Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011XG0429(01)

    Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung

    ABl. C 127 vom 29.4.2011, p. 1–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    29.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 127/1


    Schlussfolgerungen des Rates mit einem Aufruf zur Einführung des European Case Law Identifier (ECLI) und eines Mindestbestands von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung

    2011/C 127/01

    I.   EINLEITUNG

    1.

    Artikel 67 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht den Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts vor, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.

    2.

    In dem vom Rat der Europäischen Union beschlossenen mehrjährigen Aktionsplan 2009-2013 für die europäische E-Justiz (1) wird hervorgehoben, wie wichtig der Zugang zur einzelstaatlichen Rechtsprechung ist und dass standardisierte Formate sowie ein dezentrales technisches System erforderlich sind.

    3.

    Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 9. Juli 2008 zur Rolle des einzelstaatlichen Richters im europäischen Rechtsgefüge (2) betont, dass die einzelstaatlichen Richter Zugang zur Rechtsprechung der anderen Mitgliedstaaten haben müssten, um ihrer Rolle im europäischen Rechtsgefüge gerecht werden zu können.

    II.   BEDARFSFESTSTELLUNG

    4.

    Ein europäischer Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem eine wirksame justizielle Zusammenarbeit erfolgen kann, setzt nicht nur die Kenntnis des europäischen Rechts voraus, sondern auch die Kenntnis der Rechtssysteme der jeweils anderen Mitgliedstaaten.

    5.

    Das europäische E-Justiz-Portal sollte dazu dienen, Informationen über die Rechtsordnungen der EU und der Mitgliedstaaten zu verbreiten, und es sollte ein nützliches Arbeitsinstrument für die Bürger, die Angehörigen der Rechtsberufe und die Behörden der Mitgliedstaaten darstellen.

    6.

    Um Kenntnisse über den Inhalt und die Anwendung des Rechts der Europäischen Union zu erwerben, reicht es nicht aus, die Rechtsquellen der EU zu konsultieren; vielmehr muss auch die Rechtsprechung der nationalen Gerichte berücksichtigt werden, und zwar sowohl ihre Vorabentscheidungsersuchen als auch die Entscheidungen, die sie nach einer solchen Vorabentscheidung oder aber in Anwendung des EU-Rechts selbst treffen.

    7.

    Mit finanzieller Unterstützung oder direkter Beteiligung der Europäischen Union sind in den letzten Jahren Initiativen eingeleitet worden, die den vorgenannten Zielen dienen, wie etwa die Metasuchmaschine des Netzes der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union (3), die Datenbanken Dec.Nat and Jurifast der Vereinigung der Staatsräte und höchsten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union (4), die Datenbank JURE (Jurisdiction Recognition Enforcement) der Europäischen Kommission (5), EUR-Lex und die Urteilsdatenbank der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (6).

    8.

    Die Tatsache, dass diese Initiativen genutzt und unterstützt werden, zeigt deutlich, dass Bedarf für solche Datenbanken besteht, doch erfahrungsgemäß ist die Suche darin oft sehr kompliziert und wenig benutzerfreundlich.

    9.

    Eine von einer Arbeitsgruppe der Gruppe „E-Recht“ durchgeführte Studie (7) hat ergeben, dass dies — sieht man einmal von den Sprachproblemen ab — in den meisten Fällen auf den Mangel an einheitlichen Identifikatoren für Gerichtsurteile zurückzuführen ist. Auf nationaler Ebene gibt es unterschiedliche Identifizierungssysteme; einige werden von den Gerichten festgelegt, andere wiederum von den Systemanbietern. Datenbanken, die dazu dienen, die Rechtsprechung aus verschiedenen Mitgliedstaaten abzufragen (die vorstehend angeführten Datenbanken sind nur einige Beispiele hierfür), erfinden teils ihr eigenes Identifizierungssystem, teils greifen sie auf eines oder mehrere der nationalen Nummerierungssysteme zurück. Die grenzüberschreitende Suche nach Fundstellen in der Rechtsprechung ist daher äußerst schwierig: Identifikatoren, die von einem System vergeben werden, sind möglicherweise nicht mit anderen Systemen kompatibel.

    10.

    Nach der vorgenannten Studie treten bei Metadaten, die zur Beschreibung der Rechtsprechung verwendet werden, vergleichbare Probleme auf. Aufgrund der Tatsache, dass nahezu alle nationalen und europäischen Datenbanken verschiedene Benennungs- und Gestaltungsregeln für Metadaten verwenden, haben Richter, Angehörige der Rechtsberufe und Bürger kaum Möglichkeiten für eine effektive und benutzerfreundliche grenzüberschreitende Suche nach Gerichtsurteilen.

    III.   MÖGLICHE LÖSUNGEN

    11.

    Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dem im Aktionsplan für die europäische E-Justiz verankerten Grundsatz der Dezentralisierung und den Grundsätzen des europäischen Interoperabilitätsrahmens sollte es keine zentralisierte europäische Datenbank für nationale Gerichtsurteile geben. Überdies sind angesichts der Tatsache, dass es für jedes Rechtsgebiet spezifische Nutzerbedürfnisse gibt, unterschiedliche Datenbanken mit unterschiedlichen Funktionalitäten erforderlich, wobei es sich um öffentliche oder kommerzielle Datenbanken handeln kann.

    12.

    Um den Ausbau der europäischen Urteilsdatenbanken zu fördern und die Nutzung dieser Datenbanken für die Angehörigen der Rechtsberufe und die Bürger zu erleichtern, muss unbedingt ein gemeinsames System für die Identifizierung und das Auffinden von Urteilen und die diesbezüglichen Metadaten eingeführt werden. Ein solcher gemeinsamer Standard wäre mit den Grundsätzen, die unter der vorigen Nummer genannt wurden, vereinbar.

    13.

    Für die Identifizierung von Gerichtsentscheidungen sollte ein Standardidentifikator benutzt werden, der sowohl von Menschen als auch von Computern erkannt, gelesen und verstanden werden kann und der mit den technologischen Standards kompatibel ist. Zugleich sollten parallel zu einem solchen europäischen Standard auch nationale Identifizierungssysteme bestehen können, doch sollte ein europäischer Standard den Ländern, die dies wünschen, als einziger nationaler Standard dienen können.

    14.

    Da die Gerichte nicht nur von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat, sondern auch innerhalb ein- und desselben Mitgliedstaats unterschiedlich organisiert sind und unterschiedliche IT-Anwendungen benutzen, sollte es möglich sein, Gericht für Gericht ein Identifizierungs- und Metadatensystem einzuführen.

    15.

    Gemäß den erwähnten Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Dezentralisierung müssen Entscheidungen über die Teilnahme der Gerichte an diesem Identifizierungs- und Metadatensystem für die Rechtsprechung auf nationaler Ebene getroffen werden.

    16.

    Da es für die Einführung und Verwendung eines Identifizierungs- und Metadatensystems für die Rechtsprechung außerordentlich wichtig ist, dass die Gerichte und Regierungen der Mitgliedstaaten dieses System akzeptieren, sind Vertreter des Netzes der Präsidenten der Obersten Gerichtshöfe der Europäischen Union, der Vereinigung der Staatsräte und höchsten Verwaltungsgerichte der Europäischen Union, des Europäischen Netzes der Räte für das Justizwesen, der LEX-Initiative, des CEN/Metalex Workshop, des SEMIC.EU, der Europäischen Kommission, des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Amts für Veröffentlichungen der Europäischen Union zu dieser Empfehlung konsultiert worden.

    17.

    Die Bürger und die Angehörigen der Rechtsberufe sollten über das Identifizierungs- und Metadatensystem umfassend informiert werden. Damit sich Urteile, die mit einem Identifikator und Metadaten gemäß der Beschreibung im Anhang versehen sind, leichter auffinden lassen, sollten diese Gerichtsentscheidungen durch Eingabe eines Identifikators und eines Mindestbestands von Metadaten über eine gemeinsame Schnittstelle abgefragt werden können. Die Architektur dieser gemeinsamen Suchschnittstelle sollte dezentralisiert und in das europäische E-Justiz-Portal integriert sein. Auch wenn sich ein Identifizierungs- und Metadatensystem mit Hilfe einer gemeinsamen Suchschnittstelle leichter benutzen lässt, sollte eine solche Schnittstelle nicht Bedingung für die Einführung des Systems auf nationaler Ebene sein.

    18.

    Über die gemeinsame Suchschnittstelle sollten nicht nur öffentliche Websites aufgerufen werden können, sondern auch alle anderen Websites, auf denen Rechtsprechung — beispielsweise Zusammenfassungen oder Übersetzungen von Gerichtsurteilen — veröffentlicht wird.

    IV.   FAZIT

    19.

    Die Mitgliedstaaten sind aufgerufen, den European Case Law Identifier (im Folgenden „ECLI“) und einen Mindestbestand von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung auf freiwilliger Basis auf nationaler Ebene einzuführen.

    20.

    Für die Mitgliedstaaten, die beschließen, den ECLI und einen Mindestbestand von einheitlichen Metadaten für die Rechtsprechung einzuführen, würden folgende Empfehlungen gelten:

    a)

    Die Mitgliedstaaten sollten den ECLI gemäß § 1 des Anhangs auf sämtliche Entscheidungen aller ihrer Gerichte anwenden.

    b)

    Sie sollten alle Gerichtsentscheidungen, die auf öffentlichen Websites veröffentlicht werden, mit dem in § 2 des Anhangs beschriebenen Mindestbestand von Metadaten versehen.

    c)

    Sie sollten einen nationalen ECLI-Koordinator (siehe § 3.1 des Anhangs) benennen.

    d)

    Der Gerichtshof der EU sollte am ECLI-System teilnehmen.

    e)

    Die Europäische Kommission sollte die ECLI-Website einrichten, und zwar als Bestandteil des E-Justiz-Portals (siehe § 4 des Anhangs).

    f)

    Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in enger Zusammenarbeit eine Verbundabfrage von Identifikatoren und Metadaten einrichten (siehe § 5 des Anhangs).

    g)

    Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sollten über ihre nationalen Websites und Veröffentlichungen Informationen über den ECLI, die ECLI-Website und die Such-schnittstelle verbreiten, auch wenn der ECLI bei ihnen noch nicht eingeführt wurde.

    h)

    Abgesehen von den Mitgliedstaaten werden auch die beitrittswilligen Länder und die Lugano-Staaten (8) aufgefordert, das ECLI-System zu benutzen.

    i)

    Die Mitgliedstaaten sollten dem Rat jährlich über die Fortschritte bei der Einführung des ECLI und der Metadaten für die Rechtsprechung berichten.


    (1)  ABl. C 75 vom 31.3.2009, S. 1.

    (2)  2007/2027(INI).

    (3)  http://www.network-presidents.eu/

    (4)  http://www.juradmin.eu/

    (5)  http://ec.europa.eu/civiljustice/jure/search_en.cfm

    (6)  http://infoportal.fra.europa.eu/

    (7)  Dok. 12907/1/09.

    (8)  Island, Norwegen und Schweiz.


    ANHANG

    1.   Format des European Case Law Identifier

    1.

    Ein European Case Law Identifier (ECLI) muss die folgenden fünf Bestandteile in der nachstehenden Reihenfolge enthalten:

    a)

    das Kürzel „ECLI“;

    b)

    den Ländercode des Landes, von dessen Gerichten das Urteil gesprochen wurde:

    i)

    für die Mitgliedstaaten und die Bewerberländer werden die in den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen (1) festgelegten Codes verwendet;

    ii)

    für andere Länder wird der ISO 3166 alpha-2-Code verwendet;

    iii)

    für die Europäische Union wird der Code „EU“ verwendet;

    iv)

    für internationale Organisationen legt die Europäische Kommission einen Code fest, wobei sie berücksichtigt, dass die mit dem Buchstaben „X“ beginnenden Codes bereits von den europäischen Organen verwendet werden;

    c)

    das Kürzel für das Gericht (im Folgenden „Gerichtscode“). Der Gerichtscode

    i)

    besteht aus mindestens einem und höchstens sieben Zeichen;

    ii)

    muss stets mit einem Buchstaben beginnen, darf aber auch Ziffern enthalten;

    iii)

    sollte so ausgewählt werden, dass er den Personen, die mit der Organisation des Justizwesens in dem betreffenden Land vertraut sind, logisch erscheint;

    iv)

    besteht mindestens aus einem Kürzel für den Namen des Gerichts, kann aber auch einen Hinweis auf die Kammer oder die Abteilung dieses Gerichts enthalten, insbesondere wenn es in dem betreffenden Land üblich ist, in Fundstellenangaben die Kammer oder Abteilung zu nennen;

    v)

    sollte keine Angaben zur Art des Dokuments enthalten;

    vi)

    muss nach Maßgabe von § 5 Nummer 1 festgelegt werden;

    vii)

    „XX“ ist den Gerichtsentscheidungen vorzubehalten, die nicht in der vom nationalen ECLI-Koordinator des jeweiligen Mitgliedstaats aufgestellten Liste (§ 3.1 Nummer 2 Buchstabe a) enthalten sind; hierzu zählen auch die in anderen Ländern oder von internationalen Gerichten ergangenen Urteile, für die der Mitgliedstaat des betreffenden Gerichts (noch) keinen ECLI vergeben hat;

    d)

    das Jahr der Urteilsverkündung (vierstellig);

    e)

    eine Ordinalzahl, die insoweit eindeutig zuzuordnen sein muss, als es jeweils nur ein einziges Urteil eines bestimmten Gerichts in einem bestimmten Jahr mit dieser Ordinalzahl geben darf. Diese Zahl hat höchstens 25 Stellen. Sie darf Punkte („.“), aber keine anderen Satzzeichen enthalten.

    2.

    Alle Bestandteile sind durch einen Doppelpunkt („:“) voneinander zu trennen.

    3.

    Ein ECLI darf weder innerhalb der Bestandteile noch dazwischen Leerstellen oder Satzzeichen enthalten, mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 2 genannten Zeichen.

    4.

    Als Buchstaben dürfen in allen Bestandteilen nur lateinische alphanumerische Zeichen verwendet werden.

    5.

    Die Buchstaben in den unter Nummer 1 Buchstaben a, b, c und e beschriebenen Bestandteilen sind groß zu schreiben; zumindest dürfen groß und klein geschriebene Buchstaben keine unterschiedliche Bedeutung haben.

    6.

    Damit ein ECLI ohne Weiteres verwendet und verstanden werden kann, dürfen ihm keine weiteren Bestandteile hinzugefügt werden.

    7.

    Der Namespace des ECLI muss auf der Website https://e-justice.europa.eu/ecli registriert werden.

    2.   Metadaten

    1.

    Damit Urteile leichter zu verstehen und aufzufinden sind, sollte jedes Dokument, das eine Gerichtsentscheidung enthält, mit einem Metadatensatz nach Maßgabe dieses Paragraphen versehen werden. Diese Metadaten sollten nach den von der Dublin Core Metadata Initiative (im Folgenden „DCMI“) entwickelten Standards und nach Maßgabe dieses Paragraphen beschrieben werden.

    2.

    Jedes Dokument, bei dem es sich um ein Urteil handelt, sollte — bzw. wenn es über die in § 5 beschriebene Schnittstelle auffindbar sein muss — muss die folgenden Metadaten enthalten:

    a)

    dcterms: identifier

    Eine URL, unter der dieses Instanzdokument oder Informationen darüber zu finden sind. Dabei kann es sich um einen Web-Resolver in Verbindung mit dem ECLI oder irgendeine andere URL handeln;

    b)

    dcterms: isVersionOf

    Bei diesem Element muss es sich um einen ECLI gemäß § 1 handeln.

    c)

    dcterms: creator

    Der vollständige Name des Gerichts. Der Name der Kammer oder der Abteilung darf hinzugefügt werden.

    d)

    dcterms: coverage

    i)

    Das Land, in dem sich das Gericht befindet.

    ii)

    Diese Angabe kann ein Datenelement für einen Teil eines (Bundes-)Staat enthalten, als Hinweis auf die örtliche Zuständigkeit.

    e)

    dcterms: date

    Das Datum der Urteilsverkündung, gemäß ISO 8601.

    f)

    dcterms: language

    i)

    Die Sprache ist mit einem Kürzel gemäß den Interinstitutionellen Regeln für Veröffentlichungen anzugeben. Für Sprachen, die nicht darin aufgeführt sind, sind die ISO 639-Codes zu verwenden.

    ii)

    Bei der Sprache handelt es sich nicht (unbedingt) um die Sprache des ursprünglichen Urteils, sondern um die Sprache, in dem das Instanzdokument (hauptsächlich) abgefasst ist.

    g)

    determs: publisher

    Die (kommerzielle oder öffentliche) Organisation, die für die Veröffentlichung dieses Instanzdokuments verantwortlich ist.

    h)

    dcterms: accessRights

    Dieses Feld ist mit einem der beiden folgenden Werte zu belegen: „public“ oder „private“. Wird „public“ eingetragen, so muss das Dokument auf der betreffenden URL frei zugänglich sein, anderenfalls muss „private“ verwendet werden, unabhängig davon, ob der Zugang aus kommerziellen oder aus anderen Gründen beschränkt ist.

    i)

    dcterms: type

    Dieses Feld kann Angaben zur Art der Entscheidung enthalten, gemäß einem systematischen Verzeichnis. Das Feld hat die Standardeinstellung „Gerichtsentscheidung“, zur Unterscheidung von anderen Dokumentenarten.

    3.

    Jedes Dokument, bei dem es sich um ein Urteil handelt, kann überdies mit den folgenden Metadaten versehen werden:

    a)

    dcterms: title

    Das Titelfeld darf kein Doppel eines anderen Feldes sein. Vorzugsweise sollte der Name der Parteien oder ein Alias-Name verwendet werden, entsprechend den nationalen Gepflogenheiten und Datenschutzbestimmungen.

    b)

    dcterms: subject

    Im Subjektfeld ist das Rechtsgebiet anzugeben. Es sollte eine oder mehrere Angaben aus einem systematischen Verzeichnis von Werten für Zivilrecht, Handelsrecht, Familienrecht, Insolvenzrecht, internationales Privatrecht, Strafrecht, EU-Recht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Völkerrecht und Verfassungsrecht enthalten; zudem kann eine genauere Bezeichnung des Rechtsgebiets eingetragen werden.

    c)

    dcterms: abstract

    Dieses Feld enthält eine Zusammenfassung der Rechtssache, bei der es sich nicht um eine Beschreibung, Einstufung oder Auslegung handeln darf.

    d)

    dcterms: description

    Dieses Feld enthält deskriptive Elemente, etwa Schlüsselbegriffe oder Schlagworte.

    e)

    dcterms: contributor

    Namen der Richter, des Generalanwalts und der anderen beteiligten Amtsträger.

    f)

    dcterms: issued

    Datum der Veröffentlichung dieses Instanzdokuments. Das Datum ist gemäß ISO 8601 anzugeben.

    g)

    dcterms: references

    i)

    Hinweise auf andere (Rechts-)Dokumente

    1.

    Wenn es sich um Hinweise auf ein anderes nationales Urteil handelt und das betreffende Dokument einen ECLI enthält, muss dieser ECLI verwendet werden, anderenfalls sollten andere Hinweise eingetragen werden.

    2.

    Wenn es sich um Hinweise auf EU-Rechtsakte handelt, muss die CELEX-Nummer verwendet werden.

    3.

    Wenn es sich um Hinweise auf nationale Rechtsakte, Urteile ohne ECLI oder wissenschaftliche Veröffentlichungen handelt, sollten URL oder andere Identifizierungssysteme verwendet werden.

    h)

    dcterms: isReplacedBy

    Ein ECLI, der vergeben wurde, muss weiter verwendet werden. Dennoch lässt sich nicht vermeiden, dass Dokumente neu nummeriert werden, etwa infolge eines Verwaltungsirrtums oder wenn ein ECLI für eine Entscheidung vergeben wird, die zuvor unter einem XX-Gerichtscode (gemäß § 1 Buchstabe c Ziffer ii) geführt wurde. Im Falle einer solchen Neunummerierung muss der neue ECLI in diesem Feld eingetragen werden. Das Feld darf keine sonstigen Angaben enthalten.

    4.

    Alle in diesem Paragraphen aufgeführten Metadaten, die kein festes Format haben oder nicht aus einem systematischen Verzeichnis ausgewählt werden, sind mit einem Sprachenattribut zu versehen.

    3.   Einführung auf nationaler Ebene

    3.1   Der nationale ECLI-Koordinator

    1.

    Jeder Mitgliedstaat, der den ECLI verwendet, muss eine Regierungsstelle oder Justizeinrichtung als nationalen ECLI-Koordinator benennen. Jedes Land darf nur über einen ECLI-Koordinator verfügen.

    2.

    Der nationale ECLI-Koordinator ist zuständig für

    a)

    die Liste der Gerichte, die einen Code im Sinne von § 1 Nummer 1 Buchstabe c oder § 2 Nummer 2 Buchstabe c haben;

    b)

    das systematische Verzeichnis der Dokumentenarten (siehe § 2 Nummer 2 Buchstabe i).

    3.

    Der nationale ECLI-Koordinator sollte auf der ECLI-Website (siehe § 4) erläutern, wie sich die Ordinalzahl zusammensetzt.

    Bestehende nationale Identifizierungssysteme für Gerichtsentscheidungen sollten so weit wie möglich in den ECLI integriert werden. Dabei sind jedoch die Formatierungsregeln in § 1 zu befolgen.

    3.2   Einführung

    1.

    Die Einführung des ECLI auf nationaler Ebene ist Sache der Mitgliedstaaten, wenngleich möglicherweise europäische Finanzhilfen gewährt werden.

    2.

    Die Gerichte in einem Land brauchen sich nicht alle gleichzeitig dem ECLI-System anzuschließen.

    3.

    Der ECLI sollte auch bei der nicht virtuellen Veröffentlichung des Urteils verwendet werden, um die Bezugnahme zu vereinfachen.

    4.

    Der ECLI sollte bei allen Urteilen, die ergangen sind, verwendet werden und nicht nur bei solchen, die auf juristischen Websites veröffentlicht werden.

    5.

    Auch an vor langer Zeit ergangene Urteile kann ein ECLI vergeben werden.

    6.

    Auf nationaler Ebene sollte die Vergabe der ECLI über einen separaten Dienst erfolgen, im Einklang mit den Leitlinien des europäischen Interoperabilitätsrahmens.

    4.   Die ECLI-Website

    1.

    Es sollte eine ECLI-Website eingerichtet werden; diese Website sollte Bestandteil des europäischen E-Justiz-Portals sein.

    2.

    Die Website sollte Folgendes enthalten:

    a)

    Informationen über das Format und die Verwendung des ECLI. In Bezug auf das Format sollte sie Folgendes enthalten:

    i)

    die Formatierungsregeln nach § 1;

    ii)

    (eine Bezugnahme auf) die Liste der Kürzel der teilnehmenden Länder;

    iii)

    für jedes Land eine Liste der für die teilnehmenden Gerichte verwendeten Kürzel. Die Namen der Gerichte sollten in alle Sprachen übersetzt werden, entsprechend dem mehrsprachigen Thesaurus der Namen von Organisationen, der für das E-Justiz-Portal verwendet werden soll, und gegebenenfalls mit Hyperlinks zu den Beschreibungen dieser Gerichte im E-Justiz-Portal;

    iv)

    (ggf.) für jedes Land eine Beschreibung der Formatierungsregeln für die Ordinalzahl;

    v)

    technische Angaben;

    b)

    Angaben darüber, ob Metadaten im Sinne von § 2 vorhanden sind;

    c)

    Angaben zu den nationalen ECLI-Koordinatoren: ihre Aufgaben und Zuständigkeiten, aber auch für jedes Land die Kontaktdaten;

    d)

    die Website sollte einen Zugang zur gemeinsamen Suchschnittstelle (siehe § 5) bieten, sobald diese verfügbar ist.

    5.   Die ECLI-Suchschnittstelle

    1.

    Es sollte eine gemeinsame Suchschnittstelle geben, über die nationale Gerichtsentscheidungen mit Hilfe des ECLI und (einiger) der in § 2 beschriebenen Metadaten abgefragt werden können. Die Einführung des ECLI und des gemeinsamen Bestands von Metadaten kann jedoch auch ohne diese Suchschnittstelle erfolgen.

    2.

    Entsprechend dem Aktionsplan für die europäische E-Justiz sollte es sich um eine dezentralisierte Schnittstelle handeln: Es soll keine Datenbank auf europäischer Ebene aufgebaut werden, sondern lediglich die Möglichkeit zur Abfrage von miteinander verbundenen nationalen Datenbanken und Websites geboten werden.

    3.

    Die Europäische Kommission ist für den technischen Betrieb der Suchschnittstelle verantwortlich.

    4.

    Für die Endnutzer muss die ECLI-Suchschnittstelle über die ECLI-Website erreichbar sein, wenngleich sie technisch nicht vollkommen in die Website integriert werden muss.

    5.

    Die Europäische Kommission muss eine gut beschriebene Schnittstelle zur Verfügung stellen, über die Webanwendungen mit der Suchschnittstelle verbunden werden können. Sie muss außerdem den nationalen ECLI-Koordinatoren einen Mechanismus zur Verfügung stellen, mit dem sie ihre Gerichtslisten aktualisieren und Informationen über die Formatierung der Ordinalzahlsysteme veröffentlichen können.

    6.

    Für den Fall des Missbrauchs oder Fehlverhaltens behält sich die Kommission das Recht vor, einer Organisation den Anschluss an die Suchschnittstelle zu verweigern.

    7.

    Die Website-Adresse https://e-justice.europa.eu/ecli/ muss über einen Resolver verfügen, d.h. wenn dahinter ein ECLI eingegeben wird, sollten die verfügbaren Daten zu diesem ECLI über die Suchschnittstelle angezeigt werden.

    6.   Verwendung des ECLI in der EU

    1.

    Der ECLI-Koordinator für die EU ist der Gerichthof.

    2.

    Gegebenenfalls ist die Bezeichnung „Land“ oder „Mitgliedstaat“ im Anhang als „EU“ zu verstehen.


    (1)  http://publications.europa.eu/code/en/en-370100.htm


    Top