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Document 52013PC0035
Proposal for a COUNCIL DECISION amending Annexes II and III of Council Decision of 9 June 2011 on the approval, on behalf of the European Union, of The Hague Convention of 23 November 2007, on the International Recovery of Child Support and Other Forms of Family Maintenance
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Anhänge II und III des Beschlusses des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Anhänge II und III des Beschlusses des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union
/* COM/2013/035 final - 2013/0019 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Anhänge II und III des Beschlusses des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union /* COM/2013/035 final - 2013/0019 (NLE) */
BEGRÜNDUNG
1.
KONTEXT DES VORSCHLAGS
Ziel des Haager Unterhaltsübereinkommens von
2007 ist es, die wirksame internationale Geltendmachung der Ansprüche von
Kindern und anderen Familienangehörigen sicherzustellen. Da die überwiegende
Mehrheit der Unterhaltsforderungen Kinder betrifft, ist das Übereinkommen
zuallererst eine Maßnahme zum Schutz der Kinder. Am 31. März 2011 nahm der Rat den Beschluss zur
Unterzeichnung des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007 im Namen der Europäischen
Union an. Unterzeichnet wurde das Übereinkommen von der Europäischen Union am 6.
April 2011. Am 9. Juni 2011 erließ der Rat den Beschluss über
die Genehmigung des Haager Unterhaltsübereinkommens von 2007 im Namen der
Europäischen Union. Die Genehmigungsurkunde sollte nach Ablauf der Frist hinterlegt
werden, die in Artikel 7 des Ratsbeschlusses für die Mitteilung der
Kontaktdaten der gemäß dem Übereinkommen bestimmten Zentralen Behörden und der
Informationen zu den Rechtsvorschriften, Verfahren und Dienstleistungen nach
Artikel 57 des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten an die Kommission auf
den 10. Dezember 2012 festgelegt ist. Die Artikel 5 und 6 des Ratsbeschlusses sehen
außerdem vor, dass die Union einen Vorbehalt nach Artikel 44 Absatz 3 des
Übereinkommens anbringt und eine Erklärung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g
sowie nach Artikel 44 Absätze 1 und 2 abgibt. Der Wortlaut des Vorbehalts und der
Erklärungen ist dem Ratsbeschluss als Anhang II bzw. Anhang III beigefügt. Im Verlauf der Verhandlungen wurde der 16. Mai
2011 als Frist gesetzt, damit alle Mitgliedstaaten Informationen zu dem Vorbehalt
und den Erklärungen übermitteln können, die von der Union bei Hinterlegung der
Genehmigungsurkunde abzugeben sind. Nach Erlass des Ratsbeschlusses vom 9. Juni
2011 hielten es einige Mitgliedstaaten jedoch für notwendig, ihre frühere
Erklärung (Lettland) zu ändern oder eine neue Erklärung abzugeben bzw. einen neuen
Vorbehalt gemäß Artikel 5 und 6 des Ratsbeschlusses (Zypern, Luxemburg und
Portugal) einzulegen. Daher müssen die Anhänge II und III vor
Hinterlegung der Genehmigungsurkunde entsprechend geändert werden.
2.
ERGEBNISSE DER BERATUNGEN MIT DEN BETEILIGTEN
Im Rat wurde die Angelegenheit in den
Sitzungen der Gruppe „Zivilrecht“ (Allgemeine Fragen) insbesondere am 11. Juni
2012 erörtert. Die letzten Anträge auf Änderung der Anhänge gingen Ende Juli
2012 ein; die englischen Übersetzungen lagen am 20. August 2012 vor. Die
Kommission setzte die Mitgliedstaaten davon in Kenntnis, dass der Vorschlag zur
Änderung des Beschlusses des Rates vom 9. Juni 2011 frühestens Ende November
2012 angenommen würde. 2013/0019 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Änderung der Anhänge II und III des
Beschlusses des Rates vom 9. Juni 2011 über die Genehmigung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der
Europäischen Union DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 Unterabsatz 1 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b und Absatz 8 Unterabsatz 2 Satz
1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,[1] in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Anhang II des Beschlusses 2011/432/EU des Rates
betrifft den Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen nach Artikel 62
des Übereinkommens. (2)
Anhang III des Beschlusses 2011/432/EU des Rates
betrifft die Erklärungen der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der
Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen nach Artikel 63
des Übereinkommens. (3)
Die Mitgliedstaaten haben der Kommission
zusätzliche Änderungen zu dem Vorbehalt und den Erklärungen in den Anhängen II
und III mitgeteilt. Es empfiehlt sich daher, diese Anhänge zu ändern, bevor die
Genehmigungsurkunde betreffend das Haager Übereinkommen vom 23. November 2007
über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und
anderen Familiengehörigen hinterlegt wird — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge II und II des Beschlusses
2011/432/EU des Rates werden durch die entsprechenden Anhänge dieses
Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG
II Vorbehalt der Europäischen Union bei Genehmigung des Haager
Übereinkommens vom 23. November 2007
über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und
anderen Familienangehörigen („das Übereinkommen“)
nach Artikel 62 des Übereinkommens Die Europäische Union bringt den folgenden Vorbehalt nach Artikel 44
Absatz 3 des Übereinkommens an: Die Tschechische Republik, die Republik Estland, die Hellenische
Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, die
Republik Ungarn, die Republik Polen, die Slowakische Republik, das Königreich
Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland erheben
Einspruch gegen die Verwendung des Französischen im Schriftwechsel zwischen den
Zentralen Behörden. Das Großherzogtum Luxemburg erhebt Einspruch gegen die Verwendung des
Englischen im Schriftwechsel zwischen den Zentralen
Behörden. ___________________ ANHANG III Erklärungen der
Europäischen Union bei Genehmigung des Haager Übereinkommens vom 23. November
2007
über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und
anderen Familienangehörigen („das Übereinkommen“)
nach Artikel 63 des Übereinkommens 1. Erklärung nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe g des
Übereinkommens Die Europäische Union erklärt, dass in den nachstehend aufgeführten
Mitgliedstaaten die Anträge, mit Ausnahme von Anträgen nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens, die Angaben
oder Schriftstücke enthalten müssen, die für die einzelnen aufgeführten
Mitgliedstaaten angegeben sind: Das Königreich Belgien: – Für Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f und
Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c: der vollständige Text des Beschlusses
oder der Beschlüsse in Kopie. Die Tschechische Republik: – Die der Zentralen Behörde nach Maßgabe des Artikels 42 vom
Antragsteller erteilte Vollmacht. Die Bundesrepublik Deutschland: – Die Staatsangehörigkeit des Berechtigten, seinen Beruf bzw.
seine Beschäftigung sowie gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines
gesetzlichen Vertreters; – die Staatsangehörigkeit des Verpflichteten, seinen Beruf
bzw. seine Beschäftigung, soweit diese Angaben dem Berechtigten bekannt sind; – bei einem Antrag eines öffentlich-rechtlichen
Leistungsträgers, der Unterhaltsansprüche aus übergegangenem Recht geltend
macht, den Namen und die Koordinaten derjenigen Person, deren Anspruch übergegangen
ist; – bei einer Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung,
die Modalitäten für die Berechnung dieser Indexierung und bei einer
Verpflichtung zur Zahlung von gesetzlichen Zinsen, der gesetzliche Zinssatz
sowie der Beginn der Zinspflicht. Die Republik Lettland: – Der Antrag enthält die Angaben, die in den einschlägigen,
von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht empfohlenen und veröffentlichten Formblättern genannt sind; beizufügen
sind eine Steuerquittung, wenn der Antragsteller nicht von der staatlichen
Steuer befreit ist oder keine juristische Unterstützung erhält, sowie
Unterlagen zur Bestätigung der im Antrag enthaltenen Angaben. – Der Antrag enthält die folgenden Angaben: den persönlichen
Code (sofern in der Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer
des Antragstellers, sofern zugeteilt; den persönlichen Code (sofern in der
Republik Lettland zugeteilt) oder die Identifikationsnummer des Antragsgegners,
sofern zugeteilt, und den persönlichen Code aller Personen, für die Unterhalt
verlangt wird (sofern in der Republik Lettland zugeteilt), oder deren
Identifikationsnummer, sofern zugeteilt. – Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, d und f
und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben a und c des Übereinkommens, die keine
Unterhaltsansprüche für Kinder (im Sinne des Artikels 15 des Übereinkommens)
betreffen, wird ein Begleitdokument beigefügt, das angibt, in welchem Umfang
der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung im Ursprungsstaat
erhalten hat, sowie Angaben zu Art und Umfang der bereits in Anspruch
genommenen juristischen Unterstützung und zur weiterhin benötigten juristischen
Unterstützung enthält. – Anträgen gemäß
Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens wird ein Begleitdokument
beigefügt, das angibt, auf welchem Weg der Antragsteller seine Ansprüche
durchsetzen will (Verfahren zur Einziehung der beweglichen und/oder
unbeweglichen Vermögenswerte der verpflichteten Person). – Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b des Übereinkommens
wird ein Begleitdokument beigefügt, aus dem die Berechnung der Forderungen
hervorgeht. – Anträgen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d, e und f
und gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c des Übereinkommens sind
Begleitdokumente beizufügen, die die Angaben über die finanziellen Verhältnisse
und Aufwendungen der berechtigten Person und/oder der verpflichteten Person belegen. Die Republik Polen: I. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b 1. In einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung sollten
der Name des Gerichts, das das Urteil erlassen hat, das Datum des Urteils sowie
Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien angegeben werden. 2. Die folgenden Schriftstücke sollten beigefügt werden: – das Original des vollstreckbaren Titels (beglaubigte Kopie
des Urteils zusammen mit der Vollstreckungsklausel), – eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände, – Angaben zum Bankkonto, auf das die eingeforderten Beträge zu
überweisen sind, – eine Kopie des Antrags und der Anlagen, – die von einem vereidigten (professionellen) Übersetzer
angefertigten Übersetzungen aller Schriftstücke ins Polnische. 3. Der Antrag, die Begründung des Antrags, die Aufstellung der
Zahlungsrückstände und die Angaben über die finanziellen Verhältnisse der
verpflichteten Person müssen von der berechtigten Person/den berechtigten
Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren gesetzlichen Vertretern
persönlich unterzeichnet werden. 4. Verfügt die berechtigte Person nicht über das Original des
vollstreckbaren Titels, so sind die Gründe hierfür in dem Antrag anzugeben (z.
B. Verlust oder Vernichtung des Dokuments oder Nichtausstellung des
vollstreckbaren Titels durch das Gericht). 5. Bei Verlust des vollstreckbaren Titels sollte ein Antrag auf
erneute Ausstellung dieses Titels beigefügt werden. II. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c und d 1. In einem Antrag auf Herbeiführen
einer Entscheidung über Unterhaltsansprüche von Kindern sollte der monatliche
Betrag angegeben werden, der für jede berechtigte Person als Unterhalt
gefordert wird. 2. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der
berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen
von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 3. In der Begründung des Antrags auf Herbeiführen einer
Entscheidung sind alle Tatsachen, die den Antrag rechtfertigen, und
insbesondere die folgenden Informationen anzugeben: a) die Beziehung zwischen der berechtigten und der
verpflichteten Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person
formal anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes),
anderer Blutsverwandter, Ehegatte, ehemaliger Ehegatte, angeheirateter
Verwandter; b) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der berechtigten
Person und in diesem Zusammenhang: – Alter, Gesundheitszustand und Ausbildungsstand der
berechtigten Person, – monatliche Ausgaben der berechtigten Person (Lebensmittel,
Kleidung, Körperpflege, Vorsorge, Arzneimittel, Rehabilitation, Sport,
Freizeit, außergewöhnliche Ausgaben usw.), – (wird Kindesunterhalt für mehr als eine anspruchsberechtigte
Person beantragt, so sind die oben genannten Informationen für jede einzelne
dieser Personen anzugeben), – Ausbildung des Elternteils, das die minderjährige berechtigte
Person betreut, sowie der erlernte und der tatsächlich ausgeübte Beruf dieses
Elternteils, – Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die
berechtigte Person betreuenden Elternteils, – monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person
betreuenden Elternteils für seinen eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer
Personen, die neben der berechtigten Person auf dieses Elternteil angewiesen
sind; c) Angaben über die finanziellen Verhältnisse der
verpflichteten Person und in diesem Zusammenhang Angaben zu ihrer Ausbildung
sowie dem erlernten und tatsächlich ausgeübten Beruf. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung
angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen
des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der
berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der
verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht
erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form
beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte
eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die
Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. III. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f 1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss
Folgendes enthalten: a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils
sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien, b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten
Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten
Unterhalts). 2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden,
welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags
rechtfertigen. 3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der
berechtigten Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen
von deren gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung
angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen
des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der
berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der
verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht
erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form
beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte
eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die
Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. IV. Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c 1. Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss
Folgendes beinhalten: a) den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils
sowie die Vor- und Familiennamen der Verfahrensparteien, b) die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten
Betrags des monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten
Unterhalts). 2. In der Begründung des Antrags sollte angegeben werden,
welche Änderung der Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags
rechtfertigen. 3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der
berechtigten Person persönlich unterzeichnet werden. 4. Es sollte angegeben werden, welche der in der Begründung
angeführten Tatsachen in die Beweisaufnahme einfließen sollten (z. B. Verlesen
des Dokuments bei der Anhörung, Anhörung des/der Zeugen, Anhörung der
berechtigten Person oder ihres gesetzlichen Vertreters, Anhörung der
verpflichteten Person usw.). 5. Es müssen alle für die Beweisaufnahme durch das Gericht
erforderlichen Beweisstücke und Informationen angegeben werden. 6. Schriftstücke sollten dem Antrag als Originale oder in Form
beglaubigter Kopien beigefügt werden; fremdsprachlichen Schriftstücken sollte
eine beglaubigte Übersetzung ins Polnische beigefügt werden. 7. Zeugen: Es sollten der Vor- und Familienname sowie die
Anschrift jedes Zeugen angegeben werden. Die Republik Portugal I. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b: - Einem Antrag auf Vollstreckung einer Entscheidung ist neben den in
Artikel 25 genannten Schriftstücken Folgendes beizufügen: 1. eine detaillierte Aufstellung der Zahlungsrückstände, bei
Indexierung einer titulierten Unterhaltsforderung, die Modalitäten für die
Berechnung dieser Indexierung; bei einer Verpflichtung zur Zahlung von
gesetzlichen Zinsen sind der gesetzliche Zinssatz sowie der Beginn der
Zinspflicht anzugeben; 2. vollständige Angaben zum Bankkonto, auf das die geforderten Beträge
zu überweisen sind. II. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstaben c und d: - In einem Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung über
Unterhaltsansprüche von Kindern im Sinne von Artikel 15 ist Folgendes anzugeben: 1. der monatliche Betrag, der für jede berechtigte Person als Unterhalt
gefordert wird; 2. die Gründe für den Antrag auf Herbeiführen einer Entscheidung, wobei
alle Fakten, die den Antrag rechtfertigen, zu nennen sind und Angaben gemacht
werden zu: a. der Beziehung zwischen der berechtigten und der verpflichteten
Person: Kind (Kind aus einer Ehe/von der verpflichteten Person formal
anerkanntes Kind/gerichtlich festgestellte Abstammung des Kindes),
einschließlich eines Schriftstücks zum Nachweis der Abstammung/Adoption. - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des gesetzlichen
Vertreters der berechtigten Person(en) (Elternteil oder Vormund) und in diesem
Zusammenhang: - monatliche Unterhaltsausgaben: Lebensmittel, Gesundheitsversorgung,
Kleidung, Unterbringung, Ausbildung (wird Unterhalt für mehrere berechtigte
Personen beantragt, sind die vorstehenden Angaben für jede der berechtigten
Personen zu machen; - Quelle und Betrag des monatlichen Einkommens des die berechtigte
Person betreuenden Elternteils; - monatliche Auslagen des die minderjährige berechtigte Person
betreuenden Elternteils für den eigenen Unterhalt und den Unterhalt weiterer
Personen, für die er verantwortlich ist; 3. Der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der(n)
berechtigten Person(en) bzw. im Falle von Minderjährigen von deren gesetzlichen
Vertretern persönlich unterzeichnet werden. III. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben e und f: - Ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes
beinhalten: 1. den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie
die Identitätsfeststellung der Verfahrensparteien; 2. die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des
monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts); 3. in der Antragsbegründung sollte angegeben werden, welche geänderten
Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen; 4. Belege, die aufzulisten und dem Antrag (Originale oder beglaubigte
Kopien) beizufügen sind; 5. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der berechtigten
Person/den berechtigten Personen bzw. im Fall von Minderjährigen von deren
gesetzlichen Vertretern persönlich unterzeichnet werden. IV. Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstaben b und c - Ein (von der verpflichteten Person eingebrachter) Antrag auf Änderung
einer Unterhaltsentscheidung muss Folgendes beinhalten: 1. den Namen des entscheidenden Gerichts, das Datum des Urteils sowie
die Identitätsfeststellung der Verfahrensparteien; 2. die Angabe des für jede berechtigte Person beantragten Betrags des
monatlichen Unterhalts (anstelle des Betrags des zuvor gezahlten Unterhalts); 3. in der Antragsbegründung sollte angegeben werden, welche geänderten
Umstände den Antrag auf Änderung des Unterhaltsbetrags rechtfertigen; 4. Belege, die aufzulisten und dem Antrag (Originale oder beglaubigte
Kopien) beizufügen sind; 5. der Antrag und die Begründung des Antrags müssen von der
verpflichteten Person/den verpflichteten Personen persönlich unterzeichnet
werden. _______________ Die Slowakische Republik: – Angaben zur Staatsangehörigkeit aller beteiligten Parteien. Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland: Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b England und Wales Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände;
ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der
ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das
belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt und
vorgeladen wurde oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung
benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, sich zu verteidigen oder ein
Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der
verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die
Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person,
soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der
Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des
Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls
beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung
der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt. Schottland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung;
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände;
ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der
ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das
belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde
oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die
Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf
den Aufenthaltsort der verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die
Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person,
soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder
Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens
der Schule/Hochschule. Nordirland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der Entscheidung; Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit; Erklärung in Bezug auf Zahlungsrückstände; ein
Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der
ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das
belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde
oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die
Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; Erklärung in Bezug auf
den Aufenthaltsort der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle;
Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der
verpflichteten Person, soweit vorhanden; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht,
in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung
erhalten hat; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder
Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens
der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe c England und Wales Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den
Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in
Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners,
soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder
Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens
der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde,
die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften
etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische
Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung;
gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3,
Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b
und Artikel 30 Absatz 3. Schottland Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den
Aufenthaltsort des Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des
Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls
beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der
Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; Antrag auf juristische
Unterstützung; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung. Nordirland Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den
Aufenthaltsort des Antragsgegners — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in
Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners,
soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder
Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens
der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils
("Decree Nisi"); Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls
Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische
Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b
und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d England und Wales Beglaubigte Abschrift der Entscheidung, die für die Anwendung der
Artikel 20 bzw. Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit
Schriftstücken, die für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein
Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller
unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung
in Bezug auf den Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des
Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf die Identität des Antragsgegners;
Lichtbild des Antragsgegners, soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte
Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder;
gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; gegebenenfalls
beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift
des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder
sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der
Abstammung; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16
Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Schottland Wie zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c. Nordirland Beglaubigte Entscheidung, die für die Anwendung der Artikel 20 bzw.
Artikel 22 Buchstaben b oder e maßgebend ist, zusammen mit Schriftstücken, die
für den Erlass dieser Entscheidung maßgebend waren; ein Schriftstück, aus dem
hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische
Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Erklärung in Bezug auf den
Aufenthaltsort — Wohnsitz und Arbeitsstelle des Antragsgegners; Erklärung in
Bezug auf die Identität des Antragsgegners; Lichtbild des Antragsgegners,
soweit vorhanden; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder
Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens
der Schule/Hochschule; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree
Nisi"); Abschriften etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen;
gegebenenfalls Schriftstück zum Nachweis der Abstammung; gegebenenfalls andere
spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1
Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30
Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e England und Wales Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des
Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule;
Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der
Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des
Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß
Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass
beide Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der
Antragsteller erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des
Schriftstücks, das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt
wurde. Schottland Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände;
Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der
Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen
des Kindes/der Kinder. Nordirland Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des
Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule;
Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der
Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des
Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß
Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f England und Wales Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung;
ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der
ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das
belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde
oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die
Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus
dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische
Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des
Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände;
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der
Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls
Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in
den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift
der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer
anderen Urkunde, die die Auflösung der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft
belegt; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des
Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der
verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die
Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit
vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16
Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3; schriftliche Erklärung, dass beide
Parteien zur Verhandlung erschienen sind, und — wenn nur der Antragsteller
erschienen ist — die Urschrift oder beglaubigte Abschrift des Schriftstücks,
das belegt, dass der anderen Partei die Vorladung zugestellt wurde. Schottland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung;
ein Schriftstück, das belegt, dass die verpflichtete Person von diesem
Verfahren benachrichtigt wurde oder dass sie von der ursprünglichen
Entscheidung benachrichtigt wurde und die Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel
dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der
Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat;
Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des
Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Bescheinigung
der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der
Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen
des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des
Antragstellers/Antragsgegners; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der
verpflichteten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der verpflichteten
Person; Lichtbild der verpflichteten Person, soweit vorhanden. Nordirland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung;
ein Schriftstück mit dem Nachweis, dass die verpflichtete Person zu der
ursprünglichen Anhörung erschienen ist, oder anderenfalls ein Schriftstück, das
belegt, dass die verpflichtete Person von diesem Verfahren benachrichtigt wurde
oder dass sie von der ursprünglichen Entscheidung benachrichtigt wurde und die
Möglichkeit hatte, ein Rechtsmittel dagegen einzulegen; ein Schriftstück, aus
dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische
Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des
Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände;
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der
Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls
Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in
den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls beglaubigte
Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift des vorläufigen
Scheidungsurteils ("Decree Nisi"); gegebenenfalls Schriftstücke zum
Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger
einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort
der verpflichteten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf
die Identität der verpflichteten Person; Lichtbild der verpflichteten Person,
soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel
16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz
3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b England und Wales Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände;
Antrag auf juristische Unterstützung; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der
Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen
des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des
Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß
Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25
Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Schottland Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung;
gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu
Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder. Nordirland Abschrift der zu ändernden Entscheidung; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; Antrag auf juristische Unterstützung;
gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu
Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der Kinder; gegebenenfalls
Schriftstücke zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften
etwaiger einschlägiger Gerichtsentscheidungen; gegebenenfalls andere
spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1
Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 30
Absatz 3. Anträge nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c England und Wales Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung;
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in
welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung
erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des
Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des
Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule;
Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der
Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls
beglaubigte Abschrift des Urteils oder einer anderen Urkunde, die die Auflösung
der Ehe oder sonstigen Lebensgemeinschaft belegt; gegebenenfalls Schriftstücke
zum Familienstand des Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger
einschlägiger Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort
der berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf
die Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person,
soweit vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel
16 Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz
3 Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Schottland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung;
ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang der Antragsteller
unentgeltliche juristische Unterstützung erhalten hat; Schriftstücke zu den
finanziellen Verhältnissen des Antragstellers/Antragsgegners —
Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände; gegebenenfalls Bescheinigung seitens
der Schule/Hochschule; Schriftstücke zu Veränderungen in den finanziellen
Verhältnissen des Antragstellers; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der
berechtigten Person; Erklärung in Bezug auf die Identität der berechtigten
Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit vorhanden. Nordirland Urschrift und/oder beglaubigte Abschrift der zu ändernden Entscheidung;
Bescheinigung der Vollstreckbarkeit; ein Schriftstück, aus dem hervorgeht, in
welchem Umfang der Antragsteller unentgeltliche juristische Unterstützung
erhalten hat; Schriftstücke zu den finanziellen Verhältnissen des
Antragstellers/Antragsgegners — Einkommen/Auslagen/Vermögensgegenstände;
gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Geburts- oder Adoptionsurkunde(n) des
Kindes/der Kinder; gegebenenfalls Bescheinigung seitens der Schule/Hochschule;
Schriftstücke zu Veränderungen in den Lebensverhältnissen des Kindes/der
Kinder; gegebenenfalls beglaubigte Abschrift der Heiratsurkunde; gegebenenfalls
beglaubigte Abschrift des vorläufigen Scheidungsurteils ("Decree
Nisi"); gegebenenfalls Schriftstücke zum Familienstand des
Antragstellers/Antragsgegners; Abschriften etwaiger einschlägiger
Gerichtsentscheidungen; Erklärung in Bezug auf den Aufenthaltsort der
berechtigten Person — Wohnsitz und Arbeitsstelle; Erklärung in Bezug auf die
Identität der berechtigten Person; Lichtbild der berechtigten Person, soweit
vorhanden; gegebenenfalls andere spezifische Schriftstücke gemäß Artikel 16
Absatz 3, Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben a, b und d sowie Artikel 25 Absatz 3
Buchstabe b und Artikel 30 Absatz 3. Allgemeines Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a würde die Zentrale Behörde für
England und Wales es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung
zusammen mit einer Übersetzung in die englische Sprache (falls erforderlich) zu
erhalten. Bei Anträgen nach Artikel 10, einschließlich Artikel 10 Absatz 1
Buchstabe a und Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a würde die Zentrale Behörde für
Nordirland es begrüßen, jedes Schriftstück in dreifacher Ausfertigung zusammen
mit einer Übersetzung in die englische Sprache zu erhalten. 2. Erklärung nach Artikel 44 Absatz 1 des Übereinkommens
Die Europäische Union erklärt, dass die nachstehend aufgeführten
Mitgliedstaaten für Anträge und damit verbundene Schriftstücke außer einer
Übersetzung in ihre Amtssprache eine Übersetzung in die für die einzelnen
aufgeführten Mitgliedstaaten genannten Sprachen akzeptieren: Die Tschechische Republik: Slowakisch Die Republik Estland: Englisch Die Republik Litauen: Englisch Die Republik Zypern: Englisch Die Slowakische Republik: Tschechisch 3. Erklärung nach Artikel 44 Absatz 2 des Übereinkommens Die Europäische Union erklärt, dass in Belgien Schriftstücke in
Französisch, Niederländisch oder Deutsch abgefasst oder übersetzt sein müssen,
je nachdem in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets die Schriftstücke
eingereicht werden sollen. Angaben dazu, welche Sprache in welchem Teil des belgischen Hoheitsgebiets
zu verwenden ist, findet sich in dem Handbuch der Empfangsstellen nach
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher
Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung
von Schriftstücken). Dieses Handbuch kann auf der folgenden Website abgerufen
werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm. Folgendes ist anzuklicken: „Zustellung von Schriftstücken (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007)“/“Schriftstücke"/"Handbuch"/"Belgien"/"Geographical
Areas of Competence" (S. 42 ff.). Alternativ kann unmittelbar folgende Adresse eingegeben werden: http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/pdf/manual_sd_bel.pdf und sodann ist Folgendes anzuklicken: "Geographical Areas of
Competence" (S. 42 ff.). ______________________ [1]