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Document 52012PC0403

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung)

/* COM/2012/0403 final - 2012/0196 (COD) */

52012PC0403

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (Neufassung) /* COM/2012/0403 final - 2012/0196 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Die Kommission hat mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren. Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Rechtsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren.

2.           Die Kommission hat die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[2] eingeleitet. Die neue Verordnung sollte die verschiedenen Rechtsakte ersetzen, die Gegenstand der Kodifizierung waren[3].

3.           In der Zwischenzeit trat der Vertrag von Lissabon in Kraft. Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ermöglicht es dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Artikel 291 AEUV ermöglicht es dem Gesetzgeber, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen, wenn es einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union bedarf. Die nach diesen Artikeln von der Kommission angenommenen Rechtsakte werden nach der Terminologie des AEUV als „delegierte Rechtsakte“ (Artikel 290 Absatz 3) beziehungsweise als „Durchführungsrechtsakte“ (Artikel 291 Absatz 4) bezeichnet.

4.           Verordnung (EG) Nr. 338/97 enthält Bestimmungen, für die eine solche Übertragung der Befugnis in Frage kommt. Es ist daher angebracht, die Kodifizierung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in eine Neufassung umzuwandeln, um die erforderlichen Änderungen vornehmen zu können.

5.           Der Vorschlag für eine Neufassung wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung der Verordnung (EG) Nr. 338/97 und der sie ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in 22 Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang III der neugefassten Verordnung gegenübergestellt.

2012/0196 (COD)

Vorschlag für eine

ê 338/97 (angepasst)

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels

(Neufassung)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel Ö 192 Absatz 1 Õ,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[4],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

ò neu

(1)       Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, im Rahmen der jetzt anstehenden Änderungen eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

ê 338/97 Erwägungsgrund (1) (angepasst)

ð neu

(2)       Ziel Ö dieser Verordnung Õ ist es, Ö den Schutz wildlebender Õ Tier- und Pflanzenarten Ö zu gewährleisten, die durch den Õ Handel ð bedroht sind oder bedroht sein könnten ï.

ê 338/97 Erwägungsgrund (3) (angepasst)

(3)       Ö Ungeachtet Õ der Bestimmungen dieser Verordnung können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung des EG-Vertrags, insbesondere in Bezug auf den Besitz von Exemplaren von Arten, die unter diese Verordnung fallen, strengere Maßnahmen ergreifen oder beibehalten.

ê 338/97 Erwägungsgrund (4)

(4)       Für die Einbeziehung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten in die Anhänge dieser Verordnung sollten objektive Kriterien festgelegt werden.

ê 338/97 Erwägungsgrund (5) (angepasst)

(5)       Zur Durchführung dieser Verordnung sollten gleiche Bedingungen für die Erteilung, Verwendung und Vorlage der Dokumente im Zusammenhang mit der Genehmigung der Einfuhr von Exemplaren der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Ö Union Õ oder ihre Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Ö Union Õ festgelegt werden. Die Durchfuhr von Exemplaren durch die Ö Union Õ sollte besonders geregelt werden.

ê 338/97 Erwägungsgrund (6) (angepasst)

(6)       Es obliegt der jeweiligen Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats mit Unterstützung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats und gegebenenfalls unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe über die Anträge auf Einfuhr von Exemplaren in die Ö Union Õ zu befinden.

ê 338/97 Erwägungsgrund (7)

(7)       Es ist notwendig, im Rahmen der Bestimmungen über die Wiederausfuhr ein Konsultationsverfahren vorzusehen, damit die Gefahr von Verstößen eingeschränkt wird.

ê 338/97 Erwägungsgrund (8) (angepasst)

(8)       Um einen wirksamen Schutz der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten sicherzustellen, können die Einfuhr von Exemplaren in die Ö Union Õ und ihre Ausfuhr aus der Ö Union Õ zusätzlich eingeschränkt werden. Ergänzend dazu können für lebende Exemplare auf Gemeinschaftsebene auch der Besitz oder die Beförderung in der Ö Union Õ eingeschränkt werden.

ê 338/97 Erwägungsgrund (9)

(9)       Es sollten besondere Vorschriften für in Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare, für Exemplare, die als persönliche oder Haushalts­gegenstände gebraucht werden, sowie für das nichtkommerzielle Verleihen und Verschenken oder Tauschen von Exemplaren zwischen registrierten Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen vorgesehen werden.

ê 338/97 Erwägungsgrund (10) (angepasst)

(10)     Um einen möglichst umfassenden Schutz der unter diese Verordnung fallenden Arten sicherzustellen, sollten Bestimmungen über die Kontrolle des Handels und der Beförderung von Exemplaren innerhalb der Ö Union Õ sowie Bedingungen für die Unterbringung von Exemplaren vorgesehen werden. Die Erteilung, Gültigkeit und Verwendung der gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigungen, die zur Kontrolle der vorgenannten Tätigkeiten beitragen, sollten gemeinsamen Vorschriften unterliegen.

ê 338/97 Erwägungsgrund (11) (angepasst)

(11)     Es sollten Maßnahmen ergriffen werden, um für lebende Exemplare die negativen Auswirkungen des Transports in die, aus der oder innerhalb der Ö Union Õ möglichst gering zu halten.

ê 338/97 Erwägungsgrund (12) (angepasst)

(12)     Zur Sicherstellung wirksamer Kontrollen und zur Erleichterung der Zollverfahren sollten Zollstellen bezeichnet werden, die über ausgebildetes Personal verfügen, das für die Durchführung der erforderlichen Förmlichkeiten und der entsprechenden Überprüfungen bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Ö Union Õ oder bei deren Einfuhr in die Ö Union Õ zuständig ist, um deren zollrechtliche Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) [Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992] zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft[9] zu ermitteln. Des Weiteren sollten Einrichtungen zur Verfügung stehen, die eine ausreichende Unterbringung und Pflege lebender Exemplare gewährleisten.

ê 338/97 Erwägungsgrund (13)

(13)     Die Durchführung dieser Verordnung erfordert ferner die Bezeichnung von Vollzugs­behörden und wissenschaftlichen Behörden in den Mitgliedstaaten.

ê 338/97 Erwägungsgrund (14)

(14)     Die Unterrichtung und Sensibilisierung der Öffentlichkeit im Hinblick auf die Vorschriften dieser Verordnung, insbesondere an den Grenzübergangsstellen, erleichtern die Einhaltung dieser Vorschriften.

ê 338/97 Erwägungsgrund (15)

(15)     Um die wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung ihrer Bestimmungen streng überwachen und zu diesem Zweck untereinander und mit der Kommission eng zusammenarbeiten. Dies erfordert ferner die Übermittlung von Informationen über die Durchführung dieser Verordnung.

ê 338/97 Erwägungsgrund (16)

(16)     Die Überwachung des Umfangs des Handels mit Arten wildlebender Tiere und Pflanzen, die unter diese Verordnung fallen, ist für die Beurteilung der Auswirkungen des Handels auf den Erhaltungsstatus der Arten von entscheidender Bedeutung. Die ausführlichen Jahresberichte hierüber sollten nach einem gemeinsamen Muster erstellt werden.

ê 338/97 Erwägungsgrund (17)

(17)     Um die Einhaltung dieser Verordnung zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten Verstöße mit Sanktionen ahnden, die im Hinblick auf Art und Schwere des Verstoßes ausreichend und angemessen sind.

ê 338/97 Erwägungsgrund (19)

(18)     Die zahlreichen biologischen und ökologischen Aspekte, denen bei der Durchführung dieser Verordnung Rechnung zu tragen ist, erfordern die Einsetzung einer Wissenschaftlichen Prüfgruppe, deren Stellungnahme die Kommission an den Ausschuss und die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermittelt, um sie bei ihren Entscheidungen zu unterstützen.

ê 398/2009 Erwägungsgrund (4) (angepasst)

ð neu

(19)     ð Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften der vorliegenden Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen hinsichtlich der Anname ï sollte die Kommission die Befugnis erhalten, bestimmter Maßnahmen zur Regelung des Handels mit wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, bestimmter Änderungen der Anhänge der Ö vorliegenden Õ Verordnung und weiterer Maßnahmen zur Umsetzung der Resolutionen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) (nachstehend „Übereinkommen“ genannt), der Beschlüsse oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie der Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens zu treffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. ð Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. ï

ò neu

(20)     Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der vorliegenden Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[10], ausgeübt werden.

ê 338/97

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

ê 338/97 (angepasst)

ð neu

Ziel

Ziel dieser Verordnung ist es, den Schutz und die Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch die Regelung des Handels mit ihnen gemäß den Artikeln Ö 2 bis 22 und den Anhängen A bis D, wie in Anhang I dargelegt, nachstehend „Annex A“, „Annex B“, „Annex C“ und „Annex D“ genannt, Õ sicherzustellen.

Diese Verordnung wird im Einklang mit den Zielen, Grundsätzen und Bestimmungen des in Artikel 2 Buchstabe b definierten Übereinkommens angewandt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

a)           „Ausschuss“ der Ö in Artikel 21 Absatz 1 genannte Õ Ausschuss;

b)           „Übereinkommen“ das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES);

c)           „Ursprungsland“ das Land, in dem ein wildlebendes Exemplar einem natürlichen Lebensraum entnommen, in Gefangenschaft gezüchtet oder künstlich vermehrt wurde;

d)           „Einfuhrmeldung“ eine Meldung des Importeurs oder seines Handelsagenten oder Vertreters zum Zeitpunkt der Einfuhr eines Exemplars einer in Anhang C oder D aufgeführten Art in die Ö Union Õ auf einem ð dem ï von der Kommission nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren vorgeschriebenen ð in Artikel 19 Absatz 2 vorgesehenen ï Formular;

e)           „Einbringung aus dem Meer“ unmittelbare Ö Einbringung Õ eines Exemplars in die Ö Union Õ, das in einer nicht der Ö Gerichtsbarkeit Õ eines Staates unterstehenden Meeresumwelt einschließlich des Luftraums über der See, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds entnommen wurde;

ê 338/97

f)            „Erteilung“ Abwicklung aller Verfahren zur Erstellung und Gültigerklärung einer Genehmigung oder Bescheinigung und ihre Aushändigung an den Antragsteller;

g)           „Vollzugsbehörde“ eine im Fall eines Mitgliedstaats nach Artikel 13 Absatz 1 und im Fall eines Drittlandes nach Artikel IX des Übereinkommens benannte innerstaatliche Verwaltungsbehörde;

ê 338/97 (angepasst)

h)           „Bestimmungsmitgliedstaat“ der Bestimmungsmitgliedstaat, der in dem für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr eines Exemplars verwendeten Dokument genannt wird; im Fall der Einbringung aus dem Meer der Mitgliedstaat, dessen Gerichtsbarkeit der Bestimmungsort eines Exemplars Ö unterliegt Õ.

ê 338/97 (angepasst)

è1 Berichtigung 338/1997 (ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70)

i)            „Angebot zum Verkauf“ Angebot zum Verkauf und jegliche Tätigkeit, die in diesem Sinne ausgelegt werden kann, einschließlich der Werbung oder der Veranlassung zur Werbung oder der Aufforderung zu Kaufverhandlungen;

j)            „persönliche oder Haushaltsgegenstände“ im Besitz einer Privatperson befindliche tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus solchen, die Teil des normalen Hab und Guts dieser Person sind oder hierzu bestimmt sind;

k)           „Bestimmungsort“ Ort, von dem zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Ö Union Õ angenommen wird, dass die Exemplare normalerweise dort gehalten werden; im Fall von lebenden Exemplaren ist dies der erste Ort, an dem sie nach einer Quarantäne oder einer sonstigen Unterbringung zur Durchführung von Gesundheits­überprüfungen und -kontrollen gehalten werden sollen;

l)            „Population“ eine biologisch oder geographisch abgegrenzte Zahl von Individuen;

m)          „hauptsächlich kommerzielle Zwecke“ alle Zwecke, deren nichtkommerzieller Charakter nicht deutlich überwiegt;

n)           „Wiederausfuhr aus der Ö Union Õ“ Ausfuhr eines früher eingeführten Exemplars aus der Ö Union Õ;

o)           „Wiedereinfuhr in die Ö Union Õ“ Einfuhr eines früher ausgeführten oder wiederausgeführten Exemplars in die Ö Union Õ;

p)           „Verkauf“ jede Form des Verkaufs. Für die Zwecke dieser Verordnung werden das Vermieten, der Tausch oder Austausch dem Verkauf gleichgesetzt; sinnverwandte Ausdrücke werden entsprechend ausgelegt;

q)           „wissenschaftliche Behörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 13 Absatz 2 oder von einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, nach Artikel IX des Übereinkommens benannte wissenschaftliche Behörde;

r)            „Wissenschaftliche Prüfgruppe“ der nach Artikel 17 eingesetzte beratende Ausschuss;

s)            „Art“ Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart;

t)            „Exemplar“ jedes lebende oder tote Tier oder jede lebende oder tote Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist oder nicht, sowie sämtliche Waren, wenn aus einem Begleitdokument, aus der Verpackung, aus einem Warenzeichen oder aus sonstigen Umständen hervorgeht, dass sie Teile oder Erzeugnisse aus Tieren oder Pflanzen dieser Art sind oder solche enthalten, sofern diese Teile oder Erzeugnisse nicht ausdrücklich von den Vorschriften dieser Verordnung oder den Vorschriften betreffend den Anhang, in dem die Art verzeichnet ist, aufgrund einer diesbezüglichen Angabe in dem betreffenden Anhang ausgenommen sind.

              Ein Exemplar wird als Exemplar einer in den Anhängen A bis D aufgeführten Art betrachtet, wenn es sich um ein Tier oder eine Pflanze, ihre Teile oder aus ihnen gewonnene Erzeugnisse davon handelt, von der zumindest ein „Elternteil“ einer der aufgeführten Arten angehört. In Fällen, in denen die „Elternteile“ eines solchen Tieres oder einer solchen Pflanze Arten angehören, die in verschiedenen Anhängen aufgeführt sind, oder Arten angehören, von denen nur eine aufgeführt ist, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs. Im Fall von Exemplaren von Hybridpflanzen, bei denen ein „Elternteil“ einer Art in Anhang A angehört, gelten die Vorschriften des einschränkenderen Anhangs nur, wenn diese Art im Anhang einen diesbezüglichen Hinweis enthält;

u)           „Handel“ die Einfuhr in die Ö Union Õ, einschließlich der Einbringung aus dem Meer, und die Ausfuhr und Wiederausfuhr aus der Union sowie die Verwendung, Beförderung oder Überlassung von Exemplaren, für die die Vorschriften der Verordnung gelten, in der Ö Union Õ einschließlich innerhalb eines Mitgliedstaats;

v)           „Durchfuhr“ die Beförderung von Exemplaren, die für einen namentlich genannten Empfänger bestimmt sind, zwischen zwei Punkten außerhalb der Ö Union Õ durch das Hoheitsgebiet der Ö Union Õ, wobei die Beförderung nur im Zusammenhang mit den für diese Beförderungsart erforderlichen Vorkehrungen unterbrochen werden darf;

w)          „zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als fünfzig Jahren erworben wurden“ Exemplare, deren ursprünglicher natürlicher Zustand zur Herstellung von Schmuckstücken, Dekorationsgegenständen, Kunstgegenständen, Gebrauchs­gegenständen oder Musikinstrumenten vor dem 3. März 1947 signifikant verändert wurde und bei denen sich die Vollzugsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats vergewissern konnte, dass sie unter solchen Umständen erworben wurden. Solche Exemplare werden nur als verarbeitet betrachtet, wenn sie eindeutig einer der erwähnten Kategorien angehören und zur Erfüllung ihres Zwecks keiner weiteren Schnitzerei, handwerklichen Fertigung oder Verarbeitung bedürfen;

x)           „Überprüfungen zum Zeitpunkt der Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder Durchfuhr“ die Dokumentenkontrolle bei den in dieser Verordnung vorgesehenen Bescheinigungen, Genehmigungen und Meldungen und die Untersuchung der Exemplare gegebenenfalls in Verbindung mit einer Entnahme von Proben für eine Analyse oder einer eingehenderen Überprüfung, falls die Ö Vorschriften der Union Õ dies vorsehen; in den anderen Fällen erfolgt dies durch repräsentative Stichüberprüfungen der Sendungen.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Anhang A enthält:

a)           die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)           alle Arten, die

i)       im Ö Handel in der Union Õ oder Ö im Õ internationalen Handel gefragt sind oder sein könnten und vom Aussterben bedroht oder so selten sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde,

         oder

ii)       die einer Gattung oder Art angehören, deren Arten bzw. Unterarten gemäß den Kriterien unter Buchstabe a oder è1 Buchstabe b Ziffer i ç größtenteils in Anhang A aufgeführt sind und deren Aufnahme in den genannten Anhang für den wirksamen Schutz dieser Taxa von wesentlicher Bedeutung ist.

(2) Anhang B enthält:

a)           die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in Anhang A der vorliegenden Verordnung enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)           die in Anhang I des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde;

c)           alle sonstigen, nicht in den Anhängen I oder II des Übereinkommens aufgeführten Arten,

i)       die international in Mengen gehandelt werden,

– die das Überleben der Art oder von Populationen in bestimmten Ländern gefährden können,

– die die Erhaltung der Gesamtpopulation auf einem Niveau beeinträchtigen können, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht,

         oder

ii)       deren Aufnahme in den Anhang aus Gründen der Ähnlichkeit mit anderen Arten in den Anhängen A oder B wesentlich ist, um eine wirksame Kontrolle des Handels mit Exemplaren dieser Arten zu gewährleisten;

d)           Arten, bei denen erwiesen ist, dass die Einbringung lebender Exemplare in den natürlichen Lebensraum der Ö Union Õ eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Ö Union Õ darstellt.

(3) Anhang C enthält:

a)           die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, die nicht in den Anhängen A und B der vorliegenden Verordnung enthalten sind und zu denen die Mitgliedstaaten keinen Vorbehalt angemeldet haben;

b)           die in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(4) Anhang D enthält:

a)           die nicht in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten, bei denen der Umfang der Ö Einfuhren in die Union Õ eine Überwachung rechtfertigt;

b)           die in Anhang III des Übereinkommens aufgeführten Arten, zu denen ein Vorbehalt angemeldet wurde.

(5) Rechtfertigt der Erhaltungsstatus von Arten, die dieser Verordnung unterliegen, ihre Aufnahme in einen der Anhänge des Übereinkommens, so tragen die Mitgliedstaaten zu den notwendigen Änderungen bei.

Artikel 4

Einfuhr in die Ö Union Õ

(1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Ö Union Õ sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 sowie unter folgenden Bedingungen erteilt werden:

a)           Die zuständige wissenschaftliche Behörde vertritt unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung, dass die Einfuhr in die Ö Union Õ

i)       den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art nicht beeinträchtigt,

ii)       –        zu einem der in Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben e, f und g genannten Zweck oder

ê Berichtigung 338/1997 (ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70)

– zu sonstigen Zwecken, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind, erfolgt.

ê 338/97 (angepasst)

b)           i)       Der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; werden Exemplare von Arten, die in den Anhängen zum Übereinkommen aufgeführt sind, aus einem Drittland eingeführt, so ist hierfür eine Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Kopie derselben erforderlich, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen durch eine zuständige Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhrlandes ausgestellt worden ist.

ii)       Zur Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Arten, die nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a in Anhang A aufgeführt sind, ist ein solcher Nachweis mit Hilfe von Dokumenten zwar nicht erforderlich, jedoch ist die Erstausfertigung einer solchen Einfuhrgenehmigung dem Antragsteller nicht vor der Vorlage der Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung auszuhändigen.

c)           Die zuständige wissenschaftliche Behörde hat sich vergewissert, dass die für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung am Bestimmungsort für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist.

d)           Die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass das Exemplar nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet wird.

e)           Die Vollzugsbehörde hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaft­lichen Behörde vergewissert, dass sonstige Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nicht entgegenstehen.

f)            Im Fall der Einbringung von Exemplaren aus dem Meer hat sich die Vollzugs­behörde vergewissert, dass jedes lebende Exemplar für den Transport so vorbereitet und versandt wird, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt.

(2) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Ö Union Õ sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen.

Die Einfuhrgenehmigung darf nur unter Beachtung der Einschränkungen nach Absatz 6 erteilt werden und wenn

a)           die zuständige wissenschaftliche Behörde nach Prüfung der verfügbaren Daten und unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Auffassung vertritt, dass die Einfuhr in die Ö Union Õ den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der Population der betreffenden Art unter Berücksichtigung des gegenwärtigen oder des voraussichtlichen Umfangs des Handels nicht beeinträchtigt. Diese Stellungnahme bleibt auch für spätere Einfuhren gültig, solange sich die oben aufgeführten Faktoren nicht erheblich ändern;

b)           der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;

c)           die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Buchstaben e und f erfüllt sind.

(3) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Ö Union Õ sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; ferner

a)           hat der Antragsteller im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, mit Hilfe einer Ausfuhr­genehmigung, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Landes erteilt wurde, nachzuweisen, dass die Exemplare unter Einhaltung der einzelstaatlichen Vorschriften über die Erhaltung der betreffenden Art erworben wurden; oder

b)           hat er im Fall der Ausfuhr aus einem Land, das nicht im Zusammenhang mit der betreffenden Art in Anhang C genannt wird, oder im Fall der Wiederausfuhr aus irgendeinem Land eine Ausfuhrgenehmigung, eine Wiederausfuhrbescheinigung oder eine Ursprungsbescheinigung vorzulegen, die in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von einer zuständigen Behörde des Ausfuhr- oder Wiederausfuhr­landes ausgestellt worden ist.

(4) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Ö Union Õ sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhr­meldung vorzulegen.

(5) Die in Absatz 1 Buchstaben a und d und Absatz 2 Buchstaben a, b und c festgelegten Bedingungen für die Erteilung einer Einfuhrgenehmigung gelten nicht für Exemplare, für die der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist,

a)           dass sie zuvor rechtmäßig in die Ö Union Õ eingeführt oder in dieser erworben wurden und verändert oder unverändert in die Ö Union Õ wiedereingeführt werden; oder

b)           dass es sich um zu Gegenständen verarbeitete Exemplare handelt, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 1 Buchst. a (angepasst)

ð neu

(6) Nach Konsultationen mit den betroffenen Ursprungsländern kann die Kommission ð mittels Durchführungsrechtsakten ï , gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren unter Berücksichtigung jeglicher Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe die Einfuhr in die Ö Union Õ generell oder in Bezug auf bestimmte Ursprungsländer einschränken:

ê 338/97 (angepasst)

a)           aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe e für Exemplare der Arten des Anhangs A;

b)           aufgrund der Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe e oder in Absatz 2 Buchstabe a für Exemplare der Arten des Anhangs B; und

c)           für lebende Exemplare der Arten des Anhangs B, die eine hohe Sterblichkeitsrate während des Transports aufweisen oder erwiesenermaßen in Gefangenschaft kaum eine ihrer natürlichen Lebenserwartung entsprechende Zeitspanne überleben würden; oder

d)           für lebende Exemplare von Arten, deren Einbringung in den natürlichen Lebensraum der Ö Union Õ erwiesenermaßen eine ökologische Gefahr für die einheimischen wildlebenden Tier- und Pflanzenarten der Ö Union Õ darstellt.

ò neu

Die im ersten Unterabsatz genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 338/97 (angepasst)

Die Kommission veröffentlicht vierteljährlich ein Verzeichnis der etwaigen Einschränkungen Ö gemäß Unterabsatz 1 Õ im Amtsblatt der Europäischen Union.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 1 Buchst. b (angepasst)

ð neu

(7) Treten bei der Einfuhr in die Ö Union Õ Sonderfälle der Umladung auf See, des Luft- oder des Eisenbahntransportes auf, so gewährt die Kommission ð wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf die Gewährung von ï Ausnahmen von der Überprüfung und der Vorlage der Einfuhrdokumente an der Einfuhrzollstelle gemäß den Absätzen 1 bis 4 Ö dieses Artikels Õ, damit die genannte Überprüfung und die Dokumentenvorlage an einer anderen gemäß Artikel 12 Absatz 1 bezeichneten Zollstelle erfolgen können.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 338/97 (angepasst)

Artikel 5

Ausfuhr oder Wiederausfuhr aus der Ö Union Õ

(1) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Ö Union Õ sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungs­zollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

(2) Eine Ausfuhrgenehmigung für in Anhang A aufgeführte Exemplare darf nur erteilt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)           die zuständige wissenschaftliche Behörde hat schriftlich mitgeteilt, dass der Fang oder die sonstige Entnahme der Exemplare aus der Natur oder ihre Ausfuhr den Erhaltungsstatus der Art oder das Verbreitungsgebiet der betreffenden Population dieser Art nicht beeinträchtigen;

b)           der Antragsteller weist mit Hilfe von Dokumenten nach, dass die Exemplare gemäß den geltenden Rechtsvorschriften zum Schutz der betreffenden Art erworben wurden; wird der Antrag in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ursprungsstaat gestellt, so ist dieser Nachweis anhand einer Bescheinigung zu erbringen, aus der sich ergibt, dass das Exemplar gemäß den in seinem Gebiet geltenden Rechtsvorschriften seinem natürlichen Lebensraum entnommen wurde;

c)           die Vollzugsbehörde hat sich vergewissert, dass

i)       alle lebenden Exemplare so für den Transport vorbereitet und versandt werden, dass die Gefahr einer Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt,

ii)       –        die Exemplare von Arten, die nicht in Anhang I des Übereinkommens aufgeführt sind, nicht für hauptsächlich kommerzielle Zwecke verwendet werden, oder

– im Fall einer Ausfuhr von Exemplaren der Arten des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a in einen Staat, der Vertragspartei des Übereinkommens ist, eine Einfuhrgenehmigung erteilt worden ist;

und

d)           die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats hat sich nach Rücksprache mit der zuständigen wissenschaftlichen Behörde vergewissert, dass keine sonstigen Belange des Artenschutzes der Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung entgegenstehen.

(3) Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstaben c und d erfüllt sind und der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachgewiesen hat, dass die Exemplare

a)           gemäß den Vorschriften dieser Verordnung in die Ö Union Õ eingeführt wurden; oder

b)           falls die Einfuhr in die Ö Union Õ vor dem 3. März 1997 erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82[11] eingeführt wurden Ö , oder falls die Einfuhr in die Union vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung jedoch nach dem 3. März 1997 erfolgte, gemäß den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 338/97 eingeführt wurden Õ; oder

c)           falls die Einfuhr in die Ö Union Õ vor 1984 erfolgte, gemäß den Vorschriften des Übereinkommens erstmalig in den internationalen Handel gebracht wurden; oder

d)           rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt wurden, bevor die in den Buchstaben a und b genannten Verordnungen oder das Übereinkommen für diese Exemplare oder für den betreffenden Mitgliedstaat Geltung erlangten.

(4) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Ö Union Õ sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen.

Eine Ausfuhrgenehmigung darf nur erteilt werden, wenn die in Absatz 2 Buchstaben a, b, c Ziffer i und Buchstabe d genannten Bedingungen erfüllt sind.

Eine Wiederausfuhrbescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn die Bedingungen in Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i und Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a bis d erfüllt sind.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 2 Buchst. a (angepasst)

ð neu

(5) Falls ein Antrag auf eine Wiederausfuhrbescheinigung Exemplare betrifft, die aufgrund einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Einfuhrgenehmigung in die Ö Union Õ eingeführt wurden, konsultiert die Vollzugsbehörde vorher die Vollzugsbehörde, die die Einfuhrgenehmigung ausgestellt hat. ð Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die Festlegung der ï Konsultationsverfahren und der Fälle, in denen eine Konsultation erforderlich ist, ð delegierte Rechtsakte zu erlassen. ï werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 338/97

(6) Die in Absatz 2 Buchstabe a und Buchstabe c Ziffer ii genannten Bedingungen für die Erteilung einer Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung gelten nicht für

a)           zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; oder

ê 338/97 (angepasst)

b)           tote Exemplare und Teile sowie Erzeugnisse aus solchen, wenn der Antragsteller mit Hilfe von Dokumenten nachweist, dass sie rechtmäßig erworben wurden, bevor diese Verordnung, Ö die Verordnung (EG) Nr. 338/97, Õ die Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder das Übereinkommen für sie Geltung erlangten.

ê 338/97

(7) Die zuständige wissenschaftliche Behörde jedes Mitgliedstaats überwacht die von dem betreffenden Mitgliedstaat für Exemplare von Arten des Anhangs B erteilten Ausfuhr­genehmigungen und die Ausfuhren solcher Exemplare. Ist eine wissenschaftliche Behörde der Auffassung, dass die Ausfuhr von Exemplaren einer dieser Arten beschränkt werden muss, um sie in ihrem gesamten Verbreitungsgebiet auf einem Niveau zu erhalten, das der Rolle der Art in ihrem Ökosystem entspricht und gleichzeitig weit über dem Niveau liegt, das die Aufnahme dieser Art in Anhang A nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i zur Folge hätte, so teilt sie der zuständigen Vollzugsbehörde schriftlich mit, welche Maßnahmen zur Einschränkung der Erteilung von Ausfuhrgenehmigungen für Exemplare dieser Art zu ergreifen sind.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 2 Buchst. b (angepasst)

ð neu

Wird eine Vollzugsbehörde über Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 unterrichtet, so teilt sie dies zusammen mit ihren Bemerkungen der Kommission mit. Gegebenenfalls ð empfiehlt die Kommission mittels Durchführungsrechtsakten ï Einschränkungen der Ausfuhr der betreffenden Arten nach dem Regelungsverfahren des Artikels 18 Absatz 2 empfiehlt. ð Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ï

ê 338/97

Artikel 6

Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung und Bescheinigungen nach den Artikeln 4, 5 und 10

(1) Lehnt ein Mitgliedstaat einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung ab und ist dieser Fall im Hinblick auf die Ziele dieser Verordnung von Bedeutung, so unterrichtet er die Kommission unverzüglich über die Ablehnung sowie über die Gründe hierfür.

(2) Die Kommission teilt den übrigen Mitgliedstaaten die nach Absatz 1 erhaltenen Informationen mit, um eine einheitliche Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen.

(3) Wird ein Antrag auf eine Genehmigung oder Bescheinigung für Arten gestellt, für die ein gleichartiger Antrag bereits früher abgelehnt worden ist, so hat der Antragsteller die mit dem Antrag befasste zuständige Behörde über die frühere Ablehnung zu unterrichten.

(4) Die Mitgliedstaaten erkennen die Ablehnung eines Antrags durch die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats an, wenn diese Ablehnung auf den Vorschriften dieser Verordnung beruht.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht, wenn sich die Umstände signifikant verändert haben oder neue Fakten zur Begründung des Antrags vorgelegt werden. Erteilt eine Vollzugsbehörde in solchen Fällen eine Genehmigung oder stellt sie eine Bescheinigung aus, so unterrichtet sie die Kommission hiervon sowie von den maßgeblichen Gründen.

Artikel 7

Abweichungen

1.           In Gefangenschaft geborene und gezüchtete oder künstlich vermehrte Exemplare

              Exemplare der Arten des Anhangs A, die in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden sind, werden nach den Vorschriften für Exemplare der Arten des Anhangs B behandelt, es sei denn, Artikel 8 findet Anwendung.

              Im Fall künstlich vermehrter Pflanzen kann unter besonderen Bedingungen, die von der Kommission festgelegt werden und folgende Bereiche betreffen, von den Bestimmungen der Artikel 4 und 5 abgewichen werden.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 3 Buchst. a (angepasst)

ð neu

ð Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf: ï

a)      die Kriterien zur Feststellung, ob ein Exemplar in Gefangenschaft geboren und gezüchtet oder künstlich vermehrt worden ist, und ob dies zu kommerziellen Zwecken erfolgte;

b)      die in Unterabsatz 2 dieses Absatzes erwähnten besonderen Bedingungen die die folgenden Bereiche betreffen:

i)        Verwendung von Gesundheitsbescheinigungen für Pflanzen;

ii)       Handel durch registrierte gewerbliche Handelstreibende und die in Nummer 4 dieses Artikels erwähnten wissenschaftlichen Einrichtungen; und

iii)      Handel mit Hybriden.

werden von der Kommission festgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 338/97 (angepasst)

2.           Durchfuhr

              Abweichend von Artikel 4 werden bei der Durchfuhr von Exemplaren durch die Ö Union Õ von den Einfuhrzollstellen keine Überprüfungen und keine der vorgeschriebenen Genehmigungen, Bescheinigungen und Meldungen verlangt.

              Im Fall der gemäß Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben a und b in den Anhängen aufgeführten Arten gilt die in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannte Ausnahme nur, wenn von der zuständigen Behörde des ausführenden oder wiederausführenden Drittlandes ein gültiges, im Übereinkommen vorgesehenes Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokument, das den Exemplaren entspricht, denen es beigefügt ist, und in dem der Bestimmungsort der Exemplare festgelegt ist, ausgestellt worden ist.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 3 Buchst. b

ð neu

              Ist vor der Ausfuhr oder Wiederausfuhr kein Dokument nach Unterabsatz 2 ausgestellt worden, so muss das Exemplar beschlagnahmt werden und kann gegebenenfalls eingezogen werden, es sei denn, das Dokument wird entsprechend ð besonderen ï Bedingungen, welche die Kommission festgelegt hat, nachträglich vorgelegt. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die besonderen Bedingungen für die nachträgliche Vorlage eines Ausfuhr- oder Wiederausfuhrdokuments delegierte Rechtsakte zu erlassen.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 3 Buchst. c (angepasst)

ð neu

3.           Persönliche und Haushaltsgegenstände

Abweichend von den Artikeln 4 und 5 gelten die Bestimmungen dieser Artikel nicht für tote Exemplare, Teile und Erzeugnisse aus Exemplaren von Arten der Anhänge A bis D, wenn es sich um persönliche Gegenstände oder Haushaltsgegenstände handelt, die gemäß den von der Kommission festzulegenden ð besonderen ï Bestimmungen in die Ö Union Õ eingeführt oder aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf besondere Vorschriften hinsichtlich der Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von persönlichen Gegenständen oder Haushaltsgegenständen delegierte Rechtsakte zu erlassen.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 3 Buchst. c (angepasst)

4.           Wissenschaftliche Einrichtungen

Die in den Artikeln 4, 5, 8 und 9 genannten Dokumente sind nicht erforderlich, wenn es sich um nichtkommerzielles Verleihen, Verschenken oder Tauschen von Herbariumsexemplaren, sonstigen haltbar gemachten, getrockneten oder festumschlossenen Museumsexemplaren und lebendem Pflanzenmaterial zwischen Wissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen handelt, die bei einer Vollzugsbehörde ihres Staates registriert sind; diese Exemplare müssen mit einem Etikett, dessen Muster nach Ö Unterabsatz 2 dieses Absatzes Õ in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt wird, oder einem vergleichbaren, von der Vollzugsbehörde eines Drittlandes ausgestellten oder genehmigten Etikett versehen sein.

ò neu

              Die Kommission legt mittels Durchführungsrechtsakten ein Muster für ein Etikett für lebendes Pflanzenmaterial fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

ê 338/97 (angepasst)

Artikel 8

Bestimmungen betreffend die Kontrolle des Handels

(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten.

(2) Die Mitgliedstaaten können den Besitz von Exemplaren, insbesondere von lebenden Tieren von Arten, die in Anhang A aufgeführt sind, verbieten.

(3) Im Einklang mit den sonstigen Rechtsvorschriften Ö der Union Õ zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten ist eine Ausnahme von den Verboten des Absatzes 1 möglich, sofern die Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Exemplare untergebracht sind, von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt, wenn die Exemplare

a)           in der Ö Union Õ erworben oder in diese eingeführt wurden, bevor die Vorschriften für die Arten des Anhangs I des Übereinkommens oder des Anhangs C 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3626/82 oder des Anhangs A Ö der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Õ dieser Verordnung für die betreffenden Exemplare Geltung erlangten; oder

b)           zu Gegenständen verarbeitet sind, die vor mehr als 50 Jahren erworben wurden; oder

c)           gemäß Ö Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder Õ dieser Verordnung in die Ö Union Õ eingeführt wurden und für Zwecke verwendet werden, die dem Überleben der betreffenden Art nicht abträglich sind; oder

ê 338/97

d)           in Gefangenschaft geborene und gezüchtete Exemplare einer Tierart oder künstlich vermehrte Exemplare einer Pflanzenart oder Teile oder Erzeugnisse aus solchen sind; oder

e)           unter außergewöhnlichen Umständen für den Fortschritt der Wissenschaft oder grundlegende biomedizinische Zwecke gemäß der Richtlinie 86/609/EWG des Rates[12] verwendet werden, falls ausschließlich diese Art für diesen Zweck geeignet ist und keine in Gefangenschaft geborenen und gezüchteten Exemplare dieser Art zur Verfügung stehen; oder

f)            zu Zucht- und Fortpflanzungszwecken verwendet werden, die zur Erhaltung der betreffenden Art beitragen; oder

g)           Forschungs- oder Bildungszwecken dienen, die den Schutz oder die Erhaltung der Art zum Ziele haben; oder

h)           aus einem Mitgliedstaat stammen und nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ihrem natürlichen Lebensraum entnommen wurden.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 4 (angepasst)

ð neu

(4) Die Kommission kann ð Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf ï allgemeine Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 1 dieses Artikels auf der Grundlage der Bedingungen des Absatzes 3 sowie allgemeine Ausnahmen für die Arten des Anhangs A gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ð delegierte Rechtsakte zu erlassen. ï festlegen. Diese Ausnahmen müssen mit den sonstigen Rechtsvorschriften Ö der Union Õ zur Erhaltung wildlebender Tier- und Pflanzenarten in Einklang stehen. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 338/97 (angepasst)

(5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, dass diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und — falls sie von außerhalb der Ö Union Õ stammen — in diese eingeführt wurden.

(6) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten können Exemplare der in den Anhängen B, C und D aufgeführten Arten, die nach Maßgabe dieser Verordnung eingezogen wurden, nach freiem Ermessen verkaufen, sofern sie nicht direkt an die natürliche oder juristische Person zurückgegeben werden, bei der sie eingezogen wurden oder die an dem Verstoß beteiligt war. Solche Exemplare können anschließend zu allen Zwecken als rechtmäßig erworben behandelt werden.

Artikel 9

Beförderung lebender Exemplare

(1) Jede Beförderung eines lebenden Exemplars einer in Anhang A aufgeführten Art innerhalb der Ö Union Õ von dem Ort aus, der in der Einfuhrgenehmigung oder in jeder gemäß dieser Verordnung ausgestellten Bescheinigung genannt wird, erfordert die vorherige Genehmigung einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich das Exemplar befindet. In allen anderen Fällen einer Beförderung muss die für die Beförderung verantwortliche Person gegebenenfalls die rechtmäßige Herkunft des Exemplars nachweisen können.

(2) Diese Genehmigung

a)           darf nur erteilt werden, wenn sich die zuständige wissenschaftliche Behörde des Mitgliedstaats oder im Fall der Beförderung nach einem anderen Mitgliedstaat die zuständige wissenschaftliche Behörde des letztgenannten Staates vergewissert hat, dass die am Bestimmungsort für ein lebendes Exemplar vorgesehene Unterbringung für dessen Erhaltung und Pflege angemessen ausgestattet ist;

b)           muss durch Ausstellung einer Bescheinigung bestätigt werden; und

c)           muss gegebenenfalls sofort einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats mitgeteilt werden, in den das Exemplar verbracht werden soll.

(3) Eine solche Genehmigung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein lebendes Tier zum Zweck einer dringenden tierärztlichen Behandlung befördert werden muss und direkt an den genehmigten Aufenthaltsort zurückbefördert wird.

(4) Wird ein lebendes Exemplar einer Art des Anhangs B innerhalb der Ö Union Õ befördert, so kann der Besitzer des Exemplars dieses abgeben, wenn der vorgesehene Empfänger über die Unterbringung, Ausrüstung und die erforderlichen Praktiken für eine sorgsame Behandlung des Exemplars ausreichend unterrichtet ist.

(5) Werden lebende Exemplare nach der Ö Union Õ, aus der Ö Union Õ oder innerhalb der Ö Union Õ befördert oder bei der Durchfuhr oder beim Umladen dort eine Zeitlang gehalten, so müssen sie so vorbereitet, befördert und gepflegt werden, dass die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt bleibt und im Fall von Tieren die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Tieren während ihrer Beförderung eingehalten werden.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 5 (angepasst)

ð neu

(6) Der Kommission ð wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf ï kann ð die Einschränkung des ï Besitzes oder der Beförderung lebender Exemplare der Arten, deren Einfuhr in die Ö Union Õ nach Artikel 4 Absatz 6 eingeschränkt wurde, ð delegierte Rechtsakte zu erlassen ï. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 338/97

Artikel 10

Bescheinigungen

Die Vollzugsbehörde eines Mitgliedstaats kann auf Antrag und bei Vorlage aller erforderlichen Nachweise eine Bescheinigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 5 Absätze 3 und 4, Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b ausstellen, wenn alle Bedingungen hierfür erfüllt sind.

Artikel 11

Gültigkeit der Genehmigungen und Bescheinigungen und besondere Bedingungen

ê 338/97 (angepasst)

(1) Unbeschadet strengerer Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten erlassen oder beibehalten werden können, gelten Genehmigungen und Bescheinigungen, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß dieser Verordnung ausgestellt wurden, in der ganzen Ö Union Õ.

(2) Diese Genehmigungen oder Bescheinigungen sowie darauf basierende Genehmigungen und Bescheinigungen werden als ungültig angesehen, wenn eine zuständige Behörde oder die Kommission nach Rücksprache mit der ausstellenden zuständigen Behörde feststellt, dass zu Unrecht angenommen wurde, die Bedingungen für die Ausstellung seien erfüllt.

ê 338/97

Im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindliche Exemplare, für die solche Dokumente ausgestellt wurden, werden durch die zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats beschlag­nahmt und können eingezogen werden.

ê 338/97

è1 Berichtigung 338/1997 (ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70)

(3) In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen. Müssen solche Bedingungen oder Auflagen in das Genehmigungs- oder è1 Bescheinigungsformular ç aufgenommen werden, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission mit.

ê 338/97 (angepasst)

(4) Einfuhrgenehmigungen, die auf der Grundlage einer Kopie der zugehörigen Ausfuhr­genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung ausgestellt wurden, sind für die Einfuhr von Exemplaren in die Ö Union Õ nur gültig, wenn das gültige Original der Ausfuhr­genehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung beiliegt.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 6 (angepasst)

ð neu

(5) Der Kommission ð wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die ï Fristen für die Ausstellung der Genehmigungen und Bescheinigungen ð delegierte Rechtsakte zu erlassen ï. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungs­verfahren mit Kontrolle erlassen.

ê 338/97 (angepasst)

Artikel 12

Eingangs- und Ausgangsstellen

(1) Die Mitgliedstaaten benennen Zollstellen, die die Überprüfungen und die Förmlichkeiten für die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Arten in die Gemeinschaft im Hinblick auf die Ermittlung von deren zollrechtlicher Bestimmung im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und für die Ausfuhr aus der Ö Union Õ vornehmen, und geben an, welche dieser Zollstellen speziell für lebende Exemplare bestimmt sind.

(2) Allen nach Absatz 1 benannten Zollstellen ist ausreichendes und entsprechend ausgebildetes Personal zur Verfügung zu stellen. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Unterbringungseinrichtungen nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Ö Union Õ über den Transport und die Unterbringung lebender Tiere zur Verfügung stehen und dass bei Bedarf angemessene Vorkehrungen für lebende Pflanzen getroffen werden.

(3) Alle gemäß Absatz 1 benannten Stellen werden der Kommission mitgeteilt, die eine entsprechende Liste im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 7 (angepasst)

ð neu

(4) In Ausnahmefällen und gemäß ð besonderen ï Kriterien, die von der Kommission festgelegt werden, kann eine Vollzugsbehörde gestatten, dass die Einfuhr in die Ö Union Õ oder die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Union bei einer Zollstelle abgewickelt wird, die nicht gemäß Absatz 1 benannt wurde. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

ò neu

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 in Bezug auf die besonderen Kriterien, nach denen eine solche Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr bei einer anderen Zollstelle gestattet werden kann, delegierte Rechtsakte zu erlassen.

ê 338/97

ð neu

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit an den Grenzübergangsstellen über die Durchführungsbestimmungen zu ð nach ï dieser Verordnung ð erlassenen Bestimmungen ï informiert wird.

Artikel 13

Vollzugsbehörden, wissenschaftliche Behörden und sonstige zuständige Behörden

(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Vollzugsbehörde, die die Hauptverantwortung für die Durchführung dieser Verordnung und die Kontakte zur Kommission trägt.

Jeder Mitgliedstaat kann außerdem weitere Vollzugsbehörden und andere zuständige Behörden benennen, die bei der Durchführung der Verordnung eingeschaltet werden; in diesem Fall ist es Aufgabe der hauptverantwortlichen Vollzugsbehörde, den übrigen Behörden alle für die korrekte Anwendung dieser Verordnung erforderlichen Informationen zu übermitteln.

(2) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere fachlich geeignete wissenschaftliche Behörden, deren Aufgabenbereich sich nicht mit demjenigen einer benannten Vollzugs­behörde decken darf.

ê 338/97 (angepasst)

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission Ö bis Õ spätestens Ö 3. März 1997 Õ Namen und Anschriften der benannten Vollzugsbehörden, der sonstigen Behörden, die Genehmigungen oder Bescheinigungen erteilen dürfen, und der wissenschaft­lichen Behörden; diese Angaben werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

ê 338/97

Alle in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Vollzugsbehörden übermitteln der Kommission auf deren Ersuchen binnen zwei Monaten die Namen und Unterschriftenmuster der Personen, die ermächtigt sind, Genehmigungen und Bescheinigungen zu unterzeichnen, sowie Stempel­abdrücke, Siegel oder sonstige Mittel, mit denen die Echtheit der Genehmigungen oder Bescheinigungen bestätigt wird.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über jede Veränderung der übermittelten Angaben, und zwar spätestens zwei Monate nach Eintreten dieser Veränderung.

Artikel 14

Überwachung der Einhaltung der Vorschriften und Ermittlungen bei Verstößen

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten überwachen die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.

Haben die zuständigen Behörden Grund zu der Annahme, dass ein Verstoß gegen diese Vorschriften vorliegt, ergreifen sie die entsprechenden Maßnahmen, um diesen Verstoß abzustellen oder rechtliche Schritte einzuleiten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens von allen Maßnahmen der zuständigen Behörden bei wesentlichen Verstößen gegen diese Verordnung, einschließlich der Beschlagnahme und Einziehung von Exemplaren.

(2) Die Kommission weist die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf die Bereiche hin, in denen sie Ermittlungen im Rahmen dieser Verordnung als notwendig erachtet. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und — im Hinblick auf die in den Anhängen des Übereinkommens aufgeführten Arten — das Sekretariat des Übereinkommens über das Ergebnis der darauf folgenden Ermittlungen.

(3) Es wird eine Gruppe „Anwendung der Regelung“ eingesetzt, der Vertreter der Behörden eines jeden Mitgliedstaats angehören und die die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung überwachen soll. Den Vorsitz in dieser Gruppe führt der Vertreter der Kommission.

Die Gruppe „Anwendung der Regelung“ prüft technische Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.

Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Gruppe „Anwendung der Regelung“ an den Ausschuss.

Artikel 15

Weitergabe von Informationen

(1) Die Mitgliedstaaten und die Kommission tauschen die für die Durchführung dieser Verordnung notwendigen Informationen aus.

ê 338/97

ð neu

Die Mitgliedstaaten und die Kommission sorgen dafür, dass alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und diese über die Durchführungs­bestimmungen zu dem Übereinkommen, über diese Verordnung und ð die nach dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen ï ihre Durchführungsbestimmungen zu informieren.

(2) Die Kommission steht mit dem Sekretariat des Übereinkommens in Verbindung, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens im gesamten räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung sicherzustellen.

(3) Die Kommission teilt den Vollzugsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten sämtliche Stellungnahmen der Wissenschaftlichen Prüfgruppe unverzüglich mit.

ê 338/97 (angepasst)

è1 398/2009 Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Ziffer i

è2 398/2009 Art. 1 Nr. 8 Buchst. a Ziffer ii

ð neu

(4) Die Vollzugsbehörden der Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alljährlich vor dem 15. Juni alle Informationen über das vorige Jahr, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe a des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen über den internationalen Handel mit allen Exemplaren der in den Anhängen A, B und C aufgeführten Arten und über die Einfuhr von Exemplaren der in Anhang D aufgeführten Arten in die Ö Union Õ. Ö Die Kommission legt Õ ð mittels Durchführungsrechtsakten ï è1 die zu übermittelnden Informationen und deren Form Ö fest Õ nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ç. ð Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ï

Ausgehend von den in Unterabsatz 1 genannten Informationen erstellt die Kommission jedes Jahr vor dem 31. Oktober einen statistischen Bericht über die Einfuhr der unter diese Verordnung fallenden Exemplare in die Ö Union Õ und die Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr solcher Exemplare aus der Gemeinschaft und übermittelt dem Sekretariat des Übereinkommens die Informationen über die unter das Übereinkommen fallenden Arten.

Unbeschadet des Artikels 22 übermitteln die Vollzugsbehörden der Mitglied­staaten der Kommission jedes zweite Jahr — und erstmals 1999 — vor dem 15. Juni alle Informationen über die zwei vorhergehenden Jahre, die zur Erstellung der in Artikel VIII Absatz 7 Buchstabe b des Übereinkommens genannten Berichte erforderlich sind, sowie entsprechende Informationen zu den Bestimmungen dieser Verordnung, die nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen. è2 Ö Die Kommission legt Õ ð mittels Durchführungsrechtsakten, ï die zu übermittelnden Informationen und deren Form Ö fest Õ nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ç. ð Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ï

Ausgehend von den in Unterabsatz 3 genannten Informationen erstellt die Kommission jedes zweite Jahr — und erstmals 1999 — vor dem 31. Oktober einen Bericht über die Durchführung und die Anwendung dieser Verordnung.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 8 Buchst. B

ð neu

(5) Zur Vorbereitung der Änderungen der Anhänge übermitteln die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Kommission alle einschlägigen Informationen. Die Kommission legt die erforderlichen Informationen ð mittels Durchführungsrechtsakten ï nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest. ð Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ï

ê 338/97 (angepasst)

è1 Berichtigung 338/1997 (ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70)

(6) è1 Unbeschadet der Richtlinie ç Ö 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Õ[13] ergreift die Kommission geeignete Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit von Informationen, die bei der Durchführung dieser Verordnung übermittelt wurden.

Artikel 16

Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen durch geeignete Maßnahmen dafür, dass zumindest bei folgenden Verstößen gegen diese Verordnung Sanktionen verhängt werden:

a)           Einfuhr von Exemplaren in die Ö Union Õ oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr von Exemplaren aus der Gemeinschaft ohne einschlägige Genehmigung oder Bescheinigung, mit falscher, gefälschter oder ungültiger Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne die Erlaubnis der zuständigen Behörde geänderten Genehmigung oder Bescheinigung;

b)           Nichterfüllung der Auflagen für eine nach Maßgabe dieser Verordnung erteilte Genehmigung oder ausgestellte Bescheinigung;

c)           falsche Erklärungen oder bewusst falsche Informationserteilung, um eine Genehmigung oder Bescheinigung zu erhalten;

d)           Vorlage einer falschen, gefälschten oder ungültigen Genehmigung oder Bescheinigung oder einer ohne Erlaubnis geänderten Genehmigung oder Bescheinigung im Hinblick auf die Erteilung einer Genehmigung oder Bescheinigung der Ö Union Õ oder für jeden anderen amtlichen Zweck im Zusammenhang mit dieser Verordnung;

e)           Nichtvorlage einer Einfuhrmeldung oder falsche Einfuhrmeldung;

f)            Versand lebender Exemplare ohne ordnungsgemäße Vorbereitung, um die Gefahr der Verletzung, Gesundheitsschädigung oder Tierquälerei auf ein Minimum zu beschränken;

g)           Verwendung von Exemplaren der in Anhang A aufgeführten Arten zu anderen als den bei der Erteilung der Einfuhrgenehmigung oder nachträglich zugelassenen Zwecken;

h)           Handel mit künstlich vermehrten Pflanzen entgegen Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2;

i)            Verbringung von Exemplaren in die Ö Union Õ oder aus der Ö Union Õ oder Durchfuhr durch die Ö Union Õ ohne eine nach dieser Verordnung ausgestellte entsprechende Genehmigung oder Bescheinigung und im Fall einer Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren aus einem Drittland, das Vertragspartei des Übereinkommens ist, ohne eine nach dem Übereinkommen ausgestellte Genehmigung oder Bescheinigung oder ohne ausreichenden Nachweis über das Vorhandensein einer solchen Genehmigung oder Bescheinigung;

j)            Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Verwendung und Zurschaustellung zu kommerziellen Zwecken, Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren unter Verstoß gegen Artikel 8;

k)           Verwendung einer Genehmigung oder Bescheinigung für ein anderes Exemplar als das Exemplar, für das sie ausgestellt wurde;

l)            Fälschung oder Änderung einer nach Maßgabe dieser Verordnung ausgestellten Genehmigung oder Bescheinigung;

m)          Verheimlichung oder Ablehnung eines Antrags auf Einfuhr in die Ö Union Õ oder Ausfuhr bzw. Wiederausfuhr aus der Ö Union Õ gemäß Artikel 6 Absatz 3.

(2) Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Schwere des Verstoßes stehen und Bestimmungen über eine Beschlagnahme und — gegebenenfalls — Einziehung vorsehen.

(3) Wurde ein Exemplar eingezogen, wird es einer zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übergeben, in dem die Einziehung stattgefunden hat; diese

a)           muss das jeweilige Exemplar nach Anhörung der wissenschaftlichen Behörde dieses Mitgliedstaats unter als angemessen erachteten Bedingungen im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Übereinkommens und dieser Verordnung unterbringen oder in anderer Weise darüber verfügen; und

b)           kann bei der Einfuhr lebender Exemplare in die Ö Union Õ das betreffende Exemplar nach Anhören des Ausfuhrlandes auf Kosten der verurteilten Person wieder in das Ausfuhrland zurücksenden.

(4) Wird ein lebendes Exemplar der in Anhang B oder C aufgeführten Arten an einer Einfuhrstelle ohne gültige Genehmigung oder Bescheinigung in die Ö Union Õ eingeführt, so muss es beschlagnahmt und kann eingezogen werden, oder wenn der Empfänger seine Annahme verweigert, können die zuständigen Behörden des für den Ort der Einfuhr zuständigen Mitgliedstaats gegebenenfalls die Annahme der Sendung verweigern und vom Transporteur die Rücksendung des Exemplars an seinen Herkunftsort fordern.

Artikel 17

Die Wissenschaftliche Prüfgruppe

(1) Es wird eine Wissenschaftliche Prüfgruppe eingesetzt, der Vertreter der wissenschaftlichen Behörde(n) eines jeden Mitgliedstaats angehören und deren Vorsitz der Vertreter der Kommission führt.

(2) Die Wissenschaftliche Prüfgruppe prüft wissenschaftliche Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung — insbesondere Fragen bezüglich Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 6 —, die vom Vorsitzenden entweder von sich aus oder auf Antrag der Mitglieder der Gruppe oder des Ausschusses aufgeworfen werden.

(3) Die Kommission übermittelt die Stellungnahme der Wissenschaftlichen Prüfgruppe an den Ausschuss.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 10 (angepasst)

ð neu

Artikel 18

Ö Weitere Befugnisse zum Erlass von delegierten Rechtsakten Õ

(1) Nach dem Regelungsverfahren erlässt die Kommission die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4 Unterabsätze 1 und 2, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 21 Absatz 3.

(2) Die Kommission erlässt die Maßnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 und Artikel 12 Absatz 4. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(1) Der Kommission ð wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf ï einheitliche Bedingungen und Kriterien für die

a)           Ausstellung, Gültigkeit und Verwendung der in den Artikeln 4 und 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente;

b)           Verwendung Ö der in Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a genannten Õ Pflanzengesundheitsbescheinigungen;

c)           Verfahren — soweit erforderlich — zur Kennzeichnung der Exemplare, damit diese leichter identifiziert werden können und die Einhaltung der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gewährleistet wird.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(2) Der Kommission ð wird die Befugnis übertragen ï, soweit erforderlich, ð gemäß Artikel 20 in Bezug auf ï zusätzliche Maßnahmen zur Durchführung von Entschließungen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens, von Beschlüssen oder Empfehlungen des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens sowie von Empfehlungen des Sekretariats des Übereinkommens ð delegierte Rechtsakte zu erlassen ï. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

(3) Der Kommission ð wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 20 zur Änderung ï der Anhänge A bis D außer im Fall von Änderungen von Anhang A, die sich nicht aus Beschlüssen der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens ergeben, ð delegierte Rechtsakte zu erlassen ï. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 18 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Artikel 19

Ö Weitere Durchführungsbefugnisse Õ

(1) Die Kommission legt ð mittels Durchführungsrechtsakten ï die Gestaltung der in Artikel 4, Artikel 5, Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 10 genannten Dokumente nach dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest. ð Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen. ï

ò neu

(2) Die Kommission schreibt mittels Durchführungsrechtsakten ein Formular für die Vorlage der Einfuhrmeldung vor. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 20

Ausübung der Befugnisübertragung

(1) Die der Kommission übertragene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtakte unterliegt den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen.

(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [Datum des Inkrafttretens des Basisrechtsakts oder jeder andere vom Gesetzgeber festgelegte Zeitpunkt] übertragen.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 genannte Befugnisübertragung kann jederzeit vom Europäischen Parlament oder vom Rat widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 7, Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3, Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5, Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 18 Absätze 1, 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um [zwei Monate] verlängert.

ê 1882/2003 Art. 3 u. Anhang III Nr. 66 (angepasst)

Artikel 21

Ö Ausschussverfahren Õ

(1) Die Kommission wird von Ö einem Ausschuss, der als Ausschuss für den Handel mit wildlebenden Tieren und Pflanzen bezeichnet wird, Õ unterstützt. Ö Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Õ

ê 1882/2003 Art. 3 u. Anhang III Nr. 66

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt. Bei den dem Ausschuss nach Artikel 19 Nummern 1 und 2 obliegenden Aufgaben erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen, wenn der Rat nach Ablauf von drei Monaten nach seiner Befassung keinen Beschluss gefasst hat.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 9 Buchst. a

(3) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

ê 398/2009 Art. 1 Nr. 9 Buchst. b

(4) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Absatz 5 Buchstabe b sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5a Absatz 3 Buchstabe c, Absatz 4 Buchstabe b bzw. Absatz 4 Buchstabe e des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat, einen Monat bzw. zwei Monate festgesetzt.

ò neu

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

ê 338/97

Artikel 22

Schlussbestimmungen

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und das Sekretariat des Übereinkommens über die Bestimmungen, die sie im Einzelnen für die Anwendung dieser Verordnung erlassen, sowie über alle Rechtsinstrumente und Maßnahmen zu deren Anwendung und Durchsetzung.

Die Kommission gibt diese Informationen an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

ê

Artikel 23

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 338/97 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

ê 338/97 (angepasst)

è1 Berichtigung 338/1997 (ABl. L 298 vom 1.11.1997, S. 70)

Artikel 24

Ö Inkrafttreten Õ

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

è1 ç

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments                    Im Namen des Rates

Der Präsident                                                               Der Präsident

ê 101/2012 Art. 1 und Anhang

ANHANG I

Erläuterungen zur Auslegung der Anhänge A, B, C und D

1.           Die in den Anhängen A, B, C und D aufgeführten Arten werden bezeichnet

a)      mit dem Namen der Art oder

b)      als Gesamtheit der einem höheren Taxon (Ordnungsstufe der Systematik) oder einem bestimmten Teil desselben angehörenden Arten.

2.           Die Abkürzung ‚spp.‘ wird zur Bezeichnung aller Arten eines höheren Taxons verwendet.

3.           Sonstige Bezugnahmen auf höhere Taxa als Arten dienen nur der Information oder Klassifikation.

4.           In Anhang A fett gedruckte Arten sind dort im Einklang mit ihrem Schutz gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Rates[14] oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates[15] aufgenommen.

5.           Für Pflanzentaxa unterhalb des Artniveaus werden folgende Abkürzungen verwendet:

a)      ‚ssp.‘ für Unterart,

b)      ‚var.‘ für Varietät und

c)      ‚fa.‘ für Forma (Abart).

6.           Die Zeichen ‚(I)‘, ‚(II)‘, ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons betreffen die Anhänge des Übereinkommens, in denen die betreffenden Arten entsprechend den Anmerkungen 7 bis 9 erwähnt sind. Ist keines dieser Zeichen angegeben, so sind die betreffenden Arten in keinem Anhang des Übereinkommens erwähnt.

7.           Die Angabe von ‚(I)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang I des Übereinkommens steht.

8.           Die Angabe von ‚(II)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende höhere Taxon in Anhang II des Übereinkommens steht.

9.           Die Angabe von ‚(III)‘ nach dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons bedeutet, dass die betreffende Art oder das betreffende Taxon in Anhang III des Übereinkommens steht. In diesem Fall ist auch das Land, für das die Art oder das höhere Taxon in den Anhang III aufgenommen wurde, angegeben.

10.         ‚Kultivar‘ bedeutet entsprechend der Definition in der 8. Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen eine Gruppe von Pflanzen, die a) auf eine besondere Eigenschaft oder Kombination von Eigenschaften hin selektiert wurde, b) in Bezug auf diese Eigenschaften unterscheidbar, einheitlich und stabil ist und c) diese Eigenschaften beibehält, wenn sie auf geeignete Weise vermehrt wird. Ein neues Taxon eines Kultivars kann erst dann als solches betrachtet werden, wenn sein Kategoriename und seine Beschreibung formell in der neuesten Ausgabe des Internationalen Codes der Nomenklatur der Kulturpflanzen veröffentlicht wurden.

11.         Hybride können unter der Voraussetzung in die Anhänge aufgenommen werden, dass sie in der freien Natur unterscheidbare und stabile Populationen bilden. Hybride Tiere, bei denen in den vier vorhergehenden Generationen in direkter Linie ein oder mehrere Exemplare einer Art der Anhänge A oder B vorkommen, fallen wie reine Arten unter die Verordnung, auch wenn die betreffende Hybridart nicht ausdrücklich in den Anhängen aufgeführt ist.

12.         Wird eine Art in Anhang A, B oder C aufgenommen, so werden auch alle Teile und Erzeugnisse dieser Arten in denselben Anhang aufgenommen, sofern die betreffende Art nicht mit der Anmerkung versehen ist, dass nur bestimmte Teile und Erzeugnisse aufgenommen werden. In Übereinstimmung mit Artikel 2 Buchstabe t dieser Verordnung bezeichnet das Zeichen ‚#‘ vor einer Zahl neben dem Namen einer Art oder eines höheren Taxons in Anhang B oder C Teile oder Erzeugnisse, die in diesem Zusammenhang zu den Zwecken der Verordnung wie folgt gekennzeichnet sind:

#1 || || Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a)           Samen, Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien); b)           In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden; c)           Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen und d)           Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla stammen.

#2 || || Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a)           Samen und Pollen und b)           fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#3 || || Bezeichnet ganze oder in Scheiben geschnittene Wurzeln oder Teile davon.

#4 || || Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: a)           Samen (einschließlich Samenkapseln von Orchidaceae), Sporen und Pollen (einschließlich Pollinien). Die Ausnahme gilt nicht für Samen von Cactaceae spp., ausgeführt aus Mexiko, und Samen von Beccariophoenix madagascariensis und Neodypsis decaryi, ausgeführt aus Madagaskar; b)           In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in festem oder flüssigem Medium, die in sterilen Behältern befördert werden; c)           Schnittblumen von künstlich vermehrten Pflanzen; d)           Früchte sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattung Vanilla (Orchidaceae) und der Familie Cactaceae stammen; e)           Stängel, Blüten sowie Teile und Erzeugnisse aus solchen, welche von außerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets eingebürgerten oder künstlich vermehrten Pflanzen der Gattungen Opuntia, Untergattung Opuntia, und Selenicereus (Cactaceae) stammen, und f)            fertige Produkte von Euphorbia antisyphilitica, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#5 || || Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

#6 || || Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter sowie Sperrholz.

#7 || || Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Holzschnitzel, Pulver und Extrakte.

#8 || || Bezeichnet unterirdische Teile (d. h. Wurzeln, Rhizome): im Ganzen, Teile oder pulverisiert.

#9 || || Bezeichnet alle Teile und Erzeugnisse, ausgenommen: solche mit der Kennzeichnung: ‚Hergestellt aus Hoodia spp.-Material aus kontrollierter Ernte und Erzeugung in Zusammenarbeit mit der CITES-Vollzugsbehörde von Botsuana/Namibia/Südafrika auf der Grundlage des Abkommens Nr. BW/NA/ZA xxxx‘.

#10 || || Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, einschließlich Rohlinge, die zur Anfertigung von Bogen für Streichinstrumente verwendet werden.

#11 || || Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz, Pulver und Extrakte.

#12 || || Bezeichnet Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz, Furnierblätter, Sperrholz und etherisches Öl, ausgenommen fertige Produkte, verpackt und für den Einzelhandel bereit.

#13 || || Bezeichnet das Endosperm (auch ‚Fruchtfleisch‘ oder ‚Kopra‘ genannt) und alle Erzeugnisse davon.

13.         Da von keiner Art und keinem höheren Pflanzentaxon in Anhang A erwähnt wird, dass für ihre bzw. seine Hybride Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Geltung hat, können künstlich vermehrte Hybride aus einer oder mehreren Arten oder Taxa mit einer Bescheinigung der künstlichen Vermehrung in den Verkehr gebracht werden und fallen Samen und Pollen (einschließlich Pollinien), Schnittblumen, In-vitro-Sämlings- oder Gewebekulturen in flüssigem oder festem Medium dieser Hybriden, die in sterilen Behältern befördert werden, nicht unter die Verordnung.

14.         Die Abfallprodukte Urin, Kot und Ambra, die ohne Zutun des Menschen vom betreffenden Tier abgeschieden werden, fallen nicht unter die Verordnung.

15.         Hinsichtlich der in Anhang D genannten Tierarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare und ganze oder größtenteils ganze tote Exemplare, mit Ausnahme der Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gekennzeichnet sind:

§ 1 || || Ganze oder weitgehend ganze rohe oder gegerbte Häute.

§ 2 || || Federn oder Häute oder sonstige Teile, die Federn enthalten.

16.         Hinsichtlich der in Anhang D genannten Pflanzenarten gelten die Bestimmungen nur für lebende Exemplare mit Ausnahme von Taxa, denen folgende Anmerkung zugeordnet ist, um deutlich zu machen, dass die Bestimmungen auch für andere Teile und Folgeprodukte gelten:

§ 3 || || Getrocknete und frische Pflanzen gegebenenfalls einschließlich Blätter, Wurzeln/Wurzelstöcke, Stämme, Samen/Sporen, Rinde und Früchte.

§ 4 || || Stämme oder Holzblöcke, Schnittholz und Furnierblätter.

|| Anhang A || Anhang B || Anhang C || Deutsche Bezeichnung

FAUNA || || || ||

CHORDATA (CHORDATIERE) || || || ||

MAMMALIA || || || || Säugetiere

ARTIODACTYLA || || || || PAARHUFER

Antilocapridae || || || || Gabelböcke

Antilocapra americana (I) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) || || || Niederkalifornischer Gabelbock

Bovidae || || || || Hornträger

Addax naso­maculatus (I) || || || Addax oder Mendesantilope

|| Ammotragus lervia (II) || || Mähnenschaf oder Mähnenspringer

|| || Antilope cervicapra (III Nepal) || Hirschziegenantilope

|| Bison bison athabascae (II) || || Waldbison

Bos gaurus (I) (Aus­genommen ist die domestizierte Form von Bos frontalis, für die diese Verordnung nicht gilt.) || || || Gaur

Bos mutus (I) (Ausgenom­men ist die domestizierte Form von Bos grunniens, für die diese Verordnung nicht gilt.) || || || Wildyak

Bos sauveli (I) || || || Kouprey

|| || Bubalus arnee (III Nepal) (Ausge­nommen ist die domesti­zierte Form von Bubalus bubalis, für die diese Verord­nung nicht gilt.) || Arni oder Wasserbüffel

Bubalus depressi­cornis (I) || || || Tieflandanoa oder Gemsbüffel

Bubalus mindorensis (I) || || || Tamarau, Mindorobüffel

Bubalus quarlesi (I) || || || Berganoa

|| Budorcas taxicolor (II) || || Takin

Capra falconeri (I) || || || Markhor oder Schraubenziege

Capricornis milneed­wardsii (I) || || || China-Serau

Capricornis rubidus (I) || || || Roter Serau

Capricornis sumatraensis (I) || || || Sumatra-Serau

Capricornis thar (I) || || || Himalaya-Serau

|| Cephalophus brookei (II) || || Brookeducker

|| Cephalophus dorsalis (II) || || Schwarzrückenducker

Cephalophus jentinki (I) || || || Jentinkducker

|| Cephalophus ogilbyi (II) || || Ogilby-Ducker, Fernando-Po-Ducker

|| Cephalophus silvicultor (II) || || Gelbrückenducker

|| Cephalophus zebra (II) || || Zebraducker

|| Damaliscus pygargus pygargus (II) || || Unterart des Buntbocks

Gazella cuvieri (I) || || || Edmi-Gazelle

|| || Gazella dorcas (III Algerien/ Tunesien) || Dorkas-Gazelle

Gazella leptoceros (I) || || || Afrikanische Dünengazelle

Hippotragus niger variani (I) || || || Riesen-Rappenantilope

|| Kobus leche (II) || || Litschi-Wasserbock

Naemorhedus baileyi (I) || || || Roter Goral

Naemorhedus caudatus (I) || || || Langschwanz-Goral

Naemorhedus goral (I) || || || Goral oder Waldziegenantilope

Naemorhedus griseus (I) || || || Chinesischer Goral

Nanger dama (I) || || || Damagazelle

Oryx dammah (I) || || || Säbel-Antilope

Oryx leucoryx (I) || || || Weiße Oryx, Arabische Oryx

|| Ovis ammon (II) (Ausge­nommen sind Unterarten des Anhangs A.) || || Argali

Ovis ammon hodgsonii (I) || || || Himalayaschaf

Ovis ammon nigrimontana (I) || || || Kara-Tau-Argali

|| Ovis canadensis (II) (Nur die Population Mexikos; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) || || Mexikanisches Dickhornschaf

Ovis orientalis ophion (I) || || || Zyprisches Mufflon

|| Ovis vignei (II) (Ausge­nommen sind Unterarten des Anhangs A.) || || Steppenschaf, Urial

Ovis vignei vignei (I) || || || Afghanisches Steppenschaf

Pantholops hodgsonii (I) || || || Tibetantilope, Tschiru, Orongo

|| Philantomba monticola (II) || || Blauducker, Blauböckchen

Pseudoryx nghetinhensis (I) || || || Vietnamesisches Waldrind, Vu-Quang-Rind

Rupicapra pyrenaica ornata (I) || || || Abruzzen-Gämse

|| Saiga borealis (II) || || Mongolische Saiga

|| Saiga tatarica (II) || || Steppensaiga

|| || Tetracerus quadri­cornis (III Nepal) || Vierhorn-Antilope

Camelidae || || || || Kamele

|| Lama glama guanicoe (II) || || Guanako

Vicugna vicugna (I) (Ausgenom­men die Populationen von: Argentinien [Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien [die gesamte Population], Chile [Population der Primera Región] und Peru [die gesamte Population], die in Anhang B aufgeführt sind.) || Vicugna vicugna (II) (Nur die Populationen von Argentinien[16] [Populationen der Provinzen Jujuy und Catamarca und die halbwilden Populationen der Provinzen Jujuy, Salta, Catamarca, La Rioja und San Juan], Bolivien[17] [die gesamte Population], Chile[18] [Population der Primera Región] und Peru[19] [die gesamte Population]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.) || || Vikunja

Cervidae || || || || Hirschartige

Axis calamia­nensis (I) || || || Calamian-Hirsch

Axis kuhlii (I) || || || Bawean-Schweinshirsch, Kuhlhirsch

Axis porcinus annamiticus (I) || || || Hinterindischer Schweinshirsch

Blastocerus dichotomus (I) || || || Sumpfhirsch

|| Cervus elaphus bactrianus (II) || || Bucharahirsch

|| || Cervus elaphus barbarus (III Algerien/ Tunesien) || Berberhirsch, Atlashirsch

Cervus elaphus hanglu (I) || || || Kaschmirhirsch

Dama dama mesopotami­ca (I) || || || Mesopotamischer Damhirsch

Hippocame­lus spp. (I) || || || Andenhirsche

|| || Mazama temama cerasina (III Guate­mala) || Großmazama

Muntiacus crinifrons (I) || || || Schwarzer Muntjak

Muntiacus vuquangensis (I) || || || Riesenmuntjak

|| || Odocoi­leus virgi­nianus mayensis (III Guate­mala) || Mittelamerikanischer Weißwedelhirsch

Ozotoceros bezoarticus (I) || || || Pampahirsch

|| Pudu mephistophiles (II) || || Nordpudu

Pudu puda (I) || || || Südpudu

Rucervus duvaucelii (I) || || || Barasingha

Rucervus eldii (I) || || || Leierhirsch

Hippopotamidae || || || || Flusspferde

|| Hexaprotodon liberiensis (II) || || Zwergflusspferd

|| Hippopotamus amphibius (II) || || Flusspferd

Moschidae || || || || Moschustiere

Moschus spp. (I) (Nur die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || Moschus spp. (II) (Ausge­nommen sind die Populationen von Afghanistan, Bhutan, Indien, Myanmar, Nepal und Pakistan, die in Anhang A aufgeführt sind.) || || Moschustier

Suidae || || || || Echte Schweine

Babyrousa babyrussa (I) || || || Buru-Hirscheber

Babyrousa bolabatuensis (I) || || || Bola-Batu-Hirscheber

Babyrousa celebensis (I) || || || Nördlicher Sulawesi-Hirscheber

Babyrousa togeanensis (I) || || || Togian-Hirscheber

Sus salvanius (I) || || || Zwergwildschwein

Tayassuidae || || || || Pekaris

|| Tayassuidae spp. (II) (Aus­genommen sind die Art des Anhangs A und die Populationen von Pecari tajacu in Mexiko und den Vereinigten Staaten, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt sind.) || || Pekaris

Catagonus wagneri (I) || || || Chaco-Pekari

CARNIVORA || || || || RAUBSÄUGER

Ailuridae || || || || Kleine Pandas

Ailurus fulgens (I) || || || Kleiner Panda

Canidae || || || || Hundeartige

|| || Canis aureus (III Indien) || Goldschakal

Canis lupus (I/II) (Alle Populationen mit Ausnahme der spanischen Populationen nördlich des Duero und der griechischen Populationen nördlich des 39. Breiten­grades. Die Populationen Bhutans, Indiens, Nepals und Pakistans sind in Anhang I verzeichnet; alle anderen Populationen sind in Anhang II aufgeführt. Ausgenom­men sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden). || Canis lupus (II) (Spanische Populationen nördlich des Duero, griechische Populationen nördlich des 39. Breiten­grades. Ausgenommen sind die domestizierte Form und der Dingo, die als Canis lupus familiaris und Canis lupus dingo bezeichnet werden). || || Wolf

Canis simensis || || || Abessinischer Wolf

|| Cerdocyon thous (II) || || Waldfuchs, Maikong

|| Chrysocyon brachyurus (II) || || Mähnenwolf

|| Cuon alpinus (II) || || Rothund

|| Lycalopex culpaeus (II) || || Magellanfuchs

|| Lycalopex fulvipes (II) || || Darwinfuchs

|| Lycalopex griseus (II) || || Argentinischer Graufuchs

|| Lycalopex gymnocercus (II) || || Pampasfuchs

Speothos venaticus (I) || || || Waldhund

|| || Vulpes bengalen­sis (III Indien) || Bengalfuchs

|| Vulpes cana (II) || || Afghanfuchs

|| Vulpes zerda (II) || || Fennek, Wüstenfuchs

Eupleridae || || || || Madagassische Schleichkatzen

|| Cryptoprocta ferox (II) || || Fossa, Frettkatze

|| Eupleres goudotii (II) || || Otterzivette, Mampalon

|| Fossa fossana (II) || || Fanaloka

Felidae || || || || Katzen

|| Felidae spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A. Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.) || || Katzen

Acinonyx jubatus (I) (Die jährlichen Ausfuhr­quoten für lebende Exemplare und Jagdtrophäen werden wie folgt festgesetzt: Botsuana: 5; Namibia: 150; Simbabwe: 50. Für den Handel mit solchen Exemplaren gilt Artikel 4 Absatz 1 dieser Verordnung.) || || || Gepard

Caracal caracal (I) (Nur die Population Asiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || || || Karakal, Wüstenluchs

Catopuma temminckii (I) || || || Asiatische Goldkatze

Felis nigripes (I) || || || Schwarzfußkatze

Felis silvestris (II) || || || Wildkatze

Leopardus geoffroyi (I) || || || Geoffroy-Katze

Leopardus jacobitus (I) || || || Bergkatze

Leopardus pardalis (I) || || || Ozelot

Leopardus tigrinus (I) || || || Tigerkatze

Leopardus wiedii (I) || || || Langschwanzkatze

Lynx lynx (II) || || || Eurasischer Luchs

Lynx pardinus (I) || || || Pardelluchs

Neofelis nebulosa (I) || || || Nebelparder

Panthera leo persica (I) || || || Asiatischer Löwe

Panthera onca (I) || || || Jaguar

Panthera pardus (I) || || || Leopard

Panthera tigris (I) || || || Tiger

Pardofelis marmorata (I) || || || Marmorkatze

Prionailurus bengalensis bengalensis (I) (Nur die Populationen Bangla­deschs, Indiens und Thailands; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || || || Indische Bengalkatze

Prionailurus iriomotensis (II) || || || Iriomoto-Katze

Prionailurus planiceps (I) || || || Flachkopfkatze

Prionailurus rubiginosus (I) (Nur die Population Indiens; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || || || Rostkatze

Puma concolor coryi (I) || || || Florida-Puma

Puma concolor costaricensis (I) || || || Costa-Rica-Puma

Puma concolor couguar (I) || || || Ostamerikanischer Puma

Puma yagouaroundi (I) (Nur die Populationen Mittel- und Nordameri­kas; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || || || Wieselkatze, Jaguarundi

Uncia uncia (I) || || || Schneeleopard

Herpestidae || || || || Mangusten

|| || Herpestes fuscus (III Indien) || Indische Kurz­schwanzmanguste

|| || Herpestes edwardsi (III Indien) || Indischer Mungo

|| || Herpestes javanicus auropunctatus (III Indien) || Kleiner Mungo

|| || Herpestes smithii (III Indien) || Indische Rotmanguste

|| || Herpestes urva (III Indien) || Krabbenmanguste

|| || Herpestes vitticollis (III Indien) || Halsstreifenmanguste

Hyaenidae || || || || Hyänenartige

|| || Proteles cristata (III Botsuana) || Erdwolf

Mephitidae || || || || Skunke

|| Conepatus humboldtii (II) || || Patagonischer Skunk

Mustelidae || || || || Marderartige

Lutrinae || || || || Otter

|| Lutrinae spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Otter

Aonyx capensis microdon (I) (Nur die Populationen Kameruns und Nigerias; alle anderen Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || || || Kleinkrallenotter

Enhydra lutris nereis (I) || || || Seeotter

Lontra felina (I) || || || Meerotter

Lontra longicaudis (I) || || || Südamerika-Fischotter

Lontra provocax (I) || || || Südlicher Flussotter

Lutra lutra (I) || || || Eurasischer Fischotter

Lutra nippon (I) || || || Japanischer Fischotter

Pteronura brasiliensis (I) || || || Riesenotter

Mustelinae || || || || Marder i.e.S.

|| || Eira barbara (III Honduras) || Tayra

|| || Galictis vittata (III Costa Rica) || Großer Grison

|| || Martes flavigula (III Indien) || Buntmarder

|| || Martes foina intermedia (III Indien) || Steinmarder-Unterart

|| || Martes gwatkinsii (III Indien) || Indischer Charsa

|| || Mellivora capensis (III Botsuana) || Honigdachs

Mustela nigripes (I) || || || Schwarzfußiltis

Odobenidae || || || || Walrosse

|| Odobenus rosmarus (III Kanada) || || Walross

Otariidae || || || || Ohrenrobben

|| Arctocephalus spp. (II) (Aus­genommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Südliche Seebären

Arctoce­phalus philippii (II) || || || Juan-Fernandez-Seebär

Arctoce­phalus townsendi (I) || || || Guadeloupe-Seebär

Phocidae || || || || Hundsrobben

|| Mirounga leonina (II) || || Südlicher See-Elefant

Monachus spp. (I) || || || Mönchsrobben

Procyonidae || || || || Kleinbären

|| || Bassari­cyon gabbii (III Costa Rica) || Schlankbär

|| || Bassaris­cus sumi­chrasti (III Costa Rica) || Mittelamerikanisches Katzenfrett

|| || Nasua narica (III Honduras) || Nasenbär

|| || Nasua nasua solitaria (III Uruguay) || Südamerikanischer Nasenbär

|| || Potos flavus (III Honduras) || Wickelbär

Ursidae || || || || Bären

|| Ursidae spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Bären

Ailuropoda melanoleuca (I) || || || Riesen-Panda

Helarctos malayanus (I) || || || Malayenbär

Melursus ursinus (I) || || || Lippenbär

Tremarctos ornatus (I) || || || Brillenbär

Ursus arctos (I/II) (Nur die Populationen Bhutans, Chinas, Mexikos und der Mongolei sowie die Unterart Ursus arctos isabellinus sind in Anhang I aufgeführt; alle anderen Populationen und Unterarten sind in Anhang II aufgeführt.) || || || Braunbär

Ursus thibetanus (I) || || || Kragenbär

Viverridae || || || || Schleichkatzen

|| || Arctictis binturong (III Indien) || Binturong

|| || Civettictis civetta (III Botsuana) || Afrikanische Zibetkatze

|| Cynogale bennettii (II) || || Mampalon (Otterzivette)

|| Hemigalus derbyanus (II) || || Bänderroller

|| || Paguma larvata (III Indien) || Larvenroller

|| || Paradoxu­rus herma­phroditus (III Indien) || Fleckenmusang

|| || Paradoxu­rus jerdoni (III Indien) || Jerdon-Musang

|| Prionodon linsang (II) || || Bänderlingsang

Prionodon pardicolor (I) || || || Fleckenlingsang

|| || Viverra civettina (III Indien) || Großfleck-Zibetkatze

|| || Viverra zibetha (III Indien) || Indien-Zibetkatze

|| || Viverri­cula indica (III Indien) || Indische Kleinzibetkatze

CETACEA || || || || Wale

CETACEA spp. (I/II)[20] || || || Wale

CHIROPTERA || || || || FLEDERTIERE

Phyllostomidae || || || || Blattnasen

|| || Platyrrhi­nus lineatus (III Uruguay) || Blattnasen-Art

Pteropodidae || || || || Flughunde

|| Acerodon spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Flughund-Gattung

Acerodon jubatus (I) || || || Luzon-Flughund

|| Pteropus spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Flughund-Gattung

Pteropus insularis (I) || || || Truk-Flughund

Pteropus livingstonii (II) || || || Komoren-Flughund

Pteropus loochoensis (I) || || || Japanischer Flughund

Pteropus mariannus (I) || || || Marianen-Flughund

Pteropus molossinus (I) || || || Ponape-Flughund

Pteropus pelewensis (I) || || || Palau-Flughund

Pteropus pilosus (I) || || || Großer Palau-Flughund

Pteropus rodricensis (II) || || || Rodriguez-Flughund

Pteropus samoensis (I) || || || Samoa-Flughund

Pteropus tonganus (I) || || || Tonga-Flughund

Pteropus ualanus (I) || || || Kosrae-Flughund

Pteropus voeltzkowi (II) || || || Pemba-Flughund

Pteropus yapensis (I) || || || Yap-Flughund

CINGULATA || || || || GÜRTELTIERE

Dasypodidae || || || || Gürteltiere

|| || Cabassous centralis (III Costa Rica) || Mittelamerikanisches Nacktschwanz­gürteltier

|| || Cabassous tatouay (III Uruguay) || Nacktschwanz­gürteltier

|| Chaetophrac­tus nationi (II) (Eine Jahres­ausfuhrquote von Null wurde festgelegt. Alle Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dem­entsprechend zu regeln.) || || Anden-Borstengürteltier

Priodontes maximus (I) || || || Riesengürteltier

DASYURO­MORPHIA || || || ||

Dasyuridae || || || || Raubbeutler

Sminthopsis longicaudata (I) || || || Langschwanz-Schmalfußbeutelmaus

Sminthopsis psammophila (I) || || || Große Wüsten-Schmalfußbeutelmaus

Thylacinidae || || || || Beutelwölfe

Thylacinus cynocephalus (möglicher­weise ausgestorben) (I) || || || Beutelwolf

DIPROTODONTIA || || || ||

Macropodidae || || || || Känguruhs

|| Dendrolagus inustus (II) || || Graues Baumkänguruh

|| Dendrolagus ursinus (II) || || Bären-Baumkänguruh

Lagorchestes hirsutus (I) || || || Zottelhasen-Känguruh

Lagostrophus fasciatus (I) || || || Bänder-Känguruh

Onychogalea fraenata (I) || || || Kurznagel-Känguruh

Onychogalea lunata (I) || || || Mondnagel-Känguruh

Phalangeridae || || || || Kletterbeutler

|| Phalanger intercastella­nus (II) || || Östlicher Wollkuskus

|| Phalanger mimicus (II) || || Südlicher Wollkuskus

|| Phalanger orientalis (II) || || Nördlicher Wollkuskus

|| Spilocuscus kraemeri (II) || || Admiralty-Island-Tüpfelkuskus

|| Spilocuscus maculatus (II) || || Eigentlicher Tüpfelkuskus

|| Spilocuscus papuensis (II) || || Waigeou-Tüpfelkuskus

Potoroidae || || || || Rattenkänguruhs

Bettongia spp. (I) || || || Bürstenkänguruhs

Caloprymnus campestris (möglicher­weise ausgestorben) (I) || || || Nacktbrust-Känguruh

Vombatidae || || || || Plumpbeutler, Wombats

Lasiorhinus krefftii (I) || || || Moonie-Wombat

LAGOMORPHA || || || || HASENARTIGE

Leporidae || || || || Hasen

Caprolagus hispidus (I) || || || Borstenkaninchen

Romerolagus diazi (I) || || || Mexikanisches Vulkankaninchen

MONOTREMATA || || || || KLOAKENTIERE

Tachyglossidae || || || || Ameisenigel

|| Zaglossus spp. (II) || || Langschnabeligel

PERAMELE­MORPHIA || || || || NASENBEUTLER

Chaeropodidae || || || || Schweinsfuß-Nasenbeutler

Chaeropus ecaudatus (möglicher­weise ausgestorben) (I) || || || Schweinsfuß-Nasenbeutler

Peramelidae || || || || Eigentliche Nasenbeutler

Perameles bougainville (I) || || || Westaustralischer Streifenbeuteldachs

Thylacomyidae || || || || Kaninchen­nasenbeutler

Macrotis lagotis (I) || || || Großer Kaninchen­nasenbeutler

Macrotis leucura (I) || || || Kleiner Kaninchen­nasenbeutler

PERISSO­DACTYLA || || || || UNPAARHUFER

Equidae || || || || Pferdeartige

Equus africanus (I) (Ausgenom­men ist die domestizierte Form von Equus asinus, für die diese Verordnung nicht gilt.) || || || Afrikanischer Wildesel

Equus grevyi (I) || || || Grevyzebra

Equus hemionus (I/II) (Diese Art steht in Anhang II, die Unterarten Equus hemionus hemionus und Equus hemionus khur sind dagegen in Anhang I aufgeführt.) || || || Asiatischer Halbesel

Equus kiang (II) || || || Kiang

Equus przewalskii (I) || || || Przewalskipferd (Urwildpferd)

|| Equus zebra hartmannae (II) || || Hartmann-Bergzebra

Equus zebra zebra (I) || || || Kap-Bergzebra

Rhinocerotidae || || || || Nashörner

Rhinoceroti­dae spp. (I) (Ausgenom­men ist die Unterart des Anhangs B.) || || || Nashörner

|| Ceratotherium simum simum (II) (Nur die Populationen Südafrikas und Swasilands; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt. Ausschließlich zur Genehmi­gung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die nach annehm­baren und geeigneten Bestimmungs­orten verbracht werden, und des Handels mit Jagdtrophäen. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementsprech­end zu regeln.) || || Südliches Breitmaulnashorn

Tapiridae || || || || Tapire

Tapiridae spp. (I) (Ausgenom­men ist die Art des Anhangs B.) || || || Tapire

|| Tapirus terrestris (II) || || Flachlandtapir

PHOLIDOTA || || || || SCHUPPENTIERE

Manidae || || || || Schuppentiere

|| Manis spp. (II) (Eine Jahres­ausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Exemplare von Manis crassicaudata, Manis culionensis, Manis javanica und Manis pentadactyla, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) || || Schuppentiere

PILOSA || || || || ZAHNARME

Bradypodidae || || || || Dreizehenfaultiere

|| Bradypus variegatus (II) || || Geflecktes Dreizehenfaultier

Megalonychidae || || || || Zweizehenfaultiere

|| || Choloepus hoffmanni (III Costa Rica) || Weißkopf-Zweizehenfaultier

Myrmecophagidae || || || || Ameisenbären

|| Myrmecopha­ga tridactyla (II) || || Großer Ameisenbär

|| || Tamandua mexicana (III Guate­mala) || Kleiner Ameisenbär

PRIMATES || || || || HERRENTIERE

|| PRIMATES spp. (II) (Aus­genommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Herrentiere

Atelidae || || || || Klammerschwanzaffen

Alouatta coibensis (I) || || || Coiba-Brüllaffe

Alouatta palliata (I) || || || Mantelbrüllaffe

Alouatta pigra (I) || || || Guatemala-Brüllaffe

Ateles geoffroyi frontatus (I) || || || Schwarzbrauen-Geoffrey-Klammeraffe

Ateles geoffroyi panamensis (I) || || || Panama-Klammeraffe

Brachyteles arachnoides (I) || || || Südlicher Spinnenaffe

Brachyteles hypoxanthus (I) || || || Nördlicher Spinnenaffe

Oreonax flavicauda (I) || || || Gelbschwanz-Wollaffe

Cebidae || || || || Kapuzinerartige

Callimico goeldii (I) || || || Springtamarin

Callithrix aurita (I) || || || Weißohr-Seidenäffchen

Callithrix flaviceps (I) || || || Gelbkopf-Büscheläffchen

Leontopi­thecus spp. (I) || || || Löwenäffchen

Saguinus bicolor (I) || || || Manteläffchen

Saguinus geoffroyi (I) || || || Geoffroy-Perückenaffe, Panama-Perückenaffe

Saguinus leucopus (I) || || || Weißfußäffchen

Saguinus martinsi (I) || || || Martin-Tamarin

Saguinus oedipus (I) || || || Lisztäffchen

Saimiri oerstedii (I) || || || Gelbes Totenkopfäffchen

Cercopithecidae || || || || Meerkatzenartige

Cercocebus galeritus (I) || || || Tana-Haubenmangabe

Cercopi­thecus diana (I) || || || Diana-Meerkatze

Cercopi­thecus roloway (I) || || || Roloway-Meerkatze

Cercopi­thecus solatus (II) || || || Gabun-Meerkatze

Colobus satanas (II) || || || Schwarzer Guereza, Schwarzer Stummelaffe

Macaca silenus (I) || || || Wanderu, Bartaffe

Mandrillus leucophaeus (I) || || || Drill

Mandrillus sphinx (I) || || || Mandrill

Nasalis larvatus (I) || || || Nasenaffe

Piliocolobus foai (II) || || || Zentralafrikanischer Stummelaffe

Piliocolobus gordonorum (II) || || || Uzungwa-Stummelaffe

Piliocolobus kirkii (I) || || || Sansibar-Stummelaffe

Piliocolobus pennantii (II) || || || Pennant-Stummelaffe

Piliocolobus preussi (II) || || || Kamerun-Stummelaffe, Preuss-Stummelaffe

Piliocolobus rufomitratus (I) || || || Rotkopf-Stummelaffe, Roter Colobus

Piliocolobus tephrosceles (II) || || || Uganda-Stummelaffe

Piliocolobus tholloni (II) || || || Thollon-Stummelaffe

Presbytis potenziani (I) || || || Mentawi-Langur

Pygathrix spp. (I) || || || Kleideraffen

Rhinopi­thecus spp. (I) || || || Stumpfnasenaffen

Semnopi­thecus ajax (I) || || || Kaschmir-Hanuman-Langur

Semnopi­thecus dussumieri (I) || || || Dussumir-Hanuman-Langur

Semnopi­thecus entellus (I) || || || Bengalischer Hanuman-Langur, Hulman

Semnopi­thecus hector (I) || || || Tarai-Hanuman-Langur

Semnopi­thecus hypoleucos (I) || || || Schwarzfüßiger Hanuman-Langur

Semnopi­thecus priam (I) || || || Südlicher Hanuman-Langur

Semnopi­thecus schistaceus (I) || || || Nepalesischer Hanuman-Langur

Simias concolor (I) || || || Pageh-Stumpfnase

Trachypi­thecus delacouri (II) || || || Delacour-Schwarzlangur

Trachypi­thecus francoisi (II) || || || Tonkin-Schwarzlangur

Trachypi­thecus geei (I) || || || Goldlangur, Gee’s Langur

Trachypi­thecus hatinhensis (II) || || || Hatinh-Langur

Trachypi­thecus johnii (II) || || || Tankin-Langur

Trachypi­thecus laotum (II) || || || Südlicher Schwarzlangur

Trachypi­thecus pileatus (I) || || || Kappenlangur, Schopflangur

Trachypi­thecus poliocephalus (II) || || || Hellköpfiger Schwarzlangur

Trachypi­thecus shortridgei (I) || || || Shortridge-Langur

Cheirogaleidae || || || || Katzenmakis

Cheirogalei­dae spp. (I) || || || Katzenmakis

Daubentoniidae || || || || Fingertiere

Daubentonia madagasca­riensis (I) || || || Fingertier

Hominidae || || || || Menschenaffen

Gorilla beringei (I) || || || Östlicher Gorilla

Gorilla gorilla (I) || || || Westlicher Gorilla

Pan spp. (I) || || || Schimpansen und Bonobos

Pongo abelii (I) || || || Sumatra-Orang-Utan

Pongo pygmaeus (I) || || || Borneo-Urang-Utan

Hylobatidae || || || || Gibbons

Hylobatidae spp. (I) || || || Gibbons

Indriidae || || || || Indriartige

Indriidae spp. (I) || || || Indriartige

Lemuridae || || || || Lemuren

Lemuridae spp. (I) || || || Lemuren

Lepilemuridae || || || || Wieselmakis

Lepilemuri­dae spp. (I) || || || Wieselmakis

Lorisidae || || || || Loris und Galagos

Nycticebus spp. (I) || || || Plumploris

Pitheciidae || || || || Sakis, Schweif- oder Kurzschwanzaffen

Cacajao spp. (I) || || || Uakaris, Kurzschwanzaffen

Callicebus barbara­brownae (II) || || || Nordbahia-Springaffe

Callicebus melanochir (II) || || || Südbahia-Springaffe

Callicebus nigrifrons (II) || || || Schwarzstirn-Springaffe

Callicebus personatus (II) || || || Schwarzköpfiger Springaffe

Chiropotes albinasus (I) || || || Weißnasen-Saki

Tarsiidae || || || || Koboldmakis

Tarsius spp. (II) || || || Koboldmakis

PROBOSCIDEA || || || || RÜSSELTIERE

Elephantidae || || || || Elefanten

Elephas maximus (I) || || || Asiatischer Elefant

Loxodonta africana (I) (Ausgenom­men sind die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes, die in Anhang B aufgeführt sind.) || Loxodonta africana (II) (Nur die Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes[21]; alle anderen Populationen sind in Anhang A aufgeführt.) || || Afrikanischer Elefant

RODENTIA || || || || NAGETIERE

Chinchillidae || || || || Hasenmäuse, Chinchillas

Chinchilla spp. (I) (Für domestizierte Formen gilt die Verordnung nicht.) || || || Chinchillas

Cuniculidae || || || || Pakas

|| || Cuniculus paca (III Honduras) || Paka

Dasyproctidae || || || || Agutis

|| || Dasy­procta punctata (III Honduras) || Flecken-Aguti

Erethizontidae || || || || Baumstachler

|| || Sphiggu­rus mexicanus (III Honduras) || Zentralamerikanischer Greifstachler

|| || Sphiggu­rus spinosus (III Uruguay) || Spitzgreifstachler

Hystricidae || || || || Stachelschweine

Hystrix cristata || || || Stachelschwein

Muridae || || || || Echte Mäuse

Leporillus conditor (I) || || || Langohr-Häschenratte

Pseudomys fieldi praeconis (I) || || || Shark-Bay-Falschmaus

Xeromys myoides (I) || || || Australische Landmaus

Zyzomys pedunculatus (I) || || || Dickschwanzratte

Sciuridae || || || || Hörnchen

Cynomys mexicanus (I) || || || Mexikanischer Präriehund

|| || Marmota caudata (III Indien) || Langschwänziges Murmeltier

|| || Marmota himalay­ana (III Indien) || Himalaya-Murmeltier

|| Ratufa spp. (II) || || Riesenhörnchen

|| Callosciurus erythraeus || || Pallas-Hörnchen

|| Sciurus carolinensis || || Grauhörnchen

|| || Sciurus deppei (III Costa Rica) || Deppe’s Hörnchen

|| Sciurus niger || || Fuchshörnchen

SCANDENTIA || || || ||

|| || SCANDEN­TIA spp. (II) || || Spitzhörnchen

SIRENIA || || || || SEEKÜHE

Dugongidae || || || || Gabelschwanz-Seekühe

Dugong dugon (I) || || || Dugong, Pazifische Seekuh

Trichechidae || || || || Rundschwanz-Seekühe

Trichechidae spp. (I/II) (Trichechus inunguis und Trichechus manatus sind in Anhang I aufgeführt. Trichechus senegalensis ist in Anhang II aufgeführt.) || || || Rundschwanz-Seekühe

AVES || || || || Vögel

ANSERIFORMES || || || || ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae || || || || Entenvögel

Anas aucklandica (I) || || || Auckland-Ente

|| Anas bernieri (II) || || Bernier-Ente

Anas chlorotis (I) || || || Neuseeland-Ente

|| Anas formosa (II) || || Gluckente, Baikal-Ente

Anas laysanensis (I) || || || Laysan-Stockente

Anas nesiotis (I) || || || Campbell-Ente

Anas querquedula || || || Knäkente

Asarcornis scutulata (I) || || || Weißflügel-Moschusente

Aythya innotata || || || Malegassen-Moorente

Aythya nyroca || || || Moorente

Branta canadensis leucopareia (I) || || || Aleuten-Zwergkanadagans

Branta ruficollis (II) || || || Rothalsgans

Branta sandvicensis (I) || || || Sandwichgans, Hawaiigans

|| || Cairina moschata (III Honduras) || Moschusente

|| Coscoroba coscoroba (II) || || Coscorobaschwan

|| Cygnus melancory­phus (II) || || Schwarzhalsschwan

|| Dendrocygna arborea (II) || || Kuba-Pfeifgans, Kuba-Baumente

|| || Dendro­cygna autumnalis (III Honduras) || Herbstpfeifgans

|| || Dendro­cygna bicolor (III Honduras) || Fahlpfeifgans

Mergus octosetaceus || || || Dunkelsäger

|| Oxyura jamaicensis || || Schwarzkopf-Ruderente

Oxyura leucocephala (II) || || || Weißkopf-Ruderente

Rhodonessa caryophylla­cea (möglich­erweise ausgestorben) (I) || || || Rosenkopfente

|| Sarkidiornis melanotos (II) || || Höckerente

Tadorna cristata || || || Schopfkasarka

APODIFORMES || || || || SEGLERARTIGE

Trochilidae || || || || Kolibris

|| Trochilidae spp. (II) (Ausgenom­men ist die Art des Anhangs A.) || || Kolibris

Glaucis dohrnii (I) || || || Hakenschnabel-Kolibri

CHARADRII­FORMES || || || || REGENPFEIFER­ARTIGE

Burhinidae || || || || Triele

|| || Burhinus bistriatus (III Guate­mala) || Amerikanischer Triel

Laridae || || || || Möwen

Larus relictus (I) || || || Gobi-Schwarzkopfmöwe

Scolopacidae || || || || Schnepfen

Numenius borealis (I) || || || Eskimo-Brachvogel

Numenius tenuirostris (I) || || || Dünnschnabel-Brachvogel

Tringa guttifer (I) || || || Sachalin-Grünschenkel, Tüpfelgrünschenkel

CICONIIFORMES || || || || SCHREITVÖGEL

Ardeidae || || || || Reiher

Ardea alba || || || Silberreiher

Bubulcus ibis || || || Kuhreiher

Egretta garzetta || || || Seidenreiher

Balaenicipitidae || || || || Schuhschnäbel

|| Balaeniceps rex (II) || || Schuhschnabel

Ciconiidae || || || || Störche

Ciconia boyciana (I) || || || Schwarzschnabel­storch

Ciconia nigra (II) || || || Schwarzstorch

Ciconia stormi || || || Höckerstorch

Jabiru mycteria (I) || || || Jabiru

Leptoptilos dubius || || || Argala

Mycteria cinerea (I) || || || Malayen-Nimmersatt, Milchstorch

Phoenicopteridae || || || || Flamingos

|| Phoenicopteri­dae spp. (II) (Ausgenom­men ist die Art des Anhangs A.) || || Flamingos

Phoenicop­terus ruber (II) || || || Flamingo

Threskiornithidae || || || || Ibissse

|| Eudocimus ruber (II) || || Roter Sichler

Geronticus calvus (II) || || || Glattnacken-Ibis

Geronticus eremita (I) || || || Waldrapp

Nipponia nippon (I) || || || Japanischer Ibis

Platalea leucorodia (II) || || || Löffler

Pseudibis gigantea || || || Riesen-Ibis

COLUMBIFORMES || || || || TAUBENVÖGEL

Columbidae || || || || Tauben

Caloenas nicobarica (I) || || || Kragentaube

Claravis godefrida || || || Purpurbindentäubchen

Columba livia || || || Felsentaube

Ducula mindorensis (I) || || || Mindoro-Bronzefrucht-Taube

|| Gallicolumba luzonica (II) || || Dolchstichtaube

|| Goura spp. (II) || || Kronentauben

Leptotila wellsi || || || Wellstaube, Granada-Taube

|| || Nesoenas mayeri (III Mauritius) || Mauritiustaube, Rosentaube

Streptopelia turtur || || || Turteltaube

CORACIIFORMES || || || || RACKENVÖGEL

Bucerotidae || || || || Nashornvögel

|| Aceros spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Hornvogel-Gattung

Aceros nipalensis (I) || || || Nepal-Hornvogel

|| Anorrhinus spp. (II) || || Hornvogel-Gattung

|| Anthracoceros spp. (II) || || Hornvogel-Gattung

|| Berenicornis spp. (II) || || Hornvogel-Gattung

|| Buceros spp. (II) (Ausge­nommen ist die Art des Anhangs A.) || || Hornvogel-Gattung

Buceros bicornis (I) || || || Homrai-Doppelhornvogel

|| Penelopides spp. (II) || || Hornvogel-Gattung

Rhinoplax vigil (I) || || || Schildhornvogel, Schildschnabel

|| Rhyticeros spp. (II) (Aus­genommen ist die Art des Anhangs A.) || || Hornvogel-Gattung

Rhyticeros subruficollis (I) || || || Sunda-Jahrvogel

CUCULIFORMES || || || || KUCKUCKSVÖGEL

Musophagidae || || || || Turakos

|| Tauraco spp. (II) (Ausge­nommen ist die Art des Anhangs A.) || || Turakos

Tauraco bannermani (II) || || || Bannerman-Turako

FALCONIFORMES || || || || Greifvögel

|| FALCONIFORMES spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A und eine Art der Familie der Cathartidae, die in Anhang C aufgeführt ist; die anderen Arten dieser Familie sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) || || Greifvögel

Accipitridae || || || || Habichtartige

Accipiter brevipes (II) || || || Kurzfangsperber

Accipiter gentilis (II) || || || Habicht

Accipiter nisus (II) || || || Sperber

Aegypius monachus (II) || || || Mönchsgeier

Aquila adalberti (I) || || || Spanischer Kaiseradler

Aquila chrysaetos (II) || || || Steinadler

Aquila clanga (II) || || || Schelladler

Aquila heliaca (I) || || || Kaiseradler

Aquila pomarina (II) || || || Schreiadler

Buteo buteo (II) || || || Mäusebussard

Buteo lagopus (II) || || || Raufußbussard

Buteo rufinus (II) || || || Adlerbussard

Chondrohierax uncinatus wilsonii (I) || || || Wilsons Langschnabelweih

Circaetus gallicus (II) || || || Schlangenadler

Circus aeruginosus (II) || || || Rohrweihe

Circus cyaneus (II) || || || Kornweihe

Circus macrourus (II) || || || Steppenweihe

Circus pygargus (II) || || || Wiesenweihe

Elanus caeruleus (II) || || || Gleitaar

Eutriorchis astur (II) || || || Schlangenhabicht

Gypaetus barbatus (II) || || || Bartgeier

Gyps fulvus (II) || || || Gänsegeier

Haliaeetus spp. (I/II) (Haliaeetus albicilla steht in Anhang I; die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.) || || || Seeadler

Harpia harpyja (I) || || || Harpyie

Hieraaetus fasciatus (II) || || || Habichtsadler

Hieraaetus pennatus (II) || || || Zwergadler

Leucopternis occidentalis (II) || || || Graurückenbussard

Milvus migrans (II) (Ausgenom­men Milvus migrans lineatus, der in Anhang B aufgeführt ist.) || || || Schwarzmilan

Milvus milvus (II) || || || Rotmilan, Gabelweihe

Neophron percnopterus (II) || || || Schmutzgeier

Pernis apivorus (II) || || || Wespenbussard

Pithecophaga jefferyi (I) || || || Affenadler

Cathartidae || || || || Neuweltgeier

Gymnogyps californianus (I) || || || Kalifornischer Kondor

|| || Sarco­ramphus papa (III Honduras) || Königsgeier

Vultur gryphus (I) || || || Andenkondor

Falconidae || || || || Falken

Falco araeus (I) || || || Seychellen-Turmfalke

Falco biarmicus (II) || || || Lannerfalke

Falco cherrug (II) || || || Würgfalke, Sakerfalke

Falco columbarius (II) || || || Merlin

Falco eleonorae (II) || || || Eleonorenfalke

Falco jugger (I) || || || Laggerfalke

Falco naumanni (II) || || || Rötelfalke

Falco newtoni (I) (Nur die Population der Seychellen) || || || Madagaskar-Falke

Falco pelegrinoides (I) || || || Wüstenfalke, Berberfalke

Falco peregrinus (I) || || || Wanderfalke

Falco punctatus (I) || || || Mauritius-Turmfalke

Falco rusticolus (I) || || || Gerfalke

Falco subbuteo (II) || || || Baumfalke

Falco tinnunculus (II) || || || Turmfalke

Falco vespertinus (II) || || || Rotfußfalke

Pandionidae || || || || Fischadler

Pandion haliaetus (II) || || || Fischadler

GALLIFORMES || || || || HÜHNERVÖGEL

Cracidae || || || || Hokkohühner

Crax alberti (III Kolumbien) || || || Blaulappen-Hokko

Crax blumenbachii (I) || || || Blumenbach-Hokko

|| Crax fasciolata || || Nacktgesicht-Hokko, Sclater-Hokko

|| || Crax daubentoni (III Ko­lumbien) || Gelblappen-Hokko, Daubenton-Hokko

|| || Crax globulosa (III Ko­lumbien) || Karunkel-Hokko, Yarrell-Hokko

|| || Crax rubra (III Kolumbi­en, Costa Rica, Guatemala und Honduras) || Tuberkel-Hokko

Mitu mitu (I) || || || Nordwest-Mitu

Oreophasis derbianus (I) || || || Bergguan, Zapfenguan

|| || Ortalis vetula (III Guatemala/Honduras) || Blauflügelguan

|| || Pauxi pauxi (III Kolumbi­en) || Nördlicher Helmhokko

Penelope albipennis (I) || || || Weißschwingen-Guan

|| || Penelope purpuras­cens (III Honduras) || Rostbauch-Schakohuhn

|| || Penelo­pina nigra (III Guate­mala) || Mohrenguan

Pipile jacutinga (I) || || || Schakutinga

Pipile pipile (I) || || || Trinidad-Blaukehl-Schakutinga

Megapodiidae || || || || Großfußhühner

Macrocephalon maleo (I) || || || Hammerhuhn

Phasianidae || || || || Fasanenartige

|| Argusianus argus (II) || || Argusfasan

Catreus wallichii (I) || || || Wallich-Fasan

Colinus virginianus ridgwayi (I) || || || Ridgways Virginiawachtel, Schwarzmasken­wachtel

Crossoptilon crossoptilon (I) || || || Weißer Ohrfasan

Crossoptilon mantchuri­cum (I) || || || Brauner Ohrfasan

|| Gallus sonneratii (II) || || Sonnerathuhn

|| Ithaginis cruentus (II) || || Blutfasan

Lophophorus impejanus (I) || || || Gelbschwanz-Glanzfasan, Königsglanzfasan

Lophophorus lhuysii (I) || || || Grünschwanz-Glanzfasan

Lophophorus sclateri (I) || || || Weißschwanz-Glanzfasan

Lophura edwardsi (I) || || || Edwards-Fasan

|| Lophura hatinhensis || || Vietnamfasan

Lophura imperialis (I) || || || Kaiserfasan

Lophura swinhoii (I) || || || Swinhoe-Fasan

|| || Meleagris ocellata (III Guate­mala) || Pfauen-Truthuhn

Odontopho­rus strophium || || || Kragenwachtel

Ophrysia superciliosa || || || Hangwachtel, Himalaya-Wachtel

|| Pavo muticus (II) || || Ährenträgerpfau

|| Polyplectron bicalcaratum (II) || || Nord-Spiegelpfau, Grauer Pfaufasan

|| Polyplectron germaini (II) || || Ost-Spiegelfasan, Brauner Pfaufasan

|| Polyplectron malacense (II) || || Malaiischer Pfaufasan

Polyplectron napoleonis (I) || || || Palawan-Spiegelpfau, Palawan-Pfaufasan

|| Polyplectron schleier­macheri (II) || || Borneo-Pfaufasan

Rheinardia ocellata (I) || || || Rheinart-Fasan

Syrmaticus ellioti (I) || || || Elliot-Fasan

Syrmaticus humiae (I) || || || Hume-Fasan

Syrmaticus mikado (I) || || || Mikado-Fasan

Tetraogallus caspius (I) || || || Kaspisches Königshuhn

Tetraogallus tibetanus (I) || || || Tibet-Königshuhn

Tragopan blythii (I) || || || Blyth-Satyrhuhn, Blyth-Tragopan

Tragopan caboti (I) || || || Cabot-Satyrhuhn, Cabot-Tragopan

Tragopan melanoce­phalus (I) || || || West-Satyrhuhn, West-Tragopan

|| || Tragopan satyra (III Nepal) || Satyr-Tragopan

Tympanuchus cupido attwateri (I) || || || Attwaters-Präriehuhn

GRUIFORMES || || || || KRANICHVÖGEL

Gruidae || || || || Kraniche

|| Gruidae spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Kraniche

Grus americana (I) || || || Schreikranich

Grus canadensis (I/II) (Die Art steht in Anhang II, die Unterarten Grus canadensis nesiotes und Grus canadensis pulla sind dagegen in Anhang I aufgeführt.) || || || Kanadakranich

Grus grus (II) || || || Kranich

Grus japonensis (I) || || || Mandschurenkranich

Grus leucogeranus (I) || || || Nonnenkranich, Schneekranich

Grus monacha (I) || || || Mönchskranich

Grus nigricollis (I) || || || Schwarzhalskranich

Grus vipio (I) || || || Weißnackenkranich

Otididae || || || || Trappen

|| Otididae spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Trappen

Ardeotis nigriceps (I) || || || Indische Trappe, Hindu-Trappe

Chlamydotis macqueenii (I) || || || Steppen-Kragentrappe

Chlamydotis undulata (I) || || || Kragentrappe

Houbaropsis bengalensis (I) || || || Barttrappe

Otis tarda (II) || || || Großtrappe

Sypheotides indicus (II) || || || Flaggentrappe

Tetrax tetrax (II) || || || Zwergtrappe

Rallidae || || || || Rallen

Gallirallus sylvestris (I) || || || Lord-Howe-Waldralle

Rhynochetidae || || || || Kagus

Rhynochetos jubatus (I) || || || Kagu

PASSERIFORMES || || || || SPERLINGSVÖGEL

Atrichornithidae || || || || Dickichtschlüpfer

Atrichornis clamosus (I) || || || Großer Dickichtschlüpfer

Cotingidae || || || || Schmuckvögel, Kotingas

|| || Cephalop­terus ornatus (III Ko­lumbien) || Schmuck-Schirmvogel, Kurzlappen-Schirmvogel

|| || Cephalop­terus penduliger (III Ko­lumbien) || Zapfentragender Schirmvogel

Cotinga maculata (I) || || || Halsbandkotinga

|| Rupicola spp. (II) || || Klippenvögel

Xipholena atropurpurea (I) || || || Weißflügelkotinga

Emberizidae || || || || Ammern

|| Gubernatrix cristata (II) || || Grünkardinal

|| Paroaria capitata (II) || || Mantelkardinal

|| Paroaria coronata (II) || || Graukardinal

|| Tangara fastuosa (II) || || Vielfarbentangare

Estrildidae || || || || Prachtfinken

|| Amandava formosa (II) || || Olivgrüner Astrild

|| Lonchura fuscata || || Timorreisfink, Brauner Reisfink

|| Lonchura oryzivora (II) || || Reisfink

|| Poephila cincta cincta (II) || || Schwarzkehl-Gürtelgrasfink

Fringillidae || || || || Finken

Carduelis cucullata (I) || || || Kapuzenzeisig

|| Carduelis yarrellii (II) || || Yarellzeisig

Hirundinidae || || || || Schwalben

Pseudochelidon sirintarae (I) || || || Sirintaraschwalbe, Weißaugen-Trugschwalbe

Icteridae || || || || Stärlinge

Xanthopsar flavus (I) || || || Gelbhaubenstärling

Meliphagidae || || || || Honigfresser

Lichenosto­mus melanops cassidix (I) || || || Büschelohr-Honigfresser

Muscicapidae || || || || Fliegenschnäpper, Timalien usw.

Acrocephalus rodericanus (III Mauritius) || || || Mauritius-Sänger, Mauritius-Fliegenschnäpper

|| Cyornis ruckii (II) || || Blauer Sumatra-Fliegenschnäpper

Dasyornis broadbenti litoralis (möglicher­weise ausgestorben) (I) || || || Westliche Rötlichbraune Grasmücke

Dasyornis longirostris (I) || || || Westliche Langschnabel-Grasmücke

|| Garrulax canorus (II) || || China-Augenbrauen­häherling

|| Garrulax taewanus (II) || || Taiwan-Augenbrauen­häherling

|| Leiothrix argentauris (II) || || Silberohr-Sonnenvogel

|| Leiothrix lutea (II) || || Chinesische Nachtigall

|| Liocichla omeiensis (II) || || Omei-Häherling

Picathartes gymnocepha­lus (I) || || || Gelbkopf-Felshüpfer

Picathartes oreas (I) || || || Buntkopf-Felshüpfer

|| || Terpsi­phone bourbon­nensis (III Mauritius) || Maskarenen-Paradiesschnäpper

Paradisaeidae || || || || Paradiesvögel

|| Paradisaeidae spp. (II) || || Paradiesvögel

Pittidae || || || || Pittas

|| Pitta guajana (II) || || Blauschwanzpitta

Pitta gurneyi (I) || || || Goldkehlpitta

Pitta kochi (I) || || || Kochs Pitta

|| Pitta nympha (II) || || Japanischer Neunfarbenpitta

Pycnonotidae || || || || Bülbüls

|| Pycnonotus zeylanicus (II) || || Gelbscheitelbülbül

Sturnidae || || || || Stare

|| Gracula religiosa (II) || || Beo

Leucopsar rothschildi (I) || || || Balistar

Zosteropidae || || || || Brillenvögel

Zosterops albogularis (I) || || || Norfolk-Brillenvogel

PELECANI­FORMES || || || || RUDERFÜSSER

Fregatidae || || || || Fregattvögel

Fregata andrewsi (I) || || || Weißbauch-Fregattvogel

Pelecanidae || || || || Pelikane

Pelecanus crispus (I) || || || Krauskopfpelikan

Sulidae || || || || Tölpel

Papasula abbotti (I) || || || Graufußtölpel

PICIFORMES || || || || SPECHTVÖGEL

Capitonidae || || || || Bartvögel

|| || Semnornis ramphas­tinus (III Kolumbi­en) || Tukan-Bartvogel

Picidae || || || || Spechte

Campephilus imperialis (I) || || || Kaiserspecht

Dryocopus javensis richardsi (I) || || || Korea-Weißbauchspecht

Ramphastidae || || || || Tukane

|| || Baillonius bailloni (III Argen­tinien) || Regenbogen-Tukan

|| Pteroglossus aracari (II) || || Schwarzkehl-Arassari

|| || Ptero­glossus castanotis (III Argen­tinien) || Braunohr-Arassari

|| Pteroglossus viridis (II) || || Grün-Arassari

|| || Ramphas­tos dicolorus (III Argen­tinien) || Bunttukan

|| Ramphastos sulfuratus (II) || || Fischertukan

|| Ramphastos toco (II) || || Riesentukan

|| Ramphastos tucanus (II) || || Weißbrusttukan

|| Ramphastos vitellinus (II) || || Dottertukan

|| || Selenidera maculi­rostris (III Argen­tinien) || Flecken-Arassari

PODICIPEDI­FORMES || || || || LAPPENTAUCHER

Podicipedidae || || || || Lappentaucher

Podilymbus gigas (I) || || || Atitlantaucher

PROCELLARII­FORMES || || || || RÖHRENNASEN

Diomedeidae || || || || Albatrosse

Phoebastria albatrus (I) || || || Kurzschwanz-Albatros

PSITTACIFORMES || || || || PAPAGEIENVÖGEL

|| PSITTACIFORMES spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A sowie Agapornis roseicollis, Melopsittacus undulatus, Nymphicus hollandicus und Psittacula krameri, die nicht in die Anhänge dieser Verordnung aufgenommen wurden.) || || Papageienvögel

Cacatuidae || || || || Kakadus

Cacatua goffini (I) || || || Goffins-Kakadu

Cacatua haematuro­pygia (I) || || || Rotsteißkakadu

Cacatua moluccensis (I) || || || Molukken-Kakadu

Cacatua sulphurea (I) || || || Gelbwangen-Kakadu

Probosciger aterrimus (I) || || || Palmkakadu, Ara-Kakadu

Loriidae || || || || Loris

Eos histrio (I) || || || Diademlori

Vini spp. (I/II) (Vini ultramarina steht in Anhang I, die übrigen Arten sind in Anhang II aufgeführt.) || || || Maidloris

Psittacidae || || || || Papageien

Amazona arausiaca (I) || || || Blaukopf-Amazone

Amazona auropalliata (I) || || || Gelbnacken-Amazone

Amazona barbadensis (I) || || || Gelbschulter-Amazone

Amazona brasiliensis (I) || || || Rotschwanz-Amazone

Amazona finschi (I) || || || Blaukappen-Amazone

Amazona guildingii (I) || || || Königsamazone

Amazona imperialis (I) || || || Kaiseramazone

Amazona leucocephala (I) || || || Kuba-Amazone

Amazona oratrix (I) || || || Doppelgelbkopf-Amazone

Amazona pretrei (I) || || || Prachtamazone

Amazona rhodocorytha (I) || || || Granada-Amazone

Amazona tucumana (I) || || || Tucuman-Amazone

Amazona versicolor (I) || || || Blaumasken-Amazone

Amazona vinacea (I) || || || Taubenhals-Amazone

Amazona viridigenalis (I) || || || Grünwangen-Amazone

Amazona vittata (I) || || || Puerto-Rico-Amazone

Anodo­rhynchus spp. (I) || || || Blauaras

Ara ambiguus (I) || || || Großer Soldaten-Ara, Bechstein-Ara

Ara glaucogularis (I) || || || Caninde-Ara, Blaulatz-Ara

Ara macao (I) || || || Hellroter Ara

Ara militaris (I) || || || Kleiner Soldaten-Ara

Ara rubrogenys (I) || || || Rotohr-Ara

Cyanopsitta spixii (I) || || || Spix-Ara

Cyano­ramphus cookii (I) || || ||

Cyano­ramphus forbesi (I) || || || Forbes Springsittich

Cyano­ramphus novaezelan­diae (I) || || || Ziegen-Sittich

Cyano­ramphus saisseti (I) || || ||

Cyclopsitta diophthalma coxeni (I) || || || Coxens Rotwangen-Zwergpapagei

Eunymphicus cornutus (I) || || || Hornsittich

Guarouba guarouba (I) || || || Gold-Sittich

Neophema chrysogaster (I) || || || Goldbauchsittich

Ognorhyn­chus icterotis (I) || || || Gelbohrsittich

Pezoporus occidentalis (möglicher­weise ausgestorben) (I) || || || Nachtsittich

Pezoporus wallicus (I) || || || Erdsittich

Pionopsitta pileata (I) || || || Scharlachkopfpapagei

Primolius couloni (I) || || || Blaukopf-Ara, Gebirgsara

Primolius maracana (I) || || || Rotrücken-Ara

Psephotus chrysoptery­gius (I) || || || Goldschultersittich

Psephotus dissimilis (I) || || || Hooded-Sittich

Psephotus pulcherrimus (möglicher­weise ausgestorben) (I) || || || Paradiessittich

Psittacula echo (I) || || || Mauritiussittich

Pyrrhura cruentata (I) || || || Blaulatzsittich

Rhyncho­psitta spp. (I) || || || Arasittiche

Strigops habroptilus (I) || || || Eulenpapagei, Kakapo

RHEIFORMES || || || || NANDUS

Rheidae || || || || Nandus

Pterocnemia pennata (I) (Ausgenom­men die Art Pterocnemia pennata pennata, die in Anhang B aufgeführt ist.) || || || Darwin-Nandu

|| Pterocnemia pennata pennata (II) || || Darwin-Nandu

|| Rhea americana (II) || || Nandu

SPHENISCI­FORMES || || || || PINGUINE

Spheniscidae || || || || Pinguine

|| Spheniscus demersus (II) || || Brillenpinguin

Spheniscus humboldti (I) || || || Humboldtpinguin

STRIGIFORMES || || || || EULENVÖGEL

|| STRIGI­FORMES spp. (II) (Ausgenom­men sind die Arten des Anhangs A.) || || Eulenvögel

Strigidae || || || || Eigentliche Eulen

Aegolius funereus (II) || || || Raufußkauz

Asio flammeus (II) || || || Sumpfohreule

Asio otus (II) || || || Waldohreule

Athene noctua (II) || || || Steinkauz

Bubo bubo (II) (Ausgenom­men die Art Bubo bubo bengalensis, die in Anhang B aufgeführt ist.) || || || Uhu

Glaucidium passerinum (II) || || || Sperlingskauz

Heteroglaux blewitti (I) || || || Bänder-Steinkauz, Blewitt-Kauz

Mimizuku gurneyi (I) || || || Rotohreule

Ninox natalis (I) || || || Weihnachtsinsel-Buschkauz

Ninox novaesee­landiae undulata (I) || || || Norfolk-Buschkauz

Nyctea scandiaca (II) || || || Schnee-Eule

Otus ireneae (II) || || || Sokoke-Eule

Otus scops (II) || || || Zwergohreule

Strix aluco (II) || || || Waldkauz

Strix nebulosa (II) || || || Bartkauz

Strix uralensis (II) (Ausgenom­men die Art Strix uralensis davidi, die in Anhang B aufgeführt ist.) || || || Habichtskauz

Surnia ulula (II) || || || Sperbereule

Tytonidae || || || || Schleiereulen

Tyto alba (II) || || || Schleiereule

Tyto soumagnei (I) || || || Madagaskar-Schleiereule

STRUTHIONI­FORMES || || || || STRAUSSENVÖGEL

Struthionidae || || || || Straußenvögel

Struthio camelus (I) (Nur die Populationen von Algerien, Burkina Faso, Kamerun, der Zentralafrikanischen Republik, Tschad, Mali, Mauretanien, Marokko, Niger, Nigeria, Senegal und Sudan; alle anderen Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) || || || Strauß

TINAMIFORMES || || || || STEISSHÜHNER

Tinamidae || || || || Steißhühner

Tinamus solitarius (I) || || || Grausteiß-Tinamu

TROGONIFORMES || || || || TROGONS

Trogonidae || || || || Trogons

Pharoma­chrus mocinno (I) || || || Quetzal

REPTILIA || || || || Kriechtiere, Reptilien

CROCODYLIA || || || || KROKODILE

|| CROCODY­LIA spp. (II) (Ausgenom­men sind die Arten des Anhangs A.) || || Krokodile

Alligatoridae || || || || Alligatoren, Kaimane

Alligator sinensis (I) || || || China-Alligator

Caiman crocodilus apaporiensis (I) || || || Rio-Apaporis-Brillenkaiman

Caiman latirostris (I) (ausgenom­men ist die Population Argentiniens, die in Anhang B aufgeführt ist.) || || || Breitschnauzenkaiman

Melanosu­chus niger (I) (Ausgenom­men die Population Brasiliens, die in Anhang B aufgeführt ist, und die Population Ecuadors, die in Anhang B aufgeführt ist und eine Jahresausfuhrquote von Null hat bis zur Billigung einer jährlichen Ausfuhrquote durch das CITES-Sekretariat und die IUCN/SSC Krokodil-Spezialisten­gruppe.) || || || Mohrenkaiman

Crocodylidae || || || || Echte Krokodile

Crocodylus acutus (I) (Ausgenom­men ist die Population Kubas, die in Anhang B aufgeführt ist.) || || || Spitzkrokodil

Crocodylus cataphractus (I) || || || Panzerkrokodil

Crocodylus intermedius (I) || || || Orinokokrokodil

Crocodylus mindorensis (I) || || || Mindorokrokodil, Philippinenkrokodil

Crocodylus moreletii (I) (Ausgenom­men sind die Populationen von Belize und Mexiko, die in Anhang B mit einer Nullquote für zu kommerziel­len Zwecken gehandelte Naturent­nahmen aufgeführt sind.) || || || Beulenkrokodil

Crocodylus niloticus (I) (Ausgenom­men sind die Populationen von Botsuana, Ägypten [mit einer Nullquote für zu kommerziel­len Zwecken gehandelte Naturentnahmen], Äthiopien, Kenia, Madagaskar, Malawi, Mosambik, Namibia, Südafrika, Uganda, der Vereinigten Republik Tansania [vorbehaltlich einer jährlichen Ausfuhrquote von höchstens 1 600 Wildfängen, einschließlich Jagdtrophäen, und zusätzlich zu Exemplaren aus Ranching-Betrieben], Sambia und Simbabwe; diese Populationen sind in Anhang B aufgeführt.) || || || Nilkrokodil

Crocodylus palustris (I) || || || Sumpfkrokodil

Crocodylus porosus (I) (Ausgenom­men sind die Populationen Australiens, Indonesiens und Papua-Neuguineas, die in Anhang B aufgeführt sind.) || || || Leistenkrokodil

Crocodylus rhombifer (I) || || || Rautenkrokodil

Crocodylus siamensis (I) || || || Siamkrokodil

Osteolaemus tetraspis (I) || || || Stumpfkrokodil

Tomistoma schlegelii (I) || || || Sunda-Gavial

Gavialidae || || || || Gaviale

Gavialis gangeticus (I) || || || Gangesgavial

RHYNCHO­CEPHALIA || || || || BRÜCKENECHSEN

Sphenodontidae || || || || Brückenechsen

Sphenodon spp. (I) || || || Brückenechsen

SAURIA || || || || ECHSEN

Agamidae || || || || Agamen

|| Uromastyx spp. (II) || || Dornschwanzagamen

Chamaeleonidae || || || || Chamäleons

|| Bradypodion spp. (II) || || Chamäleon-Gattung

|| Brookesia spp. (II) (Ausgenom­men ist die Art des Anhangs A.) || || Stummelschwanz-Chamäleons

Brookesia perarmata (I) || || || Panzerchamäleon

|| Calumma spp. (II) || || Chamäleon-Gattung

|| Chamaeleo spp. (II) (Aus­genommen ist die Art des Anhangs A.) || || Chamäleon-Gattung

Chamaeleo chamaeleon (II) || || || Europäisches Chamäleon, Gewöhnliches Chamäleon

|| Furcifer spp. (II) || || Chamäeleon-Gattung

|| Kinyiongia spp. (II) || || Chamäleon-Gattung

|| Nadzikambia spp. (II) || || Chamäleon-Gattung

Cordylidae || || || || Gürtelschweife

|| Cordylus spp. (II) || || Echte Gürtelschweife

Gekkonidae || || || || Geckos

|| Cyrtodactylus serpensinsula (II) || || Serpent-Insel-Gecko

|| || Hoplodac­tylus spp. (III Neusee­land) || Baumgecko-Gattung

|| || Naultinus spp. (III Neusee­land) || Baumgecko-Gattung

|| Phelsuma spp. (II) (Ausge­nommen ist die Art des Anhangs A.) || || Taggeckos

Phelsuma guentheri (II) || || || Guenthers Taggecko

|| Uroplatus spp. (II) || || Plattschwanzgeckos

Helodermatidae || || || || Krustenechsen

|| Heloderma spp. (II) (Ausgenom­men ist die Unterart des Anhangs A.) || || Krustenechsen

Heloderma horridum charles­bogerti (I) || || || Guatemala-Skorpions-Krustenechse

Iguanidae || || || || Leguane

|| Amblyrhyn­chus cristatus (II) || || Galapagos-Meerechse

Brachylophus spp. (I) || || || Fidschi-Leguane, Südpazifische Leguane

|| Conolophus spp. (II) || || Galapagos-Landleguane, Drusenköpfe

|| Ctenosaura bakeri (II) || || Utila-Leguan

|| Ctenosaura oedirhina (II) || || Roatan-Schwarzleguan

|| Ctenosaura melanosterna (II) || || Schwarzbrust-Schwarzleguan

|| Ctenosaura palearis (II) || || Guatemala- Schwarzleguan; Guatemala-Stachelschwanzleguan

Cyclura spp. (I) || || || Wirtelschwanz-Leguane

|| Iguana spp. (II) || || Grüne Leguane Mittel- und Südamerikas

|| Phrynosoma blainvillii (II) || ||

|| Phrynosoma cerroense (II) || ||

|| Phrynosoma coronatum (II) || || Texas-Krötenechse

|| Phrynosoma wigginsi (II) || ||

Sauromalus varius (I) || || || Esteban-Chuckwalla

Lacertidae || || || || Eidechsen

Gallotia simonyi (I) || || || Hierro-Rieseneidechse

Podarcis lilfordi (II) || || || Balearen-Eidechse

Podarcis pityusensis (II) || || || Pityusen-Eidechse

Scincidae || || || || Skinks

|| Corucia zebrata (II) || || Wickelschwanz-Skink

Teiidae || || || || Schienenechsen

|| Crocodilurus amazonicus (II) || || Krokodilschwanz-Echse

|| Dracaena spp. (II) || || Krokodiltejus

|| Tupinambis spp.(II) || || Großtejus

Varanidae || || || || Warane

|| Varanus spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Warane

Varanus bengalensis (I) || || || Bengalwaran

Varanus flavescens (I) || || || Gelbwaran

Varanus griseus (I) || || || Wüstenwaran

Varanus komodoensis (I) || || || Komodo-Waran

Varanus nebulosus (I) || || || Nebelwaran

Varanus olivaceus (II) || || || Gray-Waran

Xenosauridae || || || || Höckerechsen

|| Shinisaurus crocodilurus (II) || || Krokodilschwanz-Höckerechse

SERPENTES || || || || SCHLANGEN

Boidae || || || || Riesenschlangen, Boas

|| Boidae spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Riesenschlangen, Boas

Acrantophis spp. (I) || || || Madagaskar-Boas

Boa constrictor occidentalis (I) || || || Südboa

Epicrates inornatus (I) || || || Puerto-Rico-Boa

Epicrates monensis (I) || || || Mona-Schlankboa

Epicrates subflavus (I) || || || Jamaica-Boa

Eryx jaculus (II) || || || Westliche Sandboa

Sanzinia madagascari­ensis (I) || || || Madagaskar-Hundskopfboa

Bolyeriidae || || || || Mauritius-Boas

|| Bolyeriidae spp. (II) (Ausgenom­men sind die Arten des Anhangs A.) || || Mauritius-Boas

Bolyeria multocarinata (I) || || || Mauritius-Boa

Casarea dussumieri (I) || || || Rundinsel-Boa

Colubridae || || || || Land- und Baumnattern

|| || Atretium schistosum (III Indien) || Kielrücken-Wassernatter

|| || Cerberus rynchops (III Indien) || Hundskopf-Wassernatter

|| Clelia clelia (II) || || Mussurana

|| Cyclagras gigas (II) || || Brasilianische Glattnatter

|| Elachistodon westermanni (II) || || Indische Eierschlange

|| Ptyas mucosus (II) || || Rattennatter

|| || Xenochro­phis piscator (III Indien) || Fischnatter

Elapidae || || || || Giftnattern

|| Hoplocephalus bungaroides (II) || || Gelbfleckenschlange

|| || Micrurus diastema (III Honduras) || Honduras-Korallenschlange

|| || Micrurus nigro­cinctus (III Honduras) || Zentralamerikanische Korallenschlange

|| Naja atra (II) || || Chinesische Kobra

|| Naja kaouthia (II) || || Monokelkobra

|| Naja mandalayensis (II) || || Burmesische Speikobra

|| Naja naja (II) || || Brillenschlangen

|| Naja oxiana (II) || || Mittelasiatische Kobra

|| Naja philippinensis (II) || || Philippinen-Kobra

|| Naja sagittifera (II) || || Andamanen-Kobra

|| Naja samarensis (II) || || Samarkobra

|| Naja siamensis (II) || || Siamkobra

|| Naja sputatrix (II) || || Javanische Speikobra

|| Naja sumatrana (II) || || Goldene Speikobra

|| Ophiophagus hannah (II) || || Königskobra

Loxocemidae || || || || Spitzkopfpythons

|| Loxocemidae spp. (II) || || Spitzkopfpythons

Pythonidae || || || || Pythons

|| Pythonidae spp. (II) (Aus­genommen ist die Unterart des Anhangs A.) || || Pythons

Python molurus molurus (I) || || || Heller Tigerpython

Tropidophiidae || || || || Zwergboas

|| Tropidophii­dae spp. (II) || || Zwergboas

Viperidae || || || || Vipern

|| || Crotalus durissus (III Honduras) || Schauer-Klapperschlange

|| Crotalus durissus unicolor || || Aruba-Klapperschlange

|| || Daboia russelii (III Indien) || Kettenviper

Vipera latifii || || || Latifi-Otter

Vipera ursinii (I) (Nur die europäische Population mit Ausnahme des Gebiets der ehemaligen Sowjetunion; letztere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) || || || Wiesenotter

|| Vipera wagneri (II) || || Wagners Bergotter

TESTUDINES || || || || SCHILDKRÖTEN

Carettochelyidae || || || || Neuguinea-Weichschildkröten

|| Carettochelys insculpta (II) || || Neuguinea-Weichschildkröte

Chelidae || || || || Schlangenhals-Schildkröten

|| Chelodina mccordi (II) || || McCords Schlangenhals-Schildkröte

Pseudemy­dura umbrina (I) || || || Falsche Spitzkopf-Schildkröte

Cheloniidae || || || || Meeresschildkröten

Cheloniidae spp. (I) || || || Meeresschildkröten

Chelydridae || || || || Alligator-Schildkröten

|| || Macro­chelys temminckii (III Vereinigte Staaten von Amerika) || Geierschildkröte

Dermatemydidae || || || || Tabasco-Schildkröten

|| Dermatemys mawii (II) || || Tabasco-Schildkröte

Dermochelyidae || || || || Lederschildkröten

Dermochelys coriacea (I) || || || Lederschildkröte

Emydidae || || || || Sumpfschildkröten

|| Chrysemys picta || || Zierschildkröte

|| Glyptemys insculpta (II) || || Waldbachschildkröte

Glyptemys muhlenbergii (I) || || || Mühlenberg-Schildkröte, Moorschildkröte

|| || Graptemys spp. (III Vereinigte Staaten von Amerika) || Höckerschildkröten

|| Terrapene spp. (II) (Ausge­nommen ist die Art des Anhangs A.) || || Dosenschildkröten

Terrapene coahuila (I) || || || Wasser-Dosenschildkröte

|| Trachemys scripta elegans || || Rotwangen-Schmuckschildkröte

Geoemydidae || || || || Altwelt-Sumpfschildkröten

Batagur affinis (I) || || ||

Batagur baska (I) || || || Batagur-Schildkröte

|| Batagur spp. (Ausgenom­men ist die Art des Anhangs A.) || ||

|| Cuora spp. (II) || || Scharnierschildkröten

Geoclemys hamiltonii (I) || || || Strahlen-Dreikielschildkröte

|| || Geoemyda spengleri (III China) || Zacken-Erdschildkröte

|| Heosemys annandalii (II) || || Tempelschildkröte

|| Heosemys depressa (II) || || Flache Erdschildkröte

|| Heosemys grandis (II) || || Riesen-Erdschildkröte

|| Heosemys spinosa (II) || || Stachel-Erdschildkröte

|| Leucocephalon yuwonoi (II) || || Sulawesi-Erdschildkröte

|| Malayemys macrocephala (II) || || Westliche Malaien-Sumpfschildkröte

|| Malayemys subtrijuga (II) || || Östliche Malaien-Sumpfschildkröte

|| Mauremys annamensis (II) || || Annam-Sumpfschildkröte, Annam-Wasserschildkröte

|| || Mauremys iversoni (III China) || Iversons Bachschildkröte

|| || Mauremys megaloce­phala (III China) || Chinesische Dickkopfschildkröte

|| Mauremys mutica (II) || || Dreikiel-Bachschildkröte

|| || Mauremys nigricans (III China) || Chinesische Rothalsschildkröte

|| || Mauremys pritchardi (III China) || Pritchards Bachschildkröte

|| || Mauremys reevesii (III China) || Chinesische Dreikielschildkröte

|| || Mauremys sinensis (III China) || Chinesische Streifenschildkröte

Melanochelys tricarinata (I) || || || Dreikiel-Erdschildkröte

Morenia ocellata (I) || || || Hinterindische Pfauenaugen-Schildkröte

|| Notochelys platynota (II) || || Plattenrücken-Schildkröte

|| || Ocadia glyphi­stoma (III China) || Guangxi-Streifenschildkröte

|| || Ocadia philippeni (III China) || Philippens Streifenschildkröte

|| Orlitia borneensis (II) || || Borneo-Flussschildkröte

|| Pangshura spp. (II) (Aus­genommen ist die Art des Anhangs A.) || || Dachschildkröten

Pangshura tecta (I) || || || Indische Dachschildkröte

|| || Sacalia bealei (III China) || Chinesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

|| || Sacalia pseudo­cellata (III China) || Hainan-Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

|| || Sacalia quadrio­cellata (III China) || Vietnamesische Pfauenaugen-Sumpfschildkröte

|| Sieben­rockiella crassicollis (II) || || Schwarze Dickkopfschildkröte

|| Sieben­rockiella leytensis (II) || || Philippinen-Erdschildkröte

Platysternidae || || || || Großkopfschildkröten

|| Platysternon megacephalum (II) || || Chinesische Großkopfschildkröte

Podocnemididae || || || || Schienenschildkröten

|| Erymnochelys madagascari­ensis (II) || || Madagaskar-Schienenschildkröte

|| Peltocephalus dumerilianus (II) || || Dumerils Schienenschildkröte

|| Podocnemis spp. (II) || || Schienenschildkröten

Testudinidae || || || || Landschildkröten

|| Testudinidae spp. (II) (Aus­genommen die Arten des Anhangs A; eine Jahres­ausfuhrquote von Null wurde festgelegt für Geochelone sulcata für Exemplare, die in der Wildnis gefangen und für überwiegend kommerzielle Zwecke gehandelt werden.) || || Landschildkröten

Astrochelys radiata (I) || || || Strahlenschildkröte

Astrochelys yniphora (I) || || || Madagassische Schnabelbrust-Schildkröte

Chelonoidis nigra (I) || || || Elefantenschildkröte, Galapagos-Riesenschildkröte

Gopherus flavomargi­natus (I) || || || Mexikanische Gopherschildkröte

Malacocher­sus tornieri (II) || || || Spaltenschildkröte

Psammobates geometricus (I) || || || Geometrische Landschildkröte

Pyxis arachnoides (I) || || || Gewöhnliche Spinnenschildkröte

Pyxis planicauda (I) || || || Madagassische Flachrücken-Schildkröte

Testudo graeca (II) || || || Maurische Landschildkröte

Testudo hermanni (II) || || || Griechische Landschildkröte

Testudo kleinmanni (I) || || || Ägyptische Landschildkröte

Testudo marginata (II) || || || Breitrandschildkröte

Trionychidae || || || || Weichschildkröten

|| Amyda cartilaginea (II) || || Knorpel-Weichschildkröte

Apalone spinifera atra (I) || || || Schwarze Weichschildkröte

Aspideretes gangeticus (I) || || || Ganges-Weichschildkröte

Aspideretes hurum (I) || || || Pfauenaugen-Weichschildkröte

Aspideretes nigricans (I) || || || Dunkle Weichschildkröte, Tempel-Weichschildkröte

|| Chitra spp. (II) || || Kurzkopf-Weichschildkröten

|| Lissemys punctata (II) || || Westliche Klappen-Weichschildkröte

|| Lissemys scutata (II) || || Östliche Klappen-Weichschildkröte

|| || Palea steindach­neri (III China) || Nackendornen-Weichschildkröte

|| Pelochelys spp. (II) || || Riesen-Weichschildkröten

|| || Pelodiscus axenaria (III China) || Hunan-Weichschildkröte

|| || Pelodiscus maackii (III China) || Amur-Weichschildkröte

|| || Pelodiscus parvi­formis (III China) || Guangxi-Weichschildkröte

|| || Rafetus swinhoei (III China) || Shanghai-Weichschildkröte

AMPHIBIA || || || || Lurche, amphibien

ANURA || || || || FROSCHLURCHE

Bufonidae || || || || Echte Kröten

Altiphrynoi­des spp. (I) || || ||

Atelopus zeteki (I) || || || Panama-Stummelfußfrosch

Bufo periglenes (I) || || || Goldkröte

Bufo superciliaris (I) || || || Zipfelkröte

Nectophry­noides spp. (I) || || || Lebendgebärende Kröten

Nimbaphrynoides spp. (I) || || ||

Spinophrynoides spp. (I) || || ||

Calyptocephalellidae || || || || Calyptocephalella gayi (III Chile)

|| || ||

Dendrobatidae || || || || Pfeilgiftfrösche

|| Allobates femoralis (II) || || Glanzschenkel-Baumsteiger

|| Allobates zaparo (II) || || Blut-Baumsteiger

|| Cryptophyllo­bates azureiventris (II) || ||

|| Dendrobates spp. (II) || || Baumsteigerfrösche

|| Epipedobates spp. (II) || || Baumsteigerfrösche

|| Phyllobates spp. (II) || || Blattsteigerfrösche

Hylidae || || || ||

|| Agalychnis spp. (II) || ||

Mantellidae || || || || Goldfröschchen, Buntfröschchen

|| Mantella spp. (II) || || Goldfröschchen, Buntfröschchen

Microhylidae || || || || Engmaulfrösche, Engmundfrösche

Dyscophus antongilii (I) || || || Tomatenfrosch

|| Scaphiophryne gottlebei (II) || || Gottlebes Engmaulfrosch

Ranidae || || || || Echte Frösche

|| Conraua goliath || || Goliathfrosch

|| Euphlyctis hexadactylus (II) || || Sechszehenfrosch

|| Hoploba­trachus tigerinus (II) || || Asiatischer Ochsenfrosch, Tigerfrosch

|| Rana catesbeiana || || Ochsenfrosch

Rheobatrachidae || || || || Australische Südfrösche

|| Rheobatrachus spp. (II) (Aus­genommen ist die Art des Anhangs A.) || || Magenbrüterfrösche

Rheobatra­chus silus (II) || || || Magenbrüterfrosch

CAUDATA || || || || SCHWANZLURCHE

Ambystomatidae || || || || Querzahnmolche

|| Ambystoma dumerilii (II) || || Patzcuarosee-Salamander, Dumerils Querzahnmolch

|| Ambystoma mexicanum (II) || || Axolotl

Cryptobranchidae || || || || Riesensalamander

Andrias spp. (I) || || || Riesensalamander

Salamandridae || || || || Echte Salamander und Molche

Neurergus kaiseri (I) || || || Zagros-Molch

ELASMOBRANCHII || || || || Plattenkiemer

LAMNIFORMES || || || || MAKRELEN­HAIARTIGE

Cetorhinidae || || || || Riesenhaie

|| Cetorhinus maximus (II) || || Riesenhai

Lamnidae || || || || Makrelenhaie

|| Carcharodon carcharias (II) || || Weißer Hai

|| || Lamna nasus (III 27 Mit­gliedstaa­ten)[22] || Heringshai

ORECTOLOBI­FORMES || || || || AMMENHAI­ARTIGE

Rhincodontidae || || || || Walhaie

|| Rhincodon typus (II) || || Walhai

RAJIFORMES || || || || ROCHEN

Pristidae || || || || Sägerochen, Sägefische

Pristidae spp. (I) (Ausge­nommen ist die Art des Anhangs B.) || || || Sägerochen, Sägefische

|| Pristis microdon (II) (Ausschließ­lich zur Genehmigung des internationalen Handels mit lebenden Tieren, die in erster Linie zu Erhaltungszwecken nach annehmbaren und geeigneten Aquarien verbracht werden. Alle anderen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten, und der Handel mit diesen ist dementspre­chend zu regeln.) || || Laichhard’s Sägerochen, Süßwasser Sägerochen

ACTINOPTERYGII || || || || Strahlenflosser

ACIPENSERI­FORMES || || || || STÖRARTIGE

|| || ACIPENSERI­FORMES spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) || || Störartige

Acipenseridae || || || || Eigentliche Störe

Acipenser brevirostrum (I) || || || Kurznasenstör

Acipenser sturio (I) || || || Baltischer Stör, Europäischer Stör

ANGUILLI­FORMES || || || || AALARTIGE

Anguillidae || || || || Aale

|| Anguilla anguilla (II) || || Europäischer Aal

CYPRINIFORMES || || || || KARPFENARTIGE

Catostomidae || || || || Saugkarpfen

Chasmistes cujus (I) || || || Cui-Cui

Cyprinidae || || || || Karpfenfische

|| Caecobarbus geertsi (II) || || Kongo-Blindbarbe, Blinde Höhlenbarbe

Probarbus jullieni (I) || || || Temoleh, Eesog

OSTEOGLOSSI­FORMES || || || || KNOCHENZÜNGLERARTIGE

Osteoglossidae || || || || Knochenzüngler

|| Arapaima gigas (II) || || Arapaima

Scleropages formosus (I) || || || Malaiischer Knochenzüngler

PERCIFORMES || || || || BARSCHARTIGE

Labridae || || || || Lippfische

|| Cheilinus undulatus (II) || || Napoleonfisch

Sciaenidae || || || || Umberfische

Totoaba macdonaldi (I) || || || Macdonalds Umberfisch

SILURIFORMES || || || || WELSARTIGE

Pangasiidae || || || || Haiwelse

Pangasiano­don gigas (I) || || || Riesenwels

SYNGNATHI­FORMES || || || || SEENADELARTIGE

Syngnathidae || || || || Seenadeln und Seepferdchen

|| Hippocampus spp. (II) || || Seepferdchen

SARCOPTERYGII || || || || Muskel- oder fleischflosser

CERATODONTI­FORMES || || || || LUNGENFISCHE

Ceratodontidae || || || || Lungenfische

|| Neoceratodus forsteri (II) || || Australischer Lungenfisch

COELACANTHI­FORMES || || || || QUASTENFLOSSER

Latimeriidae || || || || Quastenflosser

Latimeria spp. (I) || || || Quastenflosser

ECHINODERMATA (STACHEL­HÄUTER) || || || ||

HOLOTHUROIDEA || || || || Seegurken, seewalzen

ASPIDOCHIRO­TIDA || || || ||

Stichopodidae || || || || Seegurken

|| || Isosticho­pus fuscus (III Ecuador) || Braune Seegurke

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER) || || || ||

ARACHNIDA || || || || Spinnentiere

ARANEAE || || || || ECHTE SPINNEN

Theraphosidae || || || || Vogelspinnen

|| Aphonopelma albiceps (II) || ||

|| Aphonopelma pallidum (II) || || Schwarze Mexikanische Vogelspinne

|| Brachypelma spp. (II) || || Brachypelma-Vogelspinnen

SCORPIONES || || || || SKORPIONE

Scorpionidae || || || || Skorpione

|| Pandinus dictator (II) || || Skorpions-Art

|| Pandinus gambiensis (II) || || Skorpions-Art

|| Pandinus imperator (II) || || Kaiserskorpion

INSECTA || || || || Insekten

COLEOPTERA || || || || KÄFER

Lucanidae || || || || Hirschkäfer, Schröter

|| || Colophon spp. (III Südafrika) || Südafrikanische Hirschkäfer

Scarabaeidae || || || || BLATTHORN­KÄFER

|| Dynastes satanas (II) || || Satanskäfer, Riesenkäfer

LEPIDOPTERA || || || || SCHMETTERLINGE

Nymphalidae || || || ||

|| || Agrias amydon boliviensis (III Bolivien) ||

|| || Morpho godartii lachaumei (III Bolivien) ||

|| || Prepona praeneste buckley­ana (III Bolivien) ||

Papilionidae || || || || Ritterfalter

|| Atrophaneura jophon (II) || || Sri Lanka Rosenschmetterling, Rose von Ceylon

|| Atrophaneura palu || ||

|| Atrophaneura pandiyana (II) || ||

|| Bhutanitis spp. (II) || || Ritterfalter-Gattung

|| Graphium sandawanum || || Segelfalter-Art

|| Graphium stresemanni || || Segelfalter-Art

|| Ornithoptera spp. (II) (Aus­genommen ist die Art des Anhangs A.) || || Vogelflügler-Gattung

Ornithoptera alexandrae (I) || || || Königin-Alexandra-Vogelflügler

|| Papilio benguetanus || || Schwalbenschwanz-Art

Papilio chikae (I) || || || Schwalbenschwanz-Art

|| Papilio esperanza || || Schwalbenschwanz-Art

Papilio homerus (I) || || || Schwalbenschwanz-Art

Papilio hospiton (I) || || || Korsischer Schwalbenschwanz

|| Papilio morondavana || || Schwalbenschwanz-Art

|| Papilio neumoegeni || || Schwalbenschwanz-Art

|| Parides ascanius || || Ritterfalter-Art

|| Parides hahneli || || Ritterfalter-Art

Parnassius apollo (II) || || || Apollofalter

|| Teinopalpus spp. (II) || || Segelfalter-Gattung

|| Trogonoptera spp. (II) || || Vogelflügler-Gattung

|| Troides spp. (II) || || Vogelflügler-Gattung

ANNELIDA (RINGEL­WÜRMER) || || || ||

HIRUDINOIDEA || || || || Egel

ARHYNCHOB­DELLIDA || || || ||

Hirudinidae || || || || Blutegel

|| Hirudo medicinalis (II) || || Medizinischer Blutegel

|| Hirudo verbana (II) || || Ungarischer Blutegel

MOLLUSCA (WEICHTIERE) || || || ||

BIVALVIA || || || || Muscheln

MYTILOIDA || || || ||

Mytilidae || || || || Miesmuscheln

|| Lithophaga lithophaga (II) || || Seedattel, Steindattel

UNIONOIDA || || || ||

Unionidae || || || || Flussmuscheln

Conradilla caelata (I) || || ||

|| Cyprogenia aberti (II) || ||

Dromus dromas (I) || || ||

Epioblasma curtisii (I) || || ||

Epioblasma florentina (I) || || ||

Epioblasma sampsonii (I) || || ||

Epioblasma sulcata perobliqua (I) || || ||

Epioblasma torulosa gubernacu­lum (I) || || ||

|| Epioblasma torulosa rangiana (II) || ||

Epioblasma torulosa torulosa (I) || || ||

Epioblasma turgidula (I) || || ||

Epioblasma walkeri (I) || || ||

Fusconaia cuneolus (I) || || ||

Fusconaia edgariana (I) || || ||

Lampsilis higginsii (I) || || ||

Lampsilis orbiculata orbiculata (I) || || ||

Lampsilis satur (I) || || ||

Lampsilis virescens (I) || || ||

Plethobasus cicatricosus (I) || || ||

Plethobasus cooperianus (I) || || ||

|| Pleurobema clava (II) || ||

Pleurobema plenum (I) || || ||

Potamilus capax (I) || || ||

Quadrula intermedia (I) || || ||

Quadrula sparsa (I) || || ||

Toxolasma cylindrella (I) || || ||

Unio nickliniana (I) || || ||

Unio tampicoensis tecomatensis (I) || || ||

Villosa trabalis (I) || || ||

VENEROIDA || || || ||

Tridacnidae || || || || Riesenmuscheln

|| Tridacnidae spp. (II) || || Riesenmuscheln

GASTROPODA || || || || Schnecken

MESOGASTRO­PODA || || || ||

Strombidae || || || || Fechterschnecken, Flügelschnecken

|| Strombus gigas (II) || || Riesen-Fechterschnecke, Riesen-Flügelschnecke

STYLOMMATO­PHORA || || || || LANDLUNGEN­SCHNECKEN

Achatinellidae || || || || Achatschnecken, Hawaiianische Baumschnecken

Achatinella spp. (I) || || || Hawaiianische Baumschnecken

Camaenidae || || || || Strauchschnecken

|| Papustyla pulcherrima (II) || || Grüne Manus-Baumschnecke

CNIDARIA (NESSELTIERE) || || || ||

ANTHOZOA || || || || Korallentiere, blumentiere

ANTIPATHARIA || || || || DÖRNCHEN­KORALLEN, SCHWARZE KORALLEN

|| || ANTIPATHA­RIA spp. (II) || || Dörnchenkorallen, Schwarze Korallen

GORGONACEAE || || || ||

Coralliidae || || || ||

|| || Corallium elatius (III China) ||

|| || Corallium japonicum (III China) ||

|| || Corallium konjoi (III China) ||

|| || Corallium secundum (III China) ||

HELIOPORACEA || || || ||

Helioporidae || || || || Blaue Korallen

|| Helioporidae spp. (II) (Umfasst nur die Art Heliopora coerulea)[23] || || Blaue Korallen

SCLERACTINIA || || || || STEINKORALLEN

|| || SCLERAC­TINIA spp. (II)[24] || || Steinkorallen

STOLONIFERA || || || || RÖHREN­KORALLEN

Tubiporidae || || || || Orgelkorallen

|| Tubiporidae spp. (II)[25] || || Orgelkorallen

HYDROZOA || || || || Hydrozoen

MILLEPORINA || || || || FEUERKORALLEN

Milleporidae || || || || Punktkorallen, Feuerkorallen

|| Milleporidae spp. (II)[26] || || Punktkorallen, Feuerkorallen

STYLASTERINA || || || ||

Stylasteridae || || || || Filigrankorallen, Stylasteriden

|| Stylasteridae spp. (II)[27] || || Filigrankorallen, Stylasteriden

FLORA || || || ||

AGAVACEAE || || || || Agaven

Agave parviflora (I) || || ||

|| Agave victoriae-reginae (II) #4 || || Königin-Victoria-Agave, Königsagave

|| Nolina interrata (II) || ||

AMARYLLIDA­CEAE || || || || Amaryllisgewächse, Narzissengewächse

|| Galanthus spp. (II) #4 || || Schneeglöckchen

|| Sternbergia spp. (II) 13 || || Sternbergien

ANACARDIACEAE || || || ||

|| Operculicarya hyphaenoides (II) || || Jabihy

|| Operculicarya pachypus (II) || || Tabily

APOCYNACEAE || || || ||

|| Hoodia spp. (II) #9 || || Hoodia

|| Pachypodium spp. (II) (Aus­genommen sind die Arten des Anhangs A.) #4 || || Madagaskarpalme, Dickfuß

Pachypodium ambongense (I) || || ||

Pachypodium baronii (I) || || ||

Pachypodium decaryi (I) || || ||

|| Rauvolfia serpentina (II) #2 || || Schlangenwurzel

ARALIACEAE || || || || Efeugewächse

|| Panax ginseng (II) (Nur die Population der Russischen Föderation; andere Populationen sind nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt.) #3 || || Koreanischer Ginseng, Chinesischer Ginseng

|| Panax quinquefolius (II) #3 || || Amerikanischer Ginseng, Finger-Kraftwurz

ARAUCARIACEAE || || || || Araukarien

Araucaria araucana (I) || || || Chilenische Araukarie, Andentanne

BERBERIDACEAE || || || || Berberitzgewächse, Sauerdorngewächse

|| Podophyllum hexandrum (II) #2 || || Himalaya-Maiapfel, Indischer Entenfuß

BROMELIACEAE || || || || Bromeliengewächse, Ananasgewächse

|| Tillandsia harrisii (II) #4 || ||

|| Tillandsia kammii (II) #4 || ||

|| Tillandsia kautskyi (II) #4 || ||

|| Tillandsia mauryana (II) #4 || ||

|| Tillandsia sprengeliana (II) #4 || ||

|| Tillandsia sucrei (II) #4 || ||

|| Tillandsia xerographica (II)[28] #4 || ||

CACTACEAE || || || || Kakteen

|| CACTACEAE spp. (II) (Aus­genommen sind die Arten des Anhangs A sowie Pereskia spp., Pereskiopsis spp. und Quiabentia spp.)[29] #4 || || Kakteen

Ariocarpus spp. (I) || || || Wollfruchtkaktus

Astrophytum asterias (I) || || || Seeigelkaktus, Seesternkaktus

Aztekium ritteri (I) || || || Aztekenkaktus

Coryphantha werdermannii (I) || || ||

Discocactus spp. (I) || || || Scheibenkaktus

Echinocereus ferreirianus ssp. lindsayi (I) || || || Igel-Säulenkaktus

Echinocereus schmollii (I) || || ||

Escobaria minima (I) || || ||

Escobaria sneedii (I) || || ||

Mammillaria pectinifera (I) || || ||

Mammillaria solisioides (I) || || ||

Melocactus conoideus (I) || || ||

Melocactus deinacanthus (I) || || ||

Melocactus glaucescens (I) || || ||

Melocactus paucispinus (I) || || ||

Obregonia denegrii (I) || || ||

Pachycereus militaris (I) || || ||

Pediocactus bradyi (I) || || ||

Pediocactus knowltonii (I) || || ||

Pediocactus paradinei (I) || || ||

Pediocactus peeblesianus (I) || || ||

Pediocactus sileri (I) || || ||

Pelecyphora spp. (I) || || || Asselkaktus

Sclerocactus brevihamatus ssp. tobuschii (I) || || ||

Sclerocactus erectocentrus (I) || || ||

Sclerocactus glaucus (I) || || ||

Sclerocactus mariposensis (I) || || ||

Sclerocactus mesae-verdae (I) || || ||

Sclerocactus nyensis (I) || || ||

Sclerocactus papyracan­thus (I) || || ||

Sclerocactus pubispinus (I) || || ||

Sclerocactus wrightiae (I) || || ||

Strombocac­tus spp. (I) || || || Kreiselfrucht-Kaktus

Turbinicar­pus spp. (I) || || || Kreiselkaktus

Uebelmannia spp. (I) || || || Uebelmanns Kaktus

CARYOCARA­CEAE || || || || Ajos

|| Caryocar costaricense (II) #4 || ||

COMPOSITAE (ASTERACEAE) || || || || Korbblütler

Saussurea costus (I) (auch bekannt als S. lappa, Aucklandia lappa oder A. costus) || || || Indische Kostuswurzel

CRASSULACEAE || || || || Dickblattgewächse

|| Dudleya stolonifera (II) || ||

|| Dudleya traskiae (II) || ||

CUCURBITACEAE || || || ||

|| || Zygosicyos pubescens (II) (auch bekannt als Xerosycos pubescens) || || Behaarte Jochhaargurke

|| || Zygosicyos tripartitus (II) || || Dreiteil-Jochhaargurke

CUPRESSACEAE || || || || Zypressen

Fitzroya cupressoides (I) || || || Alerce

Pilgero­dendron uviferum (I) || || || Chilenische Flusszeder

CYATHEACEAE || || || || Baumfarne

|| Cyathea spp. (II) #4 || || Baumfarne

CYCADACEAE || || || || Palmfarne

|| CYCADA­CEAE spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) #4 || || Palmfarne

Cycas beddomei (I) || || ||

DICKSONIACEAE || || || || Baumfarne

|| Cibotium barometz (II) #4 || ||

|| Dicksonia spp. (II) (Nur die Populationen Amerikas; in den Anhängen dieser Verordnung sind keine andere Populationen aufgeführt. Hierzu gehören die Synonyme Dicksonia berteriana, D. externa, D. sellowiana und D. stuebelii) #4 || || Baumfarne

DIDIEREACEAE || || || || Didieragewächse

|| DIDIEREA­CEAE spp. (II) #4 || ||

DIOSCOREACEAE || || || || Yamswurzelgewächse

|| Dioscorea deltoidea (II) #4 || || Delta-Yamswurzel (Diosgenin)

DROSERACEAE || || || || Sonnentaugewächse

|| Dionaea muscipula (II) #4 || || Venusfliegenfalle

EUPHORBIACEAE || || || || Wolfsmilchgewächse

|| Euphorbia spp. (II) #4 (Nur sukkulente Arten; ausgenommen: 1) Euphorbia misera 2) künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia trigona, 3) künstlich vermehrte Exemplare von Euphorbia lactea, auf künstlich vermehrte Unterlagen von Euphorbia neriifolia aufgepropft, sofern sie – kammförmig oder – fächerförmig oder – farbmutiert sind; 4) künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Euphorbia ‚Milli‘, sofern sie ohne weiteres als künstlich vermehrte Exemplare erkennbar sind und in Sendungen von 100 oder mehr Pflanzen in die Union importiert oder aus der Union (re-)exportiert werden.die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegen, und 5) die Arten des Anhangs A.) || || Euphorbia

Euphorbia ambovom­bensis (I) || || ||

Euphorbia capsainte­mariensis (I) || || ||

Euphorbia cremersii (I) (Umfasst die fa. viridifolia und die var. rakotozafyi) || || ||

Euphorbia cylindrifolia (I) (Umfasst die ssp. tuberifera) || || ||

Euphorbia decaryi (I) (Umfasst die vars. ampanihyen­sis, robinsonii und sprirosticha) || || ||

Euphorbia francoisii (I) || || ||

Euphorbia handiensis (II) || || ||

Euphorbia lambii (II) || || ||

Euphorbia moratii (I) (Umfasst die vars. antsingiensis, bemarahensis und multiflora) || || ||

Euphorbia parvicyatho­phora (I) || || ||

Euphorbia quartziticola (I) || || ||

Euphorbia stygiana (II) || || ||

Euphorbia tulearensis (I) || || ||

FOUQUIERIACEAE || || || || Ocotillogewächse

|| Fouquieria columnaris (II) #4 || ||

Fouquieria fasciculata (I) || || ||

Fouquieria purpusii (I) || || ||

GNETACEAE || || || || Gnetumgewächse

|| || Gnetum montanum (III Nepal) #1 ||

JUGLANDACEAE || || || || Walnussgewächse

|| Oreomunnea pterocarpa (II) #4 || || Gavilan

LAURACEAE || || || ||

|| Aniba rosaeodora (II) (auch bekannt als A. duckei) #12 || || Rosenholz

LEGUMINOSAE (FABACEAE) || || || || Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

|| Caesalpinia echinata (II) #10 || || Fernambuk, Echtes Brasilholz

Dalbergia nigra (I) || || || Rio-Palisander

|| || Dalbergia retusa (III Guatema­la) (Nur die Population Guatema­las; alle anderen Populatio­nen sind in Anhang D enthalten) #5 || Cocobolo

|| || Dalbergia stevensonii (III Guate­mala) (Nur die Population Guatema­las; alle anderen Populatio­nen sind in Anhang D enthalten) #5 || Honduras-Palisander

|| || Dipteryx panamen­sis (III Costa Rica/ Nicaragua) || Almendro, Waldmandelbaum

|| Pericopsis elata (II) #5 || || Afrormosia

|| Platymiscium pleiostachyum (II) #4 || || Macacauba, Nambar, Cristobal

|| Pterocarpus santalinus (II) #7 || || Rotes Sandelholz

LILIACEAE || || || || Liliengewächse

|| Aloe spp. (II) (Ausgenom­men die Arten des Anhangs A und Aloe vera, auch bekannt als Aloe barbadensis, die nicht in den Anhängen dieser Verordnung aufgeführt ist.) #4 || || Aloen

Aloe albida (I) || || ||

Aloe albiflora (I) || || ||

Aloe alfredii (I) || || ||

Aloe bakeri (I) || || ||

Aloe bellatula (I) || || ||

Aloe calcairophila (I) || || ||

Aloe compressa (I) (Umfasst die vars. pauci­tuberculata, rugosquamo­sa und schistophila) || || ||

Aloe delphinensis (I) || || ||

Aloe descoingsii (I) || || ||

Aloe fragilis (I) || || ||

Aloe haworthioi­des (I) (Umfasst die var. aurantiaca) || || ||

Aloe helenae (I) || || ||

Aloe laeta (I) (Umfasst die var. maniaensis) || || ||

Aloe parallelifolia (I) || || ||

Aloe parvula (I) || || ||

Aloe pillansii (I) || || ||

Aloe polyphylla (I) || || ||

Aloe rauhii (I) || || ||

Aloe suzannae (I) || || ||

Aloe versicolor (I) || || ||

Aloe vossii (I) || || ||

MAGNOLIACEAE || || || || Magnoliengewächse

|| || Magnolia liliifera var. obovata (III Nepal) #1 || Taungme-Baum

MELIACEAE || || || || Mahagonigewächse, Zedrachgewächse,

|| || Cedrela fissilis (III Bolivien) (Nur die Population Boliviens; alle anderen Populatio­nen sind in Anhang D enthalten) #5 ||

|| || Cedrela lilloi (III Bolivien) (Nur die Population Boliviens; alle anderen Populatio­nen sind in Anhang D enthalten) #5 ||

|| || Cedrela odorata (III Bolivien/ Brasilien/ Kolumbi­en/ Guate­mala/ Peru) (Nur die Populatio­nen der Länder, die diese Art in Anhang III aufgeführt haben; alle anderen Populatio­nen sind in Anhang D enthalten) #5 || Spanische Zeder, Cedro

|| Swietenia humilis (II) #4 || || Gateado-Mahagonibaum

|| Swietenia macrophylla (II) (Population der Neotropen — umfasst Mittel- und Südamerika und die Karibik.) #6 || || Amerikanischer Mahagoni

|| Swietenia mahagoni (II) #5 || || Echter Mahagonibaum

NEPENTHACEAE || || || || Kannenpflanzen­gewächse

|| Nepenthes spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.) #4 || || Kannenpflanzen

Nepenthes khasiana (I) || || ||

Nepenthes rajah (I) || || ||

ORCHIDACEAE || || || || Orchideen

|| ORCHIDA­CEAE spp. (II) (Ausge­nommen sind die Arten des Anhangs A.)[30] #4 || || Orchideen

– Bei allen folgenden Orchideen­arten des Anhangs A gilt diese Verordnung nicht für Sämlinge oder Gewebe­kulturen, wenn – sie in-vitro, in festem oder flüssigem Medium gewonnen werden, und – der Begriffs­bestimmung von‚ künstlich vermehrt‘ in Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 entsprechen und – in sterilen Behältern in die Union importiert oder aus der Union (re‑)exportiert werden: || || ||

Aerangis ellisii (I) || || ||

Cephalan­thera cucullata (II) || || || Kretisches Waldvöglein

Cypripedium calceolus (II) || || || Echter Frauenschuh

Dendrobium cruentum (I) || || ||

Goodyera macrophylla (II) || || || Großblättriges Netzblatt

Laelia jongheana (I) || || ||

Laelia lobata (I) || || ||

Liparis loeselii (II) || || || Sumpf-Glanzkraut

Ophrys argolica (II) || || || Argolische Ragwurz

Ophrys lunulata (II) || || || Halbmond-Ragwurz

Orchis scopulorum (II) || || || Klippen-Knabenkraut

Paphiopedi­lum spp. (I) || || || Tropische Asiatische Frauenschuhorchideen

Peristeria elata (I) || || ||

Phragmipedi­um spp. (I) || || || Tropische Amerikanische Frauenschuhorchideen

Renanthera imschootiana (I) || || ||

Spiranthes aestivalis (II) || || || Sommer-Drehwurz

OROBANCHA­CEAE || || || || Sommerwurzgewächse

|| Cistanche deserticola (II) #4 || || Wüstenginseng

PALMAE (ARECACEAE) || || || || Palmen

|| Beccariophoe­nix madagas­cariensis (II) #4 || || Manarano-Palme

Chrysalido­carpus decipiens (I) || || || Madagaskar-Königspalme

|| Lemurophoe­nix halleuxii (II) || ||

|| || Lodoicea maldivica (III Sey­chellen) #13 || Seychellenpalme

|| Marojejya darianii (II) || ||

|| Neodypsis decaryi (II) #4 || || Dreieckspalme, Dreikantpalme

|| Ravenea louvelii(II) || ||

|| Ravenea rivularis (II) || || Weißstammpalme

|| Satranala decussilvae (II) || ||

|| Voanioala gerardii (II) || ||

PAPAVERACEAE || || || || Mohngewächse

|| || Meconop­sis regia (III Nepal) #1 || Gelber Himalaya-Mohn

PASSIFLORACEAE || || || ||

|| Adenia olaboensis (II) || || Olabo-Adenie

PINACEAE || || || || Kieferngewächse

Abies guate­malensis (I) || || || Guatemala-Tanne

|| || Pinus koraiensis (III Russische Födera­tion) #5 ||

PODOCARPACEAE || || || || Steineibengewächse

|| || Podo­carpus neriifolius (III Nepal) #1 || Oleanderblättrige Steineibe

Podocarpus parlatorei (I) || || || Pinoholzbaum

PORTULACACEAE || || || || Portulakgewächse

|| Anacampseros spp. (II) #4 || || Liebesröschen

|| Avonia spp. #4 || ||

|| Lewisia serrata (II) #4 || ||

PRIMULACEAE || || || || Primelgewächse

|| Cyclamen spp. (II)[31] #4 || || Alpenveilchen

RANUNCULA­CEAE || || || || Hahnenfußgewächse

|| Adonis vernalis (II) #2 || || Frühlings-Adonisröschen

|| Hydrastis canadensis (II) #8 || || Kanadische Orangenwurzel

ROSACEAE || || || || Rosengewächse

|| Prunus africana (II) #4 || || Afrikanisches Stinkholz, Pygeum

RUBIACEAE || || || || KRAPPGEWÄCHSE, RÖTEGEWÄCHSE

Balmea stormiae (I) || || || Ayuque

SARRACENIA­CEAE || || || || Schlauchpflanzen­gewächse

|| Sarracenia spp. (II) (Aus­genommen sind die Arten des Anhangs A.) #4 || || Schlauchpflanzen

Sarracenia oreophila (I) || || || Gebirgsschlauch­pflanze, grüne Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. alabamensis (I) || || || Braunrote Schlauchpflanze

Sarracenia rubra ssp. jonesii (I) || || || Braunrote Schlauchpflanze

SCROPHULARIA­CEAE || || || || Braunwurzgewächse

|| Picrorhiza kurrooa (II) (Ausgenom­men Picrorhiza scrophularii­flora) #2 || ||

STANGERIACEAE || || || || Stangeria

|| Bowenia spp. (II) #4 || || Palmfarne

Stangeria eriopus (I) || || ||

TAXACEAE || || || || Eibengewächse

|| Taxus chinensis (II) und infra­spezifische Taxa dieser Art #2 || || Chinesische Eibe

|| Taxus cuspidata (II) und infra­spezifische Taxa dieser Art[32] #2 || || Japanische Eibe

|| Taxus fuana und infra­spezifische Taxa dieser Art (II) #2 || ||

|| Taxus sumatrana und infraspezi­fische Taxa dieser Art (II) #2 || ||

|| Taxus wallichiana (II) #2 || || Himalaya-Eibe

THYMELAEA­CEAE (AQUILARIA­CEAE) || || || || Seidelbastgewächse

|| Aquilaria spp. (II) # 4 || || Adlerholz, Agarholz

|| Gonystylus spp. (II) # 4 || || Ramin

|| Gyrinops spp. (II) # 4 || || Adlerholz, Agarholz

TROCHODENDRA­CEAE (TETRACENTRA­CEAE) || || || || Tetracentron

|| || Tetra­centron sinense (III Nepal) #1 ||

VALERIANACEAE || || || || Baldriangewächse

|| Nardostachys grandiflora (II) #2 || ||

VITACEAE || || || ||

|| || Cyphostemma elephantopus (II) || || Elefantenfuß-Traubenbaum

|| || Cyphostemma montagnacii (II) || || Montanac-Traubenbaum

WELWITSCHIA­CEAE || || || || Welwitschiagewächse

|| Welwitschia mirabilis (II) #4 || || Welwitschie

ZAMIACEAE || || || || Palmfarne

|| ZAMIACEAE spp. (II) (Aus­genommen sind die Arten des Anhangs A.) #4 || || Palmfarne

Ceratozamia spp. (I) || || ||

Chigua spp. (I) || || ||

Encephalar­tos spp. (I) || || || Brotpalmenfarne

Microcycas calocoma (I) || || ||

ZINGIBERACEAE || || || || Ingwergewächse

|| Hedychium philippinense (II) #4 || ||

ZYGOPHYLLA­CEAE || || || || Jochblattgewächse

|| Bulnesia sarmientoi (II) #11 || || Palo Santo

|| Guaiacum spp. (II) #2 || || Guajakholz-Baum

|| Anhang D || Deutsche Bezeichnung

FAUNA || ||

CHORDATA (CHORDATIERE) || ||

MAMMALIA || || Säugetiere

CARNIVORA || || RAUBSÄUGER

Canidae || || Hundeartige

Vulpes vulpes griffithi (III Indien) §1 || Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes montana (III Indien) §1 || Rotfuchs-Unterart

Vulpes vulpes pusilla (III Indien) §1 || Rotfuchs-Unterart

Mustelidae || || Marderartige

Mustela altaica (III Indien) §1 || Altaiwiesel

Mustela erminea ferghanae (III Indien) §1 || Hermelin-Unterart

Mustela kathiah (III Indien) §1 || Gelbbauchwiesel

Mustela sibirica (III Indien) §1 || Sibirisches Feuerwiesel

DIPROTODONTIA || ||

Macropodidae || || Känguruhs

Dendrolagus dorianus || Doria-Baumkänguruh

Dendrolagus goodfellowi || Goodfellow-Baumkänguruh

Dendrolagus matschiei || Matschie-Baumkänguruh

Dendrolagus pulcherrimus || Goldmantel-Baumkänguruh

Dendrolagus stellarum || Seri-Baumkänguruh

AVES || || Vögel

ANSERIFORMES || || ENTEN- UND GÄNSEVÖGEL

Anatidae || || Entenvögel

Anas melleri || Madagaskar-Ente

COLUMBIFORMES || || TAUBENVÖGEL

Columbidae || || Tauben

Columba oenops || Salvintaube, Perutaube

Didunculus strigirostris || Zahntaube

Ducula pickeringii || Pickering-Fruchttaube

Gallicolumba crinigera || Bartlett-Dolchstichtaube

Ptilinopus marchei || Blutschwingen-Fruchttaube

Turacoena modesta || Timortäubchen

GALLIFORMES || || HÜHNERVÖGEL

Cracidae || || Hokkohühner

Crax alector || Glattschnabelhokko

Pauxi unicornis || Hornhokko

Penelope pileata || Weißschopfguan

Megapodiidae || || Großfußhühner

Eulipoa wallacei || Molukkenhuhn

Phasianidae || || Fasanenartige

Arborophila gingica || Chinawachtel

Lophura bulweri || Bulwerfasan

Lophura diardi || Prälatfasan

Lophura inornata || Salvadori-Fasan

Lophura leucomelanos || Kalij-Fasan, Weißhaubenfasan

Syrmaticus reevesii §2 || Königsfasan

PASSERIFORMES || || SPERLINGSVÖGEL

Bombycillidae || || Seidenschwanz

Bombycilla japonica || Japanischer Seidenschwanz, Blutseidenschwanz

Corvidae || || Rabenvögel

Cyanocorax caeruleus || Azurblaurabe

Cyanocorax dickeyi || Schopfblaurabe

Cotingidae || || Kotingas

Procnias nudicollis || Nacktkehlglöckner

Emberizidae || || Ammern

Dacnis nigripes || Schwarzfußpitpit

Sporophila falcirostris || Falzschnabelpfäffchen

Sporophila frontalis || Riesenpfäffchen

Sporophila hypochroma || Rotbürzelpfäffchen

Sporophila palustris || Sumpfpfäffchen

Estrildidae || || Prachtfinken

Amandava amandava || Tigerfink

Cryptospiza reichenovii || Bergastrild

Erythrura coloria || Buntkopf-Papageiamadine

Erythrura viridifacies || Manila-Papageiamadine

Estrilda quartinia (häufig gehandelt als Estrilda melanotis) || Grünastrild

Hypargos niveoguttatus || Tropfenastrild

Lonchura griseicapilla || Perlhalsamadine

Lonchura punctulata || Muskatamadine

Lonchura stygia || Hadesschilffink

Fringillidae || || Finken

Carduelis ambigua || Schwarzkopfgrünling

Carduelis atrata || Schwarzzeisig

Kozlowia roborowskii || Roborowski-Gimpel

Pyrrhula erythaca || Maskengimpel

Serinus canicollis || Gelbscheitelgirlitz

Serinus citrinelloides hypostictus (häufig gehandelt als Serinus citrinelloides) || Streifengirlitz, Dünnschnabelgirlitz

Icteridae || || Stärlinge

Sturnella militaris || Langschwanz-Soldatenstärling, Rotbruststärling

Muscicapidae || || Fliegenschnäpper

Cochoa azurea || Sundaschnäpperdrossel

Cochoa purpurea || Purpurschnäpper, Purpurschnäpperdrossel

Garrulax formosus || Prachthäherling

Garrulax galbanus || Gelbbauchhäherling

Garrulax milnei || Rotschwanzhäher, Rotschwanzhäherling

Niltava davidi || Davidniltava

Stachyris whiteheadi || Brillentimalie

Swynnertonia swynnertoni (auch als Pogonicichla swynnertoni bezeichnet) || Swynnerton-Rötel

Turdus dissimilis || Schwarzbrustdrossel

Pittidae || || Pittas

Pitta nipalensis || Blaunackenpitta

Pitta steerii || Blaubauchpitta

Sittidae || || Kleiber

Sitta magna || Riesenkleiber

Sitta yunnanensis || Yünnankleiber

Sturnidae || || Stare

Cosmopsarus regius || Königsglanzstar

Mino dumontii || Papua-Atzel

Sturnus erythropygius || Amandanenstar

REPTILIA || || Kriechtiere, reptilien

TESTUDINES || || SCHILDKRÖTEN

Geoemydidae || || Altweltsumpfschildkröten

Melanochelys trijuga || Schwarzbauch-Erdschildkröte

SAURIA || || ECHSEN

Agamidae || || Agamen

Physignathus cocincinus || Grüne Wasseragame

Anguidae || || Schleichen

Abronia graminea || Grüne Baumschleiche

Gekkonidae || || Geckos

Rhacodactylus auriculatus || Höckerkopfgecko

Rhacodactylus ciliatus || Neukaledonischer Kronengecko

Rhacodactylus leachianus || Neukaledonischer Riesengecko

Teratoscincus microlepis || Zwerg-Wundergecko

Teratoscincus scincus || Mittelasiatischer Wundergecko

Gerrhosauridae || || Gürtelschweife

Zonosaurus karsteni || Karsten-Ringelschildechse

Zonosaurus quadrilineatus || Vierstreifen-Ringelschildechse

Iguanidae || || Leguane

Ctenosaura quinquecarinata || Fünfkiel-Schwarzleguan

Scincidae || || Skinks

Tribolonotus gracilis || Buschkrokodil, Orangeaugen-Helmskink

Tribolonotus novaeguineae || Neuguinea-Helmskink

SERPENTES || || SCHLANGEN

Colubridae || || Nattern

Elaphe carinata §1 || Stinknatter

Elaphe radiata §1 || Strahlennatter, Sprungfedernatter

Elaphe taeniura §1 || Streifenschwanznatter, Schönnatter

Enhydris bocourti §1 || Bocourts Trugnatter

Homalopsis buccata §1 || Boa-Wassertrugnatter

Langaha nasuta || Blattnasennatter-Art

Leioheterodon madagascariensis || Madagaskar-Natter

Ptyas korros §1 || Gelbbäuchige Rattenschlange

Rhabdophis subminiatus §1 || Rotnacken-Wassernatter, Rothals-Kielrückennatter

Hydrophiidae || || Seeschlangen

Lapemis curtus (einschließlich Lapemis hardwickii) §1 || Plump-Seeschlange

Viperidae || || Vipern

Calloselasma rhodostoma §1 || Malaiische Mokassinschlange

AMPHIBIA || || Lurche, amphibien

ANURA || || FROSCHLURCHE

Hylidae || || Laubfrösche

Phyllomedusa sauvagii || Warziger Lemurenfrosch

Leptodactylidae || || Südfrösche

Leptodactylus laticeps || Südamerikanischer Ochsenfrosch

Ranidae || || Echte Frösche

Limnonectes macrodon || Zahnfrosch

Rana shqiperica || Skutari-Wasserfrosch, Balkan-Wasserfrosch

CAUDATA || || SCHWANZLURCHE

Hynobiidae || || Winkelzahnmolche

Ranodon sibiricus || Sibirischer Froschzahnmolch

Plethodontidae || || Lungenlose Salamander

Bolitoglossa dofleini || Großer Palmensalamander

Salamandridae || || Echte Salamander

Cynops ensicauda || Schwertschwanzmolch

Echinotriton andersoni || Andersons Krokodilmolch, Japanischer Krokodilmolch

Pachytriton labiatus || Chinesischer Lippenmolch, Chinesischer Kurzfußmolch

Paramesotriton spp. || Warzenmolche

Salamandra algira || Nordafrikanischer Feuersalamander

Tylototriton spp. || Krokodilmolche

ACTINOPTERYGII || || Strahlenflosser

PERCIFORMES || || BARSCHARTIGE

Apogonidae || || Kardinalbarsche

Pterapogon kauderni || Banggai-Kardinalbarsch, Molukkenbarsch

ARTHROPODA (ARTHROPODEN, GLIEDERFÜSSER) || ||

INSECTA || || Insekten

LEPIDOPTERA || || SCHMETTERLINGE

Papilionidae || || Ritterfalter

Baronia brevicornis || Ritterfalter-Art

Papilio grosesmithi || Schwalbenschwanz-Art

Papilio maraho || Schwalbenschwanz-Art

MOLLUSCA (MOLLUSKEN, WEICHTIERE) || ||

GASTROPODA || || SCHNECKEN

Haliotidae || ||

Haliotis midae || Seeohr

FLORA || ||

AGAVACEAE || || Agaven

Calibanus hookeri ||

Dasylirion longissimum || Rauschopf, Mikadopflanze

ARACEAE || || Aronstabgewächse

Arisaema dracontium || Grüner Drachen

Arisaema erubescens ||

Arisaema galeatum ||

Arisaema nepenthoides ||

Arisaema sikokianum ||

Arisaema thunbergii var. Urashima ||

Arisaema tortuosum ||

Biarum davisii ssp. Marmarisense ||

Biarum ditschianum ||

COMPOSITAE (ASTERACEAE) || || Korbblütler

Arnica montana §3 || Berg-Wohlverleih

Othonna cacalioides ||

Othonna clavifolia ||

Othonna hallii ||

Othonna herrei ||

Othonna lepidocaulis ||

Othonna retrorsa ||

ERICACEAE || || Heidekrautgewächse

Arctostaphylos uva-ursi §3 || Echte Bärentraube

GENTIANACEAE || || Enziangewächse

Gentiana lutea §3 || Gelber Enzian

LEGUMINOSAE (FABACEAE) || || Leguminosen (Hülsenfrüchtler)

Dalbergia granadillo §4 || Cocobolo

Dalbergia retusa (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) §4 || Cocobolo

Dalbergia stevensonii (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind.) §4 || Honduras-Palisander

LILIACEAE || || Liliengewächse

Trillium pusillum ||

Trillium rugelii ||

Trillium sessile || Waldlilie, Dreiblatt

LYCOPODIACEAE || || Bärlappgewächse

Lycopodium clavatum §3 || Keulen-Bärlapp

MELIACEAE || || Mahagonigewächse, Zedrachgewächse

Cedrela fissilis (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind) §4 ||

Cedrela lilloi (C. angustifolia) (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind) §4 ||

Cedrela montana §4 ||

Cedrela oaxacensis §4 ||

Cedrela odorata (mit Ausnahme der Populationen, die in Anhang C aufgeführt sind) §4 || Spanische Zeder

Cedrela salvadorensis §4 ||

Cedrela tonduzii §4 ||

MENYANTHACEAE || || Fieberkleegewächse

Menyanthes trifoliata §3 || Fieberklee

PARMELIACEAE || || Schlüsselflechten

Cetraria islandica §3 || Isländisch Moos

PASSIFLORACEAE || || Passionsblumengewächse

Adenia glauca || Adenie, Blaugrüne

Adenia pechuelli || Adenie

PEDALIACEAE || || Sesamgewächse

Harpagophytum spp. §3 || Teufelskralle

PORTULACACEAE || || Portulakgewächse

Ceraria carrissoana ||

Ceraria fruticulosa ||

SELAGINELLACEAE || || Moosfarngewächse

Selaginella lepidophylla || Rose von Jericho, Auferstehungspflanze“

___________

é

ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1) || ||

|| Verordnung (EG) Nr. 938/97 der Kommission (ABl. L 140 vom 30.5.1997, S. 1) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 2307/97 der Kommission (ABl. L 325 vom 27.11.1997, S. 1) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 2214/98 der Kommission (ABl. L 279 vom 16.10.1998, S. 3) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 1476/1999 der Kommission (ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 5) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 2724/2000 der Kommission (ABl. L 320 vom 18.12.2000, S. 1) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 1579/2001 der Kommission (ABl. L 209 vom 2.8.2001, S. 14) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 2476/2001 der Kommission (ABl. L 334 vom 18.12.2001, S. 3) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 1497/2003 der Kommission (ABl. L 215 vom 27.8.2003, S. 3) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1) || nur Artikel 3 und Anhang III Nr. 66

|| Verordnung (EG) Nr. 834/2004 der Kommission (ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 40) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 1332/2005 der Kommission (ABl. L 215 vom 19.8.2005, S. 1) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 318/2008 der Kommission (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 3) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 407/2009 der Kommission (ABl. L 123 vom 19.5.2009, S. 3) ||

|| Verordnung (EG) Nr. 398/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 126 vom 21.5.2009, S. 5) ||

|| Verordnung (EU) Nr. 709/2010 der Kommission (ABl. L 212 vom 12.8.2010, S. 1) ||

|| Verordnung (EU) Nr. 101/2012 der Kommission (ABl. L 39 vom 11.2.2012, S. 133) ||

_____________

ANHANG III

Entsprechungstabelle

Richtlinie (EG) Nr. 338/97 || Vorliegende Richtlinie

Artikel 1 || Artikel 1

Artikel 2 || Artikel 2

Artikel 3 || Artikel 3

Artikel 4 || Artikel 4

Artikel 5 Absätze 1 bis 5 || Artikel 5 Absätze 1 bis 5

Artikel 5 Absatz 6 einleitende Worte || Artikel 5 Absatz 6 einleitende Worte

Artikel 5 Absatz 6 Ziffer i || Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe a

Artikel 5 Absatz 6 Ziffer ii || Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe b

Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe a || Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 1

Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b || Artikel 5 Absatz 7 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c || Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3

- || Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4

Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1

- || Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 7 Absatz 4 || Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 1

- || Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 8 || Artikel 8

Artikel 9 || Artikel 9

Artikel 10 || Artikel 10

Artikel 11 Absatz 1 || Artikel 11 Absatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5 || Artikel 11 Absätze 3, 4 und 5

Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 12 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 12 Absatz 4 || Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 1

- || Artikel 12 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 12 Absatz 5 || Artikel 12 Absatz 5

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2 || Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe c || Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a || Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c || Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 14 Absatz 2 || Artikel 14 Absatz 2

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a || Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b || Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe c || Artikel 14 Absatz 3 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3 || Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe a || Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 1

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b || Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 2

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 3

Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe d || Artikel 15 Absatz 4 Unterabsatz 4

Artikel 15 Absätze 5 und 6 || Artikel 15 Absätze 5 und 6

Artikel 16 || Artikel 16

Artikel 17 Absatz 1 || Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 17 Absatz 2

Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b || Artikel 17 Absatz 3

Artikel 18 || Artikel 21

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 1 || -

Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 2 || -

Artikel 19 Absatz 3 || Artikel 18 Absatz 1

Artikel 19 Absatz 4 || Artikel 18 Absatz 2

Artikel 19 Absatz 5 || Artikel 18 Absatz 3

- || Artikel 19 Absatz 2

- || Artikel 20

Artikel 20 || Artikel 22

Artikel 21 || _______

_______ || Artikel 23

Artikel 22 || Artikel 24

Anhang || Anhang I

______ || Anhang II

______ || Anhang III

_____________

[1]               KOM(87) 868 PV.

[2]               Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig.

[3]               Anhang II dieses Vorschlags.

[4]               ABl. C […] vom […], S. […].

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               ABl. C […] vom […], S. […].

[7]               ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1.

[8]               Siehe Anhang II.

[9]               ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1.

[10]             ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13.

[11]             ABl. L 384 vom 31.12.1982, S. 1.

[12]             ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1.

[13]             ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

[14]             ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[15]             ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[16]             Population Argentiniens (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten sowie mit anderen handgefertigten Waren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - ARGENTINA‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-ARGENTINA-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

[17]             Population Boliviens (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - BOLIVIA‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-BOLIVIA-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

[18]             Population Chiles (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas der Populationen in Anhang B und mit Stoffen und Artikeln aus solchen Produkten, einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - CHILE‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-CHILE-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

[19]             Population Perus (in Anhang B): Ausschließlich zur Genehmigung des internationalen Handels mit Wolle lebender Vikunjas und aus Wollelagerbeständen zum Zeitpunkt der neunten Tagung der Konferenz der Parteien vom November 1994 (3 249 kg) sowie mit Stoffen und Artikeln aus solchen einschließlich handgefertigter Luxuswaren und Strickwaren. Auf der Rückseite des Stoffs müssen das von den Arealstaaten dieser Art, die das Übereinkommen zum Schutz und zur Erhaltung der Vikunjas angenommen haben, vereinbarte Kennzeichen sowie die Worte ‚VICUÑA - PERU‘ angebracht sein. Andere Erzeugnisse sind mit dem Zeichen und dem Wortlaut ‚VICUÑA-PERU-ARTESANÍA‘ zu versehen. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

[20]             Alle Arten mit Ausnahme von Balaena mysticetus, Eubalaena spp., Balaenoptera acutorostrata (mit Ausnahme der Population in Westgrönland), Balaenoptera bonaerensis, Balaenoptera borealis, Balaenoptera edeni, Balaenoptera musculus, Balaenoptera omurai, Balaenoptera physalus, Megaptera novaeangliae, Orcaella brevirostris, Orcaella heinsohni, Sotalia spp, Sousa spp, Eschrichtius robustus, Lipotes vexillifer, Caperea marginata, Neophocaena phocaenoides, Phocoena sinus, Physeter macrocephalus, Platanista spp., Berardius spp. und Hyperoodon spp., die in Anhang I stehen, sind in Anhang II aufgeführt. Exemplare der in Anhang II des Übereinkommens aufgeführten Arten, die von der grönländischen Bevölkerung aufgrund einer Lizenz der jeweils zuständigen Behörde gefangen werden (einschließlich Erzeugnisse und Nebenerzeugnisse daraus, mit Ausnahme von Fleischerzeugnissen für kommerzielle Zwecke), gelten als in Anhang B aufgeführt. Eine Jahresausfuhrquote von Null wurde für lebende, der Natur entnommene und für hauptsächlich kommerzielle Zwecke gehandelte Exemplare der Schwarzmeer-Population des Tursiops truncatus festgelegt.

[21]             Populationen Botsuanas, Namibias, Südafrikas und Simbabwes (in Anhang B aufgeführt): Zur ausschließlichen Genehmigung: a) des Handels mit Jagdtrophäen zu nichtkommerziellen Zwecken, b) des Handels mit lebenden Tieren in einen geeigneten und annehmbaren Bestimmungsort in Übereinstimmung mit der Entschließung Conf. 11.20 für Botsuana und Simbabwe sowie für Programme in ihren Lebensräumen für Namibia und Südafrika; c) des Handels mit Häuten; d) des Handels mit Haar; e) des Handels mit Lederwaren zu kommerziellen oder nichtkommerziellen Zwecken für Botsuana, Namibia und Südafrika und zu nichtkommerziellen Zwecken für Simbabwe; f) des Handels mit einzeln gekennzeichneten und zertifizierten Ekipas als Teil fertigen Schmucks für nichtkommerzielle Zwecke für Namibia sowie mit Elfenbeinschnitzereien für nichtkommerzielle Zwecke für Simbabwe; g) des Handels mit registriertem Rohelfenbein (für Botsuana, Namibia, Südafrika und Simbabwe ganze Stoßzähne und Stoßzahnteile) unter folgenden Voraussetzungen: i) nur aus registrierten Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung, mit Ursprung in dem betreffenden Staat (mit Ausnahme von beschlagnahmten Elfenbein und von Elfenbein unbekannter Herkunft); ii) nur an Handelspartner, die nach Überprüfung durch das Sekretariat in Abstimmung mit dem Ständigen Ausschuss nachweislich über innerstaatliche Rechtsvorschriften und Handelskontrollen verfügen, mit denen sichergestellt wird, dass eingeführtes Elfenbein nicht reexportiert wird und sämtliche Bestimmungen der Entschließung Conf. 10.10 (Rev. CoP14) über die heimische Fertigung und den Handel angewandt werden; iii) nicht bevor das Sekretariat die beabsichtigten Einfuhrländer und die registrierten Lagerbestände im Besitz der jeweiligen Regierung überprüft hat; iv) Rohelfenbein gemäß dem auf der Sitzung COP12 vereinbarten Verkauf von registrierten Elfenbein-Lagerbeständen in Besitz der jeweiligen Regierung: 20 000 kg (Botsuana), 10 000 kg (Namibia), 30 000 kg (Südafrika); v) unter Aufsicht des Sekretariats darf zusätzlich zu den auf der Sitzung COP12 vereinbarten Mengen Elfenbein im Besitz der Regierungen Botsuanas, Simbabwes, Namibias und Südafrikas, das bis zum 31. Januar 2007 registriert und vom Sekretariat überprüft wurde, zusammen mit dem Elfenbein unter Buchstabe g) Ziffer iv) in einem einmaligen Verkauf je Ziel gehandelt und versandt werden; vi) der Gewinn aus dem Handel wird ausschließlich zum Schutz der Elefanten und für Bevölkerungsschutz- und –Entwicklungsprogramme in den Elefantengebieten oder den Nachbargebieten verwendet; vii) die zusätzlichen Mengen gemäß Buchstabe g) Ziffer v) können nur gehandelt werden, nachdem der Ständige Ausschuss bescheinigt hat, dass die aufgelisteten Bedingungen erfüllt sind; h) der Vertragsstaaten-Konferenz wird in dem Zeitraum, der mit der Sitzung COP14 beginnt und neun Jahre nach dem Zeitpunkt des einmaligen Elfenbeinverkaufs gemäß Buchstabe g) Ziffern i), ii), iii), vi) und vii) endet, kein weiterer Vorschlag über die Genehmigung des Handels mit Elfenbein von Populationen, die bereits in Anhang B aufgeführt sind, vorgelegt. Solche weiteren Vorschläge werden gemäß den Entschließungen 14.77 und 14.78 behandelt. Auf Vorschlag des Sekretariats kann der Ständige Ausschuss den Handel teilweise oder ganz einstellen, wenn die Aus- oder Einfuhrländer gegen die Vorschriften verstoßen oder wenn sich der Handel nachweislich negativ auf die Elefantenpopulationen auswirkt. Alle sonstigen Exemplare sind als Exemplare von Arten des Anhangs A zu betrachten und der Handel mit diesen ist entsprechend zu regeln.

[22]             Die Aufnahme des Lamna nasus in Anhang C gilt, sobald die Aufnahme dieser Art in Anhang III des Übereinkommens wirksam wird, d. h. 90 Tage nach dem das Sekretariat des Übereinkommens allen Vertragsparteien mitgeteilt hat, dass die Art in Anhang III des Übereinkommens aufgenommen wurde.

[23]             Diese Verordnung gilt nicht für:        Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;  Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.

[24]             Diese Verordnung gilt nicht für:        Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;         Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.

[25]             Diese Verordnung gilt nicht für:        Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;         Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.

[26]             Diese Verordnung gilt nicht für:        Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;         Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.

[27]             Diese Verordnung gilt nicht für:        Fossilien; Korallensand, d. h. Material mit einem Durchmesser bis zu 2 mm, das vollständig oder teilweise aus fein zerbrochenen Fragmenten toter Korallen besteht und das unter anderem auch Bestandteile von Foraminiferen, Weich- oder Krebstierschalen und Kalkalgen enthalten kann;         Korallenfragmente/-bruchstücke (einschließlich Kies und Bruchsteine), d. h. unzusammenhängende Bruchstücke fingerähnlicher toter Korallen und anderer Materialien zwischen 2 und 30 mm, in jeder Richtung gemessen.

[28]             Der Handel mit Exemplaren mit dem Quellcode A ist nur erlaubt, wenn die gehandelten Exemplare Cataphylle besitzen.

[29]             Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare folgender Hybriden und/oder Kultivare: Hatiora x graeseri               Schlumbergera x buckleyi Schlumbergera russelliana x Schlumbergera truncata               Schlumbergera orssichiana x Schlumbergera truncata              Schlumbergera opuntioides x Schlumbergera truncata              Schlumbergera truncata (Kultivare)                Cactaceae spp. Farbmutanten, aufgepfropft auf folgende Unterlagen: Harrisia ‚Jusbertii‘, Hylocereus trigonus oder Hylocereus undatus   Opuntia microdasys (Kultivare)

[30]             Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Hybriden von Cymbidium, Dendrobium, Phalaenopsis und Vanda, wenn die Exemplare leicht als künstlich vermehrt erkennbar sind und keinerlei Anzeichen zeigen, die auf Ursprung in der freien Natur schließen lassen, wie etwa mechanische Beschädigungen oder starke Dehydrierung durch die Entnahme, ungleichmäßigen Wuchs oder unterschiedliche Größe und Form innerhalb des Taxons und einer Warensendung, Blätter mit Algenbewuchs oder anderen epiphyllen Organismen oder Schädigung durch Insekten oder andere Schädlinge; und   a)             wenn sie im nichtblühenden Zustand versendet werden, müssen die Exemplare in ­                Warensendungen gehandelt werden, die aus individuellen Verpackungen bestehen (wie etwa ­                Kartons, Schachteln, Kisten oder individuellen Einlegeböden von CC-Containern), jede mit 20 ­                oder mehr Pflanzen desselben Hybrids; die Pflanzen innerhalb einer Verpackungseinheit ­                müssen ein hohes Maß einheitlicher Erscheinungsform und Gesundheit zeigen; und die ­                Warensendung muss von Dokumenten wie einer Warenrechnung begleitet werden, aus denen ­                die Zahl der Pflanzen jedes Hybrids deutlich hervorgeht; oder   b)            wenn sie im blühenden Zustand versendet werden, also mit mindestens einer voll aufgeblühten ­                Blüte pro Exemplar, ist keine Mindestzahl von Exemplaren je Warensendung erforderlich, ­                aber die Exemplare müssen professionell für den kommerziellen Einzelhandel vorbereitet sein, ­                z. B. mit gedruckten Etiketten gekennzeichnet oder in Verpackungen mit Aufdruck verpackt ­                sein, welche den Namen des Hybrids und das Land, in dem die Pflanze zuletzt bearbeitet ­                wurde, aufweisen. Dies hat leicht sichtbar zu sein und eine einfache Überprüfung zu ­                ermöglichen. Pflanzen, die die Bedingungen für die Ausnahme nicht klar erfüllen, müssen von entsprechenden CITES-Dokumenten begleitet sein.

[31]             Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte Exemplare von Kultivaren von Cyclamen persicum. Diese Ausnahme erstreckt sich jedoch nicht auf Exemplare, die als ruhende Knollen in den Handel kommen.

[32]             Diese Verordnung gilt nicht für künstlich vermehrte, lebende Hybriden und Kultivare von Taxus cuspidata in Töpfen oder kleinen Behältern, die jeweils mit einem Etikett versehen sind oder denen ein Begleitdokument beiliegt, aus denen der Name des Taxons oder der Taxa hervorgeht und auf denen der Wortlaut ‚künstlich vermehrt‘ angebracht ist.

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