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Document 52013PC0725

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

/* COM/2013/0725 final - 2013/0347 (NLE) */

52013PC0725

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* COM/2013/0725 final - 2013/0347 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND

Das Verbot der Zollrückvergütung ist in Artikel 15 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen EG – Algerien, in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU — Algerien vom 3. August 2010[1] geänderten Fassung, festgeschrieben. In Absatz 7 ist eine Übergangszeit bis zur vollständigen Anwendung des Verbots der Zollrückvergütung in Algerien vorgesehen und wird diesem Partnerland die Möglichkeit eingeräumt, seinen Ausführern oder Wirtschaftsbeteiligten die Rückvergütung der Zölle während dieses Zeitraums zu gewähren.

Dieser Übergangszeitraum endete am 31. Dezember 2012. Allerdings ist in Artikel 15 Absatz 7 die Möglichkeit vorgesehen, diese Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen zu überprüfen.

Algerien hat am 20. November 2012 die Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Bestimmung schriftlich beantragt.

Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 6 können die Bestimmungen des Protokolls durch einen Beschluss des Assoziationsrats geändert werden.

Der Wortlaut des vorliegenden Beschlusses ersetzt die Bestimmung in Artikel 15 Absatz 7.

Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um drei Jahren zu verlängern.

Im Rahmen der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer wurde vereinbart, den Wortlaut des vorliegenden Beschlusses bis zu seiner förmlichen Annahme ab dem 1. Januar 2013 anzuwenden.

2.           ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

Die Beteiligten wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer und des Ausschusses für den Zollkodex — Fachbereich Ursprungsfragen — gehört.

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich, da die vorgeschlagenen Anpassungen technischer Art sind und nicht den Kern des derzeitigen Protokolls über die derzeit geltenden Ursprungsregeln berühren.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Die geänderte Bestimmung über die Zollrückvergütung sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten.

Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser Bestimmung ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des Rates.

2013/0347 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Protokoll Nr. 6 zum Europa-Mittelmeerabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits[2], nachstehend „das Abkommen“, in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010[3] geänderten Fassung, betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

(2)       Artikel 15 des Protokolls Nr. 6 enthält ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung und der Zollbefreiung für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind. Allerdings können gemäß Absatz 7 dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Voraussetzungen Regelungen über eine teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen angewendet werden.

(3)       Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendungsdauer von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um drei Jahre zu verlängern.

(4)       Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 6 kann der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat beschließen, die Bestimmungen des Protokolls entsprechend zu ändern.

(5)       Daher sollte die Europäische Union im Assoziationsrat den Standpunkt einnehmen, der diesem Beschluss im Entwurf beigefügt ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, den die Europäische Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen einnehmen wird, um die Anwendungsdauer dieser Bestimmung zu verlängern, ist in dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates festgelegt.

Artikel 2

Der Beschluss des Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf BESCHLUSS NR. […] DES ASSOZIATIONSRATES EU-ALGERIEN

vom […]

zur Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

DER ASSOZIATIONSRAT ‑

gestützt auf das Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits[4], nachstehend „das Abkommen“, in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010[5] geänderten Fassung, ermöglicht bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung.

(2) Im Interesse der Klarheit, der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um drei Jahre zu verlängern.

(3) Das Protokoll Nr. 6 ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen am 31. Dezember 2012 endet, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2013 gelten –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Artikel 15 Absatz 7 letzter Unterabsatz des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen erhält folgende Fassung:

„Dieser Absatz gilt bis zum 31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft werden.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Ausgefertigt in […]

                                                                       Im Namen des Assoziationsrates

                                                                       Der Präsident                                                                        […]

[1]               ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 64.

[2]               ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

[3]               ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 64.

[4]               ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

[5]               ABl. L 248 vom 22.9.2010, S. 64.

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