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Document 52012PC0090
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Directive 92/65/EEC as regards the animal health requirements governing intra-Union trade in and imports into the Union of dogs, cats and ferrets
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union
/* COM/2012/090 final - 2012/0040 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union /* COM/2012/090 final - 2012/0040 (COD) */
BEGRÜNDUNG Ziel dieses Vorschlags ist die Änderung der
Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen
und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[1]. In der Richtlinie 92/65/EWG sind unter anderem
die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und
Frettchen und deren Einfuhr in die Union festgelegt. Diese Bedingungen nehmen
Bezug auf die entsprechenden tierseuchenrechtlichen Bedingungen der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai
2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu
anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates[2]. Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken[3]
muss die Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahmen
auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung
(EU) Nr. xxx/2012 ersetzt werden. Außerdem sollte die Richtlinie 92/65/EWG
dahingehend geändert werden, dass die Annahme der Verordnung (EG)
Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren
beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der
Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97[4] berücksichtigt wird, die für
den Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union gilt. Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der
Anwendung der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die betroffenen Akteure
Schwierigkeiten bei der Einhaltung der in der genannten Richtlinie festgelegten
Anforderung haben, nach der die Tiere innerhalb von 24 Stunden vor ihrer
Versendung einer klinischen Untersuchung unterzogen werden müssen. Die
Empfehlungen der Weltorganisation für Tiergesundheit zu Einfuhren von Hunden
und Katzen sehen eine klinische Untersuchung innerhalb von 48 Stunden vor
der Versendung der Tiere vor. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte
Frist auf 48 Stunden verlängert und die Richtlinie entsprechend geändert
werden. Der Vorschlag hat keine finanziellen
Auswirkungen auf den Haushalt der Union. Der vorliegende Vorschlag und der Vorschlag
zur Aufhebung und Ersetzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 werden
gemeinsam vorgelegt, damit sie gleichzeitig angenommen werden. 2012/0040 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des
Rates hinsichtlich der tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel
innerhalb der Union mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die
Union (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[5], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den
Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen und deren Einfuhr in die Union sind in
der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die
tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen
und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft,
soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach
Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen[6] festgelegt. (2)
Diese Bedingungen nehmen Bezug auf die
entsprechenden tierseuchenrechtlichen Bedingungen für die Verbringung von
Hunden, Katzen und Frettchen zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat
in einen anderen oder aus Drittländern oder Gebieten, die in der Verordnung
(EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von
Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie
92/65/EWG des Rates[7]
festgelegt sind. (3)
Aufgrund der Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 998/2003 durch die Verordnung (EU) Nr. xxx/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als
Handelszwecken[8]
muss die Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass die Bezugnahmen
auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 durch Bezugnahmen auf die Verordnung
(EU) Nr. xxx/2012 ersetzt werden. (4)
Die Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit
zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und
93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97[9] gilt unter anderem für den
Transport von Hunden, Katzen und Frettchen innerhalb der Union. Daher sollte in
Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG, in dem die tierseuchenrechtlichen
Bedingungen für den Handel mit diesen Tieren festgelegt sind, eine Bezugnahme
auf die genannte Verordnung eingefügt werden. (5)
Darüber hinaus hat die Erfahrung mit der Anwendung
der Richtlinie 92/65/EWG gezeigt, dass die klinische Untersuchung innerhalb von
24 Stunden vor Versendung der Tiere in den meisten Fällen nicht möglich
ist. Daher sollte die in der Richtlinie 92/65/EWG festgelegte Frist entsprechend
der Empfehlung der Weltorganisation für Tiergesundheit auf 48 Stunden
verlängert werden. (6)
Die Kommission ist der Auffassung, dass es in
diesem besonderen Fall nicht gerechtfertigt ist, dass die Mitgliedstaaten der
Kommission Erläuterungen zum Bezug zwischen den Bestimmungen der vorliegenden
Richtlinie und den entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsvorschriften
übermitteln. Mit der vorliegenden Richtlinie werden nur sehr wenige Änderungen
an der Richtlinie 92/65/EWG vorgenommen. Daher wird die Kommission die Angaben
zur Kontrolle der Umsetzung erhalten können, ohne dafür beträchtliche
Ressourcen aufzuwenden. Die Mitgliedstaaten werden der Kommission auf jeden
Fall den Wortlaut der Umsetzungsmaßnahmen übermitteln. (7)
Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend
geändert werden – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1
Änderungen Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt
geändert: (1) Artikel 10 wird wie folgt
geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „2. Für den Handel müssen Hunde, Katzen und
Frettchen a) den Anforderungen des Artikels 5
der Verordnung (EU) Nr. xxx/2012* genügen; b) 48 Stunden vor dem Versand einer
klinischen Untersuchung durch einen von der zuständigen Behörde ermächtigten
Tierarzt unterzogen werden; c) während des Transports zum
Bestimmungsort von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden, die i) dem Muster in Anhang E Teil 1
entspricht; ii) von einem amtlichen Tierarzt
unterzeichnet ist, der bestätigt, dass der von der zuständigen Behörde
ermächtigte Tierarzt die gemäß Buchstabe b durchgeführte klinische
Untersuchung in dem entsprechenden Abschnitt des Ausweises in dem in
Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. xxx/2012
vorgesehenen Format dokumentiert hat und somit bestätigt, dass die Tiere zum
Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den geplanten Transport gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 1/2005** tauglich waren.“ ___________________ * ABl. L
[…] vom […], S. […]. ** ABl. L 3 vom 5.1.2005,
S. 1. b) Absatz 3 wird gestrichen. (2) In Artikel 16 erhalten die Absätze 2
und 3 folgende Fassung: „Die Vorschriften für die Einfuhr von Katzen,
Hunden und Frettchen müssen den Vorschriften in Kapitel III der Verordnung (EU)
Nr. xxx/2012 mindestens gleichwertig sein. Zusätzlich zu den in Unterabsatz 2 genannten
Bedingungen muss mit Hunden, Katzen und Frettchen während des Transports zum
Bestimmungsort eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt werden, die von einem
amtlichen Tierarzt unterzeichnet ist, der bestätigt, dass innerhalb von
48 Stunden vor der Versendung der Tiere eine klinische Untersuchung durch
einen von der zuständigen Behörde ermächtigten Tierarzt durchgeführt wurde, der
überprüft hat, dass die Tiere zum Zeitpunkt der klinischen Untersuchung für den
geplanten Transport tauglich waren.“ Artikel 2
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen spätestens am [**] die erforderlichen Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem […] an. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der
Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendbarkeit Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 4
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel
am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. [2] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. [3] ABl. L […] vom […], S. […]. [4] ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 52. [7] ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1. [8] ABl. L […] vom […], S. […]. [9] ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1.