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Document 52013PC0738

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

/* COM/2013/0738 final - 2013/0354 (NLE) */

52013PC0738

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens /* COM/2013/0738 final - 2013/0354 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die EWR-EFTA-Mitgliedstaaten begrüßen die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte. Die EWR-EFTA-Mitgliedstaaten möchten mit der Europäischen Chemikalienagentur in dieser Hinsicht so eng wie möglich zusammenarbeiten. Sie werden nicht nur der Verordnung nachkommen, sondern möchten auch tatkräftig zu den in der Verordnung 528/2012 genannten Arbeiten beitragen. Der Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (im Anhang des vorgeschlagenen Beschlusses des Rates) wurde in diesem Sinne erstellt.

Die Kommission möchte auf einige Aspekte des Entwurfs des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses hinweisen.

Der Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses wird in Liechtenstein zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten als in den übrigen EFTA-Staaten.

Liechtenstein hat mit der Schweiz ein Abkommen über Biozidprodukte. Auf der Grundlage dieses Abkommens bearbeitet die Schweiz die Anträge Liechtensteins und entscheidet Liechtenstein über die Zulassung (oder Nichtzulassung) der jeweiligen Biozidprodukte.

Die Schweiz wird ihre Rechtsvorschriften in diesem Bereich in naher Zukunft den neuen Entwicklungen in der EU (Verordnung 528/2012) anpassen, und in Anbetracht dessen wird auch das Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Festlegung der Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte aktualisiert.

Mit dieser Lösung wird ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt und zugleich das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet, was als eines der Ziele der Verordnung  ausdrücklich erwähnt ist.

In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass mit der vorgeschlagenen Lösung das Inverkehrbringen von Biozidprodukten nicht verboten wird und keine der im EWR-Abkommen garantierten Freiheiten, insbesondere nicht der freie Warenverkehr, beschränkt wird. Auch führt dies zu keiner Wettbewerbsverzerrung innerhalb des EWR.

Zudem schlägt die EFTA Anpassungen insbesondere im Hinblick auf die Beteiligung der EFTA-Staaten an den Arbeiten der Koordinierungsgruppe nach Artikel 35 der Verordnung 528/2012 und das Verfahren für die Erteilung von Zulassungen der Union und die entsprechenden Entscheidungen in den EFTA-Staaten vor.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor. Die Kommission hofft, ihn baldmöglichst dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss unterbreiten zu können.

2013/0354 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens beschließen.

(3)       Anhang II des EWR-Abkommens enthält Bestimmungen für technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung.

(4)       Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(5)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 wird mit Wirkung vom 1. September 2013 die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[3] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. September 2013 aus diesem zu streichen ist.

(6)       Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)       Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Beschlussentwurf beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Anhang II des EWR-Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Vorsitzende

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom

zur Änderung von Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten[4] ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 528/2012 wird mit Wirkung vom 1. September 2013 die Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[5] aufgehoben, die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde und daher mit Wirkung vom 1. September 2013 aus diesem zu streichen ist.

(3) Anhang II des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang II Kapitel XV enthält Nummer 12n (Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung vom 1. September 2013 folgende Fassung:

„32012 R 0528: Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1)

Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:

a)           Die EFTA-Staaten beteiligen sich an der Arbeit der durch die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Agentur für chemische Stoffe, im Folgenden ‚Agentur‘ genannt.

b)           Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zum Abkommen bezeichnet der Ausdruck ‚Mitgliedstaat(en)‘ in der Verordnung neben seiner Bedeutung in der Verordnung auch die EFTA-Staaten.

c)           Hinsichtlich der EFTA-Staaten unterstützt die Agentur gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde bzw. den Ständigen Ausschuss bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.

d)           In Artikel 35 wird folgender Absatz angefügt:

‚4.     Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den Arbeiten der Koordinierungsgruppe uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten. Die Geschäftsordnung der Koordinierungsgruppe räumt der Beteiligung der EFTA-Staaten uneingeschränkte Wirkung ein.‘

e)           In Artikel 44 Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Erteilt die Kommission eine Unionszulassung oder beschließt sie, dass eine Unionszulassung nicht erteilt wird, so erlassen die EFTA-Staaten innerhalb von 30 Tagen nach Erlass des Rechtsaktes der Kommission gleichzeitig entsprechende Entscheidungen. Der Gemeinsame EWR-Ausschuss wird hierüber unterrichtet und veröffentlicht regelmäßig Listen derartiger Entscheidungen in der EWR-Beilage des Amtsblattes.‘

f)            In Artikel 48 wird folgender Absatz angefügt:

‚4.      Wird eine Unionszulassung von der Kommission aufgehoben oder geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben oder geändert.‘

g)           In Artikel 49 wird folgender Unterabsatz angefügt:

‚Wird eine Unionszulassung von der Kommission aufgehoben, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten aufgehoben.‘

h)           In Artikel 50 wird folgender Absatz angefügt:

‚4.      Wird eine Unionszulassung von der Kommission geändert, so wird auch die entsprechende Entscheidung von den EFTA-Staaten geändert.‘

i)            In Artikel 75 wird folgender Absatz angefügt:

‚5.      Die EFTA-Staaten sind berechtigt, an den Arbeiten des Ausschusses für Biozidprodukte uneingeschränkt teilzunehmen, und verfügen dort mit Ausnahme des Stimmrechts über dieselben Rechte und Pflichten wie EU-Mitgliedstaaten.‘

j)            In Artikel 78 wird folgender Absatz angefügt:

‚3.      Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses an der Finanzierung der Agentur. Für diesen Zweck gelten die Verfahren des Artikels 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und des Protokolls 32 zum Abkommen sinngemäß.‘

k)           Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung dieser Bestimmungen gilt Teil VII des Abkommens entsprechend.“

Artikel 2

Der Wortlaut der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen*.

Für Liechtenstein tritt dieser Beschluss am selben Tag oder am Tag des Inkrafttretens des Abkommens zwischen Liechtenstein und der Schweiz zur Festlegung der Zusammenarbeit im Bereich der Zulassungsverfahren für Biozidprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

            Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

            Der Vorsitzende                                                 Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[2]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[3]               ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

[4]               ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.

[5]               ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.

*              [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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