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Document 52012AP0253

Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands ***I Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (COM(2011)0760 – C7-0432/2011 – 2011/0345(COD))
P7_TC1-COD(2011)0345 Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Juni 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

ABl. C 332E vom 15.11.2013, p. 178–181 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

15.11.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

CE 332/178


Donnerstag, 14. Juni 2012
Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands ***I

P7_TA(2012)0253

Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012 zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (COM(2011)0760 – C7-0432/2011 – 2011/0345(COD))

2013/C 332 E/34

(Ordentliches Gesetzgebungsverfahren: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (COM(2011)0760),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 2 und Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7-0432/2011),

gestützt auf Artikel 294 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

in Kenntnis der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses vom 18. Januar 2012 (1),

gestützt auf Artikel 55 seiner Geschäftsordnung,

in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A7-0145/2012),

1.

legt den folgenden Standpunkt in erster Lesung fest;

2.

fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, ihren Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.

beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den nationalen Parlamenten zu übermitteln.


(1)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 74.


Donnerstag, 14. Juni 2012
P7_TC1-COD(2011)0345

Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 14. Juni 2012 im Hinblick auf den Erlass der Verordnung (EU) Nr. …/2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 des Rates vom 18. Dezember 2008 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für den Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands und für die Fischereien, die diesen Bestand befischen (3), wird dem Rat die Befugnis übertragen, die in Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung darin festgesetzten und in Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 erwähnten Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands zu überwachen und zu überarbeiten. [Abänd. 1]

(2)

Gemäß Artikel 290 des Vertrags kann der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte zur Ergänzung oder Änderung nicht wesentlicher Vorschriften eines Rechtsakts zu erlassen. [Abänd. 2]

(3)

Um sicherzustellen, dass die im Mehrjahresplan vorgegebenen Ziele auf effiziente Weise erreichen erreicht werden und dass die Reaktion auf Veränderungen der Bestandsbedingungen rasch reagieren zu können, erfolgt, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um eine Revision der Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands vorzunehmen, wenn aus den wissenschaftlichen Daten hervorgeht, dass diese Werte zur Erreichung der Ziele des Plans nicht länger geeignet sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden. [Abänd. 3]

(4)

Da es sich bei Hering im Gebiet westlich Schottlands um eine wandernde Fischart handelt, sollte die Abgrenzung des Gebiets, in dem diese Fischart der Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands derzeit lebt, dazu dienen, sie von anderen Beständen zu unterscheiden, jedoch nicht verhindern, dass dieser Plan weiterhin Anwendung findet, wenn sich das Wanderverhalten dieser Art dieses Bestands ändert. Die Artikel 1 und 2 sind entsprechend zu ändern. [Abänd. 4]

(5)

Wichtig ist insbesondere, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. [Abänd.5]

(6)

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. [Abänd. 6]

(7)

Anlässlich dieser Änderung sollte ein Fehler in der Überschrift von Artikel 7 berichtigt werden. [Abänd. 7]

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1300/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Mehrjahresplan für die Fischereien festgelegt, die den Heringsbestand des Gebiets westlich Schottlands befischen.“[Abänd. 8]

2.

Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe e angefügt:

„e)

„Heringsbestand des Gebietes westlich Schottlands“ den Heringsbestand (Clupea harengus) des Gebietes westlich Schottlands, der derzeit in den Unions- und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete ICES-Gebiete Vb, VIa und VIb sowie in dem Teil des ICES-Gebiets VIa lebt, der östlich des Längengrades 7° W und nördlich des Breitengrades 55° N oder westlich des Längengrades 7° W und nördlich des Breitengrades 56° – mit Ausnahme von Clyde – liegt .“[Abänd. 9]

3.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

Artikel 7

Revision der Höchstwerte für die fischereiliche Sterblichkeit und der entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands

Geht aus wissenschaftlichen Wenn die Kommission – auf der Grundlage von Gutachten des STECF und gegebenenfalls anderer wissenschaftlicher Daten hervor, und nach umfassender Konsultation des Regionalbeirats „Pelagische Arten“ zu dem Schluss kommt , dass die Werte für die fischereiliche Sterblichkeit und die entsprechenden Niveaus der Biomasse des Laicherbestands gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 4 Absätze 2 bis 5 und Artikel 9 nicht länger geeignet sind, um das in Artikel 3 Absatz 1 festgelegte Ziel zu erreichen, so legt die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten erlässt sie delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 9a, mit denen neue Beträge und für diese Werte und Niveaus fest festgelegt werden .“[Abänd. 10]

4.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

Artikel 8

Bewertung und Überprüfung des Mehrjahresplans

( 1)     Mindestens alle vier Jahre ab dem 18. Dezember 2008 bewertet die Kommission das Funktionieren und die Ergebnisse des Mehrjahresplans. Gegebenenfalls kann Zum Zwecke dieser Bewertung holt die Kommission Gutachten beim STECF und beim Regionalbeirat „Pelagische Arten“ ein. Gegebenenfalls unterbreitet die Kommission geeignete Vorschläge, die Anpassungen des Mehrjahresplans vorschlagen oder delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 7 erlassen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden, um den Mehrjahresplan abzuändern.

(2)     Absatz 1 gilt unbeschadet der Befugnisübertragung nach Artikel 7. [Abänd. 11]

5.

Folgender Artikel 9a wird eingefügt:

Artikel 9a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel genannten Bedingungen übertragen.

(2)   Die in den Artikeln 7 und 8 genannten Befugnisse werden Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem [TT/MM/JJJJ] für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem … (4) übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von drei Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solcher Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums. [Abänd. 12]

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 7 und 8 Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Widerrufsbeschluss Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der darin in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Der Beschluss Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. [Abänd. 13]

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein gemäß den Artikeln 7 und 8 erlassener delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“

[Abänd. 14]

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu … am …

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

Im Namen des Rates

Der Präsident


(1)  ABl. C 68 vom 6.3.2012, S. 74.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Juni 2012.

(3)  ABl. L 344 vom 20.12.2008, S. 6.

(4)  Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.


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