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Document 52013PC0738
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee amending Annex II (Technical regulations, standards, testing and certification) to the EEA Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
/* COM/2013/0738 final - 2013/0354 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens /* COM/2013/0738 final - 2013/0354 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die EWR-EFTA-Mitgliedstaaten begrüßen die
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte. Die EWR-EFTA-Mitgliedstaaten
möchten mit der Europäischen Chemikalienagentur in dieser Hinsicht so eng wie
möglich zusammenarbeiten. Sie werden nicht nur der Verordnung nachkommen,
sondern möchten auch tatkräftig zu den in der Verordnung 528/2012
genannten Arbeiten beitragen. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
(im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) wurde in diesem Sinne
erstellt. Die Kommission möchte auf einige Aspekte des
Entwurfs des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hinweisen. Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
wird in Liechtenstein zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten als in den
übrigen EFTA-Staaten. Liechtenstein hat mit der Schweiz ein Abkommen
über Biozidprodukte. Auf der Grundlage dieses Abkommens bearbeitet die Schweiz
die Anträge Liechtensteins und entscheidet Liechtenstein über die Zulassung
(oder Nichtzulassung) der jeweiligen Biozidprodukte. Die Schweiz wird ihre Rechtsvorschriften in
diesem Bereich in naher Zukunft den neuen Entwicklungen in der EU
(Verordnung 528/2012) anpassen, und in Anbetracht dessen wird auch das
Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Festlegung der
Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte
aktualisiert. Mit dieser Lösung wird ein hohes Schutzniveau
für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und zugleich das
Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet, was als eines der Ziele der
Verordnung ausdrücklich erwähnt ist. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen,
dass mit der vorgeschlagenen Lösung das Inverkehrbringen von Biozidprodukten
nicht verboten wird und keine der im EWR-Abkommen garantierten Freiheiten,
insbesondere nicht der freie Warenverkehr, beschränkt wird. Auch führt dies zu
keiner Wettbewerbsverzerrung innerhalb des EWR. Zudem schlägt die EFTA Anpassungen
insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Arbeiten
der Koordinierungsgruppe nach Artikel 35 der Verordnung 528/2012 und
das Verfahren für die Erteilung von Zulassungen der Union und die
entsprechenden Entscheidungen in den EFTA-Staaten vor. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist in das
EWR-Abkommen aufzunehmen. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen
EWR-Ausschuss unterbreiten zu können. 2013/0354 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II
(Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit
Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94
des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1],
insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[2]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von
Anhang II des EWR-Abkommens beschließen. (3) Anhang II des
EWR-Abkommens enthält Bestimmungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung
und Zertifizierung. (4) Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist in das
EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 528/2012 wird mit Wirkung vom 1. September 2013 die
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3] aufgehoben, die in das
EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. September 2013
aus diesem zu streichen ist. (6) Anhang II des
EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden. (7) Der Standpunkt der Union im
Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf
beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Anhang II des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Vorsitzende ANHANG Entwurf BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
Zertifizierung) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf
Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die
Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten[4] ist in das EWR-Abkommen
aufzunehmen. (2)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 wird mit
Wirkung vom 1. September 2013 die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[5]
aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom
1. September 2013 aus diesem zu streichen ist. (3)
Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher
entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Anhang II Kapitel XV enthält
Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates) mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung: „32012 R 0528:
Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von
Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses
Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Die EFTA-Staaten beteiligen sich an
der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für chemische
Stoffe, im Folgenden ‚Agentur‘ genannt. b) Ungeachtet der Bestimmungen von
Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ in
der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten. c) Hinsichtlich der EFTA-Staaten
unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den
Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben. d) In Artikel 35 wird folgender
Absatz angefügt: ‚4. Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den
Arbeiten der Koordinierungsgruppe uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen
dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie
EU-Mitgliedstaaten. Die Geschäftsordnung der Koordinierungsgruppe räumt der
Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein.‘ e) In Artikel 44 Absatz 5
wird folgender Unterabsatz angefügt: ‚Erteilt die Kommission eine Unionszulassung oder
beschließt sie, dass eine Unionszulassung nicht erteilt wird, so erlassen die
EFTA-Staaten innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Rechtsaktes der
Kommission gleichzeitig entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss
wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger
Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes.‘ f) In Artikel 48 wird folgender
Absatz angefügt: ‚4. Wird eine Unionszulassung von der
Kommission aufgehoben oder geändert, so wird auch die entsprechende
Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben oder geändert.‘ g) In Artikel 49 wird folgender
Unterabsatz angefügt: ‚Wird eine Unionszulassung von der Kommission
aufgehoben, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten
aufgehoben.‘ h) In Artikel 50 wird folgender
Absatz angefügt: ‚4. Wird eine Unionszulassung von der
Kommission geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den
EFTA-Staaten geändert.‘ i) In Artikel 75 wird folgender
Absatz angefügt: ‚5. Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den
Arbeiten des Ausschusses für Biozidprodukte uneingeschränkt teilzunehmen, und
verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten
wie EU-Mitgliedstaaten.‘ j) In Artikel 78 wird folgender
Absatz angefügt: ‚3. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem
Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen
Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a
des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘ k) Bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil
VII des Abkommens entsprechend.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes
der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern
alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens
vorliegen*. Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am
selben Tag oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen Liechtenstein
und der Schweiz zur Festlegung der Zusammenarbeit im Bereich der
Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Vorsitzende
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994,
S. 6. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994,
S. 3. [3] ABl. L 123 vom 24.4.1998,
S. 1. [4] ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1. [5] ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. * [Ein Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen
verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]