Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 52011XC0402(06)

    Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    ABl. C 102 vom 2.4.2011, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    2.4.2011   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    C 102/15


    Bekanntmachung der Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung der Ausgleichsmaßnahmen betreffend die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat (PET) mit Ursprung in Indien

    2011/C 102/08

    Der Europäischen Kommission („Kommission“) liegt ein Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates vom 11 Juni 2009 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“) vor.

    1.   Überprüfungsantrag

    Der Antrag wurde von Dhunseri Petrochem & Tea Limited („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Indien, eingereicht.

    Die Überprüfung beschränkt sich auf die Untersuchung der Frage, ob die Ausfuhren des Antragstellers subventioniert sind.

    2.   Ware

    Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat (PET) mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr nach ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Indien („betroffene Ware“), das derzeit unter dem KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

    3.   Geltende Maßnahmen

    Derzeit gilt ein endgültiger Ausgleichszoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 193/2007 des Rates (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1286/2008 des Rates (3), auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung in Indien eingeführt wurde.

    4.   Gründe für die Überprüfung

    Der Antragsteller legte Anscheinsbeweise dafür vor, dass sich in seinem Fall die Umstände hinsichtlich der Subventionierung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatten, erheblich und dauerhaft geändert haben.

    Dem Antragsteller zufolge ist die Aufrechterhaltung der Maßnahme gegenüber den Einfuhren der von der Überprüfung betroffenen Ware nicht mehr in ihrer derzeitigen Höhe erforderlich, um die anfechtbaren Subventionierung auszugleichen. Der Antragsteller legte hinreichende Beweise dafür vor, dass die Höhe seiner Subvention deutlich unter den derzeit für ihn geltenden Zollsatz gesunken ist. Das geringere Gesamtsubventionsniveau ist vornehmlich darauf zurückzuführen, dass er nicht mehr als exportorientierter Betrieb eingestuft wird.

    Aus den angeführten Gründen lassen die Anscheinsbeweise in Bezug auf die Subventionierung von Dhunseri Petrochem & Tea Limited den Schluss zu, dass sich die Umstände hinsichtlich der Subventionierung erheblich und dauerhaft geändert haben und die Maßnahmen daher überprüft werden sollten.

    5.   Verfahren zur Subventionsermittlung

    Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorliegen, und leitet somit eine Überprüfung nach Artikel 19 der Grundverordnung ein, um zu ermitteln, ob die Maßnahmen für den Antragsteller aufgehoben oder geändert werden sollten.

    Wenn ja, müsste eventuell auch der derzeit geltende Zoll auf die Einfuhren der betroffenen Ware geändert werden, die von anderen Unternehmen in Indien hergestellt wird.

    a)   Fragebogen

    Die Kommission wird dem Antragsteller und den Behörden des betroffenen Ausfuhrlands Fragebogen zusenden, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    b)   Einholung von Informationen und Anhörungen

    Alle interessierten Parteien werden hiermit gebeten, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Nachweise darzulegen und gegebenenfalls auch Informationen vorzulegen, die über den Fragebogen hinausgehen. Diese Informationen müssen zusammen mit den entsprechenden Nachweisen innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe a gesetzten Frist bei der Kommission eingehen.

    Die Kommission kann die interessierten Parteien außerdem hören, sofern die Parteien dies beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Dieser Antrag ist innerhalb der unter Nummer 6 Buchstabe b gesetzten Frist zu stellen.

    6.   Fristen

    a)   Kontaktaufnahme sowie Rücksendung der Fragebogen und sonstiger Informationen

    Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen alle interessierten Parteien innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union mit der Kommission Kontakt aufnehmen, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Fragebogenantworten und ihre sonstigen Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der vorgenannten Frist meldet.

    b)   Anhörungen

    Innerhalb derselben Frist von 37 Tagen können alle interessierten Parteien auch einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

    7.   Schriftliche Stellungnahmen, beantwortete Fragebogen und Schriftwechsel

    Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, also auch die mit dieser Bekanntmachung angeforderten Auskünfte, die beantworteten Fragebogen und die Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis vorgelegt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ (4) tragen und nach Artikel 29 Absatz 2 der Grundverordnung zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung vorgelegt werden, die den Vermerk „Zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien“ trägt.

    Anschrift der Kommission:

    Europäische Kommission

    Generaldirektion Handel

    Direktion H

    Büro: N105 04/092

    1049 Bruxelles/Brussel

    BELGIQUE/BELGIË

    Fax +32 22956505

    8.   Mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit

    Verweigern interessierte Parteien den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilen diese nicht fristgerecht oder behindern die Untersuchung erheblich, so können nach Artikel 28 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

    Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so werden diese Informationen nicht berücksichtigt; stattdessen können nach Artikel 28 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur eingeschränkt mit und werden deshalb die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei ungünstiger ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

    9.   Zeitplan für die Untersuchung

    Nach Artikel 22 Absatz 1 der Grundverordnung ist die Untersuchung binnen 15 Monaten nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union abzuschließen.

    10.   Verarbeitung personenbezogener Daten

    Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (5) verarbeitet.

    11.   Anhörungsbeauftragter

    Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in diesem Verfahren berühren; dies gilt insbesondere für die Akteneinsicht, die Vertraulichkeit, die Verlängerung von Fristen und die Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weiterführende Informationen sowie die Kontaktdaten sind auf den Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) zu finden.


    (1)  ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 93.

    (2)  ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 34.

    (3)  ABl. L 340 vom 19.12.2008, S. 1.

    (4)  Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43) geschützt. Sie werden nach Artikel 29 der Grundverordnung und Artikel 12 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen vertraulich behandelt.

    (5)  ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.


    Top