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Document 52013PC0187

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein

    /* COM/2013/0187 final - 2013/0099 (COD) */

    52013PC0187

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein /* COM/2013/0187 final - 2013/0099 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 gewährt die Europäische Union einen besonderen uneingeschränkten zollfreien Zugang zum EU-Markt für nahezu alle Erzeugnisse mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden Ländern. Davon ausgenommen sind Wein sowie Baby‑Beef-Erzeugnisse, die weiterhin Zollkontingenten unterliegen. Das Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die Wirtschaft der westlichen Balkanstaaten durch einen privilegierten Zugang zum EU-Markt zu beleben. Die wirtschaftliche Entwicklung wiederum soll zu mehr politischer Stabilität in der gesamten Region beitragen.

    Diese Handelspräferenzen wurden bis zum 31. Dezember 2015 gewährt und gelten derzeit für Bosnien und Herzegowina, Serbien, Albanien, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro und das Kosovo*.

    In einigen Fällen sehen die Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und die Interimsabkommen Zollkontingente für Wein, Zucker und Baby-Beef-Erzeugnisse vor. In der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 ist ein zusätzliches Gesamtzollkontingent für Wein im Umfang von 50 000 hl vorgesehen. Es steht allen Begünstigten offen, deren einzelnes Kontingent im Rahmen des jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen ausgeschöpft ist.

    Da mit dem Kosovo kein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, kann das Kosovo nur auf das Gesamtzollkontingent zurückgreifen. Wenn dieses Zollkontingent von anderen Ländern ausgeschöpft wurde, haben die kosovarischen Ausführer keinen präferenziellen Zugang zum EU-Markt mehr.

    Das Kosovo hat bewiesen, dass es das nötige Potenzial für Weinausfuhren in EU hat, und die Ausführer benötigen einen stabilen und verlässlichen Rechtsrahmen.

    Daher wird vorgeschlagen, dem Kosovo ein einzelnes Zollkontingent von 20 000 hl zuzuweisen, das von dem in der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vorgesehenen Gesamtkontingent von 50 000 hl abgezogen wird. Dieses würde sich somit auf 30 000 hl verringern. Dafür müssen die derzeitigen Zollkontingente geschlossen und zwei neue Zollkontingente für die genannten Mengen eingerichtet werden.

    Ein spezieller Mechanismus soll die Rechtsunsicherheit beseitigen, die sich aus der Tatsache ergibt, dass die Kontingente nach dem Windhundverfahren verwaltet werden und der Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht feststeht. Um eine Ausweitung des Gesamtvolumens der Zugeständnisse zu vermeiden, wird das dem Kosovo vorbehaltene Kontingent anteilmäßig berechnet.

    Diese Neuzuteilung berührt nicht das Gesamtvolumen der den westlichen Balkanländern gewährten Zugeständnisse und sorgt für weiterhin stabile Bedingungen auf dem Weinmarkt der EU. Die in den Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen festgelegten einzelnen Zollkontingente bleiben davon unberührt.

    Die vorgeschlagene Änderung verursacht keine Kosten zu Lasten des EU-Haushalts. Ihre Anwendung würde im Vergleich zur derzeitigen Situation auch keine Zollmindereinnahmen mit sich bringen.

    Der vorliegende Vorschlag zielt daher darauf ab, Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates dahingehend zu ändern, dass für Wein mit Ursprung im Kosovo ein einzelnes Kontingent von 20 000 hl eingeführt und das Gesamtkontingent entsprechend verringert wird.

    Um Beeinträchtigungen des Handels zu vermeiden, muss diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2013 erlassen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Entfällt

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 2, und Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Entfällt

    2013/0099 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Seit dem Jahr 2000 gewährt die Europäische Union für nahezu alle Erzeugnisse mit Ursprung in den westlichen Balkanländern uneingeschränkten zollfreien Zugang zum EU-Markt. Derzeit wird dieses System durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden oder damit verbundenen Länder und Gebiete[1] geregelt.

    (2)       Für alle westliche Balkanländer mit Ausnahme des Kosovos* gelten im Rahmen der mit diesen Ländern geschlossenen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen präferenzielle Handelsregelungen, einschließlich einzelner Zollkontingente.

    (3)       Mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 wurde für Wein ein Gesamtkontingent von 50 000 hl zur Verfügung gestellt, das nach dem Windhundverfahren allen Begünstigten offen steht, sofern ihre einzelnen Kontingente im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen ausgeschöpft sind.

    (4)       Für die sozioökonomische Entwicklung des Kosovos, das seine Fähigkeit zur Ausfuhr von Wein bewiesen hat, ist ein stabiler Zugang zum EU-Markt notwendig. Den kosovarischen Erzeugern fehlt die notwendige Planungssicherheit für ihre Ausfuhren, da ihnen kein einzelnes Zollkontingent zur Verfügung steht.

    (5)       Es ist angezeigt, ein einzelnes jährliches Zollkontingent von 20 000 hl für Weinausfuhren aus dem Kosovo in die EU vorzusehen und das allen Begünstigten zur Verfügung stehende jährliche Gesamtkontingent für Wein entsprechend von 50 000 hl auf 30 000 hl zu verringern.

    (6)       Die Zuteilung eines einzelnen Zollkontingents wird erreicht durch Schließung des bestehenden Gesamtzollkontingents und die Eröffnung von zwei neuen Kontingenten, deren Gesamtmenge der Menge des geschlossenen Zollkontingents entspricht.

    (7)       Ferner ist es angezeigt, einen Mechanismus einzuführen, mit dem Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Zollkontingente, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung stehen, vermieden werden; zudem muss verhindert werden, dass das Gesamtvolumen der gewährten Zugeständnisse 50 000 hl überschreitet.

    (8)       Da sich das Gesamtvolumen der Zugeständnisse nicht ändert, berührt diese Verordnung nicht den Weinsektor der Union. Die einzelnen Zugeständnisse im Rahmen der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen bleiben ebenfalls von dieser Verordnung unberührt.

    (9)       Diese Verordnung berührt nicht die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und erfordert keine WTO-Ausnahmeregelung.

    (10)     Die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

    Artikel 2

    Folgende Übergangsregelungen gelten für das Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung:

    (1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhandene Restmenge des Zollkontingents 09.1515 wird nach den folgenden Modalitäten anteilmäßig auf die neuen Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.1530 und 09.1560 übertragen:

    (a) Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1530 wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    0,6 x Restmenge des Zollkontingents 09.1515[2], die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhanden ist.

    (b) Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1560 wird anhand der folgenden Formel berechnet:

    0,4 x Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhanden ist.

    (c) Beide Ausgangsmengen werden auf eine ganze Einheit (Hektoliter) gerundet.

    (2) Die noch nicht bewilligten Anträge auf Zuteilung von Zollkontingenten für das Zollkontingent 09.1515 werden nach Maßgabe des Ursprungs des Weins auf die Zollkontingente 09.1530 bzw. 09.1560 übertragen.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG

    „ANHANG I

    ZOLLKONTINGENTE GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates

    Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung maßgebend.

    Laufende Nummer || KN-Code || Warenbezeichnung || Kontingent­menge pro Jahr[3] || Begünstigte || Zollsatz

    09.1571 || 0301 91 10 || Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 15 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0%

    0301 91 90

    0302 11 10

    0302 11 20

    0302 11 80

    0303 14 10

    0303 14 20

    0303 14 90

    0304 42 10

    0304 42 50

    0304 42 90

    ex 0304 52 00

    0304 82 10

    0304 82 50

    0304 82 90

    ex 0304 99 21

    ex 0305 10 00

    ex 0305 39 90

    0305 43 00

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    09.1573 || 0301 93 00 || Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus) lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 20 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0%

    0302 73 00

    0303 25 00

    ex 0304 39 00

    ex 0304 51 00

    ex 0304 69 00

    ex 0304 93 90

    ex 0305 10 00

    ex 0305 31 00

    ex 0305 44 90

    ex 0305 59 80

    ex 0305 64 00

    09.1575 || ex 0301 99 85 || Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 45 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0%

    0302 85 10

    0303 89 50

    ex 0304 49 90

    ex 0304 59 90

    ex 0304 89 90

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 39 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    09.1577 || ex 0301 99 85 || Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 30 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0%

    0302 84 10

    0303 84 10

    ex 0304 49 90

    ex 0304 59 90

    ex 0304 89 90

    ex 0304 99 99

    ex 0305 10 00

    ex 0305 39 90

    ex 0305 49 80

    ex 0305 59 80

    ex 0305 69 80

    09.1530 || ex 2204 21 93 || Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein || 30 000 hl[4] || Albanien[5] Bosnien und Herzegowina[6], Kroatien[7], ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien[8], Montenegro[9], Serbien[10], Zollgebiet Kosovo[11] || frei

    ex 2204 21 94

    ex 2204 21 95

    ex 2204 21 96

    ex 2204 21 97

    ex 2204 21 98

    ex 2204 29 93

    ex 2204 29 94

    ex 2204 29 95

    ex 2204 29 96

    ex 2204 29 97

    ex 2204 29 98

    09.1560 || ex 2204 21 93 || Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein || 20 000 hl || Zollgebiet Kosovo || frei

    ex 2204 21 94

    ex 2204 21 95

    ex 2204 21 96

    ex 2204 21 97

    ex 2204 21 98

    ex 2204 29 93

    ex 2204 29 94

    ex 2204 29 95

    ex 2204 29 96

    ex 2204 29 97

    ex 2204 29 98

    *               Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos..

    [1]               ABl. L328 vom 15.12.2009, S. 1.

    *               Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos..

    [2]               Die Restmengen von Zollkontingenten werden auf der Website der Europäischen Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, veröffentlicht.

    [3]               Je Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine Gesamtmenge zugänglich.

    [4]               Die Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden.

    [5]               Wein mit Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1514 und 09.1513 eröffnet.

    [6]               Wein mit Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet.

    [7]               Wein mit Ursprung in der Republik Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und 09.1589 eröffnet.

    [8]               Wein mit Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und 09.1559 eröffnet.

    [9]               Wein mit Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet.

    [10]               Wein mit Ursprung in Serbien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet.

    [11]               Wein mit Ursprung im Zollgebiet Kosovo erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor das in dieser Verordnung vorgesehene Zollkontingent ausgeschöpft wurde. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1560 eröffnet.

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