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Document 52012PC0490
Proposal for a COUNCIL DECISION on the position to be adopted, on behalf of the European Union, in the EU-EFTA Joint Committee concerning the adoption of a Decision amending the Convention of 20 May 1987 on a common transit procedure (Modification of HS codes and packaging codes)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischen Ausschuss EU-EFTA zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist (Änderung von HS-Codes und Verpackungscodes)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischen Ausschuss EU-EFTA zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist (Änderung von HS-Codes und Verpackungscodes)
/* COM/2012/0490 final - 2012/0235 (NLE) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union im Gemischen Ausschuss EU-EFTA zur Annahme eines Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist (Änderung von HS-Codes und Verpackungscodes) /* COM/2012/0490 final - 2012/0235 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Gründe und Ziele des Vorschlags Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems
wurde gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens vom 26. Juni 2009 geändert; daraufhin traten am 1. Januar
2012 die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der
Kommission[1]
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates
über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen
Zolltarif[2]
in Kraft. Anhang A2 zu Anlage III des
Abkommens über ein Gemeinsames Versandverfahren enthält ein Verzeichnis von
Verpackungscodes, das auf dem Verzeichnis von im internationalen Handel
verwendeten codierten Bezeichnungen von Verpackungsarten gemäß Anhang V
und Anhang VI der Empfehlung Nr. 21 der Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa basiert. Wegen der Überarbeitung des
Code-Verzeichnisses nach einer technischen Entwicklung empfiehlt es sich, das
Verzeichnis in Anhang A2 zu Anlage III durch die neueste Fassung auf
der Grundlage der Revision 8.1 der Empfehlung Nr. 21 zu ersetzen. Allgemeiner Kontext Alle diese Änderungen wirken sich direkt auf
das Versandverfahren aus. Daher müssen die Liste empfindlicher Waren und das
Verzeichnis der Verpackungscodes entsprechend angepasst werden. Zweck dieses
Beschlusses ist die Einführung dieser Änderungen in das Übereinkommen vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen
Rechtsakts gibt es keine Rechtsvorschriften. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Entfällt. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER
INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN Anhörung interessierter Kreise Konsultationsmethoden, angesprochene
Sektoren und allgemeines Profil der Befragten Anhörung mit Zustimmung der
EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“, die die Vertragsparteien
des Übereinkommens repräsentiert. Zusammenfassung der Antworten und Art
ihrer Berücksichtigung Befürwortende Stellungnahme. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. Folgenabschätzung Die Änderung der Liste der Waren mit erhöhtem
Betrugsrisiko beruht auf den jüngsten Änderungen der Codes des Harmonisierten
Systems und bedeutet keine Änderung der ursprünglichen Produktabdeckung. Die
Änderung des Verzeichnisses der Verpackungscodes beruht auf der jüngsten
Fassung der Revision 8.1 der UN-Empfehlung Nr. 21. Beide führen zu
einer Angleichung dieser Bestimmungen im Versandbereich. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Zusammenfassung des Vorschlags Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 1006/2011 der Kommission zur Änderung von Anhang I der Verordnung
(EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif sind am 1. Januar 2012 in
Kraft getreten. Die Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa hat eine neue Fassung der Empfehlung für Verpackungscodes
veröffentlicht. Daher müssen die Bestimmungen des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren entsprechend geändert
werden. Dieser Beschlussentwurf wurde der
EU-EFTA-Arbeitsgruppe „Gemeinsames Versandverfahren“ übermittelt. Der Rat wird ersucht, den Standpunkt der EU zu
dem beigefügten Beschluss, der vom Gemischten Ausschusses EG-EFTA „Gemeinsames
Versandverfahren“ zu verabschieden ist, festzulegen. Rechtsgrundlage Artikel 15 des Übereinkommens vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren. Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip
keine Anwendung. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgendem Grund
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Entfällt. Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Beschluss des
Gemischten Ausschusses EU-EFTA. Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Es gibt kein anderes angemessenes Mittel. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
EU-Haushalt. 5. FAKULTATIVE ANGABEN Vereinfachung Der Vorschlag führt zu einer Angleichung der
Bestimmungen im Versandbereich. 2012/0235 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen
der Europäischen Union im Gemischen Ausschuss EU-EFTA zur Annahme eines
Beschlusses zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein
gemeinsames Versandverfahren zu vertreten ist (Änderung von HS-Codes und
Verpackungscodes) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in
Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 1 des
Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren werden in dem
Übereinkommen Bestimmungen für die Warenbeförderung zwischen der Gemeinschaft
und den EFTA-Ländern sowie zwischen den einzelnen EFTA-Ländern festgelegt,
indem ein gemeinsames Versandverfahren eingeführt wird, das unbeschadet der Art
und des Ursprungs der Waren gilt. (2) Gemäß Artikel 15 des
Übereinkommens empfiehlt und beschließt der mit dem Übereinkommen eingesetzte
Gemischte Ausschuss Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen. (3) Mit der Empfehlung des Rates
für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2009
wurde die Nomenklatur des Harmonisierten Systems geändert. Daraufhin trat am
1. Januar 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der
Kommission[3]
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[4] über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in Kraft und ersetzte
den HS-Code 240310 durch die zwei neues Codes 240311 und 240319 sowie den
HS-Code 170111 durch die neuen HS-Codes 170113 und 170114. (4) Die entsprechenden HS-Codes,
die in der Liste der Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko in Anhang I zu
Anlage I des Übereinkommens angegeben sind, müssen entsprechend geändert
werden. (5) Die Wirtschaftskommission der
Vereinten Nationen für Europa hat eine neue Empfehlung für Verpackungscodes
herausgegeben. Aus diesem Grund muss die vorige Revision der Empfehlung 21
in Anhang A2 zu Anlage III durch die neueste Revision 8.1
ersetzt werden. (6) Daher sollte der Standpunkt
der Europäischen Union zu der vorgeschlagenen Änderung festgelegt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Gemischten
Ausschuss EU-EFTA „Gemeinsames Versandverfahren“ zu vertretende Standpunkt in
Bezug auf die Annahme des Beschlusses Nr. XXX des Gemischten Ausschusses
EU-EFTA zur Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein
gemeinsames Versandverfahren stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten
Entwurf eines Beschlusses. Geringfügigen Änderungen am Entwurf des
Beschlusses können die Vertreter der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss
EU-EFTA ohne weiteren Beschluss des Rates zustimmen. Artikel 2 Der Beschluss des Gemischten Ausschusses
EU-EFTA wird nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union
veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Im
Namen des Rates Der
Präsident ANHANG Vorschlag
für einen BESCHLUSS
Nr. XXX DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES EU-EFTA „GEMEINSAMES VERSANDVERFAHREN“ zur
Änderung des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames
Versandverfahren […] DER GEMISCHTE AUSSCHUSS — gestützt auf das Übereinkommen vom
20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren[5], insbesondere auf
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Empfehlung des Rates für
die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2009 wurde
die Nomenklatur des Harmonisierten Systems geändert. Daraufhin trat am
1. Januar 2012 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2011 der
Kommission[6]
zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates[7] über die zolltarifliche und
statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in Kraft und ersetzte
den HS-Code 240310 durch die zwei neues Codes 240311 und 240319 sowie den
HS-Code 170111 durch die neuen HS-Codes 170113 und 170114. (2) Folglich müssen die entsprechenden
HS-Codes, die in der Liste der Waren mit erhöhtem Betrugsrisiko in
Anhang I zu Anlage I des Übereinkommens angegeben sind, entsprechend geändert
werden. (3) Aufgrund der neuen Fassung der
Empfehlung für Verpackungscodes, die die Wirtschaftskommission der Vereinten
Nationen für Europa abgegeben hat, sollte die alte Revision der
Empfehlung 21 in Anhang A2 zu Anlage III auf der Grundlage der jüngsten
Revision 8.1 geändert werden. (4) Die vorgeschlagenen Änderungen
führen zu einer Angleichung der Bestimmungen über das gemeinsame
Versandverfahren an die EU-Bestimmungen im Versandbereich. (5) Das Übereinkommen ist daher
entsprechend zu ändern — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Übereinkommen über ein gemeinsames
Versandverfahren wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert. Artikel 2 Die Änderungen unter Nummer 1 des Anhangs
gelten ab dem 1. Januar 2012. Die Änderungen unter Nummer 2 des Anhangs
gelten ab dem 1. Januar 2013. Geschehen zu Brüssel am Für
den Gemischten Ausschuss Der
Vorsitzende ANHANG 1. Anhang I zu
Anlage I des Übereinkommens vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames
Versandverfahren wird wie folgt geändert: i) Die Zeile für die HS-Codes „1701 11,
1701 12, 1701 91, 1701 99“ erhält folgende Fassung: „1701 12 1701 13 1701 14 1701 91 1701 99 || Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest“ || 7 000 kg || || - - - - ii) Die Zeile für den HS-Code „2403 10“
erhält folgende Fassung: „2403 11 2403 19 || Rauchtabak, auch mit einem beliebigen Anteil an Tabakersatzstoffen“ || 35 kg || || - 2. Die Liste „Verpackungscodes“
unter Nummer 5 in Anhang A2 zu Anlage III des Übereinkommens
über ein gemeinsames Versandverfahren erhält folgende Fassung: (UN/ECE-Empfehlung Nr. 21/Rev. 8.1
vom 12. Juli 2010) Aerosol (Sprüh- oder Spraydose) || AE Ampulle, geschützt || AP Ampulle, ungeschützt || AM Balken || GI Balken, im Bündel/Bund || GZ Ball || AL Ballen, gepresst || BL Ballen, nicht gepresst || BN Ballon, geschützt || BP Ballon, ungeschützt || BF Bandspule || SO Barren || IN Barren, im Bündel/Bund || IZ Becher || CU Behälter || BI Behältnis, eingeschweißt in Kunststoff || MW Behältnis, Glas || GR Behältnis, Holz || AD Behältnis, Holzfaser || AB Behältnis, Kunststoff || PR Behältnis, Metall || MR Behältnis, Papier || AC Beutel, flexibel || FX Beutel, gewebter Kunststoff || 5H Beutel, gewebter Kunststoff, ohne Innenfutter/Auskleidung || XA Beutel, gewebter Kunststoff, undurchlässig || XB Beutel, gewebter Kunststoff, wasserresistent || XC Beutel, groß || ZB Beutel, klein || SH Beutel, Kunststoff || EC Beutel, Kunststofffilm || XD Beutel, Massengut || 43 Beutel, mehrlagig, Tüte || MB Beutel, Papier || 5M Beutel, Papier, mehrlagig || XJ Beutel, Papier, mehrwandig, wasserresistent || XK Beutel, Polybag || 44 Beutel, Tasche || PO Beutel, Textil || 5L Beutel, Textil, ohne Innenfutter/Auskleidung || XF Beutel, Textil, undurchlässig || XG Beutel, Textil, wasserresistent || XH Beutel, Tragetasche || TT Beutel, Tüte || BG Bierkasten || CB Bigbag || JB Blech || SM Block || OK Bohle || PN Bohlen, im Bündel/Bund || PZ Bottich, mit Deckel || TL Bottich, Wanne, Kübel, Zuber, Bütte, Fass || TB Boxpalette || PB Brett || BD Bretter, im Bündel/Bund || BY Bund || BH Bündel („Bundle“) || BE Bündel („Truss“) || TS Bündel, Holz || 8C Container, Außen- || OU Container, flexibel || 1F Container, Gallone || GL Container, Metall || ME Container, nicht anders als Beförderungsausrüstung angegeben || CN Deckelkorb || HR Dose, rechteckig || CA Dose, zylindrisch || CX Eimer || BJ Einheit || UN Einmachglas || JR Einzelabpackung || ZZ Fahrzeug || VN Fass („Barrel“) || BA Fass („Butt“) || BU Fass („Cask“) || CK Fass („Firkin“) || FI Fass („Keg“) || KG Fass („Vat“) || VA Fass, Holz || 2C Fass, Holz, abnehmbares Oberteil || QJ Fass, Holz, Spundart || QH Fass, Trommel, Aluminium || 1B Fass, Trommel, Aluminium, abnehmbares Oberteil || QD Fass, Trommel, Aluminium, nicht abnehmbares Oberteil || QC Fass, Trommel, Eisen || DI Fass, Trommel, Holz || 1W Fass, Trommel, Holzfaser || 1G Fass, Trommel, Kunststoff || IH Fass, Trommel, Kunststoff, abnehmbares Oberteil || QG Fass, Trommel, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil || QF Fass, Trommel, Sperrholz || 1D Fass, Trommel, Stahl || 1A Fass, Trommel, Stahl, abnehmbares Oberteil || QB Fass, Trommel, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil || QA Feldkiste || FO Filmpack || FP Flasche, geschützt, bauchig || BV Flasche, geschützt, zylindrisch || BQ Flasche, ungeschützt, bauchig || BS Flasche, ungeschützt, zylindrisch || BO Flaschenkasten/Flaschengestell || BC Flexibag || FB Flexitank || FE Garnitur || SX Gasflasche || GB Gepäck || LE Gestell || RK Gestell, Garderobenstange || RJ Glasballon, geschützt || DP Glasballon, ungeschützt || DJ Glaskolben || FL Glasröhrchen || VI Gurt || B4 Haken || HN Halbschale || AI Handkoffer || SU Haspel, Spule || RL Henkelkrug || PH Hülle, Deckel, Überzug || CV Hülle, Stahl || SV Hülse || SY Jutesack || JT Käfig || CG Käfig, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP) || DG Käfig, Rolle || CW Kanister || CI Kanister, Kunststoff || 3H Kanister, Kunststoff, abnehmbares Oberteil || QN Kanister, Kunststoff, nicht abnehmbares Oberteil || QM Kanister, rechteckig || JC Kanister, Stahl || 3A Kanister, Stahl, abnehmbares Oberteil || QL Kanister, Stahl, nicht abnehmbares Oberteil || QK Kanister, zylindrisch || JY Kanne, mit Henkel und Ausguss || CD Kapsel/Patrone || AV Karton || CT Kasten || BX Kasten, Aluminium || 4B Kasten, Commonwealth Handling Equipment Pool (CHEP), Eurobox || DH Kasten, für Flüssigkeiten || BW Kasten, Holz, Naturholz, gewöhnliches || QP Kasten, Holz, Naturholz, mit undurchlässigen Wänden || QQ Kasten, Holzfaserplatten || 4G Kasten, Kunststoff || 4H Kasten, Kunststoff, ausdehnungsfähig || QR Kasten, Kunststoff, fest || QS Kasten, Naturholz || 4C Kasten, Sperrholz || 4D Kasten, Stahl || 4A Kasten, wiederverwendbares Holz || 4F Kegel || AJ Kiste („Case, car“) || 7A Kiste („Case“) || CS Kiste („Chest“) || CH Kiste, Holz || 7B Kiste, isothermisch || EI Kiste, Massengut, Holz || DM Kiste, Massengut, Karton || DK Kiste, Massengut, Kunststoff || DL Kiste, mehrlagig, Holz || DB Kiste, mehrlagig, Karton || DC Kiste, mehrlagig, Kunststoff || DA Kiste, Metall || MA Kiste, mit Palette || ED Kiste, mit Palette, Holz || EE Kiste, mit Palette, Karton || EF Kiste, mit Palette, Kunststoff || EG Kiste, mit Palette, Metall || EH Kiste, Stahl || SS Koffer || TR Konservendose || TN Korb || BK Korb, mit Henkel, Holz || HB Korb, mit Henkel, Karton || HC Korb, mit Henkel, Kunststoff || HA Körbchen || PJ Korbflasche || WB Korbflasche, geschützt || CP Korbflasche, ungeschützt || CO Krug || JG Kübel || PL Kufenbrett || SL Lattenkiste || CR Lebensmittelbehälter || FT Los || LT Magazinwagen || FW Massengut, fest, feine Teilchen („Pulver“) || VY Massengut, fest, große Teilchen („Knollen“) || VO Massengut, fest, körnige Teilchen („Körner“) || VR Massengut, flüssig || VL Massengut, Flüssiggas (bei anormaler Temperatur/anormalem Druck) || VQ Massengut, Gas (bei 1031 mbar und 15 °C) || VG Massengut, Metallschrott || VS Massengutbehälter, mittelgroß || WA Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium || WD Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa || WH Massengutbehälter, mittelgroß, Aluminium, Flüssigkeit || WL Massengutbehälter, mittelgroß, flexibel || ZU Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet || WP Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, beschichtet, mit Umhüllung || WR Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, mit Umhüllung || WQ Massengutbehälter, mittelgroß, gewebter Kunststoff, ohne Umhüllung || WN Massengutbehälter, mittelgroß, Holzfaser || ZT Massengutbehälter, mittelgroß, Kunststofffolie || WS Massengutbehälter, mittelgroß, Metall || WF Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, beaufschlagt mit 10 kPa || WJ Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, Flüssigkeit || WM Massengutbehälter, mittelgroß, Metall, kein Stahl || ZV Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz || ZW Massengutbehälter, mittelgroß, Naturholz, mit Auskleidung || WU Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig || ZA Massengutbehälter, mittelgroß, Papier, mehrlagig, wasserresistent || ZC Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz || ZX Massengutbehälter, mittelgroß, Sperrholz, mit Auskleidung || WY Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl || WC Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, beaufschlagt mit mehr als 10 kPa || WG Massengutbehälter, mittelgroß, Stahl, Flüssigkeit || WK Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff || AA Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Feststoffe || ZF Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, mit Druck beaufschlagt || ZH Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, frei stehend, Flüssigkeiten || ZK Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Feststoffe || ZD Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, mit Druck beaufschlagt || ZG Massengutbehälter, mittelgroß, starrer Kunststoff, statische Struktur, Flüssigkeiten || ZJ Massengutbehälter, mittelgroß, Textil mit Umhüllung || WW Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet || WV Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, beschichtet und Umhüllung || WX Massengutbehälter, mittelgroß, Textil, mit äußerer Umhüllung || WT Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial || ZS Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Feststoffe || ZM Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, mit Druck beaufschlagt || ZP Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, flexibler Kunststoff, Flüssigkeiten || ZR Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Feststoffe || ZL Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, mit Druck beaufschlagt || ZN Massengutbehälter, mittelgroß, Verbundmaterial, starrer Kunststoff, Flüssigkeiten || ZQ Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz || ZY Massengutbehälter, mittelgroß, wiederverwertetes Holz, mit Auskleidung || WZ Matte || MT Milchkanne || CC Milchkasten || MC Netz || NT Netz, schlauchförmig, Kunststoff || NU Netz, schlauchförmig, Textil || NV Nicht verfügbar || NA Nicht verpackt oder nicht abgepackt || NE Nicht verpackt oder nicht abgepackt, eine Einheit || NF Nicht verpackt oder nicht abgepackt, mehrere Einheiten || NG Obst-/Gemüsekiste („Lug“) || LU Obststeige || FC Ohne Käfig || UC Oktabin || OT Oxhoft || HG Päckchen || PA Packung, Display, Holz || IA Packung, Display, Karton || IB Packung, Display, Kunststoff || IC Packung, Display, Metall || ID Packung, Karton, mit Greiflöchern für Flaschen || IK Packung, Papierumhüllung || IG Packung, Präsentation || IE Packung, Schlauch || IF Packung/Packstück || PK Paket || PC Palette || PX Palette, 100 cm x 110 cm || AH Palette, AS 4068-1993 || OD Palette, CHEP 100 cm x 120 cm || OC Palette, CHEP 40 cm x 60 cm || OA Palette, CHEP 80 cm x 120 cm || OB Palette, Holz || 8A Palette, Holz || AG Palette, ISO T11 || OE Palette, modular, Manschette 80 cm × 100 cm || PD Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm || AF Palette, modular, Manschette 80 cm × 120 cm || PE Palette, Triwall || TW Patrone || CQ Pfanne || P2 Platte („Plate“) || PG Platte („Slab“) || SB Platten, im Bündel/Bund || PY Plattform, Gewicht oder Abmessungen nicht angegeben || OF Quetschtube || TD Rahmen || FR Reifen || TE Ring || RG Rohr („Pipe“) || PI Rohr („Tube“) || TU Rohre, im Bündel/Bund („Pipes, in bundle/bunch/truss“) || PV Rohre, im Bündel/Bund („Tubes, in bundle/bunch/truss“) || TZ Rolle || RO Rotnetz || RT Sack || SA Sack, Jute || GY Sack, mehrlagig || MS Sarg || CJ Satz || KI Schachtel || NS Schale || BM Schrumpfverpackt || SW Seekiste || SE Segeltuch || CZ Spender || DN Spindel || SD Spule || BB Spule („Coil“) || CL Stab || BR Stab, Stange || RD Stäbe, im Bündel/Bund („Bars, in bundle/bunch/truss“) || BZ Stäbe, Stangen, im Bündel/Bund („Rods, in bundle/bunch/truss“) || RZ Stamm || LG Stämme, im Bündel/Bund || LZ Steige (crate, framed) || FD Steige (crate, shallow) || SC Steige, Holz || 8B Streichholzschachtel || MX Stück || PP Stufe, Etage || TI Tablett || T1 Tafel, Bogen, Platte || ST Tafel, Bogen, Platte, eingeschweißt in Kunststoff || SP Tafel, Bögen, Platten, im Bündel/Bund || SZ Tank, rechteckig || TK Tank, zylindrisch || TY Tankbehälter, allgemein || TG Teekiste || TC Tiertransportbox || PF Tonne || TO Topf || PT Trägerpappe || CM Transporthilfe || SI Tray, mit waagerecht gestapelten flachen Artikeln || GU Tray, starr, mit Deckel stapelbar (CEN TS 14482:2002) || IL Tray-Packung (Trog, Tablett, Schale, Mulde) || PU Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Holz || DT Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Karton || DV Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Kunststoff || DS Tray-Packung, einlagig, ohne Deckel, Polystyrol || DU Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Holz || DX Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Karton || DY Tray-Packung, zweilagig, ohne Deckel, Kunststoff || DW Trommel, Fass || DR Truhe || CF Tube, mit Düse || TV Umschlag || EN Umzugskasten || LV Vakuumverpackt || VP Vanpack || VK Verschlag || SK Weidenkorb || CE Wickel || BT Zerstäuber || AT Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter || 6P Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumkiste || YR Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Aluminiumtrommel || YQ Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in dehnungsfähigem Kunststoffgebinde || YY Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in festem Kunststoffgebinde || YZ Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfaserkiste || YX Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzfasertrommel || YW Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Holzkiste || YS Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Sperrholztrommel || YT Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahlkiste || YP Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Stahltrommel || YN Zusammengesetzte Verpackung, Glasbehälter in Weidenkorb || YV Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter || 6H Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumkiste || YD Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Aluminiumtrommel || YC Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in fester Kunststoffkiste || YM Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfaserkiste || YK Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzfasertrommel || YJ Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Holzkiste || YF Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Kunststofftrommel || YL Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholzkiste || YH Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Sperrholztrommel || YG Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahlkiste || YB Zusammengesetzte Verpackung, Kunststoffbehälter in Stahltrommel || YA Zylinder || CY [1] ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1. [2] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. [3] ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1. [4] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. [5] ABl. L 226 vom 13.8.1987, S. 2. [6] ABl. L 282 vom 28.10.2011, S. 1. [7] ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.