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Document 52013DP0197
European Parliament decision of 21 May 2013 on the request for waiver of the immunity of Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))
ABl. C 55 vom 12.2.2016, p. 133–134
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
12.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 55/133 |
P7_TA(2013)0197
Antrag auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis (II)
Beschluss des Europäischen Parlaments vom 21. Mai 2013 über den Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis (II) (2013/2028(IMM))
(2016/C 055/25)
Das Europäische Parlament,
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befasst mit einem vom stellvertretenden Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland (Aktennummer 4825/2012) im Zusammenhang mit der Entscheidung des aus drei Mitgliedern bestehenden Berufungsgerichts in Kreta (Aktennummer 1382/2012) vom 9. und 16. Oktober 2012 am 11. Dezember 2012 übermittelten und am 6. Februar 2013 im Plenum bekannt gegebenen Antrag auf Aufhebung der Immunität von Spyros Danellis, |
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nach Anhörung von Spyros Danellis gemäß Artikel 7 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung, |
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gestützt auf Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union und auf Artikel 6 Absatz 2 des Aktes vom 20. September 1976 zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Mitglieder des Europäischen Parlaments sowie auf Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland, |
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in Kenntnis der Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 12. Mai 1964, 10. Juli 1986, 15. und 21. Oktober 2008, 19. März 2010 und 6. September 2011 (1), |
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gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 7 seiner Geschäftsordnung, |
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in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7-0160/2013), |
A. |
in der Erwägung, dass der stellvertretende Staatsanwalt beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland die Aufhebung der parlamentarischen Immunität von Spyros Danellis, Mitglied des Europäischen Parlaments, im Zusammenhang mit der möglichen Ahndung einer mutmaßlichen verfolgbaren Handlung beantragt hat; |
B. |
in der Erwägung, dass gemäß Artikel 9 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union Mitgliedern des Europäischen Parlaments im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zusteht; |
C. |
in der Erwägung, dass ein Abgeordneter laut Artikel 62 der Verfassung der Republik Griechenland während der Legislaturperiode ohne Zustimmung des Parlaments nicht verfolgt, festgenommen oder inhaftiert oder in sonstiger Weise in seiner Freiheit beschränkt werden darf; |
D. |
in der Erwägung, dass Spyros Danellis beschuldigt wird, fälschlich eine dritte Person einer rechtswidrigen Handlung in der Absicht beschuldigt zu haben, dass sie hierfür verfolgt wird, und falsche Aussagen über eine dritte Person gemacht zu haben, die den guten Ruf der Person schädigen können, obwohl er Kenntnis davon hatte, dass die Aussagen nicht der Wahrheit entsprachen; |
E. |
in der Erwägung, dass diese mutmaßlichen falschen Aussagen und Beschuldigungen in Zusammenhang mit dem Verkauf von Oliven- und anderen entwurzelten Bäumen von enteignetem Land durch einen Auftragnehmer stehen, der in Zusammenhang mit dem Bau eines Damms in der Gemeinde Chersonissos, Präfektur Iraklion, in der Spyros Danellis Bürgermeister war, öffentliche Arbeiten ausführte; |
F. |
in der Erwägung, dass die mutmaßlichen Handlungen keine in Ausübung des Amtes als Mitglied des Europäischen Parlaments erfolgte Äußerung oder abgegebene Stimme im Sinne von Art. 8 des Protokolls Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union darstellen; |
G. |
in der Erwägung, dass die Anschuldigung offensichtlich in keinem Zusammenhang zur Position von Spyros Danellis als Mitglied des Europäischen Parlaments sondern vielmehr in Zusammenhang zu seinem ehemaligen Amt als Bürgermeister von Chersonissos steht; |
H. |
in der Erwägung, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Verfolgung auf der Absicht beruht, der politischen Tätigkeit des Mitglieds zu schaden (fumus persecutionis), unter besonderer Berücksichtigung der Tatsache, dass Spyros Danellis nicht der einzige Beschuldigte in diesem Fall ist; |
1. |
beschließt, die Immunität von Spyros Danellis aufzuheben; |
2. |
beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluss und den Bericht des zuständigen Ausschusses unverzüglich der Staatsanwaltschaft beim Obersten Gerichtshof der Republik Griechenland und Spyros Danellis zu übermitteln. |
(1) Urteil vom 12. Mai 1964 in der Rechtssache 101/63, Wagner/Fohrmann und Krier (Slg. 19641964, S. 419); Urteil vom 10. Juli 1986 in der Rechtssache 149/85, Wybot/Faure und andere (Slg. 19861986, S. 2403); Urteil vom 15. Oktober 2008 in der Rechtssache T-345/05, Mote/Parlament (Slg. 20082008, S. II-2849); Urteil vom 21. Oktober 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-200/07 und C-201/07, Marra/De Gregorio und Clemente (Slg. 20082008, S. I-7929); Urteil vom 19. März 2010 in der Rechtssache T-42/06, Gollnisch/Parlament (Slg. 20102010, S. II-1135); Urteil vom 6. September 2011 in der Rechtssache C-163/10, Patriciello (Slg. 20112011, S. I-7565).