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Document 52012PC0628
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Directive 2011/92/EU on the assessment of the effects of certain public and private projects on the environment
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten
/* COM/2012/0628 final - 2012/0297 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten /* COM/2012/0628 final - 2012/0297 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext – Begründung und Ziele des
Vorschlags Die Richtlinie 2011/92/EU[1] legt fest,
dass vor der Genehmigung öffentlicher oder privater Projekte, die
möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, eine
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchgeführt werden muss. Es besteht
Einigkeit darüber, dass das Hauptziel der Richtlinie erreicht wurde. Die
Grundsätze der Umweltprüfung wurden EU-weit harmonisiert, indem
Mindestanforderungen in Bezug auf die Art der zu prüfenden Projekte, die
wichtigsten Verpflichtungen der Projektträger, den Inhalt der Prüfung und die
Einbeziehung der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit eingeführt wurden.
Parallel dazu bildet die UVP im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ein
Hilfsmittel zur Abschätzung der ökologischen Kosten und des Nutzens bestimmter
Projekte zur Gewährleistung ihrer Nachhaltigkeit. Die Richtlinie hat sich daher
zu einem Schlüsselinstrument für die Berücksichtigung von Umweltaspekten
entwickelt und bringt auch ökologische und sozioökonomische Vorteile. In den 25 Jahren ihrer Anwendung hat sich die
UVP-Richtlinie, ganz im Gegensatz zum politischen, rechtlichen und technischen Kontext,
nicht wesentlich geändert. Bei der Durchführung, die in den Berichten der
Kommission über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie dokumentiert
wurde – wobei der aktuellste dieser Berichte im Juli
2009[2] veröffentlicht
wurde – zeigte sich eine Reihe von Mängeln. In ihrer Halbzeitbewertung
des Sechsten Umweltaktionsprogramms[3]
verwies die Kommission darauf, dass die Beurteilung von Umweltauswirkungen auf
nationaler Ebene verbessert werden sollte, und kündigte eine Überprüfung der
UVP-Richtlinie an. Im Rahmen der Überlegungen zur Verbesserung der Rechtsetzung
wurde diese Richtlinie außerdem als potenziell vereinfachungswürdiger Rechtsakt
genannt.[4]
Das allgemeine Ziel des Vorschlags ist die Anpassung der Bestimmungen der
kodifizierten UVP-Richtlinie zur Behebung von Mängeln, zur Berücksichtigung
laufender ökologischer und sozioökonomischer Veränderungen und
Herausforderungen und zur Einhaltung der Grundsätze intelligenter Rechtsetzung. Übereinstimmung mit anderen Strategien und
Zielen der Union Da die überarbeitete UVP-Richtlinie eine
entscheidende Rolle in Bezug auf die Erreichung der Ressourceneffizienz spielen
kann (beispielsweise durch die Einführung neuer Anforderungen für die Bewertung
von Aspekten wie Biodiversität und Klimawandel, die im Zusammenhang mit der
Nutzung natürlicher Ressourcen stehen), bildet dieser Vorschlag einen
Bestandteil der Maßnahmen zur Umsetzung des Fahrplans für ein
ressourcenschonendes Europa[5].
Zudem wird durch die Überarbeitung der UVP-Richtlinie auch die Strategie
„Europa 2020“[6]
und insbesondere deren Schwerpunkt nachhaltiges Wachstum unterstützt. Darüber
hinaus kann die überarbeitete Richtlinie auch einen wesentlichen Beitrag in
Bezug auf die Verpflichtung der Union, kulturelle Aspekte in ihre Politik und
ihre Maßnahmen einzubeziehen, leisten. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultation interessierter Kreise Die Konsultation fand im Jahr 2010 unter
Berücksichtigung der Vorgaben der Kommission statt. Von Juni bis September 2010
wurde eine groß angelegte öffentliche Konsultation zur Überarbeitung der
UVP-Richtlinie auf der Basis eines in allen Amtssprachen der EU im Internet
verfügbaren Fragebogens durchgeführt. 1365 Antworten gingen ein (davon 684
von Bürgern, 479 von Organisationen, Unternehmen und
Nichtregierungsorganisationen sowie 202 von Behörden und Regierungen). Außerdem
übermittelte das Institute of Environmental Management & Assessment (IEMA)[7] einen Beitrag (1815 Antworten)
in Form einer Erhebung zu einigen von der Kommission gestellten Fragen. Die
Konsultationsphase endete mit einer Konferenz (vom 18.-19. November 2010
in der belgischen Stadt Löwen), bei der die groß angelegte öffentliche
Konsultation durch Stellungnahmen spezialisierter Interessengruppen ergänzt
wurde. An der Konferenz nahmen 200 Vertreter der EU und internationaler
Einrichtungen, nationaler, regionaler und lokaler Behörden sowie aus der
Wirtschaft, von Umweltorganisationen und Hochschulen teil. Die Ergebnisse der
öffentlichen Konsultation[8]
und die Schlussfolgerungen der Konferenz[9]
bildeten eine wertvolle Grundlage zur Ausarbeitung des Vorschlags der
Kommission. Ergebnis der Folgenabschätzung Die gemeinsam mit diesem Vorschlag vorgelegte
Folgenabschätzung zeigt Mängel der gegenwärtigen Rechtsvorschriften über die
UVP auf, die eine unzulängliche Umsetzung (keine Bestimmungen zur
Gewährleistung von Informationsqualität und Qualitätsstandards für das
UVP-Verfahren sowie Lücken in Bezug auf die Implementierung) und
sozioökonomische Kosten bei der Durchführung der Richtlinie zur Folge hatten.
Werden diese Probleme nicht gelöst, würde dies die Wirksamkeit und Effizienz
der Richtlinie beeinträchtigen und die Berücksichtigung von ökologischen
Überlegungen im Entscheidungsfindungsprozess wäre nicht gewährleistet. Des
Weiteren wirken sich die sozioökonomischen Kosten wahrscheinlich negativ auf
die Harmonisierung des Binnenmarktes aus. Die Mängel der Richtlinie lassen sich
in drei verschiedene Problemkreise unterteilen: (1) das Screening-Verfahren,
(2) die Qualität und Analyse der UVP und (3) die Gefahr von Widersprüchen innerhalb
des UVP-Verfahrens selbst und in Bezug auf andere Rechtsvorschriften. Im Zuge der Folgenabschätzung wurde eine Reihe von
Politikoptionen bewertet, um kosteneffiziente Maßnahmen zur Lösung dieser
Probleme zu ermitteln. Auf der Grundlage der Ergebnisse schlägt die Kommission
verschiedene Änderungen vor, darunter insbesondere die folgenden: Das Screening-Verfahren sollte durch die
Anpassung der Kriterien in Anhang III sowie die Festlegung des Inhalts und
der obligatorischen Begründung von Screening-Entscheidungen verbessert werden.
Durch diese Änderungen würde sichergestellt, dass UVP nur für Projekte mit
erheblichen Umweltauswirkungen durchgeführt werden, wodurch überflüssiger
Verwaltungsaufwand für kleine Vorhaben vermieden würde. Hinsichtlich der Qualität und Analyse der UVP wird
vorgeschlagen, Änderungen zur Erhöhung der Qualität des Verfahrens vorzunehmen
(d. h. obligatorisches Scoping und verpflichtende Qualitätssicherung von
UVP-Angaben), Festlegung des Inhalts des UVP-Berichts (obligatorische Prüfung
sinnvoller Alternativen, Begründung der getroffenen endgültigen Entscheidungen,
verpflichtende Überwachung nennenswerter negativer Auswirkungen nach Abschluss
der UVP) und Anpassung der UVP an verschiedene Herausforderungen (wie
Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken, Verfügbarkeit natürlicher
Ressourcen). In Bezug auf die Gefahr von Widersprüchen
wird vorgeschlagen, einen Zeitrahmen für die in der Richtlinie vorgesehenen
Hauptphasen (öffentliche Konsultation, Screening-Entscheidung, endgültige UVP-Entscheidung)
festzulegen und einen Mechanismus einzuführen, der eine Art zentrale
UVP-Anlaufstelle darstellt, welche die Koordination bzw. gemeinsame
Durchführung der UVP mit den in anderen anwendbaren Rechtsvorschriften der EU,
z. B. den Richtlinien 2010/75/EU, 92/43/EWG und 2001/42/EG, geforderten
Umweltprüfungen gewährleistet. Bei neun der zwölf geprüften Änderungen ist davon
auszugehen, dass sie erhebliche ökologische und sozioökonomische Vorteile ohne
zusätzliche Verwaltungskosten erlauben; sogar mäßige Einsparungen sind
absehbar. Zwei Änderungen (Prüfung von Alternativen und Überwachung) werden
einen hohen ökologischen und sozioökonomischen Nutzen bei mäßigen Kosten für
die Projektträger und begrenzten oder vernachlässigbaren Kosten für die Behörden
bringen, während eine Änderung (Anpassung der UVP an neue Herausforderungen)
vermutlich mit großen Vorteilen bei mäßigen bis hohen Kosten für Projektträger
und Behörden einhergehen wird. Langfristig ist zu erwarten, dass der erhebliche
ökologische und sozioökonomische Nutzen und die mäßigen Einsparungen infolge
der vorgeschlagenen Änderungen die damit verbundenen Verwaltungskosten
überwiegen werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Überblick über die vorgeschlagene Maßnahme Der Vorschlag dient zur Ausgestaltung der
Bestimmungen betreffend die Qualität von UVP mit dem Ziel einer Verbesserung
des Umweltschutzes. Tatsächlich hängt die Fähigkeit, stichhaltige
Entscheidungen über die Umweltauswirkungen eines Projekts treffen zu können,
weitgehend von der Qualität der Angaben in der UVP-Dokumentation und der
Qualität des UVP-Verfahrens ab. Außerdem erhöht der Vorschlag die
Einheitlichkeit der politischen Ansätze, schafft Synergien mit anderen
Rechtsvorschriften der EU und ermöglicht die Vereinfachung von Verfahren zum
Abbau von überflüssigem Verwaltungsaufwand. Nachstehend werden die im Einzelnen geplanten
Änderungen an den Artikeln und Anhängen der UVP-Richtlinie detailliert
erläutert. Die Änderungen in Artikel 1 Absätze 2, 3
und 4 dienen zur Klarstellung der in der Richtlinie verwendeten Begriffe
auf der Grundlage der bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen und der
Rechtsprechung des Gerichtshofs. Die Definition des Begriffs „Projekt“ wird
dahingehend geändert, dass gemäß dem Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache
C-50/09 auch Abbrucharbeiten davon abgedeckt sind; zudem werden einschlägige
Begriffsbestimmungen eingefügt. Die Möglichkeit der Nichtanwendung der
Richtlinie ist auf Projekte beschränkt, die ausschließlich Zielen der
Landesverteidigung dienen, und wird – wie bereits in Richtlinie 2001/42/EG
vorgesehen – auf den Katastrophenschutz ausgedehnt. Mit Artikel 2 Absatz 3 wird eine
zentrale UVP-Anlaufstelle geschaffen, die die Koordinierung bzw. Integration
von Bewertungsverfahren im Rahmen der UVP-Richtlinie und anderer
EU-Rechtsvorschriften erlaubt. Die Änderungen in Artikel 3 dienen zur
Herstellung von Einheitlichkeit mit Artikel 2 Absatz 1, z. B.
indem auf „erhebliche“ Auswirkungen Bezug genommen wird, und zur Anpassung der
UVP an ökologische Aspekte (Biodiversität, Klimawandel, Katastrophenrisiken,
Nutzung natürlicher Ressourcen). Mit den Änderungen in Artikel 4 werden
das Screening-Verfahren und die Ansätze der Mitgliedstaaten vereinheitlicht,
damit gewährleistet ist, dass UVP nur dann durchgeführt werden müssen, wenn
offensichtlich ist, dass die Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind.
Betreffend die in Anhang II angeführten Projekte wird ein neuer Absatz
über die Verpflichtung des Projektträgers, der zuständigen Behörde spezifische
Informationen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt in
Anhang II.A), eingefügt. Dieser Artikel erlaubt auch die Festlegung der in
Anhang III angeführten Auswahlkriterien mittels delegierter Rechtsakte.
Die erfolgreiche Vorgangsweise der Adaptierung von Projekten unter bestimmten
Voraussetzungen (auf der Grundlage der Berücksichtigung der wichtigsten
Auswirkungen und der im Rahmen anderer Umweltvorschriften der EU gesammelten
Informationen) wird in den Inhalt der Screening-Entscheidung aufgenommen.
Dadurch kann gegebenenfalls die Durchführung einer vollständigen Prüfung
vermieden werden, da in Bezug auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im
adaptierten Projekt zufriedenstellende Lösungen gefunden wurden. Die
Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen und die daraus resultierende
Notwendigkeit der Durchführung einer UVP würde von der Art und Komplexität
sowie dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts abhängen und auf
objektiven Faktoren wie der Größenordnung des Projekts, der Nutzung wertvoller Ressourcen,
der ökologischen Empfindlichkeit des Standorts und dem Ausmaß bzw. dem Grad der
Unumkehrbarkeit der potenziellen Auswirkungen basieren. Darüber hinaus fließen
die aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse mit ein, denen zufolge
Screening-Entscheidungen „ausreichend begründet“ (C-75/08) sein und alle
Angaben enthalten oder als Anlage umfassen müssen, die erforderlich sind, um
kontrollieren zu können, dass die Entscheidung auf eine angemessene Vorprüfung
gestützt ist (C-87/02). Schließlich wird noch ein Zeitrahmen für die
Verabschiedung der Screening-Entscheidung festgelegt. Artikel 5 wird
umfassend geändert. Ziel ist die Verbesserung der Informationsqualität und die Rationalisierung des
UVP-Verfahrens. Die Kernanforderung zur Vorlage von Umweltinformationen durch
den Projektträger bleibt aufrecht, ihre Form und ihr Inhalt werden jedoch rationalisiert
und in Anhang IV festgehalten. Das Scoping-Verfahren wird obligatorisch,
wobei der Inhalt der von der zuständigen Behörde abzugebenden Stellungnahme
genau definiert ist. Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und ausreichenden
Qualität der Umweltberichte werden Vorkehrungen getroffen. In Artikel 6 Absatz 6, der sich
mit dem Zeitrahmen für die öffentliche Konsultation beschäftigt, wird die Rolle
der Umweltbehörden gestärkt und ein konkreter Zeitrahmen für die
Konsultationsphase über den Umweltbericht festgelegt. In Artikel 7 Absatz 5 wird ein
Zeitrahmen für Konsultationen in die Aspekte aufgenommen, die durch die
Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Modalitäten für die Umsetzung von
Projekten, bei denen erhebliche grenzüberschreitende Umweltauswirkungen
wahrscheinlich sind, zu definieren sind. Artikel 8 wurde
stark überarbeitet und enthält mehrere neue Bestimmungen. Erstens wird ein
Zeitrahmen für den Abschluss des UVP-Verfahrens gesetzt. Zweitens muss die
zuständige Behörde in die Genehmigungsentscheidung einige Punkte zu deren
Begründung aufnehmen, wobei diese Anforderung auf die Rechtsprechung zurück
geht (z. B. Rechtssache C-50/09). Drittens gilt die obligatorische
Ex-post-Überwachung nur für Projekte, die den durchgeführten Konsultationen und
den gesammelten Informationen (einschließlich den Angaben im Umweltbericht)
zufolge erhebliche negative Umweltauswirkungen aufweisen. Zweck der Ex-post-Überwachung
ist die Bewertung der Durchführung und Wirksamkeit von Schadensbegrenzungs-
und Ausgleichsmaßnahmen. Einige Mitgliedstaaten verlangen eine derartige
Überwachung bereits. Diese sollte jedoch nicht einfach die bereits in anderen EU-Rechtsvorschriften
vorgesehenen Anforderungen (z. B. über Industrieemissionen oder
Wasserqualität) kopieren. Aus diesem Grund empfiehlt sich die Einführung
gemeinsamer Mindestanforderungen. Diese neue Verpflichtung ist
kosteneffizient, da sie bei der Verhinderung
negativer Auswirkungen auf die Umwelt und die öffentliche Gesundheit helfen
kann, Behebungskosten vermeidet und auch für Auswirkungen im
Zusammenhang mit neuen Herausforderungen wie Klimawandel und
Katastrophenrisiken von Bedeutung ist. Viertens muss sich die zuständige
Behörde vor der Erteilung der Genehmigung für ein Projekt bzw. dessen Ablehnung
davon überzeugen, dass die Angaben im Umweltbericht aktuell sind. Die wichtigste Änderung in Artikel 9
ist die Aufnahme einer Beschreibung der Überwachungsmodalitäten in die
anlässlich der Genehmigungserteilung veröffentlichten Informationen. Die zur Überwachung der Durchführung der
Richtlinie erforderlichen Informationen werden in Artikel 12
definiert. Zwei neue Artikel (12a und 12b) über die
Anpassung der Anhänge II.A, III und IV mittels delegierter Rechtsakte an den
wissenschaftlichen und technischen Fortschritt werden eingefügt. Der neu aufgenommene Anhang II.A legt fest,
welche Angaben der Projektträger in Bezug auf in Anhang II angeführte
Projekte, für die ein Screening-Verfahren durchgeführt wurde, um zu ermitteln,
ob eine UVP erforderlich ist, vorlegen muss. Diese Änderung dient zur
Harmonisierung des Screening-Verfahrens. In Anhang III, der die Kriterien zum
Screening von Projekten gemäß Anhang II enthält, wurden bestehende
Kriterien (z. B. kumulative Effekte oder Anknüpfungspunkte zu anderen
Rechtsvorschriften der EU) näher definiert sowie zusätzliche (vor allem im
Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen) aufgenommen. Anhang IV enthält
die im laut Artikel 5 geforderten Umweltbericht zu berücksichtigenden
Aspekte. Die wichtigsten Änderungen betreffen zusätzliche
Informationsanforderungen hinsichtlich der Prüfung sinnvoller Alternativen, der
Erläuterung von Überwachungsmaßnahmen sowie der Beschreibung von Aspekten im
Zusammenhang mit neuen ökologischen Herausforderungen (z. B. Klimawandel,
Biodiversität, Katastrophenrisiken, Nutzung natürlicher Ressourcen). Die geänderte Richtlinie enthält Übergangsbestimmungen,
die sich an der Rechtsprechung (z. B. Rechtssache C-81/96) orientieren.
Die UVP ist auf Projekte anwendbar, deren Genehmigung vor dem Ablauf der Frist
für die Umsetzung in nationales Recht beantragt wurde und deren UVP nicht vor
diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurde. Erläuternde Dokumente Zur Verbesserung der Qualität der Informationen
über die Umsetzung der Richtlinie hält die Kommission erläuternde Dokumente aus
den nachstehenden Gründen für erforderlich. Nur die vollständige und ordnungsgemäße Umsetzung
der Richtlinie gewährleistet die Erreichung der gesteckten Ziele (wie den
Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie die Schaffung gleicher
Voraussetzungen). Die UVP ist Bestandteil des Bewertungs- und
Genehmigungsverfahrens für eine Vielzahl privater und öffentlicher Projekte in
den Mitgliedstaaten und wird entweder getrennt oder in dessen Rahmen
durchgeführt. Die Durchführung der Richtlinie erfolgt häufig auf einer stark
dezentralisierten Grundlage, da regionale und lokale Behörden für die Anwendung
der Richtlinie bzw. in einigen Mitgliedstaaten sogar für deren Umsetzung in
nationales Recht zuständig sind. Außerdem ist davon auszugehen, dass die
Kodifizierung der UVP-Richtlinie zu Änderungen der nationalen Maßnahmen für die
schrittweise Umsetzung der ursprünglichen Richtlinie und ihrer drei geänderten
Fassungen führt. Zur Durchführung der Bestimmungen der überarbeiteten
Richtlinie, die die kodifizierte Fassung ändert, müssen die Mitgliedstaaten
möglicherweise in verschiedene Politikbereiche eingreifen und eine Vielzahl von
gesetzlichen Vorschriften auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
anpassen. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die oben
genannten Faktoren die Gefahr von Umsetzungs- und Durchführungsfehlern in Bezug
auf die Richtlinie erhöhen und die Aufgabe der Kommission, die Anwendung des
EU-Rechts zu überwachen, erschweren. Klare Instruktionen betreffend die
Umsetzung der überarbeiteten UVP-Richtlinie in nationales Recht sind zur
Gewährleistung der Übereinstimmung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften mit
den Bestimmungen der Richtlinie von entscheidender Bedeutung. Die Verpflichtung zur Vorlage erläuternder
Dokumente kann für jene Mitgliedstaaten, die nicht ohnehin entsprechend
vorgehen, einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand darstellen. Erläuternde
Dokumente sind jedoch notwendig zur wirksamen Überprüfung der vollständigen und
korrekten Umsetzung in nationales Recht, die aus den oben genannten Gründen
erforderlich ist und für die keine weniger aufwändige Methode existiert. Zudem
leisten erläuternde Dokumente einen wesentlichen Beitrag zur Verringerung des
Verwaltungsaufwands bei der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch
die Kommission. Ohne erläuternde Dokumente wären zur Kontrolle der
Umsetzungsverfahren in allen Mitgliedstaaten erhebliche Ressourcen und unzählige
Kontakte zu nationalen Behörden vonnöten. Dementsprechend steht der durch die
Vorlage erläuternder Dokumente verursachte mögliche zusätzliche
Verwaltungsaufwand in einem angemessenen Verhältnis zum damit verfolgten Ziel,
nämlich zur Gewährleistung der wirksamen Umsetzung der Richtlinie und zur
Erreichung ihrer Vorgaben. Aus diesem Grund werden die Mitgliedstaaten
ersucht, bei der Notifizierung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere
Dokumente mit einer Erläuterung der Beziehung zwischen den Bestimmungen der
Richtlinie und den entsprechenden Teilen der Rechtsakte zu deren Umsetzung in
nationales Recht beizulegen. Rechtsgrundlage Da das Hauptziel der Richtlinie im Schutz der
Umwelt gemäß Artikel 191 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union besteht, basiert der Vorschlag auf
Artikel 192 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union. Grundsätze der Subsidiarität und
Verhältnismäßigkeit sowie Wahl des Rechtsinstruments Das Subsidiaritätsprinzip findet insofern
Anwendung, als der Vorschlag nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der
Europäischen Union fällt. Die Zielsetzungen des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden. Die
vorhandenen Rechtsvorschriften legen Mindestanforderungen für die UVP von
Projekten in der gesamten EU fest und streben die Einhaltung internationaler
Übereinkommen (z. B. Espoo, Aarhus, Übereinkommen über die biologische
Vielfalt) an. In dem Vorschlag, der der weiteren Harmonisierung der Grundsätze
der Umweltprüfung und der Beseitigung von Widersprüchen dient, wird das
Subsidiaritätsprinzip gewahrt. Alle Mitgliedstaaten müssen Maßnahmen zur
Einhaltung der Mindestanforderungen ergreifen. Rein einzelstaatliche
Aktivitäten können sich negativ auf das Funktionieren des Binnenmarktes
auswirken, da unterschiedliche nationale Vorschriften die grenzüberschreitende
wirtschaftliche Tätigkeit beinträchtigen könnten. Durch EU-weite Maßnahmen lassen sich die
Zielsetzungen des Vorschlags besser verwirklichen. Seit der Verabschiedung der
Richtlinie im Jahr 1985 ist die EU gewachsen. Gleichzeitig haben sich der
Umfang und die Ernsthaftigkeit der zu lösenden Umweltfragen sowie die Anzahl
der großen Infrastrukturprojekte auf EU-Ebene erhöht (z. B.
grenzüberschreitende Vorhaben im Energie- oder Verkehrsbereich). Aufgrund der
grenzüberschreitenden Natur von Umweltangelegenheiten (z. B. Klimawandel,
Katastrophenrisiken) und einigen Projekten sind Aktivitäten auf EU-Ebene
erforderlich und bieten im Vergleich zu einzelstaatlichen Bemühungen einen
Mehrwert. Die EU-Maßnahme beschäftigt sich auch mit Themen, die für die EU als
Ganzes von Bedeutung sind, z. B. mit der Anpassung an den Klimawandel und
mit Katastrophenvermeidung, und leistet einen Beitrag zur Erreichung der in der
Strategie „Europa 2020“ festgelegten Ziele für ein nachhaltiges Wachstum. Der Vorschlag entspricht daher dem
Subsidiaritätsprinzip. Als Rechtsinstrument wurde die Richtlinie gewählt,
da der Vorschlag zur Änderung einer bestehenden Richtlinie dient. Der Vorschlag
definiert allgemeine Ziele und Verpflichtungen, lässt den Mitgliedstaaten
jedoch genügend Freiraum hinsichtlich der Wahl der Umsetzungsmaßnahmen und
deren Ausformung im Einzelnen. Der Vorschlag trägt somit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit Rechnung. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Der Vorschlag betrifft eine für den Europäischen
Wirtschaftsraum relevante Angelegenheit und sollte daher auch auf diesen
anwendbar sein. 2012/0297 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 2011/92/EU über
die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10], nach Anhörung des Ausschusses der Regionen[11], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Richtlinie 2011/92/EU hat
die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten harmonisiert,
indem Mindestanforderungen eingeführt wurden (in Bezug auf die Art der einer
Umweltprüfung zu unterziehenden Projekte, die wichtigsten Pflichten der
Projektträger, den Inhalt der Umweltverträglichkeitsprüfung und die Beteiligung
der zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit), und trägt somit zu einem
hohen Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit bei. (2) In der Halbzeitbewertung des
Sechsten Umweltaktionsprogramms[12]
und dem jüngsten Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament,
den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der
Regionen über die Anwendung und Wirksamkeit der UVP-Richtlinie (Richtlinie
85/337/EWG)[13],
der Vorläufer-Richtlinie der Richtlinie 2011/92/EU, wurde auf die Notwendigkeit
hingewiesen, die Grundsätze der Richtlinie zu verbessern und die Richtlinie an
den deutlich veränderten politischen, rechtlichen und technischen Kontext
anzupassen. (3) Die Richtlinie 2011/92/EU muss geändert werden, um die Qualität des
UVP-Verfahrens zu erhöhen, die einzelnen Verfahrensschritte zu rationalisieren
und die Kohärenz und die Synergien mit anderen EU-Rechtsvorschriften und
–Politiken sowie mit den Strategien und Politiken, die die Mitgliedstaaten in
bestimmten in die nationale Zuständigkeit fallenden Bereichen erarbeitet haben,
zu verstärken. (4) Im Laufe des vergangenen
Jahrzehnts haben Umweltthemen wie Ressourceneffizienz, Biodiversität,
Klimawandel und Katastrophenrisiken in der Politikgestaltung zunehmend an
Bedeutung gewonnen und sollten daher ‑ insbesondere bei
Infrastrukturprojekten ‑ zentrale Bestandteile der Bewertung und
Entscheidungsfindung sein. (5) In ihrer Mitteilung „Fahrplan
für ein ressourcenschonendes Europa“[14]
hat sich die Kommission dazu verpflichtet, bei der Überprüfung der
Richtlinie 2011/92/EU weiterreichende Erwägungen zur Ressourceneffizienz
zu berücksichtigen. (6) In der Thematischen Strategie
für den Bodenschutz[15]
und dem Fahrplan für ein ressourcenschonendes Europa wird die Bedeutung der
nachhaltigen Bodennutzung hervorgehoben und betont, dass gegen die
nichtnachhaltige fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen
(Flächenverbrauch oder Landnahme) vorgegangen werden muss. Darüber hinaus werden
in der Abschlusserklärung der UN-Konferenz über nachhaltige Entwicklung, die
vom 20. bis 22. Juni 2012 in Rio de Janeiro stattfand, die wirtschaftliche
und soziale Bedeutung einer guten Land- und Bodenbewirtschaftung und die
Notwendigkeit anerkannt, dringend zu handeln, um die Landverödung umzukehren.
Bei öffentlichen und privaten Projekten sollten daher die Auswirkungen auf die
betroffenen Flächen, insbesondere auf den Flächenverbrauch, und den Boden,
insbesondere auf die organische Substanz, die Bodenerosion, Bodenverdichtung
und -versiegelung, geprüft und unter anderem durch geeignete Landnutzungspläne
und Maßnahmen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene begrenzt werden. (7) Das UN-Übereinkommen über die
biologische Vielfalt (im Folgenden: „das Übereinkommen“), dessen Vertragspartei
die Europäische Union ist, fordert, dass soweit möglich und sofern angebracht,
Projekte auf erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in Artikel 2 des
Übereinkommens definierte biologische Vielfalt hin geprüft werden mit dem Ziel,
diese Auswirkungen zu vermeiden oder auf ein Mindestmaß zu beschränken. Diese
vorherige Prüfung der Auswirkungen sollte dazu beitragen, das Kernziel der EU
von 2010[16]
zu erreichen, dem Verlust an biologischer Vielfalt und der Degradation der Ökosysteme
entgegenzuwirken und die biologische Vielfalt und die Ökosysteme soweit wie
möglich wiederherzustellen. (8) Ziel der Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum weitestgehenden Ausgleich von erheblichen
nachteiligen Umweltauswirkungen ist, gemäß den Verpflichtungen der Europäischen
Union im Rahmen des Übereinkommens und den Zielen und Maßnahmen der EU-Strategie
zum Schutz der Biodiversität bis 2020[17]
eine Verschlechterung der Qualität der Umwelt und Nettoverluste an
Biodiversität zu vermeiden. (9) Der Klimawandel wird weiter
Umweltschäden verursachen und die wirtschaftliche Entwicklung gefährden. Die
ökologische, soziale und wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit der Europäischen
Union muss daher gefestigt werden, damit im gesamten EU-Gebiet wirksam gegen
den Klimawandel vorgegangen werden kann. In zahlreichen Bereichen des EU-Rechts
müssen Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel und zur Abschwächung seiner
Auswirkungen getroffen werden. (10) Im Anschluss an die Mitteilung
der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über ein
Gemeinschaftskonzept zur Verhütung von Naturkatastrophen und von Menschen
verursachten Katastrophen[18]
hat der Rat der Europäischen Union die Kommission in seinen Schlussfolgerungen
vom 30. November 2009 aufgefordert zu gewährleisten, dass bei der
Durchführung, Überprüfung und Weiterentwicklung der einschlägigen Initiativen
der EU die Belange der Katastrophenverhütung und des Katastrophenmanagements
und der UN-Hyogo-Rahmenaktionsplan 2005-2015, in dem auf die Notwendigkeit von
Verfahren zur Bewertung von Katastrophenrisiken bei Infrastrukturgroßprojekten
hingewiesen wird, berücksichtigt werden. (11) Schutz und Aufwertung von
Kulturerbe und Kulturlandschaften, die integraler Bestandteil der Vielfalt der
Kulturen sind, zu deren Wahrung und Förderung sich die Europäische Union gemäß
Artikel 167 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union verpflichtet hat, können sich sinnvollerweise auf die
Definitionen und Grundsätze stützen, die in einschlägigen Übereinkommen des
Europarates, insbesondere dem Übereinkommen zum Schutz des architektonischen
Erbes Europas, dem Europäischen Landschaftsübereinkommen und der
Rahmenkonvention des Europarates über den Wert des Kulturerbes für die
Gesellschaft niedergelegt sind. (12) Um gemäß
den Zielvorgaben der Mitteilung der Kommission „Europa 2020
– Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“[19] ein intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum zu erreichen, muss bei der Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU ein wettbewerbsfähiges
Geschäftsumfeld, insbesondere für kleine und mittlere
Unternehmen, sichergestellt werden. (13) Die Erfahrung hat gezeigt,
dass sich in zivilen Notfällen die Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie
2011/92/EU nachteilig auswirken kann, weshalb den Mitgliedstaaten gestattet
werden sollte, die genannte Richtlinie in geeigneten Fällen nicht anzuwenden. (14) Es ist zu präzisieren, welche
Informationen der Projektträger liefern muss, damit die zuständige Behörde
bestimmen kann, ob in Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte
Projekte einer Umweltprüfung bedürfen (Screening-Verfahren). (15) Die Auswahlkriterien in
Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU, die von den Mitgliedstaaten
herangezogen werden, um zu bestimmen, welche Projekte wegen der Erheblichkeit
ihrer Auswirkungen auf die Umwelt einer Prüfung unterzogen werden sollten,
müssen angepasst und näher definiert werden, um sicherzustellen, dass eine
Umweltprüfung nur für Projekte verlangt wird, die möglicherweise erhebliche
Auswirkungen auf die Umwelt haben, wie Projekte, die
wertvolle Ressourcen nutzen oder beeinträchtigen, Projekte, die an ökologisch
empfindlichen Standorten vorgesehen sind, oder Projekte mit potenziell
gefährlichen oder unumkehrbaren Auswirkungen. (16) Um zu ermitteln, ob ein
Projekt möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben wird, müssen die
zuständigen Behörden festlegen, welches die wichtigsten zu berücksichtigenden
Kriterien sind, und im Hinblick auf eine wirksame Anwendung des
Screening-Verfahrens die zusätzlichen Informationen heranziehen, die aus
anderen aufgrund des EU-Rechts vorgeschriebenen Bewertungen zur Verfügung
stehen. In diesem Zusammenhang ist es angebracht, den
Inhalt des Screening-Beschlusses zu präzisieren, insbesondere wenn keine
Umweltprüfung verlangt wird. (17) Die zuständigen Behörden
sollten verpflichtet sein, Umfang und Detailtiefe der in Form eines
Umweltberichts vorzulegenden Umweltinformationen (Scoping) festzulegen. Um die
Qualität der Bewertung zu verbessern und das Beschlussverfahren zu
rationalisieren, ist es wichtig, dass auf EU-Ebene die Kategorien von
Informationen festgelegt werden, auf deren Grundlage die zuständigen Behörden
ihren Beschluss fassen müssen. (18) Um die Qualität des
Bewertungsverfahrens zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits
in einem frühen Entwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger
für das Projekt zu erstellende Umweltbericht eine Bewertung vernünftiger
Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt, einschließlich der
voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei
Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario) enthalten. (19) Es sind Vorkehrungen zu
treffen, um sicherzustellen, dass die Daten und Informationen in den
Umweltberichten gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU vollständig und
von ausreichend hoher Qualität sind. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen
sollten die Mitgliedstaaten die Tatsache berücksichtigen, dass die
Umweltprüfungen auf verschiedenen Ebenen oder über verschiedene Instrumente
durchgeführt werden können. (20) Um Transparenz und
Verantwortlichkeit zu gewährleisten, sollte die zuständige Behörde verpflichtet
sein, ihren Beschluss über die Genehmigung eines Projekts zu begründen und
anzugeben, dass sie die Ergebnisse der durchgeführten Konsultationen und der
zusammengetragenen einschlägigen Informationen berücksichtigt hat. (21) Es sollten gemeinsame
Mindestanforderungen für die Überwachung der erheblichen nachteiligen
Auswirkungen, die beim Bau und Betrieb von Projekten auftreten, festgelegt
werden, damit alle Mitgliedstaaten nach einem gemeinsamen Konzept vorgehen und
sichergestellt ist, dass die Auswirkungen nach der Durchführung von Schadensbegrenzungs-
und Ausgleichsmaßnahmen nicht größer sind als ursprünglich vorhergesehen. Diese
Überwachung darf sich nicht mit Überwachungspflichten aufgrund anderer
EU-Vorschriften überschneiden oder zu diesen hinzukommen. (22) Es ist ein Zeitrahmen für die
verschiedenen Phasen der Umweltprüfung von Projekten vorzusehen, um zu einer
wirksameren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu
erhöhen, wobei Art, Komplexität, Standort und Umfang des vorgeschlagenen
Projekts zu berücksichtigen sind. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu
Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere
denjenigen aufgrund anderer EU-Umweltvorschriften, noch bei der effektiven
Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen. (23) Um in Fällen, in denen sich
die Verpflichtung, eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen, sowohl
aus dieser Richtlinie als auch aus anderen Rechtsvorschriften der EU wie etwa
den Richtlinien 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter
Pläne und Programme[20],
2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten[21], 2000/60/EG zur Schaffung
eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der
Wasserpolitik[22],
2010/75/EU über Industrieemissionen[23]
und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen
Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen[24] ergibt, sollten die
Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung von Mehrfachprüfungen, die
Verringerung des Verwaltungsaufwands und die Steigerung der wirtschaftlichen
Effizienz koordinierte oder gemeinsame Verfahren vorsehen, die die
Anforderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften der EU erfüllen. (24) Die neuen Bestimmungen sollten
auch für Projekte gelten, für die vor Ablauf der Umsetzungsfrist eine
Genehmigung beantragt, die Umweltverträglichkeitsprüfung jedoch vor diesem
Zeitpunkt nicht abgeschlossen wurde. (25) Gemäß der Gemeinsamen
Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom
28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten haben sich die
Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung
ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in dem
bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den
entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert wird. In
Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber die Übermittlung derartiger
Dokumente für gerechtfertigt. (26) Damit die Auswahlkriterien und die in den Umweltbericht aufzunehmenden
Informationen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst
werden können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
bestimmte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union zu erlassen, die sich auf die Anhänge II.A, III und
IV der Richtlinie 2011/92/EU beziehen. Insbesondere sollte die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von
Sachverständigen, vornehmen. (27) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung
delegierter Rechtsakte sollte die Kommission für eine gleichzeitige, zügige und
angemessene Weiterleitung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und den Rat sorgen. (28) Da das Ziel dieser Richtlinie,
durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltprüfung von
Projekten ein hohes Schutzniveau für die Umwelt und die menschliche Gesundheit
zu gewährleisten, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht
werden kann und daher wegen des Umfangs, der Ernsthaftigkeit und des
grenzüberschreitenden Charakters der zu lösenden Umweltprobleme besser auf
EU-Ebene zu erreichen ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in
Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden.
Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (29) Die Richtlinie 2011/92/EU ist
daher entsprechend zu ändern ‑ HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Die Richtlinie 2011/92/EU wird wie folgt geändert: (1)
Artikel 1 wird wie folgt geändert: (a)
In Absatz 2 Buchstabe a erhält der erste
Gedankenstrich folgende Fassung: „— die Durchführung von Bau- und Abrissarbeiten
oder die Realisierung sonstiger Anlagen oder Bauten,“ (b)
in Absatz 2 wird folgende Begriffsbestimmung
angefügt: „g) „Umweltverträglichkeitsprüfung“: die
Ausarbeitung eines Umweltberichts, die Durchführung von Konsultationen
(einschließlich der betroffenen Öffentlichkeit und der Umweltbehörden), die
Bewertung durch die zuständige Behörde, unter Berücksichtigung des
Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens und die Unterrichtung über die Entscheidung gemäß den
Artikeln 5 bis 10.“ (c)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten können — auf Grundlage
einer Einzelfallbetrachtung, sofern eine solche nach innerstaatlichem Recht
vorgesehen ist — entscheiden, diese Richtlinie nicht auf Projekte anzuwenden,
die ausschließlich Zwecken der Landesverteidigung oder des Katastrophenschutzes
dienen, wenn sie der Auffassung sind, dass sich eine derartige Anwendung
negativ auf diese Zwecke auswirken würde. (4) Diese Richtlinie gilt nicht für Projekte, die
im Einzelnen durch einen besonderen einzelstaatlichen Gesetzgebungsakt
genehmigt werden, sofern die mit dieser Richtlinie verfolgten Ziele,
einschließlich desjenigen der Bereitstellung von Informationen, im Wege des
Gesetzgebungsverfahrens erreicht werden. Alle zwei Jahre ab dem Zeitpunkt gemäß
Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie XXX
[OPOCE please introduce the n° of this Directive] unterrichten die
Mitgliedstaaten die Kommission über die Fälle, in denen sie diese Bestimmung
angewandt haben.“ (2)
Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende
Fassung: „(3) Für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur
Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl aufgrund dieser
Richtlinie als auch aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften besteht, werden
koordinierte oder gemeinsame Verfahren durchgeführt, die die Anforderungen der
einschlägigen EU-Rechtsvorschriften erfüllen. Im Rahmen des koordinierten Verfahrens koordiniert
die zuständige Behörde die verschiedenen aufgrund des einschlägigen EU-Rechts
vorgeschriebenen und von mehreren Behörden erstellten Einzelbewertungen
unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer einschlägiger
Rechtsvorschriften der EU. Im Rahmen des gemeinsamen Verfahrens erstellt die
zuständige Behörde unbeschadet anders lautender Bestimmungen anderer
einschlägiger Rechtsvorschriften der EU eine Umweltverträglichkeitsprüfung, in
die sie die Bewertungen einer oder mehrerer Behörden einbezieht. Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die
dafür zuständig ist, das Genehmigungsverfahren für die einzelnen Projekte zu
erleichtern.“ (3)
Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert,
beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden
Einzelfalls gemäß den Artikeln 4 bis11 die unmittelbaren und mittelbaren
erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: a) Bevölkerung, menschliche Gesundheit und
biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der gemäß der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates(*) und der Richtlinie 2009/147/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates(**) geschützten Arten und Lebensräume; b) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klimawandel; c) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft; d) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a,
b und c genannten Faktoren; e) Gefährdung, Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit
der unter den Buchstaben a, b und c genannten Faktoren in Bezug auf
Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen. _________________ (*) ABl. L 206 vom 22.7.1992,
S. 7. (**) ABl. L 20 vom 26.1.2010,
S. 7.“ (4)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(3) Bei Projekten des Anhangs II liefert der
Projektträger Informationen über die Merkmale des Projekts, die potenziellen
Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt und die geplanten Maßnahmen, mit denen
erhebliche Auswirkungen vermieden und verringert werden sollen.
Anhang II.A enthält eine detaillierte Aufstellung der zu liefernden
Informationen. (4) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der
Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2
berücksichtigt die zuständige Behörde die Auswahlkriterien betreffend die
Merkmale und den Standort des Projekts sowie die potenziellen Auswirkungen des
Projekts auf die Umwelt. Anhang III enthält eine detaillierte Aufstellung
der zu verwendenden Auswahlkriterien.“ (b)
Die folgenden Absätze 5 und 6 werden angefügt: „(5) Die zuständige Behörde trifft die
Entscheidung gemäß Absatz 2 auf der Grundlage der vom Projektträger
gelieferten Informationen, wobei sie gegebenenfalls die Ergebnisse von Studien,
Vorprüfungen oder aufgrund anderer EU-Vorschriften durchgeführten Prüfungen der
Umweltauswirkungen berücksichtigt. Die Entscheidung gemäß Absatz 2 a) enthält eine Erläuterung darüber, wie die in Anhang III angegebenen Kriterien
berücksichtigt wurden; b) gibt die Gründe für die Entscheidung an, eine
bzw. keine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10
vorzuschreiben; c) umfasst eine Beschreibung der geplanten
Maßnahmen, mit denen erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen
vorgebeugt oder sie verringert werden sollen, wenn beschlossen wurde, keine Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß den Artikeln 5 bis 10 vorzuschreiben; d) wird der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. (6) Die zuständige Behörde trifft die Entscheidung
gemäß Absatz 2 innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des
Genehmigungsantrags und sofern der Projektträger alle erforderlichen
Informationen vorgelegt hat. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des
vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere
drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus
welchen Gründen die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu
rechnen ist. Ist ein Projekt einer Umweltverträglichkeitsprüfung
gemäß den Artikeln 5 bis 10 zu unterziehen, so enthält die Entscheidung
gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die in Artikel 5
Absatz 2 genannten Informationen.“ (5)
Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 erhalten
folgende Fassung: „(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß
den Artikeln 5 bis 10 durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen
Umweltbericht. Der Umweltbericht stützt sich auf die Entscheidung gemäß
Absatz 2 des vorliegenden Artikels und enthält die Angaben, die
vernünftigerweise für fundierte Entscheidungen über die Umweltauswirkungen des
vorgeschlagenen Projekts verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den
gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden, die Merkmale, die
technische Kapazität und den Standort des Projekts, die Art der potenziellen
Auswirkungen, Alternativen zu dem vorgeschlagenen Projekt sowie das Ausmaß, in
dem bestimmte Aspekte (einschließlich der Bewertung von Alternativen) besser
auf anderen Ebenen (einschließlich der Planungsebene) oder auf der Grundlage
anderer Bewertungsanforderungen geprüft werden. Anhang IV enthält eine
detaillierte Aufstellung der in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen. (2) Nach Konsultation der Behörden gemäß
Artikel 6 Absatz 1 und des Projektträgers legt die zuständige Behörde
Umfang und Detailtiefe der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels vom
Projektträger in den Umweltbericht aufzunehmenden Informationen fest.
Insbesondere bestimmt sie Folgendes: a) die benötigten Entscheidungen und
Stellungnahmen; b) die Behörden und Öffentlichkeit, die
voraussichtlich betroffen sind; c) die einzelnen Phasen des Verfahrens und ihre
Dauer; d) vernünftige Alternativen zu dem vorgeschlagenen
Projekt und deren spezifischen Merkmale; e) die Umweltfaktoren gemäß Artikel 3, die möglicherweise
erheblich beeinträchtigt werden; f) die zu den spezifischen Merkmalen eines
bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart zu übermittelnden
Informationen; g) verfügbare Informationen oder Kenntnisse, die
auf anderen Entscheidungsebenen oder aufgrund anderer EU-Rechtsvorschriften
gewonnen wurden, und die anzuwendenden Bewertungsmethoden. Die zuständige Behörde kann auch zugelassene und
technisch kompetente Sachverständige gemäß Absatz 3 des vorliegenden
Artikels hinzuziehen. Der Projektträger wird danach nur dann um zusätzliche Informationen
ersucht, wenn dies aufgrund neuer Umstände gerechtfertigt ist und von der
zuständigen Behörde ordnungsgemäß begründet wird. (3) Zur Gewährleistung der Vollständigkeit und
ausreichenden Qualität der Umweltberichte gemäß Artikel 5 Absatz 1 a) stellt der Projektträger sicher, dass der
Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen
erstellt wird, oder b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass der
Umweltbericht von zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen
und/oder Ausschüssen nationaler Sachverständiger überprüft wird. Wurde die zuständige Behörde bei der Ausarbeitung
ihrer Entscheidung gemäß Absatz 2 durch zugelassene und technisch
kompetente Sachverständige unterstützt, so kann der Projektträger dieselben
Sachverständigen nicht für die Ausarbeitung des Umweltberichts hinzuziehen. Die Modalitäten der Hinzuziehung und Auswahl von
zugelassenen und technisch kompetenten Sachverständigen (z. B.
erforderliche Qualifikationen, Bewertungsauftrag, Zulassung und Ausschluss)
werden von den Mitgliedstaaten festgelegt.“ (6)
Artikel 6 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen
muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um a) die Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1
und die Öffentlichkeit zu informieren und b) den Behörden gemäß Artikel 6 Absatz 1
und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten
und effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß diesem Artikel
teilzunehmen.“ (b)
Der folgende Absatz 7 wird angefügt: (7) Die Frist, innerhalb deren die betroffene
Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten Umweltbericht
zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage und höchstens
60 Tage. In Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde aufgrund der Art,
der Komplexität, des Standorts oder des Umfangs des vorgeschlagenen Projekts
diese Frist um weitere 30 Tage verlängern; in diesem Fall teilt sie dem
Projektträger mit, aus welchen Gründe die Frist verlängert wurde.“ (7)
Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende
Fassung: „(5) Die Einzelheiten der Durchführung der
Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung
von Fristen für die Konsultation, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf
der Grundlage der Vorkehrungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6
Absätze 5 und 6 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die
betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die
Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren
gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.“ (8)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 (1) Die Ergebnisse der Konsultationen und die
gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben sind beim Genehmigungsverfahren
zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck enthält die Entscheidung über die Erteilung
einer Genehmigung folgende Angaben: a) die Umweltprüfung durch die zuständige Behörde
gemäß Artikel 3 und die an die Entscheidung geknüpften Umweltauflagen,
einschließlich einer Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit möglich
ausgeglichen werden sollen; b) die Hauptgründe für die Wahl des angenommenen
Projekts, unter Berücksichtigung der geprüften Alternativen, einschließlich der
voraussichtlichen Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei
Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario); c) eine Zusammenfassung der Stellungnahmen gemäß
den Artikeln 6 und 7; d) eine zusammenfassende Erklärung, wie
Umwelterwägungen in die Genehmigung einbezogen wurden und wie die Ergebnisse
der Konsultationen und die gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten
Angaben berücksichtigt wurden. Bei Projekten mit möglicherweise erheblichen
grenzüberschreitenden Auswirkungen gibt die zuständige Behörde an, warum sie
die bei dem betroffenen Mitgliedstaat während der Konsultationen gemäß
Artikel 7 eingegangenen Bemerkungen nicht berücksichtigt hat. (2) Führen die Konsultationen und die gemäß den
Artikeln 5, 6 und 7 eingeholten Angaben zu dem Schluss, dass durch ein
Projekt erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, so prüft
die zuständige Behörde möglichst umgehend und in enger Zusammenarbeit mit den
in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und dem Projektträger, ob
der Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1 überarbeitet und das
Projekt geändert werden muss, um diese nachteiligen Auswirkungen zu vermeiden
oder zu verringern, und ob zusätzliche Schadensbegrenzungs- oder
Ausgleichsmaßnahmen erforderlich sind. Beschließt die zuständige Behörde, eine
Genehmigung zu erteilen, so nimmt sie in die Genehmigung Maßnahmen zur
Überwachung der erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen auf, um die Durchführung und die erwartete Wirksamkeit der Schadensbegrenzungs-
und Ausgleichsmaßnahmen zu beurteilen und unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen aufzudecken. Die Art der zu überwachenden Parameter und die
Dauer der Überwachung sollten der Art, dem Standort und dem Umfang des
vorgeschlagenen Projekts sowie dem Ausmaß seiner Umweltauswirkungen angemessen
sein. Soweit angebracht, können aufgrund anderer
EU-Vorschriften bestehende Überwachungsmechanismen angewandt werden. (3) Die zuständige Behörde schließt ihre
Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts innerhalb von drei Monaten ab,
sobald ihr alle gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben
vorliegen, einschließlich etwaiger spezifischer Bewertungen aufgrund anderer
EU-Rechtsvorschriften, und nachdem die Konsultationen gemäß den Artikeln 6
und 7 abgeschlossen sind. Je nach Art, Komplexität, Standort und Umfang des
vorgeschlagenen Projekts kann die zuständige Behörde diese Frist um weitere
drei Monate verlängern; in diesem Fall teilt sie dem Projektträger mit, aus
welchen Gründe die Frist verlängert wurde und wann mit ihrer Entscheidung zu
rechnen ist. (4) Bevor eine Entscheidung über die Erteilung
oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen wird, überprüft die
zuständige Behörde, ob die im Umweltbericht gemäß Artikel 5 Absatz 1
enthaltenen Umweltinformationen, insbesondere über die Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen des Projekts vermieden, verringert und
soweit möglich ausgeglichen werden sollen, aktuell sind.“ (9)
Artikel 9 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Wurde eine Entscheidung über die Erteilung
oder die Verweigerung einer Genehmigung getroffen, so gibt/geben die
zuständige(n) Behörde(n) dies der Öffentlichkeit und den in Artikel 6
Absatz 1 genannten Behörden nach den entsprechenden Verfahren bekannt und
veröffentlicht/veröffentlichen folgende Angaben: a) den Inhalt der Entscheidung und die
gegebenenfalls mit der Entscheidung verbundenen Bedingungen; b) nach Prüfung der von der betroffenen
Öffentlichkeit vorgebrachten Bedenken und Meinungen die Hauptgründe und -erwägungen,
auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich Angaben über das Verfahren
zur Beteiligung der Öffentlichkeit; c) eine Beschreibung der wichtigsten Maßnahmen,
mit denen erhebliche nachteilige Auswirkungen vermieden, verringert und soweit
möglich ausgeglichen werden sollen; d) gegebenenfalls eine Beschreibung der
Überwachungsmaßnahmen gemäß Artikel 8 Absatz 2.“ (b)
Der folgende Absatz 3 wird angefügt: „(3) Die Mitgliedstaaten können auch beschließen,
die Angaben gemäß Absatz 1 mit Abschluss der Umweltverträglichkeitsprüfung
des Projekts durch die zuständige Behörde zu veröffentlichen.“ (10)
Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Insbesondere teilen die Mitgliedstaaten der
Kommission alle sechs Jahre ab dem in Artikel 2 Absatz 1 der
Richtlinie XXX [OPOCE please introduce the N°
of this Directive] angegebenen Zeitpunkt Folgendes mit: a) die Anzahl der Projekte in den Anhängen I
und II, die einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen wurden; b) eine Aufschlüsselung der Prüfungen nach Projektkategorien
gemäß den Anhängen I und II; c) eine Aufschlüsselung der Prüfungen nach Art der
Projektträger; d) die Anzahl der Projekte in Anhang II, für
die eine Entscheidung gemäß Artikel 4 Absatz 2 getroffen wurde; e) die durchschnittliche Dauer der Verfahren der
Umweltverträglichkeitsprüfungen; f) die durchschnittlichen Kosten der
Umweltverträglichkeitsprüfungen.“ (11)
Die folgenden Artikel 12a und12b werden
eingefügt: „Artikel
12a Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte gemäß Artikel 12b zu den in Anhang III aufgeführten
Auswahlkriterien und den Angaben in den Anhängen II.A und IV zu erlassen,
um diese an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen. Artikel 12b (1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum
Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen. (2) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a
wird der Kommission für einen unbestimmten Zeitraum ab dem [OPOCE please introduce date of the entry into force
of this Directive] gewährt. (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12a
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Widerrufsbeschluss beendet die Übertragung der in ihm angegebenen Befugnisse.
Er tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen
Union oder zu einem darin genannten Zeitpunkt in Kraft. Er berührt nicht
die Gültigkeit der bereits in Kraft getretenen delegierten Rechtsakte. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, teilt sie dies gleichzeitig dem Europäischen Parlament und
dem Rat mit. (5) Ein gemäß Artikel 12a erlassener
delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament
noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung des
Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben hat oder
sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf
dieser Frist mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände zu erheben
beabsichtigen. Die Frist wird auf Betreiben des Europäischen Parlaments oder
des Rates um zwei Monate verlängert.“ (12)
Die Anhänge der Richtlinie 2011/92/EU werden gemäß
dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen
und veröffentlichen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um
dieser Richtlinie spätestens am [DATE]
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit und übermitteln ihr ein Dokument, in dem der Zusammenhang
zwischen diesen Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie erläutert wird. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wesentlichen innerstaatlichen
Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet
erlassen. Artikel 3 Für Projekte, für die ein Genehmigungsantrag
vor dem in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Zeitpunkt
eingereicht und die Umweltverträglichkeitsprüfung vor diesem Zeitpunkt nicht
abgeschlossen wurde, gelten die Verpflichtungen gemäß den Artikeln 3 bis
11 der Richtlinie 2011/92/EU in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten
Fassung. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 5 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am […]. Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG (1)
Der folgende Anhang II.A wird eingefügt: „ANHANG II.A – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 4
ABSATZ 3 1. Eine Beschreibung des Projekts, im Besonderen: a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des
gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, während der
Bau- und der Betriebsphase; b) eine Beschreibung des Projektstandortes,
insbesondere der ökologischen Empfindlichkeit der geografischen Räume, die
durch das Projekt möglicherweise beeinträchtigt werden. 2. Eine Beschreibung der Umweltaspekte, die von
dem vorgeschlagenen Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigt werden. 3. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen
Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt infolge a) der erwarteten Rückstände und Emissionen und
der Abfallerzeugung; b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
insbesondere Boden, Flächen, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich
hydromorphologischer Veränderungen. 4. Eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, ihnen vorgebeugt
oder sie verringert werden sollen.“ (2)
Die Anhänge III und IV erhalten folgende
Fassung: „ANHANG III – AUSWAHLKRITERIEN GEMÄSS ARTIKEL 4
ABSATZ 4 1. MERKMALE DER PROJEKTE Die Merkmale der Projekte sind insbesondere
hinsichtlich folgender Punkte zu beurteilen: a) Größe des Projekts, gegebenenfalls
einschließlich des Untergrunds; b) Kumulierung mit anderen Projekten und
Tätigkeiten; c) Nutzung der natürlichen Ressourcen,
insbesondere Flächen, Boden, Wasser und biologische Vielfalt, einschließlich
hydromorphologischer Veränderungen; d) Abfallerzeugung; e) Umweltverschmutzung und Belästigungen; f) Risiken von Naturkatastrophen und von durch
Menschen verursachten Katastrophen sowie Risiko von Unfällen, insbesondere in
Anbetracht hydromorphologischer Veränderungen, der verwendeten Substanzen,
Technologien oder Lebendorganismen, des besonderen Zustands oder alternativer
Nutzungen des Bodens und des Untergrunds, sowie Wahrscheinlichkeit von Unfällen
oder Katastrophen und Anfälligkeit des Projekts für diese Risiken; g) Auswirkungen des Projekts auf den Klimawandel
(Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft), Beitrag des Projekts zur
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit und Auswirkungen des Klimawandels auf das
Projekt (z. B. ob das Projekt mit den veränderten Klimabedingungen
zusammenpasst); h) Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt,
insbesondere Landnutzung (fortschreitende Ausweitung von Siedlungsflächen ‑
Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden (organische Substanz, Bodenerosion,
Bodenverdichtung, Bodenversiegelung), Wasser (Quantität und Qualität), Luft und
biologische Vielfalt (Qualität und Quantität der Populationen sowie Degradation
und Fragmentierung der Ökosysteme); i) Risiken für die menschliche Gesundheit
(z. B. durch Wasserverunreinigungen oder Luftverschmutzung); j) Auswirkung des Projekts auf kulturelles Erbe
und Landschaft. 2. STANDORT DER PROJEKTE Die ökologische Empfindlichkeit der geografischen
Räume, die durch die Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, muss unter
Berücksichtigung insbesondere folgender Punkte beurteilt werden: a) bestehende und geplante Landnutzung,
einschließlich Flächenverbrauch und Fragmentierung; b) Reichtum, Verfügbarkeit, Qualität und
Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen (einschließlich Boden, Flächen,
Wasser und biologische Vielfalt) des Gebiets; c) Belastbarkeit der Natur unter besonderer
Berücksichtigung folgender Gebiete: i) Feuchtgebiete, ufernahe Bereiche,
Flussmündungen; ii) Küstengebiete, iii) Bergregionen und Waldgebiete, iv) Naturreservate und -parks, Dauerweiden,
landwirtschaftliche Nutzflächen mit hohem Naturschutzwert; v) durch die Gesetzgebung der Mitgliedstaaten
ausgewiesene Schutzgebiete; von den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie
2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie
92/43/EWG des Rates ausgewiesene Natura-2000-Gebiete; durch internationale
Übereinkommen geschützte Gebiete; vi) Gebiete, in denen die für das Projekt
relevanten und in den EU-Rechtsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen
bereits nicht eingehalten wurden oder in denen mit einer solchen
Nichteinhaltung zu rechnen ist; vii) Gebiete mit hoher Bevölkerungsdichte; viii) historisch, kulturell oder archäologisch
bedeutende Landschaften und Stätten. 3. MERKMALE DER POTENZIELLEN AUSWIRKUNGEN Die potenziellen erheblichen Auswirkungen der
Projekte sind anhand der in den Nummern 1 und 2 aufgeführten Kriterien zu
beurteilen; insbesondere ist Folgendem Rechnung zu tragen: a) Umfang und räumliche Ausdehnung der
Auswirkungen (geografisches Gebiet und Anzahl der voraussichtlich betroffenen
Personen); b) Art der Auswirkungen; c) grenzüberschreitender Charakter der
Auswirkungen; d) Schwere und Komplexität der Auswirkungen; e) Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen; f) Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der
Auswirkungen; g) Geschwindigkeit, mit der die Auswirkung
eintritt; h) Kumulierung der Auswirkungen mit den
Auswirkungen anderer (insbesondere bestehender und/oder genehmigter) Projekte
desselben oder anderer Projektträger; i) Umweltaspekte, die möglicherweise erheblich
beeinträchtigt werden; k) Informationen und Feststellungen über
Umweltauswirkungen, die aus anderen aufgrund von EU-Vorschriften durchgeführten
Bewertungen stammen; l) Möglichkeit, die Auswirkungen wirksam zu
verringern. ANHANG IV – ANGABEN GEMÄSS ARTIKEL 5
ABSATZ 1 1. Eine Beschreibung des Projekts, darunter insbesondere a) eine Beschreibung der physischen Merkmale des
gesamten Projekts, gegebenenfalls einschließlich des Untergrunds, und der
Anforderungen in Bezug auf den Wasser- und Flächenverbrauch während der Bau-
und der Betriebsphase; b) eine Beschreibung der wichtigsten Merkmale der
Produktionsprozesse, z. B. Art und Menge der verwendeten Materialien,
Energie und natürlichen Ressourcen (einschließlich Wasser, Flächen, Boden und
biologische Vielfalt); c) Art und Quantität der erwarteten Rückstände und
Emissionen (Verschmutzung des Wassers, der Luft, des Bodens und Untergrunds,
Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus dem Betrieb
des vorgeschlagenen Projekts ergeben. 2. Eine Beschreibung der technischen,
standortspezifischen oder sonstigen Aspekte (z. B. in Bezug auf
Projektdesign, technische Kapazität, Größe und Umfang) der untersuchten
Alternativen, einschließlich Angabe der Lösung mit den geringsten
Umweltauswirkungen, sowie der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die
Umweltauswirkungen. 3. Eine Beschreibung der relevanten Aspekte des aktuellen
Umweltzustands und seiner voraussichtlichen Entwicklung bei Nichtdurchführung
des Projekts (Basisszenario). Diese Beschreibung sollte alle bestehenden
Umweltprobleme abdecken, die für das Projekt von Bedeutung sind, insbesondere
diejenigen, die Gebiete mit spezieller
Umweltrelevanz und die Nutzung von natürlichen Ressourcen betreffen. 4. Beschreibung der von dem vorgeschlagenen
Projekt möglicherweise erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, wozu
insbesondere Aspekte wie die Bevölkerung, die Gesundheit des Menschen, Fauna,
Flora, die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen
Ökosystemleistungen, Flächen (Flächenverbrauch oder Landnahme), Boden
(organische Substanz, Bodenerosion, Bodenverdichtung, Bodenversiegelung),
Wasser (Quantität und Qualität), Luft, klimatische Faktoren, Klimawandel
(Treibhausgasemissionen, einschließlich durch Landnutzung,
Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft, Schadensbegrenzungspotenzial,
anpassungsrelevante Auswirkungen, wenn bei dem Projekt den mit dem Klimawandel
einhergehenden Risiken Rechnung getragen wird), Sachgüter, das kulturelle Erbe
einschließlich der architektonisch wertvollen Bauten und der archäologischen
Schätze und die Landschaft gehören; eine solche Beschreibung sollte die
Wechselbeziehung zwischen den oben genannten Faktoren sowie die Gefährdung,
Anfälligkeit und Widerstandsfähigkeit dieser Faktoren in Bezug auf
Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen einbeziehen. 5. Eine Beschreibung der möglichen erheblichen
Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf die Umwelt unter anderem infolge a) des Vorhandenseins der Projektanlagen; b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
insbesondere Flächen, Boden, Wasser, der biologischen Vielfalt und der mit ihr
verbundenen Ökosystemleistungen, wobei soweit möglich die Verfügbarkeit dieser
Ressourcen auch vor dem Hintergrund der sich ändernden Klimabedingungen zu
berücksichtigen ist; c) der Emission von Schadstoffen, Lärm,
Erschütterungen, Licht, Wärme und Strahlung, der Verursachung von Belästigungen
und der Beseitigung von Abfällen; d) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das
kulturelle Erbe oder die Umwelt (z. B. durch Unfälle oder Katastrophen); e) der Kumulierung der Auswirkungen mit anderen
Projekten und Tätigkeiten; f) der Treibhausgasemissionen, einschließlich
durch Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft; g) der eingesetzten Techniken und Stoffe; h) hydromorphologischer Veränderungen. Die Beschreibung der möglichen erheblichen
Auswirkungen sollte sich auf die direkten und die etwaigen indirekten,
sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurz-, mittel- und
langfristigen, ständigen und vorübergehenden, positiven und negativen
Auswirkungen des Projekts erstrecken. Diese Beschreibung sollte den auf
EU-Ebene oder auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegten Umweltschutzzielen,
die für das Projekt von Bedeutung sind, Rechnung tragen. 6. Die Beschreibung der Methoden, die zur
Vorausschätzung der in Nummer 5 genannten Umweltauswirkungen angewandt
wurden, sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten und deren
Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der bevorzugten
Alternative. 7. Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit
denen in Nummer 5 genannte erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
Umwelt vermieden, verringert und soweit möglich ausgeglichen werden sollen, und
gegebenenfalls der geplanten Überwachungsmechanismen, einschließlich der
Vorbereitung einer nach Abschluss des Projekts vorzunehmenden Untersuchung der
nachteiligen Umweltauswirkungen. In dieser Beschreibung ist zu erläutern,
inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen verringert oder behoben werden,
wobei sowohl die Bauphase als auch die Betriebsphase abzudecken ist. 8. Eine Bewertung von Naturkatastrophen und von
durch Menschen verursachten Katastrophen sowie des Risikos von Unfällen, für
die das Projekt anfällig sein könnte, und gegebenenfalls eine Beschreibung der
geplanten Maßnahmen zur Vermeidung solcher Risiken sowie von Bereitschafts- und
Bekämpfungsmaßnahmen für Krisenfälle (z. B. Maßnahmen gemäß der Richtlinie
96/82/EG in ihrer geänderten Fassung). 9. Nichttechnische Zusammenfassung der gemäß den
obengenannten Punkten übermittelten Angaben. 10. Kurze Angabe etwaiger Schwierigkeiten
(technische Lücken oder fehlende Kenntnisse) des Projektträgers bei der
Zusammenstellung der geforderten Angaben und der für die Beschreibung und
Bewertungen herangezogenen Quellen sowie eine Übersicht über die wichtigsten Unsicherheiten
und deren Einfluss auf die Schätzungen der Auswirkung und die Auswahl der
bevorzugten Alternative.“ [1] Richtlinie 2011/92/EU (ABl. L 26 vom 28.1.2012,
S. 1) kodifiziert die Richtlinie 85/337/EWG und ihre drei späteren
Fassungen (die Richtlinien 97/11/EG, 2003/35/EG und 2009/31/EG). [2] KOM(2009) 378. Alle Berichte sind unter der
Adresse http://ec.europa.eu/environment/eia/eia-support.htm verfügbar. [3] KOM(2007) 225. [4] KOM(2009) 15. [5] KOM(2011) 571. [6] KOM(2010) 2020. [7] Der größte Berufsverband der Umweltbranche mit über
15 000 auf allen Sektoren tätigen Mitgliedern. [8] http://ec.europa.eu/environment/consultations/eia.htm [9] http://ec.europa.eu/environment/eia/conference.htm [10] ABl. C … vom …, S. . [11] ABl. C … vom …, S. . [12] KOM(2007) 225. [13] KOM(2009) 378. [14] KOM(2011) 571. [15] KOM(2006) 231. [16] Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, März 2010. [17] KOM(2011) 244. [18] KOM(2009) 82. [19] KOM(2010) 2020. [20] ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30. [21] ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [22] ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. [23] ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17. [24] ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.