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Document 52013DC0792
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT AND THE COUNCIL Second report assessing the implementation of the Directive on enhancing port security
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Zweiter Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Zweiter Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
/* COM/2013/0792 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DEN RAT Zweiter Bewertungsbericht über die Umsetzung der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen /* COM/2013/0792 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT UND DEN RAT Zweiter Bewertungsbericht über die Umsetzung
der Richtlinie zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Mit
der Richtlinie 2005/65/EG[1] zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (nachstehend „die
Richtlinie“) sollen vor allem die 2004 mit der Verordnung (EG) Nr. 725/2004[2] zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen (nachstehend „die Verordnung“) verabschiedeten Maßnahmen ergänzt
werden. Der
Anwendungsbereich der Verordnung beschränkt sich auf Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr an Bord von Schiffen und im unmittelbaren Bereich der
Schnittstellen von Schiff und Hafen. Vor ihrer Zustimmung zu den
weiterreichenden Auflagen der Richtlinie haben sich die Mitgliedstaaten bereit
erklärt, vorrangig die sich im Wesentlichen aus dem ISPS-Code (International
Ship and Port facility Security) ergebenden Verpflichtungen zu erfüllen. Die
Richtlinie ergänzt die Verordnung, indem sie das System zur Gefahrenabwehr auf das gesamte Hafengebiet ausweitet und damit für alle
europäischen Häfen ein hohes und einheitliches Sicherheitsniveau gewährleistet.[3] Mit über 1 200
Handelshäfen entlang ihrer insgesamt 70 000 km langen Küsten zählt
die Europäische Union zu den Gebieten mit den weltweit meisten Häfen. Etwa
eintausend dieser Häfen (siehe Punkt 6.1) fallen unter den Geltungsbereich der
Richtlinie. Das sind die Häfen, die über eine oder mehrere Hafenanlagen
verfügen, für die ein Plan zur Gefahrenabwehr gemäß der Verordnung erstellt und
genehmigt wurde. Ziel
der Richtlinie ist es, die Gefahrenabwehr in den nicht unter die Verordnung
fallenden Hafenbereichen so zu verbessern, dass die Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr gestärkt werden, die in Anwendung der Verordnung bereits
ergriffen wurden. Auch wenn für die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in den
Hafenanlagen vor allem deren Betreiber zuständig sind, obliegt die
Gefahrenabwehr auf Hafenebene vor allem der Hafenbehörde[4] und allen sonstigen
Diensten, deren Aufgabe es ist, die Sicherheit und öffentliche Ordnung zu
wahren. Gemäß
Artikel 19 bewertet die Kommission spätestens bis zum 15. Dezember
2008 und anschließend alle fünf Jahre die Einhaltung der Richtlinie und die
Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen. Der
erste Bericht wurde am 20. Januar 2009 angenommen[5]. In diesem zweiten
Bericht über den Stand der Umsetzung werden die Maßnahmen dargelegt, die
ergriffen wurden, um eine unionsweit einheitliche Gefahrenabwehr in Häfen zu
unterstützen, ferner werden die im letzten Referenzzeitraum von fünf Jahren
erzielten Fortschritte erläutert ebenso wie noch bestehende Probleme, die im
Laufe der Umsetzung aufgetreten sind[6]. Dieser Bericht stützt sich
auf Folgendes: –
die Angaben der für die
Gefahrenabwehr in der Schifffahrt zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und
anderer Akteure; –
die Ergebnisse der von der
Kommission auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr in Häfen durchgeführten
Untersuchungen; –
den ständigen Dialog mit den
nationalen Behörden und den verschiedenen Akteuren aus dem Schifffahrts- und
Hafenbereich. Der
Bericht erläutert, welche Schwierigkeiten im Hinblick auf die angestrebten
Ziele aufgetreten sind, aber auch, wie sich die Umsetzung der Richtlinie
insgesamt auswirkt. 2. Schlussfolgerungen
des ersten Berichts Der
erste Bericht verwies darauf, dass die Richtlinie in erster Lesung zwar mit
großer Unterstützung des Europäischen Parlaments und Einstimmigkeit im Rat
verabschiedet wurde, die Umsetzung durch die meisten der betroffenen
Mitgliedstaaten dann aber nur mit erheblicher Verzögerung erfolgte, weshalb
Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet wurden, die in zwei Fällen zu Urteilen
führten[7]. Am
Ende des Bewertungszeitraums hat die große Mehrheit der Mitgliedstaaten
schließlich die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie in nationales Recht
umgesetzt. Leider stieß die praktische Anwendung in den Häfen selbst jedoch
immer noch auf organisatorische und funktionale Probleme, da die Verwaltungen
vor Ort noch nicht über die notwendigen Voraussetzungen verfügten, um die
praktische Umsetzung der Richtlinie voranzutreiben. Das
größte Problem stellte die Abgrenzung des für die
Gefahrenabwehr relevanten Hafenbereichs dar. 3. Flankierende Massnahmen und
Umsetzung seit dem letzten Bewertungszeitraum Die
Verzögerungen bei der Vorbereitung und Verabschiedung der nationalen
Umsetzungsmaßnahmen hatten zur Folge, dass die für die Häfen zuständigen
Behörden ihre Arbeit solange nicht aufnehmen konnten, wie die nationalen
Maßnahmen noch nicht abschließend erlassen waren. Insgesamt
haben die Mitgliedstaaten die Richtlinie ordnungsgemäß umgesetzt, d. h.
die Bestimmungen wurden korrekt in die Rechts- und Verwaltungsvorschriften
übernommen. Ihre praktische Anwendung vor Ort ließ jedoch zu häufig noch zu
wünschen übrig. So
sieht die Richtlinie entsprechend dem Subsidiaritätsprinzip vor, dass die
Mitgliedstaaten selbst die Grenzen jedes Hafens festlegen und entscheiden, ob die
Richtlinie auch auf die angrenzenden Bereiche Anwendung findet. Auch sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass für ihre Häfen
ordnungsgemäße Risikobewertungen durchgeführt und Pläne zur Gefahrenabwehr
erstellt werden. 2009 war jedoch eine beachtliche Zahl von Häfen immer noch
nicht in der Lage, den Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen. Über
den gesamten Zeitraum von 2009 bis 2013 hinweg galt daher das besondere
Augenmerk der Kommission der besseren Umsetzung der Richtlinie. Hierzu haben
ihre Dienststellen ganz konkret den Mitgliedstaaten einerseits Hilfestellungen
angeboten und andererseits Kontrollen durchgeführt. Die Maßnahmen
konzentrierten sich dabei auf die folgenden Schwerpunkte: –
Veranstaltung eines zweiten Seminars zur Umsetzung
der Richtlinie; –
Beauftragung der Gemeinsamen
Forschungsstelle (JRC-Ispra) mit einer Studie über die technischen Fragen der
Gefahrenabwehr in Häfen (TAPS II); –
Zusammenstellung und Weitergabe
bewährter Verfahren im Rahmen des MARSEC-Ausschusses; –
Einrichtung eines Systems für
die regelmäßige Aktualisierung der Informationen über die Umsetzung und
Weiterverfolgung der Aktionspläne der Mitgliedstaaten für die praktische
Anwendung der Richtlinie; –
Durchführung von Inspektionen
hinsichtlich der Anwendung der Richtlinie entsprechend der Verordnung (EG)
Nr. 324/2008[8]. 4. Hilfen
für die Umsetzung der Richtlinie 4.1. Seminar
vom 21. Oktober 2010 Im
September 2006 wurde ein erstes Seminar veranstaltet, auf dem die
Mitgliedstaaten und die Kommission Informationen über die Modalitäten der
Umsetzung und Anwendung der Richtlinie austauschen konnten. Die
Mitgliedstaaten, die sich mit größeren Problemen konfrontiert sahen, wünschten
jedoch zusätzliche Informationen zu den in einigen Häfen der Europäischen Union
bereits erfolgreich umgesetzten Vorkehrungen und praktischen Maßnahmen. Diesem
Wunsch ist die Kommission nachgekommen und hat am 21. Oktober 2010
ein zweites Seminar veranstaltet, auf dem anhand unterschiedlicher Beispiele
dargestellt wurde, wie sich die Standards für die Gefahrenabwehr in Häfen
verbessern lassen. Auf diesem Seminar
konnten unterschiedliche Ansätze aufgezeigt werden, wie sich der für die
Gefahrenabwehr relevante Hafenbereich unter Berücksichtigung der geografischen
Merkmale des Hafengebiets und seiner Einbettung in Wohn-, Geschäfts- oder
Industriegebiete festlegen lässt. Hierfür wurde eine
Reihe von Lösungen vorgestellt – für so unterschiedliche Fälle wie dem eines
Hafens an einer Flussmündung (Bordeaux), eines historischen Hafens (La Vallette),
eines in ein sehr dichtes Stadtgebiet eingebundenen Hafens (Salerno) oder eines
der größten Häfen der Welt (Rotterdam). Der
Workshop bot Gelegenheit, die grundlegenden Ziele der Richtlinie nochmals in
Erinnerung zu rufen und sämtliche Aspekte der Risikobewertung für Häfen – dem
Eckpfeiler der Richtlinie – zu vertiefen. Die Schlussfolgerungen dieses
Seminars wurden anschließend vom MARSEC-Ausschuss gebilligt. 4.2. Studie zu den technischen Fragen
der Gefahrenabwehr in Häfen (TAPS II) Angesichts
der Probleme, die einige Mitgliedstaaten mit der Anwendung der Richtlinie in
europäischen Häfen hatten, beauftragte die Kommission die Gemeinsame
Forschungsstelle (JRC) mit einer entsprechenden Studie. In
der Studie wurde vor allem untersucht, welche Verfahren und technischen Mittel
eine erfolgreiche Anwendung bzw. Umsetzung der Richtlinie begünstigen. Ziel der
Studie war die Ausarbeitung von Mindestnormen, Empfehlungen, Leitlinien und
bewährten Verfahren, um so gemeinsame Kriterien für die Umsetzung der Ziele der
Richtlinie festlegen zu können. Angesichts der Probleme
und Vorbehalte einiger Mitgliedstaaten hinsichtlich des Geltungsbereichs der
Richtlinie und der Maßnahmen für die Gefahrenabwehr in Häfen im Allgemeinen
gilt die besondere Aufmerksamkeit der Festlegung
der Hafenabgrenzung. In dem
Abschlussbericht zur Studie wurde eine zweistufige Methodik vorgeschlagen. Die
erste Stufe besteht darin, für einen Hafen die Hafenanlagen und andere
charakteristische Merkmale dieses Hafens festzulegen. In der zweiten Stufe
werden anhand einer Risikoanalyse die Grenzen des Hafens so festgelegt, dass
eine größtmögliche Effizienz bei der Gefahrenabwehr in diesem Hafen erzielt
wird. Bevor
der Abschlussbericht zur Studie an die Kommission weitergeleitet wurde, hat das
Institut für Schutz und Sicherheit des Bürgers der JRC am
9. und 10. März 2011 in Ispra (Italien) eine Sitzung mit allen
Beteiligten, darunter 14 Vertretern der Mitgliedstaaten und der
Hafenwirtschaft, veranstaltet, um die ersten Schlussfolgerungen und
Empfehlungen der Studie vorzustellen, zu diskutieren und anschließend zu
validieren. Am
20. September 2011 wurden die Ergebnisse der TAPS-II-Studie an den
MARSEC-Ausschuss weitergeleitet. Einige Vorschläge, vor allem die Ausarbeitung
einer Methodik für die systematische Durchführung einer zweistufigen
Risikoanalyse zur Festlegung der Hafenabgrenzung, wurden als besonders
nützliche und wirksame Instrumente für die Analysearbeit vorgestellt, die der
praktischen Umsetzung der Richtlinie vorangehen muss[9]. Am
24. Januar 2012 wurde den Mitgliedern des mit dem Kapitel über die
Festlegung der Hafengrenzen befassten Ausschusses ein Arbeitsdokument
vorgelegt. Zwar sind die Mitgliedstaaten im Allgemeinen der Auffassung, dass
sich mit dem in der Studie vorgestellten Ansatz einige Probleme bei der
Festlegung der Hafengrenzen beheben lassen, doch eine verbindliche Festlegung
einer solchen Methodik wurde kategorisch abgelehnt. Mit Blick auf die nächste
Fünfjahresbewertung der Gefahrenabwehr in Häfen könnten die in der Studie TAPS II
formulierten Schlussfolgerungen allenfalls im Einzelfall und unverbindlich
umgesetzt werden. 5. Überwachung der
Richtlinienumsetzung 5.1. Überwachung der Aktionspläne zur erfolgreichen praktischen
Umsetzung der Richtlinie 2009
hat die Kommission ein System eingerichtet, das es ihr seitdem ermöglicht, sich
regelmäßig über den Stand der Umsetzung der Richtlinie in den Mitgliedstaaten
zu informieren. Im Rahmen eines mit den Mitgliedstaaten intensiv geführten
Dialogs werden regelmäßig zuverlässige Daten zum Stand der Durchführung von
Risikobewertungen und zur Annahme der Pläne für die Gefahrenabwehr in Häfen
erhoben. Die
Mitgliedstaaten, die erheblich mit der Erfüllung ihrer Verpflichtungen in
Verzug sind, wurden aufgefordert, nationale Aktionspläne mit genauen Fristen
für die Durchführung der Risikobewertungen und die Erstellung der Pläne
vorzulegen. Außerdem sind sie gehalten, regelmäßig Fortschrittsberichte zu
erstellen, damit die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten überprüft werden
kann. Bei
den Mitgliedstaaten, die über weniger als 30 Häfen verfügen, hat sich die
Situation rasch verbessert. Diese Gruppe von Mitgliedstaaten hat praktisch alle
Risikobewertungen abgeschlossen und 96 % der Pläne zur Gefahrenabwehr in
Häfen erstellt und genehmigt. Bei
den Mitgliedstaaten mit über 30 Häfen verlief die Entwicklung hingegen sehr
viel langsamer. Zum jetzigen Zeitpunkt sind nur 92 % der Risikobewertungen
abgeschlossen und kaum mehr als zwei Drittel (70 %) der Pläne zur
Gefahrenabwehr in Häfen wurden erstellt und genehmigt. In Rückstand sind vor
allem das Vereinigte Königreich, Spanien, Griechenland und Deutschland. Da
diese Mitgliedstaaten nicht erkennen ließen, dass sie mit Nachdruck und Vorrang
die Umsetzung der Richtlinie vorantreiben würden, hat die Kommission Vertragsverletzungsverfahren
eingeleitet (siehe Punkt 5.3). 5.2. Durchführung von Inspektionen durch die Kommission im
Hinblick auf die Überwachung der Anwendung der Richtlinie Die
Kommission hat ihre Inspektionen gemäß den in der Verordnung (EG)
Nr. 324/2008 festgelegten Verfahren zur Überwachung der Umsetzung der
Richtlinie durchgeführt. Seit
2009 beinhaltet das Arbeitsprogramm für den Ablauf der Kommissionsinspektionen
zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt systematisch auch die Überprüfung der
Verfahren, mit denen die korrekte Anwendung der Richtlinie überwacht wird. Bis
2012 wurden die Inspektionen leider jedoch durch die Verzögerungen bei der
praktischen Umsetzung behindert, da die Behörden vor Ort weder Anweisungen noch
die notwendigen Mittel für die Durchführung der Risikobewertungen für den Hafen
erhalten hatten. Die
seit 2012 sowohl bei den nationalen Behörden als auch stichprobenweise direkt
bei den Häfen durchgeführten Inspektionen haben ergeben, dass es trotz eines
aufgrund der Richtlinie mittlerweile ordnungsgemäß bestehenden Rechtsrahmens
nach wie vor eine große Diskrepanz zwischen dem Ziel der Verbesserung der
Gefahrenabwehr in Häfen und den immer noch unzureichenden Ergebnissen vor Ort
gibt. Darüber hinaus stellen die Inspektoren regelmäßig
fest, dass sich die Risikobewertungen auf ungeeignete Verfahren stützen, die
Pläne mit den Ergebnissen der Risikobewertung nicht übereinstimmen, Beauftragte
für die Gefahrenabwehr im Hafen immer noch nicht ernannt wurden, das System für
die regelmäßige Überwachung der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen nicht
ordnungsgemäß eingerichtet ist und die Vorgaben für Qualifizierung und Übungen
nicht erfüllt sind. 5.3. Vertragsverletzungsverfahren Obwohl
die Kommission mit allen Mitgliedstaaten fortlaufend im Dialog gestanden hatte,
um zu einer einheitlichen und abgestimmten Umsetzung der Richtlinie zu
gelangen, musste sie im Zeitraum 2009-2013 fünf Vertragsverletzungsverfahren
einleiten. In
drei Fällen handelt es sich um eine unvollständige Umsetzung der Richtlinie
infolge der Verzögerungen bei der Durchführung der Risikobewertungen und der
Annahme der Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen. Hiervon sind Griechenland,
Spanien und das Vereinigte Königreich betroffen, die sich daraufhin
verpflichtet haben, neue Aktionspläne zu erstellen, um bis Anfang 2014 die
Risikobewertungen und Pläne fertigstellen zu können. Bei
den beiden anderen Verfahren handelt es sich um eine bei den Inspektionen
festgestellte nichtkonforme Anwendung der Richtlinie. –
Das erste Verfahren betraf den
Hafen von Malmö (Schweden), bei dem die Inspektoren feststellten, dass die elf
Hafenanlagen, aus denen der Hafen besteht, als einzelne Häfen deklariert worden
waren, um die Umsetzung wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie zu umgehen.
Dieses Verfahren konnte eingestellt werden, nachdem die Risikobewertung für den
Hafen mit dem Ergebnis überarbeitet wurde, dass ein einziger Hafen (der Hafen
Malmö Hamn) festgelegt wurde, der aus elf Hafenanlagen besteht[10]. –
Das zweite Verfahren bezieht
sich auf die Häfen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern (Deutschland), wo
festgestellt wurde, dass die Risikobewertungen noch vorgenommen und die Pläne
zur Gefahrenabwehr im Hafen noch erstellt werden mussten. Nachdem Deutschland
eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, haben die deutschen
Behörden zugesagt, neue Risikobewertungen bei den Häfen durchzuführen, die über
mehrere Hafenanlagen verfügen, und Pläne zur Gefahrenabwehr im Hafen zu
erstellen, die den Vorgaben der Richtlinie genügen. 6. Bei den Risikobewertungen aufgetretene Fragen 6.1. Kritische Größe der Häfen, die unter die Richtlinie fallen Bei
den Gesprächen mit den verschiedenen Verantwortlichen haben diese häufig die
Ansicht vertreten, dass sich die Richtlinie im Allgemeinen zwar gut für große
Häfen mit intensiver Wirtschaftstätigkeit eignet, ihre Anwendung auf kleine
Häfen jedoch problematisch ist. Zur
Erinnerung – die Richtlinie gilt für alle Häfen im Gebiet eines Mitgliedstaats,
die eine oder mehrere unter einen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr in der
Hafenanlage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 fallende Hafenanlage(n)
umfassen (Artikel 2 Absatz 2). Ferner stellen die Mitgliedstaaten
sicher, dass die Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Häfen eng mit den in Anwendung
dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen koordiniert werden (Artikel 4
und 7). In der Richtlinie ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten selbst
die Grenzen jedes Hafens festlegen und entscheiden, ob die Richtlinie auch auf
die angrenzenden Bereiche Anwendung findet. Im
Sinne der Ausgewogenheit und Verhältnismäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen
haben die Gesetzgeber in Artikel 2 Absatz 4 wohlweislich festgelegt,
dass falls die Grenzen einer Hafenanlage im Sinne der Verordnung (EG) Nr.
725/2004 so festgelegt wurden, dass sie tatsächlich den Hafen umfassen, die
einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung Vorrang vor den Bestimmungen der
Richtlinie haben. Auf
diese Bestimmung wurde von den Mitgliedstaaten vielfach zurückgegriffen, deren
Häfen nur über eine einzige Hafenanlage im Sinne der Verordnung verfügen. Für
die Risikobewertung wurden die Grenzen der Häfen sehr häufig (aber nicht immer)
so festgelegt, dass sie mit den Grenzen der Hafenanlage zusammenfielen. So
wurden von den 1052 Häfen[11]
mit einer oder mehreren Hafenanlage(n), für die ein Plan zur Gefahrenabwehr
aufgestellt und genehmigt wurde, 586 Häfen und damit 55 % der Häfen der
Europäischen Union als unter Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie
fallend eingestuft. Dies wurde insbesondere bei den Mitgliedstaaten festgestellt,
die entlang ihrer Küsten und auf ihren Inseln über kleine, verstreut liegende
Häfen verfügen[12]. 6.2. Kenntnis der Gefährdungslage und Sensibilisierung der
Akteure Im
Zuge der Risikobewertungen kann festgestellt werden, welche Güter und
Infrastrukturen vor Gefährdungen und Risiken, die sich aus den Hafenaktivitäten
ergeben, geschützt werden sollen. In einem nächsten Schritt gilt es, abgestuft
nach Risiko – normal, erhöht oder hoch – mit Hilfe gezielter Verfahren und
unter Einsatz der den Merkmalen der Häfen entsprechenden technischen Mittel
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Gefährdungen zu begegnen und auf
die potenzielle Sensibilität der Infrastrukturen abgestimmte Vorkehrungen zu
treffen. Die Richtlinie hat
die Möglichkeit eröffnet, für die Gefahrenabwehr im Hafen Ausschüsse
einzusetzen, deren Aufgabe es ist, praktische Beratung anzubieten
(Erwägungsgrund 9). In den Mitgliedstaaten, die
solche Gremien eingesetzt haben, sind diese im Allgemeinen mit Vertretern der
für Sicherheitsfragen zuständigen lokalen Behörden besetzt (Polizei,
Küstenwache, Zoll, für maritime Angelegenheiten zuständige Dienste, usw.).
Damit bestehen geeignete Foren für den unerlässlichen Informationsaustausch, so
dass Erkenntnisse über Gefährdungslagen weitergegeben und alle betroffenen
Akteure informiert werden können. Die
Sensibilisierung für den Schutz der Häfen ist Teil der allgemeinen Politik der
Gefahrenabwehr, die es dem gesamten Hafenpersonal (d. h. dem Personal der
Hafenbetriebe, aber auch dem Personal externer Unternehmen, die im Hafen tätig
sind) sowie den unterschiedlichen Nutzern des Hafens zu vermitteln gilt. Die
Sensibilisierungsmaßnahmen tragen entscheidend dazu bei, eine wirksame
Verbreitung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und einen erzieherischen Nutzen
hinsichtlich der Befolgung dieser Maßnahmen zu gewährleisten. Die Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr müssen als Instrumente für die Durchführung und
Weiterentwicklung der Wirtschaftsaktivitäten des Hafens wahrgenommen werden. In
den Inspektionsberichten wurde immer wieder darauf hingewiesen, wie wichtig die
Frage der Anforderungen an die Ausbildung des Personals und die Durchführung
von Übungen zur Gefahrenabwehr im Hafen ist[13],
um den für den Schutz von Häfen allgemein notwendigen Kenntnisstand zu
verbessern. 6.3. Kontrolle und Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in
Häfen Gemäß
Artikel 13 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten eine angemessene und
regelmäßige Überprüfung der Pläne zur Gefahrenabwehr in Häfen und ihrer
Durchführung gewährleisten. Dieser durchaus wichtige Punkt wurde bisher in
keinem der Mitgliedstaaten Routine, was auf Verzögerungen bei der Umsetzung,
aber auch auf das Missverhältnis zwischen den gesetzten Zielen und den für die
Durchführung dieser Kontrollen notwendigen Ressourcen zurückzuführen ist. Jeder
Mitgliedstaat hat sein eigenes Überprüfungssystem, abhängig von seinen internen
Abläufen und den verfügbaren Ressourcen, eingerichtet. Die Kontrollaufgabe
wurde entweder auf zentrale oder lokale Verwaltungen übertragen oder gar auf
polyvalente Einheiten, in denen mehrere Zuständigkeitsbereiche vertreten sind
(Verkehr, Polizei, Zoll, Hafenmeistereien usw.). Mit den Kontrollen soll
überprüft werden, ob die Pläne mit den Vorgaben übereinstimmen, die Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr den Anforderungen des Plans entsprechen und ob sie
ordnungsgemäß umgesetzt wurden. Diese
Aufgaben werden entsprechend einem regelmäßig aktualisierten Arbeitsprogramm
wahrgenommen. Sobald ein Mangel festgestellt wird, wird ein Vorschlag zu dessen
Behebung vorgelegt. Auf der Grundlage des der zuständigen Behörde vorgelegten
Berichts kann eine Neubewertung der Risiken für den Hafen oder eine
Aktualisierung des Plans gefordert werden. Ein wichtiges Anliegen der
Inspektionsdienste ist die Überprüfung einer effizienten Koordinierung zwischen
den auf Ebene der Hafenanlagen und den auf Ebene des Hafens ergriffenen
Maßnahmen. Die Überprüfung der Abhilfemaßnahmen kann mitunter auch im Rahmen
unangekündigter Kontrollen ihrer betrieblichen Qualität erfolgen. Anhand
der Berichte der Kontrolleure und der Inspektoren der Kommission können die
nationalen Behörden den für die Häfen zuständigen Behörden Beratung und Hilfe
anbieten, damit diese die festgestellten Mängel beheben können. Diese Praxis
gilt es zu fördern und weiter auszubauen, zumal einige Mitgliedstaaten leider
immer noch nicht die notwendigen Strukturen geschaffen haben, um diese
Kontrollen regelmäßig und angemessen durchführen zu können[14]. Daher sollten
umgehend die personellen und finanziellen Ressourcen für die Wahrnehmung dieser
Überprüfungsaufgaben bereitgestellt werden. Diesem Punkt wird in Zukunft noch
stärker Beachtung geschenkt, da die aktuellen Systeme zur Überprüfung der Pläne
zur Gefahrenabwehr in Häfen im Allgemeinen noch verbesserungswürdig sind. 7. Schlussfolgerung Die
Bewertung der Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zeigt, dass die für eine
vollständige Anwendung sämtlicher Bestimmungen der Richtlinie notwendigen
Maßnahmen in den meisten Mitgliedstaaten noch nicht in vollem Umfang getroffen
wurden. Die
im Rahmen der Kontrolle der Umsetzung der Richtlinie gewonnenen Erkenntnisse
lassen jedoch darauf schließen, dass große Fortschritte erzielt wurden. Es
besteht kein Zweifel, dass das Niveau der Gefahrenabwehr in den europäischen
Häfen gestiegen ist. Mit der zweigleisigen Vorgehensweise aus Durchführung der
Verordnung und Umsetzung der Richtlinie konnte ein zuverlässiger Rahmen für die
Gefahrenabwehr in Häfen geschaffen werden, so dass der Seeverkehr und die
Hafenwirtschaft angemessen geschützt werden. Auch wenn es schwierig zu
beurteilen ist, inwieweit diese Maßnahmen zur Abschreckung von Terroranschlägen
beitragen, sind die Hafenbehörden jedoch einvernehmlich der Auffassung, dass
die Auswirkungen im Hinblick auf Schmuggel, Diebstähle und feindselige
Handlungen spürbar sind, da diese deutlich abgenommen haben. Darüber hinaus
führte die Umsetzung der Maßnahmen zur Gefahrenabwehr häufig auch zu einer
Umorganisation der Häfen – etwa beim Umschlag und der Lagerung der Waren, bei
den Zugangskontrollen zu verschiedenen Teilen des Hafens oder bei der Festlegung
von Bereichen mit beschränktem Zugang. Außerdem hat sich vor dem Hintergrund
des scharfen Wettbewerbs gezeigt, dass diese Maßnahmen auch zur Steigerung der
Effizienz der Hafenaktivitäten beigetragen haben. Bereits in ihrer
Mitteilung vom 23. Mai 2013[15]
„Häfen als Wachstumsmotor“ hat die
Kommission daran erinnert, dass die Europäische Union in hohem Maße von den
Seehäfen abhängig ist – sowohl was den Handel mit Drittländern als auch den
Handel auf dem Binnenmarkt betrifft. Die
Gefahrenabwehr in Häfen und ihrer Umgebung ist somit für die Gefahrenabwehr im
Seeverkehr insgesamt unerlässlich. Die Bedingungen für die Gefahrenabwehr in
den Häfen erfordern von den Mitgliedstaaten ein hohes Maß an Wachsamkeit und
Einsatzbereitschaft von allen Beteiligten, um ein für alle europäischen Häfen
hohes und einheitliches Niveau in der Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Aus
diesem Grund müssen alle Beteiligten weiterhin an einer ständigen Verbesserung
der Vorkehrungen für Prävention, Schutz und Einsatzbereitschaft arbeiten, um
sich neuen Bedrohungen stellen zu können. Hierzu müssen sich die Systeme zur
Gefahrenabwehr in den Hafenanlagen und in den Häfen perfekt ergänzen. Für die
Betreiber und die Verwaltungen sind effiziente Beziehungen zwischen Hafen,
Hafenanlagen und die sie anlaufenden Schiffe nach wie vor eine große
Herausforderung. In den nächsten
Monaten werden die Mitgliedstaaten die Risikobewertungen und Pläne zur
Gefahrenabwehr in Häfen gemäß Artikel 10 der Richtlinie, der eine
Überprüfung alle fünf Jahre vorsieht, erneut überprüfen müssen. Im Hinblick
darauf ist die Kommission der Auffassung, dass die
im Rahmen der Studie TAPS II entwickelte Methodik bei Bedarf
gut dafür eingesetzt werden kann, die Grenzen der Häfen zu bestimmen, wobei
auch das jeweilige Gewässer gebührend zu berücksichtigen ist. Darüber
hinaus wird das Mehrjahresarbeitsprogramm der Kommission für die Inspektionen
in eine Phase vertiefter Kontrollen eintreten. Dabei handelt es sich
beispielsweise um die Überprüfung der Umsetzung und Anwendung der Verfahren,
die in den Plänen zur Gefahrenabwehr im Hafen im Hinblick auf Personen und
Fahrzeuge vorgesehen sind, die auf Ro-Ro-Fahrgastschiffen (die ihrem Wesen nach
besonders gefährdet sind) befördert werden sollen, oder um die Prüfung der
Frage, ob im Falle eines internationalen Seeverkehrsdienstes an beiden Enden
eines Seeverkehrswegs die betreffenden Mitgliedstaaten bei der Bewertung der
Gefahrenabwehr zusammenarbeiten. Schließlich
wird die Kommission auch in Zukunft mit den Mitgliedstaaten zusammenarbeiten,
um die Umsetzung der Richtlinie zu verbessern und mit dem gemeinsamen Ziel, die
Häfen der Europäischen Union besser zu schützen - zum Vorteil aller
Hafennutzer, der Fahrgäste, der Seeverkehrswirtschaft und der Gesellschaft
insgesamt. Sie wird weiterhin auf die ordnungsgemäße Anwendung dieser
Richtlinie achten und entsprechend reagieren, wenn sie es für notwendig
erachtet. [1] Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in
Häfen (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 2). [2] Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in
Hafenanlagen, ABl. L 129 vom 29.4.2004, S. 6. [3] Da die Richtlinie nur Seehäfen
betrifft, gelten die darin enthaltenen Verpflichtungen nicht für Österreich,
die Tschechische Republik, Ungarn, Luxemburg und die Slowakei. Zudem achtet die
EFTA-Überwachungsbehörde darauf, dass Island und Norwegen ihren Verpflichtungen
aus dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum nachkommen. [4] Die Behörde für die Gefahrenabwehr
im Hafen wird vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 5 der Richtlinie benannt. [5] KOM(2009)2 endgültig. [6] Die Umsetzung der Richtlinie in
Kroatien war noch nicht Gegenstand einer Bewertung. [7] Rechtssache C-464/08 Kommission vs.
Estland vom 3. September 2009 und Rechtssache C-527/08 Kommission vs.
Vereinigtes Königreich vom 3. September 2009. [8] Verordnung (EG) Nr. 324/2008 der Kommission vom
9. April 2008 zur Festlegung geänderter Verfahren für die
Durchführung von Kommissionsinspektionen zur Gefahrenabwehr in der Schifffahrt
(ABl. L 98 vom 10.4.2008, S. 5). [9] Auch wurde bei den Inspektionen
mehrfach auf den erzieherischen Nutzen der Studie TAPS II und die darin
angestellten Überlegungen hingewiesen. [10] Bei einer Überwachungsinspektion
konnte die korrekte Umsetzung der Richtlinie in Malmö überprüft und bestätigt
werden. [11] Die Differenz zu der im Bericht von 2009 (754 Häfen)
genannten Zahl ergibt sich daraus, dass einige Mitgliedstaaten ursprünglich die
von Artikel 2 Absatz 4 erfassten Häfen nicht in ihre Liste der
unter die Richtlinie fallenden Häfen aufgenommen hatten. Dies wurde auf eine
entsprechende Aufforderung der Kommission hin korrigiert (Stand 16.9.2013). [12] Häfen mit nur einer Hafenanlage finden sich vor allem in
Finnland (65/78, 83 %), Schweden (131/162, 81 %), Griechenland
(82/119, 69 %), im Vereinigten Königreich (119/175, 68 %) und in
Dänemark (51/82, 62 %). [13] Am 4. Mai 2012 wurde im Hafen von
Antwerpen (Belgien) eine Übung durchgeführt, für die ein Handbuch für
Schulungen und Übungen zur Gefahrenabwehr im Hafen erstellt worden war. Diese
Übung konnte von Beobachtern der Mitgliedstaaten und der Kommission verfolgt
werden. [14] Im Zuge des Informationsaustauschs mit
den Mitgliedstaaten wurden diese ersucht, Auszüge aus ihren Programmen
vorzulegen. Einige haben daraufhin genaue Zahlen zur Einstellung von
Kontrolleuren und Aufstellungen über die Durchführung der Hafenkontrollen
vorgelegt, andere konnten keine derart genauen Angaben machen. [15] COM(2013)295 endgültig.