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Document 52013PC0187
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on amending Council Regulation (EC) No 1215/2009 in relation to tariff quotas for wine
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein
/* COM/2013/0187 final - 2013/0099 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein /* COM/2013/0187 final - 2013/0099 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Mit der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des
Rates vom 30. November 2009 gewährt die Europäische Union einen besonderen
uneingeschränkten zollfreien Zugang zum EU-Markt für nahezu alle Erzeugnisse
mit Ursprung in den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der
Europäischen Union teilnehmenden Ländern. Davon ausgenommen sind Wein sowie
Baby‑Beef-Erzeugnisse, die weiterhin Zollkontingenten unterliegen. Das
Ziel dieser Maßnahmen besteht darin, die Wirtschaft der westlichen
Balkanstaaten durch einen privilegierten Zugang zum EU-Markt zu beleben. Die
wirtschaftliche Entwicklung wiederum soll zu mehr politischer Stabilität in der
gesamten Region beitragen. Diese Handelspräferenzen wurden bis zum 31.
Dezember 2015 gewährt und gelten derzeit für Bosnien und Herzegowina, Serbien,
Albanien, die Republik Kroatien, die ehemalige jugoslawische Republik
Mazedonien, Montenegro und das Kosovo*. In einigen Fällen sehen die Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen und die Interimsabkommen Zollkontingente für Wein,
Zucker und Baby-Beef-Erzeugnisse vor. In der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009
ist ein zusätzliches Gesamtzollkontingent für Wein im Umfang von
50 000 hl vorgesehen. Es steht allen Begünstigten offen, deren einzelnes
Kontingent im Rahmen des jeweiligen Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
oder Interimsabkommen ausgeschöpft ist. Da mit dem Kosovo kein Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen geschlossen wurde, kann das Kosovo nur auf das
Gesamtzollkontingent zurückgreifen. Wenn dieses Zollkontingent von anderen
Ländern ausgeschöpft wurde, haben die kosovarischen Ausführer keinen
präferenziellen Zugang zum EU-Markt mehr. Das Kosovo hat bewiesen, dass es das nötige
Potenzial für Weinausfuhren in EU hat, und die Ausführer benötigen einen
stabilen und verlässlichen Rechtsrahmen. Daher wird vorgeschlagen, dem Kosovo ein
einzelnes Zollkontingent von 20 000 hl zuzuweisen, das von dem in der
Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates vorgesehenen Gesamtkontingent von
50 000 hl abgezogen wird. Dieses würde sich somit auf
30 000 hl verringern. Dafür müssen die derzeitigen Zollkontingente
geschlossen und zwei neue Zollkontingente für die genannten Mengen eingerichtet
werden. Ein spezieller Mechanismus soll die
Rechtsunsicherheit beseitigen, die sich aus der Tatsache ergibt, dass die
Kontingente nach dem Windhundverfahren verwaltet werden und der Tag des
Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht feststeht. Um eine Ausweitung des
Gesamtvolumens der Zugeständnisse zu vermeiden, wird das dem Kosovo
vorbehaltene Kontingent anteilmäßig berechnet. Diese Neuzuteilung berührt nicht das
Gesamtvolumen der den westlichen Balkanländern gewährten Zugeständnisse und
sorgt für weiterhin stabile Bedingungen auf dem Weinmarkt der EU. Die in den
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen oder Interimsabkommen festgelegten
einzelnen Zollkontingente bleiben davon unberührt. Die vorgeschlagene Änderung verursacht keine
Kosten zu Lasten des EU-Haushalts. Ihre Anwendung würde im Vergleich zur
derzeitigen Situation auch keine Zollmindereinnahmen mit sich bringen. Der vorliegende Vorschlag zielt daher darauf
ab, Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des Rates dahingehend zu
ändern, dass für Wein mit Ursprung im Kosovo ein einzelnes Kontingent von
20 000 hl eingeführt und das Gesamtkontingent entsprechend verringert
wird. Um Beeinträchtigungen des Handels zu
vermeiden, muss diese Verordnung vor dem 31. Dezember 2013 erlassen und im
Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN
DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Entfällt 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen
Union, insbesondere Artikel 207 Absatz 2, und Verordnung (EG)
Nr. 1215/2009 des Rates vom 30. November 2009. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Entfällt 2013/0099 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 1215/2009 des Rates hinsichtlich der Zollkontingente für Wein DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Seit dem Jahr 2000 gewährt
die Europäische Union für nahezu alle Erzeugnisse mit Ursprung in den
westlichen Balkanländern uneingeschränkten zollfreien Zugang zum EU-Markt.
Derzeit wird dieses System durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des
Rates vom 30. November 2009 zur Einführung besonderer Handelsmaßnahmen für
die am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess der Europäischen Union teilnehmenden
oder damit verbundenen Länder und Gebiete[1] geregelt. (2) Für alle westliche
Balkanländer mit Ausnahme des Kosovos* gelten im Rahmen der mit diesen Ländern geschlossenen Stabilisierungs-
und Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen
präferenzielle Handelsregelungen, einschließlich einzelner Zollkontingente. (3) Mit der Verordnung (EG) Nr.
1215/2009 wurde für Wein ein Gesamtkontingent von 50 000 hl zur
Verfügung gestellt, das nach dem Windhundverfahren allen Begünstigten offen
steht, sofern ihre einzelnen Kontingente im Rahmen der Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen ausgeschöpft sind. (4) Für die sozioökonomische
Entwicklung des Kosovos, das seine Fähigkeit zur Ausfuhr von Wein bewiesen hat,
ist ein stabiler Zugang zum EU-Markt notwendig. Den kosovarischen Erzeugern
fehlt die notwendige Planungssicherheit für ihre Ausfuhren, da ihnen kein
einzelnes Zollkontingent zur Verfügung steht. (5) Es ist angezeigt, ein
einzelnes jährliches Zollkontingent von 20 000 hl für Weinausfuhren
aus dem Kosovo in die EU vorzusehen und das allen Begünstigten zur Verfügung
stehende jährliche Gesamtkontingent für Wein entsprechend von
50 000 hl auf 30 000 hl zu verringern. (6) Die Zuteilung eines einzelnen
Zollkontingents wird erreicht durch Schließung des bestehenden
Gesamtzollkontingents und die Eröffnung von zwei neuen Kontingenten, deren
Gesamtmenge der Menge des geschlossenen Zollkontingents entspricht. (7) Ferner ist es angezeigt,
einen Mechanismus einzuführen, mit dem Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der
Zollkontingente, die am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Verfügung
stehen, vermieden werden; zudem muss verhindert werden, dass das Gesamtvolumen
der gewährten Zugeständnisse 50 000 hl überschreitet. (8) Da sich das Gesamtvolumen der
Zugeständnisse nicht ändert, berührt diese Verordnung nicht den Weinsektor der
Union. Die einzelnen Zugeständnisse im Rahmen der Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen oder der Interimsabkommen bleiben ebenfalls von dieser
Verordnung unberührt. (9) Diese Verordnung berührt
nicht die Verpflichtungen der Union im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO)
und erfordert keine WTO-Ausnahmeregelung. (10) Die Verordnung (EG)
Nr. 1215/2009 sollte daher entsprechend geändert werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Anhang I der Verordnung (EG)
Nr. 1215/2009 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung. Artikel 2 Folgende Übergangsregelungen gelten für das
Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung: (1)
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung vorhandene Restmenge des Zollkontingents 09.1515 wird nach den
folgenden Modalitäten anteilmäßig auf die neuen Zollkontingente mit den
laufenden Nummern 09.1530 und 09.1560 übertragen: (a)
Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1530 wird
anhand der folgenden Formel berechnet: 0,6 x Restmenge des Zollkontingents 09.1515[2], die am
Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhanden ist. (b)
Die Ausgangsmenge des Zollkontingents 09.1560 wird
anhand der folgenden Formel berechnet: 0,4 x Restmenge des Zollkontingents 09.1515, die
am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorhanden ist. (c)
Beide Ausgangsmengen werden auf eine ganze Einheit
(Hektoliter) gerundet. (2)
Die noch nicht bewilligten Anträge auf Zuteilung
von Zollkontingenten für das Zollkontingent 09.1515 werden nach Maßgabe des
Ursprungs des Weins auf die Zollkontingente 09.1530 bzw. 09.1560 übertragen. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG „ANHANG I ZOLLKONTINGENTE
GEMÄSS ARTIKEL 3 ABSATZ 1 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2009 des
Rates Ungeachtet der Vorschriften für die Auslegung
der Kombinierten Nomenklatur (KN) ist die Warenbezeichnung nur als Hinweis zu
verstehen; maßgebend für die Präferenzregelung nach diesem Anhang ist der
Geltungsbereich des KN-Codes. Bei KN-Codes mit dem Zusatz „ex“ ist der KN-Code
zusammen mit der entsprechenden Warenbezeichnung für die Präferenzregelung
maßgebend. Laufende Nummer || KN-Code || Warenbezeichnung || Kontingentmenge pro Jahr[3] || Begünstigte || Zollsatz 09.1571 || 0301 91 10 || Forellen (Salmo trutta, Oncorhynchus mykiss, Oncorhynchus clarki, Oncorhynchus aguabonita, Oncorhynchus gilae, Oncorhynchus apache und Oncorhynchus chrysogaster): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 15 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0% 0301 91 90 0302 11 10 0302 11 20 0302 11 80 0303 14 10 0303 14 20 0303 14 90 0304 42 10 0304 42 50 0304 42 90 ex 0304 52 00 0304 82 10 0304 82 50 0304 82 90 ex 0304 99 21 ex 0305 10 00 ex 0305 39 90 0305 43 00 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 09.1573 || 0301 93 00 || Karpfen (Cyprinus carpio, Carassius carassius, Ctenopharyngodon idellus, Hypophthalmichthys spp., Cirrhinus spp., Mylopharyngodon piceus) lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 20 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0% 0302 73 00 0303 25 00 ex 0304 39 00 ex 0304 51 00 ex 0304 69 00 ex 0304 93 90 ex 0305 10 00 ex 0305 31 00 ex 0305 44 90 ex 0305 59 80 ex 0305 64 00 09.1575 || ex 0301 99 85 || Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 45 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0% 0302 85 10 0303 89 50 ex 0304 49 90 ex 0304 59 90 ex 0304 89 90 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 39 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 09.1577 || ex 0301 99 85 || Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; getrocknet; gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Fischfilets und anderes Fischfleisch; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar || 30 Tonnen || Zollgebiet Kosovo || 0% 0302 84 10 0303 84 10 ex 0304 49 90 ex 0304 59 90 ex 0304 89 90 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 39 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 09.1530 || ex 2204 21 93 || Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein || 30 000 hl[4] || Albanien[5] Bosnien und Herzegowina[6], Kroatien[7], ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien[8], Montenegro[9], Serbien[10], Zollgebiet Kosovo[11] || frei ex 2204 21 94 ex 2204 21 95 ex 2204 21 96 ex 2204 21 97 ex 2204 21 98 ex 2204 29 93 ex 2204 29 94 ex 2204 29 95 ex 2204 29 96 ex 2204 29 97 ex 2204 29 98 09.1560 || ex 2204 21 93 || Wein aus frischen Weintrauben mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger, ausgenommen Schaumwein || 20 000 hl || Zollgebiet Kosovo || frei ex 2204 21 94 ex 2204 21 95 ex 2204 21 96 ex 2204 21 97 ex 2204 21 98 ex 2204 29 93 ex 2204 29 94 ex 2204 29 95 ex 2204 29 96 ex 2204 29 97 ex 2204 29 98 * Diese Bezeichnung berührt nicht die
Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des
VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.. [1] ABl. L328
vom 15.12.2009, S. 1. * Diese Bezeichnung berührt nicht die
Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des
VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur
Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.. [2] Die
Restmengen von Zollkontingenten werden auf der Website der Europäischen
Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, veröffentlicht. [3] Je
Zollkontingent ist für Einfuhren mit Ursprung in den begünstigten Ländern eine
Gesamtmenge zugänglich. [4] Die
Gesamtzollkontingentmenge wird gesenkt, wenn die Kontingentmengen für die
einzelnen Zollkontingente, die unter der laufenden Nummer 09.1588 für bestimmte
Weine mit Ursprung in Kroatien eröffnet worden sind, erhöht werden. [5] Wein mit
Ursprung in Albanien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor
das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Albanien
vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt ist. Dieses einzelne
Zollkontingent wird unter den laufenden Nummern 09.1514 und 09.1513 eröffnet. [6] Wein mit
Ursprung in Bosnien und Herzegowina erhält Zugang zu diesem
Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente
ausgeschöpft wurden, die in dem mit Bosnien und Herzegowina vereinbarten
Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen Kontingente werden
unter den laufenden Nummern 09.1528 und 09.1529 eröffnet. [7] Wein mit
Ursprung in der Republik Kroatien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent,
sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in
dem mit Kroatien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese
einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1588 und
09.1589 eröffnet. [8] Wein mit
Ursprung in der ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien erhält Zugang zu
diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor die beiden einzelnen Zollkontingente
ausgeschöpft wurden, die in dem mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik
Mazedonien vereinbarten Zusatzprotokoll über Wein festgelegt sind. Diese
einzelnen Zollkontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1558 und
09.1559 eröffnet. [9] Wein mit
Ursprung in Montenegro erhält Zugang zu diesen Gesamtzollkontingenten, sofern
zuvor das einzelne Zollkontingent ausgeschöpft wurde, das in dem mit Montenegro
vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt ist Dieses einzelne Zollkontingent
wird unter der laufenden Nummer 09.1514 eröffnet. [10] Wein mit
Ursprung in Serbien erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent, sofern zuvor
die beiden einzelnen Zollkontingente ausgeschöpft wurden, die in dem mit
Serbien vereinbarten Protokoll über Wein festgelegt sind. Diese einzelnen
Kontingente werden unter den laufenden Nummern 09.1526 und 09.1527 eröffnet. [11] Wein mit
Ursprung im Zollgebiet Kosovo erhält Zugang zu diesem Gesamtzollkontingent,
sofern zuvor das in dieser Verordnung vorgesehene Zollkontingent ausgeschöpft
wurde. Dieses einzelne Zollkontingent wird unter der laufenden Nummer 09.1560
eröffnet.