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Document 52012PC0090

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union

/* COM/2012/090 final - 2012/0040 (COD) */

52012PC0090

Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union /* COM/2012/090 final - 2012/0040 (COD) */


BEGRÜNDUNG

Ziel dieses Vorschlags ist die Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[1].

In der Richtlinie 92/65/EWG sind unter anderem die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union festgelegt. Diese Bedingungen nehmen Bezug auf die entsprechenden tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[2].

Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken[3] muss die Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 ersetzt werden.

Außerdem sollte die Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97[4] berücksichtigt wird, die für den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union gilt.

Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die betroffenen Akteure Schwierigkeiten bei der Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten Anforderung haben, nach der die Tiere innerhalb von 24 Stunden vor ihrer Versendung einer klinischen Untersuchung unterzogen werden müssen. Die Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit zu Einfuhren von Hunden und Katzen sehen eine klinische Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor der Versendung der Tiere vor. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist auf 48 Stunden verlängert und die Richtlinie entsprechend geändert werden.

Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt der Union.

Der vorliegende Vorschlag und der Vorschlag zur Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden gemeinsam vorgelegt, damit sie gleichzeitig angenommen werden.

2012/0040 (COD)

Vorschlag für eine

RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[5],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union sind in der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[6] festgelegt.

(2) Diese Bedingungen nehmen Bezug auf die entsprechenden tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus Drittländern oder Gebieten, die in der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[7] festgelegt sind.

(3) Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken[8] muss die Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 ersetzt werden.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97[9] gilt unter anderem für den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union. Daher sollte in Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG, in dem die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit diesen Tieren festgelegt sind, eine Bezugnahme auf die genannte Verordnung eingefügt werden.

(5) Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die klinische Untersuchung innerhalb von 24 Stunden vor Versendung der Tiere in den meisten Fällen nicht möglich ist. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist entsprechend der Empfehlung der Weltorganisation für Tiergesundheit auf 48 Stunden verlängert werden.

(6) Die Kommission ist der Auffassung, dass es in diesem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten der Kommission Erläuterungen zum Bezug zwischen den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsvorschriften übermitteln. Mit der vorliegenden Richtlinie werden nur sehr wenige Änderungen an der Richtlinie 92/65/EWG vorgenommen. Daher wird die Kommission die Angaben zur Kontrolle der Umsetzung erhalten können, ohne dafür beträchtliche Ressourcen aufzuwenden. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission auf jeden Fall den Wortlaut der Umsetzungsmaßnahmen übermitteln.

(7) Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden –

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Änderungen

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

(1)          Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)      Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„2.     Für den Handel müssen Hunde, Katzen und Frettchen

a)       den Anforderungen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2012* genügen;

b)      48 Stunden vor dem Versand einer klinischen Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt unterzogen werden;

c)       während des Transports zum Bestimmungsort von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die

i)        dem Muster in Anhang E Teil 1 entspricht;

ii)       von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass der von der zuständigen Behörde ermächtigte Tierarzt die gemäß Buchstabe b durchgeführte klinische Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Ausweises in dem in Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005** tauglich waren.“

___________________

*        ABl. L […] vom […], S. […].

**      ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

b)      Absatz 3 wird gestrichen.

(2)          In Artikel 16 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:

„Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen, Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 mindestens gleichwertig sein.

Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten Bedingungen muss mit Hunden, Katzen und Frettchen während des Transports zum Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die von einem amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von 48 Stunden vor der Versendung der Tiere eine klinische Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport tauglich waren.“

Artikel 2 Umsetzung

1.           Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [**] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

2.           Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Anwendbarkeit

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4 Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

[1]               ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

[2]               ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

[3]               ABl. L […] vom […], S. […].

[4]               ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

[5]               ABl. C […] vom […], S. […].

[6]               ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52.

[7]               ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

[8]               ABl. L […] vom […], S. […].

[9]               ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.

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