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Document 52013PC0252
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be taken by the European Union within the Bilateral Oversight Board under the Agreement between the United States of America and the European Community on cooperation in the regulation of civil aviation safety, concerning the Decision N° 0004 amending Annex 1 to the Agreement
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens
/* COM/2013/0252 final - 2013/0132 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens /* COM/2013/0252 final - 2013/0132 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1. Hintergrund Im Jahr 2007 äußerte die Luftfahrtbranche der
USA Bedenken in Bezug darauf, dass in den EU-Vorschriften über die von der
Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) erhobenen Gebühren und Entgelte
nicht unterschieden wird zwischen europäischen Zertifizierungsprojekten und
einer EASA-Validierung der von der Federal Aviation Administration (FAA)
erteilten Zulassungen für US-amerikanische Produkte. Nach
mehrfachem Meinungsaustausch zu dieser Frage stimmte die Europäische Kommission
(EK) schließlich der Aufnahme von Gesprächen über die EASA-Validierungsgebühren
im Rahmen des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der
Sicherheit der Zivilluftfahrt (das „Abkommen“) zu. Das Bilaterale
Aufsichtsgremium (BOB) beschloss auf seiner Sitzung im Juni 2011, die von
US-Antragstellern für die Validierung von FAA-Zulassungen erhobenen
EASA-Gebühren im Anhang 1 des Abkommens zu regeln. Dementsprechend wurde
auf der Sitzung des BOB am 11. Dezember 2011 das Mandat zur Einsetzung
eines Validierungsgebührenteams (VTF) gebilligt. Das VFT, das sich aus
Vertretern der FAA, der EK und der EASA zusammensetzt, wurde beauftragt, die
derzeitigen Verfahren und Methoden der EASA für die Festsetzung der Gebühren
und Entgelte, die auf die Validierung von US-Produkten angewandt werden, zu
überprüfen und Empfehlungen für die Änderung des Abkommens auszuarbeiten, um
die Probleme in Bezug auf die EASA-Gebühren für die Validierung von
US-Produkten zu lösen. 1.2. Erläuterung des Gebühren- und
Entgeltesystems der EASA Alle von der EASA
erhobenen Gebühren sind in der Verordnung (EG) Nr. 593/2007 der Kommission
(in der zuletzt geänderten Fassung) vorgeschrieben, die die Gebühren und
Entgelte festlegt, welche die EASA für alle Zertifizierungsaufgaben erhebt. Diese Verordnung
gibt die genauen Gebühren vor, die für jede Zertifizierung (jährlich bei
mehrjährigen Projekten) und Zulassung zu erheben sind, wie auch Stundensätze
für bestimmte Aufgaben, die pro Stunde berechnet werden. Die Kosten sämtlicher
Aufgaben im Zusammenhang mit der Zertifizierung von Produkten, Teilen und
Ausrüstungen (einschließlich der Genehmigung von Reparaturdaten usw.) sowie
alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung von Organisationen
(einschließlich Konstruktions-, Produktions- und Instandhaltungsbetrieben usw.)
müssen vollständig von den Antragstellern, die diese Bescheinigungen bzw.
Zulassungen beantragen, getragen werden. Darüber hinaus müssen auch die der
EASA entstehenden Kosten in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
dieser Produkte, Teile und Ausrüstungen sowie die Kosten im Zusammenhang mit
der Beaufsichtigung zugelassener Betriebe vollständig gedeckt sein und werden
in derselben Verordnung geregelt. Die in der
Verordnung (EG) Nr. 593/2007 festgelegten Gebühren unterliegen einem
jährlichen Anpassungsfaktor für die Inflation. Damit die Gebühren auch
weiterhin alle EASA-Kosten decken, werden sie ferner regelmäßig überprüft und
können nötigenfalls von der Kommission nach dem Regelungsverfahren mit
Kontrolle angepasst werden. Die Festsetzung und Anpassung der Gebühren erfolgt
anhand realer Daten über die Zertifizierungstätigkeit und deren Kosten in der
Vergangenheit und anhand von Geschäftsplandaten für künftige Entwicklungen.
Ausgehend von diesen Daten werden Stundensätze und Pauschalgebühren berechnet.
Diese Methode erlaubt sowohl Erhöhungen als auch Senkungen der Gebühren, sofern
sich dies aus den zugrunde gelegten Daten ergibt. 1.3. Anwendung eines
Reduzierungsfaktors im Abkommen Im Laufe der
Gespräche im VFT wurde klar, dass weder die EASA noch die FAA das Abkommen
vollständig in ihre internen Verfahren umgesetzt hat. Obwohl beide technischen
Organe nach gemeinsamen Validierungsgrundsätzen arbeiten, die den Zweck und
Geist des Abkommens widerspiegeln sollen, kommt so der volle Nutzen des
Abkommens nicht zum Tragen. In den Gebührenlisten
der EASA werden außerhalb der EU erfolgende Zertifizierungstätigkeiten auf einigen
Gebieten durchaus besonders berücksichtigt. So werden beispielsweise ergänzende
Musterzulassungen (STCs) als „grundlegend“ eingestuft und unabhängig von der
Komplexität der Konstruktionsänderung als einfache STCs berechnet. Auch die
Gebühren für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit einer außerhalb der EU erteilten Zertifizierung werden anhand
eines verringerten Satzes berechnet. Im Bereich der akzeptierten
Betriebszulassungen wird für Teil-145-Zulassungen ebenfalls eine verringerte
Gebühr erhoben. Dennoch schreibt die
Verordnung (EG) Nr. 593/2007 verbindlich vor, dass die EASA Gebühren und
Entgelte erheben muss, die ihre gesamten Zertifizierungskosten decken. Die
Berechnung der Zertifizierungs- und Zulassungsgebühren erfolgt hauptsächlich
anhand historischer Daten über die in ähnlichen Projekten eingesetzten
Ressourcen in Verbindung mit Geschäftsplandaten. Bei dieser Methode kann die
EASA ihren bilateralen Partnern, auch den Vereinigten Staaten von Amerika, in
den Gebühren- und Entgeltvorschriften selbst keine Sonderbehandlung zuteil
werden lassen. Eine etwaige Sonderbehandlung jenseits dieser Verordnung muss
daher durch eine Änderungsverordnung oder durch einen der Verordnung
vorrangigen völkerrechtlichen Vertrag geregelt werden. Auf dieser Grundlage
hat das sich VFT im Hinblick auf eine bessere Angleichung an den Zweck des
Artikels 14 des Abkommens, demzufolge die Gebühren gerecht und im
Verhältnis zu den erbrachten Leistungen angemessen sein sollen, darauf verständigt,
das dem BOB empfohlen wird, einen Beschluss über die Anwendung eines
Reduzierungsfaktors auf die einschlägigen Gebührentabellen in der Verordnung
(EG) Nr. 593/2007 zu fassen, um der höheren Effizienz der im Abkommen
vorgesehenen Validierungsverfahren Rechnung zu tragen. Dieser
Reduzierungsfaktor soll in die Bestimmungen des Anhangs 1 aufgenommen
werden, um die erforderliche Ausnahmeregelung von der Verordnung (EG)
Nr. 593/2007 über das Abkommen herbeizuführen. 1.4. Verfahrensfragen Der betreffende Ratsbeschluss und das Abkommen
traten am 1. Mai 2011 in Kraft, nachdem die Vertragsparteien einander
schriftlich notifiziert hatten, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten
erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen waren. Gemäß
Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union ist ein Beschluss des Rates auf der Grundlage eines
Vorschlags der Kommission zur Festlegung der Standpunkte erforderlich, die im
Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu
vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat. Gemäß Artikel 4
Absatz 4 des Beschlusses 2011/719/EU des Rates[1] über den
Abschluss des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der
Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der
Sicherheit der Zivilluftfahrt beschließt der Rat über Änderungen der Anhänge
des Abkommens, die Änderungen einschlägiger Rechtsakte der Union nach sich
ziehen. Benötigt wird daher
ein Beschluss des Rates über den im Bilateralen Aufsichtsgremium zu
vertretenden Standpunkt der EU zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens
entsprechend dem Entwurf des Beschlusses Nr. 0004, der dem
vorliegenden Vorschlag für einen Ratsbeschluss beigefügt ist. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Mitgliedstaaten wurden regelmäßig über den
Fortgang der Arbeiten informiert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE 1.1. Zusammenfassung des
Vorschlags Durch die vorgeschlagene Änderung des
Anhangs 1 des Abkommens wird ein Reduzierungsfaktor für die von der EASA
im Zusammenhang mit der Validierung von US-amerikanischen (Luftfahrt-)Produkten
erhobenen Gebühren und Entgelte eingeführt, um dem Geist des Abkommens und dem
damit angestrebten Nutzen Rechnung zu tragen. 1.2. Rechtsgrundlage Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung
mit Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union. 1.3. Subsidiaritätsprinzip Das Abkommen deckt Bereiche ab, in denen die
Zuständigkeit der EU gegeben ist und in denen die Beziehungen mit den
Vereinigten Staaten von Amerika auf EU-Ebene aufrechterhalten werden müssen. 1.4. Auswirkungen auf geltendes
EU-Recht Die derzeit geltenden Bestimmungen der
Verordnung (EG) Nr. 593/2007 sehen keine Unterscheidung zwischen Gebühren
und Entgelten vor, die die EASA einerseits für (europäische)
Zertifizierungsprojekte und andererseits für die Validierung von Produkten
erhebt, die aus Drittländern stammen, mit denen die EU ein bilaterales Abkommen
auf dem Gebiet der Sicherheit der Luftfahrt geschlossen hat. Ein wichtiges
Element dieser Abkommen, die auf gegenseitigem Vertrauen und auf gegenseitiger
Anerkennung eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus in den Systemen der anderen
Seiten beruhen, sind die Effizienzgewinne, die sich daraus ergeben, dass auf
den Arbeitsverfahren und den Ergebnissen der anderen Seite aufgebaut werden
kann, wodurch sich eine Entlastung mit entsprechender Kostensenkung bei der
Durchführung einer Validierung ergibt. In rechtlicher Hinsicht wird die Einführung
des geplanten Reduzierungsfaktors in Anhang 1 des Abkommens wegen dessen
rechtlichen Vorrangs als völkerrechtlicher Vertrag dazu führen, dass diese
Bestimmungen den derzeitigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 593/2007
vorgehen werden. Damit diese Bestimmungen nicht allein infolge des Abkommens
(EU/USA) Geltung erlangen, muss eine spezielle Bestimmung in die Verordnung
(EG) Nr. 593/2007 aufgenommen werden; das diesbezügliche Verfahren läuft
derzeit. Zu möglichen Auswirkungen auf den Haushalt
siehe Abschnitt 4. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Infolge des Inkrafttretens dieser Änderung des
Anhangs 1 des Abkommens wird mit Mindereinnahmen der EASA aus Gebühren und
Entgelten in Höhe von ungefähr 450 000 EUR gerechnet, die vollständig
durch eine Umschichtung im Gebühren- und Entgelte-Budget der Agentur
ausgeglichen werden. 2013/0132 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den im Rahmen des Abkommens zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die
Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt im
Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt der Europäischen Union
in Bezug auf den Beschluss Nr. 0004 zur Änderung des Anhangs 1 des
Abkommens DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Beschluss 2011/719/EU des
Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die
Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt[2]
(nachstehend „das Abkommen“) trat am 1. Mai 2011 in Kraft. (2) Gemäß Artikel 3
Buchstabe C Nummer 2 des Abkommens kann das gemäß Artikel 3
Buchstabe A eingesetzte Bilaterale Aufsichtsgremium Änderungen der Anhänge
des Abkommens im Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens beschließen. (3) Es ist daher angezeigt, gemäß
Artikel 4 Absatz 4 des Beschlusses 2011/719/EU den von der
Europäischen Union im Bilateralen Aufsichtsgremium zu vertretenden Standpunkt
im Hinblick auf dessen zu fassenden Beschluss zur Änderung des Anhangs 1
des Abkommens festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der in dem gemäß Artikel 3
Buchstabe A des Abkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und
der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei der Regelung der
Sicherheit der Zivilluftfahrt eingesetzten Bilateralen Aufsichtsgremium (BOB)
zu vertretende Standpunkt der Europäischen Union in Bezug auf die Annahme des
Beschlusses Nr. 0004 des Bilateralen Aufsichtsgremiums zur Änderung
des Anhangs 1 des Abkommens beruht auf dem diesem Beschluss beigefügten
Entwurf des Beschlusses Nr. 0004 des Bilateralen Aufsichtsgremiums. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident/Die Präsidentin ANHANG Bilaterales Aufsichtsgremium für das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von
Amerika und der Europäischen Union über dieZusammenarbeit bei
der Regelung
der Sicherheit der Zivilluftfahrt BESCHLUSSNIEDERSCHRIFT BESCHLUSS Nr. 0004 Im
Einklang mit Artikel 19 Buchstabe B des Abkommens zwischen den
Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft über die
Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt (das
„Abkommen“), demzufolge Änderungen der Anhänge des Abkommens durch Beschluss
des gemäß Artikel 3 des Abkommens eingesetzten Bilateralen
Aufsichtsgremiums („BOB“) vorgenommen werden, hat das BOB folgenden Beschluss
gefasst: 1. In Anhang 1
des Abkommens wird ein neuer Absatz 3.2.11 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: „3.2.11 a) Ab
1. Januar 2013 dürfen die Gebühren, die ein technisches Organ in
einem Kalenderjahr einem Antragsteller oder einer beaufsichtigten Stelle gemäß
Abschnitt 3.2.4 auferlegt für eine von ihm vorgenommene Validierung i) der
Konstruktion von Luftfahrzeugen, Luftfahrzeugmotoren, Propellern oder
Ausrüstungen, ii) einer
ergänzenden Musterzulassung, iii) bestimmter
größerer Änderungen einer Musterbauart gemäß den Verfahren für die technische
Durchführung oder iv) von
akustischen und Emissionsveränderungen, 95 %
derjenigen Gebühren nicht übersteigen, die das technische Organ dem
Antragsteller oder der beaufsichtigten Stelle während des gleichen
Kalenderjahres für eine gleichwertige Musterzulassung, ergänzende Musterzulassung,
größere Änderung oder akustische und Emmissionsveränderungen im Zuge eines
Zertifizierungsverfahren auferlegt hätte. b) Die
Gebühren, die ein technisches Organ in einem Kalenderjahr einem Antragsteller
oder einer beaufsichtigten Stelle gemäß Abschnitt 3.2.4 für eine von ihm
vorgenommene Validierung auferlegt, müssen den Effizienzgewinnen Rechnung
tragen, die sich aus der Anwendung eines Validierungsverfahrens anstelle eines
Zertifizierungsverfahrens ergeben. Solche Effizienzgewinne und entsprechende
Gebührensenkungen müssen durch einschlägige Daten belegt werden. Das BOB
überprüft daher regelmäßig den in Buchstabe a genannten Prozentsatz und passt
ihn nötigenfalls per Beschluss an.“ 2. Die im neuen Abschnitt 3.2.11 Buchstabe b genannte regelmäßige
Überprüfung erfolgt nicht häufiger als alle zwei Jahre. Wie in
Absatz 2.2.1 des Anhangs 1 des Abkommens vorgesehen, wird das
Bilaterale Aufsichtsgremium bei der Durchführung solcher Überprüfungen und der
Ausarbeitung etwaiger erforderlicher Beschlüsse vom Gemeinsamen
Aufsichtsgremium für Zertifizierung (COB) unterstützt. Die Überprüfung und
Beschlussfassung beruht auf Daten, die von den technischen Organen
bereitgestellt werden. Die Änderung tritt am Tag der letzten folgenden Unterschrift in Kraft. Für das Bilaterale
Aufsichtsgremium Federal Aviation Administration Department of Transportation Vereinigte Staaten von Amerika || || Europäische Kommission Europäische Union unterzeichnet von: || || || unterzeichnet von: || Titel: || Associate Administrator for Aviation Safety || || Titel: || Direktor, Luftfahrt und internationale Transportangelegenheiten, Generaldirektion Mobilität und Verkehr Datum: || || || Datum: || Ort: || Washington, DC || || Ort: || Brüssel, Belgien [1] ABl. L 291 vom 9.11.2011, S. 1. [2] ABl.
L 291 vom 9.11.2011, S. 1.