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Document 52013PC0340
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EEA Joint Committee concerning an amendment to Protocol 31 to the EEA Agreement, on cooperation in specific fields outside the four freedoms
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten
/* COM/2013/0340 final - 2013/0178 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten /* COM/2013/0340 final - 2013/0178 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Zur Gewährleistung der erforderlichen
Rechtssicherheit und Homogenität im Binnenmarkt muss der Gemeinsame
EWR-Ausschuss alle einschlägigen EU-Rechtsakte so bald wie möglich nach ihrem
Erlass in das EWR-Abkommen aufnehmen und den EWR-EFTA-Staaten die Beteiligung
an für den EWR relevanten EU-Maßnahmen oder -Programmen ermöglichen. 2. ERGEBNISSE DER BERATUNGEN
MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND FOLGENABSCHÄTZUNGEN Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses,
der diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates im Entwurf beigefügt ist,
soll Protokoll 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten geändert werden, um den
EWR-EFTA-Staaten die weitere Beteiligung an Maßnahmen der Union, die aus dem
Gesamthaushaltsplan der Union im Hinblick auf die Verwirklichung,
Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes finanziert werden, zu
ermöglichen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Standpunkt der Union zu solchen Beschlüssen
wird nach Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des
Rates mit Durchführungsvorschriften zum EWR-Abkommen auf Vorschlag der
Kommission vom Rat festgelegt. Die Kommission legt dem Rat den Entwurf des
Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Annahme als Standpunkt der
Union vor und hofft, ihn bei nächster Gelegenheit im Gemeinsamen EWR-Ausschuss
darlegen zu können. 2013/0178 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretenden Standpunkt der Europäischen Union zur Änderung von Protokoll 31
zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der
vier Freiheiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel
218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit
Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum[1], insbesondere auf Artikel 1
Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum[2]
(im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 98 des
EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss auch eine Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen beschließen. (3) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
enthält Bestimmungen und Regelungen über die Zusammenarbeit in bestimmten
Bereichen außerhalb der vier Freiheiten. (4) Es empfiehlt sich, die
Zusammenarbeit der Vertragsparteien des EWR-Abkommens bei aus dem
Gesamthaushalt der Europäischen Union finanzierten Maßnahmen der Europäischen
Union zur Förderung der Umsetzung, Funktionsweise und Entwicklung des
Binnenmarktes fortzusetzen. (5) Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
sollte daher geändert werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem
31. Dezember 2012 fortgesetzt werden kann. (4) Der Standpunkt der
Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte daher auf dem beigefügten
Entwurf eines Beschlusses beruhen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu
vertretende Standpunkt der Europäischen Union zur vorgeschlagenen Änderung von
Protokoll 31 zum EWR-Abkommen stützt sich auf den diesem Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses. Artikel 2 Dieser
Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Entwurf BESCHLUSS
DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. vom zur
Änderung von Protokoll 31 zum EWR-Abkommen
über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS – gestützt auf das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Folgenden „Abkommen“,
insbesondere auf die Artikel 86 und 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Es empfiehlt sich, die Zusammenarbeit der
Vertragsparteien des Abkommens bei aus dem Gesamthaushalt der Union
finanzierten Maßnahmen der Union zur Förderung der Verwirklichung,
Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes fortzusetzen. (2)
Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert
werden, damit diese erweiterte Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2012
fortgesetzt werden kann – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 7 von Protokoll 31 zum Abkommen wird
wie folgt geändert: 1. In Absatz 6 werden die Wörter
„Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch
die Wörter „Haushaltsjahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 2012
und 2013“ ersetzt. 2. In Absatz 7 werden die Wörter
„Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter
„Haushaltsjahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt. 3. In Absatz 8 werden die Wörter
„Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012“ durch die Wörter
„Haushaltsjahre 2008, 2009, 2010, 2011, 2012 und 2013“ ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt an dem Tag nach der
letzten Mitteilung an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss gemäß Artikel 103 Absatz 1
des Abkommens in Kraft[3]. Er gilt ab dem 1. Januar 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in
der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der
Präsident
Die Sekretäre
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses [1] ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. [2] ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. [3] [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde
mitgeteilt.]