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Document 52012PC0548
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL Amending Regulation (EC) No 273/2004 on drug precursors
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe
/* COM/2012/0548 final - 2012/0261 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe /* COM/2012/0548 final - 2012/0261 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Allgemeiner Kontext Zahlreiche chemische Stoffe werden in einer
Vielzahl wichtiger industrieller Verfahren (z. B. bei der Synthese von
Kunststoffen, pharmazeutischen Erzeugnissen, Kosmetika, Parfums, Waschmitteln
und Aromastoffen) verwendet, und es wird aufgrund dieser legalen
Verwendungsmöglichkeiten auf regionalen und globalen Märkten mit ihnen
gehandelt. Einige dieser chemischen Stoffe können jedoch für die unerlaubte
Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen verwendet werden. Jene
chemischen, für einen legalen Zweck produzierten Stoffe, die für die illegale
Drogenherstellung missbraucht werden können, werden Drogenausgangsstoffe
genannt. Drogenausgangsstoffe werden nur selten von
jenen Tätern hergestellt, von denen sie in der illegalen Drogenherstellung
verwendet werden, da ihre Erzeugung häufig eine große industrielle
Infrastruktur erfordert. Deshalb wird versucht, diese Stoffe aus dem legalen
Handel abzuzweigen. Der Handel mit Drogenausgangsstoffen an sich
ist wegen ihrer bedeutenden legalen Verwendungsmöglichkeiten nicht verboten. Um
jedoch zu verhindern, dass Drogenausgangsstoffe zum Zweck der illegalen
Drogenherstellung abgezweigt werden, wurde auf internationaler Ebene durch
Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des
illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen (im Folgenden
„Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1988“) ein spezifischer Rechtsrahmen
geschaffen. Die Europäische Union ist Vertragspartei des Übereinkommens und ist
ihren Verpflichtungen durch zwei Rechtsakte nachgekommen: die Verordnung (EG)
Nr. 273/2004, in der die Überwachung des Intra-EU-Handels mit
Drogenausgangsstoffen geregelt ist, und die Verordnung (EG) Nr. 111/2005,
in der der Außenhandel geregelt ist. Mit dem EU-Rechtsrahmen wird die
Überwachung und Kontrolle des legalen Handels mit Drogenausgangsstoffen
gewährleistet. Die Wirtschaftsbeteiligten, d. h. Hersteller, Händler,
Vermittler, Einführer, Ausführer und Großhändler von chemischen Stoffen, die im
legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen tätig sind, müssen Maßnahmen gegen
Diebstahl ergreifen, ihre Kunden prüfen, verdächtige Vorgänge aufdecken und
diese den Behörden melden. Diese Partnerschaft zwischen der Industrie und den
Behörden ist für das reibungslose Funktionieren des Rechtsrahmens von
wesentlicher Bedeutung. Die Behörden überwachen Unternehmen,
die mit Drogenausgangsstoffen handeln, um sicherzustellen, dass diese
ordnungsgemäß ihren aus den Rechtsvorschriften erwachsenden Verpflichtungen
nachkommen; zu diesem Zweck führen die Behörden Kontrollen vor Ort durch und
wenden administrative Verfahren an, z. B. die Erteilung einer Erlaubnis
und Registrierungen. Gründe und Ziele des Vorschlags Illegale Händler von Drogenausgangsstoffen
kaufen die von ihnen benötigten Stoffe in verschiedenen Weltregionen und nutzen
so die Schwächen in den Kontrollsystemen zu ihrem eigenen Vorteil aus. Mit
diesem Vorschlag soll eine spezifische Schwäche beseitigt werden, die in
der Europäischen Union aufgedeckt wurde, als große Mengen von Essigsäureanhydrid,
dem wichtigsten Drogenausgangsstoff für Heroin, aus dem Intra-EU-Handel
abgezweigt wurden: Von der im Jahr 2008 weltweit sichergestellten
Gesamtmenge an Essigsäureanhydrid entfielen 75 % auf Beschlagnahmungen in
der EU. Der Missbrauch von Heroin trägt seit den 70er Jahren des
vergangenen Jahrhunderts zu Problemen der öffentlichen Gesundheit in Europa
bei. Auf Heroin entfällt immer noch der größte Anteil an Morbidität und
Mortalität im Zusammenhang mit Drogenmissbrauch in der Europäischen Union. Trotz eines sehr signifikanten Rückgangs der
sichergestellten Menge an Essigsäureanhydrid in der EU seit 2008 stellt das
Internationale Suchtstoffkontrollamt der Vereinten Nationen (INCB[1]) in
seinem Jahresbericht nach wie vor fest, dass die europäischen
Rechtsvorschriften für Kontrollmaßnahmen nicht streng genug sind, um die
Abzweigung des wichtigsten Drogenausgangsstoffs für Heroin aus dem
Intra-EU-Handel zu verhindern. Am 7. Januar 2010 verabschiedete die
Europäische Kommission einen Bericht über die Durchführung und
Funktionsweise der geltenden EU-Rechtsvorschriften in Bezug auf
Drogenausgangsstoffe[2],
in dem festgestellt wurde, dass die Rechtsvorschriften im Großen und Ganzen gut
funktionierten, es jedoch einige Schwachstellen gebe; der Bericht enthielt
ferner Empfehlungen in Bezug auf diese Schwachstellen[3]. Mit dem vorliegenden Vorschlag, d. h.
durch die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004, wird der Empfehlung
des Kommissionsberichts Rechnung getragen, die Verhinderung der Abzweigung
von Essigsäureanhydrid, dem wichtigsten Drogenausgangsstoff für Heroin,
aus dem Intra-EU-Handel zu verbessern, indem die Registrierungspflicht,
die derzeit nur für jene Wirtschaftsbeteiligten gilt, die Essigsäureanhydrid in
Verkehr bringen, auch auf Abnehmer des Stoffes ausgeweitet wird, und indem die
harmonisierten Registrierungsvorschriften gestärkt werden, um die Gleichheit
solider Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, damit der Binnenmarkt erhalten
bleibt und voneinander abweichende nationale Maßnahmen vermieden werden. Vereinbarkeit mit anderen
Politikbereichen und Zielen der Union Dieser Vorschlag steht voll und ganz im
Einklang mit den Zielen der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung 2005–2012[4] und des
EU-Drogenaktionsplans 2009–2012[5],
in denen das Ziel formuliert wurde, die Abzweigung in der bzw. über die
Europäische Union von für die illegale Herstellung von Drogen verwendeten
Drogenausgangsstoffen und den illegalen Handel damit zu verringern. Da die Drogenproblematik ein komplexes
Phänomen ist, muss ein bereichsübergreifender Ansatz gewählt werden, mit dem
sowohl das Angebot als auch die Nachfrage verringert
werden[6].
Mit der Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen und des
illegalen Handels damit wird beabsichtigt, das Angebot an illegalen
Drogen zu verringern – das eigentliche Ziel dahinter ist ein hohes Niveau
an Schutz, Lebensqualität und gesellschaftlicher Kohäsion für die Bürgerinnen
und Bürger der EU, indem der Drogenmissbrauch im Einklang mit der EU-Strategie
zur Drogenbekämpfung sowohl verhindert als auch verringert wird. Die
Dienststellen der Europäischen Kommission führen derzeit als Vorbereitung der
EU-Strategie zur Drogenbekämpfung ab dem Jahr 2013[7] eine
Bewertung der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung 2005–2012 durch. Mit dieser
Bewertung wird jedoch nicht der wichtige Aspekt der „Angebotsverringerung“ in
Frage gestellt (der die Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen
einschließt), und die Europäische Union ist als Vertragspartei in Bezug auf
Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1988 in jedem
Fall dazu verpflichtet, auf das Ziel der Verhinderung der Abzweigung von
Drogenausgangsstoffen hinzuarbeiten. Ein hohes Niveau beim Gesundheitsschutz
ist ein grundlegendes Prinzip des Übereinkommens, und dieses Prinzip ist in der
Festlegung und Umsetzung aller Politiken und Aktivitäten der Europäischen Union
zu gewährleisten. Die Kontrolle der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen trägt
zum Schutz der menschlichen Gesundheit bei, insbesondere im Bereich der
drogenkonsumbedingten Gesundheitsschäden, in dem die Union nach Maßgabe des
Vertrags die Vorbeugungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des
Drogenmissbrauchs ergänzen soll[8]. Die Initiative steht ferner im Einklang mit
dem im AEUV festgelegten Prinzip, wonach die Union darauf hinwirken soll, durch
Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, zur Koordinierung und
Zusammenarbeit von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden ein hohes
Maß an Sicherheit zu gewährleisten[9]. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Konsultationen interessierter Kreise,
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Dienststellen der Kommission haben 2009
und zum Jahresanfang 2010 alle Interessengruppen über die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 konsultiert und die Ergebnisse in einem
Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vorgelegt; dieser wurde am
7. Januar 2010 angenommen[10].
Im Mai 2010 nahm der Rat Schlussfolgerungen zum Bericht der Kommission an,
in denen er die Bedeutung einer fortgesetzten aktiven Zusammenarbeit zwischen
den Behörden und der Industrie sowie einer verbesserten Durchführung
europäischer Rechtsvorschriften anerkannte. Der Rat forderte die Kommission
auf, ein Arbeitsprogramm aufzustellen, um die ermittelten Schwachstellen in
Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten anzugehen und vor Ende 2011 im Anschluss
an eine sorgfältige Beurteilung der potenziellen Auswirkungen auf die Behörden
der Mitgliedstaaten und die Wirtschaftsbeteiligten Änderungen der
Rechtvorschriften vorzuschlagen[11]. Die Kommission entwickelte in der Folge sechs
mögliche politische Optionen (Einzelheiten im folgenden Teil) und erörterte sie
mit den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Industrie im Juni 2010 im
Rahmen einer einschlägigen Sitzung der Arbeitsgruppe „Drogenausgangsstoffe“
(Drug Precursor Working Group). Die Mitgliedstaaten sowie Interessengruppen
aus der Industrie wurden darüber hinaus vom 23. Juli bis zum 18. Oktober
2010 im Rahmen einer schriftlichen Konsultation zu den sechs Optionen befragt.
Es wurden drei große Zielgruppen ermittelt: Hersteller und Händler
(Wirtschaftsbeteiligte), Endverwender und zuständige Behörden der
Mitgliedstaaten. Zusätzlich wurde vom 1. Oktober bis zum 24. November
2010 eine KMU-Konsultation im Rahmen des Enterprise Europe Network
durchgeführt, um zu gewährleisten, dass auch die Belange einer spezifischen
Zielgruppe – die der Endverwender von Drogenausgangsstoffen, in der Mehrzahl
KMU – Berücksichtigung finden. Zur detaillierten Bewertung der aus jeder
einzelnen politischen Option entstehenden Verwaltungskosten für Unternehmen und
Behörden gab die Kommission eine Studie bei einem externen Berater in Auftrag. Folgenabschätzung Da die nur unzureichende Kontrolle aller am
legalen Handel mit Drogenausgangsstoffen beteiligten Wirtschaftsakteure durch
die zuständigen Behörden den Kern des Problems darstellt, wird mit allen
untersuchten politischen Optionen versucht, den Aspekt der Kontrolle
mittels strengerer Melde-, Notifizierungs- und Registrierungspflichten für die
Wirtschaftsakteure zu stärken. Die folgenden sechs politischen Optionen wurden
einer Folgenabschätzung unterzogen: –
Option 1 (Ausgangsoption): keine Maßnahmen:
die derzeitigen EU-Rechtsvorschriften bleiben unverändert; –
Option 2: strengere Meldepflichten; –
Option 3: strengere Regeln und Verpflichtungen
für Wirtschaftsbeteiligte in Bezug auf Kundenerklärungen von Endverwendern; –
Option 4: Verpflichtung der
Wirtschaftsbeteiligten zu einer systematischen Meldung neuer Endverwender bei
den Behörden, um eine Überprüfung zu ermöglichen; –
Option 5: Verpflichtung der Endverwender zur
Registrierung sowie strengere Anforderungen hinsichtlich der Registrierung; –
Option 6: Verschiebung von Essigsäureanhydrid
aus der Kategorie 2 der erfassten Stoffe in die Kategorie 1. Für die Optionen 2 bis 5 wurden zwei
Unteroptionen analysiert: entweder spezifische Einschränkung dieser Optionen
auf Essigsäureanhydrid oder Anwendung dieser Optionen auf alle erfassten Stoffe
der Kategorie 2. Die Folgenabschätzung[12] führte
zu der Gesamtbewertung, dass sowohl die Option 4 (nur für
Essigsäureanhydrid) als auch die Option 5 (nur für Essigsäureanhydrid)
gute Möglichkeiten wären, um die ausgewiesenen Ziele zu erreichen. Beide
Optionen hätten Auswirkungen auf KMU, da es sich bei den Endverwendern von
Essigsäureanhydrid vorwiegend um KMU handelt, jedoch wäre die Option 5 im
Vergleich zu Option 4 mit weniger Aufwand hinsichtlich der jährlich
entstehenden Kosten für Unternehmen verbunden (vorausgesetzt, die Behörden
geben nicht alle Kosten an die Registrierungspflichtigen in Form von Gebühren
weiter); dieses Argument ist vor allem für KMU von Bedeutung. Insgesamt geben
die starke politische Unterstützung der meisten Mitgliedstaaten für
Option 5, die auf internationaler Ebene geäußerten Meinungen hinsichtlich
einer in den europäischen Rechtsvorschriften nur unzureichend vorgeschriebenen
systematischen Kontrolle aller Endverwender von Essigsäureanhydrid sowie die
etwas geringere Belastung für KMU den Ausschlag zugunsten von Option 5. 3. RECHTLICHE ASPEKTE Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage für diesen Vorschlag ist
Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV). Artikel 114 zielt darauf ab, bei der Errichtung des Binnenmarkts
ein hohes Niveau in den Bereichen Gesundheits- und Umweltschutz zu
gewährleisten. Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5
Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union gelangt zur Anwendung, da
der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird
das allgemeine Ziel verfolgt, die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus dem
legalen Handel im Einklang mit den Verpflichtungen zu verhindern, die sich für
die Europäische Union aus Artikel 12 des Übereinkommens der Vereinten
Nationen von 1988 ergeben. Mit der Verordnung wird ein Beitrag zur weltweiten
Bekämpfung der illegalen Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen
Substanzen und des Handels damit geleistet und gleichzeitig eine korrekte
Funktionsweise des Binnenmarktes für Drogenausgangsstoffe sichergestellt, indem
die Wirtschaftsbeteiligten innerhalb der EU den gleichen harmonisierten
Vorschriften unterworfen sowie unnötige Hemmnisse für den legalen Handel und
administrative Belastungen für Unternehmen und die zuständigen Behörden
vermieden werden. Das Ziel dieses Vorschlags – das heißt die
Einführung strengerer Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Essigsäureanhydrid zur
Verhinderung seiner Abzweigung aus dem EU-Binnenmarkt und die Vermeidung von
Wettbewerbsverzerrungen – kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden und ist aus folgenden Gründen besser auf
EU-Ebene zu erreichen: –
In einigen Mitgliedstaaten besteht die Auffassung,
dass es ihnen rechtlich nicht möglich ist, nationale Kontrollmaßnahmen zu
erlassen, die über die EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage von
Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 hinausgehen; dieser
Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen zu verabschieden,
um ihren Behörden die Wahrnehmung ihrer Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu
ermöglichen. Sie führen dabei an, dass durch die EU-Rechtsvorschriften nur Wirtschaftsbeteiligte
Kontrollmaßnahmen unterworfen würden (Endverwendern werden keine
Verpflichtungen auferlegt), was als bewusste und verbindliche Entscheidung des
EU-Gesetzgebers dahingehend zu verstehen sei, dass Endverwender eben nicht
der Kontrolle durch Rechtsvorschriften zu Drogenausgangsstoffen unterworfen sein
sollten. –
Andererseits erwägen andere Mitgliedstaaten
weitgehende nationale Kontrollen auf der Grundlage von Artikel 10 oder
haben bereits solche Bestimmungen erlassen, was in erster Linie zu
unterschiedlichen Ansätzen hinsichtlich der Kontrolle in den verschiedenen
Mitgliedstaaten führt und sich schädlich auf die Funktionsweise des
Binnenmarktes auswirken könnte; ferner besteht durch isolierte Aktionen in den
einzelnen Mitgliedstaaten die Gefahr, dass das Problem von einem Mitgliedstaat
in einen anderen verlagert wird, da illegale Händler das „schwächste Glied“ auf
dem EU-Markt ausnutzen werden. Eine Kombination unterschiedlicher nationaler
Maßnahmen hätte nicht die gleiche Wirkung wie ein harmonisierter Ansatz auf
EU-Ebene. Dies wird auch durch den Umstand bestätigt, dass sowohl
Mitgliedstaaten als auch betroffene Branchen die Kommission aufgerufen haben,
tätig zu werden, um im gesamten Binnenmarkt die gleichen Wettbewerbsbedingungen
aufrechtzuerhalten und nicht zu sehr auf zusätzliche nationale Maßnahmen zu
bauen. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union geht
dieser Vorschlag nicht über das zur Erreichung der angestrebten Ziele
erforderliche Maß hinaus. Indem die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen aus
dem legalen Handel zur illegalen Drogenherstellung verhindert wird, ist zu
erwarten, dass durch diesen Vorschlag auch ein Beitrag zur Bekämpfung des
illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen geleistet wird
und die Bürger auf diese Weise vor Gesundheitsschäden durch Drogenkonsum
geschützt werden. Darüber hinaus dürfte mit diesem Vorschlag, der die
rechtmäßig mit Drogenausgangsstoffen handelnden Wirtschaftsbeteiligten und
Verwender harmonisierten Vorschriften unterwirft, das reibungslose
Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet sein, indem unnötige Hemmnisse
für den legalen Handel und administrative Belastungen für Wirtschaftsbeteiligte
und die zuständigen Behörden vermieden werden. Gegenstand des Vorschlags sind nur die
Schwachstellen, die bei der Bewertung des Funktionierens und der Durchführung
von Rechtsvorschriften zu Drogenausgangsstoffen erkannt wurden, und zwar indem
die Registrierung nicht nur für jene Wirtschaftsbeteiligten verbindlich wird,
die Essigsäureanhydrid in Verkehr bringen, sondern auch für Verwender, die den
Stoff für eigene Zwecke oder Verfahren erwerben (d. h. Endverwender). Mit
dem Vorschlag werden die beabsichtigten Regelungen für Essigsäureanhydrid nicht
auf andere erfasste Stoffe in Kategorie 2 ausgedehnt. Wahl des
Instruments Das gewählte
Rechtsinstrument ist eine Verordnung, da das Ziel darin besteht, die
Vorschriften zu harmonisieren, die für Wirtschaftsbeteiligte (Endverwender)
gelten, die Essigsäureanhydrid für eigene Zwecke oder Verfahren nutzen. Mit
dieser Verordnung wird die bereits bestehende Verordnung (EG) Nr. 273/2004
geändert. Kernbestimmungen des Vorschlags Durch den
Vorschlag wird für Endverwender von Essigsäureanhydrid eine Registrierungspflicht
eingeführt, wie sie bereits für Wirtschaftsbeteiligte gilt, die den Stoff in
Verkehr bringen; ferner werden die Vorschriften in Bezug auf die Registrierung
verschärft. Zudem wird die
Einrichtung und Pflege einer „Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe“
vorgeschlagen, um die Einholung der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten
Informationen über Sicherstellungen von Drogenausgangsstoffen und abgefangene
Lieferungen in Einklang mit dem derzeit geltenden Artikel 13 der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu modernisieren, um eine Liste jener
Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen und zu aktualisieren, die
legal mit Drogenausgangsstoffen handeln oder diese verwenden und im Besitz
einer EU-Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und um die Wirtschaftsbeteiligten
in die Lage zu versetzen, in Einklang mit dem derzeit geltenden Artikel 8
Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 den zuständigen Behörden in
Kurzform Informationen über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen.
Außerdem werden in
diesem Verordnungsentwurf die auf das Ausschussverfahren in seiner früheren Form
bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 an die neuen
Regelungen des Vertrags von Lissabon angepasst. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN
HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Europäischen Union, da keine zusätzlichen Mittel für die Umsetzung
der vorgeschlagenen Maßnahme erforderlich sind. Die zur Verwirklichung der
europäischen Datenbank erforderlichen Mittel sind bereits in den erfolgten
Mittelzuweisungen im Rahmen des Haushaltsverfahrens sowie in der Haushaltslinie
„Binnenmarkt“ berücksichtigt. Über die bereits in der offiziellen Planung der
Kommission für die kommenden Jahre vorgesehenen Ausgaben hinaus hat die
vorgeschlagene Verordnung daher keine Auswirkungen auf den Haushalt. 5. ZUSÄTZLICHE ANGABEN –
Der Vorschlag wird im Rahmen des TBT-Übereinkommens
auch der WTO notifiziert. –
Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für
den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). –
In dem vorgeschlagenen Rechtsakt ist eine
Übergangszeit für das Inkrafttreten der neuen Registrierungspflichten für
Endverwender von Essigsäureanhydrid vorgesehen. –
Der vorgeschlagene Rechtsakt enthält eine
Überprüfungsklausel, die es erlaubt, die Wirksamkeit der geänderten Verordnung
hinsichtlich der Verhinderung von Abzweigungen von Essigsäureanhydrid zu
bewerten. 2012/0261 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004
betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION − gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[13], nach Stellungnahme des Europäischen
Datenschutzbeauftragten[14], nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 16 der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe[15] nahm die
Kommission am 7. Januar 2010 einen Bericht an den Rat und das Europäische
Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der geltenden
EU-Rechtsvorschriften betreffend Drogenausgangsstoffe[16] an. (2) In dem Bericht empfiehlt die
Kommission, weitere Möglichkeiten auszuloten, mit denen die Kontrolle des
Handels mit Essigsäureanhydrid (erfasster Stoff der Kategorie 2) verstärkt
werden kann, um besser die Abzweigung von Essigsäureanhydrid für die illegale
Herstellung von Heroin zu unterbinden. (3) In seinen Schlussfolgerungen
zur Funktionsweise und Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über
Drogenausgangsstoffe vom 25. Mai 2010 forderte der Rat die Kommission
auf, Änderungen der Rechtvorschriften vorzuschlagen, nachdem eine Beurteilung
der potenziellen Auswirkungen auf die zuständigen Behörden und die Wirtschaftsbeteiligten
erfolgt ist. (4) Die Definition des Begriffs
„erfasster Stoff“ sollte verdeutlicht werden: Die Bezeichnung „pharmazeutische
Zubereitung“, die dem am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen
Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit
Suchtstoffen und psychotropen Substanzen („Übereinkommen der Vereinten
Nationen“) entstammt, sollte durch die in der einschlägigen Terminologie der
EU-Rechtsvorschriften verwendete Bezeichnung „Arzneimittel“ ersetzt werden und
die Bezeichnung „sonstige Zubereitungen“ sollte gestrichen werden, da sich ihre
Bedeutung mit jener der in der Begriffsbestimmung bereits verwendeten
Bezeichnung „Mischungen“ überschneidet. (5) Es sollte eine
Begriffsbestimmung für die Bezeichnung „Verwender“ für solche Unternehmen
eingeführt werden, die Stoffe für andere Zwecke besitzen als für das
Inverkehrbringen. (6) Es sollte deutlich gemacht
werden, dass Unternehmen, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 für andere
Zwecke besitzen als für das Inverkehrbringen, verpflichtet sind, eine Erlaubnis
zu beantragen. (7) Es sollten detailliertere
Vorschriften in Bezug auf die Registrierung eingeführt werden, um in allen
Mitgliedstaaten einheitliche Registrierungsbedingungen für erfasste Stoffe der
Kategorie 2 von Anhang I zu gewährleisten. Für Stoffe, die in der
neuen Unterkategorie 2A von Anhang I erfasst werden, sollten nicht
nur Wirtschaftsbeteiligte, sondern auch Verwender registrierungspflichtig
werden. (8) Es sollte für
Kleinstunternehmen keine Gebühr für die Registrierung oder die Erteilung einer
Erlaubnis erhoben werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu sichern. (9) Es sollten detaillierte
Bestimmungen festgelegt werden, aus denen deutlich hervorgeht, dass die
Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Falle von verdächtigen Vorgängen im
Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen selbst tätig zu werden, um sie in die
Lage zu versetzen, schneller auf neue Entwicklungen in der illegalen
Herstellung von Drogen zu reagieren. (10) Es sollte eine „Europäische
Datenbank für Drogenausgangsstoffe“ eingerichtet werden, um die
Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und
abgefangene Lieferungen zu vereinfachen, ein europäisches Verzeichnis jener
Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu erstellen, die im Besitz einer
Erlaubnis bzw. Registrierung sind, und damit die Überprüfung der Rechtmäßigkeit
von Handelsvorgängen im Zusammenhang mit erfassten Stoffen zu erleichtern und
um die Wirtschaftsbeteiligten in die Lage zu versetzen, den zuständigen
Behörden Informationen über die von ihnen durchgeführten legalen Vorgänge im
Zusammenhang mit erfassten Stoffen vorzulegen. (11) In der Verordnung (EG) Nr.
273/2004 ist die Verarbeitung von Daten vorgesehen. Diese Verarbeitung von
Daten kann auch die Verarbeitung personenbezogener Daten umfassen und sollte im
Einklang mit dem Unionsrecht erfolgen. (12) Essigsäureanhydrid ist derzeit
in der Kategorie 2 von Anhang I erfasst und sollte künftig in der
neuen Unterkategorie 2A von Anhang I erfasst werden, um eine
strengere Kontrolle des Handels damit zu ermöglichen. Die übrigen Stoffe der
Kategorie 2 sollten als Unterkategorie 2B erfasst werden. (13) Die Kommission wird durch die
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zur Durchführung einiger der darin
enthaltenen Bestimmungen ermächtigt; dies muss nach Maßgabe des Beschlusses
1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für
die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse[17],
geändert durch den Beschluss 2006/512/EG des Rates[18],
erfolgen. (14) Infolge des Inkrafttretens des
Vertrags von Lissabon sind diese Befugnisse auf die Artikel 290 und 291
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustimmen. (15) Um die Ziele der Verordnung
(EG) Nr. 273/2004 zu erreichen, sollte der Kommission die Befugnis,
Rechtsakte in Einklang mit Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union anzunehmen, übertragen werden, damit sie die
Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung von Erlaubnissen und
Registrierungen, für den Erhalt und die Verwendung von Kundenerklärungen, für
Unterlagen und Kennzeichnung von Mischungen, für die Vorlage von Informationen
durch die Wirtschaftsbeteiligten über Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten
Stoffen sowie für die Aufnahme jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender in
das europäische Verzeichnis, die im Besitz einer Erlaubnis bzw. Registrierung
sind, spezifiziert und damit sie die Anhänge ändert. Es ist von besonderer
Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene
Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. (16) Bei der Vorbereitung und
Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige,
frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das
Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten. (17) Zur Gewährleistung
einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden[19]. (18) Für den Erlass der
Durchführungsrechtsakte sollte das Prüfverfahren angewendet werden, um im
Einzelnen festzulegen, wie Kundenerklärungen in elektronischer Form vorgelegt
werden sollen, und um im Einzelnen festzulegen, wie die Angaben über von
Wirtschaftsbeteiligten durchgeführte Vorgänge im Zusammenhang mit erfassten
Stoffen in einer europäischen Datenbank vorzulegen sind. (19) Da das Ziel dieser Verordnung,
nämlich eine Stärkung der Rechtsvorschriften für die Registrierung solcher
Wirtschaftsbeteiligten, die erfasste Stoffe der Kategorie 2, insbesondere
Essigsäureanhydrid, auf dem Binnenmarkt in Verkehr bringen oder besitzen, um
auf diese Weise die Abzweigung des Essigsäureanhydrids zum Zwecke der
unerlaubten Herstellung von Drogen zu verhindern, auf Ebene der Mitgliedstaaten
nicht hinreichend verwirklicht werden kann, weil illegale Händler einen Nutzen
aus unterschiedlichen nationalen Registrierungsregeln ziehen und ihre illegalen
Geschäfte dahin verlagern, wo Drogenausgangsstoffe am leichtesten abgezweigt
werden können, und dieses Ziel daher besser auf der Unionsebene zu erreichen
ist, kann die Europäische Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip
nach demselben Artikel geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung
dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollte daher
entsprechend geändert werden — HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird wie
folgt geändert: (1)
Artikel 2 wird wie folgt geändert: (a)
Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) „erfasste Stoffe“ alle zur unerlaubten
Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendeten und in
Anhang I aufgeführten Stoffe, einschließlich Mischungen und
Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten. Ausgenommen sind Naturprodukte
und Mischungen, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass
diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden
können, sowie Arzneimittel gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[20];“ (b)
der folgende Buchstabe h wird eingefügt: „h) „Verwender“ jede natürliche oder juristische
Person, die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet,
formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von
einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in
irgendeiner anderen Form verwendet.“ (2)
Artikel 3 wird wie folgt geändert: (a)
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
„(2) Wirtschaftsbeteiligte und Verwender
benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der
Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen
Behörden. Die Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel,
bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis
erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten
Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen
Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten. (3) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der
Inhaber einer Erlaubnis gemäß Absatz 2 ist, gibt erfasste Stoffe der
Kategorie 1 des Anhangs I nur an Wirtschaftsbeteiligte und Verwender
ab, die Inhaber einer solchen Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach
Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.“ (b)
Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Unbeschadet Absatz 9 können die
zuständigen Behörden entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum
von höchstens drei Jahren begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten
verlangen, dass sie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren belegen,
dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. In der Erlaubnis
werden der Vorgang bzw. die Vorgänge, für die die Erlaubnis gilt, sowie die
betreffenden Stoffe aufgeführt. Eine Sondererlaubnis im Sinne von Absatz 2
wird grundsätzlich für einen unbegrenzten Zeitraum erteilt, kann jedoch von den
zuständigen Behörden unter den in Absatz 4 Satz 3 genannten
Bedingungen ausgesetzt oder widerrufen werden.“ (c)
Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ab dem [18 Monate nach dem Datum der
Veröffentlichung] müssen sich Wirtschaftsbeteiligte vor dem Inverkehrbringen
erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen
Behörden registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz
erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, bei
den zuständigen Behörden registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können
im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten
öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen.
Diese Registrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der
Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs
der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender.“ (d)
Folgende Absätze 6a und 6b werden eingefügt: „(6) a) Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber
einer Registrierung gemäß Absatz 6 ist, gibt erfasste Stoffe der
Unterkategorie 2A des Anhangs I nur an andere Wirtschaftsbeteiligte
und Verwender ab, die Inhaber einer solchen Registrierung sind und eine
Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben. (6) b) Bei der Entscheidung über eine
Registrierung berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die
Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Registrierung ist zu
verweigern, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und
Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten
Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können
die Registrierung jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund
zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der
Registrierung zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die
Registrierung erfolgte, nicht mehr vorliegen.“ (e)
In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: „Handelt es sich bei dem Wirtschaftsbeteiligten
oder Verwender um ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2
Absatz 3 des Anhangs der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003
betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen[21],
so ist von diesem keine solche Gebühr zu entrichten.“ (f)
Die folgenden Absätze 8 und 9 werden angefügt: „(8) Die zuständigen Behörden erfassen jene
Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis gemäß
Absatz 2 oder einer Registrierung gemäß Absatz 6 sind, in einer
Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die gemäß Artikel 13
Buchstabe a von der Kommmission eingerichtet wird. (9) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 15 Buchstabe a zu erlassen, die
Folgendes betreffen: (a)
die Anforderungen und Bedingungen für die Erteilung
der Erlaubnis gemäß Absatz 2, (b)
die Anforderungen und Bedingungen für die
Registrierung gemäß Absatz 6, (c)
die Anforderungen und Bedingungen für die Erfassung
von Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern, die im Besitz einer Erlaubnis oder
einer Registrierung sind, in einer Europäischen Datenbank für
Drogenausgangsstoffe gemäß Absatz 8.“ (3)
Artikel 4 wird wie folgt geändert: (a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Unbeschadet des Absatzes 4 sowie
der Artikel 6 und 14 muss jeder in der Gemeinschaft niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte,
der einen Kunden mit einem erfassten Stoff der Kategorie 1 oder 2 des
Anhangs I beliefert, eine Erklärung dieses Kunden einholen, der der genaue
Verwendungszweck bzw. die genauen Verwendungszwecke der erfassten Stoffe zu
entnehmen ist/sind. Für jeden einzelnen erfassten Stoff ist eine eigene
Erklärung erforderlich. Die Erklärung ist nach dem Muster des Anhangs III
Nummer 1 zu erstellen. Juristische Personen stellen die Erklärung auf
Briefpapier mit ihrem Kopfbogen aus.“ (b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a
betreffend die Anforderungen und Bedingungen für die Einholung und die
Verwendung von Kundenerklärungen anzunehmen.“ (4)
Dem Artikel 5 wird folgender Absatz 7
angefügt: „(7) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die
Anforderungen und Bedingungen für die Erstellung von Unterlagen zu Mischungen,
die Stoffe enthalten, die in Anhang I aufgeführt sind, anzunehmen.“ (5)
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 2
angefügt: „Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die
Anforderungen und Bedingungen für die Kennzeichnung von Mischungen, die Stoffe
enthalten, die in Anhang I aufgeführt sind, anzunehmen.“ (6)
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „(1) Die Wirtschaftsbeteiligten melden den
zuständigen Behörden unverzüglich sämtliche Umstände, wie ungewöhnliche
Bestellungen erfasster Stoffe, die in Verkehr gebracht werden sollen, oder
Vorgänge mit derartigen Stoffen, die vermuten lassen, dass solche Stoffe
möglicherweise für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen oder
psychotropen Substanzen abgezweigt werden. Zu
diesem Zweck legen die Wirtschaftsbeteiligten alle verfügbaren Informationen
vor, die den zuständigen Behörden die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der
jeweiligen Bestellung oder des Vorgangs ermöglichen. (2) Die Wirtschaftsbeteiligten legen den
zuständigen Behörden in Kurzform alle einschlägigen Informationen über ihre
Vorgänge betreffend erfasste Stoffe vor. (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte
Rechtsakte in Einklang mit Artikel 15 Buchstabe a betreffend die
Anforderungen und Bedingungen für Wirtschaftsbeteiligte hinsichtlich der Vorlage
von Informationen gemäß Absatz 2 anzunehmen.“ (7)
Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende
Fassung: „Um die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen
Behörden, den Wirtschaftsbeteiligten und der chemischen Industrie vor allem bei
nicht erfassten Stoffen zu erleichtern, arbeitet die Kommission Leitlinien zur
Unterstützung der chemischen Industrie aus und aktualisiert diese.“ (8)
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende
Fassung: „(2) Jeder Mitgliedstaat kann die Maßnahmen
erlassen, die erforderlich sind, damit die zuständigen Behörden verdächtige
Vorgänge im Zusammenhang mit nicht erfassten Stoffen kontrollieren und
überwachen können, insbesondere, indem diese (a)
Auskunft über jede Bestellung nicht erfasster
Stoffe oder über jeden Vorgang mit nicht erfassten Stoffen erhalten können, (b)
die Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten
betreten können, um Beweise für verdächtige Vorgänge im Zusammenhang mit nicht
erfassten Stoffen zu sichern. (3) Die zuständigen Behörden wahren die
Vertraulichkeit von geschäftlichen Auskünften.“ (9)
Folgender Artikel 13a wird eingefügt: „Artikel
13a Datenbank Die Kommission entwickelt eine Europäische
Datenbank für Drogenausgangsstoffe mit folgenden Funktionen: (a)
a) erleichterte Übermittlung von
Informationen gemäß Artikel 13 Absatz 1, Herstellung und Analyse auf
Unionsebene und Mitteilungen an das Internationale Suchtstoffkontrollamt gemäß
Artikel 13 Absatz 2, (b)
b) Einrichtung eines europäischen
Verzeichnisses der Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer
Erlaubnis gemäß Artikel 3 Absatz 2 bzw. einer Registrierung gemäß
Artikel 3 Absatz 6 sind, (c)
c) Übermittlung von Informationen in
elektronischer Form durch die Wirtschaftsbeteiligten über die von ihnen
durchgeführten Vorgänge gemäß Artikel 8 Absatz 2 an die zuständigen
Behörden in Einklang mit den Durchführungsmaßnahmen nach Artikel 14.“ (10)
Folgender Artikel 13b wird eingefügt: „Artikel
13b Datenschutz (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgt im Einklang mit
der Richtlinie 95/46/EG[22]
unter Aufsicht der unabhängigen öffentlichen Kontrollstelle des Mitgliedstaats
gemäß Artikel 28 der Richtlinie. (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die Kommission, auch für die Zwecke der europäischen Datenbank gemäß
Artikel 13a, erfolgt nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates[23]
und unter Aufsicht des Europäischen Datenschutzbeauftragten.“ (11)
Die Artikel 14 und 15 erhalten folgende
Fassung: „Artikel 14 Durchführungsrechtsakte (1) Die Kommission kann folgende
Durchführungsrechtsakte erlassen: (a)
a) gegebenenfalls Regeln für die Abgabe
von Kundenerklärungen gemäß Artikel 4 in elektronischer Form, (b)
b) gegebenenfalls Regeln für die
Übermittlung der Informationen gemäß Artikel 8 Absatz 2 an eine
europäische Datenbank in elektronischer Form. (2) Die Rechtsakte gemäß Absatz 1 werden
im Einklang mit dem Prüfverfahren gemäß Artikel 14a Absatz 2
erlassen. Artikel
14a Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem durch
Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates[24]
eingesetzten Ausschuss „Drogengrundstoffe“ unterstützt. Dabei handelt es sich
um einen Ausschuss nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so
gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 15 Anpassung
von Anhängen Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 15a zur Anpassung der Anhänge I,
II und III an neue Entwicklungen bei der Abzweigung von Drogenaustauschstoffen
und eine Änderung der Tabellen im Anhang des Übereinkommens der Vereinten
Nationen zu erlassen. Artikel
15a Ausübung
der Befugnisübertragung (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. (2) Die in Artikel 3 Absatz 9,
Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7,
Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13a Absatz 2 und
Artikel 15 genannte Befugnisübertragung gilt ab dem [Datum des
Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung] auf unbestimmte Zeit. (3) Die Befugnis gemäß Artikel 3
Absatz 9, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7,
Artikel 7, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13a Absatz 2
und Artikel 15 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im
Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die
Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem
Beschluss über den Widerruf nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen delegierten
Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament
und dem Rat. (5) Ein nach Artikel 3 Absatz 9,
Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7,
Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13a Absatz 2 und
Artikel 15 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn das
Europäische Parlament oder der Rat binnen zwei Monaten ab dem Tag der
Notifikation keine Einwände gegen ihn erheben oder wenn sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt
haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Veranlassung des
Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate
verlängert.“ (12)
Artikel 16 erhält folgende Fassung: „Artikel 16 Information
über die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen (1) Jeder Mitgliedstaat informiert die
Kommission über die Maßnahmen, die er gemäß dieser Verordnung erlässt, insbesondere
über die Maßnahmen nach Artikel 10 und Artikel 12. Die
Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über jede Änderung dieser
Maßnahmen. (2) Die Kommission leitet diese Angaben an die
übrigen Mitgliedstaaten weiter. (3) Die Kommission bewertet bis spätestens
[78 Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Änderungsverordnung]
die Umsetzung und Funktionsweise dieser Verordnung.“ (13)
Anhang I erhält folgende Fassung: (a)
a) In Anhang I erhält die Überschrift
folgende Fassung: „Liste der erfassten Stoffe“; (b)
b) der Text für Kategorie 2 erhält die
Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung; (14)
In Anhang III wird der Begriff
„Genehmigungs-/“ gestrichen. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in
jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ANHANG „KATEGORIE 2 UNTERKATEGORIE 2A Stoff || KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) || KN-Code (1) || CAS-Nr. (2) Essigsäureanhydrid || || 2915 24 00 || 108-24-7 Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe,
sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. ___________________________________________________________________________ (1) ABl. L 290 vom
28.10.2002, S. 1. (2) Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des „Chemical
Abstracts Service“, bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation
handelt, die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer
ist spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die
CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern
ab. ___________________________________________________________________________ UNTERKATEGORIE 2B Stoff || KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) || KN-Code (1) || CAS-Nr. (2) Phenylessigsäure || || 2916 34 00 || 103-82-2 Anthranilsäure || || 2922 43 00 || 118-92-3 Piperidin || || 2933 32 00 || 110-89-4 Kaliumpermanganat || || 2841 61 00 || 7722-64-7 Die Salze der in dieser Kategorie aufgeführten Stoffe,
sofern das Vorhandensein solcher Salze möglich ist. ___________________________________________________________________________ (1) ABl. L 290 vom
28.10.2002, S. 1. (2) Die CAS-Nummer ist die Registriernummer des „Chemical Abstracts
Service“, bei der es sich um eine einzige numerische Identifikation handelt,
die für jeden Stoff und seine Struktur spezifisch ist. Die CAS-Nummer ist
spezifisch für jedes Isomer und jedes Salz eines Isomers. Daher weichen die
CAS-Nummern für die Salze der oben genannten Stoffe von den angegebenen Nummern
ab. ___________________________________________________________________________ FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. ERWARTETE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN
ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER
INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des
Vorschlags/der Initiative Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1.2. Politikbereiche in der
ABM/ABB-Struktur[25]
Titel 2:
Unternehmen und Industrie Kapitel 02.03:
Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische Maßnahmen 1.3. Art des Vorschlags/der
Initiative ¨ Der
Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine
vorbereitende Maßnahme[26].
X Der Vorschlag/die
Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die
Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme. 1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der
Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission
1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung Auf
der Grundlage der fortlaufenden Prüfung bestehender Binnenmarktvorschriften und
ihrer Durchführung soll mit diesem Legislativvorschlag die Effizienz
bestehender Rechtsvorschriften in Bezug auf Drogenausgangsstoffe verbessert
werden. 1.4.2. Einzelziele und
ABM/ABB-Tätigkeit(en) Einzelziel Nr. Mit
der Einrichtung einer europäischen Datenbank soll der Informationsaustausch
zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie
zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten erleichtert werden. ABM/ABB-Tätigkeiten Titel 2
– Kapitel 02 03 Binnenmarkt für Waren und sektorbezogene politische
Maßnahmen 1.4.3. Erwartete Ergebnisse und
Auswirkungen Bitte geben Sie an,
wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken
dürfte. Mit
dem vorliegenden Vorschlag, d. h. durch die Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004, soll in erster Linie die Verhinderung der Abzweigung von
Essigsäureanhydrid, dem wichtigsten Drogenausgangsstoff für Heroin,
aus dem Intra-EU-Handel verbessert werden, indem die Registrierungspflicht, die
derzeit nur für jene Wirtschaftsbeteiligten gilt, die Essigsäureanhydrid in
Verkehr bringen, auch auf Verwender des Stoffes ausgeweitet wird und indem die
harmonisierten Registrierungsvorschriften gestärkt werden, um die Gleichheit
solider Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, damit der Binnenmarkt erhalten
bleibt und voneinander abweichende nationale Maßnahmen vermieden werden. Ferner
wird die Einrichtung und Pflege einer „Europäischen Datenbank für
Drogenausgangsstoffe“ vorgeschlagen, um die jährliche Sammlung der von den
Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen über Sicherstellungen und
abgefangene Lieferungen von Drogenausgangsstoffen in Einklang mit
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 zu modernisieren und um
eine Liste jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu führen, die legal mit
Drogenausgangsstoffen handeln oder diese verwenden und im Besitz einer
EU-Erlaubnis bzw. Registrierung sind. Mit
der EU-Datenbank für Drogenausgangsstoffe soll folgenden Akteuren ein modernes
Instrument für eine verstärkte Kontrolle des legalen Handels mit
Drogenausgangsstoffen zur Verfügung gestellt werden: - den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
damit sie ihre Meldepflichten gegenüber
der Kommission in Einklang mit Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission erfüllen
können; - den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
und den Wirtschaftsbeteiligten in der EU, um
die Prüfung der Rechtmäßigkeit potenzieller Kunden zu erleichtern und den Aufwand
für Wirtschaftsbeteiligte
hinsichtlich der jährlichen Berichterstattung über die sie betreffenden
Vorgänge im Zusammenhang mit Drogenausgangsstoffen in Einklang mit
Artikel 4 und Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 sowie mit Artikel 17
und Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zu
verringern; - der Kommission, damit sie ihre Pflichten
gegenüber dem Internationalen
Suchtstoffkontrollamt nach Maßgabe von Artikel 13 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und
Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 sowie
gegenüber den Mitgliedstaaten nach Maßgabe von
Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission erfüllt.
Außerdem
werden in diesem Vorschlag die auf das Ausschussverfahren in seiner früheren
Form bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 an die
neuen Regelungen des Vertrags von Lissabon angepasst. 1.4.4. Leistungs- und
Erfolgsindikatoren Bitte geben Sie an,
anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative
verfolgen lässt. Mit
dem vorliegenden Vorschlag für eine Verordnung, soll die Verhinderung der
Abzweigung von Drogenausgangsstoffen – insbesondere von
Essigsäureanhydrid – durch illegale Händler aus dem Intra-EU-Handel in die
illegale Herstellung von Drogen verbessert werden. Die jährlichen Entwicklungen
in Bezug auf die Abzweigung von Drogenausgangsstoffen in der EU werden auch
weiterhin erfasst und der Öffentlichkeit, den Mitgliedstaaten und dem
Internationalen Suchtstoffkontrollamt mitgeteilt. Das Ziel besteht darin, eine
rückläufige Entwicklung bei Sicherstellungen und abgefangenen Lieferungen zu
erreichen. 1.5. Begründung des Vorschlags/der
Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu
deckender Bedarf Mit
dem Vorschlag für eine Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 sollen in
erster Linie die in der Funktionsweise dieser Verordnung erkannten
Schwachstellen hinsichtlich der Verhinderung der Abzweigung bestimmter
Drogenausgangsstoffe (insbesondere von Essigsäureanhydrid) aus dem legalen Handel
zum Zweck der Herstellung illegaler Drogen durch Überwachung und Kontrolle
dieses legalen Handels behoben werden. Die
EU-Datenbank für Drogenausgangsstoffe sollte sowohl die Überwachungs- und
Kontrolltätigkeiten durch Mitgliedstaaten als auch die Meldepflichten von
Mitgliedstaaten und Wirtschaftsbeteiligten erleichtern. 1.5.2. Mehrwert durch die
Intervention der EU Das
Ziel dieses Vorschlags – das heißt die Einführung strengerer Kontrollmaßnahmen
in Bezug auf Essigsäureanhydrid zur Verhinderung seiner Abzweigung aus dem
EU-Binnenmarkt und die gleichzeitige Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen –
kann auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden
und ist aus folgenden Gründen besser auf EU-Ebene zu erreichen: 1.
In einigen Mitgliedstaaten besteht die Auffassung, dass es ihnen rechtlich
nicht möglich ist, nationale Kontrollmaßnahmen zu erlassen, die über die
EU-Rechtsvorschriften auf der Grundlage von Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 hinausgehen; dieser Artikel ermächtigt die Mitgliedstaaten,
nationale Maßnahmen zu verabschieden, um ihren Behörden die Wahrnehmung ihrer
Kontroll- und Überwachungsaufgaben zu ermöglichen. Sie führen dabei an, dass
durch die EU-Rechtsvorschriften nur Wirtschaftsbeteiligte
Kontrollmaßnahmen unterworfen würden (Endverwendern werden keine
Verpflichtungen auferlegt), was als bewusste und verbindliche Entscheidung des
EU-Gesetzgebers dahingehend zu verstehen sei, dass Endverwender eben nicht
der Kontrolle durch Rechtsvorschriften zu Drogenausgangsstoffen unterworfen
sein sollten. 2.
Andererseits erwägen andere Mitgliedstaaten weitgehende nationale Kontrollen
auf der Grundlage von Artikel 10 oder haben bereits solche Bestimmungen
erlassen, was in erster Linie zu unterschiedlichen Ansätzen hinsichtlich der
Kontrolle in den verschiedenen Mitgliedstaaten führt und sich schädlich auf die
Funktionsweise des Binnenmarktes auswirken könnte; ferner besteht durch
isolierte Aktionen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Gefahr, dass das
Problem von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlagert wird, da illegale
Händler das „schwächste Glied“ auf dem EU-Markt ausnutzen werden. Eine
Kombination unterschiedlicher nationaler Maßnahmen hätte nicht die gleiche
Wirkung wie ein harmonisierter Ansatz auf EU-Ebene. Dies wird auch durch den
Umstand bestätigt, dass sowohl Mitgliedstaaten als auch betroffene Branchen die
Kommission aufgerufen haben, tätig zu werden, um im gesamten Binnenmarkt die
gleichen Wettbewerbsbedingungen aufrechtzuerhalten und nicht zu sehr auf zusätzliche
nationale Maßnahmen zu bauen. 1.5.3. Aus früheren ähnlichen
Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse Die
Europäische Kommission hat eine gründliche Untersuchung der Funktionsweise der
geltenden Verordnung (EG) Nr. 273/2004 durchgeführt und am 7. Januar
2010 einen Bericht über die Durchführung und Funktionsweise der geltenden
EU-Rechtsvorschriften betreffend Drogenausgangsstoffe[27]
angenommen. Zwar stellte die Kommission in ihren Schlussfolgerungen fest, dass
die Rechtsvorschriften im Allgemeinen gut funktionieren[28], jedoch
wurden auch einige Schwachstellen erkannt und Empfehlungen zu deren Behebung
gemacht, insbesondere eine Änderung der Anforderungen für Stoffe der
Kategorie 2 – entweder nur für Essigsäureanhydrid oder für alle Stoffe der
Kategorie 2 – um von einer Abzweigung aus dem EU-Binnenmarkt
abzuschrecken. Mit
dem vorliegenden Vorschlag soll durch die Änderung der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 der Empfehlung des Kommissionsberichts Rechnung getragen
werden, d. h. es soll vor allem wirksamer verhindert werden, dass
Essigsäureanhydrid, der wichtigste Drogenausgangsstoff für Heroin, aus
dem Intra-EU-Handel abgezeigt wird, indem die Registrierungspflicht, die
derzeit nur für jene Wirtschaftsbeteiligten gilt, die Essigsäureanhydrid in
Verkehr bringen, auch auf Verwender des Stoffes ausgeweitet wird und indem die
harmonisierten Registrierungsvorschriften gestärkt werden, um die Gleichheit
solider Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, damit der Binnenmarkt erhalten
bleibt und voneinander abweichende nationale Maßnahmen vermieden werden. 1.5.4. Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Dieser
Vorschlag steht voll und ganz im Einklang mit den Zielen der EU-Strategie zur
Drogenbekämpfung 2005–2012 und des EU-Drogenaktionsplans 2009–2012; darin wurde
das Ziel formuliert, die Abzweigung von für die illegale Herstellung von Drogen
verwendeten Drogenausgangsstoffen in der bzw. über die Europäische Union und
den illegalen Handel damit sowie letztlich das Angebot an illegalen Drogen für
Bürger der EU zu verringern und gleichzeitig den Schutz der menschlichen
Gesundheit und ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten. 1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen ¨ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
¨ Geltungsdauer: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ –
¨ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ x Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von Januar 2014 bis
Dezember 2014, –
anschließend reguläre Umsetzung ab 1. Januar
2015 (Schätzung). 1.7. Vorgeschlagene Methode(n) der
Mittelverwaltung[29] x Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission ¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
¨ Exekutivagenturen –
¨ von der Europäischen Union geschaffene Einrichtungen[30] –
¨ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des
Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind ¨ Geteilte Verwaltung
mit Mitgliedstaaten ¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittländern ¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden
der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu
erläutern. Bemerkungen 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und
Berichterstattung Bitte geben Sie an,
wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. 1)
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jährlich die Informationen über jene
Fälle mit, bei denen die Lieferung von Drogenausgangsstoffen ausgesetzt oder
sichergestellt wurde. 2) Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission regelmäßig die Informationen über
ihre Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder
Registrierung sind und mit Drogenausgangsstoffen handeln oder diese besitzen
sowie über die sie betreffenden jeweiligen Vorgänge. 3) Die
Kommission erstellt ihrerseits regelmäßig einen Bericht auf der Grundlage der
von den Mitgliedstaaten eingeholten Informationen und übermittelt den
Mitgliedstaaten und dem Suchtstoffkontrollamt jährlich die EU-weiten
Informationen über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen von
Drogenausgangsstoffen in der Union. Des Weiteren bereitet die Kommission ihren
Jahresbericht über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen von
Drogenausgangsstoffen in der Union zur Veröffentlichung vor. 2.2. Verwaltungs- und
Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken Die
wichtigsten Risiken sind: - Verstoß von Mitgliedstaaten gegen ihre
Meldepflichten und/oder gegen die Verpflichtung zur Übermittlung von
Informationen über Wirtschaftsbeteiligte und Verwender, die im Besitz einer
Erlaubnis/Registrierung sind, - uneinheitliche Durchführung der
Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten, - unzureichende Kontrollsysteme in den
Mitgliedstaaten insbesondere in Bezug auf Wirtschaftsbeteiligte und Verwender,
die im Besitz einer Erlaubnis und/oder Registrierung sind. 2.2.2. Vorgesehene Kontrollen Die
Mitgliedstaaten haben bereits jene Behörden benannt, die für die Aufsicht bei
der Durchführung der Rechtsvorschriften sowie für die Erteilung von
Erlaubnissen und die Registrierung rechtmäßiger Wirtschaftsbeteiligter und
Verwender, die mit Drogenausgangsstoffen handeln, zuständig sind. Die
Durchführung der Umsetzung der Rechtsvorschriften erfolgt im Rahmen
regelmäßiger Sitzungen der benannten nationalen Behörden, die für die
EU-Rechtsvorschriften betreffend Drogenausgangsstoffe zuständig sind. Die
laufende Verwaltung der EU-Datenbank für Drogenausgangsstoffe fällt in den
Verantwortungsbereich der Kommissionsdienststellen, die für die
Rechtsvorschriften betreffend Drogenausgangsstoffe zuständig sind, d. h.
vor allem die GD ENTR und die GD TAXUD. 2.3. Prävention von Betrug und
Unregelmäßigkeiten Bitte geben Sie an,
welche Präventions- und Schutzmaßnahmen bestehen oder vorgesehen sind. Es
wurde kein besonderes Risiko für Betrug oder Unregelmäßigkeiten festgestellt. 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE
AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des
mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) · Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge der
Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Bezeichnung………………………...………] || GM/NGM ([31]) || von EFTA[32]-Ländern || von Bewerber-ländern[33] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 1a. Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung || Artikel 02 03 01 Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung || GM || JA || NEIN || NEIN || NEIN · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens
und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanz-rahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer [Rubrik….…………………………………..] || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Bewerberländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung || || || || || || 3.2. Geschätzte Auswirkungen auf
die Ausgaben 3.2.1. Übersicht in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 1a || Wettbewerbsfähigkeit im Dienste von Wachstum und Beschäftigung GD: ENTR || || || Jahr 2014[34] || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020[35] || INSGESAMT Operative Mittel || || || || || || || || Artikel 02 03 01 – Funktionsweise und Entwicklung des Binnenmarktes, insbesondere im Bereich der Meldung, Zertifizierung und der sektoriellen Angleichung || Verpflichtungen || (1) || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,315 Zahlungen || (2) || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,315 Nummer der Haushaltslinie || Verpflichtungen || (1a) || || || || || || || || Zahlungen || (2a) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[36] || || || || || || || || Nummer der Haushaltslinie || || (3) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT für die GD ENTR || Verpflichtungen || = 1+1a +3 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,315 Zahlungen || = 2+2a +3 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,045 || 0,315 operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIK <….> des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || = 4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || = 5+ 6 || || || || || || || || Wenn der Vorschlag/die Initiative mehrere Rubriken
betrifft: operative Mittel INSGESAMT || Verpflichtungen || (4) || || || || || || || || Zahlungen || (5) || || || || || || || || Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT || (6) || || || || || || || || Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 4 des mehrjährigen Finanzrahmens (Referenzbetrag) || Verpflichtungen || = 4+ 6 || || || || || || || || Zahlungen || = 5+ 6 || || || || || || || || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) GD: ENTR || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Personalausgaben || || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,756 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || || GD ENTR INSGESAMT || Mittel || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,756 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,756 in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter RUBRIKEN 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 1,071 Zahlungen || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 0,153 || 1,071 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen
Mittel benötigt[37]: Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT || || ERGEBNISSE || || || Art der Ergebnisse[38] || Durchschnittskosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamt kosten EINZELZIEL Nr. 1[39]… || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 7 || 0,315 || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2… || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 1 || 0,045 || 7 || 0,315 || 3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt –
x Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden
Verwaltungsmittel benötigt: in Mio. EUR
(3 Dezimalstellen) || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,756 Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || || Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Außerhalb der RUBRIK 5[40] des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || Personalausgaben || || || || || || || || Sonstige Verwaltungs-ausgaben || || || || || || || || Zwischensumme der Mittel außerhalb RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || || INSGESAMT || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,756 3.2.3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die
Humanressourcen –
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
x Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit
höchstens einer Dezimalstelle) || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) || || 02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: VZÄ)[41] || || XX 01 02 01 (AC, INT, SNE der Globaldotation) || || || || || || || || XX 01 02 02 (AC, INT, JED, AL und ANS in den Delegationen) || || || || || || || || XX 01 04 yy[42] || - am Sitz[43] || || || || || || || || - in den Delegationen || || || || || || || || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || || || INSGESAMT || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 || 0,108 02 steht für den
jeweiligen Haushaltstitel oder Politikbereich. Der Personalbedarf wird
durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne
Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für
Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt
werden. Beschreibung der
auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete || Verwaltung und Entwicklung von EU-Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines Binnenmarktes für chemische Stoffe – insbesondere für Drogenausgangsstoffe. Vorbereitung und Leitung von Sitzungen von Arbeitsgruppen und Regelungsausschüssen sowie Verfassen diesbezüglicher Berichte, um die einheitliche Durchführung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Unterstützung der Mitgliedstaaten und der Wirtschaft. Erstellung einschlägiger Leitfäden und abgestimmter „Fragen und Antworten“ in enger Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und anderen Interessengruppen. Veröffentlichung von Jahresberichten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen. Aufsicht über die Pflege und Weiterentwicklung der Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe. Beantwortung parlamentarischer Anfragen. Vorbereitung von Anpassungen an den technischen Fortschritt und Durchführung von dienststellenübergreifenden Konsultationen. Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit mit der GD TAXUD, die für die Überwachung des Außenhandels mit Drogenausgangsstoffen zuständig ist. Externes Personal || 3.2.4. Vereinbarkeit mit dem
derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
2014-2020 vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter
Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[44]. Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der
einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge. 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter –
x Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor: Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || Insgesamt Geldgeber/kofinanzierende Organisation || || || || || || || || Kofinanzierung INSGESAMT || || || || || || || || 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen –
x Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[45] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel || || || || || || || || Bitte geben Sie für die
sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. … Bitte geben Sie an, wie
die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden. … [1] United Nations’ International Narcotics Control Board. [2] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit
Drogenausgangsstoffen nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
des Rates, KOM(2009) 709 endg, abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0709:FIN:de:PDF. [3] Einzelheiten in Abschnitt 4.2.2 „Stärken und Schwächen
der Rechtsvorschriften“ im oben genannten Bericht KOM(2009) 709 endg. [4] EU-Strategie zur Drogenbekämpfung 2005–2012, vom
Europäischen Rat auf seiner Tagung vom November 2004 gebilligt (15074/04
CORDROGUE 77 SAN 187 ENFOPOL 187 RELEX 564). [5] EU-Drogenaktionsplan 2009–2012 (2008/C 326/09). [6] In der EU-Strategie zur Drogenbekämpfung werden diese
beiden wichtigsten Aspekte um drei Querschnittsthemen ergänzt: Koordinierung,
Internationale Zusammenarbeit und Informationsaustausch, Forschung und
Bewertung. [7] Einzelheiten sind abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/justice/newsroom/anti-drugs/opinion/111027_en.htm. [8] Artikel 168 AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union). [9] Artikel 67 AEUV. [10] Siehe Fußnote 1. [11] Schlussfolgerungen des Rates zur Funktionsweise und
Durchführung der EU-Rechtsvorschriften über Drogenausgangsstoffe vom
25. Mai 2010 – 3016. Tagung des Rates „Wettbewerbsfähigkeit“,
Brüssel. [12] Der Bericht zur Folgenabschätzung ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/governance/impact/ia_carried_out/cia_2012_en.htm. [13] ABl. C […] vom […], S. […]. [14] ABl. C […] vom […], S. […]. [15] ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1. [16] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit
Drogenausgangsstoffen nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
des Rates, KOM(2009) 709 endg. [17] ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. [18] ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11. [19] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [20] ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67. [21] ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36. [22] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. [23] ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1. [24] ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1. [25] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [26] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [27] Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische
Parlament über die Durchführung und Funktionsweise der gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften zur Überwachung und Kontrolle des Handels mit
Drogenausgangsstoffen nach Artikel 16 der Verordnung (EG)
Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 und Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
des Rates, KOM(2009) 709 endg., abrufbar unter:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2009:0709:FIN:de:PDF. [28] Einzelheiten in Abschnitt 4.2.2 „Stärken und Schwächen der
Rechtsvorschriften“ im oben genannten Bericht KOM(2009) 709 endg. [29] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer
und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html. [30] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [31] GM = Getrennte Mittel / NGM = Nichtgetrennte Mittel. [32] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [33] Bewerberländer und gegebenenfalls potenzielle
Bewerberländer des Westbalkans. [34] Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des
Vorschlags/der Initiative begonnen wird. [35] Kosten bestehen auch nach dem
Jahr 2020 aufgrund der Art des Projekts (Pflege einer Datenbank). [36] Ausgaben für technische und administrative Unterstützung
und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der
EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung. [37] Es liegen noch keine Angaben über
die Ergebnisse vor, da das Pilotprojekt der europäischen Datenbank noch nicht
entwickelt ist. [38] Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und
Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B.: Austausch von Studenten,
gebaute Straßenkilometer…). [39] Wie in Ziffer 1.4.2. („Einzelziele …“) beschrieben. [40] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [41] AC= Vertragsbediensteter, INT = Leiharbeitskraft
(„Intérimaire“); JED = Junger Sachverständiger in Delegationen („Jeune Expert
en Délégation“), AL = örtlich Bediensteter, ANS = Abgeordneter Nationaler
Sachverständiger. [42] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [43] Insbesondere Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer
Fischereifonds (EFF). [44] Siehe Nummer 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [45] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.