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Document 52012XG0131(01)

    Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, Anwendung finden

    ABl. C 26 vom 31.1.2012, p. 2–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    31.1.2012   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 26/2


    Mitteilung für die Personen, auf die Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, Anwendung finden

    2012/C 26/02

    RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

    Den Personen, die in Anhang I des Beschlusses 2011/72/GASP des Rates, geändert durch den Beschluss 2012/50/GASP des Rates (1) über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien, aufgeführt sind, wird Folgendes mitgeteilt:

    Der Rat der Europäischen Union hat beschlossen, dass die in dem genannten Anhang aufgeführten Personen in die Liste der Personen aufgenommen werden, gegen die restriktive Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2011/72/GASP des Rates über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in Tunesien verhängt wurden.

    Die betroffenen Personen können beim Rat (siehe nachstehende Anschrift) unter Vorlage von entsprechenden Nachweisen beantragen, dass der Beschluss, sie in die genannte Liste aufzunehmen, überprüft wird.

    Rat der Europäischen Union

    Generalsekretariat

    GD K Referat Koordinierung

    Rue de la Loi/Wetstraat 175

    1048 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Die betroffenen Personen werden ferner darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Beschluss des Rates vor dem Gericht der Europäischen Union unter den Voraussetzungen des Artikels 275 Absatz 2 und des Artikels 263 Absätze 4 und 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union anfechten können.


    (1)  ABl. L 27 vom 31.1.2012.


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