This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52013PC0604
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION amending Implementing Regulation (EU) No 857/2010 imposing a definitive countervailing duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain polyethylene terephthalate originating, inter alia, in Pakistan
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan
/* COM/2013/0604 final - 2013/0293 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan /* COM/2013/0604 final - 2013/0293 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe für den Vorschlag und
Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) bei der teilweisen Wiederaufnahme des
Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem
Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan. • Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der
Umsetzung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union über die Anwendung
der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den
Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(„Grundverordnung“) und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den
inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. • Bestehende Rechtsvorschriften auf
diesem Gebiet Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des
Rates vom 27. September 2010[2] • Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER
PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG • Anhörung
interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen
interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung
bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. • Einholung und Nutzung
von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. • Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung
der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS • Zusammenfassung der
vorgeschlagenen Maßnahme Am 17. Mai 2013 veröffentlichte die
Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung[3] der teilweisen Wiederaufnahme
der Antisubventionsuntersuchung („Wiederaufnahmebekanntmachung“) betreffend die
Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in
Pakistan. Der Grund für diese Wiederaufnahme war die
teilweise Nichtigerklärung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 857/2010 des Rates durch das Gericht der Europäischen Union, was den
pakistanischen ausführenden Hersteller Novatex Ltd („Novatex“ oder „betroffenes
Unternehmen“) betrifft. Nach Artikel 266 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Organe der Europäischen Union
verpflichtet, diesem Urteil des Gerichts nachzukommen. Die Europäische
Kommission leitete folglich die teilweise Wiederaufnahme der
Antisubventionsuntersuchung ein, soweit sie Novatex betrifft. Der beigefügte Vorschlag der Kommission für
eine Verordnung des Rates zur Einführung eines geänderten endgültigen
Ausgleichszolls für Novatex wird vorgelegt, nachdem den interessierten Parteien
ausreichend Zeit eingeräumt wurde, sich zu den überarbeiteten endgültigen
Feststellungen vom 25. Juni 2013 zu äußern. Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten
Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung so bald wie möglich im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht werden kann. • Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates
über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern • Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine
Anwendung. • Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung
beschrieben wird und sie keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie
dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand
für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen
Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich
gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. • Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des
Rates Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen,
weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht. 4. Auswirkungen
auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0293 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur
endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines
bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen
subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[4]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: A. VERFAHREN (1) Mit der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 857/2010[5]
(„angefochtene Verordnung“) führte der Rat zwischen 44,02 EUR/t und
139,70 EUR/t liegende endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von
bestimmtem Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g
oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den
Vereinigten Arabischen Emiraten ein. (2) Am 6. Dezember 2010
reichte der mitarbeitende ausführende Hersteller in Pakistan, Novatex Ltd
(„Novatex“ oder „betroffenes Unternehmen“), eine Klage beim Gericht der
Europäischen Union ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der
angefochtenen Verordnung beantragte, soweit sie auf die Klägerin Anwendung
fand.[6]
(3) Am 11. Oktober 2012
stellte das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-556/10 („EuG-Urteil“)
fest, dass durch die Nichtberücksichtigung der Zahl, die sich aus der Änderung
von Zeile 74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 ergab, durch
Kommission und Rat und den daraus resultierenden Fehler die Rechtmäßigkeit des
Artikels 1 der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt wird, soweit der
vom Rat festgesetzte endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne
den Fehler anwendbar gewesen wäre. Daher erklärte das Gericht Artikel 1
der angefochtenen Verordnung, was Novatex betrifft, für nichtig, soweit der
endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler anwendbar
gewesen wäre. (4) Das Gericht erkannte in der
Rechtssache T2/95[7]
(„Rechtssache IPS“) an, dass die Nichtigerklärung einer Phase in einem
mehrphasigen Verwaltungsverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens
zur Folge hat. Dieses Antisubventionsverfahren ist ein Beispiel für solche
mehrphasigen Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung eines Teils der
angefochtenen Antisubventionsverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten vor
ihrem Erlass durchgeführten Verfahrens nach sich. Nach Artikel 266 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sind die Organe
der Union zudem verpflichtet, dem EuG-Urteil vom 11. Oktober 2012
nachzukommen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung
nur in den Punkten zu heilen, die zu ihrer teilweisen Nichtigerklärung geführt
hatten, und die nicht angefochtenen Teile, die durch das EuG-Urteil nicht
berührt werden, unverändert zu lassen[8].
Es ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen
Verordnung gültig bleiben. (5) Im Anschluss an das
EuG-Urteil vom 11. Oktober 2012 nahm die Kommission am 17. Mai 2013
die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem
Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan teilweise wieder
auf.[9] Die Wiederaufnahme beschränkte
sich auf die Umsetzung des EuG-Urteils, soweit Novatex betroffen ist. (6) Die Kommission unterrichtete
die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender
und Rohstofflieferanten, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den
Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der
Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der
in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen
und eine Anhörung zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten
Partei beantragt. (7) Alle betroffenen Parteien
wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren
Grundlage die Einführung eines geänderten endgültigen Ausgleichszolls für
Novatex empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine
Frist zur Stellungnahme eingeräumt. B. UMSETZUNG DES URTEILS DES
GERICHTS 1. Vorbemerkung (8) Bekanntlich gründet die
teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung darauf, dass die
Kommission und der Rat die Tatsache hätten berücksichtigen müssen, dass
Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des betroffenen Unternehmens für das
Steuerjahr 2008 geändert worden war. 2. Stellungnahmen
interessierter Parteien (9) Das betroffene Unternehmen,
Novatex, äußerte sich im Rahmen der geltenden Frist für die Übermittlung von
Stellungnahmen dahin gehend, dass nach dem Urteil vom 11. Oktober 2012 der
endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem
Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan in die Europäische Union um
1,02 % gesenkt werden sollte. Novatex führte des Weiteren an, dass der für
Novatex geltende Ausgleichszoll mit Wirkung vom 1. Juni 2010 (dem
angeblichen Datum des Inkrafttretens des vorläufigen Zolls) auf 4,1 % oder
35,39 EUR/t festgesetzt werden sollte. (10) Es gingen keine weiteren
inhaltlich relevanten Stellungnahmen zur teilweisen Wiederaufnahme ein. 3. Analyse der Stellungnahmen
(11) Nach einer Analyse der oben
genannten Stellungnahmen wird bestätigt, dass die Nichtigerklärung der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 in Bezug auf Novatex, soweit der
endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den vom Gericht
festgestellten Fehler anwendbar gewesen wäre, nicht die Nichtigkeit des
gesamten vor dem Erlass der Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich
ziehen sollte. (12) Unter Berücksichtigung der
geänderten Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des Unternehmens ergibt
die Neuberechnung des Ausgleichszollsatzes für Novatex in der Tat einen
berichtigten Betrag von 35,39 EUR/t. (13) Der geänderte Zollsatz sollte
tatsächlich rückwirkend angewandt werden, das heißt ab dem Datum des
Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010. Aufgrund des
Artikels 2 jener Verordnung wird er darüber hinaus für die Zeit ab dem
Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission zur
Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls angewandt. Diese Kommissionsverordnung
trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
in Kraft, das heißt am 2. Juni 2010 (und nicht am 1. Juni 2010 wie
von Novatex angegeben). 4. Schlussfolgerung (14) Unter Berücksichtigung der
Stellungnahmen und ihrer Analyse wird daher der Schluss gezogen, dass die
Umsetzung des EuG-Urteils so erfolgen sollte, dass der für Novatex geltende
Ausgleichszoll geändert wird, und zwar von 44,02 EUR/t auf 35,39 EUR/t. Da
Novatex im Untersuchungszeitraum der einzige ausführende Hersteller der
betroffenen Ware in Pakistan war, gilt dieser geänderte Zollsatz für alle
Einfuhren aus Pakistan. Der geänderte Zollsatz sollte rückwirkend angewandt
werden, das heißt ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 857/2010. Aufgrund des Artikels 2 jener Verordnung sollte er
darüber hinaus für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU)
Nr. 473/2010 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen
Ausgleichszolls angewandt werden. (15) Die Zollbehörden sollten
angewiesen werden, in Bezug auf die betreffenden Einfuhren im Einklang mit den
geltenden Zollvorschriften den den Betrag von 35,39 EUR/t übersteigenden
Teil der entrichteten Zölle zu erstatten. C. UNTERRICHTUNG (16) Die interessierten Parteien
wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren
Grundlage das EuG-Urteil umgesetzt werden sollte. Alle interessierten Parteien
erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei die in Artikel 30
Absatz 5 der Grundverordnung vorgeschriebene Frist von 10 Tagen
Anwendung fand. (17) Es gingen keine relevanten
Stellungnahmen ein. D. ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN (18) In Anbetracht der Ergebnisse
der teilweisen Wiederaufnahme erscheint es angezeigt, den für die Einfuhren der
betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan geltenden Ausgleichszoll auf
35,39 EUR/t zu senken. (19) Dieses Verfahren hat keinen
Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der angefochtenen Verordnung
eingeführten Maßnahmen außer Kraft treten (30. September 2015) – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 1. Die Tabelle in Artikel 1
Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates
erhält folgende Fassung: Land || Endgültiger Ausgleichszoll (EUR/t) Iran: alle Unternehmen || 139,70 Pakistan: alle Unternehmen || 35,39 Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen || 42,34 2. Der geänderte Zollsatz für
Pakistan in Höhe von 35,39 EUR/t gilt mit Wirkung vom 30. September
2010. 3. Die nach Artikel 1 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 in ihrer ursprünglichen Fassung
entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Zölle und die vorläufigen,
nach Artikel 2 der genannten Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung
endgültig vereinnahmten Zölle werden erstattet oder erlassen, soweit sie die
auf der Grundlage des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten
Zölle übersteigen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen
Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sofern
nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 10. [2] ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10. [3] ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32-34. [4] ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 104-105. [5] ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10. [6] Rechtssache T-556/10 Novatex Ltd/Rat der Europäischen
Union. [7] Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques
(IPS)/Rat, Slg. 1998 II-3939. [8] Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques
(IPS)/Rat, Slg. 1998 II-3939. [9] ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32-34.