zu gewähren (vgl. z. B.
Durchführungsbeschlüsse 2012/232/EU[2]
und 2013/191/EU des Rates[3]).
Daher wird vorgeschlagen, dass die Geltungsdauer dieses Beschlusses
Ende 2016 endet und Polen ersucht wird, bis zum 1. April 2016
einen Bericht mit einer Überprüfung des Prozentsatzes der Beschränkung des
Vorsteuerabzugsrechts vorzulegen, sofern eine weitere Verlängerung der
abweichenden Regelung über 2016 hinaus erwogen wird. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Gemäß Artikel 176 der Richtlinie
2006/112/EG legt der Rat fest, bei welchen Ausgaben kein Recht auf
Vorsteuerabzug besteht. Bis dahin sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, die
Ausnahmeregelungen beizubehalten, die am 1. Januar 1979 galten. Daher
gibt es eine Reihe von „Stillstandsklauseln“, die den Vorsteuerabzug bei
Kraftfahrzeugen einschränken. Im Jahr 2004 legte die Kommission einen
Vorschlag vor, um u. a. Vorschriften zur Beschränkung des Rechts auf
Vorsteuerabzug festzulegen (KOM(2004) 728 endgültig[4]). Bisher hat der Rat noch keine
Einigung über diesen Vorschlag erzielt. Vereinbarkeit
mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation interessierter Kreise Entfällt Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Da der Vorschlag der
Mehrwertsteuerhinterziehung entgegenwirken und das Verfahren zur
Mehrwertsteuererhebung vereinfachen soll, dürfte er sich sowohl für die
Unternehmen als auch für die Verwaltung positiv auswirken. Die Lösung wird von
Polen als geeignete Maßnahme betrachtet und ist mit früheren und noch geltenden
Ausnahmeregelungen vergleichbar. 3. RECHTLICHE ELEMENTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen
Maßnahme Der Vorschlag zielt darauf ab, Polen zu
ermächtigen, eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende
Regelung anzuwenden, um das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim
Kaufen, Mieten oder Leasen bestimmter Kraftfahrzeuge und bei damit verbundenen
Ausgaben zu beschränken, wenn das Fahrzeug nicht ausschließlich geschäftlich
genutzt wird und die Ausgaben nicht ausschließlich mit dem Unternehmen des
Steuerpflichtigen zusammenhängen. Bei beschränktem Vorsteuerabzug entbindet
eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG
abweichende Regelung den Steuerpflichtigen davon, die private Nutzung des
Fahrzeugs zu Steuerzwecken anzugeben. Die Maßnahme ist auf Fahrzeuge unterhalb
einer bestimmten Sitzkapazität und unterhalb einer bestimmten Gewichtsgrenze
beschränkt. Die Beschränkung liegt bei einem Pauschalsatz
von 50 %. Bei jedem Verlängerungsantrag überprüft Polen diesen Satz sowie
die Notwendigkeit der abweichenden Regelung und erstattet darüber Bericht. Der
Beschluss gilt bis zu dem im Beschluss genannten Tag oder dem Tag, an dem bezüglich
der Beschränkung des Vorsteuerabzugs in diesem Bereich EU-Vorschriften in Kraft
treten, je nachdem, welches Datum früher liegt. Rechtsgrundlage Artikel 395 der Richtlinie 2006/112/EG
des Rates. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da der Beschluss die Ermächtigung eines Mitgliedstaats auf
dessen Antrag hin betrifft und keine Verpflichtung darstellt. In Anbetracht des begrenzten
Anwendungsbereichs der abweichenden Regelung steht diese Sonderregelung in
einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument:
Durchführungsbeschluss des Rates Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
(aus folgenden Gründen) nicht angemessen: Gemäß Artikel 395 der Richtlinie
2006/112/EG des Rates ist eine Abweichung von den Vorschriften des gemeinsamen
Mehrwertsteuersystems nur im Wege einer einstimmigen Ermächtigung durch den Rat
auf Vorschlag der Kommission möglich. Ein Durchführungsbeschluss des Rates ist
das geeignetste Instrument, da er an einzelne Mitgliedstaaten gerichtet werden
kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Der Vorschlag enthält eine Revisions- und eine
Verfallsklausel. 2013/0411 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Ermächtigung Polens, eine von Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des
Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem[5], insbesondere auf
Artikel 395 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit einem Schreiben, das am
18. Juni 2013 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Polen
in Bezug auf bestimmte Kraftfahrzeuge und damit verbundene Ausgaben die
Ermächtigung zur Einführung einer von den Bestimmungen der Richtlinie
2006/112/EG abweichenden Regelung hinsichtlich des Rechts des Steuerpflichtigen
auf Vorsteuerabzug beim Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der
Besteuerung von für unternehmensfremde Zwecke genutzten Gegenständen eines Unternehmens. (2) Die Kommission unterrichtete
die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2
Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom
10. Oktober 2013 über den Antrag Polens. Mit Schreiben vom
14. Oktober 2013 teilte die Kommission Polen mit, dass sie über alle für
die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt. (3) Gemäß Artikel 168 der
Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer
für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten
Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung
eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des
Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für
unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig. (4) Die von Polen beantragte
Maßnahme weicht von diesen Bestimmungen insofern ab, als sie das Recht des
Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kaufen, Mieten oder Leasen bestimmter
Kraftfahrzeuge und bei damit verbundenen Ausgaben beschränkt und den
Steuerpflichtigen von der Verpflichtung entbindet, für die unternehmensfremde
Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer
auszuweisen. (5) Die unternehmensfremde
Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen,
und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für
den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche
Zwecke genutzten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz
festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält
Polen einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu
vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, für die private Nutzung eines
Fahrzeugs Mehrwertsteuer auszuweisen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der
genannten Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen werden
durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, das Verfahren für die Abführung der
Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue
Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern. (6) Die Beschränkung des
Vorsteuerabzugs im Rahmen der Sonderregelung sollte für die Mehrwertsteuer
gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf
Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene
Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde. (7) Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen
sollten vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen sein, da ihre
private Nutzung wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art der Geschäftstätigkeit,
für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Sonderregelung
sollte deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen
(einschließlich des Fahrersitzes) und mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
mehr als 3500 kg gelten. Darüber hinaus gilt die Beschränkung des
Vorsteuerabzugs nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich
mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen. (8) Da der vorgeschlagene
Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von
Fahrzeugen beruht, sollte diese abweichende Regelung befristet sein, damit ihre
Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können. (9) Wenn Polen eine weitere
Verlängerung der abweichenden Regelung über 2016 hinaus für erforderlich hält,
so sollte es der Kommission bis spätestens 1. April 2016 zusammen mit
dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Regelung vorlegen,
der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt. (10) Am 29. Oktober 2004 nahm
die Kommission einen Vorschlag[6]
für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, nunmehr
Richtlinie 2006/112/EG, an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien
umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Gemäß diesem
Vorschlag könnten auf Kraftfahrzeuge Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet
werden. Die in vorliegendem Beschluss vorgesehene abweichende Regelung sollte
am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden,
falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt. (11) Die Ausnahmeregelung wird sich
nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs
erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die
Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Polen wird ermächtigt, abweichend von
Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf
den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder
Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene
Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht
ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden. Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt
nicht für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg
oder Kraftfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des
Fahrersitzes. Die Beschränkung gemäß Unterabsatz 1 gilt
nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem
Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen. Artikel 2 Polen wird abweichend von Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die
Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Beschränkung nach Artikel 1 dieses
Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den
privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke
nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln. Artikel 3 1. Dieser Beschluss wird am Tag seiner
Bekanntgabe wirksam. Dieser Beschluss gilt ab dem
1. Januar 2014. Seine Geltungsdauer endet am Tag des Inkrafttretens
der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit
Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug beschränkt ist, oder am
31. Dezember 2016, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. 2. Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem
Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis spätestens
1. April 2016 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der
eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts
auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Republik Polen
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] Durchführungsbeschluss des Rates vom 27. September
2010 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG
über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung
einzuführen, ABl. L 256 vom 30.9.2010, S. 24. [2] Durchführungsbeschluss des Rates vom 26. April 2012
zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das
gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden, ABl.
L 117 vom 1.5.2012, S. 7. [3] Durchführungsbeschluss des Rates vom 22. April 2013
zur Ermächtigung Lettlands, eine von Artikel 26 Absatz 1
Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie
2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung
anzuwenden, ABl. L 113 vom 25.4.2013, S. 11. [4] http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/site/de/com/2004/com2004_0728de01.pdf [5] ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. [6] KOM(2004) 728 endgültig (ABl. C 24 vom
29.1.2005, S. 10).