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Document 52013PC0237
Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 1344/2011 suspending the autonomous Common Customs Tariff duties on certain agricultural, fishery and industrial products
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse
/* COM/2013/0237 final - 2013/0125 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse /* COM/2013/0237 final - 2013/0125 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Die Kommission hat mit Unterstützung der
Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle Anträge der Mitgliedstaaten auf
zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs
geprüft. Dieser Vorschlag betrifft eine Reihe landwirtschaftlicher und
gewerblicher Waren. Die Anträge auf Zollaussetzung wurden anhand der Kriterien
geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen
und Zollkontingenten aufgeführt sind (ABl. C 363 vom 13.12.2011,
S. 6). Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der
Zollsätze bei den Waren in Anhang I dieses Verordnungsvorschlags für
gerechtfertigt. Zudem enthält Anhang I einerseits die Waren, bei deren
Bezeichnung der Wortlaut geändert wurde, und andererseits die Waren, bei denen
ein neuer KN- oder TARIC-Code erforderlich wurde, mit ihrer neuen Bezeichnung
und/oder ihrem neuem KN- oder TARIC-Code. Waren, bei denen eine Zollaussetzung nicht
mehr im wirtschaftlichen Interesse der Europäischen Union liegt, müssen
gestrichen werden. Somit enthält Anhang II die Waren, die aus dem Anhang
der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen wurden, und die Waren, bei
denen der Wortlaut der Bezeichnung geändert werden musste, bzw. die Waren, bei
denen ein neuer KN- oder TARIC-Code erforderlich wurde und deren neue
Bezeichnung und/oder neuen Codes in Anhang I aufgeführt sind. Der Vorschlag steht im Einklang mit der
EU-Politik in den Bereichen Handel, Unternehmen, Entwicklung und
Außenbeziehungen. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen gehen insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU
präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (wie APS, AKP-Regelung,
Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer). 2. ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN
INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in
der die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde
konsultiert. Alle genannten Aussetzungen entsprechen den bei den Erörterungen
innerhalb der Gruppe erzielten Einigungen oder Kompromissen. Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken
mit irreversiblen Folgen. Dieser Vorschlag wird nach einem
dienststellenübergreifenden Konsultationsverfahren vorgelegt und nach seiner
Annahme durch den Rat veröffentlicht. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Rechtsgrundlage dieses Verordnungsvorschlags
ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Nach Artikel 31 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat autonome Zollaussetzungen und
Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.
Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar. Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur
Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung
der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (ABl.
C 363 vom 13.12.2011, S. 6) steht. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt
etwa 33,4 Mio. EUR/Jahr. Auswirkungen auf die traditionellen
Eigenmittel des Haushalts pro Jahr: - 25 Mio. EUR/Jahr
(75 % x 33,4 Mio. EUR/Jahr). 2013/0125 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr.
1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für
bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es liegt im Interesse der
Europäischen Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 80
neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des
Rates[1]
aufgeführt sind, vollständig auszusetzen. Diese Waren sollten daher in diesen
Anhang aufgenommen werden. (2) Es liegt nicht länger im
Interesse der Europäischen Union, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des
Gemeinsamen Zolltarifs für 14 Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU)
Nr. 1344/2011 mit den TARIC-Codes 2008 60 19 30, 2008 60 39 30, 2916 19 95
30, 2917 39 95 10, 2934 99 90 12, 3204 11 00 10, 3204 17 00 45, 3204 17 00 55,
3204 19 00 72, 3911 90 99 75, 8108 20 00 20, 8108 90 50 40, 8108 90 50 80, 8708
80 99 10 und 9405 40 39 30 aufgeführt sind, beizubehalten. Diese Waren sollten
daher aus diesem Anhang gestrichen werden. (3) Bei 22 der im Anhang der
Verordnung (EU) Nr. 1344/2011aufgeführten Aussetzungen muss die
Warenbezeichnung geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder
der Marktentwicklung Rechnung zu tragen bzw. sprachliche Anpassungen
vorzunehmen. Zudem sollte bei acht Waren der TARIC-Code geändert werden.
Zusätzlich wird für zwei Waren eine Mehrfacheinreihung für notwendig erachtet,
während die doppelte Einreihung von zwölf anderen Waren nicht länger
erforderlich ist. (4) Die Aussetzungen, für die
technische Änderungen erforderlich sind, sollten von der Liste der Aussetzungen
im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen
Warenbezeichnung oder neuen KN- oder TARIC-Codes wieder aufgenommen werden. (5) Für drei Waren wird es im
Interesse der Europäischen Union für notwendig erachtet, das Datum für ihre
verbindliche Überprüfung zu ändern. Die überprüften Aussetzungen sollten daher
von der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011
gestrichen und mit neuen Fristen für eine verbindliche Überprüfung wieder
aufgenommen werden. (6) Im Interesse der
Übersichtlichkeit sollten die veränderten Einträge in den Listen der
eingefügten und gestrichenen Aussetzungen in Anhang I und Anhang II
der Verordnung mit einem Sternchen gekennzeichnet werden. (7) Angesichts ihres
vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten
Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder
Verlängerung, überprüft werden. Zudem sollte die Beendigung bestimmter
Aussetzungen infolge eines Vorschlags der Kommission auf der Grundlage einer
auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer
Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfung jederzeit möglich sein, sofern eine
Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Europäischen Union
liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände
oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist. (8) Die Verordnung (EU) Nr.
1344/2011 sollte daher entsprechend geändert werden. (9) Da die in dieser Verordnung
vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Juli 2013
beginnen muss, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft
treten — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011
wird wie folgt geändert: (1)
Die Zeilen für die in Anhang I der
vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden eingefügt. (2)
Die Zeilen mit den Waren, deren KN- und TARIC-Codes
in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Juli 2013. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG I KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Autonomer Zollsatz || Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Prüfung ex 2007 99 50 ex 2007 99 50 || 81 91 || Konzentriertes Acerolamark: — || der Art Malpighia spp., — || mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von
Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1) 9 % (2) 31.12.2017 ex 2007 99 50 ex 2007 99 50 || 82 92 || Gesäuertes konzentriertes Bananenmark, durch Kochen hergestellt: — || der Art Musa cavendish, — || mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von
Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1) 11,5 % (2) 31.12.2017 ex 2007 99 50 ex 2007 99 50 ex 2007 99 93 || 83 93 10 || Konzentriertes Mangomark, durch Kochen hergestellt: — || der Art Mangifera spp.; — || mit einem Zuckergehalt von nicht mehr als 30 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von
Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1) 6 % (2) 31.12.2017 ex 2007 99 50 ex 2007 99 50 || 84 94 || Konzentriertes Papayamark, durch Kochen hergestellt: — || der Art Carica spp., — || mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von
Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1) 7,8 % (2) 31.12.2017 ex 2007 99 50 ex 2007 99 50 || 85 95 || Konzentriertes Guavenmark, hergestellt durch Kochen: — || der Art Psidium spp.; — || mit einem Zuckergehalt von 13 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT zur Verwendung bei der Herstellung von
Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1) 6 % (2) 31.12.2017 ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 || 40 50 60 70 75 79 || Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium mit einer Reinheit von 95 GHT oder mehr || 0 % || 31.12.2015 ex 2811 19 80 || 30 || Phosphorigsäure (CAS RN 10294-56-1)/Phosphonsäure (CAS RN 13598-36-2) verwendet als Zutat in der Herstellung von Zusatzstoffen für die Polyvinylchlorid-Industrie (1) || 0 % || 31.12.2017 ex 2903 39 90 || 25 || 2,3,3,3-Tetrafluorprop-1-en (CAS RN 754-12-1) || 0 % || 31.12.2017 ex 2903 89 90 || 50 || Chlorcyclopentan (CAS RN 930-28-9) || 0 % || 31.12.2017 ex 2905 39 95 || 40 || Decan-1,10-diol (CAS RN 112-47-0) || 0 % || 31.12.2017 ex 2906 29 00 || 30 || 2-Phenylethanol (CAS RN 60-12-8) || 0 % || 31.12.2017 ex 2907 23 00 || 10 || 4,4’-Isopropylidenediphenol (CAS RN 80-05-7) || 0 % || 31.12.2017 ex 2907 29 00 || 55 || Biphenyl-2,2‘-diol (CAS RN 1806-29-7) || 0 % || 31.12.2017 ex 2912 29 00 || 50 || 4-Isobutylbenzaldehyd (CAS RN 40150-98-9) || 0 % || 31.12.2017 ex 2914 50 00 || 45 || 3,4-Dihydroxybenzophenon (CAS RN 10425-11-3) || 0 % || 31.12.2017 ex 2914 70 00 || 20 || 2,4‘-Difluorbenzophenon (CAS RN 342-25-6) || 0 % || 31.12.2017 ex 2915 39 00 || 20 || Isopentylacetat (CAS RN 123-92-2) || 0 % || 31.12.2017 ex 2915 60 19 || 10 || Ethylbutyrat (CAS RN 105-54-4) || 0 % || 31.12.2017 ex 2915 90 70 || 30 || 3,3-Dimethylbutyrylchlorid (CAS RN 7065-46-5) || 0 % || 31.12.2017 ex 2916 12 00 || 70 || 2-(2-Vinyloxyethoxy)ethylacrylat (CAS RN 86273-46-3) || 0 % || 31.12.2017 ex 2917 13 90 || 10 || Dimethylsebacat (CAS RN 106-79-6) || 0 % || 31.12.2017 ex 2918 29 00 || 35 || Propyl-3,4,5-trihydroxybenzoat (CAS RN 121-79-9) || 0 % || 31.12.2017 ex 2918 30 00 || 50 || Ethylacetoacetat (CAS RN 141-97-9) || 0 % || 31.12.2017 ex 2918 99 90 || 15 || Ethyl-2,3-epoxy-3-phenylbutyrat (CAS RN 77-83-8) || 0 % || 31.12.2017 ex 2918 99 90 || 40 || trans-4-Hydroxy-3-methoxyzimtsäure (CAS RN 537-98-4) || 0 % || 31.12.2013 ex 2920 90 10 || 60 || 2,4-Di-tert-butyl-5-nitrophenylmethylcarbonat (CAS RN 873055-55-1) || 0 % || 31.12.2017 ex 2921 30 99 || 40 || Cyclopropylamin (CAS RN 765-30-0) || 0 % || 31.12.2017 ex 2922 19 85 || 20 || 2-(2-Methoxyphenoxy)ethylaminhydrochlorid (CAS RN 64464-07-9) || 0 % || 31.12.2017 ex 2922 19 85 || 25 || Titanbis(triethanolamin)diisopropoxid (CAS RN 36673-16-2) || 0 % || 31.12.2017 ex 2929 10 00 || 20 || Butylisocyanat (CAS RN 111-36-4) || 0 % || 31.12.2017 ex 2931 90 90 || 35 || (Z)-Prop-1-en-1-ylphosphonsäure (CAS RN 25383-06-6) || 0 % || 31.12.2017 ex 2932 99 00 || 25 || 1-(2,2-Difluorbenzo[d][1,3]dioxol-5-yl)cyclopropancarbonsäure (CAS RN 862574-88-7) || 0 % || 31.12.2017 ex 2933 19 90 || 85 || Allyl-5-amino-4-(2-methylphenyl)-3-oxo-2,3-dihydro-1H-1-pyrazolcarbothioat (CAS RN 473799-16-5) || 0 % || 31.12.2017 ex 2933 29 90 || 80 || Imazalil (ISO) (CAS RN 35554-44-0) || 0 % || 31.12.2017 ex 2933 39 99 || 57 || Tert-butyl 3-(6-amino-3-methylpyridin-2-yl)benzoat (CAS RN 1083057-14-0) || 0 % || 31.12.2017 ex 2933 49 10 || 30 || Ethyl-4-oxo-1,4-dihydroquinolin-3-carboxylat (CAS RN 52980-28-6) || 0 % || 31.12.2017 ex 2933 99 80 || 43 || 2,3-Dihydro-1H-pyrrol[3,2,1-ij]chinolin (CAS RN 5840-01-7) || 0 % || 31.12.2017 ex 2933 99 80 || 47 || Paclobutrazol (ISO) (CAS RN 76738-62-0) || 0 % || 31.12.2017 ex 2934 99 90 || 37 || 4-Isopropylmorpholin (CAS RN 1004-14-4) || 0 % || 31.12.2017 ex 3204 11 00 || 20 || Farbstoff C.I. Disperse Yellow 241 (CAS RN 83249-52-9) mit einem Reinheitsgrad von 97 GHT oder mehr, bestimmt mittels Hockdruckflüssigkeitschromatographie || 0 % || 31.12.2015 ex 3204 11 00 || 80 || Farbstoffzubereitung, nicht ionogen, enthaltend: — || N-[5-(acetylamino)-4-[(2-chlor-4,6-dinitrophenyl)azo]-2-methoxyphenyl]- 2-oxo-2-(phenylmethoxy)ethyl-β-alanin (CAS RN 159010-67-0), — || N-[4-[(2-cyano-4-nitrophenyl)azo]phenyl]-N-methyl-2-(1,3-dihydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)ethyl-β-alanin (CAS RN 170222-39-6) und — || N-[2-chlor-4-[(4-nitrophenyl)azo]phenyl]-2-[2-(1,3-dihydro-1,3-dioxo-2H-isoindol-2-yl)ethoxy]-2-oxoethyl-β-alanin (CAS RN 371921-34-5) 0 % 31.12.2017 ex 3204 12 00 || 20 || Farbstoffzubereitung, anionisch, mit einem Gehalt an Dinatrium-7-((4-chlor-6-(dodecylamino)-1,3,5-triazin-2-yl)amino)-4-hydroxy-3-((4-((4-sulfophenyl)azo)phenyl)azo)-2-naphthalinsulfonat (CAS RN 145703-76-0) von 75 GHT oder mehr || 0 % || 31.12.2017 ex 3204 12 00 || 30 || Farbstoffzubereitung, anionisch, enthaltend — || Lithium-amino-4-(4-tert-butylanilino)anthrachinon-2-sulfonat (CAS RN 125328-86-1), — || C.I. Acid Green 25 (CAS RN 4403-90-1) und — || C.I. Acid Blue 80 (CAS RN 4474-24-2) 0 % 31.12.2017 ex 3204 13 00 || 30 || Farbstoff C.I. Basic Blue 7 (CAS RN 2390-60-5) || 0 % || 31.12.2017 ex 3204 13 00 || 40 || Farbstoff C.I. Basic Violet 1 (CAS RN 603-47-4)/(CAS RN 8004-87-3) || 0 % || 31.12.2017 ex 3204 17 00 || 25 || Farbstoff C.I. Pigment Yellow 14 (CAS RN 5468-75-7) || 0 % || 31.12.2016 ex 3204 17 00 || 60 || Farbstoff C.I. Pigment Red 53:1 (CAS RN 5160-02-1) || 0 % || 31.12.2016 ex 3204 17 00 || 70 || Farbstoff C.I. Pigment Yellow 13 (CAS RN 5102-83-0) || 0 % || 31.12.2016 ex 3204 17 00 || 75 || Farbstoff C.I. Pigment Orange 5 (CAS RN 3468-63-1) || 0 % || 31.12.2017 ex 3204 19 00 || 73 || Farbstoff C.I. Solvent Blue 104 (CAS RN 116-75-6) mit einem Reinheitsgrad von 97 GHT oder mehr, bestimmt mittels Hockdruckflüssigkeitschromatographie || 0 % || 31.12.2015 ex 3207 40 85 || 40 || Glaspailletten (CAS RN 65997-17-3): — || mit einer Dicke von 0,3 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 10 µm und — || beschichtet mit Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) oder Eisenoxid (CAS RN 18282-10-5) 0 % 31.12.2017 ex 3215 19 00 || 20 || Druckfarben, Tinte und Tusche: — || bestehend aus einem Polyesterpolymer und einer Dispersion aus Silber (CAS RN 7440-22-4) und Silberchlorid (CAS RN 7783-90-6) in Methylpropylketon (CAS RN 107-87-9), — || mit einem Gesamtfeststoffgehalt von 55 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 57 GHT und — || mit einem spezifischen Gewicht von 1,40 g/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,60 g/cm3, zum Drucken von Elektroden (1) 0 % 31.12.2017 ex 3707 90 20 || 50 || Trockentinte in Pulverform oder Tonergemisch, bestehend aus — || Styrol-Acrylat-/Butadien-Copolymer, — || entweder Ruß oder einem organischen Pigment, — || auch Polyolefin oder amorphe Kieselsäure enthaltend zur Verwendung als Entwickler bei der
Herstellung von Tinten-/Tonerbehältern oder Tinten-/Tonerkassetten für
Fernkopiergeräte, Computer-Drucker oder Kopierer (1) 0 % 31.12.2017 ex 3802 90 00 || 11 || Mit Soda fluxcalcinierte Kieselgur, mit Säure gereinigt, zur Verwendung als Filterhilfsmittel bei der Herstellung von pharmazeutischen und/oder biochemischen Erzeugnissen (1) || 0 % || 31.12.2017 ex 3812 30 80 || 75 || N,N'-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin, Polymer mit 2,4-Dichlor-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7) || 0 % || 31.12.2017 ex 3812 30 80 || 80 || UV-Stabilisator bestehend aus: — || einem sterisch gehinderten Amin: N,N'-Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidinyl)-1,6-hexandiamin, Polymer mit 2,4- Dichloro-6-(4-morpholinyl)-1,3,5-triazin (CAS RN 193098-40-7) und — || entweder einem o-Hydroxyphenyl-Triazin-UV-Lichtabsorbierer oder — || einer chemisch modifizierten Phenolverbindung 0 % 31.12.2017 ex 3812 30 80 || 85 || Mischung mit einem Gehalt an — || Bis(1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl)sebacat (CAS RN 41556-26-7) von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT — || Methyl 1,2,2,6,6-pentamethyl-4-piperidyl sebacat (CAS RN 82919-37-7) von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT 0 % 31.12.2016 ex 3824 90 97 || 08 || Mischung von Divinylbenzolisomeren und Ethylvinylbenzolisomeren, mit einem Gehalt an Divinylbenzol von 56 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT (CAS RN 1321-74-0) || 0 % || 31.12.2014 ex 3824 90 97 || 18 || Poly(tetramethylenglycol)bis[(9-oxo-9H-thioxanthen-1-yloxy)acetat] mit durchschnittlicher Polymerkettenlänge von weniger als 5 Monomeren (CAS RN 515136-48-8) || 0 % || 31.12.2013 ex 3824 90 97 || 47 || Platinoxid (CAS RN 12035-82-4), auf einem porösen Träger aus Aluminiumoxid (CAS RN 1344-28-1) fixiert, mit einem Gehalt von — || 0,1 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 GHT an Platin und — || 0,5 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT an Ethylaluminiumdichlorid (CAS RN 563-43-9) 0 % 31.12.2017 ex 3824 90 97 || 49 || Zubereitung, Folgendes enthaltend: — || C,C’-Azodi(formamid) (CAS RN 123-77-3), — || Magnesiumoxid (CAS RN 1309-48-4) und — || Zink-bis(p-toluolsulfinat) (CAS RN 24345-02-6), in der die Gasbildung aus
C,C’-Azodi(formamid) bei 135 °C eintritt 0 % 31.12.2017 ex 3824 90 97 || 51 || Diethylenglycol-Propylenglycol-Triethanolamin-Titanat-Komplex(e) (CAS RN 68784-48-5) gelöst in Diethylenglycol (CAS RN 111-46-6) || 0 % || 31.12.2017 ex 3824 90 97 || 87 || Paste — || mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT; — || auch anorganische Oxide, — || Ethylcellulose und — || ein Lösungsmittel enthaltend 0 % 31.12.2017 ex 3824 90 97 || 93 || Lösung mit einem Gehalt an 2,4,6-Trimethylbenzaldehyd (CAS RN 487-68-3) von 80 GHT oder mehr in Aceton || 0 % || 31.12.2013 ex 3824 90 97 || 94 || Partikel aus Siliciumdioxid auf denen organische Verbindungen kovalent gebunden sind, zur Verwendung beim Herstellen von Hochleistungs- Flüssigkeitschromatographiesäulen (HPLC) und Probenaufbereitungskartuschen ( (1) || 0 % || 31.12.2013 ex 3905 30 00 || 10 || Viskose Zubereitung, im Wesentlichen bestehend aus Poly(vinylalkohol) (CAS RN 9002-89-5), einem organischen Lösungsmittel und Wasser, zur Verwendung als Schutzschicht für Scheiben bei der Herstellung von Halbleitern (1) || 0 % || 31.12.2017 ex 3905 91 00 || 20 || Wasserlösliches Copolymer aus Ethylen und Vinylalkohol mit einem Anteil der Ethylen-Monomereinheit von nicht mehr als 13 GHT (CAS RN 26221-27-2) || 0 % || 31.12.2017 ex 3906 90 90 || 27 || Copolymer aus Stearylmethacrylat, Isooctylacrylat und Acrylsäure, gelöst in Isopropylpalmitat || 0 % || 31.12.2017 ex 3907 20 20 || 20 || Polytetramethylenetherglykol mit einem Molekulargewicht (Mw) von 2 700 oder mehr, jedoch nicht mehr als 3 100 (CAS RN 25190-06-1) || 0 % || 31.12.2017 ex 3907 20 20 || 30 || Mischung mit einem Gehalt von 70 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT eines Polymers von Glycerin und 1,2-Epoxypropan und mit 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 GHT eines Copolymers von Dibutylmaleat und N-Vinyl-2-Pyrrolidon || 0 % || 31.12.2013 ex 3907 20 20 || 40 || Copolymer von Tetrahydrofuran und 3-Methyl-tetrahydrofuran mit einer zahlenmittleren Molmasse (Mn) von 3 500 (± 100) || 0 % || 31.12.2013 ex 3907 40 00 || 10 || Polycarbonat in Form von Pellets: — || mit einem Gehalt an halogenfreien Flammschutzmitteln von 7 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 GHT und — || einer Dichte von 1,20 ( ± 0,01) 0 % 31.12.2016 ex 3907 99 90 ex 3913 90 00 || 30 20 || Poly(hydroxyalkanoat), hauptsächlich bestehend aus Poly(3-hydroxybutyrat) || 0 % || 31.12.2015 ex 3909 50 90 || 10 || UV-härtbares wasserlösliches flüssiges Fotopolymer bestehend aus einer Mischung von — || 60 GHT oder mehr zweifunktonalen acrylierten Polyurethanoligomeren, — || 30 GHT (± 8 GHT) monofunktionalen und dreifunktionalen (Metha) acrylaten und — || 10 GHT (± 3 GHT) hydroxylfunktionalisierten monofunktionalen Metha (acrylaten) 0 % 31.12.2014 ex 3919 10 80 ex 3919 90 00 || 47 32 || Polyester-, Polyurethan oder Polycarbonatfolie mit — || einem Silikon-Polymer-Haftkleber, — || einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,7 mm, — || einer Gesamtbreite von 1 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 m, — || auch in Rollen, von der als Oberflächenschutz für die unter
den Positionen 8521 und 8525 genannten Waren verwendeten Art 0 % 31.12.2017 ex 3919 10 80 ex 3919 90 00 ex 3920 10 28 ex 3920 10 89 || 53 34 93 50 || Polyethylenfolie — || mit einem druckempfindlichen, nicht kautschukbasierten Klebstoff, der ausschließlich an sauberen, glatten Oberflächen haftet, — || mit einer Gesamtdicke von 0,025 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,7 mm und — || mit einer Gesamtbreite von 6 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 m, — || auch in Rollen, von der für den Schutz der Oberflächen von
Waren der Positionen 8521 und 8528 verwendeten Art 0 % 31.12.2017 ex 3919 90 00 ex 3920 49 10 || 36 95 || Bedruckte Verbundfolie mit einer mittleren Lage aus Poly(vinylchlorid), beidseitig mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) beschichtet — || auch mit einer druck- oder wärmeempfindlichen Klebeschicht — || auch mit einer abziehbaren Schutzfolie — || mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 70 ppm Hydrogenfluorid, nicht mehr als 120 ppm Hydrogenchlorid, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Dihydrogensulfid und Schwefeldioxid zusammengenommen — || mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 130 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83) — || mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 240 g/m² (± 30 g/m²) ohne Klebeschicht, von 340 (± 40) g/m² mit wärmeempfindlicher Klebeschicht oder von 330 g/m² (± 40 g/m²) mit druckempfindlicher Klebeschicht 0 % 31.12.2017 ex 3919 90 00 || 38 || Selbstklebende Folie, bestehend aus: — || einer Deckschicht, die hauptsächlich aus mit Acrylpolymeremulsionen und Titandioxid gemischtem Polyurethan besteht, — || auch mit einer zweiten Schicht aus einer Mischung aus Ethylenvinylacetatcopolymer und vernetzbaren Vinylacetatpolymeremulsionen, — || nicht mehr als 6 GHT anderen Additiven, — || einem druckempfindlichen Klebstoff und — || einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite, — || auch mit einer separaten selbstklebenden Laminatschutzfolie — || mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 400 µm 0 % 31.12.2017 ex 3919 90 00 || 40 || Folie mit einer Gesamtdicke von 40 µm oder mehr, bestehend aus einer oder mehreren Schichten transparenter Polyesterfolie: — || enthält mindestens eine infrarotreflektierende Schicht mit einem normalen Reflexionsgrad von 80 % oder mehr (gemäß EN 12898), — || besitzt auf der einen Seite eine Schicht mit einer normalen Emissivität von 0,2 oder weniger (gemäß EN 12898), — || ist auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Kleber und einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet 0 % 31.12.2017 ex 3919 90 00 || 42 || Selbstklebende Folie, bestehend aus: — || einer ersten Schicht, die eine Mischung aus thermoplastischem Polyurethan und Antiblockingmittel enthält, — || einer zweiten Schicht, die ein Maleinsäureanhydrid-Copolymer enthält, — || einer dritten Schicht, die eine Mischung aus Polyethylen niedriger Dichte, Titandioxid und Additiven enthält, — || einer vierten Schicht, die eine Mischung aus Polyethylen niedriger Dichte, Titandioxid, Additiven und Farbpigment enthält, — || einem druckempfindlichen Klebstoff und — || einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite, — || auch mit einer separaten selbstklebenden Laminatschutzfolie, — || mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 400 μm 0 % 31.12.2017 ex 3919 90 00 ex 3921 90 60 || 44 95 || Bedruckte Verbundfolie — || mit einer mittleren Lage aus beidseitig mit Poly(vinylchlorid) beschichtetem Glasfasergewebe, — || auf einer Seite mit einer Lage aus Poly(vinylfluorid) bedeckt, — || auch mit einer druckempfindlichen Klebeschicht auf der anderen Seite, — || auch mit einer abziehbaren Schutzfolie, — || mit einer Toxizität (nach ABD 0031) von nicht mehr als 50 ppm Hydrogenfluorid, nicht mehr als 85 ppm Hydrogenchlorid, nicht mehr als 10 ppm Hydrogencyanid, nicht mehr als 10 ppm Stickoxide, nicht mehr als 300 ppm Kohlenstoffmonoxid und nicht mehr als 10 ppm Dihydrogensulfid und Schwefeldioxid zusammengenommen, — || mit einer Brennbarkeit innerhalb von 60 Sekunden von nicht mehr als 110 mm (nach FAR 25 App.F Pt. I Amdt.83) und — || mit einem Gewicht (ohne Schutzfolie) von 490 g/m² (± 45 g/m²) ohne Klebeschicht oder 580 g/m² (± 50 g/m²) mit druckempfindlicher Klebeschicht 0 % 31.12.2017 ex 3920 20 80 || 95 || Polypropylenfolie, in Rollen, mit folgenden Merkmalen: — || Flammschutzwert UL 94 V-0 bei einer Dicke des Materials von mehr als 0,25 mm und UL 94 VTM-0 bei einer Dicke des Materials von mehr als 0,05 mm, jedoch weniger als 0,25 mm (nach Brandprüfnorm UL-94) — || dielektrische Durchschlagsfestigkeit von 13,1 kV oder mehr , jedoch nicht mehr als 60,0 kV (nach ASTM D149) — || Streckspannung in der Maschinenrichtung von 30 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 33 MPa (nach ASTM D882) — || Streckspannung in Querrichtung von 22 MPa oder mehr, jedoch nicht mehr als 25 MPa (nach ASTM D882) — || Dichte von 0,988 gm/cm3 oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,035 gm/cm3 (nach ASTM D792) — || Feuchtigkeitsaufnahme von 0,01 % oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,06 % (nach ASTM D570) zur Verwendung bei der Herstellung von
Isolatoren für die Elektronik- und Elektroindustrie (1) 0 % 31.12.2017 ex 3920 62 19 || 02 || Opake Folien aus Poly(ethylenterephthalat), coextrudiert, mit einer Dicke von 50 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 µm, mit insbesondere einer Ruß enthaltenden Lage || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 08 || Folien aus Poly(ethylenterephthalat), nicht mit Klebstoff überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 25 µm: — || entweder nur in der Masse gefärbt, — || oder in der Masse gefärbt und einseitig metallbedampft 0 % 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 12 || Folien nur aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 120 µm, bestehend aus einer oder zwei Lagen, die jeweils in der Masse gefärbt sind und/oder UV-absorbierendes Material enthalten, nicht mit Klebstoff oder einem anderen Material beschichtet || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 18 || Verbundfolien nur aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 120 µm, bestehend aus einer nur metallbedampften Schicht und einer oder zwei Lagen, die jeweils in der Masse gefärbt sind und/oder UV-absorbierendes Material enthalten, nicht mit Klebstoff oder einem anderen Material beschichtet || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 22 || Folien aus Poly(ethylenterephthalat), ein- oder beidseitig mit einer Lage aus modifiziertem Polyester versehen, mit einer Gesamtdicke von 7 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 11 µm, zum Herstellen von Videobändern mit einer Magnetschicht aus Metallpigmenten und einer Breite von 8 mm oder von 12,7 mm (1) || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 25 || Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 186 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 191 µm, auf einer Seite mit einer ein Matrixmuster bildenden Acrylschicht versehen || 0 % || 31.12.2014 ex 3920 62 19 || 38 || Folien aus Poly(ethylenterephthalat), mit einer Dicke von nicht mehr als 12 µm, einseitig beschichtet mit einer Aluminiumoxidschicht mit einer Dicke von nicht mehr als 35 nm || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 48 || Folien auch in Rollen aus Poly(ethylenterephthalat): — || beidseitig beschichtet mit einer Schicht aus Epoxidacrylharz, — || mit einer Gesamtdicke von 37 µm (± 3 µm) 0 % 31.12.2015 ex 3920 62 19 || 52 || Folien aus Poly(ethylenterephthalat), Poly(ethylennaphtalat) oder einem ähnlichen Polyester, auf einer Seite mit Metallen und/oder Metalloxiden bedampft, mit einem Gehalt an Aluminium von weniger als 0,1 GHT, mit einer Dicke von nicht mehr als 300 µm und mit einem spezifischen Oberflächenwiderstand von nicht mehr als 10 000 Ohm (pro Viereck) (nach Methode ASTM D 257-99) || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 55 || Matte Folien aus Poly(ethylenterephthalat), mit einem Glanzgrad von 15 bei einem Winkel von 45 ° und einem Glanzgrad von 18 bei einem Winkel von 60 °, ermittelt mit einem Glanzmesser (nach ISO 2813:2000), und einer Breite von 1 600 mm oder mehr || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 58 || Folien aus weißem Poly(ethylenterephthalat), in der Masse gefärbt, mit einer Dicke von 185 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 253 µm, beidseitig beschichtet mit einer Antistatikschicht || 0 % || 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 76 || Durchsichtige Poly(ethylenterephthalat)folie, — || beidseitig mit Schichten organischer Stoffe auf Acrylbasis mit einer Dicke 7 nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 nm beschichtet, — || mit einer Oberflächenspannung von 36 dyn/cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 39 dyn/cm, — || mit einer Lichtdurchlässigkeit von mehr als 93 %, — || mit einem Trübungswert von nicht mehr als 1,3 %, — || mit einer Gesamtdicke von 10 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 350 µm, — || mit einer Breite von 800 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 600 mm 0 % 31.12.2013 ex 3920 62 19 || 81 || Folie aus Poly(ethylenterephthalat): — || mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, — || beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 µm überzogen 0 % 31.12.2017 ex 3920 92 00 || 30 || Polyamidfolie: — || mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, — || beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 µm überzogen 0 % 31.12.2013 ex 3920 99 28 || 55 || Thermoplastische Folie aus extrudiertem Polyurethan mit folgenden Merkmalen: — || nicht selbstklebend, — || Gelbindex von mehr als 1,0, jedoch nicht mehr als 2,5 bei Folienschichten von 10 mm (nach ASTM E 313-10), — || Lichtdurchlässigkeit von mehr als 87 % bei Folienschichten von 10 mm (nach ASTM D 1003-11), — || Gesamtdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,6 mm, — || Breite von 99 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 cm, von der zur Herstellung von laminiertem
Sicherheitsglas verwendeten Art 0 % 31.12.2017 ex 3921 13 10 || 20 || Rollen mit offenzelligem Polyurethanschaum: — || mit einer Dicke von 2,29 mm (± 0,25 mm), — || oberflächenbehandelt mit einem punktierten Haftvermittler und — || auf eine Polyesterfolie und eine Schicht aus textilem Material auflaminiert 0 % 31.12.2017 ex 3921 90 55 || 20 || Glasfaserverstärkte Prepregs aus Cyanatesterharz oder Bismaleimid(B) Triazin(T)- Harz in Mischung mit Epoxidharz, in den Abmessungen: — || 469,9 mm (± 2 mm) × 622,3 mm (± 2 mm), oder — || 469,9 mm (± 2 mm) × 414,2 mm (± 2 mm), oder — || 546,1 mm (± 2 mm) × 622,3 mm (± 2 mm) zur Verwendung bei der Herstellung von
gedruckten Schaltungen (1) 0 % 31.12.2013 ex 3926 90 97 ex 7020 00 10 ex 7326 90 98 ex 7616 99 90 || 21 10 40 77 || TV-Standfüße mit oder ohne Halterung zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts || 0 % || 31.12.2016 ex 4104 41 19 || 10 || Büffelleder, gespalten, chromgegerbt, künstliche Nachgerbung („Crustleder“), in trockenem Zustand || 0 % || 31.12.2017 ex 7009 10 00 || 10 || Spiegelglas für Rückspiegel: — || mit Kunststoffrückplatte, — || das sich an die Helligkeit des Umgebungslichts anpasst, — || auch mit einem Heizelement und — || auch mit Blind Spot Module (BSM)-Display 0 % 31.12.2017 ex 7019 12 00 ex 7019 12 00 || 05 25 || Glasseidenstränge mit einem Titer von 1 980 bis 2 033 tex, bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 µm (± 0,5 µm) || 0 % || 31.12.2017 ex 7607 11 90 || 30 || Laminierte Aluminiumfolie mit: — || einem Aluminiumgehalt von 99GHT oder mehr, — || einer hydrophilen Beschichtung ohne Kieselsäure und Wasserglas, — || einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,120mm, — || einer Zugfestigkeit von 100N/mm² oder mehr (nach ASTME8) und — || einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr 0 % 31.12.2013 ex 7607 20 90 || 20 || LE-Folie („Lubricating Entry Sheet”) mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 350 µm, bestehend aus: — || einer Schicht Aluminiumfolie mit einer Dicke von 70 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 µm — || einem wasserlöslichen, bei Raumtemperatur festen Schmiermittel mit einer Dicke von 20 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 200 µm 0 % 31.12.2015 ex 7616 99 90 || 75 || Teile in Form eines rechteckigen Rahmens — || aus lackiertem Aluminium, — || mit einer Länge von 1 011 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm, — || mit einer Breite von 622 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 900 mm, — || mit einer Dicke von 0,6 mm (± 0,1 mm), von der bei der Herstellung von
Fernsehgeräten verwendeten Art. 0 % 31.12.2017 ex 8105 90 00 || 10 || Stangen oder Drahtrollen aus Kobaltlegierung mit einem Gehalt an — || Kobalt von 35 GHT oder mehr — || Nickel von 25 GHT — || Chrom von 19 GHT — || Eisen von 7 GHT gemäß Werkstoffnorm AMS 5842 (gängige
Bezeichnung: MP 159), wie sie in der Luft- und Raumfahrtindustrie
verwendet werden 0 % 31.12.2017 ex 8301 60 00 ex 8413 91 00 ex 8419 90 85 ex 8438 90 00 ex 8468 90 00 ex 8476 90 00 ex 8479 90 80 ex 8481 90 00 ex 8503 00 99 ex 8515 90 00 ex 8531 90 85 ex 8536 90 85 ex 8543 90 00 ex 8708 91 99 ex 8708 99 97 ex 9031 90 85 || 10 20 20 10 10 10 87 20 45 20 20 96 50 10 30 30 || Tastaturen, ganz aus Siliconkautschuk oder Polycarbonat, mit bedruckten Tastaturfeldern mit elektrischen Kontaktelementen || 0 % || 31.12.2015 ex 8305 20 00 || 10 || Heftklammern: — || mit einer Länge von 28 mm, — || nicht gebogen, in einem Kunststoffbehälter aufgemacht, zur
Verwendung in Kopiermaschinen und Druckern, einen Stapel mit einer Breite von
12 mm (± 1 mm) und einer Tiefe von 8 mm (± 1 mm)
bildend (1) 0 % 31.12.2013 ex 8431 20 00 || 30 || Antriebsachse mit Differenzial, nachgeschalteten Übersetzungen, Tellerrad und Antriebswelle zum Einbau in Fahrzeuge der Position 8427 || 0 % || 31.12.2017 ex 8501 10 99 || 60 || Gleichstrommotor — || mit einer Drehzahl von 3 500 U/min oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 000 U/min in beladenem Zustand und nicht mehr als 6 500 U/min in unbeladenem Zustand — || mit einer Spannung von 100 V, jedoch nicht mehr als 240 V zur Verwendung bei der Herstellung von
elektrischen Fritteusen (1) 0 % 31.12.2017 ex 8503 00 99 || 40 || Brennstoffzellenmembran, in Rollen oder Folien, mit einer Breite von 150 cm oder weniger, von der ausschließlich für Brennstoffzellen der Position 8501 verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017 ex 8504 40 82 || 40 || Gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt — || mit zwei Ausgangssteckvorrichtungen — || mit zwei Eingangssteckvorrichtungen, welche gleichzeitig angesprochen und verwendet werden können — || zwischen heller und abgeblendeter Betriebsart zu schaltbar — || mit einer Eingangsspannung von 40 V (+ 25 % -15 %) oder 42 V (+ 25 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 30V (± 4 V) in gedimmter Betriebsart, oder — || einer Eingangsspannung von 230 V (+20 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 160 V (± 15 %) in gedimmter Betriebsart, oder — || mit einer Eingangsspannung von 120 V (+ 15 % - 35 %) oder 42 V (+ 25 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 60 V (± 20 %) in gedimmter Betriebsart, — || dessen Eingangsstrom innerhalb von 20 ms 80 % seines Nominalwertes erreicht — || mit einer Eingangsfrequenz von 45 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 Hz für 42 V und 230 V, und 45 Hz bis 70 Hz für 120 V — || mit einer maximalen Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 250 % des Einschaltstroms — || mit einer Dauer der Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 100 ms — || mit einer Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht weniger als 50 % des Eingangsstroms — || mit einer Dauer der Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht mehr als 20 ms — || dessen Ausgangsstrom voreingestellt werden kann — || dessen Ausgangsstrom innerhalb von 50 ms 90 % seines voreingestellten Nominalwertes erreicht — || dessen Ausgangsstrom innerhalb von 30 ms nach Abschalten des Eingangsstroms den Wert Null erreicht — || mit einem definiertem Fehlerstatus im Fall von keiner oder exzessiver Last (end-of-life Funktion) 0 % 31.12.2017 ex 8504 40 82 || 50 || Gleichrichter in einem Gehäuse mit — || einer Nennleistung von nicht mehr als 250 W — || einer Eingangsspannung von 90 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 V — || einer zertifizierten Eingangsfrequenz von 47 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 440 Hz — || einem Konstantstromausgang von 350 mA oder mehr, jedoch nicht mehr als 15 A — || einem Einschaltstrom von nicht mehr als 10 A — || für einen Betriebstemperaturbereich von -40 °C bis +85 °C — || zum Ansteuern von LED-Leuchtmitteln geeignet 0 % 31.12.2017 ex 8505 11 00 || 35 || Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor oder Samarium und Cobalt, mit einer anorganischen Passivierung (inorganic coating) durch Zinkphosphat, für die industrielle Herstellung von Erzeugnissen für motorische oder sensorische Anwendungen (1) || 0 % || 31.12.2017 ex 8507 60 00 || 25 || Bauelemente für wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren, in rechteckiger Form, mit — || einer Breite von 352,5 mm (± 1 mm) oder 367,1 mm (± 1 mm) — || einer Tiefe von 300 mm (± 2 mm) oder 272,6 mm (± 1 mm) — || einer Höhe von 268,9 mm (± 1,4 mm) oder 229,5 mm (± 1 mm) — || einem Gewicht von 45,9 kg oder 46,3 kg — || mit einer Nennladung von 75 Ah und — || einer Nennspannung von 60 V 0 % 31.12.2017 ex 8507 60 00 || 35 || Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit — || einer Länge von 1 475 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 515 mm, — || einer Breite von 1 365 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 375 mm, — || einer Höhe von 260 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 270 mm, — || einem Gewicht von 320 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 330 kg, — || einer Nennladung von 18,4 Ah oder mehr, jedoch nicht mehr als 130 Ah, — || in Packungen zu 12 oder 16 Modulen 0 % 31.12.2017 ex 8507 60 00 || 50 || Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit: — || einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm, — || einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm, — || einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm, — || einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und — || einer Leistung von 458 kWh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 kWh 0 % 31.12.2017 ex 8516 90 00 || 70 || Innenbehälter — || mit Öffnungen an den Seiten und in der Mitte, — || aus geglühtem Aluminium, — || mit einer keramischen Beschichtung mit einer Hitzebeständigkeit bis mehr als 200 °C zur Verwendung bei der Herstellung von
elektrischen Fritteusen (1) 0 % 31.12.2017 ex 8522 90 80 || 15 || Wärmeableiter und Kühlrippen aus Aluminium, zur Einhaltung der Betriebstemperatur von Transistoren und/oder integrierten Schaltungen in Waren der Position 8521 || 0 % || 31.12.2017 ex 8525 80 19 || 45 || Kameramodul mit einer Auflösung von 1 280 * 720 P HD, mit zwei Mikrophonen, zur Verwendung bei der Herstellung von Waren der Position 8528 (1) || 0 % || 31.12.2017 ex 8526 91 20 ex 8527 29 00 || 80 10 || Integriertes Audiomodul (IAM) mit einem digitalen Videoausgang zum Anschluss an einen LCD-Touchscreen-Monitor, mit Schnittstelle zum MOST-Netzwerk (Media Oriented Systems Transport) und Übertragung über das MOST-Hochprotokoll, mit — || einer gedruckten Schaltung mit einem GPS-Empfänger (Global Positioning System), einem Gyroskop und einem TMC-Tuner (TrafficMessageChannel), — || einem mehrere Karten unterstützenden Festplattenlaufwerk, — || einem HD-Radio, — || einem Stimmerkennungssystem, — || einem CD- und DVD-Laufwerk, — || Bluetooth-, MP3- und USB-Eingangskonnektivität, — || einer Betriebsspannung von 10 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 V zur Verwendung bei der Herstellung von
Fahrzeugen des Kapitels 87 (1) 0 % 31.12.2015 ex 8529 90 92 || 70 || Rechteckiger Einbaurahmen — || aus einer silikon- und magnesiumhaltigen Aluminiumlegierung, — || mit einer Länge von 900 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 500 mm, und — || mit einer Breite von 600 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 950 mm, zur Herstellung von Fernsehgeräten 0 % 31.12.2017 ex 8529 90 92 ex 9405 40 39 || 80 40 || Gedruckte Schaltung zur Hintergrundbeleuchtung: — || mit LED-Dioden, ausgestattet mit Prismen, — || mit oder ohne Anschlussstück(en) an einem oder beiden Enden, zum Einbau in Waren der
Position 8528 (1) 0 % 31.12.2013 ex 8536 69 90 || 51 || SCART-Anschlüsse, in Kunststoff- oder Metallgehäuse eingebaut, 21-polig in zwei Reihen, zur Herstellung von Waren der Positionen 8521 und 8528 -- 10.01.2013 - COM -- (1) || 0 % || 31.12.2017 ex 8540 20 80 || 91 || Photovervielfacher || 0 % || 31.12.2016 ex 8544 42 90 || 30 || Elektrokabel, mit PET-Isolierung und — || 10 oder 80 einzelnen Drähten, — || einer Länge von 50 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 800 mm, — || einseitigem oder beidseitigen Anschlusssteckverbinder(n) und/oder Stecker(n), zur Herstellung von unter die Positionen
8521 und 8528 fallenden Erzeugnissen 0 % (1) 31.12.2017 ex 9001 90 00 || 25 || Ungefasste optische Elemente aus geformtem infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas oder einer Kombination aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas und einem anderen Linsenmaterial || 0 % || 31.12.2017 ex 9002 90 00 || 40 || Gefasste Linsen aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas oder einer Kombination aus infrarotdurchlässigem Chalkogenidglas und einem anderen Linsenmaterial || 0 % || 31.12.2017 (1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).. (2) Der spezifische Zollsatz ist anwendbar. (*) Aussetzung für ein Erzeugnis im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011, dessen KN- oder TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch diese Verordnung geändert werden. ANHANG II KN-Code || TARIC *ex 2007 99 50 || 40 *ex 2007 99 50 || 50 *ex 2007 99 50 || 60 ex 2008 60 19 || 30 ex 2008 60 39 || 30 *ex 2008 99 48 || 20 *ex 2008 99 48 || 93 *ex 2008 99 49 || 50 *ex 2805 30 90 || 40 *ex 2805 30 90 || 50 *ex 2805 30 90 || 60 ex 2916 19 95 || 30 ex 2917 39 95 || 10 *ex 2918 99 90 || 40 ex 2934 99 90 || 12 ex 3204 11 00 || 10 *ex 3204 11 00 || 20 *ex 3204 17 00 || 25 ex 3204 17 00 || 45 ex 3204 17 00 || 55 *ex 3204 17 00 || 60 *ex 3204 17 00 || 70 ex 3204 19 00 || 72 *ex 3204 19 00 || 73 *ex 3802 90 00 || 11 *ex 3824 90 97 || 08 *ex 3824 90 97 || 31 *ex 3824 90 97 || 70 *ex 3824 90 97 || 72 *ex 3824 90 97 || 73 *ex 3824 90 97 || 75 *ex 3907 20 20 || 11 *ex 3907 20 20 || 12 *ex 3907 40 00 || 10 *ex 3907 99 90 || 30 *ex 3909 50 90 || 10 ex 3911 90 99 || 75 *ex 3920 62 19 || 01 *ex 3920 62 19 || 03 *ex 3920 62 19 || 07 *ex 3920 62 19 || 09 *ex 3920 62 19 || 11 *ex 3920 62 19 || 13 *ex 3920 62 19 || 17 *ex 3920 62 19 || 19 *ex 3920 62 19 || 21 *ex 3920 62 19 || 23 *ex 3920 62 19 || 24 *ex 3920 62 19 || 26 *ex 3920 62 19 || 37 *ex 3920 62 19 || 39 *ex 3920 62 19 || 47 *ex 3920 62 19 || 49 *ex 3920 62 19 || 51 *ex 3920 62 19 || 53 *ex 3920 62 19 || 54 *ex 3920 62 19 || 56 *ex 3920 62 19 || 57 *ex 3920 62 19 || 59 *ex 3920 62 19 || 75 *ex 3920 62 19 || 77 *ex 3920 62 19 || 81 *ex 3920 92 00 || 30 *ex 3921 90 55 || 20 *ex 7019 12 00 || 05 *ex 7019 12 00 || 25 *ex 7326 90 98 || 40 *ex 7607 11 90 || 30 *ex 7607 20 90 || 20 ex 8108 20 00 || 20 ex 8108 90 50 || 40 ex 8108 90 50 || 80 *ex 8305 20 00 || 10 *ex 8504 40 82 || 40 *ex 8504 40 82 || 50 *ex 8507 60 00 || 50 *ex 8526 91 20 || 80 *ex 8528 59 80 || 10 *ex 8536 90 85 || 96 *ex 8538 90 99 || 94 *ex 8540 20 80 || 91 *ex 8543 90 00 || 50 ex 8708 80 99 || 10 ex 9405 40 39 || 30 (*) Aussetzung für ein
Erzeugnis im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011, dessen KN- oder
TARIC-Code oder Warenbezeichnung durch diese Verordnung geändert werden. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. BEZEICHNUNG DES
VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur zeitweiligen
Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte
gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie für Fischereierzeugnisse 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: Kapitel 12
Artikel 120 Für das
Haushaltsjahr 2013 veranschlagter Betrag: 18 631 800 000 EUR
(Entwurf des Haushaltsplans 2013) 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. X Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die
Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich
Folgendes: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Haushaltslinie || Einnahmen[2] || Sechsmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT.MM.JJJJ || [Jahr: 2/2013] Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || 1.7.2013 || - 12,5 in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) Stand nach der Maßnahme || [2014 – 2017] Artikel 120 || - 25 / Jahr 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Die Überwachung der besonderen Verwendung
bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren erfolgt nach den
Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission. 5. SONSTIGE BEMERKUNGEN Dieser Vorschlag enthält die Änderungen, die im
Anhang der geltenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um Folgendem
Rechnung zu tragen: 1. den angenommenen neuen Anträgen auf
Zollaussetzung; 2. der technischen Entwicklung der Waren und
der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes, was zur Streichung bestehender
Zollaussetzungen führt. Hinzufügung Dieser Anhang enthält neben den Änderungen, die
sich aus Änderungen der Warenbezeichnung oder des Codes ergeben, auch 80 neue
Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden
Mitgliedstaats für den Zeitraum 2013 bis 2017 aus, so führen diese
Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 20 Mio. EUR pro Jahr. Aus den Statistiken der vergangenen Jahre ergibt
sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8
multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten
Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies
entspräche einem Einnahmeverlust durch nichtvereinnahmte Zölle von rund
36 Mio. EUR pro Jahr. Aufhebung: Aus dem Anhang wurden 14 Waren gestrichen, so
dass erneut Zölle auf sie erhoben werden. Dadurch entstehen ausgehend von den
verfügbaren Statistiken aus dem Jahr 2012 geschätzte Mehreinnahmen von 2,6 Mio.
EUR/Jahr. Voraussichtliche Kosten der Maßnahme Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird
diese Verordnung eine Minderung der Eigenmittelverluste bewirken, die sich wie
folgt berechnen lässt: 36 – 2,6 = 33,4 Mio. EUR
(Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 25 Mio. EUR/Jahr im
Zeitraum 1. Juli 2013 bis 31. Dezember 2017. [1] ABl.
L 349 vom 31.12.2011, S. 1. [2] Bei den
traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge
netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.