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Document 52013PC0721
Proposal for a COUNCIL DIRECTIVE amending Directive 2006/112/EC on the common system of value added tax as regards a standard VAT return
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
/* COM/2013/0721 final - 2013/0343 (CNS) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine Standard-Mehrwertsteuererklärung /* COM/2013/0721 final - 2013/0343 (CNS) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Mehrwertsteuersystem schreibt für Unternehmen
periodische Steuererklärungen mit detaillierten Angaben vor, die für die
Entrichtung der Steuer und deren Kontrolle erforderlich sind, was kompliziert
sein kann, wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten Steuererklärungen abzugeben
sind. Die Komplexität ergibt sich daraus, dass unterschiedliche Angaben
vorgeschrieben und die Angaben nicht einheitlich definiert sind, es an
gemeinsamen Leitlinien mangelt, für die Abgabe und Berichtigung von
Steuererklärungen unterschiedliche Vorschriften und Verfahren gelten und die
jeweilige Landessprache zu verwenden ist. All dies erhöht den Aufwand für die
Unternehmen, erschwert die fristgerechte Abgabe mängelfreier Mehrwertsteuererklärungen
und hemmt den grenzüberschreitenden Handel. Um diese Probleme anzugehen, hat die
Kommission im Rahmen der Konsultation zum Grünbuch über die Zukunft der
Mehrwertsteuer[1]
die Meinungen von Interessenträgern zu einer Standard-Mehrwertsteuererklärung
eingeholt. Aufgrund deren positiver Antworten hat sich die Kommission in der
Mitteilung über die Zukunft der Mehrwertsteuer[2]
verpflichtet, bis Ende 2013 einen Vorschlag für eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
vorzulegen. Dieser Vorschlag begünstigt zugleich andere
Initiativen der Kommission. Das Aktionsprogramm zur Verringerung der
Verwaltungslasten in der Europäischen Union wird von einer bis Oktober 2014
eingesetzten hochrangigen Gruppe unterstützt, die die Kommission im Hinblick
auf den Abbau von Verwaltungslasten im Zusammenhang mit den Rechtsvorschriften
der EU berät. Im Mittelpunkt des Programms stehen KMU und Kleinstunternehmen
sowie die Frage, wie gewährleistet werden kann, dass die Verwaltungen der
Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des EU-Rechts effizienter handeln und stärker
auf die Bedürfnisse der Interessenträger eingehen. Die Standard-Mehrwertsteuererklärung
fügt sich nahtlos in diese Bemühungen um eine Verringerung der
Verwaltungslasten ein. Der Grundsatz „Vorfahrt für KMU“ des Small
Business Act durch Abbau der Verwaltungslasten für KMU ist eine der Prioritäten
der Kommission. In der Mitteilung „Intelligente Regulierung – Anpassung an die
Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen“ wurde unlängst herausgestellt,
dass die MwSt-Richtlinie[3]
– einer Online-Umfrage bei KMU zufolge – ein besonders aufwendiger Bereich des
EU-Rechts ist. Vor allem die Mehrwertsteuererklärung wurde als Bereich benannt,
in dem Diskrepanzen ein Hemmnis für den Handel in der EU darstellen. Dieser
Vorschlag zielt darauf ab, den Aufwand für alle Unternehmen, insbesondere KMU,
zu verringern, und wird in der Mitteilung über intelligente Regulierung[4] hervorgehoben. Unternehmen beklagen zunehmend, dass die
Erfüllung der MwSt-Pflichten bei geschäftlichen Tätigkeiten in der EU schwierig
sein kann. Dies gilt insbesondere für den elektronischen Geschäftsverkehr und
Lieferungen von Gegenständen im Binnenmarkt, bei denen der Kunde Privatperson
ist und der Lieferer sich im Mitgliedstaat des Kunden für MwSt-Zwecke anmelden
und dort eine Steuererklärung abgeben und die Steuer entrichten muss. Diese
Pflichten können den grenzüberschreitenden Handel behindern, und eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
kann diese Hindernisse verringern. In der Binnenmarktakte II[5] wird daher die Einführung einer
Standard-Mehrwertsteuererklärung gefordert. Zudem zählt die wachstumsfreundliche
Haushaltskonsolidierung zu den fünf Prioritäten des Jahreswachstumsberichts
2012. Da rund 21 % der nationalen Steuereinnahmen auf die Mehrwertsteuer
entfallen – und 12 % der geschuldeten Steuern den Fiskus nicht erreichen
–, ist ein effizienteres, betrugssicheres MwSt-System vonnöten. Der zeitnahe
Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten ist ein zentrales Element
für die Betrugsbekämpfung und eine Festigung der Steuerdisziplin, und eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
kann hier hilfreich sein. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation
der interessierten Kreise Die Standard-Mehrwertsteuererklärung war
Gegenstand mehrerer Konsultationen. Sie wurde zudem im Grünbuch über die
Zukunft der Mehrwertsteuer behandelt. Die Ergebnisse lassen sich abrufen unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/common/consultations/tax/2010_11_future_vat_de.htm Unternehmen und Mitgliedstaaten wurden im
Rahmen der von PwC durchgeführten Studie konsultiert, die ein Fiscalis-Seminar
im Oktober 2012 einschloss. Zudem wurden Unternehmen in Sitzungen der
MwSt-Expertengruppe im Januar 2012 und beim Treffen mit KMU-Interessenträgern
im Nachgang zum Small Business Act im April 2013 und die Mitgliedstaaten in der
Sitzung der Gruppe „Zukunft der Mehrwertsteuer“ im Januar 2013 konsultiert. Die Ergebnisse der MwSt-Expertengruppe lassen
sich abrufen unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/expert_group/index_en.htm Die Ergebnisse der Gruppe „Zukunft der
Mehrwertsteuer“ lassen sich abrufen unter: http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/key_documents/discussions_member_states/index_de.htm. Folgenabschätzung Mit dem Vorschlag wird eine Folgenabschätzung
vorgelegt. Unter den näher bewerteten Optionen erhält die
Option einer Standard-Mehrwertsteuererklärung den Vorzug, die für
Mitgliedstaaten und Unternehmen obligatorisch ist und eine Auflistung
standardisierter Angaben vorsieht, von denen in jedem Einzelfall nur eine
kleine Zahl erforderlich ist. Dies gewährleistet die größtmögliche Verringerung
des Verwaltungsaufwands für Unternehmen und begrenzt die Kosten für die
Mitgliedstaaten. Mit der bevorzugten Option würden die
Verwaltungslasten Schätzungen zufolge um bis zu 15 Mrd. EUR pro Jahr
sinken. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Der Vorschlag stützt sich insofern auf
Artikel 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), als die angestrebte Harmonisierung erforderlich ist, um das
Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen zu
vermeiden. Subsidiaritätsprinzip Die Ziele des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten
nicht ausreichend verwirklicht werden. Die Standardisierung der Mehrwertsteuererklärungspflichten
lässt sich nur durch Rechtsetzung auf EU-Ebene erreichen, d. h. durch die
Änderung der MwSt-Richtlinie, die die einschlägigen Vorschriften für die
Steuererklärung enthält. Der Anwendungsbereich des Vorschlags ist auf
das nur durch Rechtsvorschriften der EU Erreichbare begrenzt und steht daher
mit dem Subsidiaritätsprinzip in Einklang. Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit Die Änderung der MwSt-Richtlinie ist
erforderlich, um eine Standardisierung der Mehrwertsteuererklärungen zu
erreichen, die Informationsanforderungen auf das für die Steuererhebung und
deren Überwachung erforderliche Maß zu begrenzen und damit den
Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und Hemmnisse für das
ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen. Auch Wettbewerbsverzerrungen lassen sich mit
den verbesserten Kontrollmöglichkeiten der Mitgliedstaaten durch ein Standardformblatt
leichter vermeiden. Der Vorschlag entspricht daher dem Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit. Wahl des
Instruments Da es sich bei dem zu ändernden Rechtsakt um
eine Richtlinie handelt, ist das vorgeschlagene Instrument eine Richtlinie und
andere Rechtsakte wären somit ungeeignet. Erläuternde
Dokumente Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, der
Kommission den Wortlaut ihrer nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser
Richtlinie mitzuteilen und ein Dokument zu übermitteln, in dem der Zusammenhang
zwischen den Bestandteilen dieser Richtlinie und den entsprechenden Teilen
einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. Dies ist gerechtfertigt
und verhältnismäßig. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine nachteiligen
Auswirkungen auf den EU-Haushalt. 5. EINZELERLÄUTERUNG ZUM VORSCHLAG Der Standard-Mehrwertsteuererklärung liegt der
Gedanke zugrunde, allen Unternehmen die Vorlage standardisierter Informationen
in einheitlicher, vorzugsweise elektronischer, Form zu ermöglichen. Damit kann
ein Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat eine Mehrwertsteuererklärung
abgibt, dies ebenso leicht in einem anderen Mitgliedstaat tun, da Angaben und
Abgabe standardisiert sind. Die Standard-Mehrwertsteuererklärung sollte
für alle Unternehmen gelten; eine Begrenzung auf bestimmte Kategorien von
Unternehmen würde nur ihren Anwendungsbereich einschränken, die Komplexität
erhöhen und die Entlastung verringern. Um auch für die Mitgliedstaaten Kosten
und Komplexität zu senken, sollte auf EU-Ebene nur eine einzige Mehrwertsteuererklärung
verfügbar sein, nämlich die Standard-Mehrwertsteuererklärung. Der Vorschlag betrifft Fragen in Bezug auf den
Inhalt der Standard-Mehrwertsteuererklärung, den Zeitpunkt und die Art und
Weise ihrer Abgabe sowie die Korrektur unrichtiger Angaben. Was den Inhalt
anbetrifft, sind sowohl der Umfang der Angaben als auch ihre Standardisierung
Schlüsselelemente für eine Entlastung der Unternehmen. Der Vorschlag sieht eine
Höchstzahl von 26 von den Unternehmen auszufüllenden Feldern vor, wobei
die Mitgliedstaaten lediglich fünf Pflichtfelder vorschreiben müssen. Die Angaben
sollten in allen Mitgliedstaaten einheitlich sein, d. h. die in einem
Mitgliedstaat gemachten Angaben werden genauso bestimmt wie in allen anderen Mitgliedstaaten. Ferner können die Mitgliedstaaten zur Kontrolle
und Verwaltung der Mehrwertsteuer für besondere Gebiete, Territorien oder
MwSt-Sonderregelungen zusätzliche Informationen verlangen. Nur in diesen
hinreichend begründeten Fällen dürfen die Mitgliedstaaten den Unternehmen
vorschreiben, über die 26 Standardfelder hinaus Angaben zu machen. Bezüglich der Abgabe der Steuererklärung sieht
der Vorschlag einen Mindeststandard vor. Alle Unternehmen sollten monatliche Mehrwertsteuererklärungen
abgeben dürfen, wobei die Mehrwertsteuer am Ende des auf den Erklärungszeitraum
folgenden Monats fällig und entrichtet wird. Darüber hinaus können die
Mitgliedstaaten den Verwaltungsaufwand weiter verringern, indem sie längere
Steuererklärungszeiträume von bis zu einem Jahr vorsehen und die Frist für die
Abgabe der Steuererklärung und die Entrichtung der Steuer um bis zu einem
weiteren Monat verlängern. Dies soll gewährleisten, dass kein Unternehmen
häufiger Mehrwertsteuererklärungen abgeben oder die Steuer in einem kürzeren
Zeitraum entrichten muss. Zudem fördert der Vorschlag die elektronische
Abgabe der Mehrwertsteuererklärung. Die Unternehmen sollten das Recht haben,
die Mehrwertsteuererklärung in allen Mitgliedstaaten elektronisch abzugeben,
auch durch die elektronische Übermittlung von Dateien mit EU-weit interoperablen
fortgeschrittenen elektronischen Signaturen oder mittels anderer Technologien,
die ein ähnliches Maß an Sicherheit gewährleisten. Um die Standardisierung bestimmter technischer
Aspekte der Mehrwertsteuererklärung sicherzustellen – was im Wege einer Richtlinie
nicht geschehen kann –, sieht der Vorschlag die Möglichkeit vor, das
Komitologieverfahren anzuwenden. Soweit erforderlich, ist dies für die steuertechnischen
Einzelheiten der Mehrwertsteuererklärung, die gemeinsamen Definitionen und
Verfahren, die Einzelheiten der Bearbeitung von Korrekturen sowie die
gemeinsamen Verfahren der elektronischen Abgabe der Steuererklärung vorgesehen. Artikel 178,
185, 211, 271 und 318 Um Verwirrung zu vermeiden, soll der Begriff
„Mehrwertsteuererklärung“ in der MwSt-Richtlinie durch den Begriff „Standard-Mehrwertsteuererklärung“
ersetzt werden, da Titel XI Kapitel 5 in zwei Abschnitte unterteilt
wurde, nämlich „Standard-Mehrwertsteuererklärung“ und „Sonstige Erklärungs- und
Informationspflichten“. Dies betrifft die Änderung der Artikel 178, 185,
211, 271 und 318. Die Definition des Begriffs
„Mehrwertsteuererklärung“ in Artikel 357 Nummer 5 sowie
Artikel 358 Nummer 4 ab dem 1. Januar 2015 gilt nur für das
Kapitel über die Sonderregelungen für nicht in der Gemeinschaft ansässige
Steuerpflichtige, die Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische
Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige erbringen, und kann unverändert
bleiben. Artikel 206
und 252 Nach Artikel 206 in seiner derzeitigen Fassung
können die Mitgliedstaaten einen von der Frist für die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung
abweichenden Termin festsetzen und Vorauszahlungen erheben. Eine solche
Bestimmung, der zufolge ein Nebeneinander verschiedener Zahlungsfristen möglich
wäre, würde den Nutzen der vorgeschlagenen Standard-Mehrwertsteuererklärung
teilweise aufheben. Daher wird die allgemeine Vorschrift, wonach die
Mehrwertsteuer bei Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu entrichten
ist, in Artikel 206 beibehalten, und es entfällt die Möglichkeit der
Mitgliedstaaten, einen anderen Termin für die Zahlung festzusetzen. Nach Artikel 252 ist die Standard-Mehrwertsteuererklärung
bis zum Ende des Monats nach Ablauf des Standard-Mehrwertsteuererklärungszeitraums
abzugeben. Um in einigen Fällen eine Verkürzung von Zahlungsfristen für
Unternehmen zu verhindern, dürfen die Mitgliedstaaten die Frist für die Abgabe
der Standard-Mehrwertsteuererklärung um einen weiteren Monat verlängern. Damit
müssen sowohl die Abgabe der Mehrwertsteuererklärung wie auch die Zahlung der
Steuer mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate nach Ablauf des Mehrwertsteuererklärungszeitraums
erfolgen. Der Standard-Mehrwertsteuererklärungszeitraum
wird in Artikel 252 auf einen Monat festgesetzt. Um jedoch zu verhindern,
dass Unternehmen häufiger Standard-Mehrwertsteuererklärungen abgeben müssen als
bisher, können die Mitgliedstaaten Unternehmen gestatten, solche Erklärungen für
einen Zeitraum von bis zu einem Jahr abzugeben. Im Einklang mit der gemeinsamen EU-Politik
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen[6]
können Kleinstunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als
2 000 000 EUR vierteljährliche Mehrwertsteuererklärungen
abgeben, sofern kein Risiko für die Kontrolle und Erhebung der Mehrwertsteuer
besteht. Artikel 250 Für alle Standard-Mehrwertsteuererklärungen
sind fünf Angaben vorgeschrieben, die die Steuer auf die Ausgangsumsätze und
die Eingangsumsätze, die entsprechenden Nettozahlenwerte sowie den zu
entrichtenden oder zu erstattenden Nettobetrag betreffen. Derzeit werden diese
Angaben im Einklang mit Artikel 250 Absatz 1 in seiner gegenwärtigen
Fassung von allen Mitgliedstaaten vorgeschrieben. Um das erwünschte Maß an Standardisierung zu
erreichen, bedarf es gemeinsamer Vorschriften für die Korrektur unrichtiger
Angaben in Mehrwertsteuererklärungen. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch selbst
den Korrekturzeitraum festlegen können, da diese Zeiträume eng mit nationalen
Prüfverfahren zusammenhängen. Daher wird im zweiten Absatz der Grundsatz
eingeführt, dass Steuerpflichtige Mehrwertsteuererklärungen innerhalb einer von
den Mitgliedstaaten festgelegten Frist korrigieren können. Der Gesamtbetrag
innergemeinschaftlicher Lieferungen von Gegenständen und innergemeinschaftlicher
Erwerbe von Gegenständen kann anhand der EU-Verkaufsaufstellungen ermittelt werden
und sollte somit nicht in der Standard-Mehrwertsteuererklärung enthalten sein.
Es bedarf jedoch einer Übergangsfrist zur Anpassung der nationalen
statistischen Systeme, deren Statistiken zum innergemeinschaftlichen Handel mit
Gegenständen[7]
derzeit in hohem Maße auf die Angaben in Mehrwertsteuererklärungen gestützt
sind. Artikel 251 Über die in der Standard-Mehrwertsteuererklärung
vorgeschriebenen Angaben hinaus können die Mitgliedstaaten für die Zwecke der
Risikoanalyse und Kontrolle zusätzliche Angaben verlangen. Um den Aufwand für
Unternehmen gering zu halten und Angaben, die für statistische, nicht aber für
MwSt-Zwecke erforderlich sind, auszuschließen, sollten die zusätzlichen Informationsanforderungen
standardisiert und auf ein Mindestmaß begrenzt sein. Ein Teil der zusätzlichen Angaben betrifft nur
bestimmte, in der MwSt-Richtlinie genannte Umsätze und ist standardisiert.
Artikel 251 Absatz 1 ermöglicht zusätzliche standardisierte Angaben
zu Verkäufen und der geschuldeten Mehrwertsteuer und führt acht Einzelangaben
auf. Artikel 251 Absatz 2 ermöglicht dreizehn standardisierte
Einzelangaben zu Käufen und der abzugsfähigen Mehrwertsteuer. Wenn die Mitgliedstaaten für besondere Gebiete
oder Territorien Sondervorschriften oder für bestimmte Steuerpflichtige oder
Umsätze Sonderregelungen anwenden, bedarf es jedoch anderer zusätzlicher
Angaben. Dies wird in Artikel 251 Absatz 3 geregelt. Aufgrund seiner
Besonderheit wird der Inhalt der zusätzlichen Informationen gemäß
Artikel 251 Absatz 3 im Wege des Komitologieverfahrens
standardisiert. Um Transparenz zu gewährleisten und den
Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern, sollte der
zuständige Ausschuss unterrichtet werden, wenn die Mitgliedstaaten zusätzliche
Angaben vorschreiben. Neuer
Artikel 252a Die elektronische Übermittlung von Dateien (E-filing)
sollte weiter gefördert werden. Die Mitgliedstaaten müssen bereits die
elektronische Abgabe der Mehrwertsteuererklärung erlauben und können sie auch
vorschreiben, sollten jedoch darüber hinaus wie bei den zusammenfassenden
Meldungen die Übermittlung von Dateien zulassen und gemeinsame sichere
Übertragungsverfahren bereitstellen, einschließlich der Nutzung
fortgeschrittener elektronischer Signaturen. Die in diesem Artikel verwendeten
Definitionen stehen mit der Richtlinie 1999/93/EG[8] über elektronische Signaturen
im Einklang. Diese Definitionen wären jedoch unter Umständen nach Annahme des
Vorschlags der Kommission für eine Verordnung über die elektronische
Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im
Binnenmarkt[9]
anzupassen. Gegenüber der derzeitigen Fassung von
Artikel 250 Absatz 2 stellt dieser Artikel eine weitere
Standardisierung dar. Artikel 253 Dieser nur Schweden betreffende Artikel wird
gestrichen; würde er beibehalten, stünde dies im Widerspruch zu den Zielen
einer Standard-Mehrwertsteuererklärung. Artikel 254 Der Inhalt dieses Artikels wird in einen neuen
Artikel 257a eines neuen Abschnitts 2 mit der Überschrift „Andere
Erklärungs- und Informationspflichten“ überführt. Grund dafür ist, dass
besondere Angaben, die vom Verkäufer eines neuen Fahrzeugs gemäß dem
derzeitigen Artikel 254 verlangt werden, zwar nicht in eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
aufgenommen werden sollten, aber dennoch weiterhin erforderlich sind. Artikel 255 Dieser Artikel ersetzt die Artikel 255,
256 und 257 und überführt sie in einen einzigen Artikel. Inhaltlich ändert
sich nichts. Artikel 256
und 257 Der Inhalt dieser Artikel wird in
Artikel 255 überführt. Artikel 258
und 259 Artikel 258 über die Erklärungspflichten
in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge und
verbrauchsteuerpflichtiger Waren und Artikel 259 über die Angaben, die zur
Prüfung der ordnungsgemäßen Anwendung der Vorschriften für den Erwerb von neuen
Fahrzeugen erforderlich sind, sind noch erforderlich, werden jedoch geändert,
um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass diese Angaben für andere
Erklärungspflichten vorgeschrieben sein können. Artikel 260 Die Erklärungspflichten in Bezug auf die
Einfuhr von Gegenständen finden sich nunmehr in Artikel 251 Absatz 1
Buchstabe g und Artikel 251 Absatz 2 Buchstabe g, und
dieser Artikel sollte daher gestrichen werden. Artikel 261 Die Mitgliedstaaten können Steuerpflichtigen
nicht mehr vorschreiben, eine jährliche zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung
abzugeben, die alle in den periodischen Mehrwertsteuererklärungen des Vorjahres
angegebenen Umsätze und die für etwaige Berichtigungen erforderlichen Angaben
enthält. Die Berichtigungen werden mit Artikel 251 Absatz 2
Buchstabe h in die Standard-Mehrwertsteuererklärung aufgenommen, und
Artikel 261 sollte daher gestrichen werden. Neue Artikel
255a und 255b Wie bei der Mehrwertsteuererklärung im Falle
der Sonderregelungen für nicht in der EU ansässige Steuerpflichtige, die
Telekommunikations-, Rundfunk- und elektronische Dienstleistungen an
Nichtsteuerpflichtige erbringen, sollte die MwSt-Richtlinie die
Informationsanforderungen und eine Durchführungsverordnung der Kommission die
technischen Einzelheiten enthalten. Diese Artikel übernehmen das betreffende
Verfahren. Demnach können die technischen Einzelheiten in Bezug auf die in den
Artikeln 250 und 251 aufgeführten Informationen, die gemeinsamen Begriffsbestimmungen
und Verfahren für die Informationsübermittlung, die gemeinsamen Verfahren für die
Korrektur unrichtiger Angaben und die gemeinsamen elektronischen Verfahren, die
über die Nutzung fortgeschrittener elektronischer Signaturen hinausgehen, durch
eine Durchführungsverordnung der Kommission im Wege des Komitologieverfahrens
festgelegt werden. Neuer
Artikel 257a Artikel 254 wird in einen neuen
Abschnitt 2 „Andere Erklärungs- und Informationspflichten“ überführt, da
die Angaben zum Verkauf von neuen Fahrzeugen nicht in die Standard-Mehrwertsteuererklärung
aufgenommen werden. Artikel 272 Um eine einheitliche Anwendung der Standard-Mehrwertsteuererklärung
zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige nur in
bestimmten, begrenzten Fällen von der Pflicht zur Abgabe einer Mehrwertsteuererklärung
entbinden können, und zwar dann, wenn der Steuerpflichtige keine Mehrwertsteuer
auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe zu entrichten hat oder unter die
Steuerbefreiung für kleine Unternehmen oder die gemeinsame Pauschalregelung für
Landwirte fällt. Artikel 273 Um zu gewährleisten, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung
auch tatsächlich standardisiert ist, sollten die Mitgliedstaaten für
Unternehmen keine zusätzlichen Standard-Mehrwertsteuererklärungspflichten über
die genannten Pflichten hinaus einführen können, weshalb die entsprechende
Option in Artikel 273 im Hinblick auf die Standard-Mehrwertsteuererklärung
ausgeschlossen wird. 2013/0343 (CNS) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über
das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf eine
Standard-Mehrwertsteuererklärung DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[10], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[11], gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2006/112/EG[12] des Rates schreibt den
Steuerpflichtigen die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen vor, räumt den
Mitgliedstaaten aber Spielraum bei der Festlegung der erforderlichen
Informationen ein. Die Folge sind Unterschiede bei den in der EU gelten
Vorschriften und Verfahren für die Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen, Komplikationen
für Unternehmen und komplexere Mehrwertsteuerpflichten, die den Handel
innerhalb der EU behindern. (2) Um die Belastungen für die
Wirtschaft zu verringern und das Funktionieren des Binnenmarktes zu verbessern,
sollte für alle in der EU tätigen Unternehmen eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
eingeführt werden. Die Verwendung einer solchen Erklärung sollte den
Mitgliedstaaten die Kontrolle von Mehrwertsteuererklärungen erleichtern. (3) Der Verwaltungsaufwand ist auf
ein Mindestmaß zu begrenzen. Daher sollten die für die Standard-Mehrwertsteuererklärung
vorgeschriebenen Angaben aus einer begrenzten Anzahl obligatorischer
Einzelinformationen bestehen. Zudem sollten die Mitgliedstaaten für die Standard-Mehrwertsteuererklärung
und andere Erklärungen keine anderen Angaben verlangen können als die in
Titel XI Kapitel 5 der Richtlinie genannten. (4) Die Mitgliedstaaten sollten
weitere Angaben von den Steuerpflichtigen verlangen können, und daher sollte
ein standardisiertes Verzeichnis der Angaben, die zusätzlich verlangt werden
können, erstellt werden. Nützlich ist dies für die Zwecke der Risikoanalyse und
Kontrolle. Um Transparenz und Standardisierung sicherzustellen, sollten die
Mitgliedstaaten, die solche zusätzlichen Angaben verlangen, den Ständigen
Ausschuss für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden unterrichten. (5) Damit die Mitgliedstaaten
ihre Systeme zur Erstellung von Statistiken über die Lieferung und den Erwerb
von Gegenständen innerhalb der EU anpassen können, sollten Angaben zum
Gesamtwert der Lieferung von Gegenständen innerhalb der EU und des Erwerbs von
Gegenständen innerhalb der EU bis zum 31. Dezember 2019 Bestandteil der
für die Standard-Mehrwertsteuererklärung obligatorischen Angaben sein. (6) Der Steuerzeitraum sollte für
alle Unternehmen einen Monat betragen, außer für Kleinstunternehmen, die
vierteljährliche Standard-Mehrwertsteuererklärungen abgeben sollten. Zur
Verringerung des Verwaltungsaufwands sollten die Mitgliedstaaten diesen
Zeitraum auch weiterhin bis zu einem Jahr verlängern können. (7) Die gemeinsame Mindestfrist
für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung sollte auf das Ende des
Monats nach Ablauf des Steuerzeitraums festgesetzt werden, um einen
Mindeststandard zu schaffen, wobei den Mitgliedstaaten aber Spielraum belassen
werden sollte, den Zeitraum um einen weiteren Monat zu verlängern, um einen
Anstieg der Belastung für Unternehmen zu vermeiden. (8) Zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands sollten die Zahlungsfristen harmonisiert werden, und der
Nettobetrag der Mehrwertsteuer sollte bei Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung
oder jedenfalls bei Ablauf der Frist für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung
gezahlt werden. (9) Zur Förderung des
elektronischen Datenverkehrs sollte die Standard-Mehrwertsteuererklärung auf
elektronischem Wege abgegeben werden können. (10) Da die Standard-Mehrwertsteuererklärung
alle für etwaige Berichtigungen erforderlichen Angaben enthält, sollten die
besonderen Vorschriften für die Einfuhr von Gegenständen und für eine jährliche
zusammenfassende Mehrwertsteuererklärung aufgehoben werden. (11) Die Standard-Mehrwertsteuererklärung
sollte von allen Unternehmen, die bestimmte vergleichbare Umsätze bewirken,
verwendet werden, und daher sollte die den Mitgliedstaaten eingeräumte
Möglichkeit, bestimmte Unternehmen von der Pflicht zur Abgabe einer Standard-Mehrwertsteuererklärung
zu befreien, begrenzt werden, damit das Erfordernis, eine solche Erklärung abzugeben,
EU-weit einheitlich Anwendung findet. (12) Die für neue Fahrzeuge und
verbrauchsteuerpflichtige Waren vorgeschriebenen Angaben sind von besonderer
und begrenzter Art. Eine Standardisierung dieser Angaben in der Standard-Mehrwertsteuererklärung
ist nicht angemessen. Vielmehr sollten die Angaben mittels einer separaten
Erklärung erhoben werden, um den Aufwand für die Mehrheit der Unternehmen zu
verringern. (13) Um einheitliche Bedingungen
für die Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG zu gewährleisten, sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse für die Festlegung der technischen
Einzelheiten übertragen werden, darunter eine gemeinsame elektronische
Mitteilung für die Übermittlung, gemeinsame Begriffsbestimmungen und Verfahren
für die Abgabe der Erklärung, gemeinsame Verfahren für die Korrektur
unrichtiger Angaben und gemeinsame elektronische Verfahren, die ein ausreichendes
Maß an Sicherheit für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung
gewährleisten. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren[13],
ausgeübt werden. (14) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten[14] haben sich die Mitgliedstaaten
dazu verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer
Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw.
denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen einzelstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird.
In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt. (15) Die Richtlinie 2006/112/EG
sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt
geändert: 1. Artikel 178 Buchstabe c erhält
folgende Fassung: „c) für den Vorsteuerabzug nach
Artikel 168 Buchstabe c in Bezug auf den innergemeinschaftlichen
Erwerb von Gegenständen muss er in der Standard-Mehrwertsteuererklärung nach
Artikel 250 den Betrag der auf seine innergemeinschaftlichen Erwerbe von
Gegenständen geschuldeten Mehrwertsteuer angeben und eine gemäß Titel XI
Kapitel 3 Abschnitte 3, 4 und 5 ausgestellte Rechnung besitzen;“ 2. Artikel 185 Absatz 1 erhält
folgende Fassung: „(1) Die Berichtigung erfolgt insbesondere
dann, wenn sich die Faktoren, die bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags
berücksichtigt werden, nach Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung
geändert haben, zum Beispiel bei rückgängig gemachten Käufen oder erlangten
Rabatten.“ 3. Artikel 206 erhält folgende Fassung: „Artikel 206 Jeder Steuerpflichtige, der die Steuer
schuldet, hat bei der Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung nach Artikel
250, auf jeden Fall aber bei Ablauf der Frist für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung,
den sich nach Abzug der Vorsteuer ergebenden Mehrwertsteuerbetrag zu
entrichten.“ 4.
Artikel 211 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Insbesondere können die Mitgliedstaaten
vorsehen, dass die für die Einfuhr von Gegenständen durch Steuerpflichtige oder
Steuerschuldner oder bestimmte Gruppen derselben geschuldete Mehrwertsteuer
nicht zum Zeitpunkt der Einfuhr zu entrichten ist, sofern sie als solche in der
gemäß Artikel 250 erstellten Standard-Mehrwertsteuererklärung angegeben wird.“ 5. Vor Artikel 250 wird folgende
Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 1 Standard-Mehrwertsteuererklärung“ 6. Die Artikel 250, 251 und 252 erhalten
folgende Fassung: „Artikel 250 [Artikel 250
Absatz 1] (1) Jeder Steuerpflichtige hat eine Standard-Mehrwertsteuererklärung
abzugeben, die seine Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder
Steuerregisternummer, den betreffenden Steuerzeitraum sowie die folgenden
Angaben enthält: a) entstandener Steueranspruch; b) abgezogene Vorsteuer; c) Nettosteuerbetrag, der zu entrichten
oder zu erstatten ist; d) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der
Umsätze, für die der Steueranspruch entstanden ist, einschließlich des Betrags
steuerfreier Umsätze; e) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer der
Umsätze, für die die Vorsteuer abgezogen wird; f) Gesamtbetrag der in
Artikel 138 genannten Lieferungen von Gegenständen für Steuerzeiträume bis
zum 31. Dezember 2019; g) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von
innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen sowie diesen gleichgestellten
Umsätzen für Steuerzeiträume bis zum 31. Dezember 2019. (2) Die Mitgliedstaaten lassen die Korrektur
unrichtiger Angaben in der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu und legen fest, für
welchen Zeitraum solche Korrekturen vorgenommen werden können. Artikel 251 [Artikel 251] (1) Bei Umsätzen, für die der Steueranspruch
während des Steuerzeitraums entstanden ist, können die Mitgliedstaaten
vorschreiben, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung für einen bestimmten
Steuerzeitraum über die Angaben in Artikel 250 Absatz 1 hinaus alle
oder einige der folgenden Angaben enthält: a) Steuer und Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer von Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen zu jedem
einzelnen Satz; b) Gesamtbetrag der in Artikel 138
genannten Lieferungen von Gegenständen für Steuerzeiträume nach dem
31. Dezember 2019; c) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von
anderen Dienstleistungen als solchen, die in dem Mitgliedstaat, in dem der
Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit sind, für die gemäß
Artikel 196 der Empfänger die Steuer schuldet; d) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von
Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die nicht unter
Buchstabe c fallen, für die der Empfänger die Steuer schuldet; e) Gesamtbetrag der in Artikel 146
Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Lieferungen von Gegenständen; f) Gesamtbetrag anderer steuerfreier
Umsätze, die nicht unter die Buchstaben b bis e fallen; g) Steuer auf i) innergemeinschaftliche Erwerbe von
Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze gemäß den Artikeln 21 und
22; ii) empfangene Lieferungen von Gegenständen
und Dienstleistungen, für die der Empfänger die Mehrwertsteuer schuldet; iii) die Einfuhr von Gegenständen, wenn der
Mitgliedstaat von der Möglichkeit nach Artikel 211 Absatz 2 Gebrauch
macht. (2) Bei Umsätzen, für die die Vorsteuer
während des Steuerzeitraums abgezogen wird, können die Mitgliedstaaten
vorschreiben, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung für einen bestimmten
Steuerzeitraum über die Angaben in Artikel 250 Absatz 1 hinaus alle
oder einige der folgenden Angaben enthält: a) Steuer und Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer der empfangenen Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, die nicht unter den Buchstaben b bis g genannt
werden; b) Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer von
innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen sowie diesen gleichgestellten
Umsätzen für Steuerzeiträume nach dem 31. Dezember 2019; c) Steuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe
von Gegenständen oder diesen gleichgestellte Umsätze; d) Steuer und Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer von empfangenen Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen, für die gemäß den Artikeln 199 oder 199a oder einer
einzelstaatlichen Regelung gemäß den Artikeln 199b oder 395 der
Empfänger die Steuer schuldet; e) Steuer und Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer von anderen empfangenen Dienstleistungen als solchen, die in dem
Mitgliedstaat, in dem der Umsatz steuerbar ist, von der Mehrwertsteuer befreit
sind, für die gemäß Artikel 196 der Empfänger die Steuer schuldet; f) Steuer und Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer von Lieferungen von Gegenständen oder Dienstleistungen, die
nicht unter die Buchstaben c und d fallen, für die der Empfänger die
Steuer schuldet; g) Steuer und Gesamtbetrag ohne
Mehrwertsteuer der Einfuhr von Gegenständen; h) jede Berichtigung des Vorsteuerabzugs
gemäß Artikel 184. (3) Bei Umsätzen, die ihren Ursprung in
einem besonderen Gebiet oder Territorium, für das Sonderregelungen gelten,
haben oder dafür bestimmt sind oder die unter eine Sonderregelung außerhalb der
normalen Mehrwertsteuerregelung fallen, können die Mitgliedstaaten
vorschreiben, dass die Standard-Mehrwertsteuererklärung für einen bestimmten
Steuerzeitraum über die Angaben in Artikel 250 Absatz 1 hinaus eine
oder beide der folgenden Informationen enthält: a) Angaben, die für die Berechnung des
geschuldeten Steuerbetrags erforderlich sind; b) Angaben, die für die Berechnung des
Vorsteuerabzugs erforderlich sind. (4) Die Mitgliedstaaten unterrichten den mit
Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates[15] eingesetzten Ausschuss über
gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erlassene
einzelstaatliche Rechtsvorschriften. Artikel 252 [Artikel 252] (1) Die Standard-Mehrwertsteuererklärung ist
innerhalb eines von den einzelnen Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitraums
abzugeben. Dieser Zeitraum darf einen Monat nach Ende jedes einzelnen
Steuerzeitraums nicht unterschreiten und zwei Monate nach Ende jedes einzelnen Steuerzeitraums
nicht überschreiten. (2) Der Steuerzeitraum ist auf einen
Kalendermonat festgesetzt. Die Mitgliedstaaten lassen jedoch für
Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 2 000 000 EUR oder den
gemäß Artikel 288 berechneten Gegenwert in nationaler Währung nicht
übersteigt, einen Steuerzeitraum von drei Kalendermonaten zu, sofern nicht zur
Verhinderung von Steuerhinterziehung oder Betrug in besonderen Fällen ein
Kalendermonat erforderlich ist. Die Mitgliedstaaten können längere
Steuerzeiträume zulassen, sofern diese ein Jahr nicht überschreiten.“ 7. Folgender Artikel 252a wird eingefügt: „Artikel 252a [Artikel 250
Absatz 2 und neu] Die Mitgliedstaaten lassen die elektronische
Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung zu und können sie auch vorschreiben.
Dazu zählt die Möglichkeit, sich der elektronischen Dateiübermittlung zu bedienen.
Elektronisch abgegebene Standard-Mehrwertsteuererklärungen
werden von den Mitgliedstaaten angenommen, wenn die Echtheit der Herkunft und
die Unversehrtheit ihres Inhalts durch eine fortgeschrittene elektronische
Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[16],
die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und durch eine sichere
Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 2 Nummern 6
und 10 der Richtlinie 1999/93/EG erstellt wird, oder durch andere
Methoden, die ein vergleichbares Maß an Sicherheit bieten, gewährleistet ist.“ 8. Die Artikel 253 und 254 werden
gestrichen. 9. Artikel 255 erhält folgende Fassung: „Artikel 255 [Artikel 255, 256
und 257] Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, damit nachstehend aufgeführte Personen ihren standardisierten
Erklärungspflichten nach diesem Kapitel nachkommen: a) Erwerber von Anlagegold, die gemäß
Artikel 198 Absatz 1 Steuerschuldner sind, oder Erwerber von
Goldmaterial oder Halbfertigerzeugnissen oder von Anlagegold im Sinne des
Artikels 344 Absatz 1, wenn der Mitgliedstaat von der in
Artikel 198 Absatz 2 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, diese
als Steuerschuldner zu bestimmen; b) Personen, die gemäß den
Artikeln 194 bis 197 und Artikel 204 anstelle des nicht im Gebiet des
Mitgliedstaats ansässigen Steuerpflichtigen als Steuerschuldner angesehen
werden; c) nichtsteuerpflichtige juristische
Personen, die die für den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer i genannten innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen zu
entrichtende Steuer schulden.“ 10. Die folgenden Artikel 255a
und 255b werden eingefügt: „Artikel 255a [neu] Nach dem Verfahren des Artikels 255b wird
Folgendes festgelegt: a) Technische Einzelheiten der
Übermittlung der in den Artikeln 250 und 251 genannten Angaben,
einschließlich einer einheitlichen elektronischen Mitteilung; b) ein gemeinsames Inventar an
Definitionen und Verfahren für die Übermittlung der in den Artikeln 250
und 251 genannten Angaben; c) gemeinsame Verfahren für die
Korrektur unrichtiger Angaben in der Standard-Mehrwertsteuererklärung; d) gemeinsame elektronische Methoden,
mit denen ein ausreichendes Maß an Sicherheit für die Abgabe der Standard-Mehrwertsteuererklärung
gewährleistet ist. Artikel 255b [neu] (1) Die Kommission wird von dem mit
Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates(*) eingesetzten
Ausschuss unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates(**). (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. __________________________ (*) ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1. (**) ABl. L 55 vom 28.2.2011,
S. 13.“ 11. Die Artikel 256 und 257 werden
gestrichen. 12. Nach Artikel 255b wird folgende
Abschnittsüberschrift eingefügt: „Abschnitt 2 Andere
Erklärungs- und Informationspflichten“ 13. Folgender Artikel 257a wird
eingefügt: „Artikel 257a
[Artikel 254] In Bezug auf Lieferungen von neuen Fahrzeugen
unter den Bedingungen des Artikels 138 Absatz 2 Buchstabe a
durch einen Steuerpflichtigen mit Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer an einen
Erwerber ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder durch einen
Steuerpflichtigen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 treffen die
Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, damit der Verkäufer alle
Informationen meldet, die für die Anwendung der Mehrwertsteuer und ihre
Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind. 14. Die Artikel 258 und 259 erhalten
folgende Fassung: „Artikel 258 Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der
Erklärungspflichten in Bezug auf den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen
Fahrzeugen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b
Ziffer ii und von verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Sinne des
Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii fest. Artikel
259 Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass
Personen, die innergemeinschaftliche Erwerbe neuer Fahrzeuge nach Artikel 2
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii tätigen, bei der Abgabe der
Mehrwertsteuererklärung alle Informationen melden, die für die Anwendung der
Mehrwertsteuer und ihre Kontrolle durch die Verwaltung erforderlich sind.“ 15. Die Artikel 260 und 261 werden
gestrichen. 16. In Artikel 271 erhält der einleitende
Satz folgende Fassung: „Aufgrund der Ermächtigung nach
Artikel 269 können diejenigen Mitgliedstaaten, die die Dauer des
Steuerzeitraums, für den der Steuerpflichtige die in Artikel 250 genannte Standard-Mehrwertsteuererklärung
abzugeben hat, auf mehr als drei Monate festlegen, einem Steuerpflichtigen
gestatten, die zusammenfassende Meldung für denselben Zeitraum vorzulegen, wenn
der Steuerpflichtige die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt:“ 17. Artikel 272 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 wird
gestrichen. b) Folgender Absatz 1a wird eingefügt: „1a. Die Mitgliedstaaten dürfen folgende
Steuerpflichtige nicht von den folgenden Pflichten entbinden: a) die in Absatz 1
Buchstabe b genannten Steuerpflichtigen von den in Kapitel 3
Abschnitte 3 bis 6 und Kapitel 4 Abschnitt 3 vorgesehenen
Pflichten in Bezug auf die Rechnungsstellung; b) die in Absatz 1
Buchstaben b und c genannten Steuerpflichtigen von den in
Kapitel 5 Abschnitt 1 vorgesehenen standardisierten
Erklärungspflichten.“ 18. Artikel 273 Absatz 2 erhält
folgende Fassung: Die Möglichkeit nach Absatz 1 darf nicht dazu
genutzt werden, zusätzlich zu den in Kapitel 3 und Kapitel 5
Abschnitt 1 genannten Pflichten weitere Pflichten in Bezug auf die
Rechnungsstellung und die Standard-Mehrwertsteuererklärung festzulegen.“ 19. Artikel 318 Absatz 1
Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können zur Vereinfachung
der Steuererhebung und nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses für
bestimmte Umsätze oder für bestimmte Gruppen von steuerpflichtigen
Wiederverkäufern vorsehen, dass die Steuerbemessungsgrundlage bei der Lieferung
von Gegenständen, die der Differenzbesteuerung unterliegen, für jeden
Steuerzeitraum festgesetzt wird, für den der steuerpflichtige Wiederverkäufer
die in Artikel 250 genannte Standard-Mehrwertsteuererklärung abzugeben
hat.“ Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie bis zum 31. Dezember 2016 nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] KOM(2010) 695 endg. [2] KOM(2011) 851 endg. [3] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November
2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006,
S. 1). [4] COM(2013) 122 final. [5] COM(2012) 573 final [6] Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). [7] Verordnung (EG) Nr. 638/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die
Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91 des Rates (ABl. L 102 vom
7.4.2004, S. 1). [8] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen
für elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12). [9] COM(2012) 238 final – 2012/0146 (COD). [10] ABl. C […] vom […], S. […]. [11] ABl. C […] vom […], S. […]. [12] Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl.
L 347 vom 11.12.2006, S. 1). [13] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [14] ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14. [15] Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom
7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die
Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom
12.10.2010, S. 1). [16] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für
elektronische Signaturen (ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12).