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Document 52012PC0628

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

    /* COM/2012/0628 final - 2012/0297 (COD) */

    52012PC0628

    Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten /* COM/2012/0628 final - 2012/0297 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           KONTEXT DES VORSCHLAGS

    Allgemeiner Kontext – Begründung und Ziele des Vorschlags

    Die Richtlinie 2011/92/EU[1] legt fest, dass vor der Genehmigung öffentlicher oder privater Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Es besteht Einigkeit darüber, dass das Hauptziel der Richtlinie erreicht wurde. Die Grundsätze der Umweltprüfung wurden EU-weit harmonisiert, indem Mindestanforderungen in Bezug auf die Art der zu prüfenden Projekte, die wichtigsten Verpflichtungen der Projektträger, den Inhalt der Prüfung und die Einbeziehung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit eingeführt wurden. Parallel dazu bildet die UVP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein Hilfsmittel zur Abschätzung der ökologischen Kosten und des Nutzens bestimmter Projekte zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit. Die Richtlinie hat sich daher zu einem Schlüsselinstrument für die Berücksichtigung von Umweltaspekten entwickelt und bringt auch ökologische und sozioökonomische Vorteile.

    In den 25 Jahren ihrer Anwendung hat sich die UVP-Richtlinie, ganz im Gegensatz zum politischen, rechtlichen und technischen Kontext, nicht wesentlich geändert. Bei der Durchführung, die in den Berichten der Kommission über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie dokumentiert wurde – wobei der aktuellste dieser Berichte im Juli 2009[2] veröffentlicht wurde – zeigte sich eine Reihe von Mängeln. In ihrer Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms[3] verwies die Kommission darauf, dass die Beurteilung von Umweltauswirkungen auf nationaler Ebene verbessert werden sollte, und kündigte eine Überprüfung der UVP-Richtlinie an. Im Rahmen der Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung wurde diese Richtlinie außerdem als potenziell vereinfachungswürdiger Rechtsakt genannt.[4] Das allgemeine Ziel des Vorschlags ist die Anpassung der Bestimmungen der kodifizierten UVP-Richtlinie zur Behebung von Mängeln, zur Berücksichtigung laufender ökologischer und sozioökonomischer Veränderungen und Herausforderungen und zur Einhaltung der Grundsätze intelligenter Rechtsetzung.

    Übereinstimmung mit anderen Strategien und Zielen der Union

    Da die überarbeitete UVP-Richtlinie eine entscheidende Rolle in Bezug auf die Erreichung der Ressourceneffizienz spielen kann (beispielsweise durch die Einführung neuer Anforderungen für die Bewertung von Aspekten wie Biodiversität und Klimawandel, die im Zusammenhang mit der Nutzung natürlicher Ressourcen stehen), bildet dieser Vorschlag einen Bestandteil der Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans für ein ressourcenschonendes Europa[5]. Zudem wird durch die Überarbeitung der UVP-Richtlinie auch die Strategie „Europa 2020“[6] und insbesondere deren Schwerpunkt nachhaltiges Wachstum unterstützt. Darüber hinaus kann die überarbeitete Richtlinie auch einen wesentlichen Beitrag in Bezug auf die Verpflichtung der Union, kulturelle Aspekte in ihre Politik und ihre Maßnahmen einzubeziehen, leisten.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

    Konsultation interessierter Kreise

    Die Konsultation fand im Jahr 2010 unter Berücksichtigung der Vorgaben der Kommission statt. Von Juni bis September 2010 wurde eine groß angelegte öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der UVP-Richtlinie auf der Basis eines in allen Amtssprachen der EU im Internet verfügbaren Fragebogens durchgeführt. 1365 Antworten gingen ein (davon 684 von Bürgern, 479 von Organisationen, Unternehmen und Nichtregierungsorganisationen sowie 202 von Behörden und Regierungen). Außerdem übermittelte das Institute of Environmental Management & Assessment (IEMA)[7] einen Beitrag (1815 Antworten) in Form einer Erhebung zu einigen von der Kommission gestellten Fragen. Die Konsultationsphase endete mit einer Konferenz (vom 18.-19. November 2010 in der belgischen Stadt Löwen), bei der die groß angelegte öffentliche Konsultation durch Stellungnahmen spezialisierter Interessengruppen ergänzt wurde. An der Konferenz nahmen 200 Vertreter der EU und internationaler Einrichtungen, nationaler, regionaler und lokaler Behörden sowie aus der Wirtschaft, von Umweltorganisationen und Hochschulen teil. Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation[8] und die Schlussfolgerungen der Konferenz[9] bildeten eine wertvolle Grundlage zur Ausarbeitung des Vorschlags der Kommission.

    Ergebnis der Folgenabschätzung

    Die gemeinsam mit diesem Vorschlag vorgelegte Folgenabschätzung zeigt Mängel der gegenwärtigen Rechtsvorschriften über die UVP auf, die eine unzulängliche Umsetzung (keine Bestimmungen zur Gewährleistung von Informationsqualität und Qualitätsstandards für das UVP-Verfahren sowie Lücken in Bezug auf die Implementierung) und sozioökonomische Kosten bei der Durchführung der Richtlinie zur Folge hatten. Werden diese Probleme nicht gelöst, würde dies die Wirksamkeit und Effizienz der Richtlinie beeinträchtigen und die Berücksichtigung von ökologischen Überlegungen im Entscheidungsfindungsprozess wäre nicht gewährleistet. Des Weiteren wirken sich die sozioökonomischen Kosten wahrscheinlich negativ auf die Harmonisierung des Binnenmarktes aus. Die Mängel der Richtlinie lassen sich in drei verschiedene Problemkreise unterteilen: (1) das Screening-Verfahren, (2) die Qualität und Analyse der UVP und (3) die Gefahr von Widersprüchen innerhalb des UVP-Verfahrens selbst und in Bezug auf andere Rechtsvorschriften.

    Im Zuge der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von Politikoptionen bewertet, um kosteneffiziente Maßnahmen zur Lösung dieser Probleme zu ermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse schlägt die Kommission verschiedene Änderungen vor, darunter insbesondere die folgenden:

    Das Screening-Verfahren sollte durch die Anpassung der Kriterien in Anhang III sowie die Festlegung des Inhalts und der obligatorischen Begründung von Screening-Entscheidungen verbessert werden. Durch diese Änderungen würde sichergestellt, dass UVP nur für Projekte mit erheblichen Umweltauswirkungen durchgeführt werden, wodurch überflüssiger Verwaltungsaufwand für kleine Vorhaben vermieden würde.

    Hinsichtlich der Qualität und Analyse der UVP wird vorgeschlagen, Änderungen zur Erhöhung der Qualität des Verfahrens vorzunehmen (d. h. obligatorisches Scoping und verpflichtende Qualitätssicherung von UVP-Angaben), Festlegung des Inhalts des UVP-Berichts (obligatorische Prüfung sinnvoller Alternativen, Begründung der getroffenen endgültigen Entscheidungen, verpflichtende Überwachung nennenswerter negativer Auswirkungen nach Abschluss der UVP) und Anpassung der UVP an verschiedene Herausforderungen (wie Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken, Verfügbarkeit natürlicher Ressourcen).

    In Bezug auf die Gefahr von Widersprüchen wird vorgeschlagen, einen Zeitrahmen für die in der Richtlinie vorgesehenen Hauptphasen (öffentliche Konsultation, Screening-Entscheidung, endgültige UVP-Entscheidung) festzulegen und einen Mechanismus einzuführen, der eine Art zentrale UVP-Anlaufstelle darstellt, welche die Koordination bzw. gemeinsame Durchführung der UVP mit den in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der EU, z. B. den Richtlinien 2010/75/EU, 92/43/EWG und 2001/42/EG, geforderten Umweltprüfungen gewährleistet.

    Bei neun der zwölf geprüften Änderungen ist davon auszugehen, dass sie erhebliche ökologische und sozioökonomische Vorteile ohne zusätzliche Verwaltungskosten erlauben; sogar mäßige Einsparungen sind absehbar. Zwei Änderungen (Prüfung von Alternativen und Überwachung) werden einen hohen ökologischen und sozioökonomischen Nutzen bei mäßigen Kosten für die Projektträger und begrenzten oder vernachlässigbaren Kosten für die Behörden bringen, während eine Änderung (Anpassung der UVP an neue Herausforderungen) vermutlich mit großen Vorteilen bei mäßigen bis hohen Kosten für Projektträger und Behörden einhergehen wird. Langfristig ist zu erwarten, dass der erhebliche ökologische und sozioökonomische Nutzen und die mäßigen Einsparungen infolge der vorgeschlagenen Änderungen die damit verbundenen Verwaltungskosten überwiegen werden.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Überblick über die vorgeschlagene Maßnahme

    Der Vorschlag dient zur Ausgestaltung der Bestimmungen betreffend die Qualität von UVP mit dem Ziel einer Verbesserung des Umweltschutzes. Tatsächlich hängt die Fähigkeit, stichhaltige Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts treffen zu können, weitgehend von der Qualität der Angaben in der UVP-Dokumentation und der Qualität des UVP-Verfahrens ab. Außerdem erhöht der Vorschlag die Einheitlichkeit der politischen Ansätze, schafft Synergien mit anderen Rechtsvorschriften der EU und ermöglicht die Vereinfachung von Verfahren zum Abbau von überflüssigem Verwaltungsaufwand.

    Nachstehend werden die im Einzelnen geplanten Änderungen an den Artikeln und Anhängen der UVP-Richtlinie detailliert erläutert.

    Die Änderungen in Artikel 1 Absätze 2, 3 und 4 dienen zur Klarstellung der in der Richtlinie verwendeten Begriffe auf der Grundlage der bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die Definition des Begriffs „Projekt“ wird dahingehend geändert, dass gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-50/09 auch Abbrucharbeiten davon abgedeckt sind; zudem werden einschlägige Begriffsbestimmungen eingefügt. Die Möglichkeit der Nichtanwendung der Richtlinie ist auf Projekte beschränkt, die ausschließlich Zielen der Landesverteidigung dienen, und wird – wie bereits in Richtlinie 2001/42/EG vorgesehen – auf den Katastrophenschutz ausgedehnt.

    Mit Artikel 2 Absatz 3 wird eine zentrale UVP-Anlaufstelle geschaffen, die die Koordinierung bzw. Integration von Bewertungsverfahren im Rahmen der UVP-Richtlinie und anderer EU-Rechtsvorschriften erlaubt.

    Die Änderungen in Artikel 3 dienen zur Herstellung von Einheitlichkeit mit Artikel 2 Absatz 1, z. B. indem auf „erhebliche“ Auswirkungen Bezug genommen wird, und zur Anpassung der UVP an ökologische Aspekte (Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen).

    Mit den Änderungen in Artikel 4 werden das Screening-Verfahren und die Ansätze der Mitgliedstaaten vereinheitlicht, damit gewährleistet ist, dass UVP nur dann durchgeführt werden müssen, wenn offensichtlich ist, dass die Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind. Betreffend die in Anhang II angeführten Projekte wird ein neuer Absatz über die Verpflichtung des Projektträgers, der zuständigen Behörde spezifische Informationen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt in Anhang II.A), eingefügt. Dieser Artikel erlaubt auch die Festlegung der in Anhang III angeführten Auswahlkriterien mittels delegierter Rechtsakte. Die erfolgreiche Vorgangsweise der Adaptierung von Projekten unter bestimmten Voraussetzungen (auf der Grundlage der Berücksichtigung der wichtigsten Auswirkungen und der im Rahmen anderer Umweltvorschriften der EU gesammelten Informationen) wird in den Inhalt der Screening-Entscheidung aufgenommen. Dadurch kann gegebenenfalls die Durchführung einer vollständigen Prüfung vermieden werden, da in Bezug auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im adaptierten Projekt zufriedenstellende Lösungen gefunden wurden. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Durchführung einer UVP würde von der Art und Komplexität sowie dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts abhängen und auf objektiven Faktoren wie der Größenordnung des Projekts, der Nutzung wertvoller Ressourcen, der ökologischen Empfindlichkeit des Standorts und dem Ausmaß bzw. dem Grad der Unumkehrbarkeit der potenziellen Auswirkungen basieren. Darüber hinaus fließen die aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse mit ein, denen zufolge Screening-Entscheidungen „ausreichend begründet“ (C-75/08) sein und alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen müssen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass die Entscheidung auf eine angemessene Vorprüfung gestützt ist (C-87/02). Schließlich wird noch ein Zeitrahmen für die Verabschiedung der Screening-Entscheidung festgelegt.

    Artikel 5 wird umfassend geändert. Ziel ist die Verbesserung der Informationsqualität und die Rationalisierung des UVP-Verfahrens. Die Kernanforderung zur Vorlage von Umweltinformationen durch den Projektträger bleibt aufrecht, ihre Form und ihr Inhalt werden jedoch rationalisiert und in Anhang IV festgehalten. Das Scoping-Verfahren wird obligatorisch, wobei der Inhalt der von der zuständigen Behörde abzugebenden Stellungnahme genau definiert ist. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte werden Vorkehrungen getroffen.

    In Artikel 6 Absatz 6, der sich mit dem Zeitrahmen für die öffentliche Konsultation beschäftigt, wird die Rolle der Umweltbehörden gestärkt und ein konkreter Zeitrahmen für die Konsultationsphase über den Umweltbericht festgelegt.

    In Artikel 7 Absatz 5 wird ein Zeitrahmen für Konsultationen in die Aspekte aufgenommen, die durch die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Modalitäten für die Umsetzung von Projekten, bei denen erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen wahrscheinlich sind, zu definieren sind.

    Artikel 8 wurde stark überarbeitet und enthält mehrere neue Bestimmungen. Erstens wird ein Zeitrahmen für den Abschluss des UVP-Verfahrens gesetzt. Zweitens muss die zuständige Behörde in die Genehmigungsentscheidung einige Punkte zu deren Begründung aufnehmen, wobei diese Anforderung auf die Rechtsprechung zurück geht (z. B. Rechtssache C-50/09). Drittens gilt die obligatorische Ex-post-Überwachung nur für Projekte, die den durchgeführten Konsultationen und den gesammelten Informationen (einschließlich den Angaben im Umweltbericht) zufolge erhebliche negative Umweltauswirkungen aufweisen. Zweck der Ex-post-Überwachung ist die Bewertung der Durchführung und Wirksamkeit von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen. Einige Mitgliedstaaten verlangen eine derartige Überwachung bereits. Diese sollte jedoch nicht einfach die bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften vorgesehenen Anforderungen (z. B. über Industrieemissionen oder Wasserqualität) kopieren. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Einführung gemeinsamer Mindestanforderungen. Diese neue Verpflichtung ist kosteneffizient, da sie bei der Verhinderung negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit helfen kann, Behebungskosten vermeidet und auch für Auswirkungen im Zusammenhang mit neuen Herausforderungen wie Klimawandel und Katastrophenrisiken von Bedeutung ist. Viertens muss sich die zuständige Behörde vor der Erteilung der Genehmigung für ein Projekt bzw. dessen Ablehnung davon überzeugen, dass die Angaben im Umweltbericht aktuell sind.

    Die wichtigste Änderung in Artikel 9 ist die Aufnahme einer Beschreibung der Überwachungsmodalitäten in die anlässlich der Genehmigungserteilung veröffentlichten Informationen.

    Die zur Überwachung der Durchführung der Richtlinie erforderlichen Informationen werden in Artikel 12 definiert.

    Zwei neue Artikel (12a und 12b) über die Anpassung der Anhänge II.A, III und IV mittels delegierter Rechtsakte an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden eingefügt.

    Der neu aufgenommene Anhang II.A legt fest, welche Angaben der Projektträger in Bezug auf in Anhang II angeführte Projekte, für die ein Screening-Verfahren durchgeführt wurde, um zu ermitteln, ob eine UVP erforderlich ist, vorlegen muss. Diese Änderung dient zur Harmonisierung des Screening-Verfahrens.

    In Anhang III, der die Kriterien zum Screening von Projekten gemäß Anhang II enthält, wurden bestehende Kriterien (z. B. kumulative Effekte oder Anknüpfungspunkte zu anderen Rechtsvorschriften der EU) näher definiert sowie zusätzliche (vor allem im Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen) aufgenommen.

    Anhang IV enthält die im laut Artikel 5 geforderten Umweltbericht zu berücksichtigenden Aspekte. Die wichtigsten Änderungen betreffen zusätzliche Informationsanforderungen hinsichtlich der Prüfung sinnvoller Alternativen, der Erläuterung von Überwachungsmaßnahmen sowie der Beschreibung von Aspekten im Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen (z. B. Klimawandel, Biodiversität, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen).

    Die geänderte Richtlinie enthält Übergangsbestimmungen, die sich an der Rechtsprechung (z. B. Rechtssache C-81/96) orientieren. Die UVP ist auf Projekte anwendbar, deren Genehmigung vor dem Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales Recht beantragt wurde und deren UVP nicht vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde.

    Erläuternde Dokumente

    Zur Verbesserung der Qualität der Informationen über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus den nachstehenden Gründen für erforderlich.

    Nur die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie gewährleistet die Erreichung der gesteckten Ziele (wie den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Schaffung gleicher Voraussetzungen). Die UVP ist Bestandteil des Bewertungs- und Genehmigungsverfahrens für eine Vielzahl privater und öffentlicher Projekte in den Mitgliedstaaten und wird entweder getrennt oder in dessen Rahmen durchgeführt. Die Durchführung der Richtlinie erfolgt häufig auf einer stark dezentralisierten Grundlage, da regionale und lokale Behörden für die Anwendung der Richtlinie bzw. in einigen Mitgliedstaaten sogar für deren Umsetzung in nationales Recht zuständig sind. Außerdem ist davon auszugehen, dass die Kodifizierung der UVP-Richtlinie zu Änderungen der nationalen Maßnahmen für die schrittweise Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie und ihrer drei geänderten Fassungen führt. Zur Durchführung der Bestimmungen der überarbeiteten Richtlinie, die die kodifizierte Fassung ändert, müssen die Mitgliedstaaten möglicherweise in verschiedene Politikbereiche eingreifen und eine Vielzahl von gesetzlichen Vorschriften auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene anpassen.

    Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die oben genannten Faktoren die Gefahr von Umsetzungs- und Durchführungsfehlern in Bezug auf die Richtlinie erhöhen und die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen betreffend die Umsetzung der überarbeiteten UVP-Richtlinie in nationales Recht sind zur Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung.

    Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder Dokumente kann für jene Mitgliedstaaten, die nicht ohnehin entsprechend vorgehen, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen. Erläuternde Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen erforderlich ist und für die keine weniger aufwändige Methode existiert. Zudem leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige Kontakte zu nationalen Behörden vonnöten. Dementsprechend steht der durch die Vorlage erläuternder Dokumente verursachte mögliche zusätzliche Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel, nämlich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Richtlinie und zur Erreichung ihrer Vorgaben.

    Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen der Richtlinie und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in nationales Recht beizulegen.

    Rechtsgrundlage

    Da das Hauptziel der Richtlinie im Schutz der Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht, basiert der Vorschlag auf Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

    Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments

    Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.

    Die Zielsetzungen des Vorschlags können von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Die vorhandenen Rechtsvorschriften legen Mindestanforderungen für die UVP von Projekten in der gesamten EU fest und streben die Einhaltung internationaler Übereinkommen (z. B. Espoo, Aarhus, Übereinkommen über die biologische Vielfalt) an. In dem Vorschlag, der der weiteren Harmonisierung der Grundsätze der Umweltprüfung und der Beseitigung von Widersprüchen dient, wird das Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Alle Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur Einhaltung der Mindestanforderungen ergreifen. Rein einzelstaatliche Aktivitäten können sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes auswirken, da unterschiedliche nationale Vorschriften die grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeit beinträchtigen könnten.

    Durch EU-weite Maßnahmen lassen sich die Zielsetzungen des Vorschlags besser verwirklichen. Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 1985 ist die EU gewachsen. Gleichzeitig haben sich der Umfang und die Ernsthaftigkeit der zu lösenden Umweltfragen sowie die Anzahl der großen Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene erhöht (z. B. grenzüberschreitende Vorhaben im Energie- oder Verkehrsbereich). Aufgrund der grenzüberschreitenden Natur von Umweltangelegenheiten (z. B. Klimawandel, Katastrophenrisiken) und einigen Projekten sind Aktivitäten auf EU-Ebene erforderlich und bieten im Vergleich zu einzelstaatlichen Bemühungen einen Mehrwert. Die EU-Maßnahme beschäftigt sich auch mit Themen, die für die EU als Ganzes von Bedeutung sind, z. B. mit der Anpassung an den Klimawandel und mit Katastrophenvermeidung, und leistet einen Beitrag zur Erreichung der in der Strategie „Europa 2020“ festgelegten Ziele für ein nachhaltiges Wachstum.

    Der Vorschlag entspricht daher dem Subsidiaritätsprinzip.

    Als Rechtsinstrument wurde die Richtlinie gewählt, da der Vorschlag zur Änderung einer bestehenden Richtlinie dient. Der Vorschlag definiert allgemeine Ziele und Verpflichtungen, lässt den Mitgliedstaaten jedoch genügend Freiraum hinsichtlich der Wahl der Umsetzungsmaßnahmen und deren Ausformung im Einzelnen. Der Vorschlag trägt somit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.           FAKULTATIVE ANGABEN

    Der Vorschlag betrifft eine für den Europäischen Wirtschaftsraum relevante Angelegenheit und sollte daher auch auf diesen anwendbar sein.

    2012/0297 (COD)

    Vorschlag für eine

    RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[10],

    nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[11],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Richtlinie 2011/92/EU hat die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert, indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei.

    (2)       In der Halbzeitbewertung des Sechsten Umweltaktionsprogramms[12] und dem jüngsten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie (Richtlinie 85/337/EWG)[13], der Vorläufer-Richtlinie der Richtlinie 2011/92/EU, wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Grundsätze der Richtlinie zu verbessern und die Richtlinie an den deutlich veränderten politischen, rechtlichen und technischen Kontext anzupassen.

    (3)       Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und –Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben, zu verstärken.

    (4)       Im Laufe des vergangenen Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz, Biodiversität, Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an Bedeutung gewonnen und sollten daher ‑ insbesondere bei Infrastrukturprojekten ‑ zentrale Bestandteile der Bewertung und Entscheidungsfindung sein.

    (5)       In ihrer Mitteilung „Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa“[14] hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz zu berücksichtigen.

    (6)       In der Thematischen Strategie für den Bodenschutz[15] und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen (Flächenverbrauch oder Landnahme) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren. Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden, insbesondere auf die organische Substanz, die Bodenerosion, Bodenverdichtung und -versiegelung, geprüft und unter anderem durch geeignete Landnutzungspläne und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene begrenzt werden.

    (7)       Das UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (im Folgenden: „das Übereinkommen“), dessen Vertragspartei die Europäische Union ist, fordert, dass soweit möglich und sofern angebracht, Projekte auf erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in Artikel 2 des Übereinkommens definierte biologische Vielfalt hin geprüft werden mit dem Ziel, diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese vorherige Prüfung der Auswirkungen sollte dazu beitragen, das Kernziel der EU von 2010[16] zu erreichen, dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Degradation der Ökosysteme entgegenzuwirken und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme soweit wie möglich wiederherzustellen.

    (8)       Ziel der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ist, gemäß den Verpflichtungen der Europäischen Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der EU-Strategie zum Schutz der Biodiversität bis 2020[17] eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an Biodiversität zu vermeiden.

    (9)       Der Klimawandel wird weiter Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Die ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts müssen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner Auswirkungen getroffen werden.

    (10)     Im Anschluss an die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen verursachten Katastrophen[18] hat der Rat der Europäischen Union die Kommission in seinen Schlussfolgerungen vom 30. November 2009 aufgefordert zu gewährleisten, dass bei der Durchführung, Überprüfung und Weiterentwicklung der einschlägigen Initiativen der EU die Belange der Katastrophenverhütung und des Katastrophenmanagements und der UN-Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2015, in dem auf die Notwendigkeit von Verfahren zur Bewertung von Katastrophenrisiken bei Infrastrukturgroßprojekten hingewiesen wird, berücksichtigt werden.

    (11)     Schutz und Aufwertung von Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen und der Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die Gesellschaft niedergelegt sind.

    (12)     Um gemäß den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[19] ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum zu erreichen, muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein wettbewerbsfähiges Geschäftsumfeld, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, sichergestellt werden.

    (13)     Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden.

    (14)     Es ist zu präzisieren, welche Informationen der Projektträger liefern muss, damit die zuständige Behörde bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte einer Umweltprüfung bedürfen (Screening-Verfahren).

    (15)     Die Auswahlkriterien in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten, müssen angepasst und näher definiert werden, um sicherzustellen, dass eine Umweltprüfung nur für Projekte verlangt wird, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie Projekte, die wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, Projekte, die an ökologisch empfindlichen Standorten vorgesehen sind, oder Projekte mit potenziell gefährlichen oder unumkehrbaren Auswirkungen.

    (16)     Um zu ermitteln, ob ein Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine Umweltprüfung verlangt wird.

    (17)     Die zuständigen Behörden sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden ihren Beschluss fassen müssen.

    (18)     Um die Qualität des Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten.

    (19)     Es sind Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass die Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen oder über verschiedene Instrumente durchgeführt werden können.

    (20)     Um Transparenz und Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat.

    (21)     Es sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen.

    (22)     Es ist ein Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.

    (23)     Um in Fällen, in denen sich die Verpflichtung, eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen, sowohl aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der EU wie etwa den Richtlinien 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme[20], 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[21], 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik[22], 2010/75/EU über Industrieemissionen[23] und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[24] ergibt, sollten die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen, die Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, die die Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU erfüllen.

    (24)     Die neuen Bestimmungen sollten auch für Projekte gelten, für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine Genehmigung beantragt, die Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde.

    (25)     Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt.

    (26)     Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, vornehmen.

    (27)     Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und den Rat sorgen.

    (28)     Da das Ziel dieser Richtlinie, durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme besser auf EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (29)     Die Richtlinie 2011/92/EU ist daher entsprechend zu ändern ‑

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert:

    (1) Artikel 1 wird wie folgt geändert:

    (a) In Absatz 2 Buchstabe a erhält der erste Gedankenstrich folgende Fassung:

    „— die Durchführung von Bau- und Abrissarbeiten oder die Realisierung sonstiger Anlagen oder Bauten,“

    (b) in Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung angefügt:

    „g) „Umweltverträglichkeitsprüfung“: die Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen (einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit und der Umweltbehörden), die Bewertung durch die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den Artikeln 5 bis 10.“

    (c) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3) Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden, die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung negativ auf diese Zwecke auswirken würde.

    (4) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt genehmigt werden, sofern die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele, einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Alle zwei Jahre ab dem Zeitpunkt gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie XXX [OPOCE please introduce the n° of this Directive] unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie diese Bestimmung angewandt haben.“

    (2) Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen.

    Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts vorgeschriebenen und von mehreren Behörden erstellten Einzelbewertungen unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU.

    Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens erstellt die zuständige Behörde unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger Rechtsvorschriften der EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht.

    Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu erleichtern.“

    (3) Artikel 3 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 3

    Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren:

    a) Bevölkerung, menschliche Gesundheit und biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschützten Arten und Lebensräume;

    b) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klimawandel;

    c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft;

    d) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren;

    e) Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen.

    _________________

    (*)        ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

    (**)      ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.“

    (4) Artikel 4 wird wie folgt geändert:

    (a) Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

    „(3) Bei Projekten des Anhangs II liefert der Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen. Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden Informationen.

    (4) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Auswahlkriterien betreffend die Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung der zu verwendenden Auswahlkriterien.“

    (b) Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt:

    „(5) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von Studien, Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Vorschriften durchgeführten Prüfungen der Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2

    a) enthält eine Erläuterung darüber, wie die in Anhang III angegebenen Kriterien berücksichtigt wurden;

    b) gibt die Gründe für die Entscheidung an, eine bzw. keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

    c) umfasst eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, wenn beschlossen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben;

    d) wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

    (6) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des Genehmigungsantrags und sofern der Projektträger alle erforderlichen Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

    Ist ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen, so enthält die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Informationen.“

    (5) Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    „(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt sowie das Ausmaß, in dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden. Anhang IV enthält eine detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen.

    (2) Nach Konsultation der Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers legt die zuständige Behörde Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen fest. Insbesondere bestimmt sie Folgendes:

    a) die benötigten Entscheidungen und Stellungnahmen;

    b) die Behörden und Öffentlichkeit, die voraussichtlich betroffen sind;

    c) die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre Dauer;

    d) vernünftige Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt und deren spezifischen Merkmale;

    e) die Umweltfaktoren gemäß Artikel 3, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

    f) die zu den spezifischen Merkmalen eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart zu übermittelnden Informationen;

    g) verfügbare Informationen oder Kenntnisse, die auf anderen Entscheidungsebenen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften gewonnen wurden, und die anzuwendenden Bewertungsmethoden.

    Die zuständige Behörde kann auch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird.

    (3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1

    a) stellt der Projektträger sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen erstellt wird, oder

    b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen und/oder Ausschüssen nationaler Sachverständiger überprüft wird.

    Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch zugelassene und technisch kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen.

    Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B. erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss) werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“

    (6) Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um

    a) die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Öffentlichkeit zu informieren und

    b) den Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1 und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten und effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß diesem Artikel teilzunehmen.“

    (b) Der folgende Absatz 7 wird angefügt:

    (7) Die Frist, innerhalb deren die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens 60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art, der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.“

    (7) Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung von Fristen für die Konsultation, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Vorkehrungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6 Absätze 5 und 6 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.“

    (8) Artikel 8 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 8

    (1) Die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung folgende Angaben:

    a) die Umweltprüfung durch die zuständige Behörde gemäß Artikel 3 und die an die Entscheidung geknüpften Umweltauflagen, einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

    b) die Hauptgründe für die Wahl des angenommenen Projekts, unter Berücksichtigung der geprüften Alternativen, einschließlich der voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario);

    c) eine Zusammenfassung der Stellungnahmen gemäß den Artikeln 6 und 7;

    d) eine zusammenfassende Erklärung, wie Umwelterwägungen in die Genehmigung einbezogen wurden und wie die Ergebnisse der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben berücksichtigt wurden.

    Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat.

    (2) Führen die Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben zu dem Schluss, dass durch ein Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so prüft die zuständige Behörde möglichst umgehend und in enger Zusammenarbeit mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und dem Projektträger, ob der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind.

    Beschließt die zuständige Behörde, eine Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs- und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen aufzudecken.

    Die Art der zu überwachenden Parameter und die Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen sein.

    Soweit angebracht, können aufgrund anderer EU-Vorschriften bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden.

    (3) Die zuständige Behörde schließt ihre Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts innerhalb von drei Monaten ab, sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6 und 7 abgeschlossen sind.

    Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu rechnen ist.

    (4) Bevor eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird, überprüft die zuständige Behörde, ob die im Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 enthaltenen Umweltinformationen, insbesondere über die Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, aktuell sind.“

    (9) Artikel 9 wird wie folgt geändert:

    (a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden Verfahren bekannt und veröffentlicht/veröffentlichen folgende Angaben:

    a) den Inhalt der Entscheidung und die gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen;

    b) nach Prüfung der von der betroffenen Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

    c) eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen;

    d) gegebenenfalls eine Beschreibung der Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2.“

    (b) Der folgende Absatz 3 wird angefügt:

    „(3) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen, die Angaben gemäß Absatz 1 mit Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen.“

    (10) Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der Kommission alle sechs Jahre ab dem in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie XXX [OPOCE please introduce the N° of this Directive] angegebenen Zeitpunkt Folgendes mit:

    a) die Anzahl der Projekte in den Anhängen I und II, die einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wurden;

    b) eine Aufschlüsselung der Prüfungen nach Projektkategorien gemäß den Anhängen I und II;

    c) eine Aufschlüsselung der Prüfungen nach Art der Projektträger;

    d) die Anzahl der Projekte in Anhang II, für die eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen wurde;

    e) die durchschnittliche Dauer der Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfungen;

    f) die durchschnittlichen Kosten der Umweltverträglichkeitsprüfungen.“

    (11) Die folgenden Artikel 12a und12b werden eingefügt:

    „Artikel 12a

    Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12b zu den in Anhang III aufgeführten Auswahlkriterien und den Angaben in den Anhängen II.A und IV zu erlassen, um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen.

    Artikel 12b

    (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

    (2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [OPOCE please introduce date of the entry into force of this Directive] gewährt.

    (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse. Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte.

    (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat mit.

    (5) Ein gemäß Artikel 12a erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder des Rates um zwei Monate verlängert.“

    (12) Die Anhänge der Richtlinie 2011/92/EU werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

    Artikel 2

    (1)          Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am [DATE] nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 3

    Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis 11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung.

    Artikel 4

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 5

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Brüssel am […].

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG

    (1) Der folgende Anhang II.A wird eingefügt:

    „ANHANG II.A – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 3

    1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen:

    a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, während der Bau- und der Betriebsphase;

    b) eine Beschreibung des Projektstandortes, insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden.

    2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden.

    3. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge

    a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und der Abfallerzeugung;

    b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen.

    4. Eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt oder sie verringert werden sollen.“

    (2) Die Anhänge III und IV erhalten folgende Fassung:

    „ANHANG III – AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 4

    1. MERKMALE DER PROJEKTE

    Die Merkmale der Projekte sind insbesondere hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen:

    a) Größe des Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds;

    b) Kumulierung mit anderen Projekten und Tätigkeiten;

    c) Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich hydromorphologischer Veränderungen;

    d) Abfallerzeugung;

    e) Umweltverschmutzung und Belästigungen;

    f) Risiken von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie Risiko von Unfällen, insbesondere in Anbetracht hydromorphologischer Veränderungen, der verwendeten Substanzen, Technologien oder Lebendorganismen, des besonderen Zustands oder alternativer Nutzungen des Bodens und des Untergrunds, sowie Wahrscheinlichkeit von Unfällen oder Katastrophen und Anfälligkeit des Projekts für diese Risiken;

    g) Auswirkungen des Projekts auf den Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), Beitrag des Projekts zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Auswirkungen des Klimawandels auf das Projekt (z. B. ob das Projekt mit den veränderten Klimabedingungen zusammenpasst);

    h) Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, insbesondere Landnutzung (fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen ‑ Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft und biologische Vielfalt (Qualität und Quantität der Populationen sowie Degradation und Fragmentierung der Ökosysteme);

    i) Risiken für die menschliche Gesundheit (z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung);

    j) Auswirkung des Projekts auf kulturelles Erbe und Landschaft.

    2. STANDORT DER PROJEKTE

    Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden:

    a) bestehende und geplante Landnutzung, einschließlich Flächenverbrauch und Fragmentierung;

    b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets;

    c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer Berücksichtigung folgender Gebiete:

    i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche, Flussmündungen;

    ii) Küstengebiete,

    iii) Bergregionen und Waldgebiete,

    iv) Naturreservate und -parks, Dauerweiden, landwirtschaftliche Nutzflächen mit hohem Naturschutzwert;

    v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates ausgewiesene Natura-2000-Gebiete; durch internationale Übereinkommen geschützte Gebiete;

    vi) Gebiete, in denen die für das Projekt relevanten und in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits nicht eingehalten wurden oder in denen mit einer solchen Nichteinhaltung zu rechnen ist;

    vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte;

    viii) historisch, kulturell oder archäologisch bedeutende Landschaften und Stätten.

    3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN

    Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen:

    a) Umfang und räumliche Ausdehnung der Auswirkungen (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen Personen);

    b) Art der Auswirkungen;

    c) grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen;

    d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen;

    e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen;

    f) Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen;

    g) Geschwindigkeit, mit der die Auswirkung eintritt;

    h) Kumulierung der Auswirkungen mit den Auswirkungen anderer (insbesondere bestehender und/oder genehmigter) Projekte desselben oder anderer Projektträger;

    i) Umweltaspekte, die möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden;

    k) Informationen und Feststellungen über Umweltauswirkungen, die aus anderen aufgrund von EU-Vorschriften durchgeführten Bewertungen stammen;

    l) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu verringern.

    ANHANG IV – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5 ABSATZ 1

    1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere

    a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau- und der Betriebsphase;

    b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien, Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und biologische Vielfalt);

    c) Art und Quantität der erwarteten Rückstände und Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb des vorgeschlagenen Projekts ergeben.

    2. Eine Beschreibung der technischen, standortspezifischen oder sonstigen Aspekte (z. B. in Bezug auf Projektdesign, technische Kapazität, Größe und Umfang) der untersuchten Alternativen, einschließlich Angabe der Lösung mit den geringsten Umweltauswirkungen, sowie der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen.

    3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen Umweltzustands und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario). Diese Beschreibung sollte alle bestehenden Umweltprobleme abdecken, die für das Projekt von Bedeutung sind, insbesondere diejenigen, die Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz und die Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen.

    4. Beschreibung der von dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, wozu insbesondere Aspekte wie die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna, Flora, die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen Ökosystemleistungen, Flächen (Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft, klimatische Faktoren, Klimawandel (Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Schadensbegrenzungspotenzial, anpassungsrelevante Auswirkungen, wenn bei dem Projekt den mit dem Klimawandel einhergehenden Risiken Rechnung getragen wird), Sachgüter, das kulturelle Erbe einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen Schätze und die Landschaft gehören; eine solche Beschreibung sollte die Wechselbeziehung zwischen den oben genannten Faktoren sowie die Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Faktoren in Bezug auf Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen einbeziehen.

    5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge

    a) des Vorhandenseins der Projektanlagen;

    b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen, insbesondere Flächen, Boden, Wasser, der biologischen Vielfalt und der mit ihr verbundenen Ökosystemleistungen, wobei soweit möglich die Verfügbarkeit dieser Ressourcen auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen zu berücksichtigen ist;

    c) der Emission von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen und der Beseitigung von Abfällen;

    d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen);

    e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen Projekten und Tätigkeiten;

    f) der Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft;

    g) der eingesetzten Techniken und Stoffe;

    h) hydromorphologischer Veränderungen.

    Die Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-, mittel- und langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen, die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen.

    6. Die Beschreibung der Methoden, die zur Vorausschätzung der in Nummer 5 genannten Umweltauswirkungen angewandt wurden, sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.

    7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen verringert oder behoben werden, wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist.

    8. Eine Bewertung von Naturkatastrophen und von durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z. B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie 96/82/EG in ihrer geänderten Fassung).

    9. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den obengenannten Punkten übermittelten Angaben.

    10. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten (technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben und der für die Beschreibung und Bewertungen herangezogenen Quellen sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten Alternative.“

    [1]               Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) kodifiziert die Richtlinie 85/337/EWG und ihre drei späteren Fassungen (die Richtlinien 97/11/EG, 2003/35/EG und 2009/31/EG).

    [2]               KOM(2009) 378. Alle Berichte sind unter der Adresse http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-support.htm verfügbar.

    [3]               KOM(2007) 225.

    [4]               KOM(2009) 15.

    [5]               KOM(2011) 571.

    [6]               KOM(2010) 2020.

    [7]               Der größte Berufsverband der Umweltbranche mit über 15 000 auf allen Sektoren tätigen Mitgliedern.

    [8]               http://ec.europa.eu/environment/consultations/eia.htm

    [9]               http://ec.europa.eu/environment/eia/conference.htm

    [10]             ABl. C … vom …, S. .

    [11]             ABl. C … vom …, S. .

    [12]             KOM(2007) 225.

    [13]             KOM(2009) 378.

    [14]             KOM(2011) 571.

    [15]             KOM(2006) 231.

    [16]             Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, März 2010.

    [17]             KOM(2011) 244.

    [18]             KOM(2009) 82.

    [19]             KOM(2010) 2020.

    [20]             ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30.

    [21]             ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

    [22]             ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

    [23]             ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17.

    [24]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

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