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Document 52013PC0824

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

/* COM/2013/0824 final - 2013/0409 (COD) */

52013PC0824

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls /* COM/2013/0824 final - 2013/0409 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.           Dieser Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates enthält gemeinsame Mindestnormen für das Recht einer Person, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt wird und der die Freiheit entzogen ist, auf vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren sowie für das Recht einer Person, gegen die ein Verfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl („gesuchte Person“) anhängig ist, auf Prozesskostenhilfe einschließlich auf vorläufige Prozesskostenhilfe.

2.           Die Stärkung der Rechte des Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das bereits im Stockholmer Programm[1] klar zum Ausdruck gebracht wurde. Zur Gewährleistung des Rechts auf ein faires Verfahren ersuchte der Europäische Rat die Kommission in Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms, Vorschläge zur Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften vorzulegen, mit denen die Rechte von Verdächtigen und Beschuldigten schrittweise gestärkt werden sollen. Diese Vorschläge beziehen sich auf verschiedene Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten, die nach Auffassung der Mitgliedstaaten und Interessenvertreter durch Maßnahmen auf EU-Ebene gestärkt werden müssen. Sie sind nicht als Einzelmaßnahmen zu sehen, sondern bilden zusammen ein Ganzes.

3.           Erlassen wurden bislang die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren[2], die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren[3] und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs[4]. Zusammen mit der vorliegenden Initiative werden Maßnahmen zugunsten schutzbedürftiger Personen vorgeschlagen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sowie eine Richtlinie zur Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, die Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren sind.

4.           Wie mit den bereits erlassenen Richtlinien sollen auch mit diesem Vorschlag die strafprozessualen Verfahrensrechte von Personen gestärkt werden, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden. Gemeinsame Mindestvorschriften für diese Rechte würden das Vertrauen der Justizbehörden untereinander fördern und die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung erleichtern. Eine bessere justizielle Zusammenarbeit in der EU ist ohne eine gewisse Kompatibilität der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zu erreichen.

5.           Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Darin heißt es: „Soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist, können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren durch Richtlinien Mindestvorschriften festlegen. Bei diesen Mindestvorschriften werden die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt.

„Die Vorschriften betreffen Folgendes:

a) die Zulässigkeit von Beweismitteln auf gegenseitiger Basis zwischen den Mitgliedstaaten;

                        b) die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren;

                        c) die Rechte der Opfer von Straftaten;

d) […].“

6.           Der vorliegende Vorschlag steht in direktem Zusammenhang mit der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand. Er soll dazu beitragen, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, bereits in einem frühen Stadium des Strafverfahrens von diesem Recht effektiv Gebrauch machen können und dass auch Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, um ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsmitgliedstaat wahrnehmen zu können.

7.           Die Kommission legt ein ausgewogenes Maßnahmenpaket vor, das im Einklang mit Artikel 82 Absatz 2 AEUV den Unterschieden zwischen den Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten gebührend Rechnung trägt und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (Artikel 5 EUV) die zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens erforderlichen Maßnahmen auf den Weg bringt. Es wurde sorgfältig geprüft, ob die EU tätig werden soll und, wenn ja, auf welcher Ebene und in welcher Form. Eingehend geprüft wurde auch die Kosteninzidenz, der in Zeiten der Haushaltskonsolidierung besondere Aufmerksamkeit gelten muss.

8.           Der Prozesskostenhilfe in Strafverfahren, so wie sie im vorliegenden Richtlinienvorschlag ausgestaltet ist, kommt entscheidende Bedeutung zu, da sie die in der Richtlinie über den Rechtsbeistand geregelten Rechte ergänzt und deren Wirksamkeit gewährleistet. Gleichzeitig trägt sie zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens in die Strafjustiz der Mitgliedstaaten bei.

9.           Das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren ist in Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und in Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) verankert. Es wird ebenfalls in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe d des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) bestätigt. Die Grundprinzipien der Prozesskostenhilfe sind in den Grundsätzen und Leitlinien der Vereinten Nationen für den Zugang zu rechtlicher Unterstützung in Strafjustizsystemen, die am 20. Dezember 2012 von der Generalversammlung angenommen wurden, niedergelegt.

10.         Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, sind im Frühstadium des Strafverfahrens, vor allem, wenn ihnen die Freiheit entzogen ist, besonders schutzbedürftig und benötigen vor allem in dieser Phase Prozesskostenhilfe, um sich den Beistand eines Verteidigers sichern zu können. Der Richtlinienvorschlag sieht deshalb eine sogenannte vorläufige Prozesskostenhilfe vor, mit der erhebliche Vorteile verbunden sind und die zur Stärkung des Vertrauens in die Strafrechtspflege der Mitgliedstaaten beiträgt.[5]

11.         Verdächtige oder Beschuldigte können in Strafverfahren in allen Mitgliedstaaten Prozesskostenhilfe erhalten. Dies gilt jedoch nicht unbedingt für Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist. Hierdurch wird die Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sowohl im Vollstreckungs- als auch im Ausstellungsmitgliedstaat, das in der Richtlinie über den Rechtsbeistand vorgesehen ist, behindert. Zudem gelten die in Artikel 6 EMRK verankerten Rechte einschließlich des Rechts auf Prozesskostenhilfe nicht für Auslieferungsverfahren. Um das Vertrauen in die Strafrechtspflege der EU-Mitgliedstaaten zu stärken und dem Recht auf Hinzuziehung eines Anwalts in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls sowohl im Ausstellungs- als auch im Vollstreckungsmitgliedstaat Wirkung zu verleihen, verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten, dass sie Prozesskostenhilfe über die vorläufige Prozesskostenhilfe hinaus gewähren, da Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nicht immer die Freiheit entzogen ist.

12.         Zusammen mit diesem Vorschlag legt die Kommission eine Empfehlung zum Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte vor. Mit der Empfehlung soll eine gewisse Übereinstimmung der Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten erzielt werden. Gleichzeitig sollen die Mitgliedstaaten angeregt werden, die Qualität und Wirksamkeit ihrer Leistungen und ihrer Verwaltung im Bereich der Prozesskostenhilfe zu verbessern.

13.         Der vorliegende Vorschlag soll auch dazu beitragen, den Rechtsschutz für Personen zu verbessern, die an Verfahren beteiligt sind, die von der Europäischen Staatsanwaltschaft geführt werden. In dem kürzlich vorgelegten Verordnungsvorschlag für eine Europäische Staatsanwaltschaft[6] wird klargestellt, dass ein Verdächtiger über alle ihm durch EU-Recht garantierten Rechte verfügt sowie über andere Rechte, die sich direkt aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergeben und nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts anzuwenden sind. Ausdrücklich genannt ist der Anspruch auf Prozesskostenhilfe. Durch Einführung strengerer Vorschriften für die Prozesskostenhilfe stärkt der vorliegende Vorschlag auch die Verfahrensgarantien, die für Verfahren der Europäischen Staatsanwaltschaft gelten.

14.         Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, auf ein faires Verfahren und auf Verteidigung ist in den Artikeln 47 und 48 der Charta und in Artikel 6 EMRK niedergelegt. Das Recht auf Prozesskostenhilfe, d. h. das Recht auf kostenlose oder teilweise kostenlose Unterstützung durch einen Rechtsbeistand in einem Strafverfahren, ist als Bestandteil des Rechts auf ein faires Verfahren und der Verteidigungsrechte ausdrücklich anerkannt. In Artikel 47 Absatz 3 der Charta heißt es: „Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten.“ Artikel 6 Absatz 3 EMRK bestimmt, dass jede angeklagte Person das Recht hat, „sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“. Für die Achtung der Unschuldsvermutung und der Verteidigungsrechte gemäß Artikel 48 der Charta ist ein effektiver Zugang zu rechtlicher Vertretung unverzichtbar.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

15.         Im März 2009 fand eine zweitägige Expertensitzung zu den Verfahrensrechten einschließlich des Rechts auf Prozesskostenhilfe statt. Bei einer Expertensitzung vom 3. Juni 2013 wurden alle Mitgliedstaaten konsultiert. Die Mitgliedstaaten hatten zuvor auf einer Ratstagung im Juni 2012 die Kommission um rasche Vorlage eines Legislativvorschlags zur Prozesskostenhilfe ersucht.[7] In seiner Orientierungsabstimmung vom 12. Juli 2012 über die Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand hatte das Europäische Parlament die Kommission ebenfalls zur Vorlage eines entsprechenden Vorschlags aufgefordert.

16.         Im Dezember 2011 organisierte der polnische Ratsvorsitz zusammen mit der Europäischen Kommission, dem Rat der Anwaltschaften der Europäischen Union (CCBE) und der Europäischen Rechtsakademie (ERA) eine zweitägige Konferenz über die Prozesskostenhilfe in Strafsachen. Die Konferenz bot Experten unterschiedlicher Provenienz – darunter Rechtsanwälte, Richter, Staatsanwälte, Vertreter aus Wissenschaft und Lehre, EU-Organe, NGO, Europarat – Gelegenheit zum Meinungs- und Erfahrungsaustausch und zur Erörterung der Problematik und des möglichen Inhalts einer künftigen Regelung.

17.         Auch Interessenvertreter wurden mehrfach konsultiert. Die Kommission traf darüber hinaus regelmäßig mit einer Reihe von Nichtregierungsorganisationen und anderen Interessenvertretern bilateral zusammen. Von mehreren dieser Organisationen erhielt die Kommission Beiträge zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen.[8]

18.         Im Rahmen der für die Folgenabschätzung erstellten Studie wurden die Justizministerien der Mitgliedstaaten, Interessenverbände, Rechtsanwaltskammern und die für Prozesskostenhilfe zuständigen Stellen konsultiert. Mit Vertretern von Rechtsanwaltskammern, Interessenverbänden und Justizministerien aller Mitgliedstaaten wurden ausführliche Gespräche geführt. Darüber hinaus wurden in einigen Mitgliedstaaten Fokusgruppen unter Beteiligung von Vertretern der Justizministerien, Anwaltskammern, Universitäten, Justizbediensteten und Interessenverbände ins Leben gerufen. Zudem fand eine Online-Konsultation für die Vermittler von Prozesskostenhilfe in den Mitgliedstaaten statt.

19.         Die Kommission hat im Rahmen ihrer Vorarbeiten eine Folgenabschätzung vorgenommen. Der diesbezügliche Bericht ist über die Internet-Adresse http://ec.europa.eu/governance abrufbar.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Artikel 1 – Gegenstand

20.         Mit dieser Richtlinie soll sichergestellt werden, dass einer Straftat Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, um ihrem Recht auf Zugang zu einem Verteidiger im Sinne der Richtlinie über das Recht auf Rechtsbeistand konkrete Wirkung zu verleihen.

Artikel 2 – Anwendungsbereich

21.         Die Richtlinie gilt für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist. Sie gilt ab Entzug der Freiheit, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person in Polizeigewahrsam oder in Haft genommen wird. Erfasst ist auch der Zeitraum vor der förmlichen Belehrung über den Tatvorwurf und der Festnahme. Dies entspricht der Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 5 Absatz 1 EMRK.

22.         Die Richtlinie findet auch auf Personen Anwendung, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde. In diesen Fällen gilt die Richtlinie ab der Festnahme im Vollstreckungsmitgliedstaat bis zur Übergabe oder, falls es nicht zu einer Übergabe kommt, bis die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

23.         Unter Prozesskostenhilfe ist die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der effektiven Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand zu verstehen. Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten der Verteidigung, wie Anwaltskosten, und sonstige Prozesskosten, z. B. Gerichtskosten, decken.

24.         Unter vorläufiger Prozesskostenhilfe ist die Prozesskostenhilfe zu verstehen, die eine Person, der die Freiheit entzogen ist, in Anspruch nehmen kann, bis über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist.

Artikel 4 – Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe

25.         Verdächtige oder Beschuldigte bedürfen im Frühstadium des Verfahrens eines besonderen Schutzes. Rechtlicher Beistand ist in dieser Phase zur Wahrung des Rechts auf ein faires Verfahren, wozu auch das Recht gehört, sich nicht selbst zu belasten, unverzichtbar.[9] Nach Artikel 6 EMRK sollte ein Verdächtiger grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, zu dem er in Polizeigewahrsam oder in Untersuchungshaft genommen wird, den Beistand eines Verteidigers erhalten, der erforderlichenfalls von Amts wegen zu bestellen ist.[10]

26.         Nach der Richtlinie über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand haben Verdächtige oder Beschuldigte unter anderem unverzüglich nach dem Entzug der Freiheit und vor jedweder Befragung das Recht, einen Verteidiger hinzuzuziehen. Damit Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ihr Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der Bewilligungskriterien, was eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen kann, auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass unverzüglich nach Entzug der Freiheit und vor jedweder Befragung vorläufige Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht.

27.         Die Mitgliedstaaten sollten hierzu Mechanismen oder Verfahren vorsehen wie ein Pflichtverteidigersystem oder anwaltliche Notdienste, um eine kurzfristige Intervention auf einer Polizeistation oder in einer Haftanstalt zu ermöglichen, damit das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe und Zugang zu einem Rechtsbeistand ohne unnötige Verzögerung nach Entzug der Freiheit und vor jedweder Befragung konkret und wirksam wahrgenommen werden kann.

28.         Mit dem Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand sind eine Reihe anderer Rechte für Verdächtige und Beschuldigte im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand verbunden wie das Recht, mit dem Rechtsbeistand unter vier Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, das Recht, dass der Rechtsbeistand bei der Befragung zugegen ist und wirksam daran teilnimmt, und das Recht des Rechtsbeistands, bestimmten Beweiserhebungshandlungen beizuwohnen. Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in praktischer Hinsicht – z. B. was Dauer und Häufigkeit der Kommunikation mit dem Rechtsbeistand anbelangt – regeln. Damit können gewisse Einschränkungen verbunden sein, die aber den Wesensgehalt dieses Rechts nicht beeinträchtigen dürfen. Das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe muss in einer Weise gewährleistet sein, dass das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand effektiv wahrgenommen werden kann. Es darf nicht in einem Maße beschränkt werden, dass Verdächtige oder Beschuldigte an der wirksamen Ausübung ihrer Rechte gehindert sind.

29.         Der Anspruch auf vorläufige Prozesskostenhilfe sollte zumindest so lange bestehen, bis die zuständige Behörde endgültig entschieden hat, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt und Prozesskostenhilfe erhält. Wird der Antrag auf Prozesskostenhilfe ganz oder teilweise abgelehnt, endet der Anspruch auf vorläufige Prozesskostenhilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablehnende Entscheidung rechtskräftig wird und alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Wird dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattgegeben, endet der Anspruch auf vorläufige Prozesskostenhilfe zu dem Zeitpunkt, zu dem die diesbezügliche Entscheidung und gegebenenfalls die Bestellung des Rechtsbeistands im Wege der Prozesskostenhilfe wirksam wird. Die Mitgliedstaaten sorgen in diesen Fällen dafür, dass der Verdächtige oder Beschuldigte zu keiner Zeit ohne Rechtsbeistand ist.

30.         Das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe steht auch Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu, denen die Freiheit entzogen ist. Sie sollten vorläufige Prozesskostenhilfe effektiv ab dem Zeitpunkt erhalten, zu dem ihnen im Vollstreckungsmitgliedstaat die Freiheit entzogen wurde, und mindestens bis die zuständige Behörde ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe geprüft und bewilligt hat und gegebenenfalls bis der Rechtsbeistand im Wege der Prozesskostenhilfe bestellt worden ist.

31.         Die Mitgliedstaaten können in ihrem nationalen Recht vorsehen, dass die Kosten für die vorläufige Prozesskostenhilfe von dem Verdächtigen oder Beschuldigten oder der Person, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, zurückverlangt werden können, wenn die betreffende Person nach der endgültigen Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag auf der Grundlage des einschlägigen nationalen Rechts nicht oder nur teilweise zur Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe berechtigt ist.

Artikel 5 – Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen

32.         Die Mitgliedstaaten müssen dafür sorgen, dass Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe bis zu ihrer Übergabe oder im Falle einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt haben, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist.

33.         Um dem Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2013/48/EU Wirkung zu verleihen, müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gesuchte Personen, die von diesem Recht Gebrauch machen, im Ausstellungsmitgliedstaat Anspruch auf Prozesskostenhilfe für die Zwecke eines Verfahrens zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat haben.

34.         Der Anspruch auf Prozesskostenhilfe im Ausstellungs- und Vollstreckungsmitgliedstaat kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

35.         Bis die endgültige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe im Vollstreckungsmitgliedstaat ergangen ist, hat die betreffende Person dort allerdings nach Artikel 3 der Richtlinie Anspruch auf vorläufige Prozesskostenhilfe, sofern ihr die Freiheit entzogen ist.

Artikel 6 – Bereitstellung von Daten

36.         Um Effizienz und Wirksamkeit dieser Richtlinie kontrollieren und bewerten zu können, müssen die Mitgliedstaaten zuverlässige Daten über die Inanspruchnahme des Rechts auf vorläufige Prozesskostenhilfe nach Artikel 3 und auf Prozesskostenhilfe nach Artikel 4 erheben.

Artikel 7 – Regressionsverbot

37.         Durch diesen Artikel soll sichergestellt werden, dass es durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften nach Maßgabe dieser Richtlinie nicht zur Absenkung der Standards in bestimmten Mitgliedstaaten kommt und dass die Standards der Charta und der EMRK beibehalten werden. Da die Richtlinie Mindestvorschriften vorsieht, steht es den Mitgliedstaaten frei, höhere Anforderungen als die der Richtlinie festzulegen.

Artikel 8 – Umsetzung

38.         Dieser Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Richtlinie [spätestens 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung] umzusetzen. Bis dahin müssen sie der Kommission auch den Wortlaut der Bestimmungen mitteilen, mit denen sie die Richtlinie in nationales Recht umsetzen.

Artikel 9 – Inkrafttreten

39.         In diesem Artikel ist festgelegt, dass die Richtlinie am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft tritt.

5.           SUBSIDIARITÄTSPRINZIP

40.         Das mit diesem Vorschlag verfolgte Ziel lässt sich von den Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend verwirklichen, weil das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie für Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls in den EU-Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich ausgestaltet ist. Da der Vorschlag die Förderung gegenseitigen Vertrauens zum Ziel hat, können nur auf Ebene der Europäischen Union kohärente gemeinsame Mindestvorschriften erlassen werden, die in der gesamten Europäischen Union gelten. Der Vorschlag zielt auf die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren und über die Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung Europäischer Haftbefehle ab. Der Vorschlag steht daher mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

6.           VERHÄLTNISMÄSSIGKEITSPRINZIP

41.         Diese Richtlinie geht im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nicht über das hinaus, was zur Erreichung der angestrebten Ziele erforderlich ist. Es wurde eingehend geprüft, ob die EU tätig werden sollte und wenn ja, auf welcher Ebene und in welcher Form. Die Richtlinie betrifft nur die Aspekte der Prozesskostenhilfe in Strafverfahren, die zur Ergänzung der in der Richtlinie über den Zugang zu einem Rechtsbeistand festgelegten Rechte und zur Gewährleistung ihrer Wirksamkeit sowie zur Förderung des Vertrauens zwischen den Strafjustizsystemen als unverzichtbar angesehen werden. Die Kommission schlägt weder rechtsverbindliche Kriterien für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch für die Qualität vor. Damit befasst sich die Empfehlung der Kommission, die den vorliegenden Richtlinienvorschlag ergänzt.

7.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

2013/0409 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über vorläufige Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, sowie über Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Mit dieser Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, in einem frühen Stadium des Strafverfahrens von den Mitgliedstaaten Unterstützung erhalten, um ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand effektiv wahrnehmen zu können; gleiches gilt für gesuchte Personen in Übergabeverfahren auf der Grundlage des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates[11] (Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls).

(2)       Durch die Festlegung von Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten soll diese Richtlinie das Vertrauen in die Strafrechtspflege der anderen Mitgliedstaaten stärken und auf diese Weise dazu beitragen, die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern.

(3)       Die Stärkung der Rechte des Einzelnen im Strafverfahren ist ein Anliegen, das bereits im Stockholmer Programm[12] klar zum Ausdruck gebracht wurde. In Abschnitt 2.4 des Stockholmer Programms ersuchte der Europäische Rat die Kommission, Vorschläge zur schrittweisen[13] Stärkung der Rechte von Verdächtigen oder Beschuldigten vorzulegen.

(4)       Erlassen wurden in diesem Zusammenhang bislang die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates,[14] die Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[15] und die Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[16].

(5)       Die Prozesskostenhilfe sollte die Kosten der Verteidigung und die Verfahrenskosten für Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist, decken.

(6)       Umfang und Inhalt des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand bestimmen sich nach der Richtlinie 2013/48/EU. Verdächtige oder Beschuldigte sollten im Strafverfahren das Recht auf den Beistand eines Verteidigers haben, sobald sie von den zuständigen Behörden durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise davon in Kenntnis gesetzt wurden, dass sie einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, unabhängig davon, ob ihnen die Freiheit entzogen wurde. Dieses Recht besteht bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.

(7)       Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) betont hat, ist das Recht einer Person, die einer Straftat beschuldigt wird, auf wirksame Verteidigung durch einen erforderlichenfalls von Amts wegen bestellten Verteidiger eines der Grundmerkmale eines fairen Verfahrens. Der Grundsatz eines fairen Strafverfahrens gebietet, dass eine verdächtige Person ab dem Zeitpunkt, zu dem ihr die Freiheit entzogen wird, rechtliche Unterstützung erhält.

(8)       Der Richtlinie 2013/48/EU zufolge haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, in der Lage sind, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand tatsächlich auszuüben, es sei denn, sie haben auf dieses Recht verzichtet.

(9)       Damit Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, ihr Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in einem frühen Stadium des Verfahrens tatsächlich ausüben können, sollten sie nicht bis zur Bearbeitung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe und Prüfung der Bewilligungskriterien auf den Zugang zu einem Rechtsbeistand warten müssen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb dafür sorgen, dass nach dem Freiheitsentzug und vor jedweder Befragung effektive vorläufige Prozesskostenhilfe ohne unnötige Verzögerung mindestens bis zu dem Zeitpunkt zur Verfügung steht, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.

(10)     Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass vorläufige Prozesskostenhilfe in dem erforderlichen Umfang gewährt wird und nicht in einer Weise beschränkt wird, die den Verdächtigen oder Beschuldigten an der effektiven Ausübung seines Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der Richtlinie 2013/48/EU hindert.

(11)     Auch Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde, sollten bei Entzug der Freiheit im Vollstreckungsmitgliedstaat mindestens bis zu dem Zeitpunkt vorläufige Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können, zu dem die zuständige Behörde über die Prozesskostenhilfe entschieden hat und diese Entscheidung im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung rechtskräftig geworden ist, oder bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Rechtsbeistand von der zuständigen Behörde wirksam bestellt worden ist.

(12)     Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kosten im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und für gesuchte Personen von diesen Personen zurückzufordern, wenn sich bei der anschließenden Prüfung des Prozesskostenhilfeanspruchs herausstellt, dass sie die Kriterien für die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe nach nationalem Recht nicht erfüllen.

(13)     Um sicherzustellen, dass gesuchte Personen im Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich Zugang zu einem Rechtsbeistand erhalten, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass diese Personen bis zu ihrer Übergabe oder im Fall einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig wird, Anspruch auf Prozesskostenhilfe haben. Das Recht auf Prozesskostenhilfe kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Vollstreckungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

(14)     Damit gesuchte Personen ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat nach der Richtlinie 2013/48/EU effektiv wahrnehmen können, sollte der Ausstellungsmitgliedstaat dafür sorgen, dass gesuchte Personen für die Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen können. Dieser Anspruch kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Ausstellungsmitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

(15)     Diese Richtlinie regelt das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe für Kinder, denen die Freiheit entzogen ist, und das Recht auf Prozesskostenhilfe für Kinder, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist.

(16)     Bei der Umsetzung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass das Grundrecht auf Prozesskostenhilfe gemäß Artikel 47 Absatz 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union („Charta“) und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) gewahrt ist, und dafür sorgen, dass Personen, denen die Mittel zur Bezahlung eines Rechtsbeistands fehlen, Prozesskostenhilfe erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist.

(17)     Die Mitgliedstaaten sollten verlässliche Daten erheben, aus denen hervorgeht, in welcher Weise von dem Recht auf Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte sowie für gesuchte Personen Gebrauch gemacht wurde. Die Mitgliedstaaten sollten außerdem Daten über die Anzahl der Fälle erheben, in denen Verdächtigen oder Beschuldigten, denen die Freiheit entzogen wurde, und gesuchten Personen vorläufige Prozesskostenhilfe gewährt wurde, sowie über die Anzahl der Fälle, in denen dieses Recht nicht ausgeübt wurde. Darin enthalten sein sollte die Anzahl der Anträge auf Prozesskostenhilfe in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in denen die Mitgliedstaaten als Ausstellungs- oder Vollstreckungsmitgliedstaat handeln, sowie die Anzahl der bewilligten Anträge. Ebenfalls erhoben werden sollten Angaben zu den Kosten für die Bereitstellung vorläufiger Prozesskostenhilfe für Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, sowie für Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet wurde.

(18)     Diese Richtlinie sollte für Verdächtige und Beschuldigte ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht von Menschen mit Behinderung auf Integration, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Diese Richtlinie sollte im Einklang mit diesen Rechten und Grundsätzen umgesetzt werden.

(19)     Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Ein höheres Schutzniveau darf der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen, die mit diesen Mindestvorschriften erleichtert werden soll, nicht entgegenstehen. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta und der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom EGMR ausgelegt werden, liegen.

(20)     Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für das Recht auf Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(21)     [Gemäß Artikel 3 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union haben das Vereinigte Königreich und Irland schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten.]/[Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für sie weder bindend noch ihnen gegenüber anwendbar ist.][17]

(22)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die damit für diesen Staat weder bindend noch ihm gegenüber anwendbar ist –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

1.           Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften über

a) das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe in Strafverfahren für Verdächtige oder Beschuldigte, denen die Freiheit entzogen ist, und

b) das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe und auf Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen, gegen die ein Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls eingeleitet worden ist.

2.           Diese Richtlinie ergänzt die Richtlinie 2013/48/EU. Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die in letztgenannter Richtlinie vorgesehenen Rechte beschränkt würden.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie findet Anwendung auf

a) Verdächtige oder Beschuldigte in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen ist und die Anspruch auf einen Rechtsbeistand nach Maßgabe der Richtlinie 2013/48/EU haben;

b) gesuchte Personen.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Prozesskostenhilfe“ die Bereitstellung von finanziellen Mitteln und Unterstützung seitens der Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand;

b) „vorläufige Prozesskostenhilfe“ die Prozesskostenhilfe, die eine Person, der die Freiheit entzogen ist, in Anspruch nehmen kann, bis über ihren Antrag auf Prozesskostenhilfe entschieden ist;

c) „gesuchte Person“ eine Person, gegen die ein Europäischen Haftbefehl erlassen wurde;

d) „Rechtsbeistand“ eine Person, die nach nationalem Recht befähigt und befugt ist, Personen, die einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, rechtlich zu beraten und zu unterstützen; dies gilt auch für Personen, die von einer befugten Stelle für diese Zwecke zugelassen sind.

Artikel 4

Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe

1.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den folgenden Personen, sofern sie dies wünschen, das Recht auf vorläufige Prozesskostenhilfe zusteht:

a) Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren, denen die Freiheit entzogen ist;

b) gesuchten Personen, denen im Vollstreckungsmitgliedstaat die Freiheit entzogen ist.

2.           Vorläufige Prozesskostenhilfe wird ohne unnötige Verzögerung nach dem Freiheitsentzug und in jedem Fall vor der Befragung gewährt.

3.           Vorläufige Prozesskostenhilfe wird gewährt, bis die endgültige Entscheidung über die Prozesskostenhilfe ergangen und wirksam geworden ist oder bis – bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe für Verdächtige oder Beschuldigte – ein Rechtsbeistand bestellt worden ist.

4.           Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass vorläufige Prozesskostenhilfe in dem Umfang bereitgestellt wird, der für die effektive Wahrnehmung des Rechts auf Zugang zu einem Rechtsbeistand nach der Richtlinie 2013/48/EU, insbesondere nach deren Artikel 3 Absatz 3, erforderlich ist.

5.           Die Mitgliedstaaten können die im Zusammenhang mit der vorläufigen Prozesskostenhilfe entstandenen Kosten von den Verdächtigen oder Beschuldigten beziehungsweise gesuchten Personen, die die Bewilligungskriterien für die Prozesskostenhilfe nach Maßgabe des nationalen Rechts nicht erfüllen, zurückverlangen.

Artikel 5

Prozesskostenhilfe für gesuchte Personen

1.           Der Vollstreckungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen ab dem Zeitpunkt ihrer Festnahme aufgrund eines Europäischen Haftbefehls bis zu ihrer Übergabe oder im Falle einer nicht erfolgten Übergabe bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung über die Übergabe rechtskräftig geworden ist, das Recht auf Prozesskostenhilfe haben.

2.           Der Ausstellungsmitgliedstaat stellt sicher, dass gesuchte Personen, die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2013/48/EU ihr Recht auf Bestellung eines Rechtsbeistands im Ausstellungsmitgliedstaat zur Unterstützung des Rechtsbeistands im Vollstreckungsmitgliedstaat wahrnehmen, im Ausstellungsmitgliedstaat für die Zwecke des Verfahrens zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat das Recht auf Prozesskostenhilfe haben.

3.           Das Recht auf Prozesskostenhilfe im Sinne der Absätze 1 und 2 kann von einer Bedürftigkeitsprüfung und/oder von einer Prüfung des Rechtspflegeinteresses anhand der im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Bewilligungskriterien abhängig gemacht werden.

Artikel 6

Bereitstellung von Daten

1.           Die Mitgliedstaaten erheben verlässliche Daten über die Art und Weise, wie die Rechte nach den Artikeln 4 und 5 umgesetzt worden sind.

2.           Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Daten der Kommission spätestens [36 Monate nach Veröffentlichung dieser Richtlinie] und danach alle zwei Jahre.

Artikel 7

Regressionsverbot

Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte und Verfahrensgarantien, die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, andere einschlägige Bestimmungen des Völkerrechts oder durch Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, gewährleistet sind, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Artikel 8

Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens [18 Monate nach ihrer Veröffentlichung] nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

2.           Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

3.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 10

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

[2]               Richtlinie 2010/64/EU über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

[3]               Richtlinie 2012/13/EG über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

[4]               Richtlinie 2013/48/EU über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

[5]               Eine frühzeitige Intervention kann auch zur Reduzierung der Untersuchungshaft beitragen (in Frankreich und Belgien sank die Zahl der in Untersuchungshaft genommenen Personen nach Einführung einer vergleichbaren Regelung um 30 % bzw. 20 %).

[6]               Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM(2013) 534 vom 17.7.2013).

[7]               Die Kommission hat hierzu folgende Erklärung abgegeben: „Il est de l'intention de la Commission de présenter, sur base d'une analyse approfondie des différents systèmes nationaux et de leur impact financier, une proposition d'instrument juridique concernant l'aide juridictionnelle dans le courant de 2013, conformément à la feuille de route visant à renforcer les droits procéduraux des suspects et des personnes poursuivies dans le cadre des procédures pénales.“

[8]               Vgl. u. a. „The practical operation of legal aid in the EU“, Fair Trials International, Juli 2012, „Compliance of Legal Aid systems with the European Convention on Human Rights in seven jurisdictions“, Bericht von Justicia Network, April 2013 (Darstellung der Rechtslage in Bulgarien, der Tschechischen Republik, England und Wales, Deutschland, Griechenland, Irland und Litauen), „ECBA Cornerstones on Legal Aid“, Mai 2013, „CCBE Recommendations on Legal Aid“.

[9]               Salduz gegen Türkei, EGMR (Große Kammer), Urteil vom 27. November 2008.

[10]             Dayanan gegen Türkei, Beschwerde Nr. 7377/03, EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2009, Ziff. 30-32.

[11]             Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. L 190 vom 18.7.2002, S. 1).

[12]             ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

[13]             ABl. C 291 vom 4.12.2009, S. 1.

[14]             Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

[15]             Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

[16]             Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

[17]             Der endgültige Wortlaut dieses Erwägungsgrunds hängt von der Position ab, die das Vereinigte Königreich und Irland entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 21 letztendlich einnehmen.

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