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Document 52013IP0188

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zur Vollendung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (2013/2582(RSP))

    ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 80–82 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    5.2.2016   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 45/80


    P7_TA(2013)0188

    Fertigstellung des Anzeigers für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht (VMU)

    Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2013 zur Vollendung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (2013/2582(RSP))

    (2016/C 045/12)

    Das Europäische Parlament,

    unter Hinweis auf die Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte (1) (Teil des „Sixpack“, im Folgenden „Verordnung über Ungleichgewichte“),

    unter Hinweis auf seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 zu der geplanten anfänglichen Auslegung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (2),

    unter Hinweis auf das Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2012 zur Vollendung des Scoreboards zur Beurteilung makroökonomischer Ungleichgewichte durch einen Indikator für den Finanzsektor (Completing the Scoreboard for the MIP: Financial Sector Indicator) (SWD(2012)0389),

    unter Hinweis auf den Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank über den Warnmechanismus-Bericht 2013 (COM(2012)0751),

    unter Hinweis auf die Ansichten des Europäischen Ausschusses für Systemrisiken zu den geplanten für die Finanzmarktstabilität relevanten Scoreboard-Indikatoren („Views of the European Systemic Risk Board (ESRB) on the Envisaged Scoreboard Indicators Relevant for Financial Market Stability“) vom 9. Dezember 2011,

    unter Hinweis auf das Schreiben der Kommission an den Präsidenten des Europäischen Parlaments vom 19. Dezember 2011, mit dem dem Parlament relevante Informationen und Dokumente zum angepassten Scoreboard für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte weitergeleitet werden,

    unter Hinweis auf die Anfrage an die Kommission zur Vollendung des Scoreboards zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte (O-000039/2013 — B7-0117/2013),

    gestützt auf Artikel 115 Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

    A.

    in der Erwägung, dass das Verfahren zur Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte ein politisches Instrument ist, das mit dem Sixpack eingeführt wurde, eine wichtige Stütze der wirtschaftspolitischen Steuerung des Euro-Währungsgebiets darstellt und dem Zweck dient, makroökonomische Ungleichgewichte in den Mitgliedstaaten unter besonderer Berücksichtigung der makroökonomischen Ungleichgewichte, die möglicherweise Spillover-Effekte auf andere Mitgliedstaaten haben, zu vermeiden und zu korrigieren;

    B.

    in der Erwägung, dass das im Einklang mit Artikel 4 der Verordnung über Ungleichgewichte eingeführte Scoreboard ursprünglich zehn Indikatoren umfasste, die eine große Bandbreite an im Rahmen der Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte zu überwachenden Aspekten abdecken;

    C.

    in der Erwägung, dass die Kommission im November 2012 einen Indikator hinzugefügt hat, nämlich die Wachstumsrate für Verbindlichkeiten des Finanzsektors, dies dem Parlament in ihrem Schreiben vom 19. November 2012 mitgeteilt hat und in ihrem Warnmechanismus-Bericht am 28. November 2012 relevante Analysen veröffentlicht hat;

    D.

    in der Erwägung, dass die Kommission laut Erwägung 12 der Verordnung über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte „den zuständigen Ausschüssen des Europäischen Parlaments und des Rates Vorschläge zu den Plänen zur Festlegung und Anpassung der Indikatoren und Schwellenwerte zur Stellungnahme vorlegen [sollte]“;

    1.

    bedauert zutiefst, dass die Kommission den Geist der Zusammenarbeit der Verordnung über Ungleichgewichte bei der Aktualisierung des Scoreboards für die Überwachung makroökonomischer Ungleichgewichte nicht berücksichtigt hat;

    2.

    bedauert außerdem zutiefst die Tatsache, dass das Parlament die relevante Mitteilung erst wenige Tage vor der Veröffentlichung des Scoreboards durch die Kommission im November 2012 erhalten hat;

    3.

    fordert die Kommission auf, das Parlament und den Rat frühzeitig darüber zu informieren, ob es beabsichtigt, das Scoreboard vor 2015 weiter zu aktualisieren;

    4.

    nimmt mit tiefem Bedauern zur Kenntnis, dass die Rechtsetzungsorgane in diesem Prozess nicht gleichbehandelt wurden, da die Kommission anscheinend die einschlägige Arbeitsgruppe des Rates konsultiert hat;

    5.

    betont, dass seine Entschließung vom 15. Dezember 2011 über das Scoreboard, in der das Parlament die Hinzufügung eines Indikators für den Finanzsektor fordert, nicht als ausreichende Konsultation des Parlaments im Sinne von Erwägung 12 der Verordnung über Ungleichgewichte angesehen werden kann, da diese Entschließung im vorhergehenden Jahr angenommen wurde und keine Reaktion auf einen Vorschlag der Kommission darstellte; weist außerdem darauf hin, dass für die genaue Wahl und Konzeption des Indikators ein großer Ermessensspielraum genutzt wurde, wie aus dem Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen vom 14. November 2012 hervorgeht;

    6.

    nimmt die Erklärung über die Ansichten des ESRB vom 9. Dezember 2011 zur Kenntnis, in der dieser seine Vorbehalte hinsichtlich eines Finanzindikators zum Ausdruck bringt und erklärt, dass das Scoreboard kurzfristige Verbindlichkeiten (die Summe der Verbindlichkeiten, die innerhalb eines Jahres fällig werden) für den nicht konsolidierten Finanzsektor, ausgenommen Bankeinlagen, als Anteil der gesamten Verbindlichkeiten umfassen sollte und dass dieser Indikator solchen Indikatoren vorzuziehen sei, die auf auf Kapitalfluss basierenden Eigenkapitalmaßnahmen wie Leverage oder Verschuldungsgrad beruhen, da der zu Marktwerten geschätzte Eigenkapitelwert sehr anfällig für Bewegungen auf dem Aktienmarkt sei; erinnert die Kommission daran, dass Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung über Ungleichgewichte besagt: „Die Tätigkeit des ESRB wird im Zusammenhang mit der Aufstellung von Indikatoren, die für die Finanzmarktstabilität relevant sind, gebührend berücksichtigt“;

    7.

    wird es nicht länger hinnehmen, dass die notwendige Änderung der Kultur im Hinblick auf die vollständige Anerkennung der Rolle des Parlaments bei der wirtschaftspolitischen Steuerung in den Dienststellen der Kommission immer noch andauert; betont, wie wichtig es ist, dass die Kommission die Rolle des Parlaments als Rechtsetzungsorgan bei der mehrseitigen Überwachung uneingeschränkt anerkennt, wie unter anderem in Artikel 121 Absatz 6 und Artikel 136 AEUV vorgesehen, und das Parlament bei allen Rechtsakten der Union in diesem Bereich als gleichberechtigt mit dem Rat behandelt; erinnert die Kommission daran, dass die Konsultation des Parlaments zu Änderungen des Scoreboards auch Teil der bewährten Verfahren im Hinblick auf die interinstitutionelle Höflichkeit ist;

    8.

    erinnert die Kommission daran, dass sie dem Parlament gegenüber verantwortlich ist, wie in Artikel 17 Absatz 8 EUV festgelegt;

    9.

    beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission und der EZB zu übermitteln.


    (1)  ABl. L 306 vom 23.11.2011, S. 25.

    (2)  Angenommene Texte, P7_TA(2011)0583.


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