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Document 52013PC0327

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG

/* COM/2013/0327 final - 2013/0169 (COD) */

52013PC0327

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG /* COM/2013/0327 final - 2013/0169 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

· Allgemeiner Kontext

Am 29. Juni 2011 legte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020[1] vor, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[2]. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7.-8. Februar 2013 schlägt die Kommission einen Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel während des Zeitraums 2014-2020 vor.

Ziel dieser Verordnung ist die Modernisierung der Finanzbestimmungen für diesen Bereich.

Der gegenwärtige Finanzrechtsrahmen für Finanzierungsmaßnahmen in diesem Bereich setzt sich im Wesentlichen aus der Entscheidung 2009/470/EG des Rates für Tilgungsprogramme und Notfallmaßnahmen bei Tierseuchen, der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Pflanzenschutzmaßnahmen und die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates für Finanzierungsmaßnahmen im Bereich amtlicher Kontrollen zusammen. Weitere spezifische Finanzbestimmungen sind in den folgenden Rechtsvorschriften enthalten: der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden sowie zahlreichen anderen Richtlinien des Rates im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit.

Dieser fragmentarische Rechtsrahmen stimmt mit einigen Bestimmungen der Haushaltsordnung nicht überein und ist recht kompliziert. Er hat sich im Laufe der Zeit weiterentwickelt und sollte nun gestrafft werden.

Dies ist die Gelegenheit, die gegenwärtig in zahlreichen Rechtsgrundlagen verankerten Finanzbestimmungen durch einen einzigen, klaren und modernen Finanzrahmen zu ersetzen, der die Durchführung und das Funktionieren der finanziellen Verwaltung von Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel optimiert. Insbesondere werden die Finanzverwaltungsstrukturen auf der Grundlage eindeutiger Ziele und Indikatoren vereinfacht. Auch die Fördersätze werden eindeutiger und weniger kompliziert sein.

Dieser Vorschlag ist Teil des Pakets „Gesündere Tiere und Pflanzen für eine sicherere Lebensmittelkette“, das Vorschläge enthält für:

– die Tiergesundheitspolitik, deren Ziel es ist, den Gesundheitszustand und das Tierwohl in der EU und insbesondere von zur Lebensmittelerzeugung genutzten Tieren zu schützen und zu verbessern und außerdem dafür zu sorgen, dass der Handel innerhalb der EU und die Einfuhren von Tieren und tierischen Erzeugnissen im Einklang mit den einschlägigen Gesundheitsnormen und internationalen Verpflichtungen erfolgen;

– die Pflanzenschutzregelung, die zum Ziel hat, die Land- und Forstwirtschaft der EU vor der Einschleppung und der Verbreitung nicht heimischer Pflanzenschädlinge zu schützen;

– die Rechtsvorschriften für die Erzeugung und die Bereitstellung auf dem Markt von Pflanzenvermehrungsmaterial von landwirtschaftlichen, gartenbaulichen, forstlichen, Obst- und Zierpflanzenarten sowie Reben, mit denen die Einhaltung der EU-Bestimmungen für Gesundheit, Identität und Qualität gewährleistet wird;

– die Vorschriften über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten, die dazu dienen, die Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts, der Bestimmungen über die Gesundheit und das Wohlergehen von Tieren, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, Pflanzenschutzmittel und Pestizide zu überprüfen.

· Schwerpunkt der Maßnahmen/Ausgaben

Tilgungsprogramme für Tierseuchen tragen wesentlich dazu bei, eine Reihe gelisteter Tierseuchen, die in bestimmten Gebieten der Union endemisch sind, mittels breit gefächerter Maßnahmen – wie Impfung, Untersuchung der Tiere und Entschädigungszahlungen für Schlachtung und Keulung – schrittweise zu tilgen. EU-Finanzmittel zur Unterstützung dieser Maßnahmen werden in erster Linie für Seuchen mit Bedeutung für die öffentliche Gesundheit bereitgestellt sowie für Seuchen, die aufgrund von Folgen für den Handel und Einkommensverlusten für Landwirte weitreichende wirtschaftliche Auswirkungen für die Viehwirtschaft im weiteren Sinne sowie verwandte Sektoren haben.

Die EU-Rechtsvorschriften für Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial sind vorrangig darauf ausgerichtet, die Land- und Forstwirtschaft der EU vor der Einschleppung und der Verbreitung nicht heimischer Pflanzenschädlinge zu schützen und am Anfang der Pflanzenproduktionskette für die Verfügbarkeit und Verwendung von gesundem Pflanzenmaterial zu sorgen.

Zu den Ausgaben für amtliche Kontrollen gehört die Finanzierung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“, mit dem ein einheitlicher Ansatz beim Betrieb der Kontrollsysteme auf EU- und nationaler Ebene gefördert wird, sowie des Netzes der EU-Referenzlaboratorien, das in denjenigen Bereichen wissenschaftliche und fachliche Expertise bereitstellt, in denen die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen von der Qualität, Einheitlichkeit und Zuverlässigkeit der von amtlichen Laboratorien eingesetzten Analyse- oder Testmethoden – und der jeweiligen Ergebnisse – abhängt. Darüber hinaus werden weitere Maßnahmen finanziert, die die Wirksamkeit der von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie die Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften für die Lebensmittelkette verbessern sollen.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

· Anhörung interessierter Kreise

Da die Überarbeitung dieser Regelungen bereits seit einiger Zeit läuft, werden sie durch getrennte Folgenabschätzungen untermauert und ihre jeweiligen Bestimmungen wurden mit den Interessenträgern in zahlreichen Konsultationsforen umfassend erörtert.

· Beschleunigte Folgenabschätzung

Die Generaldirektion für Gesundheit und Verbraucher führte zwischen August und September 2012 eine Folgenabschätzung durch. Dabei wurden vier Optionen in Betracht gezogen:

– Option 1: keine Veränderung. Der geltende Rechtsrahmen würde nicht mit dem mehrjährigen Finanzrahmen übereinstimmen. Die Ausgaben für Pflanzengesundheit könnten somit nicht erhöht werden.

– Option 2: Zusammenführung der bestehenden Vorschriften in einem einzigen Rechtsinstrument. Dies würde eine einfachere und besser verständliche Gesetzgebung fördern, aber nicht die Anpassung des Finanzrahmens ermöglichen.

– Option 3 (a): Einrichtung eines einzigen kohärenten Finanzprogramms unter weitgehender Verwendung bestehender Finanzbestimmungen, jedoch mit Verbesserungen. Die Vereinfachung des Systems und die Vereinheitlichung der Fördersätze würde die Verwaltungslast seitens der Kommission und der Mitgliedstaaten senken. Neue Finanzmanagementinstrumente wie eindeutige Ziele und Indikatoren würden zu einer wirksameren Nutzung der verfügbaren Ressourcen führen.

– Option 3 (b): Einführung von Systemen zur Aufteilung von Kosten und Zuständigkeiten. Diese Option beinhaltet einen partizipativen Ansatz, bei dem sich Behörden die Last von Verlusten sowie die Zuständigkeit für den Betrieb des Systems mit dem Privatsektor teilen. Es werden ein kurzfristiger Anstieg der Verwaltungslast und Probleme bei der Verwaltung des Systems erwartet.

– Option 4: Einstellung aller EU-Maßnahmen. Diese Option wurde nicht als angemessen erachtet, da sie die Ziele der Politikbereiche beeinträchtigen und sich sehr negativ auf den Handel auswirken würde.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Der Vorschlag beruht auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Gemäß Artikel 43 Absatz 2 angenommene Maßnahmen sollten für die Verfolgung der Ziele der gemeinsamen Agrarpolitik erforderlich sein. Gemäß Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b angenommene Maßnahmen sollten auf ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit abzielen. Der vorliegende Vorschlag ist darauf gerichtet, Maßnahmen der EU und der Mitgliedstaaten finanziell zu unterstützen, deren Ziel es ist, ein hohes Gesundheitsschutzniveau bei Menschen, Tieren und Pflanzen auf allen Stufen der Lebensmittelkette und ein hohes Schutz- und Informationsniveau seitens der Verbraucher sicherzustellen. Die Wahl des Artikels 43 Absatz 2 und des Artikels 168 Absatz 4 Buchstabe b AEUV ist daher sowohl hinsichtlich der Zielsetzung als auch des Inhalts des Vorschlags gerechtfertigt. Die vorgeschlagenen Rechtsakte sind nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen zu erlassen.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Am 29. Juni 2011 legte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020[3] vor, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[4]. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7.-8. Februar 2013 schlägt die Kommission einen Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel während des Zeitraums 2014-2020 vor. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden, hat die Kommission die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit Durchführungsaufgaben für die Verwaltung des Programms für Lebensmittel und Futtermittel ab 2008 beauftragt. Die Kommission kann auf der Grundlage einer Kosten-Nutzen-Analyse eine bestehende Exekutivagentur mit der Durchführung dieses Programms beauftragen.

5.           ZUSAMMENFASSUNG DES INHALTS DIESER VERORDNUNG

In dieser Verordnung sind der Anwendungsbereich und die Ziele der Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel bis zu einem Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgelegt. Zu den Zielen gehören ein hohes Sicherheitsniveau von Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen, ein besserer Tiergesundheitszustand und Tierschutz, die Erkennung und Tilgung von Schadorganismen sowie die Gewährleistung einer wirksamen Durchführung amtlicher Kontrollen. Zu diesen Zielen werden Indikatoren festgelegt.

Außerdem sind in dieser Verordnung förderfähige Maßnahmen und Kosten beschrieben.

Die Fördersätze für Finanzhilfen werden gestrafft. Der Normalfördersatz wird auf 50 % der förderfähigen Kosten festgesetzt. Dieser Satz kann unter bestimmten Bedingungen auf 75 % und 100 % erhöht werden. Um Verwaltungslasten für die Verwaltung von Mikroprogrammen zu vermeiden, ist in dieser Verordnung ein Mindestbetrag für Finanzhilfen von 50 000 EUR vorgeschrieben.

Außerdem sieht diese Verordnung unter bestimmten Umständen den Zugang zur Krisenreserve in der Landwirtschaft vor.

Im Bereich Pflanzengesundheit wird die Finanzhilfe der Union zum Schutz der EU vor Schädlingen, die unter anderem auf die Globalisierung des Handels und den Klimawandel zurückzuführen sind, auch Überwachungsprogramme für das Auftreten von Schädlingen und phytosanitäre Fördermaßnahmen für die Gebiete der Mitgliedstaaten in äußerster Randlage abdecken.

Im Rahmen dieser Verordnung können auch EU-Referenzlaboratorien und Projekte unterstützt werden, die auf die Verbesserung der Effizienz und der Wirksamkeit amtlicher Kontrollen abzielen.

Zum Zwecke der Klarheit und Transparenz sind in dieser Verordnung die Verfahren zur Vorlage und Bewertung der jährlichen und mehrjährigen Kontrollprogramme sowie das Verfahren zur Erstellung bzw. Aktualisierung der Liste der Tierseuchen und Pflanzenschädlinge, die für eine Kofinanzierung in Betracht kommen, festgelegt.

Die Verfahren zur Finanzierung dieser Bereiche werden vereinfacht. Insbesondere wird die Anzahl der von der Kommission zu verabschiedenden Beschlüsse entscheidend verringert. So zum Beispiel werden die Beschlüsse zur Kostenerstattung in Zukunft nicht mehr von der Kommission getroffen.

2013/0169 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005, der Richtlinie 2009/128/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[5],

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[7],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die EU-Rechtsvorschriften enthalten Bestimmungen für Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit sowie Futtermittel und Futtermittelsicherheit auf allen Erzeugungsstufen, einschließlich Vorschriften, die auf die Gewährleistung fairer Handelspraxis und die Information der Verbraucher abzielen. Darüber hinaus umfassen sie Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung von Zoonosen und übertragbaren Krankheiten bei Tieren sowie Bestimmungen für die Bereiche Tierschutz, tierische Nebenprodukte, Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, Schutz von Pflanzensorten, genetisch veränderte Organismen und Inverkehrbringen und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie nachhaltiger Einsatz von Pestiziden. In den EU-Rechtsvorschriften sind außerdem amtliche Kontrollen sowie andere Kontrolltätigkeiten geregelt, mit denen die wirksame Durchführung und die Einhaltung dieser Bestimmungen sichergestellt werden soll.

(2)       Allgemeines Ziel dieser EU-Rechtsvorschriften ist es, auf allen Stufen der Lebensmittelkette zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen beizutragen und ein hohes Schutz- und Informationsniveau für die Verbraucher und ein hohes Umweltschutzniveau zu fördern; gleichzeitig sollen dabei die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen begünstigt werden.

(3)       Zur Verfolgung dieses allgemeinen Ziels sind angemessene finanzielle Mittel erforderlich. Daher ist es notwendig, dass die Union zur Finanzierung der Maßnahmen beiträgt, die für die einzelnen Teilbereiche dieses Gesamtziels ergriffen werden. Außerdem sollten im Hinblick auf einen effizienten Mitteleinsatz spezifische Ziele und Indikatoren, mit denen das Erreichen dieser Ziele bewertet wird, festgelegt werden.

(4)       Die Finanzierung von Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel durch die Union erfolgte in der Vergangenheit in Form von Finanzhilfen, öffentlichen Aufträgen und Zahlungen an auf diesem Gebiet tätige internationale Organisationen. Es ist zweckmäßig, diese Art der Finanzierung fortzuführen.

(5)       Aus Gründen der Haushaltsdisziplin müssen in dieser Verordnung die für einen EU-Beitrag in Betracht kommenden Maßnahmen sowie die förderfähigen Kosten und geltenden Fördersätze festgelegt werden.

(6)       Am 29. Juni 2011 legte die Europäische Kommission ihren Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014-2020[8] vor, der am 6. Juli 2012 geändert wurde[9]. Unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 7.-8. Februar 2013 schlägt die Kommission einen Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR für Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel während des Zeitraums 2014-2020 vor.

(7)       Darüber hinaus schlägt die Kommission in ihrem Vorschlag für einen mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vor, einen Notfallmechanismus für die Reaktion auf Krisensituationen einzurichten. Folglich sollen in Ausnahmefällen wie beispielsweise einem Notfall im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit, wenn die Mittel unter Rubrik 3 nicht ausreichen, aber Sofortmaßnahmen erforderlich sind, Mittel aus der Reserve für Krisen im Agrarsektor im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom (…) zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[10] übertragen werden.

(8)       Gemäß den derzeit geltenden Rechtsvorschriften werden einige der förderfähigen Kosten zu festen Sätzen erstattet, während bei anderen Kosten keine Begrenzung vorgesehen ist. Zum Zwecke der Straffung und Vereinfachung des Systems sollte ein fester Höchstsatz für die Kostenerstattung festgelegt werden. Es ist angebracht, diesen Satz an der üblichen Höhe für Finanzhilfen auszurichten. Ferner sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, diesen Höchstsatz unter bestimmten Umständen anzuheben.

(9)       Angesichts ihrer Bedeutung für das Erreichen der Ziele dieser Verordnung ist es angezeigt, die förderfähigen Kosten bestimmter Maßnahmen zu 100 % zu erstatten, sofern bei der Durchführung dieser Maßnahmen auch Kosten entstehen, die nicht förderfähig sind.

(10)     Die Union hat nicht nur die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass ihre Mittel ordnungsgemäß ausgegeben werden, sondern sie muss auch Maßnahmen zur notwendigen Vereinfachung der Ausgabenprogramme ergreifen, damit die Verwaltungslasten und ‑kosten für Mittelempfänger und sämtliche sonstige Beteiligte nach Maßgabe der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Intelligente Regulierung in der Europäischen Union“[11] reduziert werden. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollten sowohl auf der Ebene der Kommission als auch der Mitgliedstaaten Finanzhilfen unterhalb eines bestimmten Grenzwerts nicht mehr vergeben werden.

(11)     Gemäß den EU-Rechtsvorschriften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Falle des Auftretens und der Ausbreitung bestimmter Tierseuchen oder Zoonosen bestimmte Maßnahmen zu ergreifen. Aus diesem Grund sollte die EU einen finanziellen Beitrag zu solchen Sofortmaßnahmen leisten.

(12)     Es ist außerdem erforderlich, durch geeignete Tilgungs-, Bekämpfungs- und Überwachungsmaßnahmen die Häufigkeit von Ausbrüchen von Tierseuchen und Zoonosen, die eine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellen, zu verringern und das Auftreten solcher Ausbrüche zu verhindern. Nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung solcher Seuchen und Zoonosen sollten daher mit EU-Mitteln unterstützt werden.

(13)     Aus organisatorischen Gründen und im Hinblick auf einen effizienten Umgang mit Finanzmitteln im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit sollten Vorschriften über Inhalt, Einreichung, Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme festgelegt werden, einschließlich Vorschriften für die Regionen der Union in äußerster Randlage im Sinne von Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Aus ebendiesen Gründen sind außerdem Fristen für die Berichterstattung und die Archivierung der Zahlungsanträge festzulegen.

(14)     Die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse[12] sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bestimmte dringliche Maßnahmen zur Tilgung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse („Schädlinge“) ergreifen. Die Union sollte einen Finanzbeitrag zur Tilgung dieser Schädlinge leisten. Ein finanzieller Beitrag der Union sollte unter bestimmten Bedingungen auch für Sofortmaßnahmen zur Eindämmung von Schädlingen zur Verfügung stehen, die sich in der EU besonders gravierend auswirken und in bestimmten Gebieten nicht ausgerottet werden können, sowie für Präventionsmaßnahmen gegen diese Schädlinge.

(15)     Sofortmaßnahmen gegen Schädlinge sollten für eine Kofinanzierung durch die Union in Betracht kommen, wenn sie einen Mehrwert für die gesamte Union erbringen. Aus diesem Grund sollte eine EU-Finanzhilfe für Schädlinge bereitgestellt werden, über deren Auftreten in der Union gemäß der Richtlinie 2000/29/EG bisher nichts bekannt ist. Im Zusammenhang mit Schädlingen, deren Auftreten in der Union bekannt ist, sollten nur solche Maßnahmen für eine finanzielle EU-Beteiligung in Betracht kommen, die Schädlinge mit den schwersten Auswirkungen auf die Union betreffen. Maßnahmen in Bezug auf Schädlinge, für deren Tilgung EU-Sofortmaßnahmen getroffen werden, sollten ebenfalls für eine Finanzhilfe der Union in Betracht kommen.

(16)     Es ist notwendig, das Auftreten bestimmter Schädlinge frühzeitig nachzuweisen. Die von den Mitgliedstaaten zum Nachweis solcher Schädlinge durchgeführten Überwachungen tragen wesentlich dazu bei, die unmittelbare Tilgung zu gewährleisten. Die Überwachungen in den einzelnen Mitgliedstaaten sind für den Schutz der Gebiete der anderen Mitgliedstaaten unabdingbar. Die Union sollte zur Finanzierung dieser Überwachungen beitragen.

(17)     Die Regionen der Mitgliedstaaten in äußerster Randlage stoßen aufgrund ihrer Abgelegenheit und Abhängigkeit von einer begrenzten Anzahl an Erzeugnissen auf Schwierigkeiten. Die Union sollte den Mitgliedstaaten Finanzhilfen für die Programme zur Schädlingsbekämpfung bereitstellen, die sie in den Regionen in äußerster Randlage in Übereinstimmung mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013[13] des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates durchführen.

(18)     Amtliche Kontrollen der Mitgliedstaaten sind ein wichtiges Instrument zur Überprüfung und Überwachung, ob die einschlägigen EU-Bestimmungen durchgeführt, eingehalten und durchgesetzt werden. Die Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollsysteme ist von entscheidender Bedeutung, um in der gesamten Lebensmittelkette ein hohes Sicherheitsniveau für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten und gleichzeitig die Umwelt in hohem Maße zu schützen. Für diese Kontrollmaßnahmen sollte eine Finanzhilfe der Union bereitgestellt werden. Insbesondere sollte EU-Referenzlaboratorien mit Finanzhilfen dabei geholfen werden, die Kosten zu tragen, die sich aus der Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme ergeben. Da außerdem die Wirksamkeit der amtlichen Kontrollen unter anderem davon abhängt, dass den Kontrollbehörden gut ausgebildetes Personal mit ausreichender Kenntnis der EU-Rechtsvorschriften zur Verfügung steht, sollte die Union einen Beitrag zur Schulung dieses Personals sowie zu relevanten Austauschprogrammen der zuständigen Behörden leisten.

(19)     Das effiziente Management amtlicher Kontrollen beruht auf einem schnellen Austausch von Daten und Informationen zu diesen Kontrollen. Für eine korrekte und einheitliche Durchführung der einschlägigen Vorschriften ist zudem die Einrichtung effizienter Systeme unter Beteiligung der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erforderlich. Daher sollten auch die Einrichtung und der Betrieb von Datenbanken und EDV-gestützten Informationsmanagementsystemen für diese Zwecke mit Finanzhilfen unterstützt werden können.

(20)     Die Union sollte Finanzmittel für fachliche und wissenschaftliche Tätigkeiten sowie Koordinierungs- und Kommunikationsmaßnahmen bereitstellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung der EU-Rechtsvorschriften und die Anpassung der Rechtsvorschriften an wissenschaftliche, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen erforderlich sind. Außerdem sollten Finanzmittel für Projekte zur Verfügung gestellt werden, die auf eine verbesserte Wirksamkeit und Effizienz der amtlichen Kontrollen abzielen.

(21)     Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002[14] wird in allen der Rechtsetzungsbehörde vorgelegten Vorschlägen, die Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung enthalten, deutlich auf solche Abweichungen hingewiesen, und konkret angegeben, warum diese Abweichungen gerechtfertigt sind. In Anbetracht der Besonderheiten einiger Ziele dieser Verordnung sowie der Tatsache, dass die jeweiligen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten am besten in der Lage sind, die mit diesen Zielen verbundenen Tätigkeiten durchzuführen, sollten diese Behörden als Empfänger für die Zwecke des Artikels 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in Betracht kommen. Es sollte daher möglich sein, diesen Behörden ohne vorherige Veröffentlichung einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen Finanzhilfen zu gewähren.

(22)     Abweichend von Artikel 86 und im Sinne einer Ausnahme gemäß Artikel 130 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 sollten die Kosten für Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 7 und 17 dieser Verordnung aufgrund des dringenden und unvorhersehbaren Charakters dieser Maßnahmen ab dem Zeitpunkt förderfähig sein, zu dem ein Mitgliedstaate der Kommission das Auftreten einer Seuche oder das Vorhandensein eines Schädlings meldet. Die Kommission nimmt die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung förderfähiger Ausgaben nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge, soweit angemessen und erforderlich, unter Verwendung der Krisenreserve des Agrarsektors vor.

(23)     Es ist von allergrößter Wichtigkeit, dass solche Sofortmaßnahmen umgehend umgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es kontraproduktiv, Kosten von der Finanzierung auszuschließen, die vor Einreichung des Finanzhilfeantrags angefallen sind, da dies die Mitgliedstaaten dazu veranlassen würde, ihre unmittelbaren Bemühungen auf die Erstellung von Förderanträgen und nicht auf die Durchführung von Sofortmaßnahmen zu richten.

(24)     Da die geltenden EU-Rechtsvorschriften über die Durchführung von Tilgungs- und Überwachungsmaßnahmen sehr umfassend sind und das verfügbare fachliche Expertenwissen begrenzt ist, muss die Durchführung der unter diese Verordnung fallenden Maßnahmen größtenteils durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erfolgen. Daher ist es notwendig, in bestimmten Fällen eine Kofinanzierung für die Gehaltskosten für das Personal der nationalen Verwaltungen zu leisten.

(25)     Eine Programmplanung ermöglicht die Koordinierung und Festlegung von Prioritäten und trägt somit zur effizienten Nutzung der finanziellen Ressourcen der Union bei. Die Kommission sollte daher befugt sein, Arbeitsprogramme für die Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung zu verabschieden.

(26)     Um einen verantwortungsvollen und wirksamen Einsatz der Finanzmittel der Union zu gewährleisten, sollte es der Kommission erlaubt sein, die wirksame Nutzung von EU-Finanzhilfen bei der Durchführung förderfähiger Maßnahmen anhand von Kontrollen vor Ort oder Dokumentenprüfungen zu kontrollieren.

(27)     Die finanziellen Interessen der Union sind während des gesamten Ausgabenzyklus zu schützen; dazu gehören die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten sowie die Wiedereinziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder falsch verwendeter Finanzmittel.

(28)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse verliehen werden, was die Ausarbeitung und Änderung der Liste der für eine EU-Finanzhilfe in Betracht kommenden Tierseuchen und Zoonosen sowie die Erstellung von Arbeitsprogrammen anbelangt. Ändert die Kommission die Liste der Tierseuchen, die für eine Sofortmaßnahmenförderung in Frage kommen, so sollte sie die Tierseuchen berücksichtigen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG des Rates vom 21. Dezember 1982 über die Mitteilung von Viehseuchen in der Gemeinschaft[15] gemeldet werden müssen. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[16], wahrgenommen werden.

(29)     Die Verabschiedung der ersten Listen mit Tierseuchen und Zoonosen, die für Finanzhilfen im Bereich der Tiergesundheit in Betracht kommen, sollte im Beratungsverfahren erfolgen, da in diesen Listen nur – und ohne Änderungen – die bereits für solche Finanzhilfen im Rahmen der Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich[17] in Betracht kommenden Tierseuchen und Zoonosen aufgeführt sein sollten.

(30)     Die EU-Rechtsvorschriften sind so zu verwalten und durchzuführen, dass sie unter Berücksichtigung der praktischen Erfahrungen zu den angestrebten Ergebnissen führen. Daher sollte die Kommission bewerten, ob diese Verordnung ihren Zweck erfüllt und wirksam ist, und ihre Ergebnisse den übrigen Organen mitteilen.

(31)     Bei der Durchführung der in dieser Verordnung verankerten EU-Rechtsvorschriften wird die Kommission von verschiedenen Ausschüssen unterstützt, darunter insbesondere die im Rahmen folgender Rechtsakte eingesetzten Ausschüsse: Beschluss 66/399/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen[18], Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz[19], Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20 Juli 1998 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen[20], Richtlinie 2008/90/EG des Rates vom 29 September 2008 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung[21] und Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[22]. Es empfiehlt sich, die Ausschussverfahren in diesem Bereich zu straffen und den nach Artikel 58 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Ausschuss mit der Unterstützung der Kommission bei der Ausübung ihrer Durchführungsbefugnisse bezüglich der Ausgaben in den betreffenden Bereichen zu beauftragen; die Bezeichnung dieses Ausschusses sollte im Hinblick auf seine erweiterten Aufgaben angepasst werden. Die Beschlüsse 66/399/EWG und 76/894/EWG sollten folglich aufgehoben und die Richtlinien 98/56/EG und 2008/90/EG sowie die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 entsprechend geändert werden.

(32)     Diese Verordnung ersetzt die Bestimmungen der Entscheidung 2009/470/EG. Außerdem ersetzt diese Verordnung Artikel 13c Absatz 5 sowie Artikel 22 bis 26 der Richtlinie 2000/29/EG, Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 vom 29. April 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz[23], Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates[24], Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden[25] und Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG[26] des Rates. Die Richtlinie 2000/29/EG, die Verordnungen (EG) Nr. 882/2004 und Nr. 396/2005, die Richtlinie 2009/128/EG und die Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sollten daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I GEMEINSAME BESTIMMUNGEN

KAPITEL I GEGENSTAND, GELTUNGSBEREICH UND ZIELE

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den folgenden von EU-Rechtsvorschriften abgedeckten Bereichen:

(a) Lebensmittel und Lebensmittelsicherheit, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung von Lebensmitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer Handelspraxis und zum Schutz der Verbraucherinteressen und Verbraucherinformation sowie Herstellung und Verwendung von Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen;

(b) Futtermittel und Futtermittelsicherheit, auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung, des Vertriebs und der Entsorgung sowie der Verwendung von Futtermitteln, einschließlich der Regelungen zur Gewährleistung fairer Handelspraxis und zum Schutz der Verbraucherinteressen und Verbraucherinformationen;

(c) Festlegung von Tiergesundheitsbestimmungen;

(d) Festlegung von Bestimmungen über das Tierwohl;

(e) Maßnahmen zum Schutz gegen Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse im Sinne der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden: „Schädlinge“);

(f) Erzeugung im Hinblick auf das Inverkehrbringen sowie das Inverkehrbringen von Pflanzenvermehrungsmaterial;

(g) Festlegung der Vorschriften für das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden;

(h) Verhütung und Minimierung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier aufgrund von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten;

(i) absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt;

(j) Schutz der Rechte am geistigen Eigentum in Bezug auf Pflanzensorten und Erhaltung und Austausch pflanzengenetischer Ressourcen.

Artikel 2 Ziele

1.           Mit den in Artikel 1 genannten Ausgaben soll Folgendes erreicht werden:

(a)     das allgemeine Ziel eines Beitrags zu einem hohen Gesundheitsschutzniveau für Mensch, Tier und Pflanze entlang der Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen sowie ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau, während gleichzeitig der Lebensmittel- und Futtermittelindustrie der Union die Tätigkeit in einem Umfeld ermöglicht wird, das Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördert;

(b)     die folgenden Einzelziele:

(i)      Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion;

(ii)      Leistung eines Beitrags zu einem besseren Tiergesundheitszustand in der Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes;

(iii)     Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind;

(iv)     Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der in Artikel 1 genannten EU-Rechtsvorschriften ausgeführt werden.

2.           Ob die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Einzelziele erreicht werden, wird anhand der folgenden Indikatoren gemessen:

(a)     für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i: die Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in Zusammenhang stehen;

(b)     für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii:

(i)      die Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen, die frei von den Tierseuchen sind, für die eine Finanzhilfe gewährt wird;

(ii)      die allgemeine Verringerung von Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl der Ausbrüche;

(c)     für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii:

(i)      die Abdeckung des Hoheitsgebiets der Union durch Schädlingsüberwachung, insbesondere für Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist und solchen, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten;

(ii)      die Dauer und Erfolgsrate der Tilgung solcher Schädlinge;

(d)     für das Einzelziel in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv: ein günstiger Trend bei den Ergebnissen von Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden.

KAPITEL II FINANZIERUNGSFORMEN UND ALLGEMEINE FINANZBESTIMMUNGEN

Artikel 3 Finanzierungsformen

1.           Die Finanzierungsmaßnahmen der Union für die in Artikel 1 genannten Ausgaben werden in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durchgeführt.

2.           Werden den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Finanzhilfen gewährt, so gelten sie als Empfänger im Sinne von Artikel 128 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. Solche Finanzhilfen können ohne eine Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen vergeben werden.

3.           Die finanzielle Beteiligung der Union an den in dieser Verordnung genannten Maßnahmen kann auch in Form von freiwilligen Zahlungen an internationale Organisationen erfolgen, die in den von den Rechtsvorschriften gemäß Artikel 1 abgedeckten Bereichen tätig sind und bei denen die Union Vertragspartei ist oder an deren Arbeit sie sich beteiligt.

Artikel 4 Haushalt

1.           Unbeschadet von Artikel 5 ist für die in Artikel 1 genannte Ausgabenobergrenze für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 ein Höchstbetrag von 1 891,936 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen vorgesehen.

2.           Die in Absatz 1 genannte Obergrenze kann auch für Ausgaben im Zusammenhang mit Vorbereitungs-, Überwachungs-, Kontroll-, Audit- und Bewertungstätigkeiten gelten, die für die Verwaltung der Ausgaben gemäß Artikel 1 und das Erreichen der jeweiligen Ziele erforderlich sind – insbesondere Studien, Sachverständigensitzungen, IT-Netze für Informationsverarbeitung und -austausch –, sowie alle weiteren Kosten für fachliche und administrative Unterstützung, die der Kommission für die Verwaltung dieser Ausgaben anfallen.

3.           Diese Obergrenze kann ferner für Kosten für fachliche und administrative Unterstützung gelten, die den Übergang zwischen Maßnahmen, die vor und nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung angenommen werden, gewährleisten. Gegebenenfalls können nach 2020 Mittel zur Abdeckung ähnlicher Ausgaben in den Haushalt eingestellt werden, um die Verwaltung der bis zum 31. Dezember 2020 noch nicht abgeschlossenen Maßnahmen zu ermöglichen.

Artikel 5 Verwendung der Reserve für Krisen im Agrarsektor

Die Beteiligung der Union an Maßnahmen für Notfallsituationen gemäß Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1 kann auch in Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. XXX/201X des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik finanziert werden.

Artikel 6 Höchstsätze und Mindestbetrag für Finanzhilfen

1.           Erfolgt die finanzielle Beteiligung der Union in Form einer Finanzhilfe, so sollte sie höchstens 50 % der förderfähigen Kosten ausmachen.

2.           Der in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 75 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden für

(a)     grenzüberschreitende Tätigkeiten, die von mindestens zwei Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführt werden, um Schädlinge oder Tierseuchen zu bekämpfen oder zu tilgen;

(b)     Mitgliedstaaten, in denen das Bruttonationaleinkommen pro Einwohner auf der Grundlage der jüngsten Eurostat-Daten weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt.

3.           Der in Absatz 1 genannte Höchstsatz kann auf bis zu 100 % der förderfähigen Ausgaben angehoben werden, wenn die mit EU-Mitteln unterstützten Tätigkeiten:

(a)     die Eindämmung schwerwiegender Gesundheitsrisiken für die Union betreffen;

(b)     spezifische Aufgaben von besonderer Bedeutung für die Union sind; diese werden von der Kommission in dem gemäß Artikel 35 Absatz 1 verabschiedeten Arbeitsprogramm ausdrücklich festgelegt; oder

(c)     in Drittländern durchgeführt werden.

4.           Es sollten keine Finanzhilfen von weniger als 50 000 EUR gewährt werden.

TITEL II FINANZBESTIMMUNGEN

KAPITEL I TIERGESUNDHEIT

Abschnitt 1 Sofortmassnahmen

Artikel 7 Förderfähige Maßnahmen

1.           Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen zu den in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten Höchstsätzen für Maßnahmen gewährt werden, die als Reaktion auf ein bestätigtes Auftreten einer der gemäß Artikel 8 gelisteten Tierseuchen ergriffen werden, sofern diese Maßnahmen unverzüglich durchgeführt und die in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften festgelegten Bestimmungen eingehalten wurden.

2.           Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn infolge des bestätigten Auftretens einer der gemäß Artikel 8 gelisteten Tierseuchen mindestens zwei Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Seuche eng zusammenarbeiten.

3.           Den Mitgliedstaaten, Drittländern und internationalen Organisationen können Finanzhilfen für Schutzmaßnahmen gewährt werden, die im Falle einer unmittelbaren Bedrohung für den Gesundheitsstatus der Union infolge des Auftretens oder der Ausbreitung – im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats – einer der gemäß Artikel 8 oder Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ergriffen werden.

4.           Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen gewährt werden, wenn die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats entscheidet, dass zur Bekämpfung der gemäß den Artikeln 8 oder 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen ein Vorrat an biologischen Mitteln angelegt werden muss.

5.           Ein Finanzbeitrag der Union kann für das Anlegen von Vorräten biologischer Mittel oder den Erwerb von Impfdosen gewährt werden, wenn das Auftreten oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 8 oder Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen im Hoheitsgebiet eines Drittlands oder eines Mitgliedstaats für die Union eine Bedrohung darstellen kann.

Artikel 8 Liste der Tierseuchen

1.           Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Liste der Tierseuchen fest, die für eine Finanzierung gemäß Artikel 7 in Betracht kommen. Diese Liste enthält die in Artikel 3 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG genannten Tierseuchen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung beschriebenen Beratungsverfahren erlassen.

2.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die nach Absatz 1 erstellte Liste der Tierseuchen ändern; dabei berücksichtigt sie die Tierseuchen, die gemäß der Richtlinie 82/894/EWG gemeldet werden müssen, sowie Tierseuchen, die wahrscheinlich eine neue Bedrohung für die EU darstellen, da sie bedeutende Auswirkungen haben auf

(a) die menschliche Gesundheit;

(b) die Tiergesundheit oder das Tierwohl; oder

(c) die Landwirtschaft oder die Aquakulturproduktion oder verwandte Wirtschaftszweige.

Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung beschriebenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 9 Förderfähige Kosten

1.           Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Maßnahmen entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Absatz gewährt werden:

(a) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der geschlachteten oder gekeulten Tiere unter Berücksichtigung des Marktwerts der Tiere unmittelbar vor ihrer Schlachtung oder Keulung;

(b) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung des Marktwerts dieser Erzeugnisse unmittelbar vor ihrer Vernichtung;

(c) Kosten für die Reinigung, Desinsektisation und Desinfektion von Betrieben und Ausrüstungen;

(d) Kosten für die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können;

(e) Kosten für die Anschaffung und Verabreichung von Impfstoffen, sofern dies von der Kommission beschlossen oder genehmigt wird;

(f) gegebenenfalls Kosten für den Transport der Tierkörper zu Verarbeitungsbetrieben;

(g) in hinreichend begründeten Ausnahmefällen sonstige Kosten für die Tilgung der Seuche gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Finanzierungsbeschluss.

2.           In Ausnahmefällen sind Kosten gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem die Mitgliedstaaten der Kommission das Auftreten der Seuche melden.

Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor.

Abschnitt 2 Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen

Artikel 10 Förderfähige Programme

Für die jährlichen oder mehrjährigen nationalen Programme der Mitgliedstaaten zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen (nachstehend „nationale Programme“) können Finanzhilfen gewährt werden.

Artikel 11 Liste der Tierseuchen und Zoonosen

1.           Die Kommission legt im Wege eines Durchführungsrechtsakts die Liste der Tierseuchen und Zoonosen fest, die für Finanzhilfen gemäß Artikel 10 in Betracht kommen. Diese Liste enthält die in Anhang I der Entscheidung 2009/470/EG aufgeführten Tierseuchen und Zoonosen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung beschriebenen Beratungsverfahren erlassen.

2.           Die Kommission kann im Wege von Durchführungsrechtsakten die gemäß Absatz 1 erstellte Liste ändern und berücksichtigt dabei

(a) den Sachstand in Bezug auf Tierseuchen, die erhebliche Auswirkungen auf die Tiererzeugung oder den Handel mit Tieren haben;

(b) die Entwicklung von Zoonosen, die eine Bedrohung für den Menschen darstellen; oder

(c) neue wissenschaftliche oder epidemiologische Entwicklungen.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 12 Förderfähige Kosten

Die folgenden Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der nationalen Programme entstehen, können für Finanzhilfen gemäß Artikel 10 in Betracht kommen:

(a) Kosten für Probenahmen von Tieren;

(b) Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

(i)      Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung solcher Tests verwendet werden;

(ii)     Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Tests beteiligt ist;

(c) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der im Rahmen des Länderprogramms geschlachteten oder gekeulten Tiere unter Berücksichtigung des Marktwerts der Tiere unmittelbar vor ihrer Schlachtung oder Keulung;

(d) Kosten für die Entschädigung der Eigentümer für den Wert der vernichteten Erzeugnisse tierischen Ursprungs unter Berücksichtigung des Marktwerts dieser Erzeugnisse unmittelbar vor ihrer Vernichtung;

(e) Kosten für den Erwerb und die Lagerung von im Rahmen der Programme verwendeten Impfdosen oder Impfstoffen und Ködern für Tiere;

(f) Kosten für die Verabreichung von Impfdosen an Haustiere;

(g) Kosten für die Verteilung von Impfstoffen und Ködern für frei lebende Tiere;

(h) Kosten für die Reinigung, Desinfizierung und Desinsektisation des Betriebs und der Ausrüstung auf der Basis der Epidemiologie und der Eigenschaften des Erregers;

(i) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer erforderlicher Maßnahmen als die unter den Buchstaben a bis h genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 14 Absatz 2 aufgeführt sind.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c ist der Rückgewinnungswert der Tiere gegebenenfalls von der Entschädigung abzuziehen.

Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe d ist der Rückgewinnungswert von hitzebehandelten nicht bebrüteten Eiern von der Entschädigung abzuziehen.

Artikel 13 Inhalt und Vorlage der nationalen Programme

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden nationalen Programme, für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte nationale Programme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

2.           Die nationalen Programme enthalten mindestens folgende Angaben:

(a)     eine Beschreibung der Seuchenlage in Bezug auf die jeweilige Tierseuche oder Zoonose vor Programmbeginn;

(b)     eine Beschreibung und Abgrenzung der unter das Programm fallenden geografischen und Verwaltungsgebiete;

(c)     die Laufzeit des Programms;

(d)     die durchzuführenden Maßnahmen;

(e)     die veranschlagten Finanzmittel;

(f)      die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen;

(g)     geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In mehrjährigen nationalen Programmen sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

3.           Wenn der Ausbruch oder die Ausbreitung einer der gemäß Artikel 11 gelisteten Tierseuchen und Zoonosen wahrscheinlich eine Gefahr für den Gesundheitsstatus der Union darstellt und die Union so vor der Einführung einer dieser Tierseuchen oder Zoonosen geschützt werden soll, können die Mitgliedstaaten Maßnahmen in ihre nationalen Programme aufnehmen, die in Gebieten benachbarter Drittländer in Zusammenarbeit mit den Behörden dieser Länder durchzuführen sind.

Artikel 14 Bewertung und Genehmigung der nationalen Programme

1.           Die Bewertung der nationalen Programme erfolgt unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 35 Absatz 1 aufgeführt sind sowie gegebenenfalls den in den jährlichen oder mehrjährigen Leitlinien gemäß Absatz 5 dieses Artikels beschriebenen Prioritäten und Kriterien.

2.           Die jährlichen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 15 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

3.           Die mehrjährigen nationalen Programme und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt.

4.           Bei der Genehmigung der mehrjährigen nationalen Programme gemäß Absatz 3 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

5.           Die Kommission kann jährliche oder mehrjährige Leitlinien mit den Prioritäten und Kriterien im Veterinärbereich verabschieden, die bei der Bewertung der nationalen Programme zugrunde zu legen sind.

Artikel 15 Berichterstattung

Für jedes genehmigte jährliche oder mehrjährige Länderprogramm übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. März jedes Jahres einen ausführlichen technischen und finanziellen Bericht über das Vorjahr, der die erzielten Ergebnisse, gemessen anhand der Indikatoren gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g, und eine detaillierte Abrechnung der angefallenen förderfähigen Kosten enthält.

Zusätzlich übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes genehmigte jährliche Länderprogramm bis zum 31. Juli jedes Jahres technische und finanzielle Zwischenberichte.

Artikel 16 Zahlungen

Die Zahlungsanträge für ein bestimmtes Jahr im Rahmen eines Länderprogramms werden der Kommission vom Mitgliedstaat bis zum 31. März des folgenden Jahres übermittelt.

Die Kommission zahlt den EU-Finanzbeitrag zu den förderfähigen Kosten nach angemessener Prüfung der in Artikel 15 genannten Berichte.

KAPITEL II PFLANZENGESUNDHEIT

Abschnitt 1 Sofortmassnahmen

Artikel 17 Förderfähige Maßnahmen

1.           Den Mitgliedstaaten können vorbehaltlich der in Artikel 18 verankerten Bedingungen für die folgenden Maßnahmen gegen Schädlinge Finanzhilfen zu den in Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 genannten Höchstsätzen gewährt werden:

(a)     Maßnahmen zur Tilgung eines Schädlings in einem befallenen Gebiet, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2000/29/EG oder gemäß den in Übereinstimmung mit Artikel 16 Absatz 3 der genannten Richtlinie getroffenen EU-Maßnahmen ergriffen werden;

(b)     Maßnahmen zur Eindämmung eines Schädlings, gegen den die Union gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG in einem befallenen Gebiet, in dem der Schädling nicht getilgt werden kann, Eindämmungsmaßnahmen verabschiedet hat, sofern diese Maßnahmen von entscheidender Bedeutung für den Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings sind. Diese Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf die Tilgung dieses Schädlings in der Pufferzone, falls er in dieser Zone nachgewiesen wird;

(c)     zusätzliche Schutzmaßnahmen gegen die Ausbreitung eines Schädlings, gegen den gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG EU-Maßnahmen erlassen wurden, bei denen es sich nicht um die in Buchstabe a genannten Tilgungsmaßnahmen und Eindämmungsmaßnahmen gemäß Buchstabe b handelt, sofern diese Maßnahmen entscheidend zum Schutz der Union gegen eine weitere Ausbreitung dieses Schädlings beitragen.

2.           Finanzhilfen gemäß Absatz 1 können auch an einen Mitgliedstaat vergeben werden, in dessen Hoheitsgebiet Schädlinge gemäß Absatz 1 nicht vorhanden sind, sofern Maßnahmen gegen das Eindringen dieser Schädlinge in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats aufgrund ihres Vorhandenseins in einem benachbarten Mitgliedstaat oder einem Drittland in unmittelbarer Grenznähe getroffen wurden.

Artikel 18 Bedingungen

Die in Artikel 17 genannten Maßnahmen kommen für Finanzhilfen in Betracht, sofern sie sofort angewandt und die geltenden Bestimmungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften eingehalten wurden; darüber hinaus muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

(a) sie betreffen die in Anhang I Teil A Abschnitt I und Anhang II Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge;

(b) sie fallen unter eine von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind.

Artikel 19 Förderfähige Kosten

1.           Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 17 entstehen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

(a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, Verbrauchsgüter und sonstige notwendige Materialien, Behandlungsprodukte und Labortests;

(b) Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

(c) Kosten für die Entschädigung der Betreiber für die Vernichtung und das anschließende Entfernen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und sonstigen Gegenständen sowie die Reinigung und Desinfektion von Betrieb, Land, Wasser, Boden, Kultursubstraten, Anlagen, Maschinen und Ausrüstung;

(d) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als den unter den Buchstaben a bis c genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 35 Absatz 3 aufgeführt sind.

2.           In Ausnahmefällen sind Kosten gemäß Artikel 130 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 ab dem Zeitpunkt förderfähig, zu dem ein Mitgliedstaat der Kommission das Vorhandensein des Schädlings meldet.

Nach Prüfung der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Zahlungsanträge nimmt die Kommission die entsprechenden Mittelbindungen und die Erstattung der förderfähigen Ausgaben vor.

Abschnitt 2 Überwachungsprogramme für Schädlinge

Artikel 20 Förderfähige Überwachungsprogramme

Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für jährliche und mehrjährige Überwachungsprogramme gewährt werden, die sie zum Nachweis von Schädlingen durchführen (nachstehend „Überwachungsprogramme“), sofern diese Programme mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

(a) sie betreffen die in Anhang I Teil A Abschnitt I und Anhang II Teil A Abschnitt I der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführten Schädlinge;

(b) sie fallen unter eine von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG erlassene Maßnahme.

Für Schadorganismen gemäß Absatz 1 Buchstabe a sollten die Überwachungsprogramme auf einer Bewertung des Risikos der Einschleppung, des Auftretens oder der Verbreitung von Schädlingen in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats beruhen und mindestens auf die Schädlinge, die das bedeutendste Risiko darstellen, und die Pflanzensorten, die diesen Risiken ausgesetzt sind, abzielen.

Für Maßnahmen, die die Bedingung in Absatz 1 Buchstabe b erfüllen, deckt die Finanzhilfe keine Kosten, die nach dem Auslaufen der von der Kommission gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2000/29/EG genehmigten Maßnahme angefallen sind.

Artikel 21 Förderfähige Kosten

Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Überwachungsprogramme gemäß Artikel 20 anfallen, können Finanzhilfen gemäß diesem Artikel gewährt werden:

(a) Kosten für die Probenahme;

(b) Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

(i)      Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

(ii)     Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Entnahme der Proben und der Durchführung der Tests beteiligt ist;

(c) in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen Kosten für die Durchführung anderer notwendiger Maßnahmen als die unter den Buchstaben a und b genannten, sofern diese Maßnahmen im Finanzhilfebeschluss gemäß Artikel 23 Absatz 2 aufgeführt sind.

Artikel 22 Inhalt und Vorlage der Überwachungsprogramme

1.           Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Überwachungsprogramme vor, für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte Überwachungsprogramme kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

2.           Die Überwachungsprogramme enthalten mindestens folgende Angaben:

(a) die in das Programm einbezogenen Schädlinge;

(b) eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf Schädlinge;

(c) die Laufzeit des Programms;

(d) die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die Schädlinge und Pflanzen, pflanzlichen Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;

(e) die veranschlagten Finanzmittel;

(f) die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen;

(g) geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In jedem mehrjährigen Überwachungsprogramm sind die in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g genannten Angaben für jedes Jahr der Programmlaufzeit zu machen.

Artikel 23 Bewertung und Genehmigung der Überwachungsprogramme

1.           Die Bewertung der Überwachungsprogramme erfolgt unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 35 Absatz 1 aufgeführt sind, sowie gegebenenfalls der in den jährlichen oder mehrjährigen Leitlinien gemäß Absatz 5 dieses Artikels beschriebenen Prioritäten und Kriterien.

2.           Die jährlichen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzmittel werden bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 15 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

3.           Die mehrjährigen Überwachungsprogramme und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt.

4.           Bei der Genehmigung der mehrjährigen Überwachungsprogramme gemäß Absatz 3 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

5.           Die Kommission kann jährliche oder mehrjährige Leitlinien mit den pflanzengesundheitlichen Prioritäten – darunter insbesondere Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist, und solche, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten – und Kriterien verabschieden, die bei der Bewertung der Überwachungsprogramme zugrunde zu legen sind.

Artikel 24 Berichterstattung und Zahlungen

Die Artikel 15 und 16 gelten sinngemäß für Überwachungsprogramme.

Abschnitt 3 Programme für die Schädlingsbekämpfung in Regionen in äusserster Randlage der Union

Artikel 25 Förderfähige Maßnahmen und Kosten

1.           Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für Programme gewährt werden, die sie zur Schädlingsbekämpfung in den Regionen in äußerster Randlage der Union gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in Übereinstimmung mit den Zielen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 (nachstehend „Programme für die Regionen in äußerster Randlage“) durchführen. Diese Finanzhilfen betreffen Tätigkeiten, die für die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der in diesen Regionen geltenden Vorschriften über die Schädlingsbekämpfung erforderlich sind.

2.           Für folgende Kosten, die den Mitgliedstaaten für Programme in den Regionen in äußerster Randlage anfallen, können Finanzhilfen der Union gewährt werden:

(a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Durchführung der Maßnahmen beteiligt ist, sowie Kosten für die Anmietung von Ausrüstung, Verbrauchsgüter und Behandlungsprodukte;

(b) Kosten für Dienstleistungsverträge mit Dritten über die Durchführung von Teilen der Maßnahmen;

(c) Kosten für die Probenahme;

(d) Kosten für Tests, wenn diese auf Folgendes beschränkt sind:

(i)      Kosten für Test-Kits, Reagenzien und Verbrauchsmaterial, die identifizierbar sind und speziell für die Durchführung der Tests verwendet werden;

(ii)      Ausgaben für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an der Entnahme der Proben und der Durchführung der Tests beteiligt ist.

Artikel 26 Inhalt und Vorlage der Programme für die Regionen in äußerster Randlage

1.           Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Mai jedes Jahres die im folgenden Jahr anlaufenden Programme für die Regionen in äußerster Randlage, für die sie eine Finanzhilfe beantragen.

Nach dem 31. Mai vorgelegte Programme für die Regionen in äußerster Randlage kommen für eine Finanzierung im folgenden Jahr nicht in Frage.

2.           Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

(a) die in das Programm einbezogenen Schädlinge;

(b) eine Beschreibung und Abgrenzung der administrativen und geografischen Gebiete, in denen das Programm durchgeführt werden soll, sowie eine Beschreibung des Status dieser Gebiete in Bezug auf Schädlinge;

(c) eine technische Analyse der regionalen Pflanzengesundheitssituation;

(d) die Laufzeit des Programms;

(e) die Aktivitäten im Rahmen des Programms und gegebenenfalls die Zahl der visuellen Untersuchungen, Probenahmen und Tests, die für die Schädlinge und Pflanzen, pflanzliche Erzeugnisse und anderen Gegenstände geplant sind;

(f) die veranschlagten Finanzmittel;

(g) die bis zum Abschluss des Programms zu erreichenden Ziele und seinen erwarteten Nutzen;

(h) geeignete Indikatoren, um das Erreichen der Programmziele zu messen.

In jedem mehrjährigen Programm für die Regionen in äußerster Randlage sind die Angaben gemäß den Buchstaben a bis h des ersten Absatzes für jedes Jahr im Rahmen des Programms zu machen.

Artikel 27 Bewertung und Genehmigung der Programme für die Regionen in äußerster Randlage

1.           Die Programme für die Regionen in äußerster Randlage werden unter Berücksichtigung der Prioritäten und Kriterien, die in den jährlichen oder mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 35 Absatz 1 festgelegt sind, bewertet.

2.           Die jährlichen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzmittel werden bis zum 31. Januar jedes Jahres mittels eines Finanzhilfebeschlusses für die vom 1. Januar bis zum 31. Dezember dieses Jahres durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt. Nach Vorlage der Zwischenberichte gemäß Artikel 15 kann die Kommission solche Beschlüsse erforderlichenfalls in Bezug auf den gesamten Finanzierungszeitraum ändern.

3.           Die mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage und die entsprechenden Finanzhilfen werden bis zum 31. Januar des ersten Jahres der Durchführung mittels eines Finanzhilfebeschlusses in Bezug auf die vom 1. Januar des ersten Jahres der Durchführung bis zum Ende des Durchführungszeitraums durchzuführenden Maßnahmen und anfallenden Kosten genehmigt.

4.           Bei der Genehmigung der mehrjährigen Programme für die Regionen in äußerster Randlage gemäß Absatz 3 können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. Werden Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt, so weist die Kommission die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Artikel 28 Berichterstattung und Zahlungen

Artikel 15 und 16 gelten sinngemäß für die Programme in den Regionen in äußerster Randlage.

KAPITEL III FINANZielle BETEILIGung AN AMTLICHEn KONTROLLEN UND ANDEREn TÄTIGKEITEN

Artikel 29 EU-Referenzlaboratorien

1.           Den Referenzlaboratorien der Europäischen Union können gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der von der Kommission genehmigten Arbeitsprogramme entstehen.

2.           Folgende Kosten kommen für Finanzhilfen gemäß Absatz 1 in Betracht:

(a) Kosten für Personal, ungeachtet seines Status, das unmittelbar an den Tätigkeiten der Laboratorien, die diese in ihrer Funktion als EU-Referenzlaboratorien durchführen, beteiligt ist;

(b) Kosten für Investitionsgüter;

(c) Kosten für Verbrauchsgüter;

(d) Kosten für die Beförderung von Proben, Dienstreisen, Sitzungen oder Schulungen.

Artikel 30 Schulung

1.           Die Union kann die Schulung des Personals der für amtliche Kontrollen zuständigen Behörden gemäß Artikel 51 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 finanziell unterstützen, um einen einheitlichen Ansatz für amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen zu entwickeln.

2.           Die Kommission wird Schulungsprogramme erstellen, in denen die Interventionsprioritäten auf der Grundlage der ermittelten Risiken für die öffentliche Gesundheit, die Tiergesundheit, den Tierschutz und die Pflanzengesundheit festgelegt sind.

3.           Um für eine EU-Förderung gemäß Absatz 1 in Betracht zu kommen, müssen die zuständigen Behörden sicherstellen, dass die im Rahmen der Ausbildungs- und Schulungstätigkeiten gemäß dem genannten Absatz erworbenen Kenntnisse in den nationalen Schulungsprogrammen wie erforderlich verbreitet und angemessen eingesetzt werden.

4.           Für folgende Kosten können Finanzhilfen gemäß Absatz 1 gewährt werden:

(a) Kosten für die Organisation der Schulungs- oder Austauschaktivitäten;

(b) Reise- und Aufenthaltskosten des Personals der zuständigen Behörden, das an der Schulung teilnimmt.

Artikel 31 Sachverständige aus den Mitgliedstaaten

Es kann eine finanzielle Beteiligung der Union kann für die Reise- und Aufenthaltskosten von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten gewährt werden, die von der Kommission gemäß Artikel 45 Absatz 1 und Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zur Unterstützung ihrer Experten benannt werden.

Artikel 32 Koordinierte Kontrollpläne und Datenerhebung

1.           Den Mitgliedstaaten können Finanzhilfen für die Kosten gewährt werden, die ihnen für die Durchführung der koordinierten Kontrollpläne gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und die Erhebung von Daten entstehen.

2.           Folgende Kosten sind förderfähig:

(a) Kosten für Labortests,

(b) Kosten für Ausrüstungen, die für die Durchführung der amtlichen Kontrolle und Aufgaben der Datenerhebung erforderlich sind.

KAPITEL IV sonstigE MASsNAHMEN

Artikel 33 Informationssysteme

1.           Die Union finanziert die Einrichtung und Nutzung von Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsystemen, die für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Vorschriften erforderlich sind und von der Kommission verwaltet werden.

2.           Ein Finanzbeitrag der Union kann für die Einrichtung und Verwaltung von Datenbanken und elektronischen Informationsmanagementsystemen dritter Parteien, einschließlich internationaler Organisationen, gewährt werden, sofern diese Instrumente:

(a) nachweislich einen Mehrwert für die Europäische Union als Ganzes schaffen und in der gesamten EU allen interessierten Nutzern zur Verfügung stehen; und

(b) für die wirksame und effiziente Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften erforderlich sind.

Artikel 34 Durchführung und Anpassung der Rechtsvorschriften

1.           Die Union kann Finanzhilfen für technische und wissenschaftliche Arbeit – einschließlich Studien und Koordinierungstätigkeiten – bereitstellen, die notwendig ist, um die ordnungsgemäße Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften und die Anpassung dieser Vorschriften an die wissenschaftlichen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen zu gewährleisten.

Den Mitgliedstaaten oder internationalen Organisationen, die in den in Artikel 1 genannten Bereichen tätig sind, kann außerdem eine finanzielle Beteiligung der Union an Tätigkeiten zur Unterstützung der Weiterentwicklung und Durchführung der Rechtsvorschriften nach Artikel 1 gewährt werden.

2.           Finanzhilfen können für Projekte gewährt werden, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten mit dem Ziel organisiert werden, die effiziente Durchführung amtlicher Kontrollen durch die Nutzung innovativer Techniken und Protokolle zu verbessern.

3.           Eine finanzielle Beteiligung der EU kann auch zur Unterstützung von Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen gewährt werden, die ein verbessertes, konformes und nachhaltigeres Verhalten bei der Durchführung der in Artikel 1 genannten Rechtsvorschriften sicherstellen sollen.

TITEL III PROGRAMMPLANUNG, DURCHFÜHRUNG UND KONTROLLE

Artikel 35 Arbeitsprogramme

1.           Die Kommission verabschiedet im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame oder getrennte jährliche oder mehrjährige Arbeitsprogramme für die Durchführung der Maßnahmen gemäß Titel II; davon ausgenommen sind Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel II Abschnitt 1. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 39 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

2.           In den Arbeitsprogrammen gemäß Absatz 1 werden die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmethode und die Gesamtkosten angegeben. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden die Prioritäten, die grundlegenden Bewertungskriterien sowie der Fördersatz angegeben.

3.           Für die Durchführung der in Titel II Kapitel I Abschnitt 1 und Titel II Kapitel II Abschnitt I genannten Maßnahmen oder falls dies zur Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen notwendig ist, erlässt die Kommission Ad-hoc-Finanzierungsbeschlüsse gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

Artikel 36 Vor-Ort-Kontrollen durch die Kommission

Die Kommission kann in den Mitgliedstaaten und bei den Empfängern von Finanzhilfen Vor-Ort-Kontrollen durchführen, um insbesondere Folgendes zu überprüfen:

(a) die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die mit einem finanziellen Beitrag der Union unterstützt werden;

(b) die Vereinbarkeit der Verwaltungspraxis mit den Unionsvorschriften;

(c) das Vorliegen der erforderlichen Belege und ihr Zusammenhang mit den Maßnahmen, die mit Finanzhilfen der Union unterstützt werden.

Artikel 37 Zugriff auf Informationen

Die Mitgliedstaaten und die Finanzhilfeempfänger halten alle für die Prüfung der Durchführung der Maßnahmen erforderlichen Informationen zur Verfügung der Kommission und treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, etwaige Kontrollen – einschließlich Kontrollen vor Ort – zu erleichtern, deren Durchführung die Kommission im Rahmen der Abwicklung der EU-Finanzierung für zweckmäßig erachtet.

Artikel 38 Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.           Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen.

2.           Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Finanzhilfeempfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen.

Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) ist ermächtigt, gemäß den in der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates[27] geregelten Verfahren bei allen direkt oder indirekt durch Finanzierungen aus Unionsmitteln betroffenen Wirtschaftsteilnehmern Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag über Finanzierung aus Unionsmitteln ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der Unterabsätze 1 und 2 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Finanzhilfevereinbarungen, Finanzhilfebeschlüssen und Verträgen, sofern sich diese Abkommen, Vereinbarungen, Beschlüsse oder Verträge aus der Durchführung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

TITEL IV ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 39 Ausschussverfahren

1.           Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

3.           Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz dies innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder es verlangt.

Artikel 40 Bewertung

1.           Bis zum 31. Dezember 2018 erstellt die Kommission einen Bewertungsbericht über das Erreichen der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Ziele für Maßnahmen gemäß Titel II Kapitel I und Kapitel II und Kapitel III Artikel 29 und 30 (Ergebnisse und Auswirkungen) im Hinblick auf die effiziente Ressourcenverwendung und ihren Mehrwert auf Unionsebene. In der Bewertung werden außerdem die Möglichkeiten zur Vereinfachung, die fortwährende Relevanz aller Ziele sowie der Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union in Sachen intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum untersucht. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen.

2.           Bis zum 30. Juni 2022 nimmt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Ex-post-Bewertung der in Absatz 1 genannten Maßnahmen vor. Bei der Ex-post-Bewertung dieser Maßnahmen werden die Wirksamkeit und Effizienz der in Artikel 1 genannten Ausgaben und ihre Auswirkungen geprüft.

3.           Bei den Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden die erzielten Fortschritte anhand der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Indikatoren gemessen.

4.           Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen gemäß den Absätzen 1 und 2 dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

Artikel 41 Information, Kommunikation und Publizität

1.           Gegebenenfalls stellen die betreffenden Finanzhilfeempfänger und Mitgliedstaaten sicher, dass den im Rahmen dieser Verordnung gewährten Mitteln eine angemessene Publizität zuteil wird, damit die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Durchführung der Maßnahmen informiert wird.

2.           Die Kommission führt Informations- und Kommunikationsaktivitäten zu den geförderten Maßnahmen und deren Ergebnissen durch. Für die Kommunikation nach dieser Verordnung zugewiesene Mittel decken auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union ab.

Artikel 42 Aufhebung

1.           Die Entscheidungen 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG werden aufgehoben.

2.           Verweise auf die Entscheidungen 66/399/EWG und 76/894/EWG gelten als Verweise auf Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

Artikel 43 Übergangsbestimmungen

Für nationale Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2013, für die im Rahmen der finanziellen Maßnahme gemäß Artikel 27 der Entscheidung Nr. 2009/470/EG EU-Finanzmittel bereitgestellt werden, gelten weiterhin die Absätze 7 und 8 des genannten Artikels.

Artikel 44 Änderung der Richtlinie 98/56/EG

Die Richtlinie 98/56/EG[28] wird wie folgt geändert:

Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.          Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.          Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingesetzt wurde. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.“

Artikel 45 Änderung der Richtlinie 2000/29/EG

Die Richtlinie 2000/29/EG wird wie folgt geändert:

(1)          In Artikel 13c wird Absatz 5 gestrichen.

(2)          Die Artikel 22 bis 26 werden gestrichen.

Artikel 46 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002

1.           Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 erhält folgende Fassung:

„1.     Die Kommission wird von einem Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel (im Folgenden „der Ausschuss“ genannt) unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates[29]. Der Ausschuss wird nach Fachgruppen organisiert, die alle einschlägigen Themen behandeln.“

2.           Alle Verweise in den EU-Rechtsvorschriften auf den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gelten als Verweise auf den in Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 genannten Ausschuss.

Artikel 47 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004

Artikel 66 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird gestrichen.

Artikel 48 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005

Die Artikel 36 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gestrichen.

Artikel 49 Änderung der Richtlinie 2008/90/EG

Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2008/90/EG erhält folgende Fassung:

„1.          Die Kommission wird durch den Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel unterstützt, der durch Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates eingesetzt wurde. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.“

Artikel 50 Änderung der Richtlinie 2009/128/EG

Artikel 22 der Richtlinie 2009/128/EC wird gestrichen.

Artikel 51 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009

Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wird gestrichen.

Artikel 52 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2014.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident/Die Präsidentin                      Der Präsident/Die Präsidentin

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

              1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

              1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

              1.4.    Ziele

              1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

              1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

              1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

              2.1.    Monitoring und Berichterstattung

              2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

              2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

              3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

              3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.1. Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

              3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

              3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

              3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

              3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

              3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.        Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial („Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel“)

1.2.        Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[30]

17 04 Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

1.3.        Art des Vorschlags/der Initiative

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[31].

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

P       Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4.        Ziele

1.4.1.     Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Ausgaben im Rahmen diese Verordnung sollten darauf abzielen, auf allen Stufen der Lebensmittelkette und in damit verbundenen Bereichen ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau sicherzustellen, während der EU-Lebensmittelindustrie die Tätigkeit in einem Umfeld ermöglicht wird, das Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen fördert.

1.4.2.     Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziel Nr. 1

Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie sonstigen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion

Einzelziel Nr. 2

Leistung eines Beitrags zu einem höheren Tiergesundheitsstatus in der Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes

Einzelziel Nr. 3

Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind

Einzelziel Nr. 4

Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung des Unionsrechts gemäß der Verordnung mit Bestimmungen für die Verwaltung von Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel ausgeführt werden

1.4.3.     Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Der Finanzrahmen 2007-2013 wirkt sich in erster Linie auf die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden aus, denn sie sind die wichtigsten Begünstigten der Finanzbeiträge. Darüber hinaus gibt es indirekte Auswirkungen auf Interessenträger wie die Primärerzeuger (Landwirte usw.), andere Akteure und Tierärzte, diese sind jedoch zweitrangig. Dieser Sachverhalt bleibt auch im Rahmen des Entwurfs einer Verordnung für den Zeitraum 2014-2020 so bestehen.

Folgende Gesamtergebnisse werden im Rahmen der Kofinanzierung durch die EU erwartet:

- Tierseuchen und Pflanzenschädlinge werden im Falle eines Ausbruchs schneller getilgt;

- das Auftreten von Tierseuchen und Pflanzenschädlingen wird vermieden;

- die EU-Rechtsvorschriften zur Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln werden in der ganzen Union auf einheitlichere Weise angewandt.

Darüber hinaus werden diese Ergebnisse zu einem reibungsloseren Funktionieren des Binnenmarktes und einem fließenderen Marktzugang für Drittländer beitragen, was sich wiederum positiv auf die Beschäftigungslage in der EU auswirken kann.

Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Ziel 1: Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion

Dieses Ziel bemisst sich an der Reduzierung der Zahl der Krankheitsfälle beim Menschen in der Union, die mit der Lebensmittelsicherheit oder Zoonosen in Zusammenhang stehen.

Ziel 2: Leistung eines Beitrags zu einem höheren Tiergesundheitsstatus in der Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes

Dieses Ziel bemisst sich an der Erhöhung der Zahl der Mitgliedstaaten bzw. ihrer Regionen, die frei von Tierseuchen sind, für die eine Finanzhilfe gewährt wird, sowie der Verringerung von Seuchenparametern wie Inzidenz, Prävalenz und Anzahl von Ausbrüchen.

Ziel 3: Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn sie in der Union aufgetreten sind.          

Dieses Ziel bemisst sich an

– der Abdeckung des Hoheitsgebiets der Union durch Schädlingsüberwachung, insbesondere für Schädlinge, über deren Auftreten in der Union noch nichts bekannt ist und solchen, die als äußerst gefährlich für das Unionsgebiet gelten; und

– der Dauer und Erfolgsrate der Tilgung solcher Schädlinge.

Ziel 4: Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit amtlicher Kontrollen und anderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die wirksame Durchführung und Einhaltung der in Artikel 1 des Entwurfs der Verordnung genannten EU-Rechtsvorschriften ausgeführt werden.

Dieses Ziel bemisst sich an einer günstigen Entwicklung bei den Ergebnissen von Kontrollen in bestimmten Problemgebieten, die von Sachverständigen der Kommission in den Mitgliedstaaten durchgeführt und gemeldet werden.

1.5.        Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.     Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Der Privatsektor muss vor ernsthaft schädlichen Auswirkungen von Seuchen und Schädlingen geschützt werden, damit er zur Wachstumsförderung und Schaffung von Arbeitsplätzen in der EU beitragen kann. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten die strategischen Ziele der einzelnen Bereiche unterstützen, die auf die Aufrechterhaltung des guten gesundheitlichen Zustands von Tieren, Pflanzen und Pflanzenvermehrungsmaterial sowie wirksame amtliche Kontrollen ausgerichtet sind.

Mit dieser Verordnung wird die Durchführung von EU-Maßnahmen im Bereich der Lebensmittelsicherheitspolitik ab 2014 weiter unterstützt. Sie stützt sich auf die im Rahmen der bestehenden Rechtsvorschriften erzielten Ergebnisse und die diesem Vorschlag beigefügte beschleunigte Folgenabschätzung.

1.5.2.     Mehrwert durch die Intervention der EU

Gemäß einem Konzept der Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, das sich „vom Erzeuger bis zum Verbraucher“ erstreckt, zielt diese Maßnahme darauf ab, Verbesserungen in der gesamten Lebensmittelkette zu schaffen. Dieser Sektor ist auf EU-Ebene vereinheitlicht, und zwischen den Mitgliedstaaten findet ein erheblicher Handel statt. Die Lebensmittel- und Getränkeindustrie ist der größte Wirtschaftssektor in Europa mit einem jährlichen Umsatz von 954 Mrd. EUR im Jahr 2009. Sie umfasst Lebensmittel- und Getränkeausfuhren an Drittländer im Wert von rund 54 Mrd. Euro, trägt zu einer positiven Handelsbilanz von rund 10 Mrd. Euro bei und beschäftigt etwa 4,2 Mio. Menschen (Quelle: CIAA (Confédération des industries agro-alimentaires de l’UE, Vereinigung der Ernährungsindustrien der EU).

Ausbrüche schwerer Tier- und Pflanzenseuchen können erhebliche Direktverluste für die Landwirtschaft sowie enorme indirekte Verluste für die europäische Wirtschaft verursachen. Solche Probleme können sich rasch zwischen den Mitgliedstaaten ausbreiten und den gesamten EU-Markt betreffen. Das jüngste Auftreten der Blauzungenkrankheit in weiten Teilen Europas, das zu erheblichen Verlusten führte, erinnert erneut an die Unvorhersehbarkeit und die gravierenden Auswirkungen von Tierseuchen.

Ziel der EU-Maßnahmen ist es, solche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Märkte gering zu halten und die Risiken in allen Bereichen der Lebensmittelkette durch Vorbeugung und die Bewältigung von Krisen zu reduzieren.

Es wird eine EU-Beteiligung an nationalen Programmen zur Verbesserung der Tiergesundheit oder Tilgung von Seuchen gewährt, die sich auf den Menschen auswirken oder die erhebliche soziale, wirtschaftliche und politische Folgen haben kann. Tilgungs-, Überwachungs- und Monitoringprogramme sind notwendig, um dieses Risiko für die Gesundheit von Mensch und/oder Tier auf ein hinnehmbares Niveau zurückzuführen. Eine EU-weite Überwachung wird auch für Krankheiten wie die Vogelgrippe und übertragbare spongiforme Enzephalopathien (TSE) durchgeführt.

Den Mitgliedstaaten werden Finanzhilfen für Sofortmaßnahmen (Dringlichkeitsfonds) bereitgestellt, um sie bei der Krisenbewältigung im Fall von Tierseuchen zu unterstützen. Außerdem wurden Impfstoffbanken eingerichtet, welche bevorratet werden, um in Notfällen über Impfstoffe verfügen zu können.

Finanzmittel werden – insbesondere aufgrund des zunehmenden Handels zwischen Mitgliedstaaten und mit Drittländern – auch zur Unterstützung von Mitgliedstaaten bereitgestellt, in deren Hoheitsgebieten Schadorganismen der Pflanzen auftreten. Dies betrifft angesichts der möglichen Auswirkungen einiger Pflanzenschädlinge auf Holz und Holzverpackungsmaterial, wie z. B. Paletten, nicht nur die Lebensmittelbranche, sondern die Industrie im Allgemeinen.

Darüber hinaus wird ein Netz der EU-Referenzlaboratorien finanziell unterstützt, um eine bessere Vorsorge sicherzustellen und der Kommission und den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene wissenschaftliche Unterstützung zu bieten. Dies trägt zur Vereinheitlichung der Diagnoseverfahren auf EU-Ebene bei. Die Maßnahme umfasst auch ein Schulungsprogramm („Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“) für das Personal der zuständigen Behörden sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU, um die ordnungsgemäße Anwendung von EU-Normen zu gewährleisten.

1.5.3.     Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Die mit dem derzeitigen Rechtsrahmen verbundenen Probleme betreffen in erster Linie die Notwendigkeit einer Anpassung an die veränderten sektorbezogenen Bedürfnisse, die in den jeweiligen Überprüfungen festgestellt wurden. Diese Bedürfnisse sollten in den künftigen Rechtsvorschriften Berücksichtigung finden, unabhängig davon, ob die Ausgabenregelungen in die Rechtsakte der einzelnen Bereiche oder in einen einzigen horizontalen Rechtsakt aufgenommen werden.

Problempunkt 1: Der derzeitige Rechtsrahmen ist zu kompliziert.

Der derzeitige Mangel an Klarheit bei den Fördersätzen stellt für die Mitgliedstaaten eine große Unsicherheit bei der Planung dar. Deshalb sieht diese Verordnung drei Höchstsätze vor: 50, 75 und 100 %. Der Fördersatz von 100 % gilt für den Erwerb von Impfstoffen und die förderfähigen Kosten der EU-Referenzlaboratorien; der Fördersatz von 75 % käme für die förderfähigen Ausgaben derjenigen Mitgliedstaaten zum Einsatz, deren Bruttonationaleinkommen pro Einwohner derzeit weniger als 90 % des Unionsdurchschnitts beträgt; der Fördersatz von 50 % gilt für alle anderen förderfähigen Ausgaben und wird ab 2014 als Basissatz festgelegt.

Darüber hinaus sind die einzelnen Finanzbestimmungen derzeit in einer Reihe verschiedener Rechtsinstrumente verankert. Dieses Problem wird durch die Zusammenfassung der Bestimmungen in einer einzigen Rechtsgrundlage gelöst. Der vorgeschlagene Mindestbetrag von 50 000 EUR pro Finanzhilfe wird die Haushaltsverwaltung in den Behörden der Mitgliedstaaten und den Europäischen Institutionen gewiss vereinfachen.            Problempunkt 2: Die vorhandenen finanziellen Verwaltungsinstrumente sind nicht vollständig.

In den derzeitigen Finanzbestimmungen sind keine klaren und kohärenten Ziele und Indikatoren vorgesehen.

Die Definition der förderfähigen Maßnahmen und der damit verbundenen Kosten ist uneindeutig. In einem internen Auditbericht aus dem Jahr 2012 wurde eine Präzisierung und Vereinfachung empfohlen.

Diese Faktoren tragen allesamt dazu bei, dass dieses System zu schwerfällig ist und die Fehlerquoten zu hoch sind. Aus einer jüngsten Umfrage bei Vertretern der Mitgliedstaaten geht hervor, dass die mehrjährige und jährliche Programmplanung als aufwändig betrachtet wird. Der jährliche Zyklus der Erstellung der Programme, ihrer Beurteilung, Genehmigung und Annahme sowie die anschließende Berichterstattung ist ressourcenintensiv und stellt im Vergleich zum Vorjahr größtenteils eine Wiederholung dar.

1.5.4.     Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Es ist unerlässlich, dass der derzeit geprüfte Vorschlag weiterhin im Einklang mit den anderen EU-Politiken steht. Dies bedeutet, dass die Ziele der Strategie „EU 2020“ und des mehrjährigen Finanzrahmens umfassend zu berücksichtigen sind. Außerdem – und dies ist vielleicht der wichtigste Punkt – ist es von wesentlicher Bedeutung, dass der Finanzrahmen die wirtschaftliche Erholung durch die Förderung des Handels und anderer wichtiger Wirtschaftszweige unterstützt. Es sollte auch gewährleistet werden, dass die Politik der Futtermittel- und Lebensmittelsicherheit andere Politikbereiche der EU unterstützt und ergänzt und sich nicht mit ihnen überschneidet oder diese untergräbt. Dies gilt insbesondere für die Bereiche Landwirtschaft und Handel. Die neuen Vorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik beruhen zwar auf ähnlichen allgemeinen Zielen wie der derzeitige Entwurf der betreffenden Verordnung, sie sind jedoch auf unterschiedliche Einzelziele und andere Hilfsmittel ausgerichtet. Unerlässlich ist auch, dass der Entwurf weiterhin den Handel in Europa unterstützt und im Einklang mit bestehenden und künftigen Handelsvorschriften steht. Darüber hinaus ist die Meerespolitik zu berücksichtigen, wenn der Finanzrahmen beispielsweise die Prävention oder Tilgung von Seuchen bei Tieren der Aquakultur unterstützen soll. Schließlich ist es auch von Bedeutung, den Zielen der Umweltpolitik Rechnung zu tragen, die in enger Verbindung zu anderen Politikbereichen wie öffentliche Gesundheit, Tierschutz usw. steht und mit diesen zu koordinieren ist.

1.6.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

– þ  Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

– þ  Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2020 (Verpflichtungsermächtigungen)

¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

– Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

– anschließende reguläre Umsetzung

1.7.        Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung[32]

þ Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– þ  Exekutivagenturen

– ¨  von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[33]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

¨ Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

Exekutivagentur EAHC: Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung des Statuts der Exekutivagenturen, die mit bestimmten Aufgaben bei der Verwaltung von Gemeinschaftsprogrammen beauftragt werden[34], hat die Kommission die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel 2007–2013“ betraut[35]. Die Kommission kann daher beschließen, die Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher auch mit Durchführungsaufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Programms „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel 2014–2020“ zu betrauen.

2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.        Monitoring und Berichterstattung

Derzeit werden die Ausgaben für das Programm „Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel“ von der EAHC verwaltet. Alle übrigen Ausgaben werden von der Kommission direkt verwaltet. Der Analyse der vorgelegten Programme im Veterinär- und Pflanzengesundheitsbereich wird künftig mehr Aufmerksamkeit gewidmet. Die Veterinär-Programme für 2013 unterlagen erstmals einer externen Bewertung, und das Bewertungsverfahren wird in den kommenden Jahren noch weiter entwickelt werden. Momentan werden Leistungsindikatoren definiert, für die Bewertung der Programmerfolge von Nutzen sein werden.

Im Hinblick auf einen Beschluss zur Verlängerung, Änderung oder Aussetzung der Maßnahmen erstellt die Kommission bis Ende 2018 einen Bewertungsbericht über das Erreichen der Ziele aller Maßnahmen (Ergebnisse und Auswirkungen), über die Effizienz des Ressourceneinsatzes und über den europäischen Mehrwert. Der Bericht setzt sich zudem mit den Vereinfachungsmöglichkeiten, der weiterhin bestehenden Relevanz der Ziele sowie mit dem Beitrag der Maßnahmen zu den Prioritäten der Union, die im Bereich des intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums liegen, auseinander. Zu berücksichtigen sind Evaluierungsergebnisse zu den langfristigen Auswirkungen der Vorgängermaßnahmen.

Außerdem wird spätestens bis Mitte 2022 eine Ex-post-Bewertung durchgeführt.

Die Kommission übermittelt die Ergebnisse dieser Bewertungen zusammen mit ihren Bemerkungen dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen.

2.2.        Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.     Ermittelte Risiken

Der Großteil der Mittel wird den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt.

Die wichtigsten Elemente der Ausführung des Haushaltsplans sind die folgenden:

Im Wege von Durchführungsrechtsakten werden gemeinsame oder getrennte jährliche Arbeitsprogramme für den Einsatz der Finanzhilfen für amtliche Kontrollen und andere Tätigkeiten genehmigt. In diesen Jahresarbeitsprogrammen werden die verfolgten Ziele, die erwarteten Ergebnisse, die Durchführungsmodalitäten und der Gesamtbetrag der Finanzmittel festgelegt. Sie enthalten ferner eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen, Angaben zur Höhe der für die einzelnen Maßnahmen vorgesehenen Beträge und einen vorläufigen Durchführungszeitplan. In Bezug auf die Finanzhilfen werden die Prioritäten, die grundlegenden Bewertungskriterien und der Fördersatz angegeben.

Für die Durchführung der Tilgungs-, Überwachungs- und Monitoringprogramme im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit genehmigt die Kommission nach einer Bewertung der vorlegten Programme diese bis zum 30. Januar jedes Jahres; sie legt dabei gegebenenfalls Bedingungen fest und entscheidet über die Höhe der Finanzhilfe. Bei der Genehmigung mehrjähriger Programme können die Mittelbindungen in Jahrestranchen unterteilt werden. In diesem Fall weist die Kommission jedes Jahr die verschiedenen Jahrestranchen zu, wobei sie dem Stand der Durchführung der Programme, dem voraussichtlichen Bedarf und der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel Rechnung trägt.

Im Hinblick auf die Durchführung von Sofortmaßnahmen im Bereich der Tier- und Pflanzengesundheit oder wenn die Reaktion auf unvorhergesehene Entwicklungen erforderlich ist, erlässt die Kommission Ad-hoc-Finanzierungsbeschlüsse.

Darüber hinaus wird eine Reihe von Dienstleistungsverträgen vergeben.

Hauptrisiken sind folgende:

– bei amtlichen Kontrollen besteht das Risiko, dass eine mangelhafte Umsetzung die Wirksamkeit der kofinanzierten Maßnahmen beeinträchtigt;

– ineffizienter oder nichtwirtschaftlicher Einsatz von Mitteln für die Tilgungsprogramme und Sofortmaßnahmen, da die Erstattung tatsächlich angefallener erstattungsfähiger Kosten komplex ist und die Möglichkeiten, erstattungsfähige Kosten durch Aktenprüfungen zu überprüfen, begrenzt sind.

2.2.2.     Vorgesehene Kontrollen

Im Allgemeinen müssen alle Finanztransaktionen (Mittelbindungen, Zahlungen, Einziehungsanordnungen usw.) und Verträge/Finanzhilfevereinbarungen im Zusammenhang mit dem Ausgabenprogramm für Lebensmittel und Futtermittel von den für die Maßnahme zuständigen nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten geprüft, genehmigt und unterzeichnet werden. Jeder nachgeordnet bevollmächtigte Anweisungsbefugte wird von einer dezentralen Finanzstelle unterstützt, die die Akten der finanziellen Transaktionen und die Verträge/Finanzhilfevereinbarungen vor der Unterzeichnung prüft und vervollständigt. Die Einleitung operativer Vorgänge und deren Überprüfung erfolgen durch das Personal des verantwortlichen Referats.

Zudem kann die zentrale Finanzstelle auf der Grundlage einer Stichprobe von Geschäftsvorgängen eine Ex-ante-Dokumentenprüfung der zweiten Ebene durchführen. Darüber hinaus überprüft das zentral vor Ort tätige Kontrollteam der GD an Ort und Stelle die Erstattungsfähigkeit der vom Empfänger geltend gemachten Kosten. Die GD SANCO nimmt bei der Organisation von Ex-post-Kontrollen zudem die Dienste eines spezialisierten Unternehmens in Anspruch.

Finanzhilfen: In Anbetracht des oben genannten Kontrollrahmens sowie der Tatsache, dass der Großteil der Empfänger von EU-Finanzhilfen öffentliche Stellen sind, ist das Risiko von Unregelmäßigkeiten als sehr gering zu betrachten. Die abgeschlossenen geförderten Projekte unterliegen Ex-post-Kontrollen. Folgende Strategie wird für die Ex-post-Kontrollen angewendet: (a) Risikobewertung und randomisierte Auswahl werden kombiniert, um ein allzu starres Auswahlverfahren zu vermeiden, und (b) operative Aspekte werden während der Vor-Ort-Kontrolle soweit wie möglich einbezogen.

Dienstleistungsaufträge: Die GD SANCO schließt Dienstleistungsaufträge direkt mit Dienstleistern ab. Die Vertragspartner werden auf der Grundlage von Ausschreibungen im Einklang mit der Haushaltsordnung ausgewählt. Aufträge oberhalb eines bestimmten Wertes unterliegen einer eingehenden Kontrolle durch den Ausschuss für öffentliche Aufträge der GD SANCO. Die GD SANCO verwendet die von der Kommission vorgeschlagenen Standardverträge, in denen die Möglichkeit der Durchführung von Ex-post-Kontrollen vorgesehen ist. Da jedoch die Beträge der Verträge festgesetzt sind, bleibt das Risiko finanzieller Fehler gering und die Zahl der Ex-post-Kontrollen bei Dienstleistungsverträgen sehr begrenzt.

2.3.        Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Union durch Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten –Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gemäß Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften und Artikel 58 der Haushaltsordnung.

Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Empfängern, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Unterlagen und vor Ort durchzuführen. OLAF ist berechtigt, gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 bei allen direkt oder indirekt von diesen Finanzierungen betroffenen Wirtschaftstreibenden Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem EU-Finanzierungsvertrag ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung vorliegt.

Unbeschadet der vorangegangenen Unterabsätze, ist der Kommission, einschließlich OLAF, und dem Rechnungshof in Beschlüssen, Vereinbarungen und Verträgen, die sich aus der Durchführung der Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Audits sowie Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.        Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

· Bestehende Haushaltslinien (umnummeriert für die neue Nomenklatur für 2014-2020)

· Neu zu schaffende Haushaltslinien (neue Nomenklatur 2014-2020).

Rubrik des mehrjäh-rigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

|| GM/NGM || von EFTA-Ländern[36] || von Bewerber-ländern[37] || von Dritt-ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung

3 || 17 01 04 03 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung der Maßnahmen für Pflanzengesundheit, Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tilgung von Tierseuchen und Dringlichkeitsfonds || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3 || 17 01 06 03 Verwaltungsausgaben zur Unterstützung der Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3 || 17 04 01 Finanzhilfen zur Gewährleistung eines besseren Tiergesundheitszustands und eines hohen Niveaus des Tierschutzes in der Union || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3 || 17 04 02 Finanzhilfen zur Gewährleistung des frühzeitigen Nachweises von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3 || 17 04 03 Finanzhilfen zur Gewährleistung wirksamer, effizienter und zuverlässiger Kontrollen || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3 || 17 04 04 Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

4 || 17 04 10 Internationale Vereinbarungen || GM/NGM || JA/ NEIN || JA/NEIN || JA/ NEIN || JA/NEIN

3.2.        Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.     Übersicht über die geschätzten Auswirkungen auf die Ausgaben

(zu laufenden Preisen)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

GD: SANCO || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGE-SAMT

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || >2020

Operative Mittel || || || || || || || || ||

17 04 01 Beitrag zu einem besseren Tiergesundheitszustand und einem hohen Niveau des Tierschutzes in der Union || Verpflichtungen || (1) || 180,000 || 178,500 || 177,000 || 175,000 || 171,500 || 171,500 || 171,000 || || 1224,500

Zahlungen || (2) || 10,000 || 165,000 || 163,000 || 161,000 || 157,000 || 158,000 || 159,000 || 251,500 || 1224,500

17 04 02 Beitrag zum frühzeitigen Nachweis von Schadorganismen der Pflanzen und deren Tilgung || Verpflichtungen || (1) || 5,000 || 10,000 || 14,000 || 19,000 || 25,000 || 28,500 || 30,500 || || 132,000

Zahlungen || (2) || 3,000 || 9,000 || 12,000 || 17,000 || 22,000 || 25,000 || 26,000 || 18,000 || 132,000

17 04 03 Beitrag zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit von Kontrollen || Verpflichtungen || (1) || 45,724 || 47,360 || 50,401 || 53,558 || 57,520 || 60,021 || 62,162 || || 376,746

Zahlungen || (2) || 18,000 || 45,000 || 48,000 || 50,000 || 52,000 || 55,000 || 58,000 || 50,746 || 376,746

17 04 04 Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit || Verpflichtungen || (1) || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || || 140,000

|| Zahlungen || (2) || 10,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 20,000 || 10,000 || 140,000

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben (vormalige BA-Linien, indirekte und direkte Forschung) || || || || || || || || ||

17 01 04 03 Unterstützungsausgaben in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit || (3) || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || || 18,690

17 01 06 03 Exekutivagentur für Gesundheit und Verbraucher – Beitrag in den Bereichen Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit, Tierschutz und Pflanzengesundheit

Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =1+3 || 253,394 || 258,530 || 264,071 || 270,228 || 276,690 || 282,691 || 286,332 || || 1,891,936

für GD SANCO || Zahlungen || =2+3 || 43,670 || 241,670 || 245,670 || 250,670 || 253,670 || 260,670 || 265,670 || 330,246 || 1,891,936

Operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || 250,724 || 255,860 || 261,401 || 267,558 || 274,020 || 280,021 || 283,662 || || 1,873,246

Zahlungen || (5) || 41,000 || 239,000 || 243,000 || 248,000 || 251,000 || 258,000 || 263,000 || 330,426 || 1,873,246

Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || || 18,690

Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || =4+6 || 253,394 || 258,530 || 264,071 || 270,228 || 276,690 || 282,691 || 286,332 || || 1,891,936

unter RUBRIK 3

des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungen || =5+6 || 43,670 || 241,670 || 245,670 || 250,670 || 253,670 || 260,670 || 265,670 || 330,246 || 1,891,936

Im Haushaltsentwurf für 2014 ist ein Betrag von 5 Mio. EUR im Zusammenhang mit Maßnahmen im Bereich des Klimawandels veranschlagt, insbesondere für die Tilgung der Blauzungenkrankheit und des Schmallenberg-Virus.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || INSGE-SAMT

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

GD: SANCO || ||

Personalausgaben || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 23,446

Sonstige Verwaltungsausgaben || 6,121 || 6,243 || 6,368 || 6,495 || 6,625 || 6,758 || 6,893 || 45,503

INSGESAMT || Mittel || 9,470 || 9,593 || 9,717 || 9,845 || 9,975 || 10,107 || 10,242 || 68,949

|| || || || || || || || || ||

Mittel INSGESAMT || (Höhe der Verpflichtungen = Höhe der Zahlungen) || 9,470 || 9,593 || 9,717 || 9,845 || 9,975 || 10,107 || 10,242 || 68,949

unter RUBRIK 5

des mehrjährigen Finanzrahmens

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr || Jahr >2020 || INSGE-SAMT

2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020

Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || 262,865 || 268,123 || 273,789 || 280,073 || 286,665 || 292,799 || 296,575 || || 1960,886

unter RUBRIKEN 1 bis 5

des mehrjährigen Finanzrahmens || Zahlungen || 53,141 || 251,263 || 255,388 || 260,515 || 263,645 || 270,778 || 275,913 || 330,246 || 1960,886

Es sei daran erinnert, dass es sich bei den Beträgen gemäß Ziffer 3.2.1 um Höchstbeträge handelt und dass der jährliche Bedarf jedes Jahr im Rahmen des Gesamthöchstbetrags bewertet wird.

3.2.2.     Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt (Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen))

EINZELZIEL Nr. 1 – Leistung eines Beitrags zu einem hohen Sicherheitsniveau bei Lebensmitteln und Lebensmittelproduktionssystemen sowie anderen Erzeugnissen, die die Sicherheit von Lebensmitteln beeinträchtigen können, bei gleichzeitiger Verbesserung der Nachhaltigkeit der Lebensmittelproduktion

Ausgaben für die Verwirklichung dieses Ziels werden in die Ausgaben für Maßnahmen, die im Rahmen der Einzelziele Nr. 2 bis 4 ergriffen werden, einbezogen.

EINZELZIEL Nr. 2 – Leistung eines Beitrags zu einem besseren Tiergesundheitszustand in der Union und Unterstützung eines verbesserten Tierschutzes

Ziele und Ergeb-nisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT ||

ERGEBNISSE ||

||

Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt ||

- Ergebnis || Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen || +/- 1,4 Mio. EUR || +/-120 || 170 || +/-120 || 168 || +/-120 || 166 || +/-120 || 163 || +/-120 || 159 || +/-120 || 158 || +/-120 || 157 || +/- 840 || 1,141 ||

- Ergebnis || Sonstige Veterinärmaßnahmen und Erwerb von Impfstoffen und Antigenen || +/- 2,38 Mio. EUR || +/- 5 || 10 || +/- 5 || 10,5 || +/- 5 || 11 || +/- 5 || 12 || +/- 5 || 12,5 || +/- 5 || 13,5 || +/- 5 || 14 || +/- 35 || 83,5 ||

Einzelziel Nr. 2 insgesamt || || 180,0 || || 178,5 || || 177,0 || || 175,0 || || 171,5 || || 171,5 || || 171 || || 1224,5 ||

EINZELZIEL Nr. 3 – Leistung eines Beitrags zum frühzeitigen Nachweis von Schädlingen und deren Tilgung, wenn diese Schädlinge in der Union aufgetreten sind

Ziele und Ergebnisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt

- Ergebnis || Überwa-chungspro-gramme || +/-0,9 || 5 || 5,0 || 13 || 9,0 || 16 || 13,0 || 20 || 18,0 || 24 || 24,0 || 27 || 27,0 || 31 || 29,0 || 136 || 125,0

- Ergebnis || Samen || 0,600 || - || - || 2 || 1,0 || 2 || 1,0 || 2 || 1,0 || 2 || 1,0 || 2 || 1,5 || 2 || 1,5 || 12 || 7,0

Einzelziel Nr. 3 insgesamt || || 5,0 || || 10,0 || || 14,0 || || 19,0 || || 25,0 || || 28,5 || || 30,5 || || 132,0

EINZELZIEL Nr. 4 – Leistung eines Beitrags zur Verbesserung der Wirksamkeit, Effizienz und Zuverlässigkeit von Kontrollen

Ziele und Ergebnisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt

- Ergebnis || Laboratorien und Zentren || 0,330 || 45 || 15 || 45 || 15,5 || 47 || 16 || 48 || 16,5 || 51 || 17 || 55 || 18 || 56 || 18,8 || 345 || 116,8

- Ergebnis || Bessere Schulung für sicherere Lebensmittel || 0,150 || 95 || 15 || 100 || 15,5 || 105 || 16 || 105 || 16,5 || 116 || 17,5 || 122 || 18 || 127 || 19 || 770 || 117,5

- Ergebnis || Kommunika-tion || 0,25 || 8 || 2,0 || 8 || 2,0 || 8 || 2,0 || 10 || 2,5 || 10 || 2,5 || 10 || 2,70 || 10 || 2,70 || 64 || 16,4

- Ergebnis || Nationale Sachverstän-dige || 0,005 || 125 || 0,5 || 125 || 0,5 || 125 || 0,6 || 125 || 0,6 || 125 || 0,7 || 125 || 0,7 || 125 || 0,7 || 875 || 4,3

- Ergebnis || Warnsysteme und IT-Tools || 1,300 || 6 || 8 || 7 || 8 || 7 || 8,5 || 7 || 9 || 7 || 9,5 || 7 || 10 || 8 || 10 || 49 || 63,0

- Ergebnis || Datenerhe-bung || 0,500 || 4 || 2 || 5 || 2,5 || 6 || 3 || 7 || 3,5 || 9 || 4,5 || 9 || 4,5 || 9 || 4,5 || 49 || 24,5

- Ergebnis || Internationale Organisa-tionen || 0,370 || 3 || 1,0 || 3 || 1,0 || 4 || 1,5 || 4 || 1,5 || 4 || 1,5 || 4 || 1,8 || 6 || 2,0 || 28 || 10,3

- Ergebnis || Studien und Bewertungen || 0,300 || 7 || 2,224 || 7 || 2,360 || 9 || 2,901 || 10 || 3,358 || 12 || 4,320 || 12 || 4,321 || 13 || 4,462 || 70 || 23,946

Einzelziel Nr. 4 insgesamt || || 45,724 || || 47,360 || || 50,401 || || 53,558 || || 57,520 || || 60,021 || || 62,162 || || 376,746

EINZELZIELE Nr. 2 und 3 – Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit der Tier- und Pflanzengesundheit

Ziele und Ergeb-nisse || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

ERGEBNISSE

Art der Ergebnisse || Durch-schnittskosten des Ergeb-nisses || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Gesamtzahl || Kosten insge-samt

- Ergebnis || Notfälle der Tiergesund-heit und Pflanzenge-sundheit || || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 20,0 || * || 140,0

|| || || || || || || || || || || || || || || || || ||

Einzelziele Nr. 2 und 3 insgesamt || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 20 || || 140

* Anzahl der Ergebnisse unbekannt: hängt von der Zahl der Ausbrüche ab

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GESAMTKOSTEN || || 250,724 || || 255,860 || || 261,401 || || 267,558 || || 274,020 || || 280,021 || || 283,662 || || 1,873,246

Es sei daran erinnert, dass es sich bei den Beträgen gemäß Ziffer 3.2.2 um Höchstbeträge handelt und dass der jährliche Bedarf jedes Jahr im Rahmen des Gesamthöchstbetrags bewertet wird.

3.2.3.     Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.  Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 3,349 || 23,446

Sonstige Verwaltungsaus-gaben || 6,121 || 6,243 || 6,368 || 6,495 || 6,625 || 6,758 || 6,893 || 45,503

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 9,470 || 9,593 || 9,717 || 9,845 || 9,975 || 10,107 || 10,242 || 68,949

Außerhalb der RUBRIK 5[38] des mehrjährigen Finanzrahmens ||

Personalausgaben || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX

Sonstige Personalausgaben || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX || XX

Zwischensumme außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 2,670 || 18,690

INSGESAMT || 12,141 || 12,263 || 12,388 || 12,515 || 12,645 || 12,778 || 12,913 || 87,640

Die obengenannten Zahlen werden in Übereinstimmung mit den Ergebnissen des geplanten Externalisierungsprozesses angepasst.

3.2.3.2.  Geschätzte Auswirkungen auf die Humanressourcen

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– þ  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten (oder höchstens bis zu einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5 || 24,5

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten FTE)[39] ||

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2 || 2

XX 01 02 02 (AC, AL, INT, JED und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy[40] || - am Sitz[41] || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5 || 26,5

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

Derzeit werden für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial (Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel), die unter den Vorschlag SANCO/11220/2012 Rev.1 fallen, 28,5 VZÄ eingesetzt. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass ab 2014 26,5 VZÄ ausreichen werden. Dieser Wert beinhaltet nur Personal der GD SANCO.

Diese Zahlen beziehen sich lediglich auf das für die Verwaltung der Ausgaben im Bereich Lebensmittel und Futtermittel eingesetzte Personal; das für die operative Durchführung der sektorbezogenen Politiken zuständige Personal ist darin nicht erfasst. Die Überarbeitung des Rechtsrahmens für die sektorbezogenen Politiken (Tiergesundheit, Schädlinge, Pflanzenvermehrungsmaterial und Kontrollen), die gleichzeitig mit dieser Verordnung zur Festlegung des Finanzrahmens vorgeschlagen wird, hat jedoch außer den in diesem gemeinsamen Finanzbogen gemachten Angaben keine zusätzlichen Auswirkungen auf die Finanz- und Humanressourcen.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete || · Koordinierung, Entwurf und Organisation (des Verfahrens für die Annahme) der jährlichen Arbeitsprogramme (Finanzierungsbeschlüsse), einschließlich der Anhörung eines Ausschusses der Mitgliedstaaten · Begleitung/Monitoring der Planung und Durchführung von finanziellen Aktivitäten gemäß den geltenden Haushalts- und Finanzbestimmungen; Beitrag zu Tätigkeitsberichten · Vorbereitung und Pflege von Informations-Tools; Bereitstellung von Informationen für interne und externe Rechnungsprüfungen · Ausfertigung und Überprüfung von Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen sowie Vergabe-/Finanzhilfe-Dossiers; Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit Vertragsbedingungen und Finanzbestimmungen/Verordnungen · Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verbuchung der finanziellen Transaktionen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen, Workflows der individuellen Finanzdossiers · Vorbereitung und Durchführung von Schulungen für externe Organisationen zu Bewerbungen auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen · Weitergabe relevanter Informationen an die Vertragspartner und Begünstigten während der gesamten Projektlaufzeit · Bekanntgabe, Verwaltung und Monitoring von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder von Ausschreibungen, Bewertung und Auswahl von Projekten · Monitoring der Projektdurchführung, der Leistung der Projektleiter und –partner sowie der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen sowie den Workflows der individuellen Finanzdossiers · Überprüfung der Einhaltung von Haushaltsordnung, Durchführungsbestimmungen, internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug, Basisrechtsakt, Finanzierungsbeschluss sowie anderen Regeln und Haushaltsvorschriften bei finanziellen Transaktionen · Überprüfung der/des mit dem ausgewählten Begünstigten/Vertragspartner abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarung/Vertrags und der Begründung · Überprüfung der methodischen und sonstigen Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens (Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien) · Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungsverfahren

Externes Personal || · Vorbereitung und Pflege von Informations-Tools; Bereitstellung von Informationen für interne und externe Rechnungsprüfungen · Ausfertigung und Überprüfung von Zahlungs- und Verpflichtungsermächtigungen sowie Vergabe-/Finanzhilfe-Dossiers; Gewährleistung ihrer Übereinstimmung mit Vertragsbedingungen und Finanzbestimmungen/Verordnungen · Gewährleistung der ordnungsgemäßen Verbuchung der finanziellen Transaktionen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen, Workflows der individuellen Finanzdossiers · Vorbereitung und Durchführung von Schulungen für externe Organisationen zu Bewerbungen auf Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen · Weitergabe relevanter Informationen an die Vertragspartner und Begünstigten während der gesamten Projektlaufzeit · Bekanntgabe, Verwaltung und Monitoring von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen oder von Ausschreibungen, Bewertung und Auswahl von Projekten · Monitoring der Projektdurchführung, der Leistung der Projektleiter und –partner sowie der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen · Überwachung von Zahlungsfristen im Einklang mit der Haushaltsordnung und den Finanzbestimmungen sowie den Workflows der individuellen Finanzdossiers · Überprüfung der Einhaltung von Haushaltsordnung, Durchführungsbestimmungen, internen Vorschriften für den Haushaltsvollzug, Basisrechtsakt, Finanzierungsbeschluss sowie anderen Regeln und Haushaltsvorschriften bei finanziellen Transaktionen · Überprüfung der/des mit dem ausgewählten Begünstigten/Vertragspartner abgeschlossenen Finanzhilfevereinbarung/Vertrags und der Begründung · Überprüfung der methodischen und sonstigen Ordnungsmäßigkeit des Auswahlverfahrens (Förderfähigkeits-, Auswahl- und Vergabekriterien) · Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Mittelbindungsverfahren

3.2.4.     Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit den mehrjährigen Finanzrahmen 2014 – 2020 gemäß dem Vorschlag der Kommission vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

NICHT ZUTREFFEND

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[42].

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

NICHT ZUTREFFEND

3.2.5.     Finanzierungsbeteiligung Dritter

– þ Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber / kofinanzierende Organisation || || || || || || || ||

Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || ||

3.3.        Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

– þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

¨         auf die Eigenmittel,

¨         auf die sonstigen Einnahmen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[43]

Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Artikel …. || || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägige(n) Ausgabenlinie(n) an.

NICHT ZUTREFFEND

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

NICHT ZUTREFFEND

[1]               KOM(2011) 398 endg.

[2]               KOM(2012) 388 endg.

[3]               KOM(2011) 398 endg.

[4]               KOM(2012) 388 endg.

[5]               ABl. C vom , S. .

[6]               ABl. C vom , S. .

[7]               ABl. C vom , S. .

[8]               KOM(2011) 398 endg.

[9]               KOM(2012) 388 endg.

[10]             ABl. C vom , S. .

[11]             KOM(2010) 543 endg.

[12]             ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

[13]             ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.

[14]             ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

[15]             ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 58.

[16]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[17]             ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

[18]             Abl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.

[19]             ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25.

[20]             ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16.

[21]             ABl. L 267 vom 8.10.2008, S. 8.

[22]             ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[23]             ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.

[24]             ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

[25]             ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71.

[26]             ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1.

[27]             ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

[28]             ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

[29]             ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.

[30]             ABM: maßnahmenbezogenes Management – ABB: maßnahmenbezogene Budgetierung.

[31]             Im Sinne des Artikels 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

[32]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[33]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

[34]             ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 1.

[35]             Beschluss C(2008) 4943 der Kommission vom 9. September 2008.

[36]             EFTA: Europäische Freihandelszone.

[37]             Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle Bewerberländer des Westbalkans.

[38]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

[39]             AC= Vertragsbediensteter, NT = Leiharbeitskraft („Interimaire“), JED = „Jeune Expert en Délégation“ (Junger Sachverständiger in Delegationen), AL= örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler Sachverständiger.

[40]             Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

[41]             Insbesondere für die Strukturfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Fischereifonds (EFF).

[42]             Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[43]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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