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Document 52013PC0042
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the protection of the euro and other currencies against counterfeiting by criminal law, and replacing Council Framework Decision 2000/383/JHA
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates
/* COM/2013/042 final - 2013/0023 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zum strafrechtlichen Schutz des Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates /* COM/2013/042 final - 2013/0023 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS 1.1. Allgemeiner Kontext Die Fälschung des Euro und anderer Währungen
ist nach wie vor ein Problem in der Europäischen Union. Daher ist es von großer
Wichtigkeit, das Vertrauen der Bürger, der Unternehmen und der
Finanzeinrichtungen in die Echtheit der Banknoten und Münzen zu wahren. Da
Falschgeld nicht erstattet wird, entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann
ein Schaden, wenn sie es in gutem Glauben angenommen haben. Zudem ist
Falschgeld der Akzeptanz von Banknoten und Münzen abträglich. Angesichts der großen Bedeutung des Euro ist
es besonders wichtig, gegen seine Fälschung vorzugehen. Der Euro ist die
einheitliche Währung der 17 Mitgliedstaaten des Euroraums mit seinen insgesamt
330 Millionen Einwohnern. Zudem wird der Euro in großem Umfang bei
internationalen Handelsgeschäften verwendet und dient als wichtige
Reservewährung für Drittländer. Der Gesamtwert aller weltweit im Umlauf
befindlichen Eurobanknoten (rund 913 Mrd. EUR im Januar 2013) entspricht
in etwa dem aller im Umlauf befindlichen US-Dollarnoten. Etwa ein Viertel
dieses Volumens ist außerhalb des Euroraums im Umlauf (hauptsächlich in den
Nachbarregionen[1]).
Der Euro ist heute die zweitwichtigste internationale Währung weltweit. Der Euro ist nach wie vor Ziel organisierter
krimineller Vereinigungen von Geldfälschern. Durch Euro-Fälschungen ist seit
der Einführung des Euro im Jahr 2002 ein finanzieller Schaden in Höhe von
mindestens 500 Mio. EUR entstanden. Laut den Daten der Europäischen Zentralbank
(EZB) erreichte die Menge gefälschter Banknoten im Zeitraum 2009-2010 sowie
jeweils in der zweiten Jahreshälfte der Jahre 2011[2] und 2012[3] Spitzenwerte. Ferner
verzeichnete die EZB in der zweiten Hälfte des Jahres 2012 eine Zunahme der
sichergestellten Falschgeldmenge um 11,6 % gegenüber den Vormonaten. Laut
dem Jahresbericht 2011 des Europäischen technischen und wissenschaftlichen
Zentrums (ETSC)[4]
werden ständig neue Arten gefälschter Euro-Münzen aufgedeckt, und die Anzahl
ausgefeilter Falschmünzen hat sich stark erhöht. Nach Einschätzung von Europol[5] werden derartige Delikte
langfristig noch zunehmen und weiterhin eine große Bedrohung darstellen. Für diese
Einschätzung sprechen auch die in jüngster Zeit erfolgten Beschlagnahmen von
großen Mengen gefälschter Euro-Banknoten und –Münzen sowie die Tatsache, dass jedes
Jahr neue illegale Gelddruckereien und Münzprägestätten aufgedeckt werden.[6] Diese Entwicklung zeigt, dass die bestehenden
Fälschungsbekämpfungsmaßnahmen noch nicht abschreckend genug sind und der Schutz
gegen Fälschungen verbessert werden muss. Insbesondere bestehen unter den
Mitgliedstaaten noch immer erhebliche Unterschiede in Bezug auf das geltende
Strafmaß für die Hauptfälschungsdelikte (Herstellung und Verbreitung von
Falschgeld).[7]
Zwar wurde im Jahr 2000 das Mindeststrafmaß der Höchststrafe für die
Falschgeldherstellung auf acht Jahre Freiheitsentzug angeglichen, aber bei den
Mindeststrafen für Falschgelddelikte ist die Situation alles andere als
einheitlich. So sind in einigen Mitgliedstaaten überhaupt keine Mindeststrafen
oder lediglich Geldstrafen vorgesehen, während in anderen Mitgliedstaaten als
Mindeststrafe gar ein Freiheitsentzug von zehn Jahren vorgesehen ist. Diese
Unterschiede behindern die grenzübergreifende Strafverfolgung und die justizielle
Zusammenarbeit.[8]
Laut den im Rahmen einer Studie[9]
der Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ zusammengetragenen Daten sind
zudem in den Mitgliedstaaten, in denen für Falschgelddelikte keine
Mindeststrafen oder als Mindeststrafen lediglich Geldstrafen vorgesehen sind,
in den vergangenen neun Jahren zahlreiche illegale Münzprägestätten aufgedeckt
worden. Dies deutet darauf hin, dass Fälscher ihren Machenschaften vornehmlich
in den Mitgliedstaaten nachgehen, in denen ihnen weniger strenge Strafen drohen
(„Forum Shopping“). Wie die beträchtliche Zahl der in Drittländern wie
Kolumbien und Peru ausgehobenen illegalen Münzprägestätten und der damit
einhergegangenen Beschlagnahmen umfangreicher, zur Ausfuhr in die EU oder zur
dortigen Verbreitung vorgesehener Mengen Falschgelds (Euro und andere
Währungen) zeigt, besteht, weil es gegenwärtig weder Mindest- noch
Höchststrafen für die Verbreitung von Falschgeld gibt, ferner die große Gefahr,
dass in Drittländern gefälschte Banknoten in der EU in Umlauf gelangen. Daraus
lässt sich schließen, dass die bestehenden großen Unterschiede bei den in den
einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Sanktionen dem strafrechtlichen Schutz des
Euro und anderer Währungen gegen Geldfälschung abträglich sind. Die geltenden Strafmaße sind eine der Ursachen
für die unzureichende Abschreckung und den uneinheitlichen Schutz des Euro in
der Europäischen Union. Bei strafrechtlichen Sanktionen stellt die geltende
Höchststrafe für den Staatsanwalt und für den Richter ein wichtiges Hilfsmittel
für die Bestimmung der im konkreten Fall zu verhängenden Strafe dar, aber ohne
eine geltende Mindeststrafe ist dieses unvollständig. Da in der Praxis das
Mindeststrafmaß der Höchststrafe nur selten verhängt wird, kann davon
ausgegangen werden, dass eine Mindeststrafe größere abschreckende Wirkung
besitzt und von größerem praktischen Nutzen für den Schutz des Euro ist. In der
Praxis besteht die abschreckende Wirkung nämlich darin, dass potenzielle
Geldfälscher wissen, dass ihnen bestimmte Mindeststrafen drohen. Welchen
Unterschied es macht, zu einer Freiheitsstrafe mit einer bestimmten
Mindestdauer verurteilt zu werden, oder aber mit einer Geldstrafe
davonzukommen, liegt auf der Hand. Mindeststrafen tragen mithin zu einem
einheitlichen EU-weiten Schutz des Euro bei. Der Euro ist die einheitliche Währung der von
der Europäischen Union geschaffenen Wirtschafts- und Währungsunion und somit
ein echtes gemeinsames europäisches „Gut“. Als solches sollte er in der
gesamten Europäischen Union einheitlich geschützt werden – insbesondere durch Festlegung
einer Mindeststrafe für schwere Fälle von Falschgeldherstellung und
–verbreitung. Die Europäische Union und die Mitgliedstaaten
sollten für einen umfassenden Schutz des Euro sorgen und gegen den Euro
gerichtete Straftaten nach Maßgabe einer gemeinsamen Grundlage bekämpfen. Nach
dem Internationalen Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei („Genfer
Abkommen“)[10]
und entsprechend dem in Artikel 5 dieses Abkommens festgeschriebenen Grundsatz
der Nichtdiskriminierung anderer Währungen würde ein verbesserter Schutz des
Euro allen Währungen zugute kommen. 1.2. Rechtlicher Rahmen 1.2.1. Strafrecht Das Genfer Abkommen von 1929 enthält
Bestimmungen, durch die sichergestellt werden soll, dass Fälschungsdelikte mit
strengen strafrechtlichen und anderen Sanktionen geahndet werden können.
Außerdem enthält das Abkommen Bestimmungen über die Zuständigkeit und die Zusammenarbeit.
Seit der Ratifizierung des Abkommens hat eine gewisse Angleichung der
nationalen Vorschriften zur Falschgeldbekämpfung stattgefunden. Durch den Rahmenbeschluss 2000/383/71 des
Rates vom 29. Mai 2000 über die Verstärkung des mit strafrechtlichen und
anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung im Hinblick auf die
Einführung des Euro[11]
sollen die sich auf das Hoheitsgebiet der EU beziehenden Bestimmungen des
Genfer Abkommens von 1929 ergänzt werden. Im Rahmenbeschluss werden
verschiedene Handlungen aufgeführt, die zusätzlich zu der eigentlichen
Fälschungshandlung unter Strafe gestellt werden sollen (beispielsweise die
Verbreitung von Falschgeld). Der Rahmenbeschluss sieht vor, dass sichergestellt
werden muss, dass wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen gegen
derartige Straftaten verhängt werden können. Darüber hinaus enthält der Rahmenbeschluss
Bestimmungen über die Gerichtsbarkeit und die Verantwortlichkeit juristischer
Personen. Der Rahmenbeschluss wurde durch den Rahmenbeschluss 2001/888/JI des
Rates vom 6. Dezember 2001[12]
um eine Bestimmung über die Anerkennung der Rückfälligkeit ergänzt. Die Mitgliedstaaten hatten den Rahmenbeschluss
2000/383/JI bis spätestens 29. Mai 2001 und den Rahmenbeschluss
2001/888/JI bis spätestens 31. Dezember 2002 umzusetzen. Die
Kommission hat drei Berichte[13]
über die Umsetzung der Rahmenbeschlüsse vorgelegt. Obwohl mithin einschlägige
Rechtsvorschriften der EU eingeführt wurden, sind bestimmte Mängel zutage
getreten. So haben zwar – mit wenigen Ausnahmen – alle Mitgliedstaaten den
Rahmenbeschluss ordnungsgemäß umgesetzt, aber es wurden unterschiedliche nationale
Vorschriften erlassen, so dass innerhalb der nationalen Rechtsordnungen oftmals
unterschiedliche Maßnahmen existieren und ein unterschiedliches Schutzniveau
besteht. 1.2.2. Sonstige EU-Vorschriften für
diesen Bereich Der
Rahmenbeschluss ist Teil eines umfassenden Rechtsrahmens, der auch Verwaltungs-
und Schulungsmaßnahmen einschließt: ·
Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai
1998 über die Einführung des Euro:[14]
Diese sieht vor, dass die Mitgliedsländer des Euroraums angemessene Sanktionen
für Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen
sicherstellen; ·
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28.
Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung
erforderlichen Maßnahmen[15]
(zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 44/2009 des Rates vom
18. Dezember 2008[16]):
Diese schreibt vor, wie Euro-Banknoten und –Münzen im Hinblick auf den Umlauf
vor Fälschung geschützt werden können. Außerdem regelt sie Aspekte wie die
Erhebung technischer und statistischer Daten über falsche Banknoten und Münzen
und den Zugriff auf diese Daten, die Prüfung mutmaßlich falscher Banknoten
durch die nationalen Analysezentren, die Pflichten der Kreditinstitute und die
zentrale Informationserfassung auf nationaler Ebene. Durch die Verordnung (EG)
Nr. 1339/2001 des Rates vom 28 Juni 2001[17]
wurden die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates auf diejenigen
Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung
eingeführt haben; ·
Beschluss der Europäischen Zentralbank vom
16. September 2010 über die Prüfung der Echtheit und Umlauffähigkeit und
über die Wiederausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2010/14);[18] ·
Verordnung (EU) Nr. 1210/2010 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zur Echtheitsprüfung von
Euro-Münzen und zur Behandlung von nicht für den Umlauf geeigneten Euro-Münzen;[19] ·
Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 des Rates vom 6.
Dezember 2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie
Euro-Münzen[20],
zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 46/2009 des Rates vom
18. Dezember 2008;[21] ·
Beschluss 2005/511/JI des Rates vom 12. Juli 2005
über den Schutz des Euro gegen Fälschung durch Benennung von Europol als
Zentralstelle zur Bekämpfung der Euro-Fälschung;[22] ·
Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar
2002 über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der
schweren Kriminalität[23];
Ziel ist die Förderung und Verbesserung der Absprache zwischen den zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten u.a. bei der Bekämpfung von Euro-Fälschungen; ·
gezielte Personalaustausch-, Unterstützungs- und
Schulungsmaßnahmen für Bedienstete von Strafverfolgungsstellen werden von der
Union im Rahmen des per Ratsbeschluss 2001/923/EG vom
17. Dezember 2001[24]
aufgelegten Programms „Pericles“ finanziert, um engere berufliche Kontakte
zwischen diesen Personen herzustellen, damit wirksamer gegen Euro-Fälschungen
vorgegangen werden kann. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 2.1. Anhörung interessierter
Kreise Die Kommission hat
mehrere Anhörungen interessierter Kreise durchgeführt.
Die Anhörung interessierter Kreise wurde in der 58. Sitzung der
Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“[25]
vom 10. November 2011 aufgenommen und in den darauf folgenden
Sitzungen der Gruppe fortgesetzt. Außerdem wurden auf der Tagung der Haager
Konferenz (23.-25. November 2011) weitere Sachverständige und Spezialisten[26] zu diesem Thema gehört. Am 20. Dezember
2011 wurde den Mitgliedstaaten ein Fragebogen über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses
übermittelt. Die Ergebnisse des Fragebogens und Optionen für das weitere
Vorgehen wurden in der 59. und in der 60. Sitzung der
Sachverständigengruppe „Fälschung des Euro“ vom 14. März bzw.
13. Juni 2012 erörtert. Vertreter der EZB und Europols haben sich aktiv an
diesen Erörterungen beteiligt (u. a. in Form direkt an die Kommission
übermittelter Beiträge). Aus den Anhörungen lässt sich der Schluss ziehen,
dass die Betroffenen es für erforderlich halten, die praktische Umsetzung des
strafrechtlichen Schutzes des Euro und anderer Währungen zu verbessern. Im
Hinblick auf Verbesserungen verfahrensrechtlicher Art sind zwei Vorschläge
eingegangen: Ein Vorschlag sieht vor, dass Untersuchungstechniken wie
kontrollierte Lieferungen oder der Einsatz verdeckter Ermittler angeglichen
werden; der zweite Vorschlag stellt auf die Einführung von Vorschriften ab,
welche die Justizbehörden verpflichten, sichergestelltes Falschgeld jeweils
einer technischen Analyse unterziehen zu lassen, damit weitere im Umlauf befindliche
Fälschungen aufgedeckt werden können. Die EZB hat sich sehr dafür ausgesprochen, den
strafrechtlichen Rahmen zu verstärken, insbesondere durch Verschärfung und
Angleichung der betreffenden Strafen, was u. a. durch die Festlegung von
Mindeststrafen erreicht werden könnte. 2.2. Folgenabschätzung Die Kommission hat
eine Folgenabschätzung vorgenommen, bei der sie die Ergebnisse der Anhörung
interessierter Kreise berücksichtigt hat. Die Folgenabschätzung gelangte nach
Abschätzung der möglichen Optionen für das weitere Vorgehen zu dem Schluss,
dass vorzugsweise wie folgt verfahren werden sollte: –
Übernahme der meisten Bestimmungen des
Rahmenbeschlusses 2000/383/JI mit geringfügigen Änderungen und unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in einen neuen
Vorschlag; –
Änderung der sich auf das Strafmaß beziehenden
Bestimmungen: Einführung einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsentzug
für die Herstellung und Verbreitung von Falschgeld sowie einer Höchststrafe von
mindestens acht Jahren Freiheitsentzug für die Verbreitung von Falschgeld; –
Einführung einer neuen Bestimmung, welche die
Mitgliedstaaten verpflichtet, die Möglichkeit des Rückgriffs auf bestimmte
Ermittlungsinstrumente vorzusehen; –
Einführung einer Bestimmung, welche die Mitgliedstaaten
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die nationalen Analysezentren und die
nationalen Münzanalysezentren Euro-Fälschungen auch während laufender
Gerichtsverfahren analysieren können, um weitere Fälschungen aufdecken zu
können. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS 3.1. Rechtsgrundlage Die EU kann nach Artikel 83 Absatz 1 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union „Mindestvorschriften zur
Festlegung von Straftaten und Strafen in Bereichen besonders schwerer
Kriminalität festlegen, die aufgrund der Art oder der Auswirkungen der
Straftaten oder aufgrund einer besonderen Notwendigkeit, sie auf einer
gemeinsamen Grundlage zu bekämpfen, eine grenzüberschreitende Dimension haben.“
Die Fälschung von Zahlungsmitteln wird in
Artikel 83 Absatz 1 AEUV ausdrücklich als ein solcher Bereich besonders
schwerer Kriminalität genannt. 3.2. Subsidiarität,
Verhältnismäßigkeit und Achtung der Grundrechte Für ein Vorgehen auf EU-Ebene sprechen
folgende Faktoren: Die Fälschung des Euro stellt ein echtes
Problem für die Union und ihre Bürger, Unternehmen und Finanzeinrichtungen dar.
Da der Euro die einheitliche Währung des Euroraums ist, bewirken
Euro-Fälschungsdelikte unabhängig vom konkreten Ort ihrer Begehung zwangsläufig
einen Schaden für den gesamten Euroraum. Angesichts dieser gesamteuropäischen
Dimension ist es erforderlich, in allen Mitgliedstaaten der EU einheitlich und
mit gleichwertigen Sanktionen gegen derartige Fälschungsdelikte vorzugehen. Die besondere Stellung des Euro als einheitliche
Währung der von der Europäischen Union geschaffenen Wirtschafts- und
Währungsunion und als somit echt europäischem „Gut“ macht es erforderlich,
seinen Schutz auf EU-Ebene sicherzustellen. Zudem ist der Euro stärker „auf die
EU ausgerichtet“ als jeder Bereich, in dem es Vorschriften der Mitgliedstaaten
anzugleichen gilt. Allein die EU ist in der Lage, in allen
Mitgliedstaaten anwendbare, verbindliche Rechtsvorschriften zu erlassen und so
einen Rechtsrahmen zu schaffen, mit dessen Hilfe die gegenwärtigen Mängel
behoben werden könnten. Gemäß Artikel 5 des Genfer Abkommens darf bei
der Bemessung des Strafmaßes nicht danach unterschieden werden, ob die
betreffenden Handlungen die einheimische Währung oder aber eine ausländische
Währung betreffen. Daher sollte der verbesserte Schutz des Euro auf sämtliche
Währungen ausgedehnt werden. Die vorgeschlagenen Sanktionen sind der
Schwere der Delikte und den Auswirkungen, die Falschgelddelikte auf Bürger und
Unternehmen haben, angemessen. Sie entsprechen den Strafen, die bereits heute
in den meisten Mitgliedstaaten rechtlich vorgesehen sind. Da bereits in
zahlreichen Mitgliedstaaten Mindeststrafen vorgesehen sind, ist es angebracht
und konsequent, auch auf Unionsebene Mindeststrafen einzuführen. Um
sicherzustellen, dass die Schwere der Sanktionen nicht im Ungleichverhältnis zu
den betreffenden Straftaten steht, wurden für Fälle mit nur geringen
Falschgeldbeträgen ein Schwellenbetrag, unterhalb dessen eine kürzere
Freiheitsstrafe verhängt werden kann, sowie ein weiterer Schwellenbetrag,
unterhalb dessen eine Geldstrafe verhängt werden kann, vorgesehen. Dies soll
gleichwohl nur für Fälle gelten, in denen keine besonders schwer wiegenden
Umstände vorliegen. Besonders schwer wiegende Umstände liegen beispielsweise
vor, wenn aufgrund der Umstände, unter denen das betreffende Falschgeld
aufgedeckt wurde, davon ausgegangen kann, dass größere Falschgeldmengen
hergestellt wurden bzw. hergestellt werden sollten. Die vorgeschlagenen
Schwellenbeträge müssen hoch genug sein, um minder schwere Fälle abzudecken,
aber auch niedrig genug, um eine abschreckende Wirkung zu gewährleisten und der
Bedeutung der Echtheit der Banknoten und Münzen und des Vertrauens der Bürger
in diese Echtheit Rechnung zu tragen. Die vorgeschlagene Richtlinie sieht vor, dass
die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht die in Artikel 5 genannten
Sanktionsspannen einführen und dabei die vorgeschlagenen Mindeststrafmaße nicht
unterschreiten. Die allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der
innerstaatlichen Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug
von Strafen nach Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände
bleiben davon unberührt. Dies schließt auch die allgemeinen Bestimmungen über
die Verhängung von Gerichtsurteilen gegen Jugendliche im Fall des Versuchs oder
der Beihilfe oder in Fällen, in denen der Täter zur Aufdeckung oder zur
Verhinderung schwerere Straftaten beiträgt, ein. Bezüglich der
Urteilsvollstreckung würden die geltenden Grundsätze - beispielsweise für die
Aussetzung von Freiheitsstrafen, Alternativen zur Haftstrafe (elektronische
Überwachung) oder die frühzeitige Entlassung – weiterhin gelten. Im Einzelfall
entscheidet das zuständige Gericht nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung
sämtlicher erschwerender beziehungsweise mildernder Umstände und nach Maßgabe
des geltenden Rechtsrahmens. Jede einzelne vorgeschlagene strafrechtliche
Maßnahme ist mit Blick auf ihre möglichen Auswirkungen auf den Schutz der
Grundrechte konzipiert und geprüft worden. Der Vorschlag wirkt sich auf folgende in der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte und Grundsätze
aus: Recht auf Freiheit und Recht auf Achtung des Familienlebens (durch die
mögliche Inhaftierung verurteilter Täter), Berufsfreiheit und unternehmerische
Freiheit (durch ein mögliches Berufsverbot für verurteilte Täter),
Eigentumsrecht (durch die mögliche Schließung von Unternehmen, die Straftaten
begangen haben), Gesetz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip (weil neue
Straftatbestände definiert und Strafmaße festgelegt werden) und das Recht,
wegen ein und derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich belangt zu werden
(wegen des Zusammenhangs mit den Regelungen über verwaltungsrechtliche
Sanktionen). Diese Eingriffe sind gerechtfertigt, weil sie den von der Union
anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen entsprechen (siehe Artikel
1 Absatz 52 der Charta) und insbesondere dazu dienen, wirksame und
abschreckende Maßnahmen zum Schutz des Euro und anderer Währungen zu
ermöglichen. Es wurde sorgfältig darauf geachtet, dass die vorgeschlagenen
Maßnahmen nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß
hinausgehen und somit verhältnismäßig sind. Insbesondere wurden in der
Richtlinie ausdrückliche Garantien in Bezug auf das Recht auf wirksamen
Rechtsbehelf und ein faires Verfahren einschließlich der Verteidigungsrechte
verankert, um einen wirksamen und gleichwertigen rechtlichen Schutz durch die
nationalen Gerichte sicherzustellen. Die vorgeschlagenen Strafen sind den
betreffenden Straftatbeständen angemessen. 3.3. Wahl des Instruments Um strafrechtliche Bestimmungen auf Grundlage
von Artikel 83 Absatz 1 AEUV einzuführen, ist eine Richtlinie das passende
Instrument. 3.4. Spezifische Bestimmungen Artikel 1: Gegenstand – Dieser Artikel beschreibt den sachlichen Geltungsbereich und den
Zweck des Vorschlags. Artikel 2: Begriffsbestimmungen – In diesem Artikel werden die für diesen Vorschlag geltenden
Begriffsbestimmungen festgelegt. Artikel 3: Straftatbestände – In diesem Artikel werden die von den Mitgliedstaaten unter Strafe zu
stellenden Hauptstraftatbestände definiert, und es wird präzisiert, dass diese
auch bestimmte mit ihnen im Zusammenhang stehende Handlungen einschließen. Artikel 4: Anstiftung, Beihilfe und
Versuch – Dieser für alle oben genannten Delikte
geltende Artikel verpflichtet die Mitgliedstaaten, auch sämtliche Formen der
Vorbereitung der oben genannten Straftaten sowie der Mitwirkung an diesen unter
Strafe zu stellen. Außerdem wird für die meisten genannten Delikte vorgesehen,
dass schon der Versuch, diese zu begehen, unter Strafe zu stellen ist. Artikel 5: Sanktionen – Dieser Artikel gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4
genannten Delikte. Er sieht vor, dass die Mitgliedstaaten wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen in Übereinstimmung mit der
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verhängen. Für schwerer wiegende
Fälle von Falschgeldherstellung oder ‑verbreitung wird für natürliche
Personen eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und acht Jahren
vorgesehen. Die Mindesthöchststrafe von acht Jahren Freiheitsentzug für die
Falschgeldherstellung ist bereits im Rahmenbeschluss 2000/383/JI vorgesehen. Artikel 6 und 7: Verantwortlichkeit
juristischer Personen und Sanktionen gegen juristische Personen – Diese Artikel gelten für sämtliche in den Artikeln 3 und 4
genannten Delikte. Sie sehen vor, dass die Mitgliedstaaten die
Verantwortlichkeit juristischer Personen vorsehen (aber ausschließen, dass
juristische Personen anstelle natürlicher Personen zur Verantwortung gezogen
werden können) und wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen
gegen juristische Personen einführen. Außerdem nennen sie bestimmte in Frage
kommende Sanktionen. Artikel 8: Gerichtsbarkeit – Dieser Artikel stützt sich auf das Territorialitäts- und das
Personalitätsprinzip. Er gilt für sämtliche in den Artikeln 3 und 4 genannten
Delikte und sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Gerichtsbarkeit ihrer
Justizbehörden begründen, damit diese in Fällen von Geldfälschung Untersuchungen
einleiten, Strafverfolgungsmaßnahmen ergreifen und Anklage erheben können.
Außerdem verpflichtet er die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in
Bezug auf im Zusammenhang mit dem Euro stehende Fälschungsdelikte unter
bestimmten Umständen universelle Gerichtsbarkeit auszuüben. Parallele
Strafverfahren sollen durch eine bessere Zusammenarbeit zwischen den
zuständigen Behörden nach Maßgabe des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates
vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten
in Strafverfahren[27]
vermieden werden. Gemäß dem Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar
2002 ist das nationale Mitglied von Eurojust über jeden Fall in Kenntnis zu
setzen, in dem Kompetenzkonflikte entstanden sind oder aller Voraussicht nach
entstehen könnten. Außerdem sieht Artikel 8 der vorgeschlagenen Richtlinie vor,
dass die Mitgliedstaaten das Strafverfahren auf einen Mitgliedstaat
konzentrieren, sofern dies nicht unangebracht wäre. Artikel 9: Ermittlungsinstrumente – Dieser Artikel stellt darauf ab, dass Ermittlungsinstrumente, die
nach innerstaatlichem Recht zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder
anderer schwerer Straftaten verwendet werden können, auch zur
Falschgeldbekämpfung eingesetzt werden dürfen. Artikel 10: Pflicht zur Übermittlung
falscher Banknoten und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken – Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen,
dass die nationalen Analysezentren und die nationalen Münzanalysezentren auch
während laufender Gerichtsverfahren Euro-Fälschungen analysieren können, um
weitere Fälschungen aufzudecken. Artikel 11: Beziehung zum Genfer
Abkommen – Dieser Artikel sieht vor, dass die
Mitgliedstaaten Vertragspartei des Genfer Abkommens vom
20. April 1929 sein müssen. Artikel 12: Ersetzung des
Rahmenbeschlusses 2000/383/JI des Rates – Dieser
Artikel sieht vor, dass in Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an der
Annahme dieser Richtlinie beteiligen, die geltenden Bestimmungen über den
Schutz gegen Geldfälschung durch die einschlägigen Bestimmungen dieser
Richtlinie ersetzt werden. Artikel 13: Umsetzung – Dieser Artikel sieht vor, dass die Mitgliedstaaten diese Richtlinie
binnen 18 Monaten nach ihrem Inkrafttreten in innerstaatliches Recht umsetzen.
Außerdem sollen die Mitgliedstaaten der Kommission den Wortlaut der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften mitteilen, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Da die Richtlinie nur eine begrenzte Zahl
rechtlicher Pflichten enthält und auch nur einen begrenzten Bereich auf
nationaler Ebene betrifft, wird nicht vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten
erläuternde Dokumente vorlegen. Artikel 14, 15 und 16 – Diese Artikel enthalten Bestimmungen über die Berichterstattung
durch die Kommission und die Überprüfung, über das Inkrafttreten und über die
Adressaten. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union. 2013/0023 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zum strafrechtlichen Schutz des Euro und
anderer Währungen gegen Geldfälschung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2000/383/JI des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Anhörung der Europäischen Zentralbank, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses,[28] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Euro ist als einheitliche
Währung der Mitgliedstaaten ein wichtiger Faktor in der Wirtschaft der Union
und im täglichen Leben der Unionsbürger geworden. Es liegt im Interesse der
gesamten Union, Fälschungshandlungen, die der Echtheit des Euro abträglich sein
könnten, zu verhindern und zu verfolgen. (2) Falschgeld hat erhebliche
negative Auswirkungen auf die Gesellschaft. Da es nicht erstattet wird,
entsteht Bürgern und Unternehmen selbst dann ein Schaden, wenn sie es in gutem
Glauben angenommen haben. Daher ist es von großer Wichtigkeit, das Vertrauen
der Bürger, der Unternehmen und der Finanzeinrichtungen in die Echtheit der
Banknoten und Münzen zu wahren. (3) Es ist von wesentlicher
Bedeutung, dass wirksame und effiziente strafrechtliche Maßnahmen zum Schutz
des Euro und etwaiger anderer in den Mitgliedstaaten legal im Umlauf
befindlicher Währungen ergriffen werden. (4) Nach der Verordnung (EG) Nr.
974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro[29] müssen die Mitgliedstaaten,
deren Währung der Euro ist, sicherstellen, dass es angemessene Sanktionen für
Nachahmungen und Fälschungen von Euro-Banknoten und Euro-Münzen gibt. (5) Durch die Verordnungen (EG)
Nr. 1338/2001[30]
und 1339/2001[31]
des Rates vom 28. Juni 2001 sind erforderliche Maßnahmen zum Schutz
des Euro gegen Geldfälschung festgelegt worden, die insbesondere darauf
abstellen, gefälschte Euro-Banknoten und –Münzen aus dem Verkehr zu ziehen. (6) Durch das am 20. April 1929
in Genf unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der
Falschmünzerei („Genfer Abkommen“)[32]
und das Protokoll zu diesem Abkommen sind Bestimmungen für eine wirksame
Vermeidung, Verfolgung und Ahndung von Falschgelddelikten festgelegt worden.
Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass Falschgelddelikte mit
schweren strafrechtlichen und anderen Sanktionen geahndet werden können. Alle
Vertragsparteien des Genfer Abkommens müssen auf Währungen, die nicht ihre
Landeswährung sind, den Grundsatz der Nichtdiskriminierung anwenden. (7) Diese Richtlinie soll die
genannten Vorschriften ergänzen und die Anwendung des Genfer Abkommens durch
die Mitgliedstaaten vereinfachen. (8) Diese Richtlinie baut auf dem
Rahmenbeschluss 2000/383/JI des Rates über die Verstärkung des mit
strafrechtlichen und anderen Sanktionen bewehrten Schutzes gegen Geldfälschung
im Hinblick auf die Einführung des Euro[33]
auf und aktualisiert ihn. Sie ergänzt den Rahmenbeschluss zudem um zusätzliche
Bestimmungen über das Strafmaß, über Ermittlungsinstrumente und über die
Aufdeckung, Identifizierung und Analyse von Fälschungen im Laufe von
Gerichtsverfahren. Der Rahmenbeschluss soll in Bezug auf die Mitgliedstaaten,
die sich an der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, durch diese Richtlinie
ersetzt werden. (9) Die Richtlinie sollte auf den
Schutz aller rechtmäßig im Umlauf befindlichen Banknoten und Münzen abstellen -
und dies unabhängig davon, ob diese aus Papier, Metall oder einem anderen
Material hergestellt sind. (10) Zum Schutz des Euro und
anderer Währungen bedarf es einer gemeinsamen Definition der betreffenden
Falschgelddelikte sowie einheitlicher Sanktionen für natürliche und für
juristische Personen. Um die Übereinstimmung mit dem Genfer Abkommen zu wahren,
sollten durch diese Richtlinie die gleichen Tatbestände unter Strafe gestellt
werden wie im Genfer Abkommen. Die Herstellung und Verbreitung gefälschter
Banknoten und Münzen sollte mithin eine Straftat darstellen. Wichtige
vorbereitende Handlungen für diese Straftaten (beispielsweise die Herstellung
von Gerätschaften und Geldbestandteilen für Fälschungen) sollten als
eigenständiger Straftatbestand definiert und geahndet werden. Die Festlegung
der genannten Straftatbestände sollte dem gemeinsamen Ziel dienen, eine
Abschreckung vor jedweder Beschäftigung mit gefälschten Banknoten und Münzen
oder mit Gerätschaften und Werkzeugen für die Falschgeldherstellung zu
bewirken. (11) Die missbräuchliche Verwendung
von erlaubten Einrichtungen oder von Material zugelassener Druckereien oder
Münzprägestätten zur Herstellung von nicht zugelassenen Banknoten und Münzen
für betrügerische Zwecke sollte ebenfalls als Fälschungsdelikt eingestuft
werden. Dies schließt auch Fälle ein, in denen eine nationale Zentralbank oder
Münzanstalt oder ein sonstiger zugelassener Betrieb mehr Banknoten oder Münzen
herstellt als die von der Europäischen Zentralbank genehmigte Quote vorsieht.
Ebenso schließt dies Fälle ein, in denen ein Mitarbeiter einer zugelassenen
Druckerei oder Münzprägestätte diese für seine Zwecke missbraucht. Derartige
Handlungen sollten auch dann als Fälschungsdelikt strafbar sein, wenn die
erlaubten Mengen nicht überschritten werden, denn die hergestellten Fälschungen
wären im Umlauf nicht von zugelassenen Banknoten und Münzen unterscheidbar. (12) Banknoten und Münzen, die noch
nicht offiziell von der Europäischen Zentralbank oder von den nationalen
Zentralbanken und Münzanstalten ausgegeben wurden, sollten ebenfalls unter
diese Richtlinie fallen. Beispielsweise sollte ein solcher Schutz für
Euro-Münzen mit neuen nationalen Seiten und für neue Euro-Banknotenserien
bestehen, die noch nicht offiziell in Umlauf gebracht wurden. (13) Auch sollten in Bezug auf die
Hauptfälschungsdelikte (darunter die missbräuchliche Verwendung von erlaubten
Einrichtungen oder von Material einschließlich der Fälschung von Banknoten und
Münzen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben wurden)
gegebenenfalls Anstiftung, Beihilfe und Versuch unter Strafe gestellt werden.
Diese Richtlinie sieht nicht vor, dass die Mitgliedstaaten den Versuch der
Begehung einer mit einer Fälschungsgerätschaft oder einem Geldbestandteil
verbundenen Handlung unter Strafe stellen. (14) Die Sanktionen für
Fälschungsdelikte sollten in der gesamten Union wirksam, angemessen und
abschreckend sein. (15) Geldfälschung wird in den
Mitgliedstaaten seit jeher mit schweren strafrechtlichen Sanktionen geahndet.
Grund dafür ist die Tatsache, dass Geldfälschung eine schwer wiegende Handlung
mit erheblichen negativen Folgen für die betroffenen Bürger und Unternehmen ist
und es daher erforderlich ist, das Vertrauen der Unionsbürger in die Echtheit
des Euro und anderer Währungen zu wahren. Dies gilt besonders für den Euro als
einheitliche Währung von 330 Millionen Menschen im Euroraum und als zweitwichtigste
internationale Währung. (16) Daher sollten die
Mitgliedstaaten bestimmte Mindestsanktionen und Mindeststrafmaße vorsehen. In
den meisten Mitgliedstaaten sind bereits Mindeststrafen vorgesehen. Es wäre
konsequent und angebracht, auf der gesamten Unionsebene so zu verfahren. (17) Die Sanktionen sollten wirksam
und abschreckend sein, aber nicht über das hinausgehen, was für derartige
Straftaten angemessen ist. Daher sollte die Strafe für natürliche Personen in schweren
Fällen von Falschgeldherstellung oder -verbreitung (d. h. in Fällen, in
denen große Mengen gefälschter Banknoten oder Münzen hergestellt oder
verbreitet wurden oder besonders schwer wiegende Umstände vorliegen) im Mindestmaß
mindestens sechs Monate und im Höchstmaß mindestens acht Jahre betragen. (18) Durch eine einheitliche
Mindeststrafe von sechs Monaten würde dafür gesorgt, dass alle
Strafverfolgungs- und Justizbehörden der Fälschung des Euro und anderer
Währungen die gleiche Bedeutung beimessen würden, was wiederum die
grenzübergreifende Zusammenarbeit vereinfachen würde. Auch würde die
Möglichkeit der Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum shopping“)
verringert. Zudem könnten verurteilte Täter zur Vollstreckung einer
Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Wege eines
Europäischen Haftbefehls ausgeliefert werden. (19) Die Mitgliedstaaten sollten
die Möglichkeit haben, in Fällen, in denen der Gesamtnennwert der gefälschten
Banknoten und Münzen nicht signifikant ist oder in denen keine besonders schwer
wiegenden Umstände vorliegen, eine kürzere oder keine Freiheitsstrafe zu
verhängen. Für Fälle, in denen eine andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe
verhängt werden kann, sollte der Gesamtnennwert auf unter 5 000 EUR (das
Zehnfache des höchsten Euro-Nennwerts) festgelegt werden, für Fälle, in denen
eine Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten verhängt werden kann, auf unter
10 000 EUR. (20) Diese Richtlinie lässt die
allgemeinen Bestimmungen und Grundsätze der innerstaatlichen
Strafrechtsvorschriften über die Verhängung und den Vollzug von Strafen nach
Maßgabe der im konkreten Einzelfall vorliegenden Umstände unberührt. (21) Da das Vertrauen in die
Echtheit von Banknoten und Münzen auch durch Handlungen juristischer Personen
beeinträchtigt oder gefährdet werden kann, sollten juristische Personen für in
ihrem Namen begangene Straftaten zur Verantwortung gezogen werden können. (22) Um Untersuchungen über
Falschgelddelikte und deren Verfolgung zu erleichtern, sollten die für diese
Maßnahmen verantwortlichen Personen Zugang zu den Ermittlungsinstrumenten
haben, die zur Bekämpfung organisierter Straftaten oder sonstiger schwerer
Straftaten verwendet werden. Dazu gehören unter anderem die Überwachung des
Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer
Überwachung, die Überwachung von Kontobewegungen oder sonstige
Finanzermittlungen; dabei sind unter anderem der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit und die Art und Schwere der Straftaten, die Gegenstand der
Untersuchungen sind, zu berücksichtigen. (23) Die Mitgliedstaaten sollten
ihre Gerichtsbarkeit gemäß dem Genfer Abkommen und den einschlägigen
Bestimmungen anderer Strafrechtsvorschriften der Union für in ihrem
Hoheitsgebiet und durch ihre Staatsangehörigen verübte Straftaten begründen. Da
der Euro eine herausragende Rolle für die Wirtschaft und die Gesellschaft der
Europäischen Union spielt und als Währung von weltweiter Bedeutung einer
konkreten Bedrohung ausgesetzt ist, bedarf es einer zusätzlichen Maßnahme zu
seinem Schutz. Daher sollte jeder Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist,
in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union verübte Straftaten, die im
Zusammenhang mit dem Euro stehen, universelle Gerichtsbarkeit ausüben, falls
sich der Täter in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder in seinem Hoheitsgebiet
gefälschte Euro-Banknoten oder ‑Münzen aufgedeckt werden. Bei der
Ausübung universeller Gerichtsbarkeit sollten die Mitgliedstaaten den Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere mit Blick auf in einem Drittland
für dieselbe Straftat erfolgte Verurteilungen. (24) Falschgelddelikte betreffen
oftmals mehrere Mitgliedstaaten zugleich (beispielsweise erfolgt die
Herstellung in dem einen Mitgliedstaat und die Verbreitung in einem oder
mehreren anderen Mitgliedstaaten). In derartigen grenzüberschreitenden Fällen
sollten die Mitgliedstaaten das Strafverfahren einschließlich der Ahndung mit
Hilfe der durch den Rahmenbeschluss 2009/948/JI vom 30. November 2009
zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren[34] geschaffenen Mechanismen auf
einen Mitgliedstaat konzentrieren, sofern dies nicht unangebracht ist. Dies
gilt vor allem für Fälle, in denen die Untersuchung auf diese Weise vereinfacht
werden kann (z. B. im Hinblick auf die Beweiserhebung), oder in denen dem
Gericht ermöglicht werden soll, dem Gesamtausmaß der Tat mit einem einzigen
Urteil Rechnung zu tragen. Das nationale Mitglied von Eurojust sollte in
Übereinstimmung mit dem Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002
über die Errichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren
Kriminalität[35]
über jeden Fall in Kenntnis gesetzt werden, in dem Kompetenzkonflikte
entstanden sind oder aller Voraussicht nach entstehen könnten. (25) Die Identifizierung
gefälschter Euro-Banknoten und –Münzen erfolgt zentral in den nach der
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 benannten oder eingerichteten nationalen
Analysezentren bzw. Münzanalysezentren. Unter gebührender Berücksichtigung des
Grundsatzes eines fairen und effizienten Gerichtsverfahrens sollte die
Aufdeckung, Identifizierung und Analyse von gefälschten Euro-Banknoten und
–Münzen auch während laufender Gerichtsverfahren möglich sein, damit verhindert
wird, dass letztere weiter hergestellt oder in Umlauf gebracht werden. Die
Justizbehörden sollten generell die physische Übermittlung der Fälschungen an
die nationalen Analysezentren bzw. Münzanalysezentren ermöglichen. Unter
bestimmten Umständen (beispielsweise wenn nur wenige gefälschte Banknoten oder
Münzen als Beweismittel für das Strafverfahren vorliegen oder Beweismittel wie
Fingerabdrücke durch eine physische Übermittlung zerstört werden könnten)
sollten die Justizbehörden ersatzweise den Zugang zu den betreffenden Banknoten
und Münzen ermöglichen. (26) Diese Richtlinie wahrt die in
der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und
anerkannten Grundsätze, insbesondere das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, die Berufsfreiheit und das
Recht zu arbeiten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht
auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die
Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte, die Grundsätze der
Gesetzmäßigkeit und der Verhältnismäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und
Strafen sowie das Recht, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich
verfolgt oder bestraft zu werden. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte
Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend
umzusetzen. (27) Da die Ziele dieser Richtlinie
auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und
daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Unionsebene zu
erreichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags
über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser
Ziele erforderliche Maß hinaus. (28) [Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts haben das Vereinigte Königreich und Irland
mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie
beteiligen möchten. UND/ODER (29) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des
dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des
Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der
Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls
beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie
und sind weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.] (30) Gemäß den Artikeln 1 und 2 des
dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und
ist weder durch diese gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet — HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften
für die Definition von Straftatbeständen und die Festlegung von
strafrechtlichen Sanktionen auf dem Gebiet der Fälschung des Euro und anderer
Währungen. Sie enthält zudem gemeinsame Bestimmungen für eine verstärkte
Bekämpfung und eine verbesserte Untersuchung dieser Delikte. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck (a)
„Geld“ Banknoten und Münzen, soweit diese aufgrund
einer gesetzlichen Vorschrift im Umlauf sind, einschließlich Euro-Banknoten und
-Münzen, deren Umlauf gemäß der Verordnung (EG) Nr. 974/98 gesetzlich genehmigt
ist; (b)
„juristische Person” jedes Rechtssubjekt, das nach
dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von
Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Ausübung
ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen
Organisationen; (c)
„Genfer Abkommen“ das am 20. April 1929 in Genf
unterzeichnete Internationale Abkommen zur Bekämpfung der Falschmünzerei und
das Protokoll zu diesem Abkommen. Artikel 3 Straftatbestände 1. Die Mitgliedstaaten treffen
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das folgende
vorsätzliche Verhalten als Straftat geahndet werden kann: (a)
betrügerische Fälschung oder Verfälschung von Geld,
gleichviel auf welche Weise; (b)
betrügerisches Inumlaufbringen von falschem oder
verfälschtem Geld; (c)
das Einführen, Ausführen, Transportieren, Annehmen
oder Sichverschaffen von falschem oder verfälschtem Geld in Kenntnis der
Fälschung und in der Absicht, es in Umlauf zu bringen; (d)
betrügerisches Anfertigen, Annehmen,
Sichverschaffen oder Besitzen von (i) Gerätschaften, Gegenständen,
Computerprogrammen und anderen Mitteln, die ihrer Beschaffenheit nach zur
Fälschung oder Verfälschung von Geld besonders geeignet sind, oder (ii) Hologrammen oder anderen der Sicherung
gegen Fälschung dienenden Bestandteilen von Geld. 2. Die in Absatz 1 genannten
Verhaltensweisen schließen auch Handlungen ein, die sich auf Banknoten oder
Münzen beziehen, die unter Nutzung erlaubter Einrichtungen oder Materialien
unter Missachtung der Rechte oder der Bedingungen, gemäß denen die zuständigen
Behörden Banknoten oder Münzen ausgeben dürfen, hergestellt worden sind. 3. Die in Absatz 1 genannten
Verhaltensweisen schließen auch Handlungen ein, die sich auf Banknoten oder
Münzen beziehen, die für den Umlauf bestimmt sind, aber noch nicht ausgegeben
wurden, und die auf eine Währung lauten, die gesetzliches Zahlungsmittel ist. Artikel 4 Anstiftung, Beihilfe und Versuch 1. Die Mitgliedstaaten treffen
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung oder
Beihilfe zu einer der in Artikel 3 genannten Straftaten als Straftat geahndet
werden kann. 2. Die Mitgliedstaaten treffen
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Versuch, eine der in
Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b oder c genannten Straftaten als Straftat
geahndet werden kann. Artikel 5 Sanktionen 1. Jeder Mitgliedstaat trifft
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 3
und 4 genannten Verhaltensweisen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden
strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind, die auch Geld- und Freiheitsstrafen
umfassen. 2. Für in Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der
betroffenen Banknoten und Münzen unter 5 000 EUR beträgt und keine
besonders schwer wiegenden Umstände vorliegen, können die Mitgliedstaaten eine
andere Sanktion als eine Freiheitsstrafe vorsehen. 3. In Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der
betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 5 000 EUR beträgt, sind
mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens acht Jahren zu bedrohen. 4. In Artikel 3 Absatz 1
Buchstaben a, b und c genannte Straftaten, bei denen der Gesamtnennwert der
betroffenen Banknoten und Münzen mindestens 10 000 EUR beträgt oder
besonders schwer wiegende Umstände vorliegen, sind zu bedrohen mit (a)
einer Freiheitsstrafe im Mindestmaß von mindestens
sechs Monaten; (b)
einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens
acht Jahren. Artikel 6 Verantwortlichkeit juristischer
Personen 1. Die Mitgliedstaaten treffen
die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine juristische Person
für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 verantwortlich gemacht werden kann,
die zu ihren Gunsten von einer Person begangen wurden, die entweder allein oder
als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine
Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund (a)
einer Befugnis zur Vertretung der juristischen
Person oder (b)
der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen
Person zu treffen, oder (c)
einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen
Person. 2. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn
mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 1 genannte Person die
Begehung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten der
juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat. 3. Die Verantwortlichkeit einer
juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 schließt die strafrechtliche
Verfolgung natürlicher Personen als Täter, Anstifter oder Gehilfen bei
Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 nicht aus. Artikel 7 Sanktionen gegen juristische Personen Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne von Artikel 6
haftbare juristische Person wirksame, verhältnismäßige und abschreckende
Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen und Geldbußen gehören
und die andere Sanktionen einschließen können, darunter (a)
Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder
Hilfen, (b)
vorübergehendes oder ständiges Verbot der Ausübung
einer Handelstätigkeit, (c)
Unterstellung unter richterliche Aufsicht, (d)
richterlich angeordnete Eröffnung des
Liquidationsverfahrens, (e)
vorübergehende oder endgültige Schließung von
Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden. Artikel 8 Gerichtsbarkeit 1. Jeder Mitgliedstaat trifft
die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit in Bezug auf Straftaten
im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen (a)
die Straftat ganz oder teilweise in seinem
Hoheitsgebiet begangen wurde oder (b)
der Täter seine Staatsangehörigkeit besitzt. 2. Jeder Mitgliedstaat, dessen
Währung der Euro ist, trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit
in Bezug auf außerhalb der Europäischen Union begangene Straftaten im Sinne der
Artikel 3 und 4 zumindest in den Fällen zu begründen, in denen sich diese
Straftaten auf den Euro beziehen und (a)
der Täter sich in seinem Hoheitsgebiet aufhält oder
(b)
im Zusammenhang mit der Tat stehende gefälschte
Euro-Banknoten oder ‑Münzen in diesem Mitgliedstaat aufgedeckt wurden. Für die Strafverfolgung im Falle einer solchen
Straftat trifft jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass die Begründung seiner Gerichtsbarkeit nicht an die
Bedingung geknüpft wird, dass die Straftat an dem Ort, an dem sie begangen
wurde, eine strafbare Handlung darstellt. 3. Die Mitgliedstaaten konzentrieren
das Strafverfahren auf einen Mitgliedstaat, sofern dies nicht unangebracht ist. Artikel 9 Ermittlungsinstrumente Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen
Maßnahmen, um sicherzustellen, dass den für die Untersuchung oder
strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4
zuständigen Personen, Stellen oder Diensten wirksame Ermittlungsinstrumente,
wie sie beispielsweise im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder
anderen schweren Straftaten verwendet werden, zur Verfügung stehen. Artikel 10 Pflicht zur Übermittlung falscher Banknoten
und Münzen zu Analyse- und Identifizierungszwecken 1. Die Mitgliedstaaten stellen
sicher, dass die Justizbehörden die Prüfung mutmaßlich falscher Euro-Banknoten
und –Münzen ermöglichen, damit etwaige Fälschungen aufgedeckt, identifiziert
und analysiert werden können. Zu diesem Zweck übermitteln die Justizbehörden
unverzüglich die erforderlichen Muster der einzelnen Arten mutmaßlich falscher
Banknoten an das nationale Analysezentrum und der einzelnen Arten mutmaßlich
falscher Münzen an das nationale Münzanalysezentrum. 2. Falls die erforderlichen
Muster mutmaßlich falscher Banknoten und Münzen nicht übermittelt werden
können, da sie im Rahmen eines Strafverfahrens als Beweise einbehalten werden
müssen, um ein faires und effizientes Verfahren sicherzustellen und die
Verteidigungsrechte des mutmaßlichen Täters zu wahren, erhalten das nationale
Analysezentrum und das nationale Münzanalysezentrum unverzüglich Zugang zu
ihnen. Artikel 11 Beziehung zum Genfer Abkommen Die Mitgliedstaaten treten dem Genfer Abkommen
bei oder bleiben Vertragsparteien des Genfer Abkommens. Artikel 12 Ersetzung des Rahmenbeschlusses
2000/383/JI des Rates Der
Rahmenbeschluss 2000/383/JI wird unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten
im Zusammenhang mit den Fristen für die Umsetzung des Rahmenbeschlusses in
innerstaatliches Recht für Mitgliedstaaten, die sich an der Annahme dieser
Richtlinie beteiligen, ersetzt. In Bezug auf die Mitgliedstaaten, die sich an
der Annahme dieser Richtlinie beteiligen, gelten Verweise auf den Rahmenbeschluss
2000/383/JI des Rates als Verweise auf diese Richtlinie. Artikel 13 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie binnen [18 Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 14 Berichterstattung durch die Kommission
und Überprüfung Die Kommission
legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen [fünf Jahren nach dem
Inkrafttreten dieser Richtlinie] einen Bericht über die Anwendung dieser
Richtlinie vor. In dem Bericht legt sie dar, in wie weit die Mitgliedstaaten
die erforderlichen Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffen haben.
Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Legislativvorschlag beigefügt. Artikel 15 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am [zwanzigsten] Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in
Kraft. Artikel 16 Adressaten Diese
Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Straßburg am […] Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] Siehe http://www.ecb.int/press/key/date/2013/html/sp130110.en.html. [2] Jahresbericht 2011 der EZB. [3] EZB-Pressemitteilung vom 10. Januar 2013:
www.ecb.int/press/pr/date/2013/html/pr130110_2.de.html. [4] Schutz der Euro-Münzen im Jahr 2011: Bericht über die
Tätigkeiten des ETSC und die Situation der Falschmünzerei gemäß Artikel 4 des
Kommissionsbeschlusses K(2004) 4290 vom 29. Oktober 2004. [5] Bewertung der Bedrohungslage im Bereich der
organisierten Kriminalität in der EU (OCTA) 2011. [6] Siehe beispielsweise die Europol-Pressemitteilungen vom
13. Dezember 2011, vom 15. und vom 29. Juni 2012, vom
13. August 2012 und vom 9. Dezember 2012 (https://www.europol.europa.eu/latest_press_releases). [7] Siehe Anhang 6 der Folgenabschätzung (von der Deutschen
Bundesbank erstellte Übersicht der geltenden Sanktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten,
Stand: April 2011). [8] Siehe Abschnitt 3.2.1.3 der Folgenabschätzung und deren
Anhang 3. [9] Die Studie konzentrierte sich auf die folgenden 15
Mitgliedstaaten: Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Italien, Lettland, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien,
Schweden, Spanien und Ungarn. [10] Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des Völkerbunds
von 1931. Das Abkommen wurde bislang von 26 EU-Mitgliedstaaten ratifiziert.
Malta hat das Abkommen (noch) nicht ratifiziert. [11] ABl. L 140 vom 14. Juni 2000, S. 1. [12] ABl. L 329 vom 14. Dezember 2001, S. 3. [13] Erster Bericht: KOM(2001) 771 endg. vom Dezember 2001,
zweiter Bericht: KOM(2003) 532 endg. vom September 2003, dritter Bericht:
KOM(2007) 524 endg. vom September 2007. [14] ABl. L 139 vom 11. Mai 1998, S. 1. [15] ABl. L 181 vom 4. Juli 2001, S. 6. [16] ABl. L 17 vom 22. Januar 2009, S. 1. [17] ABl. L 181 vom 4. Juli 2001, S. 11. [18] ABl. L 267 vom 9. Oktober 2010, S. 1. [19] ABl. L 339 vom 22. Dezember 2010,
S. 1. [20] ABl. L 373 vom 21. Dezember 2004,
S. 1. [21] ABl. L 17 vom 22. Januar 2009, S. 5. [22] ABl. L 185 vom 17. Juli 2005, S. 35. [23] ABl. L 63 vom 6. März 2002, S. 1. [24] ABl. L 339 vom 21. Dezember 2001,
S. 50. Bezüglich der Aktualisierung des Programms siehe den einschlägigen
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über
ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung
zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (KOM(2011) 913 endg.). [25] Die gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 eingesetzte Gruppe setzt sich aus
Sachverständigen der Mitgliedstaaten, der EZB, Europols und des OLAF bzw. des
ETSC zusammen. [26] Mitarbeiter von Strafverfolgungs- bzw. Justizbehörden,
Zentralbanken und Münzprägeanstalten. [27] ABl. L 328 vom 15. Dezember 2009, S. 42. [28] ABl. C … vom … , S. … . [29] ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. [30] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6. [31] ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11. [32] Nr. 2623, S. 372 der Sammlung der Verträge des
Völkerbunds, 1931. [33] ABl. L 140 vom 14.6.2000, S. 1. [34] ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42. [35] ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1.