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Document 52012PC0219

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

    /* COM/2012/0219 final - 2010/0390 (COD) */

    52012PC0219

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien /* COM/2012/0219 final - 2010/0390 (COD) */


    2010/0390 (COD)

    MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den

    Standpunkt des Rates in erster Lesung im Hinblick auf den Erlass eines Beschlusses des Europäischen Parlaments und des Rates über eine weitere Makrofinanzhilfe für Georgien

    1.           Hintergrund

    Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat            (Dokument KOM(2010) 804 endg. – 2010/0390 COD): || 13. Januar 2011

    Stellungnahme des Ausschusses der Regionen: || Entfällt

    Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung: || 10. Mai 2011

    Übermittlung des geänderten Vorschlags: || Entfällt

    Festlegung des gemeinsamen Standpunkts des Rates: || 10. Mai 2012

    2.           Ziele des Vorschlags der Kommission

    Der Vorschlag gehört zu den bei der Geberkonferenz 2008 angekündigten möglichen Beiträgen der EU. Ziel der vorgeschlagenen Makrofinanzhilfe ist es,

    · zur Deckung des externen Finanzierungsbedarfs und des Haushaltsbedarfs Georgiens beizutragen,

    · die Haushaltskonsolidierung und die externe Stabilisierung im Rahmen eines Programms des Internationalen Währungsfonds zu unterstützen,

    · Strukturreformen zu unterstützen, die nachhaltiges Wachstum fördern und die Transparenz und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Finanzen erhöhen sollen, und

    · die Bemühungen der georgischen Behörden zur Umsetzung der Maßnahmen im Rahmen des ENP-Aktionsplans EU-Georgien und der Östlichen Partnerschaft zu unterstützen und zu fördern, um die wirtschaftlichen und finanziellen Verbindungen mit der EU zu verstärken und dem Ziel einer „weitreichenden und umfassenden Freihandelszone“ zwischen den Parteien näherzukommen.

    3.           Bemerkungen zum Standpunkt des Rates

    3.1.      Allgemeine Bemerkungen zum Standpunkt des Rates in erster Lesung

    Vor dem Hintergrund des Konflikts mit Russland im August 2008 sagte die EU bei einer internationalen Geberkonferenz im Oktober 2008 in Brüssel zu, die wirtschaftliche Erholung Georgiens mit einem umfassenden Hilfspaket in Höhe von bis zu 500 Mio. EUR zu unterstützen. Dieses Paket umfasst zwei mögliche Makrofinanzhilfen in Höhe von je 46 Mio. EUR. Die erste Makrofinanzhilfe wurde 2009/2010 erfolgreich umgesetzt; am 13. Januar 2011 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine weitere Makrofinanzhilfe für das Land an.

    Bei seiner Abstimmung über den Vorschlag am 10. Mai 2011 verabschiedete das Plenum des Europäischen Parlaments eine Legislativentschließung mit Änderungen, die die Kommission in vollem Umfang akzeptierte und in den Text aufnahm. Diese Änderungen tragen in erster Linie dem Inkrafttreten der neuen Komitologie-Verordnung im März 2011[1] Rechnung. Die Kommission stimmt zu, dass der ursprüngliche Vorschlag angesichts der neuen Komitologie-Verordnung geändert werden musste, und teilt die Ansicht des Europäischen Parlaments, dass das Memorandum of Understanding (MoU) für das Makrofinanzhilfeprogramm im Beratungsverfahren und nicht wie vom Rat vorgeschlagen im Prüfverfahren verabschiedet werden sollte.

    Am 15. Dezember 2011 einigte sich der Ausschuss der ständigen Vertreter mit qualifizierter Mehrheit auf einen gemeinsamen Standpunkt, gemäß dem er bei der Verabschiedung des Memorandum of Understanding über die Makrofinanzhilfe auf der Anwendung des Prüfverfahrens besteht. Dies wurde durch die politische Einigung des Rates vom 23. Januar 2012 bestätigt.

    Bei den vorangegangenen Gesprächen der Gruppe der Finanzreferenten sprach sich die Kommission für die Anwendung des Beratungsverfahrens bei der Verabschiedung des MoU aus und unterstützte die vom Vorsitz vorgeschlagene Kompromisslösung. Diese Lösung sah vor, das Prüfverfahren als Standardverfahren festzulegen, aber auch das Beratungsverfahren zuzulassen, in diesem Fall auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 zweiter Satz der Komitologie-Verordnung, wonach das Beratungsverfahren in hinreichend begründeten Fällen auch beim Erlass von Durchführungsrechtsakten angewandt werden kann, die grundsätzlich im Prüfverfahren zu erlassen sind. In dem Kompromissvorschlag wird argumentiert, dass das Beratungsverfahren angewandt werden sollte, da die vorgeschlagene Makrofinanzhilfe i) eine Folgemaßnahme einer 2009 genehmigten Finanzhilfe darstellt und ii) einen relativ geringen Höchstbetrag (von 46 Mio. EUR) betrifft. Da der Vorsitz jedoch keinen Konsens erzielen konnte, wurde der Kompromissvorschlag nicht angenommen.

    Die Kommission sieht die mit einer zweiten Lesung verbundene Verzögerung der vorgeschlagenen Hilfe mit Besorgnis, da die vorgesehene Makrofinanzhilfe für Georgien so schnell wie möglich genehmigt werden sollte. So ist seit der Annahme des Vorschlags durch die Kommission im Januar 2011 bereits etwa ein Jahr vergangen, und nach Ansicht der Kommission ist es bedauerlich, dass sich der Erlass trotz der inhaltlichen Zustimmung der beiden Legislativorgane zu diesem Vorschlag, der auf einer Zusage aus dem Jahr 2008 beruht, verzögert.

    Nach Ansicht der Kommission sollte daher unbedingt zügig geklärt werden, ob das MoU im Beratungs- oder im Prüfverfahren erlassen werden sollte. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Annahme weiterer Vorschläge für Makrofinanzhilfen blockiert werden könnte, wenn diese Frage im Falle Georgiens nicht geklärt wird. Dies sollte jedoch nicht zuletzt deshalb unbedingt vermieden werden, weil das sich weltweit verschlechternde finanzielle Umfeld und die finanziellen Folgen des arabischen Frühlings in der Südlichen Nachbarschaft der EU weitere Anträge auf zusätzliche Makrofinanzhilfen der EU nach sich ziehen könnten.

    3.2.      Einigung über den Standpunkt des Rates

    Seit der Festlegung des Standpunkts des Europäischen Parlaments in erster Lesung sind die interinstitutionellen Gespräche zwischen Rat und Parlament erfolglos geblieben. Das Parlament spricht sich klar für die Anwendung des Beratungsverfahrens bei der Verabschiedung des Memorandum of Understanding aus, während der Rat die Meinung vertritt, dass gemäß der neuen Komitologie-Verordnung das Prüfverfahren angewandt werden sollte. Auch bei informellen Treffen konnte in dieser Frage kein Kompromiss erzielt werden.

    4.           Schlussfolgerung

    Abweichend vom gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 10. Mai 2012 spricht sich die Kommission für die Anwendung des Beratungsverfahrens bei der Verabschiedung des MoU aus. Wie vorstehend erwähnt, ist es jedoch nach Ansicht der Kommission unbedingt erforderlich, rasch eine Lösung zu finden, weshalb sie bereit ist, zur zügigen Erarbeitung eines Kompromisses zwischen den beiden Legislativorganen beizutragen.

    [1]               Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011.

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