EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52013AP0113

P7_TA(2013)0113 System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (COM(2012)0697 — C7-0385/2012 — 2012/0328(COD)) P7_TC1-COD(2012)0328 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

ABl. C 45 vom 5.2.2016, p. 116–118 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

5.2.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 45/116


P7_TA(2013)0113

System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten ***I

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. April 2013 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (COM(2012)0697 — C7-0385/2012 — 2012/0328(COD))

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

(2016/C 045/27)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2012)0697),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0385/2012),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft durch die Entscheidung 2002/358/EG des Rates (1) genehmigt worden ist,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 13. Februar 2013 (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

in Kenntnis der vom Vertreter des Rates mit Schreiben vom 20. März 2013 gemachten Zusage, den Standpunkt des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 294 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu billigen,

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, öffentliche Gesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A7-0060/2013),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

nimmt die dieser Entschließung als Anlage beigefügte Erklärung der Kommission zur Kenntnis;

3.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

4.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  Entscheidung 2002/358/EG des Rates vom 25. April 2002 über die Genehmigung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (ABl. L 130 vom 15.5.2002, S. 1).

(2)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.


P7_TC1-COD(2012)0328

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 16. April 2013 im Hinblick auf den Erlass des Beschlusses Nr. …/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die vorübergehende Abweichung von der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft

(Da Parlament und Rat eine Einigung erzielt haben, entspricht der Standpunkt des Parlaments dem endgültigen Rechtsakt, Beschluss Nr. 377/2013/EU.)


ANLAGE ZUR LEGISLATIVEN ENTSCHIESSUNG

Erklärung der Kommission

Die Kommission weist erneut darauf hin, dass mit den Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG Maßnahmen gegen den Klimawandel in der EU und in Drittländern finanziert werden sollten, unter anderem zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen, zur Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels in der EU und in Drittländern, insbesondere in Entwicklungsländern, zur Finanzierung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der Eindämmung und Anpassung, insbesondere in den Bereichen Raumfahrt und Luftverkehr, zur Verringerung der Emissionen durch einen emissionsarmen Verkehr und zur Deckung der Kosten für die Verwaltung der Gemeinschaftsregelung. Versteigerungseinkünfte sollten auch zur Finanzierung von Beiträgen zum Globalen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energieträger und für Maßnahmen gegen die Abholzung von Wäldern eingesetzt werden.

Die Kommission weist darauf hin, dass die Mitgliedstaaten die Kommission in den Berichten, die sie gemäß Artikel 3d der Richtlinie 2003/87/EG vorlegen, über die Verwendung der Einnahmen aus der Versteigerung von Zertifikaten informieren. Die besonderen Bestimmungen zum Inhalt dieser Berichte sind in der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (1) festgelegt. Weitere Einzelheiten werden in einem Durchführungsrechtsakt der Kommission gemäß Artikel 18 dieser Verordnung festgelegt. Die Mitgliedstaaten veröffentlichen diese Berichte, und die Kommission veröffentlicht die zusammengefassten Informationen der Union in leicht zugänglicher Form.

Die Kommission weist darauf hin, dass ein weltweiter marktgestützter Mechanismus, mit dem eine international einheitliche Gebühr auf CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs erhoben wird, dabei helfen könnte, abgesehen vom vorrangigen Ziel der Emissionssenkung die nötigen Mittel für Maßnahmen zur Eindämmung des Klimawandels und zur Anpassung daran aufzubringen.


(1)  ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13.


Top