EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0703
Proposal for a COUNCIL DECISION on the signature of the Agreement between the European Union and the Republic of Armenia on the readmission of persons residing without authorisation
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt
/* COM/2012/0703 final - 2012/0331 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt /* COM/2012/0703 final - 2012/0331 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. Politischer und rechtlicher
Hintergrund Die EU und Armenien kamen überein, ihre
Beziehungen im Rahmen der Östlichen Partnerschaft weiter zu vertiefen und
auszubauen. Vor diesem Hintergrund hat die EU anerkannt, wie wichtig verstärkte
Kontakte zwischen den Bürgern sind. Während des Prager Gipfeltreffens zur
Östlichen Partnerschaft im Mai 2009 bekräftigte die EU ihre politische
Unterstützung für eine vollständige Liberalisierung der Visumregelung in einem
sicheren Umfeld und für mehr Mobilität durch den Abschluss von
Visaerleichterungs- und Rückübernahmeabkommen mit Ländern der Östlichen
Partnerschaft. Gemäß dem gemeinsamen Konzept für die Entwicklung der EU-Politik
im Bereich der Visaerleichterungen, auf das sich die Mitgliedstaaten auf Ebene
des AStV im Dezember 2005 verständigt hatten, kann ohne ein
Rückübernahmeabkommen grundsätzlich kein Visaerleichterungsabkommen geschlossen
werden. Am 19. Dezember 2011 ermächtigte der Rat
die Kommission offiziell, ein Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen
Union und Armenien auszuhandeln. Im Februar 2012 übermittelte die Kommission
den armenischen Behörden einen Abkommensentwurf. Danach fand die erste
offizielle Verhandlungsrunde am 27./28. Februar 2012 in Eriwan statt.
Es folgten zwei weitere offizielle Verhandlungsrunden, die letzte am 19. Juli 2012
in Eriwan. In der Folge wurde der vereinbarte Wortlaut am 18. Oktober 2012
in Brüssel paraphiert. Die Mitgliedstaaten wurden in allen
(informellen und formellen) Phasen der Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen
regelmäßig informiert und konsultiert. Rechtsgrundlage des Abkommens ist für die
Union Artikel 79 Absatz 3 AEUV in Verbindung mit Artikel 218 AEUV.
Der beigefügte Vorschlag ist der Rechtsakt für
die Unterzeichnung des Rückübernahmeabkommens. Der Rat wird mit qualifizierter
Mehrheit hierüber beschließen. Nach Artikel 218 Absatz 6
Buchstabe a AEUV ist die Zustimmung des Europäischen Parlaments zum
Abschluss des Abkommens erforderlich. 2. Verhandlungsergebnis Die Kommission ist der Auffassung, dass die
vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht worden
sind und dass das im Entwurf vorliegende Rückübernahmeabkommen für die Union
annehmbar ist. Der Inhalt dieses Abkommens in seiner
endgültigen Fassung lässt sich wie folgt zusammenfassen: - Das Abkommen ist in acht Abschnitte
mit insgesamt 24 Artikeln unterteilt. Ferner enthält es sechs Anhänge, die
Bestandteil des Abkommens sind, und zwei gemeinsame Erklärungen. - Das Abkommen enthält eine
einleitende Klausel; darin wird bekräftigt, dass das Abkommen unter Achtung der
Menschenrechte sowie unter Wahrung der Pflichten und Zuständigkeiten des
ersuchten Staates und des ersuchenden Staates nach Maßgabe der einschlägigen
für sie geltenden internationalen Instrumente anzuwenden ist, und darauf
hingewiesen, dass der ersuchte Staat insbesondere für den Schutz der Rechte der
in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen Personen im Einklang mit diesen
internationalen Instrumenten Sorge trägt. In derselben Klausel wird bekräftigt,
dass der ersuchende Staat der freiwilligen Rückkehr den Vorzug vor der
Rückführung geben sollte. - Die im Abkommen festgelegten
Rückübernahmepflichten (Artikel 3 bis 6) beruhen auf uneingeschränkter
Gegenseitigkeit und betreffen sowohl eigene Staatsangehörige (Artikel 3
und 5) als auch Drittstaatsangehörige und Staatenlose (Artikel 4 und 6). - Die Pflicht zur Rückübernahme
eigener Staatsangehöriger erstreckt sich auch auf ehemalige eigene
Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, ohne die Staatsangehörigkeit
eines anderen Staates zu erwerben. - Die Pflicht zur Rückübernahme
eigener Staatsangehöriger erstreckt sich außerdem auf Familienmitglieder
(Ehegatte/Ehegattin und minderjährige unverheiratete Kinder), die über kein
eigenständiges Aufenthaltsrecht im ersuchenden Staat verfügen, ungeachtet ihrer
Staatsangehörigkeit. - Die Pflicht zur Rückübernahme eines
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen (Artikel 4 und 6) ist an die
Bedingung geknüpft, dass der Betreffende a) zum Zeitpunkt der Übermittlung
des Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Staat ausgestellten
gültigen Visums oder Aufenthaltstitels ist oder b) nach einem Aufenthalt
im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates oder einer Durchreise durch sein
Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet des
ersuchenden Staates eingereist ist. Von dieser Pflicht ausgenommen sind
Personen, die im Transit über einen Flughafen des ersuchten Staates gereist
sind. - Für die eigenen Staatsangehörigen
sowie für Drittstaatsangehörige und Staatenlose erkennt Armenien – bei Ablauf
der festgelegten Frist – das Standardreisedokument der EU für die Rückführung
an (Artikel 3 Absatz 5 und Artikel 4 Absatz 3). - Abschnitt III des Abkommens
(Artikel 7 bis 13 in Verbindung mit den Anhängen 1 bis 5) enthält die
notwendigen technischen Bestimmungen für das Rückübernahmeverfahren
(Rückübernahmeantrag, Nachweise, Fristen, Überstellungsmodalitäten und Art der
Beförderung) und eine Regelung der irrtümlichen Rückübernahme (Artikel 13).
Eine gewisse verfahrenstechnische Flexibilität ist insoweit vorgesehen, als in
Fällen, in denen die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen
Reisedokuments oder Personalausweises ist, kein förmlicher Rückübernahmeantrag
gestellt werden muss (Artikel 7 Absatz 2). - In Artikel 7 Absatz 3
sieht das Abkommen das sogenannte beschleunigte Verfahren vor, das für Personen
vereinbart wurde, die im „Grenzgebiet“ aufgegriffen wurden, d. h. in einer
höchstens 15 km breiten Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich
Zollzonen, und ab internationalen Flughäfen der Mitgliedstaaten bzw. Armeniens.
Im beschleunigten Verfahren müssen die Rückübernahmeanträge innerhalb von zwei
Tagen übermittelt und innerhalb von zwei Arbeitstagen beantwortet werden,
während die Beantwortungsfrist im normalen Verfahren zwölf Kalendertage beträgt
(Artikel 11 Absatz 2). - Das Abkommen enthält einen
Abschnitt über die Durchbeförderung (Artikel 14 und 15 in Verbindung
mit Anhang 6). - Die Artikel 16, 17 und 18
enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kosten, Datenschutz und das
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen. - Die Zusammensetzung des Gemischten
Rückübernahmeausschusses sowie seine Aufgaben und Befugnisse sind in
Artikel 19 festgelegt. - Nach Artikel 20 können Armenien
und einzelne Mitgliedstaaten bilaterale Durchführungsprotokolle schließen, um
die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern. Das Verhältnis zwischen den
bilateralen Durchführungsprotokollen und dem Abkommen ist in Artikel 21
geregelt. - Die Schlussbestimmungen
(Artikel 22 bis 24) regeln das Inkrafttreten, die Laufzeit, etwaige
Änderungen, die Aussetzung und die Kündigung des Abkommens sowie den
rechtlichen Status seiner Anhänge. - Der besonderen Position Dänemarks
wird in der Präambel, in Artikel 1 Buchstabe d und in Artikel 22
Absatz 2 Rechnung getragen. Der Assoziierung Islands, Norwegens,
Liechtensteins und der Schweiz bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands wurde ebenfalls Rechnung getragen, im Falle Islands in einer
einschlägigen gemeinsamen Erklärung zu dem Abkommen. 3. Schlussfolgerungen In Anbetracht des Verhandlungsergebnisses
schlägt die Kommission dem Rat vor, - zu beschließen, dass das Abkommen
im Namen der Union unterzeichnet wird, und den Präsidenten des Rates zu
ermächtigen, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen
im Namen der Union zu unterzeichnen. 2012/0331 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über die Unterzeichnung des Abkommens
zwischen der Europäischen Union
und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Europäische
Union, gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 3 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 19. Dezember 2011
ermächtigte der Rat die Kommission, mit Armenien Verhandlungen über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt aufzunehmen. Die
Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Abkommens am 18. Oktober 2012
erfolgreich abgeschlossen. (2) Das Abkommen sollte –
vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – vom
Verhandlungsführer im Namen der Europäischen Union unterzeichnet werden. (3) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts [beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme
dieses Beschlusses und ist weder durch dieses Abkommen gebunden noch seiner
Anwendung unterworfen, es sei denn, es teilt gemäß dem genannten Protokoll mit,
dass es sich an dem Abkommen beteiligen möchte / hat das Vereinigte Königreich
mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses
beteiligen möchte]. (4) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt
sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch dieses
Abkommen gebunden noch seiner Anwendung unterworfen, es sei denn, es teilt
gemäß dem genannten Protokoll mit, dass es sich an dem Abkommen beteiligen
möchte / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung
dieses Beschlusses beteiligen möchte]. (5) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die
Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der für
Dänemark somit nicht bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission wird ermächtigt, das Abkommen
zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt im Namen der Europäischen
Union zu unterzeichnen und die Personen zu bestellen, die zur Unterzeichnung
befugt sind. Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens
ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt DIE VERTRAGSPARTEIEN, DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „Union“
genannt, und DIE REPUBLIK
ARMENIEN, nachstehend „Armenien“ genannt, — ENTSCHLOSSEN, ihre Zusammenarbeit zu
intensivieren, um die illegale Einwanderung wirksamer zu bekämpfen, IN DEM BESTREBEN, mit diesem Abkommen auf der
Grundlage der Gegenseitigkeit zügige und effiziente Verfahren für die
Identifizierung und die sichere und geregelte Rückführung von Personen
einzuführen, die die Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet
Armeniens oder eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in dem betreffenden Hoheitsgebiet nicht oder
nicht mehr erfüllen, und die Durchbeförderung dieser Personen im Geiste der
Zusammenarbeit zu erleichtern, UNTER NACHDRÜCKLICHEM HINWEIS darauf, dass
dieses Abkommen die Rechte, Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer
Mitgliedstaaten und Armeniens unberührt lässt, die sich aus dem Völkerrecht
ergeben, insbesondere aus dem Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll von 1967 sowie der Europäischen
Konvention von 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, IN DER ERWÄGUNG,
dass gemäß dem dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokoll Nr. 21 über die
Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der
Freiheit, der Sicherheit und des Rechts das Vereinigte Königreich
Großbritannien und Nordirland sowie Irland sich nicht an diesem Abkommen
beteiligen werden, es sei denn, sie teilen gemäß dem genannten Protokoll mit,
dass sie sich an dem Abkommen beteiligen möchten. IN DER ERWÄGUNG, dass die Bestimmungen dieses
Abkommens, das in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des
Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union fällt, im Einklang mit
dem Protokoll über die Position Dänemarks im Anhang des Vertrages über die
Europäische Union und des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union nicht für das Königreich Dänemark gelten — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (a)
„Vertragsparteien“ sind Armenien und die Union. (b)
„Staatsangehöriger Armeniens“ ist, wer die
Staatsbürgerschaft Armenien gemäß den Rechtsvorschriften der Republik Armenien
besitzt. (c)
„Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats“ ist, wer
im Sinne der Definition für Unionszwecke die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats besitzt. (d)
„Mitgliedstaat“ ist jeder Mitgliedstaat der
Europäischen Union, der durch dieses Abkommen gebunden ist. (e)
„Drittstaatsangehöriger“ ist, wer eine andere
Staatsangehörigkeit als die Armeniens oder eines Mitgliedstaats besitzt. (f)
„Staatenloser“ ist, wer keine Staatsangehörigkeit
besitzt. (g)
„Aufenthaltstitel“ ist jede von Armenien oder einem
Mitgliedstaat ausgestellte Erlaubnis, die eine Person berechtigt, sich im
Hoheitsgebiet Armeniens oder eines Mitgliedstaats aufzuhalten. Dieser Begriff
umfasst nicht die Erlaubnis, im Zusammenhang mit der Bearbeitung eines
Asylantrags oder eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
vorübergehend in dem betreffenden Hoheitsgebiet zu verbleiben. (h)
„Visum“ ist die Genehmigung oder Entscheidung
Armeniens oder eines Mitgliedstaats, die für die Einreise in oder die
Durchreise durch das Hoheitsgebiet Armeniens oder eines Mitgliedstaats
erforderlich ist. Dieser Begriff umfasst nicht das Flughafentransitvisum. (i)
„Ersuchender Staat“ ist der Staat (Armenien oder
ein Mitgliedstaat), der einen Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder
einen Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens stellt. (j)
„Ersuchter Staat“ ist der Staat (Armenien oder ein Mitgliedstaat),
an den ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 8 oder ein
Durchbeförderungsantrag gemäß Artikel 15 dieses Abkommens gerichtet wird. (k)
„Zuständige Behörde“ ist jede mit der Durchführung
dieses Abkommens gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a betraute
nationale Behörde Armeniens oder eines Mitgliedstaats. (l)
„Durchbeförderung“ ist die Durchreise eines
Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen durch das Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates auf dem Weg vom ersuchenden Staat ins Bestimmungsland. (m)
„Grenzgebiet“ ist eine höchstens 15 km breite
Zone, gerechnet ab Seehäfen, einschließlich Zollzonen, und ab internationalen
Flughäfen der Mitgliedstaaten beziehungsweise Armeniens. Artikel 2
Grundlegende Prinzipien Bei der Intensivierung der Zusammenarbeit zur
Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Migration tragen der ersuchte und
der ersuchende Staat dafür Sorge, dass im Zuge der Anwendung dieses Abkommens
auf die in dessen Anwendungsbereich fallenden Personen die Menschenrechte
geachtet sowie die Pflichten und Zuständigkeiten gewahrt werden, die sich aus
den einschlägigen für sie geltenden internationalen Instrumenten ergeben,
insbesondere aus: –
der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948, –
der Konvention von 1950 zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten, –
dem Internationalen Pakt von 1966 über bürgerliche
und politische Rechte, –
dem VN-Übereinkommen von 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, –
dem Genfer Abkommen von 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und dem zugehörigen Protokoll von 1967. Im Einklang mit seinen Pflichten aus den oben
aufgeführten internationalen Instrumenten trägt der ersuchte Staat insbesondere
Sorge für den Schutz der Rechte der in sein Hoheitsgebiet rückübernommenen
Personen. Der ersuchende Staat sollte der freiwilligen
Rückkehr den Vorzug vor der Rückführung geben, wenn keine Veranlassung zu der
Annahme besteht, dass dies die Rückkehr einer Person in den ersuchten Staat
unterminieren würde. Abschnitt I
Rückübernahmepflichten Armeniens Artikel 3
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger 1. Armenien rückübernimmt auf Antrag
eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats oder die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr
erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft
gemacht ist, dass sie Staatsangehörige Armeniens sind. 2. Armenien rückübernimmt ferner –
minderjährige unverheiratete Kinder der in
Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer
Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht
in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von einem anderen
Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, – Ehegatten der in Absatz 1 genannten Personen, die eine andere
Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind, vorausgesetzt, dass sie das
Recht, in das Hoheitsgebiet Armeniens einzureisen und sich dort aufzuhalten,
besitzen oder erhalten, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in dem ersuchenden Mitgliedstaat oder sind im Besitz eines von
einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels. 3. Armenien
rückübernimmt auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaats die armenische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, es sei
denn, diesen Personen ist die Einbürgerung von dem betreffenden Mitgliedstaat
zumindest zugesagt worden. 4. Nach der Zustimmung Armeniens zum
Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder konsularische
Vertretung Armeniens, ungeachtet des Wunsches der rückzuübernehmenden Person,
unverzüglich, unentgeltlich und spätestens innerhalb von drei Arbeitstagen das
für die Rückführung der rückzuübernehmenden Person erforderliche Reisedokument
mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen aus. Hat Armenien das Reisedokument
nicht innerhalb von drei Arbeitstagen ausgestellt, so wird davon ausgegangen,
dass es das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung[1] anerkennt. 5. Kann die betreffende Person aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung Armeniens innerhalb von
drei Arbeitstagen unentgeltlich ein neues Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer
aus. Hat Armenien das neue Reisedokument nicht innerhalb von drei Arbeitstagen
ausgestellt, so wird davon ausgegangen, dass es das Standardreisedokument der
Europäischen Union für die Rückführung[2]
anerkennt. Artikel 4
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser 1. Armenien rückübernimmt auf Antrag
eines Mitgliedstaats ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden
Mitgliedstaats oder die Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet
nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte
Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass sie (a)
zum Zeitpunkt der Übermittlung des
Rückübernahmeantrags im Besitz eines von Armenien ausgestellten gültigen Visums
oder Aufenthaltstitels sind oder (b)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet Armeniens
oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal und auf direktem Wege in
das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist sind. 2. Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
nur im Transit über einen internationalen Flughafen Armeniens gereist ist. 3. Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 2 stellt der ersuchende Mitgliedstaat nach der Zustimmung Armeniens
zum Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist,
das Standardreisedokument der Europäischen Union für die Rückführung[3] aus. Abschnitt II
Rückübernahmepflichten der Union Artikel 5
Rückübernahme eigener Staatsangehöriger 1. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf
Antrag Armeniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten alle Personen, die die geltenden Voraussetzungen für die
Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens oder die Anwesenheit oder den
Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr erfüllen, sofern
nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht ist, dass
sie Staatsangehörige des betreffenden Mitgliedstaats sind. 2. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt
ferner - minderjährige unverheiratete Kinder der in
Absatz 1 genannten Personen unabhängig von ihrem Geburtsort oder ihrer
Staatsangehörigkeit, es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges
Aufenthaltsrecht in Armenien, - Ehegatten der in Absatz 1 genannten
Personen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen oder staatenlos sind,
vorausgesetzt, dass sie das Recht, in das Hoheitsgebiet des ersuchten
Mitgliedstaats einzureisen und sich dort aufzuhalten, besitzen oder erhalten,
es sei denn, sie verfügen über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht in Armenien. 3. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt
auch Personen, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats aufgegeben haben, es sei denn, diesen
Personen ist die Einbürgerung von Armenien zumindest zugesagt worden. 4. Nach der Zustimmung des ersuchten
Mitgliedstaats zum Rückübernahmeantrag stellt die zuständige diplomatische oder
konsularische Vertretung dieses Mitgliedstaats, ungeachtet des Wunsches der
rückzuübernehmenden Person, unverzüglich, unentgeltlich und spätestens
innerhalb von drei Arbeitstagen das für die Rückführung der rückzuübernehmenden
Person erforderliche Reisedokument mit einer Gültigkeitsdauer von 120 Tagen
aus. 5. Kann die betreffende Person aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer des
ursprünglich ausgestellten Reisedokuments überstellt werden, so stellt die
zuständige diplomatische oder konsularische Vertretung des betreffenden
Mitgliedstaats innerhalb von drei Arbeitstagen unentgeltlich ein neues
Reisedokument mit gleicher Gültigkeitsdauer aus. Artikel 6
Rückübernahme Drittstaatsangehöriger und Staatenloser 1. Ein Mitgliedstaat rückübernimmt auf
Antrag Armeniens ohne andere als die in diesem Abkommen vorgesehenen
Förmlichkeiten alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die geltenden
Voraussetzungen für die Einreise in das Hoheitsgebiet Armeniens oder die
Anwesenheit oder den Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet nicht oder nicht mehr
erfüllen, sofern nachgewiesen oder durch vorgelegte Anscheinsbeweise glaubhaft
gemacht ist, dass sie (a)
zum Zeitpunkt der Übermittlung des
Rückübernahmeantrags im Besitz eines von dem ersuchten Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Visums oder Aufenthaltstitels sind oder (b)
nach einem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des
ersuchten Mitgliedstaats oder einer Durchreise durch sein Hoheitsgebiet illegal
und auf direktem Wege in das Hoheitsgebiet Armeniens eingereist sind. 2. Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
nur im Transit über einen internationalen Flughafen des ersuchten
Mitgliedstaats gereist ist. 3. Die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 trifft den Mitgliedstaat, der das Visum oder den Aufenthaltstitel
ausgestellt hat. Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten ein Visum oder einen
Aufenthaltstitel ausgestellt, so trifft die Rückübernahmepflicht nach
Absatz 1 den Mitgliedstaat, der das am längsten gültige Dokument
beziehungsweise, wenn eines oder mehrere dieser Dokumente bereits abgelaufen
sind, das noch gültige Dokument ausgestellt hat. Sind alle Dokumente bereits
abgelaufen, so trifft die Rückübernahmepflicht nach Absatz 1 den
Mitgliedstaat, der das zuletzt abgelaufene Dokument ausgestellt hat. Kann
keines dieser Dokumente vorgelegt werden, so trifft die Rückübernahmepflicht
nach Absatz 1 den Mitgliedstaat, aus dem die betreffende Person zuletzt
ausgereist ist. 4. Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 2 stellt Armenien nach der Zustimmung des Mitgliedstaats zum
Rückübernahmeantrag der Person, deren Rückübernahme akzeptiert worden ist, das
für ihre Rückführung erforderliche Reisedokument aus. Abschnitt III
Rückübernahmeverfahren Artikel 7
Grundsätze 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2
ist für die Überstellung einer aufgrund einer Verpflichtung nach den
Artikeln 3 bis 6 rückzuübernehmenden Person der zuständigen Behörde des
ersuchten Staates ein Rückübernahmeantrag zu übermitteln. 2. Wenn die rückzuübernehmende Person
im Besitz eines gültigen Reisedokuments oder Personalausweises und, sofern es
sich bei ihr um einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen handelt, eines
gültigen Visums oder Aufenthaltstitels des ersuchten Staates ist, kann die
Überstellung der betreffenden Person erfolgen, ohne dass der ersuchende Staat
der zuständigen Behörde des ersuchten Staates einen Rückübernahmeantrag oder
eine schriftliche Mitteilung gemäß Artikel 12 Absatz 1 übermitteln
muss. 3. Unbeschadet des Absatzes 2
gilt, dass wenn eine Person im Grenzgebiet, einschließlich der Flughäfen, des
ersuchenden Staates aufgegriffen wurde, nachdem sie auf direktem Wege aus dem
Hoheitsgebiet des ersuchten Staates kommend illegal die Grenze überschritten
hat, der ersuchende Staat innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Aufgreifen
dieser Person einen Rückübernahmeantrag übermitteln kann (beschleunigtes
Verfahren). Artikel 8
Rückübernahmeantrag 1. Der Rückübernahmeantrag muss nach
Möglichkeit Folgendes enthalten: (a)
Angaben zu der rückzuübernehmenden Person
(Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und – nach Möglichkeit – Geburtsort,
letzter Aufenthaltsort usw.) und gegebenenfalls Angaben zu minderjährigen
unverheirateten Kindern und/oder zum Ehegatten / zur Ehegattin; (b)
im Falle eigener Staatsangehöriger Angabe der in
den Anhängen 1 beziehungsweise 2 genannten Mittel, mit denen die
Staatsangehörigkeit nachgewiesen oder durch Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht
wird; (c)
im Falle von Drittstaatsangehörigen und
Staatenlosen Angabe der in den Anhängen 3 beziehungsweise 4 genannten
Mittel, mit denen die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme der
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nachgewiesen oder durch
Anscheinsbeweise glaubhaft gemacht wird; (d)
Lichtbild der rückzuübernehmenden Person. 2. Der Rückübernahmeantrag muss nach
Möglichkeit auch Folgendes enthalten: (a)
gegebenenfalls eine Erklärung, dass die zu
überstellende Person hilfs- oder betreuungsbedürftig ist, sofern die
betreffende Person dieser Erklärung ausdrücklich zugestimmt hat; (b)
Angaben zu sonstigen Schutz- oder
Sicherheitsmaßnahmen oder Informationen über die Gesundheit der Person, die bei
der Überstellung im Einzelfall erforderlich sein können. 3. Ein gemeinsames Formblatt für
Rückübernahmeanträge ist diesem Abkommen als Anhang 5 beigefügt. 4. Der Rückübernahmeantrag kann
elektronisch oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden. Artikel 9
Nachweis der Staatsangehörigkeit 1. Die Staatsangehörigkeit kann nach
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit
den in Anhang 1 aufgeführten Dokumenten, einschließlich Dokumenten, deren
Gültigkeit höchstens sechs Monate abgelaufen ist, nachgewiesen werden. Wird
eines dieser Dokumente vorgelegt, so erkennen die Mitgliedstaaten und Armenien
die Staatsangehörigkeit ohne weitere Nachforschungen gegenseitig an. Die
Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten
nachgewiesen werden. 2. Die Staatsangehörigkeit kann nach
Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 insbesondere mit
den in Anhang 2 aufgeführten Dokumenten glaubhaft gemacht werden, selbst
wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Wird eines dieser Dokumente
vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Armenien die Staatsangehörigkeit
als festgestellt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen können. Die
Staatsangehörigkeit kann nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft
gemacht werden. 3. Kann keines der in Anhang 1
oder Anhang 2 aufgeführten Dokumente vorgelegt werden, so befragen die
zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretungen des ersuchten Staates
entsprechend einem dem Rückübernahmeantrag beizufügenden Ersuchen des
ersuchenden Staates die rückzuübernehmende Person zur Feststellung ihrer
Staatsangehörigkeit innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber
innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Rückübernahmeantrags gemäß
Artikel 11 Absatz 2. Das Verfahren für solche Befragungen kann in den
in Artikel 20 vorgesehenen Durchführungsprotokollen festgelegt werden. Artikel 10
Nachweis der Drittstaatsangehörigkeit und der Staatenlosigkeit 1. Die Erfüllung der in Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere
mit den in Anhang 3 aufgeführten Beweismitteln nachgewiesen; sie kann
nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten nachgewiesen werden. Ein solcher
Nachweis wird von den Mitgliedstaaten und Armenien ohne weitere Nachforschungen
gegenseitig anerkannt. 2. Die Erfüllung der in Artikel 4
Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen wird insbesondere
mit den in Anhang 4 aufgeführten Beweismitteln glaubhaft gemacht; sie kann
nicht mit ge- oder verfälschten Dokumenten glaubhaft gemacht werden. Wird ein
solcher Anscheinsbeweis vorgelegt, so sehen die Mitgliedstaaten und Armenien
die Voraussetzungen als erfüllt an, sofern sie nichts Gegenteiliges nachweisen
können. 3. Die Illegalität der Einreise, der
Anwesenheit oder des Aufenthalts wird festgestellt, wenn in den Reisedokumenten
der betreffenden Person das erforderliche Visum oder der erforderliche
Aufenthaltstitel für das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates fehlt. Die
Erklärung des ersuchenden Staates, dass die betreffende Person nicht im Besitz
der erforderlichen Reisedokumente, des erforderlichen Visums oder des
erforderlichen Aufenthaltstitels ist, stellt ebenfalls einen Anscheinsbeweis
für die Illegalität der Einreise, der Anwesenheit oder des Aufenthalts dar. Artikel 11
Fristen 1. Der Rückübernahmeantrag ist der
zuständigen Behörde des ersuchten Staates innerhalb von neun Monaten zu
übermitteln, nachdem die zuständige Behörde des ersuchenden Staates Kenntnis
davon erlangt hat, dass der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose die
geltenden Voraussetzungen für die Einreise, die Anwesenheit oder den Aufenthalt
nicht oder nicht mehr erfüllt. Stehen der rechtzeitigen Übermittlung des
Antrags rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegen, so wird die Frist
auf Ersuchen des ersuchenden Staates verlängert, jedoch nur so lange, bis die
Hindernisse nicht mehr bestehen. 2. Die Beantwortung des
Rückübernahmeantrags erfolgt schriftlich –
innerhalb von zwei Arbeitstagen bei Anträgen im
beschleunigten Verfahren (Artikel 7 Absatz 3), –
innerhalb von zwölf Kalendertagen in allen anderen
Fällen. Die Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des
Rückübernahmeantrags. Ist innerhalb der Frist keine Antwort eingegangen, so
gilt die Zustimmung zur Überstellung als erteilt. Für die Beantwortung des Rückübernahmeantrags
können alle Arten von Kommunikationsmitteln, einschließlich elektronischer
Mittel, verwendet werden. 3. Wird der Rückübernahmeantrag
abgelehnt, so ist dies schriftlich zu begründen. 4. Nach Erteilung der Zustimmung oder
gegebenenfalls nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Fristen wird die
betreffende Person innerhalb von drei Monaten überstellt. Auf Ersuchen des
ersuchenden Staates kann diese Frist um die Zeit verlängert werden, die für die
Beseitigung rechtlicher oder praktischer Hindernisse benötigt wird. Artikel 12
Überstellungsmodalitäten und Art der Beförderung 1. Unbeschadet des Artikels 7
Absatz 2 teilen die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates vor der
Rückführung einer Person den zuständigen Behörden des ersuchten Staates
mindestens zwei Arbeitstage im Voraus den Tag der Überstellung, den
Einreiseort, etwaige Begleitpersonen und sonstige Einzelheiten der Überstellung
schriftlich mit. 2. Die Beförderung kann mittels jeder
Verkehrsart, einschließlich des Luftwegs, erfolgen. Bei der Rückführung auf dem
Luftweg können auch andere als die nationalen Fluggesellschaften Armeniens oder
der Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden; sie kann mit Linien- oder
Charterflügen erfolgen. Im Falle einer begleiteten Rückführung können auch
andere ermächtigte Personen als solche aus dem ersuchenden Staat
Begleitpersonen sein, vorausgesetzt, es handelt sich um von Armenien oder einem
Mitgliedstaat ermächtigte Personen. 3. Erfolgt die Überstellung auf dem
Luftweg, so sind etwaige Begleitpersonen von der Verpflichtung befreit, die
erforderlichen Visa zu beantragen. Artikel 13
Irrtümliche Rückübernahme Wird innerhalb von sechs Monaten nach der
Überstellung festgestellt, dass die Voraussetzungen der Artikel 3 bis 6
nicht erfüllt sind, so nimmt der ersuchende Staat die vom ersuchten Staat
rückübernommene Person zurück. In einem solchen Fall gelten die
Verfahrensbestimmungen dieses Abkommens sinngemäß und es sind alle verfügbaren
Informationen über die tatsächliche Identität und Staatsangehörigkeit der
zurückzunehmenden Person zu übermitteln. Abschnitt IV
Durchbeförderung Artikel 14
Grundsätze 1. Die Mitgliedstaaten und Armenien
sollten die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser auf die
Fälle beschränken, in denen diese Personen nicht auf direktem Wege in den Bestimmungsstaat
rückgeführt werden können. 2. Armenien genehmigt auf Ersuchen
eines Mitgliedstaats die Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder
Staatenloser und ein Mitgliedstaat genehmigt auf Ersuchen Armeniens die
Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, wenn die Weiterreise
in etwaige weitere Durchgangsstaaten und die Rückübernahme durch den
Bestimmungsstaat gewährleistet sind. 3. Die Durchbeförderung kann von
Armenien oder einem Mitgliedstaat abgelehnt werden, (a)
wenn dem Drittstaatsangehörigen oder dem
Staatenlosen im Bestimmungsstaat oder in einem anderen Durchgangsstaat Folter
oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe oder die
Todesstrafe oder Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gesellschaftsgruppe oder politischen
Überzeugung droht oder (b)
wenn der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose
im ersuchten Staat oder in einem anderen Durchgangsstaat strafrechtlichen
Sanktionen ausgesetzt sein wird oder (c)
wenn Gründe der öffentlichen Gesundheit, der
inneren Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder sonstiger nationaler
Interessen des ersuchten Staates vorliegen. 4. Armenien oder ein Mitgliedstaat
kann die Genehmigung widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung in Absatz 3
genannte Umstände auftreten oder bekannt werden, die der Durchbeförderung
entgegenstehen, oder wenn die Weiterreise in etwaige weitere Durchgangsstaaten
oder die Rückübernahme durch den Bestimmungsstaat nicht mehr gewährleistet ist.
In diesem Fall nimmt der ersuchende Staat den Drittstaatsangehörigen oder den
Staatenlosen falls notwendig unverzüglich zurück. Artikel 15
Durchbeförderungsverfahren 1. Der zuständigen Behörde des
ersuchten Staates ist ein schriftlicher Durchbeförderungsantrag zu übermitteln,
der Folgendes enthält: (a)
die Art der Durchbeförderung (auf dem Luft-, See-
oder Landweg), etwaige weitere Durchgangsstaaten und den vorgesehenen
Bestimmungsstaat; (b)
Angaben zu der betreffenden Person (Vorname,
Familienname, Geburtsname, andere Namen, die verwendet werden / unter denen die
Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geburtsdatum, Geschlecht und – nach
Möglichkeit – Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Sprache, Art und Nummer des
Reisedokuments usw.); (c)
den vorgesehenen Einreiseort, den Zeitpunkt der Überstellung
und etwaige Begleitpersonen; (d)
eine Erklärung, dass nach Auffassung des
ersuchenden Staates die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2
erfüllt sind und dass Gründe für eine Ablehnung nach Artikel 14
Absatz 3 nicht bekannt sind. Ein gemeinsames Formblatt für
Durchbeförderungsanträge ist diesem Abkommen als Anhang 6 beigefügt. Der Durchbeförderungsantrag kann elektronisch
oder auf jedem anderen Weg übermittelt werden. 2. Der ersuchte Staat unterrichtet den
ersuchenden Staat innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags
schriftlich über die Zustimmung zur Übernahme, wobei er den Einreiseort und den
vorgesehenen Zeitpunkt der Übernahme bestätigt, beziehungsweise über die
Ablehnung der Übernahme und die Gründe für diese Ablehnung. Ist innerhalb von
drei Arbeitstagen keine Antwort eingegangen, so gilt die Zustimmung zur
Durchbeförderung als erteilt. Für die Beantwortung des
Durchbeförderungsantrags können alle Arten von Kommunikationsmitteln,
einschließlich elektronischer Mittel, verwendet werden. 3. Erfolgt die Durchbeförderung auf
dem Luftweg, so sind die rückzuübernehmende Person und etwaige Begleitpersonen
von der Verpflichtung befreit, ein Flughafentransitvisum zu beantragen. 4. Vorbehaltlich gegenseitiger
Konsultationen helfen die zuständigen Behörden des ersuchten Staates bei der
Durchbeförderung, insbesondere durch Bewachung der betreffenden Personen und
Bereitstellung hierzu geeigneter Mittel. 5. Die Durchbeförderung erfolgt binnen
30 Tagen nach Erhalt der Zustimmung zu dem Antrag. Abschnitt V
Kosten Artikel 16
Beförderungs- und Durchbeförderungskosten Unbeschadet des Rechts der zuständigen
Behörden, von der rückzuübernehmenden Person oder Dritten die Erstattung der
mit der Rückübernahme zusammenhängenden Kosten zu verlangen, werden alle im
Zusammenhang mit der Rückübernahme und der Durchbeförderung nach diesem
Abkommen entstehenden Kosten für die Beförderung bis zur Grenze des
Bestimmungsstaats vom ersuchenden Staat getragen. Abschnitt VI
Datenschutz und Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen Artikel 17
Datenschutz Personenbezogene Daten werden nur übermittelt,
sofern dies für die Durchführung dieses Abkommens durch die zuständigen
Behörden Armeniens oder eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Verarbeitung
und Handhabung personenbezogener Daten im Einzelfall unterliegt den
innerstaatlichen Rechtsvorschriften Armeniens beziehungsweise, wenn der für die
Verarbeitung und Handhabung Verantwortliche eine zuständige Behörde eines
Mitgliedstaats ist, den Bestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und den von dem
betreffenden Mitgliedstaat zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen
Rechtsvorschriften. Ferner gelten die folgenden Grundsätze: (a)
Personenbezogene Daten müssen nach Treu und Glauben
und auf rechtmäßige Weise verarbeitet werden. (b)
Personenbezogene Daten müssen für den festgelegten
eindeutigen und rechtmäßigen Zweck der Durchführung dieses Abkommens erhoben
werden und dürfen weder von der übermittelnden Behörde noch von der
empfangenden Behörde in einer mit dieser Zweckbestimmung nicht zu
vereinbarenden Weise weiterverarbeitet werden. (c)
Personenbezogene Daten müssen dem Zweck
entsprechen, für den sie erhoben und/oder weiterverarbeitet werden, dafür
erheblich sein und dürfen nicht darüber hinausgehen; insbesondere dürfen die übermittelten
personenbezogenen Daten nur Folgendes betreffen: –
Angaben zu der zu überstellenden Person (Vornamen,
Familiennamen, etwaige frühere Namen, andere Namen, die verwendet werden /
unter denen die Person bekannt ist, oder Aliasnamen, Geschlecht, Familienstand,
Geburtsdatum und ‑ort, derzeitige und etwaige frühere Staatsangehörigkeit
usw.), –
Reisepass, Personalausweis oder Führerschein
(Nummer, Gültigkeitsdauer, Ausstellungsdatum, ausstellende Behörde,
Ausstellungsort), –
Zwischenstopps und Reisewege, –
sonstige Informationen, die zur Identifizierung der
zu überstellenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach
diesem Abkommen benötigt werden. (d)
Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig sein
und erforderlichenfalls auf den neuesten Stand gebracht werden. (e)
Personenbezogene Daten müssen in einer Form
aufbewahrt werden, die die Identifizierung der betreffenden Personen
ermöglicht, und dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für den Zweck,
für den sie erhoben wurden oder weiterverarbeitet werden, erforderlich ist. (f)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende
Behörde treffen alle zumutbaren Maßnahmen, um gegebenenfalls die Berichtigung,
Löschung oder Sperrung personenbezogener Daten zu gewährleisten, falls die
Verarbeitung nicht mit diesem Artikel in Einklang steht, insbesondere weil die
Daten nicht dem Verarbeitungszweck entsprechen, dafür nicht erheblich oder
sachlich nicht richtig sind oder darüber hinausgehen. Dies schließt die
Notifizierung der Berichtigung, Löschung oder Sperrung an die andere
Vertragspartei ein. (g)
Auf Ersuchen teilt die empfangende Behörde der
übermittelnden Behörde mit, welchen Gebrauch sie von den übermittelten Daten
gemacht hat und welche Ergebnisse sie damit erzielt hat. (h)
Personenbezogene Daten dürfen nur den zuständigen
Behörden übermittelt werden. Für die Weitergabe an andere Stellen ist die
vorherige Zustimmung der übermittelnden Behörde erforderlich. (i)
Die übermittelnde Behörde und die empfangende
Behörde sind verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über die Übermittlung
und den Empfang personenbezogener Daten zu führen. Artikel 18
Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen 1. Dieses Abkommen lässt die Rechte,
Pflichten und Zuständigkeiten der Union, ihrer Mitgliedstaaten und Armeniens
unberührt, die sich aus dem Völkerrecht einschließlich internationaler
Übereinkünfte, deren Vertragspartei sie sind, ergeben, insbesondere aus den in
Artikel 2 aufgeführten internationalen Instrumenten und –
den internationalen Übereinkommen über die
Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrags zuständigen Staates, –
internationalen Übereinkommen über die Auslieferung
und Durchbeförderung, –
multilateralen internationalen Übereinkommen und
Abkommen über die Rückübernahme ausländischer Staatsangehöriger. 2. Dieses Abkommen steht der
Rückführung von Personen aufgrund anderer formeller oder informeller
Vereinbarungen nicht entgegen. Abschnitt VII
Durchführung und Anwendung Artikel 19
Gemischter Rückübernahmeausschuss 1. Die Vertragsparteien unterstützen
einander bei der Anwendung und Auslegung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck
setzen sie einen Gemischten Rückübernahmeausschuss (im Folgenden „Ausschuss“
genannt) ein, der vor allem die Aufgabe hat, (a)
die Anwendung dieses Abkommens zu überwachen und
dazu Informationen mit Ausnahme personenbezogener Daten auszutauschen; (b)
Streitigkeiten betreffend die Auslegung oder
Anwendung dieses Abkommens beizulegen; (c)
die für die einheitliche Anwendung dieses Abkommens
erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu beschließen; (d)
einen regelmäßigen Informationsaustausch über die
nach Artikel 20 von einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien vereinbarten
Durchführungsprotokolle abzuhalten; (e)
Empfehlungen zur Änderung dieses Abkommens und
seiner Anhänge zu unterbreiten. 2. Die Beschlüsse des Ausschusses sind
für die Vertragsparteien bindend. 3. Der Ausschuss setzt sich aus
Vertretern der Union und Armeniens zusammen. 4. Der Ausschuss tritt bei Bedarf auf
Antrag einer Vertragspartei zusammen. 5. Der Ausschuss gibt sich eine
Geschäftsordnung. Artikel 20
Durchführungsprotokolle 1. Unbeschadet der unmittelbaren
Anwendbarkeit dieses Abkommens vereinbaren Armenien und ein Mitgliedstaat auf
Ersuchen eines Mitgliedstaats oder Armeniens ein Durchführungsprotokoll, das
unter anderem Bestimmungen über Folgendes enthält: (a)
die Benennung der zuständigen Behörden, die
Grenzübergangsstellen und die Mitteilung der Kontaktstellen; (b)
die Voraussetzungen für die begleitete Rückführung,
einschließlich der begleiteten Durchbeförderung Drittstaatsangehöriger und
Staatenloser; (c)
zusätzliche Beweismittel und Dokumente, die nicht
in den Anhängen 1 bis 4 aufgeführt sind; (d)
die Modalitäten für die Rückübernahme im
beschleunigten Verfahren; (e)
das Verfahren für Befragungen. 2. Die Durchführungsprotokolle gemäß
Absatz 1 treten erst in Kraft, nachdem sie dem Rückübernahmeausschuss nach
Artikel 19 notifiziert worden sind. 3. Armenien erklärt sich bereit, jede
Bestimmung eines mit einem Mitgliedstaat vereinbarten Durchführungsprotokolls
auch in seinen Beziehungen zu jedem anderen Mitgliedstaat anzuwenden, der darum
ersucht. Die Mitgliedstaaten erklären sich bereit, jede Bestimmung eines von
einem Mitgliedstaat geschlossenen Durchführungsprotokolls vorbehaltlich ihrer
praktischen Anwendbarkeit auf andere Mitgliedstaaten auch in ihren Beziehungen
zu Armenien anzuwenden, sofern dieses darum ersucht. Artikel 21
Verhältnis zu bilateralen Rückübernahmeabkommen
und -vereinbarungen der Mitgliedstaaten Die Bestimmungen dieses Abkommens haben
Vorrang vor den Bestimmungen bilateraler Abkommen oder Vereinbarungen über die
Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, die nach Artikel 20
zwischen einzelnen Mitgliedstaaten und Armenien geschlossen wurden
beziehungsweise geschlossen werden können, soweit letztere Bestimmungen nicht
mit denen dieses Abkommens vereinbar sind. Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen Artikel 22
Räumlicher Geltungsbereich 1. Vorbehaltlich des Absatzes 2
gilt dieses Abkommen für das Gebiet, in dem der Vertrag über die Europäische
Union und der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung
finden, und für das Hoheitsgebiet Armeniens. 2. Dieses Abkommen gilt für das
Hoheitsgebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und
Irlands nur nach einer entsprechenden Notifizierung der Europäischen Union an
Armenien. Dieses Abkommen gilt nicht für das Hoheitsgebiet des Königreichs
Dänemark. Artikel 23
Inkrafttreten, Laufzeit und Kündigung 1. Dieses Abkommen wird von den
Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren ratifiziert oder genehmigt. 2. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag
des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die letzte
Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass die in Absatz 1 genannten
Verfahren abgeschlossen sind. 3. Dieses Abkommen gilt für das
Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland und für Irland am ersten
Tag des zweiten Monats, der auf den Tag der in Artikel 22 Absatz 2
genannten Notifizierung folgt. 4. Das Abkommen wird auf unbegrenzte
Zeit geschlossen. 5. Dieses Abkommen kann im
gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderungen
werden in Form separater Protokolle festgelegt, die Bestandteil dieses
Abkommens sind und nach dem Verfahren dieses Artikels in Kraft treten. 6. Jede Vertragspartei kann die
Durchführung dieses Abkommens durch förmliche Notifizierung an die andere
Vertragspartei nach Anhörung des Ausschusses nach Artikel 19 vorübergehend
teilweise oder vollständig aussetzen. Die Aussetzung wird am zweiten Tag nach
dem Tag der Notifizierung wirksam. 7. Jede Vertragspartei kann dieses
Abkommen durch förmliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen.
Das Abkommen tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft. Artikel 24
Anhänge Die Anhänge 1 bis 6 sind Bestandteil
dieses Abkommens. Geschehen zu ............ am … … … in jeweils
zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer,
finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer,
lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer,
rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,
tschechischer, ungarischer und armenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist. Für die Europäische Union (…) || Für die Republik Armenien (…) ANHANG 1 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren
Vorlage als Nachweis der Staatsangehörigkeit gilt
(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9
Absatz 1) –
Reisepässe jeglicher Art (nationale Pässe,
Diplomatenpässe, Dienstpässe, Sammelpässe und Ersatzpässe einschließlich
Kinderpässen), –
Personalausweise jeglicher Art (einschließlich
vorläufiger Personalausweise), –
Staatsbürgerschaftsbescheinigungen und sonstige
amtliche Dokumente, aus denen die Staatsbürgerschaft deutlich hervorgeht. ANHANG 2 Gemeinsame Liste der Dokumente, deren
Vorlage als Anscheinsbeweis für die Staatsangehörigkeit gilt
(Artikel 3 Absatz 1, Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9
Absatz 2) –
In Anhang 1 aufgeführte Dokumente, deren
Gültigkeitsdauer mehr als sechs Monate abgelaufen ist, –
Fotokopien eines beliebigen in Anhang 1
aufgeführten Dokuments, –
Führerscheine oder Fotokopien davon, –
Geburtsurkunden oder Fotokopien davon, –
Firmenausweise oder Fotokopien davon, –
Zeugenaussagen, –
Erklärungen der betreffenden Person und die von ihr
gesprochene Sprache, einschließlich des Ergebnisses einer amtlichen Prüfung, –
jedes sonstige Dokument, das dazu beitragen kann,
die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person festzustellen, –
Fingerabdruckdaten, –
vom ersuchten Staat ausgestellte Passierscheine, –
Wehrpässe und Militärausweise, –
Seefahrtsbücher und Kapitänsausweise, –
Bestätigung der Identität aufgrund einer Abfrage
des Visa-Informationssystems[4], –
im Falle der Mitgliedstaaten, die das
Visa-Informationssystem nicht verwenden: positive Identifizierung aufgrund der
Aufzeichnungen dieser Mitgliedstaaten über Visumanträge. ANHANG 3 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als
Nachweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme
Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten
(Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10
Absatz 1) –
Visum und/oder Aufenthaltstitel des ersuchten
Staates, –
Einreise-/Ausreisestempel und ähnliche Vermerke im
Reisedokument der betreffenden Person sowie sonstige (z. B. fotografische)
Beweise für die Einreise/Ausreise. ANHANG 4 Gemeinsame Liste der Dokumente, die als
Anscheinsbeweis für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Rückübernahme
Drittstaatsangehöriger und Staatenloser gelten
(Artikel 4 Absatz 1, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 10
Absatz 2) –
Von den zuständigen Behörden des ersuchenden
Staates erstellte Beschreibung des Ortes, an dem die betreffende Person nach
der Einreise in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates aufgegriffen wurde,
und der diesbezüglichen Umstände, –
Angaben zur Identität und/oder zum Aufenthalt einer
Person, die von einer internationalen Organisation (z. B. UNHCR) zur
Verfügung gestellt wurden, –
Berichte / Bestätigung von Angaben durch
Familienangehörige, Mitreisende usw., –
Erklärungen der betreffenden Person, –
Fingerabdruckdaten, –
Dokumente, Bescheinigungen und Rechnungen jeglicher
Art (z. B. Hotelrechnungen, Terminkarten für Arzt-/Zahnarztbesuche,
Eintrittskarten für öffentliche/private Einrichtungen, Mietwagenverträge oder
Kreditkartenbelege), aus denen eindeutig hervorgeht, dass sich die betreffende
Person im Hoheitsgebiet des ersuchten Staates aufgehalten hat, –
mit Namen versehene Tickets und/oder
Passagierlisten für Flug-, Bahn-, Bus- oder Schiffsreisen, aus denen die
Anwesenheit und die Reiseroute der betreffenden Person im Hoheitsgebiet des
ersuchten Staates hervorgeht, –
Angaben, nach denen die betreffende Person einen
Reiseleiter oder ein Reisebüro in Anspruch genommen hat, –
förmliche Erklärungen, insbesondere von
Grenzbeamten und anderen Zeugen, die den Grenzübertritt der betreffenden Person
bezeugen können, –
förmliche Erklärungen der betreffenden Person in
Gerichts- oder Verwaltungsverfahren. ANHANG 5 || || [Emblem der Republik Armenien] || ..............................................................………… ................................................................……….… || .................................................................…….. (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) || Aktenzeichen:
.............................................…………… An ................................................................……….… || ................................................................……….… ................................................................………… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) || q BESCHLEUNIGTES VERFAHREN (Artikel 7 Absatz 3) q ERSUCHEN UM BEFRAGUNG (Artikel 9 Absatz 3) RÜCKÜBERNAHMEANTRAG nach Artikel 8
des Abkommens vom ........... zwischen der Europäischen
Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort: ...........................................................……………………………… || Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung
(Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): …………………………………………………………………………………………...................…………………. 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die
verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist): ...........................................................................................................................………..................………………. 6. Staatsangehörigkeit und
Sprache: .....................................................................................................................………...................………………… 7. Familienstand: ð verheiratet ð ledig ð geschieden ð verwitwet Falls verheiratet: Name
des Ehegatten / der Ehegattin:
......................................................................................................
............................. Ggf. Namen und Alter der Kinder: ..................................................……………....………………....….................. ...........................................................................................……………..………………....………………....………… ……………………....…………………..........................……………....………....………………....………………....… ....................................................................................……………....………………....………………....…………… 8. Letzte Anschrift im
ersuchten Staat: ............................................................................................................................………....................……………… B. Angaben zum Ehegatten / zur Ehegattin
(falls zutreffend) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
......................................................................................................................................…………………………… 2. Geburtsname:
……………………………………………………...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort:
…………………………............................................................………………………………………………………… 4. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße,
Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): …………………………………………………………………………………………...................………………………. 5. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die
verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist): ...........................................................................................................................………..................……………… 6. Staatsangehörigkeit und Sprache: ...........................................................................................................................………...................……………… C. Angaben zu Kindern (falls zutreffend) 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen):
.................................................................................…………………………….................................................... 2. Geburtsdatum und -ort:
………………………….............................................………………………...............……………………………… 3. Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße,
Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): …………………………………………………………………………………………..........................…………………. 4. Staatsangehörigkeit und Sprache: ...........................................................................................................................………..............................……… D. Besondere Angaben zu der zu
überstellenden Person 1. Gesundheitszustand (z. B. Hinweis
auf eine besondere medizinische Betreuung, lateinischer Name einer ansteckenden
Krankheit): ............................................................................................................................................……………………… 2. Hinweis auf eine besonders gefährliche Person (z. B. Verdacht
auf eine schwere Straftat, aggressives Verhalten): ............................................................................................................................................……………………… E. Beigefügte Nachweise 1. .................................................................………… (Reisepass Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) ..................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................……….. (Ende der Gültigkeitsdauer) 2. .................................................................………… (Personalausweis Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) ..................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) 3. .................................................................………… (Führerschein Nr.) || ......................................................................………... (Ausstellungsdatum und -ort) ..................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) 4. .................................................................………… (Sonstiges amtliches Dokument Nr.) || ......................................................................………… (Ausstellungsdatum und -ort) ..................................................................………… (Ausstellende Behörde) || ......................................................................………… (Ende der Gültigkeitsdauer) F. Bemerkungen ....................................................................................................................................................................…………… ....................................................................................................................................................................…………… ……………………………………………………………………………………………………………………………... ................................................... (Unterschrift)
(Siegel/Stempel) ANHANG 6 || || [Emblem der Republik Armenien] || ..............................................................………… ................................................................……….. || .................................................................……… (Ort und Datum) (Bezeichnung der ersuchenden Behörde) || Aktenzeichen: ................................................................………… An ................................................................…………. || ................................................................………… ................................................................………… (Bezeichnung der ersuchten Behörde) || DURCHBEFÖRDERUNGSANTRAG nach Artikel 15
des Abkommens vom ........... zwischen der Europäischen
Union und der Republik Armenien über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt A. Angaben zur Person 1. Vollständiger Name (Familiennamen unterstreichen): ...........................................................……………………………… 2. Geburtsname: ...........................................................……………………………… 3. Geburtsdatum und -ort: ...........................................................……………………………… || Lichtbild 4. Geschlecht und Personenbeschreibung
(Körpergröße, Augenfarbe, besondere Kennzeichen usw.): ………………………………………………………………………………………………………. 6. Aliasnamen (frühere Namen, andere Namen, die
verwendet werden / unter denen die Person bekannt ist): ...........................................................................................................................……………….…… 7. Staatsangehörigkeit und Sprache: .............................................................................................................................………………….. 8. Art und Nummer des Reisedokuments: .............................................................................................................................………… B. Durchbeförderung 1. Art der Durchbeförderung q auf dem Luftweg || q auf dem Landweg || q auf dem Seeweg 2. Bestimmungsstaat: ……………………………………………………………………………………………………………………………. 3. Ggf. weitere Durchgangsstaaten: …………………………………………………………………………………………………………………………… 4. Vorgesehene
Grenzübergangsstelle, Datum und Uhrzeit der Überstellung und etwaige
Begleitpersonen: ………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………… ………………………………………………………………………………………………………… 5. Ist die Übernahme
in etwaigen weiteren Durchgangsstaaten und im Bestimmungsstaat gewährleistet?
(Artikel 13 Absatz 2) q Ja || q Nein 6. Sind Gründe für eine Ablehnung der
Durchbeförderung bekannt?
(Artikel 13 Absatz 3) q Ja || q Nein C. Bemerkungen ..............................................................................................................................................……………. ..............................................................................................................................................……………. ..............................................................................................................................................…………….. .....................................................................................................………………………….…………….. ................................................... (Unterschrift)
(Siegel/Stempel) Gemeinsame Erklärung zu Artikel 3
Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 Die
Vertragsparteien nehmen zur Kenntnis, dass nach dem Staatsangehörigkeitsrecht
der Republik Armenien und der Mitgliedstaaten einem Bürger der Republik
Armenien oder der Europäischen Union die Staatsangehörigkeit nicht entzogen
werden kann. Die
Vertragsparteien kommen überein, einander rechtzeitig zu konsultieren, falls sich
diese Rechtslage ändern sollte. Gemeinsame Erklärung zur Republik Island Die Vertragsparteien nehmen die engen
Beziehungen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island zur
Kenntnis, die insbesondere auf dem Übereinkommen vom 18. Mai 1999 über die
Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands beruhen. Es ist daher zweckmäßig, dass Armenien mit der
Republik Island ein diesem Abkommen entsprechendes Rückübernahmeabkommen
schließt. [1] Entsprechend den Vorgaben der Empfehlung des Rates der
Europäischen Union vom 30. November 1994. [2] Siehe Fußnote 1. [3] Siehe Fußnote 1. [4] Verordnung (EG) Nr. 767/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über das Visa-Informationssystem
(VIS) und den Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten über Visa für einen
kurzfristigen Aufenthalt (VIS-Verordnung), ABl. L 218 vom 13.8.2008,
S. 60.