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Document 52013PC0639

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates

/* COM/2013/0639 final - 2013/0313 (COD) */

52013PC0639

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates /* COM/2013/0639 final - 2013/0313 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Im Rahmen der Verhandlungen zur Haushaltsordnung haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Überarbeitung der Haushaltsordnung vereinbart, um das Ergebnis der Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 zu berücksichtigen.

Daher haben die drei Organe bei der Annahme der neuen Haushaltsordnung folgende gemeinsame Erklärung abgegeben:

„Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission vereinbaren, dass die Haushaltsordnung überarbeitet wird, um Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden, einschließlich der folgenden Themen:

- der die Übertragung betreffenden Vorschriften für die Reserve für Soforthilfe und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität "Connecting Europe" finanziert werden;

- der Übertragung nicht in Anspruch genommener Mittel und des Haushaltssaldos sowie des damit zusammenhängenden Vorschlags, diese in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen einzustellen;

- der möglichen Aufnahme des Europäischen Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan der Union;

- der Behandlung von Mitteln, die aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen stammen.“

Am 27. Juni 2013 wurde zwischen dem Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission eine politische Einigung über das Paket des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 und den Entwurf einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ erzielt.

In dem Vorschlag wird Artikel 13 der Haushaltsordnung geändert, um Vorschriften aufzunehmen, die die Übertragungen für die Soforthilfereserve und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, betreffen.

In den Entwurf der Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 (MFR-Verordnung) wurden neue Formen der Flexibilität für nicht verwendete Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen aufgenommen. Sie werden mittels der im Entwurf der MFR-Verordnung vorgesehenen technischen Anpassungen des MFR umgesetzt und im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genutzt. Daher sind für diese Formen der Flexibilität keine weiteren Änderungen der Haushaltsordnung notwendig.

Im Hinblick auf den Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und wie vom Europäischen Rat vom 8. Februar 2013 festgehalten, beabsichtigt die Kommission, diesen ab 2021 in den Haushaltsplan einzubeziehen.

In Bezug auf die Behandlung von Mitteln, die aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen stammen, wurde für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 keine neue Regelung vereinbart. Daher wird die Kommission die Vereinbarungen weiterhin umsetzen und, wie bereits in ihrem Vorschlag für das Programm „Hercule III“ geschehen, geeignete finanzielle Mittel zur Bekämpfung von Zigarettenschmuggel und -fälschung durch die EU vorschlagen, die zu den von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen hinzukommen.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Da mit dem vorliegenden Vorschlag lediglich die Ergebnisse der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 umgesetzt werden und der Umfang der Änderungen sehr begrenzt ist, wurde keine öffentliche Konsultation durchgeführt.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Entwurfs der MFR-Verordnung wird für die Soforthilfereserve ein jährlicher Betrag in Höhe von 280 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n + 1 verwendet werden kann. Diese Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der aus dem Vorjahr übertragen wurde, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen wird, verfällt.

Dies macht zwei Änderungen in Artikel 13 der Haushaltsordnung (HO) erforderlich: In Artikel 13 Absatz 2 HO wird die Soforthilfereserve und in Artikel 13 Absatz 6 HO eine Ausnahme hinzugefügt, da die entsprechenden Mittel bei Titel 40 (Reserven) als vorläufige Mittel eingesetzt werden.

Was die Übertragungsregel für Projekte anbelangt, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, so hat die Kommission bereits in der Begründung zu ihrem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vorgeschlagen, die Haushaltsordnung zu ändern, um die Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen auf das Jahr n+1 zu ermöglichen[1]. Bei Infrastrukturprojekten sind die Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige Verzögerungen zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen der EU zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze und –infrastruktur untergraben könnte.

Im vereinbarten Kompromisstext zur Fazilität „Connecting Europe“ ist in Artikel 19 Folgendes festgelegt:

„Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs, für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, noch verfügbar sind, werden gemäß Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] automatisch auf das Folgejahr übertragen.“

Der gegenwärtige Wortlaut der HO würde eine Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen auf das Jahr n+1 nicht gestatten. Da die Übertragung eine Abweichung vom Grundsatz der Jährlichkeit darstellt, ist eine Änderung der HO notwendig. Es muss wiederum der Artikel 13 Absatz 2 der Haushaltsordnung geändert werden, um die automatische Übertragung von am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, zu ermöglichen.

2013/0313 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit Artikel 106a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs[2],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] wurde am 25. Oktober 2012 angenommen und von einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission begleitet, in der eine Überarbeitung der Haushaltsordnung vereinbart wurde, um das Ergebnis der Verhandlungen zum mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 zu berücksichtigen.

(2)       Nach erfolgter politischer Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 sowie über die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und in Übereinstimmung mit der gemeinsamen Erklärung ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragungsregeln für die Soforthilfereserve und für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, aufzunehmen.

(3)       Für die Soforthilfereserve werden die entsprechenden Mittel in den Titel „Reserve“ des Gesamthaushaltsplans eingestellt. Daher muss die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 geändert werden, um die Übertragung von in die Reserve eingestellten Mitteln, die im Jahr n nicht verwendet wurden, auf das Jahr n+1 zu ermöglichen.

(4)       Aufgrund der Beschaffenheit der Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, sind die einschlägigen Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige Verzögerungen zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen der EU zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze und –infrastruktur untergraben könnte. Um dies zu verhindern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die automatische Übertragung von am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Infrastrukturfazilität finanziert werden, vorsehen -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012

Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert:

(1)          In Absatz 2 werden die Buchstaben c und d angefügt:

„c) Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für die Soforthilfereserve entsprechen;

d) Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen für Projekte entsprechen, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden“.

(2)          In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 2 angefügt:

„Die unter den Buchstaben c und d des ersten Unterabsatzes genannten Beträge dürfen ausschließlich auf das nächste Haushaltsjahr übertragen werden.“

(3)          Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„6. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe c und des Artikels 14 dürfen in die Reserve eingestellte Mittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der Mitglieder und des Personals der Organe, für die das Statut gilt.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               KOM(2011) 398 endg., Punkt 1.2.2.

[2]               ABl. C

[3]               Standpunkt des Europäischen Parlaments vom [XXX] und Beschluss des Rates vom [XXX].

[4]               Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

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