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Document 52013PC0340

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

/* COM/2013/0340 final - 2013/0178 (NLE) */

52013PC0340

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2013/0340 final - 2013/0178 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Zur Gewährleistung der erforderlichen Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung an für den EWR relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen.

2.           ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist, soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um den EWR-EFTA-Staaten die weitere Beteiligung an Maßnahmen der Union, die aus dem Gesamthaushaltsplan der Union im Hinblick auf die Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes finanziert werden, zu ermöglichen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der Kommission vom Rat festgelegt.

Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der Union vor und hofft, ihn bei nächster Gelegenheit im Gemeinsamen EWR-Ausschuss darlegen zu können.

2013/0178 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[2] (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft.

(2)       Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen.

(3)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten.

(4)       Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Europäischen Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(5)       Protokoll 31 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann.

(4)       Der Standpunkt der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG

Entwurf

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr.

vom

zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS –

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“, insbesondere auf die Artikel 86 und 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung, Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen.

(2) Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 7 von Protokoll 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

1.           In Absatz 6 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012 und 2013“ ersetzt.

2.           In Absatz 7 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt.

3.           In Absatz 8 werden die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter „Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens in Kraft[3].

Er gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am

            Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

            Der Präsident                                                 Die Sekretäre             des Gemeinsamen EWR-Ausschusses

[1]               ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6.

[2]               ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3.

[3]               [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

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