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Document 52012PC0294
Proposal for a COUNCIL REGULATION terminating the partial interim review and the expiry review concerning the anti-dumping measures applicable on imports of certain plastic sacks and bags originating in the People's Republic of China and Thailand imposed by Regulation (EC) No 1425/2006
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Überprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Überprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006
/* COM/2012/0294 final - 2012/0155 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Überprüfung und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand durch die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 /* COM/2012/0294 final - 2012/0155 (NLE) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS ·
Gründe für den Vorschlag und Zielsetzung Dieser Vorschlag betrifft die Anwendung der
Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009
über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen
Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) im Rahmen des Verfahrens
betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit
Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand. ·
Allgemeiner Kontext Dieser Vorschlag erfolgt im Rahmen der
Anwendung der Grundverordnung und ist das Ergebnis einer Untersuchung, die nach
den inhaltlichen und verfahrenstechnischen Anforderungen der Grundverordnung
durchgeführt wurde. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006[1] führte der Rat endgültige
Antidumpingzölle von 4,3 % bis 28,8 % auf die Einfuhren bestimmter
Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China
(„VR China“) und von 5,1 % bis 14,2 % für Thailand ein. Diese
Verordnung wurde später geändert durch die Verordnungen (EG) Nr. 1356/2007[2], (EG) Nr. 249/2008[3] und (EG) Nr. 189/2009[4] sowie durch die
Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 474/2011[5]
und (EU) Nr. 475/2011[6]
des Rates. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Union Entfällt 2. ANHÖRUNG INTERESSIERTER PARTEIEN UND
FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Anhörung interessierter Parteien Die von dem Verfahren betroffenen
interessierten Parteien erhielten nach den Bestimmungen der Grundverordnung
bereits während der Untersuchung Gelegenheit, ihre Interessen zu vertreten. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Externes Expertenwissen war nicht
erforderlich. ·
Folgenabschätzung Dieser Vorschlag resultiert aus der Anwendung
der Grundverordnung. Die Grundverordnung sieht keine allgemeine
Folgenabschätzung vor, enthält jedoch eine abschließende Liste der zu prüfenden
Voraussetzungen. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme Auf Antrag von Greenwood Houseware (Zhuhai)
Ltd, einem in der Volksrepublik China niedergelassenen Ausführer, wurde am
21. September 2010 eine auf die Untersuchung des Dumpingsachverhalts
beschränkte Interimsüberprüfung eingeleitet. Am
27. September 2011 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des
bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den
Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der
Volksrepublik China und in Thailand ein. Die Auslaufüberprüfung wurde auf den
begründeten Antrag hin eingeleitet, der von 44 Unionsherstellern gemeinsam
gestellt wurde, auf die etwa 30 % der geschätzten Gesamtproduktion
bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in der Union entfallen. Im Rahmen
dieser Untersuchung sollte geprüft werden, ob es wahrscheinlich ist, dass bei
einem Außerkrafttreten der Maßnahmen das Dumping und die Schädigung anhalten
würden. Bei der Auslaufüberprüfung war es der
Kommission aufgrund der geringen Kooperationsbereitschaft der Unionshersteller
nicht möglich, eine repräsentative Stichprobe zu bilden, mit der hätte
festgestellt werden können, ob die Bedingungen des Artikels 3
Absatz 2 und des Artikels 11 Absatz 2 der Grundverordnung
eingehalten werden. Aufgrund dessen war die Kommission nicht in
der Lage, die Auswirkungen der mutmaßlich gedumpten Einfuhren auf den
Industriezweig der Union zu beurteilen, und schlägt daher vor, die Untersuchung
einzustellen. Da die oben genannte Interimsüberprüfung somit gegenstandslos
ist, sollte sie ebenfalls eingestellt werden. Daher wird dem Rat vorgeschlagen, den
beigefügten Vorschlag für eine Verordnung anzunehmen, damit diese baldmöglichst
im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden kann. ·
Rechtsgrundlage Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates
vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht
zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag fällt in die ausschließliche
Zuständigkeit der Europäischen Union. Das Subsidiaritätsprinzip findet daher
keine Anwendung. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Die Art der Maßnahme wird in der genannten
Grundverordnung beschrieben und lässt keinen Raum für einzelstaatliche
Entscheidungen. Es sind keine Angaben darüber erforderlich,
wie die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand für die Union, die
Regierungen der Mitgliedstaaten, die regionalen und lokalen Behörden, die
Wirtschaftsbeteiligten und die Bürger so gering wie möglich gehalten werden und
wie dafür gesorgt wird, dass die Belastung in einem angemessenen Verhältnis zur
Zielsetzung des Vorschlags steht. ·
Wahl des Instruments Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung Andere Instrumente wären aus folgendem Grund
nicht angemessen: Die Grundverordnung sieht keine Alternative
vor. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt der Union. 2012/0155 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES zur Einstellung der teilweisen Überprüfung
und der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus
Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand durch die
Verordnung (EG) Nr. 1425/2006
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG)
Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen
gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern
(„Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2, 3, 5 und
6 sowie Artikel 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission
(„Kommission“) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: VERFAHREN 1. Geltende Maßnahmen (1) Mit der Verordnung (EG)
Nr. 1425/2006[7]
führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter
Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China
(„VR China“) und Thailand ein. (2) Diese Verordnung wurde später
geändert mit den Verordnungen (EG) Nr. 1356/2007[8], (EG) Nr. 249/2008[9] und (EG) Nr. 189/2009[10] sowie mit den
Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 474/2011[11] und (EU) Nr. 475/2011[12]. 2. Anträge auf Überprüfungen und
Einleitung (3) Am 18. Mai 2010 erhielt
die Kommission einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung der
Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 von Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd, einem
ausführenden Hersteller bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in der
VR China („Antragsteller“). (4) Nach Bekanntmachung des
bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Antidumpingmaßnahmen erhielt die
Kommission am 30. Juni 2011 zudem einen Antrag auf eine Auslaufüberprüfung
nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. (5) Der Antrag wurde gemeinsam
von 44 Unionsherstellern gestellt, auf die etwa 30 % der geschätzten
Gesamtproduktion bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen in der Union
entfallen. (6) Der Antrag wurde damit
begründet, dass das Dumping und die Schädigung nach dem Außerkrafttreten der
Maßnahmen wahrscheinlich anhalten würden. (7) Die Kommission kam nach
Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass die vorliegenden
Beweise für die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung und einer
Auslaufüberprüfung ausreichten; daher leitete sie im Wege von Bekanntmachungen,
die am 21. September 2010 bzw. am 27. September 2011 im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die teilweise
Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung bzw.
eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung
ein. 3. Untersuchungen 3.1. Untersuchungszeiträume (8) Die Untersuchung eines
Anhaltens oder erneuten Auftretens des Dumpings und der Schädigung im Rahmen
der Auslaufüberprüfung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis
zum 30. Juni 2011 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).
Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der
Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung
relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum Ende des UZÜ
(„Bezugszeitraum“). (9) Der Untersuchungszeitraum der
Überprüfung für die auf die Untersuchung des Dumpingsachverhalts in Bezug auf
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd. beschränkte Interimsüberprüfung betraf den
Zeitraum 1. April 2009 bis 30 Juni 2010. 3.2. Betroffene Ware und gleichartige Ware (10) Die betroffene Ware bei beiden
Untersuchungen sind Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem
Polyethylengehalt von mindestens 20 Gewichtshundertteilen und einer Dicke
von nicht mehr als 100 Mikrometer (μm) mit Ursprung in der Volksrepublik
China und in Thailand, die derzeit unter den KN-Codes
ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und
ex 3923 29 90 eingereiht wird („betroffene Ware“). (11) Was die auf dem Unionsmarkt
hergestellte und verkaufte Ware angeht, konnten aufgrund der mangelnden
Kooperation des Wirtschaftszweigs der Union bei der Auslaufüberprüfung (siehe
Abschnitt B) keine endgültigen Feststellungen zu Artikel 1
Absatz 4 der Grundverordnung getroffen werden. (12) Was die auf dem Inlandsmarkt
des Antragstellers der Interimsüberprüfung hergestellte und verkaufte Ware
betrifft sowie die in einem potenziellen Vergleichsland hergestellte und
verkaufte Ware, wird im Rahmen der Interimsüberprüfung festgestellt, dass die
Untersuchung angesichts der Einstellung beider laufenden Untersuchungen und der
Aufhebung der vorhandenen Maßnahmen keine Schlussfolgerungen zuließ (siehe
Abschnitt B). 3.3. Von der Untersuchung betroffene Parteien (13) Die Kommission unterrichtete
Greenwood Houseware (Zhuhai) Ltd und die Vertreter der VR China offiziell
über die Einleitung der auf die Untersuchung des Dumpingsachverhalts
beschränkte Interimsüberprüfung. Beide Parteien erhielten Gelegenheit,
innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich
Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen. (14) Die Kommission unterrichtete
offiziell die Unionshersteller, die den Antrag auf die Auslaufüberprüfung
stellten, andere ihr bekannte Unionshersteller und Verbände von
Unionsherstellern, ausführende Hersteller, Einführer und bekanntermaßen
betroffene Verwender und ihre Verbände. Hersteller in den möglichen
Vergleichsländern, d. h. Indien, Indonesien, Malaysia, Türkei und die USA,
sowie die Vertreter der VR China und Thailands wurden ebenfalls über die
Einleitung der Auslaufüberprüfung in Kenntnis gesetzt. Die interessierten
Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung
gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.
(15) Alle interessierten Parteien,
die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe
für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört. 3.4 Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
(16) Angesichts der großen Zahl der
von der Auslaufüberprüfung betroffenen Unionshersteller wurde in der
entsprechenden Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach
Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen. 3.4.1 Beschreibung des
Wirtschaftszweigs der Union (17) Die Branche für die Herstellung von Säcken und Beutel aus
Kunststoffen in der Union ist stark fragmentiert, wobei es eine sehr große Zahl
von Herstellern unterschiedlicher Größe gibt, unter anderem zahlreiche kleine
Hersteller in mehreren Mitgliedstaaten. (18) Aus den zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung vorliegenden Angaben ging hervor, dass der Anteil großer
und mittlerer Unternehmen an den kooperierenden Herstellern bei 25 % lag
und ihr Anteil an der Produktion der kooperierenden Hersteller in der Union bei
70 %. Folglich lag der Anteil der kleinen Unternehmen an den
kooperierenden Herstellern bei 75 % und ihr Anteil an der Produktion bei
30 %. (19) Außerdem ergaben die
Informationen, dass die Produktion in der Union auf mehrere Mitgliedstaaten
verteilt ist, sich jedoch zu großen Teilen in Deutschland, Frankreich, Spanien
und Italien konzentriert. 3.4.2
Stichprobenverfahren (20) Nach Artikel 3
Absatz 2 der Grundverordnung stützt sich die Feststellung einer Schädigung
auf eindeutige Beweise und erfordert unter anderem eine objektive Prüfung der
Auswirkungen gedumpter Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union. Alle
Feststellungen in Bezug auf Schädigung und die zu diesem Zweck gesammelten
Informationen müssen daher repräsentativ sein und die Situation des gesamten
Wirtschaftszweigs der Union widerspiegeln. (21) Daraus folgt, dass die starke
Fragmentierung der Branche für die Herstellung von Säcken und Beuteln aus
Kunststoffen in der Stichprobe berücksichtigt werden musste. Um zu
Schlussfolgerungen zu gelangen, die für den ganzen Wirtschaftszweig der Union
repräsentativ wären, wurde es daher für notwendig erachtet zu gewährleisten,
dass auch auf die Situation kleiner Unternehmen gebührend eingegangen wird. (22) Folglich wurden aus den kooperierenden Unionsherstellern für
die Ziehung einer repräsentativen Stichprobe aus Unionsherstellern auf der
Basis des Umfangs ihrer jährlichen Produktionsmenge zwei Gruppen gebildet:
große und mittlere Unternehmen mit einer Produktion über 15 000 t
einerseits und kleine Unternehmen mit einer Produktion unter 15 000 t
andererseits. Geplant war, die jeweils größten Unternehmen der beiden Gruppen
in die Stichprobe einzubeziehen. (23) Außerdem wurde die in
Erwägungsgrund 19 beschriebene geografische Verteilung der Hersteller auf
die Mitgliedstaaten berücksichtigt. 3.4.3 Verfahren bei der
Ziehung der vorläufigen Stichprobe (24) Das Verfahren zur Einholung
der für die Ziehung der Stichprobe aus Unionsherstellern notwendigen
Informationen ergab sich aus den zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung
vorgelegten Angaben. Außerdem wurden alle übrigen Hersteller in der
entsprechenden Einleitungsbekanntmachung aufgefordert, sich zu melden, sofern
sie in die Stichprobe aufgenommen werden wollten. Nach der Veröffentlichung der
Einleitungsbekanntmachung stellte kein Unternehmen bei der Kommission einen
Antrag auf Aufnahme in die Stichprobe. (25) Nach
den in den Erwägungsgründen 20 bis 23 erläuterten Kriterien wurden fünf
Unionshersteller, die in vier Mitgliedstaaten tätig sind, in die Stichprobe
einbezogen. Bei den Unternehmen handelte es sich jeweils um die größten der
beiden Gruppen, wobei ihre Größe und ihr Standort berücksichtigt wurden. Drei
der in die Stichprobe eingezogenen Unternehmen gehören zur Gruppe der großen
und mittleren Unternehmen, zwei zur Gruppe der kleinen Unternehmen. (26) Die ausgewählten Unternehmen
spiegelten auch die geografische Verteilung auf die Mitgliedstaaten in Bezug
auf die Produktion wider, wobei in Deutschland und Frankreich die Unternehmen
aus der Gruppe der großen und mittleren Unternehmen operieren und in Spanien
und Italien die aus der Gruppe der kleinen Unternehmen. (27) Auf
der Grundlage der im Antrag angegebenen Zahlen für die gesamte Produktion von
Säcken und Beuteln aus Kunststoffen in der Union enthielt die gezogene
Stichprobe somit 22,5 % der gesamten Produktion der kooperierenden
Hersteller und 12,3 % der geschätzten gesamten Produktion in der Union. (28) Zum Zeitpunkt der
Verfahrenseinleitung wurden alle bekannten Unionshersteller über die
Zusammensetzung der vorläufigen Stichprobe informiert und sie erhielten die
Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. B. LAGE DES WIRTSCHAFTSZWEIGS
DER UNION (29) Es wird daran erinnert, dass
die Feststellung einer Schädigung auf der Grundlage einer beweisgestützten
Bewertung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der
Union erfolgen muss. (30) Die Fragmentierung des
Wirtschaftszweigs musste in der Stichprobe berücksichtigt werden; außerdem
erhielten alle bekannten Herstellerverbände in der Union Fragebogen mit Fragen
zu allgemeinen Daten, in erster Linie in Bezug auf makroökonomische Indikatoren
pro Mitgliedstaat, um so die notwendigen Angaben zu erhalten. (31) In Bezug auf die Stichprobe
der Unionshersteller wurde die Repräsentativität stark dadurch beeinträchtigt,
dass der größte Hersteller in der Stichprobe aus der Gruppe der großen und
mittleren Unternehmen und ein Hersteller aus der Gruppe der kleinen Unternehmen
der Kommission mitteilte, dass sie den Fragebogen nicht beantworten wollen. Dies
hatte zur Folge, dass nur drei der fünf Unternehmen in der Stichprobe weiter
kooperierten und dass für die ermittelten Gruppen und herstellenden
Mitgliedstaaten keine oder nur Teilinformationen bereitgestellt würden. (32) Daher wurden zahlreiche
Versuche unternommen, um unter Berücksichtigung des in den
Erwägungsgründen 17 bis 28 dargelegten Stichprobenverfahrens eine neue
repräsentative Stichprobe zu ziehen. (33) Entsprechend
wurden insgesamt sechs zusätzliche Unionshersteller, die ihre Bereitschaft, in
die Stichprobe aufgenommen zu werden, bekundet hatten, als Alternativen für die
beiden Unternehmen ermittelt, die nicht mehr in die Stichprobe einbezogen
werden wollten. Diese sechs zusätzlichen Unternehmen wurden kontaktiert und
gebeten, den Fragebogen für die Unionshersteller auszufüllen. (34) Von diesen sechs zusätzlichen
Unionsherstellern war schließlich nur ein Hersteller, der der Gruppe der großen
und mittleren Unternehmen angehörte, bereit zu kooperieren. Für die Herstellung
in Deutschland, einem der größten Mitgliedstaaten in Bezug auf die Produktion
von Säcken und Beuteln aus Kunststoffen, fand sich keine Alternative. (35) Damit war es nicht möglich,
eine neue Stichprobe nach Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung zu
bilden, da die geforderte Repräsentativität in Bezug auf die ermittelten
Gruppen und herstellenden Mitgliedstaaten nicht erzielt werden konnte. (36) Aufgrund der geringen
Kooperation auf Seiten der Unionshersteller in der Stichprobe war es nicht
zulässig anzunehmen, dass die bei den kooperierenden Unternehmen erfassten
Daten die Situation des gesamten Wirtschaftszweigs der Union wiedergaben; daher
war es nicht möglich, ordnungsgemäß festzustellen, ob die Bedingungen des
Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung erfüllt wurden. (37) Nach den Versuchen, eine neue Stichprobe zu bilden,
bekräftigte eine Herstellergruppe ihre Bereitschaft, aktiv an der
Auslaufüberprüfung mitzuwirken, und unterstrich erneut, wie wichtig es für den
Wirtschaftszweig der Union sei, die geltenden Antidumpingmaßnahmen
beizubehalten. Die Gruppe bedauerte, dass nur einer von ihnen von der
Kommission gebeten wurde, den Fragebogen auszufüllen. In diesem Zusammenhang
sei darauf hingewiesen, dass die Kooperationsbereitschaft dieser Unternehmen
gebührend berücksichtigt wurde und dass sie alle in die Gruppe der Unternehmen
aufgenommen wurden, die für die Auswahl der neuen Stichprobe in Frage kamen.
Allerdings musste zur Gewährleistung der erforderlichen Repräsentativität für
die neue Stichprobe das in den Erwägungsgründen 17 bis 28 beschriebene
Auswahlverfahren berücksichtigt werden. Da nur ein Unternehmen dieser Gruppe
die genannten Kriterien erfüllte, konnte auch nur dieses Unternehmen in die
Stichprobe einbezogen werden. Die anderen Unternehmen waren aufgrund ihrer
Größe oder ihres Standortes bereits ausreichend in der Stichprobe vertreten. (38) Einige Informationen über
landesweite Produktion, Verkaufszahlen und andere zentrale Makroindikatoren
wurden von den nationalen Verbänden der Niederlande, Spaniens, Italiens und
teilweise Frankreichs vorgelegt. Der Verband Europäischer Kunststoffverarbeiter
(EuPC) füllte den ihm zugesandten spezifischen Fragebogen nicht aus, weswegen
in der Union auf makroökonomischer Ebene keine schlüssigen Daten erfasst werden
konnten. C. EINSTELLUNG DER VERFAHREN (39) Angesichts
dieser Sachlage und nach Artikel 9 Absatz 2 der Grundverordnung
sollte die Auslaufüberprüfung in Bezug auf die Einfuhren von Säcken und Beuteln
aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China und Thailand eingestellt
werden. (40) Der Kommission war es aufgrund
der geringen Kooperation der Unionshersteller nicht möglich, ein repräsentative
Stichprobe zu bilden, mit der hätte festgestellt werden können, ob die
Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 und des Artikels 11 Absatz 2
der Grundverordnung eingehalten werden. Daher kann nicht eingeschätzt werden,
ob es wahrscheinlich ist, dass die Schädigung nach dem Außerkrafttreten der
Maßnahmen anhält oder erneut auftritt; deswegen sollte die Untersuchung
eingestellt werden. (41) Aus den vorstehenden Gründen
ist die Interimsüberprüfung gegenstandslos und sollte ebenfalls eingestellt
werden. (42) Alle Parteien wurden über die
wichtigsten Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage
beabsichtigt war, die Einstellung der beiden Untersuchungen zu empfehlen. Nach
dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme
eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit angezeigt,
gebührend berücksichtigt. (43) Eine interessierte Partei
brachte vor, dass, da vorgeschlagen worden sei, die Überprüfung aufgrund
mangelnder Kooperation der Unionshersteller einzustellen, die
Antidumpingmaßnahmen rückwirkend aufgehoben werden sollten, d. h. ab dem
30. September 2011, dem Zeitpunkt, zu dem die geltenden Maßnahmen ursprünglich
hätten auslaufen sollen. (44) In diesem
Zusammenhang wird daran erinnert, dass der Antrag auf Überprüfung von
Unionsherstellern gestellt wurde, auf die im Einklang mit der Grundverordnung mehr
als 30 % der gesamten Produktion in der Union entfallen. Außerdem sieht Artikel 11
Absatz 2 der Grundverordnung ausdrücklich vor, dass die Maßnahmen bis zum
Abschluss einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben. Die Feststellungen im
Erwägungsgrund 40 hatten jedoch keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit
der Einleitung der Überprüfung als solche, weshalb die Bestimmungen in
Artikel 11 Absatz 2, denen zufolge die Maßnahmen bis zum Abschluss
einer solchen Überprüfung in Kraft bleiben, weiterhin gelten. Dieses Vorbringen musste daher zurückgewiesen werden. (45) Mehrere Unionshersteller
nahmen ebenfalls zur Unterrichtung Stellung und teilten mit, dass sie ihren
Antrag zurückzögen. Da jedoch andere Unionshersteller ihren Standpunkt
beibehielten und die Repräsentativitätsanforderungen wie in Erwägungsgrund 5
beschrieben, erfüllt wurden, hätte dies keine Auswirkungen auf das Verfahren gehabt. (46) Aufgrund dessen entkräftete keine
der vorgelegten Sachäußerungen die vorstehenden Schlussfolgerungen. Daher wird
der Schluss gezogen, dass das Antidumpingverfahren in Bezug auf die Einfuhren
bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der VR China
und in Thailand in die Union eingestellt werden sollte und die Maßnahmen
aufgehoben werden sollten. Die in Erwägungsgrund 3 genannte laufende
Interimsüberprüfung wird gleichzeitig mit dieser Auslaufüberprüfung eingestellt
– HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den
Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der
Volksrepublik China und in Thailand, die derzeit unter den KN-Codes
ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und
ex 3923 29 90 eingereiht werden, werden aufgehoben und das
Verfahren betreffend diese Einfuhren wird eingestellt. Artikel 2 Die teilweise Interimsüberprüfung nach
Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 der
Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus
Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und in Thailand, die
derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10
und ex 3923 29 90 eingereiht werden, wird eingestellt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. [2] ABl. L 304 vom
22.11.2007, S. 5. [3] ABl. L 76 vom
19.3.2008, S. 8. [4] ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5. [5] ABl. L 131 vom 18.5.2011,
S. 2. [6] ABl. L 131 vom 18.5.2011,
S. 10. [7] ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. [8] ABl. L 304
vom 22.11.2007, S. 5. [9] ABl. L 76
vom 19.3.2008, S. 8. [10] ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 5. [11] ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 2. [12] ABl. L 131 vom 18.5.2011, S. 10.