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Document 52013PC0327
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL laying down provisions for the management of expenditure relating to the food chain, animal health and animal welfare, and relating to plant health and plant reproductive material, amending Council Directives 98/56/EC, 2000/29/EC and 2008/90/EC, Regulations (EC) No 178/2002, (EC) No 882/2004 and (EC) No 396/2005, Directive 2009/128/EC and Regulation (EC) No 1107/2009 and repealing Council Decisions 66/399/EEC, 76/894/EEC and 2009/470/EC
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG
/* COM/2013/0327 final - 2013/0169 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG /* COM/2013/0327 final - 2013/0169 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS ·
Allgemeiner Kontext Am 29. Juni 2011 legte die Europäische
Kommission ihren Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum
2014-2020[1]
vor, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[2].
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
7.-8. Februar 2013 schlägt die Kommission einen Höchstbetrag von
1 891,936 Mio. EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und
Futtermittel während des Zeitraums 2014-2020 vor. Ziel dieser Verordnung ist die Modernisierung der
Finanzbestimmungen für diesen Bereich. Der gegenwärtige Finanzrechtsrahmen für
Finanzierungsmaßnahmen in diesem Bereich setzt sich im Wesentlichen aus der
Entscheidung 2009/470/EG des Rates für Tilgungsprogramme und Notfallmaßnahmen bei
Tierseuchen, der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Pflanzenschutzmaßnahmen
und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates für Finanzierungsmaßnahmen im Bereich amtlicher Kontrollen zusammen.
Weitere spezifische Finanzbestimmungen sind in den folgenden Rechtsvorschriften
enthalten: der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an
Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und
tierischen Ursprungs, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, der Richtlinie 2009/128/EG über
einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von
Pestiziden sowie zahlreichen anderen Richtlinien des Rates im Bereich Tier- und
Pflanzengesundheit. Dieser fragmentarische Rechtsrahmen stimmt mit
einigen Bestimmungen der Haushaltsordnung nicht überein und ist recht
kompliziert. Er hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und sollte nun
gestrafft werden. Dies ist die Gelegenheit, die gegenwärtig in
zahlreichen Rechtsgrundlagen verankerten Finanzbestimmungen durch einen
einzigen, klaren und modernen Finanzrahmen zu ersetzen, der die Durchführung
und das Funktionieren der finanziellen Verwaltung von Ausgaben im Bereich
Lebensmittel und Futtermittel optimiert. Insbesondere werden die
Finanzverwaltungsstrukturen auf der Grundlage eindeutiger Ziele und Indikatoren
vereinfacht. Auch die Fördersätze werden eindeutiger und weniger kompliziert
sein. Dieser Vorschlag ist Teil des Pakets „Gesündere
Tiere und Pflanzen für eine sicherere Lebensmittelkette“, das Vorschläge
enthält für: –
die Tiergesundheitspolitik, deren Ziel es ist, den
Gesundheitszustand und das Tierwohl in der EU und insbesondere von zur
Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren zu schützen und zu verbessern und
außerdem dafür zu sorgen, dass der Handel innerhalb der EU und die Einfuhren
von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Einklang mit den einschlägigen
Gesundheitsnormen und internationalen Verpflichtungen erfolgen; –
die Pflanzenschutzregelung, die zum Ziel hat, die
Land- und Forstwirtschaft der EU vor der Einschleppung und der Verbreitung
nicht heimischer Pflanzenschädlinge zu schützen; –
die Rechtsvorschriften für die Erzeugung und die
Bereitstellung auf dem Markt von Pflanzenvermehrungsmaterial von landwirtschaftlichen,
gartenbaulichen, forstlichen, Obst- und Zierpflanzenarten sowie Reben, mit
denen die Einhaltung der EU-Bestimmungen für Gesundheit, Identität und Qualität
gewährleistet wird; –
die Vorschriften über amtliche Kontrollen und
andere amtliche Tätigkeiten, die dazu dienen, die Einhaltung des Lebensmittel-
und Futtermittelrechts, der Bestimmungen über die Gesundheit und das
Wohlergehen von Tieren, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial,
Pflanzenschutzmittel und Pestizide zu überprüfen. ·
Schwerpunkt der Maßnahmen/Ausgaben Tilgungsprogramme für Tierseuchen tragen
wesentlich dazu bei, eine Reihe gelisteter Tierseuchen, die in bestimmten
Gebieten der Union endemisch sind, mittels breit gefächerter Maßnahmen – wie
Impfung, Untersuchung der Tiere und Entschädigungszahlungen für Schlachtung und
Keulung – schrittweise zu tilgen. EU-Finanzmittel zur Unterstützung dieser
Maßnahmen werden in erster Linie für Seuchen mit Bedeutung für die öffentliche
Gesundheit bereitgestellt sowie für Seuchen, die aufgrund von Folgen für den
Handel und Einkommensverlusten für Landwirte weitreichende wirtschaftliche
Auswirkungen für die Viehwirtschaft im weiteren Sinne sowie verwandte Sektoren
haben. Die EU-Rechtsvorschriften für Pflanzengesundheit
und Pflanzenvermehrungsmaterial sind vorrangig darauf ausgerichtet, die Land-
und Forstwirtschaft der EU vor der Einschleppung und der Verbreitung nicht
heimischer Pflanzenschädlinge zu schützen und am Anfang der
Pflanzenproduktionskette für die Verfügbarkeit und Verwendung von gesundem
Pflanzenmaterial zu sorgen. Zu den Ausgaben für amtliche Kontrollen gehört die
Finanzierung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, mit
dem ein einheitlicher Ansatz beim Betrieb der Kontrollsysteme auf EU- und
nationaler Ebene gefördert wird, sowie des Netzes der EU-Referenzlaboratorien,
das in denjenigen Bereichen wissenschaftliche und fachliche Expertise
bereitstellt, in denen die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen von der
Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der von amtlichen Laboratorien
eingesetzten Analyse- oder Testmethoden – und der jeweiligen Ergebnisse –
abhängt. Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen finanziert, die die
Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen
sowie die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die
Lebensmittelkette verbessern sollen. 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN ·
Anhörung interessierter Kreise Da die Überarbeitung dieser Regelungen bereits seit
einiger Zeit läuft, werden sie durch getrennte Folgenabschätzungen untermauert
und ihre jeweiligen Bestimmungen wurden mit den Interessenträgern in
zahlreichen Konsultationsforen umfassend erörtert. ·
Beschleunigte Folgenabschätzung Die
Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher führte zwischen August und
September 2012 eine Folgenabschätzung durch. Dabei wurden vier Optionen in
Betracht gezogen: –
Option 1: keine Veränderung. Der geltende
Rechtsrahmen würde nicht mit dem mehrjährigen Finanzrahmen übereinstimmen. Die
Ausgaben für Pflanzengesundheit könnten somit nicht erhöht werden. –
Option 2: Zusammenführung der bestehenden
Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument. Dies würde eine einfachere und
besser verständliche Gesetzgebung fördern, aber nicht die Anpassung des
Finanzrahmens ermöglichen. –
Option 3 (a): Einrichtung eines einzigen kohärenten
Finanzprogramms unter weitgehender Verwendung bestehender Finanzbestimmungen,
jedoch mit Verbesserungen. Die Vereinfachung des Systems und die Vereinheitlichung
der Fördersätze würde die Verwaltungslast seitens der Kommission und der
Mitgliedstaaten senken. Neue Finanzmanagementinstrumente wie eindeutige Ziele
und Indikatoren würden zu einer wirksameren Nutzung der verfügbaren Ressourcen
führen. –
Option 3 (b): Einführung von Systemen zur
Aufteilung von Kosten und Zuständigkeiten. Diese Option beinhaltet einen
partizipativen Ansatz, bei dem sich Behörden die Last von Verlusten sowie die
Zuständigkeit für den Betrieb des Systems mit dem Privatsektor teilen. Es werden
ein kurzfristiger Anstieg der Verwaltungslast und Probleme bei der Verwaltung
des Systems erwartet. –
Option 4: Einstellung aller EU-Maßnahmen. Diese
Option wurde nicht als angemessen erachtet, da sie die Ziele der
Politikbereiche beeinträchtigen und sich sehr negativ auf den Handel auswirken
würde. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Der Vorschlag beruht auf Artikel 43
Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 43
Absatz 2 angenommene Maßnahmen sollten für die Verfolgung der Ziele der
gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sein. Gemäß Artikel 168
Absatz 4 Buchstabe b angenommene Maßnahmen sollten auf ein hohes
Schutzniveau für die menschliche Gesundheit abzielen. Der vorliegende Vorschlag
ist darauf gerichtet, Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten finanziell zu
unterstützen, deren Ziel es ist, ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei
Menschen, Tieren und Pflanzen auf allen Stufen der Lebensmittelkette und ein
hohes Schutz- und Informationsniveau seitens der Verbraucher sicherzustellen.
Die Wahl des Artikels 43 Absatz 2 und des Artikels 168
Absatz 4 Buchstabe b AEUV ist daher sowohl hinsichtlich der
Zielsetzung als auch des Inhalts des Vorschlags gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen
Rechtsakte sind nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung
des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der
Regionen zu erlassen. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Am 29. Juni 2011 legte die Europäische
Kommission ihren Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum
2014-2020[3]
vor, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[4].
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
7.-8. Februar 2013 schlägt die Kommission einen Höchstbetrag von
1 891,936 Mio. EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und
Futtermittel während des Zeitraums 2014-2020 vor. Gemäß der Verordnung (EG)
Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des
Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung
von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, hat die Kommission die
Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit Durchführungsaufgaben für
die Verwaltung des Programms für Lebensmittel und Futtermittel ab 2008 beauftragt.
Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eine
bestehende Exekutivagentur mit der Durchführung dieses Programms beauftragen. 5. ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS
DIESER VERORDNUNG In dieser Verordnung sind der Anwendungsbereich
und die Ziele der Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel bis zu
einem Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
festgelegt. Zu den Zielen gehören ein hohes Sicherheitsniveau von Lebensmitteln
und Lebensmittelproduktionssystemen, ein besserer Tiergesundheitszustand und
Tierschutz, die Erkennung und Tilgung von Schadorganismen sowie die
Gewährleistung einer wirksamen Durchführung amtlicher Kontrollen. Zu diesen
Zielen werden Indikatoren festgelegt. Außerdem sind in dieser Verordnung förderfähige
Maßnahmen und Kosten beschrieben. Die Fördersätze für Finanzhilfen werden gestrafft.
Der Normalfördersatz wird auf 50 % der förderfähigen Kosten festgesetzt.
Dieser Satz kann unter bestimmten Bedingungen auf 75 % und 100 %
erhöht werden. Um Verwaltungslasten für die Verwaltung von Mikroprogrammen zu
vermeiden, ist in dieser Verordnung ein Mindestbetrag für Finanzhilfen von
50 000 EUR vorgeschrieben. Außerdem sieht diese Verordnung unter bestimmten
Umständen den Zugang zur Krisenreserve in der Landwirtschaft vor. Im Bereich Pflanzengesundheit wird die Finanzhilfe
der Union zum Schutz der EU vor Schädlingen, die unter anderem auf die
Globalisierung des Handels und den Klimawandel zurückzuführen sind, auch
Überwachungsprogramme für das Auftreten von Schädlingen und phytosanitäre
Fördermaßnahmen für die Gebiete der Mitgliedstaaten in äußerster Randlage
abdecken. Im Rahmen dieser Verordnung können auch
EU-Referenzlaboratorien und Projekte unterstützt werden, die auf die
Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit amtlicher Kontrollen abzielen. Zum Zwecke der Klarheit und Transparenz sind in
dieser Verordnung die Verfahren zur Vorlage und Bewertung der jährlichen und
mehrjährigen Kontrollprogramme sowie das Verfahren zur Erstellung bzw.
Aktualisierung der Liste der Tierseuchen und Pflanzenschädlinge, die für eine
Kofinanzierung in Betracht kommen, festgelegt. Die Verfahren zur Finanzierung dieser Bereiche
werden vereinfacht. Insbesondere wird die Anzahl der von der Kommission zu
verabschiedenden Beschlüsse entscheidend verringert. So zum Beispiel werden die
Beschlüsse zur Kostenerstattung in Zukunft nicht mehr von der Kommission
getroffen. 2013/0169 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES mit Bestimmungen für die Verwaltung der
Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz
sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der
Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen
(EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der
Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur
Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2 und
Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[5], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[7], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die EU-Rechtsvorschriften
enthalten Bestimmungen für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie
Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Erzeugungsstufen,
einschließlich Vorschriften, die auf die Gewährleistung fairer Handelspraxis
und die Information der Verbraucher abzielen. Darüber hinaus umfassen sie
Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung von Zoonosen und übertragbaren
Krankheiten bei Tieren sowie Bestimmungen für die Bereiche Tierschutz,
tierische Nebenprodukte, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial,
Schutz von Pflanzensorten, genetisch veränderte Organismen und Inverkehrbringen
und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie nachhaltiger Einsatz von
Pestiziden. In den EU-Rechtsvorschriften sind außerdem amtliche Kontrollen
sowie andere Kontrolltätigkeiten geregelt, mit denen die wirksame Durchführung
und die Einhaltung dieser Bestimmungen sichergestellt werden soll. (2) Allgemeines Ziel dieser
EU-Rechtsvorschriften ist es, auf allen Stufen der Lebensmittelkette zu einem
hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen und
ein hohes Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und ein hohes
Umweltschutzniveau zu fördern; gleichzeitig sollen dabei die
Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden. (3) Zur Verfolgung dieses
allgemeinen Ziels sind angemessene finanzielle Mittel erforderlich. Daher ist
es notwendig, dass die Union zur Finanzierung der Maßnahmen beiträgt, die für
die einzelnen Teilbereiche dieses Gesamtziels ergriffen werden. Außerdem
sollten im Hinblick auf einen effizienten Mitteleinsatz spezifische Ziele und
Indikatoren, mit denen das Erreichen dieser Ziele bewertet wird, festgelegt
werden. (4) Die Finanzierung von Ausgaben
im Bereich Lebensmittel und Futtermittel durch die Union erfolgte in der
Vergangenheit in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Zahlungen an
auf diesem Gebiet tätige internationale Organisationen. Es ist zweckmäßig,
diese Art der Finanzierung fortzuführen. (5) Aus Gründen der
Haushaltsdisziplin müssen in dieser Verordnung die für einen EU-Beitrag in
Betracht kommenden Maßnahmen sowie die förderfähigen Kosten und geltenden
Fördersätze festgelegt werden. (6) Am 29. Juni 2011 legte
die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen
für den Zeitraum 2014-2020[8]
vor, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[9].
Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
7.-8. Februar 2013 schlägt die Kommission einen Höchstbetrag von
1 891,936 Mio. EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und
Futtermittel während des Zeitraums 2014-2020 vor. (7) Darüber hinaus schlägt die
Kommission in ihrem Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020
vor, einen Notfallmechanismus für die Reaktion auf Krisensituationen einzurichten.
Folglich sollen in Ausnahmefällen wie beispielsweise einem Notfall im Bereich
der Tier- und Pflanzengesundheit, wenn die Mittel unter Rubrik 3 nicht
ausreichen, aber Sofortmaßnahmen erforderlich sind, Mittel aus der Reserve für
Krisen im Agrarsektor im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung
vom (…) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über
die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10] übertragen werden. (8) Gemäß den derzeit geltenden
Rechtsvorschriften werden einige der förderfähigen Kosten zu festen Sätzen
erstattet, während bei anderen Kosten keine Begrenzung vorgesehen ist. Zum
Zwecke der Straffung und Vereinfachung des Systems sollte ein fester Höchstsatz
für die Kostenerstattung festgelegt werden. Es ist angebracht, diesen Satz an
der üblichen Höhe für Finanzhilfen auszurichten. Ferner sollte die Möglichkeit
vorgesehen werden, diesen Höchstsatz unter bestimmten Umständen anzuheben. (9) Angesichts ihrer Bedeutung
für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ist es angezeigt, die
förderfähigen Kosten bestimmter Maßnahmen zu 100 % zu erstatten, sofern
bei der Durchführung dieser Maßnahmen auch Kosten entstehen, die nicht
förderfähig sind. (10) Die Union hat nicht nur die Aufgabe,
dafür zu sorgen, dass ihre Mittel ordnungsgemäß ausgegeben werden, sondern sie
muss auch Maßnahmen zur notwendigen Vereinfachung der Ausgabenprogramme
ergreifen, damit die Verwaltungslasten und ‑kosten für Mittelempfänger und
sämtliche sonstige Beteiligte nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Intelligente Regulierung in der
Europäischen Union“[11]
reduziert werden. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollten sowohl auf der Ebene
der Kommission als auch der Mitgliedstaaten Finanzhilfen unterhalb eines
bestimmten Grenzwerts nicht mehr vergeben werden. (11) Gemäß den
EU-Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle des
Auftretens und der Ausbreitung bestimmter Tierseuchen oder Zoonosen bestimmte
Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund sollte die EU einen finanziellen
Beitrag zu solchen Sofortmaßnahmen leisten. (12) Es ist außerdem erforderlich,
durch geeignete Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen die
Häufigkeit von Ausbrüchen von Tierseuchen und Zoonosen, die eine Gefahr für die
Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, zu verringern und das Auftreten
solcher Ausbrüche zu verhindern. Nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung
und Überwachung solcher Seuchen und Zoonosen sollten daher mit EU-Mitteln
unterstützt werden. (13) Aus organisatorischen Gründen
und im Hinblick auf einen effizienten Umgang mit Finanzmitteln im Bereich Tier-
und Pflanzengesundheit sollten Vorschriften über Inhalt, Einreichung, Bewertung
und Genehmigung der nationalen Programme festgelegt werden, einschließlich
Vorschriften für die Regionen der Union in äußerster Randlage im Sinne von
Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Aus ebendiesen Gründen sind außerdem Fristen für die Berichterstattung
und die Archivierung der Zahlungsanträge festzulegen. (14) Die Richtlinie 2000/29/EG des
Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die
Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse[12] sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten bestimmte dringliche Maßnahmen zur Tilgung von Schadorganismen
der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse („Schädlinge“) ergreifen. Die Union sollte
einen Finanzbeitrag zur Tilgung dieser Schädlinge leisten. Ein finanzieller
Beitrag der Union sollte unter bestimmten Bedingungen auch für Sofortmaßnahmen
zur Eindämmung von Schädlingen zur Verfügung stehen, die sich in der EU
besonders gravierend auswirken und in bestimmten Gebieten nicht ausgerottet
werden können, sowie für Präventionsmaßnahmen gegen diese Schädlinge. (15) Sofortmaßnahmen gegen
Schädlinge sollten für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen,
wenn sie einen Mehrwert für die gesamte Union erbringen. Aus diesem Grund
sollte eine EU-Finanzhilfe für Schädlinge bereitgestellt werden, über deren
Auftreten in der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG bisher nichts bekannt
ist. Im Zusammenhang mit Schädlingen, deren Auftreten in der Union bekannt ist,
sollten nur solche Maßnahmen für eine finanzielle EU-Beteiligung in Betracht
kommen, die Schädlinge mit den schwersten Auswirkungen auf die Union betreffen.
Maßnahmen in Bezug auf Schädlinge, für deren Tilgung EU-Sofortmaßnahmen getroffen
werden, sollten ebenfalls für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen. (16) Es ist notwendig, das
Auftreten bestimmter Schädlinge frühzeitig nachzuweisen. Die von den
Mitgliedstaaten zum Nachweis solcher Schädlinge durchgeführten Überwachungen tragen
wesentlich dazu bei, die unmittelbare Tilgung zu gewährleisten. Die
Überwachungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind für den Schutz der Gebiete
der anderen Mitgliedstaaten unabdingbar. Die Union sollte zur Finanzierung
dieser Überwachungen beitragen. (17) Die Regionen der
Mitgliedstaaten in äußerster Randlage stoßen aufgrund ihrer Abgelegenheit und
Abhängigkeit von einer begrenzten Anzahl an Erzeugnissen auf Schwierigkeiten.
Die Union sollte den Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Programme zur Schädlingsbekämpfung
bereitstellen, die sie in den Regionen in äußerster Randlage in Übereinstimmung
mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013[13] des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der
Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates durchführen. (18) Amtliche Kontrollen der
Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung,
ob die einschlägigen EU-Bestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt
werden. Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme ist von
entscheidender Bedeutung, um in der gesamten Lebensmittelkette ein hohes
Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und gleichzeitig
die Umwelt in hohem Maße zu schützen. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte eine
Finanzhilfe der Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte
EU-Referenzlaboratorien mit Finanzhilfen dabei geholfen werden, die Kosten zu
tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission genehmigten
Arbeitsprogramme ergeben. Da außerdem die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen
unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes
Personal mit ausreichender Kenntnis der EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung
steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu
relevanten Austauschprogrammen der zuständigen Behörden leisten. (19) Das effiziente Management
amtlicher Kontrollen beruht auf einem schnellen Austausch von Daten und
Informationen zu diesen Kontrollen. Für eine korrekte und einheitliche
Durchführung der einschlägigen Vorschriften ist zudem die Einrichtung
effizienter Systeme unter Beteiligung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
erforderlich. Daher sollten auch die Einrichtung und der Betrieb von
Datenbanken und EDV-gestützten Informationsmanagementsystemen für diese Zwecke
mit Finanzhilfen unterstützt werden können. (20) Die Union sollte Finanzmittel
für fachliche und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie Koordinierungs- und
Kommunikationsmaßnahmen bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung
der EU-Rechtsvorschriften und die Anpassung der Rechtsvorschriften an
wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen
erforderlich sind. Außerdem sollten Finanzmittel für Projekte zur Verfügung
gestellt werden, die auf eine verbesserte Wirksamkeit und Effizienz der
amtlichen Kontrollen abzielen. (21) Gemäß Artikel 3 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den
Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EG,
Euratom) Nr. 1605/2002[14]
wird in allen der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlägen, die
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung enthalten, deutlich auf
solche Abweichungen hingewiesen, und konkret angegeben, warum diese
Abweichungen gerechtfertigt sind. In Anbetracht der Besonderheiten einiger
Ziele dieser Verordnung sowie der Tatsache, dass die jeweiligen zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die mit diesen Zielen
verbundenen Tätigkeiten durchzuführen, sollten diese Behörden als Empfänger für
die Zwecke des Artikels 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 in Betracht kommen. Es sollte daher möglich sein, diesen
Behörden ohne vorherige Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von
Vorschlägen Finanzhilfen zu gewähren. (22) Abweichend von Artikel 86
und im Sinne einer Ausnahme gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012 sollten die Kosten für Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7
und 17 dieser Verordnung aufgrund des dringenden und unvorhersehbaren
Charakters dieser Maßnahmen ab dem Zeitpunkt förderfähig sein, zu dem ein
Mitgliedstaate der Kommission das Auftreten einer Seuche oder das Vorhandensein
eines Schädlings meldet. Die Kommission nimmt die entsprechenden
Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Prüfung der von
den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge, soweit angemessen und
erforderlich, unter Verwendung der Krisenreserve des Agrarsektors vor. (23) Es ist von allergrößter
Wichtigkeit, dass solche Sofortmaßnahmen umgehend umgesetzt werden. Vor diesem
Hintergrund wäre es kontraproduktiv, Kosten von der Finanzierung
auszuschließen, die vor Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, da
dies die Mitgliedstaaten dazu veranlassen würde, ihre unmittelbaren Bemühungen
auf die Erstellung von Förderanträgen und nicht auf die Durchführung von
Sofortmaßnahmen zu richten. (24) Da die geltenden
EU-Rechtsvorschriften über die Durchführung von Tilgungs- und
Überwachungsmaßnahmen sehr umfassend sind und das verfügbare fachliche
Expertenwissen begrenzt ist, muss die Durchführung der unter diese Verordnung
fallenden Maßnahmen größtenteils durch die zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten erfolgen. Daher ist es notwendig, in bestimmten Fällen eine
Kofinanzierung für die Gehaltskosten für das Personal der nationalen
Verwaltungen zu leisten. (25) Eine Programmplanung
ermöglicht die Koordinierung und Festlegung von Prioritäten und trägt somit zur
effizienten Nutzung der finanziellen Ressourcen der Union bei. Die Kommission
sollte daher befugt sein, Arbeitsprogramme für die Durchführung bestimmter
Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu verabschieden. (26) Um einen verantwortungsvollen
und wirksamen Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, sollte es
der Kommission erlaubt sein, die wirksame Nutzung von EU-Finanzhilfen bei der
Durchführung förderfähiger Maßnahmen anhand von Kontrollen vor Ort oder
Dokumentenprüfungen zu kontrollieren. (27) Die finanziellen Interessen
der Union sind während des gesamten Ausgabenzyklus zu schützen; dazu gehören
die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten sowie die
Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder falsch verwendeter
Finanzmittel. (28) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der
Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen werden, was die Ausarbeitung und
Änderung der Liste der für eine EU-Finanzhilfe in Betracht kommenden
Tierseuchen und Zoonosen sowie die Erstellung von Arbeitsprogrammen anbelangt.
Ändert die Kommission die Liste der Tierseuchen, die für eine
Sofortmaßnahmenförderung in Frage kommen, so sollte sie die Tierseuchen
berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom
21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft[15] gemeldet werden müssen. Diese
Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die
Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[16], wahrgenommen werden. (29) Die Verabschiedung der ersten
Listen mit Tierseuchen und Zoonosen, die für Finanzhilfen im Bereich der
Tiergesundheit in Betracht kommen, sollte im Beratungsverfahren erfolgen, da in
diesen Listen nur – und ohne Änderungen – die bereits für solche Finanzhilfen
im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über
bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich[17]
in Betracht kommenden Tierseuchen und Zoonosen aufgeführt sein sollten. (30) Die EU-Rechtsvorschriften sind
so zu verwalten und durchzuführen, dass sie unter Berücksichtigung der
praktischen Erfahrungen zu den angestrebten Ergebnissen führen. Daher sollte
die Kommission bewerten, ob diese Verordnung ihren Zweck erfüllt und wirksam
ist, und ihre Ergebnisse den übrigen Organen mitteilen. (31) Bei der Durchführung der in
dieser Verordnung verankerten EU-Rechtsvorschriften wird die Kommission von
verschiedenen Ausschüssen unterstützt, darunter insbesondere die im Rahmen
folgender Rechtsakte eingesetzten Ausschüsse: Beschluss 66/399/EWG des Rates
vom 14. Juni 1966 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für das
landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen[18], Beschluss 76/894/EWG des
Rates vom 23. November 1976 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für
Pflanzenschutz[19],
Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20 Juli 1998 über das Inverkehrbringen von
Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen[20],
Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29 September 2008 über das Inverkehrbringen
von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung[21] und Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar
2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des
Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für
Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit[22].
Es empfiehlt sich, die Ausschussverfahren in diesem Bereich zu straffen und den
nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten
Ausschuss mit der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer
Durchführungsbefugnisse bezüglich der Ausgaben in den betreffenden Bereichen zu
beauftragen; die Bezeichnung dieses Ausschusses sollte im Hinblick auf seine
erweiterten Aufgaben angepasst werden. Die Beschlüsse 66/399/EWG und 76/894/EWG
sollten folglich aufgehoben und die Richtlinien 98/56/EG und 2008/90/EG sowie
die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend geändert werden. (32) Diese Verordnung ersetzt die
Bestimmungen der Entscheidung 2009/470/EG. Außerdem ersetzt diese Verordnung
Artikel 13c Absatz 5 sowie Artikel 22 bis 26 der Richtlinie
2000/29/EG, Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom
29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche
Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und
Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[23], Artikel 36 und 37 der
Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf
Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur
Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[24],
Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für
die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[25]
und Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG[26]
des Rates. Die Richtlinie 2000/29/EG, die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004
und Nr. 396/2005, die Richtlinie 2009/128/EG und die Verordnung (EG)
Nr. 1107/2009 sollten daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: TITEL I
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN KAPITEL I
GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND ZIELE Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die
Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in
den folgenden von EU-Rechtsvorschriften abgedeckten Bereichen: (a)
Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, auf allen
Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung von
Lebensmitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer
Handelspraxis und zum Schutz der Verbraucherinteressen und
Verbraucherinformation sowie Herstellung und Verwendung von Materialien und
Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen; (b)
Futtermittel und Futtermittelsicherheit, auf allen
Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung sowie
der Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Regelungen zur
Gewährleistung fairer Handelspraxis und zum Schutz der Verbraucherinteressen
und Verbraucherinformationen; (c)
Festlegung von Tiergesundheitsbestimmungen; (d)
Festlegung von Bestimmungen über das Tierwohl; (e)
Maßnahmen zum Schutz gegen Schadorganismen der
Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG (im
Folgenden: „Schädlinge“); (f)
Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen
sowie das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial; (g)
Festlegung der Vorschriften für das
Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und den nachhaltigen Einsatz von
Pestiziden; (h)
Verhütung und Minimierung von Risiken für die
Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von tierischen Nebenprodukten und deren
Folgeprodukten; (i)
absichtliche Freisetzung genetisch veränderter
Organismen in die Umwelt; (j)
Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in Bezug
auf Pflanzensorten und Erhaltung und Austausch pflanzengenetischer Ressourcen. Artikel 2
Ziele 1. Mit den in Artikel 1
genannten Ausgaben soll Folgendes erreicht werden: (a) das allgemeine Ziel eines Beitrags zu
einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Mensch, Tier und Pflanze entlang der
Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen sowie ein hohes
Verbraucher- und Umweltschutzniveau, während gleichzeitig der Lebensmittel- und
Futtermittelindustrie der Union die Tätigkeit in einem Umfeld ermöglicht wird,
das Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördert; (b) die
folgenden Einzelziele: (i) Leistung
eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und
Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit
von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der
Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion; (ii) Leistung eines Beitrags zu einem
besseren Tiergesundheitszustand in der Union und Unterstützung eines
verbesserten Tierschutzes; (iii) Leistung eines Beitrags zum
frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge
in der Union aufgetreten sind; (iv) Leistung eines Beitrags zur Verbesserung
der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer
Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der
in Artikel 1 genannten EU-Rechtsvorschriften ausgeführt werden. 2. Ob die in Absatz 1
Buchstabe b genannten Einzelziele erreicht werden, wird anhand der
folgenden Indikatoren gemessen: (a) für das Einzelziel in Absatz 1
Buchstabe b Ziffer i: die Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle
beim Menschen in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in
Zusammenhang stehen; (b) für das Einzelziel in Absatz 1
Buchstabe b Ziffer ii: (i) die Erhöhung der Zahl der
Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen, die frei von den Tierseuchen sind, für die
eine Finanzhilfe gewährt wird; (ii) die allgemeine Verringerung von
Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl der Ausbrüche; (c) für das Einzelziel in Absatz 1
Buchstabe b Ziffer iii: (i) die Abdeckung des Hoheitsgebiets der
Union durch Schädlingsüberwachung, insbesondere für Schädlinge, über deren
Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist und solchen, die als äußerst
gefährlich für das Unionsgebiet gelten; (ii) die Dauer und Erfolgsrate der Tilgung
solcher Schädlinge; (d) für das Einzelziel in Absatz 1
Buchstabe b Ziffer iv: ein günstiger Trend bei den Ergebnissen von
Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der
Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden. KAPITEL II
FINANZIERUNGSFORMEN UND ALLGEMEINE FINANZBESTIMMUNGEN Artikel 3
Finanzierungsformen 1. Die Finanzierungsmaßnahmen
der Union für die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden in
Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012
durchgeführt. 2. Werden den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten Finanzhilfen gewährt, so gelten sie als Empfänger
im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom)
Nr. 966/2012. Solche Finanzhilfen können ohne eine Aufforderung zur
Einreichung von Vorschlägen vergeben werden. 3. Die finanzielle Beteiligung
der Union an den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen kann auch in Form von
freiwilligen Zahlungen an internationale Organisationen erfolgen, die in den
von den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 abgedeckten Bereichen tätig
sind und bei denen die Union Vertragspartei ist oder an deren Arbeit sie sich beteiligt. Artikel 4
Haushalt 1. Unbeschadet von
Artikel 5 ist für die in Artikel 1 genannte Ausgabenobergrenze für
den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein
Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen
vorgesehen. 2. Die in Absatz 1 genannte
Obergrenze kann auch für Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-,
Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten gelten, die für die
Verwaltung der Ausgaben gemäß Artikel 1 und das Erreichen der jeweiligen
Ziele erforderlich sind – insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen,
IT-Netze für Informationsverarbeitung und -austausch –, sowie alle weiteren
Kosten für fachliche und administrative Unterstützung, die der Kommission für
die Verwaltung dieser Ausgaben anfallen. 3. Diese Obergrenze kann ferner
für Kosten für fachliche und administrative Unterstützung gelten, die den
Übergang zwischen Maßnahmen, die vor und nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung angenommen werden, gewährleisten. Gegebenenfalls können nach 2020
Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um
die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen
Maßnahmen zu ermöglichen. Artikel 5
Verwendung der Reserve für Krisen im Agrarsektor Die Beteiligung der Union an Maßnahmen für
Notfallsituationen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und
Kapitel II Abschnitt 1 kann auch in Übereinstimmung mit
Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X
des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung
und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werden. Artikel 6
Höchstsätze und Mindestbetrag für Finanzhilfen 1. Erfolgt
die finanzielle Beteiligung der Union in Form einer Finanzhilfe, so sollte sie
höchstens 50 % der förderfähigen Kosten ausmachen. 2. Der
in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 75 % der
förderfähigen Ausgaben angehoben werden für (a) grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von
mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Schädlinge
oder Tierseuchen zu bekämpfen oder zu tilgen; (b) Mitgliedstaaten, in denen das
Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten
Eurostat-Daten weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt. 3. Der
in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 100 % der
förderfähigen Ausgaben angehoben werden, wenn die mit EU-Mitteln unterstützten
Tätigkeiten: (a) die
Eindämmung schwerwiegender Gesundheitsrisiken für die Union betreffen; (b) spezifische Aufgaben von besonderer
Bedeutung für die Union sind; diese werden von der Kommission in dem gemäß
Artikel 35 Absatz 1 verabschiedeten Arbeitsprogramm ausdrücklich
festgelegt; oder (c) in Drittländern durchgeführt werden. 4. Es
sollten keine Finanzhilfen von weniger als 50 000 EUR gewährt werden. TITEL II
FINANZBESTIMMUNGEN KAPITEL I
TIERGESUNDHEIT Abschnitt 1
Sofortmassnahmen Artikel 7
Förderfähige Maßnahmen 1. Den Mitgliedstaaten können
Finanzhilfen zu den in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten Höchstsätzen
für Maßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten
einer der gemäß Artikel 8 gelisteten Tierseuchen ergriffen werden, sofern
diese Maßnahmen unverzüglich durchgeführt und die in den einschlägigen
EU-Rechtsvorschriften festgelegten Bestimmungen eingehalten wurden. 2. Den Mitgliedstaaten können
Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens einer der
gemäß Artikel 8 gelisteten Tierseuchen mindestens zwei Mitgliedstaaten zur
Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten. 3. Den Mitgliedstaaten,
Drittländern und internationalen Organisationen können Finanzhilfen für
Schutzmaßnahmen gewährt werden, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für
den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Ausbreitung –
im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats – einer der gemäß
Artikel 8 oder Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen
ergriffen werden. 4. Den Mitgliedstaaten können
Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Kommission auf Antrag eines
Mitgliedstaats entscheidet, dass zur Bekämpfung der gemäß den Artikeln 8 oder
11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ein Vorrat an biologischen Mitteln
angelegt werden muss. 5. Ein Finanzbeitrag der Union
kann für das Anlegen von Vorräten biologischer Mittel oder den Erwerb von Impfdosen
gewährt werden, wenn das Auftreten oder die Ausbreitung einer der gemäß
Artikel 8 oder Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen im
Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats für die Union eine
Bedrohung darstellen kann. Artikel 8
Liste der Tierseuchen 1. Die Kommission legt im Wege
eines Durchführungsrechtsakts die Liste der Tierseuchen fest, die für eine
Finanzierung gemäß Artikel 7 in Betracht kommen. Diese Liste enthält die
in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2
und Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannten
Tierseuchen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39
Absatz 2 dieser Verordnung beschriebenen Beratungsverfahren erlassen. 2. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die nach Absatz 1 erstellte Liste der
Tierseuchen ändern; dabei berücksichtigt sie die Tierseuchen, die gemäß der
Richtlinie 82/894/EWG gemeldet werden müssen, sowie Tierseuchen, die
wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die EU darstellen, da sie bedeutende
Auswirkungen haben auf (a)
die menschliche Gesundheit; (b)
die Tiergesundheit oder das Tierwohl; oder (c)
die Landwirtschaft oder die Aquakulturproduktion
oder verwandte Wirtschaftszweige. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in
Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung beschriebenen Prüfverfahren
erlassen. Artikel 9
Förderfähige Kosten 1. Für folgende Kosten, die den
Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1
genannten Maßnahmen entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Absatz gewährt
werden: (a)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den
Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere unter Berücksichtigung des
Marktwerts der Tiere unmittelbar vor ihrer Schlachtung oder Keulung; (b)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den
Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung
des Marktwerts dieser Erzeugnisse unmittelbar vor ihrer Vernichtung; (c)
Kosten für die Reinigung, Desinsektisation und
Desinfektion von Betrieben und Ausrüstungen; (d)
Kosten für die Vernichtung verseuchter Futtermittel
und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können; (e)
Kosten für die Anschaffung und Verabreichung von
Impfstoffen, sofern dies von der Kommission beschlossen oder genehmigt wird; (f)
gegebenenfalls Kosten für den Transport der
Tierkörper zu Verarbeitungsbetrieben; (g)
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige
Kosten für die Tilgung der Seuche gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3
dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsbeschluss. 2. In Ausnahmefällen sind Kosten gemäß Artikel 130
Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 ab dem Zeitpunkt
förderfähig, zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission das Auftreten der Seuche
melden. Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten
vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden
Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor. Abschnitt 2
Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen Artikel 10
Förderfähige Programme Für die jährlichen oder mehrjährigen
nationalen Programme der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und
Überwachung der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen
(nachstehend „nationale Programme“) können Finanzhilfen gewährt werden. Artikel 11
Liste der Tierseuchen und Zoonosen 1. Die Kommission legt im Wege
eines Durchführungsrechtsakts die Liste der Tierseuchen und Zoonosen fest, die
für Finanzhilfen gemäß Artikel 10 in Betracht kommen. Diese Liste enthält
die in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführten Tierseuchen und
Zoonosen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39
Absatz 2 dieser Verordnung beschriebenen Beratungsverfahren erlassen. 2. Die Kommission kann im Wege
von Durchführungsrechtsakten die gemäß Absatz 1 erstellte Liste ändern und
berücksichtigt dabei (a)
den Sachstand in Bezug auf Tierseuchen, die
erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben; (b)
die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung
für den Menschen darstellen; oder (c)
neue wissenschaftliche oder epidemiologische
Entwicklungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in
Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren
erlassen. Artikel 12
Förderfähige Kosten Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten
bei der Durchführung der nationalen Programme entstehen, können für
Finanzhilfen gemäß Artikel 10 in Betracht kommen: (a)
Kosten für Probenahmen von Tieren; (b)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes
beschränkt sind: (i) Kosten für Test-Kits, Reagenzien und
Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung
solcher Tests verwendet werden; (ii) Kosten für Personal, ungeachtet seines
Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist; (c)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den
Wert der im Rahmen des Länderprogramms geschlachteten oder gekeulten Tiere
unter Berücksichtigung des Marktwerts der Tiere unmittelbar vor ihrer
Schlachtung oder Keulung; (d)
Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den
Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung
des Marktwerts dieser Erzeugnisse unmittelbar vor ihrer Vernichtung; (e)
Kosten für den Erwerb und die Lagerung von im
Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern für
Tiere; (f)
Kosten für die Verabreichung von Impfdosen an
Haustiere; (g)
Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und
Ködern für frei lebende Tiere; (h)
Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und
Desinsektisation des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der
Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers; (i)
in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten
für die Durchführung anderer erforderlicher Maßnahmen als die unter den
Buchstaben a bis h genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss
gemäß Artikel 14 Absatz 2 aufgeführt sind. Für die Zwecke von Unterabsatz 1
Buchstabe c ist der Rückgewinnungswert der Tiere gegebenenfalls von der
Entschädigung abzuziehen. Für die Zwecke von Unterabsatz 1
Buchstabe d ist der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten nicht
bebrüteten Eiern von der Entschädigung abzuziehen. Artikel 13
Inhalt und Vorlage der nationalen Programme 1. Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die im folgenden
Jahr anlaufenden nationalen Programme, für die sie eine Finanzhilfe beantragen. Nach dem 31. Mai vorgelegte nationale
Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage. 2. Die nationalen Programme
enthalten mindestens folgende Angaben: (a) eine Beschreibung der Seuchenlage in
Bezug auf die jeweilige Tierseuche oder Zoonose vor Programmbeginn; (b) eine Beschreibung und Abgrenzung der
unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete; (c) die Laufzeit des Programms; (d) die durchzuführenden Maßnahmen; (e) die veranschlagten Finanzmittel; (f) die bis zum Abschluss des Programms zu
erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen; (g) geeignete Indikatoren, um das Erreichen
der Programmziele zu messen. In mehrjährigen nationalen Programmen sind die in
Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben für jedes Jahr der
Programmlaufzeit zu machen. 3. Wenn der Ausbruch oder die
Ausbreitung einer der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen
wahrscheinlich eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der Union darstellt und
die Union so vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen
geschützt werden soll, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen
Programme aufnehmen, die in Gebieten benachbarter Drittländer in Zusammenarbeit
mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind. Artikel 14
Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme 1. Die Bewertung der nationalen
Programme erfolgt unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in
den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 35
Absatz 1 aufgeführt sind sowie gegebenenfalls den in den jährlichen oder
mehrjährigen Leitlinien gemäß Absatz 5 dieses Artikels beschriebenen
Prioritäten und Kriterien. 2. Die jährlichen nationalen Programme
und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar jedes Jahres
mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden
Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 15 kann
die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten
Finanzierungszeitraum ändern. 3. Die mehrjährigen nationalen
Programme und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar
des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in
Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum
Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden
Kosten genehmigt. 4. Bei der Genehmigung der mehrjährigen
nationalen Programme gemäß Absatz 3 können die Mittelbindungen in
Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen
unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei
sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und
der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. 5. Die Kommission kann jährliche oder
mehrjährige Leitlinien mit den Prioritäten und Kriterien im Veterinärbereich
verabschieden, die bei der Bewertung der nationalen Programme zugrunde zu legen
sind. Artikel 15
Berichterstattung Für jedes genehmigte jährliche oder
mehrjährige Länderprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis
zum 31. März jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen
Bericht über das Vorjahr, der die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der
Indikatoren gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g, und eine
detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten enthält. Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der
Kommission für jedes genehmigte jährliche Länderprogramm bis zum 31. Juli
jedes Jahres technische und finanzielle Zwischenberichte. Artikel 16
Zahlungen Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im
Rahmen eines Länderprogramms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum
31. März des folgenden Jahres übermittelt. Die Kommission zahlt den EU-Finanzbeitrag zu
den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 15
genannten Berichte. KAPITEL II
PFLANZENGESUNDHEIT Abschnitt 1
Sofortmassnahmen Artikel 17
Förderfähige Maßnahmen 1. Den Mitgliedstaaten können
vorbehaltlich der in Artikel 18 verankerten Bedingungen für die folgenden
Maßnahmen gegen Schädlinge Finanzhilfen zu den in Artikel 6 Absätze 1, 2
und 3 genannten Höchstsätzen gewährt werden: (a) Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in
einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16
Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den in Übereinstimmung mit
Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffenen EU-Maßnahmen
ergriffen werden; (b) Maßnahmen zur Eindämmung eines
Schädlings, gegen den die Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 der
Richtlinie 2000/29/EG in einem befallenen Gebiet, in dem der Schädling nicht
getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen verabschiedet hat, sofern diese Maßnahmen
von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere
Ausbreitung dieses Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich
ausschließlich auf die Tilgung dieses Schädlings in der Pufferzone, falls er in
dieser Zone nachgewiesen wird; (c) zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die
Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der
Richtlinie 2000/29/EG EU-Maßnahmen erlassen wurden, bei denen es sich nicht um
die in Buchstabe a genannten Tilgungsmaßnahmen und Eindämmungsmaßnahmen gemäß
Buchstabe b handelt, sofern diese Maßnahmen entscheidend zum Schutz der
Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings beitragen. 2. Finanzhilfen gemäß Absatz 1
können auch an einen Mitgliedstaat vergeben werden, in dessen Hoheitsgebiet
Schädlinge gemäß Absatz 1 nicht vorhanden sind, sofern Maßnahmen gegen das
Eindringen dieser Schädlinge in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats
aufgrund ihres Vorhandenseins in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem
Drittland in unmittelbarer Grenznähe getroffen wurden. Artikel 18
Bedingungen Die in Artikel 17 genannten Maßnahmen
kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die
geltenden Bestimmungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften eingehalten
wurden; darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt
sein: (a)
sie betreffen die in Anhang I Teil A
Abschnitt I und Anhang II Teil A Abschnitt I der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführten Schädlinge; (b)
sie fallen unter eine von der Kommission gemäß
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme. Für Maßnahmen, die die Bedingung in
Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten,
die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind. Artikel 19
Förderfähige Kosten 1. Für folgende Kosten, die den
Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 17
entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden: (a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das
unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von
Ausrüstung, Verbrauchsgüter und sonstige notwendige Materialien,
Behandlungsprodukte und Labortests; (b)
Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über
die Durchführung von Teilen der Maßnahmen; (c)
Kosten für die Entschädigung der Betreiber für die
Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen
und sonstigen Gegenständen sowie die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land,
Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung; (d)
in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten
für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben
a bis c genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß
Artikel 35 Absatz 3 aufgeführt sind. 2. In Ausnahmefällen sind Kosten gemäß
Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 ab dem
Zeitpunkt förderfähig, zu dem ein Mitgliedstaat der Kommission das
Vorhandensein des Schädlings meldet. Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten
vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden
Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor. Abschnitt 2
Überwachungsprogramme für Schädlinge Artikel 20
Förderfähige Überwachungsprogramme Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für
jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum
Nachweis von Schädlingen durchführen (nachstehend „Überwachungsprogramme“),
sofern diese Programme mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen: (a)
sie betreffen die in Anhang I Teil A
Abschnitt I und Anhang II Teil A Abschnitt I der Richtlinie
2000/29/EG aufgeführten Schädlinge; (b)
sie fallen unter eine von der Kommission gemäß
Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme. Für Schadorganismen gemäß Absatz 1
Buchstabe a sollten die Überwachungsprogramme auf einer Bewertung des
Risikos der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen
in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beruhen und mindestens auf
die Schädlinge, die das bedeutendste Risiko darstellen, und die Pflanzensorten,
die diesen Risiken ausgesetzt sind, abzielen. Für Maßnahmen, die die Bedingung in
Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten,
die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16
Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind. Artikel 21
Förderfähige Kosten Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten
bei der Durchführung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 20 anfallen,
können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden: (a)
Kosten für die Probenahme; (b)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes
beschränkt sind: (i) Kosten für Test-Kits, Reagenzien und
Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung
der Tests verwendet werden; (ii) Ausgaben für Personal, ungeachtet seines
Status, das unmittelbar an der Entnahme der Proben und der Durchführung der
Tests beteiligt ist; (c)
in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten
für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als die unter den Buchstaben
a und b genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß
Artikel 23 Absatz 2 aufgeführt sind. Artikel 22
Inhalt und Vorlage der Überwachungsprogramme 1. Die Mitgliedstaaten legen der
Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden
Überwachungsprogramme vor, für die sie eine Finanzhilfe beantragen. Nach dem 31. Mai vorgelegte
Überwachungsprogramme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in
Frage. 2. Die Überwachungsprogramme enthalten
mindestens folgende Angaben: (a)
die in das Programm einbezogenen Schädlinge; (b)
eine Beschreibung und Abgrenzung der
administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt
werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf
Schädlinge; (c)
die Laufzeit des Programms; (d)
die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen
und Tests, die für die Schädlinge und Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnisse und
anderen Gegenstände geplant sind; (e)
die veranschlagten Finanzmittel; (f)
die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden
Ziele und seinen erwarteten Nutzen; (g)
geeignete Indikatoren, um das Erreichen der
Programmziele zu messen. In jedem mehrjährigen Überwachungsprogramm sind
die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben für jedes Jahr
der Programmlaufzeit zu machen. Artikel 23
Bewertung und Genehmigung der Überwachungsprogramme 1. Die Bewertung der
Überwachungsprogramme erfolgt unter Berücksichtigung der Prioritäten und
Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß
Artikel 35 Absatz 1 aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls der in den
jährlichen oder mehrjährigen Leitlinien gemäß Absatz 5 dieses Artikels
beschriebenen Prioritäten und Kriterien. 2. Die jährlichen Überwachungsprogramme
und die entsprechenden Finanzmittel werden bis zum 31. Januar jedes Jahres
mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis
zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden
Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 15 kann
die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten
Finanzierungszeitraum ändern. 3. Die mehrjährigen Überwachungsprogramme
und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten
Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die
vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des
Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten
genehmigt. 4. Bei der Genehmigung der mehrjährigen
Überwachungsprogramme gemäß Absatz 3 können die Mittelbindungen in
Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen
unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei
sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und
der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. 5. Die Kommission kann jährliche oder
mehrjährige Leitlinien mit den pflanzengesundheitlichen Prioritäten – darunter
insbesondere Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt
ist, und solche, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten – und
Kriterien verabschieden, die bei der Bewertung der Überwachungsprogramme
zugrunde zu legen sind. Artikel 24
Berichterstattung und Zahlungen Die Artikel 15 und 16 gelten sinngemäß für
Überwachungsprogramme. Abschnitt 3
Programme für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äusserster Randlage der
Union Artikel 25
Förderfähige Maßnahmen und Kosten 1. Den Mitgliedstaaten können
Finanzhilfen für Programme gewährt werden, die sie zur Schädlingsbekämpfung in
den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Übereinstimmung mit
den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013
(nachstehend „Programme für die Regionen in äußerster Randlage“) durchführen.
Diese Finanzhilfen betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung einer
ordnungsgemäßen Durchführung der in diesen Regionen geltenden Vorschriften über
die Schädlingsbekämpfung erforderlich sind. 2. Für folgende Kosten, die den
Mitgliedstaaten für Programme in den Regionen in äußerster Randlage anfallen,
können Finanzhilfen der Union gewährt werden: (a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das
unmittelbar an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für
die Anmietung von Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Behandlungsprodukte; (b)
Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über
die Durchführung von Teilen der Maßnahmen; (c)
Kosten für die Probenahme; (d)
Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes
beschränkt sind: (i) Kosten für Test-Kits, Reagenzien und
Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung
der Tests verwendet werden; (ii) Ausgaben für Personal, ungeachtet
seines Status, das unmittelbar an der Entnahme der Proben und der Durchführung
der Tests beteiligt ist. Artikel 26
Inhalt und Vorlage der Programme für die Regionen in äußerster Randlage 1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der
Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden
Programme für die Regionen in äußerster Randlage, für die sie eine Finanzhilfe
beantragen. Nach dem 31. Mai vorgelegte Programme für die
Regionen in äußerster Randlage kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr
nicht in Frage. 2. Die Programme für die Regionen in
äußerster Randlage müssen mindestens folgende Angaben enthalten: (a)
die in das Programm einbezogenen Schädlinge; (b)
eine Beschreibung und Abgrenzung der
administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt
werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf
Schädlinge; (c)
eine technische Analyse der regionalen
Pflanzengesundheitssituation; (d)
die Laufzeit des Programms; (e)
die Aktivitäten im Rahmen des Programms und
gegebenenfalls die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests,
die für die Schädlinge und Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und anderen
Gegenstände geplant sind; (f)
die veranschlagten Finanzmittel; (g)
die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden
Ziele und seinen erwarteten Nutzen; (h)
geeignete Indikatoren, um das Erreichen der
Programmziele zu messen. In jedem mehrjährigen Programm für die Regionen in
äußerster Randlage sind die Angaben gemäß den Buchstaben a bis h des ersten
Absatzes für jedes Jahr im Rahmen des Programms zu machen. Artikel 27
Bewertung und Genehmigung der Programme für die Regionen in äußerster Randlage 1. Die Programme für die Regionen in
äußerster Randlage werden unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien,
die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 35
Absatz 1 festgelegt sind, bewertet. 2. Die jährlichen Programme für die
Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzmittel werden bis
zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses für die
vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden
Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte
gemäß Artikel 15 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls
in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern. 3. Die mehrjährigen Programme für die
Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis
zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines
Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres
der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden
Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. 4. Bei der Genehmigung der mehrjährigen
Programme für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Absatz 3 können die
Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in
Jahrestranchen unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen
Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem
voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung
trägt. Artikel 28
Berichterstattung und Zahlungen Artikel 15 und 16 gelten sinngemäß für die
Programme in den Regionen in äußerster Randlage. KAPITEL III
FINANZielle BETEILIGung AN AMTLICHEn
KONTROLLEN UND ANDEREn TÄTIGKEITEN Artikel 29
EU-Referenzlaboratorien 1. Den
Referenzlaboratorien der Europäischen Union können gemäß Artikel 32 der
Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden,
die ihnen für die Durchführung der von der Kommission genehmigten
Arbeitsprogramme entstehen. 2. Folgende
Kosten kommen für Finanzhilfen gemäß Absatz 1 in Betracht: (a)
Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das
unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien, die diese in ihrer Funktion
als EU-Referenzlaboratorien durchführen, beteiligt ist; (b)
Kosten für Investitionsgüter; (c)
Kosten für Verbrauchsgüter; (d)
Kosten für die Beförderung von Proben,
Dienstreisen, Sitzungen oder Schulungen. Artikel 30
Schulung 1. Die Union kann die Schulung des
Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß
Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen,
um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche
Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von
Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln. 2. Die Kommission wird
Schulungsprogramme erstellen, in denen die Interventionsprioritäten auf der
Grundlage der ermittelten Risiken für die öffentliche Gesundheit, die
Tiergesundheit, den Tierschutz und die Pflanzengesundheit festgelegt sind. 3. Um für eine EU-Förderung gemäß
Absatz 1 in Betracht zu kommen, müssen die zuständigen Behörden
sicherstellen, dass die im Rahmen der Ausbildungs- und Schulungstätigkeiten
gemäß dem genannten Absatz erworbenen Kenntnisse in den nationalen
Schulungsprogrammen wie erforderlich verbreitet und angemessen eingesetzt
werden. 4. Für folgende Kosten können
Finanzhilfen gemäß Absatz 1 gewährt werden: (a)
Kosten für die Organisation der Schulungs- oder
Austauschaktivitäten; (b)
Reise- und Aufenthaltskosten des Personals der
zuständigen Behörden, das an der Schulung teilnimmt. Artikel 31
Sachverständige aus den Mitgliedstaaten Es kann eine finanzielle Beteiligung der Union
kann für die Reise- und Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den
Mitgliedstaaten gewährt werden, die von der Kommission gemäß Artikel 45
Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden. Artikel 32
Koordinierte Kontrollpläne und Datenerhebung 1. Den Mitgliedstaaten können
Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der
koordinierten Kontrollpläne gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG)
Nr. 882/2004 und die Erhebung von Daten entstehen. 2. Folgende Kosten sind förderfähig: (a)
Kosten für Labortests, (b)
Kosten für Ausrüstungen, die für die Durchführung
der amtlichen Kontrolle und Aufgaben der Datenerhebung erforderlich sind. KAPITEL IV
sonstigE MASsNAHMEN Artikel 33
Informationssysteme 1. Die Union finanziert die Einrichtung
und Nutzung von Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsystemen,
die für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1
genannten Vorschriften erforderlich sind und von der Kommission verwaltet
werden. 2. Ein Finanzbeitrag der Union kann für
die Einrichtung und Verwaltung von Datenbanken und elektronischen
Informationsmanagementsystemen dritter Parteien, einschließlich internationaler
Organisationen, gewährt werden, sofern diese Instrumente: (a)
nachweislich einen Mehrwert für die Europäische
Union als Ganzes schaffen und in der gesamten EU allen interessierten Nutzern
zur Verfügung stehen; und (b)
für die wirksame und effiziente Durchführung der in
Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind. Artikel 34
Durchführung und Anpassung der Rechtsvorschriften 1. Die Union kann Finanzhilfen für
technische und wissenschaftliche Arbeit – einschließlich Studien und
Koordinierungstätigkeiten – bereitstellen, die notwendig ist, um die
ordnungsgemäße Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften
und die Anpassung dieser Vorschriften an die wissenschaftlichen,
technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten. Den Mitgliedstaaten oder internationalen
Organisationen, die in den in Artikel 1 genannten Bereichen tätig sind,
kann außerdem eine finanzielle Beteiligung der Union an Tätigkeiten zur
Unterstützung der Weiterentwicklung und Durchführung der Rechtsvorschriften
nach Artikel 1 gewährt werden. 2. Finanzhilfen können für Projekte
gewährt werden, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel
organisiert werden, die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen durch die
Nutzung innovativer Techniken und Protokolle zu verbessern. 3. Eine finanzielle Beteiligung der EU
kann auch zur Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen
gewährt werden, die ein verbessertes, konformes und nachhaltigeres Verhalten
bei der Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften
sicherstellen sollen. TITEL III
PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE Artikel 35
Arbeitsprogramme 1. Die Kommission verabschiedet im Wege
von Durchführungsrechtsakten gemeinsame oder getrennte jährliche oder
mehrjährige Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß
Titel II; davon ausgenommen sind Kapitel I Abschnitt 1 und
Kapitel II Abschnitt 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem
in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. 2. In den Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 1
werden die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die
Durchführungsmethode und die Gesamtkosten angegeben. Sie enthalten ferner eine
Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die
einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen
Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden die Prioritäten,
die grundlegenden Bewertungskriterien sowie der Fördersatz angegeben. 3. Für die Durchführung der in
Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und Titel II Kapitel II
Abschnitt I genannten Maßnahmen oder falls dies zur Reaktion auf
unvorhergesehene Entwicklungen notwendig ist, erlässt die Kommission
Ad-hoc-Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 84 Absatz 2 der
Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Artikel 36
Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission Die Kommission kann in den Mitgliedstaaten und
bei den Empfängern von Finanzhilfen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um
insbesondere Folgendes zu überprüfen: (a)
die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die mit
einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden; (b)
die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den
Unionsvorschriften; (c)
das Vorliegen der erforderlichen Belege und ihr
Zusammenhang mit den Maßnahmen, die mit Finanzhilfen der Union unterstützt
werden. Artikel 37
Zugriff auf Informationen Die Mitgliedstaaten und die
Finanzhilfeempfänger halten alle für die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen
erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle
Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Kontrollen
vor Ort – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der
Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet. Artikel 38
Schutz der finanziellen Interessen der Union 1. Die Kommission gewährleistet bei der
Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der
finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen
Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame
Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung
zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen. 2. Die Kommission oder ihre Vertreter
und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei
Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF)
ist ermächtigt, gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des
Rates[27]
geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus
Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen
vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer
Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über
Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine
sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt. Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission,
dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen,
Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen,
Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung
ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen
sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. TITEL IV
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 39
Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird durch den
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um
einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen,
wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme
beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt. 3. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Wird die Stellungnahme des Ausschusses im
schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis
abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der
Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es
verlangt. Artikel 40
Bewertung 1. Bis zum 31. Dezember 2018
erstellt die Kommission einen Bewertungsbericht über das Erreichen der in
Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele für Maßnahmen gemäß Titel II
Kapitel I und Kapitel II und Kapitel III Artikel 29 und 30 (Ergebnisse und
Auswirkungen) im Hinblick auf die effiziente Ressourcenverwendung und ihren
Mehrwert auf Unionsebene. In der Bewertung werden außerdem die Möglichkeiten
zur Vereinfachung, die fortwährende Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der
Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum untersucht. Zu berücksichtigen sind
Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der
Vorgängermaßnahmen. 2. Bis zum 30. Juni 2022 nimmt die
Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine
Ex-post-Bewertung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor. Bei der
Ex-post-Bewertung dieser Maßnahmen werden die Wirksamkeit und Effizienz der in
Artikel 1 genannten Ausgaben und ihre Auswirkungen geprüft. 3. Bei den Bewertungen gemäß den
Absätzen 1 und 2 werden die erzielten Fortschritte anhand der in Artikel 2
Absatz 2 genannten Indikatoren gemessen. 4. Die Kommission übermittelt die
Ergebnisse dieser Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Europäischen
Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem
Ausschuss der Regionen. Artikel 41
Information, Kommunikation und Publizität 1. Gegebenenfalls stellen die
betreffenden Finanzhilfeempfänger und Mitgliedstaaten sicher, dass den im
Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil
wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der
Durchführung der Maßnahmen informiert wird. 2. Die Kommission führt
Informations- und Kommunikationsaktivitäten zu den geförderten Maßnahmen und
deren Ergebnissen durch. Für die Kommunikation nach dieser Verordnung
zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation über die
politischen Prioritäten der Europäischen Union ab. Artikel 42
Aufhebung 1. Die Entscheidungen
66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG werden aufgehoben. 2. Verweise auf die
Entscheidungen 66/399/EWG und 76/894/EWG gelten als Verweise auf
Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002. Artikel 43
Übergangsbestimmungen Für nationale Programme zur Tilgung,
Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013,
für die im Rahmen der finanziellen Maßnahme gemäß Artikel 27 der
Entscheidung Nr. 2009/470/EG EU-Finanzmittel bereitgestellt werden, gelten
weiterhin die Absätze 7 und 8 des genannten Artikels. Artikel 44
Änderung der Richtlinie 98/56/EG Die Richtlinie 98/56/EG[28] wird wie folgt geändert: Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission wird durch den
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011.“ Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission wird durch den
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“ Artikel 45
Änderung der Richtlinie 2000/29/EG Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt
geändert: (1) In Artikel 13c wird
Absatz 5 gestrichen. (2) Die Artikel 22 bis 26 werden
gestrichen. Artikel 46
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 1. Artikel 58 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission wird von einem Ständigen
Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden „der
Ausschuss“ genannt) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im
Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des
Rates[29].
Der Ausschuss wird nach Fachgruppen organisiert, die alle einschlägigen Themen behandeln.“ 2. Alle Verweise in den
EU-Rechtsvorschriften auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und
Tiergesundheit gelten als Verweise auf den in Artikel 58 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Ausschuss. Artikel 47
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004
wird gestrichen. Artikel 48
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG)
Nr. 396/2005 werden gestrichen. Artikel 49
Änderung der Richtlinie 2008/90/EG Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie
2008/90/EG erhält folgende Fassung: „1. Die Kommission wird durch den
Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde.
Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.“ Artikel 50
Änderung der Richtlinie 2009/128/EG Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EC
wird gestrichen. Artikel 51
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
wird gestrichen. Artikel 52
Inkrafttreten und Anwendung Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 2014. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen
auf die Ausgaben 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen
für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette,
Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und
Pflanzenvermehrungsmaterial („Ausgaben im Bereich Lebensmittel und
Futtermittel“) 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[30] 17 04
Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und
Pflanzengesundheit 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[31]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer
bestehenden Maßnahme. P Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission Ausgaben
im Rahmen diese Verordnung sollten darauf abzielen, auf allen Stufen der
Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen ein hohes Schutzniveau für
die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie ein hohes Verbraucher-
und Umweltschutzniveau sicherzustellen, während der EU-Lebensmittelindustrie
die Tätigkeit in einem Umfeld ermöglicht wird, das Wettbewerbsfähigkeit und die
Schaffung von Arbeitsplätzen fördert. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeiten Einzelziel
Nr. 1 Leistung
eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und
Lebensmittelproduktionssystemen sowie sonstigen Erzeugnissen, die die
Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger
Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion Einzelziel
Nr. 2 Leistung
eines Beitrags zu einem höheren Tiergesundheitsstatus in der Union und Unterstützung
eines verbesserten Tierschutzes Einzelziel
Nr. 3 Leistung
eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung,
wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind Einzelziel
Nr. 4 Leistung
eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit
amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame
Durchführung und Einhaltung des Unionsrechts gemäß der Verordnung mit
Bestimmungen für die Verwaltung von Ausgaben im Bereich Lebensmittel und
Futtermittel ausgeführt werden 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Der
Finanzrahmen 2007-2013 wirkt sich in erster Linie auf die Mitgliedstaaten und
ihre zuständigen Behörden aus, denn sie sind die wichtigsten Begünstigten der
Finanzbeiträge. Darüber hinaus gibt es indirekte Auswirkungen auf
Interessenträger wie die Primärerzeuger (Landwirte usw.), andere Akteure und
Tierärzte, diese sind jedoch zweitrangig. Dieser Sachverhalt bleibt auch im
Rahmen des Entwurfs einer Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 so bestehen. Folgende
Gesamtergebnisse werden im Rahmen der Kofinanzierung durch die EU erwartet: -
Tierseuchen und Pflanzenschädlinge werden im Falle eines Ausbruchs schneller
getilgt; -
das Auftreten von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen wird vermieden; -
die EU-Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln
werden in der ganzen Union auf einheitlichere Weise angewandt. Darüber
hinaus werden diese Ergebnisse zu einem reibungsloseren Funktionieren des
Binnenmarktes und einem fließenderen Marktzugang für Drittländer beitragen, was
sich wiederum positiv auf die Beschäftigungslage in der EU auswirken kann. Leistungs-
und Erfolgsindikatoren Ziel 1:
Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und
Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit
von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der
Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion Dieses
Ziel bemisst sich an der Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen
in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in Zusammenhang
stehen. Ziel 2:
Leistung eines Beitrags zu einem höheren Tiergesundheitsstatus in der Union und
Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes Dieses
Ziel bemisst sich an der Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten bzw. ihrer
Regionen, die frei von Tierseuchen sind, für die eine Finanzhilfe gewährt wird,
sowie der Verringerung von Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl
von Ausbrüchen. Ziel 3:
Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren
Tilgung, wenn sie in der Union aufgetreten sind.
Dieses
Ziel bemisst sich an –
der Abdeckung des Hoheitsgebiets der Union durch Schädlingsüberwachung,
insbesondere für Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts
bekannt ist und solchen, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet
gelten; und –
der Dauer und Erfolgsrate der Tilgung solcher Schädlinge. Ziel 4:
Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und
Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick
auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der in Artikel 1 des Entwurfs
der Verordnung genannten EU-Rechtsvorschriften ausgeführt werden. Dieses
Ziel bemisst sich an einer günstigen Entwicklung bei den Ergebnissen von
Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der
Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Der
Privatsektor muss vor ernsthaft schädlichen Auswirkungen von Seuchen und
Schädlingen geschützt werden, damit er zur Wachstumsförderung und Schaffung von
Arbeitsplätzen in der EU beitragen kann. Die Bestimmungen dieser Verordnung
sollten die strategischen Ziele der einzelnen Bereiche unterstützen, die auf
die Aufrechterhaltung des guten gesundheitlichen Zustands von Tieren, Pflanzen
und Pflanzenvermehrungsmaterial sowie wirksame amtliche Kontrollen ausgerichtet
sind. Mit
dieser Verordnung wird die Durchführung von EU-Maßnahmen im Bereich der
Lebensmittelsicherheitspolitik ab 2014 weiter unterstützt. Sie stützt sich auf
die im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften erzielten Ergebnisse und die
diesem Vorschlag beigefügte beschleunigte Folgenabschätzung. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Gemäß
einem Konzept der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, das sich „vom
Erzeuger bis zum Verbraucher“ erstreckt, zielt diese Maßnahme darauf ab,
Verbesserungen in der gesamten Lebensmittelkette zu schaffen. Dieser Sektor ist
auf EU-Ebene vereinheitlicht, und zwischen den Mitgliedstaaten findet ein
erheblicher Handel statt. Die Lebensmittel- und Getränkeindustrie ist der
größte Wirtschaftssektor in Europa mit einem jährlichen Umsatz von
954 Mrd. EUR im Jahr 2009. Sie umfasst Lebensmittel- und
Getränkeausfuhren an Drittländer im Wert von rund 54 Mrd. Euro, trägt
zu einer positiven Handelsbilanz von rund 10 Mrd. Euro bei und
beschäftigt etwa 4,2 Mio. Menschen (Quelle: CIAA (Confédération des
industries agro-alimentaires de l’UE, Vereinigung der Ernährungsindustrien der
EU). Ausbrüche
schwerer Tier- und Pflanzenseuchen können erhebliche Direktverluste für die
Landwirtschaft sowie enorme indirekte Verluste für die europäische Wirtschaft
verursachen. Solche Probleme können sich rasch zwischen den Mitgliedstaaten
ausbreiten und den gesamten EU-Markt betreffen. Das jüngste Auftreten der
Blauzungenkrankheit in weiten Teilen Europas, das zu erheblichen Verlusten
führte, erinnert erneut an die Unvorhersehbarkeit und die gravierenden
Auswirkungen von Tierseuchen. Ziel
der EU-Maßnahmen ist es, solche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und
Tier und die Märkte gering zu halten und die Risiken in allen Bereichen der
Lebensmittelkette durch Vorbeugung und die Bewältigung von Krisen zu
reduzieren. Es
wird eine EU-Beteiligung an nationalen Programmen zur Verbesserung der
Tiergesundheit oder Tilgung von Seuchen gewährt, die sich auf den Menschen
auswirken oder die erhebliche soziale, wirtschaftliche und politische Folgen
haben kann. Tilgungs-, Überwachungs- und Monitoringprogramme sind notwendig, um
dieses Risiko für die Gesundheit von Mensch und/oder Tier auf ein hinnehmbares
Niveau zurückzuführen. Eine EU-weite Überwachung wird auch für Krankheiten wie
die Vogelgrippe und übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE)
durchgeführt. Den
Mitgliedstaaten werden Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen (Dringlichkeitsfonds)
bereitgestellt, um sie bei der Krisenbewältigung im Fall von Tierseuchen zu
unterstützen. Außerdem wurden Impfstoffbanken eingerichtet, welche bevorratet
werden, um in Notfällen über Impfstoffe verfügen zu können. Finanzmittel
werden – insbesondere aufgrund des zunehmenden Handels zwischen Mitgliedstaaten
und mit Drittländern – auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten
bereitgestellt, in deren Hoheitsgebieten Schadorganismen der Pflanzen
auftreten. Dies betrifft angesichts der möglichen Auswirkungen einiger
Pflanzenschädlinge auf Holz und Holzverpackungsmaterial, wie z. B.
Paletten, nicht nur die Lebensmittelbranche, sondern die Industrie im
Allgemeinen. Darüber
hinaus wird ein Netz der EU-Referenzlaboratorien finanziell unterstützt, um
eine bessere Vorsorge sicherzustellen und der Kommission und den Mitgliedstaaten
auf EU-Ebene wissenschaftliche Unterstützung zu bieten. Dies trägt zur
Vereinheitlichung der Diagnoseverfahren auf EU-Ebene bei. Die Maßnahme umfasst
auch ein Schulungsprogramm („Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“) für
das Personal der zuständigen Behörden sowohl innerhalb als auch außerhalb der
EU, um die ordnungsgemäße Anwendung von EU-Normen zu gewährleisten. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
mit dem derzeitigen Rechtsrahmen verbundenen Probleme betreffen in erster Linie
die Notwendigkeit einer Anpassung an die veränderten sektorbezogenen
Bedürfnisse, die in den jeweiligen Überprüfungen festgestellt wurden. Diese
Bedürfnisse sollten in den künftigen Rechtsvorschriften Berücksichtigung
finden, unabhängig davon, ob die Ausgabenregelungen in die Rechtsakte der
einzelnen Bereiche oder in einen einzigen horizontalen Rechtsakt aufgenommen
werden. Problempunkt 1:
Der derzeitige Rechtsrahmen ist zu kompliziert. Der
derzeitige Mangel an Klarheit bei den Fördersätzen stellt für die
Mitgliedstaaten eine große Unsicherheit bei der Planung dar. Deshalb sieht
diese Verordnung drei Höchstsätze vor: 50, 75 und 100 %. Der Fördersatz
von 100 % gilt für den Erwerb von Impfstoffen und die förderfähigen Kosten
der EU-Referenzlaboratorien; der Fördersatz von 75 % käme für die
förderfähigen Ausgaben derjenigen Mitgliedstaaten zum Einsatz, deren
Bruttonationaleinkommen pro Einwohner derzeit weniger als 90 % des
Unionsdurchschnitts beträgt; der Fördersatz von 50 % gilt für alle anderen
förderfähigen Ausgaben und wird ab 2014 als Basissatz festgelegt. Darüber
hinaus sind die einzelnen Finanzbestimmungen derzeit in einer Reihe
verschiedener Rechtsinstrumente verankert. Dieses Problem wird durch die
Zusammenfassung der Bestimmungen in einer einzigen Rechtsgrundlage gelöst. Der
vorgeschlagene Mindestbetrag von 50 000 EUR pro Finanzhilfe wird die
Haushaltsverwaltung in den Behörden der Mitgliedstaaten und den Europäischen
Institutionen gewiss vereinfachen.
Problempunkt 2: Die vorhandenen finanziellen Verwaltungsinstrumente sind
nicht vollständig. In
den derzeitigen Finanzbestimmungen sind keine klaren und kohärenten Ziele und
Indikatoren vorgesehen. Die
Definition der förderfähigen Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten ist
uneindeutig. In einem internen Auditbericht aus dem Jahr 2012 wurde eine
Präzisierung und Vereinfachung empfohlen. Diese
Faktoren tragen allesamt dazu bei, dass dieses System zu schwerfällig ist und
die Fehlerquoten zu hoch sind. Aus einer jüngsten Umfrage bei Vertretern der
Mitgliedstaaten geht hervor, dass die mehrjährige und jährliche Programmplanung
als aufwändig betrachtet wird. Der jährliche Zyklus der Erstellung der
Programme, ihrer Beurteilung, Genehmigung und Annahme sowie die anschließende
Berichterstattung ist ressourcenintensiv und stellt im Vergleich zum Vorjahr
größtenteils eine Wiederholung dar. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Es
ist unerlässlich, dass der derzeit geprüfte Vorschlag weiterhin im Einklang mit
den anderen EU-Politiken steht. Dies bedeutet, dass die Ziele der Strategie
„EU 2020“ und des mehrjährigen Finanzrahmens umfassend zu berücksichtigen
sind. Außerdem – und dies ist vielleicht der wichtigste Punkt – ist es von
wesentlicher Bedeutung, dass der Finanzrahmen die wirtschaftliche Erholung
durch die Förderung des Handels und anderer wichtiger Wirtschaftszweige
unterstützt. Es sollte auch gewährleistet werden, dass die Politik der
Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit andere Politikbereiche der EU
unterstützt und ergänzt und sich nicht mit ihnen überschneidet oder diese
untergräbt. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Landwirtschaft und Handel.
Die neuen Vorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik beruhen zwar auf ähnlichen
allgemeinen Zielen wie der derzeitige Entwurf der betreffenden Verordnung, sie
sind jedoch auf unterschiedliche Einzelziele und andere Hilfsmittel
ausgerichtet. Unerlässlich ist auch, dass der Entwurf weiterhin den Handel in
Europa unterstützt und im Einklang mit bestehenden und künftigen
Handelsvorschriften steht. Darüber hinaus ist die Meerespolitik zu
berücksichtigen, wenn der Finanzrahmen beispielsweise die Prävention oder
Tilgung von Seuchen bei Tieren der Aquakultur unterstützen soll. Schließlich
ist es auch von Bedeutung, den Zielen der Umweltpolitik Rechnung zu tragen, die
in enger Verbindung zu anderen Politikbereichen wie öffentliche Gesundheit,
Tierschutz usw. steht und mit diesen zu koordinieren ist. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020
(Verpflichtungsermächtigungen) ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr], –
anschließende reguläre Umsetzung 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[32] þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von
Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
þ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[33] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen Exekutivagentur
EAHC: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember
2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten
Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[34], hat die Kommission die
Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang
mit der Verwaltung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel
2007–2013“ betraut[35].
Die Kommission kann daher beschließen, die Exekutivagentur für Gesundheit und
Verbraucher auch mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung
des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel 2014–2020“ zu
betrauen. 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Derzeit
werden die Ausgaben für das Programm „Bessere Schulung für sicherere
Lebensmittel“ von der EAHC verwaltet. Alle übrigen Ausgaben werden von der
Kommission direkt verwaltet. Der Analyse der vorgelegten Programme im
Veterinär- und Pflanzengesundheitsbereich wird künftig mehr Aufmerksamkeit
gewidmet. Die Veterinär-Programme für 2013 unterlagen erstmals einer externen
Bewertung, und das Bewertungsverfahren wird in den kommenden Jahren noch weiter
entwickelt werden. Momentan werden Leistungsindikatoren definiert, für die
Bewertung der Programmerfolge von Nutzen sein werden. Im
Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der
Maßnahmen erstellt die Kommission bis Ende 2018 einen Bewertungsbericht
über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen),
über die Effizienz des Ressourceneinsatzes und über den europäischen Mehrwert.
Der Bericht setzt sich zudem mit den Vereinfachungsmöglichkeiten, der weiterhin
bestehenden Relevanz der Ziele sowie mit dem Beitrag der Maßnahmen zu den
Prioritäten der Union, die im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen
Wachstums liegen, auseinander. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse
zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen. Außerdem
wird spätestens bis Mitte 2022 eine Ex-post-Bewertung durchgeführt. Die
Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren
Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Der
Großteil der Mittel wird den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Die
wichtigsten Elemente der Ausführung des Haushaltsplans sind die folgenden: Im
Wege von Durchführungsrechtsakten werden gemeinsame oder getrennte jährliche
Arbeitsprogramme für den Einsatz der Finanzhilfen für amtliche Kontrollen und
andere Tätigkeiten genehmigt. In diesen Jahresarbeitsprogrammen werden die
verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten und
der Gesamtbetrag der Finanzmittel festgelegt. Sie enthalten ferner eine
Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die
einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen
Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden die Prioritäten,
die grundlegenden Bewertungskriterien und der Fördersatz angegeben. Für
die Durchführung der Tilgungs-, Überwachungs- und Monitoringprogramme im
Bereich Tier- und Pflanzengesundheit genehmigt die Kommission nach einer
Bewertung der vorlegten Programme diese bis zum 30. Januar jedes Jahres;
sie legt dabei gegebenenfalls Bedingungen fest und entscheidet über die Höhe
der Finanzhilfe. Bei der Genehmigung mehrjähriger Programme können die
Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. In diesem Fall weist die
Kommission jedes Jahr die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand
der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der
Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt. Im
Hinblick auf die Durchführung von Sofortmaßnahmen im Bereich der Tier- und
Pflanzengesundheit oder wenn die Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen
erforderlich ist, erlässt die Kommission Ad-hoc-Finanzierungsbeschlüsse. Darüber
hinaus wird eine Reihe von Dienstleistungsverträgen vergeben. Hauptrisiken
sind folgende: –
bei amtlichen Kontrollen besteht das Risiko, dass eine mangelhafte Umsetzung
die Wirksamkeit der kofinanzierten Maßnahmen beeinträchtigt; –
ineffizienter oder nichtwirtschaftlicher Einsatz von Mitteln für die
Tilgungsprogramme und Sofortmaßnahmen, da die Erstattung tatsächlich
angefallener erstattungsfähiger Kosten komplex ist und die Möglichkeiten,
erstattungsfähige Kosten durch Aktenprüfungen zu überprüfen, begrenzt sind. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Im
Allgemeinen müssen alle Finanztransaktionen (Mittelbindungen, Zahlungen,
Einziehungsanordnungen usw.) und Verträge/Finanzhilfevereinbarungen im
Zusammenhang mit dem Ausgabenprogramm für Lebensmittel und Futtermittel von den
für die Maßnahme zuständigen nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten
geprüft, genehmigt und unterzeichnet werden. Jeder nachgeordnet bevollmächtigte
Anweisungsbefugte wird von einer dezentralen Finanzstelle unterstützt, die die
Akten der finanziellen Transaktionen und die Verträge/Finanzhilfevereinbarungen
vor der Unterzeichnung prüft und vervollständigt. Die Einleitung operativer
Vorgänge und deren Überprüfung erfolgen durch das Personal des verantwortlichen
Referats. Zudem
kann die zentrale Finanzstelle auf der Grundlage einer Stichprobe von
Geschäftsvorgängen eine Ex-ante-Dokumentenprüfung der zweiten Ebene
durchführen. Darüber hinaus überprüft das zentral vor Ort tätige Kontrollteam
der GD an Ort und Stelle die Erstattungsfähigkeit der vom Empfänger geltend
gemachten Kosten. Die GD SANCO nimmt bei der Organisation von Ex-post-Kontrollen
zudem die Dienste eines spezialisierten Unternehmens in Anspruch. Finanzhilfen:
In Anbetracht des oben genannten Kontrollrahmens sowie der Tatsache, dass der
Großteil der Empfänger von EU-Finanzhilfen öffentliche Stellen sind, ist das
Risiko von Unregelmäßigkeiten als sehr gering zu betrachten. Die
abgeschlossenen geförderten Projekte unterliegen Ex-post-Kontrollen. Folgende
Strategie wird für die Ex-post-Kontrollen angewendet: (a) Risikobewertung und
randomisierte Auswahl werden kombiniert, um ein allzu starres Auswahlverfahren
zu vermeiden, und (b) operative Aspekte werden während der Vor-Ort-Kontrolle
soweit wie möglich einbezogen. Dienstleistungsaufträge:
Die GD SANCO schließt Dienstleistungsaufträge direkt mit Dienstleistern
ab. Die Vertragspartner werden auf der Grundlage von Ausschreibungen im
Einklang mit der Haushaltsordnung ausgewählt. Aufträge oberhalb eines
bestimmten Wertes unterliegen einer eingehenden Kontrolle durch den Ausschuss
für öffentliche Aufträge der GD SANCO. Die GD SANCO verwendet die von
der Kommission vorgeschlagenen Standardverträge, in denen die Möglichkeit der
Durchführung von Ex-post-Kontrollen vorgesehen ist. Da jedoch die Beträge der
Verträge festgesetzt sind, bleibt das Risiko finanzieller Fehler gering und die
Zahl der Ex-post-Kontrollen bei Dienstleistungsverträgen sehr begrenzt. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Die
Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung
finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige
rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von
Unregelmäßigkeiten –Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie
gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß
Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995
über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und
Artikel 58 der Haushaltsordnung. Die
Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen
Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel
erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort
durchzuführen. OLAF ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG)
Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 bei allen direkt oder
indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen
und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang
mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem
EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige
rechtswidrige Handlung vorliegt. Unbeschadet
der vorangegangenen Unterabsätze, ist der Kommission, einschließlich OLAF, und
dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der
Durchführung der Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen,
derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien (umnummeriert für die neue Nomenklatur für
2014-2020) · Neu zu schaffende Haushaltslinien (neue Nomenklatur 2014-2020). Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge || GM/NGM || von EFTA-Ländern[36] || von Bewerber-ländern[37] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 17 01 04 03 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung der Maßnahmen für Pflanzengesundheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3 || 17 01 06 03 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3 || 17 04 01 Finanzhilfen zur Gewährleistung eines besseren Tiergesundheitszustands und eines hohen Niveaus des Tierschutzes in der Union || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3 || 17 04 02 Finanzhilfen zur Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3 || 17 04 03 Finanzhilfen zur Gewährleistung wirksamer, effizienter und zuverlässiger Kontrollen || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3 || 17 04 04 Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 4 || 17 04 10 Internationale Vereinbarungen || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht über die geschätzten
Auswirkungen auf die Ausgaben (zu laufenden Preisen) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD: SANCO || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGE-SAMT 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || >2020 Operative Mittel || || || || || || || || || 17 04 01 Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union || Verpflichtungen || (1) || 180,000 || 178,500 || 177,000 || 175,000 || 171,500 || 171,500 || 171,000 || || 1224,500 Zahlungen || (2) || 10,000 || 165,000 || 163,000 || 161,000 || 157,000 || 158,000 || 159,000 || 251,500 || 1224,500 17 04 02 Beitrag zum frühzeitigen Nachweis von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung || Verpflichtungen || (1) || 5,000 || 10,000 || 14,000 || 19,000 || 25,000 || 28,500 || 30,500 || || 132,000 Zahlungen || (2) || 3,000 || 9,000 || 12,000 || 17,000 || 22,000 || 25,000 || 26,000 || 18,000 || 132,000 17 04 03 Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit von Kontrollen || Verpflichtungen || (1) || 45,724 || 47,360 || 50,401 || 53,558 || 57,520 || 60,021 || 62,162 || || 376,746 Zahlungen || (2) || 18,000 || 45,000 || 48,000 || 50,000 || 52,000 || 55,000 || 58,000 || 50,746 || 376,746 17 04 04 Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit || Verpflichtungen || (1) || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || || 140,000 || Zahlungen || (2) || 10,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 10,000 || 140,000 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (vormalige BA-Linien, indirekte und direkte Forschung) || || || || || || || || || 17 01 04 03 Unterstützungsausgaben in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit || (3) || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || || 18,690 17 01 06 03 Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher – Beitrag in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+3 || 253,394 || 258,530 || 264,071 || 270,228 || 276,690 || 282,691 || 286,332 || || 1,891,936 für GD SANCO || Zahlungen || =2+3 || 43,670 || 241,670 || 245,670 || 250,670 || 253,670 || 260,670 || 265,670 || 330,246 || 1,891,936 Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 250,724 || 255,860 || 261,401 || 267,558 || 274,020 || 280,021 || 283,662 || || 1,873,246 Zahlungen || (5) || 41,000 || 239,000 || 243,000 || 248,000 || 251,000 || 258,000 || 263,000 || 330,426 || 1,873,246 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || || 18,690 Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =4+6 || 253,394 || 258,530 || 264,071 || 270,228 || 276,690 || 282,691 || 286,332 || || 1,891,936 unter RUBRIK 3 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungen || =5+6 || 43,670 || 241,670 || 245,670 || 250,670 || 253,670 || 260,670 || 265,670 || 330,246 || 1,891,936 Im Haushaltsentwurf für 2014 ist ein Betrag
von 5 Mio. EUR im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des
Klimawandels veranschlagt, insbesondere für die Tilgung der Blauzungenkrankheit
und des Schmallenberg-Virus. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGE-SAMT 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 GD: SANCO || || Personalausgaben || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 23,446 Sonstige Verwaltungsausgaben || 6,121 || 6,243 || 6,368 || 6,495 || 6,625 || 6,758 || 6,893 || 45,503 INSGESAMT || Mittel || 9,470 || 9,593 || 9,717 || 9,845 || 9,975 || 10,107 || 10,242 || 68,949 || || || || || || || || || || Mittel INSGESAMT || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || 9,470 || 9,593 || 9,717 || 9,845 || 9,975 || 10,107 || 10,242 || 68,949 unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr >2020 || INSGE-SAMT 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || 262,865 || 268,123 || 273,789 || 280,073 || 286,665 || 292,799 || 296,575 || || 1960,886 unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungen || 53,141 || 251,263 || 255,388 || 260,515 || 263,645 || 270,778 || 275,913 || 330,246 || 1960,886 Es sei daran erinnert, dass es sich bei den
Beträgen gemäß Ziffer 3.2.1 um Höchstbeträge handelt und dass der
jährliche Bedarf jedes Jahr im Rahmen des Gesamthöchstbetrags bewertet wird. 3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. – þ Für den
Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt
(Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)) EINZELZIEL
Nr. 1 – Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei
Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen,
die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger
Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion Ausgaben für die Verwirklichung dieses Ziels
werden in die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der Einzelziele Nr. 2 bis 4
ergriffen werden, einbezogen. EINZELZIEL
Nr. 2 – Leistung eines Beitrags zu einem besseren Tiergesundheitszustand
in der Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes Ziele und Ergeb-nisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || ERGEBNISSE || || Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt || - Ergebnis || Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen || +/- 1,4 Mio. EUR || +/-120 || 170 || +/-120 || 168 || +/-120 || 166 || +/-120 || 163 || +/-120 || 159 || +/-120 || 158 || +/-120 || 157 || +/- 840 || 1,141 || - Ergebnis || Sonstige Veterinärmaßnahmen und Erwerb von Impfstoffen und Antigenen || +/- 2,38 Mio. EUR || +/- 5 || 10 || +/- 5 || 10,5 || +/- 5 || 11 || +/- 5 || 12 || +/- 5 || 12,5 || +/- 5 || 13,5 || +/- 5 || 14 || +/- 35 || 83,5 || Einzelziel Nr. 2 insgesamt || || 180,0 || || 178,5 || || 177,0 || || 175,0 || || 171,5 || || 171,5 || || 171 || || 1224,5 || EINZELZIEL
Nr. 3 – Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen
und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind Ziele und Ergebnisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt - Ergebnis || Überwa-chungspro-gramme || +/-0,9 || 5 || 5,0 || 13 || 9,0 || 16 || 13,0 || 20 || 18,0 || 24 || 24,0 || 27 || 27,0 || 31 || 29,0 || 136 || 125,0 - Ergebnis || Samen || 0,600 || - || - || 2 || 1,0 || 2 || 1,0 || 2 || 1,0 || 2 || 1,0 || 2 || 1,5 || 2 || 1,5 || 12 || 7,0 Einzelziel Nr. 3 insgesamt || || 5,0 || || 10,0 || || 14,0 || || 19,0 || || 25,0 || || 28,5 || || 30,5 || || 132,0 EINZELZIEL
Nr. 4 – Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und
Zuverlässigkeit von Kontrollen Ziele und Ergebnisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt - Ergebnis || Laboratorien und Zentren || 0,330 || 45 || 15 || 45 || 15,5 || 47 || 16 || 48 || 16,5 || 51 || 17 || 55 || 18 || 56 || 18,8 || 345 || 116,8 - Ergebnis || Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel || 0,150 || 95 || 15 || 100 || 15,5 || 105 || 16 || 105 || 16,5 || 116 || 17,5 || 122 || 18 || 127 || 19 || 770 || 117,5 - Ergebnis || Kommunika-tion || 0,25 || 8 || 2,0 || 8 || 2,0 || 8 || 2,0 || 10 || 2,5 || 10 || 2,5 || 10 || 2,70 || 10 || 2,70 || 64 || 16,4 - Ergebnis || Nationale Sachverstän-dige || 0,005 || 125 || 0,5 || 125 || 0,5 || 125 || 0,6 || 125 || 0,6 || 125 || 0,7 || 125 || 0,7 || 125 || 0,7 || 875 || 4,3 - Ergebnis || Warnsysteme und IT-Tools || 1,300 || 6 || 8 || 7 || 8 || 7 || 8,5 || 7 || 9 || 7 || 9,5 || 7 || 10 || 8 || 10 || 49 || 63,0 - Ergebnis || Datenerhe-bung || 0,500 || 4 || 2 || 5 || 2,5 || 6 || 3 || 7 || 3,5 || 9 || 4,5 || 9 || 4,5 || 9 || 4,5 || 49 || 24,5 - Ergebnis || Internationale Organisa-tionen || 0,370 || 3 || 1,0 || 3 || 1,0 || 4 || 1,5 || 4 || 1,5 || 4 || 1,5 || 4 || 1,8 || 6 || 2,0 || 28 || 10,3 - Ergebnis || Studien und Bewertungen || 0,300 || 7 || 2,224 || 7 || 2,360 || 9 || 2,901 || 10 || 3,358 || 12 || 4,320 || 12 || 4,321 || 13 || 4,462 || 70 || 23,946 Einzelziel Nr. 4 insgesamt || || 45,724 || || 47,360 || || 50,401 || || 53,558 || || 57,520 || || 60,021 || || 62,162 || || 376,746 EINZELZIELE
Nr. 2 und 3 – Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit Ziele und Ergeb-nisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ERGEBNISSE Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt - Ergebnis || Notfälle der Tiergesund-heit und Pflanzenge-sundheit || || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 140,0 || || || || || || || || || || || || || || || || || || Einzelziele Nr. 2 und 3 insgesamt || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 140 * Anzahl der Ergebnisse unbekannt: hängt von
der Zahl der Ausbrüche ab || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT GESAMTKOSTEN || || 250,724 || || 255,860 || || 261,401 || || 267,558 || || 274,020 || || 280,021 || || 283,662 || || 1,873,246 Es sei daran erinnert, dass es sich bei den
Beträgen gemäß Ziffer 3.2.2 um Höchstbeträge handelt und dass der
jährliche Bedarf jedes Jahr im Rahmen des Gesamthöchstbetrags bewertet wird. 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 23,446 Sonstige Verwaltungsaus-gaben || 6,121 || 6,243 || 6,368 || 6,495 || 6,625 || 6,758 || 6,893 || 45,503 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 9,470 || 9,593 || 9,717 || 9,845 || 9,975 || 10,107 || 10,242 || 68,949 Außerhalb der RUBRIK 5[38] des mehrjährigen Finanzrahmens || Personalausgaben || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX Sonstige Personalausgaben || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX Zwischensumme außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 18,690 INSGESAMT || 12,141 || 12,263 || 12,388 || 12,515 || 12,645 || 12,778 || 12,913 || 87,640 Die obengenannten Zahlen werden in
Übereinstimmung mit den Ergebnissen des geplanten Externalisierungsprozesses
angepasst. 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen
auf die Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder
höchstens bis zu einer Dezimalstelle) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten FTE)[39] || XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 XX 01 02 02 (AC, AL, INT, JED und ANS in den Delegationen) || || || || || || || XX 01 04 yy[40] || - am Sitz[41] || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || INSGESAMT || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Derzeit werden für
die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit
und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial
(Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel), die unter den Vorschlag
SANCO/11220/2012 Rev.1 fallen, 28,5 VZÄ eingesetzt. Es wird jedoch davon
ausgegangen, dass ab 2014 26,5 VZÄ ausreichen werden. Dieser Wert
beinhaltet nur Personal der GD SANCO. Diese Zahlen beziehen
sich lediglich auf das für die Verwaltung der Ausgaben im Bereich Lebensmittel
und Futtermittel eingesetzte Personal; das für die operative Durchführung der
sektorbezogenen Politiken zuständige Personal ist darin nicht erfasst. Die
Überarbeitung des Rechtsrahmens für die sektorbezogenen Politiken
(Tiergesundheit, Schädlinge, Pflanzenvermehrungsmaterial und Kontrollen), die
gleichzeitig mit dieser Verordnung zur Festlegung des Finanzrahmens
vorgeschlagen wird, hat jedoch außer den in diesem gemeinsamen Finanzbogen
gemachten Angaben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Finanz- und
Humanressourcen. Der Personalbedarf
wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder
GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel
für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach
Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung
zugeteilt werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || · Koordinierung, Entwurf und Organisation (des Verfahrens für die Annahme) der jährlichen Arbeitsprogramme (Finanzierungsbeschlüsse), einschließlich der Anhörung eines Ausschusses der Mitgliedstaaten · Begleitung/Monitoring der Planung und Durchführung von finanziellen Aktivitäten gemäß den geltenden Haushalts- und Finanzbestimmungen; Beitrag zu Tätigkeitsberichten · Vorbereitung und Pflege von Informations-Tools; Bereitstellung von Informationen für interne und externe Rechnungsprüfungen · Ausfertigung und Überprüfung von Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen sowie Vergabe-/Finanzhilfe-Dossiers; Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit Vertragsbedingungen und Finanzbestimmungen/Verordnungen · Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verbuchung der finanziellen Transaktionen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen, Workflows der individuellen Finanzdossiers · Vorbereitung und Durchführung von Schulungen für externe Organisationen zu Bewerbungen auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen · Weitergabe relevanter Informationen an die Vertragspartner und Begünstigten während der gesamten Projektlaufzeit · Bekanntgabe, Verwaltung und Monitoring von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder von Ausschreibungen, Bewertung und Auswahl von Projekten · Monitoring der Projektdurchführung, der Leistung der Projektleiter und –partner sowie der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen sowie den Workflows der individuellen Finanzdossiers · Überprüfung der Einhaltung von Haushaltsordnung, Durchführungsbestimmungen, internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug, Basisrechtsakt, Finanzierungsbeschluss sowie anderen Regeln und Haushaltsvorschriften bei finanziellen Transaktionen · Überprüfung der/des mit dem ausgewählten Begünstigten/Vertragspartner abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarung/Vertrags und der Begründung · Überprüfung der methodischen und sonstigen Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens (Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien) · Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungsverfahren Externes Personal || · Vorbereitung und Pflege von Informations-Tools; Bereitstellung von Informationen für interne und externe Rechnungsprüfungen · Ausfertigung und Überprüfung von Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen sowie Vergabe-/Finanzhilfe-Dossiers; Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit Vertragsbedingungen und Finanzbestimmungen/Verordnungen · Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verbuchung der finanziellen Transaktionen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen, Workflows der individuellen Finanzdossiers · Vorbereitung und Durchführung von Schulungen für externe Organisationen zu Bewerbungen auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen · Weitergabe relevanter Informationen an die Vertragspartner und Begünstigten während der gesamten Projektlaufzeit · Bekanntgabe, Verwaltung und Monitoring von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder von Ausschreibungen, Bewertung und Auswahl von Projekten · Monitoring der Projektdurchführung, der Leistung der Projektleiter und –partner sowie der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen sowie den Workflows der individuellen Finanzdossiers · Überprüfung der Einhaltung von Haushaltsordnung, Durchführungsbestimmungen, internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug, Basisrechtsakt, Finanzierungsbeschluss sowie anderen Regeln und Haushaltsvorschriften bei finanziellen Transaktionen · Überprüfung der/des mit dem ausgewählten Begünstigten/Vertragspartner abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarung/Vertrags und der Begründung · Überprüfung der methodischen und sonstigen Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens (Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien) · Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungsverfahren 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
mehrjährigen Finanzrahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit den mehrjährigen Finanzrahmen
2014 – 2020 gemäß dem Vorschlag der Kommission vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. NICHT
ZUTREFFEND –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. NICHT
ZUTREFFEND 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte
vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar ¨ auf die Eigenmittel, ¨ auf die sonstigen Einnahmen. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43] Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Artikel …. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an. NICHT
ZUTREFFEND Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. NICHT
ZUTREFFEND [1] KOM(2011) 398 endg. [2] KOM(2012) 388 endg. [3] KOM(2011) 398 endg. [4] KOM(2012) 388 endg. [5] ABl.
C vom , S. . [6] ABl.
C vom , S. . [7] ABl.
C vom , S. . [8] KOM(2011) 398 endg. [9] KOM(2012) 388 endg. [10] ABl.
C vom , S. . [11] KOM(2010) 543 endg. [12] ABl. L 169
vom 10.7.2000, S. 1. [13] ABl.
L 78 vom 20.3.2013, S. 23. [14] ABl.
L 298 vom 26.10.2012, S. 1. [15] ABl.
L 378 vom 31.12.1982, S. 58. [16] ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [17] ABl.
L 155 vom 18.6.2009, S. 30. [18] Abl.
125 vom 11.7.1966, S. 2289/66. [19] ABl.
L 340 vom 9.12.1976, S. 25. [20] ABl.
L 226 vom 13.8.1998, S. 16. [21] ABl.
L 267 vom 8.10.2008, S. 8. [22] ABl.
L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [23] ABl.
L 165 vom 30.4.2004, S. 1. [24] ABl.
L 70 vom 16.3.2005, S. 1. [25] ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 71. [26] ABl.
L 309 vom 24.11.2009, S. 1. [27] ABl.
L 292 vom 15.11.1996, S. 2. [28] ABl.
L 31 vom 1.2.2002, S. 1. [29] ABl.
L 55 vom 28.02.2011, S. 13. [30] ABM:
maßnahmenbezogenes Management – ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung. [31] Im
Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der
Haushaltsordnung. [32] Erläuterungen
zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung
enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [33] Einrichtungen
im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung. [34] ABl.
L 11 vom 16.1.2003, S. 1. [35] Beschluss
C(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008. [36] EFTA:
Europäische Freihandelszone. [37] Bewerberländer
und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans. [38] Ausgaben
für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur
Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige
BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [39] AC=
Vertragsbediensteter, NT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = „Jeune
Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in Delegationen), AL= örtlich
Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger. [40] Teilobergrenze
für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige
BA-Linien). [41] Insbesondere
für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds
(EFF). [42] Siehe
Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [43] Bei
den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto,
d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.