EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52012PC0639

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

/* COM/2012/0639 final - 2012/0302 (NLE) */

52012PC0639

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse /* COM/2012/0639 final - 2012/0302 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Die Kommission hat mit Unterstützung der Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“ alle von den Mitgliedstaaten vorgelegten Anträge auf zeitweilige Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs geprüft. Dieser Vorschlag betrifft eine Reihe landwirtschaftlicher und gewerblicher Waren. Die Anträge auf Zollaussetzung wurden anhand der Kriterien geprüft, die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten aufgeführt sind (ABl. C 363 vom 13.12.2011, S. 6). Nach dieser Prüfung hält die Kommission die Aussetzung der Zollsätze bei den Waren in Anhang I dieses Verordnungsvorschlags für gerechtfertigt. Anhang I enthält außerdem i) Waren, bei denen der Wortlaut der Bezeichnung geändert werden musste, ii) Waren, bei denen ein neuer KN- oder TARIC-Code erforderlich wurde bzw. iii) Waren, die geprüft wurden und für die das Datum einer neuen verbindlichen Überprüfung festgelegt wurde.

Waren, bei denen eine Zollaussetzung nicht mehr im wirtschaftlichen Interesse der Europäischen Union liegt, müssen gestrichen werden. Somit enthält Anhang II die Waren, die aus dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen wurden, und die Waren, bei denen der Wortlaut der Bezeichnung geändert werden musste, bzw. die Waren, bei denen ein neuer KN- oder TARIC-Code erforderlich wurde und deren neue Bezeichnung und/oder neuen Codes in Anhang I aufgeführt sind.

Der Vorschlag steht in Einklang mit der EU-Politik in den Bereichen Handel, Unternehmen, Entwicklung und Außenbeziehungen. Die vorgeschlagenen Maßnahmen gehen insbesondere nicht zu Lasten von Ländern, mit denen die EU präferenzielle Handelsabkommen geschlossen hat (wie APS, AKP-Regelung, Beitrittsländer und potenzielle Beitrittsländer).

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

Die Gruppe „Wirtschaftliche Tariffragen“, in der die zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten vertreten sind, wurde konsultiert. Alle genannten Aussetzungen entsprechen den bei den Erörterungen innerhalb der Gruppe erzielten Einigungen oder Kompromissen.

Es gab keine Hinweise auf gravierende Risiken mit irreversiblen Folgen.

Dieser Vorschlag wird nach einem dienststellenübergreifenden Konsultationsverfahren vorgelegt und nach seiner Annahme durch den Rat veröffentlicht.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Rechtsgrundlage für diesen Verordnungsvorschlag ist Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Nach Artikel 31 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt der Rat autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest. Daher stellt eine Verordnung das geeignete Rechtsinstrument dar.

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union.

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da dieses Maßnahmenpaket im Einklang mit dem Grundsatz zur Vereinfachung der Verfahren für die Außenhandelsbeteiligten und der Mitteilung der Kommission über autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente (2011/C 363/02) steht.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Nicht vereinnahmte Zölle in Höhe von insgesamt etwa 60,5 Mio. EUR/Jahr. Auswirkungen auf die traditionellen Eigenmittel des Haushaltsplans pro Jahr: - 45,4 Mio. EUR (75 % x 60,5 Mio. EUR/Jahr).

2012/0302 (NLE)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte landwirtschaftliche und gewerbliche Waren sowie Fischereierzeugnisse

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Es liegt im Interesse der Europäischen Union, die autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte neue Waren, die derzeit nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 des Rates aufgeführt sind, vollständig auszusetzen[1].

(2)       Da es nicht länger im Interesse der Europäischen Union liegt, die Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für 39 Waren, die derzeit im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 aufgeführt sind, beizubehalten, sollten diese Waren gestrichen werden.

(3)       Bei 56 der aufgeführten Aussetzungen muss die Warenbezeichnung im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 geändert werden, um technischen Entwicklungen der Waren oder der Marktentwicklung Rechnung zu tragen bzw. sprachliche Anpassungen vorzunehmen. Zudem sollte bei zwei Waren der TARIC-Code geändert werden. Zusätzlich wird für zwei Waren eine doppelte Einreihung für notwendig erachtet, während die Mehrfacheinreihung von zwei anderen Waren nicht länger erforderlich ist.

(4)       Diese Aussetzungen, für die technische Änderungen erforderlich sind, sollten aus der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Warenbezeichnung oder neuen KN- oder TARIC-Codes wieder aufgenommen werden.

(5)       Eine Reihe von Waren wurde von der Kommission gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 überprüft. Es liegt im Interesse der Europäischen Union, für eine neue verbindliche Überprüfung dieser Waren zu sorgen. Die überprüften Aussetzungen sollten daher von der Liste der Aussetzungen im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 gestrichen und mit neuen Fristen für eine verbindliche Überprüfung wieder aufgenommen werden.

(6)       Angesichts ihres vorübergehenden Charakters sollten die in Anhang I aufgeführten Aussetzungen systematisch, spätestens jedoch fünf Jahre nach Erstanwendung oder Verlängerung, überprüft werden. Zudem sollte die Beendigung bestimmter Aussetzungen infolge eines Vorschlags der Kommission auf der Grundlage einer auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfung jederzeit möglich sein, sofern eine Beibehaltung der Aussetzungen nicht länger im Interesse der Europäischen Union liegt oder eine Beendigung durch technische Entwicklungen, geänderte Umstände oder Marktentwicklungen gerechtfertigt ist.

(7)       Da die in dieser Verordnung vorgesehene Gültigkeitsdauer für die Zollaussetzungen am 1. Januar 2013 beginnen muss, sollte diese Verordnung ab diesem Datum gelten und sofort bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 wird wie folgt geändert:

(1) Die Zeilen für die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren werden eingefügt.

(2) Die Zeilen mit den Waren, deren KN- und TARIC-Codes in Anhang II dieser Verordnung aufgeführt sind, werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident

ANHANG I

KN-Code || TARIC || Warenbezeichnung || Autonomer Zollsatz || Vorgesehenes Datum für eine verbindliche Überprüfung

ex 2008 60 19 ex 2008 60 39 || 30 30 || Süßkirschen mit Zusatz von Alkohol, auch mit einem Zuckergehalt von 9 GHT, mit einem Durchmesser von nicht mehr als 19,9mm, mit Stein, zur Verwendung in Schokoladeerzeugnissen (1) || 10 % (2) || 30.06.2013

ex 2008 93 91 || 20 || Gesüßte, getrocknete Cranberries für die Herstellung von Erzeugnissen der lebensmittelverarbeitenden Industrie, wobei Ver- oder Umpacken alleine nicht als Verarbeitung gilt (3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2008 99 49 ex 2008 99 99 || 70 11 || Blanchierte Weinblätter der Gattung Karakishmish in Salzlake mit einem Gehalt an: — Salz von 14GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 16GHT (±2GHT), — Citronensäure von 0,2GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,3GHT (±0,1GHT) und — Natriumbenzoat von 0,03GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,05GHT (± 0,01GHT) zur Verwendung bei derHerstellung von mit Reis gefüllten Weinblättern (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 2009 49 30 || 91 || Ananassaft, nicht in Pulverform: — mit einem Brixwert von mehr als 20, jedoch nicht mehr als 67, — einem Wert von mehr als 30 EUR für 100 kg Eigengewicht, — mit Zusatz von Zucker zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Nahrungsmittel- oder Getränkeindustrie (1) || 0 % || 31.12.2014

ex 2805 19 90 || 10 || Lithium (Metall) mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr (CAS RN 7439-93-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 ex 2805 30 90 || 40 50 60 || Seltenerdmetalle, Scandium und Yttrium mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr || 0 % || 31.12.2015

ex 2816 40 00 || 10 || Bariumhydroxid (CAS RN 17194-00-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2823 00 00 || 10 || Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) — mit einer Reinheit von 99,9GHT oder mehr, — mit einer durchschnittlichen Korngröße von 1,2 μm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,8 μm — mit einer spezifischen Oberfläche von 5,0m²/g oder mehr, jedoch nicht mehr als 7,5 m²/g || 0 % || 31.12.2017

ex 2823 00 00 || 20 || Titandioxid (CAS RN 13463-67-7) mit einer Reinheit von 99,7 GHT oder mehr und einem Gehalt an — Kalium und Natrium von insgesamt nicht mehr als 0,005 GHT (berechnet als elementares Natrium und elementares Kalium), — Phosphor von nicht mehr als 0,01 GHT (berechnet als elementarer Phosphor), zur Verwendung in der Metallurgie (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 2825 10 00 || 10 || Hydroxylammoniumchlorid (CAS RN 5470-11-1) || 0 % || 31.12.2017

ex 2825 60 00 || 10 || Zirconiumdioxid (CAS RN 1314-23-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2835 10 00 || 10 || Natriumhypophosphitmonohydrat (CAS RN 10039-56-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2837 20 00 || 20 || Ammoniumeisen(III)-hexacyanoferrat(II) (CAS RN 25869-00-5) || 0 % || 31.12.2017

ex 2839 19 00 || 10 || Dinatriumdisilicat (CAS RN 13870-28-5) || 0 % || 31.12.2017

ex 2841 80 00 || 10 || Diammoniumwolframat (Ammoniumparawolframat) (CAS RN 11120-25-5) || 0 % || 31.12.2017

ex 2841 90 85 || 10 || Lithiumcobalt(III)oxid mit einem Cobaltgehalt von 59 GHT oder mehr (CAS RN 12190-79-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2850 00 20 || 30 || Titannitrid mit einer Teilchengröße von nicht mehr als 250 nm (CAS RN 25583-20-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2904 90 95 || 40 || 4-Chlorbenzolsulfonylchlorid (CAS RN 98-60-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2905 19 00 || 70 || Titantetrabutanolat (CAS RN 5593-70-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2905 19 00 || 80 || Titantetraisopropoxid (CAS RN 546-68-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2908 99 00 || 40 || 4,5-Dihydroxynaphthalin-2,7-disulfonsäure (CAS RN 148-25-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2912 49 00 || 20 || 4-Hydroxybenzaldehyd (CAS RN 123-08-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 19 90 || 20 || Heptan-2-on (CAS RN 110-43-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 19 90 || 30 || 3-Methylbutanon (CAS RN 563-80-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 19 90 || 40 || Pentan-2-on (CAS RN 107-87-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 39 00 || 30 || Benzophenon (CAS RN 119-61-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 39 00 || 70 || Benzil (CAS RN 134-81-6) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 39 00 || 80 || 4’-Methylacetophenon (CAS RN 122-00-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 50 00 || 60 || 2,2-Dimethoxy-2-phenylacetophenon (CAS RN 24650-42-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2914 50 00 || 70 || 16α,17α-Epoxy-3β-hydroxypregn-5-en-20-on (CAS RN 974-23-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2915 90 70 || 75 || 2,2-Dimethylbutyrylchlorid (CAS RN 5856-77-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2916 12 00 || 60 || Octadecylacrylat (CAS RN 4813-57-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2916 39 90 || 55 || 4-tert-Butylbenzoesäure (CAS RN 98-73-7 ) || 0 % || 31.12.2017

ex 2916 39 90 || 75 || m-Toluylsäure (CAS RN 99-04-7) || 0 % || 31.12.2017

ex 2916 39 90 || 85 || (2,4,5-Trifluorphenyl)essigsäure (CAS RN 209995-38-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2917 19 10 || 20 || Diethylmalonat (CAS RN 105-53-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2918 29 00 || 70 || Pentaerythritoltetrakis(3-(3,5-di-tert-butyl-4-hydroxyphenyl)propionat) (CAS RN 6683-19-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2918 29 00 || 80 || Butyl 3,5-bis(1,1-dimethylethylen)-4-hydroxybenzolpropanoat (CAS RN 52449-44-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2920 19 00 || 10 || Fenitrothion (ISO) (CAS RN 122-14-5) || 0 % || 31.12.2013

ex 2921 19 60 || 10 || 2-(N,N-Diethylamino)ethylchloridhydrochlorid (CAS RN 869-24-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 30 99 || 30 || 1,3-Cyclohexandimethanamin (CAS RN 2579-20-6) || 0 % || 31.12.2015

ex 2921 42 00 || 86 || 2,5-Dichloranilin mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr (CAS RN 95-82-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 42 00 || 87 || N-Methylanilin (CAS RN 100-61-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 42 00 || 88 || 3,4-Dichloranilin-6-sulfonsäure (CAS RN 6331-96-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 43 00 || 80 || 6-Chlor-α,α,α-trifluor-m-toluidin (CAS RN 121-50-6) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 49 00 || 85 || 4-Isopropylanilin (CAS RN 99-88-7) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 59 90 || 30 || 3,3’-Dichlorbenzidindihyrochlorid (CAS RN 612-83-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2921 59 90 || 60 || (2R,5R)-1,6-Diphenylhexan-2,5-diamindihydrochlorid (CAS RN 1247119-31-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2922 49 85 || 20 || 3-Amino-4-chlorbenzoesäure (CAS RN 2840-28-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2922 49 85 || 60 || Ethyl-4-dimethylaminobenzoat (CAS RN 10287-53-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2924 19 00 || 80 || Tetrabutylharnstoff (CAS RN 4559-86-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2924 29 98 || 51 || Methyl-2-amino-4-[[(2,5-dichlorphenyl)amino]carbonyl]benzoat (CAS RN 59673-82-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2924 29 98 || 53 || 4-Amino-N-[4-(aminocarbonyl)phenyl]benzamid (CAS RN 74441-06-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2924 29 98 || 86 || Anthranilamid mit einer Reinheit von 99,5 GHT oder mehr (CAS RN 88-68-6) || 0 % || 31.12.2017

ex 2925 19 95 || 20 || 4,5,6,7-Tetrahydroisoindol-1,3-dion (CAS RN 4720-86-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2925 19 95 || 30 || N,N'-(m-Phenylen)dimaleimid (CAS RN 3006-93-7) || 0 % || 31.12.2017

ex 2926 90 95 || 18 || Methylcyanoacetat (CAS RN 105-34-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2927 00 00 || 80 || 4-[(2,5-Dichlorphenyl)azo]-3-hydroxy-2-naphthoesäure (CAS RN 51867-77-7) || 0 % || 31.12.2017

ex 2928 00 90 || 75 || Metaflumizon (ISO) (CAS RN 139968-49-3) || 0 % || 31.12.2016

ex 2928 00 90 || 80 || Cyflufenamid (ISO) (CAS RN 180409-60-3) || 0 % || 31.12.2013

ex 2928 00 90 || 85 || Daminozid (ISO) mit einer Reinheit von 99 GHT oder mehr (CAS RN 1596-84-5) || 0 % || 31.12.2016

ex 2930 20 00 || 10 || Prosulfocarb (ISO) (CAS RN 52888-80-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2930 90 99 || 66 || Diphenylsulfid (CAS RN 139-66-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2930 90 99 || 67 || 3-Brommethyl-2-chlor-4-(methylsulfonyl)-benzoesäure (CAS RN 120100-05-2) || 0 % || 31.12.2013

ex 2930 90 99 || 68 || Clethodim (ISO) (CAS RN 99129-21-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2930 90 99 || 71 || Triphenylsulfoniumchlorid (CAS RN 4270-70-6) || 0 % || 31.12.2013

ex 2930 90 99 || 83 || Methyl-p-toluolsulphon (CAS RN 3185-99-7) || 0 % || 31.12.2017

ex 2931 90 90 || 14 || Natriumdiisobutyldithiophosphinat (CAS RN 13360-78-6) in wässriger Lösung || 0 % || 31.12.2017

ex 2932 20 90 || 20 || Ethyl-6'-(diethylamino)-3-oxo-3H-spiro[2-benzofuran-1,9'-xanthen]-2'-carboxylat (CAS RN 154306-60-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2932 20 90 || 40 || (S)-(−)-α-Amino-γ-butyrolactonhydrobromid (CAS RN 15295-77-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 19 90 || 40 || Edaravon (INN) (CAS RN 89-25-8) || 0 % || 31.12.2013

ex 2933 19 90 || 80 || 3-(4,5-Dihydro-3-methyl-5-oxo-1H-pyrazol-1-yl)benzolsulfonsäure (CAS RN 119-17-5) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 29 90 || 40 || Triflumizol (ISO) (CAS RN 68694-11-1) || 0 % || 31.12.2013

ex 2933 39 99 || 12 || 2,3-Dichlorpyridin (CAS RN 2402-77-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 39 99 || 18 || 6-Chlor-3-nitropyridin-2-ylamin (CAS RN 27048-04-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 39 99 || 55 || Pyriproxyfen (ISO) mit einer Reinheit von 97 GHT oder mehr (CAS RN 95737-68-1) || 0 % || 31.12.2014

ex 2933 59 95 || 77 || 3-(Trifluormethyl)-5,6,7,8-tetrahydro[1,2,4]triazol[4,3-a]pyrazinhydrochlorid (1:1) (CAS RN 762240-92-6) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 69 80 || 55 || Terbutryn (ISO) (CAS RN 886-50-0) || 0 % || 31.12.2015

ex 2933 79 00 || 30 || 5-Vinyl-2-pyrrolidon (CAS RN 7529-16-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 99 80 || 18 || 4,4’-[(9-Butyl-9H-carbazol-3-yl)methylen]bis[N-methyl-N-phenylanilin] (CAS RN 67707-04-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 99 80 || 22 || (2S)-2-Benzyl-N,N-dimethylaziridin-1-sulfonamid (CAS RN 902146-43-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 99 80 || 24 || 1,3-Dihydro-5,6-diamino-2H-benzimidazol-2-on (CAS RN 55621-49-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 99 80 || 28 || N-(2,3-Dihydro-2-oxo-1H-benzimidazol-5-yl)-3-hydroxynaphthalin-2-carboxamid (CAS RN 26848-40-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2933 99 80 || 50 || Metconazol (ISO) (CAS RN 125116-23-6) || 3.2 % || 31.12.2013

ex 2933 99 80 || 89 || Carbendazim (ISO) (CAS RN 10605-21-7) || 0 % || 31.12.2013

ex 2934 10 00 || 15 || 4-Nitrophenylthiazol-5-ylmethylcarbonat (CAS RN 144163-97-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 10 00 || 25 || (S)-Ethyl-2-(3-((2-isopropylthiazol-4-yl)methyl)-3-methylureido)-4-morpholinobutanoatoxalat (CAS RN 1247119-36-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 10 00 || 35 || (2-Isopropylthiazol-4-yl)-N-methylmethanamin-dihydrochlorid (CAS RN 1185167-55-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 20 80 || 40 || 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (Benzisothiazolinon (BIT)) (CAS RN 2634-33-5) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 30 90 || 10 || 2-Methylthiophenothiazin (CAS RN 7643-08-5) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 99 90 || 12 || Morpholino-Phosphordiamidat-Oligomere (Morpholino-Oligonucleotide), für die genetische Forschung bestimmt (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 99 90 || 14 || Ethyl-N-{[1-methyl-2-({[4-(5-oxo-4,5-dihydro-1,2,4-oxadiazol-3-yl)phenyl]amino}methyl)-1H-benzimidazol-5-yl]carbonyl}-N-pyridin-2-yl-b-alaninat (CAS RN 872728-84-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 99 90 || 15 || Carboxin (ISO) (CAS RN 5234-68-4) || 0 % || 31.12.2013

ex 2934 99 90 || 18 || 3,3-Bis(2-Methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 99 90 || 22 || 7-[4-(Diethylamin)-2-ethoxyphenyl]-7-(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)furo[3,4-b]pyridin-5(7H)-on (CAS RN 87563-89-1) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 99 90 || 23 || Bromuconazol (ISO) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (CAS RN 116255-48-2) || 0 % || 31.12.2016

ex 2934 99 90 || 74 || 2-Isopropylthioxanthon (CAS RN 5495-84-1) || 0 % || 31.12.2017

ex 2934 99 90 || 83 || Flumioxazin (ISO) mit einer Reinheit von 96 GHT oder mehr (CAS RN 103361-09-7) || 0 % || 31.12.2014

ex 2934 99 90 || 84 || Etoxazol (ISO) mit einer Reinheit von 94,8 GHT oder mehr (CAS RN 153233-91-1) || 0 % || 31.12.2014

ex 2942 00 00 || 10 || N,N-Dimethyloctylamin – Bortrichlorid (1:1) (CAS RN 34762-90-8) || 0 % || 31.12.2017

ex 3102 50 90 || 10 || Natürliches Natriumnitrat (CAS RN 7631-99-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 11 00 || 70 || Farbstoff C.I. Disperse Red 343 || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 13 00 || 20 || (2,2'-(3,3'-Dioxidobiphenyl-4,4'-diyldiazo)bis(6-(4-(3-(diethylamin)propylamin)-6-(3-(diethylammonio)propylamin)-1,3,5-triazin-2-ylamin)-3-sulfonato-1-naphtholato))dikupfer(II)acetatlactat (CAS RN 159604-94-1) || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 15 00 || 10 || Farbstoff C.I. Vat Orange 7 (C.I. Pigment Orange 43) || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 17 00 || 30 || Farbstoff C.I. Pigment Yellow 97 || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 17 00 || 80 || Farbstoff C.I. Pigment Red 207 || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 17 00 || 85 || Farbstoff C.I. Pigment Blue 61 || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 17 00 || 88 || Farbstoff C.I. Pigment Violet 3 || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 19 00 || 84 || Farbstoff C.I. Solvent Blue 67 || 0 % || 31.12.2017

ex 3204 19 00 || 85 || Farbstoff C.I. Solvent Red HPR || 0 % || 31.12.2017

ex 3208 90 19 ex 3208 90 91 || 25 20 || Tetrafluorethylen-Copolymer in Butylacetatlösung mit einem Lösungsmittelgehalt von 50 GHT (± 2 GHT) || 0 % || 31.12.2017

ex 3208 90 19 || 75 || Copolymer von Acenaphthalin in einer Ethyllactatlösung || 0 % || 31.12.2017

ex 3402 13 00 || 20 || Grenzflächenaktiver Stoff, mit Methyl-Endgruppen enthaltendem Oxiran polymerisierter 1,4-Dimethyl-1,4-bis(2-methylpropyl)-2-butyn-1,4-diylether || 0 % || 31.12.2017

ex 3802 90 00 || 11 || Mit Natriumcarbonat fluxcalcinierte Kieselgur, mit Säure gereinigt, zur Verwendung als Filterhilfsmittel bei der Herstellung von pharmazeutischen und/oder biochemischen Erzeugnissen || 0 % || 31.12.2017

ex 3808 91 90 || 10 || Indoxacarb (ISO) und sein (R)-Isomer, fixiert auf einem Träger aus Siliciumdioxid || 0 % || 31.12.2013

ex 3808 91 90 || 50 || Spodoptera exigua Nucleopolyhedrovirus (SeNPV) in einer wässrigen Glycerinlösung || 0 % || 31.12.2013

ex 3808 91 90 || 60 || Spinetoram (ISO) (CAS RN 935545-74-7), Zubereitung von zwei Spinosyn-Komponenten (3’-Ethoxy-5,6-dihydro- spinosyn J) und (3’-Ethoxy- spinosyn L) || 0 % || 31.12.2017

ex 3808 92 90 || 10 || Fungizide in Form von Pulver, mit einem Gehalt an Hymexazol (ISO) von 65 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 75 GHT, nicht in Aufmachungen für den Einzelverkauf || 0 % || 31.12.2013

ex 3808 93 15 || 10 || Zubereitung auf der Grundlage eines Konzentrats, das 45 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 55 GHT des Herbizidwirkstoffs Penoxsulam in wässriger Suspension enthält || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 21 00 || 30 || Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, bestehend aus Calciumsalzen von Reaktionsprodukten von polyisobutylensubstituiertem Phenol mit Salicylsäure und Formaldehyd, verwendet als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 21 00 || 40 || Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, auf der Grundlage eines Gemischs von Dodecylphenolsulfidcalciumsalzen (CAS RN 68784-26-9), verwendet als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 21 00 || 50 || Additive für Schmieröle, — auf der Grundlage von Calciumalkylbenzolsulfonaten (C16-24) (CAS RN 70024-69-0), — Mineralöle enthaltend, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 21 00 || 60 || Additive für Schmieröle, Mineralöle enthaltend, — auf der Grundlage von calciumpolypropylenylsubstituiertem Benzolsulfonat (CAS RN 75975-85-8) mit einem Gehalt von 25 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 35 GHT, — mit einer Basenzahl (TBN) von 280 oder mehr, jedoch nicht mehr als 320, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 21 00 || 70 || Additive für Schmieröle, — Polyisobutylensuccinimid enthaltend, gewonnen aus Reaktionsprodukten von Polyethylenpolyaminen und Polyisobutenylbernsteinsäureanhydrid (CAS RN 84605-20-9), — Mineralöle enthaltend, — mit einem Chlorgehalt von 0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,25 GHT, — mit einer Basenzahl (TBN) von mehr als 20, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 29 00 || 10 || Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Diphenylamin und verzweigtem Nonen (CAS RN 36878-20-3 und CAS RN 27177-41-9), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 29 00 || 20 || Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Bis(2-methylpentan-2-yl)dithiophosphorsäure mit Propylenoxid, Phosphoroxid und Aminen mit C12-14-Alkylketten, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 29 00 || 30 || Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von Butyl-cyclohex-3-encarboxylat, Schwefel und Triphenylphosphit (CAS RN 93925-37-2), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 29 00 || 40 || Additive für Schmieröle, bestehend aus Reaktionsproduten von 2-Methyl-prop-1-en mit Schwefelmonochlorid und Natriumsulfid (CAS RN 68511-50-2), mit einem Chlorgehalt von 0,05 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,5 GHT, zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 29 00 || 50 || Additive für Schmieröle, bestehend aus einem Gemisch von N,N-Dialkyl-2-hydroxyacetamiden mit Alkylkettenlängen von 12 bis 18 Kohlenstoffatomen (CAS RN 866259-61-2), zur Verwendung als konzentriertes Additiv für die Herstellung von Motorölen durch ein Mischverfahren || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 90 00 || 30 || Lösung eines (Dimethylamino)methyl-Derivats von Polyisobutylenphenol, mit einem Gehalt an Erdölnahphta von 10 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 19,9 GHT || 0 % || 31.12.2017

ex 3811 90 00 || 40 || Lösung eines quartären Ammoniumsalzes auf der Grundlage von Polyisobutenylsuccinimid, mit einem Gehalt an 2-Ethylhexanol von 20 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 29,9 GHT || 0 % || 31.12.2017

ex 3815 90 90 || 16 || Reaktionsauslöser auf der Grundlage von Dimethylaminopropylharnstoff || 0 % || 31.12.2017

ex 3815 90 90 || 18 || Oxidationkatalysator mit einem Wirkstoff von Di[mangan(1+)]1,2-bis(octahydro-4,7-dimethyl-1H-1,4,7-triazonin-1-yl-kN1, kN4, kN7)ethan-di-μ-oxo-μ-(ethanoato-kO,kO’)-di[chlorid(1-)]zur Verwendung zur Beschleunigung chemischer Oxidationsreaktionen oder zum Bleichen (CAS RN 1217890-37-3) || 0 % || 31.12.2017

ex 3815 90 90 || 85 || Katalysator, auf der Grundlage von Aluminosilicat (Zeolith), zum Alkylieren aromatischer Kohlenwasserstoffe, zum Transalkylieren alkylaromatischer Kohlenwasserstoffen oder zum Oligomerisieren von Olefinen (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 3815 90 90 || 89 || Rhodococcus rhodocrous J1-Bakterien, mit Enzymen, gelöst in einem Polyacrylamid-Gel oder in Wasser, zur Verwendung als Katalysator beim Herstellen von Acrylamid durch Hydrierung von Acrylnitril (1) || 0 % || 31.12.2016

ex 3824 90 97 || 33 || Zubereitung mit folgenden Inhaltsstoffen — Trioctylphosphinoxid (CAS RN 78-50-2), — Dioctylhexylphosphinoxid (CAS RN 31160-66-4), — Octyldihexylphosphinoxid (CAS RN 31160-64-2) und — Trihexylphosphinoxid (CAS RN 9084-48-8) || 0 % || 31.12.2016

ex 3824 90 97 || 35 || Gemisch aus — 3,3-Bis(2-methyl-1-octyl-1H-indol-3-yl)phthalid (CAS RN 50292-95-0) und — Ethyl-6'-(diethylamino)-3-oxo-spiro-[isobenzofuran-1(3H),9'-[9H]xanthen]-2’-carboxylat (CAS RN 154306-60-2) || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 36 || Zubereitung auf der Grundlage von 2,5,8,11-Tetramethyl-6-dodecin-5,8-diolethoxylat (CAS RN 169117-72-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 37 || Flüssigkristallmischung zur Verwendung bei der Herstellung von Displays (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 38 || Zubereitung auf der Grundlage von Alkylcarbonaten, auch mit ultraviolettes Licht absorbierendem Zusatz, zur Verwendung beim Herstellen von Brillengläsern (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 41 || Zubereitung, bestehend aus — Dipropylenglycol — Tripropylenglycol — Tetrapropylenglycol und — Pentapropylenglycol || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 43 || Nickelhydroxid, dotiert mit 12 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 18 GHT Zinkhydroxid und Cobalthydroxid, von der für die Herstellung positiver Elektroden für Akkumulatoren verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 44 || Mischung von Phytosterolen, nicht in Form von Pulver, mit einem Gehalt an: — Sterolen von 75 GHT oder mehr — Stanolen von nicht mehr als 25 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von Stanolen/Sterolen oder Stanol-/Sterolestern (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 70 || Paste mit einem Gehalt an Kupfer von 75 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 85 GHT, auch anorganische Oxide, Ethylcellulose und ein Lösungsmittel enthaltend || 0 % || 31.12.2017

ex 3824 90 97 || 78 || Mischung von Phytosterolen, gewonnen aus Holz und Ölen auf Holzbasis (Tallöl), in Form von Pulver mit einer Partikelgröße von nicht mehr als 300 µm, mit einem Gehalt von: — 60 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 GHT Sitosterolen, — nicht mehr als 15 GHT Campesterolen, — nicht mehr als 5 GHT Stigmasterolen, — nicht mehr als 15 GHT Betasitostanolen || 0 % || 31.12.2017

ex 3903 90 90 ex 3911 90 99 || 35 43 || Copolymer aus α-Methylstyrol und Styrol, mit einem Erweichungspunkt von mehr als 113 ºC || 0 % || 31.12.2013

ex 3903 90 90 || 86 || Mischung mit einem Gehalt an — 45GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 65GHT Styrolpolymere — 35GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 45GHT Poly(phenylenether) — nicht mehr als 10GHT an anderen Additiven und mit einem oder mehreren der folgenden besonderen Farbeffekte: — metallisch oder perlmuttern mit Metamerie, die von mindestens 0,3 % Flocken-basiertem Pigment verursacht wird — fluoreszierend, gekennzeichnet durch Lichtemission während der Absorption von UV-Strahlung — rein weiß, entsprechend L* von nicht weniger als 92 und b* von nicht mehr als 2 und a* zwischen -5 und 7 im CIELab-Farbraum || 0 % || 31.12.2013

ex 3904 69 80 || 85 || Copolymer aus Ethylen mit Chlortrifluorethylen, auch mit Hexafluorisobutylen modifiziert, in Pulverform, auch mit Füllstoffen || 0 % || 31.12.2017

ex 3907 30 00 || 60 || Polyglycerin-Polyglycidyletherharz (CAS RN 105521-63-9) || 0 % || 31.12.2017

ex 3907 60 80 || 50 || Flexible Verpackungen (für sauerstoffempfindliche Polymere), hergestellt aus einem Laminat aus — nicht mehr als 75 µm Polyethylen, — nicht mehr als 50 µm Polyamid, — nicht mehr als 15 µm Polyethylenterephthalat und — nicht mehr als 9 µm Aluminium mit einer Zugfestigkeit von mehr als 70 N/15 mm und einer Sauerstofftransferrate von weniger als 0,1 cm³/m²/24 Std. bei 0,1 MPa || 0 % || 31.12.2017

ex 3907 99 90 || 25 || Copolymer, mit einem Gehalt an Terephthalsäure und/oder ihren Isomeren und Cyclohexandimethanol von 72 GHT oder mehr || 0 % || 31.12.2017

ex 3907 99 90 || 60 || Copolymer aus Terephthalsäure und Isophthalsäure mit Bisphenol A || 0 % || 31.12.2017

ex 3908 90 00 || 60 || Copolymer, bestehend aus — Hexanedisäure — 12-Aminododecansäure — Hexahydro-2H-azepin-2-on und — 1,6-Diaminohexan || 0 % || 31.12.2017

ex 3909 40 00 || 20 || Partikel eines wärmehärtbaren Harzes in Pulverform, in denen gleichmäßig magnetische Partikel dispergiert sind, zur Verwendung bei der Herstellung von Toner für Kopierer, Faxgeräte, Drucker und Mehrzweckgeräte (1) || 0 % || 31.12.2015

ex 3909 40 00 || 30 || Gemisch aus — Alkylphenol-Formaldehyd-Harz, auch bromiert, und — Zinkoxid || 0 % || 31.12.2017

ex 3910 00 00 || 50 || Druckempfindlicher Silikonklebstoff in einem Copoly(Dimethylsiloxan/Diphenylsiloxan)-Harz enthaltendem Lösungsmittel || 0 % || 31.12.2017

ex 3911 90 19 || 30 || Copolymer von Ethylenimin und Ethylenimindithiocarbamat, in wässriger Natriumhydroxid-Lösung || 0 % || 31.12.2017

ex 3911 90 99 || 53 || Hydriertes Polymer von 1,2,3,4,4a,5,8,8a-Octahydro-1,4:5,8-dimethannaphthalin mit 3a,4,7,7a-Tetrahydro-4,7-methan-1H-inden und 4,4a,9,9a-Tetrahydro-1,4-methan-1H-fluoren (CAS RN 503442-46-4) || 0 % || 31.12.2017

ex 3911 90 99 || 57 || Hydriertes Polymer von 1,2,3,4,4a,5,8,8a-Octahydro-1,4:5,8-dimethannaphthalin mit 4,4a,9,9a-Tetrahydro-1,4-methan-1H-fluoren (CAS RN 503298-02-0) || 0 % || 31.12.2017

ex 3919 10 80 ex 3919 90 00 || 43 26 || Folie aus Ethylenvinylacetat — mit einer Dicke von 100 µm oder mehr, — einseitig beschichtet mit einem druck- oder UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester || 0 % || 31.12.2014

ex 3919 10 80 ex 3919 90 00 || 45 45 || Verstärktes Band aus Polyethylen-Schaumstoff, beidseitig mit druckempfindlichem und mit Mikrokanälen versehenem Acrylatklebstoff sowie auf einer Seite mit einer Schutzabdeckung beschichtet, mit einer Anwendungsdicke von 0,38 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,53 mm || 0 % || 31.12.2017

ex 3919 10 80 ex 3919 90 00 || 55 53 || Bänder aus Acrylschaum, auf einer Seite mit einem wärmeaktivierbaren Klebstoff oder druckempfindlichen Acrylklebstoff und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylklebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie versehen, mit einer Schälkraft ("peel adhesion") bei einem Winkel von 90 ° von mehr als 25 N/cm (nach ASTM D 3330) || 0 % || 31.12.2017

ex 3919 10 80 ex 3919 90 00 || 85 28 || Folie aus Poly(vinylchlorid) oder Polyethylen oder aus einem anderen Polyolefin — mit einer Dicke von 65 µm oder mehr, — einseitig beschichtet mit einem UV-empfindlichen Acrylklebstoff und einer Schutzschicht aus Polyester || 0 % || 31.12.2014

ex 3919 90 00 || 25 || Mehrlagige Folie aus Poly(ethylenterephthalat) und einem Copolymer aus Butylacrylat und Methylmethacrylat, auf einer Seite mit einem abriebfesten Acrylüberzug beschichtet, der Antimon-Zinn-Oxid-Nanopartikel und Ruß enthält, und auf der anderen Seite mit einem druckempfindlichen Acrylatklebstoff und einer Schutzschicht aus silikonbeschichtetem Poly(ethylenterephthalat) || 0 % || 31.12.2017

ex 3919 90 00 ex 9001 20 00 || 47 40 || Polarisierende Folie, in Rollen, bestehend aus einer mehrlagigen Folie aus Polyvinylalkohol, beidseitig mit einer Folie aus Triacetylcellulose versehen, mit einem druckempfindlichen Klebstoff und einer abziehbaren Schutzfolie auf einer Seite || 0 % || 31.12.2017

ex 3920 10 40 || 30 || Coextrudierte sieben- bis neunlagige Folie, vorwiegend aus Ethylencopolymeren oder funktionalisierten Ethylenpolymeren, bestehend aus — einer dreilagigen Barriere, deren innere Lage vorwiegend aus Ethylenvinylalkohol besteht und die beidseitig mit einer vorwiegend aus cyclischen Olefinpolymeren bestehenden Lage versehen ist, — beidseitig mit zwei oder mehr Schichten aus Polymerstoffen beschichtet, mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110µm || 0 % || 31.12.2017

ex 3920 20 29 ex 3920 20 80 || 55 93 || Coextrudierte sieben- bis neunlagige Folie, vorwiegend aus Propylencopolymeren, bestehend aus — einer dreischichtigen Barriere, deren innere Lage vorwiegend aus Ethylenvinylalkohol besteht und die beidseitig mit einer vorwiegend aus cyclischen Olefinpolymeren bestehenden Lage versehen ist, — beidseitig mit zwei oder mehr Schichten aus Polymerstoffen beschichtet, mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 110 µm || 0 % || 31.12.2017

ex 3920 20 29 || 94 || Coextrudierte dreischichtige Folie, — bei der jede Schicht eine Mischung aus Polypropylen und Polyethylen enthält, — mit einem Gehalt an weiteren Polymeren von nicht mehr als 3 GHT, — auch mit Titandioxid in der Kernschicht, — mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 70 µm || 0 % || 31.12.2016

ex 3920 51 00 || 40 || Platten aus Polymethylmethacrylat gemäß der Norm EN 4366 (MIL-PRF-25690) || 0 % || 31.12.2013

ex 3920 62 19 ex 3920 62 19 || 41 43 || Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von 18µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 25µm und — einer Schrumpfung von 3,4 (± 0,1) % in Maschinenrichtung (nach ASTMD1204 bei 190°C für 20Min.) und — einer Schrumpfung von 0,3 (± 0,2) % in Querrichtung (nach ASTMD1204 bei 190°C für 20Min.) || 0 % || 31.12.2013

ex 3920 62 19 ex 3920 62 19 || 80 82 || Folie aus Poly(ethylenterephthalat) mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Siliciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 µm überzogen || 0 % || 31.12.2017

ex 3920 79 90 || 10 || Folie aus Celluloseacetylbutyrat, auch mit einer Polycarbonatschicht kombiniert, mit einer Dicke von nicht mehr als 0,81 mm, Mikrolamellen enthaltend mit einem typischen Betrachtungswinkel von 30 Grad auf beiden Seiten der Oberflächennormale || 0 % || 31.12.2013

ex 3920 92 00 || 30 || Polyamidfolie mit einer Dicke von nicht mehr als 20 µm, beidseitig mit einer Gasbarriereschicht aus einer Polymermatrix mit eingebettetem Sililciumdioxid und einer Dicke von nicht mehr als 2 µm überzogen || 0 % || 31.12.2013

ex 5407 10 00 || 10 || Gewebe mit Kettfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6 und Schussfäden aus Filamenten aus Polyamid-6,6, Polyurethan und einem Copolymer aus Terephthalsäure, p-Phenylendiamin und 3,4’-Oxybis(phenylenamin) || 0 % || 31.12.2017

ex 5603 11 10 ex 5603 11 90 || 20 20 || Vliesstoffe mit einem Gewicht von 20 g/m2 oder weniger, geschichtete, nach dem Spinnvliesverfahren hergestellte und heißluftgezogene Filamente enthaltend, wobei die beiden äußeren Schichten feine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 10 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 µm) enthalten und die innere Schicht extrafeine Endlosfilamente (mit einem Durchmesser von 1 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 µm) enthält, zum Herstellen von Windeln für Kleinkinder und ähnlichen Waren zu hygienischen Zwecken (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 5603 12 90 || 50 || Vliesstoffe: — mit einem Gewicht von 30 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 60 g/m2, — Polypropylen- oder Polypropylen-Polyethylenfasern enthaltend, — auch bedruckt, bei denen — 65 % der Gesamtoberfläche einer Seite runde, zum Festhaften von extrudierten Widerhäkchen geeignete Noppen von 4mm Durchmesser aus an der Basis befestigten, nach oben stehenden, nicht verbundenen gekräuselten Fasern (Schlaufen) aufweist und die restlichen 35 % der Oberfläche bondiert sind, — und die andere Seite eine glatte, nicht strukturierte Oberfläche aufweist, zur Verwendung beim Herstellen von Windeln und Windeleinlagen für Babys und vergleichbaren Hygieneartikeln (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 5603 12 90 ex 5603 13 90 ex 5603 92 90 ex 5603 93 90 || 70 70 40 10 || Vliesstoffe aus Polypropylen — mit einer Lage aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern, beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spun-bonded) Polypropylenfilamenten, — mit einem Gewicht von nicht mehr als 150 g/m2, — als Meterware oder in quadratischer oder rechteckiger Form zugeschnitten und — nicht getränkt || 0 % || 31.12.2013

ex 5603 92 90 ex 5603 94 90 || 70 40 || Vliesstoffe, bestehend aus einer mehrschichtigen Lage aus einer Mischung aus heißluftgezogenen (meltblown) Fasern und Spinnfasern aus Polypropylen und Polyester, auch ein- oder beidseitig beschichtet mit nach dem Spinnvliesverfahren hergestellten (spunbonded) Filamenten aus Polypropylen || 0 % || 31.12.2013

ex 5603 92 90 ex 5603 93 90 || 80 50 || Vliesstoff aus Polyolefin, bestehend aus einer Elastomerschicht, auf beiden Seiten mit einer Lage aus Polyolefin-Filamenten versehen und — mit einem Gewicht von 25 g/m2 oder mehr, jedoch nicht mehr als 150 g/m2, — als Meterware oder nur quadratisch oder rechteckig zugeschnitten, — nicht getränkt, — mit Dehnbarkeit in Quer- und in Maschinenrichtung, zur Verwendung bei der Herstellung von Produkten für Säuglinge und Kleinkinder (1) || 0 % || 31.12.2016

ex 6909 19 00 || 15 || Keramikring mit Rechteckquerschnitt mit einem Außendurchmesser von 19 mm oder mehr (+ 0,00 mm/- 0,10 mm), jedoch nicht mehr als 29 mm (+ 0,00 mm/- 0,20 mm), einem Innendurchmesser von 10 mm oder mehr (+ 0,00 mm/- 0,20 mm), jedoch nicht mehr als 19 mm (+ 0,00 mm/- 0,30 mm), einer Dicke zwischen 2 mm (± 0,10 mm) und 3,70 mm (± 0,20 mm) und einer Wärmebeständigkeit von 240 °C oder mehr, mit einem Gehalt an — Aluminiumoxid von 90 GHT (± 1,5 GHT) — Titanoxid von 7 GHT (± 1 GHT) || 0 % || 31.12.2017

ex 7005 10 30 || 10 || Feuerpoliertes Glas (float-glass): — mit einer Dicke von 4,0 mm oder mehr jedoch nicht mehr als 4,2 mm, — mit einer Lichtdurchlässigkeit von 91 % oder mehr, gemessen mit einer Lichtquelle des D Typs, — auf einer Seite beschichtet mit Fluor dotiertem SnO2 als reflektierende Schicht || 0 % || 31.12.2017

ex 7019 12 00 ex 7019 12 00 || 05 25 || Glasseidenstränge mit einem Titer von 1 980 bis 2 033 tex, bestehend aus Endlosglasfilamenten mit einem Durchmesser von 9 µm (± 0,5 µm) || 0 % || 31.12.2013

ex 7019 19 10 || 15 || Garne von 33tex oder einem Vielfachen davon (± 13 %), aus verspinnbaren Endlosglasfilamenten, mit einem Durchmesser von 9 µm (- 1 µm / + 1,5 µm) || 0 % || 31.12.2017

ex 7326 90 98 || 40 || TV-Standfuß mit Metalloberteil zur Befestigung und Stabilisierung eines Fernsehgeräts || 0 % || 31.12.2016

ex 7601 20 20 ex 7601 20 80 || 10 10 || Platten und Blöcke aus legiertem Sekundäraluminum, Lithium enthaltend || 0 % || 31.12.2017

ex 7604 29 10 ex 7606 12 99 || 10 20 || Bleche und Stangen aus Aluminium-Lithium-Legierungen || 0 % || 31.12.2015

ex 7606 12 92 ex 7607 11 90 || 20 20 || Streifen aus einer Aluminium- Magnesiumlegierung: — in Rollen, — mit einer Dicke von 0,14 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,40 mm, — mit einer Breite von 12,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 359 mm, — mit einer Zugfestigkeit von 285 N/mm² oder mehr, — mit einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr und einem Gehalt an: — 93,3 GHT oder mehr von Aluminium, — 2,2 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 5 GHT von Magnesium und — nicht mehr als 1,8 GHT von weiteren Stoffen || 0 % || 31.12.2017

ex 7607 11 90 || 30 || Laminierte Aluminiumfolie mit: — einem Aluminiumgehalt von 99 GHT oder mehr, — einer hydrophilen Beschichtung ohne Kieselsäure und Wasserglas, — einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,120 mm, — einer Zugfestigkeit von 100 N/mm² oder mehr (nach ASTM E8) und — einer Bruchdehnung von 1 % oder mehr || 0 % || 30.06.2013

ex 7607 20 90 || 10 || Aluminiumverbundfolie mit einer Gesamtdicke von nicht mehr als 0,123 mm, bestehend aus einer Lage aus Aluminium mit einer Dicke von nicht mehr als 0,040 mm und je einer Unterlage aus Polyamid und Polypropylen sowie einer Schutzschicht gegen Korrosion durch Flusssäure, zum Herstellen von Lithium-Polymer-Batterien (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8102 10 00 || 10 || Molybdän in Form von Pulver, mit — einer Reinheit von 99 GHT oder mehr und — einer Partikelgröße von 1,0 µm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,0 µm || 0 % || 31.12.2017

ex 8108 90 30 || 20 || Stangen (Stäbe) und Draht aus Titan-Aluminium-Legierung, mit einem Aluminiumgehalt von 1 GHT oder mehr, aber nicht mehr als 2 GHT, zur Verwendung bei der Herstellung von Auspufftöpfen und Auspuffrohren der Unterposition 8708 92 oder 8714 10 00 (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8108 90 50 || 30 || Bleche oder Bänder aus einer Titan-Silizium-Legierung mit einem Gehalt an Silicium von 0,15 GHT oder mehr, jedoch nicht mehr als 0,60 GHT, zur Verwendung beim Herstellen von: — Abgassystemen für Verbrennungsmotoren oder — Rohren der Unterposition 8108 90 60 (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8108 90 50 || 40 || Bleche aus Titanlegierung zur Herstellung von Flugzeugbauteilen (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8108 90 50 || 50 || Bleche, Bänder und Folien aus Titan-Kupfer-Niob-Legierung, mit 0,8 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 1,2 GHT Kupfer und 0,4 GHT oder mehr jedoch nicht mehr als 0,6 GHT Niob || 0 % || 31.12.2017

ex 8108 90 50 || 85 || Bleche, Bänder und Folien aus unlegiertem Titan || 0 % || 31.12.2017

ex 8113 00 90 || 10 || Trägerplatte aus Aluminiumsiliziumcarbid (AlSiC-9) für elektronische Schaltungen || 0 % || 31.12.2017

ex 8207 30 10 || 10 || Zusammenstellung von Transfer- und/oder Tandempressen für das Kaltformen, Pressen, Ziehen, Schneiden, Lochstanzen, Biegen, Kalibrieren, Abkanten und Umformen von Metallblechen zur Verwendung bei der Herstellung von Rahmenteilen für Kraftfahrzeuge (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8407 33 00 ex 8407 90 80 ex 8407 90 90 || 10 10 10 || Hub- und Rotationskolbenmotoren mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 300 cm³ oder mehr und einer Leistung von 6 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als 20,0 kW, zum Herstellen von: — selbstfahrenden Sitzrasenmähern (Rasentraktoren) der Position 8433 11 51 und handgeführten Rasenmähern der Position 8433 11 90, — Traktoren der Position 8701 90 11, deren Hauptfunktion die eines Rasenmähers ist, — 4-Takt-Motormähern mit einem Hubraum von 300 cm³ oder mehr der Unterposition 8433 20 10 oder — Schneeräumern der Unterposition 8430 20 (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8408 90 43 ex 8408 90 45 ex 8408 90 47 || 30 20 30 || Flüssigkeitsgekühlter Viertakt-Motor mit Kompressionszündung mit vier Zylindern mit: — einem Hubraum von nicht mehr als 3 850 cm³und — einer Nennleistung von 15 kW oder mehr, jedoch nicht mehr als bis zu 55 kW zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen der Position 8427 (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8411 99 00 || 30 || Radförmige Gasturbinenkomponente mit Schaufelblatt von der in Turboladern verwendeten Art — hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus einer auf Nickel basierenden Legierung, die den Normen DIN G-NiCr13Al16MoNb oder DIN NiCo10W10Cr9AlTi oder AMS AISI: 686 entspricht — mit einer Hitzeresistenz von nicht mehr als 1 100 °C — mit einem Durchmesser von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 80 mm; — mit einer Höhe von 30 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 50 mm || 0 % || 31.12.2017

ex 8481 80 69 || 60 || Vier-Wege-Umschaltventil für Kältemittel, bestehend aus: — einem Vorsteuer-Magnetventil — einem Messingventilkörper mit Ventilschieber und Kupferanschlüssen mit einem Betriebsdruck von bis zu 4,5 MPa || 0 % || 31.12.2017

ex 8483 30 38 || 30 || Zylinderförmiges Lagergehäuse: — hergestellt im Präzisionsgussverfahren aus grauem Gusseisen gemäß der Norm DIN EN 1561; — mit Ölkammern; — ohne Lager; — mit einem Durchmesser von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 180 mm; — mit einer Höhe von 60 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 120 mm; — auch mit Wasserkammern und Verbindungsstücken || 0 % || 31.12.2017

ex 8501 31 00 || 70 || Bürstenlose Gleichstrommotoren mit — einem Außendurchmesser von 80 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 100 mm; — einer Versorgungsspannung von 12 V; — einer Leistung bei 20°C von 300 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 550 W; — einem Drehmoment bei 20 °C von 2,90 Nm oder mehr, jedoch nicht mehr als 5,30 Nm; — einer Rotationsgeschwindigkeit bei 20 °C von 600 rpm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 200 rpm; — mit Motorwinkelsensor (Typ Revolver oder Hall-Effekt) von der für Servolenkungssysteme für Pkw verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 8501 33 00 ex 8501 40 80 ex 8501 53 50 || 30 50 10 || Elektroantrieb für Kraftfahrzeuge, mit einer Leistung von nicht mehr als 315 kW, mit — einem Wechselstrom- oder Gleichstrommotor, auch mit Getriebe, — einerLeistungselektronik || 0 % || 31.12.2016

ex 8501 62 00 || 30 || Brennstoffzellen-System — mindestens bestehend aus Phosphorsäure-Brennstoffzellen — in einem Gehäuse mit integriertem Wassermanagement und Gasaufbereitung — zur permanenten, stationären Energieversorgung || 0 % || 31.12.2017

ex 8504 31 80 || 20 || Transformator zur Verwendung beim Herstellen von Invertern für LCD-Module (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8504 31 80 || 40 || Elektrische Transformatoren — mit einer Leistung von 1 kVA oder weniger — ohne Anschlüsse oder Kabel, zur internen Verwendung bei der Herstellung von Set-Top-Boxen und Fernsehgeräten (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8504 40 82 || 40 || Gedruckte Schaltung mit einem Brückengleichrichter sowie weiteren aktiven und passiven Bauelementen bestückt — mit zwei Ausgangssteckvorrichtungen — mit zwei Eingangssteckvorrichtungen, welche gleichzeitig angesprochen und verwendet werden können — zwischen heller und abgeblendeter Betriebsart zu schaltbar — mit einer Eingangsspannung von 40V (+ 25 % -15 %) oder 42 V (+ 25 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 30V (± 4 V) in gedimmter Betriebsart, oder — einer Eingangsspannung von 230V (+20 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 160 V (± 15 %) in gedimmter Betriebsart, oder — mit einer Eingangsspannung von 120V (+ 15 % - 35 %) oder 42 V (+ 25 % -15 %) in heller Betriebsart, mit einer Eingangsspannung von 60 V (± 20 %) in gedimmter Betriebsart, — dessen Eingangsstrom innerhalb von 20 ms 80 % seines Nominalwertes erreicht — mit einer Eingangsfrequenz von 45 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 65 Hz für 42 V und 230 V, und 45 Hz bis 70 Hz für 120 V — mit einer maximalen Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 250 % des Einschaltstroms — mit einer Dauer der Spannungsspitze des Einschaltstroms von nicht mehr als 100ms — mit einer Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht weniger als 50 % des Eingangsstroms — mit einer Dauer der Unterschwingung des Einschaltstroms von nicht mehr als 20 ms — dessen Ausgangsstrom voreingestellt werden kann — dessen Ausgangsstrom innerhalb von 50 ms 90 % seines voreingestellten Nominalwertes erreicht — dessen Ausgangsstrom innerhalb von 30 ms nach Abschalten des Eingangsstroms den Wert Null erreicht — mit einem definiertem Fehlerstatus im Fall von keiner oder exzessiver Last (end-of-life Funktion) || 0 % || 30.06.2013

ex 8504 40 82 || 50 || Transformator in einem Gehäuse mit — einer Nennleistung von nicht mehr als 30 W — einer Eingangsspannung von 90 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 305 V — einer Eingangsfrequenz von 47 Hz oder mehr, jedoch nicht mehr als 63 Hz — einem Konstantstromausgang von 350 mA oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 050 mA — einem Einschaltstrom von nicht mehr als 10 A — für einen Betriebstemperaturbereich von -20 °C bis +65 °C zum Ansteuern von LEDs geeignet || 0 % || 31.12.2017

ex 8504 50 95 || 50 || Magnetspule mit — einem Stromverbrauch von nicht mehr als 6 W, — einem Isolationswiderstand von mehr als 100 M Ohm und — einer Eingangsöffnung von 11,4mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 11,8mm || 0 % || 31.12.2017

ex 8505 11 00 || 33 || Dauermagnete aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, entweder in Form eines abgerundeten Rechtecks dessen Abmessungen 15mm×10mm×2mm nicht übersteigen, oder in Form einer Scheibe mit einem Durchmesser von nicht mehr als 90mm, auch in der Mitte gelocht || 0 % || 31.12.2013

ex 8505 11 00 || 50 || Speziell geformte Stangen, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden, und die Neodym, Eisen und Bor enthalten, mit — einer Länge von 15 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 52 mm, — einer Breite von 5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 42 mm, von der zur Herstellung von elektrischen Servomotoren für die industrielle Automatisierung verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 8505 11 00 || 60 || Ringe, Rohre, Hülsen oder Manschetten aus einer Legierung von Neodym, Eisen und Bor, mit — einem Durchmesser von nicht mehr als 45 mm und — einer Höhe von nicht mehr als 45 mm, die dazu bestimmt sind, nach Magnetisierung Dauermagnete zu werden || 0 % || 31.12.2017

ex 8507 60 00 || 40 || Wiederaufladbare Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit — einer Länge von 1 203 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 1 297 mm — einer Breite von 282 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 772 mm — einer Höhe von 792 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 839 mm — einem Gewicht von 260 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 293 kg — einer Leistung von 22 kWh oder 26 kWh — bestehend aus 24 oder 48 Modulen || 0 % || 31.12.2017

ex 8507 60 00 || 50 || Module für die Montage von Lithium-Ionen-Akkumulatoren mit: — einer Länge von 298 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 408 mm, — einer Breite von 33,5 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 209 mm, — einer Höhe von 138 mm oder mehr, jedoch nicht mehr als 228 mm, — einem Gewicht von 3,6 kg oder mehr, jedoch nicht mehr als 17 kg und — einer Leistung von 485 kWh oder mehr, jedoch nicht mehr als 2 158 kWh || 0 % || 31.12.2017

ex 8507 60 00 || 55 || Lithium-Ionen-Akkumulator, in zylindrischer Form, mit: — einer Grundfläche, die einer im Bauch gestauchten Ellipse ähnelt, — einer Länge von 49 mm oder mehr (ohne Anschlüsse), — einer Breite von 33,5 mm oder mehr, — einer Dicke von 9,9 mm oder mehr, — einer Nennkapazität von 1,75 Ah oder mehr, und — einer Nennspannung von 3,7 V, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8507 60 00 || 57 || Lithium-Ionen-Akkumulator, in Form eines Quaders, mit: — teilweise abgerundeten Ecken, — einer Länge von 76 mm oder mehr (ohne Anschlüsse), — einer Breite von 54,5 mm oder mehr, — einer Dicke von 5,2 mm oder mehr, — einer Nennkapazität von 3 100 mAh oder mehr, und — einer Nennspannung von 3,7 V, zum Herstellen von wiederaufladbaren Batterien (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8507 90 80 || 70 || Zugeschnittene Platte aus vernickelter Kupferfolie mit — einer Breite von 70 mm (± 5 mm), — einer Dicke von 0,4 mm (± 0,2 mm), — einer Länge von nicht mehr als 55 mm, zur Verwendung bei der Herstellung von Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Elektrofahrzeuge (1) || 0 % || 31.12.2016

ex 8518 29 95 || 30 || Lautsprecher mit — einer Impedanz von 4 Ohm oder mehr, jedoch nicht mehr als 16 Ohm, — einem nominellen Stromverbrauch von 2 W oder mehr, jedoch nicht mehr als 20 W, — mit oder ohne Kunststoffhalterung und — mit oder ohne Kabel mit Anschlussstücken, von der für die Herstellung von Fernsehgeräten und Videomonitoren verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 8522 90 80 || 96 || Festplattenlaufwerk, zum Einbau in Waren der Position 8521 (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8528 59 40 || 20 || Farb-Videomonitor mit Flüssigkristallanzeige (LCD), mit einer Eingangsgleichstromspannung von 7 V oder mehr, jedoch nicht mehr als 30 V, mit einer Bildschirmdiagonalen von 33,2 cm oder weniger, — entweder ohne Gehäuse, mit Rückwand und Einbaurahmen, — oder mit einem speziell für den Einbau konzipierten Gehäuse zum Einbau in Waren der Kapitel 84 bis 90 und 94 geeignet || 0 % || 31.12.2013

ex 8529 90 65 || 75 || Module, die mindestens Halbleiterchips enthalten, für — die Erzeugung von Steuerungssignalen für die Pixel-Adressierung oder — die Steuerung der Pixel-Adressierung || 0 % || 31.12.2017

ex 8529 90 92 || 47 || Flächen-Bildsensor („progressive scan“ Interline CCD-Sensor oder CMOS-Sensor) für digitale Videokameras in Form einer analogen oder digitalen, monolithischen integrierten Schaltung mit Pixeln, die jeweils eine Fläche von nicht mehr als 12 µm × 12 µm aufweisen, monochrom mit Mikrolinsen an jedem einzelnen Pixel (Mikrolinsen-Array) oder polychrom mit einem Farbfilter, auch mit einer auf jedem Pixel aufgebrachten Mikrolinse || 0 % || 31.12.2014

ex 8529 90 92 || 50 || Farb-LCD-Display-Panel für LCD-Monitore der Position 8528 — mit einer Bildschirmdiagonalen von 14,48 cm oder mehr, jedoch nicht mehr als 31,24 cm — mit Hintergrundbeleuchtung, Microcontroller — mit CAN (Controller area network)-Controller mit LVDS (Low-voltage differential signalling)-Schnittstelle und CAN/Stromversorgungs-Stecker oder mit APIX (Automotive Pixel Link)-Controller mit APIX-Schnittstelle — in einem Einbaugehäuse mit oder ohne rückseitigem Kühlkörper — ohne Signalverarbeitungsbaugruppe zur Verwendung bei der Herstellung von Fahrzeugen des Kapitels 87 (1) || 0 % || 31.12.2015

ex 8536 69 90 || 81 || Anschlussbuchse, zur Verwendung bei der Herstellung von LCD-Fernsehempfangsgeräten (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8536 69 90 || 87 || D-Subminiature-Steckverbinder (D-SUB) mit 15 Polen in drei Reihen in einem Kunststoff- oder Metallgehäuse zur Verwendung bei der Herstellung von Erzeugnissen der Positionen 8521 und 8528 (1) || 0 % || 31.12.2016

ex 8536 69 90 || 88 || Secure Digital (SD), CompactFlash, „Smart Card“ und 64-Pin-PC-Card-Eingangsbuchsen, von der zum Löten auf Leiterplatten verwendeten Art, zum Anschluss elektrischer Geräte und Stromkreise und zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen mit einer Spannung von nicht mehr als 1 000 V || 0 % || 31.12.2017

ex 8537 10 91 || 30 || Steuerungsmodul für die Verarbeitung und Auswertung von Daten des Kfz-Armaturenbretts, betrieben durch das CAN-Bus-Protokoll, mindestens enthaltend: — Mikroprozessorrelais, — Schrittmotor, — einen elektrisch löschbaren programmierbaren Nur-Lese-Speicher (EEPROM) und — weitere passive Komponenten (wie Anschlussstücke, Dioden, Spannungsstabilisatoren, Widerstände, Kondensatoren, Transistoren), mit einer Spannung von 13,5 V || 0 % || 31.12.2017

ex 8543 90 00 || 40 || Teil einer Elektrolysevorrichtung, bestehend aus einer mit einem Nickeldrahtgitter versehenen und mit Nickelhalterungen fixierten Nickelplatte und einer mit einem Titandrahtgitter versehenen und mit Titanhalterungen fixierten Titanplatte, wobei die beiden Platten Rückseite an Rückseite zusammengebaut sind || 0 % || 31.12.2017

ex 8544 20 00 ex 8544 42 90 ex 8544 49 93 ex 8544 49 95 || 10 20 20 10 || Mit PET/PVC isoliertes, flexibles Kabel mit: — einer Spannung von nicht mehr als 60 V, — einer Stromstärke von nicht mehr als 1 A, — einer Wärmebeständigkeit von nicht mehr als 105 °C, — einzelnen Drähten mit einer Dicke von nicht mehr als 0,1 mm (± 0,01 mm) und einer Breite von nicht mehr als 0,8 mm (± 0,03 mm) — einem Abstand zwischen den Leitern von nicht mehr als 0,5 mm und — einem Pitch (Mitte-Mitte-Abstand der Leiter) von nicht mehr als 1,25 mm || 0 % || 31.12.2013

ex 8544 42 90 || 10 || Datenübertragungskabel mit einer Übertragungsrate von 600 Mbits oder mehr, mit — einer Spannung von 1,25 V (± 0,25V), — Anschlussstücken an einem oder beiden Enden, von denen zumindest eines Anschlussstifte mit einem Abstand (pitch) von 1 mm enthält, — einer äußeren Abschirmung, ausschließlich zur Verwendung für Kommunikationsleitungen zwischen LCD, PDP oder OLED-Panels und Schaltkreisen zur Verarbeitung von Videosignalen || 0 % || 31.12.2013

ex 8548 90 90 || 50 || Filter mit ferromagnetischem Kern, zur Unterdrückung von hochfrequentem Stromrauschen in elektronischen Schaltkreisen, zur Herstellung von Fernsehgeräten und Monitoren der Position 8528 (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 8704 23 91 || 20 || Fahrgestell mit Fahrerhaus und Motor mit Selbstzündung mit einem Hubraum von 8000 cm³ oder mehr, mit 3, 4 oder 5 Rädern mit einem Achsabstand von 480 cm oder mehr, nicht mit Arbeitsgeräten ausgestattet, zum Einbau in Kraftfahrzeuge für besondere Zwecke mit einer Breite von 300 cm oder mehr (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 9001 20 00 || 10 || Polarisierende Folie, auch auf Rollen, ein- oder beidseitig mit einer Unterlage aus durchsichtigem Material versehen, auch mit Klebschicht, ein- oder beidseitig mit einer abziehbaren Schutzfolie beschichtet || 0 % || 31.12.2017

ex 9001 90 00 || 75 || Frontfilter mit Glastafeln mit speziellem Druck und spezieller Folienbeschichtung, zum Herstellen von Plasmabildschirmen (1) || 0 % || 31.12.2017

ex 9002 11 00 || 20 || Objektive — mit Abmessungen von nicht mehr als 80 mm x 55 mm x 50 mm, — mit einer Auflösung von 160 Linien/mm oder mehr und — mit einem Zoomfaktor von 18 von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 9002 11 00 || 30 || Objektive — mit Abmessungen von nicht mehr als 180 mm x 100 mm x 100 mm bei einer maximalen Brennweite von mehr als 200 mm, — mit einer Auflösung von 130 Linien/mm oder mehr und — mit einem Zoomfaktor von 18 von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 9002 11 00 || 40 || Objektive — mit Abmessungen von nicht mehr als 125 mm x 65 m x 65 mm, — mit einer Auflösung von 125 Linien/mm oder mehr und — mit einem Zoomfaktor von 16 von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 9002 11 00 || 70 || Objektive — mit Abmessungen von nicht mehr als 180 mm × 100 mm × 100 mm bei einer maximalen Brennweite von mehr als 200 mm, — mit einem Lichtleitwert von 7 Steradiant mm² oder mehr und — mit einem Zoomfaktor von 16 von der bei der Herstellung von Visualizern oder Livebild Kameras verwendeten Art || 0 % || 31.12.2017

ex 9032 89 00 || 40 || Digitaler Ventilregler zur Regelung von Flüssigkeiten und Gasen || 0 % || 31.12.2017

ex 9405 40 39 || 30 || Elektrische Beleuchtungsbaugruppe mit — gedruckten Schaltungen und — LED-Dioden zum Herstellen von Rückbeleuchtungseinheiten für Flachbildschirme (1) || 0 % || 30.06.2013

(1) Die Aussetzung der Zölle unterliegt Artikel 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (ABI. L 253 vom 11.10.1993, S. 1).

(2) Der spezifische Zusatzzoll ist anwendbar.

(3) Die Einfuhr von Waren, die von dieser Zollaussetzung betroffen sind, ist gemäß dem in Artikel308d der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission festgelegten Verfahren zu überwachen.

ANHANG II

CN code || TARIC

ex 2008 60 19 || 30

ex 2008 60 39 || 30

ex 2008 93 91 || 20

ex 2009 49 30 || 91

ex 2710 12 25 || 10

ex 2805 30 90 || 30

ex 2823 00 00 || 10

ex 2835 10 00 || 10

ex 2839 19 00 || 10

ex 2841 80 00 || 10

ex 2841 90 85 || 10

ex 2850 00 20 || 30

ex 2904 10 00 || 40

ex 2914 19 90 || 20

ex 2914 19 90 || 30

ex 2914 19 90 || 40

ex 2914 39 00 || 30

ex 2914 39 00 || 40

ex 2914 50 00 || 60

ex 2914 50 00 || 70

ex 2916 39 90 || 55

ex 2917 39 95 || 40

ex 2918 23 00 || 10

ex 2920 19 00 || 10

ex 2921 30 99 || 20

ex 2921 30 99 || 30

ex 2921 59 90 || 30

ex 2922 49 85 || 60

ex 2924 29 98 || 35

ex 2924 29 98 || 86

ex 2928 00 90 || 75

ex 2928 00 90 || 80

ex 2928 00 90 || 85

ex 2930 20 00 || 10

ex 2930 90 99 || 66

ex 2930 90 99 || 67

ex 2930 90 99 || 68

ex 2930 90 99 || 69

ex 2930 90 99 || 71

ex 2930 90 99 || 82

ex 2930 90 99 || 83

ex 2932 99 00 || 60

ex 2933 19 90 || 40

ex 2933 29 90 || 40

ex 2933 39 99 || 55

ex 2933 69 80 || 35

ex 2933 69 80 || 55

ex 2933 79 00 || 30

ex 2933 99 80 || 50

ex 2933 99 80 || 73

ex 2933 99 80 || 89

ex 2934 20 80 || 40

ex 2934 99 90 || 15

ex 2934 99 90 || 23

ex 2934 99 90 || 74

ex 2934 99 90 || 78

ex 2934 99 90 || 83

ex 2934 99 90 || 84

ex 3204 15 00 || 10

ex 3204 17 00 || 30

ex 3204 17 00 || 75

ex 3208 90 19 || 75

ex 3208 90 91 || 10

ex 3402 13 00 || 20

ex 3808 91 90 || 10

ex 3808 91 90 || 50

ex 3808 92 90 || 10

ex 3808 93 15 || 10

ex 3808 93 27 || 20

ex 3815 19 90 || 41

ex 3815 90 90 || 16

ex 3815 90 90 || 85

ex 3815 90 90 || 89

ex 3824 90 97 || 33

ex 3824 90 97 || 36

ex 3824 90 97 || 37

ex 3824 90 97 || 38

ex 3824 90 97 || 44

ex 3824 90 97 || 47

ex 3824 90 97 || 70

ex 3824 90 97 || 78

ex 3901 10 10 || 10

ex 3901 20 90 || 30

ex 3903 90 90 || 35

ex 3903 90 90 || 86

ex 3906 10 00 || 10

ex 3907 99 90 || 60

ex 3909 40 00 || 20

ex 3910 00 00 || 50

ex 3911 90 19 || 30

ex 3919 10 80 || 45

ex 3919 10 80 || 55

ex 3919 90 00 || 25

ex 3919 90 00 || 26

ex 3919 90 00 || 28

ex 3919 90 00 || 45

ex 3919 90 00 || 47

ex 3919 90 00 || 53

ex 3919 90 00 || 55

ex 3920 20 29 || 94

ex 3920 51 00 || 10

ex 3920 51 00 || 40

ex 3920 62 19 || 41

ex 3920 62 19 || 43

ex 3920 62 19 || 80

ex 3920 62 19 || 82

ex 3920 79 90 || 10

ex 3920 92 00 || 30

ex 5407 10 00 || 10

ex 5603 11 10 || 20

ex 5603 11 90 || 20

ex 5603 12 90 || 50

ex 5603 12 90 || 70

ex 5603 13 90 || 70

ex 5603 92 90 || 40

ex 5603 92 90 || 70

ex 5603 92 90 || 80

ex 5603 93 90 || 10

ex 5603 93 90 || 50

ex 5603 94 90 || 40

ex 7005 10 25 || 10

ex 7005 10 30 || 10

ex 7006 00 90 || 60

ex 7007 19 20 || 20

ex 7326 90 98 || 40

ex 7410 22 00 || 10

ex 7601 20 99 || 10

ex 7604 29 10 || 10

ex 7606 12 92 || 20

ex 7606 12 99 || 20

ex 7607 11 90 || 20

ex 7607 11 90 || 30

ex 7607 20 90 || 10

ex 8108 90 30 || 20

ex 8108 90 50 || 30

ex 8108 90 50 || 40

ex 8108 90 50 || 50

ex 8113 00 90 || 10

ex 8407 31 00 || 10

ex 8407 33 00 || 10

ex 8407 90 80 || 10

ex 8407 90 90 || 10

ex 8412 21 80 || 50

ex 8419 89 98 || 30

ex 8419 89 98 || 40

ex 8462 21 80 || 10

ex 8477 59 80 || 10

ex 8501 33 00 || 30

ex 8501 40 80 || 50

ex 8501 53 50 || 10

ex 8504 31 80 || 20

ex 8504 40 82 || 40

ex 8505 11 00 || 33

ex 8507 90 80 || 70

ex 8522 90 80 || 96

ex 8528 59 40 || 20

ex 8529 90 49 || 10

ex 8529 90 65 || 75

ex 8529 90 65 || 80

ex 8529 90 92 || 46

ex 8529 90 92 || 47

ex 8529 90 92 || 50

ex 8529 90 92 || 60

ex 8536 69 90 || 81

ex 8536 69 90 || 87

ex 8540 91 00 || 95

ex 8543 90 00 || 40

ex 8544 42 90 || 10

ex 8544 49 93 || 20

ex 8704 23 91 || 20

ex 9001 20 00 || 10

ex 9001 20 00 || 40

ex 9001 90 00 || 75

ex 9032 10 89 || 20

ex 9032 89 00 || 40

ex 9405 40 39 || 30

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1344/2011 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie für Fischereierzeugnisse

2.           HAUSHALTSLINIEN:

Kapitel und Artikel: Kapitel 12 Artikel 120

Für das Haushaltsjahr 2013 veranschlagter Betrag: 18 631 800 000 EUR (Entwurf des Haushaltsplans 2013)

3.           FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN

¨      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen.

X       Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern ausschließlich auf die Einnahmen aus. Daraus ergibt sich Folgendes:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Haushaltslinie || Einnahmen[2] || Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr: 2013]

Artikel 120 || Auswirkungen auf die Eigenmittel || 1.1.2013 || - 45,4

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

Stand nach der Maßnahme

|| [2014 – 2017]

Artikel 120 || - 45,4 / Jahr

4.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Die Überwachung der besonderen Verwendung bestimmter unter diese Verordnung des Rates fallender Waren erfolgt nach den Artikeln 291 bis 300 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission.

5.           SONSTIGE BEMERKUNGEN

Dieser Vorschlag enthält die Änderungen, die im Anhang der geltenden Verordnung vorgenommen werden müssen, um Folgendem Rechnung zu tragen:

1.      den angenommenen neuen Anträgen auf Zollaussetzung;

2.      der technischen Entwicklung der Waren und der wirtschaftlichen Entwicklung des Marktes, was zur Streichung bestehender Zollaussetzungen führt.

Hinzufügung

Dieser Anhang enthält neben den Änderungen, die sich aus Änderungen der Warenbezeichnung, Änderungen des Codes oder Verlängerungen ergeben, auch 89 neue Waren. Geht man bei der Berechnung von den Prognosen des antragstellenden Mitgliedstaats für den Zeitraum 2013 bis 2017 aus, so führen diese Zollaussetzungen zu Mindereinnahmen in Höhe von 34 Mio. EUR pro Jahr.

Aus den Statistiken der vergangenen Jahre ergibt sich jedoch, dass dieser Betrag mit einem Faktor von schätzungsweise 1,8 multipliziert werden muss, um den Einfuhren in die anderen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen, die diese Aussetzungen ebenfalls in Anspruch nehmen. Dies entspräche einem Einnahmeverlust durch nichtvereinnahmte Zölle von rund 61,2 Mio. EUR/Jahr.

Aufhebung:

Aus dem Anhang wurden 38 Waren gestrichen, so dass erneut Zölle auf sie erhoben werden können. Dadurch entstehen ausgehend von den verfügbaren Statistiken aus dem Jahr 2012 geschätzte Mehreinnahmen von 0,7 Mio. EUR/Jahr.

Voraussichtliche Kosten der Maßnahme

Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen wird diese Verordnung eine Minderung der Eigenmittelverluste bewirken, die sich wie folgt berechnen lässt: 61,2 – 0,7 = 60,5 Mio. EUR (Bruttobetrag einschließlich Erhebungskosten) x 0,75 = 45,7 Mio. EUR/Jahr im Zeitraum 1.1.2013 bis 31.12.2017.

[1]               ABl. L 349 vom 31.12.2011, S. 1.

[2]               Bei den traditionellen Eigenmitteln (Agrarzölle, Zuckerabgaben, Zölle) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

Top