EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 30.1.2013
COM(2013) 30 final
2013/0015(COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2013) 8}
{SWD(2013) 9}
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
1.1.Aktuelle Entwicklungen der EU-Politik im Bereich des Schienenverkehrs
In ihrem am 28. März 2011 angenommenen Weißbuch „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum – Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ („Weißbuch 2011“) stellte die Kommission ihre Vision von der Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums vor und unterstrich dabei, dass dieses Ziel die Schaffung eines Eisenbahnbinnenmarktes voraussetzt, in dem die europäischen Eisenbahnunternehmen ihre Dienstleistungen frei von unnötigen technischen und administrativen Hindernissen anbieten können.
Darüber hinaus wurde in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom Januar 2012 hervorgehoben, dass der Entfaltung des wachstumsstimulierenden Potenzials eines vollständig integrierten Binnenmarkts, auch unter Berücksichtigung der netzgebundenen Wirtschaftszweige, besondere Bedeutung zukommt. Ferner wird in der Mitteilung der Kommission vom 30. Mai 2012 über Maßnahmen für Stabilität, Wachstum und Beschäftigung betont, dass der Eisenbahnsektor weiter dereguliert werden muss und Markteintrittshindernisse beseitigt werden müssen, wobei auch einschlägige länderspezifische Empfehlungen ausgesprochen werden. Desgleichen verabschiedete die Kommission am 6. Juni 2012 die Mitteilung zur besseren Governance für den Binnenmarkt, in der die Bedeutung des Verkehrssektors ebenfalls unterstrichen wird.
Im vergangenen Jahrzehnt war der Schienenverkehrsmarkt in der EU massiven Veränderungen unterworfen, die schrittweise mit den drei so genannten „Eisenbahnpaketen“ (und einer Reihe begleitender Rechtsakte) eingeführt wurden, um unter Wahrung eines hohen Sicherheitsniveaus die nationalen Märkte zu öffnen, die Eisenbahn wettbewerbsfähiger zu machen und ihre Interoperabilität auf EU-Ebene herzustellen. Trotz der deutlichen Weiterentwicklung der EU-Vorschriften zur Schaffung eines Binnenmarktes für Schienenverkehrsdienste ist der Anteil der Eisenbahn am Verkehrsaufkommen in der EU jedoch noch immer relativ gering. Die Kommission will daher ein viertes Eisenbahnpaket vorschlagen, um die noch bestehenden Markthindernisse zu beseitigen und die Qualität und Effizienz von Schienenverkehrsdiensten zu verbessern. Die vorliegende Richtlinie ist Bestandteil des vierten Eisenbahnpakets und ist darauf ausgerichtet, noch bestehende administrative und technische Barrieren abzubauen, insbesondere durch die Festlegung eines gemeinsamen Sicherheitskonzepts und von Interoperabilitätsvorschriften zur Erzielung größenbedingter Kosteneinsparungen für die Eisenbahnunternehmen in der EU, die Senkung von Verwaltungskosten und die Beschleunigung administrativer Abläufe sowie die Unterbindung von verdeckter Diskriminierung.
1.2.Rechtsrahmen der Interoperabilität
Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Artikel 170 und 171) muss die Europäische Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze im Verkehrsbereich beitragen. Zur Erreichung dieser Ziele muss die Union die Maßnahmen ergreifen, die sich als notwendig erweisen, um die Interoperabilität der Netze zu gewährleisten, insbesondere im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen.
Die ersten Maßnahmen im Eisenbahnbereich waren die Richtlinie 96/48/EG über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und die Richtlinie 2001/16/EG über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, die durch die Richtlinie 2004/50/EG geändert wurden. Mit der Richtlinie 2008/57/EG über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft, die derzeit in der Fassung der Richtlinien 2009/131/EG und 2011/18/EU in Kraft ist, erfolgte eine Neufassung dieser Richtlinien.
1.3.Weshalb eine Neufassung der geänderten Interoperabilitätsrichtlinie 2008/57/EG?
Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung der TSI, der Anwendung der Interoperabilitätsrichtlinien auf bestimmte Projekte sowie aus den Arbeiten des Ausschusses nach Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG und Rückmeldungen der Beteiligten konnten zahlreiche Lehren gezogen werden. Darüber hinaus hat sich der rechtliche Rahmen für das Inverkehrbringen von Produkten in den letzten Jahren weiterentwickelt, was eine Aktualisierung der Interoperabilitätsvorschriften notwendig macht.
Die Kommission beabsichtigt daher, eine Reihe von Änderungen für die Richtlinie 2008/57/EG vorzuschlagen, die sich in vier Gruppen unterteilen lassen:
Neue Bestimmungen: mehrere neue Begriffsbestimmungen, das Konzept einer Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen sowie einige Bestimmungen zu den Registern.
Präzisierung geltender Bestimmungen: Anwendungsbereich der Richtlinie, Anwendung der TSI auf bestehende Systeme, TSI-Ausnahmen, Mängel in den TSI sowie die Anwendbarkeit nationaler Vorschriften.
Anpassungen an die Entwicklung des Rechtsrahmens: Bestimmungen zur Konformitätsbewertung und zu den Konformitätsbewertungsstellen sowie Bezugnahmen auf Ausschussverfahren und delegierte Rechtsakte.
Redaktionelle Änderungen: Konsolidierung früherer Änderungen im Wortlaut der Richtlinie, neue Nummerierung der Artikel und Anhänge, Bezüge zu anderen Teilen des vierten Eisenbahnpakets, gezielte Umformulierung einiger Sätze zur Vermeidung mehrdeutiger Übersetzungen.
2.ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN
Zur Unterstützung von Legislativvorschlägen im Bereich Interoperabilität und Sicherheit zur Verbesserung der Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit des einheitlichen europäischen Eisenbahnraums hat die Kommission eine gründliche Folgenabschätzung durchgeführt,
Im Juni 2011 wurde eine Lenkungsgruppe für Folgenabschätzungen eingerichtet. Insbesondere waren die Generaldirektionen ENTR, EMPL, SG, SJ, HR, RTD, BUDG, REGIO, ENER und ELARG angesprochen, wenngleich alle Generaldirektionen von der GD MOVE zur Teilnahme aufgefordert wurden.
Die Dienststellen der Kommission haben zusammen mit Branchenvertretern die Entwicklungen im einheitlichen europäischen Eisenbahnraum fortlaufend erörtert. Zudem wurde 2010-2011 eine Ex-post-Bewertung der Verordnung Nr. 881/2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur durchgeführt.
Zur Unterstützung der Kommission bei ihrer Folgenabschätzung wurde ein externer Berater damit beauftragt, eine unterstützende Studie durchzuführen und die Beteiligten gezielt zu konsultieren.
Die gezielte Konsultation begann am 18. November 2011 mit einer Internetumfrage, die bis zum 30. Dezember 2011 dauerte. Daran schlossen sich Befragungen wichtiger Akteure sowie Ende Februar 2012 ein Workshop mit den Interessenträgern an.
Seitdem hat die GD MOVE an bilateralen Zusammenkünften mit Branchenvertretern teilgenommen, um deren Standpunkte darüber auszuloten, was das vierte Eisenbahnpaket im Hinblick auf die Interoperabilität und Sicherheit leisten sollte.
Angesichts des technischen Charakters der Initiative fand keine Konsultation der Öffentlichkeit statt. Die Kommission hat allerdings dafür gesorgt, dass alle Beteiligten zu angemessener Zeit konsultiert und dabei alle wichtigen Elemente der Initiative behandelt wurden.
Weitere Informationen über die Folgenabschätzung und die Ergebnisse der Konsultation der Beteiligten enthält das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen für Legislativvorschläge zur Beseitigung noch bestehender administrativer und technischer Hindernisse auf dem EU-Schienenverkehrsmarkt im Bereich der Interoperabilität und Sicherheit.
3.RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS
Der folgende Abschnitt enthält Kommentare und Erläuterungen zu wesentlichen Änderungen im Wortlaut der Richtlinie. Auf geringfügige Änderungen infolge des Vertrags von Lissabon sowie redaktionelle Anpassungen und sonstige offensichtliche Änderungen wird nicht näher eingegangen.
Die Nummerierung entspricht den neu nummerierten Artikeln und Anhängen, in den übrigen Fällen wird die frühere Nummer aus der Richtlinie 2008/57/EG angegeben.
KAPITEL I
Artikel 1
Bereits im Februar 2009 hatten sich die Kommissionsdienststellen zusammen mit dem in Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG genannten Ausschuss mit der Präzisierung des Anwendungsbereichs der Richtlinie bezüglich Fahrzeugen für den Nah- und Regionalverkehr befasst. Aus dieser Analyse ging ein dreistufiger Ansatz hervor: i) Ausklammerung des Nahverkehrs und Präzisierung des Anwendungsbereichs; ii) Entwicklung eines europäischen auf Freiwilligkeit beruhenden Normungsrahmens für den Nahverkehr; iii) Ausarbeitung grundlegender Anforderungen für den Nahverkehr.
Eine erste Maßnahme wurde im Oktober 2009 in Gang gesetzt, als die Kommissionsdienststellen die Mitgliedstaaten aufforderten, die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Fälle von den Umsetzungsmaßnahmen für die Richtlinie 2008/57/EG auszunehmen. Dadurch sollte vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten die Richtlinie unter Umständen de facto auf Fälle anwenden, die nicht unter die TSI fallen. Dies hätte nämlich zur Folge, dass die Mitgliedstaaten alle nationalen Vorschriften für Untergrundbahnen, Straßenbahnen und andere Stadt- und Regionalbahnen, für die keine TSI bestehen, zu notifizieren und für diese Bahnsysteme alle Verfahren durchzuführen hätten, die die Richtlinie für Eisenbahnen vorsieht, was aus administrativer, technischer und rechtlicher Sicht einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeuten würde. Um dem vorzubeugen, wird in Absatz 3 der vorgeschlagenen Änderung die von den Kommissionsdienststellen bereits im Oktober 2009 vorgenommene Präzisierung aufgenommen und damit die erste Maßnahme vervollständigt.
Mit der zweiten Maßnahme wurde im Februar 2011 begonnen, als die Kommission die europäischen Normungsorganisationen mit der Ausarbeitung freiwilliger Normen für den Nahverkehr beauftragte.
Als Beitrag zur vorgenannten Maßnahme veröffentlichten die Verbände des Schienennahverkehrs im Oktober 2011 ein Paket von Basisanforderungen, die als Referenzwerte für die Durchführung des Normungsprogramms für den Nahverkehr dienen, das von CEN, CENELEC und ETSI im Oktober 2011 vorgeschlagen wurde.
Somit ist davon auszugehen, dass die Interoperabilität des örtlichen Verkehrs, des Stadt- und Vorortverkehrs im Bereich der freiwilligen Normung angemessene Berücksichtigung findet und in der vorliegenden Richtlinie nicht behandelt werden muss.
Artikel 2
Aus Gründen der Klarheit und zur Berücksichtigung der Entwicklung des Rechtsrahmens wurden einige Begriffsbestimmungen umformuliert oder hinzugefügt.
ex-Artikel 3
Dieser Artikel wurde wegen Überschneidung mit Artikel 1 gestrichen.
Artikel 3
Keine wesentlichen Änderungen.
KAPITEL II
Artikel 4
In die TSI sind neue Bestimmungen aufzunehmen, um vorhandene Teilsysteme zu berücksichtigen und den Eisenbahnunternehmen die Möglichkeit zu geben, die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, auf denen sie eingesetzt werden sollen, zu prüfen.
Artikel 5
Keine wesentlichen Änderungen mit Ausnahme derjenigen, die durch den Vertrag von Lissabon erforderlich werden.
Artikel 6
Dieser Artikel enthält die Regelung für die Verwendung von Stellungnahmen der Agentur, wenn Mängel in den TSI festgestellt werden und Änderungen notwendig sind.
ex-Artikel 7
Dieser Artikel ist hinfällig geworden und wurde deshalb gestrichen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie wird der Anwendungsbereich der TSI ausgeweitet worden sein.
Artikel 7
Die Fälle etwaiger Nichtanwendungen der TSI wurden verringert, da der Fall nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der geltenden Richtlinie nicht eindeutig ist, noch nie geltend gemacht wurde und ebenso wie die Fälle unter Absatz 1 Buchstaben c und f als Sonderfall in den TSI behandelt werden könnte.
Artikel 8, 9 und 10
Keine wesentlichen Änderungen mit Ausnahme derjenigen, die durch den Vertrag von Lissabon erforderlich werden.
ex-Artikel 12
Ist nunmehr Gegenstand der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 und wurde deshalb gestrichen.
Artikel 11
Keine wesentlichen Änderungen.
KAPITEL IV
ex-Artikel 15
Die Bestimmungen wurden in Artikel des Kapitels V aufgenommen.
Artikel 12
Keine wesentlichen Änderungen.
Artikel 13 und 14
Diese Artikel wurden aus Gründen der Kohärenz mit dem geänderten Wortlaut der vorliegenden Richtlinie, mit der Agenturverordnung und der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit neu formuliert. Es geht dabei um die Klärung der Funktion nationaler Vorschriften, um die Fälle, in denen solche Vorschriften erlassen werden können, sowie die Verfahren für ihre Aufhebung und Veröffentlichung.
Die Agentur behält ihre Aufgaben hinsichtlich der Einstufung der nationalen Vorschriften (ex-Artikel 27). Darüber hinaus prüft die Agentur notifizierte nationale Vorschriften und fordert die Mitgliedstaaten auf, diese aufzuheben, soweit sie sich mit EU-Rechtsvorschriften überschneiden oder ihnen widersprechen.
Artikel 15
Klärung der Umstände, unter denen eine neue EG-Prüferklärung erforderlich ist.
Artikel 16
Keine wesentlichen Änderungen.
Artikel 17
Wiederholung des allgemeinen Grundsatzes der Konformitätsvermutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
ex-Artikel 20
Ein Teil wurde präzisiert und in Kapitel V aufgenommen. Die restlichen Bestimmungen sind bereits Gegenstand von Artikel 7 (Nichtanwendung der TSI).
KAPITEL V
Die ex-Artikel 21 bis 25 wurden aufgehoben und durch die neuen Artikel 18 bis 20 ersetzt.
Artikel 18
Für ortsfeste Einrichtungen entspricht das Verfahren annähernd dem in der Richtlinie 2008/57/EG, mit Ausnahme der streckenseitigen ZZS-Teilsysteme, deren Genehmigung durch die Agentur erfolgt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden fahrzeugseitigen Teilsystemen zu gewährleisten.
Artikel 19
Dieser Artikel behandelt das Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme, was durch Eisenbahnunternehmen und Hersteller geschehen kann. In der Praxis werden mobile Teilsysteme jedoch nicht einzeln in Verkehr gebracht. Vielmehr werden sie bei ihrer Integration in das Fahrzeug in Betrieb genommen, und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen ist Gegenstand von Artikel 21.
Artikel 20
Einführung des Begriffs der Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen, wodurch der Begriff der von den nationalen Sicherheitsbehörden erteilten Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen gemäß der Richtlinie 2008/57/EG teilweise ersetzt wird.
Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen werden von der Agentur erteilt und enthalten sämtliche Informationen, die das Eisenbahnunternehmen später benötigt, um ein Fahrzeug in kommerziellen Betrieb zu stellen. Der Antragsteller (Eisenbahnunternehmen, Hersteller usw.) kann die Agentur ersuchen, die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen mit einem Vermerk über die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit bestimmten Strecken oder Netzen zu versehen, die vom Antragsteller aufgrund kommerzieller und/oder technischer Erwägungen bestimmt werden. Durch diesen zusätzlichen Vermerk wird den Eisenbahnunternehmen die Inbetriebnahme von Fahrzeugen erleichtert.
Artikel 21
Klärung der Rolle der Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber bei der Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit der Strecke und seiner sicheren Integration in das System, in dem es eingesetzt werden soll.
Artikel 22
Dieser Artikel betrifft die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und wurde an die Bestimmungen der Artikel 18 bis 21 angepasst.
ex-Artikel 27
Gestrichen, da einige Bestimmungen in die Agenturverordnung aufgenommen wurden.
KAPITEL VI
Die Artikel 23 bis 41 über die Konformitätsbewertungsstellen ersetzen und ergänzen ex-Artikel 28 und den früheren Anhang VIII, um die Bestimmungen des neuen Rechtsrahmens für die Vermarktung von Produkten gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG zu berücksichtigen.
ex-Artikel 31
Dieser Artikel ist hinfällig und wurde gestrichen.
KAPITEL VII
Die Artikel 42 bis 45 über die europäische Fahrzeugnummer und die Register wurden aktualisiert und an die Bestimmungen des Kapitels V angepasst.
ex-Artikel 36
Dieser Artikel ist hinfällig und wurde gestrichen.
KAPITEL VIII
Artikel 46 und 47
Diese Artikel betreffen die im Vertrag von Lissabon vorgesehene Befugnisübertragung auf die Kommission.
Artikel 48
Dieser Artikel wurde an die neuen Ausschussverfahren angepasst.
ex-Artikel 30
Dieser Artikel ist hinfällig und wurde gestrichen.
Artikel 49 und 50
Diese Artikel wurden aus Gründen der Kohärenz mit der vorliegenden Richtlinie aktualisiert.
Artikel 51
Enthält die neuen Bestimmungen zur Übergangsregelung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen. Dies ermöglicht die vorübergehende gleichzeitige Anwendung beider Regelungen (Richtlinie 2008/57/EG und die vorliegende Richtlinie).
Artikel 52
Infolge des Vertrags von Lissabon werden mehrere Anhänge der Richtlinie 2008/57/EG in von der Kommission zu erlassende Durchführungsrechtsakte umgewandelt. Der Artikel enthält die bis zu deren Anwendung geltenden Bestimmungen.
Artikel 53
Der Artikel behandelt die Entsprechungstabellen, die von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht übermittelt werden müssen. Angesichts der wesentlichen Änderungen in Kapitel V und VI sind diese Tabellen notwendig, um den Beteiligten das Auffinden der jeweils geltenden nationalen Vorschriften zu erleichtern.
Artikel 54
Neuer Artikel über die Verwendung von Stellungnahmen und Empfehlungen der Agentur.
Artikel 55 bis 57
Diese Artikel wurden aus Gründen der Kohärenz mit der vorliegenden Richtlinie aktualisiert.
Anhang I
Die Bezugnahme auf das transeuropäische Eisenbahnsystem entfällt, weil der Anwendungsbereich der TSI noch vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie de facto ausgeweitet wird.
Auch die Unterscheidung zwischen Hochgeschwindigkeitsbahnverkehr (HS) und konventionellem Eisenbahnverkehr (CR) entfällt, da einige TSI (HS und CR) demnächst zusammengeführt werden.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Einteilung der Fahrzeuge vereinfacht.
Anhänge II und III
Keine wesentlichen Änderungen.
ex-Anhang IV
Dieser Anhang wird in einen Durchführungsrechtsakt umgewandelt, siehe Artikel 8 Absatz 2.
ex-Anhänge V und VI
Diese Anhänge werden in Durchführungsrechtsakte umgewandelt, siehe Artikel 15 Absatz 7.
ex-Anhang VII
Dieser Anhang wird in einen Durchführungsrechtsakt umgewandelt, siehe Artikel 14 Absatz 8.
ex-Anhang VIII
Der Inhalt dieses Anhangs wurde in die Artikel 27, 28 und 29 aufgenommen.
ex-Anhang IX
Dieser Anhang wird in einen Durchführungsrechtsakt umgewandelt, siehe Artikel 7 Absatz 3.
Anhänge IV und V
Diese Anhänge wurden aus Gründen der Kohärenz mit der vorliegenden Richtlinie aktualisiert.
2008/57/EG (angepasst)
2013/0015 (COD)
Vorschlag für eine
RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 71 und 156 91 Absatz 1 sowie die Artikel 170 und 171 ,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
2008/57/EG Erwägungsgrund 1 (angepasst)
Die Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems
und die Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems
wurden durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
in wesentlichen Teilen geändert. Da jetzt neue Änderungen vorgenommen werden, empfiehlt es sich aus Gründen der Klarheit und Vereinfachung, eine Neufassung dieser Richtlinien vorzunehmen und sie zu einem einzigen Text zusammenzufassen.
neu
(1)Die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft wurde mehrfach in wesentlichen Teilen geändert. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung der genannten Richtlinie vorzunehmen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 2 (angepasst)
(2)Um den Bürgern der Union, den Wirtschaftsteilnehmern sowie den regionalen und lokalen Behörden in vollem Umfang die Vorteile zugute kommen zu lassen, die sich aus der Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen ergeben, müssen insbesondere die Verknüpfung und Interoperabilität der nationalen Eisenbahnnetze sowie der Zugang zu diesen Netzen gefördert werden; dabei ist nach Artikel 155 des Vertrags jede Aktion durchzuführen, die sich gegebenenfalls im Bereich der Harmonisierung der technischen Normen als notwendig erweist.
neu
(3)Das Ziel der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Union sollte zur Bestimmung eines optimalen Niveaus der technischen Harmonisierung führen und es ermöglichen, grenzüberschreitende Eisenbahnverkehrsdienste in der Union und mit Drittländern zu erleichtern, zu verbessern und auszubauen sowie zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung, die Umrüstung und den Betrieb des Eisenbahnsystems in der Union beizutragen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 3 (angepasst)
Mit der Unterzeichnung des am 12. Dezember 1997 in Kyoto angenommenen Protokolls hat sich die Europäische Union verpflichtet, ihre Treibhausgasemissionen zu verringern. Diese Zielsetzungen erfordern eine Neugewichtung der Verkehrsarten und daher eine bessere Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs.
2008/57/EG Erwägungsgrund 43 (angepasst)
Aus der Strategie der Gemeinschaft zur Einbeziehung von Umweltbelangen und Belangen der nachhaltigen Entwicklung in die Verkehrspolitik der Gemeinschaft ergibt sich die Notwendigkeit, auf eine Verringerung der Umweltauswirkungen des Verkehrs hinzuwirken.
2008/57/EG Erwägungsgrund 5
(4)Voraussetzung für den kommerziellen Zugbetrieb im gesamten Eisenbahnnetz ist insbesondere eine hervorragende Kompatibilität zwischen Kohärenz von Infrastruktur- und Fahrzeugkennwerten, jedoch auch eine effiziente Verknüpfung der Informations- und Kommunikationssysteme der verschiedenen Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen. Von dieser Kompatibilität Kohärenz und Verknüpfung hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der angebotenen Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab, und auf dieser Kompatibilität Kohärenz und Verknüpfung beruht vor allem die Interoperabilität des Eisenbahnsystems.
2008/57/EG Erwägungsgrund 6 (angepasst)
neu
(5)Es obliegt den Mitgliedstaaten, sich zu vergewissern, In den Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor sollten die Verantwortlichkeiten klar geregelt werden , um sicherzustellen, dass die für Eisenbahnnetze generell geltenden Sicherheits-, Gesundheits- und Verbraucherschutzvorschriften bei der Planung, dem Bau, der Inbetriebnahme und dem Betrieb beachtet werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 7 (angepasst)
(6)Die für Eisenbahnsysteme, Teilsysteme und Bauteile geltenden nationalen Rechtsvorschriften, sowie die internen Regelungen der Eisenbahnunternehmen und die von ihnen angewandten technischen Spezifikationen weisen große Unterschiede auf, da sie Ausdruck der technischen Besonderheiten der Industrie des jeweiligen Landes sind und ganz bestimmte Abmessungen, Vorkehrungen Vorrichtungen und besondere Merkmale vorschreiben. Dieser Sachverhalt steht einem flüssigen Zugverkehr im gesamten Gebiet der Gemeinschaft Union entgegen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 8
neu
(7)Aufgrund dessen haben sich im Laufe der Jahre sehr enge Bindungen zwischen den Eisenbahnindustrien und den Eisenbahnunternehmen des jeweiligen Landes herausgebildet, die einer tatsächlichen Öffnung der Märkte ð und dem Eintritt neuer Marktteilnehmer ï abträglich sind. Diese Industrien brauchen einen offenen und wettbewerbsorientierten Markt in Europa, damit sie ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt verbessern können.
2008/57/EG Erwägungsgrund 9 (angepasst)
neu
(8)Für die gesamte Gemeinschaft Union sind daher grundlegende Anforderungen Interoperabilitätsanforderungen für ihr Eisenbahnsystem festzulegen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 10
Zur Erreichung dieser Ziele hat der Rat am 23. Juli 1996 mit der Annahme der Richtlinie 96/48/EG eine erste Maßnahme getroffen. Anschließend nahmen das Europäische Parlament und der Rat die Richtlinie 2001/16/EG an.
2008/57/EG Erwägungsgrund 11
Das Inkrafttreten der Richtlinien 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
, 2001/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen
und 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung
hat Auswirkungen auf die Verwirklichung der Interoperabilität gehabt. Ebenso wie bei anderen Verkehrsträgern muss die Erweiterung der Zugangsrechte unter gleichzeitiger Durchführung der erforderlichen Begleitmaßnahmen zur Harmonisierung erfolgen. Daher ist die Interoperabilität auf dem gesamten Netz zu verwirklichen, indem der geografische Geltungsbereich der Richtlinie 2001/16/EG schrittweise ausgeweitet wird. Außerdem ist die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2001/16/EG auf Artikel 71 des Vertrags auszudehnen, auf den die Richtlinie 2001/12/EG gestützt ist.
2008/57/EG Erwägungsgrund 12 (angepasst)
neu
(9)Die Erstellung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) für den Hochgeschwindigkeitsverkehr hat gezeigt, dass es einer Klarstellung bezüglich des Verhältnisses zwischen den grundlegenden Anforderungen und den TSI einerseits und den europäischen Normen und anderen Schriftstücken normativen Charakters andererseits bedarf. Insbesondere sollte klar unterschieden werden zwischen Normen oder Teilen von Normen, die für verbindlich erklärt werden müssen sollten , damit die Ziele dieser Richtlinie erreicht werden, und „harmonisierten“ Normen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates den Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und Normung erstellt worden sind. Soweit unbedingt erforderlich, können die TSI ausdrücklich auf die europäischen Normen oder Spezifikationen verweisen, die mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich werden.
neu
(10)Um die Wettbewerbsfähigkeit der Schienenverkehrsbranche in der Union tatsächlich zu verbessern, ohne den Wettbewerb zwischen den Hauptakteuren des Eisenbahnsystems zu verzerren, sollten die TSI nach den Grundsätzen Offenheit, Konsens und Transparenz gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 erarbeitet werden.
(11)Ein hochwertiger Eisenbahnverkehr in der Union setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Merkmalen des Netzes im weitesten Sinne, einschließlich der ortsfesten Teile aller betroffenen Teilsysteme, und den Fahrzeugmerkmalen, einschließlich der fahrzeugseitigen Teile aller betroffenen Teilsysteme, voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit, die Qualität sowie die Kosten der Verkehrsdienste ab.
2008/57/EG Erwägungsgrund 13
Im Allgemeinen werden europäische Spezifikationen nach den Grundsätzen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und Normung erstellt. Ihre Anwendung begründet eine Vermutung der Konformität mit bestimmten grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie, insbesondere bei Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen. Diese europäischen Spezifikationen (beziehungsweise deren anwendbare Teile) sind nicht verbindlich, und in den TSI darf nicht ausdrücklich auf diese Spezifikationen verwiesen werden. Die Fundstellen dieser europäischen Spezifikationen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen der nationalen Normen, mit denen die europäischen Normen umgesetzt werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 14
In bestimmten Fällen können die TSI, sofern dies für die Erreichung der Ziele dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist, ausdrücklich auf europäische Normen oder Spezifikationen verweisen. Ein solcher ausdrücklicher Verweis hat bestimmte Folgen, die näher zu bezeichnen sind; insbesondere werden diese europäischen Normen oder Spezifikationen mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich.
2008/57/EG Erwägungsgrund 15 (angepasst)
(12)Sämtliche Bedingungen, denen eine Interoperabilitätskomponente genügen muss sollte , sowie das bei der Konformitätsbewertung einzuhaltende Verfahren werden in einer TSI festgelegt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass jede Komponente dem in den TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität und Gebrauchstauglichkeit unterzogen zu unterziehen und mit einer entsprechenden Bescheinigung zu versehen werden sollte ist.
2008/57/EG Erwägungsgrund 16 (angepasst)
(13)Bei der Erarbeitung neuer TSI sollte stets angestrebt werden, eine Kompatibilität mit dem vorhandenen genehmigten System zu gewährleisten. Hierdurch wird ein Beitrag geleistet zur Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnverkehrs und zur Vermeidung unnötiger zusätzlicher Kosten durch die Anforderung der Erneuerung oder Umrüstung bestehender genehmigter Teilsysteme, um die Rückwärtskompatibilität zu gewährleisten. In den Ausnahmefällen, in denen es nicht möglich ist, die Kompatibilität zu gewährleisten, können TSI den notwendigen Rahmen schaffen, um zu entscheiden, ob eine neue Entscheidung oder Genehmigung zur Inbetriebnahme des die bestehenden Teilsystemse erneut genehmigt werden müssen notwendig ist und welche Fristen hierfür gegebenenfalls gelten.
2008/57/EG Erwägungsgrund 17 (angepasst)
(14)Aus Gründen der Sicherheit muss sind die Mitgliedstaaten zu verpflichten, jedem in Betrieb genommenen Fahrzeug ein Kennzeichnungscode zugewiesen werdenzuzuweisen. Anschließend sollte das Fahrzeug in ein nationales Einstellungsregister aufgenommen werden. Die Register sollten müssen allen Mitgliedstaaten und bestimmten Wirtschaftsakteuren der Gemeinschaft in der Union zur Abfrage zugänglich sein. Die nationalen Einstellungsregister Register sollten ein einheitliches Datenformat aufweisen. Sie sollten deshalb gemeinsamen funktionellen und technischen Spezifikationen unterliegen.
neu
(15)Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so werden solche Aspekte, die noch einer Klärung bedürfen, in einem Anhang der TSI als „offene Punkte“ benannt. Bis zur Vervollständigung der TSI sind für diese offenen Punkte nationale Vorschriften maßgebend.
2008/57/EG Erwägungsgrund 18 (angepasst)
(16)Das Verfahren, das im Falle grundlegender Anforderungen an ein Teilsystem, für die in der entsprechenden TSI noch nicht behandelt werden keine ausführlichen Spezifikationen enthalten sind, anzuwenden ist, sollte festgelegt werden. In diesem Fall sollte es sich bei den Stellen, die mit den Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren beauftragt sind, um die benannten Stellen im Sinne von Artikel 17 20 der Richtlinien 2008/57/EG 96/48/EG und 2001/16/EG handeln.
neu
(17)Die Richtlinie 2008/57/EG gilt für das gesamte Eisenbahnsystem in der Union, und der Geltungsbereich der TSI wird derzeit ausgeweitet, um auch die Fahrzeuge und Netze einzubeziehen, die nicht zum transeuropäischen Eisenbahnsystem gehören. Anhang I sollte daher durch die Streichung ausdrücklicher Bezugnahmen auf das transeuropäische Eisenbahnsystem vereinfacht werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 19
Die Differenzierung zwischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem und konventionellem Eisenbahnsystem rechtfertigt nicht die Existenz zweier unterschiedlicher Richtlinien. Die Verfahren zur Erarbeitung von TSI für die Interoperabilität sind für beide Systeme dieselben, ebenso wie die Verfahren, die für die Zertifizierung von Interoperabilitätskomponenten und Teilsystemen einzuhalten sind. Die grundlegenden Anforderungen sind annähernd identisch, ebenso wie die Unterteilung der Systeme in Teilsysteme, die Gegenstand von TSI sein müssen. Da für die Züge ferner ein ungehinderter Übergang vom Hochgeschwindigkeitsnetz auf das konventionelle Netz möglich sein muss, sind die technischen Spezifikationen beider Systeme in weiten Teilen deckungsgleich. Bei der Erarbeitung der TSI wurde im Übrigen deutlich, dass für bestimmte Teilsysteme eine einzige TSI, die beide Eisenbahnsysteme abdeckt, ausreicht. Die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG sollten deshalb zusammengefasst werden.
neu
(18)Die funktionellen und technischen Spezifikationen, denen die Teilsysteme und ihre Schnittstellen entsprechen müssen, können je nach Einsatz der Teilsysteme, zum Beispiel in Abhängigkeit von den Strecken- und Fahrzeugkategorien, voneinander abweichen.
(19)Um die Eisenbahninteroperabilität in der gesamten Union schrittweise zu verwirklichen und die unterschiedlichen Altsysteme allmählich aneinander anzugleichen, sollten in den TSI die für die Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme geltenden Bestimmungen und gegebenenfalls Fristen für die Erreichung des Zielsystems genannt werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 20
Die Richtlinie 2004/50/EG sah eine allmähliche Ausweitung des Geltungsbereichs der Richtlinie 2001/16/EG in dem Maße vor, in dem neue TSI verabschiedet oder bestehende TSI überarbeitet würden. Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie erstreckt sich bei ihrem Inkrafttreten auf das konventionelle transeuropäische Eisenbahnnetz und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz, wie sie in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes
beschrieben sind, sowie auf die Fahrzeuge, die für den Verkehr auf diesen Netzen geeignet sind. Dieser Geltungsbereich wird schrittweise auf das gesamte Netz und auf sämtliche Fahrzeuge ausgeweitet, sofern eine Folgenabschätzung ergibt, dass dafür ein wirtschaftliches Interesse besteht.
2008/57/EG Erwägungsgrund 21
(20)Wegen des Stufenkonzepts zur Beseitigung der Hindernisse für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der deshalb erforderlichen Zeit für die Verabschiedung von TSI muss vermieden werden, dass die Mitgliedstaaten neue nationale Regelungen erlassen oder Projekte in Angriff nehmen, die die Uneinheitlichkeit des bestehenden Systems noch verstärken.
neu
(21)Um Interoperabilitätsbarrieren abzubauen, sollte die Zahl der nationalen Vorschriften durch die Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI auf das gesamte Eisenbahnsystem der Union allmählich verringert werden. Es sollte unterschieden werden zwischen den nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die örtlichen Anforderungen beziehen, und denen, die zur Behandlung offener Punkte in den TSI notwendig sind. Letztere sollten im Zuge der Klärung offener Punkte in den TSI schrittweise aufgehoben werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 22
(22)Das Stufenkonzept entspricht den besonderen Erfordernissen der angestrebten Interoperabilität für das Eisenbahnsystem, das sich durch einen alten Fahrweg- und Fahrzeugbestand in den Mitgliedstaaten auszeichnet, dessen Umrüstung oder Erneuerung mit erheblichen Investitionen verbunden ist; es ist besonders darauf zu achten, dass die Eisenbahn gegenüber anderen Verkehrsträgern wirtschaftlich nicht benachteiligt wird.
2008/57/EG Erwägungsgrund 23
Das Europäische Parlament hat in seinen legislativen Entschließungen vom 10. März 1999 über das Eisenbahnpaket gefordert, dass die schrittweise Öffnung des Eisenbahnsektors mit möglichst wirksamen technischen Harmonisierungsmaßnahmen einhergehen muss, die so rasch wie möglich ergriffen werden sollten.
2008/57/EG Erwägungsgrund 24
Der Rat hat die Kommission auf seiner Sitzung vom 6. Oktober 1999 ersucht, eine Strategie zur Verbesserung der Interoperabilität des Eisenbahnverkehrs und zum Abbau der Engpässe vorzuschlagen, damit technische, administrative und wirtschaftliche Hindernisse für die Interoperabilität der Netze schnell beseitigt werden können und gleichzeitig ein hohes Sicherheitsniveau sowie die Ausbildung und Qualifikation des betroffenen Personals gewährleistet werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 26
Aus der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft
ergibt sich, dass die Eisenbahnunternehmen einen besseren Zugang zu den Eisenbahnnetzen der Mitgliedstaaten erhalten müssen, was die Interoperabilität der Fahrwege, Anlagen und Fahrzeuge sowie der Steuerungs- und Betriebssysteme erfordert; dies schließt die beruflichen Qualifikationen und die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz ein, die für den Betrieb und die Wartung der betroffenen Teilsysteme sowie für die Umsetzung jeder TSI erforderlich sind. Mit der vorliegenden Richtlinie wird jedoch keine direkte oder indirekte Harmonisierung der Arbeitsbedingungen im Eisenbahnsektor bezweckt.
2008/57/EG Erwägungsgrund 26 (angepasst)
(23)Aus praktischen Gründen hat es sich als notwendig erwiesen, das Eisenbahnsystem aufgrund seines Umfangs und seiner komplexen Struktur in die folgenden Teilsysteme zu untergliedern: Infrastruktur, streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung, Energie, Fahrzeuge, Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung, Instandhaltung und sowie Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr. Für jedes dieser Teilsysteme müssen die gemeinschaftsweit geltenden grundlegenden Anforderungen und die technischen Spezifikationen vorgeschrieben werden, insbesondere für die Komponenten und Schnittstellen, mit denen die grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Jedes System wird in ortsfeste und mobile Komponenten aufgeteilt: einerseits zum einen das Netz, das aus den Strecken, Bahnhöfen, Terminals und ortsfesten Einrichtungen jeglicher Art besteht, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Systems erforderlich sind, und andererseits zum anderen alle Fahrzeuge, die auf diesem Netz verkehren. Daher besteht ein Fahrzeug für die Zwecke dieser Richtlinie aus einem Teilsystem („Fahrzeuge“) und gegebenenfalls einem oder mehreren Teilen anderenr Teilsystemen (hauptsächlich die fahrzeugseitigen Teile des Teilsystems in erster Linie „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“ und die fahrzeugseitigen Teile des Teilsystems „Energie“).
neu
(24)Einer der allgemeinen Grundsätze des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, dem die Union als Vertragspartei angehört, ist die Barrierefreiheit, und die Vertragsstaaten werden zur Ergreifung geeigneter Maßnahmen verpflichtet, um Menschen mit Behinderungen gleichberechtigten Zugang zu ermöglichen, unter anderem durch die Entwicklung, Verbreitung und Überwachung der Einhaltung entsprechender Mindeststandards und Leitlinien. Barrierefreiheit ist somit eine wichtige Voraussetzung für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems.
2008/57/EG Erwägungsgrund 27 (angepasst)
(25)Die Durchführung der Bestimmungen über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems darf nicht dazu führen, dass unter Kosten-Nutzen-Aspekten die Aufrechterhaltung der Kohärenz des bestehenden Eisenbahnnetzes in den einzelnen Mitgliedstaaten unzulässig beeinträchtigt wird; dabei soll sollte jedoch am Ziel der Interoperabilität festgehalten werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 28
(26)TSI wirken sich auch auf die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Eisenbahn durch die Benutzer aus; die Benutzer müssen daher zu den sie betreffenden Aspekten gehört werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 29
neu
(27)In besonderen Fällen ð ausreichend begründeten Ausnahmefällen ï ist den betroffenen Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, bestimmte TSI nicht anzuwenden. ð Diese Fälle sowie die bei Nichtanwendung der TSI anzuwendenden Verfahren sollten klar festgelegt werden. ï Verfahren und es sind Verfahren vorzusehen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Abweichungen gerechtfertigt sind. Nach Artikel 155 des Vertrags ist die Gemeinschaft gehalten, bei ihren Maßnahmen im Bereich der Interoperabilität die potenzielle wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Vorhaben zu berücksichtigen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 30
(28)Die Ausarbeitung und Anwendung von TSI für das Eisenbahnsystem darf die technologische Innovation nicht behindern; diese wiederum muss auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ausgerichtet sein.
2008/57/EG Erwägungsgrund 31
Es gilt, die Interoperabilität des Eisenbahnsystems — insbesondere im Güterverkehr — zu nutzen, um die Voraussetzungen für eine bessere Interoperabilität zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern zu schaffen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 32 (angepasst)
(29)Um den einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf die Vergabe von Aufträgen im Eisenbahnbereich, insbesondere der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste, zu entsprechen, sollten die Auftraggeber die technischen Spezifikationen in die allgemeinen Unterlagen oder in die Vertragsunterlagen für jeden einzelnen Auftrag aufnehmen. Es ist notwendig, eine Reihe von Vorschriften europäischen Spezifikationen auszuarbeiten, auf die in diesen technischen Spezifikationen Bezug genommen wird.
2008/57/EG Erwägungsgrund 33 (angepasst)
(30)Die Gemeinschaft Union hat ein Interesse an einem den Anforderungen der Gemeinschaftspolitik EU-Politik entsprechenden internationalen Normungssystem, mit dem Normen aufgestellt werden können, die von den internationalen Handelspartnern tatsächlich angewendet werden. Die europäischen Normungsorganisationen sollten müssen daher ihre Zusammenarbeit mit den internationalen Normungsorganisationen fortsetzen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 34 (angepasst)
(31)Die Auftraggeber müssen die zusätzlichen Spezifikationen bestimmen, die zur Ergänzung der europäischen Spezifikationen oder anderer Normen erforderlich sind. Diese Spezifikationen müssen die grundlegenden Anforderungen erfüllen einhalten, die auf Gemeinschaftsebene Unionsebene harmonisiert worden sind und denen das Eisenbahnsystem entsprechen muss.
2008/57/EG Erwägungsgrund 35
(32)Die Verfahren der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Komponenten müssen auf den Modulen beruhen, die im Beschluss 93/465/EWG des Rates
Beschluss 2010/713/EU der Kommission vom 9. November 2010 über Module für die Verfahren der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie der EG-Prüfung, die in den gemäß Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates angenommenen technischen Spezifikationen für die Interoperabilität zu verwenden sind
, festgelegt wurden. Um die Entwicklung der betreffenden Industrien zu fördern, sollten so weit wie möglich Verfahren mit einem Qualitätssicherungssystem erarbeitet werdensind die Verfahren der Qualitätssicherung so weit wie möglich weiterzuentwickeln.
2008/57/EG Erwägungsgrund 36 (angepasst)
(33)Für die Konformität der Komponenten ist daher vor allem das Verwendungsgebiet maßgebend, damit nicht nur der freie Verkehr auf dem Gemeinschaftsmarkt Unionsmarkt , sondern auch die Interoperabilität des Systems sichergestellt und gewährleistet ist. Die Bewertung der Gebrauchstauglichkeit sollte sich auf Komponenten, die für die Sicherheit, die Funktionstüchtigkeit oder die Wirtschaftlichkeit des Systems von besonders kritischer Bedeutung sind, erstrecken. Infolgedessen braucht der Hersteller auf Komponenten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie unterliegen, die CE-Kennzeichnung nicht anzubringen. Die Konformitätserklärung des Herstellers sollte ausreichen, wenn die Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung vorgenommen worden ist.
2008/57/EG Erwägungsgrund 37 (angepasst)
(34)Die Hersteller sind gleichwohl verpflichtet, auf bestimmten Komponenten die CE-Kennzeichnung anzubringen, die die Konformität mit anderen Gemeinschaftsvorschriften Unionsvorschriften bestätigt.
2008/57/EG Erwägungsgrund 38
(35)Bei Inkrafttreten einer TSI sind einige der Interoperabilitätskomponenten bereits in Verkehr gebracht worden. Damit diese Komponenten in ein Teilsystem integriert werden können, auch wenn sie der betreffenden TSI nicht genau entsprechen, muss sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 39 (angepasst)
(36)Die Teilsysteme des Eisenbahnsystems sind einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung muss sollte den für die Inbetriebnahmegenehmigung zuständigen Behörden Stellen die Gewähr bieten, dass die Ergebnisse auf der Planungs-, Bau- und Inbetriebnahmestufe den geltenden ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Vorschriften entsprechen. Die Hersteller müssen sollten auch von der Gleichbehandlung in allen Ländern den übrigen Mitgliedstaaten ausgehen können. Daher sind ein oder mehrere Module mit den Grundsätzen und Bedingungen der EG-Prüfung von Teilsystemen festzulegen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 40
neu
(37)Nach der Inbetriebnahme von Teilsystemen sollte sichergestellt werden, dass diese Teilsysteme gemäß den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden. Gemäß der Richtlinie […/…] 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft
(„Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit“)
sind die Infrastrukturbetreiber bzw. die Eisenbahnunternehmen dafür verantwortlich, dass diese Anforderungen für ihre jeweiligen Teilsysteme erfüllt werden. Im Zuge der Erteilung der Sicherheitsbescheinigungen und Sicherheitsgenehmigungen gemäß den Artikeln 10 und 11 der Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit können die Mitgliedstaaten kontrollieren, ob diese Anforderungen erfüllt werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 41
neu
(38)Für Fahrzeuge sollte Das Inbetriebnahmeverfahren für Fahrzeuge und ortsfeste Einrichtungen sollte unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnunternehmen Definition des Begriffs „Fahrzeug“, das aus einem oder mehreren Teilsystemen besteht, klargestellt präzisiert werden. Außerdem sollten alle Vorschriften über Inbetriebnahmegenehmigungen in diese Richtlinie übernommen werden, da die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG neue und umgerüstete Teilsysteme regeln und die Richtlinie 2004/49/EG in Betrieb befindliche Fahrzeuge betrifft. Darüber hinaus sollte ein Verfahren für die Genehmigung von Fahrzeugtypen hinzugefügt werden. Um das Verfahren zu erleichtern und als Hilfestellung bei der Ermittlung von Fahrzeugtypen sollte ein Europäisches Register zugelassener Fahrzeugtypen von der Europäischen Eisenbahnagentur (nachstehend „Agentur“ genannt) eingerichtet und geführt werden.
(39)Um die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern und den Verwaltungsaufwand zu verringern, ð sollte das Konzept der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eingeführt werden, die unionsweit gültig und die Voraussetzung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen durch die Eisenbahnunternehmen ist. Zudem steht dieser Begriff besser im Einklang mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates ï.
neu
(40)Um die Rückverfolgung von Fahrzeugen und ihrer Vorgeschichte zu ermöglichen, sollten die Angaben zu den Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen zusammen mit den übrigen Fahrzeugdaten dokumentiert werden.
(41)In den TSI sollten die Verfahren zur Prüfung der Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und Netz spezifiziert werden, die nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen und vor der Entscheidung über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen durchzuführen sind.
2008/57/EG Erwägungsgrund 42
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Durchführung dieses Verfahrens auf nationaler Ebene häufig kompliziert ist und dass dafür unterschiedliche nationale Vorschriften gelten, die wenig transparent sind oder sogar Mehrfachanforderungen darstellen. Das Verfahren stellt somit ein bedeutendes Hindernis bei der Gründung neuer Eisenbahnunternehmen dar, besonders im Güterverkehr. Deshalb sollten Schritte unternommen werden, um die Verfahren zur Genehmigung von Fahrzeugen klarzustellen und zu vereinfachen. Erstens sollte der allgemeine Grundsatz aufgestellt werden, dass eine Genehmigung für das gesamte Eisenbahnnetz der Gemeinschaft ausreicht. Zweitens sollte das Verfahren für die Genehmigung von TSI-konformen Fahrzeugen einfacher und schneller sein als im Fall von nicht TSI-konformen Fahrzeugen. Drittens sollte der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung so weit wie möglich zur Anwendung kommen: Wurde ein Fahrzeug bereits in einem Mitgliedstaat in Betrieb genommen, sollten sich andere Mitgliedstaaten nicht auf nationale Regelungen berufen, um unnötige Anforderungen zu stellen und überflüssige Überprüfungen vorzuschreiben, es sei denn, sie sind unbedingt erforderlich, um die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem entsprechenden Netz zu überprüfen. Hierfür sollten die nationalen Regelungen anhand einer Prüfliste eingestuft und verglichen werden, um zu bestimmen, inwieweit nationale Regelungen hinsichtlich Anforderungen, Leistung und Sicherheit für gleichwertig erklärt werden können. Viertens sollte der Grundsatz der Rechtssicherheit hinsichtlich des Ergebnisses des Verfahrens beachtet werden. Hierfür sollte dann, wenn innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung der nationalen Sicherheitsbehörde ergeht, der Antragsteller berechtigt sein, ein Fahrzeug in Betrieb zu nehmen. Eine solche Genehmigung sollte nur dann möglich sein, wenn ein Fahrzeug bereits in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt wurde. Darüber hinaus sollte die Nutzung eines solchen Fahrzeugs nur durch Eisenbahnunternehmen bzw. Infrastrukturbetreiber möglich sein, die ordnungsgemäß nach der Richtlinie 2004/49/EG zugelassen sind, und unter ihrer uneingeschränkten Verantwortung erfolgen.
neu
(42)Zur Erleichterung der Entscheidungen von Eisenbahnunternehmen über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen und zur Vermeidung von überflüssigen Prüfungen und unnötigem Verwaltungsaufwand sollten die nationalen Vorschriften klassifiziert werden, um die Entsprechungen zwischen den Vorschriften verschiedener Mitgliedstaaten, die dieselben Aspekte behandeln, zu ermitteln.
2008/57/EG Erwägungsgrund 43
Die Verfahren für die Zulassung von TSI-konformen und nicht TSI-konformen Fahrzeugen sind unterschiedlich. Es könnte Fälle geben, in denen die Wahl des Verfahrens nicht eindeutig ist. Fahrzeuge, die in den Bereich der TSI-konformen Fahrzeuge fallen, sollten solche Fahrzeuge sein, bei denen alle einschlägigen TSI in Kraft getreten sind, einschließlich mindestens der TSI Fahrzeuge. Dies würde bedeuten, dass ein beträchtlicher Teil der grundlegenden Anforderungen bereits festgelegt sind. Beispielsweise fallen Triebfahrzeuge dann in den Bereich der nicht TSI-konformen Fahrzeuge, solange die konventionelle TSI Triebfahrzeuge nicht in Kraft getreten ist, selbst wenn sie unter Umständen den anderen einschlägigen TSI entsprechen, die zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme in Kraft sind.
2008/57/EG Erwägungsgrund 44
Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so werden sie in einem Anhang der TSI als „offene Punkte“ benannt. Ist ein TSI-konformes Fahrzeug bereits in einem Mitgliedstaat genehmigt, so sollten zusätzliche Genehmigungen nur diejenigen offenen Punkte aufgreifen, die die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz betreffen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 45
Die Liste der Parameter, die im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge zu prüfen sind, ist ein wesentliches Element für die Verwirklichung der Interoperabilität der Eisenbahnsysteme, insbesondere im Hinblick auf bestehende Fahrzeuge. Diese Liste berücksichtigt die Erfahrungen auf einer begrenzten Zahl von Netzen. Daher ist es notwendig, dass die Agentur die Parameter in Anhang VII überprüft und der Kommission die ihrer Ansicht nach angemessenen Empfehlungen übermittelt.
2008/57/EG Erwägungsgrund 46 (angepasst)
(43)Das EG-Prüfverfahren sollte auf den TSI beruhen. Diese TSI unterliegen Artikel 18 der Richtlinie 93/38/EWG. Die benannten Stellen, die mit der Durchführung der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitsbewertung sowie mit dem Prüfverfahren für die Teilsysteme betraut sind, müssen sollten ihre Entscheidungen insbesondere dann, wenn europäische Spezifikationen fehlen, so eng wie möglich aufeinander abstimmen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 47
Die benannten Stellen müssen den für diese Stellen geltenden Kriterien in allen Bereichen des neuen Konzepts für die technische Harmonisierung und Konformitätsprüfung, insbesondere in Bezug auf Unabhängigkeit und fachliche Eignung, genügen.
neu
(44)Die transparente Akkreditierung nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates sollte zur Gewährleistung des notwendigen Maßes an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen EU-weit von den nationalen Behörden als bevorzugtes Mittel zum Nachweis der fachlichen Kompetenz benannter Stellen und entsprechend der mit der Kontrolle der Einhaltung nationaler Vorschriften betrauten Stellen angesehen werden. Allerdings können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die geeigneten Mittel besitzen, um diese Begutachtung vorzunehmen. Um in solchen Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen Begutachtungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen hervorgeht, dass die begutachteten Konformitätsbewertungsstellen die einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen.
(45)Diese Richtlinie sollte sich auf die Festlegung der für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme geltenden Interoperabilitätsanforderungen beschränken. Um die Erfüllung dieser Anforderungen zu erleichtern, muss eine Konformitätsvermutung für Interoperabilitätskomponenten und Teilsysteme vorgesehen werden, die den harmonisierten Normen entsprechen, welche gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 zum Zweck der Angabe ausführlicher technischer Spezifikationen zu den genannten Anforderungen angenommen werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 48 (angepasst)
neu
(46)Die TSI werden sollten regelmäßig überarbeitet werden. Für den Fall, dass Fehler Mängel in den TSI entdeckt festgestellt werden, sollte die Eisenbahnagentur der Europäischen Union (nachstehend „die Agentur) zu einer Stellungnahme aufgefordert werden, die unter bestimmten Bedingungen veröffentlicht und von allen Beteiligten (einschließlich der Unternehmen und der benannten Stellen) bis zur Änderung der betreffenden TSI als annehmbarer Konformitätsnachweis verwendet werden kann. ein Ad-hoc-Eilverfahren eingerichtet werden, wonach ein provisorisches Corrigendum zunächst im Rahmen eines Ausschusses vereinbart und anschließend von der Agentur veröffentlicht wird. Dies wird eine frühzeitigere Berücksichtigung dieses Corrigendums durch alle Beteiligten, einschließlich der Unternehmen, der benannten Stellen und der Behörden, ermöglichen, bis eine förmliche Überarbeitung der TSI durch die Kommission erfolgt. Um Verwechslungen mit offiziellen „Corrigenda“ der Kommission zu vermeiden, wird der Begriff „technische Stellungnahme“ verwendet. Dieses Verfahren entspricht dem von der Kommission in ihrer Entscheidung vom 13. Juli 2007 über ein allgemeines Mandat für die Europäische Eisenbahnagentur zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG beschlossenen Mandat. Wenn jedoch eine Änderung der TSI wegen eines wichtigen oder wesentlichen Fehlers erforderlich ist, sollte ein Änderungsverfahren Anwendung finden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 49
Die Definition des Begriffs „Halter“ sollte so weit wie möglich der im Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr von 1999 (COTIF) verwendeten Definition entsprechen. Zahlreiche Stellen können als Halter eines Fahrzeugs benannt werden: der Eigentümer, Unternehmen, die eine ganze Fahrzeugflotte für gewerbliche Zwecke nutzen, Unternehmen, die Fahrzeuge im Rahmen von Leasing-Verträgen einem Eisenbahnunternehmen zur Verfügung stellen, Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die Fahrzeuge für die Instandhaltung ihrer Infrastruktur nutzen. Diese Stellen üben eine Kontrolle über das Fahrzeug hinsichtlich seiner Nutzung als Transportmittel durch das Eisenbahnunternehmen und die Infrastrukturbetreiber aus. Um alle Zweifel auszuschließen, sollte der Halter im nationalen Einstellungsregister eindeutig ausgewiesen werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 50
Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse
erlassen werden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 51
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die TSI zu beschließen und zu aktualisieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie, auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen, bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.
2008/57/EG Erwägungsgrund 52
Können aus Gründen äußerster Dringlichkeit die Fristen, die normalerweise im Rahmen des Regelungsverfahrens mit Kontrolle Anwendung finden, nicht eingehalten werden, so sollte die Kommission beim Erlass nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung um TSI oder deren Änderung die Möglichkeit haben, das Dringlichkeitsverfahren des Artikels 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG anzuwenden.
2008/57/EG Erwägungsgrund 53 (angepasst)
(47)Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die gemeinschaftsweite unionsweite Interoperabilität des Eisenbahnsystems, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, weil kein einzelner Mitgliedstaat in der Lage ist, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um solch eine Interoperabilität herzustellen, und daher besser auf Gemeinschaftsebene Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
2008/57/EG Erwägungsgrund 54
Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung
sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.
neu
(48)Zur Änderung nicht wesentlicher Teile dieser Richtlinie sollte die Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten erhalten, um Anhang II in Bezug auf die Unterteilung des Eisenbahnsystems in Teilsysteme, die Beschreibung dieser Teilsysteme, den Inhalt der TSI und die Änderung von TSI, einschließlich Änderungen zur Behebung von Mängeln, an den technischen Fortschritt anzupassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
(49)Zur Behebung von Mängeln, die in den TSI festgestellt werden, sollte die Kommission Rechtsakte zur Änderung der betreffenden TSI im Rahmen des Dringlichkeitsverfahrens erlassen.
(50)Zur Durchführung des Artikels 6 Absatz 1 der Richtlinie bezüglich des Auftrags der Agentur, TSI auszuarbeiten, zu ändern und gegenüber der Kommission entsprechende Empfehlungen auszusprechen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden.
(51)Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Richtlinie sichergestellt sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse für folgende Bereiche übertragen werden: Inhalt des Dossiers, das dem Antrag auf Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI oder Teilen davon beizufügen ist, sowie Einzelheiten, Format und Modalitäten der Übermittlung des Dossiers; Umfang und Inhalt der EG-Konformitäts- und der Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten, ihr Format und Angaben zu den darin enthaltenen Informationen; Einstufung der notifizierten nationalen Vorschriften in verschiedene Gruppen, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen ortsfester und mobiler Ausrüstung zu erleichtern; Prüfverfahren für Teilsysteme, einschließlich Grundsätzen, Inhalt, Verfahren und Unterlagen im Zusammenhang mit dem EG-Prüfverfahren und dem Prüfverfahren für nationale Vorschriften; Muster der EG-Prüferklärung und der Prüferklärung bezüglich nationaler Vorschriften sowie Muster für Unterlagen des der Prüferklärung beizufügenden technischen Dossiers; gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.
(52)In Einklang mit der Gemeinsamen politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben die Mitgliedstaaten sich verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie erachtet der Gesetzgeber die Übermittlung solcher Dokumente als begründet.
2008/57/EG Erwägungsgrund 55 (angepasst)
(53)Die Pflicht zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht betrifft nur jene Bestimmungen, die im Vergleich zu den Ö der Õ bisherigen Richtlinien inhaltlich geändert wurden. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus den Ö der Õ bisherigen Richtlinien.
neu
(54)Diese Richtlinie sollte die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B genannten Frist für die Umsetzung der Richtlinien in nationales Recht unberührt lassen –
2008/57/EG Erwägungsgrund 56
Artikel 14 der Richtlinie 2004/49/EG sowie die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG sollten daher aufgehoben werden —
2008/57/EG (angepasst)
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Zweck Gegenstand und Anwendungsbereich
1. Mit dieser Richtlinie werden die Bedingungen festgelegt, die für die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft Union im Einklang mit der Richtlinie …/… [über die Sicherheit des Eisenbahnsystems in der Union] 2004/49/EG erfüllt sein müssen. Diese Bedingungen betreffen die Planung, den Bau, die Inbetriebnahme, die Umrüstung, die Erneuerung, den Betrieb und die Instandhaltung von Bestandteilen dieses Systems und darüber hinaus die Qualifikationen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen in Bezug auf das für seinen Betrieb und seine Instandhaltungsetzung eingesetzte Personal.
2. Diese Richtlinie enthält für jedes Teilsystem die Bestimmungen über Interoperabilitätskomponenten, Schnittstellen und Verfahren sowie die Bedingungen für die Gesamtkohärenz des Eisenbahnsystems, die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.
2008/57/EG
neu
2. Die Verfolgung dieses Ziels muss zur Festlegung eines optimalen Niveaus technischer Harmonisierung führen und Folgendes ermöglichen:
(a) Erleichterung, Verbesserung und Entwicklung grenzüberschreitender Eisenbahnverkehrsdienste in der Europäischen Union und mit Drittländern;
(b) Beitrag zur schrittweisen Verwirklichung des Binnenmarkts für Ausrüstungen und Dienstleistungen für den Bau, die Erneuerung, die Umrüstung und die Funktionsfähigkeit des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft;
(c) Beitrag zur Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.
3. Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Folgendes ausnehmen: Vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen sind
2008/57/EG (angepasst)
(a) Untergrundbahnen, Straßenbahnen und sowie andere Stadt- und Regionalbahnsysteme,
(b) Netze, die vom übrigen Eisenbahnsystem funktional getrennt sind und die nur für die Personenbeförderung im örtlichen Verkehr, Stadt- oder Vorortverkehr genutzt werden, sowie Unternehmen, die ausschließlich derartige Netze nutzen.
4. Die Mitgliedstaaten können von den Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieser Richtlinie treffen, Folgendes ausnehmen:
2008/57/EG
(ac) Eisenbahninfrastrukturen im Privateigentum und ausschließlich auf diesen Infrastrukturen genutzte Fahrzeuge, die ausschließlich zur Nutzung durch den Eigentümer für den eigenen Güterverkehr bestehen;
(bd) Infrastrukturen und Fahrzeuge, die ausschließlich für den lokal begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische oder touristische Zwecke genutzt werden.
4. Der Geltungsbereich der TSI wird — unbeschadet der Ausnahmen in Bezug auf die Anwendung von TSI gemäß Artikel 9 — schrittweise gemäß Artikel 8 auf das gesamte Eisenbahnsystem ausgeweitet, einschließlich Schienenanschlüssen zu den Terminals und Haupteinrichtungen von Häfen, die von mehr als einem Benutzer genutzt werden oder genutzt werden können.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:
2008/57/EG (angepasst)
neu
(1)„transeuropäisches Eisenbahnsystem der Union “ das konventionelle transeuropäische und das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem im Sinne des die in Anhangs I aufgeführten Bestandteile Nummern 1 beziehungsweise 2;
2008/57/EG
(2)„Interoperabilität“ die Eignung eines Eisenbahnsystems für den sicheren und durchgehenden Zugverkehr, indem den für diese Strecken erforderlichen Leistungskennwerten entsprochen wird;. Diese Eignung hängt von den gesamten ordnungsrechtlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen ab, die zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gegeben sein müssen;
2008/57/EG (angepasst)
neu
(3)„Fahrzeug“ ein Eisenbahnfahrzeug mit oder ohne Antrieb, das in fester oder variabler Zusammensetzung auf eigenen Rädern auf Eisenbahn-Schienenwegen verkehrt verkehren kann . Ein Fahrzeug besteht aus einem oder mehreren strukturellen und funktionellen Teilsystemen oder Teilen davon;
2008/57/EG
(4)„Eisenbahnnetze“ Strecken, Bahnhöfe, Terminals und ortsfeste Einrichtungen jeglicher Art, die für die Gewährleistung des sicheren und durchgehenden Betriebs des Systems erforderlich sind;
2008/57/EG (angepasst)
(5)„Teilsysteme“ die in Anhang II aufgeführten strukturellen oder funktionellen Teile Unterteilungen des Eisenbahnsystems; Diese Teilsysteme, für die grundlegende Anforderungen festgelegt werden müssen, sind struktureller oder funktioneller Art;
(6)„Interoperabilitätskomponenten“ Bauteile, Bauteilgruppen, Unterbaugruppen oder komplette Materialbaugruppen, die in ein Teilsystem eingebaut sind oder eingebaut werden sollen und von denen die Interoperabilität des Eisenbahnsystems direkt oder indirekt abhängt, einschließlich . Der Begriff „Komponenten“ umfasst sowohl materieller als auch und immaterieller Produkte wie Software;
2008/57/EG
(7)„grundlegende Anforderungen“ die Gesamtheit der in Anhang III beschriebenen Bedingungen, die das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen erfüllen müssen;
2008/57/EG (angepasst)
neu
(8)„europäische Spezifikation“ eine gemeinsame technische Spezifikation, eine europäische technische Zulassung gemäß Anhang XXI der Richtlinie 2004/17/EG oder eine nationale europäische Norm, zur Umsetzung einer europäischen Norm, wie in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 Anhang XXI der Richtlinie 2004/17/EG definiert;
2008/57/EG
(9)„technische Spezifikation für die Interoperabilität“ (TSI) eine nach dieser Richtlinie angenommene Spezifikation, die für jedes Teilsystem oder Teile davon im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gilt und die Interoperabilität des Eisenbahnsystems gewährleistet;
„benannte Stellen“ die Stellen, die damit betraut sind, die Konformität oder die Gebrauchstauglichkeit der Interoperabilitätskomponenten zu bewerten oder das EG-Prüfverfahren für Teilsysteme durchzuführen;
2008/57/EG (angepasst)
neu
(10)„Eckwerte“ alle ordnungsrechtlichen, technischen oder betrieblichen Bedingungen, die für die Interoperabilität von kritischer Bedeutung und in den einschlägigen TSI angegeben sind;
(11)„Sonderfall“ jeden Teil des Eisenbahnsystems, der in den TSI besonderer Vorkehrungen vorübergehender oder endgültiger Art bedarf, da geografische, topografische, städtebauliche oder die Kohärenz mit dem bestehenden System betreffende Zwänge vorliegen,. Hierzu können insbesondere die Fälle von Eisenbahnstrecken und -netzen zählen, die vom Netz des übrigen Gebiets der Gemeinschaft Union abgeschnitten sind, das Lichtraumprofil, die Spurweite oder der Gleisabstand sowie Fahrzeuge ausschließlich für den lokal oder regional begrenzten Einsatz oder ausschließlich für historische Zwecke und Fahrzeuge aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern;
(12)„Umrüstung“ umfangreiche Änderungsarbeiten an einem Teilsystem oder einem Teil davon, die eine Änderung des der EG-Prüferklärung beigefügten technischen Dossiers, soweit vorhanden, zur Folge haben und mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems verbessert wird;
(13)„Erneuerung“ umfangreiche Arbeiten zum Austausch eines Teilsystems oder eines Teils davon, mit denen die Gesamtleistung des Teilsystems nicht verändert wird;
(14)„vorhandenes Eisenbahnsystem“ den Komplex, der durch die Strecken und ortsfeste Anlagen Einrichtungen umfassenden Eisenbahninfrastrukturen des vorhandenen Eisenbahnnetzes und durch die auf diesen Infrastrukturen verkehrenden Fahrzeuge jeglicher Kategorie und Herkunft gebildet wird;
2008/57/EG
(15)„Austausch im Zuge von Instandhaltungsarbeiten“ die Ersetzung von Bauteilen im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten durch Teile gleicher Funktion und Leistung;
2008/57/EG (angepasst)
(16)„Inbetriebnahme“ die Gesamtheit aller Tätigkeiten, durch die ein Teilsystem oder ein Fahrzeug in Dienst gestellt seine nominale Betriebsbereitschaft versetzt wird;
(17)„Auftraggeber“ eine öffentliche oder private Stelle, die den Entwurf und/oder den Bau oder die Erneuerung oder Umrüstung eines Teilsystems in Auftrag gibt. Bei dieser Stelle kann es sich um ein Eisenbahnunternehmen, einen Infrastrukturbetreiber, einen FahrzeughHalter oder einen den mit der Durchführung eines Vorhabens beauftragten Auftragnehmer handeln;
2008/57/EG
neu
(18)„Halter“ die Person oder Stelle, die als Eigentümer oder Verfügungsberechtigter ein Fahrzeug als Beförderungsmittel nutzt und als solcher im nationalen FahrzeugEinstellungsregister gemäß Artikel 4333 registriert ist;
(19)„Vorhaben in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium“ Vorhaben, deren Planung/Bau so weit fortgeschritten ist, dass ihre Tragfähigkeit in der geplanten Form durch eine Änderung der technischen Spezifikationen beeinträchtigt werden könnte für den betroffenen Mitgliedstaat nicht akzeptabel wäre. Diese Hinderung kann rechtlicher, vertraglicher, wirtschaftlicher, finanzieller, sozialer oder ökologischer Art sein und muss ausreichend begründet werden;
2008/57/EG (angepasst)
neu
(20)„harmonisierte Norm“ jede eine europäische Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 , die von einer der in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
aufgeführten europäischen Normungsorganisationen aufgrund eines von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 3 jener Richtlinie erteilten Mandats beschlossen wird und die allein oder in Verbindung mit anderen Normen eine Lösung für die Einhaltung rechtlicher Bestimmungen darstellt;
(21)„nationale Sicherheitsbehörde“ eine Sicherheitsbehörde im Sinne des Artikels 3 Buchstabe g der Richtlinie …/… [über die Sicherheit des Eisenbahnsystems in der Union] 2004/49/EG;
(22)„Typ“ einen Fahrzeugtyp entsprechend den grundlegenden Konstruktionsmerkmalen des Fahrzeugs gemäß einer in dem einschlägigen Prüfungsmodul beschriebenen Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigung einzigen Baumusterprüfbescheinigung nach Modul B des Beschlusses 93/465/EWG;
2008/57/EG
(23)„Serie“ eine Reihe identischer Fahrzeuge einer bestimmten Bauart;
„Agentur“ die durch die Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Errichtung einer Europäischen Eisenbahnagentur (Agenturverordnung)
errichtete „Europäische Eisenbahnagentur“;
2008/57/EG (angepasst)
(24)„für die Instandhaltung zuständige Stelle“ eine Stelle, die für die Instandhaltung eines Fahrzeugs gemäß Artikel 3 der Richtlinie …/… [Richtlinie über die Eisenbahnsicherheit] zuständig ist und als solche im nationalen Einstellungsregister registriert ist;.
neu
(25)„Stadt- und Regionalbahnen“ Schienenverkehrssysteme für den Stadt- und/oder Vorortverkehr, deren Kapazität und Geschwindigkeit geringer sind als die von Eisenbahnen und Untergrundbahnen, aber höher als die von Straßenbahnen. Stadt- und Regionalbahnen können eigene Wegerechte haben oder sie sich mit dem Straßenverkehr teilen; dabei werden normalerweise keine Fahrzeuge mit dem Personen- oder Güterfernverkehr ausgetauscht;
(26)„nationale Vorschriften“ alle auf Ebene der Mitgliedstaaten erlassenen Vorschriften, die die Eisenbahnsicherheit betreffende oder technische Anforderungen enthalten und für Eisenbahnunternehmen gelten, unabhängig davon, welche Stelle diese Vorschriften erlässt;
(27)„nominale Betriebsbereitschaft“ die normale Betriebsart und die vorhersehbaren erschwerten Bedingungen (einschließlich Verschleiß) innerhalb des Bereichs und unter den Einsatzbedingungen, die in den technischen und den Instandhaltungsunterlagen spezifiziert sind;
(28)„annehmbarer Konformitätsnachweis“ nicht verbindliche Stellungnahmen der Agentur, die aufzeigen, wie die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen festgestellt werden kann;
(29)„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung einer Interoperabilitätskomponente, eines Teilsystems oder eines Fahrzeugs in nominaler Betriebsbereitschaft auf dem EU-Markt;
(30)„Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die Interoperabilitätskomponenten oder Teilsysteme herstellt bzw. konstruieren oder herstellen lässt und sie unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in Verkehr bringt;
(31)„Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
(32)„technische Spezifikation“ ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Produkt, ein Verfahren oder eine Dienstleistung genügen müssen;
(33)„Akkreditierung“ die Akkreditierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
(34)„nationale Akkreditierungsstelle“ die Stelle im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 765/2008;
(35)„Konformitätsbewertung“ das Verfahren zur Bewertung, ob spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt sind;
(36)„Konformitätsbewertungsstelle“ eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen durchführt;
(37)„behinderte Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität“ Personen mit dauerhaften oder vorübergehenden körperlichen, geistigen, intellektuellen oder sensorischen Beeinträchtigungen, die in Wechselwirkung mit verschiedenen Hindernissen der vollen, tatsächlichen und gleichberechtigten Benutzung von Beförderungsmitteln entgegenstehen können, oder Personen, die aufgrund ihres Alters bei der Benutzung von Beförderungsmitteln nur eingeschränkt mobil sind;
(38)„Infrastrukturbetreiber“ die Infrastrukturbetreiber im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie …/… [zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums];
(39)„Eisenbahnunternehmen“ die Eisenbahnunternehmen im Sinne von Artikel 3 der Richtlinie …/… [zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums] sowie jedes öffentliche oder private Unternehmen, dessen Tätigkeit im Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Beförderung von Gütern und/oder Personen besteht, wobei dieses Unternehmen die Traktion sicherstellen muss; dies schließt auch Unternehmen ein, die ausschließlich die Traktionsleistung erbringen.
2008/57/EG
Artikel 3
Gesamtkohärenz
1. Diese Richtlinie enthält für jedes Teilsystem die Bestimmungen über Interoperabilitätskomponenten, Schnittstellen und Verfahren sowie die Bedingungen für die Gesamtkohärenz des Eisenbahnsystems, die zur Verwirklichung der Interoperabilität erforderlich sind.
2. Diese Richtlinie gilt unbeschadet anderer einschlägiger Gemeinschaftsbestimmungen. Im Fall der Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen kann es jedoch zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie erforderlich sein, auf eigens hierzu festgelegte europäische Spezifikationen zurückzugreifen.
Artikel 34
Grundlegende Anforderungen
1. Das Eisenbahnsystem, die Teilsysteme und die Interoperabilitätskomponenten einschließlich der Schnittstellen müssen den sie betreffenden grundlegenden Anforderungen entsprechen.
2008/57/EG (angepasst)
2. Die zusätzlichen technischen Spezifikationen im Sinne des Artikels 34 der Richtlinie 2004/17/EG, die zur Ergänzung europäischer Spezifikationen oder anderer in der Gemeinschaft Union gebräuchlicher Normen notwendig sind, dürfen nicht im Gegensatz Widerspruch zu den grundlegenden Anforderungen stehen.
2008/57/EG (angepasst)
neu
KAPITEL II
TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT
Artikel 45
Inhalt der TSI technischen Spezifikationen für die Interoperabilität
1. Für jedes in Anhang II definierte Teilsystem wird eine TSI erstellt. Erforderlichenfalls kann ein Teilsystem Gegenstand mehrerer TSI sein und eine TSI mehrere Teilsysteme abdecken. Der Beschluss über die Erarbeitung oder Änderung einer TSI und die Festlegung ihres technischen und geografischen Anwendungsgebiets bedarf eines Auftrags gemäß Artikel 6 Absatz 1.
neu
2. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Einklang mit Artikel 46 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang II hinsichtlich der Unterteilung des Eisenbahnsystems in Teilsysteme und der Beschreibung dieser Teilsysteme an den technischen Fortschritt anzupassen.
2008/57/EG
32. Die Teilsysteme müssen im Einklang mit dieser Richtlinie mit den zum Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme, ihrer Erneuerung oder ihrer Umrüstung geltenden TSI übereinstimmen; diese Übereinstimmung ist während der Verwendung jedes Teilsystems ständig aufrechtzuerhalten.
2008/57/EG (angepasst)
43. In jeder TSI wird/werden, soweit dies für die Verwirklichung des in Artikel 1 genannten Zieles erforderlich ist,
2008/57/EG
(a) der jeweilige Geltungsbereich (Teil des Netzes oder der Fahrzeuge gemäß Anhang I; Teilsystem oder Teile davon gemäß Anhang II) angegeben;
2008/57/EG
(b) für das betreffende Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen die grundlegenden Anforderungen genannt;
(c) die funktionellen und technischen Spezifikationen festgelegt, denen das Teilsystem und seine Schnittstellen mit anderen Teilsystemen entsprechen müssen. Erforderlichenfalls können die Spezifikationen je nach Einsatz des Teilsystems, zum Beispiel in Abhängigkeit von den in Anhang I vorgesehenen Kategorien von Strecken, Knotenpunkten und/oder Fahrzeugen, voneinander abweichen;
2008/57/EG
(d) die Interoperabilitätskomponenten und Schnittstellen bestimmt, die Gegenstand von europäischen Spezifikationen sowie dazugehörigen europäischen Normen sein müssen, die zur Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems erforderlich sind;
(e) für jeden in Betracht kommenden Fall die Verfahren angegeben, die einerseits zur Konformitätsbewertung oder zur Gebrauchstauglichkeitsbewertung der Interoperabilitätskomponenten oder andererseits zur EG-Prüfung der Teilsysteme angewendet werden müssen. Diese Verfahren stützen sich auf die in dem Beschluss 2010/713/EU 93/465/EWG festgelegten Module;
2008/57/EG (angepasst)
neu
(f) die Strategie zur Umsetzung Anwendung der TSI angegeben. Insbesondere sind die zu erreichenden Etappen und erforderlichenfalls Fristen für deren Abschluss festzulegen, damit sich schrittweise ein Übergang vom gegebenen Zustand zum Endzustand, in dem die TSI allgemein eingehalten werden, ergibt;
(g) für das betreffende Personal die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Qualifikation sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen am Arbeitsplatz, die für den Betrieb und die Instandhaltung Wartung des betreffenden Teilsystems sowie für die Umsetzung Anwendung der TSI erforderlich sind, angegeben;
neu
(h) die für bestehende Teilsysteme und Fahrzeugtypen geltenden Bestimmungen angegeben, insbesondere in Bezug auf Umrüstungen und Erneuerungen mit und ohne neue Inbetriebnahmegenehmigung oder -entscheidung;
(i) die vom Eisenbahnunternehmen nach Erteilung der Genehmigung für das Inverkehrbringen und vor der Entscheidung über die Inbetriebnahme des Fahrzeugs zu kontrollierenden Parameter sowie die für diese Kontrolle anzuwendenden Verfahren angegeben, um die Kompatibilität zwischen Fahrzeugen und den Strecken, für die sie bestimmt sind, sicherzustellen.
2008/57/EG (angepasst)
neu
54. Jede TSI wird auf der Grundlage einer Prüfung des vorhandenen Teilsystems erarbeitet und gibt ein Teilsystem als Ziel an, das schrittweise und innerhalb einer angemessenen Frist erreicht werden kann. Die schrittweise Annahme von TSI und deren Einhaltung werden dazu beitragen ermöglichen es auf diese Weise, innerhalb dieser Frist die Interoperabilität des Eisenbahnsystems Schritt für Schritt zu verwirklichen.
65. TSI wahren in geeigneter Weise die Kohärenz des im jeweiligen Mitgliedstaat vorhandenen Eisenbahnsystems. Zu diesem Zweck können für jede TSI Sonderfälle sowohl hinsichtlich des Netzes als auch hinsichtlich der Fahrzeuge vorgesehen werden , insbesondere für dem das Lichtraumprofil, der die Spurweite, oder dem den Gleisabstand und den sowie Fahrzeugen aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Für jeden Sonderfall sind in der TSI die Einzelheiten der Anwendung der in Absatz 43 Buchstaben c bis g genannten TSI-Bestimmungen anzugeben.
2008/57/EG
76. Können einzelne technische Aspekte, die grundlegenden Anforderungen entsprechen, nicht ausdrücklich in einer TSI behandelt werden, so werden sie in einem Anhang der TSI eindeutig als „offene Punkte“ benannt. Auf diese Aspekte findet Artikel 17 Absatz 3 Anwendung.
2008/57/EG (angepasst)
87. TSI stehen den Entscheidungen der Mitgliedstaaten über die Nutzung der Infrastrukturen für den Verkehr von Fahrzeugen, die nicht unter die TSI fallen, nicht entgegen.
98. TSI können ausdrücklich und mit genauer Fundstellenangabe auf europäische oder internationale Normen oder Spezifikationen oder von der Agentur veröffentlichte technische Unterlagen verweisen, sofern dies für die Erreichung des Zieles dieser Richtlinie unbedingt erforderlich ist. In diesem Fall werden diese Normen oder Spezifikationen (beziehungsweise die betreffenden Teile davon) oder technischen Unterlagen als Anhang der entsprechenden TSI betrachtet und mit Beginn der Gültigkeit der TSI verbindlich. Liegen keine solchen Normen oder Spezifikationen oder technischen Unterlagen vor, so kann bis zu deren Erstellung auf andere eindeutig benannte Schriftstücke normativen Charakters verwiesen werden,; in diesem Fall betrifft dies Dokumente, die leicht zugänglich und öffentlich verfügbar sind, verwiesen werden.
Artikel 56
Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung Annahme, Überarbeitung und Veröffentlichung von TSI
2008/57/EG
1. Die TSI-Entwürfe und nachfolgende Entwürfe zur Änderung der TSI werden von der Agentur im Auftrag der Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren ausgearbeitet. Sie werden gemäß den Artikeln 3 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 und in Zusammenarbeit mit den in diesen Artikeln genannten Arbeitsgruppen ausgearbeitet.
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung von TSI oder durch deren Änderung werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Aus Gründen äußerster Dringlichkeit kann die Kommission auf das in Artikel 29 Absatz 5 genannte Dringlichkeitsverfahren zurückgreifen.
2. Die Agentur bereitet die Überarbeitung und Aktualisierung der TSI vor und unterbreitet der Kommission alle zweckdienlichen Empfehlungen, um der Entwicklung der Technik oder den gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen. Die Kommission unterrichtet den in Artikel 29 genannten Ausschuss über derartige Empfehlungen.
neu
1. Die Kommission erteilt der Agentur den Auftrag, TSI und deren Änderungen auszuarbeiten und gegenüber der Kommission entsprechende Empfehlungen auszusprechen.
2008/57/EG (angepasst)
32. Jeder TSI-Entwurf wird in zwei folgenden Stufen erarbeitet.
(a) Zunächst bestimmt Die Agentur bestimmt die Eckwerte der TSI und die Schnittstellen mit den anderen Teilsystemen sowie jeden gegebenenfalls erforderlichen Sonderfall. Für jeden dieser Eckwerte und jede dieser Schnittstellen werden die vorteilhaftesten Alternativlösungen zusammen mit den technischen und wirtschaftlichen Begründungen vorgelegt.
(b) Sodann erarbeitet Die Agentur erarbeitet den TSI-Entwurf unter Zugrundelegung dieser Eckwerte. Gegebenenfalls berücksichtigt die Agentur den technischen Fortschritt, bereits durchgeführte Normungsarbeiten, bereits eingesetzte Arbeitsgruppen und anerkannte Forschungsarbeiten. Eine Gesamtbewertung der absehbaren Kosten und des absehbaren Nutzens der Anwendung der TSI wird dem TSI-Entwurf beigefügt. In dieser Bewertung sind die zu erwartenden Auswirkungen auf alle betroffenen Betreiber und Wirtschaftsbeteiligten anzugeben.
2008/57/EG
neu
4. Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung jeder TSI (einschließlich der Eckwerte) werden die absehbaren Kosten und der absehbare Nutzen aller geprüften technischen Lösungen sowie der Schnittstellen zwischen ihnen mit dem Ziel berücksichtigt, die vorteilhaftesten Lösungen zu ermitteln und zu verwirklichen. Die Mitgliedstaaten beteiligen sich an dieser Bewertung, indem sie die erforderlichen Daten bereitstellen.
3. Um der Entwicklung der Technik oder gesellschaftlichen Anforderungen Rechnung zu tragen, erarbeitet die Agentur die TSI und deren Änderungen im Rahmen des in Absatz 1 genannten Auftrags sowie im Einklang mit den Artikeln 4 und 15 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Agenturverordnung] und beachtet dabei die Grundsätze Offenheit, Konsens und Transparenz gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012.
45. Der in Artikel 29 genannte Ausschuss wird regelmäßig über die Arbeiten zur Ausarbeitung der TSI unterrichtet. Die Kommission kann auf Antrag des Ausschusses während der Ausarbeitung der TSI dieser Arbeiten alle Aufträge erteilen oder alle Empfehlungen abgeben, die für die Gestaltung der TSI sowie für die Kosten-Nutzen-Analyse zweckdienlich sind. Insbesondere kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats verlangen, dass Alternativlösungen geprüft und die Bewertung der Kosten und des Nutzens dieser Alternativlösungen in den dem TSI-Entwurf beizufügenden Bericht aufgenommen werden.
56. Bei der Annahme jeder TSI wird der Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Müssen aus Gründen der technischen Kompatibilität mehrere Teilsysteme gleichzeitig in Betrieb genommen werden, so müssen die Zeitpunkte des Inkrafttretens der entsprechenden TSI miteinander übereinstimmen.
67. Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI wird die Meinung der Benutzer hinsichtlich der Merkmale, die unmittelbare Auswirkungen auf die Bedingungen für ihre Nutzung der Teilsysteme haben, berücksichtigt. Zu diesem Zweck konsultiert die Agentur während der Ausarbeitung und Überarbeitung der TSI die Benutzerverbände und -organisationen. Sie fügt dem TSI-Entwurf einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Konsultation bei.
2008/57/EG (angepasst)
neu
78. Die Agentur erstellt gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Agenturverordnung] Ddie Liste der zu konsultierenden Verbände Nutzerverbände und Organisationen und hält sie regelmäßig auf dem neuesten Stand wird von der Kommission nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß dem in Artikel 29 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren aufgestellt und kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission überprüft und aktualisiert werden. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Betreiben der Kommission kann diese Liste überprüft und aktualisiert werden.
2008/57/EG (angepasst)
neu
89. Bei der Ausarbeitung, Annahme und Überarbeitung der TSI wird die Meinung der Sozialpartner hinsichtlich der in Artikel 54 Absatz 4 Buchstabe g genannten Bedingungen berücksichtigt. Zu diesem Zweck konsultiert die Agentur die Sozialpartner, bevor sie der Kommission Empfehlungen zu den TSI und ihren Änderungen übermittelt. Zu diesem Zweck werden die Sozialpartner konsultiert, bevor der TSI-Entwurf dem in Artikel 29 genannten Ausschuss zur Annahme oder Überarbeitung unterbreitet wird.
Die Sozialpartner werden im Rahmen des Ausschusses für den sektoralen Dialog gehört, der mit dem Beschluss 98/500/EG der Kommission vom 20. Mai 1998 über die Einsetzung von Ausschüssen für den sektoralen Dialog zur Förderung des Dialogs zwischen den Sozialpartnern auf europäischer Ebene eingesetzt wurde. Die Sozialpartner geben ihre Stellungnahme innerhalb von drei Monaten ab.
910. Führt die Überarbeitung einer TSI zu einer Änderung der Anforderungen, muss bei der neuen Fassung der TSI sichergestellt werden, dass sie mit denjenigen Teilsystemen kompatibel sind, die bereits nach früheren Fassungen der TSI in Betrieb genommen wurden.
10. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, zu den TSI und deren Änderungen delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 46 zu erlassen.
Werden in den TSI Mängel gemäß Artikel 6 festgestellt und liegen Gründe äußerster Dringlichkeit vor, so gilt für die aufgrund von Artikel 47 erlassenen Durchführungsrechtsakte das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren.
Ist eine Neugenehmigung, Erneuerung oder Umrüstung dieser Teilsysteme aus berechtigten sicherheitsrelevanten Gründen oder Gründen der Interoperabilität erforderlich, sind entsprechende Fristen entweder in den TSI oder gegebenenfalls durch die Mitgliedstaaten festzusetzen.
10. Die Kommission veröffentlicht die TSI im Amtsblatt der Europäischen Union.
Artikel 67
Mängel in den TSI
1. Stellt sich nach Annahme einer TSI heraus, dass sie den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so kann auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf Initiative der Kommission der in Artikel 29 genannte Ausschuss befasst werden.
Die Kommission kann die Agentur um eine technische Stellungnahme ersuchen. Die Kommission prüft unter Einbeziehung des Ausschusses die technische Stellungnahme.
2. Muss die TSI wegen eines nicht schwerwiegenden Fehlers geändert werden und besteht deshalb kein Grund für eine unverzügliche Überarbeitung, kann die Kommission empfehlen, dass die technische Stellungnahme bis zur Überarbeitung der TSI gemäß Artikel 6 Absatz 1 verwendet wird. Ist dies der Fall, so veröffentlicht die Agentur die technische Stellungnahme.
3. Muss die TSI wegen eines schwerwiegenden oder kritischen Fehlers geändert werden, ist unverzüglich das Prüfverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 anzuwenden.
neu
1. Werden nach der Annahme einer TSI Mängel darin festgestellt, so wird die TSI im Einklang mit Artikel 5 Absatz 3 geändert.
2. Bis zur Überarbeitung der TSI kann die Kommission die Agentur zur Stellungnahme auffordern. Die Kommission prüft die Stellungnahme der Agentur und teilt den Mitgliedstaaten ihre Schlussfolgerungen mit.
3. Auf Verlangen der Kommission stellen die Stellungnahmen der Agentur gemäß Absatz 2 annehmbare Konformitätsnachweise bezüglich der grundlegenden Anforderungen dar und können somit zur Bewertung von Projekten herangezogen werden.
2008/57/EG
Artikel 8
Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI
1. Die Kommission beschließt nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren ein oder mehrere Mandate zur Ausarbeitung neuer und/oder Überarbeitung bereits angenommener TSI, um noch nicht erfasste Strecken und Fahrzeuge einzubeziehen.
2. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5, in dem die Möglichkeit der Berücksichtigung von Sonderfällen vorgesehen ist, und des Artikels 9, wonach unter bestimmten Bedingungen Ausnahmen zulässig sind, wird im Rahmen des ersten Mandats eine erste Gruppe von neuen TSI und/oder von TSI-Änderungen bestimmt, die bis Januar 2012 zu beschließen sind. Dieses erste Mandat stützt sich auf eine Empfehlung der Agentur bezüglich der zu erarbeitenden und/oder zu ändernden TSI, die sich nach der voraussichtlichen Kostenwirksamkeit jeder vorgeschlagenen Maßnahme und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der auf Gemeinschaftsebene getroffenen Maßnahmen richten. Hierbei werden Anhang I Nummer 4 und das notwendige Gleichgewicht zwischen den Zielen eines ununterbrochenen Zuglaufs und der technischen Harmonisierung einerseits und dem jeweiligen transeuropäischen, nationalen, regionalen oder lokalen Verkehrsaufkommen andererseits angemessen berücksichtigt.
3. So lange, bis die Ausweitung des Geltungsbereichs der TSI auf das gesamte Eisenbahnnetz in Kraft tritt, wird
(a) die Inbetriebnahmegenehmigung
–für die Teilsysteme Fahrzeuge und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung an Bord, die zumindest teilweise auf dem Teil des Netzes eingesetzt werden sollen, der noch nicht in den Geltungsbereich der TSI fällt, für diesen Teil des Netzes,
–für die Teilsysteme Infrastruktur, Energie und Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung auf der Strecke auf den Teilen des Netzes, die noch nicht in den Geltungsbereich der TSI fallen,
nach Maßgabe der in Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG oder gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten nationalen Vorschriften;
(b) die Inbetriebnahmegenehmigung für Fahrzeuge, die gelegentlich auf dem Teil des Netzes eingesetzt werden sollen, der noch nicht in den Geltungsbereich der TSI fällt, für diesen Teil des Netzes nach Maßgabe der Artikel 21 bis 27 und der in Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG oder gegebenenfalls Artikel 17 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie genannten nationalen Vorschriften erteilt.
4. Ein Mitgliedstaat kann bei Vorhaben, die bei Veröffentlichung der betreffenden Gruppe von TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind, von der Anwendung neuer oder überarbeiteter TSI, die gemäß Absatz 2 erlassen worden sind, absehen.
2008/57/EG (angepasst)
Artikel 79
Ausnahmen Nichtanwendung der TSI
neu
1. Die Mitgliedstaaten können in folgenden Fällen ganz oder teilweise von der Anwendung einer oder mehrerer TSI absehen:
(a) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder eines Teils davon oder die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, oder bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Phasen oder Bereichen, die bei Inkrafttreten dieser TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind;
(b) wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben; in diesem Fall ist die Nichtanwendung der TSI von begrenzter Dauer;
(c) bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems oder eines Teils davon betreffen, wenn die Anwendung dieser TSI die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens beeinträchtigen würde.
2. In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in seinem Gebiet in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium.
3. In allen in Absatz 1 genannten Fällen übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission den Antrag auf Nichtanwendung der TSI und nennt darin auch die Ausweichbestimmungen, die er anstatt der TSI anzuwenden beabsichtigt. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Inhalt des Dossiers, das dem Antrag auf die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI beizufügen ist, sowie Einzelheiten, Format und Modalitäten der Übermittlung des Dossiers fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen. Die Kommission prüft das Dossier und die Ausweichbestimmungen, die der Mitgliedstaat anstatt der TSI anzuwenden beabsichtigt, entscheidet über die Genehmigung des Antrags auf Nichtanwendung der TSI und teilt dem Mitgliedstaat diese Entscheidung mit.
4. Der Mitgliedstaat kann die in Absatz 3 genannten Ausweichbestimmungen umgehend anwenden, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.
5. Die Kommission trifft innerhalb von vier Monaten nach Einreichung des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Ergeht keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt.
1. Wenn keine einschlägigen Sonderfälle vorliegen, kann ein Mitgliedstaat gemäß diesem Artikel in folgenden Fällen von der Anwendung einer oder mehrerer TSI absehen:
(a) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, oder bei den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Phasen oder Bereichen, die bei Veröffentlichung dieser TSI in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind;
(b) bei Vorhaben, die die Erneuerung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, wenn das Lichtraumprofil, die Spurweite, der Gleisabstand oder die elektrische Spannung dieser TSI mit denen des vorhandenen Teilsystems unvereinbar sind;
(c) bei Vorhaben, die den Neubau eines Teilsystems oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, die im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden, wenn dessen Eisenbahnnetz ein Binnennetz ist oder durch besondere geografische Verhältnisse vom Eisenbahnnetz der übrigen Gemeinschaft abgeschnitten ist;
(d) bei Vorhaben, die die Erneuerung, Erweiterung oder Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen, wenn die Anwendung dieser TSI die wirtschaftliche Lebensfähigkeit des Vorhabens und/oder die Kohärenz des Eisenbahnsystems dieses Mitgliedstaats beeinträchtigen würde;
(e) wenn die Bedingungen für eine rasche Wiederherstellung des Netzes nach einem Unfall oder einer Naturkatastrophe eine teilweise oder vollständige Anwendung der entsprechenden TSI wirtschaftlich oder technisch nicht erlauben;
(f) bei Fahrzeugen aus Drittländern oder mit Zielort in Drittländern, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Gemeinschaft unterscheidet.
2. In den in Absatz 1 genannten Fällen übermittelt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission ein Dossier mit den in Anhang IX aufgeführten Unterlagen. Die Kommission prüft die von dem Mitgliedstaat geplanten Maßnahmen und unterrichtet den in Artikel 29 genannten Ausschuss.
3. In dem in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fall übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission binnen eines Jahres nach Inkrafttreten einer jeden TSI eine Liste der Vorhaben in seinem Gebiet in fortgeschrittenem Entwicklungsstadium.
4. In den in Absatz 1 Buchstaben a, c und e genannten Fällen prüft die Kommission, ob das Dossier ordnungsgemäß ist, und unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse ihrer Prüfung. Gegebenenfalls wird eine Empfehlung bezüglich der anzuwendenden Spezifikationen abgegeben. Der Mitgliedstaat kann die in Anhang IX genannten Ausweichbestimmungen unverzüglich anwenden.
5. In den in Absatz 1 Buchstaben b, d und f genannten Fällen entscheidet die Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren, ob einem Antrag auf eine Ausnahmeregelung stattgegeben wird. In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall betrifft der Beschluss der Kommission nicht das Lichtraumprofil und die Spurweite. Die Kommission trifft innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung des Antrags und des vollständigen Dossiers eine Entscheidung. Ergeht keine Entscheidung, so gilt der Antrag als genehmigt. In dem in Absatz 1 Buchstabe f genannten Fall kann ein Mitgliedstaat die in Anhang IX genannten Ausweichbestimmungen anwenden, bis die Kommission eine Entscheidung getroffen hat.
2008/57/EG
6. Von den Ergebnissen dieser Prüfungen und dem Ausgang des Verfahrens nach den Absätzen Absatz 3, 4 und 5 werden alle Mitgliedstaaten unterrichtet.
2008/57/EG
KAPITEL III
INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
Artikel 810
Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle gebotenen Maßnahmen, damit die Interoperabilitätskomponenten
(a) nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie die Verwirklichung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems ermöglichen und den grundlegenden Anforderungen entsprechen;
(b) in ihrem Einsatzbereich bestimmungsgemäß verwendet sowie ordnungsgemäß installiert und instand gehalten werden.
Diese Bestimmungen stehen einem Inverkehrbringen dieser Komponenten für andere Anwendungen nicht entgegen.
2. Die Mitgliedstaaten dürfen in ihrem Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten zur Verwendung im Eisenbahnsystem nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese Komponenten den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung gemäß Anhang IV erfolgt sind.
neu
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten den Umfang und Inhalt der EG-Konformitäts- und der Gebrauchstauglichkeitserklärung für Interoperabilitätskomponenten, ihr Format sowie Einzelheiten zu den darin enthaltenen Informationen fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2008/57/EG (angepasst)
neu
Artikel 911
Konformität oder Gebrauchstauglichkeit
1. Die Mitgliedstaaten und die Agentur gehen davon aus, dass Interoperabilitätskomponenten, für die eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt, interoperabel sind und den grundlegenden Anforderungen dieser Richtlinie entsprechen.
2008/57/EG
neu
2. Jede Interoperabilitätskomponente wird dem in der einschlägigen TSI angegebenen Verfahren zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit unterzogen und mit einer entsprechenden Bescheinigung versehen.
3. Die Mitgliedstaaten und die Agentur gehen davon aus, dass Interoperabilitätskomponenten den grundlegenden Anforderungen genügen, wenn sie die Bedingungen der entsprechenden TSI oder die zur Einhaltung dieser Bedingungen ausgearbeiteten europäischen Spezifikationen erfüllen.
4. Ersatzteile von Teilsystemen, die bei Inkrafttreten der entsprechenden TSI bereits in Betrieb genommen wurden, können in diese Teilsysteme eingebaut werden, ohne dass für sie das in Absatz 2 genannte Verfahren durchgeführt werden muss.
5. In den TSI kann für Eisenbahnerzeugnisse, bei denen es sich nach diesen TSI um Interoperabilitätskomponenten handelt und die bei Inkrafttreten der TSI bereits in Verkehr gebracht waren, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Diese Interoperabilitätskomponenten müssen die Anforderungen von Artikel 810 Absatz 1 erfüllen.
Artikel 12
Nichtübereinstimmung europäischer Spezifikationen mit grundlegenden Anforderungen
Stellt sich für einen Mitgliedstaat oder die Kommission heraus, dass unmittelbar oder mittelbar zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie angewendete europäische Spezifikationen den grundlegenden Anforderungen nicht genügen, so wird der in Artikel 29 genannte Ausschuss befasst und die Kommission beschließt die am besten geeignete Maßnahme, nämlich
(a) die vollständige oder teilweise Streichung dieser Spezifikationen aus den Veröffentlichungen, in denen sie aufgeführt sind, oder ihre Änderung nach Anhörung des mit der Richtlinie 98/34/EG eingesetzten Ausschusses, wenn es sich um europäische Spezifikationen handelt, oder
(b) die Änderung der TSI gemäß Artikel 7.
2008/57/EG (angepasst)
neu
Artikel 1013
Verfahren für die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung
1. Zur Ausstellung der EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung für eine Interoperabilitätskomponente hat der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft Union ansässiger Bevollmächtigter die sie betreffenden TSI-Bestimmungen anzuwenden.
2. Die Konformität oder Gebrauchstauglichkeit einer Interoperabilitätskomponente wird von der benannten Stelle Konformitätsbewertungsstelle bewertet, bei der der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft Union ansässiger Bevollmächtigter den Antrag gestellt hat, wenn dies in der entsprechenden TSI vorgesehen ist.
3. Fallen Interoperabilitätskomponenten auch unter andere Gemeinschaftsrichtlinien EU-Richtlinien , die andere Gesichtspunkte betreffen, so gibt die EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung in diesem Fall an, dass die Interoperabilitätskomponenten auch den Anforderungen dieser anderen Richtlinien entsprechen.
4. Sind weder der Hersteller noch sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter den Verpflichtungen aus den Absätzen 1 und 3 nachgekommen, so obliegen diese Verpflichtungen demjenigen, der die Interoperabilitätskomponente in Verkehr bringt. In Bezug auf diese Richtlinie gelten die gleichen Verpflichtungen auch für denjenigen, der Interoperabilitätskomponenten oder Teile von Interoperabilitätskomponenten unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt oder Interoperabilitätskomponenten für den Eigengebrauch herstellt.
5. Um das Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten, die nicht den grundlegenden Anforderungen genügen, zu verhindern, und unbeschadet Unbeschadet des Artikels 1114
(a) ist der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft Union ansässiger Bevollmächtigter in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat feststellt, dass die EG-Konformitätserklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, verpflichtet, die Konformität der Interoperabilitätskomponente erforderlichenfalls wiederherzustellen und den Verstoß entsprechend den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu beenden;
2008/57/EG
(b) hat der Mitgliedstaat für den Fall, dass die mangelnde Konformität fortbesteht, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um das Inverkehrbringen der betreffenden Interoperabilitätskomponente zu beschränken oder zu verbieten oder deren Rücknahme vom Markt nach den Verfahren des Artikels 1114 sicherzustellen.
Artikel 1114
Nichtübereinstimmung von Interoperabilitätskomponenten mit grundlegenden Anforderungen
2008/57/EG (angepasst)
neu
1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass eine Interoperabilitätskomponente, für die eine EG-Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitserklärung vorliegt und die in Verkehr gebracht worden ist und die bestimmungsgemäß verwendet wird, die Einhaltung Erfüllung der grundlegenden Anforderungen zu beeinträchtigen droht, so trifft er alle gebotenen Maßnahmen, um den Einsatzbereich dieser Komponente zu beschränken, ihre Verwendung zu verbieten, oder sie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen . Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich unter Angabe der Gründe seiner Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen und erläutert insbesondere, ob die Komponente nicht konform ist, weil
2008/57/EG
(a) die grundlegenden Anforderungen nicht erfüllt werden;
(b) die europäischen Spezifikationen, soweit sie in Anspruch genommen werden, nicht ordnungsgemäß angewandt wurden;
(c) die europäischen Spezifikationen unvollständig sind.
2008/57/EG (angepasst)
2. Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme begründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, und die übrigen Mitgliedstaaten. Stellt die Kommission nach dieser Konsultation fest, dass die Maßnahme unbegründet ist, so unterrichtet sie davon unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Maßnahme getroffen hat, sowie den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft Union ansässigen Bevollmächtigten. Hat ein Mangel in den europäischen Spezifikationen Anlass zur Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 gegeben, so findet das Verfahren des Artikels 12 Anwendung.
3. Erweist sich eine Interoperabilitätskomponente, für die die EG-Konformitätserklärung vorliegt, als nicht konform, so trifft der zuständige Mitgliedstaat die gebotenen Maßnahmen gegenüber demjenigen, der diese Erklärung ausgestellt hat, und unterrichtet hiervon die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
2008/57/EG
4. Die Kommission stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse dieses Verfahrens unterrichtet werden.
KAPITEL IV
TEILSYSTEME
Artikel 15
Verfahren für die Inbetriebnahme
1. Unbeschadet des Kapitels V entscheidet jeder Mitgliedstaat über die Genehmigung für die Inbetriebnahme von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und in seinem Hoheitsgebiet installiert oder betrieben werden.
Hierzu treffen die Mitgliedstaaten alle gebotenen Maßnahmen, damit diese Teilsysteme nur dann in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie so geplant, gebaut und installiert werden, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, wenn sie in das Eisenbahnsystem einbezogen werden. Insbesondere überprüfen sie
–die technische Kohärenz dieser Teilsysteme mit dem System, in das sie sich einfügen;
–die sichere Integration dieser Teilsysteme gemäß Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG.
2. Jeder Mitgliedstaat prüft vor der Inbetriebnahme dieser Teilsysteme ihre Übereinstimmung mit den TSI-Bestimmungen, die sicherstellen sollen, dass die Teilsysteme gemäß den einschlägigen grundlegenden Anforderungen betrieben und instand gehalten werden.
3. Nach der Inbetriebnahme dieser Teilsysteme findet diese Prüfung statt:
(a) für Infrastrukturen im Zuge der Erteilung und Überwachung der Sicherheitsgenehmigungen nach Artikel 11 der Richtlinie 2004/49/EG und
(b) für Fahrzeuge im Zuge der Erteilung und Überwachung der Sicherheitsbescheinigungen nach Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG.
Dabei sind die in den einschlägigen strukturellen und funktionellen TSI vorgesehenen Bewertungs- und Prüfverfahren anzuwenden.
2008/57/EG
Artikel 1216
Freier Verkehr der Teilsysteme
1. Unbeschadet Kapitel V des Artikels 15 Absatz 1 dürfen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet den Bau, die Inbetriebnahme oder den Betrieb von strukturellen Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, nicht unter Berufung auf diese Richtlinie verbieten, beschränken oder behindern, wenn diese den grundlegenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere dürfen sie keine Prüfungen vorschreiben, die bereits erfolgt sind
(a)entweder im Rahmen des Verfahrens zur Ausstellung der EG-Prüferklärung gemäß Anhang V,
(b)oder in einem anderen Mitgliedstaat vor oder nach Inkrafttreten dieser Richtlinie zur Überprüfung der Übereinstimmung mit identischen Anforderungen unter identischen Betriebsbedingungen.
Artikel 1317
Übereinstimmung mit den TSI und nationalen Vorschriften
2008/57/EG (angepasst)
neu
1. Die Mitgliedstaaten und die Agentur gehen davon aus, dass strukturelle Teilsysteme, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind und für die eine EG-Prüferklärung vorliegt, interoperabel sind und den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen.
2008/57/EG
neu
2. Die Interoperabilität eines strukturellen Teilsystems, das Bestandteil des Eisenbahnsystems ist, wird im Hinblick auf die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen anhand der TSI und der gemäß Absatz 3 notifizierten nationalen Vorschriften überprüft, sofern es solche gibt.
2008/57/EG (angepasst)
3. Die Mitgliedstaaten erstellen in den folgenden Fällen für jedes Teilsystem ein Verzeichnis der für die Anwendung der grundlegenden Anforderungen gebräuchlichen technischen nationalen Vorschriften und übermitteln es der Kommission, wenn:
2008/57/EG
–keine einschlägige TSI vorliegt oder
neu
(a)wenn bestimmte, grundlegende Anforderungen betreffende Aspekte in den TSI nicht vollständig behandelt werden (offene Punkte),
2008/57/EG (angepasst)
neu
(b) wenn eine Ausnahme die vollständige oder teilweise Nichtanwendung einer oder mehrerer TSI gemäß Artikel 87 gemeldet notifiziert wurde, oder
(c) wenn ein Sonderfall die Anwendung technischer Vorschriften, die in der einschlägigen TSI nicht enthalten sind, erfordert,.
neu
(d)wenn nationale Vorschriften zur Beschreibung bestehender Systeme verwendet werden.
2008/57/EG (angepasst)
4.
Gleichzeitig benennen dDie Mitgliedstaaten benennen auch die Stellen, die bei diesen in Bezug auf diese technischen Vorschriften mit der Ausstellung der EG-Prüferklärung gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 1815 beauftragt sind.
2008/57/EG
Die Kommission stellt diese Informationen der Agentur zur Verfügung, die sie veröffentlicht.
2008/57/EG (angepasst)
neu
Artikel 14
Nationale Vorschriften
1. Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission das in Artikel 13 Absatz 3 genannte Verzeichnis nationaler Vorschriften Die Übermittlung dieses Verzeichnisses erfolgt entweder
(a)bei jeder Änderung des Verzeichnisses der technischen Vorschriften, das nach Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 96/48/EG und Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 2001/16/EG bis zum 30. April 2005 übermittelt werden musste, oder
(b)nach der Beantragung der Nichtanwendung der TSI gemäß Artikel 7, Notifizierung der Ausnahmeregelung oder
2008/57/EG
neu
(c)nach Veröffentlichung der betreffenden TSI oder ihrer Änderung zum Zwecke der Aufhebung nationaler Vorschriften, die durch die Klärung offener Punkte in den TSI gegenstandslos geworden sind .
neu
2. Die Mitgliedstaaten melden der Agentur und der Kommission mit Hilfe des geeigneten IT-Systems den vollständigen Wortlaut der geltenden nationalen Vorschriften gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Agenturverordnung].
3. Die Mitgliedstaaten können neue nationale Vorschriften nur in folgenden Fällen festlegen:
(a) wenn eine TSI nicht in vollem Umfang den grundlegenden Anforderungen entspricht;
(b) als dringliche Präventionsmaßnahme, insbesondere nach einem Unfall.
4. Beabsichtigt ein Mitgliedstaat die Einführung einer neuen nationalen Vorschrift, so übermittelt er der Agentur und der Kommission mit Hilfe des geeigneten IT-Systems den entsprechenden Entwurf gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Agenturverordnung].
5. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass nationale Vorschriften, auch in Bezug auf die Schnittstellen zwischen Fahrzeugen und Netz, unentgeltlich und in einer allen Beteiligten verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.
6. Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art nicht mitzuteilen. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften und Einschränkungen in den in Artikel 45 genannten Infrastrukturregistern an.
7. Auf die nach diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften findet das in der Richtlinie 98/34/EG genannte Notifizierungsverfahren keine Anwendung.
8. Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Einstufung der notifizierten nationalen Vorschriften in verschiedene Gruppen fest, um die Prüfung der Kompatibilität zwischen ortsfester und mobiler Ausrüstung zu erleichtern. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
Im Einklang mit den Durchführungsrechtsakten gemäß vorigem Unterabsatz nimmt die Agentur eine Einstufung der nach diesem Artikel notifizierten nationalen Vorschriften vor.
9. Die geplanten und die geltenden nationalen Vorschriften werden von der Agentur nach den in den Artikeln 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. …/… [Agenturverordnung] genannten Verfahren geprüft.
2008/57/EG
Die Mitgliedstaaten machen nach Aufforderung durch die Kommission den vollständigen Wortlaut der mitgeteilten Vorschriften verfügbar. Um zu verhindern, dass weitere Hindernisse aufgebaut werden, und um die Einstufung der nationalen Vorschriften gemäß Artikel 27 voranzubringen, überwacht die Kommission die Einführung neuer Vorschriften durch die Mitgliedstaaten. Ist die Kommission der Auffassung, dass eine neue Vorschrift ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Eisenbahnbetriebs zwischen Mitgliedstaaten darstellt, so ergeht eine an den betreffenden Mitgliedstaat gerichtete Entscheidung nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art nicht mitzuteilen. In diesem Fall geben die Mitgliedstaaten in den in Artikel 35 genannten Infrastrukturregistern derartige Vorschriften und Einschränkungen an.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass verbindliche technische Vorschriften veröffentlicht und allen Infrastrukturbetreibern, Eisenbahnunternehmen und denjenigen, die einen Antrag auf Erteilung einer Inbetriebnahmegenehmigung stellen, in einer klaren und allen Beteiligten verständlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden.
Artikel 1518
Verfahren zur Ausstellung der EG-Prüferklärung
2008/57/EG (angepasst)
neu
1. Zur Ausstellung der EG-Prüferklärung lässt der Antragsteller bei der benannten Stelle Konformitätsbewertungsstelle seiner Wahl das EG-Prüfverfahren gemäß Anhang VI durchführen. Antragsteller kann der Auftraggeber oder der Hersteller oder sein Bevollmächtigter in der Gemeinschaft Union sein.
2. Der Auftrag der mit der EG-Prüfung eines Teilsystems betrauten benannten Stelle Konformitätsbewertungsstelle erstreckt sich über den gesamten Zeitraum von der Planung über den Bau bis hin zur Abnahme vor Inbetriebnahme des Teilsystems. Er umfasst kann auch die Prüfung der Schnittstellen des betreffenden Teilsystems mit dem System, dessen Teil es bildet, umfassen, und zwar auf der Grundlage der in der jeweiligen TSI und in den Registern gemäß in den Artikeln 44 und 4534 und 35 vorgesehenen Registern verfügbaren Informationen.
3. Die benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle ist für die Erstellung des der technischen Dossiers Unterlagen verantwortlich, die das der EG-Prüferklärung beiliegen muss müssen. Das technische Dossier muss enthält alle erforderlichen Schriftstücke hinsichtlich der Merkmale des Teilsystems sowie gegebenenfalls alle Bescheinigungen über die Konformität der Interoperabilitätskomponenten enthalten. Es sollte enthält ferner alle Angaben über Einsatzbedingungen und -beschränkungen, Wartung, laufende oder periodische Überwachung, Betrieb Regelung und Instandhaltung enthalten.
neu
4. Änderungen des in Absatz 3 genannten technischen Dossiers, die Auswirkungen auf die durchgeführten Prüfungen haben, erfordern die Ausstellung einer neuen EG-Prüferklärung.
2008/57/EG (angepasst)
neu
54. Die benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle kann Zwischenprüfbescheinigungen ausstellen, die sich auf bestimmte Phasen des Prüfverfahrens oder bestimmte Teile des Teilsystems beziehen. In diesem Fall ist das sind die Prüfverfahren Verfahren gemäß Absatz 7 Buchstabe a Anhang VI durchzuführen.
65. Wenn dies nach den einschlägigen TSI zulässig ist, kann die benannte Stelle Konformitätsbewertungsstelle Konformitätsbescheinigungen für eine Serie von Teilsystemen oder bestimmter Teile dieser Teilsysteme ausstellen.
neu
7.
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:
(a)die Prüfverfahren für Teilsysteme, einschließlich Grundsätzen, Inhalt, Verfahren und Unterlagen im Zusammenhang mit dem EG-Prüfverfahren und dem Prüfverfahren für nationale Vorschriften;
(b)die Muster der EG-Prüferklärung und der Prüferklärung für nationale Vorschriften sowie Muster für Unterlagen des der Prüferklärung beizufügenden technischen Dossiers.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2008/57/EG
Artikel 1619
Nichtübereinstimmung von Teilsystemen mit grundlegenden Anforderungen
1. Stellt ein Mitgliedstaat fest, dass ein strukturelles Teilsystem, für das eine EG-Prüferklärung zusammen mit dem technischen Dossier vorliegt, dieser Richtlinie und insbesondere den grundlegenden Anforderungen nicht in vollem Umfang entspricht, so kann er ergänzende Prüfungen verlangen.
2. Der Mitgliedstaat, der diesen Antrag gestellt hat, teilt der Kommission unter Angabe der Gründe umgehend mit, welche ergänzenden Prüfungen beantragt wurden. Die Kommission konsultiert die betroffenen Parteien umgehend.
3. Der Mitgliedstaat, der diesen Antrag gestellt hat, erklärt, ob die nicht vollständige Einhaltung dieser Richtlinie zurückzuführen ist:
(a)auf die Nichterfüllung der grundlegenden Anforderungen oder einer TSI, oder auf die mangelhafte Anwendung einer TSI. In diesem Fall unterrichtet die Kommission unverzüglich den Mitgliedstaat, in dem die EG-Prüferklärung unberechtigterweise ausgestellt wurde, und fordert ihn auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
(b)auf eine unvollständige TSI. In diesem Fall wird das Verfahren zur Änderung der TSI gemäß Artikel 67 eingeleitet.
neu
Artikel 17
Konformitätsvermutung
Bei Interoperabilitätskomponenten, Bauteilen und Teilsystemen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie mit den grundlegenden Anforderungen in Anhang III, die in den betreffenden Normen oder Teilen behandelt werden, im Einklang stehen.
2008/57/EG
Artikel 20
Inbetriebnahme bestehender Teilsysteme nach Erneuerung oder Umrüstung
1. Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber oder der Hersteller bei dem jeweiligen Mitgliedstaat ein Dossier mit der Beschreibung des Projekts ein. Der Mitgliedstaat prüft dieses Dossier und entscheidet unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne dieser Richtlinie begründet.
Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht. Ist eine neue Genehmigung erforderlich, so entscheidet der Mitgliedstaat, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind.
Der Mitgliedstaat trifft seine Entscheidung spätestens vier Monate nach der Einreichung des vollständigen Dossiers durch den Antragsteller.
2. Ist eine neue Genehmigung erforderlich und wird die TSI nicht vollständig angewendet, so übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die folgenden Informationen:
–den Grund, aus dem die TSI nicht vollständig angewandt wurde;
–die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften;
–die Stellen, die bei diesen technischen Vorschriften mit dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind.
3. Die Kommission stellt die in Absatz 2 genannten Informationen der Agentur zur Verfügung, die sie veröffentlicht.
KAPITEL V
FAHRZEUGE
neu
KAPITEL V
INVERKEHRBRINGEN UND INBETRIEBNAHME
Artikel 18
Inbetriebnahme ortsfester Einrichtungen
1.
Die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung”, „Energie“ und „Infrastruktur“ dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie so konstruiert, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen in Anhang III erfüllt sind, und wenn die erforderliche Genehmigung gemäß Absatz 2 erteilt wurde.
2.
Die nationalen Sicherheitsbehörden genehmigen die Inbetriebnahme der in ihrem Hoheitsgebiet installierten oder betriebenen Teilsysteme „Energie“ und „Infrastruktur“.
Die Agentur erteilt Genehmigungen für die Inbetriebnahme der in der Union installierten oder betriebenen Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“.
Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden geben ausführliche Hinweise zur Beantragung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Genehmigungen. Ein Antragsleitfaden, in dem die Voraussetzungen für diese Genehmigungen beschrieben und erklärt und die notwendigen Unterlagen aufgeführt werden, wird den Antragstellern unentgeltlich zugänglich gemacht. Die Agentur und die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten bei der Verbreitung dieser Informationen zusammen.
3.
Für die Genehmigung der Inbetriebnahme der in Absatz 1 genannten Teilsysteme sind der nationalen Sicherheitsbehörde oder der Agentur, je nach ihrer Zuständigkeit gemäß Absatz 2, Nachweise für Folgendes vorzulegen:
(c)die EG-Prüferklärung;
(d)die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität dieser Teilsysteme mit dem System, in das sie integriert werden;
(e)die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften, Register und gemeinsamen Sicherheitsmethoden gemäß Artikel 6 der Richtlinie …/… [über die Sicherheit des Eisenbahnsystems in der Union] festgestellte sichere Integration dieser Teilsysteme.
4.
Bei einer Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme reicht der Antragsteller bei der nationalen Sicherheitsbehörde (für die Teilsysteme „Energie“ und „Infrastruktur“) oder der Agentur (für die Teilsysteme „streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung“) ein Dossier mit der Beschreibung des Projekts ein. Die nationale Sicherheitsbehörde oder die Agentur prüft dieses Dossier und entscheidet anhand der Kriterien in Absatz 5, ob eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist. Die nationale Sicherheitsbehörde und die Agentur treffen ihre Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen.
5.
Bei einer Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme ist eine neue EG-Prüferklärung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erforderlich. Darüber hinaus ist eine neue Inbetriebnahmegenehmigung immer dann erforderlich, wenn
(f)durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte, oder
(g)dies in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist, oder
(h)dies in den nationalen Umsetzungsplänen der Mitgliedstaaten vorgeschrieben ist.
Artikel 19
Inverkehrbringen mobiler Teilsysteme
1.
Die Teilsysteme „Fahrzeuge“ und „fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung” dürfen vom Antragsteller nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie so konstruiert, gebaut und installiert werden, dass die grundlegenden Anforderungen in Anhang III erfüllt sind.
2.
Insbesondere stellt der Antragsteller sicher, dass die EG-Prüferklärung vorliegt.
3.
Bei einer Erneuerung oder Umrüstung bestehender Teilsysteme ist eine neue EG-Prüferklärung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erforderlich.
2008/57/EG
Artikel 21
Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen
1. Bevor ein Fahrzeug auf einem Netz eingesetzt wird, benötigt es eine Inbetriebnahmegenehmigung seitens der nationalen Sicherheitsbehörde, die für dieses Netz zuständig ist, es sei denn, in diesem Kapitel ist etwas anderes bestimmt.
2. Die Genehmigung für ein TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß Artikel 22 oder Artikel 23 erteilt.
3. Die Genehmigung für ein nicht TSI-konformes Fahrzeug wird gemäß Artikel 24 oder Artikel 25 erteilt.
4. Die Genehmigung für ein Fahrzeug, das mit einem genehmigten Fahrzeugtyp konform ist, wird gemäß Artikel 26 erteilt.
5. Eine in einem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt, sofern in den Artikeln 23 und 25, die die zusätzlichen Genehmigungen betreffen, nichts anderes bestimmt ist. Die Mitgliedstaaten stellen durch die Annahme spezifischer nationaler Vorschriften oder durch nationale Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie klar, ob zusätzliche Genehmigungen nach den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 23 im Fall von TSI-konformen Fahrzeugen oder des Artikels 25 im Fall von nicht TSI-konformen Fahrzeugen erforderlich sind.
6. Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde gemäß den Artikeln 22 und 23 oder den Artikeln 24 und 25. In der Inbetriebnahmegenehmigung können einsatzspezifische Auflagen und andere Einschränkungen enthalten sein.
7. Eine Entscheidung, mit der eine zuständige nationale Sicherheitsbehörde die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs ablehnt, ist zu begründen. Der Antragsteller kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung beantragen, dass die Entscheidung in ausreichend begründeten Fällen überprüft wird. Die nationale Sicherheitsbehörde verfügt dann über einen Zeitraum von zwei Monaten nach Eingang der Beschwerde, um ihre Entscheidung zu bestätigen oder zu widerrufen. Wird die ablehnende Entscheidung bestätigt, kann der Antragsteller bei der vom zuständigen Mitgliedstaat gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG bestimmten Beschwerdestelle beantragen, dass die Entscheidung in ausreichend begründeten Fällen überprüft wird. Die Mitgliedstaaten können ihre gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG eingerichtete Regulierungsstelle für die Zwecke dieses Beschwerdeverfahrens benennen.
8. Ergeht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen keine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde nach Artikel 23 Absatz 7 und Artikel 25 Absatz 5, gilt die Inbetriebnahme der betreffenden Fahrzeuge nach einem Zeitraum von drei Monaten ab Ablauf dieser Fristen als genehmigt. Die nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen gelten nur für das Netz, für das die zuständige nationale Sicherheitsbehörde nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen tätig geworden ist.
9. Beabsichtigt eine nationale Sicherheitsbehörde, eine Inbetriebnahmegenehmigung, die von ihr selbst erteilt wurde, oder eine Genehmigung, über die der Antragsteller gemäß Absatz 8 verfügt, zu widerrufen, so wendet sie das Verfahren zur Überprüfung von Sicherheitsbescheinigungen gemäß Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2004/49/EG oder gegebenenfalls das Verfahren über die Überprüfung von Sicherheitsgenehmigungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie an.
10. Im Falle eines Beschwerdeverfahrens kann die in Absatz 7 genannte zuständige Beschwerdestelle um eine Stellungnahme der Agentur ersuchen. In diesem Fall ist die Stellungnahme innerhalb eines Monats nach Vorlage des Ersuchens abzugeben und dem Antragsteller, der zuständigen Beschwerdestelle und der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die die Erteilung der Genehmigung ablehnt, zu übermitteln.
11. Bei Fahrzeugen, die zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland auf einem Netz verkehren, dessen Spurweite sich von der des Haupteisenbahnnetzes in der Gemeinschaft unterscheidet, und für die eine Ausnahme gemäß Artikel 9 Absatz 5 gewährt werden kann oder die Sonderfälle darstellen, können die in den Artikeln 22 und 24 genannten nationalen Vorschriften internationale Übereinkünfte umfassen, insofern sie mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft übereinstimmen.
12. Inbetriebnahmegenehmigungen, die vor dem 19. Juli 2008 erteilt wurden — einschließlich Genehmigungen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte, insbesondere des RIC (Regolamento Internazionale Carrozze) und des RIV (Regolamento Internazionale Veicoli), erteilt wurden — bleiben unter den Bedingungen, unter denen die Genehmigungen erteilt wurden, gültig. Diese Bestimmung geht den Artikeln 22 bis 25 vor.
13. Die Mitgliedstaaten können Inbetriebnahmegenehmigungen für Fahrzeugserien erteilen. Zu diesem Zweck teilen die nationalen Sicherheitsbehörden dem Antragsteller mit, welches Verfahren anzuwenden ist.
14. Die nach diesem Artikel erteilten Inbetriebnahmegenehmigungen lassen die übrigen Anforderungen unberührt, die an die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber für den Betrieb solcher Fahrzeuge auf dem entsprechenden Netz gemäß den Artikeln 9, 10 und 11 der Richtlinie 2004/49/EG gestellt werden.
neu
Artikel 20
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen
1.
Fahrzeuge dürfen erst in Verkehr gebracht werden, nachdem die Agentur die Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Absatz 5 erteilt hat.
2.
Die Agentur erlässt Entscheidungen zur Erteilung von Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen. In diesen Genehmigungen werden die Werte der in den TSI genannten Parameter bescheinigt, die für die Prüfung der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit den ortsfesten Einrichtungen von Belang sind. Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen enthält außerdem Angaben bezüglich der Übereinstimmung des Fahrzeugs mit den einschlägigen TSI und den nationalen Vorschriften, die sich auf diese Parameter beziehen.
3.
In der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen können einsatzspezifische Auflagen und andere Einschränkungen enthalten sein.
4.
Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird auf der Grundlage eines vom Antragsteller erstellten technischen Dossiers über das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp ausgestellt, das Belege für Folgendes enthält:
(i)das Inverkehrbringen der mobilen Teilsysteme gemäß Artikel 19, aus denen das Fahrzeug besteht;
(j)die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und Register festgestellte technische Kompatibilität der unter Buchstabe a genannten Teilsysteme in dem Fahrzeug;
(k)die aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften und gemeinsamen Sicherheitsmethoden gemäß Artikel 6 der Richtlinie …/… [über die Sicherheit des Eisenbahnsystems in der Union] festgestellte sichere Integration der unter Buchstabe a genannten Teilsysteme in dem Fahrzeug.
5.
Die Agentur trifft die in Absatz 2 genannten Entscheidungen innerhalb einer angemessenen, im Voraus festgelegten Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Informationen. Die Genehmigungen sind in allen Mitgliedstaaten gültig.
Die Agentur gibt ausführliche Hinweise zur Beantragung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen. Ein Antragsleitfaden, in dem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugen beschrieben und erklärt und die notwendigen Unterlagen aufgeführt werden, wird den Antragstellern unentgeltlich zugänglich gemacht. Bei der Verbreitung dieser Informationen arbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden mit der Agentur zusammen.
6.
Die Agentur kann Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen für Fahrzeugserien erteilen. Diese Genehmigungen sind in allen Mitgliedstaaten gültig.
7.
Antragsteller können bei der Beschwerdekammer gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union] gegen Entscheidungen der Agentur oder wegen Untätigkeit innerhalb der in Absatz 5 genannten Frist Beschwerde einlegen.
8.
Die Erneuerung oder Umrüstung bestehender Fahrzeuge, deren Inverkehrbringen bereits genehmigt wurde, erfordert
(l)eine neue EG-Prüferklärung gemäß Artikel 15 Absatz 4, und
(m)eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, sofern die Werte der in der bereits erteilten Genehmigung enthaltenen Parameter geändert wurden.
9. Auf Ersuchen des Antragstellers kann die Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen eine genaue Angabe der Netze, Strecken oder Gruppen von Netzen oder Strecken enthalten, auf denen das Eisenbahnunternehmen das Fahrzeug in Betrieb nehmen darf, ohne dass weitere Prüfungen, Kontrollen oder Tests bezüglich der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit diesen Strecken oder Netzen erforderlich sind. In diesem Fall versieht der Antragsteller seinen Antrag mit einem Nachweis der technischen Kompatibilität des Fahrzeugs mit den betreffenden Netzen oder Strecken.
Auf Ersuchen des ursprünglichen oder eines anderen Antragstellers kann diese Angabe auch nach Erteilung der entsprechenden Genehmigung für das Inverkehrbringen hinzugefügt werden.
Artikel 21
Inbetriebnahme von Fahrzeugen
1.
Die Eisenbahnunternehmen nehmen Fahrzeuge erst in Betrieb, nachdem im Benehmen mit dem Infrastrukturbetreiber die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit der Strecke und seine aufgrund der einschlägigen TSI, nationalen Vorschriften, Register und gemeinsamen Sicherheitsmethoden gemäß Artikel 6 der Richtlinie festgestellte sichere Integration in das System, in dem es eingesetzt werden soll, geprüft wurden.
Zu diesem Zweck wird für die Fahrzeuge zunächst eine Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 20 ausgestellt.
2.
Das Eisenbahnunternehmen teilt seine Entscheidungen über die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Agentur, dem Infrastrukturbetreiber und der zuständigen Sicherheitsbehörde mit. Die Entscheidungen werden in die nationalen Einstellungsregister gemäß Artikel 43 aufgenommen.
3.
Bei einer Erneuerung oder Umrüstung bestehender Fahrzeuge ist eine neue EG-Prüferklärung gemäß Artikel 15 Absatz 4 erforderlich. Darüber hinaus ist eine neue Entscheidung des Eisenbahnunternehmens über die Inbetriebnahme dieser Fahrzeuge erforderlich, wenn
(n)durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Teilsystems beeinträchtigt werden könnte, oder
(o)dies in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist.
2008/57/EG
Artikel 22
Erste Genehmigung der Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge
1. Dieser Artikel gilt für Fahrzeuge, die mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Kraft sind, übereinstimmen, sofern ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen in diesen TSI festgelegt wurde und die einschlägige TSI Fahrzeuge in Kraft getreten und anwendbar ist.
2. Die erste Genehmigung wird von einer nationalen Sicherheitsbehörde wie folgt erteilt:
(a) Wurden alle strukturellen Teilsysteme eines Fahrzeugs nach den Bestimmungen des Kapitels IV genehmigt, so wird die Genehmigung ohne weitere Prüfungen erteilt.
(b) Zum Zwecke der Erteilung der Genehmigung der Inbetriebnahme von Fahrzeugen, die über alle nach Artikel 18 erforderlichen EG-Prüferklärungen verfügen, darf eine nationale Sicherheitsbehörde nur die Kriterien überprüfen, die sich auf folgende Aspekte beziehen:
–technische Kompatibilität der relevanten Teilsysteme des Fahrzeugs untereinander und ihre sichere Integration gemäß Artikel 15 Absatz 1;
–technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz;
–die für die offenen Punkte geltenden nationalen Vorschriften;
–die nationalen Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten.
Artikel 23
Zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme TSI-konformer Fahrzeuge
1. Fahrzeuge, die vollständig mit TSI übereinstimmen, die alle Aspekte der relevanten Teilsysteme ohne Sonderfälle und ohne offene Punkte, die ausschließlich die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem Netz betreffen, abdecken, unterliegen keiner zusätzlichen Inbetriebnahmegenehmigung, solange sie auf TSI-konformen Netzen in den anderen Mitgliedstaaten oder unter den in den entsprechenden TSI festgelegten Bedingungen fahren.
2. Im Falle von Fahrzeugen, die gemäß Artikel 22 in Betrieb genommen wurden, aber nicht unter Absatz 1 fallen, entscheiden die Mitgliedstaaten, ob zusätzliche Genehmigungen in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind. In diesem Falle finden die Absätze 3 bis 7 Anwendung.
3. Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde ein Dossier über das Fahrzeug oder den Fahrzeugtyp und den vorgesehenen Verwendungszweck vor. Diese Akte enthält folgende Angaben:
(a) Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat nach Artikel 22 genehmigt worden ist;
(b) eine Kopie des in Anhang VI genannten technischen Dossiers; im Falle von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind, beinhaltet dies Informationen über das Verfahren der Datenerfassung, die die Ausgabe und Bewertung der Daten ermöglichen, soweit diese Informationen nicht durch die entsprechende TSI harmonisiert sind;
(c) Aufzeichnungen, die ein Instandhaltungsprotokoll und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen am Fahrzeug enthalten;
(d) einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen kompatibel ist (einschließlich klimatischer Bedingungen, Energieversorgungssystem, Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssystem , Spurweite, Lichtraumprofile der Infrastruktur, maximal zulässige Achslasten und andere Betriebsgrößen).
4. Die von einer nationalen Sicherheitsbehörde überprüften Kriterien dürfen sich nur auf folgende Aspekte beziehen:
–die technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem betreffenden Netz, einschließlich der für die offenen Punkte geltenden nationalen Vorschriften, die für die Gewährleistung dieser Kompatibilität erforderlich sind;
–die Vorschriften, die für die in den einschlägigen TSI eindeutig bezeichneten Sonderfälle gelten.
5. Die Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass ergänzende Informationen vorgelegt, Risikoanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt oder Prüffahrten auf dem Netz vorgenommen werden, um die in Absatz 4 genannten Kriterien festzustellen. Nach der Annahme des in Artikel 27 genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde solche Prüffahrten jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchführen, die in diesem Dokument aufgeführt sind.
6. Die nationale Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalysen und der geforderten Prüffahrten fest. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, so dass die Prüffahrten stattfinden können.
7. Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, die in Einklang mit diesem Artikel gestellt werden, ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die so rasch wie möglich getroffen wird, jedoch nicht später als:
(a) zwei Monate nach Übermittlung des in Absatz 3 genannten Dossiers;
(b) gegebenenfalls einen Monat nach Vorlage etwaiger zusätzlicher Informationen, die die nationale Sicherheitsbehörde verlangt hat;
(c) gegebenenfalls einen Monat nach Vorlage der Ergebnisse etwaiger Prüffahrten, die die nationale Sicherheitsbehörde verlangt hat.
Artikel 24
Erste Genehmigung der Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge
1. Dieser Artikel gilt für Fahrzeuge, die nicht mit allen einschlägigen TSI, die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme in Kraft sind, übereinstimmen, einschließlich Fahrzeugen, für die Ausnahmen gelten, oder wenn ein wesentlicher Teil der grundlegenden Anforderungen nicht in einer oder mehreren TSI festgelegt wurde.
2. Die erste Genehmigung wird von einer nationalen Sicherheitsbehörde wie folgt erteilt:
–für die technischen Aspekte, die von einer etwaigen TSI erfasst sind, gilt das EG-Prüfverfahren;
–für die anderen technischen Aspekte gelten die nationalen Vorschriften, die nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Richtlinie und Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG notifiziert wurden.
Die erste Genehmigung gilt nur für das Netz des die Genehmigung erteilenden Mitgliedstaats.
Artikel 25
Zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme nicht TSI-konformer Fahrzeuge
1. Im Falle von Fahrzeugen, deren Inbetriebnahme in einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 21 Absatz 12 oder Artikel 24 genehmigt wurde, können andere Mitgliedstaaten in Einklang mit diesem Artikel entscheiden, dass zusätzliche Genehmigungen für die Inbetriebnahme in ihrem Hoheitsgebiet erforderlich sind.
2. Der Antragsteller legt der nationalen Sicherheitsbehörde ein technisches Dossier über das Fahrzeug oder das Baumuster des Fahrzeugs vor und nennt den für das betreffende Netz vorgesehenen Verwendungszweck des Fahrzeugs. Diese Akte enthält folgende Angaben:
(a) Unterlagen, die belegen, dass die Inbetriebnahme des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt worden ist, sowie Unterlagen über das angewandte Verfahren, um nachzuweisen, dass das Fahrzeug die geltenden Sicherheitsanforderungen erfüllt, einschließlich Informationen über etwaige gemäß Artikel 9 bestehende oder gewährte Ausnahmen;
(b) die technischen Daten, das Instandhaltungsprogramm und die Betriebsmerkmale. Im Fall von Fahrzeugen, die mit Datenschreibern ausgerüstet sind, beinhaltet dies Informationen über das Verfahren der Datenerfassung, um die Ausgabe und Bewertung der Daten gemäß Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2004/49/EG zu ermöglichen;
(c) die Aufzeichnungen mit historischen Daten über den Betrieb, die Instandhaltung und die gegebenenfalls nach Erteilung der Genehmigung vorgenommenen technischen Änderungen des Fahrzeugs;
(d) einen Nachweis der technischen und betrieblichen Merkmale, der belegt, dass das Fahrzeug mit den Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen kompatibel ist (einschließlich klimatischer Bedingungen, Energieversorgungssystem, Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssystem , Spurweite, Lichtraumprofile der Infrastruktur, maximal zulässige Achslasten und andere Betriebsgrößen).
3. Die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen dürfen von der nationalen Sicherheitsbehörde nicht in Frage gestellt werden, es sei denn, die Behörde kann unbeschadet des Artikels 16 nachweisen, dass ein wesentliches Sicherheitsrisiko besteht. Nach Annahme des in Artikel 27 genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde diesbezüglich keine in diesem Dokument aufgeführte Vorschrift der Gruppe A geltend machen.
4. Die nationale Sicherheitsbehörde kann verlangen, dass zusätzliche Informationen vorgelegt, Risikoanalysen gemäß Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2004/49/EG durchgeführt oder Prüffahrten auf dem Netz durchgeführt werden, um festzustellen, dass die in Absatz 2 Buchstaben c und d des vorliegenden Artikels genannten Informationen mit den geltenden nationalen Vorschriften, die der Kommission nach Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG oder Artikel 17 der vorliegenden Richtlinie notifiziert wurden, in Einklang stehen. Nach der Annahme des in Artikel 27 der vorliegenden Richtlinie genannten Referenzdokuments kann die nationale Sicherheitsbehörde solche Prüffahrten jedoch nur auf der Grundlage der nationalen Vorschriften der Gruppe B oder C durchführen, die in diesem Dokument aufgeführt sind.
Die nationale Sicherheitsbehörde legt nach Anhörung des Antragstellers den Umfang und den Inhalt der zusätzlichen Informationen, der Risikoanalysen oder der geforderten Prüffahrten fest. Der Infrastrukturbetreiber unternimmt im Benehmen mit dem Antragsteller alle Anstrengungen, um sicherzustellen, dass alle Prüffahrten innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags des Antragstellers durchgeführt werden können. Gegebenenfalls ergreift die nationale Sicherheitsbehörde Maßnahmen, so dass die Prüffahrten stattfinden können.
5. Zu allen Anträgen auf Inbetriebnahmegenehmigung, die in Einklang mit diesem Artikel gestellt werden, ergeht eine Entscheidung der zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde, die so rasch wie möglich getroffen wird, jedoch nicht später als:
(a) vier Monate nach Übermittlung des in Absatz 2 genannten technischen Dossiers;
(b) gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der zusätzlichen Informationen oder der Risikoanalysen, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt hat;
(c) gegebenenfalls zwei Monate nach Vorlage der Ergebnisse der Prüffahrten, die die nationale Sicherheitsbehörde gemäß Absatz 4 verlangt hat.
2008/57/EG (angepasst)
neu
Artikel 2226
Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen
1. Die Agentur Die Mitgliedstaaten können erteilt Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erteilen.
neu
Die Agentur gibt ausführliche Hinweise zur Beantragung der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen. Ein Antragsleitfaden, in dem die Voraussetzungen für die Genehmigung des Inverkehrbringens von Fahrzeugtypen beschrieben und erklärt und die notwendigen Unterlagen aufgeführt werden, wird den Antragstellern unentgeltlich zugänglich gemacht. Bei der Verbreitung dieser Informationen arbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden mit der Agentur zusammen.
2008/57/EG
neu
2. Genehmigt Erteilt die Agentur ein Mitgliedstaat jedoch eine Genehmigung für das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, so genehmigt er erteilt sie gleichzeitig die Genehmigung für das Inverkehrbringen des entsprechenden Fahrzeugtyps den Fahrzeugtyp.
neu
3.
Das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die einem Fahrzeugtyp entsprechen, für den bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen ausgestellt wurde, wird auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über die Konformität mit diesem Typ ohne weitere Prüfungen genehmigt.
2008/57/EG
3. Ein Fahrzeug, das mit einem bereits in einem Mitgliedstaat genehmigten Fahrzeugtyp konform ist, wird von diesem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer vom Antragsteller vorgelegten Erklärung über die Konformität mit diesem Typ ohne weitere Prüfungen genehmigt. Wurden die einschlägigen Bestimmungen in den TSI oder den nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage der Fahrzeugtyp genehmigt wurde, jedoch geändert, so entscheiden die Mitgliedstaaten, ob die bereits erteilten Typgenehmigungen weiterhin gültig sind oder erneuert werden müssen. Die Kriterien, die eine nationale Sicherheitsbehörde im Falle einer erneuten Typgenehmigung prüft, dürfen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Die Erneuerung der Typgenehmigung berührt nicht Fahrzeuggenehmigungen, die bereits auf der Grundlage vorher genehmigter Typen erteilt wurden.
neu
4.
Bei Änderungen einschlägiger Bestimmungen in den TSI oder den nationalen Vorschriften, auf deren Grundlage bereits eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen ausgestellt wurde, ist in der TSI oder nationalen Vorschrift anzugeben, ob die bereits erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps weiterhin gültig ist oder erneuert werden muss. Ist eine neue Genehmigung erforderlich, dürfen die von der Agentur durchgeführten Prüfungen nur die geänderten Bestimmungen betreffen. Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen, die aufgrund der früheren Genehmigung für das Inverkehrbringen des betreffenden Fahrzeugtyps bereits ausgestellt wurden, bleiben von dieser Erneuerung unberührt.
2008/57/EG
neu
54. Die Kommission legt das Muster der Typenkonformitätserklärung wird gemäß dem Beschluss 2010/713/EU ausgestellt bis zum 19. Juli 2009 auf der Grundlage des Entwurfs der Agentur und nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren fest.
65. Die Ausstellung der Typenkonformitätserklärung erfolgt
(a) für TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Prüfverfahren der einschlägigen TSI;
(b) für nicht TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Prüfverfahren der Module D oder E des Beschlusses 93/465/EWG. Gegebenenfalls kann die Kommission ein Ad-hoc-Prüfverfahren nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren annehmen.
neu
(b)für nicht TSI-konforme Fahrzeuge gemäß den Konformitätsbewertungsverfahren der Module B+D und B+F des Beschlusses Nr. 768/2008/EG. Gegebenenfalls kann die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung von Ad-hoc-Modulen für die Konformitätsbewertung erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2008/57/EG
6. Der Antragsteller kann in mehreren Mitgliedstaaten gleichzeitig eine Typgenehmigung beantragen. In diesem Fall arbeiten die nationalen Sicherheitsbehörden im Hinblick auf eine Vereinfachung des Verfahrens und eine Minimierung des Verwaltungsaufwands zusammen.
2008/57/EG (angepasst)
neu
7. Typgenehmigungen Die Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen werden im Europäischen Register genehmigter für Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen gemäß Artikel 4434 eingetragen. In diesem Register sind der bzw. die Mitgliedstaaten angegeben, in denen ein Fahrzeugtyp genehmigt ist.
2008/57/EG
Artikel 27
Einstufung der nationalen Vorschriften
1. Um das in Artikel 25 genannte Genehmigungsverfahren für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen zu erleichtern, werden die nationalen Vorschriften gemäß Anhang VII eingestuft.
2. Unbeschadet des Artikels 30 Absatz 3 überprüft die Agentur bis zum 19. Januar 2009 die Parameter in Anhang VII Abschnitt 1; sie übermittelt der Kommission die ihrer Ansicht nach angemessenen Empfehlungen.
3. Die Agentur erstellt ein Referenzdokument, in dem die von den Mitgliedstaaten für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen jeweils angewandten nationalen Vorschriften in Beziehung zueinander gesetzt werden. Die nationalen Sicherheitsbehörden arbeiten dabei mit der Agentur zusammen.
4. Auf der Grundlage der Empfehlung der Agentur nimmt die Kommission nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren das Referenzdokument sowie alle Entscheidungen zu seiner Aktualisierung an.
KAPITEL VI
2008/57/EG (angepasst)
BENANNTE STELLEN NOTIFIZIERUNG VON KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN
2008/57/EG
Artikel 28
Benannte Stellen
1. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Stellen, die mit den Verfahren zur Bewertung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit nach Artikel 13 und dem Prüfverfahren nach Artikel 18 beauftragt sind, und geben den Zuständigkeitsbereich jeder Stelle und die zuvor von der Kommission erteilte Kennnummer an. Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union die Liste dieser Stellen mit ihrer Kennnummer und mit Angabe ihrer Zuständigkeitsbereiche und hält diese Liste auf dem neuesten Stand.
2. Bei der Beurteilung der zu meldenden Stellen sind von den Mitgliedstaaten die Kriterien des Anhangs VIII anzuwenden. Diese Kriterien gelten als erfüllt, wenn die Stellen den Bewertungskriterien der einschlägigen europäischen Normen entsprechen.
3. Ein Mitgliedstaat entzieht einer solchen Stelle die Zulassung, wenn diese die in Anhang VIII genannten Kriterien nicht mehr erfüllt. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten.
4. Ist ein Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass eine von einem anderen Mitgliedstaat benannte Stelle den in Anhang VIII genannten Kriterien nicht entspricht, so konsultiert die Kommission die betroffenen Parteien. Die Kommission unterrichtet den letztgenannten Mitgliedstaat über alle Änderungen, die erforderlich sind, damit die benannte Stelle den ihr zuerkannten Status behalten kann.
5. Die Kommission setzt eine Gruppe zur Koordination der benannten Stellen (nachstehend „Koordinationsgruppe“ genannt) ein, die Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung der Verfahren der Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung nach Artikel 13 und des Prüfverfahrens nach Artikel 18 oder der Anwendung der entsprechenden TSI erörtert. Vertreter der Mitgliedstaaten können als Beobachter an den Arbeiten der Koordinationsgruppe teilnehmen.
Die Kommission und die Beobachter unterrichten den in Artikel 29 genannten Ausschuss über die Arbeiten der Koordinationsgruppe. Die Kommission schlägt gegebenenfalls die erforderlichen Abhilfemaßnahmen vor. Die Koordination der benannten Stellen erfolgt erforderlichenfalls gemäß Artikel 30 Absatz 4.
6. In dem ersten Bericht gemäß Artikel 39 wird auch die Umsetzung der in Anhang VIII genannten Kriterien bewertet, und es werden gegebenenfalls angemessene Maßnahmen vorgeschlagen.
neu
Artikel 23
Notifizierung
Die Mitgliedstaaten notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen.
Artikel 24
Notifizierende Behörden
1. Die Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der im Rahmen dieser Notifizierung benannten Konformitätsbewertungsstellen, einschließlich der Einhaltung der Artikel 27 bis 29, zuständig ist.
2. Die Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Begutachtung und Überwachung nach Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen.
3. Falls die notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Begutachtung, Notifizierung oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den Anforderungen des Artikels 25 genügen. Die Stelle trifft Vorsorge zur Deckung aus ihrer Tätigkeit entstehender Haftungsansprüche.
4. Die notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die Tätigkeiten, die von der in Absatz 3 genannten Stelle durchgeführt werden.
Artikel 25
Anforderungen an notifizierende Behörden
1. Notifizierende Behörden werden so eingerichtet, dass es zu keinerlei Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt.
2. Notifizierende Behörden gewährleisten durch ihre Organisation und Arbeitsweise, dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt sind.
3. Notifizierende Behörden werden so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Begutachtung durchgeführt haben.
4. Notifizierende Behörden dürfen weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf gewerblicher oder wettbewerblicher Grundlage anbieten oder erbringen.
5. Notifizierende Behörden wahren die Vertraulichkeit der von ihnen erlangten Informationen.
6. Notifizierenden Behörden stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen können.
Artikel 26
Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Begutachtung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung der im Rahmen dieser Notifizierung benannten Stellen sowie über diesbezügliche Änderungen.
Die Kommission macht diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich.
Artikel 27
Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen
1. Konformitätsbewertungsstellen erfüllen für die Zwecke der Notifizierung die Anforderungen der Absätze 2 bis 7 sowie der Artikel 28 und 29. Diese Anforderungen gelten auch für die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 4 benannten Stellen.
2. Konformitätsbewertungsstellen werden nach nationalem Recht errichtet und verfügen über Rechtspersönlichkeit.
3. Konformitätsbewertungsstellen sind in der Lage, alle Konformitätsbewertungsaufgaben durchzuführen, die ihnen nach Maßgabe der einschlägigen TSI zufallen und für die sie im Rahmen der Notifizierung benannt wurden, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden.
Konformitätsbewertungsstellen verfügen jederzeit, für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Produkten, für die sie im Rahmen der Notifizierung benannt wurden, über
(a) die erforderlichen Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen;
(b) Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie verfügen über geeignete Grundsätze und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als benannte Konformitätsbewertungsstellen wahrnehmen, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird;
(c) geeignete Verfahren zur Durchführung der Tätigkeiten, bei denen die Größe eines Unternehmens, die Branche, in der es tätig ist, seine Struktur sowie der Grad der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Massenfertigungs- oder Seriencharakter des Herstellungsprozesses gebührend berücksichtigt werden.
Ihnen stehen die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, und sie haben Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder Einrichtungen.
4. Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die Konformitätsbewertung verantwortlich ist.
5. Informationen, welche die Mitarbeiter von Konformitätsbewertungsstellen bei der Durchführung ihrer Aufgaben gemäß der einschlägigen TSI oder einer nationalen Durchführungsvorschrift erhalten, fallen unter die berufliche Schweigepflicht, außer gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben. Eigentumsrechte werden geschützt.
6. Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe benannter Konformitätsbewertungsstellen mit, die im Rahmen der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union geschaffen wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird, und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinie an.
7. Konformitätsbewertungsstellen wirken an den Tätigkeiten der nach Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union] geschaffenen ERTMS-Ad-hoc-Arbeitsgruppe mit, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird. Sie wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Leitlinien an. Sollten sie die Anwendung für nicht angebracht oder unmöglich halten, so teilen die betreffenden Konformitätsbewertungsstellen ihre Bemerkungen der ERTMS-Ad-hoc-Arbeitsgruppe zur Erörterung und fortlaufenden Verbesserung der Leitlinien mit.
Artikel 28
Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen
1. Bei Konformitätsbewertungsstellen handelt es sich um unabhängige Dritte, die mit der Organisation oder dem Hersteller des Produkts, das sie bewerten, in keinerlei Verbindung stehen.
Stellen, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehören und die Produkte bewerten, an deren Konstruktion, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, können als solche Stelle gelten, sofern ihre Unabhängigkeit und das Nichtbestehen von Interessenskonflikten nachgewiesen wird.
2. Die Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten Führungsebene und ihres Bewertungspersonals wird garantiert.
3. Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Produkte oder Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Produkten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung solcher Produkte zum persönlichen Gebrauch aus.
4. Konformitätsbewertungsstellen, ihre oberste Führungsebene und die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Konstruktion, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie befassen sich nicht mit Tätigkeiten, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten, für die sie notifiziert sind, beeinträchtigen können. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen.
5. Die Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass die Tätigkeiten ihrer Tochterunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
6. Die Konformitätsbewertungsstellen und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und erforderlichen Fachkompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten auswirken könnte; dies gilt speziell für Einflussnahmen durch Personen oder Personengruppen, die ein Interesse am Ergebnis dieser Tätigkeiten haben.
Artikel 29
Mitarbeiter der Konformitätsbewertungsstellen
1. Die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter verfügen über:
(a) eine solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung umfasst, für die die Konformitätsbewertungsstelle im Rahmen der Notifizierung benannt wurde;
(b) eine ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis zur Durchführung solcher Bewertungen;
(c) angemessene Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen, der geltenden harmonisierten Normen sowie der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften und ihrer Durchführungsvorschriften;
(d) die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Bewertungen.
2. Die Entlohnung der obersten Führungsebene und des bewertenden Personals der Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Bewertungen oder deren Ergebnissen richten.
Artikel 30
Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen
Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen der Artikel 27 bis 29 erfüllt, soweit die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken.
Artikel 31
Tochterunternehmen von Konformitätsbewertungsstellen und Vergabe von Unteraufträgen
1. Vergibt die benannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Tochterunternehmen die Anforderungen der Artikel 27 bis 29 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende Behörde entsprechend.
2. Die benannten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Tochterunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind.
3. Die Tätigkeiten benannter Stellen dürfen nur mit Zustimmung des Auftraggebers an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden.
4. Die benannten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die von ihm gemäß der einschlägigen TSI ausgeführten Arbeiten für die notifizierende Behörde bereit.
Artikel 32
Akkreditierte interne Stellen
1. Antragstellende Unternehmen können die Konformitätsbewertungsverfahren, die in den Modulen A1, A2, C1 oder C2 gemäß Anhang II des Beschlusses Nr. 768/2008/EG und in den Modulen CA1 und CA2 gemäß Anhang I des Beschlusses 2010/713/EG festgelegt sind, von einer akkreditierten internen Stelle durchführen lassen. Diese Stelle stellt einen eigenen und gesonderten Teil des antragstellenden Unternehmens dar und darf sich nicht an Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Verwendung oder Wartung der durch sie bewerteten Produkte beteiligen.
2. Akkreditierte interne Stellen erfüllen folgende Kriterien:
(a) Sie sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.
(b) Die Stellen und ihre Mitarbeiter sind von dem Unternehmen, dem sie angehören, organisatorisch unterscheidbar und verfügen darin über Berichtsverfahren, die ihre Unparteilichkeit gewährleisten, die sie gegenüber der nationalen Akkreditierungsstelle nachweisen.
(c) Weder die Stellen noch ihre Mitarbeiter sind für Konstruktion, Herstellung, Lieferung, Installation, Betrieb oder Wartung der von ihnen zu bewertenden Produkte verantwortlich und gehen keiner Tätigkeit nach, die der Unabhängigkeit ihres Urteils oder ihrer Integrität im Zusammenhang mit den Bewertungsaufgaben schaden könnten.
(d)
Die Stellen erbringen ihre Leistungen ausschließlich für das Unternehmen, dem sie angehören.
3. Akkreditierte interne Stellen werden den Mitgliedstaaten oder der Kommission nicht notifiziert, allerdings werden der notifizierenden Behörde auf deren Verlangen Informationen über ihre Akkreditierung von dem Unternehmen, dem sie angehören, oder von der nationalen Akkreditierungsstelle übermittelt.
Artikel 33
Anträge auf Notifizierung
1. Konformitätsbewertungsstellen beantragen ihre Notifizierung bei der notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind.
2. Dem Antrag liegt eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, der Konformitätsbewertungsmodule und der Produkte, für die diese Stelle Kompetenz beansprucht, sowie, falls vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Artikel 27 bis 29 erfüllt.
3. Kann die Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die Anforderungen der Artikel 27 bis 29 erfüllt.
Artikel 34
Notifizierungsverfahren
1. Die notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren, die die Anforderungen der Artikel 27 bis 29 erfüllen.
2. Sie unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und verwaltet wird.
3. Die Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den Konformitätsbewertungstätigkeiten, den betreffenden Konformitätsbewertungsmodulen und Produkten sowie die entsprechende Bestätigung der Kompetenz.
4. Beruht eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 33 Absatz 2, so legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten als Nachweis alle Unterlagen vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle und die getroffenen Regelungen bescheinigen, durch die sichergestellt ist, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird und dauerhaft den Anforderungen der Artikel 27 bis 29 genügt.
5. Die betreffende Stelle darf nur dann die Aufgaben einer benannten Konformitätsbewertungsstelle wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben.
6. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede wesentliche Änderung der Notifizierung.
Artikel 35
Kennnummern und Verzeichnis benannter Konformitätsbewertungsstellen
1. Die Kommission weist jeder benannten Konformitätsbewertungsstelle eine Kennnummer zu.
Jede benannte Konformitätsbewertungsstelle erhält nur eine Kennummer, selbst wenn sie im Rahmen mehrerer EU-Rechtsakte notifiziert ist.
2. Die Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der im Rahmen der Notifizierung nach dieser Richtlinie benannten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den Tätigkeiten, für die sie benannt wurden.
Die Kommission sorgt dafür, dass dieses Verzeichnis auf dem neuesten Stand gehalten wird.
Artikel 36
Änderungen der Notifizierung
1. Stellt eine notifizierende Behörde fest oder erhält Kenntnis davon, dass eine benannte Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen der Artikel 27 bis 29 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie setzt die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich davon in Kenntnis.
2. Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Notifizierung oder wenn die benannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle entweder von einer anderen benannten Konformitätsbewertungsstelle weiter bearbeitet oder für die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden.
Artikel 37
Anfechtung der Kompetenz benannter Stellen
1. Die Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie Zweifel an der Kompetenz einer benannten Konformitätsbewertungsstelle oder der dauerhaften Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine benannte Konformitätsbewertungsstelle hat oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden.
2. Der notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der betreffenden Stelle.
3. Die Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden.
4. Stellt die Kommission fest, dass eine benannte Konformitätsbewertungsstelle die Vorraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.
Artikel 38
Verpflichtungen benannter Stellen in Bezug auf ihre Tätigkeit
1. Die benannten Stellen führen die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß der einschlägigen TSI durch.
2. Konformitätsbewertungen werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Herstellungsprozesses aus.
Sie gehen dabei allerdings so vor, wie es für die Bewertung der Konformität des Produkts mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich ist.
3. Stellt eine benannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Hersteller die Anforderungen nicht erfüllt hat, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, fordert sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus.
4. Hat eine benannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Produkt die Anforderungen, die in der einschlägigen TSI oder in den entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen festgelegt sind, nicht mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller zu geeigneten Korrekturmaßnahmen auf und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder widerruft sie.
5. Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung, versieht die benannte Konformitätsbewertungsstelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen mit Einschränkungen, setzt sie aus oder widerruft sie.
Artikel 39
Meldepflichten der benannten Stellen
1. Die benannten Stellen melden der notifizierenden Behörde
(a) jede Vorenthaltung, Einschränkung, Aussetzung und jeden Widerruf einer Bescheinigung,
(b) alle Umstände mit Auswirkungen auf den Geltungsbereich und die Bedingungen der Notifizierung,
(c) jedes Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den Marktüberwachungsbehörden erhalten haben,
(d) auf Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten sie ausgeführt haben, einschließlich grenzübergreifender Tätigkeiten und der Vergabe von Unteraufträgen.
2. Die benannten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die im Rahmen der Notifizierung nach dieser Richtlinie benannt wurden und ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten für dieselben Produkte nachgehen, einschlägige Informationen über negative und auf Verlangen auch über positive Ergebnisse von Konformitätsbewertungen.
3. Die benannten Stellen übermitteln der Agentur die EG-Prüfbescheinigungen für Teilsysteme sowie die EG-Konformitäts- und die EG-Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen für Interoperabilitätskomponenten.
Artikel 40
Erfahrungsaustausch
Die Kommission organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Notifizierungspolitik zuständig sind.
Artikel 41
Koordinierung der benannten Stellen
Die Kommission stellt sicher, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im Rahmen der Notifizierung nach dieser Richtlinie benannten Stellen in Form einer sektoralen Gruppe benannter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß weitergeführt wird. Die Agentur unterstützt die Tätigkeiten der benannten Stellen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. …/… [über die Eisenbahnagentur der Europäischen Union].
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass sich die von ihnen im Rahmen der Notifizierung benannten Stellen an der Arbeit dieser Gruppe direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen.
2008/57/EG
KAPITEL VII
AUSSCHUSS UND ARBEITSPROGRAMM
Artikel 31
Arbeitsprogramm
1. Die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm, das der Ausweitung des Geltungsbereichs gemäß Artikel 8, der Änderung von TSI gemäß Artikel 6 Absatz 1 und den sonstigen ihr mit dieser Richtlinie übertragenen Aufgaben Rechung trägt. Die Kommission unterrichtet den Ausschuss umfassend über die Erstellung und Aktualisierung des Programms und bezieht ihn dabei umfassend ein.
2. Das Arbeitsprogramm umfasst folgende Stufen:
(a) ausgehend von einem Entwurf der Agentur Ausarbeitung eines Modells des Eisenbahnsystems der Gemeinschaft auf der Grundlage des Verzeichnisses der Teilsysteme (Anhang II) zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den TSI; dieses Modell muss insbesondere die verschiedenen Bestandteile des Systems sowie deren Schnittstellen umfassen und als Bezugsrahmen für die Abgrenzung der Anwendungsbereiche jeder TSI dienen;
(b) Ausarbeitung einer Modellstruktur für die Erarbeitung von TSI;
(c) Ausarbeitung einer Methodik für die Kosten-Nutzen-Analyse zu den in den TSI vorgesehenen Lösungen;
(d) Festlegung der für die Erarbeitung der TSI erforderlichen Aufträge;
(e) für jede TSI Bestimmung der jeweiligen Eckwerte;
(f) Genehmigung der Normungsprogrammentwürfe;
(g) Gestaltung des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/50/EG und der Herausgabe der TSI einschließlich der Festlegung des Bezugsrahmens nach Artikel 36.
2008/57/EG (angepasst)
neu
KAPITEL VIII
NETZ- UND FAHRZEUGREGISTER
Artikel 4232
Fahrzeugnummerierungssystem
1. Ein Fahrzeug, das im Eisenbahnsystem der Gemeinschaft Union in Betrieb genommen wird, muss mit einer europäischen Fahrzeugnummer (European vehicle number — EVN) versehen sein, die vor der ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs von der für das betreffende Gebiet zuständigen nationalen Sicherheitsbehörde bei der erstmaligen Inbetriebnahmegenehmigung vergeben wird.
2008/57/EG
2. Der Antragsteller für die erstmalige Genehmigung ist auch für die Anbringung der für das betreffende Fahrzeug vergebenen EVN verantwortlich.
neu
Die Fahrzeuge betreibenden Eisenbahnunternehmen stellen sicher, dass die vergebenen EVN an den Fahrzeugen angebracht sind.
2008/57/EG (angepasst)
neu
3. Die EVN wird ist in der Entscheidung 2007/756/EG TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung beschrieben.
2008/57/EG
neu
4. Einem Fahrzeug wird nur einmal eine EVN zugeteilt, es sei denn, dass in der Entscheidung 2007/756/EG TSI Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung etwas anderes bestimmt ist.
2008/57/EG (angepasst)
5. Ungeachtet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten bei Fahrzeugen, die auf Fahrten aus oder nach Drittländern eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen, deren Spurweite sich vom Haupteisenbahnnetz in der Gemeinschaft Union unterscheidet, akzeptieren, dass die Fahrzeuge nach einem anderen Kennzeichnungscode eindeutig identifiziert sind.
2008/57/EG
neu
Artikel 4333
Nationale Einstellungsregister
1. Jeder Mitgliedstaat führt ein Register der Fahrzeuge, die in seinem Hoheitsgebiet in Betrieb genommenen Fahrzeuge zugelassen sind. Das Register muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Es entspricht den in Absatz 2 aufgeführten gemeinsamen Spezifikationen;
(b) es wird von einer von allen Eisenbahnunternehmen unabhängigen Stelle geführt und aktualisiert;
2008/57/EG (angepasst)
(c) es ist den in den Artikeln 16 und 21 der Richtlinie …/… [über die Sicherheit des Eisenbahnsystems in der Union] 2004/49/EG genannten nationalen Sicherheitsbehörden und Untersuchungsstellen zugänglich; darüber hinaus ist es auf Antrag bei berechtigtem Interesse den in den Artikeln 55 und 56 der Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums27 Artikel 30 der Richtlinie 2001/14/EG genannten Regulierungsstellen, der Agentur, dem den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern sowie allen Personen oder Organisationen zugänglich, die Fahrzeuge registrieren oder im Register erwähnt sind.
2008/57/EG
2. Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden auf der Grundlage eines von der Agentur erstellten Entwurfs von Spezifikationen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Dieser Entwurf der Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart — auch Vorkehrungen für den Datenaustausch — sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage.
neu
2. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für die nationalen Einstellungsregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise – auch Vorkehrungen für den Datenaustausch – sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2008/57/EG
Das Register enthält für jedes Fahrzeug mindestens folgende Angaben:
(a) die EVN;
(b) Angaben zur EG-Prüferklärung und der ausstellenden Stelle;
(c) Angaben zu dem in Artikel 34 genannten Europäischen Register genehmigter Fahrzeugtypen;
(d) Angaben zum Eigner oder Halter des Fahrzeugs;
(e) Betriebsbeschränkungen für das Fahrzeug;
(f) die für die Instandhaltung zuständige Stelle.
2008/57/EG (angepasst)
neu
3. Der Inhaber der Registrierung muss der Behörde nationalen Sicherheitsbehörde jedes Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug in Betrieb genommen zugelassen wurde, etwaige Änderungen der Daten im nationalen Einstellungsregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seine Entscheidung, die Registrierung eines Fahrzeugs nicht länger aufrechtzuerhalten, unverzüglich anzeigen.
2008/57/EG
neu
4. Solange die nationalen Einstellungsregister nicht miteinander verbunden sind, aktualisiert jeder Mitgliedstaat sein Register, indem er bei den betreffenden Daten Änderungen übernimmt, die ein anderer Mitgliedstaat in seinem eigenen Register vorgenommen hat.
5. Im Falle von Fahrzeugen, die erstmals in einem Drittland und anschließend in einem Mitgliedstaat in Betrieb genommen wurden und von einem Mitgliedstaat eine Inbetriebnahmegenehmigung für sein Hoheitsgebiet erhalten haben, sorgt der betreffende Mitgliedstaat dafür, dass die Fahrzeugdaten in Absatz 2 Buchstaben d bis f aufgeführten Angaben über das nationale Einstellungsregister oder aufgrund eines internationalen Übereinkommens abgefragt werden können. Die in Absatz 2 Buchstabe f aufgeführten Angaben können durch sicherheitsrelevante Angaben zu dem Instandhaltungsplan ersetzt werden.
Artikel 4434
2008/57/EG (angepasst)
neu
Europäisches Register genehmigter Fahrzeugtypen der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen
2008/57/EG
neu
1. Die Agentur errichtet und führt ein Register der gemäß Artikel 22 erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen, die von den Mitgliedstaaten eine Inbetriebnahmegenehmigung für das Eisenbahnnetz der Gemeinschaft erhalten haben. Das Register muss die folgenden Bedingungen erfüllen:
(a) Es ist öffentlich und für jedermann elektronisch zugänglich;
(b) es entspricht den gemeinsamen Spezifikationen gemäß Absatz 34;
(c) es ist mit allen nationalen Einstellungsregistern verbunden.
neu
2. Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2008/57/EG
2. Das Register enthält folgende Angaben zu jedem Fahrzeugtyp:
(a) die technischen Merkmale des Fahrzeugtyps gemäß den einschlägigen TSI;
(b) Name des Herstellers;
(c) die Daten, Referenzangaben und Ausstellungsmitgliedstaaten der aufeinander folgenden Genehmigungen für diesen Fahrzeugtyp, einschließlich Einschränkungen oder Widerrufen.
3. Wird in einem Mitgliedstaat eine Typgenehmigung erteilt, geändert, ausgesetzt oder widerrufen, so unterrichtet die nationale Sicherheitsbehörde dieses Mitgliedstaats die Agentur, damit diese ihr Register aktualisieren kann.
4. Die gemeinsamen Spezifikationen für das Register werden auf der Grundlage eines von der Agentur erstellten Entwurfs von Spezifikationen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Dieser Entwurf von Spezifikationen umfasst folgende Punkte: Inhalt, Datenformat, funktionale und technische Architektur, Betriebsart sowie Regeln für Dateneingabe und -abfrage.
Artikel 4535
Infrastrukturregister
neu
1.Jeder Mitgliedstaat veröffentlicht ein Infrastrukturregister, in dem für die jeweiligen Teilsysteme oder Teile davon die Werte der Netzparameter angegeben sind.
2.Die Werte der im Infrastrukturregister erfassten Parameter werden zusammen mit den Werten der im Register der Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Fahrzeugtypen erfassten Parameter dazu verwendet, die technische Kompatibilität zwischen Fahrzeug und Netz zu prüfen.
3.Im Infrastrukturregister können Einsatzbedingungen für ortsfeste Einrichtungen und sonstige Beschränkungen festgelegt sein.
4.Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Infrastrukturregister gemäß dem Beschluss 2011/633/EU der Kommission.
5.Mit dem Infrastrukturregister können auch weitere Register wie das Register über die Zugänglichkeit verbunden werden.
6.Die Kommission beschließt im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen für das Infrastrukturregister bezüglich Inhalt, Datenformat, funktioneller und technischer Architektur, Betriebsweise sowie Regeln für die Dateneingabe und -abfrage. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.
2008/57/EG
1. Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass ein Infrastrukturregister auf der Grundlage des in Absatz 2 genannten Aktualisierungsrhythmus veröffentlicht und aktualisiert wird. Dieses Register gibt für das jeweilige Teilsystem oder Teile davon die Hauptmerkmale (z. B. die Eckwerte) und deren Übereinstimmung mit den in den anzuwendenden TSI vorgeschriebenen Merkmalen an. Zu diesem Zweck ist in jeder TSI genau anzugeben, welche Angaben das Infrastrukturregister enthalten muss.
2. Die Agentur erstellt einen Entwurf von Spezifikationen für dieses Register betreffend seine Aufmachung und sein Format, seinen Aktualisierungsrhythmus sowie Anweisungen für die Verwendung, wobei ein angemessener Übergangszeitraum für Infrastrukturen zu berücksichtigen ist, die vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie in Betrieb genommen wurden. Die Kommission verabschiedet die Spezifikationen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren.
KAPITEL IX
ÜBERGANGSREGELUNGEN
Artikel 36
Entwurf eines Bezugsrahmens
1. Die Agentur entwickelt in Einklang mit den Artikeln 3 und 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 anhand der von den Mitgliedstaaten nach Artikel 17 Absatz 3 dieser Richtlinie übermittelten Angaben, der technischen Unterlagen der entsprechenden Fachkreise und des Wortlauts der einschlägigen internationalen Übereinkünfte den Entwurf eines Bezugsrahmens für die technischen Vorschriften zur Gewährleistung des gegenwärtigen Grades an Interoperabilität der Netze und Fahrzeuge, die gemäß Artikel 1 dieser Richtlinie in deren Geltungsbereich einbezogen werden. Falls erforderlich nimmt die Kommission den Bezugsrahmen nach dem in Artikel 29 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren an.
2. Nach Annahme dieses Bezugsrahmens unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über ihre Absichten in Bezug auf den Erlass nationaler Vorschriften oder über die Entwicklung von Projekten in ihrem Hoheitsgebiet, die vom Bezugsrahmen abweichen.
2008/57/EG (angepasst)
KAPITEL VIIIX
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
neu
Artikel 46
Ausübung der Befugnisübertragung
1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie übertragen.
3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in dem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit delegierter Rechtsakte, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Diese Frist wird auf Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.
Artikel 47
Dringlichkeitsverfahren
1. Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt.
2. Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 46 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt nach der Notifizierung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, unverzüglich auf.
2008/57/EG (angepasst)
neu
Artikel 4829
Ausschussverfahren
1. Die Kommission wird von dem nach Artikel 21 der Richtlinie 96/48/EG eingesetzten Ausschuss (nachstehend „der Ausschuss“) unterstützt. Bei diesem Ausschuss handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt gelten die Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
3. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt gelten die Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
neu
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
2008/57/EG
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
4. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
5. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 30
Ergänzende Aufgaben
1. Die Kommission kann den Ausschuss mit allen Fragen im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Richtlinie befassen.
2. Der Ausschuss kann alle Fragen behandeln, die die Interoperabilität des Eisenbahnsystems betreffen, einschließlich Fragen in Bezug auf die Interoperabilität zwischen dem Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft und dem Eisenbahnsystem von Drittländern.
3. Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, betreffend die Anpassung der Anhänge II bis IX an den technischen Fortschritt, werden nach dem in Artikel 29 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
4. Der Ausschuss kann erforderlichenfalls Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erledigung seiner Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die Koordination der benannten Stellen, unterstützen.
2008/57/EG
neu
Artikel 4937
Begründung
Entscheidungen aufgrund dieser Richtlinie über die Konformitäts- oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung von Interoperabilitätskomponenten und die Prüfung von Teilsystemen, die Bestandteil des Eisenbahnsystems sind, sowie Entscheidungen aufgrund der Artikel 67, 12, 1114 und 1619 sind im Einzelnen zu begründen. Sie sind den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der Rechtsbehelfe, die aufgrund der in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften möglich sind, und der Fristen für das Einlegen dieser Rechtsbehelfe mitzuteilen.
Artikel 5039
Berichterstattung und Information
1. Alle drei Jahre, erstmals drei Jahre nach Veröffentlichung dieser Richtlinie am 19. Juli 2011, berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Fortschritte bei der Herbeiführung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems. Dieser Bericht umfasst auch eine Analyse der Fälle nach Artikel 79 sowie der Anwendung von Kapitel V .
2. Die Kommission veröffentlicht spätestens am 19. Juli 2013 einen Bericht, der auch eine Analyse der Anwendung des Kapitels V und der Verbesserungen bei der länderübergreifenden Zulassung von Fahrzeugen in der Gemeinschaft hinsichtlich der Dauer und der Kosten der Verfahren für die Antragsteller enthält. Gegebenenfalls enthält der Bericht auch eine Abschätzung der Folgen verschiedener Optionen für eine weitere Vereinfachung der Verfahren im Zusammenhang mit der Genehmigung von Fahrzeugen. In diesem Falle werden verschiedene Optionen hinsichtlich der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Sicherheitsbehörden und der Agentur geprüft.
2008/57/EG
32. Die Agentur erarbeitet und aktualisiert regelmäßig ein Instrument, das auf Anfrage eines Mitgliedstaats oder der Kommission einen Überblick über das Interoperabilitätsniveau des Eisenbahnsystems liefern kann. Bei diesem Instrument werden die in den Registern gemäß Kapitel VII den Artikeln 33, 34 und 35 enthaltenen Informationen verwendet.
neu
Artikel 51
Übergangsregelung für die Inbetriebnahme von Fahrzeugen
1. Den Mitgliedstaaten steht es frei, die Bestimmungen in Kapitel V der Richtlinie 2008/57/EG bis [zwei Jahre nach Inkrafttreten] weiterhin anzuwenden.
2. Gemäß Absatz 1 erteilte Inbetriebnahmegenehmigungen – einschließlich Genehmigungen, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte, insbesondere des RIC (Regolamento Internazionale Carrozze) und des RIV (Regolamento Internazionale Veicoli), erteilt wurden – bleiben zu den Bedingungen, unter denen sie erteilt wurden, weiterhin gültig.
3. Für Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme gemäß den Absätzen 1 und 2 genehmigt wurde, ist eine Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich, damit sie auch auf Netzen, auf die sich ihre Genehmigung nicht erstreckt, betrieben werden können. Die Inbetriebnahme in diesen zusätzlichen Netzen unterliegt den Bestimmungen des Artikels 21.
Artikel 52
Sonstige Übergangsbestimmungen
Die Anhänge IV, V, VI, VII und IX der Richtlinie 2008/57/EG finden bis zum Inkrafttreten der entsprechenden Durchführungsrechtsakte nach Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 8, Artikel 15 Absatz 7 und Artikel 7 Absatz 3 dieser Richtlinie weiterhin Anwendung.
Artikel 53
Für die Zwecke der Durchführung dieser Richtlinie gibt die Agentur Empfehlungen und Stellungnahmen gemäß Artikel 15 der Verordnung …/… [Agenturverordnung] ab. Diese Empfehlungen und Stellungnahmen dienen als Grundlage für alle Maßnahmen der Union, die aufgrund dieser Richtlinie erlassen werden.
2008/57/EG (angepasst)
neu
Artikel 5438
Umsetzung
1. Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1, Artikel 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absätze 2, 5, 6 und 8, Artikel 6 Absätze 1, 2, 3, 9 und 10, Artikel 7, 8 und 9, Artikel 11 Absätze 4 und 5, Artikel 12, Artikel 13 Absatz 5, Artikel 15, 16 und 17, Artikel 18 Absätze 1, 2, 4 und 5, Artikel 19 Absatz 3, Artikel 20 bis 27, Artikel 28 Absätze 4 und 6, Artikel 32 bis Artikel 35 ð Artikel 1, Artikel 2, Artikel 7 Absätze 1 bis 4, Artikel 11 Absatz 1, Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 7, Artikel 15 Absätze 1 bis 6, Artikel 17 bis 21, Artikel 22 Absätze 3 bis 7, Artikel 23 bis 36, Artikel 37 Absatz 2, Artikel 38, Artikel 39, Artikel 41 bis 43, Artikel 45 Absätze 1 bis 5, Artikel 51 sowie den Anhängen I bis III ï spätestens am ð [zwei Jahre nach Inkrafttreten] ï 19. Juli 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und ð übermitteln ihr eine Tabelle der Entsprechungen zwischen ihren Vorschriften und den Bestimmungen dieser Richtlinie. Diese Tabellen sind notwendig, damit alle Beteiligten die zur Durchführung dieser Richtlinie jeweils geltenden nationalen Vorschriften eindeutig ermitteln können ï.
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie geänderten Richtlinien als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Õ Die Mitgliedstaaten regeln legen die Einzelheiten der Bezugnahme und die Formulierung der Erklärung fest .
2008/57/EG
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
2008/57/EG (angepasst)
23. Die Republik Zypern und die Republik Malta sind von der Pflicht zur Umsetzung und Durchführung von Artikel 13, Artikel 14 Absätze 1 bis 7, Artikel 15 Absätze 1 bis 6, Artikel 17 bis 21, Artikel 42, Artikel 43, Artikel 45 Absätze 1 bis 5 und Artikel 51 der Kapitel IV, V, VII und VIII dieser Richtlinie ausgenommen, solange in ihrem Staatsgebiet kein Eisenbahnsystem besteht.
2008/57/EG (angepasst)
Sobald aber eine öffentliche oder private Stelle einen offiziellen Antrag auf Bau einer Eisenbahnlinie im Hinblick auf ihren Betrieb durch ein oder mehrere Eisenbahnunternehmen stellt, erlassen die betroffenen Mitgliedstaaten Rechtsvorschriften zur Umsetzung der in Unterabsatz 1 genannten Kapitel Ö Artikel Õ innerhalb eines Jahres ab Eingang des Antrags.
Artikel 5540
Aufhebung
2008/57/EG (angepasst)
neu
Die Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG 2008/57/EG in der Fassung der in Anhang IVIX Teil A genannten Richtlinien wird werden mit Wirkung vom [zwei Jahre nach Inkrafttreten] 19. Juli 2010 aufgehoben, ohne dass davon die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für die Umsetzung jener der in Anhang IVIX Teil B genannten Richtlinien in nationales Recht und ihre Anwendung berührt werden.
Verweise auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle in Anhang VXI.
Artikel 14 der Richtlinie 2004/49/EG wird mit Wirkung vom 19. Juli 2008 aufgehoben.
Artikel 5641
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
neu
Die Artikel 3 bis 10, Artikel 11 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 12 und Artikel 16 gelten ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten].
2008/57/EG
Artikel 5742
Adressaten
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am […]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Im Namen des Rates
Der Präsident
Der Präsident
2008/57/EG (angepasst)
neu
ANHANG I
Bestandteile des Eisenbahnsystems der Union ANWENDUNGSBEREICH
1. Das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem
1.1. Netz
Das Netz des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems ist die Infrastruktur der konventionellen Strecken des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführt sind.
Für die Zwecke dieser Richtlinie kann dieses umfasst das Netz der Union in folgende Kategorien unterteilt werden:
– eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,
– eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,
– eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Bahnnetz, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden,
–für den Personenverkehr vorgesehene konventionelle Strecken,
–für den gemischten Verkehr (Personen- und Güterverkehr) vorgesehene konventionelle Strecken,
–speziell für den Güterverkehr konzipierte oder ausgebaute vorgesehene konventionelle Strecken,
2008/57/EG (angepasst)
–Personenverkehrsknoten,
–Güterverkehrsknoten, einschließlich Terminals für kombinierten Verkehr,
–Verbindungswege zwischen den vorstehend genannten Elementen.
Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Personenfernverkehr und den Güterverkehr auf diesem Netz zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind.
1.2. Fahrzeuge
2008/57/EG
neu
Für die Zwecke dieser Richtlinie gehören zu den Fahrzeugen der Union Zum konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem gehören alle Fahrzeuge, die für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnnetzes der Union geeignet sind, daruntereinschließlich:
neu
–Lokomotiven und Fahrzeuge für den Personenverkehr, einschließlich Diesel- oder elektrischen Triebfahrzeugen, Diesel- oder elektrischen Triebzügen, Reisezugwagen;
–Güterwagen, einschließlich Fahrzeugen zur Beförderung von Lastkraftwagen;
–Spezialfahrzeuge, z. B. Bau- und Instandhaltungsfahrzeuge.
Jede dieser Kategorien lässt sich wie folgt unterteilen:
–Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr,
–Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr.
In den TSI sind die Anforderungen zu nennen, die zur Gewährleistung eines sicheren Fahrzeugbetriebs auf den verschiedenen Streckenkategorien erfüllt sein müssen.
2008/57/EG
–Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie entweder bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken und unter günstigen Bedingungen Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h erzielen können
–oder bei rund 200 km/h auf den unter Nummer 2.1 genannten Strecken verkehren können, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieser Strecken vereinbar ist.
–Diesel-Triebzüge oder elektrische Triebzüge,
–Diesel-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge,
–Personenwagen,
–Güterwagen, einschließlich Fahrzeuge für die Beförderung von Lastkraftwagen.
Darunter können auch mobile Ausrüstungen für Bau und Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen fallen.
Jede einzelne dieser Kategorien ist wie folgt zu unterteilen:
–Fahrzeuge für den grenzüberschreitenden Verkehr,
–Fahrzeuge für den innerstaatlichen Verkehr.
Darüber hinaus müssen Fahrzeuge, die für Höchstgeschwindigkeiten von weniger als 200 km/h ausgelegt sind und für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes geeignet sind, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieses Netzes vereinbar ist, die Anforderungen an einen sicheren Betrieb dieses Netzes erfüllen.
2. Transeuropäisches Hochgeschwindigkeitsbahnsystem
2.1. Netz
Das Netz des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems ist die Infrastruktur der Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge des transeuropäischen Verkehrsnetzes, die in der Entscheidung Nr. 1692/96/EG aufgeführt ist.
Strecken für Hochgeschwindigkeitszüge umfassen:
–eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von im Allgemeinen mindestens 250 km/h ausgelegt sind,
–eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die für Geschwindigkeiten von rund 200 km/h ausgelegt sind,
–eigens für Hochgeschwindigkeitszüge ausgebaute Strecken, die aufgrund der sich aus der Topografie, der Oberflächengestalt oder der städtischen Umgebung ergebenden Zwänge von spezifischer Beschaffenheit sind und deren Geschwindigkeit im Einzelfall angepasst werden muss. Dazu gehören auch die Verbindungsstrecken zwischen dem Hochgeschwindigkeits- und dem konventionellen Bahnnetz, Bahnhofsdurchfahrten, Anschlüsse zu Terminals, Betriebswerken usw., die von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen mit Normalgeschwindigkeit befahren werden.
Dieses Netz umfasst Verkehrssteuerungs-, Ortungs- und Navigationssysteme, Datenverarbeitungs- und Telekommunikationseinrichtungen, die für den Verkehr auf diesen Strecken zur Gewährleistung eines sicheren und ausgewogenen Netzbetriebs und einer wirksamen Verkehrssteuerung vorgesehen sind.
2.2. Fahrzeuge
Zum transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gehören Fahrzeuge, die so ausgelegt sind, dass sie
–entweder bei mindestens 250 km/h auf eigens für Hochgeschwindigkeitszüge gebauten Strecken verkehren und unter günstigen Bedingungen Geschwindigkeiten von mehr als 300 km/h erzielen können
–oder bei rund 200 km/h auf den unter Nummer 2.1 genannten Strecken verkehren können, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieser Strecken vereinbar ist.
Darüber hinaus müssen Fahrzeuge, die für Höchstgeschwindigkeiten von weniger als 200 km/h ausgelegt sind und für den Verkehr auf der Gesamtheit oder einem Teil des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsnetzes geeignet sind, soweit dies mit dem Leistungsniveau dieses Netzes vereinbar ist, die Anforderungen an einen sicheren Betrieb dieses Netzes erfüllen. Zu diesem Zweck sind in den TSI Konventionelle Fahrzeuge auch die Anforderungen an den sicheren Betrieb konventioneller Fahrzeuge auf Hochgeschwindigkeitsnetzen aufzuführen.
3. Kompatibilität innerhalb des Eisenbahnsystems
Ein hochwertiger europäischer Eisenbahnverkehr setzt unter anderem eine hervorragende Kompatibilität zwischen den Netzmerkmalen (im weitesten Sinne, d. h. der ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) und den Fahrzeugmerkmalen (unter Einschluss der nicht ortsfesten Teile aller betreffenden Teilsysteme) voraus. Von dieser Kompatibilität hängen das Leistungsniveau, die Sicherheit und die Qualität der Verkehrsdienste sowie deren Kosten ab.
4. Ausweitung des Geltungsbereichs
4.1. Netz- und Fahrzeugunterkategorien
Der Geltungsbereich der TSI wird schrittweise auf das gesamte Eisenbahnsystem nach Maßgabe von Artikel 1 Absatz 4 ausgeweitet. Im Interesse einer kostengünstigen Verwirklichung der Interoperabilität werden innerhalb aller in diesem Anhang genannten Netz- und Fahrzeugkategorien erforderlichenfalls weitere Unterkategorien festgelegt. Die in Artikel 5 Absatz 3 genannten funktionellen und technischen Spezifikationen können je nach Unterkategorie gegebenenfalls unterschiedlich ausfallen.
4.2. Kostenbegrenzung
Bei der Kosten-Nutzen-Analyse der vorgeschlagenen Maßnahmen wird unter anderem Folgendes berücksichtigt:
–Kosten der vorgeschlagenen Maßnahme,
–Vorteile für die Interoperabilität durch Ausweitung des Geltungsbereichs auf bestimmte Netz- und Fahrzeugkategorien,
–Senkung der Kapitalkosten und Aufwendungen durch Größenvorteile und eine bessere Ausnutzung der Fahrzeuge,
–Senkung von Investitions- und Instandhaltungs-/Betriebskosten durch größeren Wettbewerb zwischen Herstellern und Instandhaltungsunternehmen,
–positive Auswirkungen für die Umwelt durch technische Verbesserungen des Schienensystems,
–Erhöhung der Betriebssicherheit.
Außerdem werden in dieser Bewertung die zu erwartenden Auswirkungen auf alle betroffenen Betreiber und Wirtschaftsbeteiligten angegeben.
2011/18/EU Artikel 1 und Anhang I
ANHANG II
TEILSYSTEME
1. Verzeichnis der Teilsysteme
Für die Zwecke dieser Richtlinie wird das Eisenbahnsystem wie folgt in Teilsysteme untergliedert:
(a) strukturelle Bereiche:
–Infrastruktur
–Energie
–streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
–fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
–Fahrzeuge;
(b) funktionelle Bereiche:
–Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
–Instandhaltung
–Telematikanwendungen für den Personen- und Güterverkehr.
2. Beschreibung der Teilsysteme
Für jedes Teilsystem oder jeden Teil von Teilsystemen wird von der Agentur bei der Erarbeitung des entsprechenden TSI-Entwurfs die Liste der mit der Interoperabilität verbundenen Elemente und Aspekte vorgeschlagen. Unbeschadet der Festlegung dieser Aspekte oder der Interoperabilitätskomponenten und unbeschadet der Reihenfolge, in der die Teilsysteme in die TSI einbezogen werden, umfassen die Teilsysteme Folgendes:
2.1. Infrastruktur
2011/18/EU Artikel 1 und Anhang I (angepasst)
Gleise, Weichen, Kunstbauten (Brücken, Tunnel usw.), zugehörige Infrastruktur in den Bahnhöfen (Bahnsteige, Zugangsbereiche eisenbahnbezogene Bahnhofseinrichtungen (u. a. Eingänge, Bahnsteige, Zugangs- und Servicebereiche, Toiletten und Informationssysteme sowie deren Zugänglichkeitsfunktionen für Õunter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Ö Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen , etc.), Sicherheits- und Schutzausrüstung.
2011/18/EU Artikel 1 und Anhang I (angepasst)
neu
2.2. Energie
Elektrifizierungssystem einschließlich Oberleitungen und streckenseitiger Teile der Stromverbrauchsmesseinrichtungen.
2.3. Streckenseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen streckenseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.
2.4. Fahrzeugseitige Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
Alle erforderlichen fahrzeugseitigen Ausrüstungen zur Gewährleistung der Sicherung, Steuerung und Kontrolle der Bewegung von Zügen, die zum Verkehr im Netz zugelassen sind.
2.5. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
Verfahren und zugehörige Ausrüstungen, die eine kohärente Ausnutzung der verschiedenen strukturellen Teilsysteme erlauben, und zwar sowohl im Normalbetrieb als auch bei Betriebsstörungen, einschließlich insbesondere der Zugbildung und Zugführung, der Planung und der Abwicklung des Verkehrsbetriebs.
Die Gesamtheit der erforderlichen beruflichen Qualifikationen für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten jeglicher Art grenzüberschreitenden Verkehrsdiensten.
2.6. Telematikanwendungen
Dieses Teilsystem umfasst gemäß Anhang I zwei Teile:
(a) Anwendungen im Personenverkehr, einschließlich der Systeme zur Information der Fahrgäste vor und während der Fahrt, Buchungssysteme, Zahlungssysteme, Reisegepäckabfertigung, Anschlüsse zwischen Zügen und zwischen der Eisenbahn und anderen Verkehrsträgern;
Anwendungen im Güterverkehr, einschließlich der Informationssysteme (Verfolgung der Güter und der Züge in Echtzeit), Rangier- und Zugbildungssysteme, Buchungssysteme, Zahlungs- und Fakturierungssysteme, Anschlüsse zu anderen Verkehrsträgern, Erstellung elektronischer Begleitdokumente.
2.7. Fahrzeuge
Struktur, System der Zugsteuerung und Zugsicherung sowie die dazugehörigen Einrichtungen des Zuges, Stromabnahmeeinrichtungen, Traktions- und Energieumwandlungseinrichtungen, fahrzeugseitige Stromverbrauchsmesseinrichtungen, Bremsanlagen, Kupplungen, Laufwerk (Drehgestelle, Achsen) und Aufhängung, Türen, Mensch-Maschine-Schnittstellen (Triebfahrzeugführer, Zugbegleitpersonal und Fahrgäste, einschließlich Zugänglichkeitsfunktionen für unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und behinderte Menschen ), passive oder aktive Sicherheitseinrichtungen und Erfordernisse für die Gesundheit der Fahrgäste und des Zugbegleitpersonals.
2.8. Instandhaltung
Verfahren, zugehörige Ausrüstungen, logistische Instandhaltungseinrichtungen, Reserven zur Durchführung vorgeschriebener Instandsetzungsarbeiten und vorbeugender Instandhaltung im Hinblick auf die Gewährleistung der Interoperabilität des Eisenbahnsystems und der erforderlichen Leistungsfähigkeit.
2008/57/EG
ANHANG III
GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN
1. Allgemeine Anforderungen
1.1. Sicherheit
1.1.1. Die Planung, der Bau oder die Herstellung, die Instandhaltung und die Überwachung der sicherheitsrelevanten Bauteile, insbesondere derjenigen, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen die Sicherheit auch unter bestimmten Grenzbedingungen auf dem für das Netz festgelegten Niveau halten.
1.1.2. Die Kennwerte für das Rad-Schiene-System müssen die Kriterien der Laufstabilität erfüllen, damit bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine sichere Fahrt gewährleistet ist. Die Kennwerte für die Bremsausrüstung müssen gewährleisten, dass bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit ein Anhalten innerhalb des festgelegten Bremswegs möglich ist.
1.1.3. Die verwendeten Bauteile müssen während ihrer gesamten Betriebsdauer den spezifizierten gewöhnlichen oder Grenzbeanspruchungen standhalten. Durch geeignete Mittel ist sicherzustellen, dass sich die Sicherheitsauswirkungen eines unvorhergesehenen Versagens in Grenzen halten.
1.1.4. Die Auslegung der ortsfesten Einrichtungen Anlagen und der Fahrzeuge und die Auswahl der Werkstoffe müssen das Entstehen, die Ausbreitung und die Auswirkungen von Feuer und Rauch im Fall eines Brandes in Grenzen halten.
1.1.5. Die für die Betätigung durch die Fahrgäste vorgesehenen Einrichtungen müssen so konzipiert sein, dass weder das sichere Funktionieren der Einrichtungen noch die Gesundheit und Sicherheit der Benutzer beeinträchtigt werden, wenn sie in einer voraussehbaren Weise betätigt werden, die jedoch den angebrachten Hinweisen nicht entspricht.
1.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Planung, Durchführung und Häufigkeit der Überwachung und Instandhaltung der festen und beweglichen Teile, die am Zugverkehr beteiligt sind, müssen deren Funktionsfähigkeit unter den vorgegebenen Bedingungen gewährleisten.
1.3. Gesundheit
1.3.1. Werkstoffe, die aufgrund ihrer Verwendungsweise die Gesundheit von Personen, die Zugang zu ihnen haben, gefährden können, dürfen in Zügen und Infrastruktureinrichtungen nicht verwendet werden.
1.3.2. Die Auswahl, die Verarbeitung und die Verwendung dieser Werkstoffe müssen eine gesundheitsschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung insbesondere im Fall eines Brandes in Grenzen halten.
1.4. Umweltschutz
2008/57/EG (angepasst)
1.4.1. Die Umweltauswirkungen des Baus und Betriebs des Eisenbahnsystems sind bei der Planung dieses Systems entsprechend den geltenden Gemeinschaftsbestimmungen Unionsvorschriften zu berücksichtigen.
2008/57/EG
1.4.2. In Zügen und Infrastruktureinrichtungen verwendete Werkstoffe müssen eine umweltschädliche oder -gefährdende Rauch- und Gasentwicklung, insbesondere im Fall eines Brandes, verhindern.
1.4.3. Fahrzeuge und Energieversorgungsanlagen sind so auszulegen und zu bauen, dass sie mit Anlagen, Einrichtungen und öffentlichen oder privaten Netzen, bei denen Interferenzen möglich sind, elektromagnetisch verträglich sind.
1.4.4. Beim Betrieb des Eisenbahnsystems müssen die vorgeschriebenen Lärmgrenzen eingehalten werden.
1.4.5. Der Betrieb des Eisenbahnsystems darf in normalem Instandhaltungszustand für die in der Nähe des Fahrwegs gelegenen Einrichtungen und Bereiche keine unzulässigen Bodenschwingungen verursachen.
1.5. Technische Kompatibilität
Die technischen Merkmale der Infrastrukturen und ortsfesten Einrichtungen Anlagen müssen untereinander und mit denen der Züge, die im Eisenbahnsystem verkehren sollen, kompatibel sein.
Erweist sich die Einhaltung dieser Merkmale auf bestimmten Teilen des Netzes als schwierig, so könnten Zwischenlösungen, die eine künftige Kompatibilität gewährleisten, eingeführt werden.
2. Besondere Anforderungen an jedes die einzelnen Teilsysteme
2.1. Infrastruktur
2.1.1. Sicherheit
Es müssen angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um den Zugang zu den Anlagen oder deren unbefugtes Betreten zu verhindern.
Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Gefahren für Personen, insbesondere bei der Durchfahrt der Züge in Bahnhöfen, in Grenzen zu halten.
Infrastruktureinrichtungen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, müssen so geplant konstruiert und gebaut werden, dass die Risiken für die Sicherheit von Personen (Stabilität, Brand, Zugang, Fluchtwege, Bahnsteige usw.) in Grenzen gehalten werden.
Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen bei langen Tunneln und Viadukten sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
2.2. Energie
2.2.1. Sicherheit
Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen darf die Sicherheit von Zügen und Personen (Fahrgäste, Betriebspersonal, Anlieger und Dritte) nicht gefährden.
2.2.2. Umweltschutz
Der Betrieb der Energieversorgungsanlagen (elektrisch oder thermisch) darf keine über die festgelegten Grenzwerte hinausgehenden Umweltbelastungen verursachen.
2.2.3. Technische Kompatibilität
Die Energieversorgungssysteme (elektrisch oder thermisch) müssen
–den Zügen die Erreichung der festgelegten Leistungswerte gestatten,
–im Fall der Energieversorgungssysteme mit den Stromabnahmeeinrichtungen der Züge kompatibel sein.
2.3. Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung
2.3.1. Sicherheit
Die Anlagen und Verfahren der Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen einen Zugverkehr entsprechend den Sicherheitsvorgaben für das Netz ermöglichen. Die Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme sollten weiterhin den sicheren Verkehr von Zügen ermöglichen, deren Weiterfahrt unter vorgegebenen Einschränkungen gestattet ist.
2.3.2. Technische Kompatibilität
Alle neuen Infrastruktureinrichtungen und alle neuen Fahrzeuge, die nach der Festlegung kompatibler Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalgebungssysteme gebaut oder entwickelt werden, müssen sich für die Verwendung dieser Systeme eignen.
Die in den Führerständen der Züge eingebauten Einrichtungen für die Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalgebung müssen unter den vorgegebenen Bedingungen einen flüssigen Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten.
2.4. Fahrzeuge
2.4.1. Sicherheit
Die Bauart der Fahrzeuge und der Übergänge zwischen den Fahrzeugen muss so konzipiert sein, dass die Fahrgast- und Führerstandräume bei Zusammenstößen oder Entgleisungen geschützt sind.
Die elektrischen Anlagen dürfen die Betriebssicherheit der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen nicht beeinträchtigen.
Die Bremsverfahren und -kräfte müssen mit der Konzeption des Oberbaus, der Kunstbauten und der Signalanlagen vereinbar sein.
Es müssen Vorkehrungen für den Zugang zu den unter Spannung stehenden Bauteilen getroffen werden, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden.
Bei Gefahr müssen entsprechende Vorrichtungen den Fahrgästen die Möglichkeit bieten, dies dem Triebfahrzeugführer zu melden, und es dem Zugbegleitpersonal ermöglichen, sich mit dem Triebfahrzeugführer in Verbindung zu setzen.
Die Schließ- und Öffnungsvorrichtung der Einstiegstüren muss die Sicherheit der Fahrgäste gewährleisten.
Es müssen Notausstiege vorhanden und ausgeschildert sein.
Zur Berücksichtigung der besonderen sicherheitstechnischen Bedingungen in langen Tunneln sind geeignete Vorkehrungen zu treffen.
Eine Notbeleuchtung mit ausreichender Beleuchtungsstärke und Autonomie Unabhängigkeit ist an Bord der Züge zwingend vorgeschrieben.
Die Züge müssen mit einer Lautsprecheranlage ausgestattet sein, damit das Zugbegleitpersonal Mitteilungen an die Reisenden durchgeben kann.
2.4.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Bauweise der wichtigsten Einrichtungen, Laufwerk, Traktionseinrichtungen und Bremsanlagen sowie Zugsteuerung und Zugsicherung müssen unter vorgegebenen Einschränkungen eine Weiterfahrt des Zuges ermöglichen, ohne dass die in Betrieb verbleibenden Einrichtungen dadurch beeinträchtigt werden.
2.4.3. Technische Kompatibilität
Die elektrische Ausrüstung muss mit dem Betrieb der Zugsteuerungs-/Zugsicherungs- und Signalanlagen kompatibel sein.
Bei elektrischem Antrieb müssen die Stromabnahmeeinrichtungen den Zugverkehr mit den Stromsystemen des Eisenbahnsystems ermöglichen.
Die Fahrzeuge müssen aufgrund ihrer Merkmale auf allen Strecken verkehren können, auf denen ihr Einsatz vorgesehen ist; die jeweiligen Klimabedingungen sind hierbei zu berücksichtigen.
2.4.4. Kontrolle
Die Züge sind mit einem Fahrtenschreiber auszustatten. Die Daten, die mit diesem Gerät aufgezeichnet werden, und die Verarbeitung der Daten müssen harmonisiert werden.
2.5. Instandhaltung
2.5.1. Gesundheit und Sicherheit
Die technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken müssen den sicheren Betrieb des betreffenden Teilsystems gewährleisten, und sie dürfen keine Gefahr für Gesundheit und Sicherheit darstellen.
2.5.2. Umweltschutz
Die von technischen Anlagen und Arbeitsverfahren in den Instandhaltungswerken ausgehenden Umweltbelastungen dürfen die zulässigen Werte nicht überschreiten.
2.5.3. Technische Kompatibilität
In den Instandhaltungsanlagen für Fahrzeuge müssen die Sicherheits-, Hygiene- und Komfortarbeiten, für die sie ausgelegt wurden geplant worden sind, an allen Zügen durchgeführt werden können.
2.6. Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung
2.6.1. Sicherheit
Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer und des Zugbegleitpersonals und des Personals der Prüfstellen müssen einen sicheren Betrieb gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.
Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken der betreffenden Betreiber müssen ein hohes Sicherheitsniveau gewährleisten.
2.6.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Art und Häufigkeit der Instandhaltungsarbeiten, die Ausbildung und Qualifikation des Instandhaltungspersonals und des Personals der Prüfstellen sowie das von den betreffenden Betreibern eingerichtete Qualitätssicherungssystem in den Prüfstellen und Instandhaltungswerken müssen ein hohes Niveau an Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft gewährleisten.
2.6.3. Technische Kompatibilität
Die Angleichung der Betriebsvorschriften der Netze und die Qualifikation der Triebfahrzeugführer, des Zugbegleitpersonals und des Personals der Betriebsleitstellen müssen einen effizienten Betrieb des Eisenbahnsystems gewährleisten, wobei die unterschiedlichen Anforderungen für den grenzüberschreitenden Verkehr und den Inlandsverkehr zu berücksichtigen sind.
2.7. Telematikanwendungen im Personen- und Güterverkehr
2.7.1. Technische Kompatibilität
Die grundlegenden Anforderungen für den Bereich der Telematikanwendungen gewährleisten eine Mindestqualität der Dienstleistung für die Reisenden und die Güterverkehrskunden, insbesondere hinsichtlich der technischen Kompatibilität.
Bei diesen Anwendungen ist sicherzustellen,
–dass die Datenbanken, die Software und die Datenübertragungsprotokolle so erstellt werden, dass ein möglichst vielfältiger Datenaustausch zwischen verschiedenen Anwendungen und zwischen verschiedenen Betreibern gewährleistet ist, wobei vertrauliche Geschäftsdaten hiervon ausgeschlossen sind,
–dass die Benutzer einen leichten Zugriff zu den Informationen haben.
2.7.2. Zuverlässigkeit und Betriebsbereitschaft
Die Methoden der Nutzung, Verwaltung, Aktualisierung und Pflege dieser Datenbanken, Software und Datenübertragungsprotokolle müssen die Effizienz der Systeme und die Leistungsqualität gewährleisten.
2.7.3. Gesundheit
Die Benutzerschnittstellen dieser Systeme müssen den Mindestregeln für Ergonomie und Gesundheitsschutz entsprechen.
2.7.4. Sicherheit
Im Hinblick auf die Speicherung oder Übertragung sicherheitsrelevanter Daten ist für angemessene Integrität und Zuverlässigkeit zu sorgen.
2008/57/EG
ANHANG IV
EG-ERKLÄRUNG ÜBER DIE KONFORMITÄT UND DIE GEBRAUCHSTAUGLICHKEIT VON INTEROPERABILITÄTSKOMPONENTEN
1. Interoperabilitätskomponenten
Die EG-Erklärung gilt für die Interoperabilitätskomponenten, die gemäß Artikel 3 für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems von Bedeutung sind. Dabei kann es sich um folgende Komponenten handeln:
1.1. Allgemeine Komponenten
Komponenten, die als solche nicht nur in der Eisenbahntechnik, sondern auch auf anderen Gebieten verwendet werden können.
1.2. Allgemeine Komponenten mit besonderen Eigenschaften
Komponenten, die nicht speziell für die Eisenbahntechnik verwendet werden, die jedoch besondere Leistungskenndaten aufweisen müssen, wenn sie in der Eisenbahntechnik verwendet werden.
1.3. Besondere Komponenten
Komponenten, die speziell in der Eisenbahntechnik verwendet werden.
2. Geltungsbereich
Die EG-Erklärung betrifft
–entweder die Bewertung der Konformität einer einzelnen Interoperabilitätskomponente mit den einschlägigen technischen Spezifikationen durch eine oder mehrere benannte Stellen
–oder die Bewertung beziehungsweise Beurteilung durch eine oder mehrere benannte Stellen der Gebrauchstauglichkeit einer einzelnen Interoperabilitätskomponente, wobei diese in ihrer eisenbahntechnischen Umgebung und — insbesondere dann, wenn Schnittstellen berührt werden — anhand der betriebstechnischen Spezifikationen, insbesondere derjenigen funktionaler Art, zu prüfen ist.
Bei den Bewertungsverfahren, die von den benannten Stellen bei der Planung und Fertigung angewandt werden, sind die in dem Beschluss 93/465/EWG vorgesehenen Module nach Maßgabe der TSI zu benutzen.
3. Inhalt der EG-Erklärung
Die EG-Konformitäts- oder EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.
Diese Erklärung muss in derselben Sprache wie die Betriebsanleitung abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
–Bezugnahme auf die Richtlinie;
–Name und Anschrift des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift; im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers);
–Beschreibung der Interoperabilitätskomponente (Marke, Typ usw.),
–Angabe des Verfahrens, das zur Erklärung der Konformität oder der Gebrauchstauglichkeit angewandt wurde (Artikel 13),
–alle einschlägigen Beschreibungen der Interoperabilitätskomponente, insbesondere die Benutzungsbedingungen,
–Name und Anschrift der benannten Stelle(n), die an dem Verfahren zur Ausstellung der Konformitäts- und Gebrauchstauglichkeitserklärung beteiligt war(en), und Datum der Prüfbescheinigung, gegebenenfalls mit Angabe der Gültigkeitsbedingungen und der Geltungsdauer,
–gegebenenfalls Angabe der europäischen Spezifikationen,
–Angabe des Unterzeichners, der für den Hersteller oder seinen in der Gemeinschaft ansässigen Bevollmächtigten rechtsverbindlich handeln kann.
2011/18/EU Artikel 1 und Anhang II
ANHANG V
EG-PRÜFERKLÄRUNG FÜR TEILSYSTEME
1. EG-Prüferklärung für Teilsysteme
Die EG-Prüferklärung und ihre Anlagen müssen datiert und unterzeichnet sein.
Die genannte Erklärung muss auf den Angaben beruhen, die sich aus dem EG-Prüfverfahren für Teilsysteme gemäß Anhang VI Nummer 2 ergeben. Sie muss in derselben Sprache wie das technische Dossier abgefasst sein und mindestens folgende Angaben enthalten:
–Bezugnahme auf die Richtlinie;
–Name und Anschrift des Auftraggebers oder des Herstellers oder seines in der Europäischen Union ansässigen Bevollmächtigten (Firma und vollständige Anschrift; im Fall des Bevollmächtigten auch Angabe der Firma des Auftraggebers oder des Herstellers);
2011/18/EU Artikel 1 und Anhang II
–kurze Beschreibung des Teilsystems;
–Name und Anschrift der benannten Stelle, welche die EG-Prüfung gemäß Artikel 18 durchgeführt hat;
–Angabe der im technischen Dossier enthaltenen Unterlagen;
–alle vorläufigen oder endgültigen Vorschriften, denen das Teilsystem entsprechen muss, insbesondere etwaige Betriebsbeschränkungen oder -bedingungen;
–bei einer vorläufigen EG-Prüferklärung deren Geltungsdauer;
–Angabe des Unterzeichners.
Wird in Anhang VI auf die EG-Zwischenprüferklärung Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung die Bestimmungen dieses Abschnitts.
2. Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften
Wird in Anhang VI auf die EG-Prüferklärung für Teilsysteme im Fall nationaler Vorschriften Bezug genommen, so gelten für diese Erklärung die Bestimmungen von Nummer 1 entsprechend.“
2011/18/EU Artikel 1 und Anhang III
ANHANG VI
PRÜFVERFAHREN FÜR TEILSYSTEME
1. ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Das Prüfverfahren für ein Teilsystem umfasst die Prüfung und Bescheinigung, dass dieses Teilsystem
–so geplant, gebaut und installiert ist, dass die einschlägigen grundlegenden Anforderungen erfüllt werden, und
–genehmigt und in Betrieb genommen werden kann.
2. EG-Prüfverfahren
2.1. Einleitung
Die EG-Prüfung ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem
–mit den einschlägigen TSI übereinstimmt,
–mit den anderen aufgrund des Vertrags geltenden Vorschriften übereinstimmt.
2.2. Teile des Teilsystems und Stufen
2.2.1 Zwischenprüfbescheinigung (ISV)
Falls in der TSI angegeben oder gegebenenfalls auf Antrag kann das Teilsystem in bestimmte Teile unterteilt oder in bestimmten Stufen des Prüfverfahrens geprüft werden.
Die Zwischenprüfung (ISV) ist das Verfahren, bei dem eine benannte Stelle bestimmte Teile des Teilsystems oder bestimmte Stufen des Prüfverfahrens prüft und bescheinigt.
Im Zuge jeder Zwischenprüfung stellt die vom Antragsteller gewählte benannte Stelle eine EG-Zwischenprüfbescheinigung aus, wogegen der Antragsteller seinerseits gegebenenfalls eine EG-Zwischenprüferklärung ausstellt. In der Zwischenprüfbescheinigung und der Zwischenprüferklärung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung bewertet worden ist.
2.2.2 Teile des Teilsystems
Der Antragsteller kann für jeden Teil eine Zwischenprüfung beantragen. Jeder Teil ist in jeder der in Nummer 2.2.3 genannten Stufen zu prüfen.
2.2.3 Stufen des Prüfverfahrens
Das Teilsystem oder bestimmte Teile des Teilsystems werden auf jeder der folgenden Stufen geprüft:
–Gesamtkonzeption;
–Herstellung: Bau des Teilsystems, d. h. insbesondere Tiefbauarbeiten, Fertigung, Montage der Komponenten und Abstimmung des gesamten Teilsystems;
–Abnahmeprüfung.
Der Antragsteller kann eine Zwischenprüfbescheinigung für die Konzeptionsphase (einschließlich der Typprüfungen) und für die Herstellungsphase beantragen.
2.3 Prüfbescheinigung
2.3.1. Die benannte Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist, bewertet die Konzeption, Herstellung und Abnahme des Teilsystems und stellt die EG-Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus, der seinerseits die EG-Prüferklärung ausstellt. In der EG-Prüfbescheinigung müssen die TSI aufgeführt sein, deren Einhaltung beurteilt worden ist.
Wurde ein Teilsystem nicht im Hinblick auf die Einhaltung aller einschlägigen TSI bewertet (z. B. bei Ausnahmen, Teilanwendung von TSI für Umrüstung oder Erneuerung, Übergangszeiträumen in einer TSI oder Sonderfällen), ist in der EG-Prüfbescheinigung genau anzugeben, in Bezug auf welche TSI oder Teile davon die Einhaltung von der benannten Stelle im Zuge des EG-Prüfverfahrens nicht geprüft worden ist.
2.3.2. Sind EG-Zwischenprüfbescheinigungen ausgestellt worden, werden diese von der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, berücksichtigt, wenn sie vor Ausstellung der EG-Prüfbescheinigung
–prüft, ob die EG-Zwischenprüfbescheinigungen die einschlägigen Anforderungen der TSI ordnungsgemäß abdecken,
–alle Aspekte prüft, die von EG-Zwischenprüfbescheinigungen nicht abgedeckt sind,
–die Abnahme des gesamten Teilsystems prüft.
2.4. Technisches Dossier
Das der EG-Prüferklärung beigefügte technische Dossier muss folgende Unterlagen enthalten:
–technische Merkmale der Auslegung einschließlich der mit der Ausführung übereinstimmenden Gesamt- und Teilpläne, Pläne der elektrischen und hydraulischen Einrichtungen, Pläne der Steuerstromkreise, Beschreibung der Datenverarbeitungs- und Automatiksysteme, Betriebs- und Wartungsanleitungen usw. für das betreffende Teilsystem;
–Verzeichnis der in das Teilsystem eingebauten Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe d;
–Kopien der EG-Konformitäts- bzw. EG-Gebrauchstauglichkeitserklärungen, die gemäß Artikel 13 der Richtlinie für diese Komponenten vorgeschrieben sind, gegebenenfalls zusammen mit entsprechenden Berechnungsunterlagen und einer Ausfertigung der Berichte über die Versuche und Prüfungen, die aufgrund der gemeinsamen technischen Spezifikationen von den benannten Stellen durchgeführt wurden;
–etwa vorhandene EG-Zwischenprüfbescheinigung(en) sowie in diesem Fall etwaige EG-Zwischenprüferklärungen, die der EG-Prüfbescheinigung beigefügt sind, einschließlich des Ergebnisses der Überprüfung ihrer Gültigkeit durch die benannte Stelle;
–EG-Prüfbescheinigung mit den entsprechenden Berechnungsunterlagen, unterzeichnet von der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung beauftragt ist, die bestätigt, dass das Teilsystem den Anforderungen der einschlägigen TSI entspricht, gegebenenfalls mit Angabe der während der Durchführung der Arbeiten geäußerten Vorbehalte, die nicht ausgeräumt werden konnten; der EG-Prüfbescheinigung sind auch die von der benannten Stelle im Rahmen ihres Auftrags erstellten Besuchs- und Prüfberichte gemäß Nummer 2.5.3 und 2.5.4 beizufügen;
–EG-Bescheinigungen, die gemäß anderer aufgrund des Vertrags geltender Vorschriften ausgestellt wurden;
–ist eine sichere Integration gemäß der Verordnung (EG) Nr. 352/2009 der Kommission
erforderlich, fügt der Antragsteller dem technischen Dossier den Bewertungsbericht über die gemeinsamen Sicherheitsmethoden (CSM) für die Risikobewertung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/49/EG bei.
2.5 Überwachung
2.5.1. Der Zweck der EG-Überwachung besteht darin, sich zu vergewissern, dass die sich aus dem technischen Dossier ergebenden Pflichten bei der Verwirklichung des Teilsystems erfüllt wurden.
2.5.2. Der benannten Stelle, die mit der Prüfung der Herstellung beauftragt ist, ist ständig Zutritt zu den Baustellen, den Fertigungsstätten, den Lagerplätzen und gegebenenfalls zu den Vorfertigungsstätten, zu den Versuchsanlagen sowie generell zu allen Orten zu gewähren, deren Überprüfung sie im Rahmen ihres Auftrags für notwendig erachtet. Die benannte Stelle muss vom Antragsteller alle zweckdienlichen Unterlagen erhalten, insbesondere die Konstruktionszeichnungen und die technischen Unterlagen zum Teilsystem.
2.5.3. Die benannte Stelle, die mit der Prüfung der Ausführung beauftragt ist, nimmt in regelmäßigen Zeitabständen Nachprüfungen (‚Audits‘) vor, um sich von der Einhaltung der einschlägigen TSI zu überzeugen. Sie erstellt bei dieser Gelegenheit einen Prüfbericht für die mit der Ausführung Beauftragten. Ihre Hinzuziehung kann in bestimmten Bauphasen erforderlich sein.
2.5.4. Darüber hinaus ist die benannte Stelle berechtigt, die Baustelle und die Fertigungsstätten unangemeldet zu besuchen. Bei dieser Gelegenheit kann die benannte Stelle vollständige oder Teilbereiche betreffende Nachprüfungen durchführen. Sie erstellt einen Besichtigungsbericht und liefert den für die Ausführung verantwortlichen Fachleuten gegebenenfalls einen Nachprüfungsbericht.
2.5.5. Die benannte Stelle ist berechtigt, bei der Erteilung der in Anhang IV Nummer 2 erwähnten EG-Gebrauchstauglichkeitserklärung die Teilsysteme zu überwachen, in die eine Interoperabilitätskomponente eingebaut wird, um ihre Gebrauchstauglichkeit in der eisenbahntechnischen Umgebung, in der sie benutzt werden soll, zu bewerten, wenn dies nach der einschlägigen TSI erforderlich ist.
2.6. Hinterlegung
Das vollständige Dossier im Sinne von Nummer 2.4 wird zusammen mit der etwa vorhandenen EG-Zwischenprüfbescheinigung, die von der hiermit beauftragten benannten Stelle ausgestellt wurde, oder zusammen mit der Prüfbescheinigung der benannten Stelle, die mit der EG-Prüfung des Teilsystems beauftragt ist, beim Antragsteller hinterlegt. Das Dossier wird der EG-Prüferklärung beigefügt, die der Antragsteller der zuständigen Behörde übermittelt, bei der er die Genehmigung der Inbetriebnahme beantragt.
Der Antragsteller bewahrt während der gesamten Lebensdauer des Teilsystems ein Exemplar des Dossiers auf. Das Dossier wird anderen Mitgliedstaaten auf Verlangen übermittelt.
2.7. Veröffentlichung
Jede benannte Stelle veröffentlicht regelmäßig die einschlägigen Informationen über
–eingegangene Anträge auf EG-Prüfung und EG-Zwischenprüfung,
–Anträge auf Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbewertung für die Verwendung von Interoperabilitätskomponenten,
–ausgestellte und verweigerte EG-Zwischenprüfbescheinigungen,
–ausgestellte und verweigerte EG-Konformitäts- und/oder Gebrauchstauglichkeitsbescheinigungen,
–ausgestellte oder verweigerte EG-Prüfbescheinigungen.
2.8. Sprache
Die Unterlagen und der Schriftwechsel im Zusammenhang mit den EG-Prüfverfahren werden in einer EU-Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller ansässig ist, oder in einer von diesem akzeptierten Sprache abgefasst.
3. PRÜFVERFAHREN IM FALL NATIONALER VORSCHRIFTEN
3.1. Einleitung
Das Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften ist das Verfahren, bei dem die gemäß Artikel 17 Absatz 3 bestimmte Stelle (‚bestimmte Stelle‘) prüft und bescheinigt, dass das Teilsystem mit den geltenden nationalen Vorschriften, die gemäß Artikel 17 Absatz 3 notifiziert wurden, im Einklang steht.
3.2. Prüfbescheinigung
Die bestimmte Stelle, die mit den Prüfverfahren im Fall nationaler Vorschriften beauftragt ist, stellt die Prüfbescheinigung für den Antragsteller aus.
Die Bescheinigung enthält eine genaue Angabe der nationalen Vorschrift(en), deren Konformität von der bestimmten Stelle im Zuge des Prüfverfahrens bewertet wurde, einschließlich der Vorschriften in Bezug auf Teile, die einer Ausnahme von einer TSI, Umrüstung oder Erneuerung unterliegen.
Beziehen sich nationale Vorschriften auf die Teilsysteme, aus denen ein Fahrzeug besteht, so gliedert die bestimmte Stelle die Bescheinigung in zwei Teile: einen Teil mit den Angaben über die nationalen Vorschriften, die sich strikt auf die technische Kompatibilität zwischen dem Fahrzeug und dem betreffenden Netz beziehen, und den anderen Teil für alle sonstigen nationalen Vorschriften.
3.3. Technisches Dossier
Das der Prüferklärung im Fall nationaler Vorschriften beigefügte technische Dossier wird dem in Nummer 2.4 genannten technischen Dossier beigefügt und enthält die technischen Daten für die Bewertung der Konformität des Teilsystems mit den nationalen Vorschriften.
2008/57/EG
ANHANG VII
ZUR INBETRIEBNAHME NICHT TSI-KONFORMER FAHRZEUGE ZU KONTROLLIERENDE PARAMETER UND EINSTUFUNG NATIONALER VORSCHRIFTEN
2009/131/EG Artikel 1 und Anhang
1. Aufstellung der Parameter
1.1. Allgemeine Unterlagen
Allgemeine Unterlagen (einschl. Beschreibung neuer, erneuerter oder umgerüsteter Fahrzeuge und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks, Angaben zu Auslegung, Reparatur, Betrieb und Instandhaltung, technisches Dossier usw.)
1.2. Strukturen und mechanische Teile
Mechanische Integrität und Schnittstelle zwischen Fahrzeugen (einschl. Zug- und Stoßeinrichtungen, Laufbrücke/Endbühne), Festigkeit von Fahrzeugstruktur und Ausrüstung (z B. Sitze), Belastbarkeit, passive Sicherheit (einschl. innere und äußere Kollisionssicherheit)
1.3. Fahrzeug-Gleis-Wechselwirkung und Fahrzeugbegrenzungslinie
Mechanische Schnittstellen zur Infrastruktur (einschl. statisches und dynamisches Verhalten, Passungen und Spiele, Spurweite, Laufwerk usw.)
1.4. Bremsausrüstung
Komponenten der Bremsausrüstung (einschl. Gleitschutz, Steuerelemente, und Bremsvermögen im Betrieb sowie bei Schnellbremsungen und im Feststellmodus)
1.5. Komponenten mit Fahrgastbezug
Fahrgasteinrichtungen und Fahrgastumfeld (Fahrgastfenster und -türen, Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität usw.)
1.6. Umweltbedingungen und aerodynamische Effekte
Auswirkungen der Umwelt auf das Fahrzeug und umgekehrt (einschl. aerodynamische Bedingungen und Schnittstelle zwischen dem Fahrzeug und dem streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems einerseits und dem Fahrzeug und der äußeren Umgebung andererseits)
1.7. Externe Warntöne, Kennzeichnung, Funktionen und Anforderungen an die Softwareintegrität
Externe Warntöne, Kennzeichnungen, Funktionen und Softwareintegrität, z. B. sicherheitsbezogene Funktionen mit Auswirkungen auf das Zugverhalten, einschl. Zugbus
1.8. Bordseitige Energieversorgung und Steuersysteme
Bordseitige Antriebs-, Energie- und Steuersysteme, einschl. Schnittstelle zwischen Fahrzeug und Energieversorgungsinfrastruktur sowie alle Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit
1.9. Einrichtungen, Schnittstellen und Umfeld mit Personalbezug
Bordseitige Einrichtungen, Schnittstellen, Arbeitsbedingungen und Umfeld für das Personal (einschl. Führerstände, Schnittstelle Fahrzeugführer — Maschine)
1.10. Brandsicherheit und Fluchtwege
1.11. Instandhaltung
Bordseitige Einrichtungen und Schnittstellen für die Instandhaltung
1.12. Bordseitige Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung
Alle Komponenten der bordseitigen Ausrüstung, die für die Gewährleistung der Sicherheit und die Steuerung und Sicherung der Bewegungen von in dem Netz zugelassenen Zügen erforderlich ist, und ihre Auswirkungen auf den streckenseitigen Teil des Eisenbahnsystems.
1.13. Spezifische Betriebsanforderungen
Spezifische Betriebsanforderungen für Fahrzeuge (einschl. Betrieb unter Grenzbedingungen, Fahrzeuginstandsetzung/-bergung usw.)
1.14. Komponenten mit Güterbezug
Güterspezifische Anforderungen und Umfeld (einschl. Einrichtungen, die bei Gefahrgütern speziell erforderlich sind)
Erläuterungen und Beispiele in Kursivdruck im obigen Text dienen nur der Information und sind keine Definitionen der Parameter.
2008/57/EG
2. Einstufung der Vorschriften
Die nationalen Vorschriften bezüglich der in Abschnitt 1 genannten Parameter sind in eine der folgenden drei Gruppen einzustufen. Vorschriften und Einschränkungen strikt lokaler Art sind nicht betroffen; ihre Überprüfung erfolgt im Rahmen der Kontrollen, die von den Eisenbahnunternehmen und den Infrastrukturbetreibern einvernehmlich einzurichten sind.
Gruppe A
Gruppe A umfasst:
–internationale Normen,
–nationale Vorschriften, die hinsichtlich der grundlegenden Anforderungen im Eisenbahnsektor als den nationalen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten gleichwertig gelten.
Gruppe B
Gruppe B umfasst alle Vorschriften, die nicht in die Gruppen A oder C fallen oder die noch nicht in eine dieser Gruppen eingestuft werden konnten.
Gruppe C
Gruppe C umfasst Vorschriften, die im Hinblick auf einen sicheren und interoperablen Betrieb auf dem Netz strikt notwendig sind und mit den technischen Merkmalen der Infrastruktur in Zusammenhang stehen.
ANHANG VIII
VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE NOTIFIZIERUNG DER STELLEN
1. Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung der Prüfungen beauftragte Personal dürfen weder unmittelbar noch als Bevollmächtigte an der Planung, der Herstellung, dem Bau, dem Vertrieb, der Instandhaltung oder dem Betrieb der Interoperabilitätskomponenten oder der Teilsysteme beteiligt sein. Ein Austausch technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit größter Gewissenhaftigkeit und fachlicher Eignung durchführen und dürfen keinerlei Druck oder Einflussnahme — vor allem finanzieller Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung, insbesondere durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfungsergebnissen interessiert sind, ausgesetzt sein:
Insbesondere müssen die Stelle und das mit den Prüfungen beauftragte Personal in betrieblicher Hinsicht von den Behörden unabhängig sein, die für die Erteilung von Inbetriebnahmegenehmigungen im Rahmen dieser Richtlinie, die Erteilung von Genehmigungen im Rahmen der Richtlinie 95/18/EG und die Ausstellung von Sicherheitsbescheinigungen im Rahmen der Richtlinie 2004/49/EG benannt sind, sowie von den Stellen, die für die Untersuchung von Unfällen zuständig sind.
3. Die Stelle muss über die personellen und materiellen Voraussetzungen für die angemessene Erfüllung der technischen und administrativen Aufgaben verfügen, die mit der Durchführung der Prüfungen verbunden sind, und Zugang zu den Geräten haben, die für außergewöhnliche Prüfungen erforderlich sind.
4. Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muss über
–eine gute technische und berufliche Ausbildung;
–ausreichende Kenntnisse der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Kontrollen und eine ausreichende praktische Erfahrung mit solchen Kontrollen;
–die erforderliche Befähigung zur Ausfertigung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten Prüfungen verfügen.
5. Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals muss gewährleistet sein. Die Vergütung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten.
6. Die Stelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, dass der Mitgliedstaat aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften haftet oder die Prüfungen selbst durchführt.
7. Das Personal der Stelle ist (außer gegenüber den zuständigen Verwaltungsbehörden und Unfalluntersuchungsstellen des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt, sowie gegenüber Unfalluntersuchungsstellen, die zuständig sind für die Ermittlungen nach Unfällen, die durch das Versagen von geprüften Interoperabilitätskomponenten oder Teilsystemen verursacht wurden) in Bezug auf alle Informationen, von denen es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Richtlinie oder einer nationalen Vorschrift zur Umsetzung dieser Richtlinie Kenntnis erlangt, durch das Berufsgeheimnis gebunden.
2008/57/EG
ANHANG IX
DOSSIER FÜR DIE VORLAGE EINER AUSNAHMEREGELUNG
Bei der Vorlage einer beantragten Ausnahmeregelung übermitteln die Mitgliedstaaten folgende Unterlagen:
(a) ein förmliches Schreiben, in dem der Kommission die geplante Ausnahmeregelung mitgeteilt wird;
(b) ein dem Schreiben beigefügtes Dossier, das mindestens Folgendes enthält:
–eine Beschreibung der von der Ausnahmeregelung betroffenen Arbeiten, Güter und Dienstleistungen mit Angabe der wichtigsten Termine, der geografischen Lage sowie des Funktions- und technischen Bereichs;
–einen genauen Bezug auf die TSI (oder Teile davon), von denen eine Ausnahme beantragt wird;
–eine genaue Angabe und Erläuterung der vorgesehenen Ausweichbestimmungen;
–bei Anträgen auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a den Nachweis über das fortgeschrittene Entwicklungsstadium des Vorhabens;
–die Rechtfertigung der Ausnahme mit Angabe der wesentlichen Gründe technischer, wirtschaftlicher, kommerzieller, betrieblicher und/oder administrativer Art;
–sonstige Elemente, die den Antrag auf eine Ausnahmeregelung rechtfertigen;
–eine Beschreibung der Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Förderung der Interoperabilität des Vorhabens zu ergreifen beabsichtigt. Bei geringfügigen Ausnahmen ist diese Beschreibung nicht erforderlich.
Die Unterlagen sind auf Papier und in elektronischer Form vorzulegen, so dass sie an die Mitglieder des Ausschusses verteilt werden können.
2008/57/EG (angepasst)
ANHANG IVX
TEIL A
Aufgehobene Richtlinien
mit ihren Änderungsfassungen
(gemäß Artikel 5540)
Richtlinie 96/48/EG 2008/57/EG
|
(ABl. L 191 vom 18.7.2008, S. 1)
|
Richtlinie 2001/16/EG 2009/131/EG
|
(ABl. L 273 vom 17.10.2009, S. 12)
|
Richtlinie 2004/49/EG 2011/18/EU
|
Nur Artikel 14 (ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 21)
|
TEIL B
Fristen für die Umsetzung in nationales Recht
(gemäß Artikel 5540)
Richtlinie
|
Umsetzungsfrist
|
96/48/EG 2008/57/EG
|
9. April 1999 19. Juli 2010
|
2001/16/EG 2009/131/EG
|
20. April 2003 19. Juli 2010
|
2004/49/EG
2011/18/EU
|
30. April 2006 31. Dezember 2011
|
2008/57/EG
ANHANG XI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 96/48/EG
|
Richtlinie 2001/16/EG
|
Vorliegende Richtlinie
|
Artikel 1 Absatz 1
|
Artikel 1 Absatz 1
|
Artikel 1 Absatz 1
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Artikel 1 Absatz 2
|
Artikel 1 Absatz 2
|
—
|
—
|
Artikel 1 Absatz 3
|
—
|
Artikel 1 Absatz 3
|
Artikel 1 Absatz 4
|
Artikel 2, einleitende Worte
|
Artikel 2, einleitende Worte
|
Artikel 2, einleitende Worte
|
Artikel 2 Buchstaben a bis l
|
Artikel 2 Buchstaben a bis l
|
Artikel 2 Buchstaben a und b sowie e bis m
|
—
|
—
|
Artikel 2 Buchstaben c und d
|
Artikel 2 Buchstabe n
|
Artikel 2 Buchstabe m
|
Artikel 2 Buchstabe n
|
Artikel 2 Buchstabe o
|
Artikel 2 Buchstabe n
|
Artikel 2 Buchstabe o
|
Artikel 2 Buchstabe m
|
Artikel 2 Buchstabe o
|
Artikel 2 Buchstabe p
|
Artikel 2 Buchstabe p
|
Artikel 2 Buchstabe p
|
Artikel 2 Buchstabe q
|
—
|
—
|
Artikel 2 Buchstaben r bis z
|
Artikel 3, 4 und 5
|
Artikel 3, 4 und 5
|
Artikel 3, 4 und 5 Absätze 1 bis 5
|
Artikel 5 Absatz 6
|
Artikel 5 Absatz 7
|
Artikel 5 Absatz 7
|
—
|
—
|
Artikel 5 Absatz 6
|
—
|
—
|
Artikel 5 Absatz 8
|
Artikel 6 Absätze 1 bis 8
|
Artikel 6 Absätze 1 bis 8
|
Artikel 6 Absätze 1 bis 8
|
—
|
—
|
Artikel 6 Absätze 9 bis 10
|
—
|
—
|
Artikel 7 und 8
|
Artikel 7
|
Artikel 7
|
Artikel 9
|
Artikel 8
|
Artikel 8
|
Artikel 10 Absatz 1
|
Artikel 9
|
Artikel 9
|
Artikel 10 Absatz 2
|
Artikel 10 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 10 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 11 Absätze 1 bis 3
|
—
|
Artikel 10 Absatz 6
|
Artikel 11 Absatz 4
|
—
|
—
|
Artikel 11 Absatz 5
|
Artikel 11 bis 13
|
Artikel 11 bis 13
|
Artikel 12 bis 14
|
Artikel 14 Absätze 1 und 2
|
Artikel 14 Absätze 1 und 2
|
Artikel 15 Absätze 1 und 2
|
Artikel 14 Absatz 3
|
Artikel 14 Absatz 3
|
Artikel 20
|
Artikel 14 Absätze 4 und 5
|
Artikel 14 Absätze 4 und 5
|
Artikel 33
|
—
|
—
|
Artikel 15 Absätze 2 und 3
|
Artikel 15 und 16
|
Artikel 15 und 16
|
Artikel 16 und 17
|
Artikel 16 Absatz 3
|
Artikel 16 Absatz 3
|
Artikel 17 Absatz 3
|
—
|
—
|
—
|
Artikel 18 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 18 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 18 Absätze 1 bis 3
|
—
|
—
|
Artikel 18 Absätze 4 und 5
|
Artikel 19
|
Artikel 19
|
Artikel 19
|
Artikel 20
|
Artikel 20
|
Artikel 28
|
—
|
—
|
Artikel 21 bis 27
|
Artikel 21 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 21 Absätze 1 bis 3
|
Artikel 29 Absätze 1 bis 3
|
—
|
—
|
Artikel 29 Absätze 4 und 5
|
—
|
—
|
—
|
Artikel 21a Absatz 1
|
Artikel 22
|
Artikel 30 Absatz 2
|
Artikel 21 Absatz 4
|
21(4)
|
Artikel 30 Absatz 4
|
Artikel 21a Absatz 2
|
Artikel 21a
|
Artikel 30 Absatz 1
|
Artikel 21b
|
—
|
—
|
Artikel 21c
|
Artikel 21b
|
Artikel 30 Absatz 3
|
Artikel 22
|
Artikel 26
|
Artikel 37
|
Artikel 22a
|
Artikel 24
|
Artikel 34 und 35
|
—
|
—
|
Artikel 32
|
—
|
Artikel 23
|
Artikel 31
|
—
|
Artikel 25
|
Artikel 36
|
Artikel 23
|
Artikel 27
|
Artikel 38
|
Artikel 24
|
Artikel 28
|
Artikel 39
|
—
|
—
|
Artikel 40
|
Artikel 25
|
Artikel 29
|
Artikel 41
|
Artikel 26
|
Artikel 30
|
Artikel 42
|
Anhänge I bis VI
|
Anhänge I bis VI
|
Anhänge I bis VI
|
—
|
—
|
Anhang VII
|
Anhang VII
|
Anhang VII
|
Anhang VIII
|
—
|
—
|
Anhänge IX bis XI
|
ANHANG V
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Richtlinie 2008/57/EG
|
Vorliegende Richtlinie
|
Artikel 1
|
Artikel 1
|
Artikel 2 Buchstaben a bis z
|
Artikel 2 Absätze 1 bis 24
|
-----
|
Artikel 2 Absätze 25 bis 41
|
Artikel 3
|
-----
|
Artikel 4
|
Artikel 3
|
Artikel 5 Absatz 1 bis Absatz 3 Buchstabe g
|
Artikel 4 Absatz 1 bis Absatz 3 Buchstabe g
|
-----
|
Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben h und i
|
Artikel 5 Absätze 4 bis 8
|
Artikel 4 Absätze 4 bis 8
|
Artikel 6
|
Artikel 5
|
Artikel 7
|
Artikel 6
|
Artikel 8
|
-----
|
Artikel 9
|
Artikel 7
|
Artikel 10
|
Artikel 8
|
Artikel 11
|
Artikel 9
|
Artikel 12
|
-----
|
Artikel 13
|
Artikel 10
|
Artikel 14
|
Artikel 11
|
Artikel 15 Absatz 1
|
Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2
|
Artikel 15 Absätze 2 und 3
|
-----
|
Artikel 16
|
Artikel 12
|
Artikel 17
|
Artikel 13 und 14
|
Artikel 18
|
Artikel 15
|
Artikel 19
|
Artikel 16
|
-----
|
Artikel 17
|
-----
|
Artikel 18 (außer Absatz 3)
|
-----
|
Artikel 19 und 20
|
Artikel 20
|
-----
|
Artikel 21
|
Artikel 21
|
Artikel 22 bis 25
|
-----
|
Artikel 26
|
Artikel 22
|
Artikel 27
|
Artikel 14 Absatz 8
|
Artikel 28 und Anhang VIII
|
Artikel 23 bis 41
|
Artikel 29
|
Artikel 48
|
Artikel 30 und 31
|
-----
|
Artikel 32
|
Artikel 42
|
Artikel 33
|
Artikel 43
|
Artikel 34
|
Artikel 44
|
Artikel 35
|
Artikel 45
|
Artikel 36
|
-----
|
-----
|
Artikel 46 und 47
|
Artikel 37
|
Artikel 49
|
Artikel 38
|
Artikel 54
|
Artikel 39
|
Artikel 50
|
-----
|
Artikel 51 und 52
|
-----
|
Artikel 53
|
Artikel 40
|
Artikel 55
|
Artikel 41
|
Artikel 56
|
Artikel 42
|
Artikel 57
|
Anhänge I bis III
|
Anhänge I bis III
|
Anhang IV
|
Artikel 8 Absatz 2
|
Anhänge V und VI
|
Artikel 15 Absatz 7
|
Anhang VII
|
Artikel 14 Absatz 8
|
Anhang VIII
|
Artikel 27, 28 und 29
|
Anhang IX
|
Artikel 7 Absatz 3
|
Anhang X
|
Anhang IV
|
Anhang XI
|
Anhang V
|