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Document 52013PC0604

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan

/* COM/2013/0604 final - 2013/0293 (NLE) */

52013PC0604

Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan /* COM/2013/0604 final - 2013/0293 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

•           Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung

Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) bei der teilweisen Wiederaufnahme des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan.

•           Allgemeiner Kontext

Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Umsetzung eines Urteils des Gerichts der Europäischen Union über die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[1] („Grundverordnung“) und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung durchgeführt wurde.

•           Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010[2]

•           Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

Entfällt.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG

            •           Anhörung interessierter Parteien

Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten.

            •           Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Externes Expertenwissen war nicht erforderlich.

            •           Folgenabschätzung

Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung.

Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

•           Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Am 17. Mai 2013 veröffentlichte die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung[3] der teilweisen Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung („Wiederaufnahmebekanntmachung“) betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan.

Der Grund für diese Wiederaufnahme war die teilweise Nichtigerklärung des Artikels 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates durch das Gericht der Europäischen Union, was den pakistanischen ausführenden Hersteller Novatex Ltd („Novatex“ oder „betroffenes Unternehmen“) betrifft. Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind die Organe der Europäischen Union verpflichtet, diesem Urteil des Gerichts nachzukommen. Die Europäische Kommission leitete folglich die teilweise Wiederaufnahme der Antisubventionsuntersuchung ein, soweit sie Novatex betrifft.

Der beigefügte Vorschlag der Kommission für eine Verordnung des Rates zur Einführung eines geänderten endgültigen Ausgleichszolls für Novatex wird vorgelegt, nachdem den interessierten Parteien ausreichend Zeit eingeräumt wurde, sich zu den überarbeiteten endgültigen Feststellungen vom 25. Juni 2013 zu äußern.

Dem Rat wird vorgeschlagen, den beigefügten Vorschlag anzunehmen, damit die Verordnung so bald wie möglich im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann.

•           Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern

•           Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung.

•           Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da die Art der Maßnahme in der genannten Grundverordnung beschrieben wird und sie keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen lässt.

Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht.

•           Wahl des Instruments

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung des Rates

Ein anderes Instrument wäre nicht angemessen, weil die Grundverordnung keine Alternativen vorsieht.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

2013/0293 (NLE)

Vorschlag für eine

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung unter anderem in Pakistan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11. Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern[4] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission („Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

(1)       Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010[5] („angefochtene Verordnung“) führte der Rat zwischen 44,02 EUR/t und 139,70 EUR/t liegende endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten ein.

(2)       Am 6. Dezember 2010 reichte der mitarbeitende ausführende Hersteller in Pakistan, Novatex Ltd („Novatex“ oder „betroffenes Unternehmen“), eine Klage beim Gericht der Europäischen Union ein, mit der das Unternehmen die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung beantragte, soweit sie auf die Klägerin Anwendung fand.[6]

(3)       Am 11. Oktober 2012 stellte das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache T-556/10 („EuG-Urteil“) fest, dass durch die Nichtberücksichtigung der Zahl, die sich aus der Änderung von Zeile 74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 ergab, durch Kommission und Rat und den daraus resultierenden Fehler die Rechtmäßigkeit des Artikels 1 der angefochtenen Verordnung beeinträchtigt wird, soweit der vom Rat festgesetzte endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler anwendbar gewesen wäre. Daher erklärte das Gericht Artikel 1 der angefochtenen Verordnung, was Novatex betrifft, für nichtig, soweit der endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler anwendbar gewesen wäre.

(4)       Das Gericht erkannte in der Rechtssache T2/95[7] („Rechtssache IPS“) an, dass die Nichtigerklärung einer Phase in einem mehrphasigen Verwaltungsverfahren nicht die Nichtigkeit des gesamten Verfahrens zur Folge hat. Dieses Antisubventionsverfahren ist ein Beispiel für solche mehrphasigen Verfahren. Daher zieht die Nichtigerklärung eines Teils der angefochtenen Antisubventionsverordnung nicht die Nichtigkeit des gesamten vor ihrem Erlass durchgeführten Verfahrens nach sich. Nach Artikel 266 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) sind die Organe der Union zudem verpflichtet, dem EuG-Urteil vom 11. Oktober 2012 nachzukommen. Dies beinhaltet auch die Möglichkeit, die angefochtene Verordnung nur in den Punkten zu heilen, die zu ihrer teilweisen Nichtigerklärung geführt hatten, und die nicht angefochtenen Teile, die durch das EuG-Urteil nicht berührt werden, unverändert zu lassen[8]. Es ist darauf hinzuweisen, dass alle anderen Feststellungen der angefochtenen Verordnung gültig bleiben.

(5)       Im Anschluss an das EuG-Urteil vom 11. Oktober 2012 nahm die Kommission am 17. Mai 2013 die Antisubventionsuntersuchung betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung unter anderem in Pakistan teilweise wieder auf.[9] Die Wiederaufnahme beschränkte sich auf die Umsetzung des EuG-Urteils, soweit Novatex betroffen ist.

(6)       Die Kommission unterrichtete die bekanntermaßen betroffenen ausführenden Hersteller, Einführer, Verwender und Rohstofflieferanten, die Vertreter des Ausfuhrlandes und den Wirtschaftszweig der Union offiziell über die teilweise Wiederaufnahme der Untersuchung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Bekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Eine Anhörung wurde von keiner interessierten Partei beantragt.

(7)       Alle betroffenen Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines geänderten endgültigen Ausgleichszolls für Novatex empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

B.        UMSETZUNG DES URTEILS DES GERICHTS

1.           Vorbemerkung

(8)       Bekanntlich gründet die teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung darauf, dass die Kommission und der Rat die Tatsache hätten berücksichtigen müssen, dass Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des betroffenen Unternehmens für das Steuerjahr 2008 geändert worden war.

2.           Stellungnahmen interessierter Parteien

(9)       Das betroffene Unternehmen, Novatex, äußerte sich im Rahmen der geltenden Frist für die Übermittlung von Stellungnahmen dahin gehend, dass nach dem Urteil vom 11. Oktober 2012 der endgültige Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Pakistan in die Europäische Union um 1,02 % gesenkt werden sollte. Novatex führte des Weiteren an, dass der für Novatex geltende Ausgleichszoll mit Wirkung vom 1. Juni 2010 (dem angeblichen Datum des Inkrafttretens des vorläufigen Zolls) auf 4,1 % oder 35,39 EUR/t festgesetzt werden sollte.

(10)     Es gingen keine weiteren inhaltlich relevanten Stellungnahmen zur teilweisen Wiederaufnahme ein.

3.           Analyse der Stellungnahmen

(11)     Nach einer Analyse der oben genannten Stellungnahmen wird bestätigt, dass die Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 in Bezug auf Novatex, soweit der endgültige Ausgleichszoll den Zoll übersteigt, der ohne den vom Gericht festgestellten Fehler anwendbar gewesen wäre, nicht die Nichtigkeit des gesamten vor dem Erlass der Verordnung durchgeführten Verfahrens nach sich ziehen sollte.

(12)     Unter Berücksichtigung der geänderten Zeile 74 der Einkommensteuererklärung des Unternehmens ergibt die Neuberechnung des Ausgleichszollsatzes für Novatex in der Tat einen berichtigten Betrag von 35,39 EUR/t.

(13)     Der geänderte Zollsatz sollte tatsächlich rückwirkend angewandt werden, das heißt ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010. Aufgrund des Artikels 2 jener Verordnung wird er darüber hinaus für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls angewandt. Diese Kommissionsverordnung trat am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, das heißt am 2. Juni 2010 (und nicht am 1. Juni 2010 wie von Novatex angegeben).

4.           Schlussfolgerung

(14)     Unter Berücksichtigung der Stellungnahmen und ihrer Analyse wird daher der Schluss gezogen, dass die Umsetzung des EuG-Urteils so erfolgen sollte, dass der für Novatex geltende Ausgleichszoll geändert wird, und zwar von 44,02 EUR/t auf 35,39 EUR/t. Da Novatex im Untersuchungszeitraum der einzige ausführende Hersteller der betroffenen Ware in Pakistan war, gilt dieser geänderte Zollsatz für alle Einfuhren aus Pakistan. Der geänderte Zollsatz sollte rückwirkend angewandt werden, das heißt ab dem Datum des Inkrafttretens der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010. Aufgrund des Artikels 2 jener Verordnung sollte er darüber hinaus für die Zeit ab dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 473/2010 der Kommission zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls angewandt werden.

(15)     Die Zollbehörden sollten angewiesen werden, in Bezug auf die betreffenden Einfuhren im Einklang mit den geltenden Zollvorschriften den den Betrag von 35,39 EUR/t übersteigenden Teil der entrichteten Zölle zu erstatten.

C.        UNTERRICHTUNG

(16)     Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage das EuG-Urteil umgesetzt werden sollte. Alle interessierten Parteien erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei die in Artikel 30 Absatz 5 der Grundverordnung vorgeschriebene Frist von 10 Tagen Anwendung fand.

(17)     Es gingen keine relevanten Stellungnahmen ein.

D.        ÄNDERUNG DER MASSNAHMEN

(18)     In Anbetracht der Ergebnisse der teilweisen Wiederaufnahme erscheint es angezeigt, den für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Pakistan geltenden Ausgleichszoll auf 35,39 EUR/t zu senken.

(19)     Dieses Verfahren hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt, zu dem die mit der angefochtenen Verordnung eingeführten Maßnahmen außer Kraft treten (30. September 2015) –           

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.           Die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates erhält folgende Fassung:

Land || Endgültiger Ausgleichszoll (EUR/t)

Iran: alle Unternehmen || 139,70

Pakistan: alle Unternehmen || 35,39

Vereinigte Arabische Emirate: alle Unternehmen || 42,34

2.           Der geänderte Zollsatz für Pakistan in Höhe von 35,39 EUR/t gilt mit Wirkung vom 30. September 2010.

3.           Die nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 in ihrer ursprünglichen Fassung entrichteten oder buchmäßig erfassten endgültigen Zölle und die vorläufigen, nach Artikel 2 der genannten Verordnung in ihrer ursprünglichen Fassung endgültig vereinnahmten Zölle werden erstattet oder erlassen, soweit sie die auf der Grundlage des Artikels 1 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Zölle übersteigen. Die Erstattung oder der Erlass ist bei den nationalen Zollbehörden nach Maßgabe der geltenden Zollvorschriften zu beantragen. Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

[1]               ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 10.

[2]               ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10.

[3]               ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32-34.

[4]               ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 104-105.

[5]               ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 10.

[6]               Rechtssache T-556/10 Novatex Ltd/Rat der Europäischen Union.

[7]               Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998 II-3939.

[8]               Rechtssache T-2/95 Industrie des poudres sphériques (IPS)/Rat, Slg. 1998 II-3939.

[9]               ABl. C 138 vom 17.5.2013, S. 32-34.

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