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Document 52013PC0564
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING REGULATION extending the definitive anti-dumping duty imposed by Implementing Regulation (EU) No 511/2010 on imports of molybdenum wire, containing by weight at least 99,95 % of molybdenum, of which the maximum cross- sectional dimension exceeds 1,35 mm but does not exceed 4,0 mm, originating in the People’s Republic of China to imports of molybdenum wire, containing by weight at least 97 % of molybdenum, of which the maximum cross- sectional dimension exceeds 1,35 mm but does not exceed 4,0 mm, originating in the People’s Republic of China
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China
/* COM/2013/0564 final - 2013/0272 (NLE) */
Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China /* COM/2013/0564 final - 2013/0272 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über
den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft
gehörenden Ländern („Grundverordnung“) in der Untersuchung zur Prüfung einer
mutmaßlichen Umgehung der mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates
eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Molybdändraht mit
einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser
von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm („betroffene
Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China durch Einfuhren bestimmter
geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT
oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik
China. Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung, insbesondere Artikel 13, durchgeführt wurde. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die Maßnahmen wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 511/2010 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm („betroffene Ware“), mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union Entfällt 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNG Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht erforderlich. Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Der beigefügte Vorschlag für eine Durchführungsverordnung des Rates stützt sich auf die Ergebnisse der Untersuchung, die bestätigte, dass eine Umgehung der Maßnahmen stattfindet und dass alle anderen in Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung aufgeführten Kriterien für die Feststellung einer Umgehung erfüllt sind. Die Kommission schlägt dem Rat daher vor, den beigefügten Vorschlag zur Ausweitung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit Ursprung in der Volksrepublik China anzunehmen. Die entsprechende Verordnung des Rates sollte spätestens am 19. September 2013 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern, insbesondere Artikel 13 Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich, wie dafür gesorgt wird, dass die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur Zielsetzung des Vorschlags steht. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund nicht angemessen: Die genannte Grundverordnung sieht keine Alternative vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2013/0272 (NLE) Vorschlag für eine DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG DES RATES zur Ausweitung des mit der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010 eingeführten endgültigen
Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt
von 99,95 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm,
jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China auf
die Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder
mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr
als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz
gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden
Ländern[1]
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 13, auf Vorschlag der Europäischen Kommission nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Verfahren 1.1. Geltende Maßnahmen (1) Im Dezember 2009 führte
die Europäische Kommission („Kommission“) mit der Verordnung (EU)
Nr. 1247/2009[2]
(„vorläufige Antidumpingverordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die
Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder
mehr und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr
als 4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein.
(2) Im Juni 2010 führte der
Rat mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2010[3] einen endgültigen
Antidumpingzoll von 64,3 % auf dieselben Einfuhren ein. Die betreffenden
Maßnahmen werden nachfolgend als „geltende Maßnahmen“ bezeichnet und die
Untersuchung, die zu den geltenden Maßnahmen führte, als
„Ausgangsuntersuchung“. (3) Im Januar 2012 weitete
der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung nach Artikel 13 der
Grundverordnung die geltenden Maßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 14/2012[4]
auf aus Malaysia versandte Einfuhren der betroffenen Ware, ob als
Ursprungserzeugnis Malaysias angemeldet oder nicht, aus. 1.2. Antrag (4) Im
November 2012 erhielt die Kommission einen nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung gestellten
Antrag auf Untersuchung einer mutmaßlichen Umgehung der Antidumpingmaßnahmen
gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der
VR China durch Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte
mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als
99,95 GHT, mit Ursprung in der VR China und auf zollamtliche
Erfassung dieser Einfuhren. (5) Der Antrag wurde eingereicht
von Plansee SE („Plansee“), einem Unionshersteller bestimmter Molybdändrähte,
der in der Ausgangsuntersuchung mitgearbeitet hatte. (6) Der Antrag enthielt
hinreichende Anscheinsbeweise dafür, dass die Antidumpingmaßnahmen gegenüber
den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit Ursprung in der VR China durch
Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit einem
Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, mit
Ursprung in der VR China umgangen werden. 1.3. Einleitung (7) Die
Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass
genügend Anscheinsbeweise für die Einleitung einer Untersuchung nach
Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der
Grundverordnung vorlagen; sie leitete daher mit der Verordnung (EU) Nr. 1236/2012[5] („Einleitungsverordnung“) eine Untersuchung der mutmaßlichen Umgehung
der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Molybdändrähte mit
Ursprung in der VR China ein und wies zudem die Zollbehörden an, die
Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr,
aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als
1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code
ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 30)
eingereiht wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union ab dem
21. Dezember 2012 zollamtlich zu erfassen. 1.4. Betroffene Ware und
untersuchte Ware (8) Die betroffene Ware ist
identisch mit der in der Ausgangsuntersuchung definierten Ware, nämlich
Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem
größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als
4,0 mm („reines Molybdän“), mit Ursprung in der VR China, der derzeit
unter dem KN-Code ex 8102 96 00 eingereiht wird. (9) Die
untersuchte Ware, also die Ware, mit der die mutmaßliche Umgehung praktiziert
wird, ist identisch mit der in Erwägungsgrund 7 (7)definierten Ware mit
einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr, aber weniger als
99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch
nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der VR China. 1.5. Untersuchung und von der
Untersuchung betroffene Parteien (10) Die
Kommission unterrichtete die Behörden der VR China offiziell über die
Einleitung der Untersuchung und sandte den ausführenden Herstellern in der
VR China sowie den Einführern in der Union, die bekanntermaßen betroffen
waren, Fragebogen zu. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, sich
innerhalb der in der Einleitungsverordnung gesetzten Frist zu melden und
schriftlich Stellung zu nehmen sowie eine Anhörung zu beantragen. Allen
Parteien wurde mitgeteilt, dass bei mangelnder Bereitschaft zur Mitarbeit
Artikel 18 der Grundverordnung zur Anwendung kommen könnte und die
Feststellungen dann auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen
würden. (11) Zwei
ausführende Hersteller sandten der Kommission einen ausgefüllten Fragebogen
zurück. Eines dieser Unternehmen, das auch bei der Ausgangsuntersuchung
mitgearbeitet hatte, ist tatsächlich ein ausführender Hersteller der
untersuchten Ware. Das zweite Unternehmen meldete dagegen keinerlei Verkäufe
der untersuchten Ware. Seine Unterlagen blieben daher unberücksichtigt. (12) Vier Einführer sandten der
Kommission einen ausgefüllten Fragebogen zurück. Einer von ihnen meldete
keinerlei Einfuhren der untersuchten Ware und stellte sich als Verwender von
Molybdändraht heraus. (13) Die Kommission führte
Kontrollbesuche vor Ort durch, und zwar in den beiden Betrieben des
mitarbeitenden ausführenden Herstellers in der VR China: --- Jinduicheng Molybdenum Co., Ltd.,
No88, Jinye 1st Road, Hi-Tech Industry Developing Zone, Xi’an,
Shaanxi Province, VR China („JDC“); --- Jinduicheng GuangMing Co., Ltd.,
No104 Mihe Road, Zhoucun District, Zibo City, VR China, und bei dem folgenden Einführer in der Union: --- GTV Verschleißschutz GmbH, Vor der
Neuwiese 7, D-57629 Luckenbach, Deutschland („GTV“). (14) Die drei anderen Einführer
wurden nicht besucht, ihre Unterlagen wurden im Verlauf der Untersuchung jedoch
sorgfältig geprüft. 1.6. Untersuchungszeitraum und
Berichtszeitraum (15) Der Untersuchungszeitraum
(„UZ“) wurde auf die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September
2012 festgesetzt; für diesen Zeitraum sollte die mutmaßliche Veränderung des
Handelsgefüges untersucht werden. Der Berichtszeitraum („BZ“) betraf die Zeit
vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012; für diesen Zeitraum
sollte geprüft werden, ob die Einfuhren zu Preisen unterhalb des nicht
schädigenden Preises getätigt wurden, der in der Untersuchung, welche zu den
geltenden Maßnahmen führte, ermittelt worden war, und ob Dumping vorlag. 2. Untersuchungsergebnisse 2.1. Allgemeine Erwägungen (16) Nach Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung wurde das Vorliegen mutmaßlicher
Umgehungspraktiken geprüft, indem nacheinander untersucht wurde, 1) ob sich das
Handelsgefüge zwischen der VR China und der Union verändert hatte, 2) ob
sich diese Veränderung aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer
Arbeit ergab, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende
Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung gab, 3) ob Beweise für eine
Schädigung vorlagen oder dafür, dass die Abhilfewirkung des Zolls im Hinblick
auf die Preise und/oder Mengen der untersuchten Ware unterlaufen wurde, und 4)
ob erforderlichenfalls im Einklang mit Artikel 2 der Grundverordnung
ermittelte Beweise für Dumping im Verhältnis zu den für die gleichartige Ware
früher festgestellten Normalwerten vorlagen. 2.2. Geringfügige Veränderung und
wesentliche Eigenschaften (17) Die
Untersuchung ergab, dass es sich bei der untersuchten Ware um Draht aus
Molybdän (zwischen 99,6 GHT und 99,7 GHT) und normalerweise Lanthan
(„La“) (zwischen 0,25 GHT und 0,35 GHT) handelt. Diese Legierung
enthält auch andere chemische Elemente und wird als „dotiertes Molybdän“ oder
„MoLa“ oder „ML“ bezeichnet. Die betroffene Ware und die untersuchte Ware
werden beide derzeit unter dem KN-Code 8102 96 00 eingereiht. Wie
nachstehend erläutert, ergab die Untersuchung keinerlei Unterschied zwischen
dem Herstellungsverfahren der untersuchten Ware und dem der betroffenen Ware,
außer dass beim Mischen dem reinen Molybdän ein geringer Anteil von Lanthan
beigemengt wurde. Zudem bestätigte der mitarbeitende ausführende Hersteller,
dass die Produktionskosten der untersuchten Ware mit denen der betroffenen Ware
vergleichbar sind. Das bedeutet, dass der ausführende Hersteller – außer der
Vermeidung der geltenden Maßnahmen – keinen wirtschaftlichen Vorteil aus der
Herstellung der untersuchten Ware zieht. Außerdem wurde festgestellt, dass die
Verwender der betroffenen Ware nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen zu der untersuchten Ware überwechselten, was bedeutet, dass es für die
Verwender keinen Unterschied zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten
Ware gibt. (18) Wie in
Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Antidumpingverordnung erwähnt, wird die
betroffene Ware überwiegend für Beschichtungen bei der Herstellung von
Kraftfahrzeugteilen (Getriebe) und Luftfahrzeugteilen oder für elektrische
Kontakte verwendet. Die am meisten gehandelten Durchmesser der betroffenen Ware
sind 2,31 mm und 3,17 mm; sie kommen beim Flammspritzen oder
Lichtbogenspritzen zum Einsatz. (19) Drei
Parteien argumentierten, die untersuchte Ware und die betroffene Ware hätten
unterschiedliche wesentliche Eigenschaften. Auf Antrag zweier dieser Parteien
wurde im April 2013 zwecks Ermöglichung eines kontroversen
Meinungsaustauschs eine gemeinsame Anhörung mit GTV, JDC und Plansee unter dem
Vorsitz des Anhörungsbeauftragten einberufen. Wie nachstehend ausgeführt,
standen bei der Anhörung die angeblichen technischen Unterschiede zwischen der
betroffenen Ware und der untersuchten Ware sowie die wirtschaftliche
Rechtfertigung für die Einfuhr der letztgenannten auf den Unionsmarkt im
Mittelpunkt. (20) GTV
und JDC brachten während der Anhörung und auch schriftlich vor, die untersuchte
Ware weise andere wesentliche materielle Eigenschaften auf, durch die sie sich
erheblich von der betroffenen Ware unterscheide. Im Einzelnen führten sie an,
die Duktilität (also die Eigenschaft des Materials, sich durch Ziehen in
Längsrichtung auf einen kleineren Querschnitt verformen zu lassen, ohne dass es
unter der Wirkung der Zugkraft bricht), die Dehnungsparameter und die
Beschichtungseigenschaften der untersuchten Ware seien erheblich besser als bei
der betroffenen Ware. (21) Zur Untermauerung ihres
Vorbringens legten die beiden Parteien eine Reihe von Artikeln und Studien vor,
die belegen sollten, dass durch das Legieren von Molybdän und Lanthan eine Ware
mit besserer Sprödbruchfestigkeit und besserer Dehnbarkeit als die betroffene
Ware entsteht. Diese Parteien behaupteten außerdem, auf der Internetseite von
Plansee veröffentlichte Informationen bewiesen, dass die untersuchte Ware
bessere Eigenschaften aufweise als die betroffene Ware. (22) Was die Eigenschaften der Ware
betrifft, so schlug Plansee vor, ein unabhängiges Institut mit einem Vergleich
zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware zu beauftragen, um
beurteilen zu können, ob die untersuchte Ware und die betroffene Ware
unterschiedliche wesentliche Eigenschaften hätten. (23) Nach
der Anhörung wurde der vorstehende Antrag geprüft; zugrunde gelegt wurden dabei
die im Zuge der Untersuchung eingeholten Belege, insbesondere die von den
Einführern an den ausführenden Hersteller versandten Kaufaufträge, die von dem
ausführenden Hersteller vorgelegten Erläuterungen zu seinem
Herstellungsverfahren, die auf Qualitätszertifikaten eingetragenen chemischen
Zusammensetzungen, Dehnungs- und Zugfestigkeitseigenschaften, die von dem
ausführenden Hersteller ausgestellten Handelsrechnungen sowie die Tatsache,
dass keinem Abnehmer Geschäftsinformationen jeglicher Art über die besseren
Eigenschaften der untersuchten Ware im Vergleich zu der betroffenen Ware
übermittelt wurden. Alle Informationen bestätigten, dass bessere Eigenschaften
weder von den Abnehmern verlangt noch vom Hersteller der untersuchten Ware
angeboten wurden. Daher wurde der Schluss gezogen, dass ein
Sachverständigengutachten nicht erforderlich ist. Folglich wurde dieser Antrag
zurückgewiesen. (24) In dieser Hinsicht bestätigte die Untersuchung, dass die in
Erwägungsgrund 20 genannten besseren Eigenschaften vom Lanthangehalt
abhängig sind sowie davon, ob optimierte Herstellungsverfahren angewandt
wurden. Der mitarbeitende ausführende Hersteller wies jedoch nicht nach, dass
er bei der untersuchten Ware, die im UZ in die EU ausgeführt wurde, die
optimierten Herstellungsverfahren eingeführt hat. Der Einwand wurde daher als
unbegründet zurückgewiesen. (25) Eine andere Partei gab an, die
untersuchte Ware weise verbesserte Beschichtungseigenschaften auf. Die Partei
legte jedoch kein hinreichendes Beweismaterial zur Untermauerung ihrer Angaben
vor. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (26) Zwei Parteien führten an, die
Bruchzähigkeit sei bei der untersuchten Ware besser. Das bedeutet, dass der
Draht beim Entrollen in einem Spritzgerät niemals bricht. Die betreffenden
Parteien wurden gebeten, Unterlagen zur Untermauerung dieser Behauptung
vorzulegen, was sie jedoch versäumten. In Ermangelung jeglicher Beweise blieb
dieser Einwand unberücksichtigt. (27) Aus den vorstehenden Gründen
wurde der Schluss gezogen, dass die untersuchte Ware keine anderen
Eigenschaften aufweist als die betroffene Ware. (28) Zudem
geht aus den bei den Kontrollbesuchen eingeholten Beweisen hervor, dass die
Verwender/Einführer bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich die Ware mit
den in Erwägungsgrund 20 beschriebenen angeblich besseren materiellen
Eigenschaften verlangten. Keiner von ihnen verlangte einen bestimmten
Lanthangehalt; hingegen verlangten sie mindestens 99 GHT reines Molybdän.
Lediglich ein Abnehmer forderte besondere materielle Eigenschaften für die
Parameter Dehnbarkeit und Zugfestigkeit. In diesem Fall testete der ausführende
Hersteller diese Parameter und legte dem Abnehmer Qualitätszertifikate vor. Da
diese Zertifikate auch für die betroffene Ware ausgestellt wurden, war es
möglich, die beiden Waren im Hinblick auf diese Parameter zu vergleichen. Der
Vergleich ergab, dass die Anforderungen an Dehnbarkeit und Zugfestigkeit bei
beiden Waren dieselben waren. (29) Darüber
hinaus ergab die Untersuchung, dass der ausführende Hersteller den Markt oder
seine Abnehmer nicht über die angeblichen Vorzüge der untersuchten Ware
gegenüber der betroffenen Ware unterrichtete und die geringfügig veränderten
MoLa‑Drähte nicht als eine neue oder andere Ware vermarktete. (30) Eine Partei brachte vor, die
betroffene Ware und die untersuchte Ware seien unterschiedliche Waren, und
stützte sich dabei auf ein im Januar 1996 von Plansee angemeldetes Patent.
Eine Prüfung dieses Vorbringens ergab, dass das Patent nicht die untersuchte
Ware betrifft, sondern die Verwendung einer Molybdänlegierung als elektrischen
Leiter zur Stromzuführung für Lampen, Elektronenröhren und ähnliche
Komponenten. Zudem sind die Durchmesser dieses Warentyps kleiner als die in der
Definition der untersuchten Ware festgelegten Durchmesser. Im Übrigen hängen
die angeblichen besseren Eigenschaften von MoLa gegenüber der betroffenen Ware
davon ab, ob ein optimiertes Herstellungsverfahren angewandt wurde, wie in
Erwägungsgrund 24 (24)dargelegt. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.
(31) Mithin muss der Schluss
gezogen werden, dass die betroffene Ware und die untersuchte Ware aus
Abnehmersicht sehr ähnlich sind. (32) Eine
Partei wandte ein, die auf der Internetseite von Plansee veröffentlichten
kommerziellen Angebote zeigten, dass die untersuchte Ware dort nicht nur im
Bereich des thermischen Spritzens, sondern auch in verschiedenen anderen
Bereichen (d. h. Lampenkomponenten, Drahtschneiden) angeboten werde.
Plansee erklärte hierzu jedoch, die auf seiner Internetseite veröffentlichten
Geschäftsinformationen gäben Auskunft darüber, welche Durchmesser geliefert
werden könnten. Zudem ergab die Untersuchung, dass die Verkäufe von Plansee für
andere Bereiche sehr begrenzt sind (d. h. mengenmäßig weniger als 2 %
im Vergleich zu den Verkäufen der betroffenen Ware) und dass optimierte
Herstellungsverfahren angewandt wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. (33) Eine Partei wandte ein,
Plansee habe die untersuchte Ware bereits hergestellt, als es den Antrag
gestellt habe, der zur Einleitung der Ausgangsuntersuchung geführt habe, und da
nach Ansicht von Plansee die untersuchte Ware dieselben wesentlichen
Eigenschaften aufweise wie die betroffene Ware, hätte man sie in die
Warendefinition der Ausgangsuntersuchung einbeziehen sollen. Dem ist
entgegenzuhalten, dass sich dieser besondere MoLa‑Draht den
Untersuchungsergebnissen zufolge (siehe Erwägungsgrund 32) von der
untersuchten Ware unterscheidet. Seine Durchmesser liegen im Allgemeinen unter
1 mm, und er wird hauptsächlich in der Beleuchtungsindustrie verwendet.
Außerdem begannen, wie aus Tabelle 1 ersichtlich, die Einfuhren der
untersuchten Ware erst, nachdem die vorläufigen Maßnahmen gegenüber der
betroffenen Ware eingeführt wurden. Mithin gab es, da im UZ der
Ausgangsuntersuchung keinerlei Einfuhren der untersuchten Ware stattfanden,
keinen Grund, diese Ware in die Warendefinition einzubeziehen. Das Vorbringen
wird daher als unbegründet zurückgewiesen. (34) Eine
Partei wandte ein, durch die Erweiterung der Spanne von 99,95 GHT bis
hinunter zu 97 GHT würden alle Arten von Molybdänlegierungen einbezogen
und folglich würden diese Waren auf dem EU‑Markt nicht zur Verfügung
stehen (zum Beispiel für den Markt für Vorziehdraht). Hierauf ist erstens zu
erwidern, dass die betreffende Partei keinerlei Beweise für die Richtigkeit
ihrer Aussage vorlegte. Zweitens ergab die Untersuchung, dass im UZ nur ein
einziger ausführender Hersteller MoLa in die Union ausführte, jedoch keine
anderen Legierungen, die unter die Definition der untersuchten Ware fallen
würden. Drittens hat die Untersuchung gezeigt, dass in der EU der Markt für das
Weiterziehen und den Verkauf von Molybdänlegierungen sehr begrenzt ist. Im
Übrigen wird die Ausweitung der Maßnahmen nicht dazu führen, dass Einfuhren der
untersuchten Ware unmöglich werden. Der Einwand wurde daher zurückgewiesen. (35) Was die Frage betrifft, ob
durch die in Erwägungsgrund 19 genannte Veränderung die wesentlichen
Eigenschaften der betroffenen Ware verändert wurden, so haben die von den
mitarbeitenden Parteien vorgelegten Informationen, die in den
Erwägungsgründen 24 (24)bis 32 analysiert wurden, gezeigt, dass die
untersuchte Ware dieselben grundlegenden materiellen Eigenschaften und
dieselben Verwendungen aufweist wie die betroffene Ware. (36) Folglich gibt es den
Untersuchungsergebnissen zufolge zwischen der untersuchten Ware und der
betroffenen Ware keine maßgeblichen Unterschiede bei den materiellen
Eigenschaften. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die untersuchte Ware als
gleichartige Ware im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der
Grundverordnung anzusehen ist. (37) Mithin
muss der Schluss gezogen werden, dass die untersuchte Ware gegenüber der
betroffenen Ware nur geringfügig verändert ist und dass es für ihre Einfuhr
keine andere wirtschaftliche Rechtfertigung gibt als die Umgehung der geltenden
Antidumpingzölle. 2.3. Veränderung des Handelsgefüges 2.3.1. Einfuhren von Molybdändrähten
in die Union (38) Der KN‑Code,
unter dem die untersuchte Ware angemeldet wird, deckt auch andere Waren als die
untersuchte Ware ab; daher konnten die Eurostat-Daten keine direkten
Informationen über die Einfuhren in die Union liefern. In Ermangelung
spezifischer Einfuhrstatistiken für die untersuchte Ware wurden daher die
Eurostat-Daten nach der im Antrag vorgeschlagenen Methode berichtigt. Die Menge
der Einfuhren der untersuchten Ware in die Union wurde dementsprechend auf der
Grundlage einer Schätzung des EU‑Verbrauchs an Molybdändrähten ermittelt,
berichtigt um die EU‑Gesamtproduktion der betroffenen Ware. Diese Methode
wurde als zuverlässige Methode zur Ermittlung von Daten über die untersuchte
Ware erachtet. (39) Wie in
Erwägungsgrund 11 (11)dargelegt, arbeitete lediglich ein ausführender
Hersteller in der VR China bei der Untersuchung mit. Ein Vergleich der von
diesem ausführenden Hersteller übermittelten Informationen mit den im
vorangegangenen Erwägungsgrund genannten berichtigten Eurostat-Daten ergab
jedoch, dass auf das betreffende Unternehmen der größte Teil der EU‑Gesamteinfuhren
der untersuchten Ware im UZ entfiel; daher wurde dieser Hersteller als
repräsentativ für die Gesamteinfuhren von Molybdändrähten in die EU angesehen. (40) Wie der nachstehenden Tabelle
zu entnehmen ist, kamen die Einfuhren der betroffenen Ware in die Union nach
der Einführung der endgültigen Maßnahmen im Juni 2010 gänzlich zum
Stillstand und wurden sofort durch Einfuhren der untersuchten Ware ersetzt. Tabelle
1: Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware und der untersuchten Ware mit
Ursprung in der VR China. Einfuhren in die EU || 2008 || 2009 || 1.1.2010* - 16.6.2010 || 17.6.2010** - 31.12.2010 || 2010 || 2011 || BZ*** (1) Gesamteinfuhren – (in Tonnen, indexiert) || 100 || 31 || 10 || 17 || 27 || 128 || 99 Gesamteinfuhren || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % Betroffene Ware || 100 % || 100 % || 20 % || 0 % || 7 % || 0 % || 0 % Untersuchte Ware || 0 % || 0 % || 80 % || 100 % || 93 % || 100 % || 100 % (1) Indexiert auf der Grundlage des vom mitarbeitenden ausführenden Hersteller gemeldeten Gewichts in Kilogramm (d. h. 2008=100). Siehe Erwägungsgrund 37. Einfuhren = betroffene Ware + untersuchte Ware * Der Einführung der vorläufigen Maßnahmen entsprechender Zeitraum ** Der Einführung der endgültigen Maßnahmen entsprechender Zeitraum *** BZ = Berichtszeitraum vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2012 Quelle: Beitrag von JDC (41) Die Untersuchung bestätigte,
dass Parteien, die nach der Einführung des vorläufigen Zolls die untersuchte
Ware kauften, vor der Einführung der Maßnahmen die betroffene Ware gekauft
hatten. Diese Parteien kauften im BZ 99,8 % der Gesamtmenge der
untersuchten Ware. (42) Zwei interessierte Parteien
erklärten, sie hätten bereits 2007 in der VR China ein Projekt zur
Entwicklung der untersuchten Ware eingeleitet, daher hingen die Ausfuhren der
untersuchten Ware nicht mit der Einführung der Maßnahmen gegenüber der
betroffenen Ware zusammen. Die Untersuchung ergab jedoch keine Bestätigung für
die tatsächliche Existenz eines solchen Projekts. Insgesamt wurden eine E‑Mail,
die Aufzeichnung einer Telefonkonferenz und die Ausfuhr eines Musters der
untersuchten Ware zur weiteren Analyse vorgelegt. Darüber hinaus hatte dieses
Projekt nicht zur Folge, dass vor der Einführung der vorläufigen Maßnahmen
gegenüber der betroffenen Ware, also vor Oktober 2010, Verkäufe der
untersuchten Ware in die EU getätigt wurden. Im Übrigen ändert die Tatsache,
dass angeblich im Jahr 2007 ein Projekt eingeleitet wurde, nichts an der
Feststellung, dass die betroffene Ware und die untersuchte Ware ähnlich sind.
Die im Rahmen der Untersuchung gezogene Schlussfolgerung, dass es für die
Ausfuhr der untersuchten Ware außer der Einführung der Maßnahmen gegenüber der
betroffenen Ware keine wirtschaftliche Rechtfertigung gab, bleibt ebenfalls weiterhin
gültig. (43) Die Untersuchung ergab zudem,
dass keine Verkäufe der untersuchten Ware in andere
Länder als die EU getätigt wurden und dass im UZ nur begrenzte Mengen auf dem
chinesischen Markt verkauft wurden, wie in Tabelle 2 zu sehen ist. Tabelle 2:
Markt der untersuchten Ware || 2008 || 2009 || 1.1.2010-16.6.2010 || 17.6.2010-31.12.2010 || 2010 || 2011 || 1.10.2011-30.9.2012 (1) Gesamtumsatz (indexiert) || 100 || 96 || 863 || 1529 || 2393 || 11168 || 8123 Gesamtumsatz || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % || 100 % Inlandsverkäufe (VR China) || 100 % || 100 % || 5 % || 4 % || 4 % || 0,4 % || 2 % Verkäufe in die EU || 0 % || 0 % || 95 % || 96 % || 95 % || 99,6 % || 98 % Verkäufe in andere Länder || 0 % || 0 % || 0 % || 0 % || 0 % || 0 % || 0 % (1) Methodik wie für Tabelle 1 beschrieben. Quelle: Beitrag von JDC (44) Aus den genannten Gründen wird
das Vorbringen zurückgewiesen. 2.3.2. Schlussfolgerung zur
Veränderung des Handelsgefüges (45) Der
Gesamtanstieg der Ausfuhren der untersuchten Ware aus der VR China in die
EU nach der Einführung der vorläufigen und der endgültigen Maßnahmen und der
gleichzeitige Rückgang der Einfuhren der betroffenen Ware stellten eine
Veränderung des Handelsgefüges zwischen der VR China und der Union dar. 2.4. Art der Umgehungspraxis und
Fehlen einer hinreichenden Begründung oder wirtschaftlichen Rechtfertigung (46) In Artikel 13
Absatz 1 der Grundverordnung ist festgelegt, dass sich eine Veränderung
des Handelsgefüges aus einer Praxis, einem Fertigungsprozess oder einer Arbeit
ergeben muss, für die es außer der Einführung des Zolls keine hinreichende Begründung
oder wirtschaftliche Rechtfertigung gibt. (47) Wie in Erwägungsgrund 41 (45)angegeben,
wurde der Schluss gezogen, dass eine Veränderung des Handelsgefüges
stattgefunden hat. (48) Wie in den
Erwägungsgründen 28 und 29 ausgeführt, wurde der Schluss gezogen, dass
weder der ausführende Hersteller noch die Einführer den Markt oder ihre
Abnehmer über die angeblichen Vorzüge der untersuchten Ware gegenüber der
betroffenen Ware unterrichtet oder die untersuchte Ware als neue oder andere
Ware vermarktet haben. (49) Zudem werden sowohl die
betroffene Ware als auch die untersuchte Ware in erster Linie als Spritzdraht
in der Automobilindustrie verwendet, und die Endverwender beider Waren sind
dieselben. (50) Eine
Partei brachte vor, die untersuchte Ware bringe erhebliche Verbesserungen bei
der Verwendung als Spritzdraht mit sich. Diese Verbesserungen wirkten sich auf
die Produktivität bei der Beschichtung von Getriebeteilen aus, da
Produktionsunterbrechungen durch Sprödbruch des Drahtes minimiert würden. Die
Untersuchung bestätigte jedoch, dass die betreffende Partei die untersuchte
Ware weder entsprechend vermarktete noch ihre Abnehmer über die angeblichen
anderen technischen Eigenschaften der untersuchten Ware oder die
Verbesserungen, die sie mit sich bringe, informierte. Im Übrigen wurden die
Verbesserungen von den Abnehmern nicht ausdrücklich verlangt. Das Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (51) Eine
Partei behauptete, ein Verwender sei aufgrund der technischen Mängel der
betroffenen Ware zu der untersuchten Ware übergewechselt. Diese Partei wurde um
Vorlage von entsprechenden Nachweisen gebeten, kam dem jedoch nicht nach. Wegen
des Fehlens jeglicher Beweise blieb dieses Vorbringen unberücksichtigt. (52) GTV
führte an, für Spritzbeschichtungen verwendetes MoLa liefere bessere
Ergebnisse, was die Mikrohärte der Beschichtung anbelange. Dadurch könne
Verschleiß durch Materialübertragung von der Oberfläche eines Teils bei der
Reibung auf einem Gegenstück vermieden werden. Diese Partei legte Testergebnisse
eines unabhängigen Labors vor, aus denen hervorging, dass die Mikrohärte durch
die Verwendung von MoLa verbessert werden kann. Die von dem unabhängigen Labor
angewandte Methode bot jedoch keine Gewähr für das Ergebnis, da der Test nur an
einer einzigen Charge Draht durchgeführt wurde; die betreffende Partei brachte
vor, eine weitere Testanalyse solle eine größere Anzahl von Chargen umfassen.
Darüber hinaus wurde die chemische Zusammensetzung der getesteten Stichprobe
nicht analysiert, so dass nicht gewährleistet ist, dass es sich bei der
analysierten Charge auch tatsächlich um die untersuchte Ware handelte. Das
Vorbringen wurde daher als unbegründet zurückgewiesen. (53) Die Untersuchung erbrachte
keine andere Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung für die Einfuhren
der untersuchten Ware als die Vermeidung der Entrichtung des geltenden Zolls. (54) Da es keine andere
hinreichende Begründung oder wirtschaftliche Rechtfertigung im Sinne des
Artikels 13 Absatz 1 Satz 2 der Grundverordnung gibt, wird der
Schluss gezogen, dass die Veränderung des Handelsgefüges zwischen der
VR China und der Union auf die Einführung der geltenden Maßnahmen
zurückzuführen war. 2.5. Untergrabung der
Abhilfewirkung des Zolls durch die Preise und/oder Mengen der gleichartigen Ware (55) Um zu prüfen, ob die
Abhilfewirkung der geltenden Maßnahmen durch die Mengen und Preise der
Einfuhren der untersuchten Ware untergraben wurde, wurden Daten herangezogen,
die von einem mitarbeitenden ausführenden Hersteller übermittelt wurden, wie in
Erwägungsgrund 39 (39)dargelegt. (56) Der Anstieg der Einfuhrmengen
der untersuchten Ware aus der VR China seit Einführung der vorläufigen
Maßnahmen war beträchtlich. Die im BZ aus der VR China in die EU
eingeführte Menge entsprach der Einfuhrmenge der betroffenen Ware mit Ursprung
in der VR China in die Union im Jahr 2008, also vor der Einführung
von Maßnahmen. (57) Der Vergleich der in der
ursprünglichen Verordnung festgestellten Schadensbeseitigungsschwelle mit dem
gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis ergab eine deutliche
Zielpreisunterbietung. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die Abhilfewirkung
der geltenden Maßnahmen sowohl durch die Mengen als auch durch die Preise
untergraben wird. 2.6. Beweise für Dumping im
Verhältnis zu dem für die gleichartige Ware zuvor festgestellten Normalwert (58) Die Ausfuhrpreise der
untersuchten Ware wurden auf der Grundlage der von dem mitarbeitenden
ausführenden Hersteller vorgelegten überprüften Informationen ermittelt. (59) Die so
ermittelten Ausfuhrpreise waren etwas niedriger als die zuvor in der
Ausgangsuntersuchung ermittelten Ausfuhrpreise der betroffenen Ware. Zwei
interessierte Parteien bestätigten, dass es nahezu keinen Preisunterschied
zwischen der betroffenen Ware und der untersuchten Ware gibt. (60) Daher wurde es nach
Artikel 13 Absatz 1 der Grundverordnung für angemessen erachtet, den
zuvor in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwert mit dem Ausfuhrpreis
der untersuchten Ware zu vergleichen. (61) Wie in
den Erwägungsgründen 24 und 25 der vorläufigen Verordnung angegeben,
wurden die USA als geeignetes Vergleichsland mit Marktwirtschaft betrachtet. Da
der Hersteller im Vergleichsland auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt nur
geringfügige Mengen verkaufte, wurde es bekanntlich nicht für angebracht
gehalten, für die Bestimmung oder rechnerische Ermittlung des Normalwerts Daten
über Inlandsverkäufe in den USA heranzuziehen. Daher wurde der Normalwert für
die VR China anhand der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere
Drittländer einschließlich der Union ermittelt. (62) Eine Partei machte geltend,
der in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Normalwert sollte berichtigt werden,
da der Preis von Molybdänoxid, der ein entscheidender Faktor bei der
Preisfestlegung sowohl für die betroffene Ware als auch für die untersuchte
Ware sei, im Berichtszeitraum dieser Untersuchung drastisch gesunken sei. Wie
in Erwägungsgrund 61 erwähnt, wurde der Normalwert in der
Ausgangsuntersuchung anhand der von einem in den USA ansässigen Hersteller in
Rechnung gestellten Ausfuhrpreise und nicht anhand seiner Kosten ermittelt.
Daher erscheint eine Berichtigung auf der Grundlage der Kosten in diesem Fall
nicht angebracht. Die Tatsache, dass der Preis des wichtigsten Rohstoffs stark
gesunken ist, zeigt sogar noch deutlicher, dass bei der Ermittlung des
relevanten Normalwerts in diesem Fall Preiselemente herangezogen werden
sollten. (63) Die Berichtigung des
Normalwerts erfolgte daher auf der Grundlage der Entwicklung der Preise für die
betroffene Ware. Da der US‑amerikanische Hersteller seine Tätigkeit
eingestellt hat und keine Informationen aus dem Vergleichsland zur Verfügung
standen, wurde die Berichtigung anhand der Preise berechnet, die von Plansee im
Rahmen der Ausgangsuntersuchung und im BZ gemeldet wurden. Dies führte zu einer
Berichtigung des in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Normalwerts um rund
20 % nach unten. (64) Nach Artikel 2
Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde die Dumpingspanne berechnet
durch einen Vergleich des im Rahmen der Ausgangsuntersuchung ermittelten
berichtigten gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den für den BZ dieser
Untersuchung ermittelten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreisen der
untersuchten Ware, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der
Union, unverzollt. (65) Der Vergleich des berichtigten
gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit den gewogenen durchschnittlichen
Ausfuhrpreisen ergab das Vorliegen von Dumping. 3. ANTRÄGE AUF BEFREIUNG (66) Ein ausführender Hersteller in
der VR China beantragte eine Befreiung von den etwaigen ausgeweiteten
Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 4 der Grundverordnung und sandte
einen ausgefüllten Fragebogen zurück. (67) Die Untersuchung bestätigte
indessen, dass dieser Hersteller die geltenden Maßnahmen umging. Daher wurde
der Schluss gezogen, dass der Antrag zurückzuweisen ist. 4. MASSNAHMEN (68) In Anbetracht der vorstehenden
Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der endgültige Antidumpingzoll
auf die Einfuhren von Molybdändrähten mit Ursprung in der VR China durch
die Einfuhren bestimmter geringfügig veränderter Molybdändrähte mit Ursprung in
der VR China umgangen wurde. (69) Nach Artikel 13
Absatz 1 Satz 1 der Grundverordnung sollten die gegenüber den
Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China geltenden
Antidumpingmaßnahmen auf die Einfuhren der untersuchten Ware ausgeweitet
werden. (70) Nach Artikel 13
Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung, denen
zufolge etwaige ausgeweitete Maßnahmen gegenüber zollamtlich erfassten Einfuhren
vom Zeitpunkt dieser Erfassung an gelten, sollte der Antidumpingzoll auf alle
in die Union getätigten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt
von 97 GHT oder mehr, aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten
Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der
derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00 (TARIC-Code
8102 96 00 30) eingereiht wird, erhoben werden, die bei der
Einfuhr in die Union nach Maßgabe der Einleitungsverordnung zollamtlich erfasst
wurden. 5. UNTERRICHTUNG (71) Alle interessierten Parteien
wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, die zu den
vorstehenden Schlussfolgerungen geführt haben, und erhielten die Möglichkeit
zur Stellungnahme. Die mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen der Parteien
wurden geprüft. Keines der vorgebrachten Argumente gab Anlass zu einer Änderung
der Feststellungen – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der mit der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 511/2010 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die Einfuhren von
Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 99,95 GHT oder mehr und einem
größten Durchmesser von mehr als 1,35 mm, jedoch nicht mehr als
4,0 mm, mit Ursprung in der Volksrepublik China wird ausgeweitet auf die
in die Union getätigten Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt
von 97 GHT oder mehr und einem größten Durchmesser von mehr als
1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, mit Ursprung in der
Volksrepublik China, der derzeit unter dem KN-Code ex 8102 96 00
(TARIC-Code 8102 96 00 30) eingereiht wird. Artikel 2 Der Zoll wird erhoben auf die in die Union
getätigten und nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 1236/2012 sowie Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14
Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 zollamtlich erfassten
Einfuhren von Molybdändraht mit einem Molybdängehalt von 97 GHT oder mehr,
aber weniger als 99,95 GHT, und einem größten Durchmesser von mehr als
1,35 mm, jedoch nicht mehr als 4,0 mm, der derzeit unter dem KN-Code
ex 8102 96 00 (TARIC-Code 8102 96 00 30) eingereiht
wird, mit Ursprung in der Volksrepublik China. Artikel 3 Die Zollbehörden werden angewiesen, die
zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 2 der Verordnung (EU)
Nr. 1236/2012 einzustellen. Artikel 4 Diese
Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der
Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51. [2] ABl. L 336 vom 18.12.2009, S. 16. [3] ABl. L 150 vom 16.6.2010, S. 17. [4] ABl. L 8 vom 12.1.2012, S. 22. [5] ABl. L 350 vom 20.12.2012, S. 51.