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Document 52013DC0049
REPORT FROM THE COMMISSION TO THE EUROPEAN PARLIAMENT, THE COUNCIL, THE EUROPEAN ECONOMIC AND SOCIAL COMMITTEE AND THE COMMITTEE OF THE REGIONS in accordance with Article 117(4) of REACH and Article 46(2) of CLP, and a review of certain elements of REACH in line with Articles 75(2), 138(2), 138(3) and 138(6) of REACH
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung
/* COM/2013/049 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN gemäß Artikel 117 Absatz 4 der REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung /* COM/2013/049 final */
BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE
PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN
AUSSCHUSS DER REGIONEN gemäß Artikel 117 Absatz 4 der
REACH-Verordnung und Artikel 46 Absatz 2 der CLP-Verordnung sowie
Auswertung bestimmter Elemente der REACH-Verordnung im Einklang mit Artikel 75
Absatz 2, Artikel 138 Absatz 2, 3 und 6 der REACH-Verordnung (Text von Bedeutung für den EWR) 1. Einleitung Die am 1. Juni 2007 in Kraft getretene
REACH-Verordnung[1]
(im Folgenden REACH) zielt darauf ab, einen umfangreichen Schutz der
menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie den freien Verkehr von Stoffen im
Binnenmarkt zu gewährleisten und gleichzeitig Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation zu fördern sowie die Verantwortung für die Behandlung chemischer
Risiken von den Behörden auf die Industrie zu übertragen. Zum Zeitpunkt ihrer
Annahme brachte REACH für alle beteiligten Interessenträger gewichtige
Herausforderungen und Fragen mit sich. So machte REACH neue Formen der
Kooperation für den Austausch von Informationen zwischen den Unternehmen
erforderlich, wobei die Kommunikation innerhalb der gesamten Lieferkette
verbessert wurde und Instrumente zur Anleitung und Unterstützung der
Unternehmen und Behörden bei der Umsetzung entwickelt wurden. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der
REACH-Verordnung sind die wichtigsten Meilensteine für die Umsetzung erreicht
worden. Die erste Registrierungsfrist im Jahr 2010 kann als Erfolg verbucht
werden: Mit 24 675 Registrierungsdossiers, was 4 300 Stoffen entspricht,
kam die Branche ihren Verpflichtungen nach. Dies führte zu einer erheblich
verbesserten Qualität der für Risikomanagement verfügbaren Daten und folglich
zu einem deutlichen Rückgang des nominalen Risikos für die registrierten
Stoffe. Auch die Behörden haben ihre Rolle erfüllt: So beantworteten sie
Tausende von Anfragen, die meisten davon von KMU, über das in allen
Mitgliedstaaten verfügbare Helpdesk-Netzwerk. Die 2007 eingerichtete
Europäische Chemikalienagentur (ECHA) ist bereits in vollem Umfang operationell.
Im gleichen Zeitraum stellte die Kommission 330 Mio. Euro für die
Finanzierung von Forschung und anderen Maßnahmen im Hinblick auf die
Entwicklung von Alternativen zu Tierversuchen bereit. Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung
hat die Kommission nun eine Reihe von Berichts- und Überprüfungspflichten zu
erfüllen, denen in dem vorliegenden Bericht nachgekommen wird. Darüber hinaus
bietet der Bericht eine Plattform, in deren Rahmen die Kommission über die
Ergebnisse von allgemeineren Beurteilungen des REACH-Betriebs berichten kann.
Dem beigefügten Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen[2] sind weitere Einzelheiten der
Ergebnisse zu entnehmen, die als Grundlage für die Schlussfolgerungen und
Empfehlungen des vorliegenden Berichtes dienten. Im Einklang mit der REACH-Verordnung[3] hat die Kommission über die bei
der Durchführung gewonnenen Erfahrungen sowie über die von der Kommission für
die Entwicklung und Bewertung alternativer Prüfverfahren bereitgestellten
Finanzmittel Bericht zu erstatten. Darüber hinaus ist die Kommission gemäß
REACH zu folgenden Maßnahmen aufgefordert: Überprüfung der Anforderungen
hinsichtlich der Registrierung von Stoffen, die in geringeren Mengen
hergestellt werden, gegebenenfalls Bericht über die Notwendigkeit, bestimmte
Polymertypen zu registrieren, Bewertung des Bedarfs an einer Änderung des
Anwendungsbereichs von REACH zur Vermeidung von Überschneidungen mit anderen
einschlägigen Unionsbestimmungen sowie Überprüfung des ECHA-Betriebs. 2. Allgemeine Schlussfolgerungen zur
Verwirklichung der REACH-Zielsetzungen 2.1. Menschliche Gesundheit und
Umwelt Zielsetzung bei der Einführung von REACH war die
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die
Umwelt und die Förderung alternativer Verfahren für die Beurteilung von Risiken
bestimmter Stoffe sowie des freien Verkehrs von Stoffen im Binnenmarkt bei
gleichzeitiger Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Innovation. REACH
bildet das Schlüsselelement der Übernahme des beim Weltgipfel für nachhaltige
Entwicklung 2002 beschlossenen Umsetzungsplans durch die EU, in dessen Rahmen
sichergestellt werden soll, dass die Produktion und Verwendung von Chemikalien
bis zum Jahr 2020 auf eine Weise erfolgt hat, mit der beträchtliche negative
Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt minimiert werden
können. Mit REACH wird eine systematische Registrierung
von chemischen Stoffen eingeführt. Durch die Registrierung sollte die sichere
Verwendung von Stoffen dokumentiert werden, indem Informationen zum
Risikopotenzial der Stoffe bereitgestellt werden, anhand deren die
Registrierungspflichtigen die Stoffe entsprechend einstufen und etikettieren
können, und indem Maßnahmen des Risikomanagements ermittelt werden und diese
Informationen an die nachgeordneten Ebenen der Lieferkette übermittelt werden.
Für Stoffe, die in Mengen von über 10 Tonnen hergestellt werden, sind die
Registrierungspflichtigen gehalten, eine Stoffsicherheitsbeurteilung
durchzuführen, um zu ermitteln, ob zusätzliche Maßnahmen zur Risikoverminderung
erforderlich sind. Mit REACH wird die Kontrolle der einzelnen Stoffe
verbessert. Die Einschränkungen zielen auf die Kontrolle von Risiken, die von
der Industrie nicht in geeigneter Weise geleistet werden kann. Im Hinblick auf
die Gesundheit und Umwelt zielt das Zulassungsverfahren darauf ab, dass die von
besonders besorgniserregenden Stoffen ausgehenden Risiken beherrscht werden und
dass diese Stoffe schrittweise durch geeignete Alternativstoffe ersetzt werden,
sofern diese wirtschaftlich und technisch tragfähig sind. Für die Erfüllung dieser Zielsetzungen ist zwar
die Verwendung von Versuchstieren in Laborexperimenten erforderlich, im Rahmen
der REACH-Verordnung wurde jedoch eine Reihe detaillierter Pflichten
festgelegt, die darauf abzielen, die Zahl von Tierversuchen einzugrenzen, sowie
Anreize für die Nutzung und Entwicklung alternativer Methoden für die
Risikobeurteilung bereitgestellt. Zusammengefasst sollen die Gesundheits- und
Umweltziele der REACH-Verordnung erwartungsgemäß erzielt werden durch (1)
besseres Verständnis der Eigenschaften und Verwendung chemischer Stoffe, und
folglich durch bessere Sicherheits- und Kontrollmaßnahmen, mit deren Hilfe die
Belastung durch die Stoffe und damit gleichzeitig die negativen Auswirkungen
auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt verringert werden und (2) die
Nutzung weniger gefährlicher Alternativstoffe und -technologien als Ersatz für
besonders besorgniserregende Stoffe. 2.1.1. Erwartungen im Zusammenhang
mit REACH Die potenziellen Nutzen im Bereich Gesundheit und
Umwelt (im Folgenden „Nutzen“) wurden im Rahmen der REACH-Folgenabschätzung vom
Jahr 2003 beurteilt[4].
Der Nutzen von REACH ergibt sich durch die Anwendung geeigneter Maßnahmen zur
Risikoverminderung – in erster Linie durch die Industrie und dann im Auftrag
der Behörden –, die durch eine systematische Erfassung und Produktion von
Informationen über Risiken und Anwendungen chemischer Stoffe ermöglicht werden.
Die Folgenabschätzung bildete ein anschauliches
Beispiel für den potenziellen Umfang der erwarteten langfristigen
Gesundheitsvorteile durch diese Maßnahmen zur Risikominderung. Es wurde davon
ausgegangen, dass die positiven Auswirkungen von REACH auf die öffentliche
Gesundheit nach einem Zeitraum von zehn Jahren ab dem Beginn der Durchführung,
also ab dem Jahr 2018, sichtbar werden, und nach einem weiteren Zeitraum von 20
Jahren zur vollen Geltung kommen würden, wobei die aufgrund von REACH erzielten
Vorteile für die Gesundheit sich insgesamt auf einen Betrag von 50 Mrd. EUR
im Zeitraum von 30 Jahren (nach Abzinsung) beziffern würden. Die langfristigen
Vorteile von REACH im Bereich Umwelt wurden in einer anderen Studie auf bis zu
50 Mrd. EUR im Zeitraum von 25 Jahren (nach Abzinsung) geschätzt[5]. Unbeschadet der methodischen
Schwierigkeiten lautete die allgemeine Schlussfolgerung, dass der Nutzen von
REACH die Kosten bei weitem übertreffen würde. 2.1.2. Ergebnisse Erwartungsgemäß ist es fünf Jahre nach dem
Inkrafttreten der REACH-Verordnung zu früh für eine Quantifizierung der
Vorteile. Stattdessen hat die Kommission auf der Grundlage einer Überprüfung
der Qualitätsinformationen sowie eines repräsentativen Satzes quantitativer
Indikatoren die sich abzeichnenden Trends zum Gegenstand der Untersuchung
gemacht. Die Kommission untersuchte die Schlüsselfaktoren,
die bereits wirken und im Hinblick auf die positiven Auswirkungen besonders
relevant sind: Registrierung, Informationsfluss innerhalb der Lieferkette,
Zulassung und Einschränkungen. Darüber hinaus wurden auch Maßnahmen geprüft,
die sich mit auf die Verwirklichung der Vorteile auswirken: Bewertung der
Dossiers, Bereitstellung von Anleitungen, Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen.
Die Kommission stellt Folgendes fest: –
Mehr Informationen führen zu Änderungen bei der
Einstufung, die in den meisten Fällen strenger vorgenommen wird. Die Qualität
der für die Risikobeurteilung verfügbaren Informationen ist bereits gemessen an
der Situation vor der REACH-Einführung besser geworden. –
Mehr Informationen in der Lieferkette und verbesserte
Sicherheitsdatenblätter führen zu besser geeigneten Maßnahmen zur
Risikominderung und folglich zu der feststellbaren Verringerung des nominalen
Risikos und stellen einen Vorteil für die Endnutzer, beispielsweise für die
Artikelhersteller, dar. –
Stärkere Verpflichtungen im Zusammenhang mit
besonders besorgniserregenden Stoffen in Gestalt der Kandidatenlisten und der
Zulassungsbestimmungen führen verstärkt zu Bemühungen, diese Stoffe in der
Lieferkette zu ersetzen. Zusammenfassend lässt sich also feststellen, dass
die Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der REACH-Ziele im Bereich
menschliche Gesundheit und Umwelt sichtbar werden. Dieser Trend wird sich
voraussichtlich mit der vollständigen Entfaltung der übrigen
Hauptantriebskräfte weiter beschleunigen. Die Kommission stellt jedoch auch
einige wichtige Unzulänglichkeiten fest, die sich nachteilig auf die
Verwirklichung der Vorteile auswirken könnten: –
Nach Berichten der ECHA wurden viele
Registrierungsdossiers als fehlerhaft eingestuft, dies schließt auch die
Angaben zu den Stoffen selbst ein; –
unzureichende Bewertungen seitens der
Registrierungspflichtigen für Stoffe mit persistenten, bioakkumulierbaren und
toxischen Eigenschaften (PBT) sowie mit sehr persistenten und sehr
bioakkumulierbaren Eigenschaften (vPvB), laut der ECHA; –
Probleme hinsichtlich des Inhaltes und Formates der
erweiterten Sicherheitsdatenblätter, nach Angaben der Industrie. Die Kommission: (a)
fordert die Industrie auf, vor allem die Qualität
der Registrierungsdossiers zu verbessern, indem schwerpunktmäßig alle
eventuellen Nichtübereinstimmungen beseitigt werden und die Dossiers bei Bedarf
rasch aktualisiert werden; (b)
ermutigt die ECHA und die Mitgliedstaaten dazu,
ihre Bemühungen im Hinblick auf die Einhaltung der Informationsanforderungen
für die Dossiers zu intensivieren; (c)
ermutigt die ECHA und die Industrie dazu, Probleme
im Zusammenhang mit der Erfassung, Verbreitung und Nutzung der erweiterten
Sicherheitsdatenblätter zu regeln und diese damit ein zentrales Instrument für
Risikomanagement zu fördern; (d)
wird in Zusammenarbeit mit der ECHA weitere
praktische Erfahrungen im Hinblick auf die Optimierung der Grundlagen für die
Identifizierung von Stoffen und die Bestimmung der Gleichheit sammeln.
Gegebenenfalls könnte die Kommission weitere Maßnahmen vorschlagen, darunter
auch Durchführungsbestimmungen; (e)
wird in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und
der ECHA ihre Bemühungen intensivieren, relevante besonders besorgniserregende
Stoffe auf der Grundlage der Risikomanagementoptionen (RMO) zu ermitteln. 2.2. Binnenmarkt und
Wettbewerbsfähigkeit Zwischen 1999 und 2009 lagen die Wachstumsraten
für die chemische Industrie der EU etwas über dem Durchschnittswert für alle
Sektoren des Verarbeitenden Gewerbes und die Branche erholte sich weitgehend von
der Krise des Jahres 2008. Die Branche erwirtschaftet eine positive
Handelsbilanz und verzeichnet besonders gute Leistungen in den hohe
Gewinnspannen aufweisenden Sparten der Spezialchemikalien. Als der Vorschlag für die REACH-Verordnung im Jahr
2003 vorgelegt wurde, bildete die EU weltweit den größten Chemikalienmarkt mit
einem Anteil von etwa 30 % am weltweiten Umsatz dieser Branche. Heute
beträgt dieser Anteil etwa 21 %, wobei nun China den größten Markt für
Chemikalien darstellt. Die chemische Industrie der EU bleibt jedoch weiterhin
der größte Exporteur weltweit und die Umsätze sind in absoluten Zahlen
betrachtet gestiegen. Der Binnenmarkt, der als wichtigster
Antriebsfaktor für Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit der chemischen Industrie
gilt, konnte mit REACH weiter harmonisiert werden. Die Industrie erkennt, trotz
einiger verbleibender Hindernisse, die positiven wirtschaftlichen Auswirkungen
des Binnenmarktes auf ihre Geschäftstätigkeit. In diesem Zusammenhang weist die
Kommission die Mitgliedstaaten auf die Notwendigkeit einer einheitlichen und
harmonisierten Interpretation aller REACH-Bestimmungen hin, insbesondere in
Bezug auf die Konzentrationsschwelle von 0,1 Massenprozent für besonders
besorgniserregende Stoffe in Erzeugnissen[6].
Unbeschadet der Interpretation dieser Bestimmungen durch die Kommission sowie
eventueller laufender Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedstaaten
fordert die Kommission die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger dazu
auf, gegebenenfalls potenzielle Auswirkungen der geltenden REACH-Bestimmungen
auf die Gesundheit oder die Umwelt zu ermitteln. Durch die Kosten der REACH-Registrierung wurden
einige Unternehmen vom Wettbewerb auf den Märkten für bestimmte Stoffe
abgehalten, was zu einer stärkeren Marktkonzentration und zu höheren Preisen
geführt hat. Eine potenziell positive Auswirkung besteht darin, dass durch die
größere Spezialisierung bei den Lieferanten der chemischen Industrie und durch
neue Geschäftsmodelle (z. B. Chemikalienleasing) die Sicherheit erhöht
werden könnte. Durch die Notwendigkeit der Umstrukturierung einiger
Lieferketten werden Möglichkeiten geschaffen, die zu nutzen den KMU, die
finanzielle und organisatorische Einschränkungen zu bewältigen haben, mit
geeigneter Unterstützung leichter fällt. Die Registrierung zeigte auch Auswirkungen auf
nachgeschaltete Nutzer, denen im Allgemeinen ihre Rolle im REACH-Prozess
weniger klar ist. Ihre Situation bedarf einer weiteren Überwachung,
insbesondere vor dem Hintergrund künftiger Registrierungsfristen. Insbesondere
gilt es, die Situation der Artikelhersteller und die mit der REACH-Verwaltung
verbundenen Kosten zu beachten. Angesichts der Tatsache, dass die überwiegende
Mehrheit der nachgeschalteten Nutzer KMU sind, sollten diese im Mittelpunkt der
Maßnahmen zur Verbesserung der Umsetzung von REACH stehen. Es wird davon ausgegangen, dass einer
beträchtlichen Anzahl der KMU ihre Rolle und ihre Verpflichtungen im
Zusammenhang mit REACH nicht bewusst sind, und die übrigen KMU schätzen
möglicherweise zumindest den genauen Umfang ihrer Pflichten falsch ein. Daraus
ergibt sich die Forderung nach weiteren Maßnahmen zur Unterstützung und
Anleitung solcher Unternehmen. Die Bedenken der Kommission bezüglich der
Auswirkungen von REACH auf die KMU werden durch die jüngste Studie verstärkt,
nach der REACH von den KMU als eine der zehn EU-Rechtsvorschriften mit dem
höchsten Aufwand aufgefasst wird[7]. Die Kommission: (a)
wird Möglichkeiten ausloten, um die finanziellen
Auswirkungen der Verordnung, insbesondere für die KMU, abzumildern. Zu diesem
Zweck sollen unter anderem die Verteilung der Registrierungsgebühren im
Hinblick auf die Gewährung stärkerer Nachlässe für KMU untersucht werden und
die ECHA aufgefordert werden, konkretere Anleitungen zur Transparenz,
Nichtdiskriminierung und zu einer gerechten Kostenteilung bereitzustellen;
konkretere Empfehlungen der Kommission zur Abmilderung der Auswirkungen der
Verordnung auf die KMU werden im Anhang zu diesem Bericht vorgestellt; (b)
Ermutigt die ECHA und die Industrie, Probleme im
Zusammenhang mit Transparenz, Kommunikation und Kostenteilung im Rahmen des
Forums zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF) anzusprechen, damit auf
diese Weise die Zusammenarbeit bei der Straffung der Verfahren intensiviert und
nutzerorientierte Anleitungen entwickelt werden, wobei den KMU sowie den Kosten
besondere Aufmerksamkeit zukommt; (c)
stellt fest, dass einige Länder bestimmte
Grundsätze der REACH-Verordnung in ihre Rechtsvorschriften im Bereich
Chemikalien integrieren; ferner erkennt die Kommission an, dass die
aufsichtsrechtlichen Unvereinbarkeiten zwischen der EU und den Schlüsselmärkten
bestehen bleiben, was die externe Wettbewerbsfähigkeit der EU beeinträchtigen
könnte, und sie wird weiterhin im internationalen Rahmen die Einführung mit
REACH kompatibler Rechtsvorschriften fördern. (d)
erkennt die für viele Unternehmen (einschließlich
nachgeschalteter Nutzer), die 2013 und 2018 erstmalig unter die
Registrierungspflicht und damit zusammenhängende Verpflichtungen fallen,
entstehenden Herausforderungen an und wird folglich alle verfügbaren Mittel
einsetzen, um den Vorbereitungsstand der Industrie im Vorfeld der anstehenden
Registrierungsfristen zu überwachen. Darüber hinaus fordert die Kommission die
Mitgliedstaaten und die ECHA dazu auf, ihre Anstrengungen im Zusammenhang mit
der Vorbereitung der Industrie auf diese entscheidenden Meilensteine zu
intensivieren. 2.3. Innovation Das Ziel von REACH besteht darin, die Innovation
zu fördern. Durch die Kommunikation im Rahmen der Lieferkette erhalten
chemische Unternehmen neue Informationen über ihre Kunden und ihre
Anforderungen. Viele Unternehmen stellen positive Auswirkungen dieser
Informationen auf die Innovation fest. Aus den für die Zwecke der Registrierung
generierten Informationen können Anreize für eine innovative Anwendung
bestehender Stoffe gewonnen werden. Aufgrund einer allgemein gleichen Behandlung neuer
Stoffe und der Phase-in-Stoffe zeigt REACH positive Auswirkungen auf die
Forschung im Bereich neuer Stoffe. Die Anzahl der Registrierungen neuer Stoffe
ist in Übereinstimmung mit den Erwartungen vor der REACH-Annahme gestiegen. Ein weiterer Anreiz für die Innovation im Rahmen
von REACH ist die Ausnahme von der allgemeinen Registrierungspflicht für
produkt- und verfahrensorientierte Forschung und Entwicklung (PPORD). Diese
wurde im Allgemeinen von der Industrie positiv aufgenommen, die Kommission
stellt jedoch fest, dass bisher nur wenige KMU von der PPORD Gebrauch gemacht
haben. Zusammenfassend kann die Schlussfolgerung gezogen
werden, dass die REACH-Verordnung ihre Zielsetzungen in Bezug auf die
Innovation erfüllt – dies ungeachtet der Tatsache, dass beispielsweise in Bezug
auf die FuE-Intensität weiterhin eine Innovationslücke zwischen der EU sowie
den USA und Japan bestehen bleibt, und dass der Druck seitens der
Schwellenländer steigt. Die Kommission wird die Auswirkungen von REACH auf die
Innovation, insbesondere in neuen Technologiebereichen, weiterhin überwachen
und bis zum 1. Januar 2015 einen Bericht vorlegen. 3. Gesamtbericht über die Erfahrungen bei
der Anwendung von REACH 3.1. Berichte der Mitgliedstaaten
über die Anwendung von REACH Gemäß Artikel 117 Absatz 1 sind die
Mitgliedstaaten verpflichtet, bis zum 1. Juni 2010 einen Bericht über die
Anwendung von REACH auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorzulegen. Alle Mitgliedstaaten haben die für REACH
zuständigen Behörden benannt. Insgesamt sind in den EU- und EWR-Mitgliedstaaten
40 zuständige Behörden tätig, da in 7 Mitgliedstaaten mehr als eine Behörde
benannt wurde. Den zuständigen Behörden kommt bei allen
REACH-Prozessen eine wichtige Rolle zu. Insofern ist eine wirksame
Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Behörden sowie zwischen ihnen und
der Kommission und anderen Interessenträgern ein wichtiger Erfolgsfaktor für
eine reibungslose und einheitliche Durchführung von REACH. Aus den Berichten
der Mitgliedstaaten geht hervor, dass die Kooperation von den meisten von ihnen
als positiv eingestuft wird. Darüber hinaus wird in dem Bericht herausgestellt,
dass nach Auffassung der zuständigen Behörden die für die Ausführung ihrer
Aufgaben verfügbaren Ressourcen und Qualifikationen begrenzt sind. Die Durchsetzung verbleibt in ausschließlicher
Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und alle haben entsprechende
Aufsichtsbehörden benannt. Die Aufsichtstätigkeit der Mitgliedstaaten betraf
bisher die Hersteller (37 % der Inspektionen), Importeure (23 %),
Alleinvertreter (3 %) und nachgeschaltete Nutzer (36 %). Im Hinblick
auf eine kohärentere Durchsetzung auf EU-Ebene wurde mit der REACH-Verordnung
innerhalb der ECHA ein Forum für den Austausch von Informationen zur
Durchsetzung eingerichtet. Dieses Forum wurde als eine nützliche Plattform für
die Zusammenarbeit gewürdigt. Die Kommission (e)
wird die zuständigen Behörden bei dem Ausbau der
hausinternen Kompetenzen unterstützen, z. B. durch die Entwicklung und
gemeinsame Nutzung von Instrumenten für die Beurteilung der Auswirkungen auf
die Innovation und Wettbewerbsfähigkeit; (f)
fordert die Mitgliedstaaten auf, die Effektivität
verfügbarer Ressourcen durch eine bessere Koordinierung und durch
Wissensaustausch zu maximieren; Im Zusammenhang mit der Durchsetzung gilt es,
zielgerichtete Maßnahmen und Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften zu
entwickeln; (g)
wird in Zusammenarbeit mit dem Forum
Durchsetzungsindikatoren entwickeln und fordert die Mitgliedstaaten dazu auf,
die Wirksamkeit der Durchsetzung zu überwachen; (h)
wird das Berichtsmuster verbessern und die Rolle
der Zollbehörden bei der Durchsetzung von REACH klären. 3.2. ECHA-Bericht über die
Anwendung von REACH und CLP Der erste ECHA-Bericht wurde im Einklang mit
Artikel 117 Absatz 2 im Juni 2011 vorgelegt. Laut dem Bericht
haben die Regulierungsbehörden und die Industrie im Wesentlichen ihre
Verpflichtungen erfüllt und die Anwendung von REACH funktioniert insgesamt gut.
Trotzdem gilt es, aus den bisher gewonnenen Erfahrungen zu lernen. Die ECHA hat drei breit gefasste Bereiche für
Verbesserungen bei der Durchführung von REACH und CLP festgelegt: –
Die Industrie muss die volle Verantwortung für ihre
Registrierungsdossiers übernehmen und proaktiv, auch nach der Übermittlung der
Dossiers an die ECHA, an ihrer Qualität arbeiten. –
Die wirksame Verbreitung der Informationen über
Stoffe und ihre sichere Anwendung innerhalb der gesamten Lieferkette ist ein
Aspekt, der weiterer Aufmerksamkeit bedarf. Es gilt, die Mittel für die
Verwirklichung dieses Ziels auszubauen und die entsprechenden Instrumente zu
entwickeln bzw. zu verbessern. –
Die begrenzten Ressourcen erfordern eine wirksame
Prioritätensetzung im Zusammenhang mit Stoffen, die im Rahmen der REACH- und
CLP-Prozesse zu berücksichtigen sind. Eine weitere Nutzung der
Registrierungsinformationen sollte erleichtert werden, damit die Ressourcen der
Behörden optimal im Bereich der sicheren Nutzung der Stoffe eingesetzt werden. In allen Bereichen von REACH wurden Probleme
festgestellt. Manche davon können durch eine verbesserte Durchsetzung gelöst
werden, andere erfordern die Inbetrachtziehung von Änderungsvorschlägen der
REACH-Verordnung durch die Kommission. Die ECHA kommt zu dem Schluss, dass die
Industrie zum gegenwärtigen Zeitpunkt hauptsächlich Stabilität und
Verlässlichkeit braucht, und befürwortet folglich kurzfristig keine Änderungen
von REACH. 3.3. Tierversuche Die wichtigsten Ergebnisse aus dem gemäß Artikel
117 Absatz 3 vorgelegten ECHA-Bericht über alternative Testmethoden: –
90 % der Registrierungsdossiers wurden
gemeinsam vorgelegt und es sind Fortschritte bei der gemeinsamen Datennutzung
festzustellen; –
die Registrierungspflichtigen haben in großem
Umfang von den verfügbaren Bestimmungen Gebrauch gemacht, um auf Versuche zu
verzichten; –
die Qualität der Begründungen für den Verzicht auf
Tierversuche gibt Anlass zur Sorge; –
die Registrierungspflichtigen haben im Allgemeinen
keine unnötigen Versuche vorgeschlagen; –
das Verfahren für die Vorlage von
Versuchsvorschlägen funktioniert gut; –
Es sind weniger Versuchsvorschläge eingegangen als
erwartet, dies war allerdings teilweise auf die inkorrekte Verfolgung
alternativer Ansätze zurückzuführen, und –
107 höherrangige Tierversuche sind anscheinend ohne
die Vorlage eines Versuchsvorschlags durchgeführt worden. Insgesamt wurden von der Kommission in dem
Zeitraum 2007-2011 330 Mio. EUR für die Förderung der Entwicklung und
Bewertung alternativer Methoden zur Verfügung gestellt. Neun zuständige
Behörden der Mitgliedstaaten berichteten von jährlichen Ausgaben in Höhe von
jeweils über 100 000 EUR. Die Aufschlüsselung der Ausgaben ist in dem
Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen enthalten. Die Bemühungen sollten
fortgesetzt werden, da bei Alternativen für einige komplexe toxikologische
Endpunkte weiterhin Lücken bestehen. Darüber hinaus sollten die Aspekte der
regulatorischen Verwendung der Ergebnisse und der Bildung der Nutzerkompetenz
beachtet werden. Die Kommission spricht folgende Empfehlungen aus: (i)
Die ECHA soll ihre Arbeit an der Dossierbewertung
fortsetzen, die Anleitungen und die Kommunikation mit der Industrie verbessern,
um die Qualität der vorgelegten Begründungen für die Anwendung alternativer
Testmethoden zu steigern; und (j)
die ECHA soll die Effektivität des Verfahrens der
öffentlichen Konsultationen über Versuchsvorschläge bewerten. Diese
öffentlichen Konsultationen sollten ihren Schwerpunkt stärker auf
Alternativansätze legen und neue relevante Informationen generieren. (k)
Die Mitgliedstaaten sollten das Einhalten der
Anforderungen an Versuchsvorschläge durchsetzen. Die Kommission wird die Nutzung der
Forschungsfinanzierung für alternative Methoden überwachen, um auf diese Weise
ihre Entwicklung in Übereinstimmung mit den relevanten Abschnitten der
Mitteilung der Kommission über Kombinationseffekte von Chemikalien[8] zu fördern, wobei die
Notwendigkeit der Regulierung berücksichtigt wird. Die Kommission wird darüber
hinaus bei Bedarf auf internationaler Ebene und branchenübergreifend
koordinierend tätig sein. 3.4. Überprüfung der Anforderung
einer Registrierung von Stoffen in Mengen zwischen einer und zehn Tonnen und
der Notwendigkeit der Registrierung bestimmter Polymerarten Die Registrierungsanforderungen für Stoffe in
Mengen zwischen einer und zehn Tonnen wurden auf ihre Eignung hin überprüft,
Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu ermitteln. Die
Überprüfung umfasst die Ermittlung von Klassifizierungsendpunkten in Bezug auf
die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, die für eine Einstufung nach CLP
ausreichen, sowie die Ermittlung geeigneter Risikomanagement-Maßnahmen. Die
Kommission bestätigt, dass die Informationsanforderungen geringer sind als im
Falle der SIDS-Dossiers (Screening Information Data Set) der OECD, was auf das
Fehlen der Anforderung für einen Stoffsicherheitsbericht zurückzuführen ist. Der Kommission liegen gegenwärtig nicht genügend
ausreichende Informationen über die Auswirkungen auf Innovation und
Wettbewerbsfähigkeit vor, um eine Änderung der Informationsanforderungen für in
geringen Mengen hergestellte Stoffe vorzuschlagen. Gleichzeitig überprüft die Kommission die
eventuelle Notwendigkeit einer Registrierung für bestimmte Polymerarten. Zum
gegenwärtigen Zeitpunkt sind für Schlussfolgerungen hinsichtlich dieser
Notwendigkeit und der Machbarkeit weitere Informationen erforderlich. Unter Abwägung der potenziellen Vorteile sowie der
Kosten wird die Kommission ihre Arbeit in diesen Bereichen in Zusammenarbeit
mit den Mitgliedstaaten und anderen Interessenträgern fortsetzen und
gegebenenfalls bis zum 1. Januar 2015 einen entsprechenden Vorschlag
vorlegen. 3.5. Einstufung, Kennzeichnung und
Verpackung (CLP) In der CLP-Verordnung[9] werden die Regelungen für die
Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen
auf EU-Ebene festgelegt. Die wichtigsten Ziele der Verordnung bestehen in der
Bestimmung, ob ein Stoff bzw. ein Gemisch Eigenschaften aufweist, aufgrund
deren eine Einstufung als gefährlich vorgenommen wird, und in der
Harmonisierung der Standardsymbole, -texte und der Verpackungsbedingungen, die
zur Nutzerinformation verwendet werden sollen. Für Stoffe werden diese
Informationen im Rahmen des REACH-Registrierungsdossiers angegeben. Die Durchsetzung von CLP steht in einem engen
Zusammenhang mit der Durchsetzung von REACH, da die Herausforderungen in beiden
Fällen ähnlich gestaltet sind. Häufig führen die Mitgliedstaaten ihre
CLP-Inspektionen im Rahmen der REACH-Inspektionen durch. Darüber hinaus werden
die Maßnahmen des von der ECHA verwalteten Forums für den Austausch von
Informationen zur Durchsetzung in Bezug auf beide Verordnungen ausgeführt. Für
die Verwirklichung der Ziele von CLP und REACH ist ein solider und
harmonisierter Ansatz hinsichtlich der Durchsetzung in der gesamten EU
erforderlich. Gemäß Artikel 46 Absatz 2 der
CLP-Verordnung sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, regelmäßig über die
Ergebnisse der amtlichen Kontrollen und sonstigen durchgeführten
Durchsetzungsmaßnahmen Bericht zu erstatten. Die ersten vorgelegten Berichte
umfassten den Zeitraum zwischen Januar 2009 und Juni 2011. Die von insgesamt 26
Mitgliedstaaten vorgelegten Berichte wiesen starke Unterschiede in der
Detailtiefe und in den behandelten Problembereichen auf. Die meisten Mitgliedstaaten arbeiten zusammen,
koordinieren ihre Tätigkeit und tauschen Informationen aus und verfügen über
geeignete Sanktionen für die Durchsetzung der CLP-Verordnung. Die meisten
verfügen auch über eine Durchsetzungsstrategie im Einklang mit der im Forum
entwickelten Strategie. Die Gesamtzahl der Inspektionen in Bezug auf bestimmte
Produkte und einzelne Verantwortliche ist im Lauf der letzten drei Jahre
kontinuierlich gestiegen. Was die Problembereiche anbelangt, in denen
Verbesserungsbedarf besteht, könnte die Einhaltung der gesetzlichen
Anforderungen wesentlich verbessert werden (im Allgemeinen lagen die
Einhaltungsquoten bei 70 %) und die Berichterstattung durch die
Mitgliedstaaten bedarf einer weiteren Harmonisierung. Verglichen mit der Situation vor der Annahme der
CLP-Verordnung verfügen die Kommission und alle Mitgliedstaaten nun, aufgrund
der Berichterstattungspflicht, über regelmäßig aktualisierte Informationen über
die Durchsetzungsmaßnahmen und die Einhaltungsquoten. Dadurch werden die
Ausrichtung der Durchsetzungsmaßnahmen auf problematische Bereiche und eine
Weiterentwicklung gemeinsamer Durchsetzungsstrategien ermöglicht. Für die
optimale Ausnutzung der in der gesamten EU gewonnnen Erfahrungen könnte es
jedoch erforderlich sein, dass die Mitgliedstaaten zusätzliche Ressourcen für
die Durchsetzung und regelmäßige Berichterstattung bereitstellen. Die Weiterentwicklung der Durchsetzungsstrategie
des Forums im Zusammenhang mit CLP dürfte auch positive Auswirkungen auf die
Wirksamkeit der Durchsetzung hinsichtlich einer Verbesserung der
Einhaltungsquote zeitigen. Die Strategie sollte harmonisierte und
zielorientierte Durchsetzungsprojekte sowie Elemente der Sensibilisierung mit
besonderer Berücksichtigung der KMU umfassen. 4. Überprüfung der ECHA Die Kommission hat die Tätigkeit der ECHA im
Hinblick auf folgende Aspekte geprüft: –
Wirksamkeit: Ausmaß, in dem die festgelegten Ziele
erreicht werden; –
Effizienz: Ausmaß, in dem die gewünschten
Ergebnisse zu vertretbaren Kosten erzielt werden; –
Wirtschaftlichkeit: Ausmaß, in dem die Ressourcen
zum festgelegten Zeitpunkt, in geeigneter Quantität und Qualität zum optimalen
Preise verfügbar sind. Darüber hinaus bewertete die Kommission die Rolle
der ECHA, ihren Mehrwert, ihre Akzeptanz seitens der Interessenträger und den
Standort. Die Überprüfung umfasste den Betriebsstart der
ECHA, zwei wichtige REACH-Fristen und eine wichtige CLP-Frist. Maßnahmen der
Stoffbewertung waren jedoch noch nicht aufgenommen worden, und es lagen noch
keine Zulassungsanträge vor. Die Betriebsstart der ECHA war erfolgreich
verlaufen, was durch eine rasche und wirksame Einstellungspolitik, ein starkes
Verantwortungsgefühl von Personal und Management sowie die Unterstützung
seitens der finnischen Behörden erleichtert wurde. Die ECHA konnte die meisten der wichtigsten Ziele
verwirklichen und ihre Funktionsweise kann insofern als wirksam betrachtet
werden. Die überwiegende Mehrheit der Interessenträger ist der Auffassung, dass
die ECHA ihre Aufgaben gut erfüllt. Die Agentur nahm ihren Betrieb auf, bearbeitete
wirksam die Aufgaben der Vorregistrierung und Registrierung und legte die
Grundlagen für die Aufgaben im Bereich Zulassung und Beschränkung. Darüber
hinaus wurden die meisten der erforderlichen Leitfäden bereitgestellt und die
Aktivitäten des Netzwerks der nationalen REACH- und CLA-Auskunftsstellen und
des Forums initiiert. In Bezug auf die Verbreitung der Daten, die
Verwendbarkeit der Suchfunktionen auf der ECHA-Website und die Bereitstellung
von Daten für die zuständigen Behörden und die Kommission sowie allgemein im
Bereich Kommunikation und Transparenz könnte die Wirksamkeit verbessert werden. Eine klare Priorität der ECHA in den ersten
Betriebsjahren war die Verwirklichung der erwarteten Ergebnisse. Insofern hat
sich die Agentur unter unerwarteten Umständen bewährt. Darüber hinaus führte
die ECHA Aktivitäten durch, die nicht explizit im Rahmen der REACH-Verordnung
obligatorisch waren, um die Industrie bei der Einhaltung ihrer Verpflichtung zu
unterstützen. So wurde beispielsweise eine Kampagne zum Thema Einrichtung und
Verwaltung von Foren zum Austausch von Stoffinformationen durchgeführt und die
Teilnahme an den Beratungen der Direktoren-Kontaktgruppe[10] organisiert. Die Kommission
stellt fest, dass die allgemeine Effizienz durch die zusätzlichen Aktivitäten
verringert wurde, stimmt aber dem zu, dass diese Schwerpunktsetzung auf die
Verwirklichung der Ergebnisse die richtige Wahl darstellte, da dadurch
insgesamt eine höhere Wirksamkeit erzielt werden konnte. Die starken Verbindungen der ECHA zu den
Interessenträgern der Industrie gaben Anlass zu kritischen Bemerkungen, nach
denen die Agentur der Industrie gegenüber anderen Interessengruppen den Vorzug
geben würde. Es ist jedoch unbestreitbar, dass die Wirksamkeit der ECHA und der
Erfolg der REACH-Verordnung sowohl von der Fähigkeit einzelner Unternehmen
abhängen, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, als auch von dem
Verantwortungsgefühl der Branche insgesamt. Die Kommission ist davon überzeugt,
dass der von der ECHA in dieser Hinsicht verfolgte Ansatz ein weiteres Beispiel
für eine berechtigte Schwerpunktsetzung auf die Wirksamkeit in der Startphase
darstellt. In Anerkennung der unterschiedlichen Profile der Interessenträger
und ihrer häufig unterschiedlich gelagerten Erwartungen ist die Kommission zuversichtlich,
dass die ECHA weiterhin das richtige Verhältnis zwischen Unabhängigkeit und der
Einbindung der Interessenträger finden wird, wobei der Tatsache Rechnung
getragen wird, dass die Agentur nunmehr als voll betriebsbereit betrachtet
wird. Die ECHA hat ihre Flexibilität unter Beweis
gestellt. Die Haushaltsplanung und die Haushaltsvorausschau wurden
ordnungsgemäß durchgeführt. Die operationelle Flexibilität wurde unter Beweis
gestellt, indem auf neue Situationen mit einem Risikomanagementansatz, einer –
falls erforderlich – Neuverteilung der Ressourcen und der Bereitschaft zum
Lernen und zur Flexibilität reagiert wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass die ECHA
nun ihre zentrale Rolle bei dem technischen und administrativen Management von
REACH voll ausspielen sollte. Nach Würdigung der im Rahmen der ECHA-Überprüfung
gesammelten Fakten fordert die Kommission die ECHA zu folgenden Maßnahmen auf: (l)
Steigerung der Effizienz und der
Wirtschaftlichkeit, z. B. durch eine weitere Prioritätssetzung bei den
Aufgaben und eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen den ECHA-Organen; (m)
Fortsetzung und Ausweitung der Maßnahmen zur
Einbindung der Interessenträger, wobei die KMU als eine gesonderte Zielgruppe
unter Berücksichtigung ihrer spezifischen Bedürfnisse zu behandeln sind; (n)
Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von
Informationen und Daten mit der Kommission und den Behörden der
Mitgliedstaaten, wo dies möglich und mit den Vertraulichkeitsregeln vereinbar
ist. Bei der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission
sollte auf die der Agentur bereits zugewiesenen Ressourcen zurückgegriffen
werden. Insofern wird die Umsetzung über die bereits für die kommenden Jahre
vorgesehenen Ausgaben hinaus keine Auswirkungen auf den Haushalt haben. 5. Überprüfung des Anwendungsbereichs von
REACH Die Kommission hat die Verknüpfungen zwischen
REACH und über einhundert anderen EU-Rechtsvorschriften analysiert, um
eventuelle Überschneidungen zu ermitteln und zu bewerten. Insgesamt ist die Kommission der Auffassung, dass
der Anwendungsbereich von REACH gut festgelegt wurde und es wurden keine
größeren Überschneidungen mit sonstigen Rechtsvorschriften der EU ermittelt.
Nichtsdestotrotz konnten einige geringfügige bzw. potenzielle
Überschneidungsbereiche gefunden werden. Als Überschneidungen werden in diesem
Zusammenhang Situationen betrachtet, in denen zwei verschiedene
EU-Rechtsvorschriften denselben Sachverhalt regeln, was zu Rechtsunsicherheit
führen kann, oder Situationen, in denen die rechtlichen Anforderungen zu
unnötigen Belastungen für die Verantwortlichen führen. Im Bereich der Registrierung wurden einige wenige
kleinere oder potenzielle Überschneidungen ermittelt. Diese werden auf
Einzelfallbasis geprüft. Im Bereich der Einschränkungen, in dem in
branchenspezifischen EU-Rechtsvorschriften Einschränkungen in Bezug auf Stoffe
oder Stoffkategorien festgelegt sind, wurden einige kleinere Überschneidungen
festgestellt. In Anbetracht der Vielzahl von EU-Rechtsvorschriften mit
Einschränkungen in Bezug auf Stoffe erachtet es die Kommission für zweckmäßig,
die ECHA aufzufordern, eine Bestandsaufnahme aller geltenden Einschränkungen in
EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage einzelner Stoffe zu entwickeln. Die Kommission ist darum bemüht, vorhandene oder
potenzielle Überschneidungen zu minimieren bzw. zu vermeiden, indem (o)
die ECHA aufgefordert wird, gegebenenfalls die
Leitfäden zu ändern; und (p)
Rechtsvorschriften im Anwendungsbereich von REACH
oder andere branchenspezifische EU-Rechtsvorschriften umgesetzt werden,
insbesondere unter Berücksichtigung künftiger Einschränkungen und
zulassungspflichtiger Stoffe. Sollten die REACH-Verordnung oder sonstige
einschlägige EU-Rechtsvorschriften künftig für eine Überarbeitung in Frage
kommen, wird die Kommission Maßnahmen für die übrigen Bereiche entwickeln, in
denen Überschneidungen festgestellt wurden. Abgesehen von den Überschneidungen ermittelte die
Kommission bestimmte Bereiche, in denen die im Rahmen der REACH-Verfahren
gewonnenen Informationen im Zusammenhang mit den Anforderungen der
branchenspezifischen EU-Rechtsvorschriften verwendet werden könnten. In
ähnlicher Weise könnten die für die Zwecke der branchenspezifischen
EU-Rechtsvorschriften gewonnenen Informationen für die Zwecke der
REACH-Verordnung nützlich sein[11].
6. Nanomaterialien Im Rahmen der zweiten Überprüfung der
Rechtsvorschriften zu Nanomaterialien wurde die folgende Schlussfolgerung
gezogen: „Im Allgemeinen ist die Kommission auch weiterhin davon überzeugt,
dass REACH den bestmöglichen Rahmen für das Risikomanagement von
Nanomaterialien bereithält, wenn diese als Stoffe oder Gemische vorliegen;
jedoch haben sich spezifischere Vorschriften für Nanomaterialien innerhalb
dieses Rahmens als notwendig erwiesen. Die Kommission plant Änderungen in
einigen der Anhänge von REACH und sie empfiehlt der ECHA, die Anleitung für
Registrierungen nach dem Jahr 2013 weiterzuentwickeln“. Die Kommission wird eine Folgenabschätzung der
relevanten Regelungsmöglichkeiten, insbesondere einer eventuellen Änderung der
Anhänge von REACH, durchführen, um auf diese Weise für mehr Klarheit in Bezug
auf die Behandlung von Nanomaterialien und Sicherheitsnachweise in den
Registrierungsdossiers zu sorgen. Gegebenenfalls wird die Kommission bis
Dezember 2013 den Entwurf eines Durchführungsrechtsakts vorlegen. 7. Schlussfolgerungen Gestützt auf die vorstehenden Erkenntnisse gelangt
die Kommission zu der Auffassung, dass REACH gut funktioniert und alle zum
gegenwärtigen Zeitpunkt überprüfbaren Zielsetzungen erfüllt sind. Ein gewisser
Anpassungsbedarf wurde zwar festgestellt, in Abwägung der Anforderung nach
einem stabilen und berechenbaren rechtlichen Umfeld zieht die Kommission jedoch
die Schlussfolgerung, dass keine Änderungen des verfügenden Teils von REACH
vorgeschlagen werden. Innerhalb des vorhandenen Rahmens ist es jedoch
erforderlich, die Auswirkungen von REACH auf die KMU abzumildern. Im Anhang zu
diesem Bericht werden die Maßnahmen aufgeführt, die die Verwirklichung dieses
Ziels ermöglichen werden. Darüber hinaus besteht ein breiter Spielraum für
weitere Verbesserungen der Funktionsweise von REACH durch eine weitere
Optimierung der Durchsetzung auf allen Ebenen, im Einklang mit dem vorliegenden
Bericht und der näheren Beschreibung im Arbeitsdokument der
Kommissionsdienststellen. Zu diesem Zweck ist ein starkes Engagement aller
beteiligten Akteure erforderlich. Aus diesem Grund verpflichtet sich die
Kommission, gemeinsam mit den Mitgliedstaaten, der ECHA und den
Interessenträgern die Zusammenarbeit im Hinblick auf eine erfolgreiche
Umsetzung von REACH fortzusetzen. Anhang Liste konkreter Empfehlungen der
Kommission im Hinblick auf die Verringerung des REACH-Verwaltungsaufwands für
die KMU bei gleichzeitiger Erhaltung ihrer Fähigkeit, alle
REACH-Verpflichtungen zu erfüllen ·
Die ECHA wird ermutigt, im Rahmen der Einrichtung
und Verwaltung des Forums zum Austausch von Stoffinformationen (SIEF)
konkretere Anleitungen zur Transparenz, Nichtdiskriminierung und zu einer
gerechten Kostenteilung bereitzustellen. Im Rahmen des Berichtes wurden
spezifische Probleme im Zusammenhang mit den Befugnissen führender Registranten
ermittelt, bei denen es sich häufig um größere Unternehmen handelt. Diese
Befugnisse können sich dadurch äußern, dass Pauschalgebühren für die
Zugangsbescheinigungen und überhöhte Gebühren für die Verwaltung des SIEF-Forums
verlangt werden. Die Anreize zur Gewährleistung einer wirtschaftlich
effizienten SIEF-Verwaltung müssen verstärkt werden. ·
Die Gebührenverordnung wird derzeit überprüft,
wobei die Ergebnisse des Gesamtberichtes zu REACH, insbesondere die Ergebnisse
im Zusammenhang mit den Kosten von REACH und ihren Auswirkungen auf die
Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, berücksichtigt werden. Eines der
Hauptziele der überarbeiteten Gebührenverordnung besteht in der Verringerung
der Kosten für die KMU. ·
Die ECHA und die Industrie sollten stärker
nutzerorientierte Anleitungen entwickeln, wobei den KMU besondere
Aufmerksamkeit zukommen sollte. Der Bericht macht auf ein spezielles Problem im
Zusammenhang mit der enormen Menge von Anleitungen aufmerksam, die zur Unterstützung
der Durchführung von REACH vorliegen. Nur ein Bruchteil der vorhandenen
Anleitungen ist auf bestimmte Gruppen von Unternehmen zugeschnitten. Der
Anwendungsbereich von REACH erstreckt sich auf viele verschiedene Arten von
Unternehmen innerhalb der gesamten Lieferkette und folglich sind die
Anleitungstexte häufig ziemlich komplex. ·
Die ECHA sollte in Zusammenarbeit mit der Industrie
die Anleitungen zum Schutz der Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang
mit dem obligatorischen Informationsaustausch innerhalb der Lieferkette
verbessern. Im Kontext der gemeinsamen Registrierung wurde ein spezifisches
Problem bei der Offenlegung wichtiger Unternehmensdaten festgestellt, die in
einigen Fällen die Grundlage bestimmter Unternehmen bilden. Zur Verbreitung
bewährter Verfahren innerhalb der Branche im Zusammenhang damit, welche
Informationen zu schützen sind und wie ein zufriedenstellender Schutz am besten
zu erzielen ist, sind konkreter gestaltete Anleitungen erforderlich. ·
In ähnlicher Weise sollte die ECHA bessere
Anleitungen für die Anwendung des Systems der Verwendungsdeskriptoren entwickeln,
insbesondere unter Berücksichtigung der KMU und der weniger erfahrenen
Unternehmen. Gegenwärtig benötigen die KMU dabei häufig externe Unterstützung,
wodurch die Befolgungskosten in die Höhe getrieben werden. Eine unsachgemäße
Anwendung des Systems kann zu beträchtlichen Unterschieden in den
Nutzungsbedingungen für den gleichen Stoff bei verschiedenen Lieferanten
führen. Dadurch werden die Möglichkeiten eines Lieferantenwechsels begrenzt,
höhere Kosten verursacht und die Stabilität der Versorgung geschwächt. ·
Die ECHA und die nationalen REACH-Auskunftsstellen
werden aufgefordert, konkrete Maßnahmen und Anleitungen zu einer frühen
Integration der REACH-Verfahren in die FuE und andere Innovationsverfahren zu
entwickeln. Einige innovative Unternehmen haben Bedenken hinsichtlich der
fehlenden Rechtssicherheit geäußert. Zwar enthält REACH eine Reihe
innovationsfördernder Mechanismen und es werden von der ECHA eine Menge Informationen
bezüglich der genauen Pflichten generiert und über das Internet verbreitet; es
ist jedoch erforderlich, die innovativen Unternehmen für diese Mechanismen und
Informationsquellen zu sensibilisieren. ·
Die Kommission wird weiterhin das Enterprise Europe
Network (EEN) zur Sensibilisierung für REACH und zur Verbesserung der
Kommunikation innerhalb der Lieferkette nutzen. Die REACH-Verordnung betrifft
eine große Bandbreite von Unternehmen, und ein beträchtlicher Anteil der
Unternehmen in Europa entfällt auf die nachgeschalteten Nutzer. Es wird davon
ausgegangen, dass einer Reihe KMU ihre Rolle und ihre Verpflichtungen im
Zusammenhang mit der Verordnung nicht bewusst sind, und die übrigen KMU
schätzen möglicherweise zumindest den genauen Umfang ihrer Pflichten falsch ein
Aus diesem Grund werden Maßnahmen im Bereich Kommunikation und Sensibilisierung
unter Verwendung vorhandener Plattformen des European Enterprise Networks und
der nationalen REACH-Auskunftsstellen durchgeführt. ·
Schließlich wird die Kommission die Überwachung der
Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von REACH durch die KMU
sowie der Quantität und Qualität der technischen und rechtlichen Unterstützung
für KMU seitens der für die Umsetzung zuständigen Einrichtungen fortsetzen. [1] ABl. L 396 vom 30. Dezember 2006, S. 1-849. [2] SWD(2013)25 [3] Artikel 75 Absatz 2, Artikel 117
Absatz 4, Artikel 138 Absatz 2, Artikel 138 Absatz 3 und
Artikel 138 Absatz 6. [4] Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen [REACH]
Ausführliche Folgenabschätzung, Europäische Kommission, 29.10.2003, {KOM(2003)
644}. [5] Studie: The impact of REACH on the environment
and human health, DHI, im Auftrag der Europäischen Kommission, September
2005. [6] Konzentrationsschwelle von 0,1 Massenprozent gemäß
Artikel 7 und 33 [7] Öffentliche Konsultation: „Welche zehn EU-Rechtsakte
verursachen den höchsten Aufwand für KMU?“, von der Kommission vom 28.9.2012
bis zum 21.12.2012 veranstaltet. [8] Mitteilung der Kommission [...] Kombinationswirkungen
von Chemikalien. Chemische Mischungen, Europäische Kommission, {COM(2012)
0252}, Abschnitt 5.2 Absatz 4 Ziffern i und ii. [9] Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung,
Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und
Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (Abl. L 353 vom 31.12.2008, S.1). [10] Informationen über diese Aktivitäten werden von der ECHA
im Rahmen ihrer jährlichen Gesamtberichte bereitgestellt, die auf der
ECHA-Website abrufbar sind: www.echa.europa.eu. [11] Beispiele für die Synergien zwischen REACH und anderen
EU-Rechtsvorschriften sind im Abschnitt 1.1 des Arbeitsdokuments der
Kommissionsdienststellen aufgelistet.