This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52012PC0343
Proposal for a DECISION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Decision 2003/17/EC by extending its period of application and by updating the names of a third country and of the authorities responsible for the approval and control of the production (Text with EEA relevance)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR)
/* COM/2012/0343 final - 2012/0165 (COD) */
Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) /* COM/2012/0343 final - 2012/0165 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS Das Inverkehrbringen auf dem Binnenmarkt von
Saatgut zur Aussaat ist in den Richtlinien des Rates über den Verkehr mit
Saatgut von Futterpflanzen, Getreide, Rüben sowie Öl- und Faserpflanzen für die
in diesen Richtlinien aufgeführten Pflanzenarten geregelt. Gemäß diesen
Richtlinien kann der Rat im Rahmen eines Systems der Anerkennung der
Gleichwertigkeit Vorschriften für die Genehmigung der Einfuhr von Saatgut aus
Drittländern festlegen, um den Handel zu erleichtern und rasch auf die
Marktnachfrage zu reagieren. 2. ERGEBNISSE DER
KONSULTATIONEN DER INTERESSIERTEN KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES
VORSCHLAGS In der Entscheidung 2003/17/EG des Rates[1] sind die Länder aufgeführt, für
die die Gleichwertigkeit bei der Einfuhr anerkannt wird, und die im Einzelnen
zu erfüllenden Anforderungen dargelegt; insbesondere ist darin die
Geltungsdauer der Gleichstellung auf fünf Jahre begrenzt mit der Option der
Verlängerung bei Erfüllung aller einschlägigen Anforderungen. Die genannte Geltungsdauer endet am
31. Dezember 2012. Um die erforderliche Versorgung des EU-Marktes mit
Saatgut zu gewährleisten, muss die Geltungsdauer der genannten Vorschrift
verlängert werden, indem die Frist auf den 31. Dezember 2022 festgesetzt
wird. Die derzeitige Verlängerungsdauer ist auf fünf Jahre begrenzt. Die
Überarbeitung der neuen Verordnung über Saatgut und Vermehrungsmaterial von
Pflanzen (im Mitentscheidungsverfahren) wird jedoch erst im September 2012
eingeleitet, und konkrete Durchführungsmaßnahmen werden erst anschließend
angenommen. Daher erscheint eine Geltungsdauer von zehn Jahren erforderlich,
damit sie nicht während dieses Prozesses abläuft. In Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG ist
Jugoslawien als Land aufgeführt, für das das Gleichstellungssystem gilt. An die
Stelle des ehemaligen Jugoslawiens sind neue Staaten getreten. Slowenien ist
Mitglied der Europäischen Union, Saatgut aus Kroatien ist gemäß der
Entscheidung 2003/17/EG bereits gleichgestellt, und Serbien sollte als Mitglied
im System für die Sortenanerkennung von für den internationalen Handel
bestimmtem Saatgut der OECD sowie der Internationalen Vereinigung für
Saatgutprüfung (ISTA) in Bezug auf Probenahme und Prüfung von Saatgut in das
Verzeichnis aufgenommen werden. Jugoslawien sollte gestrichen werden. Die
anderen Länder des ehemaligen Jugoslawien können nicht aufgenommen werden, da
sie nicht in der OECD und der ISTA vertreten sind. Ferner haben sich die
Bezeichnungen einiger der in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG
aufgelisteten Behörden geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung
zuständig sind. 2012/0165 (COD) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND
DES RATES zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des
Rates durch Verlängerung ihrer Geltungsdauer und Aktualisierung des Namens
eines Drittlands und der Namen der für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung
zuständigen Behörden (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)(1) Mit der Entscheidung 2003/17/EG des Rates wurden für einen
befristeten Zeitraum die in Drittländern durchgeführten Feldbesichtigungen von
Saatgutvermehrungsbeständen bestimmter Arten den gemäß den EU-Vorschriften
durchgeführten Feldbesichtigungen gleichgestellt, und das in Drittländern
erzeugte Saatgut bestimmter Arten wurde als dem in der Europäischen Union
erzeugten Saatgut gleichwertig anerkannt. (2)(2) Es hat sich gezeigt, dass diese Feldbesichtigungen weiterhin die
gleiche Gewähr bieten wie die Feldbesichtigungen durch die Mitgliedstaaten. Aus
diesem Grund sollten sie weiterhin als gleichwertig anerkannt werden. (3)(3) Da die Geltungsdauer der Entscheidung 2003/17/EG am
31. Dezember 2012 endet, sollte der Zeitraum, für den die Gleichwertigkeit
gemäß der genannten Entscheidung anerkannt wird, verlängert werden. Es
erscheint wünschenswert, diesen Zeitraum um zehn Jahre zu verlängern. (4)(4) Jugoslawien sollte aus der Entscheidung 2003/17/EG gestrichen
werden. In die Liste der Drittländer in Anhang I der Entscheidung
2003/17/EG sollte Serbien aufgenommen werden, das Mitglied im System für die
Sortenanerkennung von für den internationalen Handel bestimmtem Saatgut der
OECD sowie in der Internationalen Vereinigung für Saatgutprüfung in Bezug auf
Probenahme und Prüfung von Saatgut ist. Ferner haben sich die Bezeichnungen
einiger der in Anhang I der Entscheidung 2003/17/EG aufgelisteten Behörden
geändert, die für Zulassung und Kontrolle der Erzeugung zuständig sind. (5)(5) Die Entscheidung 2003/17/EG sollte daher entsprechend geändert
werden – HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 2003/17/EG wird wie folgt
geändert: (1) In Artikel 6 wird das Datum
„31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2022“ ersetzt. (2) Anhang I wird durch den
Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses ersetzt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach
seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Dieser Beschluss gilt mit Wirkung vom
1. Januar 2013. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG „ANHANG I Land,
Behörde und Art Land(*) || Behörde || In nachstehenden Richtlinien aufgeführte Arten 1 || 2 || 3 AR || Instituto Nacional de Semillas (INASE) Av. Paseo Colón 922, 3 Piso 1063 BUENOS AIRES || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG AU || Australian Seeds Authority LTD. P.O. Box 187 LINDFIELD, NSW 2070 || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG CA || Canadian Food Inspection Agency, Seed Section, Plant Health & Biosecurity Directorate 59 Camelot Drive, Room 250, OTTAWA, ON K1A 0Y9 || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG CL || Ministerio de Agricoltura Servicio Agricola y Ganadero, División de Semillas Casilla 1167, Paseo Bulnes 140 - SANTIAGO DE CHILE || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG HR || State Institute for Seed and Seedlings, Vinkovacka Cesta 63 HR-31000 OSIJEK || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG IL || Ministry of Agriculture & Rural Development Plant Protection and Inspection Services P.O. BOX 78, BEIT-DAGAN 50250 || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG MA || D.P.V.C.T.R.F. Service de Contrôle des Semences et des Plants, B.P. 1308 RABAT || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG NZ || Ministry of Agriculture and Forestry, 25 "THE TERRACE" P.O. BOX 2526 WELLINGTON || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG RS || Ministry of Agriculture, Forestry and Water Management Plant Protection Directorate Omladinskih brigada 1, 11070 NOVI BEOGRAD || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG TR || Ministry of Agriculture and Rural Affairs, Variety Registration and Seed Certification Centre Gayret mah. Fatih Sultan Mehmet Bulvari No:62 P.O.BOX: 30, 06172 Yenimahalle/ANKARA || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG US || USDA - Agricultural Marketing Service Seed Regulatory & Testing Branch 801 Summit Crossing, Suite C, GASTONIA NC 28054 || 2002/54/EG 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG UY || Instituto Nacional de Semillas (INASE) Cno. Bertolotti s/n y Ruta 8 km 29 91001 PANDO - CANELONES || 66/401/EWG 66/402/EWG 2002/57/EG ZA || National Department of Agriculture, C/O S.A.N.S.O.R. Lynnwood Ridge, P.O. BOX 72981, 0040 PRETORIA || 66/401/EWG 66/402/EWG – nur für Zea mays und Sorghum spp. 2002/57/EG (*) AR – Argentinien, AU – Australien,
CA – Kanada, CL – Chile, HR – Kroatien, IL – Israel, MA – Marokko, NZ –
Neuseeland, RS – Serbien, TR – Türkei, US – Vereinigte Staaten von Amerika, UY
– Uruguay, ZA – Südafrika“ [1] ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 10.