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Document 52012PC0144

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette

    /* COM/2012/0144 final - 2012/0073 (NLE) */

    52012PC0144

    Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette /* COM/2012/0144 final - 2012/0073 (NLE) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           Kontext des Vorschlags

    Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union und Kanada im Zollbereich basieren auf dem Abkommen über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich[1] (AZGA), das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist.

    Im Dezember 2005 signalisierte die Canada Border Services Agency (CBSA) ihr Interesse an einer Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada im Bereich der Sicherheit der Lieferkette. Nach mehreren Runden des Meinungsaustauschs haben sich die Kommission und die CBSA auf den möglichen Geltungsbereich eines neuen Abkommens zur Ausweitung der Zusammenarbeit der EU und Kanadas im Zollbereich geeinigt.

    Der Rat verabschiedete am 26. November 2009 einen Beschluss zur Ermächtigung der Kommission, Verhandlungen mit Kanada aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden im Mai 2011 eingeleitet.

    Die Verhandlungen haben zum Entwurf eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette („der Abkommensentwurf“) geführt, der auf dem AZGA aufbaut und es erweitert. Mit dem Abkommensentwurf wird eine Rechtsgrundlage hergestellt für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und Kanada im Zollbereich in Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette und dem Risikomanagement. Zu den Zielen gehören die Stärkung der zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der Logistikkette im internationalen Handel und gleichzeitig die Erleichterung des rechtmäßigen Handels; so weit wie praktisch möglich die Festlegung von Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme; die Ausarbeitung und gegebenenfalls Vereinbarung der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen, Containersicherheit und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung; der Austausch von Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Informationen und der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 AZGA sowie gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien; die Einrichtung von Kontaktstellen für diesen Zweck; gegebenenfalls die Einführung einer Schnittstelle für den Austausch von Daten, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren; die Entwicklung einer Strategie, die es den Zollbehörden erlaubt, bei der Inspektion von Ladungen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten; so weit wie praktisch möglich die Zusammenarbeit in allen multilateralen Gremien, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden könnten. Der Abkommensentwurf stellt eine Erweiterung des AZGA gemäß Artikel 23 des AZGA dar, in dem festgelegt ist, dass die Vertragsparteien das AZGA erweitern können, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und sie durch Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen. Das AZGA bleibt der übergreifende Gesamtrahmen für die Zusammenarbeit der Vertragsparteien im Zollbereich, und es wird vorgeschlagen, den institutionellen Aufbau des AZGA auch auf den Abkommensentwurf auszuweiten. In der Praxis wird der nach Artikel 20 des AZGA eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich EU-Kanada beide Abkommen verwalten und er wird ermächtigt, die erforderlichen Durchführungsbeschlüsse in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien[2], z. B. über die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogramme, zu erlassen.

    2.           Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

    Die Mitgliedstaaten wurden im Rahmen der Arbeitsgruppe „Zollunion“ des Rates gehört.

    Eine Folgenabschätzung ist nicht erforderlich.

    3.           Rechtliche Aspekte

    Der Rat wird gebeten, einen Beschluss über den Abschluss des Entwurfs eines Abkommens auf der Grundlage von Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen.

    Der Vorschlag erfolgt im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik, für die die Europäische Union ausschließlich zuständig ist. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

    4.           Auswirkungen auf den Haushalt

    Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den EU-Haushalt.

    5.           Sonstiges

    Der Abkommensentwurf steht im Einklang mit den Zielen und Maßnahmen, die die Kommission für die Umsetzung der EU-Strategie der inneren Sicherheit[3] festgelegt hat.

    Parallel zu diesem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens wird ein Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Unterzeichnung des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorgelegt.

    2012/0073 (NLE)

    Vorschlag für einen

    BESCHLUSS DES RATES

    über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Die Europäische Union und Kanada sollten ihre Zusammenarbeit im Zollbereich auf Fragen der Sicherheit der Lieferkette und das damit zusammenhängende Risikomanagement ausweiten, um die Sicherheit der gesamten Lieferkette zu erhöhen und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern.

    (2)       Gemäß dem Beschluss […/…] des Rates vom [...][4] wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette am [ ] vorbehaltlich seines späteren Abschlusses unterzeichnet.

    (3)       Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden –

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette wird im Namen der Europäischen Union genehmigt.

    Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

    Artikel 2

    Der Präsident des Rates bestellt die Person, die befugt ist, die Notifizierung nach Artikel 9 des Abkommens im Namen der Europäischen Union vorzunehmen, wodurch deren Zustimmung zur Bindung durch dieses Übereinkommen ausgedrückt wird.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am [....] [5] in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am

                                                                           Im Namen des Rates

                                                                           Der Präsident

    ANHANG

    ENTWURF

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über eine Zusammenarbeit im Zollbereich in Bezug auf Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette

    DIE EUROPÄISCHE UNION und KANADA („die Vertragsparteien“) -

    in Erkenntnis der Notwendigkeit, die Sicherheit der gesamten Lieferkette für Kanada und die Europäische Union zu erhöhen und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel zu erleichtern;

    in Anerkennung der Tatsache, dass die Zollbehörden Kanadas und der Europäischen Union seit langem enge und fruchtbare Beziehungen unterhalten,

    in Anerkennung der Tatsache, dass diese Beziehungen noch verbessert werden können durch eine engere Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und in anderen Fragen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Lieferkette, die so weit wie praktisch möglich auf der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen basieren sollte;

    in dem Bestreben, einen Rahmen zu schaffen für die Sondierung künftiger Mechanismen der Zusammenarbeit zwecks Verbesserung der Verfahren für die Sicherheit der Lieferkette, die die Effizienz im Zollbereich erhöhen würden, um die Sicherheit der gesamten Lieferkette zu gewährleisten und den rechtmäßigen Handel im Interesse ihrer jeweiligen Handelsgemeinschaften zu erleichtern;

    in dem Bestreben, eine Strategie zu entwickeln, die es Kanada und der Europäischen Union erlaubt, bei der Inspektion von Ladungen zusammenzuarbeiten;

    aufbauend auf den Kernbestandteilen des Normenrahmens der Weltzollorganisation zur Sicherung und Erleichterung des Welthandels (Framework of Standards to Secure and Facilitate Global Trade - SAFE);

    unter Bezugnahme auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist („AZGA“), und in dem Wunsch, den Geltungsbereich dieses Abkommens gemäß Artikel 23 des AZGA durch ein Abkommen über einen spezifischen Bereich auszuweiten;

    in Anerkennung der Tatsache, dass gemäß Artikel 20 des AZGA ein Gemischter Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich eingesetzt wurde, der für das ordnungsgemäße Funktionieren des AZGA sorgen und unter anderem die erforderlichen Maßnahmen für die Zusammenarbeit im Zollbereich im Einklang mit den Zielen des AZGA und für die Erweiterung des AZGA im Hinblick auf eine Vertiefung dieser Zusammenarbeit und auf ihren Ausbau in bestimmten Bereichen oder Fragen treffen soll -

    SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

    Artikel 1

    Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Zollbehörde“

    - in der Europäischen Union die zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union;

    - in Kanada die von Kanada benannten Stellen der staatlichen Verwaltung, die für die Durchführung der Zollvorschriften zuständig sind.

    Artikel 2

    Die Vertragsparteien arbeiten in Fragen der Sicherheit der Lieferkette und des damit zusammenhängenden Risikomanagements zusammen.

    Artikel 3

    Die Vertragsparteien verwalten diese Zusammenarbeit durch ihre jeweiligen Zollbehörden.

    Artikel 4

    Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, indem sie

    (a) die zollbezogenen Aspekte bei der Sicherung der Logistikkette im internationalen Handel stärken und gleichzeitig den rechtmäßigen Handel erleichtern;

    (b) so weit wie praktisch möglich Mindestnormen für Risikomanagementtechniken und die damit zusammenhängenden Anforderungen und Programme festlegen;

    (c) die gegenseitige Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen, Containersicherheit und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung anstreben und gegebenenfalls vereinbaren;

    (d) Informationen über die Sicherheit der Lieferkette und das Risikomanagement austauschen, wobei jeder Informationsaustausch im Rahmen dieses Abkommens unter Berücksichtigung der Vertraulichkeit von Informationen und der Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten gemäß Artikel 16 des AZGA sowie gemäß den Datenschutzbestimmungen in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien erfolgt;

    (e) Kontaktstellen für den Austausch von Informationen über die Sicherheit der Lieferkette einrichten;

    (f) gegebenenfalls eine Schnittstelle für den Austausch von Daten, einschließlich Vorabinformationen über Ankunft und Abgang von Waren, einrichten;

    (g) eine Strategie entwickeln, die es den Zollbehörden erlaubt, bei der Inspektion von Ladungen zusammenzuarbeiten;

    (h) so weit wie praktisch möglich in allen multilateralen Gremien, in denen Fragen der Sicherheit der Lieferkette zweckmäßigerweise zur Sprache gebracht und erörtert werden könnten, zusammenarbeiten.

    Artikel 5

    Der gemäß Artikel 20 des AZGA eingesetzte Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich hat für das ordnungsgemäße Funktionieren dieses Abkommens zu sorgen und alle bei seiner Anwendung auftretenden Fragen zu prüfen. Er wird ermächtigt, Beschlüsse zur Durchführung dieses Abkommens in Übereinstimmung mit den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zu Aspekten der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen und Handelspartnerschaftsprogrammen, wie die Datenübermittlung und einvernehmlich vereinbarte Vorteile, zu erlassen.

    Artikel 6

    Der Gemischte Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollbereich richtet die geeigneten Arbeitsmechanismen, einschließlich Arbeitsgruppen, ein, die ihn bei seiner Arbeit zur Umsetzung dieses Abkommens unterstützen und sich insbesondere mit den folgenden Aspekten befassen:

    a)         Ermittlung der für die Durchführung dieses Abkommens erforderlichen Änderungen von Rechts- und Verwaltungsvorschriften;

    b)         Ermittlung und Festlegung von Maßnahmen zur Verbesserung der Informationsaustauschmechanismen;

    c)         Ermittlung und Festlegung bewährter Praktiken, einschließlich bewährter Praktiken für die Harmonisierung der Anforderungen an elektronische Vorabinformationen für Frachtgut mit internationalen Normen für eingehende und ausgehende Sendungen sowie für Durchfuhrsendungen;

    d)         Bestimmung und Festlegung von Risikoanalysestandards für die Informationen, die erforderlich sind, um Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, die nach Kanada oder die Europäische Union eingeführt oder dort umgeladen werden oder sich dort auf der Durchfuhr befinden;

    e)         Bestimmung und Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung von Risikobewertungsstandards;

    f)          Bestimmung von Mindestkontrollstandards und Methoden, mit denen diese Standards eingehalten werden können;

    g)         Verbesserung und Festlegung von Standards für Handelspartnerschaftsprogramme, die dazu bestimmt sind, die Sicherheit der Lieferkette zu verbessern und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern;

    h)         Bestimmung und Durchführung konkreter Schritte zur Festlegung der gegenseitigen Anerkennung von Risikomanagementtechniken, Risikostandards, Sicherheitskontrollen, und Handelspartnerschaftsprogrammen einschließlich gleichwertiger Maßnahmen zur Handelserleichterung.

    Artikel 7

    1. Bei Schwierigkeiten oder Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Durchführung dieses Abkommens bemühen sich die Zollbehörden der Vertragsparteien, die Angelegenheit durch Konsultationen und Diskussionen beizulegen.

    2. Die Vertragsparteien können auch andere Formen der Streitbeilegung vereinbaren.

    Artikel 8

    1. Dieses Abkommen kann durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien geändert werden.

    2. Eine Änderung tritt 90 Tage nach dem Datum der Übermittlung der zweiten Notifikation auf diplomatischem Wege, mit der die Vertragsparteien mitgeteilt haben, dass ihre für das Inkrafttreten erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen sind, in Kraft.

    Artikel 9

    Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der für das Inkraftsetzen erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

    Artikel 10

    1. Diese Vereinbarung bleibt auf unbegrenzte Zeit in Kraft.

    2. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifikation auf diplomatischem Wege kündigen.

    3. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitraum von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation der Kündigung durch die andere Vertragspartei folgt.

    4. Bei einer Kündigung dieses Abkommens bleiben die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich wirksam, sofern die Vertragsparteien nichts anderes beschließen.

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

    Geschehen zu … am … 201. in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    FÜR DIE EUROPÄISCHE UNION    FÜR KANADA

    [1]               ABl. L 7 vom 13.1.1998, S. 38.

    [2]               Der Standpunkt der EU zu rechtlich bindenden Beschlüssen des Gemischten Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollbereich wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt.

    [3]               Siehe insbesondere Ziel 4 Maßnahme 3 (Gemeinsames Risikomanagement für den die EU-Außengrenzen überschreitenden Warenverkehr) der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - EU-Strategie der inneren Sicherheit: Fünf Handlungsschwerpunkte für mehr Sicherheit in Europa; KOM(2010) 673 endgültig.

    [4]               ABl. L ... vom .... , S. .

    [5]               Das Datum des Inkrafttreten des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

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