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Document 52013JC0032
Joint Proposal for a COUNCIL REGULATION amending Regulation (EU) No 267/2012 concerning restrictive measures against Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran
/* JOIN/2013/032 final */
Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran /* JOIN/2013/032 final */
BEGRÜNDUNG (1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates
vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran werden die im
Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. (2)
Am 24. November 2013 gelangten China, Deutschland,
Frankreich, die Russische Föderation, das Vereinigte Königreich und die
Vereinigten Staaten mit Unterstützung der Hohen Vertreterin der Europäischen
Union für Außen- und Sicherheitspolitik zu einer Einigung mit Iran über einen
gemeinsamen Aktionsplan, der ein Konzept für den Weg zu einer langfristigen,
umfassenden Lösung der iranischen Nuklearfrage enthält. Es wurde vereinbart,
dass der Prozess, der zu dieser umfassenden Lösung hinführt, in einem ersten
Schritt zunächst einvernehmlich vereinbarte Maßnahmen umfassen soll, die beide
Seiten für eine Dauer von sechs Monaten ergreifen und die im gegenseitigen
Einvernehmen verlängert werden können. (3)
Als Teil dieses ersten Schrittes ergreift Iran eine
Reihe freiwilliger Maßnahmen, wie im gemeinsamen Aktionsplan beschrieben. Im
Gegenzug ergreifen die E3/EU+3 eine Reihe freiwilliger Maßnahmen, die eine
vorübergehende Aussetzung der folgenden restriktiven Maßnahmen durch die EU
beinhalten: –
das Verbot der Bereitstellung von Versicherungen
und Rückversicherungen und der Beförderung iranischen Rohöls, –
das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der
Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung damit
zusammenhängender Dienstleistungen, –
das Verbot des Gold- und Edelmetallhandels mit der
iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen
Zentralbank sowie mit Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln. (4)
Darüber hinaus ist in dem gemeinsamen Aktionsplan
auch die Erhöhung der geltenden Schwellenwerte für die Genehmigung von
Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache vorgesehen. (5)
Zur Durchführung dieser Maßnahmen ist weiteres
Handeln der Union erforderlich. (6)
Die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und
Sicherheitspolitik und die Europäische Kommission schlagen vor, die Verordnung
(EU) Nr. 267/2012 entsprechend zu ändern. 2013/0452 (NLE) Gemeinsamer Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012
über restriktive Maßnahmen gegen Iran DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215, gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des
Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur
Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP[1], auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen
Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen
Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EU)
Nr. 267/2012[2]
des Rates werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt. (2) Am 24. November 2013
gelangten China, Deutschland, Frankreich, die Russische Föderation, das
Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten von Amerika („E3/EU+3“) mit
Unterstützung der Hohen Vertreterin der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik
zu einer Einigung mit dem Iran über einen gemeinsamen Aktionsplan, der ein
Konzept für den Weg zu einer langfristigen, umfassenden Lösung der iranischen
Nuklearfrage enthält. Es wurde vereinbart, dass der Prozess, der zu dieser
umfassenden Lösung hinführt, in einem ersten Schritt zunächst einvernehmlich
vereinbarte Maßnahmen umfassen soll, die beide Seiten für eine Dauer von sechs
Monaten ergreifen und die im gegenseitigen Einvernehmen verlängert werden
können. (3) Als Teil dieses ersten
Schrittes ergreift Iran eine Reihe freiwilliger Maßnahmen, wie im gemeinsamen
Aktionsplan beschrieben. Im Gegenzug ergreifen die E3/EU+3 eine Reihe
freiwilliger Maßnahmen, die eine vorübergehende Aussetzung der folgenden
restriktiven Maßnahmen durch die EU beinhalten: –
das Verbot der Bereitstellung von Versicherungen
und Rückversicherungen und der Beförderung iranischen Rohöls, –
das Verbot der Einfuhr, des Erwerbs und der
Beförderung iranischer petrochemischer Erzeugnisse und der Erbringung damit
zusammenhängender Dienstleistungen, –
das Verbot des Gold- und Edelmetallhandels mit der
iranischen Regierung, ihren öffentlichen Einrichtungen und der iranischen
Zentralbank sowie mit Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen handeln. (4) Darüber hinaus ist in dem
gemeinsamen Aktionsplan auch die Erhöhung der geltenden Schwellenwerte für die
Genehmigung von Geldtransfers von und nach Iran auf das Zehnfache vorgesehen. (5) Da diese Maßnahmen in den
Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf
Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die
Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. (6) Die Verordnung (EU) Nr.
267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden – HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 wird wie
folgt geändert: 1. In Artikel 11 werden die folgenden
Absätze 3 und 4 angefügt: „(3) Die Anwendung des Verbots nach Absatz 1
Buchstabe c wird in Bezug auf die in Anhang XI genannten Erzeugnisse
ausgesetzt. (4) Die Anwendung des Verbots nach Absatz 1
Buchstabe d wird aufgehoben, insofern es die Bereitstellung von in Anhang XI
genannten Versicherungen und Rückversicherungen im Zusammenhang mit der
Einfuhr, dem Erwerb oder der Beförderung von in Anhang XI genannten Erzeugnisse
betrifft.“ 2. In Artikel 13 wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anwendung der Verbote nach Absatz 1
Buchstaben a, b, c und d wird ausgesetzt.“ 3. In Artikel 15 wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anwendung der Verbote nach Absatz 1
Buchstaben a, b und c wird in Bezug auf die in Anhang XII genannten Waren
ausgesetzt.“ 4. Folgender Artikel 28b wird
eingefügt: „Artikel 28b (1) Abweichend von Artikel 23 Absätze 2 und 3
können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen
auch Folgendes genehmigen: die Freigabe wirtschaftlicher Ressourcen und die
unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen
Ressourcen zugunsten des in Anhang IX aufgeführten Ministeriums für Erdöl
wenn sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
erforderlich sind für die Erfüllung von Verträgen über die Einfuhr, den Erwerb
oder die Beförderung petrochemischer Erzeugnisse gemäß Anhang V, bei denen es
sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder um Erzeugnisse, die aus Iran
eingeführt wurden. (2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die
anderen Mitgliedstaaten und die Kommission innerhalb von vier Wochen über die
nach diesem Artikel gewährten Genehmigungen.“ 5. Artikel 30 wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe a wird i) der Betrag „100 000 EUR“ durch
„1 000 000 EUR“ ersetzt; ii) der Betrag „40 000 EUR“ durch
„400 000 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 3 Buchstabe b wird i) der Betrag „100 000 EUR“ durch
„1 000 000 EUR“ ersetzt; ii) der Betrag „40 000 EUR“ durch
„400 000 EUR“ ersetzt. c) In Absatz 3 Buchstabe c wird der Betrag
„10 000 EUR“ durch „100 000 EUR“ ersetzt. 6. Artikel 30a wird wie folgt
geändert: a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Betrag
„40 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt. b) In Absatz 1 Buchstabe c wird der Betrag
„40 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt. 7. In Artikel 37b wird folgender
Absatz 3 angefügt: „(3) Die Anwendung des Verbots nach Absatz 1 wird
ausgesetzt.“ 8. Anhang I und Anhang II dieser
Verordnung werden als Anhang XI und Anhang XII angefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 195 vom 27.7.2010, S. 39. [2] Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom
23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. L 88 vom 24.3.2012, S. 1). ANHANG
I „ANHANG
XI Liste der in Artikel 11 Absatz 3 genannten Waren HS-Code || Beschreibung 2709 00 || Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, roh.“ ANHANG
II „ANHANG XII Liste der in Artikel 15 Absatz 3 genannten Waren HS-Code || Beschreibung 7106 || Silber (einschließlich vergoldetes oder platiniertes Silber), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7108 || Gold (einschließlich platiniertes Gold), in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7109 || Goldplattierungen auf unedlen Metallen oder auf Silber, in Rohform oder als Halbzeug 7110 || Platin, in Rohform oder als Halbzeug oder Pulver 7111 || Platinplattierungen auf unedlen Metallen, auf Silber oder auf Gold, in Rohform oder als Halbzeug 7112 || Abfälle und Schrott von Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen; andere Abfälle und Schrott, Edelmetalle oder Edelmetallverbindungen enthaltend, von der hauptsächlich zur Wiedergewinnung von Edelmetallen verwendeten Art“