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Document 52013PC0639
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Regulation (EU, EURATOM) No 966/2012 on the financial rules applicable to the general budget of the Union and repealing Council Regulation (EC, Euratom) No 1605/2002
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates
/* COM/2013/0639 final - 2013/0313 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates /* COM/2013/0639 final - 2013/0313 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Im Rahmen der Verhandlungen zur
Haushaltsordnung haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission
eine Überarbeitung der Haushaltsordnung vereinbart, um das Ergebnis der
Verhandlungen zum Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 zu
berücksichtigen. Daher haben die drei Organe bei der Annahme
der neuen Haushaltsordnung folgende gemeinsame Erklärung abgegeben: „Das Europäische Parlament, der Rat und die
Kommission vereinbaren, dass die Haushaltsordnung überarbeitet wird, um
Änderungen vorzunehmen, die durch das Ergebnis der Verhandlungen über den
mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014 bis 2020 notwendig werden,
einschließlich der folgenden Themen: - der die Übertragung betreffenden Vorschriften
für die Reserve für Soforthilfe und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität
"Connecting Europe" finanziert werden; - der Übertragung nicht in Anspruch
genommener Mittel und des Haushaltssaldos sowie des damit zusammenhängenden
Vorschlags, diese in die Reserve für Zahlungen und Verpflichtungen
einzustellen; - der möglichen Aufnahme des Europäischen
Entwicklungsfonds in den Haushaltsplan der Union; - der Behandlung von Mitteln, die aus den
Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit Tabakerzeugnissen
stammen.“ Am 27. Juni 2013 wurde zwischen dem
Parlament, dem Ratsvorsitz und der Kommission eine politische Einigung über das
Paket des mehrjährigen Finanzrahmens (MFR) 2014-2020 und den Entwurf einer
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der
Fazilität „Connecting Europe“ erzielt. In dem Vorschlag wird Artikel 13 der
Haushaltsordnung geändert, um Vorschriften aufzunehmen, die die Übertragungen
für die Soforthilfereserve und für Projekte, die im Rahmen der Fazilität
„Connecting Europe“ finanziert werden, betreffen. In den Entwurf der Verordnung des Rates zur
Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
(MFR-Verordnung) wurden neue Formen der Flexibilität für nicht verwendete
Mittel für Verpflichtungen und Mittel für Zahlungen aufgenommen. Sie werden
mittels der im Entwurf der MFR-Verordnung vorgesehenen technischen Anpassungen
des MFR umgesetzt und im Rahmen des Haushaltsverfahrens gemäß Artikel 314
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union genutzt. Daher sind
für diese Formen der Flexibilität keine weiteren Änderungen der
Haushaltsordnung notwendig. Im Hinblick auf den Europäischen
Entwicklungsfonds (EEF) und wie vom Europäischen Rat vom 8. Februar 2013
festgehalten, beabsichtigt die Kommission, diesen ab 2021 in den Haushaltsplan
einzubeziehen. In Bezug auf die Behandlung von Mitteln, die
aus den Vereinbarungen über die Bekämpfung des illegalen Handels mit
Tabakerzeugnissen stammen, wurde für den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre
2014-2020 keine neue Regelung vereinbart. Daher wird die Kommission die
Vereinbarungen weiterhin umsetzen und, wie bereits in ihrem Vorschlag für das
Programm „Hercule III“ geschehen, geeignete finanzielle Mittel zur Bekämpfung
von Zigarettenschmuggel und -fälschung durch die EU vorschlagen, die zu den von
den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen hinzukommen. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Da mit dem vorliegenden Vorschlag lediglich
die Ergebnisse der Verhandlungen über den mehrjährigen Finanzrahmen für die
Jahre 2014-2020 umgesetzt werden und der Umfang der Änderungen sehr begrenzt
ist, wurde keine öffentliche Konsultation durchgeführt. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Gemäß Artikel 9 Absatz 2 des Entwurfs der
MFR-Verordnung wird für die Soforthilfereserve ein jährlicher Betrag in Höhe
von 280 Mio. EUR (zu Preisen von 2011) zur Verfügung gestellt, der
gemäß der Haushaltsordnung bis zum Jahr n + 1 verwendet werden kann. Diese
Mittel werden als vorläufig eingesetzte Mittel in den Gesamthaushaltsplan der
Europäischen Union eingestellt. Der Teil der jährlichen Mittelausstattung, der
aus dem Vorjahr übertragen wurde, wird zunächst in Anspruch genommen. Der Teil
der Mittelausstattung des Jahres n, der im Jahr n+1 nicht in Anspruch genommen
wird, verfällt. Dies macht zwei Änderungen in Artikel 13
der Haushaltsordnung (HO) erforderlich: In Artikel 13 Absatz 2 HO
wird die Soforthilfereserve und in Artikel 13 Absatz 6 HO eine
Ausnahme hinzugefügt, da die entsprechenden Mittel bei Titel 40 (Reserven) als
vorläufige Mittel eingesetzt werden. Was die Übertragungsregel für Projekte
anbelangt, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden, so hat
die Kommission bereits in der Begründung zu ihrem Vorschlag für eine Verordnung
des Rates zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020
vorgeschlagen, die Haushaltsordnung zu ändern, um die Übertragung von Mitteln
für Verpflichtungen auf das Jahr n+1 zu ermöglichen[1]. Bei Infrastrukturprojekten
sind die Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch geringfügige
Verzögerungen zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für das Jahr
führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den politischen Willen
der EU zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsnetze
und –infrastruktur untergraben könnte. Im vereinbarten Kompromisstext zur Fazilität
„Connecting Europe“ ist in Artikel 19 Folgendes festgelegt: „Mittel, die am Ende des Haushaltsjahrs,
für das sie in den Haushaltsplan eingestellt wurden, noch verfügbar sind,
werden gemäß Verordnung (EU) Nr. XXXX/2012 [Neue Haushaltsordnung] automatisch
auf das Folgejahr übertragen.“ Der gegenwärtige Wortlaut der HO würde eine
Übertragung von Mitteln für Verpflichtungen auf das Jahr n+1 nicht gestatten.
Da die Übertragung eine Abweichung vom Grundsatz der Jährlichkeit darstellt,
ist eine Änderung der HO notwendig. Es muss wiederum der Artikel 13
Absatz 2 der Haushaltsordnung geändert werden, um die automatische
Übertragung von am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten Mitteln für
Verpflichtungen für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“
finanziert werden, zu ermöglichen. 2013/0313 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 322, in Verbindung mit
dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere mit
Artikel 106a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Rechnungshofs[2], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[3], in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates[4] wurde am 25. Oktober 2012
angenommen und von einer gemeinsamen Erklärung des Europäischen Parlaments, des
Rates und der Kommission begleitet, in der eine Überarbeitung der
Haushaltsordnung vereinbart wurde, um das Ergebnis der Verhandlungen zum
mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 zu berücksichtigen. (2) Nach erfolgter politischer
Einigung über den mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2014-2020 sowie über
die Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und in Übereinstimmung mit der
gemeinsamen Erklärung ist es notwendig, die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 zu ändern, um die Übertragungsregeln für die
Soforthilfereserve und für Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“
finanziert werden, aufzunehmen. (3) Für die Soforthilfereserve
werden die entsprechenden Mittel in den Titel „Reserve“ des
Gesamthaushaltsplans eingestellt. Daher muss die Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 geändert werden, um die Übertragung von in die Reserve eingestellten
Mitteln, die im Jahr n nicht verwendet wurden, auf das Jahr n+1 zu ermöglichen.
(4) Aufgrund der Beschaffenheit
der Projekte, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert werden,
sind die einschlägigen Vergabeverfahren häufig komplex. Daher können auch
geringfügige Verzögerungen zu einem Verlust von Mitteln für Verpflichtungen für
das Jahr führen und die Rentabilität der Projekte gefährden, was den
politischen Willen der EU zur Modernisierung der Verkehrs-, Energie- und
Telekommunikationsnetze und –infrastruktur untergraben könnte. Um dies zu
verhindern, sollte die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 die
automatische Übertragung von am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeten
Mitteln für Verpflichtungen für Projekte, die über die Infrastrukturfazilität
finanziert werden, vorsehen - HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 Artikel 13 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 wird wie folgt geändert: (1) In Absatz 2 werden die Buchstaben
c und d angefügt: „c) Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen
für die Soforthilfereserve entsprechen; d) Beträge, die den Mitteln für Verpflichtungen
für Projekte entsprechen, die über die Fazilität „Connecting Europe“ finanziert
werden“. (2) In Absatz 2 wird
folgender Unterabsatz 2 angefügt: „Die unter den Buchstaben c und d des ersten
Unterabsatzes genannten Beträge dürfen ausschließlich auf das nächste
Haushaltsjahr übertragen werden.“ (3) Absatz 6 erhält folgende
Fassung: „6. Unbeschadet des Artikels 13 Absatz 2
Buchstabe c und des Artikels 14 dürfen in die Reserve eingestellte
Mittel und Mittel für Personalausgaben nicht übertragen werden. Für die Zwecke
dieses Artikels umfassen Personalausgaben die Dienstbezüge und Zulagen der
Mitglieder und des Personals der Organe, für die das Statut gilt. Artikel 2
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2011) 398 endg., Punkt 1.2.2. [2] ABl. C [3] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom [XXX] und
Beschluss des Rates vom [XXX]. [4] Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom
26.10.2012, S. 1).