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Document 52012PC0343

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)

/* COM/2012/0343 final - 2012/0165 (COD) */

52012PC0343

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) /* COM/2012/0343 final - 2012/0165 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

Das Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt von Saatgut zur Aussaat ist in den Richtlinien des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Futterpflanzen, Getreide, Rüben sowie Öl- und Faserpflanzen für die in diesen Richtlinien aufgeführten Pflanzenarten geregelt. Gemäß diesen Richtlinien kann der Rat im Rahmen eines Systems der Anerkennung der Gleichwertigkeit Vorschriften für die Genehmigung der Einfuhr von Saatgut aus Drittländern festlegen, um den Handel zu erleichtern und rasch auf die Marktnachfrage zu reagieren.

2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

In der Entscheidung 2003/17/EG des Rates[1] sind die Länder aufgeführt, für die die Gleichwertigkeit bei der Einfuhr anerkannt wird, und die im Einzelnen zu erfüllenden Anforderungen dargelegt; insbesondere ist darin die Geltungsdauer der Gleichstellung auf fünf Jahre begrenzt mit der Option der Verlängerung bei Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen.

Die genannte Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2012. Um die erforderliche Versorgung des EU-Marktes mit Saatgut zu gewährleisten, muss die Geltungsdauer der genannten Vorschrift verlängert werden, indem die Frist auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt wird. Die derzeitige Verlängerungsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. Die Überarbeitung der neuen Verordnung über Saatgut und Vermehrungsmaterial von Pflanzen (im Mitentscheidungsverfahren) wird jedoch erst im September 2012 eingeleitet, und konkrete Durchführungsmaßnahmen werden erst anschließend angenommen. Daher erscheint eine Geltungsdauer von zehn Jahren erforderlich, damit sie nicht während dieses Prozesses abläuft.

In Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG ist Jugoslawien als Land aufgeführt, für das das Gleichstellungssystem gilt. An die Stelle des ehemaligen Jugoslawiens sind neue Staaten getreten. Slowenien ist Mitglied der Europäischen Union, Saatgut aus Kroatien ist gemäß der Entscheidung 2003/17/EG bereits gleichgestellt, und Serbien sollte als Mitglied im System für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der OECD sowie der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung (ISTA) in Bezug auf Probenahme und Prüfung von Saatgut in das Verzeichnis aufgenommen werden. Jugoslawien sollte gestrichen werden. Die anderen Länder des ehemaligen Jugoslawien können nicht aufgenommen werden, da sie nicht in der OECD und der ISTA vertreten sind. Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG aufgelisteten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind.

2012/0165 (COD)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)(1)   Mit der Entscheidung 2003/17/EG des Rates wurden für einen befristeten Zeitraum die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den gemäß den EU-Vorschriften durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt, und das in Drittländern erzeugte Saatgut bestimmter Arten wurde als dem in der Europäischen Union erzeugten Saatgut gleichwertig anerkannt.

(2)(2)   Es hat sich gezeigt, dass diese Feldbesichtigungen weiterhin die gleiche Gewähr bieten wie die Feldbesichtigungen durch die Mitgliedstaaten. Aus diesem Grund sollten sie weiterhin als gleichwertig anerkannt werden.

(3)(3)   Da die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/17/EG am 31. Dezember 2012 endet, sollte der Zeitraum, für den die Gleichwertigkeit gemäß der genannten Entscheidung anerkannt wird, verlängert werden. Es erscheint wünschenswert, diesen Zeitraum um zehn Jahre zu verlängern.

(4)(4)   Jugoslawien sollte aus der Entscheidung 2003/17/EG gestrichen werden. In die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG sollte Serbien aufgenommen werden, das Mitglied im System für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der OECD sowie in der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung in Bezug auf Probenahme und Prüfung von Saatgut ist. Ferner haben sich die Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG aufgelisteten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind.

(5)(5)   Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt geändert:

(1)          In Artikel 6 wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt.

(2)          Anhang I wird durch den Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2013.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

ANHANG

„ANHANG I

Land, Behörde und Art

Land(*) || Behörde || In nachstehenden Richtlinien aufgeführte Arten

1 || 2 || 3

AR || Instituto Nacional de Semillas (INASE) Av. Paseo Colón 922, 3 Piso 1063 BUENOS AIRES || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

AU || Australian Seeds Authority LTD. P.O. Box 187 LINDFIELD, NSW 2070 || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

CA || Canadian Food Inspection Agency, Seed Section, Plant Health & Biosecurity Directorate 59 Camelot Drive, Room 250, OTTAWA, ON K1A 0Y9 || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

CL || Ministerio de Agricoltura Servicio Agricola y Ganadero, División de Semillas Casilla 1167, Paseo Bulnes 140 - SANTIAGO DE CHILE || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

HR || State Institute for Seed and Seedlings, Vinkovacka Cesta 63 HR-31000 OSIJEK || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

IL || Ministry of Agriculture & Rural Development Plant Protection and Inspection Services P.O. BOX 78, BEIT-DAGAN 50250 || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

MA || D.P.V.C.T.R.F. Service de Contrôle des Semences et des Plants, B.P. 1308 RABAT || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

NZ || Ministry of Agriculture and Forestry, 25 "THE TERRACE" P.O. BOX 2526 WELLINGTON || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

RS || Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Plant Protection Directorate Omladinskih brigada 1, 11070 NOVI BEOGRAD || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

TR || Ministry of Agriculture and Rural Affairs, Variety Registration and Seed Certification Centre Gayret mah. Fatih Sultan Mehmet Bulvari No:62 P.O.BOX: 30, 06172 Yenimahalle/ANKARA || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

US || USDA - Agricultural Marketing Service Seed Regulatory & Testing Branch 801 Summit Crossing, Suite C, GASTONIA NC 28054 || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

UY || Instituto Nacional de Semillas (INASE) Cno. Bertolotti s/n y Ruta 8 km 29 91001 PANDO - CANELONES || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG

ZA || National Department of Agriculture, C/O S.A.N.S.O.R. Lynnwood Ridge, P.O. BOX 72981, 0040 PRETORIA || 66/401/EWG 66/402/EWG – nur für Zea mays und Sorghum spp. 2002/57/EG

(*)          AR – Argentinien, AU – Australien, CA – Kanada, CL – Chile, HR – Kroatien, IL – Israel, MA – Marokko, NZ – Neuseeland, RS – Serbien, TR – Türkei, US – Vereinigte Staaten von Amerika, UY – Uruguay, ZA – Südafrika“

[1]               ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10.

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