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Document 52013PC0147
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on measures to reduce the cost of deploying high-speed electronic communications networks
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
/* COM/2013/0147 final - 2013/0080 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation /* COM/2013/0147 final - 2013/0080 (COD) */
BEGRÜNDUNG In dieser Begründung wird der Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur
Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die
elektronische Kommunikation vorgestellt. 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS 1.1 Ziele des Vorschlags Die vorgeschlagene Verordnung dient der
Kostensenkung und Effizienzsteigerung beim Ausbau der
Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen für die elektronische Kommunikation durch
eine verstärkte EU-weite Verbreitung vorhandener empfehlenswerter Verfahren, um
dadurch die Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des
Binnenmarkts in einem Bereich zu verbessern, der für die Entwicklung in
praktisch allen Zweigen der Wirtschaft von tragender Bedeutung ist. Es ist weithin unbestritten, dass Bauarbeiten
unabhängig von der eingesetzten Technik einen bestimmenden Teil der
Gesamtkosten des Netzausbaus darstellen[1],
der bei bestimmten Technologien sogar auf bis zu 80 % veranschlagt wird. Durch die Festlegung einer Reihe direkt
geltender Rechte und Pflichten in Bezug auf die verschiedenen Schritte des
Infrastrukturausbaus können erhebliche Kostensenkungen bewirkt werden.
Investitionshindernisse und Marktzugangsbeschränkungen können verringert werden
durch eine intensivere Nutzung vorhandener physischer Infrastrukturen, eine
verstärkte Zusammenarbeit bei der Planung von Bauarbeiten, eine Straffung der
Genehmigungsverfahren und die Beseitigung von Hindernissen bei der Ausstattung
von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen. Mit dieser Initiative werden daher vier
Hauptproblemfelder angegangen: 1) Effizienzverluste oder Engpässe bei der
Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen (wie Leitungsrohre, Leerrohre,
Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennen, Türme und andere
Trägerstrukturen), 2) Engpässe beim gemeinsamen Ausbau, 3) Effizienzverluste
bei der Erteilung von Verwaltungsgenehmigungen und 4) Engpässe beim Ausbau im
Inneren von Gebäuden. Da jedes Problem mit einer
bestimmten Stufe des Ausbauprozesses verbunden ist, wird sich aus der
gemeinsamen Lösung dieser Probleme eine ganze Reihe aufeinander abgestimmter
und sich gegenseitig verstärkender Maßnahmen ergeben. Durch Maßnahmen zur Bewältigung der ermittelten
Problembereiche könnten die Betreiber nach Schätzungen einer Studie
Investitionsausgaben in einer Größenordnung von 20–30 % der
Gesamtinvestitionskosten[2], d. h. bis zu 63 Mrd. EUR bis 2020[3],
einsparen. Damit Synergien bestmöglich genutzt werden
können, richtet sich die Verordnung nicht nur an die Betreiber elektronischer
Kommunikationsnetze, sondern auch an die Eigentümer physischer Infrastrukturen,
z. B. von Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasser- sowie Fernwärme- und
Verkehrsanlagen, die Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze aufnehmen
können. 1.2 Allgemeiner Kontext Dem Bericht von 2010 über den Binnenmarkt[4] zufolge sind
Telekommunikationsdienste und ‑infrastrukturen in der EU noch immer
aufgrund nationaler Grenzen stark zersplittert. Wie aus einem neueren Bericht
über die Kosten des Nicht-Europas im Sektor der elektronischen Kommunikation[5] zudem hervorgeht, macht das
ungenutzte Potenzial des Binnenmarkts einen Betrag von 0,9 % des BIP oder
110 Milliarden EUR aus. Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen
bilden das Rückgrat des digitalen Binnenmarkts und sind Voraussetzung für
internationale Wettbewerbsfähigkeit, u. a. im Bereich des elektronischen
Geschäftsverkehrs. Wie in der Mitteilung zur
Binnenmarktakte II[6]
bekräftigt wurde, kann eine 10-prozentige Zunahme der Breitbandversorgung
jährlich zu einem Anstieg des BIP um 1–1,5 % und zu einer Steigerung der
Arbeitsproduktivität um 1,5 %[7]
führen. Darüber hinaus fördern die durch Breitbandverbindungen bewirkten
Innovationen in den Unternehmen auch die Beschäftigung und haben das Potenzial,
bis 2020 zwei Millionen zusätzliche Arbeitsplätze zu schaffen[8]. Ein bedeutender Teil dieses bislang
ungenutzten Potenzials ist auf der Ebene der Netzinfrastrukturen zu finden:
Unterschiedliche Regulierungsansätze beim Netzausbau treiben die Kosten des
Zugangs zu nationalen Märkten in die Höhe, verhindern das Erzielen von
Größenvorteilen bei Diensten und Ausrüstungen und behindern die Entwicklung
innovativer Dienste, die in nahtlos über Grenzen hinweg funktionieren
Höchstleistungsnetzen entstehen könnten. Der Ausbau von Zugangsnetzen ist
häufig mit auf lokaler Ebene erlassenen Vorschriften und Verfahren verbunden;
da solche Maßnahmen, die auch sekundäre Rechtsvorschriften einschließen, die
Dienstleistungsfreiheit einschränken können, ist ein Eingreifen der Union
gerechtfertigt[9].
Außerdem hat die Union – gestützt auf Artikel 114 AEUV – bereits zuvor
Rechtsvorschriften erlassen, um den örtlichen Netzinfrastrukturausbau durch den
entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss zu fördern[10]. Die Union kann es sich nicht leisten, dass
ihre Bürger und Unternehmen von solchen Infrastrukturen abgekoppelt bleiben,
und hat sich in der Digitalen Agenda für Europa daher ehrgeizige Breitbandziele
gesetzt: bis 2013 eine grundlegende Breitbandanbindung für alle Europäer und
bis 2020 1) Breitbandzugang mit Geschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s
für alle Europäer und 2) Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s für
mindestens 50 % der europäischen Haushalte. Diese Ziele werden aber nur zu
erreichen sein, wenn es gelingt, die Kosten des Infrastrukturausbaus EU-weit zu
senken. 1.3 Politischer Hintergrund Die Digitale Agenda für Europa ist eine
Leitinitiative der Strategie Europa 2020, die darauf abzielt, aus einem
digitalen Binnenmarkt, der auf einem schnellen bis extrem schnellen Internet
und interoperablen Anwendungen beruht, einen nachhaltigen wirtschaftlichen und
sozialen Nutzen zu ziehen. Darin wird insbesondere die Notwendigkeit
betont, die Kosten der Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu
senken, was auch durch eine ordnungsgemäße Planung und Koordinierung sowie die
Verringerung der Verwaltungslasten erreicht werden kann[11]. Der Europäische Rat forderte auf seiner Tagung
am 1. und 2. März 2012 Maßnahmen auf EU-Ebene zur Verbesserung
der Breitbandversorgung, auch durch eine Verringerung der mit dem Ausbau der
Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen verbundenen Kosten[12]. In der Mitteilung „Binnenmarktakte II –
Gemeinsam für neues Wachstum“ wurde die Initiative als eine der zwölf
Leitaktionen genannt, die das Wachstum und die Beschäftigung fördern, das
Vertrauen in den Binnenmarkt stärken und spürbare Auswirkungen in der Praxis
haben wird[13].
In der Binnenmarktakte II ist die Verabschiedung des Kommissionsvorschlags
für das erste Quartal 2013 vorgesehen. Der Europäische Rat rief am
13. und 14. Dezember 2012 die Kommission auf, alle wichtigen
Vorschläge bis zum Frühjahr 2013 vorzulegen[14]. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG 2.1 Öffentliche Konsultation der
interessierten Kreise Die Kommissionsdienststellen führten vom
27. April bis 20. Juli 2012 eine öffentliche Konsultation durch,
in deren Rahmen die interessierten Kreise gebeten wurden, sich zu fünf Fragen
zu äußern, die sich auf die gesamte Kette des Netzausbaus von der Planung bis
zum Anschluss der Endnutzer bezogen[15]. Über hundert schriftliche Antworten wurden von
verschiedenen Interessengruppen aus 26 EU- und EFTA-Ländern eingereicht. Die
größte Teilnehmergruppe waren die Betreiber im Bereich der elektronischen
Kommunikation (27) und deren Branchen- und Berufsverbände (14) sowie
öffentliche Einrichtungen, darunter zentralstaatliche (22, davon sechs
nationale Regulierungsbehörden) und lokale Behörden (9). Andere
Versorgungsbereiche (7) meldeten sich hauptsächlich über Berufsverbände zu
Wort. Antworten kamen auch von Geräteherstellern (5) und von Ingenieurs- und
IKT-Branchenverbänden (6). Im Allgemeinen begrüßten die
Konsultationsteilnehmer die von der Kommission beabsichtigte Initiative zur
Senkung der Baukosten beim Ausbau der Breitbandnetze im gesamten Binnenmarkt.
Die Mehrheit der Teilnehmer bestätigte Effizienzmängel und Engpässe sowie das
Potenzial für Kosteneinsparungen. Die bestehenden Probleme und die
Notwendigkeit von Maßnahmen wurden von den Interessenträgern eindeutig
anerkannt. Verschiedene Lösungen wurden vorgeschlagen, von denen einige sehr
ehrgeizig und andere eher moderat waren. Zusätzlich zur öffentlichen Konsultation
richteten die Kommissionsdienststellen eine Internet-Diskussionsplattform für
Crowdsourcing-Ideen der interessierten Kreise ein[16]. Die Dienststellen der Kommission pflegen auch
regelmäßige Kontakte zu den wichtigsten öffentlichen und privaten
Interessenträgern in allen betroffenen Sektoren. 2.2 Studien und andere
Informationsquellen Die Dienststellen der Kommission gaben zwei
Studien in Auftrag, eine bei Deloitte über Kostensenkungspraktiken beim Ausbau
passiver Breitbandinfrastrukturen[17]
und eine bei Analysys Mason zur Unterstützung einer Folgenabschätzung für
den vorliegenden Vorschlag[18]. Darüber hinaus werteten die Dienststellen der
Kommission zusätzliche Informationsquellen, Studien und bewährte nationale
Verfahren aus (u. a. aus Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien,
Litauen, den Niederlanden, Polen, Portugal, Slowenien, Schweden und dem
Vereinigten Königreich)[19].
Detaillierte Informationen wurden von den zuständigen Kommissionsdienststellen
auch über die nationalen Regulierungsbehörden erfasst. 2.3 Abschätzung der Folgen des
Verordnungsvorschlags Die Dienststellen der Kommission haben eine
Folgenabschätzung durchgeführt[20].
Vier Politikoptionen wurden für eine weitere Analyse ausgewählt: Option 1: Fortsetzung der bisherigen
Politik: Beibehaltung des derzeitigen Konzepts der Überwachung,
Rechtsdurchsetzung und Anleitung. Option 2: Förderung von
Effizienzsteigerungen im Telekommunikationssektor: Empfehlungen für Maßnahmen
zur kohärenteren und einheitlicheren Anwendung des Rechtsrahmens für die
elektronische Kommunikation durch die nationalen Regulierungsbehörden. Option 3: Ermöglichung von
sektorübergreifenden Effizienzsteigerungen: Vorschlag für eine Verordnung zur
Erschließung des Potenzials der sektorübergreifenden Zusammenarbeit (die zwei
Unteroptionen, 3a bzw. 3b, sehen entweder nur eine Verordnung oder aber eine
Kombination aus einer Verordnung und einer Empfehlung vor). Option 4: Verbindliche Vorgaben für
Effizienzsteigerungen: Vorschlag für Rechtsvorschriften zur Ergänzung des
gegenwärtigen Rechtsrahmens durch über Option 3 hinausgehende verbindliche
Vorgaben für Infrastrukturatlanten, kostenorientierten Zugang zur
Infrastruktur, verpflichtende Zusammenarbeit bei Bauarbeiten, selbst wenn diese
nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, und Installation von
hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen auch in alten Gebäuden. Bei der Analyse der Optionen geht es vor allem
um die Kosten und Vorteile für die direkten Beteiligten, die zu erwartenden
Auswirkungen auf Investitionen in die Netze und den Breitbandausbau sowie eine
breiter angelegte makroökonomische Betrachtung der Auswirkungen auf das Wohl
der Verbraucher, das Wachstum, die Wettbewerbsfähigkeit und den Binnenmarkt. Die Folgenabschätzung führt zu dem Schluss,
dass die Option 3a die beste Option ist, und zwar aufgrund ihrer
Effektivität hinsichtlich der Verwirklichung der festgelegten Ziele, der
Kosten-Nutzen-Analyse, der Effizienz und der Kohärenz der Ausschöpfung des
Kostensenkungspotenzials mit den allgemeinen Zielen der EU-Politik im Einklang
mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Subsidiaritätsprinzip. Zur Wahl des vorgeschlagenen Instruments siehe
Abschnitt 3.4. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS 3.1 Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Dies ist
gerechtfertigt durch die Ziele des Vorschlags, die auf eine Verbesserung der
Bedingungen für die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes
gerichtet sind. Darüber hinaus stellt es dieser Artikel – wie
durch die ständige Rechtsprechung bestätigt – in das Ermessen des Unionsgesetzgebers,
je nach dem allgemeinen Kontext und den besonderen Umständen der zu
harmonisierenden Angelegenheit die zur Erreichung des gewünschten Ergebnisses
am besten geeignete Angleichungsmethode zu wählen, was insbesondere für
Bereiche gilt, die durch komplexe technische Merkmale gekennzeichnet sind[21]. 3.2 Subsidiarität Die vorgeschlagene europäische Maßnahme zur
Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsinfrastrukturen für die
elektronische Kommunikation ist auch durch das Subsidiaritätsprinzip gerechtfertigt. Das Subsidiaritätsprinzip dient zwei Zielen:
Zum einen erlaubt es das Eingreifen der Union, wenn ein Problem durch die
Mitgliedstaaten allein nicht hinreichend gelöst werden kann. Zum anderen soll
es die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in all jenen Bereichen bewahren, in
denen Maßnahmen der Union nicht wirksamer wären. So soll erreicht werden, dass
die Entscheidungen innerhalb der Union so bürgernah wie möglich getroffen
werden. Im Mittelpunkt der vorgeschlagenen Verordnung
steht die Festlegung bestimmter unmittelbar geltender Rechte und Pflichten zur
Erleichterung der Planung und Ausführung des Ausbaus physischer Infrastrukturen
und der betreffenden Bauarbeiten, einschließlich Nebenbestimmungen zur
Gewährleistung der Transparenz der einschlägigen Informationen und zur
Koordinierung der Verwaltungsverfahren. Darüber hinaus enthält sie Vorschriften
für physische Infrastrukturen im Inneren von Gebäuden, die sowohl für Neubauten
als auch für umfangreiche Renovierungen gelten sollen. Die vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf
bewährten Verfahren in mehreren Mitgliedstaaten, beispielsweise in Bezug auf
die Weiternutzung bestehender physischer Infrastrukturen in Litauen und
Portugal, die Transparenz bestehender Infrastrukturen in Belgien und Deutschland,
den gemeinsamen Ausbau in Finnland und Schweden, die Rationalisierung der
Wegerechte und Verwaltungsverfahren in den Niederlanden und Polen sowie
Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen in neuen Gebäuden in Spanien und
Frankreich[22].
Mehrere Mitgliedstaaten haben Maßnahmen getroffen, die – wie die einheitliche
Anlaufstelle in Griechenland – über die hier vorgeschlagenen zum Teil sogar
hinausgehen. Die vorgeschlagene Verordnung lässt etwaige ausführlichere
Bestimmungen des nationalen Rechts unberührt. Die vorgeschlagene Verordnung lässt auch die
gemäß dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation von den
nationalen Regulierungsbehörden ergriffenen spezifischen Regulierungsmaßnahmen
unberührt, darunter auch die den Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
auferlegten Verpflichtungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen auf
Unionsebene ergriffen werden, um die Bedingungen für die Errichtung und das
Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Dabei geht es insbesondere um –
die Beseitigung der Hindernisse für ein gutes
Funktionieren des Binnenmarkts, die durch das Flickwerk an Regeln und
Verwaltungsverfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene entstehen,
denn dieses behindert die weitere Entwicklung und das Wachstum der europäischen
Unternehmen, wirkt sich nachteilig auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas aus,
schafft Hindernisse für grenzüberschreitende Investitionen und eine
grenzübergreifende Tätigkeit und beeinträchtigt so den freien
Dienstleistungsverkehr im Bereich der elektronischen Kommunikationsdienste und ‑netze,
der durch geltendes Unionsrecht garantiert ist. So treiben beispielsweise
zersplitterte und wenig transparente Regulierungsansätze beim Netzausbau die
Kosten des Zugangs zu den einzelnen nationalen Märkten in die Höhe. Diese
Fragmentierung stellt ein Hindernis für multinationale wie auch nationale
Unternehmen dar, die angesichts des zunehmend globalen Wettbewerbs
Größenvorteile auf europäischer Ebene anstreben. Außerdem behindert sie die
Entwicklung innovativer Dienste, die über sehr schnelle
Hochgeschwindigkeitsnetze erbracht werden könnten, wenn diese Netze nahtlos
über Grenzen hinweg betrieben werden; –
die Förderung einer
flächendeckenden Breitbandversorgung als Voraussetzung für die Entwicklung des
digitalen Binnenmarktes, womit zugleich ein Beitrag zur Beseitigung eines
bedeutenden Hindernisses bei der Vollendung des Binnenmarktes und ein Beitrag
zum territorialen Zusammenhalt geleistet wird. Diese Ziele
werden aber nur zu erreichen sein, wenn es gelingt, die Kosten des
Infrastrukturausbaus EU-weit zu senken; –
die tatsächliche Ausnutzung der beträchtlichen,
bislang ungenutzten Möglichkeiten für Kostensenkungen und die Förderung des
Breitbandausbaus, unter anderem dadurch, dass etwaige bewährte Verfahren in der
gesamten EU übernommen werden; –
die Schaffung effizienter Planungs- und
Investitionsprozesse in großem Maßstab, wodurch die Entwicklung europaweit
tätiger Betreiber erleichtert wird; –
die Gewährleistung der Gleichbehandlung und
Nichtdiskriminierung der Unternehmen und Investoren entsprechend den Zielen und
Aufgaben, die eng mit den Anwendungsbereichen verschiedener bestehender
EU-rechtlicher Instrumente zusammenhängen[23],
insbesondere im Bereich der elektronischen Kommunikation[24], aber auch in anderen
Bereichen (z. B. Versorgungsunternehmen, die Nutzen aus ihrer physischen
Infrastruktur ziehen wollen, Synergien beim Aufbau intelligenter Netze). Es wurden mehrere
Vorkehrungen getroffen, damit dieser Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip zu
vereinbaren ist. –
Erstens können die Mitgliedstaaten ausführlichere
Vorschriften beibehalten oder erlassen, in denen sie die in der vorgeschlagenen
Verordnung enthaltenen Verpflichtungen präzisieren oder ergänzen,
beispielsweise in Bezug auf den Zugang zu bestehenden Infrastrukturen, die
Koordinierung von Bauarbeiten und den gemeinsamen Ausbau. –
Zudem werden die Aufgaben, die in der
vorgeschlagenen Verordnung vorgesehen sind, zwar regelmäßig den unabhängigen
nationalen Regulierungsbehörden wegen deren Sachverstand und Unabhängigkeit übertragen,
die Mitgliedstaaten können aber im Einklang mit ihrer verfassungsrechtlichen
Kompetenz- und Befugnisverteilung[25]
auch andere zuständige Stellen bestimmen, die sich auf einer optimalen
Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben effizienter
wahrgenommen werden können. Dies gilt für alle in der Verordnung vorgesehenen
Aufgaben: die Informationsstelle zur Genehmigungserteilung, die Transparenz und
die Streitbeilegung. –
Zweitens haben im Hinblick auf die Transparenz
bestehender physischer Infrastrukturen zwar mehrere Mitgliedstaaten bereits
unterschiedliche Kartierungsinitiativen in Form von GIS-Anwendungen
(geografische Informationssysteme) verwirklicht, die in einigen Mitgliedstaaten
nicht nur Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation, sondern auch
physische Infrastrukturen anderer Versorgungsbereiche berücksichtigen, die
Mitgliedstaaten werden durch den Vorschlag aber nicht dazu verpflichtet, eine
solche Kartierung vorzunehmen. Genauso wenig wird verlangt, dass die erfassten
Daten aggregiert oder bei einer zentralen Anlaufstelle gespeichert werden.
Vielmehr werden die Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, solche Daten bei einer
zentralen Informationsstelle „zugänglich zu machen“, was auch bedeuten kann,
dass lediglich Hyperlinks zu anderen Orten bereitgestellt werden. Außerdem
sieht der Vorschlag keinerlei allgemeine Verpflichtung zur Voranmeldung
geplanter Bauarbeiten vor. Vielmehr schafft er die Voraussetzung dafür, dass
die Betreiber im Bereich der elektronischen Kommunikation zum Zwecke des
Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
diese Informationen von den Netzbetreibern einholen können. –
Drittens greift dieser Vorschlag in Bezug auf die
Genehmigungserteilung nicht in die Verfahrensautonomie ein, die den
Mitgliedstaaten bei der Zuweisung interner Zuständigkeiten zustehen. Bei der
Anlaufstelle müssen zwar Informationen über unterschiedliche
Genehmigungsverfahren erhältlich sein und Anträge gestellt werden können,
ansonsten ist deren Rolle aber auf die Weiterleitung der verschiedenen
Genehmigungen und die Koordinierung des Genehmigungsverfahrens beschränkt. Überdies werden die verschiedenen Fristen nur grundsätzlich
vereinheitlicht, wobei die Mitgliedstaaten unbeschadet etwaiger anderer
besonderer Fristen oder Verpflichtungen, die nach nationalem oder EU-Recht für
die Zwecke einer ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung gelten, die Möglichkeit
haben, ihre besonderen Fristen beizubehalten oder festzulegen. –
Schließlich erlaubt die vorgeschlagene Verordnung
in Bezug auf die Innenausstattung von Gebäuden den Mitgliedstaaten eine
Anpassung der darin vorgesehenen Bestimmungen an die nationalen und örtlichen
Besonderheiten; so können unter voller Wahrung der Grundsätze der Subsidiarität
und der Verhältnismäßigkeit bestimmte Gebäudekategorien, wie Einfamilienhäuser,
oder Renovierungen aus dem Geltungsbereich ausgenommen werden. 3.3 Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auch nach
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt. Schwerpunkt der vorgeschlagenen
Kostensenkungsmaßnahmen sind die bessere Koordinierung und Transparenz und die
Harmonisierung der Mindestinstrumente, die die einschlägigen Beteiligten in die
Lage versetzen, Synergien zu erzielen und Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau
zu verringern. Auch wenn die vorgeschlagenen Maßnahmen auf den Abbau der
Hemmnisse beim Zugang zu physischen Infrastrukturen abzielen, greifen sie nicht
übermäßig in die Eigentumsrechte ein und wahren den Vorrang kommerzieller
Verhandlungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen geben keine
bestimmten Geschäftsmodelle vor. Sie lassen ferner den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit, detailliertere Vorschriften zu erlassen, und werden auf nationaler
Ebene laufende Initiativen daher nicht beeinträchtigen, sondern ergänzen. Sie
werden es den Mitgliedstaaten ermöglichen, ihre derzeitigen Maßnahmen
fortzuführen und für eine bestehende oder neue Maßnahme die Organisationsform
zu wählen, die ihren Besonderheiten am besten gerecht wird, ohne
notwendigerweise weitere Kosten zu verursachen. Soweit die vorgeschlagene Verordnung in
Eigentumsrechte eingreift, erfolgt dies unter Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit. Der Vorschlag ermöglicht kommerzielle
Verhandlungen über den Zugang zu den physischen Infrastrukturen, ohne eine
Zugangsgewährung zu vorbestimmten oder kostenorientierten Bedingungen
vorzuschreiben. Er nennt lediglich Gründe, aus denen eine Zugangsverweigerung
als berechtigt angesehen werden könnte; dazu zählen beispielsweise die
mangelnde technische Eignung der physischen Infrastruktur, zu der Zugang
begehrt wird, um eine der Komponenten des elektronischen Kommunikationsnetzes
unterzubringen, unzureichender Platz zur Unterbringung der Komponenten oder
auch die Integrität und Sicherheit des Netzes. Der Vorschlag sieht zwar
ein Streitbeilegungsverfahren für den Fall einer ungerechtfertigten
Zugangsverweigerung vor, berücksichtigt aber verschiedene Parameter für die
Festsetzung der Zugangspreise, darunter auch die Folgen der begehrten
Zugangsgewährung auf den der Investition des Netzbetreibers zugrunde liegenden
Geschäftsplan, insbesondere im Falle kürzlich errichteter physischer
Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer
Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden. Im Hinblick auf die Transparenz bestehender
physischer Infrastrukturen betrifft der Vorschlag nur Infrastrukturen, die sich
zum Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen eignen, und nicht sämtliche
physischen Infrastrukturen im Allgemeinen. Außerdem
können die Mitgliedstaaten für technisch ungeeignete Infrastrukturen allgemeine
Ausnahmen vorsehen. Darüber hinaus soll der Vorschlag dafür sorgen, dass
Informationen zu möglichst geringen Kosten zur Verfügung gestellt werden. Aus
diesem Grund enthält er abgestufte Verpflichtungen, die es ermöglichen, den
Zugang zu bereits verfügbaren Informationen zu organisieren und auf Erhebungen
nur dann zurückzugreifen, wenn diese Informationen bei öffentlichen Stellen
oder bei Anbietern im Bereich der elektronischen Kommunikation noch nicht vorliegen. In Bezug auf die
Koordinierung von Bauarbeiten bewirkt der Vorschlag keine Einschränkung der
wirtschaftlichen Freiheit der Unternehmen, insbesondere schreibt er keinen
gemeinsamen Ausbau für Beteiligte vor, die sich nicht für dieses kommerzielle
Modell entschieden haben, es sei denn, der Ausbau wird öffentlich finanziert. Jedoch sollen kommerzielle Vereinbarungen dadurch erleichtert werden,
dass eine bessere Informationsverbreitung über künftige Bauarbeiten ermöglicht
wird. In Bezug auf gebäudeinterne physische
Infrastrukturen wird die Verpflichtung zur Ausstattung mit
hochgeschwindigkeitsfähigen Infrastrukturen auf neue oder umfangreich
renovierte Gebäude beschränkt, weil in diesen Fällen nur geringe Zusatzkosten
im Vergleich zu den hohen Kosten einer Nachrüstung unausgerüsteter Gebäude mit
passiver Infrastruktur anfallen, die zudem durch den Wertzuwachs der Immobilien
kompensiert werden dürften. Überdies schränkt der Vorschlag den Geltungsbereich
dieser Verpflichtung weiter ein auf umfangreiche Renovierungen, für die eine
Baugenehmigung erforderlich ist. Weiterhin ist vorgesehen, dass die
Mitgliedstaaten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit allgemeine Ausnahmen
festlegen können. 3.4 Grundrechte Die Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen
auf die Grundrechte wurden untersucht. Die Verpflichtung der Netzbetreiber, allen
zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen
stattzugeben, könnte ihre unternehmerische Freiheit und ihre Eigentumsrechte
einschränken, allerdings werden die damit verbundenen Nachteile dadurch
gemindert, dass ein solcher Zugang zu fairen Bedingungen auch in Bezug auf den
Preis gewährt werden muss. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass diese
Einschränkung im Hinblick auf das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der
Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation gerechtfertigt
und verhältnismäßig ist, denn sie verringert die Notwendigkeit der Durchführung
von Bauarbeiten, die ihrerseits fast 80 % der Netzausbaukosten ausmachen.
In Bezug auf die Pflicht der Netzbetreiber, bestimmte Mindestinformationen über
bestehende Infrastrukturen bereitzustellen, werden Vorkehrungen für den Schutz
des Rechts auf Privatsphäre und den Schutz von Geschäftsgeheimnissen getroffen,
indem Ausnahmeregelungen für Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zugelassen
werden. Die Verpflichtung der Unternehmen, die ganz
oder teilweise aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten durchführen,
allen zumutbaren Anträgen auf Zugang zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation stattzugeben,
könnte ihre unternehmerische Freiheit und ihre Eigentumsrechte einschränken.
Eine solche Verpflichtung würde aber nur dann gelten, wenn dadurch keinerlei
zusätzliche Kosten für die ursprünglich geplanten Bauarbeiten verursacht werden
und wenn der Koordinierungsantrag so früh wie möglich, spätestens aber einen
Monat vor Einreichung des endgültigen Projektantrags bei der zuständigen
Genehmigungsbehörde gestellt wird. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass
diese Einschränkung im Hinblick auf das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus
der Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation
gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn sie würde es den Betreibern
elektronischer Kommunikationsnetze ermöglichen, nur für einen Teil der durch
Bauarbeiten verursachten Kosten aufzukommen. Die Verpflichtung, alle Neubauten mit
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen
auszustatten, könnte in die Eigentumsrechte der betreffenden Eigentümer
eingreifen. Es ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung im Hinblick auf
das Ziel der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für
die elektronische Kommunikation gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn
sie würde eine nachträgliche Ausstattung der Gebäude mit physischen
Infrastrukturen unnötig machen. Das Recht eines Betreibers öffentlicher
Kommunikationsnetze, seine Netzkomponenten zum Zwecke des Zugangs zu
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen an dem
Konzentrationspunkt abzuschließen, könnte in die Eigentumsrechte der
betreffenden Eigentümer eingreifen. Solche
Einschränkungen werden aber begrenzt durch die Verpflichtung der Betreiber
öffentlicher Kommunikationsnetze, Eingriffe in das Privateigentum zu minimieren
und alle verursachten Kosten zu tragen. Darüber
hinaus ist davon auszugehen, dass diese Einschränkung im Hinblick auf das Ziel
der Senkung der Kosten des Ausbaus der Hochgeschwindigkeitsnetze für die
elektronische Kommunikation gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, denn sie
würde es den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze ermöglichen, beim
Ausbau ihrer Netze Größenvorteile zu erzielen. Das Recht der Betreiber
öffentlicher Kommunikationsnetze auf Zugang zu bestehenden
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen könnte
die Eigentumsrechte der Inhaber von Nutzungsrechten an den gebäudeinternen
physischen Infrastrukturen beeinträchtigen. Diese
Einschränkung ist aber begrenzt, denn ein solcher Zugang müsste zu angemessenen
Bedingungen gewährt werden und würde nur für jene Fälle gelten, in denen eine
Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient wäre. Das Recht der von den oben genannten
Einschränkungen Betroffenen auf ein wirksames Rechtsmittel wird durch die
Möglichkeit garantiert, sich an eine zuständige nationale
Streitbeilegungsstelle zu wenden; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem
Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt. 3.5 Wahl des Instruments Die Kommission schlägt eine Verordnung vor,
denn diese garantiert eine umfassende, unmittelbar anwendbare Lösung auch im
Hinblick auf alle für den Netzausbau erforderlichen Genehmigungen. Im Einklang
mit der Dynamik der Ziele der Digitalen Agenda für Europa, die bis 2020
erreicht werden sollen, wird dadurch eine rasche Verfügbarkeit von
Kostensenkungsinstrumenten gewährleistet. Im Gegensatz zu einer Richtlinie, die mit
einer zusätzlichen Frist für die Umsetzung durch die Mitgliedstaaten verbunden
wäre, werden durch die Verordnung rasch die grundlegenden Rechte und Pflichten
beim Netzausbau im gesamten Binnenmarkt festgelegt. Überdies
würde eine Richtlinie naturgemäß ein erhebliches Maß an Differenzierung bei der
Umsetzung dieser Rechte und Pflichten erlauben und dadurch das entstehende
Flickwerk an Regeln fortschreiben. Dagegen wird ein direkt geltendes
Rechtsinstrument die bestehende Fragmentierung verringern und eine künftige
Fragmentierung verhindern, indem schwerpunktmäßig eine Reihe ausgewählter
Hindernisse beseitigt wird, die der Entwicklung eines Binnenmarktes für
elektronische Kommunikationsnetze entgegenstehen, und indem beste Praktiken
verbreitet werden, wobei organisatorische Fragen weitgehend den Mitgliedstaaten
überlassen bleiben. Die Betreiber brauchen unmittelbar geltende Rechte in Bezug
auf alle Planungs- und Ausführungsphasen des Netzausbaus, die sie auch vor den
nationalen Gerichten geltend machen können, und zwar nicht nur gegenüber den
Mitgliedstaaten, sondern auch gegenüber anderen Rechtspersonen wie z. B.
Eigentümern der Infrastrukturen. Angesichts der Tatsache,
dass die Festlegung von Rechten und Pflichten, die im gesamten Binnenmarkt
unmittelbar anwendbar sind, im Mittelpunkt des Vorschlags steht, ist eine
Verordnung als Rechtsinstrument einer Richtlinie vorzuziehen, da sie klare
Vorteile hinsichtlich der Effizienz und der Wirksamkeit bietet und bei einem
größeren Potenzial für die zivilrechtliche Durchsetzung gleiche
Ausgangsbedingungen für Bürger und Unternehmen schafft[26]. Folglich
ist durch eine unmittelbar anwendbare Verordnung im Gegensatz zu einer
Richtlinie, die die Umsetzung in nationales Recht erfordert, besser
gewährleistet, dass die sofortige Wirkung eintritt, die notwendig ist, um im
Bereich der Breitbandversorgung zur Erreichung der Ziele der Digitalen Agenda
bis 2020 beizutragen. Die erheblichen wirtschaftlichen wie auch
gesellschaftlichen Vorteile der Kostensenkungsmaßnahmen überwiegen etwaige
Verwaltungslasten bei Weitem. 3.6 Aufbau des Vorschlags und
hauptsächliche Rechte und Pflichten Artikel 1 –
Ziel und Geltungsbereich –
Artikel 1 bestimmt die Ziele und den
Geltungsbereich der Verordnung. Artikel 2 –
Begriffsbestimmungen –
Dieser Artikel enthält Begriffsbestimmungen, die
zusätzlich zu denen des EU-Rechtsrahmens für die elektronische Kommunikation
gelten. Artikel 3 –
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen –
Artikel 3 schafft für die Netzbetreiber ein
allgemeines Recht, den Zugang zu ihren Infrastrukturen anzubieten, und eine
Pflicht, zumutbaren Anträgen auf Zugang zu ihren physischen Infrastrukturen
zwecks Ausbaus von Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze zu fairen
Bedingungen stattzugeben. –
Für die Überprüfung von Verweigerungen oder
Streitigkeiten über die Geschäftsbedingungen ist eine Streitbeilegungsstelle
vorgesehen; diese Aufgabe wird in der Regel der nationalen Regulierungsbehörde
(NRB) übertragen. Artikel 4 –
Transparenz physischer Infrastrukturen –
Artikel 4 sieht ein Recht
auf Zugang zu bestimmten Mindestinformationen über bestehende physische
Infrastrukturen und über geplante Bauarbeiten vor. –
Gleichzeitig werden die Netzbetreiber verpflichtet,
zumutbaren Anträgen auf Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer
physischen Infrastruktur stattzugeben. –
Die Beilegung von Streitigkeiten in Bezug auf
Vor-Ort-Untersuchungen oder den Zugang zu Informationen werden einer
Streitbeilegungsstelle übertragen, bei der es sich in der Regel um die NRB
handelt. Artikel 5 –
Koordinierung von Bauarbeiten –
Dieser Artikel sieht ein Verhandlungsrecht in Bezug
auf die Koordinierung von Bauarbeiten vor. –
Außerdem werden Unternehmen, die aus öffentlichen
Mitteln finanzierte Bauarbeiten ausführen, dazu verpflichtet, begründeten
Anträgen auf Abschluss von Koordinierungsvereinbarungen für Bauarbeiten zu
transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattzugeben. Artikel 6 –
Genehmigungserteilung –
Dieser Artikel sieht ein Recht auf Zugang zu
Informationen über die Bedingungen und Verfahren für bestimmte Bauarbeiten
sowie ein Recht auf Beantragung von Genehmigungen – beides jeweils auf
elektronischem Weg über eine zentrale Informationsstelle – vor. Die
Informationsstelle erleichtert und koordiniert das Genehmigungsverfahren und
überwacht die Einhaltung der Fristen. –
Außerdem setzt der Artikel eine allgemeine Frist
fest, falls im nationalen Recht oder im EU-Recht keine Frist vorgesehen ist,
und sieht einen Anspruch auf eine zügige Entscheidung über beantragte
Genehmigungen vor. Artikel 7–8
– Gebäudeinnenausstattung –
Artikel 7 schafft eine Verpflichtung zur
Ausstattung neuer Gebäude wie auch anderer Gebäude, die umfangreichen
Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit hochgeschwindigkeitsfähigen
gebäudeinternen physischen Infrastrukturen sowie eine Verpflichtung zur
Ausstattung neuer Mehrfamilienhäuser wie auch alter Mehrfamilienhäuser, die
umfangreichen Renovierungsarbeiten unterzogen werden, mit einem
Konzentrationspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes. –
Artikel 8 gibt Betreibern elektronischer
Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netzausrüstung am Konzentrationspunkt der
Gebäude abzuschließen, ein Recht, über den Zugang zu bestehenden
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen zu
verhandeln, und bei Fehlen solcher hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen
Infrastrukturen ein Recht, ihre Netzausrüstung auf eigene Kosten in den
privaten Räumlichkeiten des Teilnehmers abzuschließen, sofern dadurch der
Eingriff in das Privateigentum minimiert wird. Artikel 9–11 –
Diese Artikel enthalten
Schlussbestimmungen, darunter über die Benennung der zuständigen Stellen, und
eine Verpflichtung zur Überprüfung der Verordnung innerhalb von drei Jahren
nach ihrem Inkrafttreten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Die vorgeschlagene Verordnung hat keine
Auswirkungen auf den Haushalt der Europäischen Union. 2013/0080 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des
Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[27], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[28], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die digitale Wirtschaft
bewirkt einen tiefgreifenden Wandel des Binnenmarkts. Durch ihre
Innovationsfreudigkeit, ihr Tempo und ihren grenzübergreifenden Charakter hat
sie das Potenzial, der Integration des Binnenmarkts eine neue Qualität zu
verleihen. Langfristiges Ziel der Union ist eine digitale Wirtschaft, die –
gestützt auf moderne Online-Dienste und schnelle Internetverbindungen –
nachhaltige ökonomische und soziale Vorteile bietet. Eine hochwertige digitale
Infrastruktur ist die Grundlage für fast alle Wirtschaftszweige einer modernen
und innovativen Volkswirtschaft, und sie ist von strategischer Bedeutung für
den sozialen und territorialen Zusammenhalt. Daher müssen alle Bürger und
Unternehmen die Chance haben, Teil dieser digitalen Wirtschaft zu sein. (2) Die Mitgliedstaaten sind sich
der Bedeutung des Ausbaus der Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze bewusst und
unterstützen die ehrgeizigen Breitbandziele, wie sie in der Mitteilung der
Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Die Digitale Agenda für
Europa – digitale Impulse für das Wachstum in Europa“[29] („Digitale Agenda“) dargelegt
worden sind: bis 2013 flächendeckende Breitbandversorgung aller Europäer und
bis 2020 höhere Geschwindigkeiten von 30 Mbit/s in allen Haushalten und
Internetanschlüsse mit mehr als 100 Mbit/s in mindestens 50 % der
Haushalte. (3) In der Digitalen Agenda wird
ferner auf die Notwendigkeit hingewiesen, Maßnahmen zur Senkung der Kosten der
Breitbandeinführung im gesamten Gebiet der Union zu treffen, wozu auch eine
angemessene Planung und Koordinierung sowie die Verringerung der
Verwaltungslasten gehören. (4) Angesichts der Notwendigkeit,
auf EU-Ebene Maßnahmen zur Verbesserung der Breitbandversorgung zu ergreifen –
unter anderem zur Verringerung der mit dem Ausbau der
Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen verbundenen Kosten[30] – wird in der
Binnenmarktakte II[31]
hervorgehoben, dass zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um die in der
Digitalen Agenda für Europa gesteckten Ziele rasch zu verwirklichen, auch durch
die Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit den Investitionen in
ein Hochgeschwindigkeitsnetz. (5) Der Ausbau fester und
drahtloser Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische Kommunikation in der
gesamten Union erfordert beträchtliche Investitionen, von denen ein bedeutender
Anteil auf Hoch- und Tiefbauarbeiten entfällt. (6) Ein Großteil dieser Kosten
ist bedingt durch Ineffizienzen beim Infrastrukturausbau im Zusammenhang mit
der Nutzung passiver Infrastrukturen (Leitungsrohre, Leerrohre,
Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Pfähle, Masten, Antennenanlagen, Türme und
andere Trägerstrukturen), Engpässe aufgrund mangelnder Koordinierung der
Bauarbeiten, aufwändige Genehmigungsverfahren und Engpässe beim Ausbau der Netze
im Inneren von Gebäuden. (7) Maßnahmen zur effizienteren
Nutzung bestehender Infrastrukturen und zur Verringerung von Kosten und
Hindernissen bei Neubauten dürften einen bedeutenden Betrag zum raschen und
umfassenden Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation leisten, wobei gleichzeitig ein wirksamer Wettbewerb
aufrechterhalten wird. (8) Einige Mitgliedstaaten haben
bereits Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandausbaus ergriffen.
Eine unionsweite Übernahme dieser empfehlenswerten Verfahren könnte
beträchtlich zur Verwirklichung des digitalen Binnenmarktes beitragen. Bisher
sind solche Maßnahmen jedoch nur vereinzelt anzutreffen. Überdies verhindern
unterschiedliche rechtliche Anforderungen zuweilen die Zusammenarbeit der
Versorgungsunternehmen und können Markteintrittsschranken für neue
Netzbetreiber und Hemmnisse für neue Geschäftsmöglichkeiten darstellen;
hierdurch wird das Entstehen eines Binnenmarktes für die Nutzung und den Ausbau
physischer Infrastrukturen für Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische
Kommunikation behindert. Schließlich sind die Initiativen der Mitgliedstaaten
offensichtlich nicht immer ganzheitlich angelegt; es ist jedoch von
entscheidender Bedeutung, dass Maßnahmen sektorübergreifend und im Hinblick auf
den gesamten Ausbauprozess ergriffen werden, wenn eine kohärente und spürbare
Wirkung erzielt werden soll. (9) Mit dieser Verordnung sollen
einige unionsweit geltende Mindestrechte und ‑pflichten eingeführt
werden, um den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation und die sektorübergreifende Koordinierung zu erleichtern. Es
sollte ein Mindestmaß an Fairness bei den Wettbewerbsbedingungen gewährleistet
sein, ohne dass dadurch aber – entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip –
empfehlenswerte Verfahren und Maßnahmen, die auf nationaler und örtlicher Ebene
bereits angewandt werden, und die sich daraus ergebenden detaillierteren
Bestimmungen und Bedingungen sowie zusätzliche Maßnahmen zur Ergänzung der
Rechte und Pflichten eingeschränkt werden. (10) In Übereinstimmung mit dem
„Lex-specialis“-Grundsatz sollten gegebenenfalls geltende, mit dem EU-Recht
übereinstimmende spezifischere Regulierungsmaßnahmen Vorrang vor den in dieser
Verordnung vorgesehenen Mindestrechten und ‑pflichten haben. Daher sollte
diese Verordnung das geltende EU-Recht und insbesondere spezifische
Regulierungsmaßnahmen (darunter auch die den Unternehmen mit beträchtlicher
Marktmacht auferlegten Verpflichtungen) unberührt lassen, soweit diese im
Einklang mit dem Rechtsrahmen der Union für die elektronische Kommunikation
ergriffen werden (Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für
elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste (Rahmenrichtlinie)[32], Richtlinie 2002/20/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die
Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und ‑dienste
(Genehmigungsrichtlinie)[33],
Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und
zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie)[34], Richtlinie 2002/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den
Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
-diensten (Universaldienstrichtlinie)[35]
und Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den
Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste[36]). (11) Für die Betreiber
elektronischer Kommunikationsnetze, insbesondere für neue Marktteilnehmer, kann
es wesentlich effizienter sein, beim Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze
bestehende physische Infrastrukturen weiter zu nutzen, auch diejenigen anderer
Versorgungsbereiche, vor allem in Gebieten, in denen keine geeigneten
elektronischen Kommunikationsnetze vorhanden sind oder es aus wirtschaftlichen
Gründen nicht möglich ist, neue physische Infrastrukturen zu errichten.
Außerdem können sektorübergreifende Synergien den Bedarf an Bauarbeiten zum
Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze und somit auch die damit verbundenen
gesellschaftlichen und ökologischen Kosten (Umweltverschmutzung, sonstige
Belästigungen, Verkehrsüberlastung) beträchtlich verringern. Daher sollte diese
Verordnung nicht nur für Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze gelten,
sondern für alle Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an großen, überall
vorhandenen physischen Infrastrukturen, die sich für die Aufnahme von
Komponenten elektronischer Kommunikationsnetze eignen, zum Beispiel physische
Netze für Dienstleistungen in den Bereichen Strom, Gas, Wasser, Abwasser,
Fernwärme und Verkehr. (12) Da sie nicht sehr spezifisch
sind, können die physischen Einrichtungen solcher Netze bei minimalen
Anpassungskosten häufig verschiedenste Komponenten elektronischer
Kommunikationsnetze zusätzlich aufnehmen, und zwar unter Gewährleistung der
Technologieneutralität auch solche für die Bereitstellung des Breitbandzugangs
mit Geschwindigkeiten von mindestens 30 Mbit/s, ohne dass die
Hauptdienstleistung dadurch beeinträchtigt wird. Daher können physische
Infrastrukturen, wenn sie nur weitere Netzkomponenten aufnehmen, selbst jedoch
nicht als Netzkomponente aktiv werden sollen, grundsätzlich für die Aufnahme
von Kabeln, Ausrüstung oder sonstigen Komponenten elektronischer
Kommunikationsnetze genutzt werden, gleichgültig, wofür sie derzeit verwendet
werden oder wer ihr Eigentümer ist. Unbeschadet des jeweiligen, im Allgemeininteresse
liegenden Ziels der Bereitstellung des Hauptdienstes sollten netzübergreifende
Synergien unterstützt werden, damit gleichzeitig ein Beitrag zur Verwirklichung
der Ziele der Digitalen Agenda geleistet wird. (13) Diese Verordnung sollte zwar
spezifische Vorkehrungen unberührt lassen, die zur Gewährleistung der
Sicherheit und Integrität der Netze erforderlich sind, und garantieren, dass
der vom Netzbetreiber bereitgestellte Hauptdienst nicht beeinträchtigt wird,
andererseits können aber grundsätzliche Bestimmungen in den nationalen
Vorschriften, die Netzbetreibern Verhandlungen über den Zugang von Betreibern
elektronischer Kommunikationsnetze zu physischen Infrastrukturen generell
verbieten, die Bildung eines Marktes für den Zugang zu diesen Infrastrukturen
verhindern und sollten deshalb aufgehoben werden. Die in dieser Verordnung
vorgesehenen Maßnahmen sollten auch die Möglichkeit der Mitgliedstaaten
unberührt lassen, im Einklang mit dem geltenden EU-Recht die Gewährung des
Zugangs zu Infrastrukturen durch Versorgungsunternehmen attraktiver zu
gestalten, indem die Einnahmen aus dieser Dienstleistung von der
Berechnungsgrundlage für die Endnutzertarife ihrer Haupttätigkeiten ausgenommen
werden. (14) Ein Netzbetreiber kann den
Zugang zu einer bestimmten physischen Infrastruktur aus objektiven Gründen
verweigern. So kann insbesondere eine physische Infrastruktur, zu der Zugang
begehrt wird, aufgrund besonderer infrastruktureller Gegebenheiten technisch
ungeeignet sein, z. B. aus Platzmangel. Unter bestimmten Bedingungen kann
eine Mehrfachnutzung der Infrastruktur auch die Netzintegrität und ‑sicherheit
oder die Bereitstellung der Hauptdienstleistung der Infrastruktur gefährden.
Ferner kann in Fällen, in denen der Netzbetreiber bereits auf der
Vorleistungsebene Zugang zur physischen Netzinfrastruktur gewährt und damit den
Erfordernissen des Zugangsinteressenten entspricht, eine weitergehende
Zugangsgewährung für sein Geschäftsmodell und seine Investitionsanreize
wirtschaftlich nachteilig sein und möglicherweise zu überflüssigen
Netzkomponenten führen, was ineffizient wäre. Gleichzeitig sind Verpflichtungen
zur Gewährung des Zugangs zu physischen Infrastrukturen im Rahmen des
Rechtsrahmens der Union für die elektronische Kommunikation (z. B.
Verpflichtungen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht) bereits durch
spezifische Rechtsvorschriften geregelt, die durch diese Verordnung nicht
berührt werden sollten. (15) Begehren Betreiber
elektronischer Kommunikationsnetze in einem bestimmten Gebiet Zugang zu
Infrastrukturen, sollten die Netzbetreiber ein faires Angebot (einschließlich
Preisangebot) für die gemeinsame Nutzung ihrer Einrichtungen vorlegen, es sei
denn, der Zugang wird aus objektiven Gründen verweigert. Je nach Kontext
könnten verschiedene Faktoren die Bedingungen der Zugangsgewährung
beeinflussen, u. a.: zusätzliche Instandhaltungs- und Anpassungskosten;
notwendige vorbeugende Sicherheitsvorkehrungen zur Begrenzung negativer
Auswirkungen auf die Netzsicherheit und ‑integrität; spezifische
Haftungsvorkehrungen für den Schadensfall; Verwendung staatlicher Zuschüsse,
die für den Bau der Infrastrukturen gewährt wurden (einschließlich daran
geknüpfter oder in den nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem
Unionsrecht vorgesehener besonderer Bedingungen); Einschränkungen aufgrund
nationaler Vorschriften zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit der Bevölkerung
und der öffentlichen Sicherheit oder zur Verwirklichung von Stadt- und
Raumplanungszielen. (16) Bei Uneinigkeiten im Verlauf
der kommerziellen Verhandlungen über die technischen und kommerziellen
Bedingungen sollte jede Partei eine Streitbeilegungsstelle auf nationaler Ebene
in Anspruch nehmen können, die den Parteien eine Lösung vorschreiben kann, um
ungerechtfertigte Geschäftsverweigerungen oder unangemessene Bedingungen zu
vermeiden. Bei der Festlegung der Preise für die Zugangsgewährung sollte die
Streitbeilegungsstelle die getätigten Investitionen in die physische
Infrastruktur berücksichtigen. So können in dem besonderen Fall des Zugangs zu
physischen Infrastrukturen von Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze
diese Infrastrukturinvestitionen unmittelbar zu den Zielen der Digitalen Agenda
für Europa beitragen, und der nachgelagerte Wettbewerb kann durch eine
kostenlose Mitnutzung beeinflusst werden. Bei Zugangsverpflichtungen ist daher
immer die Wirtschaftlichkeit der genannten Investitionen zu berücksichtigen,
gegebenenfalls ausgehend von der erwarteten zeitlichen Staffelung der Rendite,
den Auswirkungen des Zugangs auf den nachgelagerten Wettbewerb, der
Abschreibung der Netzanlagen zum Zeitpunkt des Zugangsbegehrens, den
wirtschaftlichen Analysen, die den Investitionen zugrunde liegen (insbesondere
bei kürzlich errichteten physischen Infrastrukturen, die zur Bereitstellung
elektronischer Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden) und
dem Zugangsinteressenten angebotenen Möglichkeiten eines gemeinsamen Ausbaus. (17) Damit der Ausbau von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation wirksam geplant
wird und bestehende, für den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze
geeignete Infrastrukturen so effizient wie möglich genutzt werden, sollten
Unternehmen, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze
zugelassen sind, Zugang zu Mindestinformationen über physische Infrastrukturen
haben, die im Ausbaugebiet zur Verfügung stehen. Anhand dieser
Mindestinformationen sollten sie in der Lage sein, das Potenzial der Nutzung
bestehender Infrastrukturen in einem bestimmten Gebiet einzuschätzen und
Schäden an bestehenden physischen Infrastrukturen zu vermeiden. Angesichts der
Anzahl der Akteure und zur Erleichterung des (auch bereichs- und
grenzübergreifenden) Zugangs zu diesen Mindestinformationen sollten diese über
eine zentrale Informationsstelle zur Verfügung gestellt werden. Über diese
Informationsstelle sollten bereits in elektronischer Form verfügbare
Mindestinformationen zugänglich sein, vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen
zur Gewährleistung der Netzsicherheit und ‑integrität oder zur Wahrung
legitimer Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnisse. (18) Mit dieser Verordnung sollen
für die Mitgliedstaaten keine neuen Erhebungsverpflichtungen eingeführt werden,
es ist jedoch vorgesehen, dass die von öffentlichen Stellen im Rahmen
nationaler Initiativen oder im Rahmen des Unionsrechts (z. B. der
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der
Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE)[37])
bereits erfassten Mindestinformationen, die in elektronischer Form vorliegen,
einer zentralen Informationsstelle z. B. über Hyperlinks zugänglich
gemacht werden, so dass Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze unter
Gewährleistung der Sicherheit und Integrität der betreffenden Informationen auf
koordinierte Weise auf Informationen über physische Infrastrukturen zugreifen
können. Diese Bereitstellung von Informationen sollte die
Transparenzvorschriften, die gemäß der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung
von Informationen des öffentlichen Sektors[38]
bereits für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors
gelten, unberührt lassen. Ermöglichen die dem öffentlichen Sektor zur Verfügung
stehenden Informationen keine ausreichende Kenntnis der bestehenden physischen
Infrastrukturen eines bestimmten Typs oder in einem bestimmten Gebiet, sollten
die Netzbetreiber der zentralen Informationsstelle auf Anfrage die
entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen. (19) Sind über eine zentrale
Informationsstelle keine Mindestinformationen erhältlich, sollte den Betreibern
elektronischer Kommunikationsnetze die Möglichkeit gegeben werden, diese
Informationen unmittelbar von einem Netzbetreiber in dem jeweiligen Gebiet
anzufordern. Ist das Ersuchen zumutbar (dies gilt insbesondere, wenn die
Informationen im Hinblick auf die Möglichkeit einer gemeinsamen Nutzung
bestehender physischer Infrastrukturen oder der Koordinierung von Bauarbeiten
erforderlich sind), sollten die Betreiber elektronischer Kommunikationsnetze
außerdem die Möglichkeit haben, Vor-Ort-Untersuchungen durchzuführen und
Informationen über geplante Bauarbeiten zu transparenten, verhältnismäßigen und
nicht diskriminierenden Bedingungen anzufordern, unbeschadet der Maßnahmen zur
Gewährleistung der Netzsicherheit und ‑integrität oder zur Wahrung von
Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen. Eine vorausschauende Transparenz im
Zusammenhang mit geplanten Bauarbeiten seitens der Netzbetreiber selbst oder
auf Initiative zentraler Informationsstellen, die zur Anforderung solcher
Informationen befugt sind, sollte angeregt werden, insbesondere in Bereichen,
in denen dies den größten Nutzen bringt; wann immer dies möglich ist, sollten
solche Informationen an zugelassene Betreiber weitergegeben werden. (20) Die zentrale
Informationsstelle sollte in der Lage sein, Streitigkeiten im Zusammenhang mit
dem Zugang zu Informationen über physische Infrastrukturen im Hinblick auf den
Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation durch
eine verbindliche Entscheidung zu regeln; das Recht aller Parteien, ein Gericht
mit dem Fall zu befassen, sollte hiervon unberührt bleiben. (21) Die Koordinierung der
Bauarbeiten für physische Infrastrukturen kann zu beträchtlichen Einsparungen
führen und die Unannehmlichkeiten in dem Gebiet, in dem neue elektronische
Kommunikationsnetze entstehen sollen, gering halten. Daher sollten Regelungen
verboten werden, die Verhandlungen zwischen Netzbetreibern über eine
Koordinierung solcher Arbeiten im Hinblick auf die gleichzeitige Einrichtung
von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
grundsätzlich verhindern. Werden Bauarbeiten nicht durch öffentliche Mittel
finanziert, sollte dies die Beteiligten nicht daran hindern, Vereinbarungen zur
Koordinierung von Bauarbeiten zu treffen, die ihren Investitions- und
Geschäftsplänen und dem von ihnen bevorzugten Zeitplan entsprechen. (22) Bei ganz oder teilweise aus
öffentlichen Mitteln finanzierten Bauarbeiten sollte das Ziel sein, den kollektiven
Nutzen zu maximieren, indem die positiven externen Effekte dieser Arbeiten für
alle Bereiche genutzt und gleichberechtigte Möglichkeiten zur gemeinsamen
Verwendung der bestehenden und geplanten physischen Infrastrukturen im Hinblick
auf den Ausbau elektronischer Kommunikationsnetze gewährleistet werden. Soweit
der Hauptzweck der öffentlich finanzierten Bauarbeiten nicht beeinträchtigt
wird, sollte das ausführende Bauunternehmen frühzeitigen und zumutbaren
Anträgen auf Koordinierung des Baus von Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation, bei denen
z. B. etwaige Zusatzkosten übernommen werden und die Änderungen an den
ursprünglichen Plänen minimal sind, unbeschadet der geltenden Vorschriften für
staatliche Beihilfen zu verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und
transparenten Bedingungen stattgeben. Zur raschen Lösung von Streitfällen im
Zusammenhang mit der Aushandlung von Koordinierungsvereinbarungen unter
angemessenen, verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten
Bedingungen sollten besondere Streitbeilegungsverfahren bestehen. Das Recht der Mitgliedstaaten, auch ohne konkreten Antrag
Kapazitäten für elektronische Kommunikationsnetze zu reservieren, um einer
künftigen Nachfrage nach physischen Infrastrukturen nachkommen und so den
Nutzen von Bauarbeiten maximieren zu können, sowie Maßnahmen zu treffen, die
ähnliche Rechte in Bezug auf die Koordinierung der Bauarbeiten von Betreibern
anderer Netzarten wie Gas‑ oder Stromnetzen begründen, sollte von solchen
Bestimmungen unberührt bleiben. (23) Für die Einrichtung
elektronischer Kommunikationsnetze oder neuer Netzkomponenten können zum Schutz
der Interessen der Mitgliedstaaten und der Union verschiedene Genehmigungen
erforderlich sein (z. B. Bau-, Umwelt- und städtebauliche Genehmigungen).
Je nach der Anzahl der Genehmigungen, die für die Einrichtung verschiedener
Arten elektronischer Kommunikationsnetze erforderlich sind, und den örtlichen
Gegebenheiten können unterschiedliche Verfahren und Bedingungen zur Anwendung
kommen. Die Einrichtung einer zentralen Stelle, die Informationen über alle
Verfahren und die allgemeinen Bedingungen für Bauarbeiten zur Verfügung stellt,
könnte das Vorgehen vereinfachen und zu größerer Effizienz und Transparenz beitragen,
insbesondere für neue Marktteilnehmer oder kleinere Betreiber, die in einem
Gebiet noch nicht tätig sind; dabei werden die Mitspracherechte der jeweiligen
zuständigen Behörden und Wahrnehmung ihrer Entscheidungsbefugnisse im Einklang
mit dem Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Unternehmen, die elektronische
Kommunikationsnetze ausbauen, sollten die Möglichkeit haben, ihren
Genehmigungsantrag über eine zentrale Anlaufstelle einzureichen, die für die
Koordinierung der verschiedenen Verfahren zuständig ist und überwacht, ob die
jeweiligen Entscheidungen innerhalb der legalen Fristen getroffen werden. Eine
solche Anlaufstelle sollte das Verfahren zentralisieren, ohne jedoch
notwendigerweise selbst über Entscheidungsbefugnisse zu verfügen, es sei denn,
diese werden ihr durch die nationalen Rechtsvorschriften übertragen. (24) Damit Genehmigungsverfahren
nicht zum Investitionshindernis werden und sich nicht nachteilig auf den
Binnenmarkt auswirken, sollte gewährleistet werden, dass spätestens innerhalb
von sechs Monaten und unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder
Verpflichtungen, die nach nationalem oder EU-Recht für die Zwecke einer
ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten,
eine Entscheidung über Genehmigungsanträge getroffen wird. Dabei kann es sich
je nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen um eine stillschweigende oder
eine ausdrückliche Entscheidung handeln. Ferner sollten im Falle von
Verzögerungen bei der Genehmigungserteilung die antragstellenden Unternehmen Anspruch
auf Entschädigung haben, wenn sie nachweisen können, dass ihnen aufgrund der
Verzögerung ein Schaden entstanden ist. Ein solches Recht sollte im Einklang
mit den verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen der nationalen
Rechtsvorschriften ausgeübt werden. (25) Damit gewährleistet ist, dass
die Genehmigungsverfahren innerhalb zumutbarer Fristen abgeschlossen werden,
können die Mitgliedstaaten verschiedene Maßnahmen ergreifen (z. B. die
stillschweigende Genehmigung vorsehen) oder die Genehmigungsverfahren
vereinfachen (z. B. durch Verringerung der Anzahl der für elektronische
Kommunikationsnetze erforderlichen Genehmigungen, durch Freistellung bestimmter
Kategorien wenig umfangreicher Bauarbeiten oder Standardarbeiten von der
Genehmigungspflicht). Nationale, regionale oder lokale Behörden sollten die
Ablehnung von Genehmigungen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, auf der
Grundlage transparenter, nicht diskriminierender, objektiver und angemessener
Kriterien und Bedingungen rechtfertigen. Dies sollte unbeschadet etwaiger
Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Freistellung bestimmter (passiver oder
aktiver) Elemente elektronischer Kommunikationsnetze von der
Genehmigungspflicht gelten. (26) Voraussetzung für das
Erreichen der Ziele der Digitalen Agenda ist, dass die Infrastrukturen bis zum
Standort des Endnutzers ausgebaut werden, wobei der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in Eigentumsrechte aufgrund des
Allgemeininteresses zu beachten ist. Hochgeschwindigkeitsnetze für die elektronische
Kommunikation bis zum Standort des Endnutzers sollten unter Gewährleistung der
Technologieneutralität gefördert werden, insbesondere durch
hochgeschwindigkeitsfähige physische Infrastrukturen im Inneren von Gebäuden.
Da der Einbau kleiner Leitungsrohre beim Hausbau nur geringe Zusatzkosten
verursacht, die Nachrüstung von Gebäuden mit hochgeschwindigkeitsfähigen
Infrastrukturen jedoch einen beträchtlichen Teil der Kosten des Ausbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen darstellen kann, sollten alle neuen oder umfangreich
renovierten Gebäude mit physischen Infrastrukturen ausgestattet werden, die den
Anschluss der Endnutzer an Hochgeschwindigkeitsnetze ermöglichen. Im Hinblick
auf den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
sollten ferner neue und umfangreich renovierte Mehrfamilienhäuser mit einem
Zugangs- oder Konzentrationspunkt ausgestattet werden, über den der Anbieter
Zugang zum gebäudeinternen Netz hat. Konkret bedeutet dies, dass Bauträger
vorsehen sollten, leere Leitungsrohre von jeder Wohnung zu einem
Konzentrationspunkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes zu verlegen. Es sind
allerdings Fälle möglich (z. B. neue Einfamilienhäuser oder bestimmte
umfangreiche Renovierungen in entlegenen Gebieten), in denen eine Hochgeschwindigkeitsanbindung
aus objektiven Gründen für zu wenig wahrscheinlich gehalten wird, um die
zusätzlichen Kosten gebäudeinterner hochgeschwindigkeitsfähiger physischer
Infrastrukturen und/oder Konzentrationspunkte zu rechtfertigen. (27) Bauen Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze Hochgeschwindigkeitsnetze in einem bestimmten Gebiet aus,
können bedeutende Größenvorteile erzielt werden, wenn ihr Netz bis zum
Konzentrationspunkt der Gebäude reicht, gleichgültig, ob die Eigentümer,
Miteigentümer oder Bewohner zu diesem Zeitpunkt explizit ein Interesse an dem
Dienst zum Ausdruck gebracht haben; hierbei sind die Eingriffe in das
Privateigentum minimal zu halten, indem auf bestehende physische
Infrastrukturen zurückgegriffen und das betroffene Gebiet wiederhergestellt
wird. Sobald das Netz am Konzentrationspunkt abgeschlossen wird, ist der
Anschluss eines zusätzlichen Kunden wesentlich kostengünstiger möglich,
insbesondere, wenn in dem Gebäude bereits ein hochgeschwindigkeitsfähiges
vertikales Netzsegment vorhanden ist. (28) Angesichts der
gesellschaftlichen Vorteile der digitalen Integration und unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Ausbaus von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation sollte an Orten,
an denen es weder passive oder aktive hochgeschwindigkeitsfähige
Infrastrukturen bis zu den Räumen der Endnutzer noch andere Möglichkeiten für
den Zugang der Endnutzer zu Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation gibt, jeder Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht
haben, sein Netz auf eigene Kosten bis zu den privaten Räumen des Teilnehmers
auszubauen, wenn er über dessen Zustimmung verfügt und der Eingriff in das
Privateigentum minimal gehalten wird (indem z. B., soweit möglich, auf
bestehende physische Infrastrukturen in dem Gebäude zurückgegriffen wird oder
das betroffene Gebiet vollständig wiederhergestellt wird). (29) Unbeschadet der Aufgaben, die
den nationalen Regulierungsbehörden gemäß dem Rechtsrahmen der Union für die
elektronische Kommunikation übertragen sind, sollten im Interesse einheitlicher
Streitbeilegungsentscheidungen die entsprechenden, in dieser Verordnung
vorgesehenen Aufgaben – soweit es in den Mitgliedstaaten keine spezifische
Aufgabenzuweisung gibt – den Behörden übertragen werden, die die Aufgaben nach
Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllen, wobei der vorhandene
Sachverstand und die Gewährleistung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu
berücksichtigen sind. Im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip sollte diese
Verordnung jedoch den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lassen, die hier
vorgesehenen Regulierungsaufgaben den Behörden zu übertragen, die sie im
Einklang mit der nationalen verfassungsrechtlichen Kompetenz- und
Befugnisverteilung und den Anforderungen dieser Verordnung besser erfüllen
können. (30) Unabhängig davon, welche
Stelle ein Mitgliedstaat für die Streitbeilegung benennt, sollte deren
Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Betroffenen sichergestellt
sein. Die benannten Behörden sollten über angemessene Mittel und
Sanktionsbefugnisse verfügen, wenn die getroffenen Entscheidungen nicht befolgt
werden. (31) Damit sichergestellt ist, dass
die in dieser Verordnung vorgesehenen Informationsstellen effektiv arbeiten,
sollten Mitgliedstaaten, die andere Stellen als die nationale
Regulierungsbehörde benennen, die die Aufgaben nach Artikel 20 der
Richtlinie 2002/21/EG erfüllt, auch dafür sorgen, dass angemessene Mittel zur
Verfügung stehen und die relevanten Informationen zu einem bestimmten Gebiet
bei diesen Informationsstellen zur Verfügung gestellt werden, die sich auf
einer optimalen Aggregationsebene befinden, auf der die zugewiesenen Aufgaben
(z. B. das Kataster) effizient wahrgenommen werden können. Diesbezüglich
können die Mitgliedstaaten mögliche Synergien und Größenvorteile im
Zusammenhang mit den „einheitlichen Ansprechpartnern“ im Sinne des
Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (Dienstleistungsrichtlinie) berücksichtigen;
auf bestehenden Strukturen sollte aufgebaut werden, und es sollte der
größtmögliche Nutzen für die Endnutzer angestrebt werden. (32) Da das Ziel der
vorgeschlagenen Maßnahme, nämlich die Erleichterung des Ausbaus der physischen
Infrastrukturen für elektronische Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsnetze in
der Union, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden
kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf
Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5
des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend
dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese
Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß
hinaus. (33) Diese Verordnung steht im
Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, vor allem mit dem
Recht auf Privatsphäre und dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen, dem Recht auf
unternehmerische Freiheit, dem Recht auf Eigentum und dem Recht auf einen
wirksamen Rechtsbehelf. Diese Verordnung sollte von den Mitgliedstaaten im
Einklang mit den genannten Rechten und Grundsätzen angewandt werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich (1) Diese
Verordnung soll den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische
Kommunikation erleichtern sowie diesbezügliche Anreize schaffen, indem die
gemeinsame Nutzung bestehender physischer Infrastrukturen gefördert und ein
effizienterer Ausbau neuer physischer Infrastrukturen ermöglicht wird, damit
solche Netze zu geringeren Kosten errichtet werden können. (2) Diese
Verordnung gilt für alle Bauwerke und physischen Infrastrukturen im Sinne der
Begriffsbestimmung in Artikel 2. (3) Das Recht der Mitgliedstaaten, im
Einklang mit dem Unionsrecht eigene Maßnahmen beizubehalten oder einzuführen,
die detailliertere Vorschriften als die in dieser Verordnung festgesetzten
enthalten, bleibt von dieser Verordnung unberührt. (4) Die Richtlinien 2002/21/EG,
2002/20/EG, 2002/19/EG, 2002/22/EG und 2002/77/EG bleiben von dieser Verordnung
unberührt. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die
Begriffsbestimmungen der Richtlinien 2002/21/EG, 2002/20/EG, 2002/19/EG,
2002/22/EG und 2002/77/EG. Darüber hinaus gelten folgende
Begriffsbestimmungen: (1) „Netzbetreiber“ ist ein Betreiber
eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder ein Unternehmen, das eine
physische Infrastruktur betreibt, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs-
oder Verteilungsdienste für Gas, Strom (einschließlich öffentlicher
Beleuchtung), Fernwärme und Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und ‑entsorgung)
sowie Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen)
bereitzustellen; (2) „physische
Infrastrukturen“ sind nicht-aktive Komponenten eines Netzes, beispielsweise
Fernleitungen, Masten, Leitungsrohre, Kontrollkammern, Einstiegsschächte,
Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen, Türme und Pfähle
mit deren zugehörigen Einrichtungen; (3) „Hochgeschwindigkeitsnetz für die
elektronische Kommunikation“ ist ein elektronisches Kommunikationsnetz, das die
Möglichkeit bietet, Breitbandzugangsdienste mit Geschwindigkeiten von
mindestens 30 Mbit/s bereitzustellen; (4) „Bauwerk“ ist jedes Ergebnis einer
Gesamtheit von Tief- oder Hochbauarbeiten, das seinem Wesen nach eine
wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll und ein oder mehrere
Komponenten einer physischen Infrastruktur umfasst; (5) „öffentliche Stelle“ bezeichnet den
Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder
Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder Einrichtungen
bestehen; (6) „Einrichtung des öffentlichen
Rechts“ bezeichnet eine Einrichtung, die a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurde,
im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen, b) Rechtspersönlichkeit besitzt und c) ganz oder überwiegend vom Staat, von
Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
finanziert wird oder hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere
unterliegt oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich
aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von
anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; (7) „gebäudeinterne physische
Infrastrukturen“ sind physische Infrastrukturen am Standort des Endnutzers
(einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen), die dazu
bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen,
sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste
bereitzustellen und den Konzentrationspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt
zu verbinden; (8) „hochgeschwindigkeitsfähige
gebäudeinterne physische Infrastrukturen“ sind gebäudeinterne physische
Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen; (9) „umfangreiche Renovierungen“ sind
Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle
Veränderungen in den gebäudeinternen physischen Infrastrukturen umfassen und
eine Baugenehmigung erfordern; (10) „Genehmigung“ ist eine förmliche oder
stillschweigende Entscheidung einer zuständigen Behörde, die im Zuge eines
Verfahrens ergeht, nach dem eine Person verpflichtet ist, Schritte zu
unternehmen, um Tief- oder Hochbauarbeiten rechtmäßig auszuführen. Artikel 3
Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen (1) Jeder Netzbetreiber hat das Recht,
im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für
die elektronische Kommunikation den Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen
anzubieten. (2) Auf schriftlichen Antrag eines für
die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen
Unternehmens ist jeder Netzbetreiber verpflichtet, allen zumutbaren Anträgen
auf Zugang zu seinen physischen Infrastrukturen zwecks Ausbaus der Komponenten
von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation zu fairen
Bedingungen stattzugeben. (3) Jede Zugangsverweigerung muss auf
objektive Kriterien gestützt sein, die sich insbesondere auf Folgendes beziehen
können: a) die technische Eignung der physischen
Infrastruktur, zu der Zugang begehrt wird, für die Unterbringung einer der in
Absatz 2 genannten Komponenten des elektronischen Kommunikationsnetzes, b) den verfügbaren Platz zur Unterbringung
der in Buchstabe a genannten Komponenten, c) die Integrität und Sicherheit bereits
bestehender Netze, d) das Risiko, dass die geplanten
elektronischen Kommunikationsdienste die Erbringung anderer Dienste über
dieselbe physische Infrastruktur ernsthaft stören könnten, e) die Verfügbarkeit alternativer Zugangswege
zu physischen Netzinfrastrukturen auf der Vorleistungsebene, die der
Netzbetreiber anbietet und die sich für die Bereitstellung von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation eignen. Der Netzbetreiber muss jede Zugangsverweigerung innerhalb
eines Monats nach der schriftlichen Beantragung begründen. (4) Wird innerhalb von zwei Monaten nach
der schriftlichen Zugangsbeantragung der Zugang verweigert oder keine Einigung
über die konkreten Geschäftsbedingungen, auch über den Preis, erzielt, so kann
jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall
befassen. (5) Die in Absatz 4 genannte
zuständige nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von vier Monaten, zur Lösung der gemäß Absatz 4 vorgetragenen
Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung, in der sie gegebenenfalls auch
faire Bedingungen und Preise festlegt; das Recht aller Parteien, ein Gericht
mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt. Bei einer Preisfestsetzung
berücksichtigt die Streitbeilegungsstelle die Folgen des beantragten Zugangs
auf den Geschäftsplan, der den Investitionen des Netzbetreibers zugrunde liegt,
von dem Zugang begehrt wird, insbesondere im Falle kürzlich errichteter
physischer Infrastrukturen, die zur Bereitstellung elektronischer
Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste genutzt werden. Artikel 4
Transparenz in Bezug auf physische Infrastrukturen (1) Zur Beantragung des Zugangs zu
physischen Infrastrukturen gemäß Artikel 3 ist jedes für die
Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen
berechtigt, auf Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu
folgenden Mindestinformationen über bestehende physische Infrastrukturen
anderer Netzbetreiber zu erhalten: a) Standort, Leitungswege und geografische
Koordinaten; b) Umfang, Art und gegenwärtige Nutzung der
Infrastrukturen; c) Name des Eigentümers oder des Inhabers
von Nutzungsrechten an den physischen Infrastrukturen und ein Ansprechpartner. Das den Zugang beantragende Unternehmen muss
angeben, welches Gebiet von dem Ausbau der Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen ist. Der Zugang zu den Mindestinformationen
für das angegebene Gebiet wird unverzüglich in elektronischer Form unter
verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen
gewährt. Der Zugang zu den
Mindestinformationen darf von der zentralen Informationsstelle nur beschränkt
werden, wenn dies im Hinblick auf die Wahrung der Sicherheit und Integrität der
Netze oder den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen erforderlich ist. Die zentrale Informationsstelle trägt dafür Sorge,
dass der Zugang zu den Mindestinformationen entsprechend diesem Absatz
spätestens ab dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin
eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 12 Monate] möglich
ist. (2) Öffentliche Stellen, die aufgrund
der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Besitz der in Absatz 1 genannten
Mindestinformationen über die physischen Infrastrukturen eines Netzbetreibers
in elektronischer Form sind, machen der zentralen Informationsstelle diese
Informationen bis zum [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin
eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 12 Monate] in
elektronischer Form zugänglich. Aktualisierungen dieser Informationen und alle
neuen Mindestinformationen entsprechend Absatz 1, die bei der öffentlichen
Stelle eingehen, werden der zentralen Informationsstelle innerhalb eines Monats
nach Eingang zugänglich gemacht. (3) Befinden sich die in Absatz 1
genannten Mindestinformationen nicht gemäß Absatz 2 im Besitz öffentlicher
Stellen, muss jeder Netzbetreiber auf konkrete Aufforderung die in
Absatz 1 genannten Mindestinformationen über seine physischen
Infrastrukturen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung der zentralen
Informationsstelle in elektronischer Form zur Verfügung stellen. Der
Netzbetreiber muss Aktualisierungen dieser Mindestinformationen innerhalb eines
Monats nach der tatsächlichen Änderung im physischen Netz, die zur Änderung der
Mindestinformationen führt, der zentralen Informationsstelle zur Verfügung
stellen. (4) Sind die in Absatz 1 genannten
Mindestinformationen bei der zentralen Informationsstelle nicht erhältlich,
müssen die Netzbetreiber diese Informationen auf schriftlichen Antrag eines für
die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen
Unternehmens zur Verfügung stellen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welches
Gebiet im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen ist.
Der Zugang zu den Informationen wird unbeschadet der Einschränkungen in
Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Beantragung unter
verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen
gewährt. (5) Auf konkreten schriftlichen Antrag
eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen
zugelassenen Unternehmens müssen Netzbetreiber zumutbaren Anträgen auf
Vor-Ort-Untersuchung bestimmter Komponenten ihrer physischen Infrastruktur
stattgeben. Aus dem Antrag muss hervorgehen, welche Netzkomponenten im Hinblick
auf den Ausbau der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die
elektronische Kommunikation betroffen sind. Die Vor-Ort-Untersuchung der
angegebenen Netzkomponenten wird unbeschadet der Einschränkungen in
Absatz 1 innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Beantragung unter
verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und transparenten Bedingungen
gewährt. (6) Auf konkreten schriftlichen Antrag
eines für die Bereitstellung von elektronischen Kommunikationsnetzen
zugelassenen Unternehmens müssen Netzbetreiber folgende Mindestinformationen
über laufende oder geplante Bauarbeiten an ihren physischen Infrastrukturen,
für die eine Genehmigung erteilt wurde, ein Genehmigungsverfahren anhängig ist
oder in den folgenden sechs Monaten die erstmalige Beantragung einer
Genehmigung bei den zuständigen Behörden vorgesehen ist, zur Verfügung stellen: a) den Standort und die Art der Arbeiten; b) die betroffenen Netzkomponenten; c) den geschätzten Beginn und die Dauer der
Bauarbeiten; d) einen Ansprechpartner. Aus dem Antrag eines für die Bereitstellung von
elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmens muss hervorgehen,
welches Gebiet im Hinblick auf den Ausbau der Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation betroffen ist.
Innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Beantragung müssen die
Netzbetreiber die verlangten Informationen unbeschadet der Einschränkungen in
Absatz 1 unter verhältnismäßigen, nicht diskriminierenden und
transparenten Bedingungen zur Verfügung stellen. (7) Der Netzbetreiber kann den in Absatz 6
genannten Antrag ablehnen, wenn –
er die verlangten Informationen in elektronischer
Form öffentlich zugänglich gemacht hat oder –
der Zugang zu diesen Informationen über eine
zentrale Informationsstelle gewährleistet ist. (8) Nach konkreter Aufforderung müssen
die Netzbetreiber der zentralen Informationsstelle die in Absatz 6
genannten Mindestinformationen zur Verfügung stellen. (9) Ergeben sich Streitigkeiten im
Zusammenhang mit den in den Absätzen 4 bis 7 festgelegten Rechten und
Pflichten, so kann jede Partei die zuständige nationale Streitbeilegungsstelle
mit dem Fall befassen. Die Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger
Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden
Fall aber innerhalb von zwei Monaten, zur Lösung der Streitigkeit eine
verbindliche Entscheidung; das Recht aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall
zu befassen, bleibt hiervon unberührt. (10) Für bestehende physische
Infrastrukturen, die für den Ausbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die
elektronische Kommunikation als technisch ungeeignet erachtet werden, können
die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 bis 5 festgelegten
Pflichten vorsehen. Solche Maßnahmen müssen diesbezüglich hinreichend begründet
werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer
angemessenen Frist zu solchen Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle
derartigen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen. Artikel 5
Koordinierung von Bauarbeiten (1) Im Hinblick auf den Ausbau der
Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
haben alle Netzbetreiber das Recht, Vereinbarungen in Bezug auf die
Koordinierung von Bauarbeiten mit den für die Bereitstellung von elektronischen
Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmen auszuhandeln. (2) Unternehmen, die ganz oder teilweise
aus öffentlichen Mitteln finanzierte Bauarbeiten ausführen, müssen zumutbaren
Anträgen auf Abschluss einer Vereinbarung über die Koordinierung der
Bauarbeiten, die von für die Bereitstellung von elektronischen
Kommunikationsnetzen zugelassenen Unternehmen zum Zwecke des Aufbaus der
Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation
gestellt werden, unter transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen
stattgeben, sofern dadurch keinerlei zusätzliche Kosten für die ursprünglich
geplanten Bauarbeiten verursacht werden und der Koordinierungsantrag so früh
wie möglich, spätestens aber einen Monat vor Einreichung des endgültigen
Projektantrags bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt wird. (3) Wird innerhalb eines Monats nach dem
förmlichen Verhandlungsantrag keine Vereinbarung über die Koordinierung der
Bauarbeiten gemäß Absatz 2 erzielt, so kann jede Partei die zuständige
nationale Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen. (4) Die in Absatz 3 genannte
nationale Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des
Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber
innerhalb von zwei Monaten, zur Lösung der gemäß Absatz 3 vorgetragenen
Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung, in der sie gegebenenfalls auch
faire und nicht diskriminierende Bedingungen und Entgelte festlegt; das Recht
aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt. (5) Für Bauarbeiten, die nur einen sehr
geringen Wert aufweisen, können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in diesem
Artikel festgelegten Pflichten vorsehen. Solche Maßnahmen müssen diesbezüglich
hinreichend begründet werden. Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben,
innerhalb einer angemessenen Frist zu solchen Maßnahmenentwürfen Stellung zu
nehmen. Alle derartigen Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen. Artikel 6
Genehmigungserteilung (1) Jedes für die Bereitstellung von
elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen ist berechtigt, auf
Antrag über eine zentrale Informationsstelle Zugang zu allen Informationen über
die Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen für
Bauarbeiten, die zum Zwecke des Aufbaus der Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen
für die elektronische Kommunikation notwendig sind, wie auch über für solche
Komponenten geltende Ausnahmen in Bezug auf einige oder alle nach nationalem
Recht erforderlichen Genehmigungen zu erhalten. (2) Jedes für die Bereitstellung von
elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen ist berechtigt, auf
elektronischem Weg über die zentrale Informationsstelle Genehmigungen für
Bauarbeiten zu beantragen, die zum Aufbau der Komponenten von
Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation erforderlich
sind. Die zentrale Informationsstelle erleichtert und koordiniert das
Genehmigungsverfahren. Insbesondere sorgt sie für die Weiterleitung der Anträge
an die zuständigen Behörden, die an der Erteilung von Genehmigungen für die
betreffenden Bauarbeiten beteiligt sind, und überwacht die Einhaltung der gemäß
Absatz 3 geltenden Fristen. (3) Die
zuständigen Behörden müssen die Genehmigungen innerhalb von sechs Monaten nach
Eingang des Antrags unbeschadet etwaiger anderer besonderer Fristen oder
Verpflichtungen, die nach nationalem oder EU-Recht für die Zwecke einer
ordnungsgemäßen Verfahrensdurchführung für die Genehmigungserteilung gelten,
erteilen oder ablehnen. Ablehnungen müssen anhand objektiver,
transparenter, nicht diskriminierender und verhältnismäßiger Kriterien
hinreichend begründet werden. (4) Jedes für die Bereitstellung von
elektronischen Kommunikationsnetzen zugelassene Unternehmen, dem infolge der
Nichteinhaltung der nach Absatz 3 geltenden Fristen ein Schaden entstanden
ist, hat nach Maßgabe des nationalen Rechts für den betreffenden Schaden
Anspruch auf eine Entschädigung durch die zuständige Behörde. Artikel 7
Gebäudeinnenausstattung (1) Alle am Standort des Endnutzers
errichteten Neubauten, einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum
stehen, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin
eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] eine Baugenehmigung
beantragt worden ist, müssen mit hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen
physischen Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten ausgestattet werden.
Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen, für die nach dem [Amt
für Veröffentlichungen: bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens
dieser Verordnung] Baugenehmigungen beantragt worden sind. (2) Alle neu errichteten
Mehrfamilienhäuser, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte
genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]
Baugenehmigungen beantragt worden sind, müssen innerhalb oder außerhalb des
Gebäudes mit einem Konzentrationspunkt ausgestattet werden, der für Betreiber
elektronischer Kommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen Infrastrukturen ermöglicht.
Dieselbe Verpflichtung gilt für umfangreiche Renovierungen von
Mehrfamilienhäusern, für die nach dem [Amt für Veröffentlichungen: bitte
genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]
Baugenehmigungen beantragt worden sind. (3) Für bestimmte Gebäudekategorien,
insbesondere für Mehrfamilienhäuser, oder für umfangreiche Renovierungen können
die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den in den Absätzen 1 und 2 festgelegten
Pflichten vorsehen, wenn durch die Erfüllung dieser Pflichten unverhältnismäßig
hohe Kosten entstünden. Solche Maßnahmen müssen hinreichend begründet werden.
Interessierte Parteien müssen Gelegenheit haben, innerhalb einer angemessenen
Frist zu solchen Maßnahmenentwürfen Stellung zu nehmen. Alle derartigen
Maßnahmen sind der Kommission mitzuteilen. Artikel 8
Zugang zur Gebäudeinnenausstattung (1) Alle Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze haben das Recht, zum Zwecke des Zugangs zu
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ihr Netz
auf eigene Kosten an dem Konzentrationspunkt abzuschließen, sofern dadurch der
Eingriff in das Privateigentum minimiert wird. (2) Alle Betreiber öffentlicher
Kommunikationsnetze haben Anspruch auf Zugang zu bestehenden
hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen zu
angemessenen Bedingungen, sofern eine Duplizierung technisch unmöglich oder
wirtschaftlich ineffizient wäre. Der Inhaber eines Nutzungsrechts an den
gebäudeinternen physischen Infrastrukturen muss den Zugang unter nicht diskriminierenden
Bedingungen gewähren. (3) Wird innerhalb von zwei Monaten nach
dem förmlichen Zugangsantrag keine Zugangsvereinbarung gemäß Absatz 1 oder
Absatz 2 erzielt, so kann jede Partei die zuständige nationale
Streitbeilegungsstelle mit dem Fall befassen, um die Einhaltung der
Anforderungen der genannten Absätze überprüfen zu lassen. Diese nationale
Streitbeilegungsstelle trifft unter vollständiger Wahrung des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit schnellstmöglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei
Monaten, zur Lösung der Streitigkeit eine verbindliche Entscheidung; das Recht
aller Parteien, ein Gericht mit dem Fall zu befassen, bleibt hiervon unberührt. (4) Bei Fehlen
hochgeschwindigkeitsfähiger gebäudeinterner Infrastrukturen haben alle
Betreiber öffentlicher Kommunikationsnetze das Recht, ihre Netzausrüstung auf
eigene Kosten in den privaten Räumen eines Teilnehmers elektronischer
Hochgeschwindigkeits-Kommunikationsdienste abzuschließen, sofern dadurch der
Eingriff in das Privateigentum minimiert wird. Artikel 9
Zuständige Stellen (1) Die nationale Regulierungsbehörde,
die die Aufgaben gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllt, nimmt
die Aufgaben der in Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 9,
Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 8 Absatz 3 genannten nationalen
Streitbeilegungsstelle wahr, sofern die Mitgliedstaaten hierfür keine anderen
zuständigen Stellen benennen. (2) Andere von den Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 1 benannte nationale Streitbeilegungsstellen müssen von allen
Netzbetreibern rechtlich getrennt und funktional unabhängig sein. Sie müssen
dazu befugt sein, gegen Netzbetreiber angemessene, wirksame, verhältnismäßige
und abschreckende Sanktionen zu verhängen, wenn diese gegen Verpflichtungen
verstoßen, die ihnen aus den im Zuge der Streitbelegung getroffenen
Entscheidungen erwachsen. (3) Die nationale Regulierungsbehörde,
die die Aufgaben gemäß Artikel 20 der Richtlinie 2002/21/EG erfüllt, nimmt
die Aufgaben der in Artikel 4 und Artikel 6 genannten zentralen
Informationsstelle wahr, sofern die Mitgliedstaaten hierfür keine anderen
zuständigen Stellen benennen. (4) Andere von den Mitgliedstaaten gemäß
Absatz 3 benannte zentrale Informationsstellen müssen befugt sein, gegen
Netzbetreiber angemessene, wirksame, verhältnismäßige, und abschreckende Sanktionen
zu verhängen, wenn diese gegen Verpflichtungen aus Artikel 4
Absätze 3 und 8 verstoßen. (5) Die
Mitgliedstaaten melden der Kommission bis zum [Amt für Veröffentlichungen:
bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung]
die Namen aller gemäß diesem Artikel mit der Wahrnehmung von Aufgaben gemäß
dieser Verordnung betrauten zuständigen Stellen und jede diesbezügliche
Änderung, bevor die betreffende Betrauung oder Änderung in Kraft tritt. (6) Gegen die Entscheidungen der in diesem
Artikel genannten zuständigen Stellen können nach Maßgabe des nationalen Rechts
Rechtsmittel bei einem Gericht eingelegt werden. Artikel 10
Überprüfung Die Kommission legt dem
Europäischen Parlament und dem Rat spätestens am [Amt für Veröffentlichungen:
bitte genauen Termin eintragen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung + 3 Jahre]
einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.
Der Bericht muss eine Zusammenfassung der
Auswirkungen der in dieser Verordnung enthaltenen Maßnahmen und eine Bewertung
der Fortschritte, die bei der Verwirklichung ihrer Ziele erreicht wurden,
enthalten. Artikel 11
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident/Die Präsidentin Der
Präsident/Die Präsidentin [1] Analysys Mason, 2008, Analysys Mason 2012, WIK, 2008. [2] Analysys Mason, 2012: Der
Schätzung liegen folgende Annahmen zugrunde: 25 %
des Ausbaus erfolgen in bestehenden Leitungsrohren und senken die
Investitionsausgaben für diesen Teil um 75 %; 10 % des Ausbaus
betreffen die Netzanbindung neuer Wohngebiete; der gemeinsame Ausbau mit
anderen Betreibern/Versorgungsunternehmen bringt Einsparungen von 15–60 %;
5 % des Ausbaus betreffen die Netzanbindung vorverkabelter
Mehrfamilienhäuser und erlauben Einsparungen von 20–60 %. Außerdem ergeben sich auch soziale, umweltbezogene und
wirtschaftliche Vorteile. [3] Die Schätzung basiert auf einem
Investitionsszenario, das als Teil einer umfassenden Studie von Analysys Mason
und Tech4i2 berechnet wurde (The socio-economic impact of bandwidth,
2013). Die Studie
prognostiziert, dass die Breitbandziele der DAE nur bei einem Szenario mit
maßgeblichen Investitionen in NGA-Netze in Höhe von 211 Mrd. EUR erreicht
würden. Zur Errechnung der möglichen
Einsparungen wurden die angegebenen Prozentsätze auf diesen Betrag angewandt.
[4] „Eine neue Strategie für den Binnenmarkt“, Bericht von
Mario Monti an den Präsidenten der Europäischen Kommission,
9. Mai 2010. [5] „Steps towards a truly Internal Market for
e-communications in the run-up to 2020“ (Schritte zu einem echten
Binnenmarkt für die elektronische Kommunikation bis 2020), Ecorys,
TU Delft und TNO, veröffentlicht im Februar 2012. [6] COM(2012) 573. [7] Booz and Company, Maximising the impact of
Digitalisation (Maximierung der Auswirkungen der Digitalisierung), 2012. [8] Schätzung der Kommission auf der Grundlage nationaler
Studien (Liebenau, J., Atkinson, R., Karrberg, P., Castro, D. and Ezell, S.,
2009, The UK Digital Road to Recovery; Katz R.L. et al., 2009, The
Impact of Broadband on Jobs and the German Economy). [9] Der Gerichtshof bekräftigte in der Sache De Coster
(C-17/00, Slg. 2001 I-9445, Randnr. 37), dass jegliches örtlich
geltende Sekundärrecht, das die Dienstleistungsfreiheit einschränkt, im
Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehen muss. Ebenfalls im
Zusammenhang mit Parabolantennen betonte die Kommission in ihrer Mitteilung
über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze des freien Waren- und
Dienstleistungsverkehrs – Artikel 28 und 49 EG-Vertrag – auf dem Gebiet
der Nutzung von Parabolantennen (KOM(2001) 351 endg.): „wenn es auch
den Mitgliedstaaten obliegt, die bei der Montage und Nutzung von
Parabolantennen zu beachtenden Bedingungen nach ihren eigenen Rechtsordnungen
festzulegen, so können doch bestimmte nationale Vorschriften die Empfangsmöglichkeiten
und damit indirekt auch die Verbreitung des breiten Spektrums der über
Satelliten übertragenen grenzüberschreitenden Dienste, die durch Fernseh- und
Radiosendungen sowie durch die interaktiven Dienste („Dienste der
Informationsgesellschaft“) dargestellt werden, beeinflussen. Infolgedessen
müssen diese nationalen Maßnahmen die grundlegenden Prinzipien des Vertrags
erfüllen, darunter den freien Warenverkehr und den freien
Dienstleistungsverkehr innerhalb des Binnenmarktes“. [10] Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten
Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. L336 vom 30.12.2000, S. 4. [11] Eine Digitale Agenda für Europa, Mitteilung der Kommission
an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2010) 245 vom
19.5.2010, insbesondere Abschnitt 2.4.1. [12] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
1./2. März 2012 (EUCO 4/2/12), http://register.consilium.europa.eu/pdf/de/12/st00/st00004-re02.de12.pdf,
Nummer 15. [13] Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament,
den Rat, den Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen,
COM(2012) 573 final vom 3.10.2012, Leitaktion 9. [14] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom
13./14. Dezember 2012 (EUCO 205/12), http://www.consilium.europa.eu/uedocs/cms_Data/docs/pressdata/en/ec/134353.pdf,
Nummer 17. [15] Einen Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen
Konsultation finden Sie im Folgenabschätzungsbericht, der diesem Vorschlag
beigefügt ist (Anhang I des Folgenabschätzungsberichts). [16] Siehe http://daa.ec.europa.eu/content/special/crowdsourcing. [17] Ein Bericht, der auf der Studie von Deloitte beruht und
mit anderen Quellen abgeglichen wurde, liegt als Teil des
Folgenabschätzungsberichts vor, der diesem Vorschlag beigefügt ist
(Anhang II des Folgenabschätzungsberichts). [18] Dieser Bericht liegt als Teil des
Folgenabschätzungsberichts vor, der diesem Vorschlag beigefügt ist
(Anhang III des Folgenabschätzungsberichts). [19] Eine vollständige Liste dieser Quellen finden Sie in der
Literaturliste des Folgenabschätzungsberichts. [20] Der Folgenabschätzungsbericht ist diesem Vorschlag
beigefügt. [21] Siehe Rechtssache C-66/04, Randnr. 45, und
Rechtssache C-217/04, Randnr. 43. [22] Siehe Analysys Mason, Final report for the DG
Information Society and Media, European Commission Support for the preparation
of an impact assessment to accompany an EU initiative on reducing the costs of
high-speed broadband infrastructure deployment (SMART 2012/0013). [23] Siehe Rechtssache C-217/04, Randnr. 47. [24] Siehe zum Beispiel Erwägungsgrund 8 der Richtlinie
2009/140/EG („Bessere Rechtsetzung“), Erwägungsgrund 22 der
Rahmenrichtlinie und Erwägungsgründe 1 und 4 der Verordnung (EG)
Nr. 2887/2000/EG. [25] Siehe Rechtssache C-272/83, Randnr. 25 und 27. [26] Entschließung des Europäischen
Parlaments vom 14. Juni 2012 zur Binnenmarktakte und den nächsten
Schritten für das Wachstum (2012/2663(RSP)), Ziffer 10. [27] ABl. C […] vom […], S. […]. [28] ABl. C […] vom […], S. […]. [29] KOM(2010) 245; siehe auch
Überprüfung der Digitalen Agenda, COM (2012) 784 final. [30] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 13./14. Dezember 2012, EUCO 205/12, Nummer 17. [31] COM(2012) 573 final. [32] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33. [33] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21. [34] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7. [35] ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51. [36] ABl. L 249 vom 17.9.2002, S. 21. [37] ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. [38] ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.