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Document 52013PC0725
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union within the Association Council established by the Euro-Mediterranean Agreement establishing an association between the European Community and its Member States, of the one part, and the People's Democratic Republic of Algeria, of the other part, as regards the amendment of Article 15(7) of Protocol No 6 to that Agreement, concerning the definition of the concept of "originating products" and methods of administrative cooperation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen
/* COM/2013/0725 final - 2013/0347 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen /* COM/2013/0725 final - 2013/0347 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Das Verbot der Zollrückvergütung ist in
Artikel 15 des Protokolls Nr. 6 zum Assoziationsabkommen
EG – Algerien, in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des
Assoziationsrates EU — Algerien vom 3. August 2010[1] geänderten Fassung, festgeschrieben.
In Absatz 7 ist eine Übergangszeit bis zur vollständigen Anwendung des
Verbots der Zollrückvergütung in Algerien vorgesehen und wird diesem
Partnerland die Möglichkeit eingeräumt, seinen Ausführern oder
Wirtschaftsbeteiligten die Rückvergütung der Zölle während dieses Zeitraums zu
gewähren. Dieser Übergangszeitraum endete am
31. Dezember 2012. Allerdings ist in Artikel 15 Absatz 7 die
Möglichkeit vorgesehen, diese Bestimmung im gegenseitigen Einvernehmen zu
überprüfen. Algerien hat am 20. November 2012 die
Verlängerung der Anwendungsdauer dieser Bestimmung schriftlich beantragt. Gemäß Artikel 39 des Protokolls Nr. 6
können die Bestimmungen des Protokolls durch einen Beschluss des
Assoziationsrats geändert werden. Der Wortlaut des vorliegenden Beschlusses
ersetzt die Bestimmung in Artikel 15 Absatz 7. Im Interesse der Klarheit, der langfristigen
wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die
Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung
von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 um
drei Jahren zu verlängern. Im Rahmen der Arbeitsgruppe
Pan-Europa-Mittelmeer wurde vereinbart, den Wortlaut des vorliegenden
Beschlusses bis zu seiner förmlichen Annahme ab dem 1. Januar 2013
anzuwenden. 2. ANHÖRUNG DER BETEILIGTEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNG Die Beteiligten wurden im Rahmen der
Arbeitsgruppe Pan-Europa-Mittelmeer und des Ausschusses für den Zollkodex —
Fachbereich Ursprungsfragen — gehört. Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Eine Folgenabschätzung war nicht erforderlich,
da die vorgeschlagenen Anpassungen technischer Art sind und nicht den Kern des
derzeitigen Protokolls über die derzeit geltenden Ursprungsregeln berühren. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Die geänderte Bestimmung über die
Zollrückvergütung sollte rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten. Die Rechtsgrundlage für die Änderung dieser
Bestimmung ist Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung. Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Rates. 2013/0347 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Standpunkt der Europäischen Union im
Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzt
wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des
Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Protokoll Nr. 6 zum
Europa-Mittelmeerabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
andererseits[2],
nachstehend „das Abkommen“, in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des
Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010[3] geänderten Fassung, betrifft
die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder
„Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. (2) Artikel 15 des Protokolls
Nr. 6 enthält ein allgemeines Verbot der Zollrückvergütung und der
Zollbefreiung für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der
Herstellung von Ursprungserzeugnissen verwendet worden sind. Allerdings können
gemäß Absatz 7 dieses Artikels bis zum 31. Dezember 2012 unter
bestimmten Voraussetzungen Regelungen über eine teilweise Rückvergütung oder
Befreiung von Zöllen angewendet werden. (3) Im Interesse der Klarheit,
der langfristigen wirtschaftlichen Planungssicherheit sowie der Rechtssicherheit
für die Wirtschaftsbeteiligten sind die Vertragsparteien übereingekommen, die
Anwendungsdauer von Artikel 15 Absatz 7 mit Wirkung vom
1. Januar 2013 um drei Jahre zu verlängern. (4) Gemäß Artikel 39 des
Protokolls Nr. 6 kann der mit dem Abkommen eingesetzte Assoziationsrat
beschließen, die Bestimmungen des Protokolls entsprechend zu ändern. (5) Daher sollte die Europäische
Union im Assoziationsrat den Standpunkt einnehmen, der diesem Beschluss im
Entwurf beigefügt ist — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, den die Europäische Union im
Assoziationsrat, der mit dem Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer
Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
eingesetzt wurde, in Bezug auf die Änderung von Artikel 15 Absatz 7
des Protokolls Nr. 6 zu dem genannten Abkommen über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen einnehmen wird, um die
Anwendungsdauer dieser Bestimmung zu verlängern, ist in dem beigefügten Entwurf
eines Beschlusses des Assoziationsrates festgelegt. Artikel 2 Der Beschluss
des Assoziationsrates wird im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf
BESCHLUSS NR. […] DES ASSOZIATIONSRATES EU-ALGERIEN vom […] zur
Änderung von Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 zum
Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der
Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über die Bestimmung des
Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die
Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen DER
ASSOZIATIONSRAT ‑ gestützt auf das Europa-Mittelmeerabkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien
andererseits, insbesondere auf Artikel 39 des Protokolls Nr. 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 15 Absatz 7 des Protokolls Nr. 6
zum Europa-Mittelmeerabkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der
Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen
Volksrepublik Algerien andererseits[4],
nachstehend „das Abkommen“, in der mit Beschluss Nr. 1/2010 des
Assoziationsrates EU-Algerien vom 3. August 2010[5] geänderten Fassung, ermöglicht
bis zum 31. Dezember 2012 unter bestimmten Voraussetzungen die teilweise
Rückvergütung oder Befreiung von Zöllen oder Abgaben gleicher Wirkung. (2)
Im Interesse der Klarheit, der langfristigen
wirtschaftlichen Planungssicherheit und der Rechtssicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten
sind die Vertragsparteien übereingekommen, die Anwendung von Artikel 15
Absatz 7 des Protokolls Nr. 6 mit Wirkung vom
1. Januar 2013 um drei Jahre zu verlängern. (3)
Das Protokoll Nr. 6 ist daher entsprechend zu
ändern. (4)
Da die Gültigkeit von Artikel 15 Absatz 7
des Protokolls Nr. 6 zum Abkommen am 31. Dezember 2012 endet,
sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2013 gelten – BESCHLIESST: Artikel 1 Artikel 15 Absatz 7 letzter
Unterabsatz des Protokolls Nr. 6 zum Europa-Mittelmeerabkommen zur
Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits
über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder
„Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen erhält folgende Fassung: „Dieser Absatz gilt bis zum
31. Dezember 2015 und kann im gegenseitigen Einvernehmen überprüft
werden.“ Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013. Ausgefertigt in […] Im
Namen des Assoziationsrates Der
Präsident
[…] [1] ABl. L 248
vom 22.9.2010, S. 64. [2] ABl. L 265 vom
10.10.2005, S. 2. [3] ABl. L 248 vom
22.9.2010, S. 64. [4] ABl. L 265
vom 10.10.2005, S. 2. [5] ABl. L 248 vom
22.9.2010, S. 64.