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Document 52012SC0023
COMMISSION STAFF WORKING DOCUMENT SUMMARY OF THE IMPACT ASSESSMENT Accompanying the document Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on improving securities settlement in the European Union and on Central Securities Depositories (CSDs) and amending Directive 98/26/EC
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG
/* SWD/2012/0023 - COD 2012/0029 */
ARBEITSUNTERLAGE DER KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG /* SEC/2012/0023 - COD 2012/0029 */
ARBEITSUNTERLAGE DER
KOMMISSIONSDIENSTSTELLEN ZUSAMMENFASSUNG DER FOLGENABSCHÄTZUNG Begleitunterlage zum Vorschlag für eine Verordnung des
Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der
Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer
sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG Einleitung Jedes an oder außerhalb einer Börse getätigte
Wertpapiergeschäft durchläuft eine Abfolge von dem Handel nachgelagerten
Prozessen, die zur Abwicklung des Geschäfts, d. h. der Lieferung von
Wertpapieren gegen Barmittel, führt. Diese Prozesse werden in der Regel von
sogenannten „Nachhandelsinfrastrukturen“ vorgenommen, zu denen zentrale
Gegenparteien für das Clearing und Zentralverwahrer für die Abrechnung
gehören. Zentralverwahrer sind für den
Nachhandelsbereich sehr wichtige Einrichtungen, da sie in der Regel die
Verbuchung, Verwahrung und Abrechnung von Wertpapieren sicherstellen, wobei sie
zum Zwecke der Abrechnung sogenannte Wertpapierabrechnungssysteme betreiben.
Ferner spielen die Zentralverwahrer eine wichtige Rolle am Markt für
Sicherheiten, insbesondere für geldpolitische Zwecke, da praktisch alle für
geldpolitische Transaktionen in Frage kommenden Sicherheiten in der EU, vor
allem im Euro-Währungsgebiet, von Zentralverwahrern betriebene
Wertpapierabrechnungssysteme durchlaufen. Von Wertpapierabrechnungssystemen in
der EU wurden 2010 Transaktionen im Wert von annähernd
920 Billionen EUR abgerechnet und Ende 2010 Wertpapiere im Wert von
fast 39 Billionen EUR gehalten. Daher sind die Zentralverwahrer von systemischer
Bedeutung für die Märkte, in denen sie tätig sind, und unterliegen aufgrund
der Zunahme grenzüberschreitender Geschäfte in Europa einer immer stärkeren
Vernetzung; der grenzüberschreitende Wertpapierhandel macht etwa ein Drittel
der gesamten Wertpapiergeschäfte auf dem europäischen Markt aus.
Zentralverwahrer und Nachhandelsverfahren im Allgemeinen dürften zukünftig
durch die Inbetriebnahme von Target2 Securities (T2S) noch enger miteinander
verknüpft sein; das vom Eurosystem initiierte Projekt soll eine gemeinsame
Plattform für die Wertpapierabrechnung in Europa bieten (geplante Einführung im
Jahr 2015). Der Markt für die Dienstleistungen der
Zentralverwahrer in der EU ist mit mehr als 30 Zentralverwahrern und zwei
internationalen Zentralverwahrern (Clearstream Banking Luxembourg und Euroclear
Bank) stark fragmentiert. Im Vergleich dazu wird der gesamte US-Markt für
Wertpapiere von nur zwei Zentralverwahrern, DTC und FedWire, bedient. Politischer Auftrag und Anhörung der
beteiligten Akteure Die Dienststellen der Europäischen Kommission
sind seit mehr als zehn Jahren mit Fragestellungen im Bereich der
Nachhandelsverfahren befasst. Diese Arbeit wurde durch eine Entschließung des
Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2003 zu einer Konsultation der
Kommission zu Clearing und Abrechnung gutgeheißen und in der Mitteilung der
Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Clearing und Abrechnung in
der Europäischen Union“ aus dem Jahr 2004 zusammengefasst. In letzter Zeit fand diese Arbeit politische
Unterstützung: · In einem gemeinsamen Schreiben vom 8. Juni 2010 forderten
Bundeskanzlerin Merkel und Präsident Sarkozy den Kommissionspräsidenten Barroso
auf, die Möglichkeit einer Harmonisierung der Abrechnungsperioden in Europa in
Betracht zu ziehen. · Der Rat „Wirtschaft und Finanzen“ vom 2. Dezember 2008 betonte die
Notwendigkeit, die Sicherheit und Solidität der Wertpapierabrechnungssysteme zu
stärken, und war sich darin einig, dass zum Abbau rechtlicher Hindernisse im
Zusammenhang mit Nachhandelsgeschäften, einschließlich Zugangsbeschränkungen
für Zentralverwahrer, Rechtsakte der EU erforderlich sind. Auch über den Bedarf an geeigneten Standards
für Zentralverwahrer ist man sich international einig: · Bereits 2001 verabschiedeten internationale Banken- und
Wertpapieraufsichtsbehörden (CPSS-IOSCO) Empfehlungen für
Wertpapierabrechnungssysteme. Diese Empfehlungen wurden von den europäischen
Regulierungsbehörden (ESCB-CESR) im Jahr 2009 angepasst. · Der Rat für Finanzstabilität wiederholte im Oktober 2010 die
Forderung nach aktualisierten Standards zur Stärkung der zentralen
Marktinfrastrukturen, einschließlich Zentralverwahrern, und sprach sich für die
Überarbeitung und den Ausbau der bestehenden Standards aus. Die Kommissionsdienststellen haben umfassende
Konsultationen mit den betroffenen Akteuren, zu denen Regulierungsbehörden,
Zentralverwahrer und Teilnehmer der Zentralverwahrer gehören, eingeleitet. Die
öffentliche Konsultation vom 13. Januar bis 1. März 2011 ergab
101 Antworten. Überblick über die problematischen Aspekte Während die Zentralverwahrer innerhalb
nationaler Grenzen in der Regel effizient und sicher funktionieren, ist die grenzüberschreitende
Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen nationalen Nachhandelssystemen weniger
effizient und sicher; dies bedeutet, dass ein Anleger mit höheren Kosten und
Risiken konfrontiert ist, wenn er Geld im Ausland anlegt. So fallen die Kosten
für eine grenzüberschreitende Abrechnung bis zu viermal höher aus als für eine
Abrechnung im Inland. Im Folgenabschätzungsbericht wurden drei
wesentliche Problembereiche ermittelt: höhere Risiken und höhere Kosten
für die grenzüberschreitende Abrechnung sowie uneinheitliche
Wettbewerbsbedingungen für Zentralverwahrungsdienstleistungen. Diese Probleme
sind auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen, die im Folgenden kurz
beschrieben werden. Unterschiedliche Marktpraktiken bei der
Durchführung der Abrechnung a) Unterschiedliche Praktiken bei der
Abrechnungsdisziplin Die Anwendung der verschiedenen Maßnahmen zur
Abrechnungsdisziplin wie Förderung einer frühzeitigen Abwicklung, Überwachung
gescheiterter Abwicklungen, Anreize für eine pünktliche Abwicklung, Sanktionen
und Eindeckungsverpflichtungen wird in den einzelnen EU-Märkten unterschiedlich
gehandhabt. Dies führt zu einer erhöhten Anzahl gescheiterter Abwicklungen
bei grenzüberschreitenden Geschäften und begünstigt eine Aufsichtsarbitrage
(insbesondere in Wettbewerbssituationen nach Inbetriebnahme von T2S). Darüber hinaus gibt es unterschiedliche Auslegungen
des Begriffs der gescheiterten Abwicklung, was einen Marktteilnehmer, einen
Zentralverwahrer oder eine Regulierungsbehörde insbesondere in einem
grenzüberschreitenden Umfeld darin beeinträchtigt, Risikobereiche zu erkennen,
Maßnahmen zur Risikobegrenzung zu ermitteln und entsprechend zu handeln. In der Branche wurden Initiativen zur
Harmonisierung einiger Marktpraktiken ergriffen, bisher war jedoch nur ein
vergleichsweise langsamer Fortschritt zu verzeichnen. Die Empfehlungen der
ESCB-CESR umfassen ebenfalls einige Grundsätze zur Abrechnungsdisziplin, für
diese Maßnahmen gibt es aber größtenteils keinen Durchführungsplan. b) Unterschiedliche Abrechnungsperioden Die Abrechnung von Wertpapiergeschäften
erfolgt in den meisten Fällen nicht unmittelbar, sondern in der Regel einige
Tage nach dem Abschlusstag. In Europa werden Wertpapiere überwiegend an T+3
oder T+2 abgerechnet, d. h., drei bzw. zwei Tage nach dem Abschlusstag.
Unterschiedliche Abrechnungsperioden führen bei grenzüberschreitenden Geschäften
zu einer Reihe von Problemen: a) zusätzliches Geschäftsrisiko,
b) erhöhte Finanzierungskosten, z. B. für Anleger, die
Wertpapiere auf einem T+2-Markt kaufen und einem T+3-Markt verkaufen, sowie
c) Unterbrechung der Kapitalmaßnahmen („corporate actions“), da
keine Klarheit besteht, welche Anleger Anspruch auf Dividenden haben. Längere
Abrechnungsperioden gehen mit Unsicherheit und einem erhöhten
Gegenparteiausfallrisiko für Anleger einher. Auf Veranlassung der Branche wurde im
Jahr 2009 eine Arbeitsgruppe für die Harmonisierung von Abwicklungszyklen
unter der Federführung der Kommissionsdienststellen eingerichtet, die die
Notwendigkeit einer Harmonisierung bewerten und die am besten geeignete
Alternative ermitteln sollte. Die Gruppe empfahl eine Harmonisierung auf T+2. Unterschiedliche Vorschriften für
Zentralverwahrer Die Tätigkeiten der Zentralverwahrer in der EU
sind auf nationaler Ebene geregelt, und die Mitgliedstaaten haben diesbezüglich
unterschiedliche Bestimmungen festgelegt. So ist Zentralverwahrern die Ausübung
von Bankgeschäften in einigen Ländern nicht erlaubt, während sie in anderen
Ländern zur Erbringung bestimmter Bankdienstleistungen berechtigt sind, was für
ihre Zentralverwahrungsgeschäfte ein zusätzliches Risiko bedeutet. Die Empfehlungen der ESCB-CESR bieten den
Aufsichtsbehörden Leitlinien für die Beurteilung der Sicherheit, Solidität und
Effizienz von Zentralverwahrern, sie sind jedoch allgemein gehalten und nicht
verbindlich. Die unterschiedlichen Regeln führen zusammen
mit den nachstehend beschriebenen Zugangshindernissen zur Fragmentierung
des EU-Marktes für Nachhandelstätigkeiten. Infolge dieser Fragmentierung stützt
sich die grenzüberschreitende Abrechnung von Wertpapiergeschäften auf
komplizierte Ketten von Haltern, was die Sicherheit und die Effizienz
solcher Geschäfte beeinträchtigt. Der Mangel an Effizienz führt dazu, dass bei
einer grenzüberschreitenden Abrechnung im Vergleich zur Abrechnung im Inland
höhere Kosten anfallen; darüber hinaus entstehen Anlegern, die ihre
Vermögenswerte nicht in einem einzigen Liquiditätsverbund platzieren können,
höhere operative und Finanzierungskosten. Außerdem wird das Beinahemonopol
inländischer Zentralverwahrer – zumindest für bestimmte Dienstleistungen und
Wertpapiere wie z. B. notarielle Dienstleistungen für Aktien – durch die
unterschiedlichen Regeln und die Zugangshindernisse gestärkt. Beschränkungen des Zugangs zu
Zentralverwahrern a) Zugang von Emittenten zu Zentralverwahrern Emittenten sind in ihrer freien Auswahl eines
Zentralverwahrers insbesondere bei Aktien in vielen Mitgliedstaaten nach wie
vor eingeschränkt. Diese Beschränkungen tragen zu einem Wettbewerbsmangel
zwischen Zentralverwahrern und der Fragmentierung des EU-Marktes bei,
was mit vorstehend beschriebenen Auswirkungen verbunden ist. b) Zugang von Zentralverwahrern untereinander
sowie zwischen Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen In einem vermehrt grenzüberschreitenden Umfeld
ist der Zugang von Zentralverwahrern und anderen Marktinfrastrukturen (wie
Handelsplätzen und zentralen Gegenparteien) untereinander unbedingt
erforderlich, damit ein Wettbewerb zu gleichen Bedingungen stattfinden kann.
Diese Zugangsrechte sind durch die Gesetzgebung auf europäischer oder
nationaler Ebene nicht gewährleistet. Die europäischen Verbände der
Zentralverwahrer, Börsen und zentralen Gegenparteien unterzeichneten im
Jahr 2006 einen Verhaltenskodex, in dem einige allgemeine Grundsätze zu
diesem Thema festgelegt sind, welche jedoch auf einer freiwilligen
Selbstverpflichtung beruhen und nur für Aktien gelten. Rechtsgrundlage für Maßnahmen der EU EU-Maßnahmen scheinen unter dem Gesichtspunkt
der Subsidiarität aus folgenden Gründen angemessen: · Die vorstehend beschriebenen Probleme betreffen im Wesentlichen
grenzüberschreitende Fragestellungen. Daher wären von einzelnen Mitgliedstaaten
selbstständig und unkoordiniert ergriffene Abhilfemaßnahmen im
grenzüberschreitenden Kontext vermutlich nur wenig wirksam. · Der systemische Charakter der Zentralverwahrer und deren zunehmende
Verflechtung in Europa erfordern ein koordiniertes Vorgehen. · Manche Aspekte der festgestellten Probleme werden bereits im geltenden
EU-Recht geregelt; insbesondere durch die Richtlinie über Finanzsicherheiten,
die Richtlinie über die Wirksamkeit von Abrechnungen, die Richtlinie über
Märkte für Finanzinstrumente und die Richtlinie über Eigenkapitalanforderungen.
Jeder neue Vorschlag müsste perfekt auf diese EU-Vorschriften abgestimmt
werden. Durch gemeinsame Bemühungen ist dies am besten zu erreichen. Ziele Im Rahmen der Folgenabschätzung soll die Möglichkeit geprüft werden,
auf EU-Ebene Lösungen für die im Vorangehenden umrissenen Probleme zu
entwickeln. Zu den strategischen Zielen gehören die Erhöhung der Sicherheit,
die Steigerung der Effizienz und die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen für
grenzüberschreitende Zentralverwahrungsdienstleistungen. In diesem Bericht sind
auch konkrete operative Ziele definiert: (1)
Weiterentwicklung der Rahmenbedingungen für die
Abrechnung durch 1.1) Verbesserung der grenzüberschreitenden Abrechnungsdisziplin
und 1.2) Vereinheitlichung der Abrechnungsperioden; (2)
Einführung kohärenter Regeln für Zentralverwahrer
in ganz Europa durch Harmonisierung 2.1) des Zulassungsrahmens, 2.2) der
Aufsichts- und Organisationsvorschriften und 2.3) der Zulassungs- und Aufsichtssysteme
für Zentralverwahrer; (3)
Beseitigung der Hindernisse für den Zugang zu/von
Zentralverwahrern; dies bezieht sich sowohl auf 3.1) den Zugang zwischen
Emittenten und Zentralverwahrern als auch 3.2) von Zentralverwahrern
untereinander sowie zwischen Zentralverwahrern und anderen
Marktinfrastrukturen. Handlungsalternativen und -instrumente In der Folgenabschätzung werden für jedes
operative Ziel einige Handlungsalternativen dargestellt, analysiert und mit der
Ausgangslage verglichen. 1.1) Hinsichtlich der grenzüberschreitenden
Abrechnungsdisziplin wurden folgende Alternativen in Betracht gezogen:
zusätzliche Selbstverpflichtungen der Branche, Einführung gemeinsamer
Abrechnungsgrundsätze, vorgeschriebene Anwendung standardisierter Verfahren bei
der Abrechnungsdisziplin oder Einführung von Maßnahmen, die die gesamte
Handels-/Nachhandelskette abdecken. Die Alternative, auf EU-Ebene verbindliche
gemeinsame Grundsätze einzuführen, wurde festgehalten, da sie zur
Standardisierung und Sicherheit beiträgt, aber trotzdem Innovation und
Flexibilität in einem sich verändernden Marktumfeld zulässt. Diese Lösung wird
auch von der Arbeitsgruppe für die Harmonisierung von Abwicklungszyklen
bevorzugt. 1.2) Hinsichtlich der Abrechnungsperioden
wurden die Alternativen T+1, T+2 und T+3 abgewogen. Im Einklang mit den
Schlussfolgerungen der Arbeitsgruppe für die Harmonisierung von
Abwicklungszyklen scheint die Alternative T+2 am besten geeignet,
Gegenparteiausfallrisiken und Sicherheitsanforderungen zu reduzieren; darüber
hinaus wird dadurch eine stärkere Automatisierung gefördert. Diese Vorteile
sind dauerhaft, während die Umsetzungskosten für Marktteilnehmer einmalig und
nur geringfügig höher als bei einer Harmonisierung auf T+3 sind. 2.1) Im Hinblick auf die Wahl eines
Zulassungsrahmens werden im Bericht die gegenseitige Anerkennung von
Zentralverwahrungsdienstleistungen innerhalb der EU und die EU-Lizenz (sowie
der EU-Pass) verglichen. Eine EU-Lizenz (und ein EU-Pass) wurden als beste
Vorgehensweise festgehalten, um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und
den Wettbewerb unter Zentralverwahrern zu fördern. Diese Sichtweise wird auch
von den Teilnehmern der öffentlichen Konsultation mehrheitlich befürwortet,
wenngleich es zum Geltungsbereich der Lizenz unterschiedliche Meinungen gibt,
insbesondere bei der Frage, ob eine solche Lizenz Bankdienstleistungen, bei
denen Zentralverwahrer das Hauptrisiko übernehmen, umfassen sollte. Zu diesen Bankdienstleistungen enthält der
Bericht einen Vergleich zwischen einem integrierten Modell, bei dem ein
Zentralverwahrer bei der Erbringung bestimmter Bankdienstleistungen strengeren
Anforderungen unterliegt als unter der Eigenkapitalrichtlinie (z. B.
vollständige Besicherung von Kreditrisiken), und einem getrenntem Modell, bei
dem solche Bankdienstleistungen von einem gesonderten Kreditinstitut ohne
Einschränkung des Tätigkeitsbereichs aber unter den gleichen
aufsichtsrechtlichen Auflagen erbracht werden. Das getrennte Modell wurde
festgehalten, da es die Risikoübertragung von Bankgeschäften auf sonstige
Tätigkeiten der Zentralverwahrer einschränkt und somit ein – für solche
systemrelevanten Infrastrukturen besser geeignetes – geringes Risikoprofil
gewährleistet. Dieser erhebliche Nutzen überwiegt im Vergleich zu den Kosten für
die Umsetzung dieser Maßnahme, die im Wesentlichen Rechts-/Transaktionskosten
für die Gründung einer eigenen juristischen Person und die Neuverhandlung
bestehender Verträge umfassen. 2.2) Im Zusammenhang mit den
Aufsichtsvorschriften werden im Bericht hauptsächlich zwei Alternativen für die
Einführung solcher Vorschriften in Betracht gezogen: die Einführung gemeinsamer
Grundsätze in die EU-Rechtsvorschriften mit detaillierten technischen
Standards, die von der ESMA in Zusammenarbeit mit dem ESZB zu erstellen sind,
oder die Vorgabe detaillierter gemeinsamer Rechtsvorschriften. Die erste
Alternative wurde im Einklang mit den Standpunkten der beteiligten Akteure
festgehalten, da sie folgende Möglichkeiten bietet: a) Flexibilität bei der
Anpassung der Einzelheiten der Maßnahmen an die Marktbedingungen, b) bessere
Ausrichtung an internationalen Normen und c) Einbeziehung des Europäischen
Systems der Zentralbanken in die Ausarbeitung solcher Maßnahmen – dies ist für
die Bewältigung der Verwaltungslasten der Zentralverwahrer von Bedeutung, da
die von ihnen betriebenen Abrechnungssysteme von Zentralbanken überwacht
werden. 2.3) Im Hinblick auf die Wahl des Zulassungs-
und Aufsichtsrahmens für Zentralverwahrer werden im Bericht verschiedene
Alternativen erwogen: nationale Zulassung/Beaufsichtigung der Zentralverwahrer,
gegebenenfalls unter Einbeziehung der Behörden anderer Mitgliedstaaten,
nationale Zulassung/Beaufsichtigung unter Einbeziehung der ESMA, eine
Kombination beider Alternativen oder Zulassung/Beaufsichtigung durch die ESMA.
Das Kombinations-Modell aus nationaler Zulassung/Beaufsichtigung unter
Einbeziehung der Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA wurde
festgehalten, da es den Behörden die Möglichkeit bietet, sich direkt an der
Zulassung und Aufsicht von Zentralverwahrern mit grenzüberschreitenden
Tätigkeiten flexibel zu beteiligen, wodurch kleineren Zentralverwahrern keine
unnötige Verwaltungslast entsteht und bei größeren Zentralverwahren eine
gewisse Standardisierung dieser Zusammenarbeit sichergestellt wird. 3.1) Die Einführung eines Rechts für
Emittenten, Wertpapiere über den Zentralverwahrer ihrer Wahl zu begeben, trägt
zu der mit der EU-Lizenz geschaffenen Marktöffnung bei. Dieser Aspekt wird
durch die Vorschrift, börsennotierte Wertpapiere im Effektengiro zu verbuchen,
verstärkt, wodurch auch eine höhere Abrechnungseffizienz und kürzere
Abrechnungsperioden erzielt würden, da im Effektengiro verbuchte Wertpapiere
einfacher zu liefern sind als Wertpapiere in Papierform. Die Auswirkungen auf
die wenigen Märkte, die noch Wertpapiere in Papierform verwenden, könnten
abgeschwächt werden, indem den Märkten über eine Umsetzungsfrist Zeit zur
Anpassung gegeben wird. 3.2) Die EU-Lizenz sollte Zugangsrechte für
Zentralverwahrer untereinander und zwischen Zentralverwahrern und anderen
Marktinfrastrukturen umfassen. Viele dieser Handlungsalternativen greifen
ineinander. Eine Verbindung dieser Maßnahmen könnte zu folgenden Ergebnissen
führen: · Kurzfristig: stärkerer Wettbewerb unter Zentralverwahrern mit vermutlich
positiven Auswirkungen auf die Qualität und die Kosten grenzüberschreitender
Dienstleistungen. Dies könnte unmittelbare Vorteile für die Emittenten mit sich
bringen, jedoch ist eine Anpassung der Entgelte von Zentralverwahrern nur dann
mit geringeren Kosten für Anleger verbunden, wenn der gesteigerte Wettbewerb
nicht kurzfristig zu einer stärkeren Fragmentierung führt. · Mittel- bis langfristig: stärkere Konsolidierung des Marktes und
geringere Fragmentierung (kürzere grenzüberschreitende Ketten von Wertpapierhaltern),
was zu geringeren Risiken und Kosten bei grenzüberschreitenden Abrechnungen
führt. Anleger könnten dadurch mit geringeren Kosten für die gesamte
Nachhandelskette rechnen. · Insgesamt kämen die vorgeschlagenen Maßnahmen sowohl Emittenten bei der
Kapitalbeschaffung als auch Anlegern im Hinblick auf eine sicherere und
kostenwirksamere Platzierung ihrer Mittel zugute; dies wäre mit umfassenden
Vorteilen für die Wirtschaft verbunden. Diese Vorteile zu quantifizieren ist jedoch
schwierig. Der Entwurf einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über
Nachhandelsgeschäfte aus dem Jahr 2006 enthielt einige Schätzungen auf der
Grundlage der Kostenunterschiede zwischen grenzüberschreitenden und
inländischen Transaktionen und zwischen europäischen und US-amerikanischen
Transaktionen (die den damals verfügbaren Studien, überwiegend aus den
Jahren 2001-2004, entnommen wurden): · Die gesamten Mehrkosten des Nachhandels für Anleger liegen zwischen
2 Mrd. EUR und 5 Mrd. EUR. · Weitere Kostenreduzierungen von rund 700 Mio. EUR könnten
durch eine Marktkonsolidierung erzielt werden. Diese Zahlen liefern einen Hinweis auf die
Größenordnungen, stellen jedoch wahrscheinlich eine Überschätzung des
derzeitigen Nutzens von Rechtsvorschriften dar, da die Unterschiede zwischen
den Kosten im grenzüberschreitenden und im inländischen Nachhandelsbereich
geringer geworden sind, und T2S zu einer weiteren Reduzierung sowohl der
inländischen als auch der grenzüberschreitenden Kosten führen dürfte. Angesichts der bevorzugten Alternativen und
der Notwendigkeit, eine einheitliche Anwendung des Rechtsrahmens in der
gesamten EU sicherzustellen, wird eine Verordnung im Hinblick auf das Erreichen
der angestrebten Ziele als das am besten geeignete politische Instrument
angesehen. Überwachung und Bewertung Die
Ex-post-Bewertung aller Politiken hat für die Kommission angesichts eines sich
ständig verändernden Marktes oberste Priorität. Bei dieser Bewertung wird
insbesondere geprüft, ob die Maßnahmen im Hinblick auf die zuvor erläuterten Ziele
nach wie vor wirksam und effizient sind. Der Bericht enthält Vorschläge für
einen Überwachungs- und Bewertungsrahmen, der eine regelmäßige Überwachung
durch die ESMA, Branchenerhebungen und externe Studien miteinander verbindet.
Im Bericht wird ferner die Überwachung weiterer Bereiche, in denen Probleme
festgestellt wurden, z. B. die Internalisierung der Abrechnungen außerhalb
benannter und gemeldeter Abrechnungssysteme, vorgeschlagen, ohne derzeit jedoch
ein Tätigwerden der EU vorzusehen.