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Document 52011PC0896
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on public procurement
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die öffentliche Auftragsvergabe
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die öffentliche Auftragsvergabe
/* KOM/2011/0896 endgültig - 2011/0438 (COD) */
Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die öffentliche Auftragsvergabe /* KOM/2011/0896 endgültig - 2011/0438 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund des Vorschlags ·
Begründung und Ziele des Vorschlags Die Strategie „Europa 2020“ für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [KOM(2010) 2020]
basiert auf drei miteinander verzahnten und einander verstärkenden Prioritäten: der Entwicklung einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft,
der Förderung einer emissionsarmen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen
Wirtschaft und der Förderung einer Wirtschaft mit hoher Beschäftigung und
ausgeprägtem sozialen und territorialen Zusammenhalt. Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im
Rahmen der Strategie „Europa 2020“ eine zentrale Rolle, da sie – als eines
der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur Verwirklichung dieser Ziele
eingesetzt werden sollen – zur Verbesserung des Unternehmensumfelds und zur
Schaffung günstiger Bedingungen für Innovationen der Unternehmen beitragen,
eine umweltfreundliche öffentliche Auftragsvergabe auf breiterer Basis fördern
und so den Übergang zu einer ressourceneffizienten Wirtschaft mit geringem CO2-Ausstoß
unterstützen kann. Gleichzeitig wird in der Strategie
„Europa 2020“ betont, dass die Politik auf dem Gebiet des öffentlichen
Auftragswesens die wirtschaftlichste Nutzung öffentlicher Gelder gewährleisten
muss und dass die Beschaffungsmärkte unionsweit zugänglich sein müssen. Angesichts dieser Herausforderungen bedürfen
die für das öffentliche Auftragswesen geltenden Rechtsvorschriften einer
Überprüfung und Modernisierung, um dem sich verändernden politischen, sozialen
und wirtschaftlichen Kontext Rechnung zu tragen. In ihrer Mitteilung vom
13. April 2011 „Binnenmarktakte: Zwölf Hebel zur
Förderung von Wachstum und Vertrauen“ nannte die Kommission als eine von zwölf
prioritären Maßnahmen, die bis Ende 2012 von den EU-Organen verabschiedet
werden sollen, die Überarbeitung und Modernisierung des rechtlichen Rahmens für
das öffentliche Auftragswesen mit dem Ziel, die Auftragsvergabe flexibler zu
gestalten und es zu ermöglichen, öffentliche Aufträge besser zur Unterstützung
anderer Politiken einzusetzen. Mit dem vorliegenden Vorschlag werden zwei
einander ergänzende Ziele verfolgt: ·
Steigerung der Effizienz der öffentlichen Ausgaben
zur Gewährleistung bestmöglicher Beschaffungsergebnisse im Sinne eines
optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses. Dies erfordert
insbesondere eine Vereinfachung und Flexibilisierung der bestehenden
Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe. Gestraffte, effizientere
Verfahren kommen allen Wirtschaftsteilnehmern zugute und erleichtern die
Beteiligung von KMU und Bietern aus anderen Mitgliedstaaten. ·
Schaffung der Möglichkeit für die Auftraggeber, die
öffentliche Auftragsvergabe besser zur Unterstützung gemeinsamer
gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, z. B. in den Bereichen Umweltschutz,
Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels,
Förderung von Innovation, Beschäftigung und sozialer Eingliederung und
Gewährleistung bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger
sozialer Dienstleistungen. ·
Allgemeiner Kontext Das öffentliche Beschaffungswesen spielt eine
zentrale Rolle für die Gesamtwirtschaftsleistung der Europäischen Union. Die öffentliche Hand in Europa wendet etwa 18 % des BIP für
Liefer-, Bau- und Dienstleistungsaufträge auf. Angesichts des Volumens der
Beschaffungen kann die öffentliche Auftragsvergabe als wirkungsvoller Hebel für
die Verwirklichung eines Binnenmarkts dienen, der intelligentes, nachhaltiges
und integratives Wachstum fördert. Die derzeitige Generation von Richtlinien im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Richtlinien 2004/17/EG[1] und 2004/18/EG[2]) ist die bisher letzte Stufe in
einer langen Entwicklung, die 1971 mit dem Erlass der Richtlinie 71/305/EWG
begonnen hat. Durch die Gewährleistung transparenter und
nichtdiskriminierender Verfahren zielen diese Richtlinien vor allem darauf ab,
die Wirtschaftsteilnehmer im gesamten Binnenmarkt bei der öffentlichen
Auftragsvergabe in den vollen Genuss der Grundfreiheiten kommen zu lassen. Eine umfassende wirtschaftliche Bewertung hat
ergeben, dass die mit den Vergaberichtlinien angestrebten Ziele zum Großteil
erreicht wurden. Die Richtlinien haben zu mehr Transparenz
und zu einem stärkeren Wettbewerb geführt und gleichzeitig durch niedrigere
Preise deutliche Einsparungen bewirkt. Nichtsdestoweniger wurden aufseiten der
Akteure Stimmen laut, die eine Überprüfung der Vergaberichtlinien fordern mit
dem Ziel, die Vorschriften zu vereinfachen, ihre Effizienz und Effektivität zu
erhöhen und sie in stärkerem Maße auf den sich wandelnden politischen, sozialen
und wirtschaftlichen Kontext auszurichten. Gestraffte,
effizientere Verfahren werden den öffentlichen Auftraggebern zu größerer
Flexibilität verhelfen, allen Wirtschaftsteilnehmern zugutekommen und die
Beteiligung von KMU und Bietern aus anderen Mitgliedstaaten erleichtern. Bessere
Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe werden es darüber hinaus den
Vergabebehörden erlauben, die öffentliche Auftragsvergabe besser zur
Unterstützung gemeinsamer gesellschaftlicher Ziele zu nutzen, wie Umweltschutz,
Erhöhung der Ressourcen- und Energieeffizienz, Bekämpfung des Klimawandels,
Förderung von Innovation und sozialer Eingliederung sowie Gewährleistung
bestmöglicher Bedingungen für die Erbringung hochwertiger sozialer
Dienstleistungen. Diese Orientierungen wurden durch die Ergebnisse einer
Konsultation der interessierten Kreise untermauert, die die Kommission im
Frühjahr 2011 durchgeführt hat. Im Rahmen dieser Konsultation unterstützte eine
sehr deutliche Mehrheit der Interessenträger den Vorschlag, die
Vergaberichtlinien zu überprüfen und besser an die neuen Herausforderungen
anzupassen, denen sich öffentliche Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer heute
gegenübersehen. ·
Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet Die hier vorgeschlagene Richtlinie und die
vorgeschlagene neue Sektorenrichtlinie sollen die Richtlinien 2004/17/EG und
2004/18/EG als Kernstücke des Rechtsrahmens der Europäischen Union im Bereich
des öffentlichen Auftragswesens ersetzen. Weitere Elemente dieses Rechtsrahmens sind ·
die Richtlinie 2009/81/EG[3], die spezifische Vorschriften
für die Auftragsvergabe im Verteidigungsbereich und in sicherheitssensiblen
Bereichen festlegt, und ·
die Richtlinie 89/665/EWG[4], die gemeinsame Standards für
nationale Nachprüfungsverfahren festlegt, um zu gewährleisten, dass Bietern,
die der Auffassung sind, dass eine unfaire Auftragsvergabe stattgefunden hat,
in allen EU-Ländern rasche und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stehen. ·
Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen
der Union Mit dieser Initiative werden die Strategie
„Europa 2020“ für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum
[KOM(2010) 2020] und die Leitinitiativen im Rahmen von Europa 2020 –
„Eine digitale Agenda für Europa“ [KOM(2010) 245], „Innovationsunion“
[KOM(2010) 546], „Eine integrierte Industriepolitik für das Zeithalter der
Globalisierung“ [KOM(2010) 614], „Energie 2020“ [KOM(2010) 639]
und „Ressourcenschonendes Europa“ [KOM(2011) 21] – umgesetzt. Ferner dient sie der Umsetzung der Binnenmarktakte
[KOM(2011) 206], insbesondere der zwölften Leitaktion „Überarbeitung und
Modernisierung des rechtlichen Rahmens für das öffentliche Auftragswesen“. Im
Übrigen handelt es sich um eine strategische Initiative im Rahmen des
Arbeitsprogramms der Kommission für 2011. 2. Konsultation interessierter Kreise und
Folgenabschätzung ·
Konsultation interessierter Kreise Konsultationsverfahren, Hauptadressaten
und allgemeines Profil der Befragten Am 27. Januar 2011 veröffentlichte
die Kommission ein „Grünbuch über die Modernisierung der europäischen Politik
im Bereich des öffentlichen Auftragswesens – Wege zu einem effizienteren
europäischen Markt für öffentliche Aufträge“[5],
mit dem eine umfassende öffentliche Konsultation zu den Optionen für Änderungen
der einschlägigen Rechtsvorschriften eingeleitet wurde mit dem Ziel, die
Auftragsvergabe leichter und flexibler zu gestalten und es zu ermöglichen, die
öffentliche Beschaffung besser zur Unterstützung anderer Politiken zu nutzen. Zweck des Grünbuchs war es, die Schlüsselbereiche zu ermitteln, in
denen eine Reform ansetzen müsste, und die Standpunkte der Interessenträger zu
konkreten Optionen für rechtliche Änderungen einzuholen. Abgedeckt wurden unter
anderem folgende Aspekte: Vereinfachung und Flexibilisierung der Verfahren,
strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe zur Unterstützung anderer
politischer Ziele, Verbesserung des Zugangs von KMU zu öffentlichen Aufträgen
und Bekämpfung von Günstlingswirtschaft, Korruption und Interessenkonflikten. Die öffentliche Konsultation endete am
18. April 2011. Es war eine hohe Beteiligung zu
verzeichnen: Insgesamt gingen 623 Antworten von verschiedensten
Interessengruppen ein, darunter zentrale Behörden der Mitgliedstaaten,
öffentliche Vergabestellen auf lokaler und regionaler Ebene und ihre Verbände,
Unternehmen, Industrieverbände, Wissenschaftler, Organisationen der
Zivilgesellschaft (einschließlich Gewerkschaften) sowie einzelne Bürger. Die
meisten Rückmeldungen kamen aus dem Vereinigten Königreich, aus Deutschland,
Frankreich und – in geringerer Zahl – aus Belgien, Italien, den Niederlanden,
Österreich, Schweden, Spanien und Dänemark. Die Ergebnisse der Konsultation wurden in
einem Synthesepapier[6]
zusammengefasst und auf einer öffentlichen Konferenz am 30. Juni 2011[7] vorgestellt und diskutiert. Zusammenfassung und Berücksichtigung der
Beiträge Die Initiative der Kommission, die derzeitige
öffentliche Vergabepolitik einer Überprüfung zu unterziehen, wurde von der
überwiegenden Mehrheit der Interessenträger begrüßt. Unter
den verschiedenen im Grünbuch behandelten Aspekten legten die befragten Akteure
besonderes Gewicht auf die Notwendigkeit einer Vereinfachung und
Flexibilisierung der Verfahren. So sprach sich beispielsweise eine eindeutige
Mehrheit aller Interessengruppen dafür aus, einen stärkeren Rückgriff auf ein
Verhandlungsverfahren zuzulassen. Auch Maßnahmen zur Reduzierung des
Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit der Auswahl der Bieter fanden breite
Unterstützung. Was die strategische Nutzung der öffentlichen
Auftragsvergabe zur Verwirklichung gesellschaftlicher Ziele der Strategie
„Europa 2020“ anbelangt, waren die Betroffenen geteilter Meinung. Viele von ihnen, insbesondere Unternehmen, standen dem Konzept, die
öffentliche Beschaffung zur Unterstützung anderer politischer Ziele zu nutzen,
eher ablehnend gegenüber. Andere wiederum, insbesondere Organisationen der
Zivilgesellschaft, sprachen sich deutlich für eine derartige strategische
Beschaffung und für weitreichende Änderungen der Grundprinzipien der
öffentlichen Vergabepolitik der Europäischen Union aus. ·
Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Konsultation auf der Grundlage des
Grünbuchs wurde ergänzt durch eine in den Jahren 2010/2011 durchgeführte
umfassende Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU-Vorschriften
für das öffentliche Auftragswesen, die sich auf umfassende Erkenntnisse und
neue unabhängige Forschungsarbeiten stützte. Im Rahmen der
einschlägigen Studien wurden in erster Linie Kosten und Effektivität der
Vergabeverfahren, Fragen der grenzüberschreitenden Auftragsvergabe, der Zugang
kleiner und mittlerer Unternehmen zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten und
die strategische Nutzung der öffentlichen Auftragsvergabe in Europa bewertet. Wie die Ergebnisse der Bewertung deutlich
zeigen, haben die Vergaberichtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG dazu
beigetragen, eine Kultur der Transparenz und der ergebnisorientierten
Auftragsvergabe zu schaffen sowie Einsparungen und bessere
Beschaffungsergebnisse zu erzielen, die die Kosten, die öffentlichen
Beschaffungsstellen und ihren Lieferanten infolge der Durchführung der
Verfahren entstehen, bei Weitem überwiegen. Die Bewertung
hat zudem ergeben, dass die unterschiedliche Umsetzung und Anwendung der
Richtlinien in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Ergebnissen
geführt haben. Die für den Abschluss der Verfahren benötigte Zeit und die den
öffentlichen Auftraggebern entstehenden Kosten variieren sehr stark von einem
Land zum anderen. ·
Folgenabschätzung Die Folgenabschätzung und ihre Zusammenfassung
geben einen Überblick über die verschiedenen Optionen zu jedem der fünf
zentralen Fragenkomplexe (Verwaltungsorganisation, Anwendungsbereich,
Verfahren, strategische Beschaffung und Zugang zu den Beschaffungsmärkten). Auf der Grundlage einer Analyse der Vor- und Nachteile der
verschiedenen Optionen wurde aus den bevorzugten Optionen ein Maßnahmenpaket
geschnürt, das für optimale Synergien zwischen den verschiedenen Lösungen
sorgen soll und bei dem die mit einer Art von Maßnahmen verbundenen Kosten
durch die mit anderen Arten von Maßnahmen erzielten Einsparungen neutralisiert
werden dürften (z. B. könnten etwaige strengere Verfahrensanforderungen
aufgrund von Maßnahmen der strategischen Beschaffung zum Teil durch
Einsparungen kompensiert werden, die sich durch die bessere Konzipierung der Vergabeverfahren
ergeben). Die bevorzugten Optionen bilden die Grundlage des vorliegenden
Vorschlags. Der Entwurf des Folgenabschätzungsberichts
wurde vom Ausschuss für die Folgenabschätzung geprüft. Dieser
verlangte einige Änderungen, die insbesondere die Bestimmung der zu
behandelnden Elemente des Rechtsrahmens, die Beschreibung der erörterten
Optionen, eine eingehendere Kosten/Nutzen-Analyse der ausgewählten Leitaktionen
und die systematische Integration der Standpunkte der Interessenträger sowohl
bei der Darstellung des Problems als auch bei der Analyse der Folgen betrafen. Diese
Empfehlungen für Verbesserungen sind in den endgültigen Bericht eingeflossen. Die
Stellungnahme des Ausschusses für die Folgenabschätzung zum Bericht wird
zusammen mit dem vorliegenden Vorschlag, dem endgültigen Bericht über die
Folgenabschätzung und dessen Zusammenfassung veröffentlicht. 3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags ·
Rechtsgrundlage Der Vorschlag stützt sich auf Artikel 53
Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). ·
Subsidiaritätsprinzip Das Subsidiaritätsprinzip gelangt zur
Anwendung, da der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
EU fällt. Die Ziele des Vorschlags können von den
Mitgliedstaaten aus folgendem Grund nicht ausreichend verwirklicht werden: Die Koordinierung der Verfahren bei
öffentlichen Aufträgen oberhalb bestimmter Schwellenwerte hat sich als
wichtiges Instrument für die Verwirklichung des Binnenmarkts im Bereich des
öffentlichen Auftragswesens erwiesen, da sie den Wirtschaftsteilnehmern im
gesamten Binnenmarkt effektive und gleiche Zugangsmöglichkeiten zu öffentlichen
Aufträgen verschafft. Die Erfahrungen mit den Richtlinien
2004/17/EG und 2004/18/EG sowie den früheren Generationen von
Vergaberichtlinien haben gezeigt, dass die europaweiten Vergabeverfahren für
Transparenz und Objektivität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sorgen und
damit zu erheblichen Einsparungen und besseren Beschaffungsergebnissen
beitragen – zum Nutzen der Behörden der Mitgliedstaaten und letztlich des
europäischen Steuerzahlers. Dieses Ziel könnte durch Maßnahmen der
Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maße verwirklicht werden, da diese
zwangsläufig zu divergierenden Anforderungen und möglicherweise zu konfligierenden
Verfahrensregelungen führen und damit die Regulierungskomplexität noch erhöhen
und ungerechtfertigte Hindernisse für grenzüberschreitende Tätigkeiten schaffen
würden. Der Vorschlag steht daher mit dem
Subsidiaritätsprinzip im Einklang. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag wahrt den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, denn er geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um
durch Festlegung europaweit koordinierter Vergabeverfahren das ordnungsgemäße
Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten. Im
Übrigen basiert der Vorschlag auf einem „Toolbox“-Ansatz, der den
Mitgliedstaaten ein Maximum an Flexibilität bei der Anpassung der Methoden und
Instrumente an ihre spezifische Situation ermöglicht. Im Vergleich zu den derzeit geltenden Vergaberichtlinien
wird der Vorschlag eine erhebliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands im
Zusammenhang mit der Durchführung der Verfahren bewirken, sowohl für die
öffentlichen Auftraggeber als auch für die Wirtschaftsteilnehmer; soweit neue Anforderungen vorgesehen sind (z. B. im Kontext der
strategischen Beschaffung), wird der dadurch bedingte höhere Aufwand durch den
Wegfall von Anforderungen in anderen Bereichen kompensiert. ·
Wahl des Rechtsinstruments Da sich der Vorschlag auf Artikel 53
Absatz 1, Artikel 62 und Artikel 114 AEUV stützt, wäre der
Erlass einer Verordnung zur Festlegung der Vorschriften für die Beschaffung von
Waren und Dienstleistungen nach dem AEUV nicht zulässig. Daher
wird eine Richtlinie vorgeschlagen. Nichtlegislative Optionen wurden im Zuge der
Folgenabschätzung verworfen. Die Gründe hierfür werden in
der Folgenabschätzung im Einzelnen erläutert. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den
Haushalt. 5. Weitere Angaben ·
Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Durch Annahme des Vorschlags werden bestehende
Rechtsvorschriften (Richtlinie 2004/18/EG) aufgehoben. ·
Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel Der Vorschlag enthält eine
Überprüfungsklausel, die die wirtschaftlichen Auswirkungen der Schwellenwerte betrifft. ·
Umsetzungsmaßnahmen und erläuternde Unterlagen Der Vorschlag
betrifft einen Bereich, in dem Rechtsvorschriften der Union zum Zwecke der
Koordinierung erlassen werden und erhebliche Auswirkungen auf verschiedenste
Bereiche des nationalen Rechts haben. In erster Linie wird
zwar eine Koordinierung angestrebt, doch bringen viele Vorschriften bereits
eine vollständige Harmonisierung, und der Vorschlag sieht zahlreiche rechtliche
Verpflichtungen vor. Die Mitgliedstaaten ergänzen die EU-Vorschriften durch
nationale Vorschriften, damit das Gesamtsystem funktionsfähig wird. Vor diesem Hintergrund machen es die folgenden
Faktoren nach Auffassung der Kommission erforderlich, dass die Mitgliedstaaten
Erläuterungen zum besseren Verständnis der Umsetzungsmaßnahmen und des gesamten
Regelwerks im Bereich des öffentlichen Auftragswesens auf nationaler Ebene
liefern: –
Umsetzungs- und Durchführungsmaßnahmen werden auf
verschiedenen institutionellen Ebenen (nationale/föderale, regionale, lokale
Ebene) erlassen. –
In vielen Mitgliedstaaten werden nicht nur auf den
verschiedenen Regulierungsebenen, sondern darüber hinaus auch für bestimmte
Sektoren oder für bestimmte Arten der Beschaffung Vorschriften erlassen. –
Verwaltungsmaßnahmen allgemeiner oder spezifischer
Natur ergänzen den einschlägigen Rechtsrahmen, wobei es mitunter zu
Überschneidungen kommt. Nur die Mitgliedstaaten sind in der Lage zu
erläutern, wie die EU-Richtlinien für das öffentliche Auftragswesen durch die
verschiedenen Maßnahmen umgesetzt werden und wie diese Maßnahmen
ineinandergreifen. Daher sollten die Mitgliedstaaten bei der
Mitteilung der Umsetzungsmaßnahmen Unterlagen übermitteln, in denen die
Beziehungen zwischen den verschiedenen Teilen dieser Richtlinie und den
entsprechenden Teilen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen erläutert werden. Als Arbeitsinstrument für die Analyse der nationalen Maßnahmen sollten
insbesondere Entsprechungstabellen vorgelegt werden. ·
Europäischer Wirtschaftsraum Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung
für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auch für den EWR
gelten. ·
Einzelerläuterungen zum Vorschlag 1)
Vereinfachung und Flexibilisierung der Vergabeverfahren Die
vorgeschlagene Richtlinie sieht eine Vereinfachung und Flexibilisierung der in
den geltenden Vergaberichtlinien niedergelegten Verfahrensregelungen vor. Zu diesem Zweck enthält sie folgende Maßnahmen: Präzisierung des Anwendungsbereichs: Neu aufgenommen wird die Definition des grundlegenden Begriffs
„Auftragsvergabe“, der auch im Titel des Richtlinienvorschlags enthalten ist.
Dies ermöglicht es, Anwendungsbereich und Zweck der Vergabevorschriften besser
zu bestimmen, und erleichtert die Anwendung der Schwellenwerte. Die
Definitionen bestimmter zentraler Begriffe zur Festlegung des
Anwendungsbereichs der Richtlinie (wie „Einrichtungen des öffentlichen Rechts“,
„öffentliche Bauaufträge“, „öffentliche Dienstleistungsaufträge“, „gemischte
Aufträge“) wurden im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs überarbeitet. Gleichzeitig
liegt dem Vorschlag das Bemühen zugrunde, bei der Verwendung von Begriffen und
Konzepten, die im Laufe der Jahre durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs
entwickelt wurden und mit denen die beteiligten Akteure vertraut sind, die
Kontinuität zu wahren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass
geringfügige Abweichungen von Formulierungen und Präsentation der bisherigen
Richtlinien nicht unbedingt bedeuten, dass sich inhaltlich etwas geändert hat,
sondern ihren Grund lediglich in einer Vereinfachung des Textes haben können. Die herkömmliche Unterscheidung zwischen
sogenannten „prioritären“ und „nichtprioritären“ Dienstleistungen („A“- und
„B“-Dienstleistungen) entfällt. Die Ergebnisse der
Bewertung machen deutlich, dass es nicht länger gerechtfertigt ist, die volle
Anwendung der Vergabevorschriften auf eine bestimmte Gruppe von
Dienstleistungen zu beschränken. Allerdings hat sich auch gezeigt, dass die
übliche Vergaberegelung nicht für soziale Dienstleistungen geeignet ist, für
die es folglich spezifischer Regeln bedarf (siehe weiter unten). „Toolbox“-Konzept:
Die mitgliedstaatlichen Systeme werden zwei grundlegende Verfahrensformen
vorsehen: das offene und das nichtoffene Verfahren. Darüber hinaus können unter
bestimmten Bedingungen das Verhandlungsverfahren, der wettbewerbliche Dialog
und/oder die Innovationspartnerschaft, eine neue Verfahrensform für innovative
Beschaffungen (siehe weiter unten), zur Anwendung kommen. Den Vergabebehörden werden außerdem sechs
spezifische Vergabemethoden und ‑instrumente für Sammelbeschaffungen und elektronische
Beschaffung zur Verfügung stehen: Rahmenvereinbarungen,
dynamische Beschaffungssysteme, elektronische Auktionen, elektronische
Kataloge, zentrale Beschaffungsstellen und gemeinsame Beschaffung. Diese
Instrumente wurden gegenüber der bestehenden Richtlinie optimiert und
präzisiert. Ziel ist es, die elektronische Auftragsvergabe zu erleichtern. Lockerung der Regelungen für subzentrale
Vergabebehörden: Im Einklang mit dem WTO-Übereinkommen
über das öffentliche Beschaffungswesen sieht der Vorschlag vereinfachte
Beschaffungsregelungen für alle öffentlichen Auftraggeber unterhalb der
zentralstaatlichen Ebene, wie etwa lokale und regionale Behörden, vor. Als
Aufruf zum Wettbewerb können entsprechende Vergabestellen Vorinformationen
veröffentlichen. Wenn sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, brauchen sie
vor Einleitung des Vergabeverfahrens keine separate Auftragsbekanntmachung mehr
zu veröffentlichen. Außerdem verfügen die entsprechenden Vergabestellen über
eine größere Flexibilität in Bezug auf die Festlegung bestimmter Fristen, was
im gegenseitigen Einvernehmen mit den Teilnehmern geschehen kann. Förderung der elektronischen
Auftragsvergabe: Die Nutzung elektronischer
Hilfsmittel bei der Kommunikation und Geschäftsabwicklung durch öffentliche Beschaffer
kann erhebliche Einsparungen und bessere Beschaffungsergebnisse bringen und
gleichzeitig Verschwendung und Fehler vermeiden helfen. Der Vorschlag zielt
darauf ab, die Mitgliedstaaten bei der Bewältigung des Übergangs zur
elektronischen Auftragsvergabe zu unterstützen und Anbietern im gesamten
Binnenmarkt eine Teilnahme an Online-Vergabeverfahren zu ermöglichen. Zu diesem
Zweck sieht der Richtlinienvorschlag eine Verpflichtung zur Übermittlung von
Bekanntmachungen in elektronischer Form, zur elektronischen Verfügbarmachung
der Auftragsunterlagen sowie zur Umstellung auf eine ausschließliche
elektronische Kommunikation, insbesondere auf eine elektronische Einreichung („e‑Submission“),
bei sämtlichen Vergabeverfahren innerhalb eines Übergangszeitraums von zwei
Jahren vor. Dynamische Beschaffungssysteme und elektronische Kataloge sollen
rationalisiert und verbessert werden. Dabei handelt es sich um
vollelektronische Beschaffungsinstrumente, die in besonderer Weise für eine
stark gebündelte Beschaffung durch zentrale Beschaffungsstellen geeignet sind
Das Instrument der elektronischen Auftragsvergabe würde zudem die öffentlichen
Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden, zu entdecken bzw. zu
korrigieren, die im Allgemeinen darauf zurückzuführen sind, dass die
Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe falsch verstanden oder falsch
ausgelegt werden. Modernisierung der Verfahren: Der Vorschlag sieht einen flexibleren und benutzerfreundlicheren
Ansatz für bestimmte wesentliche Komponenten der Vergabeverfahren vor. Die
Fristen für die Teilnahme und die Einreichung von Angeboten werden verkürzt, so
dass eine raschere und rationellere Beschaffung möglich wird. Die
Unterscheidung zwischen Auswahl der Bieter einerseits und Erteilung des
Zuschlags andererseits, häufig Quelle von Fehlern und Missverständnissen, soll
flexibler gestaltet werden: Die Vergabebehörden sollen die Möglichkeit haben,
selbst zu entscheiden, welche Abfolge am sinnvollsten ist, indem sie die
Prüfung anhand der Zuschlagskriterien gegebenenfalls vor der Prüfung anhand der
Auswahlkriterien vornehmen; ferner sollen sie Organisation und Qualität der mit
der Ausführung des Auftrags zu betrauenden Mitarbeiter als Zuschlagskriterium
werten können. Die Gründe für den Ausschluss von Bewerbern
und Bietern wurden überprüft und präzisiert. Öffentliche
Auftraggeber sollen berechtigt sein, Wirtschaftsteilnehmer auszuschließen, die
bei der Ausführung früherer Aufträge erhebliche oder dauerhafte Defizite
erkennen ließen. Der Vorschlag sieht jedoch die Möglichkeit einer
„Selbstreinigung“ vor: Auch wenn Ausschlussgründe vorliegen, können öffentliche
Auftraggeber Bewerber oder Bieter zulassen, wenn diese geeignete Maßnahmen
getroffen haben, um die Folgen eines rechtswidrigen Verhaltens zu beheben und
ein künftiges Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Immer häufiger kommt es zur Änderung von
Aufträgen während deren Laufzeit, was die Beteiligten vor gewisse Probleme
stellt. Eine spezifische Bestimmung über
Auftragsänderungen greift die durch die Rechtsprechung entwickelten
Lösungsansätze auf und sieht eine pragmatische Lösung für den Fall vor, dass
unvorhergesehene Umstände während des Durchführungszeitraums eine Anpassung
eines öffentlichen Auftrags erfordern. 2)
Strategische Vergabe öffentlicher Aufträge als Antwort auf neue
Herausforderungen Die vorgeschlagene Richtlinie soll
unterstützend wirken: Den öffentlichen Auftraggebern
werden die Instrumente an die Hand gegeben, die sie benötigen, um auf die
Verwirklichung der strategischen Ziele von „Europa 2020“ hinzuarbeiten. So
können sie ihre Kaufkraft nutzen, um umwelt- und klimafreundliche Waren und
Dienstleistungen zu beschaffen, die Innovationen befördern, und gleichzeitig
einen Beitrag zur Beschäftigung und zur Verbesserung der öffentlichen
Gesundheit und der sozialen Rahmenbedingungen leisten. Lebenszykluskosten: Die vorgeschlagene Richtlinie bietet öffentlichen Auftraggebern die
Möglichkeit, ihre Vergabeentscheidungen aufgrund der Lebenszykluskosten der zu
beschaffenden Produkte, Dienstleistungen oder Bauleistungen zu treffen. Der
Lebenszyklus umfasst alle Phasen der Existenz eines Produkts, der Ausführung
von Bauleistungen oder der Erbringung von Dienstleistungen, angefangen bei der
Beschaffung der Rohstoffe oder der Erzeugung von Ressourcen bis hin zu
Entsorgung, Aufräumarbeiten bzw. Beendigung. Zu den zu berücksichtigenden
Kosten zählen nicht nur die direkten monetären Aufwendungen, sondern auch
externe Umweltkosten, soweit diese monetarisierbar und überprüfbar sind. Wurde
eine gemeinsame EU-Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten
entwickelt, haben die Vergabebehörden diese anzuwenden. Produktionsprozess: Öffentliche Auftraggeber können in den technischen Spezifikationen und
in den Zuschlagskriterien auf alle direkt mit dem Produktionsprozess
zusammenhängenden Faktoren abstellen, sofern es sich um Aspekte des
Produktionsprozesses handelt, die einen engen Bezug zur Herstellung der
jeweiligen zu beschaffenden Ware oder Dienstleistung aufweisen. Ausgeschlossen
sind Anforderungen, die nicht den Prozess der Herstellung bzw. Ausführung der
zu beschaffenden Produkte, Bauleistungen oder Dienstleistungen betreffen, wie
etwa allgemeine Anforderungen an die soziale Verantwortung der Unternehmen,
welche sich auf die gesamten Tätigkeiten des Auftragnehmers beziehen. Gütezeichen: Öffentliche
Auftraggeber können verlangen, dass Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen mit einem speziellen Gütezeichen angeboten werden, das
bestimmte ökologische, soziale oder sonstige Eigenschaften bescheinigt, vorausgesetzt,
dass auch andere, gleichwertige Gütezeichen anerkannt werden. Dies gilt
beispielsweise für europäische oder (multi)nationale Umweltzeichen oder für
Gütezeichen, die garantieren, dass ein Produkt ohne Kinderarbeit hergestellt
wurde. Die entsprechenden Zertifizierungssysteme müssen Eigenschaften
betreffen, die mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängen, und auf
wissenschaftlichen Daten basieren, die in einem offenen und transparenten
Verfahren ermittelt wurden und für alle Beteiligten zugänglich sind. Sanktionierung von Verstößen gegen
verbindliche sozial-, arbeits- oder umweltrechtliche Vorschriften: Nach der vorgeschlagenen Richtlinie kann eine Vergabebehörde
Wirtschaftsteilnehmer vom Verfahren ausschließen, wenn sie Verstöße gegen
Verpflichtungen des EU-Sozial-, Arbeits- oder Umweltrechts oder gegen
internationale arbeitsrechtliche Bestimmungen feststellt. Darüber hinaus werden
die öffentlichen Auftraggeber verpflichtet, Angebote abzulehnen, wenn sie
feststellen, dass diese ungewöhnlich niedrig sind, weil gegen sozial-, arbeits-
und umweltrechtliche Vorschriften des Unionsrechts verstoßen wird. Soziale Dienstleistungen: Die Bewertung der Auswirkungen und der Effektivität der EU‑Vorschriften
für die öffentliche Auftragsvergabe hat gezeigt, dass sich die üblichen
Verfahren für die Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge nicht für
Dienstleistungen im Sozial-, Gesundheits- und Bildungswesen eignen, da diese
spezifische Merkmale aufweisen. Entsprechende Dienstleistungen werden nämlich
üblicherweise in einem spezifischen Kontext erbracht, der sich – bedingt durch
unterschiedliche administrative, organisatorische und kulturelle
Rahmenbedingungen – von einem Mitgliedstaat zum anderen höchst unterschiedlich
darstellt. Die grenzüberschreitende Dimension solcher Dienstleistungen ist
aufgrund ihres besonderen Charakters äußerst begrenzt. Daher sollten die
Mitgliedstaaten bei der Organisation der Auswahl der Dienstleister über einen
breiten Ermessensspielraum verfügen. Der Richtlinienvorschlag trägt diesem
Aspekt Rechnung, indem er eine spezielle Regelung für derartige öffentliche
Dienstleistungsaufträge vorsieht, wobei ein höherer Schwellenwert, nämlich
500 000 EUR, gilt und lediglich die Einhaltung der Grundprinzipien
der Transparenz und Gleichbehandlung verlangt wird. Eine quantitative Analyse
des Werts der an ausländische Wirtschaftsteilnehmer vergebenen entsprechenden
Dienstleistungsaufträge hat gezeigt, dass Aufträge unterhalb dieses
Auftragswerts in der Regel nicht grenzüberschreitend von Interesse sind. Innovation: Forschung
und Innovation spielen eine zentrale Rolle in der Strategie „Europa 2020“ für
intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum. Öffentliche Auftraggeber
sollten über die Möglichkeit verfügen, innovative Produkte und Dienstleistungen
einzukaufen, die künftiges Wachstum fördern und Effizienz und Qualität der
öffentlichen Dienstleistungen verbessern. Deshalb sieht der Vorschlag eine
Innovationspartnerschaft vor. Dabei handelt es sich um ein besonderes, neues
Verfahren für die Entwicklung und den anschließenden Erwerb neuer, innovativer
Produkte, Bauleistungen und Dienstleistungen unter der Voraussetzung, dass das
vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. Darüber hinaus wird
mit der vorgeschlagenen Richtlinie bezweckt, das Verfahren des wettbewerblichen
Dialogs zu optimieren und zu vereinfachen und eine grenzüberschreitende
gemeinsame Beschaffung, ein wichtiges Instrument innovativer Beschaffung, zu
erleichtern. 3) Besserer Marktzugang für KMU und
Start-up-Unternehmen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) verfügen
über ein beträchtliches Potenzial für Arbeitsplatzschaffung, Wachstum und
Innovation. Ein leichter Zugang zu den Beschaffungsmärkten
kann dazu beitragen, dieses Potenzial freizusetzen, und ermöglicht es
gleichzeitig den Vergabebehörden, ihre Lieferantenbasis zu verbreitern, was
entsprechende positive Effekte im Sinne einer Erhöhung des Wettbewerbs im
Bereich des öffentlichen Auftragswesens haben dürfte. Um den Zugang der KMU zu
öffentlichen Aufträgen so einfach wie möglich zu gestalten, hat die Kommission
im Jahr 2008 einen Europäischen Verhaltenskodex für einen leichteren Zugang von
KMU zu öffentlichen Aufträgen („European code of best practices facilitating
access by SMEs to public procurement contracts“)[8]
veröffentlicht. Der vorliegende Vorschlag knüpft an diese Arbeiten an und sieht
konkrete Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen vor, die den Marktzugang
für KMU erschweren. Reduzierung der Informationspflichten: Die generelle Reduzierung der Informationspflichten im Rahmen von
Beschaffungsverfahren wird den KMU in hohem Maße zugutekommen. Nach dem
Richtlinienvorschlag müssten künftig Eigenerklärungen als Anscheinsbeweis
akzeptiert werden. Die Beibringung konkreter Nachweise soll durch Einführung
eines standardisierten Dokuments – des „Europäischen Passes für die
Auftragsvergabe“ – erleichtert werden. Dieser soll als Nachweis dafür dienen,
dass kein Ausschlussgrund vorliegt. Unterteilung in Lose: Die Vergabebehörden werden aufgefordert, öffentliche Aufträge in – homogene
oder heterogene – Lose zu unterteilen und sie damit für KMU leichter zugänglich
zu machen. Entscheiden sich Behörden dafür, dies nicht zu tun, müssen sie dies
entsprechend begründen. Beschränkung der Anforderungen an die
Teilnahme: Zur Vermeidung ungerechtfertigter
Hindernisse, die einer Teilnahme von KMU entgegenstehen, enthält die
vorgeschlagene Richtlinie eine vollständige Liste aller in Betracht kommenden
Bedingungen für die Teilnahme an Vergabeverfahren und bestimmt ausdrücklich,
dass nur solche Bedingungen vorgeschrieben werden, die geeignet sind, zu
gewährleisten, dass ein Bewerber oder Bieter über die Kapazitäten und
Fähigkeiten verfügt, den zu vergebenden Auftrag auszuführen. Umsatzanforderungen,
die häufig ein erhebliches Hindernis für den Zugang von KMU darstellen, werden
explizit – mit Ausnahme von ordnungsgemäß begründeten Fällen – auf das
Dreifache des geschätzten Auftragswerts beschränkt. Schließlich müssen etwaige
Bedingungen für die Teilnahme von Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern – ein
Instrument, das insbesondere für KMU von Interesse ist – durch sachliche und
angemessene Gründe gerechtfertigt sein. Direkte Bezahlung von Unterauftragnehmern: Darüber hinaus können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen,
dass Unterauftragnehmer von der Vergabebehörde eine direkte Zahlung der
Lieferungen, Bauleistungen und Dienstleistungen verlangen können, die im Zuge
der Auftragsausführung für den Hauptauftragnehmer erbracht wurden. Auf diese
Weise würden die finanziellen Interessen von Unterauftragnehmern, bei denen es
sich häufig um KMU handelt, wirksam geschützt. 4) Solide Verfahren Die finanziellen Interessen, die auf dem Spiel
stehen, und die engen Beziehungen zwischen öffentlichem und privatem Sektor
machen das öffentliche Auftragswesen anfällig für unseriöse Geschäftspraktiken,
z. B. aufgrund von Interessenkonflikten, Günstlingswirtschaft und
Korruption. Die vorgeschlagene Richtlinie verbessert die
bestehenden Sicherheitsvorkehrungen zur Abwendung derartiger Risiken und
gewährleistet einen zusätzlichen Schutz. Interessenkonflikte: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung über
Interessenkonflikte. Dabei geht es um tatsächliche, potenzielle oder empfundene
Konfliktsituationen, in die verfahrensbeteiligte Mitarbeiter der Vergabebehörde
und der Dienstleistungsanbieter oder auch Mitglieder des Managements der
Vergabebehörde geraten können, welche – auch wenn sie formell nicht involviert
sein mögen – das Ergebnis eines Vergabeverfahrens beeinflussen können. Rechtswidriges Verhalten: Der Vorschlag enthält eine spezifische Bestimmung zur Unterbindung
rechtswidrigen Verhaltens von Bewerbern und Bietern – wie etwa Versuchen, den
Entscheidungsprozess in unzulässiger Weise zu beeinflussen oder Vereinbarungen
mit anderen Teilnehmern zu treffen, um das Ergebnis des Verfahrens zu
manipulieren – sowie zum Ausschluss solcher Bewerber bzw. Bieter. Ein
derartiges Verhalten verstößt gegen Grundprinzipien der Europäischen Union und
kann zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Unfaire Vorteile: Marktkonsultationen
sind ein nützliches Instrument für die Vergabebehörden, um Informationen über
Struktur, Fähigkeit und Kapazität eines Marktes verfügbar zu machen und
gleichzeitig die Marktakteure über Beschaffungsprojekte und ‑anforderungen
der öffentlichen Auftraggeber zu informieren. Vorabkontakte mit
Marktteilnehmern dürfen jedoch nicht zu unfairen Vorteilen oder
Wettbewerbsverzerrungen führen. Der Vorschlag enthält daher eine spezifische
Bestimmung zu den Sicherheitsvorkehrungen, die zu treffen sind, um eine
unzulässige Bevorzugung von Teilnehmern zu verhindern, die die Vergabebehörde
beraten haben oder in die Vorbereitung des Verfahrens einbezogen waren. 5) Governance Nationale Aufsichtsstellen: Wie die Bewertung gezeigt hat, überwachen nicht alle Mitgliedstaaten
konsequent und systematisch die Umsetzung und das Funktionieren der
Vergabevorschriften. Eine effiziente und einheitliche Anwendung des EU-Rechts
wird dadurch in Frage gestellt. Daher wird vorgeschlagen, dass die
Mitgliedstaaten eine einzige nationale Behörde benennen, die für Überwachung,
Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist. Nur
eine zentrale Stelle mit übergeordneten Zuständigkeiten ist in der Lage, sich
einen Überblick über die Hauptumsetzungsschwierigkeiten zu verschaffen und bei
eher strukturell bedingten Problemen geeignete Abhilfemaßnahmen vorzuschlagen. Eine
solche Stelle kann unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Strategie und
zu potenziellen Schwachstellen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und
Praktiken geben und so zur raschen Lösungsfindung sowie zur Verbesserung der
Vergabeverfahren beitragen. Wissenszentren: Vielfach verfügen die öffentlichen Auftraggeber intern nicht über das
erforderliche Fachwissen für die Abwicklung komplexer Beschaffungsprojekte. Bei geeigneter unabhängiger und professioneller Unterstützung durch
entsprechende Verwaltungsstrukturen ließen sich deutlich bessere
Beschaffungsergebnisse erzielen – zum einen durch die Erweiterung der
Wissensbasis und die Erhöhung der Professionalität der Vergabebehörden, zum
anderen durch Unterstützung der Unternehmen, insbesondere der KMU. Daher
verpflichtet die vorgeschlagene Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einrichtung
von Unterstützungsstrukturen, die Rechts- und Wirtschaftsberatung,
Orientierungshilfen, Schulung und Unterstützung bei der Vorbereitung und
Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Zwar existieren bereits
Unterstützungsstrukturen und –mechanismen auf nationaler Ebene, doch sind diese
sehr unterschiedlich organisiert und decken unterschiedliche für Vergabestellen
relevante Bereiche ab. Für die Mitgliedstaaten wird somit die Möglichkeit
bestehen, diese Mechanismen zu nutzen, auf ihre Sachkunde zurückzugreifen, ihre
Dienste weiterzuentwickeln und sie zu einem angemessenen und modernen
Instrument zu machen, das in der Lage ist, Vergabebehörden und
Wirtschaftsteilnehmer in geeigneter Weise zu unterstützen. Zur wirkungsvolleren Bekämpfung von Korruption
und Günstlingswirtschaft werden öffentliche Auftraggeber verpflichtet, den
Wortlaut der abgeschlossenen Verträge der Aufsichtsstelle vorzulegen, damit
diese die Verträge auf verdächtige Muster hin prüfen kann, und interessierten
Parteien Zugang zu den betreffenden Dokumenten zu verschaffen, soweit dadurch
nicht legitime öffentliche oder private Interessen beeinträchtigt werden. Einen übermäßigen Verwaltungsaufwand gilt es jedoch zu vermeiden,
weshalb die Verpflichtung zur Übermittlung des vollständigen Wortlauts der
geschlossenen Verträge auf relativ große Aufträge beschränkt bleiben sollte. Die
vorgeschlagenen Schwellenwerte würden ein ausgewogenes Verhältnis zwischen
höherem Verwaltungsaufwand einerseits und mehr Transparenz andererseits
gewährleisten: Bei Schwellenwerten von 1 000 000 EUR für
Lieferungen und Dienstleistungen und 10 000 000 EUR für
Bauleistungen würden 10 bis 20 % sämtlicher im Amtsblatt veröffentlichter
Beschaffungen erfasst. Die Anforderungen, die die Aufsichtsstellen
und Wissenszentren betreffen, dürften insgesamt gesehen keine zusätzliche
finanzielle Belastung für die Mitgliedstaaten darstellen. Zwar
dürften gewisse Kosten im Zusammenhang mit der Reorganisation oder
Feinabstimmung der Tätigkeiten der bestehenden Mechanismen und Strukturen
anfallen, diese dürften jedoch neutralisiert werden durch eine Reduzierung der
Kosten für Rechtsstreitigkeiten (sowohl für die Vergabestellen als auch für die
Unternehmen), der aus einer verspäteten Auftragsvergabe, einer unkorrekten
Anwendung der Vergabevorschriften oder einer unzureichenden Vorbereitung der
Vergabeverfahren resultierenden Kosten sowie der Kosten, die durch eine
fragmentierte und ineffiziente Beratung der öffentlichen Auftraggeber
entstehen. Verwaltungszusammenarbeit: Im Übrigen sieht der Vorschlag eine effektive Zusammenarbeit vor, bei
der nationale Aufsichtsstellen Informationen und bewährte Praktiken austauschen
und im Rahmen des Binnenmarktinformationssystems (IMI) kooperieren. 2011/0438 (COD) Vorschlag für RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die öffentliche Auftragsvergabe (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
Artikel 62 und Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente[9], nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[10], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[11], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die Vergabe öffentlicher Aufträge durch oder im
Namen von Behörden der Mitgliedstaaten hat im Einklang mit den im Vertrag über
die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Grundsätzen zu erfolgen,
insbesondere den Grundsätzen des freien Warenverkehrs, der
Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit sowie den sich daraus
ableitenden Grundsätzen wie Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung,
gegenseitige Anerkennung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz. Für über einen bestimmten Wert hinausgehende öffentliche Aufträge
sollten Vorschriften zur Koordinierung der nationalen Vergabeverfahren
festgelegt werden, um zu gewährleisten, dass diese Grundsätze praktische
Geltung erlangen und dass das öffentliche Auftragswesen für den Wettbewerb
geöffnet wird. (2)
Die öffentliche Auftragsvergabe spielt im Rahmen
der Strategie „Europa 2020“[12]
eine zentrale Rolle als eines der marktwirtschaftlichen Instrumente, die zur
Erzielung eines intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums bei
gleichzeitiger Gewährleistung eines möglichst effizienten Einsatzes
öffentlicher Gelder genutzt werden sollen. Zu diesem Zweck
müssen die geltenden Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe, die
gemäß der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch
Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste[13]
und der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge[14] erlassen wurden, überarbeitet
und modernisiert werden, damit die Effizienz der öffentlichen Ausgaben gesteigert,
die Teilnahme insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen an öffentlichen
Vergabeverfahren erleichtert und es den Vergabestellen ermöglicht wird, die
öffentliche Auftragsvergabe in stärkerem Maße zur Unterstützung gemeinsamer
gesellschaftlicher Ziele zu nutzen. Ferner ist es notwendig, grundlegende
Begriffe und Konzepte zu klären, um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten und
bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
der Europäischen Union Rechnung zu tragen. (3)
Die zunehmende Vielgestaltigkeit öffentlicher
Tätigkeiten macht es erforderlich, den Begriff der Auftragsvergabe selbst klar
zu definieren. Die Vorschriften der Union für die
öffentliche Auftragsvergabe sollen nicht alle Formen öffentlicher Ausgaben
abdecken, sondern nur diejenigen, die für den Erwerb von Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen getätigt werden. Der Begriff „Erwerb“ sollte
im weiteren Sinne verstanden werden als Erlangung des Nutzens der jeweiligen
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, was nicht unbedingt den
Eigentumsübergang auf den öffentlichen Auftraggeber voraussetzt. Des Weiteren
gelten die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in der Regel nicht
für die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die häufig mit der Verpflichtung
verbunden ist, erhaltene Beträge bei nicht bestimmungsgemäßer Verwendung
zurückzuzahlen. (4)
Auch hat es sich als notwendig erwiesen,
klarzustellen, was unter einer einzelnen Auftragsvergabe zu verstehen ist,
wobei mit Blick auf die Erreichung der in dieser Richtlinie festgelegten
Schwellenwerte der aggregierte Wert aller für die Zwecke der betreffenden
Beschaffung vergebenen Aufträge zugrunde zu legen und der Auftrag als Ganzes –
unter Umständen aufgeteilt in Lose – bekanntzumachen ist. Nach diesem Konzept
umfasst eine einzelne Auftragsvergabe sämtliche Lieferungen, Bauleistungen und
Dienstleistungen, die für die Durchführung eines bestimmten Projekts,
beispielsweise eines Bauvorhabens, oder einer Gesamtheit von Bauleistungen,
Lieferungen und/oder Dienstleistungen erforderlich sind. Anhaltspunkte
dafür, dass es sich um ein einziges Projekt handelt, können beispielsweise eine
vorausgehende Gesamtplanung und Gesamtkonzeption durch den öffentlichen
Auftraggeber sein oder auch der Umstand, dass die verschiedenen Bestandteile
des Auftrags ein und demselben wirtschaftlichen und technischen Zweck dienen
oder dass sie anderweitig logisch miteinander verknüpft sind und allesamt
innerhalb eines engen Zeitrahmens ausgeführt werden. (5)
Nach Artikel 11 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union müssen die Erfordernisse des Umweltschutzes
bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen
insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden. Diese Richtlinie stellt klar, auf welche Weise die öffentlichen
Auftraggeber zum Umweltschutz und zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung
beitragen können, und gewährleistet gleichzeitig, dass sie bei der
Auftragsvergabe ein optimales Preis-Leistungs-Verhältnis erzielen können. (6)
Auch wenn sie nicht zwangläufig ein korruptes
Verhalten bewirken, bergen tatsächliche, potenzielle oder empfundene
Interessenkonflikte ein hohes Potenzial für eine unzulässige Einflussnahme auf
öffentliche Vergabeentscheidungen mit der Folge, dass der Wettbewerb verzerrt
und die Gleichbehandlung der Bieter in Frage gestellt wird. Daher sollten wirksame Mechanismen geschaffen werden, die
Interessenkonflikte verhindern, aufdecken bzw. beseitigen. (7)
Ein rechtswidriges Verhalten von an Vergabeverfahren
teilnehmenden Personen und Organisationen, wie etwa der Versuch,
unzulässigerweise Einfluss auf den Entscheidungsprozess zu nehmen oder eine
Vereinbarung mit anderen Bewerbern oder Bietern zu treffen, um den Ausgang des
Verfahrens zu manipulieren, können zu einer Verletzung der Grundprinzipien des
Unionsrechts und zu gravierenden Wettbewerbsverzerrungen führen. Die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer sollten daher eine
ehrenwörtliche Erklärung darüber vorlegen müssen, dass sie rechtswidrige
Handlungen unterlassen werden, und sollten vom Verfahren ausgeschlossen werden,
wenn sich herausstellt, dass sie eine falsche Erklärung abgegeben haben. (8)
Mit dem Beschluss 94/800/EG des Rates vom
22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der
multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der
Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden
Bereiche[15]
wurde insbesondere das Übereinkommen der Welthandelsorganisation über das
öffentliche Beschaffungswesen, nachstehend „Beschaffungsübereinkommen“ genannt,
genehmigt. Ziel des Übereinkommens ist es, einen
multilateralen Rahmen ausgewogener Rechte und Pflichten in Bezug auf
öffentliche Aufträge zu schaffen, um den Welthandel zu liberalisieren und
auszuweiten. Bei Aufträgen, die unter das Beschaffungsübereinkommen und andere
einschlägige, für die Union bindende internationale Übereinkommen fallen,
erfüllen die öffentlichen Auftraggeber die Verpflichtungen aus den betreffenden
Übereinkommen, indem sie diese Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer von
Drittländern anwenden, die Unterzeichner der Übereinkommen sind. (9)
Das Beschaffungsübereinkommen findet Anwendung auf
Aufträge oberhalb bestimmter Schwellenwerte, die in dem Übereinkommen
festgelegt und in Sonderziehungsrechten angegeben sind. Die
in dieser Richtlinie definierten Schwellenwerte sollten angepasst werden, um zu
gewährleisten, dass sie den Euro-Äquivalenten der im Beschaffungsübereinkommen
genannten Schwellenwerte entsprechen. Es sollten eine regelmäßige Überprüfung
der in Euro ausgedrückten Schwellenwerte und ihre Anpassung – im Wege eines
rein mathematischen Verfahrens – an mögliche Kursschwankungen des Euro
gegenüber dem Sonderziehungsrecht vorgesehen werden. (10)
Die Ergebnisse der Bewertung der Auswirkungen und
der Effektivität der EU‑Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe[16] hat gezeigt, dass der
Ausschluss bestimmter Dienstleistungen von der vollständigen Anwendung der
Richtlinie überprüft werden sollte. Vor diesem Hintergrund
wird die vollständige Anwendung dieser Richtlinie auf eine Reihe weiterer
Dienstleistungen (wie Hotel- und Rechtsdienstleistungen, die beide einen
besonders hohen Prozentsatz an grenzüberschreitenden Geschäften aufweisen)
ausgeweitet. (11)
Andere Dienstleistungskategorien haben aufgrund
ihrer Natur nach wie vor lediglich eine begrenzte grenzüberschreitende
Dimension, insbesondere die sogenannten personenbezogenen Dienstleistungen, wie
etwa bestimmte Dienstleistungen im Sozial‑, im Gesundheits- und im
Bildungsbereich. Diese Dienstleistungen werden in einem
spezifischen Kontext erbracht, der sich, bedingt durch unterschiedliche
kulturelle Traditionen, in den einzelnen Mitgliedstaaten höchst unterschiedlich
darstellt. Daher sollten für öffentliche Aufträge, die derartige
Dienstleistungen zum Gegenstand haben, eine besondere Regelung und ein höherer
Schwellenwert von 500 000 EUR gelten. Bei einem darunter liegenden
Auftragswert dürfte in der Regel davon auszugehen sein, dass die Erbringung
personenbezogener Dienstleistungen für Dienstleister aus anderen
Mitgliedstaaten nicht von Interesse ist, sofern nicht konkrete Anhaltspunkte
vorliegen, die das Gegenteil vermuten lassen, wie etwa eine Finanzierung
grenzüberschreitender Projekte durch die Union. Aufträge zur Erbringung
personenbezogener Dienstleistungen oberhalb dieses Schwellenwerts sollten
unionsweiten Transparenzvorschriften unterliegen. Angesichts der Bedeutung des
kulturellen Kontexts und angesichts des sensiblen Charakters dieser
Dienstleistungen sollte den Mitgliedstaaten ein weiter Ermessensspielraum
eingeräumt werden, damit sie die Auswahl der Dienstleister in einer Weise
organisieren können, die sie für am besten geeignet erachten. Die Vorschriften
dieser Richtlinie tragen diesem Erfordernis Rechnung, indem sie lediglich die
Einhaltung von Grundprinzipien der Transparenz und der Gleichbehandlung
verlangen und sicherstellen, dass die öffentlichen Auftraggeber spezifische
Qualitätskriterien für die Auswahl von Dienstleistern anzuwenden können, wie
etwa die Kriterien, die in dem vom Ausschuss für Sozialschutz der Europäischen
Union definierten Europäischen Qualitätsrahmen für Sozialdienstleistungen[17] festgelegt wurden. Den
Mitgliedstaaten und/oder Behörden steht es auch künftig frei, diese
Dienstleistungen selbst zu erbringen oder soziale Dienstleistungen in einer
Weise zu organisieren, die nicht mit der Vergabe öffentlicher Aufträge
verbunden ist, beispielsweise durch die bloße Finanzierung solcher
Dienstleistungen oder durch Erteilung von Lizenzen oder Genehmigungen – ohne
Beschränkungen oder Festsetzung von Quoten – für alle Wirtschaftsteilnehmer,
die die vom öffentlichen Auftraggeber vorab festgelegten Kriterien erfüllen; Voraussetzung
ist, dass ein solches System eine ausreichende Bekanntmachung gewährleistet und
den Grundsätzen der Transparenz und Nichtdiskriminierung genügt. (12)
Öffentliche Aufträge, die von öffentlichen
Auftraggebern im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste vergeben werden und Tätigkeiten in diesen Bereichen betreffen,
fallen unter die Richtlinie […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom
[…] über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste[18]. Aufträge,
die von öffentlichen Auftraggebern im Rahmen ihrer Dienstleistungen im Bereich
der Seeschifffahrt, Küstenschifffahrt oder Binnenschifffahrt vergeben werden,
fallen in den Anwendungsbereich der vorliegenden Richtlinie. (13)
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet und findet keine Anwendung auf Beschaffungen internationaler
Organisationen in deren eigenem Namen und für eigene Rechnung. Es ist jedoch notwendig klarzustellen, inwieweit diese Richtlinie auf
Beschaffungen angewandt werden sollte, die spezifischen internationalen
Vorschriften unterliegen. (14)
Es besteht erhebliche Rechtsunsicherheit darüber,
inwieweit die Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe auch für die
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Stellen gelten. Die
einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union wird nicht
nur von den einzelnen Mitgliedstaaten, sondern auch von den einzelnen
öffentlichen Auftraggebern unterschiedlich ausgelegt. Daher gilt es
klarzustellen, in welchen Fällen die zwischen öffentlichen Auftraggebern
geschlossenen Verträge von der Anwendung der Vorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe ausgenommen sind. Dabei sollte man sich von den Grundsätzen
leiten lassen, die in der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs
dargelegt wurden. Der Umstand, dass beide Parteien einer Vereinbarung selbst
öffentliche Auftraggeber sind, reicht allein nicht aus, um die Anwendung der
Vergabevorschriften auszuschließen. Die Anwendung der Vorschriften für die
öffentliche Auftragsvergabe sollte öffentliche Stellen jedoch nicht in ihrer
Freiheit beschränken, selbst zu entscheiden, wie sie die Wahrnehmung ihrer
öffentlichen Aufgaben organisieren. Die Vergabe von Aufträgen an von ihnen
kontrollierte Unternehmen oder eine Zusammenarbeit zum Zweck der gemeinsamen
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben der beteiligten öffentlichen Auftraggeber
sollten daher von der Anwendung der einschlägigen Vorschriften ausgenommen
werden, sofern die in dieser Richtlinie genannten Bedingungen erfüllt sind. Mit
dieser Richtlinie sollte sichergestellt werden, dass eine von ihrem Anwendungsbereich
ausgenommene öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit keine Wettbewerbsverzerrung
im Verhältnis zu privaten Wirtschaftsteilnehmern zur Folge hat. Genauso wenig
sollte die Teilnahme eines öffentlichen Auftraggebers als Bieter an einem
Vergabeverfahren eine Wettbewerbsverzerrung zu Folge haben. (15)
Allgemein besteht Bedarf an mehr Flexibilität und
insbesondere an einem breiteren Zugang zu einem Vergabeverfahren, das
Verhandlungen beinhaltet, wie dies explizit im Beschaffungsübereinkommen
vorgesehen ist, dem zufolge Verhandlungen bei allen Verfahren zulässig sind. Öffentliche Auftraggeber sollten in verschiedenen Situationen, in
denen offene oder nichtoffene Verfahren ohne Verhandlungen nicht zu
befriedigenden Beschaffungsergebnissen führen dürften, ein
Verhandlungsverfahren, wie es in dieser Richtlinie vorgesehen ist, anwenden
können, sofern die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats nichts
anderes vorsehen. Für dieses Verfahren sollten angemessene
Sicherheitsvorschriften gelten, die die Einhaltung der Grundsätze der
Gleichbehandlung und Transparenz gewährleisten. Dies lässt öffentlichen
Auftraggebern einen größeren Spielraum, um Bauleistungen, Lieferungen und
Dienstleistungen einzukaufen, die genau auf ihren spezifischen Bedarf
zugeschnitten sind. Gleichzeitig dürfte dies den grenzüberschreitenden Handel
fördern, denn die einschlägigen Bewertungsarbeiten haben gezeigt, dass bei
Aufträgen, die im Wege des Verhandlungsverfahrens mit vorheriger
Veröffentlichung einer Bekanntmachung vergeben werden, die Erfolgsquote von
Bietern aus anderen Mitgliedstaaten besonders hoch ist. (16)
Aus denselben Gründen sollte es öffentlichen
Auftraggebern freigestellt sein, auf den wettbewerblichen Dialog
zurückzugreifen. Die Anwendung dieses Verfahrens hat, wenn
man das Auftragsvolumen betrachtet, in den letzten Jahren stark zugenommen. Das
Verfahren hat sich in Fällen als nützlich erwiesen, in denen öffentliche
Auftraggeber nicht in der Lage sind, die Mittel zur Befriedigung ihres Bedarfs
zu definieren oder zu beurteilen, was der Markt an technischen, finanziellen
oder rechtlichen Lösungen zu bieten hat. Diese Situation kann insbesondere bei
innovativen Projekten, bei der Realisierung großer, integrierter
Verkehrsinfrastrukturprojekte oder großer Computer-Netzwerke oder bei Projekten
mit einer komplexen, strukturierten Finanzierung eintreten. (17)
Forschung und Innovation, einschließlich
Öko-Innovation und sozialer Innovation, gehören zu den Haupttriebkräften
künftigen Wachstums und stehen im Mittelpunkt der Strategie „Europa 2020“
für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
Öffentliche Auftraggeber sollten die öffentliche Auftragsvergabe strategisch
optimal nutzen, um Innovationen voranzutreiben. Der Kauf innovativer Waren und
Dienstleistungen spielt eine zentrale Rolle bei der Steigerung der Effizienz
und der Qualität öffentlicher Dienstleistungen und ermöglicht es gleichzeitig,
großen gesellschaftlichen Herausforderungen zu begegnen. Er trägt dazu bei, ein
optimales Preis-Leistungs-Verhältnis zu erzielen und einen umfassenderen
wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Nutzen zu generieren,
indem neue Ideen hervorgebracht, diese in innovative Produkte und
Dienstleistungen umgesetzt werden und damit ein nachhaltiges Wirtschaftwachstum
gefördert wird. Diese Richtlinie sollte die öffentliche Beschaffung innovativer
Waren und Dienstleistungen erleichtern und die Mitgliedstaaten darin
unterstützen, die Ziele der Innovationsunion zu erreichen. Entsprechend sollte
ein spezifisches Beschaffungsverfahren verfügbar sein, das es den öffentlichen
Auftraggebern ermöglicht, eine langfristige Innovationspartnerschaft für die
Entwicklung und den anschließenden Kauf neuer, innovativer Produkte,
Dienstleistungen oder Bauleistungen zu begründen – unter der Voraussetzung,
dass die vereinbarten Leistungs- und Kostenniveaus eingehalten werden können. Die
Partnerschaft sollte so strukturiert sein, dass sie den erforderlichen „Market
Pull“ bewirken kann, der die Entwicklung einer innovativen Lösung anstößt, ohne
jedoch zu einer Marktabschottung zu führen. (18)
Angesichts der negativen Auswirkungen auf den
Wettbewerb sollten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer
Auftragsbekanntmachung nur unter sehr außergewöhnlichen Umständen zur Anwendung
kommen. Die Ausnahme sollte auf Fälle beschränkt bleiben,
in denen eine Veröffentlichung entweder aus Gründen höherer Gewalt im Einklang
mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht
möglich ist oder in denen von Anfang an klar ist, dass eine Veröffentlichung
nicht zu mehr Wettbewerb führen würde, weil beispielsweise objektiv nur ein
einziger Wirtschaftsteilnehmer in der Lage ist, den Auftrag auszuführen. Nur
Situationen einer objektiven Ausschließlichkeit können den Rückgriff auf das
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung rechtfertigen, sofern die
Ausschließlichkeitssituation nicht durch den öffentlichen Auftraggeber selbst
mit Blick auf das anstehende Vergabeverfahren herbeigeführt wurde und sofern
keine geeigneten alternativen Lösungen zur Verfügung stehen, was eingehend
geprüft werden sollte. (19)
Elektronische Informations- und
Kommunikationsmittel können die Bekanntmachung von Aufträgen erheblich
vereinfachen und Effizienz und Transparenz der Vergabeverfahren steigern. Sie sollten zum Standard für Kommunikation und Informationsaustausch
im Rahmen von Vergabeverfahren werden. Der Einsatz elektronischer Mittel spart
Zeit. Dementsprechend ist es angebracht, beim Einsatz dieser elektronischen
Vorrichtungen eine Verkürzung der Mindestfristen vorzusehen, jedoch unter der
Voraussetzung, dass sie mit den auf Unionsebene vorgesehenen spezifischen
Übertragungsmodalitäten vereinbar sind. Darüber hinaus können elektronische
Informations- und Kommunikationsmittel mit angemessenen Funktionen die
öffentlichen Auftraggeber in die Lage versetzen, Fehler zu vermeiden,
aufzudecken bzw. zu korrigieren, zu denen es im Zuge der Vergabeverfahren
kommen kann. (20)
Unionsweit zeichnet sich auf den öffentlichen
Beschaffungsmärkten ein starker Trend zur Zusammenführung der Nachfrage der
öffentlichen Beschaffer ab, wobei das Ziel darin besteht, Größenvorteile, unter
anderem eine Senkung der Preise und der Transaktionskosten, zu erzielen und das
Beschaffungsmanagement zu verbessern und zu professionalisieren. Dies kann erreicht werden durch Sammelbeschaffungen einer größeren
Zahl öffentlicher Auftraggeber oder durch Sammelbeschaffungen, bei denen über
einen längeren Zeitraum hinweg ein bestimmtes Auftragsvolumen oder ein
bestimmter Auftragswert erreicht wird. Die Zusammenführung und Zentralisierung
von Beschaffungen sollte sorgfältig überwacht werden, um eine übermäßige
Konzentration der Kaufkraft und geheime Absprachen zu verhindern und
Transparenz und Wettbewerb sowie die Möglichkeiten des Marktzugangs für kleine und
mittlere Unternehmen aufrechtzuerhalten. (21)
Das Instrument der Rahmenvereinbarung findet breite
Anwendung und wird europaweit als eine effiziente Beschaffungsmethode
angesehen. Daher sollte daran weitgehend festgehalten
werden. Bestimmte Aspekte bedürfen jedoch einer Präzisierung, insbesondere die
Bedingungen für die Inanspruchnahme einer Rahmenvereinbarung durch öffentliche
Auftraggeber, die nicht selbst Partei der betreffenden Vereinbarung sind. (22)
Im Lichte der bisherigen Erfahrungen gilt es
ferner, die Vorschriften für dynamische Beschaffungssysteme anzupassen, um es
den öffentlichen Auftraggebern zu erlauben, die Möglichkeiten, die dieses
Instrument bietet, in vollem Umfang zu nutzen. Die
betreffenden Systeme müssen vereinfacht werden, indem sie insbesondere in Form
eines nichtoffenen Verfahrens betrieben werden; die Notwendigkeit der
Einreichung unverbindlicher Angebote, was sich als eine der größten Belastungen
bei derartigen Systemen erwiesen hat, würde damit entfallen. Vor diesem
Hintergrund sollte jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einen Teilnahmeantrag
stellt und die Auswahlkriterien erfüllt, zur Teilnahme an Vergabeverfahren
zugelassen werden, die mittels des dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt
werden. Diese Beschaffungsmethode ermöglicht es dem öffentlichen Auftraggeber,
eine besonders breite Palette von Angeboten einzuholen und damit
sicherzustellen, dass die öffentlichen Gelder im Rahmen eines breiten
Wettbewerbs optimal eingesetzt werden. (23)
Darüber hinaus werden ständig neue elektronische
Beschaffungsmethoden entwickelt, wie etwa elektronische Kataloge. Diese tragen zur Stärkung des Wettbewerbs und zur Rationalisierung der
öffentlichen Beschaffung bei, vor allem durch Zeit- und Geldersparnis. Es
sollten jedoch bestimmte Regeln festgelegt werden, um sicherzustellen, dass die
Verwendung der neuen Methoden mit den Vorschriften dieser Richtlinie und den
Grundsätzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz
vereinbar ist. Insbesondere in Fällen, in denen auf der Grundlage einer
Rahmenvereinbarung erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird oder in denen ein
dynamisches Beschaffungssystem genutzt wird und ausreichende Garantien
hinsichtlich Rückverfolgbarkeit, Gleichbehandlung und Vorhersehbarkeit geboten
werden, sollte es öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, Angebote für
bestimmte Beschaffungen anhand früher übermittelter elektronischer Kataloge zu
generieren. Im Einklang mit den Anforderungen der Vorschriften für
elektronische Kommunikationsmittel sollten öffentliche Auftraggeber
ungerechtfertige Hindernisse für den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern zu
Vergabeverfahren vermeiden, bei denen die Angebote in Form elektronischer
Kataloge einzureichen sind und die die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze
der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung garantieren. (24)
In den meisten Mitgliedstaaten kommen zunehmend
zentralisierte Beschaffungsverfahren zum Einsatz. Zentrale
Beschaffungsstellen haben die Aufgabe, für andere öffentliche Auftraggeber
Ankäufe zu tätigen oder öffentliche Aufträge zu vergeben bzw.
Rahmenvereinbarungen zu schließen. In Anbetracht der großen Mengen, die
beschafft werden, tragen diese Verfahren zur Verbesserung des Wettbewerbs und
zur Rationalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens bei. Daher sollte eine
unionsweit geltende Definition des Begriffs der zentralen Beschaffungsstelle
für öffentliche Auftraggeber festgelegt werden, wobei jedoch die Fortführung
weniger institutionalisierter und systematischer gemeinsamer Beschaffungen oder
die eingeführte Praxis des Rückgriffs auf Dienstleister, die Vergabeverfahren
im Namen und für Rechnung eines öffentlichen Auftraggebers vorbereiten und
durchführen, nicht in Frage gestellt werden sollte. Ferner sollten die
jeweiligen Zuständigkeiten der zentralen Beschaffungsstelle und der
öffentlichen Auftraggeber, die ihre Beschaffungen über die zentrale
Beschaffungsstelle abwickeln, für die Einhaltung der aus dieser Richtlinie
erwachsenden Verpflichtungen, auch im Falle von Rechtsmitteln, durch geeignete
Vorschriften geregelt werden. Obliegt die Durchführung der Vergabeverfahren
allein der zentralen Beschaffungsstelle, so sollte diese auch die alleinige und
unmittelbare Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Verfahren tragen. Führt
ein öffentlicher Auftraggeber bestimmte Teile des Verfahrens, beispielsweise
einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung
oder die Vergabe von Einzelaufträgen auf der Grundlage eines dynamischen
Beschaffungssystems durch, sollte er auch für die von ihm durchgeführten Verfahrensschritte
verantwortlich bleiben. (25)
Elektronische Kommunikationsmittel sind in
besonderem Maße für die Unterstützung zentralisierter Beschaffungsverfahren und
–instrumente geeignet, da sie die Möglichkeit bieten, Daten weiterzuverwenden
und automatisch zu verarbeiten und Informations- und Transaktionskosten
möglichst gering zu halten. Die Verwendung entsprechender
elektronischer Kommunikationsmittel sollte daher – in einem ersten Schritt –
für zentrale Beschaffungsstellen verpflichtend gemacht werden, was auch einer
Konvergenz der Praktiken innerhalb der Union förderlich sein dürfte. Nach einer
Übergangszeit von zwei Jahren sollte dann eine allgemeine Verpflichtung zur
Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel in sämtlichen Beschaffungsverfahren
eingeführt werden. (26)
Einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge
durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten stehen derzeit
noch gewisse rechtliche Schwierigkeiten entgegen, die ihren Grund vor allem in
konfligierenden nationalen Rechtsvorschriften haben. Wenngleich
die Richtlinie 2004/18/EG implizit eine grenzüberschreitende gemeinsame
öffentliche Auftragsvergabe zulässt, machen einige nationale Rechtssysteme eine
grenzüberschreitende gemeinsame Beschaffung explizit oder implizit in der Praxis
zu einem rechtlich unsicheren oder gar unmöglichen Unterfangen. Öffentliche
Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten können an einer Zusammenarbeit
und an einer gemeinsamen Vergabe öffentlicher Aufträge interessiert sein, um
durch Größenvorteile und eine Risiko-Nutzen-Teilung das Potenzial des
Binnenmarkts optimal auszuschöpfen, nicht zuletzt im Hinblick auf innovative
Projekte, die höhere Risiken bergen, als sie nach vernünftigem Ermessen von
einem einzelnen öffentlichen Auftraggeber getragen werden können. Daher sollten
neue Vorschriften zur Bestimmung des anwendbaren Rechts bei
grenzüberschreitenden gemeinsamen Beschaffungen festgelegt werden, um die
Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Auftraggebern im Binnenmarkt zu
erleichtern. Darüber hinaus können öffentliche Auftraggeber aus
unterschiedlichen Mitgliedstaaten gemeinsame juristische Personen nach
nationalem Recht oder Unionsrecht gründen. Für derartige Formen gemeinsamer
Beschaffung sollten spezifischen Regeln eingeführt werden. (27)
Die von öffentlichen Beschaffern erstellten
technischen Spezifikationen müssen es erlauben, das öffentliche Auftragswesen
für den Wettbewerb zu öffnen. Zu diesem Zweck muss es
möglich sein, Angebote einzureichen, die die Diversität der technischen
Lösungen widerspiegeln, um ein ausreichendes Maß an Wettbewerb zu
gewährleisten. Folglich sollten technische Spezifikationen so abgefasst sein,
dass eine künstliche Einengung des Wettbewerbs vermieden wird, zu der es kommen
könnte, wenn Anforderungen festgelegt würden, die einen bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer begünstigen, indem auf wesentliche Merkmale der vom
betreffenden Wirtschaftsteilnehmer angebotenen Lieferungen, Dienstleistungen
oder Bauleistungen abgestellt wird. Die Formulierung technischer
Spezifikationen in Form von Funktions- und Leistungsanforderungen erlaubt es in
der Regel, dieses Ziel bestmöglich zu erreichen, und begünstigt Innovationen. Wird
auf eine europäische Norm oder in Ermangelung einer solchen auf eine nationale
Norm Bezug genommen, müssen Angebote, die auf gleichwertigen Regelungen
basieren, von öffentlichen Auftraggebern berücksichtigt werden. Zum Nachweis
der Gleichwertigkeit kann von den Bietern die Vorlage von Belegen verlangt
werden, deren Korrektheit von Dritten bestätigt wurde; es sollten jedoch auch
andere geeignete Beweismittel, wie etwa eine technische Dokumentation des
Herstellers, zugelassen sein, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer keinen
Zugang zu entsprechenden Bescheinigungen oder Prüfberichten oder keine
Möglichkeit hat, diese fristgerecht zu beschaffen. (28)
Öffentliche Auftraggeber, die beabsichtigen,
Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen ökologischen,
sozialen oder sonstigen Merkmalen zu erwerben, sollten auf bestimmte
Gütezeichen Bezug nehmen können, wie etwa das europäische Umweltzeichen,
(multi)nationale Umweltzeichen oder andere Gütezeichen, sofern die
Anforderungen für den Erwerb des Gütezeichens einen Bezug zum
Auftragsgegenstand – wie der Beschreibung des Produkts und seiner Präsentation,
einschließlich Anforderungen an die Verpackung – aufweisen. Darüber hinaus ist es von entscheidender Bedeutung, dass diese
Anforderungen auf der Grundlage objektiv überprüfbarer Kriterien und unter
Anwendung eines Verfahrens, an dem sich die Akteure – wie Regierungsstellen,
Verbraucher, Hersteller, Vertriebsunternehmen und Umweltorganisationen –
beteiligen können, definiert und angenommen werden, und dass das Gütezeichen
für alle interessierten Parteien zugänglich und verfügbar ist. (29)
Für sämtliche Beschaffungen, die für die Nutzung
durch Personen – ob Allgemeinbevölkerung oder Personal des öffentlichen
Auftraggebers – bestimmt sind, ist es außer in hinreichend begründeten Fällen
erforderlich, dass die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen
festlegen, um den Kriterien der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen
und des „Design für alle“ Rechnung zu tragen. (30)
Um die Teilnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
(KMU) am öffentlichen Beschaffungsmarkt zu fördern, sollten öffentliche
Auftraggeber ermutigt werden, Aufträge in Lose zu unterteilen, und, sofern sie
dies nicht tun, die Gründe hierfür angeben müssen. Werden
Aufträge in Lose unterteilt, dürfen die öffentlichen Auftraggeber –
beispielsweise zur Wahrung des Wettbewerbs oder zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit
– die Zahl der Lose, für die ein Wirtschaftsteilnehmer ein Angebot unterbreiten
kann, begrenzen; ebenso dürfen sie die Zahl der Lose begrenzen, die an einen
einzigen Bieter vergeben werden können. (31)
Übermäßig strenge Anforderungen an die
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit stellen oft ein
ungerechtfertigtes Hindernis für die Teilnahme von KMU an öffentlichen
Vergabeverfahren dar. Daher sollte es öffentlichen
Auftraggebern nicht gestattet sein, von Wirtschaftsteilnehmern einen
Mindestumsatz zu verlangen, der das Dreifache des geschätzten Auftragswerts
übersteigt. In hinreichend begründeten Fällen können jedoch höhere
Anforderungen gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für Situationen, in
denen die Ausführung des Auftrags mit hohen Risiken verbunden ist oder in denen
eine rechtzeitige und ordnungsgemäße Auftragsausführung von entscheidender
Bedeutung ist, weil sie beispielsweise eine notwendige Voraussetzung für die
Ausführung anderer Aufträge darstellt. (32)
Nach Auffassung vieler Wirtschaftsteilnehmer – und
nicht zuletzt der KMU – ist eines der Haupthindernisse für ihre Beteiligung an
öffentlichen Vergabeverfahren der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der
Beibringung einer Vielzahl von Bescheinigungen oder anderen Dokumenten, die die
Ausschluss- und Auswahlkriterien betreffen. Eine
Beschränkung der entsprechenden Anforderungen, z. B. durch
Eigenerklärungen, kann eine erhebliche Vereinfachung zum Nutzen sowohl der
öffentlichen Auftraggeber als auch der Wirtschaftsteilnehmer bedeuten. Der
Bieter, dem der Zuschlag erteilt wird, sollte jedoch die relevanten Nachweise
vorlegen müssen; öffentliche Auftraggeber sollten keine Verträge mit Bietern
schließen, die dazu nicht in der Lage sind. Eine weitere Vereinfachung kann mit
Hilfe standardisierter Dokumente wie des europäischen Passes für die
Auftragsvergabe erreicht werden, der von allen öffentlichen Auftraggebern
anerkannt und bei den Wirtschaftsteilnehmern weit bekanntgemacht werden sollte,
insbesondere bei KMU, deren Verwaltungsaufwand sich dank solcher Dokumente
erheblich verringern kann. (33)
Die Kommission stellt ein elektronisches System – e-Certis
– zur Verfügung, das von ihr verwaltet und von den nationalen Behörden auf
freiwilliger Basis aktualisiert und überprüft wird. Ziel
von e-Certis ist es, den Austausch von Bescheinigungen und anderen von
öffentlichen Auftraggebern häufig verlangten Nachweisen zu erleichtern. Die
bisherigen Erfahrungen zeigen, dass eine freiwillige Aktualisierung und
Überprüfung unzureichend ist, wenn sichergestellt werden soll, dass e-Certis
sein Potenzial für eine Vereinfachung und Erleichterung des
Dokumentenaustauschs zum Nutzen insbesondere kleiner und mittlerer Unternehmen
voll ausschöpfen kann. In einem ersten Schritt sollte daher die Pflege von e-Certis
obligatorisch gemacht werden, bevor dann in einem späteren Schritt die
Verwendung von e-Certis vorgeschrieben wird. (34)
Öffentliche Aufträge sollten nicht an
Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, die sich an einer kriminellen
Vereinigung beteiligt haben oder sich der Korruption, des Betrugs zum Nachteil
der finanziellen Interessen der Union oder der Geldwäsche schuldig gemacht
haben. Die Nichtzahlung von Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträgen sollte ebenfalls mit der Sanktion eines
obligatorischen Ausschlusses auf Unionsebene belegt werden. Darüber hinaus
sollten öffentliche Auftraggeber über die Möglichkeit verfügen, Bewerber oder
Bieter wegen Verstoßes gegen umwelt- oder sozialrechtliche Verpflichtungen,
einschließlich Vorschriften zur Barrierefreiheit für Menschen mit
Behinderungen, oder wegen anderer Formen schwerwiegenden beruflichen
Fehlverhaltens, wie der Verletzung von Wettbewerbsregeln oder Rechten des
geistigen Eigentums, auszuschließen. (35)
Es sollte jedoch berücksichtigt werden, dass
Wirtschaftsteilnehmer Compliance-Maßnahmen treffen können, um die Folgen
etwaiger strafrechtlicher Verstöße oder eines Fehlverhaltens zu beheben und
weiteres Fehlverhalten wirksam zu verhindern. Bei
entsprechenden Maßnahmen kann es sich insbesondere um Personal- und Organisationsmaßnahmen
handeln wie den Abbruch aller Verbindungen zu an dem Fehlverhalten beteiligten
Personen oder Organisationen, geeignete Personalreorganisationsmaßnahmen, die
Einführung von Berichts- und Kontrollsystemen, die Schaffung einer internen Audit-Struktur
zur Überwachung der Compliance oder die Einführung interner Haftungs- und
Entschädigungsregelungen. Soweit derartige Maßnahmen ausreichende Garantien
bieten, sollte der jeweilige Wirtschaftsteilnehmer nicht länger aus diesen
Gründen ausgeschlossen werden. Wirtschaftsteilnehmer sollten beantragen können,
dass öffentliche Auftraggeber die getroffenen Compliance-Maßnahmen im Hinblick
auf ihre etwaige Zulassung zum Vergabeverfahren prüfen. (36)
Öffentliche Auftraggeber können verlangen, dass
während der Ausführung eines öffentlichen Auftrags Umweltmanagementmaßnahmen
oder –regelungen angewandt werden. Umweltmanagementregelungen
können – unabhängig davon, ob sie im Rahmen von Unionsinstrumenten wie der
Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von
Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und
Umweltbetriebsprüfung (EMAS)[19]
registriert sind oder nicht – als Nachweis dafür dienen, dass der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer über die für die Ausführung des Auftrags erforderliche
technische Leistungsfähigkeit verfügt. Alternativ zu
Umweltmanagement-Registrierungssystemen sollte eine Beschreibung der von dem
Wirtschaftsteilnehmer durchgeführten Maßnahmen zur Gewährleistung desselben
Umweltschutzniveaus als Nachweis akzeptiert werden, wenn der betreffende
Wirtschaftsteilnehmer keinen Zugang zu derartigen
Umweltmanagement-Registrierungssystemen oder keine Möglichkeit hat, sich
fristgerecht registrieren zu lassen. (37)
Aufträge sollten auf der Grundlage objektiver
Kriterien vergeben werden, die die Einhaltung der Grundsätze der Transparenz,
der Nichtdiskriminierung und der Gleichbehandlung gewährleisten. Diese Kriterien sollten garantieren, dass die Angebote unter den Bedingungen
eines effektiven Wettbewerbs bewertet werden, auch wenn die öffentlichen
Auftraggeber qualitativ hochwertige Bauleistungen, Lieferungen und
Dienstleistungen verlangen, die optimal auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten
sind, beispielsweise wenn die festgelegten Zuschlagskriterien auf Faktoren
abstellen, die mit dem Produktionsprozess verbunden sind. Folglich sollte es
öffentlichen Auftraggebern gestattet sein, als Zuschlagskriterium entweder das
„wirtschaftlich günstigste Angebot“ oder den „niedrigsten Preis“ zu bestimmen,
wobei es ihnen in letzterem Fall freistehen sollte, angemessene
Qualitätsstandards in Form von technischen Spezifikationen oder von Bedingungen
für die Auftragsausführung festzulegen. (38)
Entscheiden sich öffentliche Auftraggeber dafür,
dem wirtschaftlich günstigsten Angebot den Zuschlag zu erteilen, müssen sie die
Zuschlagskriterien bestimmen, anhand deren sie die Angebote bewerten werden, um
das Angebot mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis zu ermitteln. Die Festlegung dieser Kriterien hängt vom Auftragsgegenstand ab, da
sie es ermöglichen müssen, das Leistungsniveau jedes einzelnen Angebots im
Lichte des Auftragsgegenstands, wie er in den technischen Spezifikationen
definiert wird, zu beurteilen und das Preis-Leistungs-Verhältnis für jedes
Angebot zu bestimmen. Die festgelegten Zuschlagskriterien sollten dem
öffentlichen Auftraggeber im Übrigen keine unbegrenzte Wahlfreiheit einräumen
und sollten einen wirksamen Wettbewerb ermöglichen und mit Anforderungen
verknüpft werden, die eine effektive Überprüfung der von den Bietern
beigebrachten Informationen erlauben. (39)
Es ist außerordentlich wichtig, das Potenzial der
öffentlichen Auftragsvergabe in vollem Umfang für die Verwirklichtung der Ziele
der Strategie „Europa 2020“ für nachhaltiges Wachstum zu mobilisieren. Angesichts der zwischen einzelnen Sektoren und einzelnen Märkten
bestehenden großen Unterschiede wäre es jedoch nicht sinnvoll, allgemein
verbindliche Anforderungen an eine umweltfreundliche, soziale und innovative
Beschaffung zu definieren. Der Unionsgesetzgeber hat bereits verbindliche
Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren
Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und
energieeffizienter Straßenfahrzeuge[20])
und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches
Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte[21]) festgelegt. Im Übrigen wurden
bei der Festlegung gemeinsamer Methoden für die Lebenszykluskostenrechnung
erhebliche Fortschritte gemacht. Es erscheint daher angezeigt, diesen Weg
weiterzuverfolgen und es der sektorspezifischen Rechtsetzung zu überlassen, in
Abhängigkeit von der spezifischen Politik und den spezifischen
Rahmenbedingungen im betreffenden Sektor verbindliche Ziele zu definieren, und
die Entwicklung und Anwendung europäischer Konzepte für die
Lebenszykluskostenrechnung zu fördern, um die Nutzung der öffentlichen
Auftragsvergabe zur Erzielung nachhaltigen Wachstums zu untermauern. (40)
Die sektorspezifischen Maßnahmen müssen ergänzt
werden durch eine Anpassung der Vergaberichtlinien, durch die die öffentlichen
Auftraggeber in die Lage versetzt werden, im Rahmen ihrer
Beschaffungsstrategien die Ziele der Strategie „Europa 2020“ zu verfolgen. Es sollte somit klargestellt werden, dass die öffentlichen
Auftraggeber das wirtschaftlich günstigste Angebot und den niedrigsten Preis
unter Zugrundelegung einer Lebenszykluskostenrechnung bestimmen können,
vorausgesetzt, dass die anzuwendende Methode auf objektive und
nichtdiskriminierende Weise festgelegt wird und für alle interessierten
Parteien zugänglich ist. Bei der Lebenszykluskostenrechnung werden sämtliche
über den gesamten Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen anfallenden Kosten, und zwar sowohl interne Kosten (wie Kosten
für Entwicklung, Produktion, Nutzung, Wartung und Entsorgung) als auch externe
Kosten, berücksichtigt, soweit sie monetarisierbar und kontrollierbar sind. Es
sollten gemeinsame Methoden auf der Ebene der Union für die Berechnung der
Lebenszykluskosten für bestimmte Kategorien von Lieferungen oder
Dienstleistungen entwickelt werden; wann immer eine solche Methode entwickelt
wird, sollte ihre Anwendung verbindlich vorgeschrieben werden. (41)
Darüber hinaus sollte es den öffentlichen
Auftraggebern gestattet sein, in den technischen Spezifikationen und in den
Zuschlagskriterien auf einen spezifischen Produktionsprozess, eine spezifische Art
und Weise der Erbringung von Dienstleistungen oder einen spezifischen Prozess
in einer anderen Lebenszyklusphase eines Produkts oder einer Dienstleistung
Bezug zu nehmen, sofern diese einen unmittelbaren Bezug zum Gegensatnd des
öffentlichen Auftrags aufweisen. Im Hinblick auf eine stärkere Berücksichtigung
sozialer Belange bei der öffentlichen Auftragsvergabe kann es den Beschaffern
ferner gestattet werden, im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich
günstigsten Angebots Aspekte einzubeziehen, die die Arbeitsbedingungen der
unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten
Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den
Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die
Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für
Menschen mit Behinderungen – von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten
Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen.
Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall
auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die
Mitarbeiter in ihrer Arbeitsumgebung haben. Sie sollten im Einklang mit der
Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der
Erbringung von Dienstleistungen[22]
und in einer Weise angewandt werden, die Wirtschaftsteilnehmer aus anderen
Mitgliedstaaten oder Drittländern, die Partei des Beschaffungsübereinkommens
oder der Freihandelsabkommen sind, denen die Union beigetreten ist, weder
unmittelbar noch mittelbar diskriminiert. Bei
Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen, die die Planung von Bauleistungen
umfassen, sollte es öffentlichen Auftraggebern ferner gestattet sein,
Organisation, Qualifikation und Erfahrung der Mitarbeiter, die für die
Ausführung des betreffenden Auftrags eingesetzt werden, als Zuschlagskriterium
zugrunde zu legen, da es sich hier um einen Faktor handelt, der sich auf die
Qualität der Auftragsausführung und damit auf den wirtschaftlichen Wert des
Angebots auswirkt. (42)
Angebote, deren Preis im Verhältnis zu den
angebotenen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ungewöhnlich
niedrig erscheint, können auf technisch, wirtschaftlich oder rechtlich
fragwürdigen Annahmen oder Praktiken basieren. Um etwaige
Probleme während der Auftragsausführung zu vermeiden, sollten öffentliche
Auftraggeber verpflichtet werden, eine Erläuterung des angesetzten Preises zu
verlangen, wenn ein Angebot erheblich unter den von anderen Bietern verlangten
Preisen liegt. Kann der Bieter keine hinreichende Begründung geben, sollte der
öffentliche Auftraggeber berechtigt sein, das Angebot abzulehnen. Eine
Ablehnung sollte obligatorisch sein in Fällen, in denen der öffentliche
Auftraggeber festgestellt hat, dass die angegebenen ungewöhnlich niedrigen
Preise aus der Nichtbeachtung verbindlicher sozial-, arbeits- oder
umweltrechtlicher Vorschriften der Union oder internationaler
arbeitsrechtlicher Vorschriften resultieren. (43)
Die Bedingungen für die Auftragsausführung sind mit
dieser Richtlinie vereinbar, wenn sie nicht unmittelbar oder mittelbar eine
Diskriminierung nach sich ziehen, wenn sie mit dem Auftragsgegenstand
zusammenhängen und wenn sie in der Auftragsbekanntmachung, der als Aufruf zum
Wettbewerb dienenden Vorinformation oder den Auftragsunterlagen genannt werden. Sie können insbesondere dem Ziel dienen, die berufliche Ausbildung auf
den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen zu fördern, deren Eingliederung
besondere Schwierigkeiten bereitet, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder die
Umwelt zu schützen. Unter anderem können beispielsweise für den Zeitraum der
Auftragsausführung geltende Anforderungen genannt werden bezüglich der
Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder der Durchführung von
Schulungsmaßnahmen für Arbeitslose oder Jugendliche, der weitgehenden
Einhaltung grundlegender Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation
(IAO) – auch wenn diese nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt wurden – oder
der Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen als nach
nationalem Recht vorgeschrieben. (44)
Die in Bezug auf Arbeitsbedingungen und
Arbeitssicherheit auf nationaler und auf Unionsebene geltenden Gesetze,
Regelungen und Kollektivverträge sind während der Ausführung eines öffentlichen
Auftrags anwendbar, vorausgesetzt, dass die betreffenden Vorschriften und ihre
Anwendung mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Für
grenzüberschreitende Situationen, in denen Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat
Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Ausführung eines
öffentlichen Auftrags erbringen, legt die Richtlinie 96/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung
von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen[23] die Mindestbedingungen fest,
die im Aufnahmeland in Bezug auf die entsandten Arbeitnehmer einzuhalten sind. Enthält
das nationale Recht entsprechende Bestimmungen, so kann die Nichteinhaltung
dieser Verpflichtungen als schwere Verfehlung des betreffenden
Wirtschaftsteilnehmers betrachtet werden, die dessen Ausschluss vom Verfahren
zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags zur Folge haben kann. (45)
Es ist erforderlich, die Bedingungen zu klären,
unter denen Änderungen eines Auftrags während des Ausführungszeitraums ein
neues Vergabeverfahren erfordern; dabei ist der
einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung
zu tragen. Ein neues Vergabeverfahren ist erforderlich bei wesentlichen Änderungen
des ursprünglichen Auftrags, insbesondere des Umfangs und der inhaltlichen
Ausgestaltung der gegenseitigen Rechte und Pflichten der Parteien,
einschließlich der Zuweisung der Rechte des geistigen Eigentums. Derartige
Änderungen sind Ausdruck der Absicht der Parteien, wesentliche Bedingungen des
bestreffenden Auftrags neu zu verhandeln. Dies ist insbesondere dann der Fall,
wenn die geänderten Bedingungen, hätten sie bereits für das ursprüngliche
Verfahren gegolten, dessen Ergebnis beeinflusst hätten. (46)
Öffentliche Auftraggeber können sich mit externen
Rahmenbedingungen konfrontiert sehen, die sie zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung
nicht absehen konnten. In einem solchen Fall ist ein
gewisses Maß an Flexibilität erforderlich, um den Auftrag an diese Gegebenheiten
anzupassen, ohne ein neues Vergabeverfahren einleiten zu müssen. Der Begriff
„unvorhersehbare Umstände“ bezeichnet Umstände, die auch bei einer nach
vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung der ursprünglichen
Zuschlagserteilung durch den öffentlichen Auftraggeber unter Berücksichtigung
der diesem zur Verfügung stehenden Mittel, der Art und Merkmale des
spezifischen Projekts, der bewährten Praxis im betreffenden Bereich und der
Notwendigkeit, ein angemessenes Verhältnis zwischen den bei der Vorbereitung
der Zuschlagserteilung eingesetzten Mitteln und dem absehbaren Nutzen zu
gewährleisten, nicht hätten vorausgesagt werden können. Dies kann jedoch nicht
für Fälle gelten, in denen sich mit einer Änderung das Wesen des gesamten
Auftrags verändert – indem beispielsweise die zu beschaffenden Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen durch andersartige Leistungen ersetzt werden
oder indem sich die Art der Beschaffung grundlegend ändert –, da in einer
derartigen Situation ein hypothetischer Einfluss auf das Ergebnis unterstellt
werden kann. (47)
Im Einklang mit den Grundsätzen der
Gleichbehandlung und Transparenz sollte der erfolgreiche Bieter nicht durch
einen anderen Wirtschaftsteilnehmer ersetzt werden, ohne dass der Auftrag
erneut ausgeschrieben wird. Die Organisation des
erfolgreichen Bieters, der den Auftrag ausführt, kann jedoch während des
Zeitraums der Auftragsausführung Gegenstand gewisser struktureller
Veränderungen – wie etwa einer rein internen Reorganisation, einer Fusion,
einer Übernahme oder einer Insolvenz – sein. Derartige strukturelle
Veränderungen sollten nicht automatisch neue Vergabeverfahren für sämtliche vom
betreffenden Unternehmen ausgeführten öffentlichen Aufträge erfordern. (48)
Öffentliche Auftraggeber sollten über die Möglichkeit
verfügen, im einzelnen Vertrag in Form von Überprüfungsklauseln
Vertragsänderungen vorzusehen, doch sollten derartige Klauseln ihnen keinen
unbegrenzten Ermessensspielraum einräumen. Daher sollte in
dieser Richtlinie festgelegt werden, inwieweit im ursprünglichen Vertrag die
Möglichkeit von Änderungen vorgesehen werden kann. (49)
Wie die Bewertung gezeigt hat, werden Umsetzung und
Funktionieren der Vergabevorschriften von den Mitgliedstaaten nicht konsequent
und systematisch überwacht. Die korrekte Durchführung der
in den einschlägigen Richtlinien enthaltenen Bestimmungen wird dadurch in Frage
gestellt; dies ist eine der Hauptursachen von Kosten und Rechtsunsicherheit. Einige
Mitgliedstaaten haben eine zentrale nationale Stelle benannt, die für Fragen
der öffentlichen Auftragsvergabe zuständig ist, allerdings bestehen zwischen
den Mitgliedstaaten erhebliche Unterschiede, was die diesen Stellen
übertragenen Aufgaben betrifft. Klarere, kohärentere und zuverlässigere
Überwachungs- und Kontrollmechanismen würden zu einer besseren Kenntnis des
Funktionierens der Vergabevorschriften führen, Unternehmen und öffentlichen
Auftraggebern mehr Rechtssicherheit bieten und zur Schaffung gleicher
Wettbewerbsbedingungen beitragen. Solche Mechanismen könnten als Instrumente für
die Aufdeckung und frühzeitige Lösung von Problemen, insbesondere mit Blick auf
von der Union kofinanzierte Projekte, und für die Ermittlung struktureller
Defizite dienen. Vor allem ist es dringend erforderlich, diese Mechanismen zu
koordinieren, um eine kohärente Anwendung, Kontrolle und Überwachung der
öffentlichen Vergabepolitik sowie eine systematische Bewertung der Ergebnisse
der Vergabepolitik in der Union zu gewährleisten. (50)
Die Mitgliedstaaten sollten eine einzige nationale
Behörde benennen, die für Überwachung, Umsetzung und Kontrolle der öffentlichen
Auftragsvergabe zuständig ist. Diese zentrale Stelle sollte rechtzeitig und aus
erster Hand informiert werden, insbesondere über Probleme, die die Durchführung
des öffentlichen Vergaberechts betreffen. Sie sollte in
der Lage sein, unmittelbare Rückmeldung zum Funktionieren der Politik sowie zu
potenziellen Schwächen der nationalen Rechtsvorschriften und Praktiken zu
geben, und zur raschen Lösungsfindung beitragen. Mit Blick auf die wirksame
Bekämpfung von Korruption und Betrug sollten diese zentrale Stelle wie auch die
allgemeine Öffentlichkeit über die Möglichkeit verfügen, den Wortlaut der
Verträge über die Vergabe von Aufträgen zu prüfen. Aufträge mit hohem Wert
sollten daher der Aufssichtsstelle übermittelt werden, wobei für interessierte
Parteien die Möglichkeit des Zugangs zu diesen Dokumenten bestehen sollte,
soweit dadurch keine berechtigten öffentlichen oder privaten Interessen
beeinträchtigt werden. (51)
Nicht alle öffentlichen Auftraggeber verfügen intern
über das erforderliche Fachwissen für die Abwicklung wirtschaftlich oder
technisch komplexer Aufträge. Vor diesem Hintergrund wäre
eine geeignete professionelle Unterstützung eine sinnvolle Ergänzung der
Überwachungs- und Kontrolltätigkeiten. Zum einen kann das angestrebte Ziel
durch Instrumente zum Wissensaustausch (Wissenszentren) erreicht werden, die
die öffentlichen Auftraggeber fachlich unterstützen; zum anderen sollten
Unternehmen, nicht zuletzt KMU, administrative Unterstützung erhalten, vor allem
wenn sie an grenzüberschreitenden Vergabeverfahren teilnehmen. (52)
Überwachungs-, Aufsichts- und
Unterstützungsstrukturen oder –mechanismen bestehen bereits auf nationaler
Ebene und können selbstverständlich genutzt werden, um Überwachung,
Durchführung und Kontrolle der öffentlichen Auftragsvergabe sicherzustellen und
öffentlichen Auftraggebern und Wirtschaftsteilnehmern die erforderliche
Unterstützung zuteil werden zu lassen. (53)
Soll die Kohärenz von Beratung und Praxis innerhalb
der einzelnen Mitgliedstaaten wie auch unionsweit gewährleistet werden, ist
eine effektive Zusammenarbeit erforderlich. Die für
Überwachung, Umsetzung, Kontrolle und fachliche Unterstützung benannten Stellen
sollten in der Lage sein, Informationen auszutauschen und zusammenzuarbeiten; des
Weiteren sollte die von den Mitgliedstaaten jeweils benannte nationale Behörde
als Hauptkontaktstelle für die Kommunikation mit den Dienststellen der
Kommission zum Zwecke der Datensammlung, des Informationsaustauschs und der
Überwachung der Durchführung des Vergaberechts der Union fungieren. (54)
Zur Anpassung an rasche technische, wirtschaftliche
und rechtliche Entwicklungen sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen
werden, Rechtsakte zu verschiedenen nicht wesentlichen Elementen dieser
Richtlinie zu erlassen. Da es internationale Übereinkommen einzuhalten gilt, sollte die
Kommission ermächtigt werden, die den Methoden zur Berechnung der
Schwellenwerte zugrunde liegenden technischen Verfahren zu ändern, die
Schwellenwerte selbst in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die
Anhänge V und XI entsprechend anzupassen. Die Listen
der zentralen Regierungsbehörden sind Änderungen unterworfen, die sich aus
administrativen Veränderungen auf nationaler Ebene ergeben; solche
Veränderungen sind der Kommission mitzuteilen. Diese sollte ermächtigt sein,
Anhang I entsprechend anzupassen. Bezugnahmen auf die CPV-Nomenklatur
können rechtlichen Änderungen auf EU-Ebene unterworfen sein; diesen Änderungen
ist im Text dieser Richtlinie Rechnung zu tragen. Die technischen Einzelheiten
und Merkmale der Vorrichtungen für eine elektronische Entgegennahme sollten mit
den technologischen Entwicklungen und dem Bedarf der Verwaltung Schritt halten.
Auch ist es erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, unter Berücksichtigung
der technologischen Entwicklungen und des Bedarfs der Verwaltung verbindliche
technische Standards für die elektronische Kommunikation vorzugeben, um die
Interoperabilität der technischen Formate, Prozesse und Mitteilungssysteme bei
Vergabeverfahren sicherzustellen, die mithilfe elektronischer
Kommunikationsmittel abgewickelt werden. Der Inhalt des Europäischen Passes für
die Auftragsvergabe sollte dem Bedarf der Verwaltung und den rechtlichen
Änderungen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene Rechnung tragen. Das
Verzeichnis der Rechtsakte der Union zur Festlegung gemeinsamer Methoden für
die Berechnung der Lebenszykluskosten sollte rasch angepasst und um sektorale
Maßnahmen erweitert werden. Um diesem Bedarf zu entsprechen, sollte der
Kommission die Befugnis übertragen werden, das Verzeichnis der einschlägigen
Rechtsvorschriften, einschließlich LZK-Methoden, auf dem aktuellen Stand zu
halten. (55)
Besonders wichtig ist, dass die Kommission bei
ihren vorbereitenden Arbeiten – auch auf Expertenebene – angemessene
Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die
Kommission dafür sorgen, dass relevante Dokumente dem Europäischen Parlament und
dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und ordnungsgemäß übermittelt werden. (56)
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für
die Durchführung dieser Richtlinie mit Blick auf die Erstellung der
Standardformulare für die Veröffentlichung von Bekanntmachungen, des
Standardformulars für den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe sowie der
gemeinsamen Vorlage, die von den Aufsichtsstellen für die Ausarbeitung des
Durchführungs- und Statistikberichts zu verwenden ist, sollten der Kommission
entsprechende Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese
Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der
allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[24], ausgeübt werden. Die
Durchführungsrechtsakte, die sich weder finanziell noch in Bezug auf Art und
Umfang der aus dieser Richtlinie erwachsenden Verpflichtungen auswirken,
sollten im Wege des Beratungsverfahrens verabschiedet werden. Diese Rechtsakte
erfüllen einen rein administrativen Zweck und dienen dazu, die Anwendung der in
dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften zu vereinfachen. (57)
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung
der für bestimmte öffentliche Vergabeverfahren geltenden Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, von den Mitgliedstaaten nicht
ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die
Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. (58)
Die Richtlinie 2004/18/EG sollte daher aufgehoben
werden. (59)
Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der
Mitgliedstaaten und der Kommission zu erläuternden Dokumenten vom [Datum] haben
sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur
Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln,
in dem bzw. denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie
und den entsprechenden Teilen innerstaatlicher Umsetzungsinstrumente erläutert
wird. In Bezug auf diese Richtlinie hält der Gesetzgeber
die Übermittlung derartiger Dokumente für gerechtfertigt – HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: TITEL I: Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze KAPITEL I: Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen ABSCHNITT 1: Gegenstand
und Begriffsbestimmungen Artikel 1: Gegenstand Artikel 2: Begriffsbestimmungen Artikel 3: Vergabe
gemischter öffentlicher Aufträge ABSCHNITT 2: Schwellenwerte Artikel 4: Schwellenwerte
Artikel 5: Methoden
zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts Artikel 6: Neufestsetzung
der Schwellenwerte ABSCHNITT 3: Ausschlüsse Artikel 7: Aufträge
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste Artikel 8: Besondere
Ausschlüsse im Telekommunikationsbereich Artikel 9: Nach
internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe Artikel 10: Besondere
Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Artikel 11: Beziehungen
zwischen öffentlichen Stellen ABSCHNITT 4: BESONDERE
SACHVERHALTE Artikel 12: Von
öffentlichen Auftraggebern subventionierte Aufträge Artikel 13: Forschung
und Entwicklung Artikel 14: Verteidigung
und Sicherheit KAPITEL II: Allgemeine
Vorschriften Artikel 15: Grundsätze
der Auftragsvergabe Artikel 16: Wirtschaftsteilnehmer Artikel 17: Vorbehaltene
Aufträge Artikel 18: Vertraulichkeit Artikel 19: Vorschriften
über Mitteilungen Artikel 20: Nomenklaturen Artikel 21: Interessenkonflikte Artikel 22: Rechtswidriges
Verhalten TITEL II: VORSCHRIFTEN
FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE KAPITEL I: Verfahren Artikel 23: Bedingungen
betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen und andere
internationale Übereinkommen Artikel 24: Wahl der
Verfahren Artikel 25: Offenes
Verfahren Artikel 26: Nichtoffenes
Verfahren Artikel 27: Verhandlungsverfahren Artikel 28: Wettbewerblicher
Dialog Artikel 29: Innovationspartnerschaft Artikel 30: Anwendung
des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung KAPITEL II: Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für
Sammelbeschaffungen Artikel 31: Rahmenvereinbarungen Artikel 32: Dynamische
Beschaffungssysteme Artikel 33: Elektronische
Auktionen Artikel 34: Elektronische
Kataloge Artikel 35: Zentrale
Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen Artikel 36: Nebenbeschaffungstätigkeiten Artikel 37: Gelegentliche
gemeinsame Auftragsvergabe Artikel 38: Gemeinsame
Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten KAPITEL III: Ablauf
des Verfahrens ABSCHNITT 1: Vorbereitung Artikel 39: Vorherige
Marktkonsultationen Artikel 40: Technische
Spezifikationen Artikel 41: Gütezeichen Artikel 42: Testberichte,
Zertifizierung und sonstige Nachweise Artikel 43: Varianten Artikel 44: Unterteilung
von Aufträgen in Lose Artikel 45: Fristsetzung Abschnitt 2: Veröffentlichung und
Transparenz Artikel 46: Vorinformation Artikel 47: Auftragsbekanntmachung Artikel 48: Vergabebekanntmachung Artikel 49: Abfassung
und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen Artikel 50: Veröffentlichung
auf nationaler Ebene Artikel 51: Elektronische
Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen Artikel 52: Aufforderung
zur Angebotsabgabe, zum Dialog oder zur Interessensbestätigung Artikel 53: Unterrichtung
der Bewerber und Bieter ABSCHNITT 3: AUSWAHL DER TEILNEHMER UND AUFTRAGSVERGABE Artikel 54: Allgemeine Grundsätze Unterabschnitt 1: Qualitative Auswahlkriterien Artikel 55: Ausschlussgründe Artikel 56: Auswahlkriterien Artikel 57: Eigenerklärungen
und sonstige Nachweise Artikel 58: Online-Dokumentenarchiv
(e-Certis) Artikel 59: Europäischer
Pass für die Auftragsvergabe Artikel 60: Bescheinigungen Artikel 61: Normen
für Qualitätssicherung und Umweltmanagement Artikel 62: Inanspruchnahme
der Kapazitäten anderer Unternehmen Artikel 63: Amtliche
Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung durch
öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen Unterabschnitt 2: Reduzierung der Zahl der Bewerber, der Angebote und der Lösungen Artikel 64: Reduzierung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme
aufgefordert werden sollen Artikel 65: Reduzierung
der Zahl der Angebote und Lösungen Unterabschnitt 3:
Zuschlagserteilung Artikel 66: Zuschlagskriterien Artikel 67: Lebenszykluskostenrechnung Artikel 68: Hindernisse
für die Zuschlagserteilung Artikel 69: Ungewöhnlich
niedrige Angebote KAPITEL IV: Auftragsausführung Artikel 70: Bedingungen
für die Auftragsausführung Artikel 71: Vergabe
von Unteraufträgen Artikel 72: Auftragsänderungen
während der Laufzeit Artikel 73: Kündigung
von Aufträgen Titel III: Besondere
Beschaffungsregelungen KAPITEL I: Soziale
und andere besondere Dienstleistungen Artikel 74: Vergabe
von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen Artikel 75: Veröffentlichung
der Bekanntmachungen Artikel 76: Grundsätze
für die Vergabe von Aufträgen Kapitel II: Vorschriften
für Wettbewerbe Artikel 77: Allgemeine
Bestimmungen Artikel 78: Anwendungsbereich Artikel 79: Bekanntmachungen Artikel 80: Vorschriften
für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der Teilnehmer Artikel 81: Zusammensetzung
des Preisgerichts Artikel 82: Entscheidungen
des Preisgerichts TITEL IV: GOVERNANCE Artikel 83: Durchsetzung Artikel 84: Öffentliche
Aufsicht Artikel 85: Einzelberichte
über Vergabeverfahren Artikel 86: Nationale
Berichterstattung und Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber Artikel 87: Unterstützung
der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen Artikel 88: Verwaltungszusammenarbeit TITEL V: Befugnisübertragung,
Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 89: Ausübung
der übertragenen Befugnisse Artikel 90: Dringlichkeitsverfahren Artikel 91: Ausschussverfahren Artikel 92: Umsetzung Artikel 93: Aufhebung
von Rechtsakten Artikel 94: Überprüfung Artikel 95: Inkrafttreten Artikel 96: Adressaten ANHÄNGE ANHANG I – ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN ANHANG II – VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN
NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 8 BUCHSTABE a ANHANG III – VERZEICHNIS DER PRODUKTE
NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN
AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG VERGEBEN WERDEN ANHANG IV – ANFORDERUNGEN AN
VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON ANGEBOTEN,
TEILNAHMEANTRÄGEN ODER PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE ANHANG V – VERZEICHNIS DER
INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN NACH ARTIKEL 23 ANHANG VI – IN BEKANNTMACHUNGEN
AUFZUFÜHRENDE ANGABEN ANHANG VII – IN SPEZIFIKATIONEN FÜR
ELEKTRONISCHE AUKTIONEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (ARTIKEL 33 ABSATZ 4) ANHANG VIII – TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN
– BEGRIFFSBESTIMMUNGEN ANHANG IX – VORGABEN FÜR DIE
VERÖFFENTLICHUNG ANHANG X – INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR
ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENSBESTÄTIGUNG NACH ARTIKEL 52 ANHANG XI – VERZEICHNIS INTERNATIONALER
ÜBEREINKOMMEN IM SOZIAL-UND UMWELTRECHT NACH ARTIKEL 54 ABSATZ 2, ARTIKEL 55
ABSATZ 3 BUCHSTABE a UND ARTIKEL 69 ABSATZ 4 ANHANG XII – REGISTER ANHANG XIII – INHALT DES EUROPÄISCHEN
PASSES FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE Anhang XIV
– nachweise über die erfüllung der auswahlkriterien ANHANG XV – VERZEICHNIS DER
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 4 ANHANG XVI – DIENSTLEISTUNGEN NACH
ARTIKEL 74 ANHANG XVII
– ENTSPRECHUNGSTABELLE TITEL I
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE KAPITEL I
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1
Gegenstand und Begriffsbestimmungen Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
Mit dieser Richtlinie werden die Regeln für die
Verfahren öffentlicher Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und
der Durchführung von Wettbewerben festgelegt, deren geschätzter Wert nicht
unter den in Artikel 4 genannten Schwellenwerten liegt. 2.
Auftragsvergabe im Sinne dieser Richtlinie
bezeichnet die Beschaffung oder andere Formen des Erwerbs von Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen durch einen oder mehrere öffentliche
Auftraggeber von Wirtschaftsteilnehmern, die von diesen öffentlichen
Auftraggebern ausgewählt werden, unabhängig davon, ob diese Bauleistungen,
Lieferungen oder Dienstleistungen für einen öffentlichen Zweck bestimmt sind. Die Gesamtheit der Bauleistungen, Lieferungen
und/ oder Dienstleistungen – auch wenn sie im Rahmen verschiedener
Aufträge beschafft werden – stellt eine einzige Auftragsvergabe im Sinne dieser
Richtlinie dar, sofern die Aufträge Teil eines einzigen Projekts sind. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet
der Ausdruck (1)
„öffentliche Auftraggeber“ staatliche, regionale
oder lokale Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts sowie
Verbände/Zusammenschlüsse, die aus einer oder mehreren solcher Behörden oder
einer oder mehreren solcher Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen; (2)
„zentrale Regierungsbehörden“ diejenigen
öffentlichen Auftraggeber, die in Anhang I aufgeführt werden, und, soweit
auf innerstaatlicher Ebene Berichtigungen oder Änderungen vorgenommen wurden,
die Stellen, die in ihre Nachfolge treten; (3)
„subzentrale öffentliche Auftraggeber“ alle
öffentlichen Auftraggeber, die keine in Anhang I genannten zentralen
Regierungsbehörden sind; (4)
„regionale Behörden“ sämtliche Behörden der
Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 1 und 2 im Sinne der
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates[25] fallen; (5)
„lokale Behörden“ sämtliche Behörden der
Verwaltungseinheiten, die unter NUTS 3 fallen, sowie kleinere
Verwaltungseinheiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003; (6)
„Einrichtungen des öffentlichen Rechts“
Einrichtungen mit sämtlichen der folgenden Merkmale: (a)
sie wurden zur Erfüllung im Allgemeininteresse
liegender Aufgaben nicht gewerblicher Art gegründet oder haben diesen
spezifischen Zweck; arbeitet ein Organ unter marktüblichen Bedingungen, ist
gewinnorientiert und trägt die mit der Ausübung seiner Tätigkeit einhergehenden
Verluste, ist es nicht darauf ausgerichtet, im Allgemeininteresse liegende
Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen; (b)
sie besitzen Rechtspersönlichkeit; (c)
sie werden überwiegend vom Staat, von regionalen
oder lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
finanziert oder unterstehen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht dieser
Einrichtungen, oder sie haben ein Verwaltungs-, Leitungs- bzw. Aufsichtsorgan,
das mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die vom Staat, von regionalen oder
lokalen Behörden oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts
eingesetzt worden sind. (7)
„öffentliche Aufträge“ zwischen einem oder mehreren
Wirtschaftsteilnehmern und einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern
schriftlich geschlossene entgeltliche Verträge über die Ausführung von
Bauleistungen, die Lieferung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen
im Sinne dieser Richtlinie; (8)
„öffentliche Bauaufträge“ öffentliche Aufträge mit
einem der folgenden Ziele: (a)
Ausführung oder sowohl die Planung als auch die
Ausführung von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der in Anhang II
genannten Tätigkeiten; (b)
Ausführung oder sowohl die Planung als auch die
Ausführung eines Bauvorhabens; (c)
Ausführung eines Bauvorhabens - gleichgültig mit
welchen Mitteln – gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber, der einen
entscheidenden Einfluss auf die Art und die Planung des Vorhabens hat,
genannten Erfordernissen; (9)
ein „Bauwerk“ das Ergebnis einer Gesamtheit von
Hoch- oder Tiefbauarbeiten, das ausreichend ist, um eine wirtschaftliche oder
technische Funktion zu erfüllen; (10)
„öffentliche Lieferaufträge“ öffentliche Aufträge
mit dem Ziel der Beschaffung, des Leasings, der Miete, der Pacht oder des
Mietkaufs, mit oder ohne Kaufoption, von Produkten. Ein öffentlicher
Lieferauftrag kann als Nebenarbeiten Verlege- und Installationsarbeiten
umfassen; (11)
„öffentliche Dienstleistungsaufträge“ öffentliche
Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um
die unter Nummer 8 genannten Dienstleistungen handelt; (12)
„Wirtschaftsteilnehmer“ eine natürliche oder
juristische Person, öffentliche Einrichtung oder Gruppe solcher Personen
und/oder Einrichtungen, die auf dem Markt die Ausführung von Bauleistungen, die
Errichtung von Bauwerken, die Lieferung von Produkten bzw. die Erbringung von
Dienstleistungen anbietet; (13)
„Bieter“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der ein
Angebot vorgelegt hat; (14)
„Bewerber“ einen Wirtschaftsteilnehmer, der sich um
eine Aufforderung zur Teilnahme an einem nichtoffenen Verfahren, einem
Verhandlungsverfahren oder einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung, einem wettbewerblichen Dialog oder einer
Innovationspartnerschaft beworben hat oder eine solche Aufforderung erhalten
hat; (15)
„Auftragsunterlagen“ sämtliche Unterlagen, die vom
öffentlichen Auftraggeber erstellt werden oder auf die er sich bezieht, um
Bestandteile der Auftragsvergabe oder des Verfahrens zu beschreiben oder
festzulegen; dazu zählen die Bekanntmachung, die
Vorinformationen, sofern sie als Aufruf zum Wettbewerb dienen, die technischen
Spezifikationen, die Beschreibung, die vorgeschlagenen Auftragsbedingungen,
Formate für die Darstellung von Unterlagen seitens der Bewerber und Bieter,
Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen sowie sonstige zusätzliche
Unterlagen; (16)
„zentrale Beschaffungstätigkeiten“ in einer der
folgenden Formen auf kontinuierlicher Basis durchgeführte Tätigkeiten: (a)
Erwerb von Lieferungen und/oder Dienstleistungen
für öffentliche Auftraggeber; (b)
Vergabe öffentlicher Aufträge oder Abschluss von
Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen für
öffentliche Auftraggeber; (17)
„Nebenbeschaffungstätigkeiten“ Tätigkeiten zur
Unterstützung von Beschaffungstätigkeiten, insbesondere in einer der folgenden
Formen: (a)
Bereitstellung technischer Infrastruktur, die es
öffentlichen Auftraggebern ermöglicht, öffentliche Aufträge zu vergeben oder
Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen
abzuschließen; (b)
Beratung zur Ausführung oder Planung von Verfahren
zur Vergabe öffentlicher Aufträge, oder (c)
Vorbereitung und Verwaltung von Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Aufträge im Namen und für Rechnung des betreffenden
öffentlichen Auftraggebers; (18)
„zentrale Beschaffungsstelle“ einen öffentlichen
Auftraggeber, der zentrale Beschaffungstätigkeiten und eventuell
Nebenbeschaffungstätigkeiten ausübt; (19)
„Beschaffungsdienstleister“ eine öffentliche oder
privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten
anbietet; (20)
„schriftlich“ jeden aus Wörtern oder Ziffern
bestehenden Ausdruck, der gelesen, reproduziert und anschließend mitgeteilt
werden kann, einschließlich anhand elektronischer Mittel übertragener und
gespeicherter Informationen; (21)
„elektronische Mittel“ elektronische Geräte für die
Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten,
die über Kabel, per Funk, mit optischen Verfahren oder mit anderen elektromagnetischen
Verfahren übertragen, weitergeleitet und empfangen werden; (22)
„Lebenszyklus“ bezeichnet alle aufeinander
folgenden und/oder miteinander verbundenen Stadien, einschließlich der
Produktion, des Transports, der Nutzung und Wartung, während der Lebensdauer
eines Produkts bzw. der Dauer einer Bauarbeit oder einer Dienstleistung,
angefangen von der Rohmaterialbeschaffung oder Erzeugung von Ressourcen bis hin
zu Entsorgung, Aufräumarbeiten und Beendigung;. (23)
„Wettbewerbe“ Verfahren, die dazu dienen, dem öffentlichen
Auftraggeber insbesondere auf den Gebieten der Raumplanung, der Stadtplanung,
der Architektur und des Bauwesens oder der Datenverarbeitung einen Plan oder
eine Planung zu verschaffen, deren Auswahl durch ein Preisgericht aufgrund
vergleichender Beurteilung mit oder ohne Vergabe von Preisen erfolgt. Artikel 3
Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge 1.
Aufträge, die die Vergabe von zwei oder mehreren
Arten öffentlicher Aufträge zum Gegenstand haben (Bauleistungen, Lieferungen
oder Dienstleistungen), werden gemäß der Bestimmungen für die Art von
Beschaffungen vergeben, deren Hauptgegenstand der besagte Auftrag ist. Im Falle gemischter Aufträge, die aus
Dienstleistungen im Sinne von Titel III Kapitel I und anderen
Dienstleistungen oder aus Dienstleistungen und Lieferungen bestehen, wird der
Hauptgegenstand durch einen Vergleich der Werte der jeweiligen Dienstleistungen
oder Lieferungen bestimmt. 2.
Im Falle von Aufträgen, die eine von dieser
Richtlinie erfasste Beschaffung sowie eine nicht von ihr bzw. von der
Richtlinie [Ersatz der Richtlinie 2004/17/EG] oder von der Richtlinie
2009/81/EG[26]
erfasste Beschaffung oder andere nicht erfasste Bestandteile zum Gegenstand
haben, wird der Teil des Auftrags, der eine von dieser Richtlinie erfasste
Beschaffung darstellt, gemäß ihren Bestimmungen vergeben. Im Falle gemischter Aufträge, die Elemente von
öffentlichen Aufträgen und von Konzessionen enthalten, wird der Teil des
Auftrags, der einen unter diese Richtlinie fallenden öffentlichen Auftrag
darstellt, gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie vergeben. Sind die einzelnen Teile des besagten Auftrags
objektiv nicht trennbar, wird die Anwendbarkeit dieser Richtlinie anhand des
Hauptauftragsgegenstands ermittelt. Abschnitt 2
Schwellenwerte Artikel 4
Schwellenwerte Diese Richtlinie gilt für Aufträge, deren
geschätzter Wert ohne Mehrwertsteuer (MwSt.) die folgenden Schwellenwerte nicht
unterschreitet: (a)
5 000 000 EUR bei öffentlichen
Bauaufträgen; (b)
130 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, die von zentralen Regierungsbehörden vergeben werden,
und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; bei öffentlichen
Lieferaufträgen, die von öffentlichen Auftraggebern im Verteidigungsbereich
vergeben werden, gilt dieser Schwellenwert nur für Aufträge über Produkte, die
in Anhang III aufgeführt sind; (c)
200 000 EUR bei öffentlichen Liefer- und
Dienstleistungsaufträgen, die von subzentralen öffentlichen Auftraggebern
vergeben werden, und bei von diesen Behörden ausgerichteten Wettbewerben; (d)
500 000 EUR für öffentliche Aufträge
betreffend soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne von Anhang
XVI. Artikel 5
Methoden zur Berechnung des geschätzten Auftragswerts 1.
Grundlage für die Berechnung des geschätzten
Auftragswerts ist der vom öffentlichen Auftraggeber geschätzte zahlbare Betrag
ohne MwSt., einschließlich aller Optionen und etwaigen Verlängerungen des
Auftrags. Wenn der öffentliche Auftraggeber Prämien oder
Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des
geschätzten Auftragswerts zu berücksichtigen. 2.
Die Wahl der Methode zur Berechnung des geschätzten
Auftragswerts darf nicht in der Absicht erfolgen, die Anwendung dieser
Richtlinie zu umgehen. Eine einzelne Auftragsvergabe darf daher nicht so
unterteilt werden, dass sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
fällt, es sei denn, es liegen objektive Gründe dafür vor. 3.
Die Schätzung gilt zum Zeitpunkt der Absendung des
Aufrufs zum Wettbewerb oder, falls eine solche Bekanntmachung nicht vorgesehen
ist, zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen
Auftraggeber; dabei sind insbesondere die wesentlichen
Merkmale der beabsichtigten Auftragsvergabe zu definieren. 4.
Der zu berücksichtigende Wert einer
Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen Beschaffungssystems ist gleich dem
geschätzten Gesamtwert ohne MwSt. aller für die gesamte Laufzeit der
Rahmenvereinbarung oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Aufträge. 5.
Im Falle von Innovationspartnerschaften entspricht
der zu berücksichtigende Wert dem geschätzten Höchstwert ohne MwSt. der
Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der
geplanten Partnerschaft stattfinden sollen, sowie der Lieferungen,
Dienstleistungen oder Bauleistungen, die zu entwickeln und am Ende der
geplanten Partnerschaft zu beschaffen sind. 6.
Bei der Berechnung des geschätzten Auftragswerts
von öffentlichen Bauaufträgen wird außer den Kosten der Bauleistungen auch der
geschätzte Gesamtwert der vom öffentlichen Auftraggeber dem Auftragnehmer zur
Verfügung gestellten Lieferungen und Dienstleistungen berücksichtigt, sofern
diese für die Ausführung der Bauarbeiten erforderlich sind. 7.
Kann ein Bauvorhaben oder die beabsichtigte
Beschaffung von Dienstleistungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in mehreren
Losen vergeben werden, so ist der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose
zugrunde zu legen. Erreicht oder übersteigt der aggregierte Wert der
Lose den in Artikel 4 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für
die Vergabe jedes Loses. 8.
Kann ein Vorhaben zum Zweck des Erwerbs
gleichartiger Lieferungen zu Aufträgen führen, die gleichzeitig in mehreren
Losen vergeben werden, so wird bei der Anwendung von Artikel 4
Buchstaben b und c der geschätzte Gesamtwert aller dieser Lose berücksichtigt. Erreicht oder übersteigt der aggregierte Wert der
Lose den in Artikel 4 genannten Schwellenwert, so gilt die Richtlinie für
die Vergabe jedes Loses. 9.
Öffentliche Auftraggeber können bei der Vergabe
einzelner Lose von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen, wenn der
geschätzte Gesamtwert des betreffenden Loses ohne MwSt. bei Lieferungen oder
Dienstleistungen unter 80 000 EUR und bei Bauleistungen unter
1 000 000 EUR liegt. Allerdings darf der Gesamtwert der in
Abweichung von dieser Richtlinie vergebenen Lose 20 % des aggregierten
Werts sämtlicher Lose, in die das Bauvorhaben, der vorgesehene Erwerb
vergleichbarer Lieferungen oder die vorgesehene Beschaffung von
Dienstleistungen unterteilt wurde, nicht überschreiten. 10.
Bei regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Liefer-
oder Dienstleistungsaufträgen, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums
verlängert werden sollen, wird der geschätzte Auftragswert wie folgt berechnet: (a)
entweder auf der Basis des tatsächlichen
Gesamtwerts entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus den
vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der
auf den ursprünglichen Auftrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu
berücksichtigen; (b)
oder auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts
aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung
folgenden zwölf Monate bzw. während des Haushaltsjahres, soweit dieses länger
als zwölf Monate ist, vergeben werden. 11.
Bei öffentlichen Lieferaufträgen für Leasing,
Miete, Pacht oder Mietkauf von Produkten wird der geschätzte Auftragswert wie
folgt berechnet: (a)
bei zeitlich begrenzten öffentlichen Aufträgen mit
höchstens zwölf Monaten Laufzeit auf der Basis des geschätzten Gesamtwerts für
die Laufzeit des Auftrags oder, bei einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten,
auf der Basis des Gesamtwerts einschließlich des geschätzten Restwerts; (b)
bei öffentlichen Aufträgen mit unbestimmter
Laufzeit oder bei Aufträgen, deren Laufzeit nicht bestimmt werden kann, auf der
Basis des Monatswerts, multipliziert mit 48. 12.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen erfolgt
die Berechnung des geschätzten Auftragswerts gegebenenfalls wie folgt: (a)
bei Versicherungsleistungen: auf der Basis der
zahlbaren Prämie und anderer Entgelte; (b)
bei Bank- und anderen Finanzdienstleistungen: auf
der Basis der Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstiger Entgelte; (c)
bei Aufträgen über Planungsarbeiten: auf der Basis
der Gebühren, Provisionen sowie sonstiger Entgelte; 13.
Bei öffentlichen Dienstleistungsaufträgen, bei
denen kein Gesamtpreis angegeben ist, ist die Berechnungsgrundlage für den
geschätzten Auftragswert (a)
bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer
Laufzeit von bis zu 48 Monaten: der Gesamtwert während der gesamten
Laufzeit des Auftrags; (b)
bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit
einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten: auf der Basis des Monatswerts
multipliziert mit 48. Artikel 6
Neufestsetzung der Schwellenwerte 1.
Die Kommission überprüft die in Artikel 4
Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte alle zwei Jahre ab dem
30. Juni 2014 auf Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über das
öffentliche Beschaffungswesen und legt sie erforderlichenfalls neu fest. In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen genannten Berechnungsmethode berechnet die
Kommission den Wert dieser Schwellenwerte anhand des durchschnittlichen
Tageskurses des Euro, ausgedrückt in Sonderziehungsrechten (SZR), während der
24 Monate, die am letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum
1. Januar vorausgeht. Der so neu festgesetzte Schwellenwert wird, sofern
erforderlich, auf volle Tausend Euro abgerundet, um die Einhaltung der
geltenden Schwellenwerte zu gewährleisten, die in dem Übereinkommen vorgesehen
sind und in SZR ausgedrückt werden. 2.
Bei der Durchführung der Neufestsetzung gemäß
Absatz 1 dieses Artikels legt die Kommission zudem Folgendes neu fest: (a)
den in Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe a genannten Schwellenwert durch Anpassung an den neu
festgesetzten Schwellenwert für öffentliche Bauaufträge; (b)
den in Artikel 12 Absatz 1
Buchstabe b genannten Schwellenwert durch Anpassung an den neu
festgesetzten Schwellenwert für von subzentralen öffentlichen Auftraggebern
vergebene öffentliche Dienstleistungsaufträge; 3.
Die Kommission legt ab dem 1. Januar 2014 alle
zwei Jahre den Wert der in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten und
gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festgesetzten Schwellenwerte in den
nationalen Währungen der Mitgliedstaaten fest, die nicht an der Währungsunion
teilnehmen. Gleichzeitig legt die Kommission den Wert des in
Artikel 4 Buchstabe d genannten Schwellenwerts in den nationalen
Währungen der Mitgliedstaaten fest, die nicht an der Währungsunion teilnehmen. In Übereinstimmung mit der im Übereinkommen über
das öffentliche Beschaffungswesen dargelegten Berechnungsmethode wird ein
solcher Wert im Hinblick auf den anwendbaren Schwellenwert in Euro anhand des
durchschnittlichen Tageskurses dieser Währungen in den 24 Monaten, die am
letzten Augusttag enden, der der Neufestsetzung zum 1. Januar vorausgeht,
berechnet. 4.
Die in Absatz 1 genannten neu festgesetzten
Schwellenwerte und ihr in Absatz 3 genannter Gegenwert in den nationalen
Währungen der Mitgliedstaaten werden von der Kommission im Amtsblatt der
Europäischen Union zu Beginn des Monats November, der auf die
Neufestsetzung folgt, veröffentlicht. 5.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um die in
Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Methode an jede Änderung der im
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen vorgesehenen Methode
anzupassen und so die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c genannten
Schwellenwerte neu festzusetzen und die Schwellenwerte gemäß Absatz 3 in
den nationalen Währungen der Mitgliedstaaten festzulegen, die nicht an der
Währungsunion teilnehmen.. Auch wird sie befugt, delegierte Rechtsakte nach
Artikel 89 zu erlassen, um die in Artikel 4 Buchstaben a, b und c
genannten Schwellenwerte gemäß Absatz 1 dieses Artikels neu festzusetzen.
Darüber hinaus wird sie befugt, delegierte Rechtsakte nach Artikel 89 zu
erlassen, um die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten
Schwellenwerte gemäß Absatz 2 dieses Artikels neu festzusetzen. 6.
Sollte eine Neufestsetzung der in Artikel 4
Buchstaben a, b und c genannten Schwellenwerte und der in Artikel 12
Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Schwellenwerte erforderlich
werden und sollten zeitliche Zwänge den Rückgriff auf das in Artikel 89
genannte Verfahren verhindern, so dass vordringliche Gründe vorliegen, wird das
Verfahren gemäß Artikel 90 auf gemäß Absatz 5 Unterabsatz 2
dieses Artikels erlassene delegierte Rechtsakte angewandt. Abschnitt 3
Ausschlüsse Artikel 7
Aufträge im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der
Postdienste Diese Richtlinie gilt weder für öffentliche
Aufträge und Wettbewerbe, die gemäß [der Richtlinie, die die
Richtlinie 2004/17/EG ersetzt] von öffentlichen Auftraggebern vergeben
bzw. ausgerichtet werden, die eine oder mehrere Tätigkeiten gemäß
Artikel [5 bis 11] der genannten Richtlinie ausüben, und die der
Durchführung dieser Tätigkeiten dienen, noch für öffentliche Aufträge, die
gemäß [Artikel 15, 20 und 27] der genannten Richtlinie nicht in ihren
Geltungsbereich fallen. Artikel 8
Besondere Ausschlüsse im Telekommunikationsbereich Die vorliegende
Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die
hauptsächlich den Zweck haben, dem öffentlichen Auftraggeber die Bereitstellung
oder den Betrieb öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze oder die Bereitstellung
eines oder mehrerer elektronischer Kommunikationsdienste für die Öffentlichkeit
zu ermöglichen. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der
Ausdruck (a)
„öffentliches Kommunikationsnetz“ ein
elektronisches Kommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend für die Erbringung
elektronischer dem Publikum zur Verfügung stehender
Kommunikationsdienstleistungen genutzt wird, die den Informationstransfer
zwischen den Netzabschlusspunkten unterstützen; (b)
„elektronisches Kommunikationsnetz“
Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen
sowie anderweitige Ressourcen, einschließlich Netzelemente, die nicht aktiv
sind, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere
elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze,
feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile
terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung
genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze,
unabhängig von der Art der übertragenen Informationen; (c)
„Netzabschlusspunkt“ (NAP) die Gesamtheit der
physischen Verbindungen und technischen Zugangsspezifikationen, die Teil des
öffentlichen Telekommunikationsnetzes sind und für den Zugang zu diesem Netz
und zur effizienten Kommunikation mittels dieses Netzes erforderlich sind; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegbestimmung erfolgt,
wird der NAP anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer
oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann; (d)
„elektronische Kommunikationsdienste“ gewöhnlich
gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung
von Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen, einschließlich
Telekommunikations- und Übertragungsdienste in Rundfunknetzen, jedoch
ausgenommen Dienste, die Inhalte über elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste anbieten oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben; nicht
dazu gehören Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der
Richtlinie 98/34/EG, die nicht ganz oder überwiegend in der Übertragung von
Signalen über elektronische Kommunikationsnetze bestehen; Artikel 9
Nach internationalen Regeln vergebene Aufträge und ausgerichtete Wettbewerbe Diese
Richtlinie gilt nicht für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe, die der
öffentliche Auftraggeber gemäß Vergabeverfahren vergeben oder ausrichten muss,
die nicht Gegenstand dieser Richtlinie sind und auf einer der folgenden
Grundlagen durchgeführt werden: (a)
aus einer im Einklang mit dem AEUV geschlossenen
internationalen Übereinkunft zwischen einem Mitgliedstaat und einem oder
mehreren Drittländern über Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen für
ein von den Unterzeichnerstaaten gemeinsam zu verwirklichendes oder zu nutzendes
Projekt; (b)
gemäß einer internationalen Übereinkunft im
Zusammenhang mit der Stationierung von Truppen, die die Unternehmen eines
Mitgliedstaats oder eines Drittstaats betrifft; (c)
gemäß dem besonderen Verfahren einer
internationalen Organisation; (d)
bei vollständiger Finanzierung öffentlicher
Aufträge und Wettbewerbe durch eine internationale Organisation oder eine
internationalen Finanzierungseinrichtung gemäß deren Verfahrensregeln; im Falle
einer erheblichen Kofinanzierung öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe durch
eine internationale Organisation oder eine internationale
Finanzierungseinrichtung einigen sich die Parteien auf die anwendbaren
Vergabeverfahren, die mit dem AEUV im Einklang stehen müssen. Jede in Unterabsatz 1 Buchstabe a
genannte Übereinkunft wird der Kommission mitgeteilt, die hierzu den in Artikel
91 genannten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen anhören
kann. Artikel 10
Besondere Ausschlüsse für Dienstleistungsaufträge Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf
öffentliche Dienstleistungsaufträge, die Folgendes zum Gegenstand haben: (a)
den Erwerb oder die Miete von Grundstücken oder
vorhandenen Gebäuden oder anderem unbeweglichen Vermögen oder über Rechte
daran, ungeachtet der Finanzmodalitäten; jedoch fallen Finanzdienstleistungsverträge
jeder Form, die gleichzeitig, vor oder nach dem Kauf- oder Mietvertrag
abgeschlossen werden, unter diese Richtlinie; (b)
von audiovisuellen Mediendienstleistern erteilte
Aufträge über den Erwerb, die Entwicklung, Produktion oder Koproduktion von
Programm-Material, das zur Ausstrahlung bestimmt ist, sowie Aufträge über
Ausstrahlungszeit, die an audiovisuelle Mediendienstleister vergeben werden; (c)
Schiedsgerichts- und Schlichtungsdienstleistungen; (d)
Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausgabe,
dem Verkauf, dem Ankauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen
Finanzinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[27]
sowie Dienstleistungen der Zentralbanken und mit der Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität
durchgeführte Transaktionen; (e)
Arbeitsverträge; (f)
öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene
oder per Untergrundbahn. Audiovisuelle Mediendienstleistungen im Sinne
von Unterabsatz 1 Buchstabe b umfassen sämtliche Übertragungs- und
Verbreitungsformen mittels elektronischer Netze jeglicher Art. Artikel 11
Beziehungen zwischen öffentlichen Stellen 1.
Ein von einem öffentlichen Auftraggeber an eine
andere juristische Person vergebener Auftrag fällt nicht in den
Anwendungsbereich dieser Richtlinie, wenn sämtliche der nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt sind: (a)
der öffentliche Auftraggeber übt über die
betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die er
über seine eigenen Dienststellen ausübt; (b)
mindestens 90 % der Tätigkeiten der
juristischen Person werden für den die Kontrolle ausübenden öffentlichen
Auftraggeber oder für andere von diesem kontrollierte juristische Personen
ausgeführt; (c)
es besteht keine private Beteiligung an der
kontrollierten juristischen Person. Bei einem öffentlichen Auftraggeber wird davon
ausgegangen, dass er über die betreffende juristische Person eine Kontrolle
ausübt, die der gleichkommt, die er im Sinne von Unterabsatz 1
Buchstabe a über seine eigenen Dienststellen ausübt, wenn er einen maßgeblichen
Einfluss sowohl auf die strategischen Ziele als auch auf die wesentlichen
Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person hat. 2.
Absatz 1 gilt auch, wenn ein kontrolliertes
Unternehmen, bei dem es sich um einen öffentlichen Auftraggeber handelt, einen
Auftrag an sein kontrollierendes Unternehmen oder eine andere von demselben
Auftraggeber kontrollierte juristische Person vergibt, sofern keine private
Beteiligung an der juristischen Person besteht, die den öffentlichen Auftrag
erhalten soll. 3.
Ein öffentlicher Auftraggeber, der keine Kontrolle
über eine juristische Person im Sinne von Absatz 1 ausübt, kann einen
öffentlichen Auftrag auch ohne Anwendung dieser Richtlinie an eine von ihm
zusammen mit anderen öffentlichen Auftraggebern kontrollierte juristische
Person vergeben, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
die öffentlichen Auftraggeber üben gemeinsam über
die betreffende juristische Person eine Kontrolle aus, die der gleichkommt, die
sie über ihre eigenen Dienststellen ausüben; (b)
mindestens 90 % der Tätigkeiten der
juristischen Person werden für die die Kontrolle ausübenden öffentlichen
Auftraggeber oder andere von denselben öffentlichen Auftraggebern
kontrollierten juristischen Personen getätigt; (c)
es besteht keine private Beteiligung an der
kontrollierten juristischen Person. Für die Zwecke von Buchstabe a wird davon
ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber gemeinsam eine juristische Person
kontrollieren, wenn sämtliche der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt
sind: (a)
die Beschlussfassungsgremien der kontrollierten
juristischen Person setzen sich aus Vertretern sämtlicher beteiligter
öffentlicher Auftraggeber zusammen; (b)
diese öffentlichen Auftraggeber können folglich
gemeinsam einen entscheidenden Einfluss auf die strategischen Ziele und wesentlichen
Entscheidungen der kontrollierten juristischen Person ausüben; (c)
die kontrollierte juristische Person verfolgt keine
Interessen, die sich von mit ihr zusammen arbeitenden öffentlichen Behörden
unterscheiden; (d)
die kontrollierte juristische Person erwirtschaftet
keine anderen Einnahmen als diejenigen, die sich aus der Rückzahlung der
tatsächlich entstandenen Kosten im Zusammenhang mit den von den öffentlichen
Auftraggebern vergebenen Aufträgen ergeben. 4.
Eine zwischen zwei oder mehreren öffentlichen Auftraggebern
geschlossene Vereinbarung ist nicht als öffentlicher Auftrag im Sinne von
Artikel 2 Absatz 6 dieser Richtlinie anzusehen, wenn sämtliche der
nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Vereinbarung begründet eine echte
Zusammenarbeit zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern mit dem
Ziel, ihre öffentlichen Aufgaben gemeinsam wahrzunehmen, und umfasst
wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien; (b)
die Vereinbarung wird nur durch Überlegungen im
Zusammenhang mit dem öffentlichen Interesse bestimmt; (c)
die beteiligten öffentlichen Auftraggeber üben,
gemessen am Umsatz, nicht mehr als 10 % ihrer Tätigkeiten, die im
Zusammenhang mit der Vereinbarung relevant sind, auf dem offenen Markt aus; (d)
die Vereinbarung betrifft keine anderen Finanztransfers
zwischen den beteiligten öffentlichen Auftraggebern als jene, die die
Rückzahlung der tatsächlichen Kosten der Bauarbeiten, Dienstleistungen oder
Lieferungen betreffen; (e)
es besteht keine private Beteiligung an den
involvierten öffentlichen Auftraggebern. 5.
Die Tatsache, dass keine private Beteiligung im
Sinne der Absätze 1 bis 4 vorhanden ist, wird zum Zeitpunkt der
Auftragsvergabe oder des Abschlusses der Vereinbarung überprüft. Die in den Absätzen 1 bis vorgesehenen
Ausschlüsse finden ab dem Zeitpunkt des Eingehens einer privaten Beteiligung
keine Anwendung mehr, so dass laufende Aufträge für den Wettbewerb im Rahmen
der üblichen Vergabeverfahren geöffnet werden müssen. Abschnitt 4
Besondere Sachverhalte Artikel 12
Von öffentlichen Auftraggebern subventionierte Aufträge Die Bestimmungen dieser Richtlinie finden auf
die Vergabe folgender Aufträge Anwendung: (a)
Bauaufträge, die zu mehr als 50 % von
öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren geschätzter
Wert ohne MwSt. mindestens 5 000 000 EUR beträgt, sofern diese
Aufträge eine der folgenden Tätigkeiten umfassen: i) Tiefbauarbeiten im Sinne des Anhangs II; ii) Bauarbeiten für die Errichtung von
Krankenhäusern, Sport-, Erholungs- und Freizeitanlagen, Schulen und Hochschulen
sowie Verwaltungsgebäuden; (b)
Dienstleistungsaufträge, die zu mehr als 50 %
von öffentlichen Auftraggebern direkt subventioniert werden und deren
geschätzter Wert ohne MwSt. mindestens 200 000 EUR beträgt, wenn diese
Aufträge mit einem Bauauftrag im Sinne des Buchstabens a verbunden sind. Die öffentlichen Auftraggeber, die die im
ersten Unterabsatz Buchstaben a und b genannten Subventionen gewähren,
tragen für die Einhaltung dieser Richtlinie Sorge, wenn die subventionierten
Aufträge nicht von ihnen selbst oder im Namen und für Rechnung anderer Stellen
vergeben werden. Artikel 13
Forschung und Entwicklung 1.
Diese Richtlinie gilt für öffentliche
Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den
CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 73200000-4,
73210000-7 und 73220000-0, vorausgesetzt, dass beide nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Ergebnisse stehen ausschließlich dem
öffentlichen Auftraggeber zu und sind für seinen Gebrauch bei der Ausübung
seiner eigenen Tätigkeit bestimmt; (b)
die Dienstleistung wird vollständig durch den
öffentlichen Auftraggeber vergütet. Diese Richtlinie gilt nicht für öffentliche
Dienstleistungsaufträge auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung mit den
CPV-Referenznummern 73000000-2 bis 73436000-7, mit Ausnahme von 73200000-4,
73210000-7 und 73220000-0, wenn eine der in Unterabsatz 1 Buchstabe a
oder b genannten Bedingungen nicht erfüllt ist. 2.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 89
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in diesem Artikel genannten
CPV-Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur in
diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs
dieser Richtlinie bewirken. Artikel 14
Verteidigung und Sicherheit 1.
Diese Richtlinie gilt – vorbehaltlich des
Artikels 346 AEUV – für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Wettbewerbe
in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit, mit Ausnahme der folgenden
Aufträge: (a)
Aufträge, die in den Anwendungsbereich der
Richtlinie 2009/81/EG fallen; (b)
Aufträge, auf die die Richtlinie 2009/81/EG nach
deren Artikeln 8, 12 und 13 nicht anwendbar ist. 2.
Diese Richtlinie gilt nicht für andere als
die in Absatz 1 genannten öffentlichen Aufträge und Wettbewerbe, wenn der
Schutz wesentlicher Sicherheitsinteressen eines Mitgliedstaats im Rahmen eines
Vergabeverfahrens im Sinne dieser Richtlinie nicht gewährleistet werden kann. KAPITEL II
Allgemeine Vorschriften Artikel 15
Grundsätze der Auftragsvergabe Die öffentlichen Auftraggeber behandeln alle
Wirtschaftsteilnehmer in gleicher und nichtdiskriminierender Weise und handeln
transparent und verhältnismäßig. Das Vergabeverfahren darf nicht mit der
Zielsetzung konzipiert werden, es vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie
auszunehmen oder den Wettbewerb künstlich einzuschränken. Artikel 16
Wirtschaftsteilnehmer 1.
Wirtschaftsteilnehmer, die gemäß den
Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, zur
Erbringung der betreffenden Leistung berechtigt sind, dürfen nicht allein
deshalb zurückgewiesen werden, weil sie gemäß den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaats, in dem der Auftrag vergeben wird, eine natürliche oder
juristische Person sein müssten. Bei öffentlichen Dienstleistungs- und Bauaufträgen
sowie bei öffentlichen Lieferaufträgen, die zusätzlich Dienstleistungen oder
Verlege- und Installationsarbeiten umfassen, können juristische Personen jedoch
verpflichtet werden, in ihrem Angebot oder ihrem Antrag auf Teilnahme die Namen
und die beruflichen Qualifikationen der Personen anzugeben, die für die
Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen. 2.
Angebote oder Teilnahmeanträge können auch von
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht werden. Öffentliche Auftraggeber
legen keine spezifischen Bedingungen für die Teilnahme solcher Gruppen an
Vergabeverfahren fest, die einzelnen Kandidaten nicht vorgeschrieben sind. Die
öffentlichen Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Gruppen von
Wirtschaftsteilnehmern, die eine bestimmte Rechtsform haben, ein Angebot oder
einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die öffentlichen Auftraggeber können besondere
Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags seitens einer Gruppe festlegen,
sofern diese Bedingungen durch objektive Gründe gerechtfertigt werden und
angemessen sind. Insbesondere kann von einer Gruppe verlangt werden, dass sie
eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist,
sofern dies für die zufriedenstellende Durchführung des Auftrags erforderlich
ist. Artikel 17
Vorbehaltene Aufträge Die Mitgliedstaaten können im Rahmen der
öffentlichen Auftragsvergabe für geschützte Beschäftigungsverhältnisse
vorsehen, dass nur geschützte Werkstätten und Wirtschaftsteilnehmer, deren
Hauptziel die soziale und berufliche Integration Behinderter oder die
Ausführung solcher Aufträge im Rahmen geschützter Beschäftigungsprogramme ist,
an den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge teilnehmen oder solche
Aufträge ausführen dürfen, sofern mehr als 30 % der Arbeitnehmer,
Wirtschaftsteilnehmer oder der Programmteilnehmer Behinderte sind. Diese Bestimmung wird im Aufruf zum Wettbewerb
angegeben. Artikel 18
Vertraulichkeit 1.
Unbeschadet der Bestimmungen dieser Richtlinie oder
des nationalen Rechts betreffend den Zugang zu Informationen und unbeschadet
der Verpflichtungen zur Bekanntmachung vergebener Aufträge und der
Unterrichtung der Bewerber und Bieter gemäß den Artikeln 48 und 53 dieser
Richtlinie gibt ein öffentlicher Auftraggeber keine ihm von den
Wirtschaftsteilnehmern übermittelten und von diesen als vertraulich eingestuften
Informationen weiter, wozu insbesondere technische und handelsbezogene
Geschäftsgeheimnisse sowie die vertraulichen Aspekte der Angebote selbst
gehören. 2.
Öffentliche Auftraggeber können
Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die auf den Schutz der
Vertraulichkeit der Informationen abzielen, die diese Auftraggeber im Rahmen
des Vergabeverfahrens zu veröffentlichen gedenken. Artikel 19
Vorschriften über Mitteilungen 1.
Außer für den Fall, dass die Verwendung
elektronischer Mittel gemäß den Artikeln 32, 33, 34, Artikel 35
Absatz 4, Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 51 dieser
Richtlinie obligatorisch vorgeschrieben ist, können die öffentlichen
Auftraggeber für alle Mitteilungen und für den gesamten Informationsaustausch
zwischen folgenden Kommunikationsmitteln wählen: (a)
elektronische Mittel gemäß den Absätzen 3, 4 und 5; (b)
Post oder Fax; (c)
Telefon in den in Absatz 6 genannten Fällen
und Umständen; (d)
eine Kombination dieser Mittel. Die Mitgliedstaaten können auch in anderen als den
in den Artikeln 32, 33 und 34 sowie in Artikel 35 Absatz 2,
Artikel 49 Absatz 2 oder Artikel 51 dieser Richtlinie genannten
Fällen die Mitgliedstaaten die Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel
verbindlich vorschreiben. 2.
Die gewählten Kommunikationsmittel müssen allgemein
verfügbar sein und dürfen nicht dazu führen, dass der Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zum Auftragsvergabeverfahren eingeschränkt wird. Bei allen Mitteilungen, dem Austausch und der
Speicherung von Informationen müssen die öffentlichen Auftraggeber die Integrität
der Daten und die Vertraulichkeit der Angebote und der Teilnahmeanträge
gewährleisten. Sie überprüfen den Inhalt der Angebote und der Teilnahmeanträge
erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung. 3.
Die für die elektronische Übermittlung zu
verwendenden Mittel und ihre technischen Merkmale dürfen keinen
diskriminierenden Charakter haben und müssen allgemein zugänglich sowie mit den
allgemein verbreiteten Erzeugnissen der Informations- und
Kommunikationstechnologie kompatibel sein und dürfen den Zugang der
Wirtschaftsteilnehmer zum Vergabeverfahren nicht einschränken. Die technischen
Einzelheiten und Merkmale der Vorrichtungen für den elektronischen Empfang, bei
denen davon ausgegangen wird, dass sie Unterabsatz 1 dieses Absatzes
genügen, werden in Anhang IV erläutert. Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 89
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die Änderung der technischen Einzelheiten
und Merkmale in Anhang IV zu erlassen, wenn es technische Entwicklungen und
Verwaltungsgründe gebieten. Um die Interoperabilität technischer Formate sowie
der Standards für die Verfahren und Mitteilungen vor allem auch im
grenzübergreifenden Zusammenhang zu gewährleisten, wird die Kommission befugt,
gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die obligatorische
Anwendung technischer Standards zu erlassen; dies gilt
zumindest hinsichtlich der elektronischen Einreichung von Unterlagen, der
elektronischen Kataloge und der Mittel für die elektronische Authentifizierung.
4.
Öffentliche Auftraggeber können erforderlichenfalls
die Verwendung von Instrumenten vorschreiben, die nicht allgemein verfügbar
sind, sofern diese einen alternativen Zugang bieten. In allen nachfolgend genannten Situationen wird
davon ausgegangen, dass öffentliche Auftraggeber geeignete alternative
Zugangsmittel anbieten: (a)
Sie bieten ab dem Datum der Veröffentlichung der
Bekanntmachung gemäß Anhang IX oder ab dem Versanddatum der Aufforderung
zur Interessensbestätigung einen uneingeschränkten und vollständigen Zugang
anhand elektronischer Mittel zu diesen Instrumenten an; der Text der
Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung muss die
Internet-Adresse, über die diese Instrumente abrufbar sind, enthalten. (b)
Es wird gewährleistet, dass Bieter, die in einem
anderen Mitgliedstaat als der öffentliche Auftraggeber niedergelassen sind,
Zugang zum Vergabeverfahren mittels provisorischer Token haben, die online ohne
Zusatzkosten zur Verfügung gestellt werden. (c)
Sie unterstützen einen alternativen Kanal für die
elektronische Einreichung von Angeboten. 5.
Für die Vorrichtungen zur elektronischen
Übermittlung und für den elektronischen Eingang von Angeboten sowie für die
Vorrichtungen für den elektronischen Eingang der Teilnahmeanträge gelten die
folgenden Bestimmungen: (a)
Die Informationen über die Spezifikationen, die für
die elektronische Übermittlung der Angebote und Teilnahmeanträge erforderlich
sind, einschließlich der Verschlüsselung und Zeiterfassung, müssen den
Interessenten zugänglich sein. (b)
Die Vorrichtungen, Authentifizierungsmethoden und
elektronischen Signaturen müssen den Anforderungen von Anhang IV genügen. (c)
Die öffentlichen Auftraggeber legen das für die
elektronischen Kommunikationsmittel in den verschiedenen Phasen des jeweiligen
Vergabeverfahrens erforderlichen Sicherheitsniveau fest. Dieses Niveau muss im
Verhältnis zu den verbundenen Risiken stehen. (d)
Für den Fall, dass fortgeschrittene elektronische
Signaturen im Sinne der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates[28]
erforderlich sind, akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber – solange die
Signatur gültig ist – Signaturen, die sich auf ein qualifiziertes
elektronisches Zertifikat stützen, das in der Vertrauensliste des
Kommissionsbeschlusses 2009/767/EG[29]
genannt wird und mit oder ohne sichere Signaturerstellungseinheit erstellt
wird, sofern die folgenden Bedingungen eingehalten werden: (a)
Sie müssen das geforderte Format der
fortgeschrittenen Signatur auf der Grundlage der im Beschluss 2011/130/EU[30] der Kommission festgelegten
Formate erstellen und die erforderlichen Maßnahmen treffen, um diese Formate
technisch bearbeiten zu können. (b)
Wird ein Angebot mit einem in der Vertrauensliste
registriertem qualifizierten Zertifikat unterzeichnet, dürfen sie keine
zusätzlichen Anforderungen festschreiben, die die Bieter an der Verwendung
dieser Signaturen hindern. 6.
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für die
Übermittlung der Teilnahmeanträge: (a)
Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können
schriftlich oder telefonisch gestellt werden. in letzterem Fall sind sie vor
Ablauf der Frist für den Eingang der Anträge schriftlich zu bestätigen. (b)
Die öffentlichen Auftraggeber können verlangen,
dass per Fax gestellte Teilnahmeanträge per Post oder auf elektronischem Wege
bestätigt werden, sofern dies für das Vorliegen eines gesetzlich gültigen
Nachweises erforderlich ist. Für die Zwecke von Buchstabe b präzisiert der
öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung
zur Interessensbestätigung, dass per Fax gestellte Teilnahmeanträge auf dem
Postweg oder auf elektronischem Wege zu bestätigen sind; auch
legt er die Frist für die Übermittlung einer solchen Bestätigung fest. 7.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass spätesten
zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten Termin sämtliche
nach dieser Richtlinie durchgeführten Auftragsvergabeverfahren unter Anwendung
elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere aber der elektronischen
Einreichung von Unterlagen, gemäß den Anforderungen dieser Richtlinie
durchgeführt werden. Diese Verpflichtung gilt nicht, wenn der Rückgriff
auf elektronische Mittel besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern
würde, die nicht in allen Mitgliedstaaten im Sinne von Absatz 3 allgemein
verfügbar sind. Es obliegt den öffentlichen Auftraggebern, die andere
Kommunikationsmittel für die Einreichung von Angeboten verwenden, in den
Vergabeunterlagen nachzuweisen, dass der Rückgriff auf elektronische Mittel
aufgrund der speziellen Art der mit den Wirtschaftsteilnehmern auszutauschenden
Informationen besondere Instrumente oder Dateiformate erfordern würde, die
nicht in allen Mitgliedstaaten allgemein verfügbar sind. In den folgenden Fällen wird davon ausgegangen,
dass die öffentlichen Auftraggeber legitime Gründe haben, keine elektronischen
Kommunikationsmittel für das Einreichungsverfahren zu verlangen: (a)
Die Beschreibung der technischen Spezifikationen
kann aufgrund der besonderen Art der Auftragsvergabe nicht unter Verwendung von
Dateiformaten geliefert werden, die von allgemein verbreiteten Anwendungen
unterstützt werden. (b)
Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die
sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, sind durch
Lizenzen geschützt und können vom öffentlichen Auftraggeber nicht für das
Herunterladen oder einen Fernzugang zur Verfügung gestellt werden. (c)
Die Anwendungen, die Dateiformate unterstützen, die
sich für die Beschreibung der technischen Spezifikationen eignen, verwenden
Dateiformate, die nicht mittels anderer offener oder herunterladbarer
Anwendungen gehandhabt werden können. 8.
Die öffentlichen Auftraggeber können für die
öffentliche Auftragsvergabe elektronisch verarbeitete Daten verwenden, um
Fehler zu vermeiden, aufzudecken und zu berichtigen, die in jeder Phase der
Entwicklung angemessener Instrumente auftreten können. Artikel 20
Nomenklaturen 1.
Etwaige Verweise auf Nomenklaturen im Zusammenhang
mit der öffentlichen Auftragsvergabe haben unter Zugrundelegung des
„Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge“ zu erfolgen, das mit der
Verordnung (EG) Nr. 2195/2002[31]
angenommen wurde. 2.
Die Kommission wird befugt, gemäß Artikel 89
delegierte Rechtsakte im Hinblick auf die in den Anhängen II und XVI
genannten Referenznummern zu erlassen, wenn Änderungen in der CPV-Nomenklatur
in diese Richtlinie aufzunehmen sind und sie keine Änderung des Anwendungsbereichs
dieser Richtlinie bewirken. Artikel 21
Interessenkonflikte 1.
Die Mitgliedstaaten erlassen Bestimmungen, um
Interessenkonflikte, die sich bei der Durchführung von Vergabeverfahren im
Sinne dieser Richtlinie ergeben, wirksam zu verhindern, zu ermitteln und
unmittelbar zu beheben Dies betrifft auch die Planung und Vorbereitung des
Verfahrens, die Erstellung der Vergabeunterlagen, die Auswahl der Bewerber und
Bieter sowie den Zuschlag für den Auftrag, um Wettbewerbsverzerrungen zu
verhindern und die Gleichbehandlung aller Bieter zu gewährleisten. Der Begriff „Interessenkonflikt“ deckt zumindest
alle Situationen ab, in denen die in Absatz 2 genannten Kategorien von
Personen direkt oder indirekt ein privates Interesse am Ergebnis des
Vergabeverfahrens haben, von dem man annehmen könnte, dass es die unparteiische
und objektive Ausführung ihrer Aufgaben beeinträchtigt. Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der
Ausdruck „private Interessen“ sämtliche aus familiären, gefühlsmäßigen,
wirtschaftlichen, politischen oder anderen Gründen mit den Bewerbern oder
Bietern geteilten Interessen, einschließlich kollidierender beruflicher
Interessen. 2.
Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen gelten
für Interessenkonflikte, die zumindest folgende Kategorien von Personen
umfassen: (a)
Personalmitglieder des öffentlichen Auftraggebers,
der Beschaffungsdienstleister oder Personalmitglieder anderer Dienstleister,
die an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt sind; (b)
den Vorsitzenden des öffentlichen Auftraggebers und
Mitglieder der Beschlussfassungsorgane des Auftraggebers, die – ohne unbedingt
an der Durchführung des Vergabeverfahrens beteiligt zu sein – doch das Ergebnis
dieses Verfahrens beeinflussen können. 3.
Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, dass (a)
die in Absatz 2 Buchstabe a genannten
Personalmitglieder gehalten sind, eventuelle Interessenkonflikte in Bezug auf
die Bewerber oder Bieter so bald wie möglich nach Kenntnisnahme solcher
Konflikte offen zu legen, um es dem öffentlichen Auftraggeber zu ermöglichen, Abhilfemaßnahmen
zu ergreifen; (b)
die Bewerber und Bieter gehalten sind, zu Beginn
des Vergabeverfahrens eine Erklärung zur Existenz eventuell bestehender
privilegierter Beziehungen zu den in Absatz 2 Buchstabe b genannten
Personen abzugeben, die zu Interessenkonflikten dieser Personen führen könnten.
Der öffentliche Auftraggeber legt in dem nach Artikel 85 zu erstellenden
Einzelbericht dar, ob ein Bewerber oder Bieter eine Erklärung abgegeben hat. Im Falle eines Interessenkonflikts ergreift der
öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen. Dazu zählen die Ablehnung des
betreffenden Personalmitglieds als Mitarbeiter am jeweiligen Vergabeverfahren
oder eine Neuzuweisung der Pflichten und Aufgaben an das Personalmitglied. Kann
ein Interessenkonflikt nicht anderweitig beigelegt werden, wird der Bewerber
oder Bieter vom Verfahren ausgeschlossen. Im Falle privilegierter Beziehungen unterrichtet
der öffentliche Auftraggeber unmittelbar die in Artikel 84 genannte
Aufsichtsbehörde und ergreift angemessene Maßnahmen, um einen ungebührlichen
Einfluss auf das Vergabeverfahren zu vermeiden und die Gleichbehandlung von
Bewerbern und Bietern zu gewährleisten. Kann der Interessenkonflikt nicht
anderweitig beigelegt werden, wird der Bewerber oder Bieter vom Verfahren
ausgeschlossen. 4.
Sämtliche im Sinne dieses Artikels ergriffenen
Maßnahmen sind im Einzelbericht nach Artikel 85 zu dokumentieren. Artikel 22
Rechtswidriges Verhalten Die Bewerber müssen zu Beginn des Verfahrens
eine ehrenwörtliche Erklärung abgeben, dass sie Folgendes unterlassen haben und
werden: (a)
ungebührliche Einflussnahme auf den
Entscheidungsprozess des öffentlichen Auftraggebers, um vertrauliche
Informationen zu erhalten, durch die sie ungebührliche Vorteile beim
Auftragsvergabeverfahren erlangen könnten; (b)
Vereinbarungen mit anderen Bewerbern und Bietern im
Hinblick auf eine Wettbewerbsverzerrung; (c)
willentliche Übermittlung irreführender
Informationen, die die Entscheidungen über Ausschluss, Auswahl oder
Auftragszuschlag erheblich beeinflussen könnten. TITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR ÖFFENTLICHE AUFTRÄGE KAPITEL I
Verfahren Artikel 23
Bedingungen betreffend das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen
und andere internationale Übereinkommen 1.
Sofern durch die Anhänge I, II, IV und V sowie
die Allgemeinen Anmerkungen zum Anhang 1 der Europäischen Union zum
Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen sowie die anderen
internationalen für die Union rechtsverbindlichen Übereinkommen gemäß dem
Verzeichnis in Anhang V dieser Richtlinie abgedeckt, wenden die öffentlichen
Auftraggeber auf Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und
Wirtschaftsteilnehmer aus den Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen keine
ungünstigeren Bedingungen an als auf Bauleistungen, Lieferungen,
Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Europäischen Union. Durch
die Anwendung dieser Richtlinie auf Wirtschaftsteilnehmer aus den
Unterzeichnerstaaten dieser Übereinkommen genügen die öffentlichen Auftraggeber
diesen Übereinkommen. 2.
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 89 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang V
erforderlichenfalls mittels des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen
oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen zu ändern. Artikel 24
Wahl der Verfahren 1.
Bei der Vergabe ihrer öffentlichen Aufträge wenden
die öffentlichen Auftraggeber die an diese Richtlinie angepassten nationalen
Verfahren an, sofern unbeschadet Artikel 30 ein Aufruf zum Wettbewerb im
Sinne dieser Richtlinie veröffentlicht wurde. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
öffentlichen Auftraggeber offene oder nichtoffene Verfahren im Sinne dieser
Richtlinie anwenden können. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die
öffentlichen Auftraggeber Innovationspartnerschaften im Sinne dieser Richtlinie
anwenden können. Auch können sie vorschreiben, dass die
öffentlichen Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren oder den
wettbewerblichen Dialog in de folgenden Fällen zurückgreifen können : (a)
in Bezug auf Bauarbeiten, wenn der entsprechende
Auftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der Bauarbeiten im Sinne von
Artikel 2 Absatz 8 zum Gegenstand hat oder wenn die Verhandlungen
erforderlich sind, um den juristischen oder finanziellen Rahmen des Vorhabens
abzustecken; (b)
bei öffentlichen Bauaufträgen, wenn es sich um
Bauleistungen handelt, die ausschließlich zu Forschungs-, Innovations-,
Versuchs- oder Entwicklungszwecken und nicht mit dem Ziel der Gewährleistung
der Rentabilität oder der Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten
durchgeführt werden; (c)
in Bezug auf Dienstleistungen oder Lieferungen,
wenn die technischen Spezifikationen nicht mit ausreichender Präzision unter
Verweis auf andere Standards, europäische technische Zulassungen, gemeinsame
technische Spezifikationen oder technische Referenzen im Sinne von Anhang VIII
Nummern 2 bis 5 erstellt werden können; (d)
im Falle unregelmäßiger oder inakzeptabler Angebote
im Sinne von Artikel 30 Absatz 2 als Antwort auf ein offenes oder ein
nichtoffenes Verfahren; (e)
aufgrund spezifischer Umstände, die mit der
Wesensart oder der Komplexität der Bauarbeiten, Lieferungen oder
Dienstleistungen oder der damit verbundenen Risiken einhergehen und der Auftrag
nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden kann. Die Mitgliedstaaten können beschließen, das
Verhandlungsverfahren, den wettbewerblichen Dialog und die
Innvotionspartnerschaft nicht in ihr einzelstaatliches Recht umzusetzen. 2.
Der Aufruf zum Wettbewerb kann wie folgt erfolgen: (a)
mittels einer Auftragsbekanntmachung gemäß
Artikel 47; (b)
wenn der Auftrag im Rahmen eines nichtoffenen
Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens von einem subzentralen
öffentlichen Auftraggeber mittels einer Vorinformation gemäß Artikel 46
Absatz 2 vergeben wird. In dem in Buchstabe b genannten Fall werden
Wirtschaftsteilnehmer, die auf die Veröffentlichung der Vorinformation hin ihr
Interesse bekundet haben, mittels eines „Aufrufs zur Interessensbestätigung“
gemäß Artikel 52 aufgefordert, ihr Interesse schriftlich zu bestätigen. 3.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass
öffentliche Auftraggeber auf ein Verhandlungsverfahren ohne Veröffentlichung
einer Bekanntmachung nur in den Fällen und unter den Umständen, die in
Artikel 30 ausdrücklich genannt sind, zurückgreifen können. Artikel 25
Offenes Verfahren 1.
Bei einem offenen Verfahren können alle interessierten
Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin ein Angebot abgeben. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt
mindestens 40 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Bekanntmachung. Dem Angebot beizufügen sind die geforderten
Informationen für eine qualitative Auswahl. 2.
Hat der öffentliche Auftraggeber eine
Vorinformation veröffentlicht, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient, kann
die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 1
Unterabsatz 2 dieses Artikels auf 20 Tage verkürzt werden, sofern
beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Vorinformation enthielt alle für die
Bekanntmachung nach Anhang VI Teil B Abschnitt I geforderten
Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Vorinformation vorlagen; (b)
die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der
Auftragsbekanntmachung übermittelt. 3.
Für den Fall, dass eine von den öffentlichen
Auftraggebern gebührlich belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Frist gemäß
Absatz 1 Unterabsatz 2 unmöglich macht, können sie eine Frist
festlegen, die 20 Tage nach dem Termin der Übermittlung der
Auftragsbekanntmachung nicht unterschreiten darf. 4.
Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den
Eingang der Angebote gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 um fünf Tage
verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß
Artikel 19 Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert. Artikel 26
Nichtoffenes Verfahren 1.
Bei nichtoffenen Verfahren kann jeder
Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf
Teilnahme übermitteln, indem er die geforderten Informationen für eine
qualitative Auswahl vorlegt. Die Mindestfrist für den Eingang der
Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab dem Datum, an dem die Bekanntmachung
bzw., wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb dient, der Aufruf zur
Interessensbestätigung übermittelt wird. 2.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom
öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen
dazu aufgefordert werden, können ein Angebot übermitteln. Die öffentlichen
Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am
Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. Die Frist für den Eingang der Angebote beträgt
mindestens 35 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung
zur Angebotsabgabe. 3.
Haben die öffentlichen Auftraggeber eine
Vorinformation veröffentlicht, die nicht als Aufruf zum Wettbewerb dient, kann
die Mindestfrist für den Eingang der Angebote nach Absatz 2
Unterabsatz 2 dieses Artikels auf 15 Tage verkürzt werden, sofern
beide der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Vorinformation enthielt alle für die
Bekanntmachung nach Anhang VI Teil B Abschnitt I geforderten
Informationen, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Vorinformation vorlagen; (b)
die regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung
wurde zwischen 45 Tagen und 12 Monaten vor dem Tag der Absendung der
Auftragsbekanntmachung übermittelt. 4.
Subzentrale öffentliche Auftraggeber können die
Frist für den Eingang von Angeboten im gegenseitigen Einvernehmen zwischen dem
Auftraggeber und den ausgewählten Bewerbern festlegen, vorausgesetzt, dass
allen Bewerbern dieselbe Frist für die Erstellung und Einreichung der Angebote
eingeräumt wird. Ist eine einvernehmliche Festlegung der Frist für den Eingang
der Angebote nicht möglich, setzt der öffentliche Auftraggeber eine Frist fest,
die mindestens 10 Tage ab dem Datum der Aufforderung zur Angebotsabgabe beträgt. 5.
Die Frist für den Eingang der Angebote gemäß
Absatz 2 kann um fünf Tage verkürzt werden, wenn der öffentliche
Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote gemäß Artikel 19
Absätze 3, 4 und 5 akzeptiert. 6.
Für den Fall, dass eine von den öffentlichen
Auftraggebern angemessen belegte Dringlichkeit die Einhaltung der Fristen gemäß
diesem Artikel unmöglich macht, können sie Folgendes festlegen: (a)
für den Eingang der Teilnahmeanträge eine Frist,
die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung
der Auftragsbekanntmachung; (b)
für den Eingang der Angebote eine Frist, die
mindestens 10 Tage beträgt, gerechnet ab dem Tag der Absendung der
Aufforderung zur Angebotsabgabe. Artikel 27
Verhandlungsverfahren 1.
Bei Verhandlungsverfahren kann jeder
Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Antrag auf
Teilnahme stellen, indem er die geforderten Informationen für eine qualitative
Auswahl vorlegt. In der Auftragsbekanntmachung oder der
Aufforderung zur Interessensbestätigung beschreiben die öffentlichen
Auftraggeber die Auftragsvergabe sowie die einzuhaltenden Mindestanforderungen
und spezifizieren die Zuschlagskriterien, um die Wirtschaftsteilnehmer in die
Lage zu versetzen, Art und Umfang der Auftragsvergabe in Erfahrung zu bringen
und darüber zu befinden, ob sie eine Teilnahme an den Verhandlungen beantragen
werden. In den technischen Spezifikationen erläutern die öffentlichen
Auftraggeber, welche Teile davon die Mindestanforderungen festlegen. Die Mindestfrist für den Eingang der
Teilnahmeanträge beträgt 30 Tage ab dem Datum, an dem die
Auftragsbekanntmachung oder, wenn eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb
dient, der Aufruf zur Interessensbestätigung übermittelt wird. Die Frist für
den Eingang der Angebote beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag
der Absendung des Aufrufs. Es gilt Artikel 26 Absätze 3 bis 6. 2.
Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom
öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen
dazu aufgefordert werden, können ein schriftliches Angebot übermitteln, das die
Grundlage für die späteren Verhandlungen darstellt. Die öffentlichen
Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am
Verfahren aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. 3.
Die öffentlichen Auftraggeber verhandeln mit den
Bietern über die von diesen unterbreiteten Angebote, um den Inhalt der Angebote
zu verbessern, so dass sie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Zuschlagskriterien und Mindestanforderungen besser entsprechen. Folgende Elemente dürfen im Laufe der
Verhandlungen nicht geändert werden: (a)
die Beschreibung der Auftragsvergabe; (b)
der Teil der technischen Spezifikationen, der die
Mindestanforderungen festlegt; (c)
die Zuschlagskriterien. 4.
Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge,
dass alle Bieter bei den Verhandlungen gleich behandelt werden. Insbesondere
enthalten sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch
die bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Insbesondere
sorgen sie dafür, dass alle Bieter, deren Angebote gemäß Absatz 5
nicht eliminiert wurden, schriftlich und rechtzeitig über etwaige Änderungen
der technischen Spezifikationen unterrichtet werden, die nicht die Festlegung
der Mindestanforderungen betreffen, so dass derlei Angebote geändert und
infolge dieser Änderungen modifizierte Angebote gegebenenfalls erneut
eingereicht werden können. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen
Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines an den Verhandlungen
teilnehmenden Bewerbers nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer
weitergeben. Eine solche Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern
wird nur in Bezug auf die beabsichtigte Mitteilung bestimmter Lösungen oder
anderer vertraulicher Informationen erteilt. 5.
Verhandlungsverfahren können in verschiedene
aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über
die verhandelt wird, anhand der in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung
zur Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen angegebenen
Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung, der Aufforderung zur
Interessensbestätigung oder in den Auftragsunterlagen kann der öffentliche
Auftraggeber angeben, ob er von dieser Option Gebrauch machen wird. 6.
Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber einen
Abschluss der Verhandlungen, unterrichtet er die übrigen Bieter und legt eine
gemeinsame Frist für die Einreichung neuer oder überarbeiteter Angebote fest.
Die öffentlichen Auftraggeber beurteilen die eingereichten Angebote anhand der
ursprünglich festgelegten Zuschlagskriterien und erteilen den Zuschlag gemäß
den Artikeln 66 bis 69. Artikel 28
Wettbewerblicher Dialog 1.
Bei wettbewerblichen Dialogen kann jeder
Wirtschaftsteilnehmer auf einen Aufruf zum Wettbewerb hin einen Teilnahmeantrag
stellen, indem er die geforderten Informationen für eine qualitative Auswahl
vorlegt. Die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge
beträgt mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag der Absendung der
Auftragsbekanntmachung. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom
öffentlichen Auftraggeber infolge der Bewertung der geforderten Informationen
dazu aufgefordert werden, können am Dialog teilnehmen. Die öffentlichen
Auftraggeber können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren
aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. Der Zuschlag erfolgt
allein nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a. 2.
Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen eine
Auftragsbekanntmachung, in der sie ihre Bedürfnisse und Anforderungen
formulieren, die sie in dieser Bekanntmachung und/oder in einer Beschreibung
näher erläutern. Gleichzeitig erläutern und definieren sie in denselben
Unterlagen die zugrunde gelegten Auswahlkriterien. 3.
Die öffentlichen Auftraggeber eröffnen mit den nach
den einschlägigen Bestimmungen der Artikeln 54 bis 65 ausgewählten
Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen ihre
Bedürfnisse am besten erfüllt werden können, zu ermitteln und festzulegen. Bei
diesem Dialog können sie mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte des
Auftrags erörtern. Die öffentlichen Auftraggeber tragen dafür Sorge,
dass alle Bieter bei dem Dialog gleich behandelt werden. Insbesondere enthalten
sie sich jeder diskriminierenden Weitergabe von Informationen, durch die
bestimmte Bieter gegenüber anderen begünstigt werden könnten. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen
Lösungsvorschläge oder vertrauliche Informationen eines teilnehmenden Bewerbers
nicht ohne dessen Zustimmung an die anderen Teilnehmer weitergeben. Eine solche
Zustimmung hat keine allgemeine Gültigkeit, sondern wird nur in Bezug auf die
beabsichtigte Mitteilung bestimmter Lösungen oder bestimmter anderer
vertraulicher Informationen erteilt. 4.
Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene
aufeinander folgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der in der
Dialogphase zu erörternden Lösungen anhand der in der Bekanntmachung oder in
der Beschreibung angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. In der Bekanntmachung
oder Beschreibung gibt der öffentliche Auftraggeber an, ob er von dieser Option
Gebrauch machen werden. 5.
Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort,
bis er die Lösung bzw. die Lösungen ermitteln kann, mit denen seine Bedürfnisse
erfüllt werden können. 6.
Nachdem die öffentlichen Auftraggeber den Dialog
für abgeschlossen erklärt und die Teilnehmer entsprechend informiert haben,
fordern sie diese auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der
Dialogphase näher ausgeführten Lösungen ihr endgültiges Angebot einzureichen.
Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen
Einzelheiten enthalten. 7.
Die öffentlichen Auftraggeber beurteilen die
eingereichten Angebote anhand der in der Auftragsbekanntmachung oder in der
Beschreibung festgelegten Zuschlagskriterien. Um die finanziellen Verpflichtungen oder andere
Auftragsbedingungen abschließend festzulegen, darf der öffentliche Auftraggeber
erforderlichenfalls die endgültigen Auftragsbedingungen mit dem Bieter
aushandeln, dessen Angebot als das wirtschaftlich günstigste im Sinne von
Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe a ermittelt wurde, sofern diese
Verhandlungen nicht dazu führen, dass wesentliche Aspekte des Angebots oder der
öffentlichen Auftragsvergabe geändert werden, einschließlich der in der
Auftragsbekanntmachung oder der Beschreibung dargelegten Bedürfnisse und
Anforderungen, und sofern dies nicht die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung
oder Diskriminierung mit sich bringt. 8.
Die öffentlichen Auftraggeber können Prämien oder
Zahlungen an die Teilnehmer am Dialog vorsehen. Artikel 29
Innovationspartnerschaft 1.
Bei Innovationspartnerschaften kann jeder
Wirtschaftsteilnehmer auf eine Auftragsbekanntmachung hin einen Teilnahmeantrag
stellen, um eine strukturierte Partnerschaft für die Entwicklung eines
innovativen Produkts bzw. innovativer Bauleistungen oder Dienstleistungen und
den anschließenden Erwerb dieses Produkts bzw. dieser Leistungen zu bilden,
sofern das vereinbarte Leistungs- und Kostenniveau eingehalten wird. 2.
Die Partnerschaft wird entsprechend dem Forschungs-
und Innovationsprozess in aufeinander folgenden Phasen strukturiert und kann
bis zur Herstellung der zu liefernden Güter oder bis zur Erbringung der
Dienstleistungen reichen.. Darin festgelegt werden die vom Partner zu
erreichenden Zwischenziele sowie die Zahlung der Vergütung in angemessenen
Tranchen. Auf der Grundlage dieser Ziele kann der öffentliche Auftraggeber am
Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Partnerschaft beendet und ein
neues Vergabeverfahren für die übrigen Phasen einleitet, sofern er die
entsprechenden Rechte an geistigem Eigentum erworben hat. 3.
Der Auftrag wird gemäß den Vorschriften für ein
Verhandlungsverfahren im Sinne von Artikel 27 vergeben. Bei der Auswahl der Bewerber achten die
öffentlichen Auftraggeber insbesondere auf Kriterien, die die Fähigkeiten und
Erfahrungen des Bieters auf dem Gebiet der Forschung und Entwicklung sowie die
Ausarbeitung innovativer Lösungen betreffen. Die öffentlichen Auftraggeber
können die Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren
aufgefordert werden, gemäß Artikel 64 begrenzen. Lediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die vom
öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der angeforderten
Informationen eine Aufforderung erhalten haben, können Forschungs- und Innovationsprojekte
einreichen, die auf die Abdeckung der vom öffentlichen Auftraggeber genannten
Bedürfnisse abzielen, die von den bereits vorhandenen Lösungen nicht erfüllt
werden können. Der Zuschlag erfolgt allein nach dem Kriterium des
wirtschaftlich günstigsten Angebots im Sinne von Artikel 66 Absatz 1
Buchstabe a. 4.
Die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die
Dauer und der Wert der einzelnen Phasen müssen dem Innovationsgrad der
vorgeschlagenen Lösung und der Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten,
die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen
Lösung erforderlich sind, Rechnung tragen. Der Wert und die Dauer eines
Auftrags für den Erwerb der entsprechenden Lieferungen, Dienst- oder
Bauleistungen hat sich innerhalb angemessener Grenzen zu bewegen, wobei die
Abdeckung der Kosten, einschließlich jener, die für die Entwicklung einer
innovativen Lösung angefallen sind, und das Erfordernis der Erzielung eines
angemessenen Gewinns zu berücksichtigen sind. Die öffentlichen Auftraggeber dürfen
Innovationspartnerschaften nicht missbräuchlich oder in einer Weise anwenden,
durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. Artikel 30
Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung 1.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass
öffentliche Auftraggeber in den in den Absätzen 2 bis 5 genannten Fällen
Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben
können: 2.
Bei öffentlichen Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
kann unter folgenden Umständen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung zurückgegriffen werden: (a)
wenn im Rahmen eines offenen oder nichtoffenen
Verfahrens keine oder keine geeigneten Angebote oder keine Teilnahmeanträge
abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsbedingungen nicht
grundlegend geändert werden und sofern der Kommission oder der gemäß
Artikel 84 benannten nationalen Aufsichtsbehörde auf Anforderung ein
Bericht vorgelegt wird; (b)
sofern das Ziel der Auftragsvergabe die Schaffung
oder der Erwerb eines Kunstwerks ist; (c)
wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten
Wirtschaftsteilnehmer erbracht bzw. bereitgestellt werden können: i) nicht vorhandener Wettbewerb aus
technischen Gründen; ii) Schutz von Patenten, Urheberrechten und
anderen Rechten an geistigem Eigentum; iii) Schutz sonstiger ausschließlicher
Rechte. Diese Ausnahme gilt nur dann, wenn es keine
vernünftige Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb
nicht das Ergebnis einer künstlichen Einschränkung der Auftragsvergabeparameter
ist; (d)
soweit dies unbedingt erforderlich ist, wenn
äußerst dringende Gründe im Zusammenhang mit Ereignissen höherer Gewalt es
nicht zulassen, die Fristen einzuhalten, die für die offenen, die nichtoffenen
oder die Verhandlungsverfahren vorgeschrieben sind; die angeführten Umstände
zur Begründung der äußersten Dringlichkeit dürfen auf keinen Fall den
öffentlichen Auftraggebern zuzuschreiben sein. Für die Zwecke von Buchstabe a gilt ein
Angebot nicht als geeignet, sofern –
es unregelmäßig oder inakzeptabel ist, und –
wenn es völlig irrelevant für den Auftrag ist und
die in den Auftragsunterlagen genannten Bedürfnisse des öffentlichen
Auftraggebers nicht decken kann. Insbesondere sind Angebote als unregelmäßig
anzusehen, wenn sie den Auftragsunterlagen nicht entsprechen oder wenn die
angebotenen Preise von den üblichen Wettbewerbskräften abgeschirmt werden. Insbesondere in den folgenden Fällen sind die Angebote
als inakzeptabel anzusehen: (a)
sie sind zu spät eingegangen; (b)
sie wurden von Bietern ohne die erforderlichen
Qualifikationen eingereicht; (c)
ihr Preis übersteigt das Budget des öffentlichen
Auftraggebers, so wie es vor der Lancierung des Vergabeverfahrens festgelegt
worden war; die vorherige Festlegung des Budgets ist schriftlich zu
dokumentieren; (d)
die Angebote wurden im Sinne von Artikel 69
als ungewöhnlich niedrig befunden. 3.
Bei öffentlichen Lieferaufträgen kann unter
folgenden Umständen auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung
zurückgegriffen werden: (a)
wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die
ausschließlich zu Forschungs-, Versuchs-, Untersuchungs- oder
Entwicklungszwecken hergestellt werden; unter diese Bestimmung fällt nicht eine
Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit des Erzeugnisses oder zur
Deckung der Forschungs- und Entwicklungskosten; (b)
bei zusätzlichen Lieferungen des ursprünglichen
Unternehmers, die entweder zur teilweisen Erneuerung von gelieferten Waren oder
Einrichtungen oder zur Erweiterung von Lieferungen oder bestehenden
Einrichtungen bestimmt sind, wenn ein Wechsel des Unternehmers dazu führen
würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren mit unterschiedlichen
technischen Merkmalen kaufen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit
oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit
sich bringen würde; die Laufzeit dieser Aufträge sowie der wiederkehrenden
Aufträge darf in der Regel drei Jahre nicht überschreiten; (c)
wenn es sich bei auf einer Warenbörse oder anderen
vergleichbaren Märkten wie Strombörsen notierte und gekaufte Lieferungen
handelt; (d)
wenn Waren zu besonders günstigen Bedingungen bei
Lieferanten, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder bei
Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder eines in den
Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats vorgesehenen
gleichartigen Verfahrens erworben werden. 4.
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung kann für öffentliche Dienstleistungsaufträge vorgesehen werden,
wenn der betreffende Auftrag im Anschluss an einen gemäß dieser Richtlinie
durchgeführten Wettbewerb nach den einschlägigen Bestimmungen an den Gewinner
oder einen der Gewinner des Wettbewerbs vergeben wird; im letzteren Fall müssen
alle Gewinner des Wettbewerbs zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert
werden. 5.
Das Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung kann bei neuen Bau- oder Dienstleistungen vorgesehen werden, die
in der Wiederholung ähnlicher Bau- oder Dienstleistungen bestehen, die von
demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben
werden, der den ursprünglichen Auftrag erhalten hat, sofern sie einem
Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Auftrags
war, der nach einem Verfahren im Sinne von Artikel 24 Absatz 1
vergeben wurde. Im Grundprojekt sind der Umfang möglicher zusätzlicher
Bauarbeiten oder Dienstleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie
vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung dieses Verfahrens
wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das erste Projekt angegeben; der für die Fortführung der Bau- oder Dienstleistungen in Aussicht
genommene Gesamtauftragswert wird vom öffentlichen Auftraggeber bei der
Anwendung des Artikels 4 berücksichtigt. Dieses Verfahren darf jedoch nur binnen drei
Jahren nach Abschluss des ursprünglichen Auftrags angewandt werden. KAPITEL II
Methoden und Instrumente für die elektronische Auftragsvergabe und für
Sammelbeschaffungen Artikel 31
Rahmenvereinbarungen 1.
Die öffentlichen Auftraggeber können
Rahmenvereinbarungen abschließen, sofern sie die in dieser Richtlinie genannten
Verfahren anwenden. Bei einer Rahmenvereinbarung handelt es sich um
eine Vereinbarung zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und
einem oder mehreren Wirtschaftsteilnehmern, die dazu dient, die Bedingungen für
die Aufträge, die im Laufe eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen,
festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis und gegebenenfalls die in
Aussicht genommene Menge. Mit Ausnahme angemessen begründeter Sonderfälle,
in denen dies insbesondere aufgrund des Gegenstands der Rahmenvereinbarung
gerechtfertigt werden kann, beträgt die Laufzeit der Rahmenvereinbarung maximal
vier Jahre. 2.
Aufträge, die auf einer Rahmenvereinbarung beruhen,
werden nach den in diesem Absatz und in den Absätzen 3 und 4 beschriebenen
Verfahren vergeben. Diese Verfahren dürfen nur zwischen jenen
öffentlichen Auftraggebern angewandt werden, die zu diesem Zweck im Aufruf zum Wettbewerb
oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung klar genannt werden, und
jenen Wirtschaftsteilnehmern, die ursprünglich Vertragspartei der
Rahmenvereinbarung waren. Bei auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden
Aufträgen dürfen keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen dieser
Rahmenvereinbarung vorgenommen werden; dies ist
insbesondere für den in Absatz 3 genannten Fall zu beachten. Die öffentlichen Auftraggeber wenden das
Instrument der Rahmenvereinbarung nicht missbräuchlich oder in einer Weise an,
durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird. 3.
Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen
Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf dieser Rahmenvereinbarung
beruhenden Aufträge entsprechend den Bedingungen der Rahmenvereinbarung
vergeben. Für die Vergabe der Aufträge kann der öffentliche
Auftraggeber den an der Rahmenvereinbarung beteiligten Wirtschaftsteilnehmer
schriftlich konsultieren und ihn dabei auffordern, sein Angebot
erforderlichenfalls zu vervollständigen. 4.
Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehr als einem
Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, kann sie auf eine der beiden nachfolgend
genannten Weisen ausgeführt werden: (a)
gemäß den Bedingungen der Rahmenvereinbarung, ohne
Neueröffnung des Wettbewerbs, wenn in der Rahmenvereinbarung alle Bedingungen
für die Erbringung bzw. Bereitstellung der betreffenden Bauarbeiten,
Dienstleistungen und Lieferungen sowie die objektiven Bedingungen für die
Auswahl der Wirtschaftsteilnehmer festgelegt werden, die sie als Partei der
Rahmenvereinbarung ausführen werden; die letztgenannten Bedingungen sind in den
Auftragsunterlagen zu nennen; (b)
sofern nicht alle Bedingungen zur Erbringung der
Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen in der Rahmenvereinbarung genannt
werden, mittels der Neueröffnung des Wettbewerbs zwischen den
Wirtschaftsteilnehmern, die Parteien der Rahmenvereinbarung sind. 5.
Der in Absatz 4 Buchstabe b genannte
Wettbewerb beruht auf denselben Bedingungen wie der Abschluss der
Rahmenvereinbarung und erforderlichenfalls auf präziser formulierten
Bedingungen sowie gegebenenfalls auf weiteren Bedingungen, die in den
Spezifikationen der Rahmenvereinbarung in Übereinstimmung mit dem folgenden
Verfahren genannt werden: (a)
Vor Vergabe jedes Einzelauftrags konsultieren die
öffentlichen Auftraggeber schriftlich die Wirtschaftsteilnehmer, die in der
Lage sind, den Auftrag auszuführen. (b)
Die öffentlichen Auftraggeber setzen eine
hinreichende Frist für die Abgabe der Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei berücksichtigen sie unter anderem die Komplexität des
Auftragsgegenstands und die für die Übermittlung der Angebote erforderliche
Zeit. (c)
die Angebote sind schriftlich einzureichen und
dürfen bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nicht geöffnet werden; (d)
Die öffentlichen Auftraggeber vergeben die
einzelnen Aufträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den
Spezifikationen der Rahmenvereinbarung genannten Zuschlagskriterien das jeweils
beste Angebot vorgelegt hat. Artikel 32
Dynamische Beschaffungssysteme 1.
Für Beschaffungen von marktüblichen Waren bzw.
Leistungen, bei denen die allgemein auf dem Markt verfügbaren Merkmale den
Anforderungen der öffentlichen Auftraggeber genügen, können letztere auf ein
dynamisches Beschaffungssystem zurückgreifen. Beim dynamischen Beschaffungssystem
handelt es sich um ein vollelektronisches Verfahren, das jedem
Wirtschaftsteilnehmer offen steht, der die Eignungskriterien erfüllt. 2.
Bei der Auftragsvergabe über ein dynamisches
Beschaffungssystem befolgen die öffentlichen Auftraggeber die Vorschriften für
das nichtoffene Verfahren. Alle Bewerber, die die Auswahlkriterien erfüllen,
werden zum System zugelassen. Die Zahl der zum System zugelassenen Bewerber
darf nicht nach Artikel 64 begrenzt werden. Die gesamte Kommunikation im
Zusammenhang mit dem dynamischen Beschaffungssystem erfolgt elektronisch im
Sinne der Artikel 19 Absätze 2 bis 6. 3.
Für die Zwecke der Auftragsvergabe über ein
dynamisches Beschaffungssystem verfahren die öffentlichen Auftraggeber wie
folgt: (a)
sie veröffentlichen einen Aufruf zum Wettbewerb, in
dem sie präzisieren, dass es sich um ein dynamisches Beschaffungssystem
handelt; (b)
in den Spezifikationen geben sie mindestens die Art
und geschätzte Quantität der geplanten Beschaffungen an, sowie alle
erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete
elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen und Spezifikationen
der Verbindung; (c)
sie bieten gemäß Artikel 51 einen
uneingeschränkten und vollständigen direkten Zugang zu den Spezifikationen und
sonstigen zusätzlichen Unterlagen, solange das System Gültigkeit hat. 4.
Die öffentlichen Auftraggeber räumen während der
gesamten Dauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer
die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System unter den in Absatz 2
genannten Bedingungen zu beantragen. Die öffentlichen Auftraggeber bringen ihre
Bewertung derartiger Anträge auf der Grundlage der Bewertungskriterien
innerhalb von 10 Arbeitstagen nach deren Eingang zum Abschluss. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet den
Wirtschaftsteilnehmer gemäß Unterabsatz 1 zum frühestmöglichen Zeitpunkt
darüber, ob er zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen
wurde. 5.
Die öffentlichen Auftraggeber fordern alle
qualifizierten Teilnehmer gemäß Artikel 52 auf, ein Angebot für jeden
einzelne Auftragsvergabe über das dynamische Beschaffungssystem zu
unterbreiten. Sie erteilen dem Bieter mit dem besten Angebot den
Zuschlag auf der Grundlage der Zuschlagskriterien, die in der Bekanntmachung
für das dynamische Beschaffungssystem oder, wenn eine Vorinformation als Aufruf
zum Wettbewerb dient, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung genannt
wurden. Diese Kriterien können gegebenenfalls in der Aufforderung zur
Angebotsabgabe genauer formuliert werden. 6.
Die öffentlichen Auftraggeber nennen im Aufruf zum
Wettbewerb die Existenzdauer des dynamischen Beschaffungssystems. Unter
Verwendung folgender Standardformulare unterrichten sie die Kommission über
eine etwaige Änderung dieser Dauer: (a)
wird die Dauer ohne Einstellung des Systems
geändert, ist das ursprünglich für den Aufruf zum Wettbewerb für das dynamische
Beschaffungssystem verwendete Formular zu nutzen; (b)
wird das System eingestellt, muss eine
Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 48 erfolgen. 7.
Den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern oder den am
dynamischen Beschaffungssystem teilnehmenden Parteien dürfen keine
Bearbeitungsgebühren in Rechnung gestellt werden. Artikel 33
Elektronische Auktionen 1.
Die öffentlichen Auftraggeber können auf
elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten revidierte
Preise und/ oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende
Werte vorgelegt werden. Zu diesem Zweck verwenden die öffentlichen
Auftraggeber ein repetitives elektronisches Verfahren (elektronische Auktion),
das nach einer vollständigen ersten Bewertung der Angebote eingesetzt wird,
denen anhand automatischer Bewertungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird. 2.
Bei der Anwendung des offenen oder nichtoffenen
Verfahrens oder des Verhandlungsverfahrens können die öffentlichen Auftraggeber
beschließen, dass dem Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag eine
elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Spezifikationen des Auftrags
hinreichend präzise beschrieben werden können. Eine elektronische Auktion kann unter den gleichen
Bedingungen bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien einer
Rahmenvereinbarung nach Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe b und bei
einem Aufruf zum Wettbewerb hinsichtlich der im Rahmen des in Artikel 32
genannten dynamischen Beschaffungssystems zu vergebenden Aufträge durchgeführt
werden. 3.
Die elektronische Auktion beruht auf einem der
nachfolgend genannten Kriterien: (a)
allein auf dem Preis, wenn das Angebot mit den
günstigsten Kosten den Zuschlag erhält; (b)
auf dem Preis und/ oder auf den neuen Werten
der in den Spezifikationen genannten Angebotskomponenten, wenn das
wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag für den Auftrag erhält. 4.
Öffentliche Auftraggeber, die eine elektronische
Auktion durchzuführen beabsichtigen, weisen in der Auftragsbekanntmachung oder
in der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin. Diese
Spezifikationen müssen zumindest die in Anhang VII vorgesehenen Angaben
enthalten. 5.
Vor der Durchführung einer elektronischen Auktion
nehmen die öffentlichen Auftraggeber anhand des bzw. der Zuschlagskriterien und
der dafür festgelegten Gewichtung eine erste vollständige Bewertung der
Angebote vor. Ein Angebot gilt als zulässig, wenn es von einem
qualifizierten Bieter und in Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen
eingereicht wurde. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet
haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der
elektronischen Auktion aufgefordert, wobei ab dem genannten Termin und
Zeitpunkt die Verbindungen gemäß der in der Aufforderung genannten Anweisungen
zu nutzen sind. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinander folgende
Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der
Aufforderungen beginnen. 6.
Erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den
Zuschlag, so wird der Aufforderung das Ergebnis einer vollständigen Bewertung
des Angebots des betreffenden Bieters, die entsprechend der Gewichtung nach
Artikel 66 Absatz 5 Unterabsatz 1 durchgeführt wurde, beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die
mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die
automatische Neueinordnung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen
und/ oder den neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch
die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich
günstigsten Angebots hervor, so wie sie in der Bekanntmachung, die als Aufruf
zum Wettbewerb dient, oder in den Spezifikationen angegeben ist. Zu diesem
Zweck sind etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert auszudrücken. Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne
Variante eine gesonderte Formel angegeben. 7.
Die öffentlichen Auftraggeber übermitteln allen
Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich
zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit
ihr jeweiliger Rang bekannt ist; auch können sie, sofern
dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten
Preisen oder Werten und die Zahl der Teilnehmer in jeder Auktionsphase bekannt
geben. Sie dürfen jedoch keinesfalls während der Phasen der elektronischen
Auktion die Identität der Bieter offen legen. 8.
Die öffentlichen Auftraggeber schließen die
elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen
ab: (a)
zum zuvor genannten Termin und Zeitpunkt; (b)
wenn sie keine neuen Preise oder neuen Werte mehr
erhalten, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern
sie zuvor den Zeitpunkt genannt haben, der nach Eingang der letzten Einreichung
vergangen sein muss, bevor sie die elektronische Auktion abschließen; (c)
wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen
erfüllt ist. Wenn die öffentlichen Auftraggeber beschlossen
haben, die elektronische Auktion gemäß Buchstabe c, gegebenenfalls kombiniert
mit dem Verfahren nach Buchstabe b, abzuschließen, wird in der
Aufforderung zur Teilnahme an der Auktion der Zeitplan für jede Auktionsphase
angegeben. 9.
Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt
der öffentliche Auftraggeber den Auftrag gemäß Artikel 66 entsprechend den
Ergebnissen der elektronischen Auktion. Artikel 34
Elektronische Kataloge 1.
Schreiben die öffentlichen Auftraggeber den
Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel im Sinne von Artikel 19
vor, können sie festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen
Katalogs übermittelt werden. Die Mitgliedstaaten können die Verwendung
elektronischer Kataloge im Zusammenhang mit bestimmten Formen der
Auftragsvergabe verbindlich vorschreiben. In Form eines elektronischen Katalogs übermittelten
Angeboten können weitere, das Angebot ergänzende Unterlagen beigefügt werden. 2.
Bewerber oder Bieter erstellen elektronische
Kataloge, um an einer bestimmten Auftragsvergabe gemäß den vom öffentlichen
Auftraggeber festgelegten technischen Spezifikationen und dem von ihm
vorgeschriebenen Format teilzunehmen. Zudem müssen elektronische Kataloge den
Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie etwaigen
zusätzlichen vom öffentlichen Auftraggeber gemäß Artikel 19 festgelegten
Bestimmungen genügen. 3.
Wird die Vorlage von Angeboten in Form
elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, (a)
weisen die öffentlichen Auftraggeber in der
Auftragsbekanntmachung oder, sofern eine Vorinformation als Aufruf zum
Wettbewerb dient, der Aufforderung zur Interessensbestätigung darauf hin; (b)
nennen sie in den Spezifikationen alle
erforderlichen Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 5 betreffend das
Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen
Vorkehrungen und Spezifikationen der Verbindung für den Katalog. 4.
Wurde mit einem oder mehreren
Wirtschaftsteilnehmern eine Rahmenvereinbarung infolge der Einreichung der
Angebote in Form elektronischer Kataloge geschlossen, können die öffentlichen
Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für
Einzelaufträge auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt. In einem
solchen Fall greifen die öffentlichen Auftraggeber auf eine der folgenden
alternativen Methoden zurück: (a)
Aufforderung der Bieter, ihre elektronischen
Kataloge an die Anforderungen des besagten Einzelauftrags anzupassen und erneut
einzureichen; (b)
Unterrichtung der Bieter, dass sie den bereits
eingereichten Katalogen die Informationen entnehmen werden („Punch out“), die
erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des besagten
spezifischen Auftrags angepasst sind; sofern der Rückgriff auf diese Methode in
den Auftragsunterlagen für die Rahmenvereinbarung angekündigt wurde. 5.
Leiten die öffentlichen Auftraggeber gemäß
Absatz 4 Buchstabe b einen erneuten Aufruf zum Wettbewerb für
bestimmte Aufträge ein, so nennen sie Termin und Zeitpunkt, zu denen sie die
zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des besagten spezifischen
Auftrags angepasst sind, sammeln werden, und den Bietern die Möglichkeit geben,
eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Die öffentlichen Auftraggeber sehen einen
angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung
der Informationen vor. Vor dem Zuschlag legen die öffentlichen
Auftraggeber dem jeweiligen Bieter die gesammelten Informationen vor, so dass
er Gelegenheit erhält, die Korrektheit des so erstellten Angebots anzufechten
oder zu bestätigen. 6.
Die öffentlichen Auftraggeber können Aufträge auf
der Grundlage des dynamischen Beschaffungssystems mittels eines „Punch out“
erstellen, sofern dem Antrag auf Teilnahme an diesem System ein elektronischer
Katalog im Sinne der vom öffentlichen Auftraggeber festgelegten technischen
Spezifikationen und des von ihm vorgeschriebenen Formats beigefügt ist. Dieser
Katalog ist von den Bewerbern auszufüllen, sobald der öffentliche Auftraggeber
sie von seiner Absicht in Kenntnis setzt, Angebote mittels eines „Punch out“ zu
erstellen. Das „Punch out“ ist gemäß Absatz 4 Buchstabe b und
Absatz 5 durchzuführen. Artikel 35
Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen 1.
Die öffentlichen Auftraggeber können Bauleistungen,
Lieferungen und/ oder Dienstleistungen von oder durch zentrale
Beschaffungsstellen erwerben. 2.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
öffentlichen Auftraggeber auf zentrale Beschaffungstätigkeiten zurückgreifen
können, die von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen zentralen
Beschaffungsstellen angeboten werden. 3.
Ein öffentlicher Auftraggeber kommt seinen
Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie nach, wenn er
Beschaffungstätigkeiten im Rahmen zentraler Beschaffungen tätigt, und zwar in
dem Maße, wie die betreffenden Vergabeverfahren und ihre Durchführung in allen
Phasen von der zentralen Beschaffungsstelle allein geleitet werden, d. h.
ab der Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zum Auslaufen des
Vertrags bzw. der Verträge. Wenn bestimmte Phasen des Vergabeverfahrens oder
der Ausführung der Verträge vom betreffenden öffentlichen Auftraggeber
realisiert werden, bleibt der öffentliche Auftraggeber für die Erfüllung der
Verpflichtungen im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm durchgeführten
Phasen verantwortlich. 4.
Alle von der zentralen Beschaffungsstelle
durchgeführten Vergabeverfahren sind im Sinne von Artikel 19 mit
elektronischen Kommunikationsmitteln abzuwickeln. 5.
Die öffentlichen Auftraggeber können - ohne die in
dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren anzuwenden - eine zentrale
Beschaffungsstelle zur Durchführung der zentralen Beschaffungstätigkeiten wählen. Dies gilt auch für den Fall, dass die zentrale Beschaffungsstelle
dafür vergütet wird. 6.
Zentrale Beschaffungsstellen sorgen dafür, dass
sämtliche im Laufe der Ausführung von Aufträgen, Rahmenvereinbarungen oder
dynamischen Beschaffungssystemen, die sie im Laufe ihrer zentralen
Beschaffungstätigkeiten abschließen bzw. auf die sie zurückgreifen, getätigten
Transaktionen dokumentiert werden. Artikel 36
Nebenbeschaffungstätigkeiten Die Erbringer von Nebenbeschaffungstätigkeiten
werden in Übereinstimmung mit den in dieser Richtlinie beschriebenen
Vergabeverfahren ausgewählt. Artikel 37
Gelegentliche gemeinsame Auftragsvergabe 1.
Ein oder mehrere öffentliche Auftraggeber können
sich darauf verständigen, eine bestimmte Auftragsvergabe gemeinsam
durchzuführen. 2.
Führt ein öffentlicher Auftraggeber die
betreffenden Vergabeverfahren in allen Phasen. d. h. ab der
Veröffentlichung eines Aufrufs zur Angebotsabgabe bis zur Beendigung des
Auftrags bzw. der Aufträge allein aus, ist dieser öffentliche Auftraggeber
allein für die Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie
verantwortlich. Wenn die Durchführung der Vergabeverfahren und die
Ausführung der Aufträge von mehr als einem der teilnehmenden öffentlichen
Auftraggeber realisiert werden, bleibt jeder öffentliche Auftraggeber für die
Erfüllung der Pflichten im Sinne dieser Richtlinie für die von ihm
durchgeführten Phasen verantwortlich. Artikel 38
Gemeinsame Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber aus unterschiedlichen
Mitgliedstaaten 1.
Unbeschadet Artikel 11 können öffentliche
Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten gemeinsam öffentliche Aufträge
vergeben, indem sie auf eines der in diesem Artikel genannten Mittel
zurückgreifen. 2.
Mehrere öffentliche Auftraggeber können
Bauleistungen, Lieferungen und/ oder Dienstleistungen von oder durch
zentrale Beschaffungsstellen erwerben, die in einem anderen Mitgliedstaat
belegen sind. In diesem Fall wird das Vergabeverfahren gemäß den
einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die
zentrale Beschaffungsstelle belegen ist. 3.
Mehrere öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen
Mitgliedstaaten können gemeinsam einen öffentlichen Auftrag vergeben. In diesem
Fall schließen die öffentlichen Auftraggeber eine Vereinbarung ab, in der
Folgendes festgelegt wird: (a)
die nationalen Bestimmungen, die auf das
Vergabeverfahren Anwendung finden; (b)
die interne Organisation des Vergabeverfahrens,
einschließlich der Handhabung des Verfahrens, der Aufteilung der
Zuständigkeiten, der Verteilung der zu beschaffenden Bauleistungen, Lieferungen
oder Dienstleistungen und des Abschlusses der Aufträge. Bei der Festlegung des anwendbaren
einzelstaatlichen Rechts gemäß Buchstabe a können die öffentlichen
Auftraggeber die Bestimmungen eines Mitgliedstaats wählen, in dem zumindest
eine der beteiligten Behörden belegen ist. 4.
Haben mehrere öffentliche Auftraggeber aus
verschiedenen Mitgliedstaaten eine gemeinsame juristische Person,
einschließlich eines Europäischen Verbunds für territoriale Zusammenarbeit im
Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und
des Rates[32]
oder andere Einrichtungen nach EU-Recht gegründet, einigen sich die
teilnehmenden öffentlichen Auftraggeber per Beschluss der zuständigen Stelle
der gemeinsamen juristischen Person auf die anwendbaren nationalen
Vergaberegeln eines der folgenden Mitgliedstaaten: (a)
die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in
dem die gemeinsame juristische Person ihren eingetragenen Sitz hat; (b)
die nationalen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in
dem die gemeinsame juristische Person ihre Tätigkeiten ausübt. Diese Vereinbarung gilt entweder für eine
unbestimmte Frist, wenn dies im Gründungsrechtsakt der gemeinsamen juristischen
Person festgelegt wurde, oder kann auf einen bestimmten Zeitraum, bestimmte
Arten von Aufträgen oder einen oder mehrere Auftragszuschlag bzw. -zuschläge
beschränkt werden. 5.
Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des
anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts nicht vorhanden, werden die
einzelstaatlichen Bestimmungen für den Auftragszuschlag nach folgenden Regeln
festgelegt: (a)
wird das Verfahren von einem teilnehmenden
öffentlichen Auftraggeber im Namen der anderen durchgeführt oder gehandhabt,
gelten die einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats dieses
öffentlichen Auftraggebers; (b)
wird das Verfahren von einem teilnehmenden
öffentlichen Auftraggeber nicht im Namen der anderen durchgeführt oder
gehandhabt und (a)
betrifft einen Bauauftrag, wenden die öffentlichen
Auftraggeber die einzelstaatlichen Vorschriften des Mitgliedstaats an, in dem
die meisten Bauarbeiten belegen sind; (b)
betrifft einen Dienstleistungs- oder Lieferauftrag,
wenden die öffentlichen Auftraggeber die nationalen Bestimmungen des
Mitgliedstaats an, in dem der Großteil der Dienstleistungen oder Lieferungen
erbracht wird; (c)
für den Fall, dass es nicht möglich ist, das
anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß der Buchstaben a oder b anzuwenden,
wenden die öffentlichen Auftraggeber die einzelstaatlichen Bestimmungen des
Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers an, der den größten Teil der Kosten
trägt. 6.
Ist eine Vereinbarung zur Festlegung des
anwendbaren öffentlichen Auftragsvergaberechts im Sinne von Absatz 4 nicht
vorhanden, werden die einzelstaatlichen Bestimmungen für die von den
gemeinsamen juristischen Personen, die von mehreren öffentlichen Auftraggebern
aus verschiedenen Mitgliedstaaten gegründet wurden, durchgeführten
Vergabeverfahren nach folgenden Regeln festgelegt: (a)
wird das Verfahren vom zuständigen Organ der
gemeinsamen juristischen Person durchgeführt oder gehandhabt, finden die
einzelstaatlichen Bestimmungen des Mitgliedstaats, in dem die juristische
Person ihren eingetragenen Sitz hat, Anwendung; (b)
wird das Verfahren von einem Mitglied der
juristischen Person im Namen dieser juristischen Person durchgeführt, gelten
die Regeln von Absatz 5 Buchstaben a und b; (c)
für den Fall, dass es nicht möglich ist, das
anwendbare einzelstaatliche Recht gemäß Absatz 5 Buchstaben a oder b
anzuwenden, wenden die öffentlichen Auftraggeber die einzelstaatlichen
Bestimmungen des Mitgliedstaats an, in dem die juristische Person ihren
eingetragenen Sitz hat. 7.
Ein oder mehrere öffentliche/r Auftraggeber
kann/können Einzelaufträge mittels einer Rahmenvereinbarung vergeben, die von
oder gemeinsam mit einem in einem anderen Mitgliedstaat belegenen öffentlichen Auftraggeber
geschlossen wurde, sofern die Rahmenvereinbarung spezifische Vorschriften
enthält, die den bzw. die jeweiligen öffentlichen Auftraggeber zur Vergabe von
Einzelaufträgen befugen. 8.
Beschlüsse über die Vergabe öffentlicher Aufträge
bei der grenzübergreifenden öffentlichen Auftragsvergabe unterliegen den
üblichen Nachprüfungsmechanismen, die im einzelstaatlichen Recht verankert
sind. 9.
Damit die Nachprüfungsmechanismen wirksam greifen,
sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die Beschlüsse der für die Nachprüfung
zuständigen Stellen im Sinne der Richtlinie 89/665/EWG des Rates[33], die in anderen
Mitgliedstaaten belegen sind, gemäß der einzelstaatlichen Rechtsordnung in
jeder Hinsicht ausgeführt werden, sofern derlei Beschlüsse in ihrem
Hoheitsgebiet niedergelassene öffentliche Auftraggeber umfassen, die an der
besagten grenzübergreifenden öffentlichen Auftragsvergabe beteiligt sind. KAPITEL III
Ablauf des Verfahrens Abschnitt 1
Vorbereitung Artikel 39
Vorherige Marktkonsultationen 1.
Vor der Lancierung eines Vergabeverfahrens können
die öffentlichen Auftraggeber Marktkonsultationen durchführen, um die Struktur,
die Möglichkeiten und die Fähigkeit des Marktes zu bewerten und die
Wirtschaftsteilnehmer über ihre Auftragsvergabepläne und -anforderungen zu
unterrichten. Zu diesem Zweck können die öffentlichen
Auftraggeber den Rat von unterstützenden Verwaltungsstrukturen oder Dritten
bzw. Marktteilnehmern einholen oder akzeptieren, sofern dieser Rat nicht
wettbewerbsschädigend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der
Nichtdiskriminierung und der Transparenz verstößt. 2.
Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit ihnen in
Verbindung stehendes Unternehmen den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war
auf andere Art und Weise an der Ausarbeitung des Vergabeverfahrens beteiligt,
ergreift der öffentliche Auftraggeber angemessene Maßnahmen, um
sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bewerbers oder
Bieters nicht verzerrt wird. Derlei Maßnahmen umfassen die Unterrichtung
anderer Bewerber oder Bieter in Bezug auf alle einschlägigen Informationen, die
im Zusammenhang mit der Einbeziehung des Bewerbers oder Bieters in die
Ausarbeitung des Vergabeverfahrens und die Festlegung angemessener Fristen für
den Eingang der Angebote ausgetauscht wurden oder daraus resultieren. Der
betreffende Bewerber oder Bieter wird vom Verfahren nur dann ausgeschlossen,
wenn keine andere Möglichkeit besteht, die Einhaltung der Pflicht zur Wahrung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu gewährleisten. Vor einem solchen Ausschluss wird den Bewerbern
oder Bietern die Möglichkeit gegeben, nachzuweisen, dass ihre Einbeziehung in
die Ausarbeitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. Die
ergriffenen Maßnahmen werden im nach Artikel 85 geforderten Einzelbericht
dokumentiert. Artikel 40
Technische Spezifikationen 1.
Die technischen Spezifikationen im Sinne von
Anhang VIII Nummer 1 sind in den Auftragsunterlagen darzulegen. In
ihnen werden die für die Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen
geforderten Merkmale beschrieben. Diese Merkmale können sich auch auf den
spezifischen Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung der
angeforderten Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen oder jedes
sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte Lebenszyklusstadium
beziehen. In den technischen Spezifikationen ist ferner
anzugeben, ob Rechte an geistigem Eigentum übertragen werden müssen. Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand
von Personen – ob nun das allgemeine Publikum oder das Personal des öffentlichen
Auftraggebers - genutzt werden soll, werden diese technischen Spezifikationen
so erstellt, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen
oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all")
außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen berücksichtigt werden. Wenn obligatorische Zugänglichkeitsstandards in
einem Rechtsakt der Union festgelegt werden, müssen die technischen
Spezifikationen hinsichtlich der Zugänglichkeitskriterien darauf Bezug nehmen. 2.
Die technischen Spezifikationen müssen allen
Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren garantieren und
dürfen die Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte für den Wettbewerb nicht
in ungerechtfertigter Weise behindern. 3.
Unbeschadet zwingender nationaler Vorschriften, die
mit dem Unionsrecht vereinbar sind, sind die technischen Spezifikationen auf
eine der nachfolgend genannten Arten zu formulieren: (a)
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen,
einschließlich Umweltmerkmale, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um
den Bietern ein klares Bild vom Auftragsgegenstand zu vermitteln und dem
öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen; (b)
unter Bezugnahme auf die technischen
Spezifikationen und in der Rangfolge nationale Normen, mit denen europäische
Normen umgesetzt werden, europäische technische Zulassungen, gemeinsame
technische Spezifikationen, internationale Normen und andere technische
Bezugsysteme, die von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurden oder,
falls solche Normen und Spezifikationen fehlen, mit Bezugnahme auf nationale
Normen, nationale technische Zulassungen oder nationale technische
Spezifikationen für die Planung, Berechnung und Ausführung von Bauwerken und
den Einsatz von Lieferungen; wobei jede Bezugnahme mit dem Zusatz „oder
gleichwertig“ zu versehen ist; (c)
in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen
gemäß Buchstabe a unter Bezugnahme auf die Spezifikationen gemäß
Buchstabe b als Grundlage für die Vermutung der Konformität mit diesen
Leistungs- und Funktionsanforderungen; (d)
unter Bezugnahme auf die technischen
Spezifikationen gemäß Buchstabe b hinsichtlich bestimmter Merkmale und mit
Bezugnahme auf die Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß
Buchstabe a hinsichtlich anderer Merkmale. 4.
Soweit dies nicht durch den Vertragsgegenstand
gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine
bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren oder auf
Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion
verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte
begünstigt oder ausgeschlossen werden. Solche Verweise sind jedoch
ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand nach Absatz 3 nicht
hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; solche
Verweise sind mit dem Zusatz "oder gleichwertig" zu versehen. 5.
Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit
Gebrauch, auf die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu
verweisen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung ablehnen, die
angebotenen Bauarbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen entsprächen nicht den
von ihm herangezogenen Spezifikationen, sofern der Bieter in seinem Angebot dem
Auftraggeber mit geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 42
genannten - nachweist, dass die von ihm vorgeschlagenen Lösungen den
Anforderungen der technischen Spezifikationen, auf die Bezug genommen wurde,
gleichermaßen entsprechen. 6.
Macht der öffentliche Auftraggeber von der
Möglichkeit nach Absatz 3 Buchstabe a Gebrauch, die technischen
Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu
formulieren, so darf er ein Angebot über Bauleistungen, Lieferungen oder
Dienstleistungen, die einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt
wird, oder einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen
technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder einem technischen
Bezugssystem, das von den europäischen Normungsgremien erarbeitet wurde,
entsprechen, nicht zurückweisen, wenn diese Spezifikationen die von ihm
geforderten Leistungs- oder Funktionsanforderungen betreffen. Der Bieter muss in seinem Angebot mit allen
geeigneten Mitteln – einschließlich der in Artikel 42 genannten -
nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung
oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des
Auftraggebers entspricht. Artikel 41
Gütezeichen 1.
Sehen die öffentlichen Auftraggeber umweltbezogene,
soziale oder sonstige Merkmale für Bauarbeiten, Dienstleistungen oder
Lieferungen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen gemäß
Artikel 40 Absatz 3 Buchstabe a vor, können sie vorschreiben,
dass diese Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen mit einem
spezifischen Gütezeichen versehen werden, sofern alle nachfolgend genannten
Bedingungen erfüllt sind: (a)
die Anforderungen für das Gütezeichen betreffen
lediglich Merkmale, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und für
die Bestimmung der Merkmale der Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen
geeignet sind, die der Auftragsgegenstand sind; (b)
die Anforderungen für das Gütezeichen werden auf
der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründen sich auf
sonstige objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; (c)
die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und
transparenten Verfahrens erlassen, an dem alle interessierten Kreise – wie z.B.
staatliche Stellen, Verbraucher, Hersteller, Händler und Umweltorganisationen –
teilnehmen können; (d)
die Gütezeichen sind für alle Betroffenen
zugänglich; (e)
die Kriterien für das Gütezeichen werden von einem
Dritten festgelegt, der vom Wirtschaftsteilnehmer unabhängig ist, der das
Gütezeichen anwendet. Die öffentlichen Auftraggeber, die ein
spezifisches Gütezeichen fordern, akzeptieren alle gleichwertigen Gütezeichen,
die den gleichen Anforderungen wie das von ihnen geforderte spezifische
Gütezeichen genügen. Bei Produkten ohne dieses Gütezeichen akzeptieren die
öffentlichen Auftraggeber auch ein technisches Dossier des Herstellers oder
sonstige zweckmäßige Nachweise. 2.
Erfüllt ein Gütezeichen die Bedingungen gemäß
Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e, schreibt aber gleichzeitig
Anforderungen vor, die mit dem Auftragsgegenstand nicht in Verbindung stehen,
können die öffentlichen Auftraggeber technische Spezifikationen unter Verweis
auf die detaillierten Spezifikationen dieses Gütezeichens oder gegebenenfalls
Teile davon festlegen, die mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen und
geeignet sind, die Merkmale dieses Auftragsgegenstands zu definieren. Artikel 42
Testberichte, Zertifizierung und sonstige Nachweise 1.
Die öffentlichen Auftraggeber können den
Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, einen Testbericht von Seiten einer
anerkannten Stelle oder eine von dieser ausgegebene Zertifizierung als Nachweis
für die Konformität mit den technischen Spezifikationen beizubringen. In Fällen, in denen die öffentlichen Auftraggeber
die Vorlage von Bescheinigungen anerkannter Stellen verlangen, mit denen die
Konformität mit einer bestimmten technischen Spezifikation nachgewiesen wird,
akzeptieren die öffentlichen Auftraggeber auch Zertifikate anderer als
gleichwertig anerkannter Stellen. 2.
Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren andere
geeignete Nachweise als die in Absatz 1 genannten, wie z. B. ein
technisches Dossier des Herstellers, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer
keinen Zugang zu den in Absatz 1 genannten Zertifikaten oder Testberichten
oder keine Möglichkeit hat, diese innerhalb der einschlägigen Fristen
einzuholen. 3.
Bei den in Absatz 1 genannten anerkannten
Stellen handelt es sich um Prüf- und Eichlaboratorien sowie die
Zertifizierungs- und Inspektionsstellen, die gemäß der Verordnung
(Nr.) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates[34] akkreditiert sind. 4.
Die Mitgliedstaaten können anderen Mitgliedstaaten
auf Anfrage jegliche Informationen im Zusammenhang mit den Nachweisen und
Unterlagen zur Verfügung stellen, die gemäß Artikel 40 Absatz 6,
Artikel 41 und der Absätze 1, 2 und 3 dieses Artikels beizubringen sind.
Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese
Informationen gemäß Artikel 88. Artikel 43
Varianten 1.
Die öffentlichen Auftraggeber können den Bietern
die Möglichkeit einräumen, Varianten vorzuschlagen. Sie weisen in der
Bekanntmachung oder wenn eine Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf
zum Wettbewerb verwendet wird, in der Aufforderung zur Interessensbestätigung
darauf hin, ob sie Varianten zulassen oder nicht. Fehlt eine entsprechende
Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. 2.
Lassen die öffentlichen Auftraggeber Varianten zu,
so nennen sie in den Auftragsunterlagen die Mindestanforderungen, die Varianten
erfüllen müssen, und geben an, in welcher Art und Weise sie einzureichen sind.
Auch sorgen sie dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien nutzvoll auf die
Varianten angewandt werden können, die diese Mindestanforderungen erfüllen,
sowie auf übereinstimmende Angebote, die keine Varianten sind. 3.
Die öffentlichen Auftraggeber berücksichtigen nur
Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen. Bei den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Liefer-
oder Dienstleistungsaufträge dürfen öffentliche Auftraggeber, die Varianten
zugelassen haben, eine Variante nicht allein deshalb zurückweisen, weil sie,
wenn sie den Zuschlag erhalten sollte, entweder zu einem Dienstleistungsauftrag
anstatt zu einem öffentlichen Lieferauftrag bzw. zu einem Lieferauftrag anstatt
zu einem öffentlichen Dienstleistungsauftrag führen würde. Artikel 44
Unterteilung von Aufträgen in Lose 1.
Öffentliche Aufträge können in homogene oder
heterogene Lose unterteilt werden. Bei Aufträgen mit einem Wert, der den
Schwellenwerten in Artikel 4 entspricht oder sie übersteigt, aber
500 000 EUR nicht unterschreitet, so wie in Artikel 5 festgelegt,
und bei denen der öffentliche Auftraggeber eine Unterteilung in Lose für nicht sinnvoll
hält, wird dies ausführlich in der Auftragsbekanntmachung oder in der
Aufforderung zur Interessensbestätigung erläutert. Die öffentlichen Auftraggeber geben in der
Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessensbestätigung an,
ob die Angebote lediglich auf ein oder auf mehrere Lose beschränkt sind. 2.
Die öffentlichen Auftraggeber können, auch wenn die
Möglichkeit eines Angebots in mehreren Losen genannt wurde, die Zahl der Lose
beschränken, für den der Bieter einen Zuschlag erhalten kann, sofern die
Höchstzahl in der Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur
Interessensbestätigung angegeben wurde. Die öffentlichen Auftraggeber legen die
objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien oder Regeln für die Vergabe
verschiedener Lose fest und geben dies in den Auftragsunterlagen an, wenn die
Anwendung der gewählten Zuschlagskriterien im Zuschlag einer größeren Zahl von
Losen als die Höchstzahl für einen Bieter resultieren würde. 3.
Wenn ein einziger Bieter den Zuschlag für mehr als
ein Los erhalten kann, können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass
sie entweder einen Auftrag per Los oder einen oder mehrere Aufträge für mehrere
oder alle Lose vergeben. In den Auftragsunterlagen erläutern die
öffentlichen Auftraggeber, ob sie sich das Recht vorbehalten, eine derartige
Wahl zu treffen, und wenn ja, ob die Lose in einem einzigen Auftrag
zusammengefasst werden können. Die öffentlichen Auftraggeber legen zunächst die
Angebote fest, die die Auswahlkriterien nach Artikel 66 für jedes einzelne
Los am Besten erfüllen. Sie können den Zuschlag für mehr
als ein Los an einen Bieter erteilen, der nicht an erster Stelle in Bezug auf
alle Einzellose dieses Auftrags steht, sofern die Zuschlagskriterien nach
Artikel 66 im Hinblick auf alle unter diesen Auftrag fallenden Lose besser
erfüllt werden. Die öffentlichen Auftraggeber legen die Methoden fest, die sie
für einen solchen Vergleich der Auftragsunterlagen zu verwenden gedenken. Diese
Methoden haben transparent, objektiv und nichtdiskriminierend zu sein. 4.
Die öffentlichen Auftraggeber können vorschreiben,
dass sämtliche Auftragnehmer ihre Tätigkeiten unter der Leitung eines
Wirtschaftsteilnehmers koordinieren, der den Zuschlag für ein Los erhalten hat,
das die Koordinierung des gesamten Projekts oder seiner jeweiligen Teile
umfasst. Artikel 45
Fristsetzung 1.
Bei der Festsetzung der Fristen für den Eingang der
Angebote und der Teilnahmeanträge berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber unbeschadet
der in Artikel 24 bis 30 festgelegten Mindestfristen die Komplexität des
Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Angebote erforderlich ist. 2.
Können die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung
oder Einsichtnahme in Anlagen zu den Auftragsunterlagen vor Ort erstellt
werden, so sind die Fristen entsprechend zu verlängern, und zwar so, dass alle
betroffenen Wirtschaftsteilnehmer von allen Informationen, die für die
Erstellung des Angebotes notwendig sind, Kenntnis nehmen können. Abschnitt 2
Veröffentlichung und Transparenz Artikel 46
Vorinformation 1. Die öffentlichen Auftraggeber
können ihre Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels der
Veröffentlichung von Vorinformationen sobald wie möglich nach Beginn des
Haushaltsjahrs bekanntgeben. Diese Bekanntmachungen enthalten die Informationen
nach Anhang VI Teil B Abschnitt I. Sie werden entweder von der
Kommission oder den öffentlichen Auftraggebern zu ihren Beschafferprofilen
gemäß Anhang IX Ziffer 2 Buchstabe b veröffentlicht. Wird
die Bekanntmachung von den öffentlichen Auftraggebern zu ihren
Beschafferprofilen veröffentlicht, übermitteln sie eine Bekanntmachung der
Veröffentlichung zu ihrem Beschafferprofil im Sinne von Anhang IX
Ziffer 3. 2. Bei nichtoffenen Verfahren
und Verhandlungsverfahren können subzentrale öffentliche Auftraggeber die
Bekanntmachung einer Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb im Sinne von
Artikel 24 Absatz 2 verwenden, sofern die Bekanntmachung sämtliche
folgenden Bedingungen erfüllt: (a)
sie bezieht sich insbesondere auf Lieferungen,
Bauarbeiten oder Dienstleistungen, die Gegenstand des zu vergebenden Auftrags
sein werden; (b)
sie muss den Hinweis enthalten, dass dieser Auftrag
im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren ohne spätere
Veröffentlichung eines Aufrufs zum Wettbewerb vergeben wird, sowie die
Aufforderung an die interessierten Wirtschaftsteilnehmer, ihr Interesse
schriftlich mitzuteilen; (c)
sie muss darüber hinaus die Informationen von
Anhang VI Teil B Abschnitt I und die Informationen von Anhang VI Teil B
Abschnitt II enthalten; (d)
sie muss spätestens 12 Monate vor dem
Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung im Sinne des Artikels 52 Absatz 1
veröffentlicht werden. Derartige Bekanntmachungen werden nicht zu einem
Beschafferprofil veröffentlicht. Artikel 47
Auftragsbekanntmachung Alle öffentlichen Auftraggeber können eine
Auftragsbekanntmachung als Mittel für den Aufruf zum Wettbewerb für alle
Verfahren verwenden. Derartige Bekanntmachungen enthalten die Informationen
nach Anhang VI Teil C und werden gemäß Artikel 49
veröffentlicht. Artikel 48
Vergabebekanntmachung 1.
Ein öffentlicher Auftraggeber, der einen
öffentlichen Auftrag vergeben oder eine Rahmenvereinbarung geschlossen hat,
übermittelt spätestens 48 Tage nach der Vergabe des Auftrags
beziehungsweise nach Abschluss der Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung mit
den Ergebnissen des Vergabeverfahrens ab. Derartige Bekanntmachungen enthalten die
Informationen nach Anhang VI Teil D und werden gemäß Artikel 49
veröffentlicht. 2.
Wurde der Aufruf zum Wettbewerb für den
entsprechenden Auftrag in Form einer Bekanntmachung einer Vorinformation
lanciert und der öffentliche Auftraggeber beabsichtigt keine weitere
Auftragsvergabe in den zwölf Monaten, die von der Bekanntmachung einer
Vorinformation abgedeckt sind, enthält die Vergabebekanntmachung einen
entsprechenden Hinweis. Bei Rahmenvereinbarungen im Sinne von
Artikel 31 brauchen die öffentlichen Auftraggeber nicht für jeden
Einzelauftrag, der aufgrund dieser Vereinbarung vergeben wird, eine
Bekanntmachung mit den Ergebnissen des jeweiligen Vergabeverfahrens zu
übermitteln. 3.
Der öffentliche Auftraggeber übermittelt spätestens
48 Tage nach jeder Auftragsvergabe eine Bekanntmachung mit dem Ergebnis
der Vergabe der Einzelaufträge, die im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems
vergeben werden. Sie können diese Bekanntmachungen jedoch auf Quartalsbasis
zusammenfassen. In diesem Fall versendet er die Zusammenstellung spätestens
48 Tage nach Quartalsende. 4.
Bestimmte Angaben über die Auftragsvergabe oder den
Abschluss der Rahmenvereinbarungen müssen jedoch nicht veröffentlicht werden,
wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug behindern, dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen
Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den
lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde. Artikel 49
Abfassung und Modalitäten der Veröffentlichung von Bekanntmachungen 1.
Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 46, 47 und
48 enthalten die Informationen nach Anhang VI im Format der Standardformulare,
einschließlich Standardformulare für Korrigenda. Diese Standardformulare werden von der Kommission
festgelegt. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. 2.
Die Bekanntmachungen gemäß Artikel 46, 47 und
48 werden im Sinne von Anhang IX erstellt, der Kommission elektronisch
übermittelt und veröffentlicht. Die Bekanntmachungen
werden spätestens fünf Tage nach ihrer Übermittlung veröffentlicht. Die Kosten
für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen durch die Kommission gehen
zulasten der Union. 3.
Bekanntmachungen nach Artikel 46 Absatz 2
und Artikel 47 werden vollständig in einer vom öffentlichen Auftraggeber
gewählten Amtssprache der Union veröffentlicht. Einzig diese Sprachfassung ist
verbindlich. In den anderen Amtssprachen wird eine Zusammenfassung der
wichtigsten Bestandteile einer jeden Bekanntmachung veröffentlicht. 4.
Die Kommission sorgt dafür, dass der vollständige
Text und die Zusammenfassung der Bekanntmachungen einer Vorinformation gemäß
Artikel 46 Absatz 2 sowie Aufrufe zum Wettbewerb in Bezug auf die
Einsetzung eines dynamischen Beschaffungssytems im Sinne von Artikel 32
Absatz 3 Buchstabe a weiterhin veröffentlicht werden: (a)
im Falle von Bekanntmachungen einer Vorinformation
während eines Zeitraums von zwölf Monaten oder bis zum Eingang einer
Vergabebekanntmachung im Sinne von Artikel 48 mit dem Hinweis, dass keine
weitere Auftragsvergabe in den zwölf Monaten geplant ist, die von der
Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb abgedeckt sind; (b)
im Falle von Aufrufen zum Wettbewerb in Bezug auf
die Einsetzung eines dynamischen Beschaffungssytems für den Gültigkeitszeitraum
dieses Systems. 5.
Die öffentlichen Auftraggeber weisen den Tag der
Absendung der Bekanntmachungen nach. Die Kommission stellt dem öffentlichen
Auftraggeber eine Bestätigung des Erhalts der Bekanntmachung und der
Veröffentlichung der übermittelten Informationen aus, in denen das Datum dieser
Veröffentlichung angegeben ist. Diese Bestätigung dient als Nachweis der
Veröffentlichung. 6.
Die öffentlichen Auftraggeber können
Bekanntmachungen für öffentliche Aufträge veröffentlichen, die nicht der
Veröffentlichungsanforderung im Sinne dieser Richtlinie unterliegen, wenn diese
Bekanntmachungen der Kommission auf elektronischem Wege im in Anhang IX
genannten Format und der dort vorgesehenen Verfahren übermittelt werden. Artikel 50
Veröffentlichung auf nationaler Ebene 1.
Die in den Artikeln 46, 47 und 48 genannten
Bekanntmachungen sowie die darin enthaltenen Informationen werden auf
nationaler Ebene nicht vor der Veröffentlichung nach Artikel 49
veröffentlicht. 2.
Die auf nationaler Ebene veröffentlichten
Bekanntmachungen dürfen nur die Angaben enthalten, die in den an die Kommission
übermittelten Bekanntmachungen enthalten sind oder in einem Beschafferprofil
veröffentlicht wurden, und müssen auf das Datum der Übermittlung an die
Kommission bzw. der Veröffentlichung im Beschafferprofil hinweisen. 3.
Die Vorinformationen werden nicht in einem
Beschafferprofil veröffentlicht, bevor die Ankündigung dieser Veröffentlichung
an die Kommission übermitteln wurde. Dabei ist das Datum der Übermittlung
anzugeben. Artikel 51
Elektronische Verfügbarkeit der Auftragsunterlagen 1.
Die öffentlichen Auftraggeber bieten ab dem Datum
der Veröffentlichung der Bekanntmachung gemäß Artikel 49 oder dem Datum
der Aufforderung zur Interessensbestätigung einen uneingeschränkten und
vollständigen Zugang anhand elektronischer Mittel zu diesen Auftragsunterlagen
an. Der Text der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung
müssen die Internet-Adresse, über die diese Unterlagen abrufbar sind,
enthalten. 2.
Zusätzliche Auskünfte zu den Spezifikationen und
den zusätzlichen Unterlagen erteilen die öffentlichen Auftraggeber oder die
zuständigen Stellen, sofern sie rechtzeitig angefordert worden sind, spätestens
sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote. Bei
beschleunigten Verfahren im Sinne der Artikel 25 Absatz 3 und
Artikel 26 Absatz 5 beträgt dieser Zeitraum vier Tage. Artikel 52
Aufforderung zur Angebotsabgabe, zum Dialog oder zur Interessensbestätigung 1.
Bei nichtoffenen Verfahren, beim wettbewerblichen
Dialog, Innovationspartnerschaften und bei Verhandlungsverfahren fordern die
öffentlichen Auftraggeber die ausgewählten Bewerber gleichzeitig schriftlich
auf, ihre Angebote einzureichen oder - im Falle des wettbewerblichen Dialogs -
am Dialog teilzunehmen. Wird eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb
gemäß Artikel 46 Absatz 2 genutzt, fordern die öffentlichen
Auftraggeber die Wirtschaftsteilnehmer gleichzeitig schriftlich auf, die ihr
Interesse an einer weiteren Teilnahme bekundet haben. 2.
Die in Absatz 1 genannten Aufforderungen
enthalten einen Verweis auf die elektronische Adresse, über die die
Spezifikationen oder die Beschreibung und alle zusätzlichen Unterlagen direkt
elektronisch zur Verfügung gestellt wurden. Diese Aufzeichnungen müssen zudem
die in Anhang X vorgesehenen Angaben enthalten. Artikel 53
Unterrichtung der Bewerber und Bieter 1.
Die öffentlichen Auftraggeber teilen den Bewerbern
und Bietern schnellstmöglich ihre Entscheidungen über den Abschluss einer
Rahmenvereinbarung, die Zuschlagserteilung oder die Zulassung zur Teilnahme an
einem dynamischen Beschaffungssystem mit, einschließlich der Gründe, aus denen
beschlossen wurde, auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung oder die Vergabe
eines Auftrags, für den ein Aufruf zum Wettbewerb stattgefunden hat, zu
verzichten und das Verfahren erneut einzuleiten bzw. kein dynamisches
Beschaffungssystem einzurichten. 2.
Auf Anfrage des Betroffenen unterrichtet der
öffentliche Auftraggeber so schnell wie möglich, in jedem Fall aber binnen
15 Tage nach Eingang der schriftlichen Anfrage, (a)
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe
für die Ablehnung seiner Teilnahme; (b)
jeden nicht berücksichtigten Bieter über die Gründe
für die Ablehnung seines Angebots; dazu gehört in den
Fällen nach Artikel 40 Absätze 5 und 6 auch eine Unterrichtung über die
Gründe für seine Entscheidung, dass keine Gleichwertigkeit vorliegt oder dass
die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen nicht den Leistungs- oder
Funktionsanforderungen entsprechen; (c)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
eingereicht hat, über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots sowie
über den Namen des Zuschlagsempfängers oder der Parteien der
Rahmenvereinbarung; (d)
jeden Bieter, der ein ordnungsgemäßes Angebot
eingereicht hat, über die Durchführung und die Fortschritte der Verhandlungen
und den Dialog mit den Bietern. 3.
Die öffentlichen Auftraggeber können beschließen,
bestimmte in Absatz 1 genannte Angaben über die Zuschlagserteilung, den
Abschluss von Rahmenvereinbarungen oder die Zulassung zu einem dynamischen
Beschaffungssystem nicht mitzuteilen, wenn die Offenlegung dieser Angaben den
Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, die
berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater
Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen
beeinträchtigen würde. Abschnitt 3
Auswahl der Teilnehmer und Auftragsvergabe Artikel 54
Allgemeine Grundsätze 1.
Die Aufträge werden auf der Grundlage der in
Artikel 66 bis 69 genannten Kriterien vergeben, sofern sämtliche
nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind: (a)
das Angebot erfüllt die Anforderungen, Bedingungen
und Kriterien, die in der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur
Interessenbestätigung und in den Auftragsunterlagen genannt werden, wobei
Artikel 43 Rechnung zu tragen ist; (b)
das Angebot kommt von einem Bieter, der gemäß
Artikel 21 und Artikel 55 nicht ausgeschlossen ist und die vom
öffentlichen Auftraggeber in Artikel 56 genannten Auswahlkriterien sowie
gegebenenfalls die in Artikel 64 genannten Nichtdiskriminierungsregeln und
-kriterien erfüllt. 2.
Die öffentlichen Auftraggeber können entscheiden,
einen Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot zu vergeben, wenn
sie festgestellt haben, dass der Bieter zumindest nicht in angemessener Weise
den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und
Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten
internationalen Sozial- und Umweltsrechtvorschriften genügt. 3.
Bei offenen Verfahren können die öffentlichen
Auftraggeber entscheiden, Angebote vor der Überprüfung der Einhaltung der
Auswahlkriterien zu prüfen, sofern die einschlägigen Bestimmungen dieses
Abschnitts eingehalten wurden, einschließlich der Vorschrift, dass der Auftrag
nicht an einen Bieter vergeben wird, der gemäß Artikel 55 hätte
ausgeschlossen werden müssen bzw. der die Auswahlkriterien des öffentlichen
Auftraggebers im Sinne von Unterabschnitt I dieses Abschnitts nicht
einhält. 4.
Die Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte
gemäß Artikel 89 zu erlassen, um das Verzeichnis in Anhang XI
anzupassen, wenn dies aufgrund des Abschlusses neuer internationaler Übereinkommen
oder der Änderung bestehender internationaler Übereinkommen erforderlich ist. Unterabschnitt 1
Qualitative Auswahlkriterien Artikel 55
Ausschlussgründe 1.
Ein Bewerber oder Bieter, der aus einem der
nachfolgenden Gründe rechtskräftig verurteilt worden ist, ist von der Teilnahme
an einem öffentlichen Auftrag auszuschließen: (a)
Beteiligung an einer kriminellen Organisation im
Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des
Rates[35]; (b)
Korruption gemäß Artikel 3 des Übereinkommens
über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen
Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind[36] und Artikel 2 des
Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates[37]
sowie Korruption im Sinne des einzelstaatlichen Rechts des öffentlichen
Auftraggebers oder des Wirtschaftsteilnehmers; (c)
Betrug im Sinne von Artikel 1 des
Übereinkommens über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen
Gemeinschaften[38]; (d)
terroristische Straftaten oder Straftaten im
Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten im Sinne der Artikel 1
und 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI[39]
zur Terrorismusbekämpfung oder Anstiftung, Mittäterschaft und Versuch im Sinne
von Artikel 4 des genannten Rahmenbeschlusses; (e)
Geldwäsche gemäß Artikel 1 der Richtlinie
91/308/EWG des Rates[40]. Die Verpflichtung zum Ausschluss eines Bewerbers
oder Bieters von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag findet auch dann
Anwendung, wenn die rechtskräftige Verurteilung Unternehmensleiter oder andere
Personen mit Vertretungs-, Beschluss- oder Kontrollbefugnissen im Hinblick auf
den Bewerber oder Bieter betraf. 2.
Jeder Wirtschaftsteilnehmer ist von der Teilnahme
an einem Auftrag ausgeschlossen, wenn ein öffentlicher Auftraggeber Kenntnis
von einer endgültigen und rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung erlangt,
derzufolge der Teilnehmer der Entrichtung seiner Steuern oder
Sozialversicherungsbeiträge gemäß den Rechtsvorschriften des Landes seiner
Niederlassung bzw. des Mitgliedstaats des öffentlichen Auftraggebers nicht
nachgekommen ist. 3.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann jeden
Wirtschaftsteilnehmer von der Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag
ausschließen, sofern eine der nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt ist: (a)
wenn er Kenntnis von einem Verstoß gegen die
Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und Arbeitsrechts oder des
Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten internationalen Sozial- und
Umweltsrechtvorschriften hat. Die Einhaltung der
Unionsvorschriften und -bestimmungen beinhaltet auch eine Einhaltung auf angemessene
Weise; (b)
wenn sich der Wirtschaftsteilnehmer im
Insolvenzverfahren oder in Liquidation befindet, seine Vermögenswerte von einem
Liquidator oder Gericht verwaltet werden, er sich in einem Vergleichsverfahren
befindet, seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat oder sich aufgrund eines
in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen
Verfahrens in einer entsprechenden Lage befindet; (c)
wenn der öffentliche Auftraggeber mit jeglichen
Mitteln nachweisen kann, dass der Wirtschaftsteilnehmer eine sonstige schwere
Verfehlung begangen hat; (d)
wenn der Wirtschaftsteilnehmer erhebliche oder
dauernde Mängel bei der Ausführung einer grundlegenden Anforderung im Rahmen
eines früheren Auftrags oder früherer Aufträge ähnlicher Art desselben
öffentlichen Auftraggebers gezeigt hat. Um die in Unterabsatz 1 Buchstabe d
genannten Ausschlussgründe anwenden zu können, nutzen die öffentlichen
Auftraggeber eine Bewertungsmethode für die Auftragsausführung, die sich auf
objektive und messbare Kriterien stützt und auf systematische, kohärente und
transparente Art und Weise angewandt wird. Jede Leistungsbewertung ist dem
betreffenden Auftragnehmer mitzuteilen, der Gelegenheit erhält, gegen die
Ergebnisse Widerspruch einzulegen und Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. 4.
Jeder Bewerber oder Bieter, der sich in einer der
in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Situationen befindet, kann dem
öffentlichen Auftraggeber Nachweise beibringen, in denen trotz der
einschlägigen Ausschlussgründe seine Verlässlichkeit nachgewiesen wird. Zu diesem Zweck weisen die Bewerber oder Bieter
nach, dass sie jeglichen durch eine Straftat oder eine Verfehlung begangenen
Schaden behoben haben, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive
Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt haben sowie konkrete
technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen ergriffen haben, die
zweckmäßig sind, um weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Die
öffentlichen Auftraggeber bewerten die von den Bewerbern und Bietern
ergriffenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Schwere und besonderen
Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens. Sollte der öffentliche
Auftraggeber die Maßnahmen für unzureichend befinden, nennt er die Gründe für
seinen Beschluss. 5.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
öffentlichen Auftraggeber und Wirtschaftsteilnehmer leicht Informationen und
Hilfe in Bezug auf die Anwendung dieses Artikels über die in Artikel 88
vorgesehene Verbindungsstelle erhalten können. 6.
Die Mitgliedstaaten stellen den anderen Mitgliedstaaten
auf Anfrage sämtliche Informationen im Zusammenhang mit den in diesem Artikel
aufgelisteten Ausschlussgründen zur Verfügung. Die zuständigen Behörden des
Niederlassungsmitgliedstaats übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 88. Artikel 56
Auswahlkriterien 1.
Die öffentlichen Auftraggeber können
Teilnahmebedingungen festlegen, die Folgendes betreffen: (a)
Befähigung zur Berufsausübung; (b)
wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit; (c)
technische und berufliche Leistungsfähigkeit. Sie sind nicht verpflichtet, sämtliche in den
Absätzen 2, 3 und 4 genannten Bedingungen vorzuschreiben; allerdings können sie keine weitere Anforderungen als die dort
genannten festschreiben. Die öffentlichen Auftraggeber beschränken die
Teilnahmebedingungen auf jene, die zweckmäßig sind, um sicherzustellen, dass
ein Bewerber oder Bieter über die juristischen und finanziellen Kapazitäten
sowie die kommerziellen und technischen Fähigkeiten zur Ausführung des zu
vergebenden Auftrags verfügt. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand
im Zusammenhang und mit diesem in einem absolut angemessenen Verhältnis stehen
und der Notwendigkeit, einen echten Wettbewerb zu gewährleisten, Rechnung
tragen. 2.
Im Hinblick auf die Eignung zur Ausübung der
Berufstätigkeit können die öffentlichen Auftraggeber den Wirtschaftsteilnehmern
vorschreiben, in einem Berufs- oder Handelsregister ihres
Niederlassungsmitgliedstaats im Sinne von Anhang XII verzeichnet zu sein. Müssen Bewerber oder Bieter eine bestimmte
Berechtigung besitzen oder Mitglieder einer bestimmten Organisation sein, um
die betreffende Dienstleistung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen zu
können, so kann der öffentliche Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher
Dienstleistungsaufträge den Nachweis ihrer Berechtigung oder Mitgliedschaft
verlangen. 3.
Im Hinblick auf eine ausreichende wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit können die öffentlichen Auftraggeber den
Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, über angemessene finanzielle und
wirtschaftliche Kapazitäten zu verfügen. Zu diesem Zweck können sie von den
Wirtschaftsteilnehmern verlangen, einen bestimmten Mindestjahresumsatz
nachzuweisen, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes im vom Auftrag
abgedeckten Bereich und einer angemessenen Berufshaftpflichtversicherung. Der Mindestjahresumsatz darf den geschätzten
Auftragswert nicht um das Dreifache übersteigen, außer in ordnungsgemäß
begründeten Fällen, die spezielle mit der Wesensart der Bauleistungen,
Dienstleistungen oder Lieferungen einhergehende Risiken betreffen. Der
öffentliche Auftraggeber gibt derlei besondere Umstände in den
Auftragsunterlagen an. Ist ein Auftrag in Lose unterteilt, findet dieser
Artikel auf jedes einzelne Los Anwendung. Der öffentliche
Auftraggeber kann jedoch den Mindestjahresumsatz unter Bezugnahme auf eine
Gruppe von Losen für den Fall festlegen, dass der erfolgreiche Bieter den
Zuschlag für mehrere Lose erhält, die gleichzeitig auszuführen sind. Sind auf einer Rahmenvereinbarung basierende
Aufträge infolge eines erneuten Aufrufs zum Wettbewerb zu vergeben, wird der in
Unterabsatz 2 dieses Absatzes genannte Höchstjahresumsatz aufgrund des
erwarteten maximalen Umfangs spezifischer Aufträge vergeben, die gleichzeitig
ausgeführt werden, oder - wenn dieser nicht bekannt ist - aufgrund des geschätzten
Werts der Rahmenvereinbarung. 4.
Im Hinblick auf die technische und berufliche
Eignung können die öffentlichen Auftraggeber von den Wirtschaftsteilnehmern
verlangen, über die erforderlichen humanen und technischen Ressourcen sowie
Erfahrungen mit der Ausführung des Auftrags zu einem angemessenen qualitativen
Standard zu verfügen. Die öffentlichen Auftraggeber können zu dem Schluss
kommen, dass Wirtschaftsteilnehmer den Auftrag nicht zu einem angemessenen
qualitativen Standard ausführen, wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt,
dass kollidierende Interessen vorhanden sind, die die Auftragsausführung
negativ beeinflussen können. Bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, die die
Lieferung von Waren, für die Verlege- oder Anbringarbeiten erforderlich sind,
die Erbringung von Dienstleistungen oder Bauleistungen zum Gegenstand haben,
kann die Eignung der Wirtschaftsteilnehmer zur Erbringung dieser Leistungen
oder zur Ausführung der Verlege- und Anbringarbeiten anhand ihrer Fachkunde,
Leistungsfähigkeit, Erfahrung und Zuverlässigkeit beurteilt werden. 5.
Die öffentlichen Auftraggeber nennen die
geforderten Teilnahmebedingungen, die in Form von Mindestanforderungen an die
Leistungsfähigkeit ausgedrückt werden können, zusammen mit den geeigneten
Beweismitteln in der Auftragsbekanntmachung oder der Aufforderung zur
Interessenbestätigung. Artikel 57
Eigenerklärungen und sonstige Nachweise 1.
Die öffentlichen Auftraggeber akzeptieren
Eigenerklärungen als vorläufigen Nachweis dafür, dass Bewerber und Bieter alle
nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: (a)
sie befinden sich in keiner der in Artikel 55
genannten Lage, in der Wirtschaftsteilnehmer ausgeschlossen werden oder
ausgeschlossen werden können; (b)
sie erfüllen die Auswahlkriterien nach
Artikel 56; (c)
sie erfüllen erforderlichenfalls die objektiven
Regeln und Kriterien nach Artikel 64; (d)
sie sind in der Lage, auf Anfrage und unverzüglich
die unterstützenden Unterlagen beizubringen, die die öffentlichen Auftraggeber
gemäß Artikel 59, 60 und gegebenenfalls gemäß Artikel 61 und 63
verlangt haben. 2.
Ein öffentlicher Auftraggeber kann einen Bewerber
oder Bieter jederzeit während des Verfahrens bitten, sämtliche oder einen Teil
der erforderlichen Unterlagen beizubringen, wenn dies zur angemessenen
Durchführung des Verfahrens erforderlich erscheint. Vor der Auftragsvergabe fordert der öffentliche
Auftraggeber den Bieter, an den er den Auftrag vergeben will, auf, die
Unterlagen gemäß Artikel 59 und 60 sowie erforderlichenfalls gemäß
Artikel 61 beizubringen. Der öffentliche Auftraggeber kann
Wirtschaftsteilnehmer auffordern, die in Anwendung der Artikel 59, 60 und
61 vorgelegten Bescheinigungen und Unterlagen zu vervollständigen oder zu
erläutern. 3.
Die öffentlichen Auftraggeber verlangen keine
weiteren Bescheinigungen als die in Artikel 60 und 61 genannten. In Bezug
auf Artikel 62 können sich die Wirtschaftsteilnehmer auf angemessene
Mittel verlassen, um dem öffentlichen Auftraggeber nachzuweisen, dass sie über
die erforderlichen Ressourcen verfügen. Von den Bewerbern und Bietern wird nicht die
erneute Vorlage einer Bescheinigung oder eines sonstigen dokumentarischen
Nachweises verlangt, die demselben öffentlichen Auftraggeber in den vergangenen
vier Jahre für ein früheres Verfahren übermittelt wurden und nach wie vor
gültig sind. 4.
Die Mitgliedstaaten können den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die
in Artikel 55 genannten Ausschlussgründe, die Eignung, die finanzielle und
technische Leistungsfähigkeit der Bieter gemäß Artikel 56 sowie zu in
diesem Artikel genannten Inhalt oder Wesensart der Nachweise zur Verfügung
stellen. Artikel 58
Online-Dokumentenarchiv (e-Certis) 1.
Um grenzübergreifende Ausschreibungen zu
erleichtern, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass in e-Certis
gespeicherte Informationen über Bescheinigungen und andere Formen
dokumentarischer Nachweise kontinuierlich aktualisiert werden. 2.
Die Verwendung von e-Certis ist
obligatorisch und die öffentlichen Auftraggeber dürfen nur jene Arten von
Bescheinigungen und dokumentarischen Nachweisen vorschreiben, die in e-Certis
spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 92 Absatz 1 genannten
Termin verfügbar sind. Artikel 59
Europäischer Pass für die Auftragsvergabe 1.
Auf Anfrage eines Wirtschaftsteilnehmers, der im
betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen ist und die erforderlichen
Bedingungen erfüllt, können die einzelstaatlichen Behörden einen 'Europäischen
Pass für die Auftragsvergabe' ausstellen. Dieser Pass enthält die in
Anhang XIII genannten Angaben und wird in einer Standardform erstellt. Der Kommission wird befugt, delegierte Rechtsakte
nach Artikel 89 im Hinblick auf die Anpassung von Anhang XIII an den
technischen Fortschritt oder aus Verwaltungsgründen zu erlassen: Sie legt auch
die Standardform für den Europäischen Pass für die Auftragsvergabe fest.
Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren gemäß
Artikel 91 erlassen. 2.
Spätestens zwei Jahre nach dem in Artikel 92
Absatz 1 genannten Termin wird der Pass ausschließlich in elektronischer
Form ausgestellt. 3.
Die den Pass ausstellende Behörde holt die
einschlägigen Informationen direkt von den zuständigen Behörden ein, es sei
denn, einzelstaatliche Vorschriften über den Schutz persönlicher Daten
untersagen dies. 4.
Der Europäische Pass für die Auftragsvergabe wird
von allen öffentlichen Auftraggebern als Nachweis für die Einhaltung der von
ihm abgedeckten Teilnahmebedingungen anerkannt und kann nicht ohne Grund in
Frage gestellt werden. Solche Gründe können mit der Tatsache in Verbindung
stehen, dass der Pass mehr als sechs Monate früher ausgestellt wurde. 5.
Die Mitgliedstaaten stellen den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage sämtliche Informationen im Zusammenhang mit der
Echtheit und dem Inhalt des Europäischen Passes für die Auftragsvergabe zur
Verfügung. Die zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats
übermitteln diese Informationen gemäß Artikel 88. Artikel 60
Bescheinigungen 1.
Als ausreichenden Nachweis dafür, dass die in
Artikel 55 genannten Fälle auf den Wirtschaftsteilnehmer nicht zutreffen,
akzeptiert der öffentliche Auftraggeber: (a)
im Fall von Absatz 1 dieses Artikels einen
Auszug aus dem einschlägigen Register, wie dem Strafregister oder – in
Ermangelung eines solchen – eine gleichwertige Urkunde einer zuständigen
Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des Herkunftslands, in dem der
Wirtschaftsteilnehmer niedergelassen ist, aus der hervorgeht, dass diese
Anforderungen erfüllt sind; (b)
im Fall von Absatz 2 und Buchstabe b von
Absatz 3 dieses Artikels eine von der zuständigen Behörde des betreffenden
Mitgliedstaates ausgestellte Bescheinigung; (c)
werden solche Unterlagen oder Bescheinigungen von
dem betreffenden Land nicht ausgestellt oder werden darin nicht alle in den
Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b dieses Artikels vorgesehenen Fälle
erwähnt, so können sie durch eine entsprechende ehrenwörtliche Erklärung durch
die gemäß Artikel 88 bestellte Verbindungsstelle ersetzt werden. 2.
Die finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen
oder mehrere der in Anhang XIV Teil 1 aufgelisteten Nachweise belegt
werden. Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem
berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise
nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner finanziellen und
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom
öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. 3.
Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des
Wirtschaftsteilnehmers kann je nach Art, Menge oder Umfang oder
Verwendungszweck der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen auf eine
oder mehrere der in Anhang XIV Teil 2 genannten Weisen erbracht
werden. 4.
Die Mitgliedstaaten können den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die
Ausschlussgründe, die Unterlagen zum Nachweis der Eignung zur Berufsausübung
und die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der Bieter sowie zu in
diesem Artikel Absätze 1, 2 und 3 genannten sonstigen Nachweisen zur
Verfügung stellen. Artikel 61
Normen für Qualitätssicherung und Umweltmanagement 1.
Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum
Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte
Qualitätssicherungsnormen, einschließlich des Zugangs von Behinderten, erfüllt,
die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nehmen sie auf
Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Normen
genügen und von entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige
Bescheinigungen von Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die
Auftraggeber müssen den Nachweis von gleichwertigen
Qualitätssicherungsmaßnahmen anerkennen, wenn Wirtschaftsteilnehmer geltend
machen, dass sie keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen haben oder
diese innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erhalten können. 2.
Verlangen die öffentlichen Auftraggeber zum
Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Normen
für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger
Stellen, so nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und
die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf andere Systeme für das
Umweltmanagement, die in Artikel 45 der Verordnung (Nr.) 1221/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates[41]
anerkannt sind, oder andere Normen für das Umweltmanagement Bezug, die auf den
einschlägigen europäischen oder internationalen Normen beruhen und von
entsprechenden Stellen zertifiziert sind. Gleichwertige Bescheinigungen von
Stellen in anderen Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber müssen
auch den Nachweis gleichwertiger Umweltmanagementmaßnahmen anerkennen, wenn
Wirtschaftsteilnehmer geltend machen, dass sie keinen Zugang zu den
betreffenden Bescheinigungen haben oder diese innerhalb der einschlägigen
Fristen nicht erhalten können. . 3.
Die Mitgliedstaaten können den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die
als Nachweis für die Einhaltung der in den Absätzen 1 und 2 dieses
Artikels genannten Qualitäts- und Umweltstandards beizubringenden Unterlagen
zur Verfügung stellen. Artikel 62
Inanspruchnahme der Kapazitäten anderer Unternehmen 1.
In Bezug auf die finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit im Sinne von Artikel 56 Absatz 3 und die Kriterien
für die technische und berufliche Eignung im Sinne von Artikel 56 Absatz 4
kann sich ein Wirtschaftsteilnehmer gegebenenfalls für einen bestimmten Auftrag
auf die Kapazitäten anderer Unternehmen ungeachtet des rechtlichen Charakters
der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen stützen. Er
weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm
die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem er beispielsweise die
diesbezüglichen Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Falle der
wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit können die öffentlichen
Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen
gemeinsam für die Auftragsausführung haften. Unter denselben Voraussetzungen können sich
Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern nach Artikel 16 auf die Kapazitäten der
Mitglieder der Gruppe oder anderer Unternehmen stützen. 2.
Im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen
sowie Verlege- und Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem
Lieferauftrag können die öffentlichen Auftraggeber vorschreiben, dass bestimmte
kritische Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder - wenn ein Bieter einer Gruppe
von Wirtschaftsteilnehmern gemäß Artikel 6 angehört – von einem
Gruppenteilnehmer ausgeführt werden. Artikel 63
Amtliche Verzeichnisse zugelassener Wirtschaftsteilnehmer und Zertifizierung
durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Stellen 1.
Die Mitgliedstaaten können entweder amtliche
Verzeichnisse zugelassener Bauunternehmer, Lieferanten oder
Dienstleistungserbringer oder eine Zertifizierung durch Zertifizierungsstellen
ein- oder fortführen, die den Europäischen Zertifizierungsstandards im Sinne
von Anhang VIII genügen. Sie teilen der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten die Anschrift der Zertifizierungstelle oder der die amtlichen
Verzeichnisse führenden Stelle mit, bei der die Anträge eingereicht werden
können. 2.
Die Mitgliedstaaten passen die Bedingungen für die
Eintragung in diese in Absatz 1 genannten Verzeichnisse sowie für die
Ausstellung der Bescheinigungen durch die Zertifizierungsstellen an die Bestimmungen
dieses Unterabschnitts an. Die Mitgliedstaaten passen diese Bedingungen
ferner an die Bestimmungen des Artikels 62 an, sofern Anträge auf
Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern gestellt werden, die zu einer Gruppe
gehören und sich auf die von anderen Unternehmen der Gruppe bereitgestellten
Kapazitäten stützen. Diese Wirtschaftsteilnehmer müssen in diesem Falle
gegenüber der das amtliche Verzeichnis herausgebenden Behörde nachweisen, dass
sie während der gesamten Geltungsdauer der Bescheinigung über ihre Eintragung
in ein amtliches Verzeichnis über diese Kapazitäten verfügen und dass die
Eignungskriterien, auf die sie sich für ihre Eintragung berufen, von den
betreffenden anderen Unternehmen in diesem Zeitraum fortlaufend erfüllt werden. 3.
Wirtschaftsteilnehmer, die in solchen amtlichen
Verzeichnissen eingetragen sind oder über eine Bescheinigung verfügen, können
dem öffentlichen Auftraggeber bei jeder Vergabe eine Bescheinigung der
zuständigen Stelle über die Eintragung oder die von der zuständigen Zertifizierungsstelle
ausgestellten Bescheinigung vorlegen. In diesen Bescheinigungen sind die
Nachweise, aufgrund deren die Eintragung dieser Wirtschaftsteilnehmer in das
Verzeichnis oder die Zertifizierung erfolgt ist, sowie die sich aus dem
Verzeichnis ergebende Klassifizierung anzugeben. 4.
Die von den zuständigen Stellen bescheinigte
Eintragung in die amtlichen Verzeichnisse bzw. die von der
Zertifizierungsstelle ausgestellte Bescheinigung stellt nur eine
Eignungsvermutung in Bezug auf die Eignungskriterien, auf die sich die
Wirtschaftsteilnehmer für ihre Eintragung berufen, dar. 5.
Die Angaben, die den amtlichen Verzeichnissen bzw.
der Zertifizierung zu entnehmen sind, werden nicht ohne Begründung in Zweifel
gezogen. Hinsichtlich der Zahlung der Sozialbeiträge und der Zahlung von
Steuern und Abgaben kann bei jedem zu vergebenden Auftrag von jedem in das
Verzeichnis eingetragenen Wirtschaftsteilnehmer eine zusätzliche Bescheinigung
verlangt werden. Öffentliche Auftraggeber aus anderen
Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen von Absatz 3 und des
Unterabsatzes 1 des vorliegenden Absatzes nur zugunsten von
Wirtschaftsteilnehmern an, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem das
amtliche Verzeichnis geführt wird. 6.
Die Nachweisanforderungen für die Eignungskriterien,
auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer für ihre Eintragung in das Verzeichnis
oder für die Bescheinigung berufen, erfüllen die Artikel 59, 60 und
gegebenenfalls Artikel 61. Für die Eintragung von Wirtschaftsteilnehmern
aus anderen Mitgliedstaaten in ein amtliches Verzeichnis bzw. für ihre
Zertifizierung können nur die für inländische Wirtschaftsteilnehmer
vorgesehenen Nachweise und Erklärungen gefordert werden. Die Wirtschaftsteilnehmer können jederzeit ihre
Eintragung in ein amtliches Verzeichnis oder die Ausstellung der Bescheinigung
beantragen. Sie sind innerhalb einer angemessen kurzen Frist von der
Entscheidung der Stelle, die das amtliche Verzeichnis führt, oder der
zuständigen Zertifizierungsstelle zu unterrichten. 7.
Eine solche Eintragung oder Zertifizierung kann den
Wirtschaftsteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten nicht zur Bedingung für ihre
Teilnahme an einem öffentlichen Auftrag gemacht werden. Die öffentlichen
Auftraggeber erkennen gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen
Mitgliedstaaten an. Sie erkennen auch andere gleichwertige Nachweise an. 8.
Die Mitgliedstaaten können den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die
als Nachweise vorzulegenden Unterlagen zur Verfügung stellen, aus denen
hervorgeht, dass die Wirtschaftsteilnehmer die Anforderungen erfüllen, um in
das Verzeichnis zugelassener Wirtschaftsteilnehmer aufgenommen zu werden, bzw.
die als Nachweis dafür dienen, dass Wirtschaftsteilnehmer aus einem anderen
Mitgliedstaat über eine gleichwertige Zertifizierung verfügen. . Unterabschnitt 2
Reduzierung der Zahl der Bewerber, der Angebote und Lösungen Artikel 64
Reduzierung der Zahl geeigneter Bewerber, die zur Teilnahme aufgefordert werden
sollen 1.
Bei den nichtoffenen Verfahren, beim Verhandlungsverfahren,
beim wettbewerblichen Dialog und bei Innovationspartnerschaften können die
öffentlichen Auftraggeber die Zahl von Bewerbern, die die Auswahlkriterien
erfüllen und die sie zur Abgabe von Angeboten auffordern oder zum Dialog
einladen werden, begrenzen, sofern geeignete Bewerber in ausreichender Zahl zur
Verfügung stehen. Die öffentlichen Auftraggeber geben in der
Auftragsbekanntmachung oder in der Aufforderung zur Interessenbestätigung die
von ihnen vorgesehenen objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien oder
Vorschriften, die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch die
Höchstzahl der einzuladenden Bewerber an. 2.
Bei nichtoffenen Verfahren beträgt die Anzahl
mindestens fünf Bewerber. Beim Verhandlungsverfahren, dem wettbewerblichen
Dialog und der Innovationspartnerschaft beträgt die Anzahl mindestens drei
Bewerber. In jedem Fall muss die Zahl der eingeladenen Bewerber ausreichend
hoch sein, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Die öffentlichen Auftraggeber laden eine Anzahl
von Bewerbern ein, die zumindest der bestimmten Mindestzahl an Bewerbern
entspricht. Sofern die Zahl von Bewerbern, die die Auswahlkriterien und
Mindestanforderungen gemäß Artikel 56 Absatz 5 erfüllen, unter der
Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen,
indem er den oder die Bewerber einlädt, die über die geforderte
Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber lässt andere
Wirtschaftsteilnehmer, die sich nicht um Teilnahme beworben haben, oder
Bewerber, die nicht über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen, nicht zu
demselben Verfahren zu. Artikel 65
Reduzierung der Zahl der Angebote und Lösungen Machen die öffentlichen Auftraggeber von der
in Artikel 27 Absatz 5 und in Artikel 28 Absatz 4
vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch, die Zahl der zu erörternden Lösungen oder
der Angebote, über die verhandelt wird, zu verringern, so tun sie dies aufgrund
der Zuschlagskriterien, die sie in der Auftragsbekanntmachung, in den
Spezifikationen oder in der Beschreibung angegeben haben. In der Schlussphase
müssen noch so viele Angebote vorliegen, dass ein echter Wettbewerb
gewährleistet ist, sofern eine ausreichende Zahl von Lösungen oder geeigneten
Bewerbern vorliegt. Unterabschnitt 3
Zuschlagserteilung Artikel 66
Zuschlagskriterien 1.
Die öffentlichen Auftraggeber wenden unbeschadet
der für die Vergütung bestimmter Dienstleistungen geltenden einzelstaatlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften bei der Erteilung des Zuschlags eines der
folgenden Kriterien an: (a)
das wirtschaftlich günstigste Angebot; (b)
die günstigsten Kosten. Je nach Wahl des öffentlichen Auftraggebers können
die Kosten entweder nur auf der Grundlage des Preises oder mittels des
Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie des Lebenszyklus-Kostenansatzes gemäß der
Bedingungen von Artikel 67 bewertet werden. 2.
Das wirtschaftlich günstigste Angebot gemäß
Absatz 1 Buchstabe a erfolgt aus Sicht des öffentlichen Auftraggebers
aufgrund von Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des besagten
öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen. Zu diesen Kriterien zählen -
zusätzlich zum in Absatz 1 Buchstabe b genannten Preis oder dort
genannten Kosten - weitere Kriterien, die mit dem Auftragsgegenstand des
besagten öffentlichen Auftrags in Verbindung stehen, wie z. B.: (a)
Qualität, einschließlich technischer Wert,
Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Konzeption für alle Benutzer,
Umwelteigenschaften und innovativer Charakter; (b)
bei Dienstleistungsaufträgen und Aufträgen für die
Konzeption von Bauarbeiten können die Organisation, Qualifizierung und
Erfahrung des mit der Auftragsausführung betrauten Personals berücksichtigt
werden mit der Folge, dass dieses Personal nach dem Zuschlag nur mit Zustimmung
des öffentlichen Auftraggebers ersetzt werden kann, der prüfen muss, dass mit
einem Wechsel eine gleichwertige Organisation und Qualität gegeben sind; (c)
Kundendienst und technische Hilfe, Lieferzeitpunkt
und Lieferungs- oder Ausführungsfrist; (d)
der spezifische Produktionsprozess bzw. die
spezifische Erbringung erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen
oder jedes sonstige in Artikel 2 Absatz 22 genannte
Lebenszyklusstadium in dem Maße, wie diese Kriterien gemäß Absatz 4
spezifiziert sind und direkt in diese Prozesse einbezogene Faktoren betreffen
und diese spezifische Produktionsprozess bzw. die spezifische Erbringung
erbetener Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen charakterisieren. 3.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass sich
die Vergabe bestimmter Arten von Aufträgen auf das wirtschaftlich günstigste
Angebot im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 zu stützen
hat. 4.
Die Zuschlagskriterien übertragen dem öffentlichen
Auftraggeber keine uneingeschränkte Wahlfreiheit. Sie gewährleisten die
Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs und werden von Anforderungen begleitet,
die eine effiziente Überprüfung der von den Bietern übermittelten Informationen
gestatten. Auf der Grundlage der von den Bietern beigebrachten Informationen
und Nachweise prüfen die öffentlichen Auftraggeber wirksam, ob die Angebote den
Zuschlagskriterien genügen. 5.
Unbeschadet Absatz 1 Buchstabe a gibt der
öffentliche Auftraggeber in der Auftragsbekanntmachung oder in der der
Aufforderung zur Interessensbestätigung, den Auftragsunterlagen oder - beim
wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen
Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln. Diese Gewichtung kann mittels einer Marge
angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht
möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender
Reihenfolge an. Artikel 67
Lebenszykluskostenrechnung 1.
Die Lebenszykluskostenberechnung deckt alle
folgenden Kosten während des Lebenszyklus eines Produkts, von Dienstleistungen
oder Bauleistungen in dem Maße ab, die in Artikel 2 Absatz 22
definiert werden: (a)
interne Kosten, einschließlich Kosten im
Zusammenhang mit dem Erwerb, wie Produktionskosten, Nutzung, wie
Energieverbrauch, Wartungskosten und Lebensendekosten wie Sammlungs- und
Recyclingkosten, und (b)
externe Umweltkosten, die direkt mit dem
Lebenszyklus in Verbindung stehen und die Kosten der Emission von
Treibhausgasen und anderer Schadstoffemissionen sowie sonstige Kosten für die
Eindämmung des Klimawandels umfassen können, sofern ihr Geldwert bestimmt und
geprüft werden kann. 2.
Bewerten die öffentlichen Auftraggeber die Kosten
nach dem Lebenszykluskostenansatz, nennen sie in den Auftragsunterlagen die für
die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode. Die
Methode muss sämtliche nachfolgend genannten Bedingungen erfüllen: a) sie wurde
auf der Grundlage wissenschaftlicher Informationen erstellt oder gründet sich
auf andere objektiv nachprüfbare und nichtdiskriminierende Kriterien; b) sie
wurde für eine wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert; c) sie
ist allen interessierten Parteien zugänglich. Die Methode muss sämtliche der
folgenden Bedingungen erfüllen: (a)
Sie wurde auf der Grundlage wissenschaftlicher
Informationen erarbeitet oder beruht auf sonstigen objektiv nachprüfbaren und
nichtdiskriminierenden Kriterien. (b)
Sie wurde für die wiederholte oder kontinuierliche
Anwendung konzipiert. (c)
Sie ist für alle interessierten Parteien
zugänglich. Die öffentlichen Auftraggeber gestatten
Wirtschaftsteilnehmern, einschließlich jenen aus Drittländern, eine andere
Methode für die Berechnung der Lebenszykluskosten ihres Angebots zu wählen,
sofern sie nachweisen, dass diese Methode den Anforderungen der Buchstaben a, b
und c genügt und der vom öffentlichen Auftragbgeber vorgegebenen Methode gleichwertig
ist. 3.
Für den Fall, dass eine gemeinsame Methode für die
Berechnung der Lebenszykluskosten mit einem Rechtsakt der Union, einschließlich
der delegierten Rechtsakte in dem spezifischen Sektor angenommen wird, findet
sie Anwendung, wenn die Lebenszykluskostenberechnung in die in Artikel 66
Absatz 1 genannten Zuschlagskriterien einbezogen ist. Ein Verzeichnis derartiger Rechtsakte und
delegierter Rechtsakte ist Gegenstand von Anhang XV. Die Kommission wird
befugt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zur Aktualisierung des
Verzeichnisses zu erlassen, wenn aufgrund der Annahme neuer Rechtsvorschriften
oder der Aufhebung oder Änderung dieser Bestimmungen Änderungen erforderlich
werden. Artikel 68
Hindernisse für die Zuschlagserteilung Die öffentlichen Auftraggeber vergeben einen
Auftrag nicht an einen Bieter mit dem besten Angebot, wenn eine der folgenden
Bedingungen erfüllt ist: (a)
der Bieter kann die gemäß Artikel 59, 60 und
61 geforderten Bescheinigungen und Unterlagen nicht beibringen; (b)
die vom Bieter gemäß Artikel 22 beigebrachte
Erklärung ist falsch; (c)
die vom Bieter gemäß Artikel 21 Absatz 3
Buchstabe b beigebrachte Erklärung ist falsch. Artikel 69
Ungewöhnlich niedrige Angebote 1.
Die öffentlichen Auftraggeber schreiben den
Wirtschaftsteilnehmern vor, den berechneten Preis bzw. die berechneten Kosten
zu erläutern, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: (a)
der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten
liegen mehr als 50 % unter dem Durchschnittspreis oder den
Durchschnittskosten der übrigen Angebote; (b)
der berechnete Preis bzw. die berechneten Kosten
liegen mehr als 20 % unter dem Preis oder den Kosten des zweitniedrigsten
Angebots; (c)
es wurden mindestens fünf Angebote eingereicht. 2.
Liegt das Angebot aus anderen Gründen ungewöhnlich
niedrig, können die öffentlichen Auftraggeber ebenfalls Erklärungen verlangen. 3.
Die Erklärungen im Sinne der Absätze 1 und 2
können sich insbesondere auf Folgendes beziehen: (a)
die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des
Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; (b)
die gewählten technischen Lösungen oder alle
außergewöhnlich günstigen Bedingungen, über die der Bieter bei der Durchführung
der Bauleistungen bzw. der Lieferung der Waren oder der Erbringung der
Dienstleistung verfügt; (c)
die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen
oder der Dienstleistungen wie vom Bieter angeboten; (d)
die zumindest angemessene Einhaltung der
Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des Sozial- und
Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI genannten
internationalen Sozial- und Umweltrechtsvorschriften oder, falls nicht
anwendbar, anderer Vorschriften zur Gewährleistung eines gleichwertigen
Schutzniveaus; (e)
die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an
den Bieter. 4.
Der öffentliche Auftraggeber kann die beigebrachten
Informationen mittels einer Rücksprache mit dem Bieter prüfen. Er kann das
Angebot nur dann ablehnen, wenn die Nachweise das niedrige Niveau des
berechneten Preises bzw. der berechneten Kosten unter Berücksichtigung der in
Absatz 3 genannten Faktoren nicht rechtfertigen. Die öffentlichen Auftraggeber lehnen das Angebot
ab, wenn sie festgestellt haben, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig liegt,
weil es den Anforderungen der Unionsrechtsvorschriften auf dem Gebiet des
Sozial- und Arbeitsrechts oder des Umweltrechts bzw. der in Anhang XI
genannten internationalen Sozial- und Umweltrechtvorschriften nicht genügt. 5.
Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein
Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe
erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur nach
Rücksprache mit dem Bieter ablehnen, sofern dieser binnen einer von dem
öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen
kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne von
Artikel 107 des Vertrags vereinbar war. Lehnt der öffentliche Auftraggeber
ein Angebot unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der Kommission mit. 6.
Die Mitgliedstaaten können den anderen
Mitgliedstaaten auf Anfrage gemäß Artikel 88 alle Informationen über die
Nachweise und Unterlagen übermitteln, die im Hinblick auf in Absatz 3
genannte Einzelheiten beigebracht wurden. KAPITEL IV
Auftragsausführung Artikel 70
Bedingungen für die Auftragsausführung Öffentliche Auftraggeber können besondere
Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags festlegen, sofern diese im Aufruf
zum Wettbewerb oder in den Spezifikationen angegeben werden. Diese Bedingungen können insbesondere Sozial- und Umweltbelange
betreffen. Sie können auch die Auflage enthalten, dass Wirtschaftsteilnehmer
einen Ausgleich für das Risiko von Preiserhöhungen infolge von
Preisschwankungen (Hedging) vorsehen, die die Auftragsausführung wesentlich
beeinträchtigen können. Artikel 71
Vergabe von Unteraufträgen 1.
In den Auftragsunterlagen kann der öffentliche
Auftraggeber den Bieter auffordern oder von einem Mitgliedstaat verpflichtet
werden, den Bieter aufzufordern, in seinem Angebot den Teil des Auftrags, den
er gegebenenfalls im Wege von Unteraufträgen an Dritte zu vergeben gedenkt,
sowie die gegebenenfalls vorgeschlagenen Unterauftragnehmer anzugeben. 2.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der
öffentliche Auftraggeber auf Wunsch des Unterauftragnehmers und sofern die Art
des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den für den
Hauptauftraggeber erbrachten Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen
direkt an den Unterauftragnehmer leistet. In diesem Fall
führen die Mitgliedstaaten geeignete Mechanismen ein, die es dem
Hauptauftragnehmer ermöglichen, Einwände gegen ungerechtfertigte Zahlungen zu
erheben. Die Modalitäten dieser Zahlungsregelung werden in den Auftragsunterlagen
dargelegt. 3.
Die Frage der Haftung des hauptverantwortlichen
Wirtschaftsteilnehmers bleibt von den Absätzen 1 und 2 unberührt. Artikel 72
Auftragsänderungen während der Laufzeit 1.
Eine wesentliche Änderung der Bestimmungen eines
öffentlichen Auftrags während seiner Laufzeit gilt für die Zwecke dieser
Richtlinie als Neuvergabe und erfordert die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens
im Einklang mit dieser Richtlinie. 2.
Eine Änderung eines Auftrags während seiner
Laufzeit ist als wesentlich im Sinne von Absatz 1 anzusehen, wenn sie dazu
führt, dass der Auftrag sich wesentlich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag
unterscheidet. Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist
eine Änderung in jedem Fall als wesentlich anzusehen, wenn eine der folgenden
Voraussetzungen erfüllt ist: (a)
Mit der Änderung werden Bedingungen eingeführt,
die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten, die
Auswahl anderer Bewerber als der ursprünglich ausgewählten oder eine
Zuschlagserteilung an einen anderen Bieter ermöglicht hätte. (a)
Mit der Änderung wird das wirtschaftliche
Gleichgewicht des Auftrags zugunsten des Auftragnehmers verschoben. (b)
Mit der Änderung wird der Umfang des Auftrags
erheblich ausgeweitet, so dass er Lieferungen, Dienstleistungen oder
Bauleistungen umfasst, die ursprünglich nicht vorgesehen waren. 3.
Eine Ersetzung des Vertragspartners ist als
wesentliche Änderung im Sinne von Absatz 1 zu betrachten. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für den Fall,
dass ein anderer Wirtschaftsteilnehmer, der die ursprünglich festgelegten
qualitativen Auswahlkriterien erfüllt, im Zuge einer
Unternehmensumstrukturierung oder einer Insolvenz ganz oder teilweise an die
Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren
wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die
Anwendung dieser Richtlinie zu umgehen. 4.
Kann der Wert einer Änderung in Geldwert ausgedrückt
werden, ist eine Änderung nicht als wesentlich im Sinne von Absatz 1
anzusehen, wenn ihr Wert nicht die in Artikel 4 festgelegten
Schwellenwerte überschreitet und weniger als 5 % des ursprünglichen
Auftragspreises beträgt, vorausgesetzt, dass sich aufgrund der Änderung nicht
der Gesamtcharakter des Auftrags verändert. Im Falle
mehrerer aufeinanderfolgender Änderungen wird deren Wert auf der Grundlage des
kumulierten Werts der aufeinanderfolgenden Änderungen bestimmt. 5.
Auftragsänderungen sind nicht als wesentlich im
Sinne von Absatz 1 zu betrachten, wenn sie in den Auftragsunterlagen in
Form von klar, präzise und eindeutig formulierten Überprüfungsklauseln oder
Optionen vorgesehen sind. Entsprechende Klauseln müssen
Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den
Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie
dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des
Auftrags verändern würden. 6.
In Abweichung von Absatz 1 erfordert eine wesentliche
Änderung nicht die Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens, wenn sämtliche
folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (a)
Die Änderung wurde erforderlich aufgrund von
Umständen, die ein seiner Sorgfaltspflicht nachkommender öffentlicher
Auftraggeber nicht vorhersehen konnte. (b)
Aufgrund der Änderung verändert sich nicht der
Gesamtcharakter des Auftrags. (c)
Eine etwaige Preiserhöhung beträgt maximal
50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags. Öffentliche Auftraggeber machen derartige
Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt. Entsprechende
Bekanntmachungen enthalten die in Anhang VI Teil G genannten Angaben
und werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. 7.
Öffentliche Auftraggeber dürfen von der Möglichkeit
der Auftragsänderung in den folgenden Fällen nicht Gebrauch machen: (a)
wenn die Änderung den Zweck hat, Mängeln in der
Leistungserbringung des Auftragnehmers oder deren Folgen abzuhelfen, was sich
im Wege der Durchsetzung der vertraglichen Verpflichtungen bewerkstelligen
lässt; (b)
wenn die Änderung den Zweck hat, das Risiko von
Preiserhöhungen, das der Auftragnehmer abgesichert hat, auszugleichen. Artikel 73
Kündigung von Aufträgen Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass
öffentliche Auftraggeber unter bestimmten Bedingungen, die im anwendbaren nationalen
Vertragsrecht festgelegt sind, über die Möglichkeit verfügen, einen
öffentlichen Auftrag während seiner Laufzeit zu kündigen, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: (a)
Die in Artikel 11 vorgesehenen Ausnahmen sind
infolge einer privaten Beteiligung an der juristischen Person, die den Auftrag
vergeben hat, gemäß Artikel 11 Absatz 4 nicht mehr anwendbar. (b)
Eine Auftragsänderung stellt eine neue
Auftragsvergabe im Sinne von Artikel 72 dar. (c)
Der Gerichtshof der Europäischen Union entscheidet
in einem Verfahren nach Artikel 258 des Vertrags, dass ein Mitgliedstaat
gegen eine Verpflichtung aus den Verträgen dadurch verstoßen hat, dass ein
öffentlicher Auftraggeber dieses Mitgliedstaates den in Frage stehenden Auftrag
vergeben hat, ohne dabei seinen Verpflichtungen aus den Verträgen und aus
dieser Richtlinie nachzukommen. Titel III
Besondere Beschaffungsregelungen KAPITEL I
Soziale und andere besondere Dienstleistungen Artikel 74
Vergabe von Aufträgen für soziale oder andere besondere Dienstleistungen Aufträge, die soziale oder andere in
Anhang XVI aufgeführte besondere Dienstleistungen betreffen, werden im
Einklang mit den Bestimmungen dieses Kapitels vergeben, sofern ihr Wert dem in
Artikel 4 Buchstabe d angegebenen Schwellenwert entspricht oder diesen
übersteigt. Artikel 75
Veröffentlichung der Bekanntmachungen 1.
Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen
Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen
planen, teilen ihre Absicht in einer Auftragsbekanntmachung mit. 2.
Öffentliche Auftraggeber, die einen öffentlichen
Auftrag zur Erbringung von in Artikel 74 aufgeführten Dienstleistungen
vergeben haben, teilen die Ergebnisse des Vergabeverfahrens in einer
Vergabebekanntmachung mit. 3.
Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
enthalten im Einklang mit den Standardformularen die in Anhang VI
Teile H und I genannten Angaben. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. 4.
Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
werden im Einklang mit Artikel 49 veröffentlicht. Artikel 76
Grundsätze für die Vergabe von Aufträgen 1.
Die Mitgliedstaaten führen geeignete Verfahren für
die Vergabe von unter dieses Kapitel fallenden Aufträgen ein, wobei sie die
volle Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung der
Wirtschaftsteilnehmer sicherstellen und es den öffentlichen Auftraggebern
ermöglichen, der Spezifik der jeweiligen Dienstleistungen Rechnung zu tragen. 2.
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die
öffentlichen Auftraggeber der Notwendigkeit, Qualität, Kontinuität,
Zugänglichkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen
sicherzustellen, sowie den spezifischen Bedürfnissen verschiedener
Nutzerkategorien, der Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer und dem Aspekt
der Innovation Rechnung tragen können. Die Mitgliedstaaten
können auch vorsehen, dass die Auswahl der Dienstleister nicht allein auf der
Grundlage des Preises für die Erbringung der Dienstleistungen getroffen wird. KAPITEL II
VORSCHRIFTEN FÜR WETTBEWERBE Artikel 77
Allgemeine Bestimmungen 1.
Die für die Durchführung von Wettbewerben geltenden
Regeln müssen den Bestimmungen dieses Kapitels entsprechen und sind den an
einer Teilnahme Interessierten mitzuteilen. 2.
Die Zulassung zur Teilnahme an Wettbewerben darf
nicht beschränkt werden (a)
auf das Gebiet eines Mitgliedstaats oder einen Teil
davon; (b)
aufgrund der Tatsache, dass nach dem Recht des
Mitgliedstaates, in dem der Wettbewerb ausgerichtet wird, nur natürliche oder
nur juristische Personen teilnehmen dürften. Artikel 78
Anwendungsbereich Dieses Kapitel gilt für (a)
Wettbewerbe, die im Rahmen der Vergabe eines
öffentlichen Dienstleistungsauftrags durchgeführt werden; (b)
Wettbewerbe mit Preisgeldern und/oder Zahlungen an
die Teilnehmer. In Fällen nach Buchstabe a wird der in
Artikel 4 genannte Schwellenwert auf der Grundlage des geschätzten Werts
des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ohne Mehrwertsteuer einschließlich
etwaiger Preisgelder und/oder Zahlungen an die Teilnehmer berechnet. Artikel 79
Bekanntmachungen 1.
Öffentliche Auftraggeber, die die Durchführung
eines Wettbewerbs planen, teilen ihre Absicht in einer
Wettbewerbsbekanntmachung mit. Beabsichtigen sie, einen anschließenden
Dienstleistungsauftrag nach Artikel 30 Absatz 3 zu vergeben, ist dies
in der Wettbewerbsbekanntmachung anzugeben. 2.
Öffentliche Auftraggeber, die einen Wettbewerb
durchgeführt haben, übermitteln eine Bekanntmachung über die Ergebnisse des
Wettbewerbs im Einklang mit Artikel 49 und müssen einen Nachweis über das
Datum der Absendung vorlegen können. Angaben über das Ergebnis des Wettbewerbs brauchen
jedoch nicht veröffentlicht zu werden, wenn ihre Offenlegung den
Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse zuwiderlaufen oder die
legitimen geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Unternehmen
schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen den Dienstleistungserbringern
beeinträchtigen würde. 3.
Bekanntmachungen nach den Absätzen 1 und 2
werden im Einklang mit Artikel 49 Absätze 2 bis 6 und Artikel 50
veröffentlicht. Sie enthalten die in Anhang VI
Teil G genannten Angaben und haben dem Format der Standardformulare zu
entsprechen. Die Kommission erstellt die Standardformulare. Die entsprechenden Durchführungsrechtsakte werden nach dem Beratungsverfahren
gemäß Artikel 91 erlassen. Artikel 80
Vorschriften für die Ausrichtung von Wettbewerben und die Auswahl der
Teilnehmer 1.
Bei der Durchführung von Wettbewerben wenden die
öffentlichen Auftraggeber dieser Richtlinie entsprechende Verfahren an. 2.
Bei Wettbewerben mit beschränkter Teilnehmerzahl
legen die öffentlichen Auftraggeber eindeutige und nichtdiskriminierende
Eignungskriterien fest. In jedem Fall muss die Zahl der
Bewerber, die zur Teilnahme am Wettbewerb aufgefordert werden, ausreichen, um einen
echten Wettbewerb zu gewährleisten. Artikel 81
Zusammensetzung des Preisgerichts Das Preisgericht darf nur aus natürlichen
Personen bestehen, die von den Teilnehmern des Wettbewerbs unabhängig sind. Wird von den Wettbewerbsteilnehmern eine bestimmte berufliche
Qualifikation verlangt, muss mindestens ein Drittel der Preisrichter über
dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation verfügen. Artikel 82
Entscheidungen des Preisgerichts 1.
Das Preisgericht ist in seinen Entscheidungen und
Stellungnahmen unabhängig. 2.
Die von den Bewerbern vorgelegten Pläne und
Entwürfe werden vom Preisgericht unter Wahrung der Anonymität und nur aufgrund
der Kriterien, die in der Wettbewerbsbekanntmachung genannt sind, geprüft. 3.
Das Preisgericht erstellt über die Rangfolge der von
ihm ausgewählten Projekte einen von den Preisrichtern zu unterzeichnenden
Bericht, in dem auf die einzelnen Wettbewerbsarbeiten eingegangen wird und die
Bemerkungen des Preisgerichts sowie gegebenenfalls noch zu klärende Fragen
aufgeführt sind. 4.
Die Anonymität ist bis zur Stellungnahme oder zur
Entscheidung des Preisgerichts zu wahren. 5.
Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden,
zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Fragen zu beantworten,
die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. 6.
Über den Dialog zwischen den Preisrichtern und den
Bewerbern ist ein umfassendes Protokoll zu erstellen. TITEL IV
GOVERNANCE Artikel 83
Durchsetzung Im Einklang mit der Richtlinie 89/665/EWG des
Rates stellen die Mitgliedstaaten eine korrekte Anwendung dieser Richtlinie
durch wirksame, zugängliche und transparente Mechanismen sicher, die das
bestehende System für die Nachprüfung von Entscheidungen öffentlicher
Auftraggeber ergänzen. Artikel 84
Öffentliche Aufsicht 1.
Die Mitgliedstaaten benennen eine einzige
unabhängige Stelle, die für die Beaufsichtigung und Koordinierung der
Durchführungstätigkeiten verantwortlich ist (im Folgenden „die
Aufsichtsstelle“). Die Mitgliedstaaten unterrichten die
Kommission von dieser Benennung. Alle öffentlichen Auftraggeber unterliegen einer
solchen Aufsicht. 2.
Die an den Durchführungstätigkeiten beteiligten
öffentlichen Auftraggeber organisieren sich so, dass Interessenkonflikte
vermeiden werden. Das System der öffentlichen Aufsicht
muss transparent sein. Zu diesem Zweck werden alle Orientierungsdokumente und
Stellungnahmen sowie ein Jahresbericht über die Durchführung und Anwendung der
in dieser Richtlinie niedergelegten Vorschriften veröffentlicht. Der Jahresbericht enthält Folgendes: (a)
Angaben zur Erfolgsquote kleiner und mittlerer
Unternehmen (KMU) bei Beschaffungsverfahren; eine Analyse
der Gründe, falls der Wert der an KMU vergebenen Aufträge unter 50 %
liegt; (b)
einen Gesamtüberblick über die Durchführung einer
nachhaltigen Beschaffungspolitik, worunter auch Verfahren fallen, die die
Aspekte Umweltschutz, soziale Eingliederung, unter anderem Barrierefreiheit für
Menschen mit Behinderungen, oder Innovationsförderung berücksichtigen; (c)
Informationen zu Überwachung und Follow-up von
Verstößen gegen Vergabevorschriften, die sich auf den Haushalt der Union
auswirken, im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 dieses Artikels; (d)
zentralisierte Daten über berichtete Fälle von
Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und anderen schwerwiegenden
Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens, auch zu
Projekten, die aus dem Haushalt der Union kofinanziert werden. 3.
Die Aufsichtsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr: (a)
Überwachung der Anwendung der Vorschriften für das
öffentliche Auftragswesen und der entsprechenden Praxis aufseiten der
öffentlichen Auftraggeber, insbesondere der zentralen Beschaffungsstellen; (b)
Rechtsberatung für öffentliche Auftraggeber in
Fragen der Auslegung der Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche
Auftragsvergabe und zur Anwendung der Vorschriften in spezifischen Fällen; (c)
Formulierung – im Lichte der Bestimmungen dieser
Richtlinie und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der
Europäischen Union – von Initiativstellungnahmen und Orientierungen zu Fragen
von allgemeinem Interesse, die die Auslegung und Anwendung der Vorschriften für
die öffentliche Auftragsvergabe betreffen, zu wiederkehrenden Fragen und zu
systembedingten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung der
Vorschriften; (d)
Festlegung und Anwendung umfassender und
praktikabler „Red-Flag“-Indikatorsysteme zur Vermeidung bzw. Aufdeckung von
Fällen von Betrug, Korruption, Interessenkonflikten und sonstiger
schwerwiegender Unregelmäßigkeiten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens
sowie zur angemessenen Berichterstattung über derartige Fälle; (e)
Aufmerksammachen der zuständigen nationalen
Einrichtungen, einschließlich Prüfbehörden, auf bestimmte aufgedeckte Verstöße
und systembedingte Probleme; (f)
Prüfung der Beschwerden von Bürgern und Unternehmen
über die Anwendung der Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe in
spezifischen Fällen und Übermittlung der Analyse an die zuständigen
öffentlichen Auftraggeber, die diese bei ihren Entscheidungen berücksichtigen
oder, wenn sie der Analyse nicht Rechnung tragen, die Gründe hierfür erläutern; (g)
Überwachung der Entscheidungen nationaler Gerichte
und Behörden im Anschluss an Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen
Union gemäß Artikel 267 des Vertrags oder an Feststellungen des
Europäischen Rechnungshofs zu Verstößen gegen Unionsvorschriften für die
öffentliche Auftragsvergabe im Zusammenhang mit von der Union kofinanzierten
Projekten; die Aufsichtsstelle berichtet dem Europäischen Amt für
Betrugsbekämpfung jede Verletzung von Verfahren der öffentlichen
Auftragsvergabe in der Union, sofern sie sich auf Aufträge bezieht, die
mittelbar oder unmittelbar von der Europäischen Union finanziert werden. Die unter Buchstabe e genannten Aufgaben
lassen die Ausübung der Rechte auf Einlegung von Rechtsmitteln nach nationalem
Recht oder nach dem auf der Grundlage der Richtlinie 89/665/EWG errichteten
System unberührt. Die Mitgliedstaaten ermächtigen die
Aufsichtsstellen, die nach nationalem Recht für die Überprüfung von
Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber zuständige Gerichtsbarkeit mit Verstößen
zu befassen, die sie im Zuge ihrer Überwachungs- und Rechtsberatungstätigkeit
aufdecken. 4.
Unbeschadet der von der Kommission für die
Kommunikation und die Kontakte mit den Mitgliedstaaten festgelegten allgemeinen
Verfahren und Arbeitsmethoden fungiert die Aufsichtsstelle als spezielle
Kontaktstelle für die Kommission im Kontext der Überwachung der Anwendung des
Unionsrechts und der Ausführung des Haushaltsplans der Union auf der Grundlage
von Artikel 17 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 317
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.
Sie erstattet der Kommission Bericht über sämtliche Verstöße gegen diese
Richtlinie im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe von Aufträgen, die direkt
oder indirekt von der Union finanziert werden. Die Kommission kann die Aufsichtsstellen
insbesondere mit der Behandlung von Einzelfällen befassen, in denen noch kein
Vertrag geschlossen wurde oder ein Nachprüfungsverfahren noch durchgeführt
werden kann. Sie kann die Aufsichtsstellen des Weiteren
mit Überwachungstätigkeiten betrauen, die erforderlich sind, um die
Durchführung der Maßnahmen zu gewährleisten, zu denen die Mitgliedstaaten
verpflichtet sind, um im Falle eines von der Kommission festgestellten
Verstoßes gegen die Vorschriften und Grundsätze für die öffentliche
Auftragsvergabe Abhilfe zu schaffen. Die Kommission kann die Aufsichtsstelle
auffordern, angebliche Verletzungen der Unionsvorschriften für die öffentliche
Auftragsvergabe im Zusammenhang mit Projekten zu untersuchen, die aus dem
Haushalt der Union kofinanziert werden. Die Kommission
kann die Aufsichtsstelle mit der Weiterverfolgung bestimmter Fälle beauftragen,
um zu gewährleisten, dass die zuständigen nationalen Behörden, die zur
Befolgung ihrer Anweisungen verpflichtet sind, die angemessenen Konsequenzen
aus der Verletzung der Unionsvorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe
im Zusammenhang mit kofinanzierten Projekten ziehen. 5.
Untersuchungs- und Durchsetzungstätigkeiten, die
die Aufsichtsstelle durchführt, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen
öffentlicher Auftraggeber im Einklang mit dieser Richtlinie und den Grundsätzen
des Vertrags stehen, treten weder an die Stelle der Tätigkeiten, die die
Kommission in ihrer institutionellen Rolle als Hüterin der Verträge ausübt,
noch greift sie diesen vor. Beschließt die Kommission
gemäß Artikel 4, die Behandlung eines individuellen Falls an die
Aufsichtsstelle zu verweisen, behält sie im Einklang mit den ihr durch den
Vertrag übertragenen Befugnissen ihr Interventionsrecht. 6.
Öffentliche Auftraggeber übermitteln der nationalen
Aufsichtsstelle den vollständigen Wortlaut aller vergebenen Aufträge, die
mindestens den folgenden Auftragswert haben: (a)
1 000 000 EUR im Falle von Liefer-
oder Dienstleistungsaufträgen; (b)
10 000 000 EUR im Falle von
Bauleistungsaufträgen. 7.
Unbeschadet des einzelstaatlichen Rechts bezüglich
des Zugangs zu Informationen und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen
der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene gewährt die Aufsichtsstelle auf
schriftlichen Antrag unbeschränkten, vollständigen, unmittelbaren und
unentgeltlichen Zugang zu den gemäß Absatz 6 genannten vergebenen
Aufträgen. Der Zugang zu bestimmten Teilen der Aufträge
kann abgelehnt werden, wenn die Offenlegung dieser Angaben den Gesetzesvollzug
behindern, dem öffentlichen Interesse anderweitig zuwiderlaufen, die
berechtigten geschäftlichen Interessen von öffentlichen oder privaten
Wirtschaftsteilnehmern schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen
Wirtschaftsteilnehmern beeinträchtigen würde. Der Zugang zu den Teilen, die offengelegt werden
können, ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens jedoch 45 Tage
nach dem Datum des Antrags zu gewähren. Antragsteller, die um den Zugang zu einem Auftrag
ersuchen, müssen kein unmittelbares oder mittelbares Interesse an diesem
bestimmten Auftrag nachweisen. Der Empfänger der
Informationen muss diese veröffentlichen dürfen. 8.
Der nach Absatz 2 vorzulegende Jahresbericht
enthält eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Tätigkeiten, die die
Aufsichtsstelle gemäß den Absätzen 1 bis 7 durchgeführt hat. Artikel 85
Einzelberichte über Vergabeverfahren Die öffentlichen Auftraggeber fertigen über
jeden vergebenen Auftrag, jede Rahmenvereinbarung und jede Einrichtung eines
dynamischen Beschaffungssystems einen schriftlichen Bericht an, der mindestens
Folgendes enthält: (a)
den Namen und die Anschrift des öffentlichen
Auftraggebers, Gegenstand und Wert des Auftrags, der Rahmenvereinbarung oder
des dynamischen Beschaffungssystems; (b)
die Namen der berücksichtigten Bewerber oder Bieter
und die Gründe für ihre Auswahl; (c)
die Namen der nicht berücksichtigten Bewerber oder
Bieter und die Gründe für die Ablehnung; (d)
die Gründe für die Ablehnung von ungewöhnlich
niedrigen Angeboten; (e)
den Namen des erfolgreichen Bieters und die Gründe
für die Auswahl seines Angebots sowie – falls bekannt – den Anteil am Auftrag
oder an der Rahmenvereinbarung, den der Zuschlagsempfänger an Dritte
weiterzugeben beabsichtigt; (f)
bei Verhandlungsverfahren die in Artikel 30
genannten Umstände, die die Anwendung dieses Verfahrens rechtfertigen; (g)
gegebenenfalls die Gründe, aus denen der
öffentliche Auftraggeber auf die Vergabe eines Auftrags, den Abschluss einer
Rahmenvereinbarung oder die Einrichtung eines dynamischen Beschaffungssystems
verzichtet hat; (h)
gegebenenfalls Angaben zu aufgedeckten
Interessenkonflikten und getroffenen Abhilfemaßnahmen. Die öffentlichen Auftraggeber dokumentieren
den Fortgang aller Vergabeverfahren, unabhängig davon, ob sie auf
elektronischem Wege durchgeführt werden oder nicht. Sie
dokumentieren alle Stufen des Vergabeverfahrens, einschließlich der gesamten
Kommunikation mit Wirtschaftsteilnehmern und sämtlicher interner Beratungen,
der Vorbereitung der Ausschreibungen, des Dialogs oder etwaiger Verhandlungen,
der Auswahl und der Zuschlagserteilung. Die Vermerke bzw. ihre Hauptelemente sind der
Kommission oder der nationalen Aufsichtsstelle auf deren Anforderung hin zu
übermitteln. Artikel 86
Nationale Berichterstattung und Verzeichnisse der öffentlichen Auftraggeber 1.
Die gemäß Artikel 84 eingerichteten oder
benannten Stellen legen der Kommission für jedes Jahr spätestens am
31. Oktober des Folgejahres einen Durchführungs- und Statistikbericht vor,
der anhand eines Standardformular zu erstellen ist. 2.
Der Bericht gemäß Absatz 1 enthält mindestens
Folgendes: (a)
eine vollständige, aktualisierte Liste aller
zentralen Regierungsbehörden, subzentralen öffentlichen Auftraggeber und
Einrichtungen des öffentlichen Rechts, einschließlich subzentraler Behörden und
Vereinigungen öffentlicher Auftraggeber, die öffentliche Aufträge vergeben oder
Rahmenvereinbarungen schließen, unter Angabe der einheitlichen
Identifikationsnummer, sofern eine solche Nummer im nationalen Recht vorgesehen
ist; diese Liste ist nach Art der Behörden zu
untergliedern; (b)
eine vollständige und aktuelle Liste aller
zentralen Beschaffungsstellen; (c)
für alle Aufträge oberhalb der in Artikel 4
dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte: (a)
Zahl und Wert der vergebenen Aufträge, für jede Art
von Behörde aufgeschlüsselt nach Verfahren und nach Bauleistungen, Lieferungen
und Dienstleistungen entsprechend der CPV-Nomenklatur; (b)
werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren ohne
vorherige Veröffentlichung vergeben, so werden die Daten gemäß Ziffer i
auch nach den in Artikel 30 genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und
enthalten Angaben zu Anzahl und Wert der vergebenen Aufträge nach
Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedstaat oder einem
Drittstaat; (d)
für alle Aufträge unterhalb der in Artikel 4
dieser Richtlinie festgelegten Schwellenwerte, die, wenn ihr Wert den
Schwellenwert überschreiten würde, unter die Richtlinie fallen würden, Zahl und
Wert der Aufträge, aufgeschlüsselt nach Art der Behörde. 3.
Der Kommission wird im Einklang mit Artikel 89
die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen
Anhang I geändert wird, um die Liste der öffentlichen Auftraggeber
entsprechend den von den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen zu ändern,
soweit die betreffenden Änderungen erforderlich sind, um öffentliche
Auftraggeber korrekt zu ermitteln; Die gemäß Absatz 2 Buchstabe a
übermittelte Liste der Einrichtungen des öffentlichen Rechts kann die
Kommission informationshalber in regelmäßigen Abständen im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichen. 4.
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission
Informationen über ihre institutionelle Organisation im Zusammenhang mit der
Durchführung, Überwachung und Durchsetzung sowie über nationale Initiativen zur
Verfügung, mit denen bezweckt wird, bei der Anwendung der Unionsvorschriften im
Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Orientierungshilfen zu geben und
Unterstützung zu leisten oder auf Herausforderungen im Zusammenhang mit der
Durchführung der Vorschriften zu reagieren. 5.
Die Kommission erstellt ein Standardformular für
den jährlichen Durchführungs- und Statistikbericht gemäß Absatz 1. Entsprechende Durchführungsrechtsakte werden nach dem
Beratungsverfahren gemäß Artikel 91 erlassen. Artikel 87
Unterstützung der öffentlichen Auftraggeber und der Unternehmen 1.
Die Mitgliedstaaten schaffen Strukturen zur
fachlichen Unterstützung, die öffentlichen Auftraggebern Rechts- und
Wirtschaftsberatung, Orientierungshilfen und Unterstützung bei der Vorbereitung
und Durchführung von Vergabeverfahren anbieten. Darüber
hinaus sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass jeder öffentliche Auftraggeber
kompetente Unterstützung und Beratung in Einzelfragen erhält. 2.
Zur Verbesserung des Zugangs von
Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere von KMU, zur öffentlichen Auftragsvergabe
und zur Erleichterung des Verständnisses der Bestimmungen dieser Richtlinie
gewährleisten die Mitgliedstaaten eine angemessene Hilfestellung, auch auf
elektronischem Wege oder über bestehende Netzwerke zur Unterstützung von
Unternehmen. 3.
Für Wirtschaftteilnehmer, die beabsichtigen, sich
an einem Vergabeverfahren in einem anderen Mitgliedstaat zu beteiligen, werden
besondere Unterstützungsangebote bereitgestellt. Die
entsprechenden Angebote müssen mindestens die Verwaltungsanforderungen im
betreffenden Mitgliedstaat sowie etwaige Verpflichtungen im Zusammenhang mit
elektronischen Beschaffungen abdecken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für
interessierte Wirtschaftsteilnehmer ausreichende, leicht zugängliche
Informationen über die steuer-, umweltschutz-, sozial- und arbeitsrechtlichen
Verpflichtungen bereitgestellt werden, die in dem Mitgliedstaat, der Region
oder Kommune, in der die Arbeiten ausgeführt bzw. die Dienstleistungen erbracht
werden, gelten und auch auf die im Rahmen des Auftrags vor Ort ausgeführten
Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen Anwendung finden. 4.
Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 können
die Mitgliedstaaten eine einzige oder mehrere Stellen oder
Verwaltungsstrukturen benennen. Die Mitgliedstaaten sorgen
für eine ordnungsgemäße Koordinierung zwischen diesen Stellen und Strukturen. Artikel 88
Verwaltungszusammenarbeit 1.
Die Mitgliedstaaten leisten sich gegenseitig
Amtshilfe und treffen Maßnahmen zur Begründung einer effektiven Zusammenarbeit
mit dem Ziel, den Informationsaustausch zu den in den Artikeln 40, 41, 42,
55, 57, 59, 60, 61, 63 und 69 genannten Aspekte zu gewährleisten. Sie stellen die vertrauliche Behandlung der ausgetauschten
Informationen sicher. 2.
Die zuständigen Behörden aller betroffenen
Mitgliedstaaten halten beim Informationsaustausch die Rechtsvorschriften zum Schutz
personenbezogener Daten ein, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates[42]
und in der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[43] niedergelegt sind. 3.
Für die Zwecke dieses Artikels benennen die Mitgliedstaaten
eine oder mehrere Verbindungsstellen und teilen den übrigen Mitgliedstaaten,
den Aufsichtsstellen und der Kommission die Kontaktdaten dieser Stellen mit.
Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die Liste der Verbindungsstellen und
aktualisieren diese Liste regelmäßig. Die Aufsichtsstelle
ist für die Koordinierung zwischen den Verbindungsstellen verantwortlich. 4.
Der Informationsaustausch erfolgt über das
Binnenmarkt-Informationssystem, das auf der Grundlage der Verordnung (EU)
Nr. XXX/XXXX des Europäischen Parlaments und des Rates[44] errichtet wurde [Vorschlag für
eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarkt-Informationssystems
(„IMI-Verordnung“), KOM(2011) 522]. Die
Mitgliedstaaten stellen die von anderen Mitgliedstaaten angeforderten
Informationen so rasch wie möglich bereit. TITEL V
BefugnisÜBERTRAGUNG,
Durchführungsbefugnisse und Schlussbestimmungen Artikel 89
Ausübung der übertragenen Befugnisse 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen. 2.
Die Befugnisse gemäß den Artikeln 6, 13, 19,
20, 23, 54, 59, 67 und 86 werden der Kommission ab dem [Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Richtlinie] auf unbestimmte auf unbestimmte Zeit
übertragen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6,
13, 19, 20, 23, 54 59, 67 und 86 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den
Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er
wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union
oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über
den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein gemäß diesem Artikel erlassener delegierter
Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat
innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtakts an
das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor
Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission
mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf
Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei
Monate verlängert. Artikel 90
Dringlichkeitsverfahren 1.
Gemäß diesem Artikel erlassene delegierte
Rechtsakte treten unverzüglich in Kraft und gelten, solange kein Einwand gemäß
Absatz 2 erhoben wird. In der Mitteilung des
delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die
Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens genannt. 2.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß
Artikel 89 Absatz 5 gegen einen erlassenen delegierten Rechtsakt
Einwände erheben. In solch einem Fall hebt die Kommission
den Rechtsakt nach der Mitteilung der Entscheidung über den Einspruch durch das
Europäische Parlament oder den Rat unverzüglich auf. Artikel 91
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von dem durch den Beschluss
71/306/EWG des Rates[45]
eingesetzten Beratenden Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne
der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gilt
Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 92
Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten setzen
die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser
Richtlinie bis zum 30. Juni 2014 nachzukommen. Sie teilen der
Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die
Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die
Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. 2. Die Mitgliedstaaten teilen
der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften
mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 93
Aufhebung von Rechtsakten Die Richtlinie 2004/18/EG wird mit Wirkung vom
30. Juni 2014 aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang XVII zu lesen. Artikel 94
Überprüfung Die Kommission überprüft die wirtschaftlichen
Auswirkungen, die die Anwendung der in Artikel 4 festgelegten
Schwellenwerte auf den Binnenmarkt hat, und erstattet dem Europäischen
Parlament und dem Rat bis zum 30. Juni 2017 darüber Bericht. Im Falle einer Änderung der laut dem
Beschaffungsübereinkommen geltenden Schwellenwerte wird im Anschluss an den
Bericht gegebenenfalls ein Legislativvorschlag zur Änderung der in dieser
Richtlinie festgesetzten Schwellenwerte vorgelegt. Artikel 95
Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 96
Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten
gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 20.12.2011 Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
ZENTRALE REGIERUNGSBEHÖRDEN Belgien 1. Services publics fédéraux (Ministerien): || 1. Federale Overheidsdiensten (Ministerien): SPF Chancellerie du Premier Ministre; || FOD Kanselarij van de Eerste Minister; SPF Personnel et Organisation; || FOD Kanselarij Personeel en Organisatie; SPF Budget et Contrôle de la Gestion; || FOD Budget en Beheerscontrole; SPF Technologie de l’Information et de la Communication (Fedict); || FOD Informatie- en Communicatietechnologie (Fedict); SPF Affaires étrangères, Commerce extérieur et Coopération au Développement; || FOD Buitenlandse Zaken, Buitenlandse Handel en Ontwikkelingssamenwerking; SPF Intérieur; || FOD Binnenlandse Zaken; SPF Finances; || FOD Financiën; SPF Mobilité et Transports; || FOD Mobiliteit en Vervoer; SPF Emploi, Travail et Concertation sociale; || FOD Werkgelegenheid, Arbeid en sociaal overleg; SPF Sécurité Sociale et Institutions publiques de Sécurité Sociale; || FOD Sociale Zekerheid en Openbare Instellingen van sociale Zekerheid; SPF Santé publique, Sécurité de la Chaîne alimentaire et Environnement; || FOD Volksgezondheid, Veiligheid van de Voedselketen en Leefmilieu; SPF Justice; || FOD Justitie; SPF Economie, PME, Classes moyennes et Energie; || FOD Economie, KMO, Middenstand en Energie; Ministère de la Défense; || Ministerie van Landsverdediging; Service public de programmation Intégration sociale, Lutte contre la pauvreté et Economie sociale; || Programmatorische Overheidsdienst Maatschappelijke Integratie, Armoedsbestrijding en sociale Economie; Service public fédéral de Programmation Développement durable; || Programmatorische federale Overheidsdienst Duurzame Ontwikkeling; Service public fédéral de Programmation Politique scientifique; || Programmatorische federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid; 2. Régie des Bâtiments; || 2. Regie der Gebouwen; Office national de Sécurité sociale; || Rijksdienst voor sociale Zekerheid; Institut national d'Assurance sociales pour travailleurs indépendants; || Rijksinstituut voor de sociale Verzekeringen der Zelfstandigen; Institut national d’Assurance Maladie-Invalidité; || Rijksinstituut voor Ziekte- en Invaliditeitsverzekering; Office national des Pensions; || Rijksdienst voor Pensioenen; Caisse auxiliaire d’Assurance Maladie-Invalidité; || Hulpkas voor Ziekte-en Invaliditeitsverzekering; Fond des Maladies professionnelles; || Fonds voor Beroepsziekten; Office national de l’Emploi. || Rijksdienst voor Arbeidsvoorziening. Bulgarien –
Администрация
на Народното
събрание –
Aдминистрация
на
Президента –
Администрация
на
Министерския
съвет –
Конституционен
съд –
Българска
народна
банка –
Министерство
на външните
работи –
Министерство
на
вътрешните
работи –
Министерство
на държавната
администрация
и
административната
реформа –
Министерство
на
извънредните
ситуации –
Министерство
на
земеделието
и храните –
Министерство
на
здравеопазването –
Министерство
на
икономиката
и енергетиката –
Министерство
на културата –
Министерство
на
образованието
и науката –
Министерство
на околната
среда и
водите –
Министерство
на отбраната –
Министерство
на
правосъдието –
Министерство
на
регионалното
развитие и благоустройството –
Министерство
на
транспорта –
Министерство
на труда и
социалната
политика –
Министерство
на финансите Staatliche Agenturen, staatliche Kommissionen,
Exekutivagenturen und andere staatliche Behörden, die durch Gesetz oder durch
Erlass des Ministerrats eingerichtet wurden und Aufgaben im Zusammenhang mit
der Ausübung der Exekutivbefugnisse wahrnehmen: –
Агенция
за ядрено
регулиране –
Висшата
атестационна
комисия –
Държавна
комисия за
енергийно и
водно регулиране –
Държавна
комисия по
сигурността
на информацията –
Комисия
за защита на
конкуренцията –
Комисия
за защита на
личните
данни –
Комисия
за защита от
дискриминация –
Комисия
за
регулиране
на
съобщенията –
Комисия
за финансов
надзор –
Патентно
ведомство на
Република
България –
Сметна
палата на
Република
България –
Агенция
за
приватизация –
Агенция
за
следприватизационен
контрол –
Български
институт по
метрология –
Държавна
агенция
‘Архиви’ –
Държавна
агенция
‘Държавен
резерв и
военновременни
запаси’ –
Държавна
агенция
‘Национална
сигурност’ –
Държавна
агенция за
бежанците –
Държавна
агенция за
българите в
чужбина –
Държавна
агенция за
закрила на
детето –
Държавна
агенция за
информационни
технологии и
съобщения –
Държавна
агенция за
метрологичен
и технически
надзор –
Държавна
агенция за
младежта и
спорта –
Държавна
агенция по
горите –
Държавна
агенция по
туризма –
Държавна
комисия по
стоковите
борси и тържища –
Институт
по публична
администрация
и европейска
интеграция –
Национален
статистически
институт –
Национална
агенция за
оценяване и
акредитация –
Националната
агенция за
професионално
образование
и обучение –
Национална
комисия за
борба с
трафика на хора –
Агенция
‘Митници’ –
Агенция
за държавна и
финансова
инспекция –
Агенция
за държавни
вземания –
Агенция
за социално
подпомагане –
Агенция
за хората с
увреждания –
Агенция
по
вписванията –
Агенция
по геодезия,
картография
и кадастър –
Агенция
по енергийна
ефективност –
Агенция
по заетостта –
Агенция
по
обществени
поръчки –
Българска
агенция за
инвестиции –
Главна
дирекция
‘Гражданска
въздухоплавателна
администрация’ –
Дирекция
‘Материално-техническо
осигуряване
и социално
обслужване’
на
Министерство
на
вътрешните
работи –
Дирекция
"Оперативно
издирване"
на Министерство
на
вътрешните
работи –
Дирекция
‘Финансово-ресурсно
осигуряване’
на
Министерство
на
вътрешните
работи –
Дирекция
за
национален
строителен
контрол –
Държавна
комисия по
хазарта –
Изпълнителна
агенция
‘Автомобилна
администрация’ –
Изпълнителна
агенция
‘Борба с
градушките’ –
Изпълнителна
агенция
‘Българска
служба за
акредитация’ –
Изпълнителна
агенция
‘Военни
клубове и информация’ –
Изпълнителна
агенция
‘Главна
инспекция по
труда’ –
Изпълнителна
агенция
‘Държавна
собственост
на
Министерството
на отбраната’ –
Изпълнителна
агенция
‘Железопътна
администрация’ –
Изпълнителна
агенция
‘Изпитвания и
контролни
измервания
на
въоръжение,
техника и имущества’ –
Изпълнителна
агенция
‘Морска
администрация’ –
Изпълнителна
агенция
‘Национален
филмов център’ –
Изпълнителна
агенция
‘Пристанищна
администрация’ –
Изпълнителна
агенция
‘Проучване и
поддържане
на река Дунав’ –
Изпълнителна
агенция
‘Социални
дейности на
Министерството
на отбраната’ –
Изпълнителна
агенция за
икономически
анализи и
прогнози –
Изпълнителна
агенция за
насърчаване
на малките и
средни
предприятия –
Изпълнителна
агенция по
лекарствата –
Изпълнителна
агенция по
лозата и
виното –
Изпълнителна
агенция по
околна среда –
Изпълнителна
агенция по
почвените
ресурси –
Изпълнителна
агенция по
рибарство и
аквакултури –
Изпълнителна
агенция по
селекция и
репродукция
в
животновъдството –
Изпълнителна
агенция по
сортоизпитване,
апробация и
семеконтрол –
Изпълнителна
агенция по
трансплантация –
Изпълнителна
агенция по
хидромелиорации –
Комисията
за защита на
потребителите –
Контролно-техническата
инспекция –
Национален
център за
информация и
документация –
Национален
център по
радиобиология
и радиационна
защита –
Национална
агенция за
приходите –
Национална
ветеринарномедицинска
служба –
Национална
служба
‘Полиция’ –
Национална
служба
"Пожарна
безопасност и
защита на
населението" –
Национална
служба за
растителна
защита –
Национална
служба за
съвети в
земеделието –
Национална
служба по
зърното и
фуражите –
Служба
‘Военна
информация’ –
Служба
‘Военна
полиция’ –
Фонд
‘Републиканска
пътна
инфраструктура’ –
Авиоотряд
28 Tschechische Republik –
Ministerstvo dopravy –
Ministerstvo financí –
Ministerstvo kultury –
Ministerstvo obrany –
Ministerstvo pro místní rozvoj –
Ministerstvo práce a sociálních věcí –
Ministerstvo průmyslu a obchodu –
Ministerstvo spravedlnosti –
Ministerstvo školství, mládeže a tělovýchovy –
Ministerstvo vnitra –
Ministerstvo zahraničních věcí –
Ministerstvo zdravotnictví –
Ministerstvo zemědělství –
Ministerstvo životního prostředí –
Poslanecká sněmovna PČR –
Senát PČR –
Kancelář prezidenta –
Český statistický úřad –
Český úřad
zeměměřičský a katastrální –
Úřad průmyslového vlastnictví –
Úřad pro ochranu osobních údajů –
Bezpečnostní informační služba –
Národní bezpečnostní úřad –
Česká akademie věd –
Vězeňská služba –
Český báňský úřad –
Úřad pro ochranu hospodářské soutěže –
Správa státních hmotných rezerv –
Státní úřad pro jadernou bezpečnost –
Česká národní banka –
Energetický regulační úřad –
Úřad vlády České republiky –
Ústavní soud –
Nejvyšší soud –
Nejvyšší správní soud –
Nejvyšší státní zastupitelství –
Nejvyšší kontrolní úřad –
Kancelář Veřejného ochránce práv –
Grantová agentura České republiky –
Státní úřad inspekce práce –
Český telekomunikační úřad Dänemark –
Folketinget Rigsrevisionen –
Statsministeriet –
Udenrigsministeriet –
Beskæftigelsesministeriet 5 styrelser og institutioner
(5 Agenturen und Institutionen) –
Domstolsstyrelsen –
Finansministeriet 5 styrelser og institutioner
(5 Agenturen und Einrichtungen) –
Forsvarsministeriet 5 styrelser og institutioner
(5 Agenturen und Institutionen) –
Ministeriet for Sundhed og Forebyggelse Adskillige styrelser og institutioner,
herunder Statens Serum Institut (mehrere Agenturen und Institutionen, darunter
das Statens Serum Institut) –
Justitsministeriet Rigspolitichefen, anklagemyndigheden samt
1 direktorat og et antal styrelser (oberste Polizeibehörde,
Staatsanwaltschaft sowie 1 Direktion und mehrere Agenturen) –
Kirkeministeriet 10 stiftsøvrigheder (10 Diözesanbehörden) –
Kulturministeriet 4 styrelser samt et antal
statsinstitutioner (4 Agenturen und staatliche Institutionen) –
Miljøministeriet 5 styrelser (5 Agenturen) –
Ministeriet for Flygtninge, Invandrere og
Integration 1 styrelse (1 Agentur) –
Ministeriet for Fødevarer, Landbrug og Fiskeri 4 direktorater og institutioner
(4 Direktionen und Institutionen) –
Ministeriet for Videnskab, Teknologi og Udvikling Adskillige styrelser og institutioner,
Forskningscenter Risø og Statens uddannelsesbygninger (mehrere Agenturen und
Institutionen, darunter das Forschungszentrum Risø und die Staatlichen
Forschungs- und Unterrichtsgebäude) –
Skatteministeriet 1 styrelse og institutioner
(1 Agentur und mehrere Institutionen) –
Velfærdsministeriet 3 styrelser og institutioner
(3 Agenturen und mehrere Institutionen) –
Transportministeriet 7 styrelser og institutioner, herunder
Øresundsbrokonsortiet (7 Agenturen und Einrichtrungen, darunter
Øresundsbrokonsortiet) –
Undervisningsministeriet 3 styrelser,
4 undervisningsinstitutioner og 5 andre institutioner
(3 Agenturen, 4 Bildungseinrichtungen und 5 andere
Institutionen) –
Økonomi- og Erhvervsministeriet Adskilligestyrelser og institutioner (mehrere
Agenturen und Einrichtungen) –
Klima- og Energiministeriet 3 styrelser og institutioner
(3 Agenturen und Institutionen) Deutschland –
Auswärtiges Amt –
Bundeskanzleramt –
Bundesministerium für Arbeit und Soziales –
Bundesministerium für Bildung und Forschung –
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz –
Bundesministerium der Finanzen –
Bundesministerium des Innern (nur zivile Güter) –
Bundesministerium für Gesundheit –
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend –
Bundesministerium der Justiz –
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung –
Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie –
Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung –
Bundesministerium der Verteidigung (keine
militärischen Güter) –
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit Estland –
Vabariigi Presidendi Kantselei; –
Eesti Vabariigi Riigikogu; –
Eesti Vabariigi Riigikohus; –
Riigikontroll; –
Õiguskantsler; –
Riigikantselei; –
Rahvusarhiiv; –
Haridus- ja Teadusministeerium; –
Justiitsministeerium; –
Kaitseministeerium; –
Keskkonnaministeerium; –
Kultuuriministeerium; –
Majandus- ja Kommunikatsiooniministeerium; –
Põllumajandusministeerium; –
Rahandusministeerium; –
Siseministeerium; –
Sotsiaalministeerium; –
Välisministeerium; –
Keeleinspektsioon; –
Riigiprokuratuur; –
Teabeamet; –
Maa-amet; –
Keskkonnainspektsioon; –
Metsakaitse- ja Metsauuenduskeskus; –
Muinsuskaitseamet; –
Patendiamet; –
Tarbijakaitseamet; –
Riigihangete Amet; –
Taimetoodangu Inspektsioon; –
Põllumajanduse Registrite ja Informatsiooni Amet; –
Veterinaar- ja Toiduamet; –
Konkurentsiamet; –
Maksu –ja Tolliamet; –
Statistikaamet; –
Kaitsepolitseiamet; –
Kodakondsus- ja Migratsiooniamet; –
Piirivalveamet; –
Politseiamet; –
Eesti Kohtuekspertiisi Instituut; –
Keskkriminaalpolitsei; –
Päästeamet; –
Andmekaitse Inspektsioon; –
Ravimiamet; –
Sotsiaalkindlustusamet; –
Tööturuamet; –
Tervishoiuamet; –
Tervisekaitseinspektsioon; –
Tööinspektsioon; –
Lennuamet; –
Maanteeamet; –
Veeteede Amet; –
Julgestuspolitsei; –
Kaitseressursside Amet; –
Kaitseväe Logistikakeskus; –
Tehnilise Järelevalve Amet. Irland –
President’s Establishment –
Houses of the Oireachtas – [Parliament] –
Department of theTaoiseach – [Prime Minister] –
Central Statistics Office –
Department of Finance –
Office of the Comptroller and Auditor General –
Office of the Revenue Commissioners –
Office of Public Works –
State Laboratory –
Office of the Attorney General –
Office of the Director of Public Prosecutions –
Valuation Office –
Office of the Commission for Public Service
Appointments –
Public Appointments Service –
Office of the Ombudsman –
Chief State Solicitor’s Office –
Department of Justice, Equality and Law Reform –
Courts Service –
Prisons Service –
Office of the Commissioners of Charitable Donations
and Bequests –
Department of the Environment, Heritage and Local
Government –
Department of Education and Science –
Ministerium für Kommunikation, Energie und
Naturressourcen –
Department of Agriculture, Fisheries and Food –
Department of Transport –
Department of Health and Children –
Department of Enterprise, Trade and Employment –
Department of Arts, Sports and Tourism –
Department of Defence –
Department of Foreign Affairs –
Department of Social and Family Affairs –
Department of Community, Rural and Gaeltacht —
[Gaelic speaking regions] Affairs –
Arts Council –
National Gallery Griechenland –
Υπουργείο
Εσωτερικών; –
Υπουργείο
Εξωτερικών; –
Υπουργείο
Οικονομίας και
Οικονομικών; –
Υπουργείο
Ανάπτυξης; –
Υπουργείο
Δικαιοσύνης; –
Υπουργείο
Εθνικής
Παιδείας και
Θρησκευμάτων; –
Υπουργείο
Πολιτισμού; –
Υπουργείο
Υγείας και
Κοινωνικής
Αλληλεγγύης; –
Υπουργείο
Περιβάλλοντος,
Χωροταξίας και
Δημοσίων
Έργων; –
Υπουργείο
Απασχόλησης
και Κοινωνικής
Προστασίας; –
Υπουργείο
Μεταφορών και
Επικοινωνιών; –
Υπουργείο
Αγροτικής
Ανάπτυξης και
Τροφίμων; –
Υπουργείο
Εμπορικής
Ναυτιλίας,
Αιγαίου και
Νησιωτικής
Πολιτικής; –
Υπουργείο
Μακεδονίας- Θράκης; –
Γενική
Γραμματεία
Επικοινωνίας; –
Γενική
Γραμματεία
Ενημέρωσης; –
Γενική
Γραμματεία
Νέας Γενιάς; –
Γενική
Γραμματεία
Ισότητας; –
Γενική
Γραμματεία
Κοινωνικών
Ασφαλίσεων; –
Γενική
Γραμματεία
Απόδημου
Ελληνισμού; –
Γενική
Γραμματεία
Βιομηχανίας; –
Γενική
Γραμματεία
Έρευνας και
Τεχνολογίας; –
Γενική
Γραμματεία
Αθλητισμού; –
Γενική
Γραμματεία
Δημοσίων
Έργων; –
Γενική
Γραμματεία
Εθνικής
Στατιστικής
Υπηρεσίας
Ελλάδος; –
Εθνικό
Συμβούλιο
Κοινωνικής
Φροντίδας; –
Οργανισμός
Εργατικής
Κατοικίας; –
Εθνικό
Τυπογραφείο; –
Γενικό
Χημείο του
Κράτους; –
Ταμείο
Εθνικής
Οδοποιίας; –
Εθνικό
Καποδιστριακό
Πανεπιστήμιο
Αθηνών; –
Αριστοτέλειο
Πανεπιστήμιο
Θεσσαλονίκης; –
Δημοκρίτειο
Πανεπιστήμιο
Θράκης; –
Πανεπιστήμιο
Αιγαίου; –
Πανεπιστήμιο
Ιωαννίνων; –
Πανεπιστήμιο
Πατρών; –
Πανεπιστήμιο
Μακεδονίας; –
Πολυτεχνείο
Κρήτης; –
Σιβιτανίδειος
Δημόσια Σχολή
Τεχνών και
Επαγγελμάτων; –
Αιγινήτειο
Νοσοκομείο; –
Αρεταίειο
Νοσοκομείο; –
Εθνικό
Κέντρο
Δημόσιας
Διοίκησης; –
Οργανισμός
Διαχείρισης
Δημοσίου
Υλικού; –
Οργανισμός
Γεωργικών
Ασφαλίσεων; –
Οργανισμός
Σχολικών
Κτιρίων; –
Γενικό
Επιτελείο
Στρατού; –
Γενικό
Επιτελείο
Ναυτικού; –
Γενικό
Επιτελείο
Αεροπορίας; –
Ελληνική
Επιτροπή
Ατομικής
Ενέργειας; –
Γενική
Γραμματεία
Εκπαίδευσης
Ενηλίκων; –
Υπουργείο
Εθνικής
Άμυνας; –
Γενική
Γραμματεία
Εμπορίου. Spanien –
Presidencia de Gobierno –
Ministerio de Asuntos Exteriores y de Cooperación –
Ministerio de Justicia –
Ministerio de Defensa –
Ministerio de Economía y Hacienda –
Ministerio del Interior –
Ministerio de Fomento –
Ministerio de Educación, Política Social y Deportes –
Ministerio de Industria, Turismo y Comercio –
Ministerio de Trabajo e Inmigración –
Ministerio de la Presidencia –
Ministerio de Administraciones Públicas –
Ministerio de Cultura –
Ministerio de Sanidad y Consumo –
Ministerio de Medio Ambiente y Medio Rural y Marino –
Ministerio de Vivienda –
Ministerio de Ciencia e Innovación –
Ministerio de Igualdad Frankreich 1.
Ministerien –
Services du Premier ministre –
Ministère chargé de la santé, de la jeunesse et des
sports –
Ministère chargé de l’intérieur, de l’outre-mer et
des collectivités territoriales –
Ministère chargé de la justice –
Ministère chargé de la défense –
Ministère chargé des affaires étrangères et
européennes –
Ministère chargé de l'éducation nationale –
Ministère chargé de l’économie, des finances et de
l’emploi –
Secrétariat d’Etat aux transports –
Secrétariat d’Etat aux entreprises et au commerce
extérieur –
Ministère chargé du travail, des relations sociales
et de la solidarité –
Ministère chargé de la culture et de la
communication –
Ministère chargé du budget, des comptes publics et
de la fonction publique –
Ministère chargé de l’agriculture et de la pêche –
Ministère chargé de l'enseignement supérieur et de
la recherche –
Ministère chargé de l’écologie, du développement et
de l’aménagement durables –
Secrétariat d’Etat à la fonction publique –
Ministère chargé du logement et de la ville –
Secrétariat d’Etat à la coopération et à la
francophonie –
Secrétariat d’Etat à l’outre-mer –
Secrétariat d’Etat à la jeunesse, des sports et de
la vie associative –
Secrétariat d’Etat aux anciens combattants –
Ministère chargé de l’immigration, de
l’intégration, de l’identité nationale et du co-développement –
Secrétariat d’Etat en charge de la prospective et
de l’évaluation des politiques publiques –
Secrétariat d’Etat aux affaires européennes –
Secrétariat d’Etat aux affaires étrangères et aux
droits de l’homme –
Secrétariat d’Etat à la consommation et au tourisme –
Secrétariat d’Etat à la politique de la ville –
Secrétariat d’Etat à la solidarité –
Secrétariat d’Etat en charge de l’industrie et de
la consommation –
Secrétariat d’Etat en charge de l’emploi –
Secrétariat d’Etat en charge du commerce, de
l’artisanat, des PME, du tourisme et des services –
Secrétariat d’Etat en charge de l’écologie –
Secrétariat d’Etat en charge du développement de la
région-capitale –
Secrétariat d'Etat en charge de l'aménagement du
territoire 2.
Einrichtungen, unabhängige Behörden und
Rechtsprechungsinstanzen –
Présidence de la République –
Assemblée Nationale –
Sénat –
Conseil constitutionnel –
Conseil économique et social –
Conseil supérieur de la magistrature –
Agence française contre le dopage –
Autorité de contrôle des assurances et des
mutuelles –
Autorité de contrôle des nuisances sonores
aéroportuaires –
Autorité de régulation des communications
électroniques et des postes –
Autorité de sûreté nucléaire –
Autorité indépendante des marchés financiers –
Comité national d’évaluation des établissements
publics à caractère scientifique, culturel et professionnel –
Commission d’accès aux documents administratifs –
Commission consultative du secret de la défense
nationale –
Commission nationale des comptes de campagne et des
financements politiques –
Commission nationale de contrôle des interceptions
de sécurité –
Commission nationale de déontologie de la sécurité –
Commission nationale du débat public –
Commission nationale de l’informatique et des
libertés –
Commission des participations et des transferts –
Commission de régulation de l’énergie –
Commission de la sécurité des consommateurs –
Commission des sondages –
Commission de la transparence financière de la vie
politique –
Conseil de la concurrence –
Conseil des ventes volontaires de meubles aux
enchères publiques –
Conseil supérieur de l’audiovisuel –
Défenseur des enfants –
Haute autorité de lutte contre les discriminations
et pour l’égalité –
Haute autorité de santé –
Médiateur de la République –
Cour de justice de la République –
Tribunal des Conflits –
Conseil d’Etat –
Cours administratives d’appel –
Tribunaux administratifs –
Cour des Comptes –
Chambres régionales des Comptes –
Cours et tribunaux de l’ordre judiciaire (Cour de
Cassation, Cours d’Appel, Tribunaux d’instance et Tribunaux de grande instance) 3.
Staatliche öffentliche Einrichtungen –
Académie de France à Rome –
Académie de marine –
Académie des sciences d’outre-mer –
Académie des technologies –
Agence centrale des organismes de sécurité sociale
(ACOSS) –
Agence de biomédicine –
Agence pour l’enseignement du français à l’étranger –
Agence française de sécurité sanitaire des aliments –
Agence française de sécurité sanitaire de
l’environnement et du travail –
Agence Nationale pour la cohésion sociale et
l'égalité des chances –
Agence nationale pour la garantie des droits des
mineurs –
Agences de l’eau –
Agence Nationale de l’Accueil des Etrangers et des
migrations –
Agence nationale pour l’amélioration des conditions
de travail (ANACT) –
Agence nationale pour l’amélioration de l’habitat
(ANAH) –
Agence Nationale pour la Cohésion Sociale et
l’Egalité des Chances –
Agence nationale pour l’indemnisation des français
d’outre-mer (ANIFOM) –
Assemblée permanente des chambres d’agriculture
(APCA) –
Bibliothèque publique d’information –
Bibliothèque nationale de France –
Bibliothèque nationale et universitaire de
Strasbourg –
Caisse des Dépôts et Consignations –
Caisse nationale des autoroutes (CNA) –
Caisse nationale militaire de sécurité sociale
(CNMSS) –
Caisse de garantie du logement locatif social –
Casa de Velasquez –
Centre d’enseignement zootechnique –
Centre d’études de l’emploi –
Centre d’études supérieures de la sécurité sociale –
Centres de formation professionnelle et de
promotion agricole –
Centre hospitalier des Quinze-Vingts –
Centre international d’études supérieures en
sciences agronomiques (Montpellier Sup Agro) –
Centre des liaisons européennes et internationales
de sécurité sociale –
Centre des Monuments Nationaux –
Centre national d’art et de culture Georges
Pompidou –
Centre national des arts plastiques –
Centre national de la cinématographie –
Centre National d’Etudes et d’expérimentation du
machinisme agricole, du génie rural, des eaux et des forêts (CEMAGREF) –
Centre national du livre –
Centre national de documentation pédagogique –
Centre national des œuvres universitaires et
scolaires (CNOUS) –
Centre national professionnel de la propriété
forestière –
Centre National de la Recherche Scientifique
(C.N.R.S) –
Centres d’éducation populaire et de sport (CREPS) –
Centres régionaux des œuvres universitaires (CROUS) –
Collège de France –
Conservatoire de l’espace littoral et des rivages
lacustres –
Conservatoire National des Arts et Métiers –
Conservatoire national supérieur de musique et de
danse de Paris –
Conservatoire national supérieur de musique et de
danse de Lyon –
Conservatoire national supérieur d’art dramatique –
Ecole centrale de Lille –
Ecole centrale de Lyon –
École centrale des arts et manufactures –
École française d’archéologie d’Athènes –
École française d’Extrême-Orient –
École française de Rome –
École des hautes études en sciences sociales –
Ecole du Louvre –
École nationale d’administration –
École nationale de l’aviation civile (ENAC) –
École nationale des Chartes –
École nationale d’équitation –
Ecole Nationale du Génie de l’Eau et de
l’environnement de Strasbourg –
Écoles nationales d'ingénieurs –
Ecole nationale d’ingénieurs des industries des
techniques agricoles et alimentaires de Nantes –
Écoles nationales d’ingénieurs des travaux
agricoles –
École nationale de la magistrature –
Écoles nationales de la marine marchande –
École nationale de la santé publique (ENSP) –
École nationale de ski et d’alpinisme –
École nationale supérieure des arts décoratifs –
École nationale supérieure des arts et industries
textiles Roubaix –
École nationale supérieure des arts et industries
textiles Roubaix –
Écoles nationales supérieures d’arts et métiers –
École nationale supérieure des beaux-arts –
École nationale supérieure de céramique
industrielle –
École nationale supérieure de l’électronique et de
ses applications (ENSEA) –
Ecole nationale supérieure du paysage de Versailles –
Ecole Nationale Supérieure des Sciences de
l’information et des bibliothécaires –
Ecole nationale supérieure de la sécurité sociale –
Écoles nationales vétérinaires –
École nationale de voile –
Écoles normales supérieures –
École polytechnique –
École technique professionnelle agricole et
forestière de Meymac (Corrèze) –
École de sylviculture Crogny (Aube) –
École de viticulture et d’œnologie de la
Tour-Blanche (Gironde) –
École de viticulture – Avize (Marne) –
Etablissement national d’enseignement agronomique
de Dijon –
Établissement national des invalides de la marine
(ENIM) –
Établissement national de bienfaisance Koenigswarter –
Établissement public du musée et du domaine
national de Versailles –
Fondation Carnegie –
Fondation Singer-Polignac –
Haras nationaux –
Hôpital national de Saint-Maurice –
Institut des hautes études pour la science et la
technologie –
Institut français d’archéologie orientale du Caire –
Institut géographique national –
Institut National de l’Origine et de la Qualité –
Institut national des hautes études de sécurité –
Institut de veille sanitaire –
Institut National d’enseignement supérieur et de
recherche agronomique et agroalimentaire de Rennes –
Institut National d’Etudes Démographiques (I.N.E.D) –
Institut National d’Horticulture –
Institut National de la jeunesse et de l’éducation
populaire –
Institut national des jeunes aveugles – Paris –
Institut national des jeunes sourds – Bordeaux –
Institut national des jeunes sourds – Chambéry –
Institut national des jeunes sourds – Metz –
Institut national des jeunes sourds – Paris –
Institut national de physique nucléaire et de
physique des particules (I.N.P.N.P.P) –
Institut national de la propriété industrielle –
Institut National de la Recherche Agronomique
(I.N.R.A) –
Institut National de la Recherche Pédagogique
(I.N.R.P) –
Institut National de la Santé et de la Recherche
Médicale (I.N.S.E.R.M) –
Institut national d’histoire de l’art (I.N.H.A.) –
Institut national de recherches archéologiques
préventives –
Institut National des Sciences de l’Univers –
Institut National des Sports et de l’Education
Physique –
Institut national supérieur de formation et de
recherche pour l’éducation des jeunes handicapés et les enseignements inadaptés –
Instituts nationaux polytechniques –
Instituts nationaux des sciences appliquées –
Institut national de recherche en informatique et
en automatique (INRIA) –
Institut national de recherche sur les transports
et leur sécurité (INRETS) –
Institut de Recherche pour le Développement –
Instituts régionaux d’administration –
Institut des Sciences et des Industries du vivant
et de l’environnement (Agro Paris Tech) –
Institut supérieur de mécanique de Paris –
Institut Universitaires de Formation des Maîtres –
Musée de l’armée –
Musée Gustave-Moreau –
Musée national de la marine –
Musée national J.-J.-Henner –
Musée du Louvre –
Musée du Quai Branly –
Muséum National d’Histoire Naturelle –
Musée Auguste-Rodin –
Observatoire de Paris –
Office français de protection des réfugiés et apatrides –
Office National des Anciens Combattants et des
Victimes de Guerre (ONAC) –
Office national de la chasse et de la faune sauvage –
Office National de l’eau et des milieux aquatiques –
Office national d’information sur les enseignements
et les professions (ONISEP) –
Office universitaire et culturel français pour
l’Algérie –
Ordre national de la Légion d’honneur –
Palais de la découverte –
Parcs nationaux –
Universités 4.
Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen: –
Union des groupements d’achats publics (UGAP) –
Agence Nationale pour l’emploi (A.N.P.E) –
Caisse Nationale des Allocations Familiales (CNAF) –
Caisse Nationale d’Assurance Maladie des
Travailleurs Salariés (CNAMS) –
Caisse Nationale d’Assurance-Vieillesse des
Travailleurs Salariés (CNAVTS) Italien ·
Beschaffungsstellen –
Presidenza del Consiglio dei Ministri –
Ministero degli Affari Esteri –
Ministero dell’Interno –
Ministero della Giustizia e Uffici giudiziari (mit
Ausnahme der Friedensrichter) –
Ministero della Difesa –
Ministero dell’Economia e delle Finanze –
Ministero dello Sviluppo Economico – Ministero delle Politiche Agricole, Alimentari e Forestali –
Ministero dell’Ambiente – Tutela del Territorio e
del Mare –
Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti –
Ministero del Lavoro, della Salute e delle
Politiche Sociali –
Ministero dell’ Istruzione, Università e Ricerca –
Ministero per i Beni e le Attività culturali,
comprensivo delle sue articolazioni periferiche ·
Sonstige staatliche öffentliche Einrichtungen –
CONSIP (Concessionaria Servizi Informatici
Pubblici) Zypern –
Προεδρία
και Προεδρικό
Μέγαρο –
Γραφείο
Συντονιστή
Εναρμόνισης –
Υπουργικό
Συμβούλιο –
Βουλή των
Αντιπροσώπων –
Δικαστική
Υπηρεσία –
Νομική
Υπηρεσία της
Δημοκρατίας –
Ελεγκτική
Υπηρεσία της
Δημοκρατίας –
Επιτροπή
Δημόσιας
Υπηρεσίας –
Επιτροπή
Εκπαιδευτικής
Υπηρεσίας –
Γραφείο
Επιτρόπου
Διοικήσεως –
Επιτροπή
Προστασίας
Ανταγωνισμού –
Υπηρεσία
Εσωτερικού
Ελέγχου –
Γραφείο
Προγραμματισμού –
Γενικό
Λογιστήριο της
Δημοκρατίας –
Γραφείο
Επιτρόπου
Προστασίας
Δεδομένων
Προσωπικού
Χαρακτήρα –
Γραφείο
Εφόρου
Δημοσίων
Ενισχύσεων –
Αναθεωρητική
Αρχή Προσφορών –
Υπηρεσία
Εποπτείας και
Ανάπτυξης
Συνεργατικών
Εταιρειών –
Αναθεωρητική
Αρχή Προσφύγων –
Υπουργείο
Άμυνας –
Υπουργείο
Γεωργίας,
Φυσικών Πόρων
και Περιβάλλοντος –
Τμήμα
Γεωργίας –
Κτηνιατρικές
Υπηρεσίες –
Τμήμα
Δασών –
Τμήμα
Αναπτύξεως
Υδάτων –
Τμήμα
Γεωλογικής
Επισκόπησης –
Μετεωρολογική
Υπηρεσία –
Τμήμα
Αναδασμού –
Υπηρεσία
Μεταλλείων –
Ινστιτούτο
Γεωργικών
Ερευνών –
Τμήμα
Αλιείας και
Θαλάσσιων
Ερευνών –
Υπουργείο
Δικαιοσύνης
και Δημοσίας
Τάξεως –
Αστυνομία –
Πυροσβεστική
Υπηρεσία
Κύπρου –
Τμήμα
Φυλακών –
Υπουργείο
Εμπορίου,
Βιομηχανίας
και Τουρισμού –
Τμήμα
Εφόρου
Εταιρειών και
Επίσημου
Παραλήπτη –
Υπουργείο
Εργασίας και
Κοινωνικών
Ασφαλίσεων –
Τμήμα
Εργασίας –
Τμήμα
Κοινωνικών
Ασφαλίσεων –
Τμήμα
Υπηρεσιών
Κοινωνικής
Ευημερίας –
Κέντρο
Παραγωγικότητας
Κύπρου –
Ανώτερο
Ξενοδοχειακό
Ινστιτούτο
Κύπρου –
Ανώτερο
Τεχνολογικό
Ινστιτούτο –
Τμήμα
Επιθεώρησης
Εργασίας –
Τμήμα
Εργασιακών
Σχέσεων –
Υπουργείο
Εσωτερικών –
Επαρχιακές
Διοικήσεις –
Τμήμα
Πολεοδομίας
και Οικήσεως –
Τμήμα
Αρχείου
Πληθυσμού και
Μεταναστεύσεως –
Τμήμα
Κτηματολογίου
και
Χωρομετρίας –
Γραφείο
Τύπου και
Πληροφοριών –
Πολιτική
Άμυνα –
Υπηρεσία
Μέριμνας και
Αποκαταστάσεων
Εκτοπισθέντων –
Υπηρεσία
Ασύλου –
Υπουργείο
Εξωτερικών –
Υπουργείο
Οικονομικών –
Τελωνεία –
Τμήμα
Εσωτερικών
Προσόδων –
Στατιστική
Υπηρεσία –
Τμήμα
Κρατικών
Αγορών και
Προμηθειών –
Τμήμα
Δημόσιας
Διοίκησης και
Προσωπικού –
Κυβερνητικό
Τυπογραφείο –
Τμήμα
Υπηρεσιών
Πληροφορικής –
Υπουργείο
Παιδείας και
Πολιτισμού –
Υπουργείο
Συγκοινωνιών
και Έργων –
Τμήμα
Δημοσίων Έργων –
Τμήμα
Αρχαιοτήτων –
Τμήμα
Πολιτικής
Αεροπορίας –
Τμήμα
Εμπορικής
Ναυτιλίας –
Τμήμα
Οδικών
Μεταφορών –
Τμήμα
Ηλεκτρομηχανολογικών
Υπηρεσιών –
Τμήμα
Ηλεκτρονικών
Επικοινωνιών –
Υπουργείο
Υγείας –
Φαρμακευτικές
Υπηρεσίες –
Γενικό
Χημείο –
Ιατρικές
Υπηρεσίες και
Υπηρεσίες
Δημόσιας Υγείας –
Οδοντιατρικές
Υπηρεσίες –
Υπηρεσίες
Ψυχικής Υγείας Lettland ·
Ministerien, Sekretariate von Ministern für
besondere Aufgaben und die ihnen unterstehenden Einrichtungen –
Aizsardzības ministrija un tās
padotībā esošās iestādes –
Ārlietu ministrija un tas padotībā
esošās iestādes –
Bērnu un ģimenes lietu ministrija un
tās padotībā esošas iestādes – Ekonomikas ministrija un tās padotībā esošās
iestādes –
Finanšu ministrija un tās padotībā
esošās iestādes –
Iekšlietu ministrija un tās padotībā
esošās iestādes –
Izglītības un zinātnes ministrija un
tās padotībā esošās iestādes –
Kultūras ministrija un tas padotībā
esošās iestādes –
Labklājības ministrija un tās
padotībā esošās iestādes –
Reģionālās attīstības un
pašvaldības lietu ministrija un tās padotībā esošās
iestādes –
Satiksmes ministrija un tās padotībā
esošās iestādes –
Tieslietu ministrija un tās padotībā
esošās iestādes –
Veselības ministrija un tās
padotībā esošās iestādes –
Vides ministrija un tās padotībā
esošās iestādes –
Zemkopības ministrija un tās
padotībā esošās iestādes – Īpašu uzdevumu ministra sekretariāti un to padotībā
esošās iestādes –
Satversmes aizsardzības birojs ·
Sonstige staatliche Einrichtungen –
Augstākā tiesa – Centrālā vēlēšanu komisija – Finanšu un kapitāla tirgus komisija – Latvijas Banka –
Prokuratūra un tās
pārraudzībā esošās iestādes –
Saeimas kanceleja un tās padotībā
esošās iestādes –
Satversmes tiesa – Valsts kanceleja un tās padotībā esošās
iestādes –
Valsts kontrole –
Valsts prezidenta kanceleja –
Tiesībsarga birojs –
Nacionālā radio un televīzijas
padome –
Citas valsts iestādes, kuras nav ministriju
padotībā (sonstige staatliche Einrichtungen, die keinem Ministerium
unterstehen) Litauen –
Prezidentūros kanceliarija –
Seimo kanceliarija –
Einrichtungen, die dem Seimas [Parlament]
gegenüber Rechenschaft ablegen müssen: –
Lietuvos mokslo taryba; –
Seimo kontrolierių įstaiga; –
Valstybės kontrolė; –
Specialiųjų tyrimų tarnyba; –
Valstybės saugumo departamentas; –
Konkurencijos taryba; –
Lietuvos gyventojų genocido ir rezistencijos
tyrimo centras; –
Vertybinių popierių komisija; –
Ryšių reguliavimo tarnyba; –
Nacionalinė sveikatos taryba; –
Etninės kultūros globos taryba; –
Lygių galimybių kontrolieriaus tarnyba; –
Valstybinė kultūros paveldo komisija; –
Vaiko teisių apsaugos kontrolieriaus
įstaiga; –
Valstybinė kainų ir energetikos
kontrolės komisija; –
Valstybinė lietuvių kalbos komisija; –
Vyriausioji rinkimų komisija; –
Vyriausioji tarnybinės etikos komisija; –
Žurnalistų etikos inspektoriaus tarnyba. –
Vyriausybės kanceliarija –
Einrichtungen, die der Vyriausybės [Regierung]
gegenüber Rechenschaft ablegen müssen: –
Ginklų fondas; –
Informacinės visuomenės plėtros
komitetas; –
Kūno kultūros ir sporto departamentas; –
Lietuvos archyvų departamentas; –
Mokestinių ginčų komisija; –
Statistikos departamentas; –
Tautinių mažumų ir išeivijos
departamentas; –
Valstybinė tabako ir alkoholio kontrolės
tarnyba; –
Viešųjų pirkimų tarnyba; –
Narkotikų kontrolės departamentas; –
Valstybinė atominės energetikos saugos
inspekcija; –
Valstybinė duomenų apsaugos inspekcija; –
Valstybinė lošimų priežiūros
komisija; –
Valstybinė maisto ir veterinarijos tarnyba; –
Vyriausioji administracinių ginčų
komisija; –
Draudimo prie˛iūros komisija; –
Lietuvos valstybinis mokslo ir studijų fondas; –
Lietuvių grį˛imo į
Tėvynę informacijos centras. –
Konstitucinis Teismas –
Lietuvos bankas –
Aplinkos ministerija –
Einrichtungen, die dem Aplinkos ministerija
[Umweltministerium] unterstehen: –
Generalinė miškų urėdija; –
Lietuvos geologijos tarnyba; –
Lietuvos hidrometeorologijos tarnyba; –
Lietuvos standartizacijos departamentas; –
Nacionalinis akreditacijos biuras; –
Valstybinė metrologijos tarnyba; –
Valstybinė saugomų teritorijų
tarnyba; –
Valstybinė teritorijų planavimo ir
statybos inspekcija. –
Finansų ministerija –
Einrichtungen, die dem Finansų ministerija
[Finanzministerium] unterstehen: –
Muitinės departamentas; –
Valstybės dokumentų technologinės
apsaugos tarnyba; –
Valstybinė mokesčių inspekcija; –
Finansų ministerijos mokymo centras. –
Krašto apsaugos ministerija –
Einrichtungen, die dem Krašto apsaugos ministerijos
[Ministerium für Landesverteidigung] unterstehen: –
Antrasis operatyvinių tarnybų
departamentas; –
Centralizuota finansų ir turto tarnyba; –
Karo prievolės administravimo tarnyba; –
Krašto apsaugos archyvas; –
Krizių valdymo centras; –
Mobilizacijos departamentas; –
Ryšių ir informacinių sistemų
tarnyba; –
Infrastruktūros plėtros departamentas; –
Valstybinis pilietinio pasipriešinimo rengimo
centras. –
Lietuvos kariuomenė –
Krašto apsaugos sistemos kariniai vienetai ir
tarnybos –
Kultūros ministerija –
Einrichtungen, die dem Kultūros ministerijos
[Kulturministerium] unterstehen: –
Kultūros paveldo departamentas; –
Valstybinė kalbos inspekcija. –
Socialinės apsaugos ir darbo ministerija –
Einrichtungen, die dem Socialinės apsaugos ir
darbo ministerijos [Ministerium für Soziale Sicherheit und Arbeit] unterstehen: –
Garantinio fondo administracija; –
Valstybės vaiko teisių apsaugos ir
įvaikinimo tarnyba; –
Lietuvos darbo birža; –
Lietuvos darbo rinkos mokymo tarnyba; –
Trišalės tarybos sekretoriatas; –
Socialinių paslaugų prie˛iūros
departamentas; –
Darbo inspekcija; –
Valstybinio socialinio draudimo fondo valdyba; –
Neįgalumo ir darbingumo nustatymo tarnyba; –
Ginčų komisija; –
Techninės pagalbos neįgaliesiems centras; –
Neįgaliųjų reikalų
departamentas. –
Susisiekimo ministerija –
Einrichtungen, die dem Susisiekimo ministerijos
[Ministerium für Verkehr und Kommunikation] unterstehen: –
Lietuvos automobilių kelių direkcija; –
Valstybinė gele˛inkelio inspekcija; –
Valstybinė kelių transporto inspekcija; –
Pasienio kontrolės punktų direkcija. –
Sveikatos apsaugos ministerija –
Einrichtungen, die dem Sveikatos apsaugos
ministerijos [Gesundheitsministerium] unterstehen: –
Valstybinė akreditavimo sveikatos
prie˛iūros veiklai tarnyba; –
Valstybinė ligonių kasa; –
Valstybinė medicininio audito inspekcija; –
Valstybinė vaistų kontrolės tarnyba; –
Valstybinė teismo psichiatrijos ir
narkologijos tarnyba; –
Valstybinė visuomenės sveikatos
prie˛iūros tarnyba; –
Farmacijos departamentas; –
Sveikatos apsaugos ministerijos Ekstremalių
sveikatai situacijų centras; –
Lietuvos bioetikos komitetas; –
Radiacinės saugos centras. –
Švietimo ir mokslo ministerija –
Einrichtungen, die dem Švietimo ir mokslo
ministerijos [Ministerium für Erziehung und Wissenschaft] unterstehen: –
Nacionalinis egzaminų centras; –
Studijų kokybės vertinimo centras. –
Teisingumo ministerija –
Einrichtungen, die dem Teisingumo ministerijos
[Justizministerium] unterstehen: –
Kalėjimų departamentas; –
Nacionalinė vartotojų teisių
apsaugos taryba; –
Europos teisės departamentas –
Ūkio ministerija –
Įstaigos prie the Ūkio ministerijos
[Wirtschaftsministerium]: –
Įmonių bankroto valdymo departamentas; –
Valstybinė energetikos inspekcija; –
Valstybinė ne maisto produktų inspekcija; –
Valstybinis turizmo departamentas. –
Užsienio reikalų ministerija –
Diplomatinės atstovybės ir
konsulinės įstaigos užsienyje bei atstovybės prie
tarptautinių organizacijų –
Vidaus reikalų ministerija –
Einrichtungen, die dem Vidaus reikalų
ministerijos [Innenministerium] unterstehen: –
Asmens dokumentų išrašymo centras; –
Finansinių nusikaltimų tyrimo tarnyba; –
Gyventojų registro tarnyba; –
Policijos departamentas; –
Priešgaisrinės apsaugos ir gelbėjimo
departamentas; –
Turto valdymo ir ūkio departamentas; –
Vadovybės apsaugos departamentas; –
Valstybės sienos apsaugos tarnyba; –
Valstybės tarnybos departamentas; –
Informatikos ir ryšių departamentas; –
Migracijos departamentas; –
Sveikatos priežiūros tarnyba; –
Bendrasis pagalbos centras. –
Žemės ūkio ministerija –
Einrichtungen, die dem Žemės ūkio
ministerijos [Landwirtschaftsministerium] unterstehen: –
Nacionalinė mokėjimo agentūra; –
Nacionalinė žemės tarnyba; –
Valstybinė augalų apsaugos tarnyba; –
Valstybinė gyvulių veislininkystės
priežiūros tarnyba; –
Valstybinė sėklų ir grūdų
tarnyba; –
Žuvininkystės departamentas. –
Teismai [Courts]: –
Lietuvos Aukščiausiasis Teismas; –
Lietuvos apeliacinis teismas; –
Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas; –
apygardų teismai; –
apygardų administraciniai teismai; –
apylinkių teismai; –
Nacionalinė teismų administracija. –
Generalinė prokuratūra –
Sonstige Einrichtungen der öffentlichen
Zentralverwaltung (institucijos [Institutionen], įstaigos [Einrichtungen],
tarnybos[Agenturen]): –
Aplinkos apsaugos agentūra; –
Valstybinė aplinkos apsaugos inspekcija; –
Aplinkos projektų valdymo agentūra; –
Miško genetinių išteklių, sėklų
ir sodmenų tarnyba; –
Miško sanitarinės apsaugos tarnyba; –
Valstybinė miškotvarkos tarnyba; –
Nacionalinis visuomenės sveikatos tyrimų
centras; –
Lietuvos AIDS centras; –
Nacionalinis organų transplantacijos biuras; –
Valstybinis patologijos centras; –
Valstybinis psichikos sveikatos centras; –
Lietuvos sveikatos informacijos centras; –
Slaugos darbuotojų tobulinimosi ir specializacijos
centras; –
Valstybinis aplinkos sveikatos centras; –
Respublikinis mitybos centras; –
Užkrečiamųjų ligų profilaktikos
ir kontrolės centras; –
Trakų visuomenės sveikatos
priežiūros ir specialistų tobulinimosi centras; –
Visuomenės sveikatos ugdymo centras; –
Muitinės kriminalinė tarnyba; –
Muitinės informacinių sistemų
centras; –
Muitinės laboratorija; –
Muitinės mokymo centras; –
Valstybinis patentų biuras; –
Lietuvos teismo ekspertizės centras; –
Centrinė hipotekos įstaiga; –
Lietuvos metrologijos inspekcija; –
Civilinės aviacijos administracija; –
Lietuvos saugios laivybos administracija; –
Transporto investicijų direkcija; –
Valstybinė vidaus vandenų laivybos
inspekcija; –
Pabėgėlių priėmimo centras. Luxemburg –
Ministère d’Etat –
Ministère des Affaires Etrangères et de l’Immigration –
Ministère de l’Agriculture, de la Viticulture et du
Développement Rural –
Ministère des Classes moyennes, du Tourisme et du
Logement –
Ministère de la Culture, de l’Enseignement
Supérieur et de la Recherche –
Ministère de l’Economie et du Commerce extérieur –
Ministère de l’Education nationale et de la
Formation professionnelle –
Ministère de l’Egalité des chances –
Ministère de l’Environnement –
Ministère de la Famille et de l’Intégration –
Ministère des Finances –
Ministère de la Fonction publique et de la Réforme
administrative –
Ministère de l’Intérieur et de l’Aménagement du
territoire –
Ministère de la Justice –
Ministère de la Santé –
Ministère de la Sécurité sociale –
Ministère des Transports –
Ministère du Travail et de l’Emploi –
Ministère des Travaux publics Ungarn –
Egészségügyi Minisztérium –
Földművelésügyi és Vidékfejlesztési
Minisztérium –
Gazdasági és Közlekedési Minisztérium –
Honvédelmi Minisztérium –
Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium –
Környezetvédelmi és Vízügyi Minisztérium –
Külügyminisztérium –
Miniszterelnöki Hivatal –
Oktatási és Kulturális Minisztérium –
Önkormányzati és Területfejlesztési Minisztérium –
Pénzügyminisztérium –
Szociális és Munkaügyi Minisztérium –
Központi Szolgáltatási Főigazgatóság Malta –
Uffiċċju tal-Prim Ministru (Office of the
Prime Minister) –
Ministeru għall-Familja u Solidarjeta’
Soċjali (Ministry for the Family and Social Solidarity) –
Ministeru ta’ l-Edukazzjoni Zghazagh u Impjieg
(Ministry for Education Youth and Employment) –
Ministeru tal-Finanzi (Ministry of Finance) –
Ministeru tar-Riżorsi u l-Infrastruttura
(Ministry for Resources and Infrastructure) –
Ministeru tat-Turiżmu u Kultura (Ministry for
Tourism and Culture) –
Ministeru tal-Ġustizzja u l-Intern (Ministry
for Justice and Home Affairs) –
Ministeru għall-Affarijiet Rurali u l-Ambjent
(Ministry for Rural Affairs and the Environment) –
Ministeru għal Għawdex (Ministry for
Gozo) –
Ministeru tas-Saħħa, l-Anzjani u Kura
fil-Kommunita’ (Ministry of Health, the Elderly and Community Care) –
Ministeru ta’ l-Affarijiet Barranin (Ministry of
Foreign Affairs) –
Ministeru għall-Investimenti, Industrija u
Teknologija ta’ Informazzjoni (Ministry for Investment, Industry and
Information Technology) –
Ministeru għall-Kompetittivà u Komunikazzjoni
(Ministry for Competitiveness and Communications) –
Ministeru għall-Iżvilupp Urban u Toroq
(Ministry for Urban Development and Roads) Niederlande –
Ministerie van Algemene Zaken –
Bestuursdepartement –
Bureau van de Wetenschappelijke Raad voor het
Regeringsbeleid –
Rijksvoorlichtingsdienst –
Ministerie van Binnenlandse Zaken en
Koninkrijksrelaties –
Bestuursdepartement –
Centrale Archiefselectiedienst (CAS) –
Algemene Inlichtingen- en Veiligheidsdienst (AIVD) –
Agentschap Basisadministratie Persoonsgegevens en
Reisdocumenten (BPR) –
Agentschap Korps Landelijke Politiediensten –
Ministerie van Buitenlandse Zaken –
Directoraat-generaal Regiobeleid en Consulaire
Zaken (DGRC) –
Directoraat-generaal Politieke Zaken (DGPZ) –
Directoraat-generaal Internationale Samenwerking
(DGIS) –
Directoraat-generaal Europese Samenwerking (DGES) –
Centrum tot Bevordering van de Import uit
Ontwikkelingslanden (CBI) –
Centrale diensten ressorterend onder S/PlvS
(unterstützende Dienstleistungen, die in die Zuständigkeit des Generalsekretärs
und des stellvertretenden Generalsekretärs fallen) –
Buitenlandse Posten (ieder afzonderlijk) –
Ministerie van Defensie –
Bestuursdepartement –
Commando Diensten Centra (CDC) –
Defensie Telematica Organisatie (DTO) –
Centrale directie van de Defensie Vastgoed Dienst –
De afzonderlijke regionale directies van de
Defensie Vastgoed Dienst –
Defensie Materieel Organisatie (DMO) –
Landelijk Bevoorradingsbedrijf van de Defensie
Materieel Organisatie –
Logistiek Centrum van de Defensie Materieel
Organisatie –
Marinebedrijf van de Defensie Materieel Organisatie –
Defensie Pijpleiding Organisatie (DPO) –
Ministerie van Economische Zaken –
Bestuursdepartement –
Centraal Planbureau (CPB) –
SenterNovem –
Staatstoezicht op de Mijnen (SodM) –
Nederlandse Mededingingsautoriteit (NMa) –
Economische Voorlichtingsdienst (EVD) –
Agentschap Telecom –
Kenniscentrum Professioneel & Innovatief
Aanbesteden, Netwerk voor Overheidsopdrachtgevers (PIANOo) –
Regiebureau Inkoop Rijksoverheid –
Octrooicentrum Nederland –
Consumentenautoriteit –
Ministerie van Financiën –
Bestuursdepartement –
Belastingdienst Automatiseringscentrum –
Belastingdienst –
de afzonderlijke Directies der Rijksbelastingen
(die einzelnen Direktionen der Steuer- und Zollbehörde in den Niederlanden) –
Fiscale Inlichtingen- en Opsporingsdienst (incl.
Economische Controle dienst (ECD)) –
Belastingdienst Opleidingen –
Dienst der Domeinen –
Ministerie van Justitie –
Bestuursdepartement –
Dienst Justitiële Inrichtingen –
Raad voor de Kinderbescherming –
Centraal Justitie Incasso Bureau –
Openbaar Ministerie –
Immigratie en Naturalisatiedienst –
Nederlands Forensisch Instituut –
Dienst Terugkeer & Vertrek –
Ministerie van Landbouw, Natuur en Voedselkwaliteit –
Bestuursdepartement –
Dienst Regelingen (DR) –
Agentschap Plantenziektenkundige Dienst (PD) –
Algemene Inspectiedienst (AID) –
Dienst Landelijk Gebied (DLG) – Voedsel en Waren Autoriteit (VWA) –
Ministerie van Onderwijs, Cultuur en Wetenschappen –
Bestuursdepartement –
Inspectie van het Onderwijs –
Erfgoedinspectie –
Centrale Financiën Instellingen –
Nationaal Archief –
Adviesraad voor Wetenschaps- en Technologiebeleid –
Onderwijsraad –
Raad voor Cultuur –
Ministerie van Sociale Zaken en Werkgelegenheid – Bestuursdepartement –
Inspectie Werk en Inkomen –
Agentschap SZW –
Ministerie van Verkeer en Waterstaat –
Bestuursdepartement –
Directoraat-Generaal Transport en Luchtvaart –
Directoraat-generaal Personenvervoer –
Directoraat-generaal Water –
Centrale Diensten –
Shared services Organisatie Verkeer en Waterstaat –
Koninklijke Nederlandse Meteorologisch Instituut
KNMI –
Rijkswaterstaat, Bestuur –
De afzonderlijke regionale Diensten van
Rijkswaterstaat (die einzelnen regionalen Dienste der Generaldirektion
Öffentliche Arbeiten und Wassermanagement) –
De afzonderlijke specialistische diensten van Rijkswaterstaat
(die einzelnen spezialisierten Dienste der Generaldirektion Öffentliche
Arbeiten und Wassermanagement) –
Adviesdienst Geo-Informatie en ICT –
Adviesdienst Verkeer en Vervoer (AVV) –
Bouwdienst –
Corporate Dienst –
Data ICT Dienst –
Dienst Verkeer en Scheepvaart –
Dienst Weg- en Waterbouwkunde (DWW) –
Rijksinstituut voor Kunst en Zee (RIKZ) –
Rijksinstituut voor Integraal Zoetwaterbeheer en
Afvalwaterbehandeling (RIZA) –
Waterdienst –
Inspectie Verkeer en Waterstaat, Hoofddirectie –
Hafenstaatkontrolle –
Directie Toezichtontwikkeling Communicatie en
Onderzoek (TCO) –
Toezichthouder Beheer Eenheid Lucht –
Toezichthouder Beheer Eenheid Water –
Toezichthouder Beheer Eenheid Land –
Ministerie van Volkshuisvesting, Ruimtelijke
Ordening en Milieubeheer –
Bestuursdepartement –
Directoraat-generaal Wonen, Wijken en Integratie –
Directoraat-generaal Ruimte –
Directoraat-general Milieubeheer –
Rijksgebouwendienst –
VROM Inspectie –
Ministerie van Volksgezondheid, Welzijn en Sport –
Bestuursdepartement –
Inspectie Gezondheidsbescherming, Waren en
Veterinaire Zaken –
Inspectie Gezondheidszorg –
Inspectie Jeugdhulpverlening en Jeugdbescherming –
Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieu
(RIVM) –
Sociaal en Cultureel Planbureau –
Agentschap t.b.v. het College ter Beoordeling van
Geneesmiddelen –
Tweede Kamer der Staten-Generaal –
Eerste Kamer der Staten-Generaal –
Raad van State –
Algemene Rekenkamer –
Nationale Ombudsman –
Kanselarij der Nederlandse Orden –
Kabinet der Koningin –
Raad voor de rechtspraak en de Rechtbanken Österreich –
Bundeskanzleramt –
Bundesministerium für europäische und
internationale Angelegenheiten –
Bundesministerium für Finanzen –
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und
Jugend –
Bundesministerium für Inneres –
Bundesministerium für Justiz –
Bundesministerium für Landesverteidigung –
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft –
Bundesministerium für Soziales und
Konsumentenschutz –
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur –
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und
Technologie –
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit –
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung –
Österreichische Forschungs- und Prüfzentrum Arsenal
Gesellschaft m.b.H –
Bundesbeschaffung G.m.b.H –
Bundesrechenzentrum G.m.b.H Polen –
Kancelaria Prezydenta RP –
Kancelaria Sejmu RP –
Kancelaria Senatu RP –
Kancelaria Prezesa Rady Ministrów –
Sąd Najwyższy –
Naczelny Sąd Administracyjny –
Wojewódzkie sądy administracyjne –
Sądy powszechne – rejonowe, okręgowe i
apelacyjne –
Trybunat Konstytucyjny –
Najwyższa Izba Kontroli –
Biuro Rzecznika Praw Obywatelskich –
Biuro Rzecznika Praw Dziecka –
Biuro Ochrony Rządu –
Biuro Bezpieczeństwa Narodowego –
Centralne Biuro Antykorupcyjne –
Ministerstwo Pracy i Polityki Społecznej –
Ministerstwo Finansów –
Ministerstwo Gospodarki –
Ministerstwo Rozwoju Regionalnego –
Ministerstwo Kultury i Dziedzictwa Narodowego –
Ministerstwo Edukacji Narodowej –
Ministerstwo Obrony Narodowej –
Ministerstwo Rolnictwa i Rozwoju Wsi –
Ministerstwo Skarbu Państwa –
Ministerstwo Sprawiedliwości –
Ministerstwo Infrastruktury –
Ministerstwo Nauki i Szkolnictwa Wyższego –
Ministerstwo Środowiska –
Ministerstwo Spraw Wewnętrznych i
Administracji –
Ministerstwo Spraw Zagranicznych –
Ministerstwo Zdrowia –
Ministerstwo Sportu i Turystyki –
Urząd Komitetu Integracji Europejskiej –
Urząd Patentowy Rzeczypospolitej Polskiej –
Urząd Regulacji Energetyki –
Urząd do Spraw Kombatantów i Osób Represjonowanych –
Urząd Transportu Kolejowego –
Urząd Dozoru Technicznego –
Urząd Rejestracji Produktów Leczniczych,
Wyrobów Medycznych i Produktów Biobójczych –
Urząd do Spraw Repatriacji i Cudzoziemców –
Urząd Zamówień Publicznych –
Urząd Ochrony Konkurencji i Konsumentów –
Urząd Lotnictwa Cywilnego –
Urząd Komunikacji Elektronicznej –
Wyższy Urząd Górniczy –
Główny Urząd Miar –
Główny Urząd Geodezji i Kartografii –
Główny Urząd Nadzoru Budowlanego –
Główny Urząd Statystyczny –
Krajowa Rada Radiofonii i Telewizji –
Generalny Inspektor Ochrony Danych Osobowych –
Państwowa Komisja Wyborcza –
Państwowa Inspekcja Pracy –
Rządowe Centrum Legislacji –
Narodowy Fundusz Zdrowia –
Polska Akademia Nauk –
Polskie Centrum Akredytacji –
Polskie Centrum Badań i Certyfikacji –
Polska Organizacja Turystyczna –
Polski Komitet Normalizacyjny –
Zakład Ubezpieczeń Społecznych –
Komisja Nadzoru Finansowego –
Naczelna Dyrekcja Archiwów Państwowych –
Kasa Rolniczego Ubezpieczenia Społecznego –
Generalna Dyrekcja Dróg Krajowych i Autostrad –
Państwowa Inspekcja Ochrony Roślin i
Nasiennictwa –
Komenda Główna Państwowej Straży
Pożarnej –
Komenda Główna Policji –
Komenda Główna Straży Granicznej –
Inspekcja Jakości Handlowej Artykułów
Rolno-Spożywczych –
Główny Inspektorat Ochrony Środowiska –
Główny Inspektorat Transportu Drogowego –
Główny Inspektorat Farmaceutyczny –
Główny Inspektorat Sanitarny –
Główny Inspektorat Weterynarii –
Agencja Bezpieczeństwa Wewnętrznego –
Agencja Wywiadu –
Agencja Mienia Wojskowego –
Wojskowa Agencja Mieszkaniowa –
Agencja Restrukturyzacji i Modernizacji Rolnictwa –
Agencja Rynku Rolnego –
Agencja Nieruchomości Rolnych –
Państwowa Agencja Atomistyki –
Polska Agencja Żeglugi Powietrznej –
Polska Agencja Rozwiązywania Problemów
Alkoholowych –
Agencja Rezerw Materiałowych –
Narodowy Bank Polski –
Narodowy Fundusz Ochrony Środowiska i
Gospodarki Wodnej –
Państwowy Fundusz Rehabilitacji Osób
Niepełnosprawnych –
Instytut Pamięci Narodowej – Komisja
Ścigania Zbrodni Przeciwko Narodowi Polskiemu –
Rada Ochrony Pamięci Walk i
Męczeństwa –
Służba Celna Rzeczypospolitej Polskiej –
Państwowe Gospodarstwo Leśne ‘Lasy
Państwowe’ –
Polska Agencja Rozwoju Przedsiębiorczości –
Urzędy wojewódzkie –
Samodzielne Publiczne Zakłady Opieki
Zdrowotnej, jeśli ich organem założycielskim jest minister,
centralny organ administracji rządowej lub wojewoda Portugal –
Presidência do Conselho de Ministros –
Ministério das Finanças e da Administração Pública –
Ministério da Defesa Nacional –
Ministério dos Negócios Estrangeiros –
Ministério da Administração Interna –
Ministério da Justiça –
Ministério da Economia e da Inovação –
Ministério da Agricultura, Desenvolvimento Rural e
Pescas –
Ministério da Educação –
Ministério da Ciência, Tecnologia e do Ensino
Superior –
Ministério da Cultura –
Ministério da Saúde –
Ministério do Trabalho e da Solidariedade Social –
Ministério das Obras Públicas, Transportes e
Comunicações –
Ministério do Ambiente, do Ordenamento do
Território e do Desenvolvimento Regional –
Presidença da Republica –
Tribunal Constitucional –
Tribunal de Contas –
Provedoria de Justiça Rumänien –
Administraţia Prezidenţială –
Senatul României –
Camera Deputaților –
Inalta Curte de Casație și Justiție –
Curtea Constituțională –
Consiliul Legislativ –
Curtea de Conturi –
Consiliul Superior al Magistraturii –
Parchetul de pe lângă Inalta Curte de
Casaţie şi Justiţie –
Secretariatul General al Guvernului –
Cancelaria primului ministru –
Ministerul Afacerilor Externe –
Ministerul Economiei şi Finanţelor –
Ministerul Justiţiei –
Ministerul Apărării –
Ministerul Internelor şi Reformei
Administrative –
Ministerul Muncii, Familiei şi
Egalităţii de Sanse –
Ministerul pentru Intreprinderi Mici şi
Mijlocii, Comerţ, Turism şi Profesii Liberale –
Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării
Rurale –
Ministerul Transporturilor –
Ministerul Dezvoltării, Lucrărilor
Publice şi Locuinţei –
Ministerul Educaţiei Cercetării şi
Tineretului –
Ministerul Sănătăţii Publice –
Ministerul Culturii şi Cultelor –
Ministerul Comunicaţiilor şi Tehnologiei
Informaţiei –
Ministerul Mediului şi Dezvoltării
Durabile –
Serviciul Român de Informaţii –
Serviciul de Informaţii Externe –
Serviciul de Protecţie şi Pază –
Serviciul de Telecomunicaţii Speciale –
Consiliul Naţional al Audiovizualului –
Consiliul Concurenţei (CC) –
Direcţia Naţională Anticorupţie –
Inspectoratul General de Poliţie –
Autoritatea Naţională pentru
Reglementarea şi Monitorizarea Achiziţiilor Publice –
Consiliul Naţional de Soluţionare a
Contestaţiilor –
Autoritatea Naţională de Reglementare pentru
Serviciile Comunitare de Utilităţi Publice(ANRSC) –
Autoritatea Naţională Sanitară
Veterinară şi pentru Siguranţa Alimentelor –
Autoritatea Naţională pentru
Protecţia Consumatorilor –
Autoritatea Navală Română –
Autoritatea Feroviară Română –
Autoritatea Rutieră Română –
Autoritatea Naţională pentru
Protecţia Drepturilor Copilului –
Autoritatea Naţională pentru Persoanele
cu Handicap –
Autoritatea Naţională pentru Turism –
Autoritatea Naţională pentru Restituirea
Proprietăţilor –
Autoritatea Naţională pentru Tineret –
Autoritatea Naţională pentru Cercetare
Stiinţifica –
Autoritatea Naţională pentru Reglementare
în Comunicaţii şi Tehnologia Informaţiei –
Autoritatea Naţională pentru Serviciile
Societăţii Informaţionale –
Autoritatea Electorală Permanente –
Agenţia pentru Strategii Guvernamentale –
Agenţia Naţională a Medicamentului –
Agenţia Naţională pentru Sport –
Agenţia Naţională pentru Ocuparea
Forţei de Muncă –
Agenţia Naţională de Reglementare în
Domeniul Energiei –
Agenţia Română pentru Conservarea
Energiei –
Agenţia Naţională pentru Resurse
Minerale –
Agenţia Română pentru Investiţii
Străine –
Agenţia Naţională pentru
Intreprinderi Mici şi Mijlocii şi Cooperaţie –
Agenţia Naţională a
Funcţionarilor Publici –
Agenţia Naţională de Administrare
Fiscală –
Agenţia de Compensare pentru Achiziţii de
Tehnică Specială –
Agenţia Naţională Anti-doping –
Agenţia Nucleară –
Agenţia Naţională pentru
Protecţia Familiei –
Agenţia Naţională pentru Egalitatea
de Sanse între Bărbaţi şi Femei –
Agenţia Naţională pentru
Protecţia Mediului –
Agenţia naţională Antidrog Slowenien –
Predsednik Republike Slovenije –
Državni zbor Republike Slovenije –
Državni svet Republike Slovenije –
Varuh človekovih pravic –
Ustavno sodišče Republike Slovenije –
Računsko sodišče Republike Slovenije –
Državna revizijska komisja za revizijo postopkov
oddaje javnih naročil –
Slovenska akademija znanosti in umetnosti –
Vladne službe –
Ministrstvo za finance –
Ministrstvo za notranje zadeve –
Ministrstvo za zunanje zadeve –
Ministrstvo za obrambo –
Ministrstvo za pravosodje –
Ministrstvo za gospodarstvo –
Ministrstvo za kmetijstvo, gozdarstvo in prehrano –
Ministrstvo za promet –
Ministrstvo za okolje in, prostor –
Ministrstvo za delo, družino in socialne zadeve –
Ministrstvo za zdravje –
Ministrstvo za javno upravo – Ministrstvo za šolstvo in šport –
Ministrstvo za visoko šolstvo, znanost in
tehnologijo –
Ministrstvo za kulturo –
Vrhovno sodišče Republike Slovenije –
višja sodišča –
okrožna sodišča –
okrajna sodišča –
Vrhovno državno tožilstvo Republike Slovenije –
Okrožna državna tožilstva –
Državno pravobranilstvo –
Upravno sodišče Republike Slovenije –
Višje delovno in socialno sodišče –
delovna sodišča –
Davčna uprava Republike Slovenije –
Carinska uprava Republike Slovenije –
Urad Republike Slovenije za preprečevanje
pranja denarja –
Urad Republike Slovenije za nadzor prirejanja iger
na srečo –
Uprava Republike Slovenije za javna plačila –
Urad Republike Slovenije za nadzor proračuna –
Policija –
Inšpektorat Republike Slovenije za notranje zadeve –
General štab Slovenske vojske –
Uprava Republike Slovenije za zaščito in
reševanje –
Inšpektorat Republike Slovenije za obrambo –
Inšpektorat Republike Slovenije za varstvo pred
naravnimi in drugimi nesrečami –
Uprava Republike Slovenije za izvrševanje kazenskih
sankcij –
Urad Republike Slovenije za varstvo konkurence –
Urad Republike Slovenije za varstvo potrošnikov –
Tržni inšpektorat Republike Slovenije –
Urad Republike Slovenije za intelektualno lastnino –
Inšpektorat Republike Slovenije za elektronske
komunikacije, elektronsko podpisovanje in pošto –
Inšpektorat za energetiko in rudarstvo –
Agencija Republike Slovenije za kmetijske trge in
razvoj podeželja –
Inšpektorat Republike Slovenije za kmetijstvo,
gozdarstvo in hrano –
Fitosanitarna uprava Republike Slovenije –
Veterinarska uprava Republike Slovenije –
Uprava Republike Slovenije za pomorstvo –
Direkcija Republike Slovenije za caste –
Prometni inšpektorat Republike Slovenije –
Direkcija za vodenje investicij v javno železniško
infrastrukturo –
Agencija Republike Slovenije za okolje –
Geodetska uprava Republike Slovenije –
Uprava Republike Slovenije za jedrsko varstvo –
Inšpektorat Republike Slovenije za okolje in
prostor –
Inšpektorat Republike Slovenije za delo –
Zdravstveni inšpektorat –
Urad Republike Slovenije za kemikalije –
Uprava Republike Slovenije za varstvo pred sevanji –
Urad Republike Slovenije za meroslovje –
Urad za visoko šolstvo –
Urad Republike Slovenije za mladino –
Inšpektorat Republike Slovenije za šolstvo in šport –
Arhiv Republike Slovenije –
Inšpektorat Republike Slovenije za kulturo in
medije –
Kabinet predsednika Vlade Republike Slovenije –
Generalni sekretariat Vlade Republike Slovenije –
Služba vlade za zakonodajo –
Služba vlade za evropske zadeve –
Služba vlade za lokalno samoupravo in regionalno
politiko –
Urad vlade za komuniciranje –
Urad za enake možnosti –
Urad za verske skupnosti –
Urad za narodnosti –
Urad za makroekonomske analize in razvoj –
Statistični urad Republike Slovenije –
Slovenska obveščevalno-varnostna agencija –
Protokol Republike Slovenije –
Urad za varovanje tajnih podatkov –
Urad za Slovence v zamejstvu in po svetu –
Služba Vlade Republike Slovenije za razvoj –
Informacijski pooblaščenec –
Državna volilna komisija Slowakei Ministerien und andere zentrale staatliche
Behörden, die im Gesetz Nr. 575/2001 Slg. über die Struktur der
Tätigkeiten der Regierung und der zentralen staatlichen Verwaltungsbehörden
genannt werden (in der durch spätere Verordnungen geänderten Fassung): –
Kancelária Prezidenta Slovenskej republiky –
Národná rada Slovenskej republiky –
Ministerstvo hospodárstva Slovenskej republiky –
Ministerstvo financií Slovenskej republiky –
Ministerstvo dopravy, pôšt a telekomunikácií
Slovenskej republiky –
Ministerstvo pôdohospodárstva Slovenskej republiky –
Ministerstvo výstavby a regionálneho rozvoja
Slovenskej republiky –
Ministerstvo vnútra Slovenskej republiky –
Ministerstvo obrany Slovenskej republiky –
Ministerstvo spravodlivosti Slovenskej republiky –
Ministerstvo zahraničných vecí Slovenskej
republiky –
Ministerstvo práce, sociálnych vecí a rodiny
Slovenskej republiky –
Ministerstvo životného prostredia Slovenskej
republiky –
Ministerstvo školstva Slovenskej republiky –
Ministerstvo kultúry Slovenskej republiky –
Ministerstvo zdravotníctva Slovenskej republiky –
Úrad vlády Slovenskej republiky –
Protimonopolný úrad Slovenskej republiky –
Štatistický úrad Slovenskej republiky –
Úrad geodézie, kartografie a katastra Slovenskej
republiky –
Úrad jadrového dozoru Slovenskej republiky –
Úrad pre normalizáciu, metrológiu a skúšobníctvo
Slovenskej republiky –
Úrad pre verejné obstarávanie –
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky –
Správa štátnych hmotných rezerv Slovenskej
republiky –
Národný bezpečnostný úrad –
Ústavný súd Slovenskej republiky –
Najvyšši súd Slovenskej republiky –
Generálna prokuratura Slovenskej republiky –
Najvyšši kontrolný úrad Slovenskej republiky –
Telekomunikačný úrad Slovenskej republiky –
Úrad priemyselného vlastníctva Slovenskej republiky –
Úrad pre finančný trh –
Úrad na ochranu osobn ý ch udajov –
Kancelář Veřejného ochránce práv Finnland –
Oikeuskanslerinvirasto – Justitiekanslersämbetet –
Liikenne- Ja Viestintäministeriö –
Kommunikationsministeriet –
Ajoneuvohallintokeskus AKE – Fordonsförvaltningscentralen
AKE –
Ilmailuhallinto – Luftfartsförvaltningen –
Ilmatieteen laitos – Meteorologiska institutet –
Merenkulkulaitos – Sjöfartsverket –
Merentutkimuslaitos – Havsforskningsinstitutet –
Ratahallintokeskus RHK – Banförvaltningscentralen
RHK –
Rautatievirasto – Järnvägsverket –
Tiehallinto – Vägförvaltningen –
Viestintävirasto – Kommunikationsverket –
Maa- Ja Metsätalousministeriö – Jord- Och
Skogsbruksministeriet –
Elintarviketurvallisuusvirasto –
Livsmedelssäkerhetsverket –
Maanmittauslaitos – Lantmäteriverket –
Maaseutuvirasto – Landsbygdsverket –
Oikeusministeriö – Justitieministeriet –
Tietosuojavaltuutetun toimisto – Dataombudsmannens
byrå –
Tuomioistuimet – domstolar –
Korkein oikeus – Högsta domstolen –
Korkein hallinto-oikeus – Högsta
förvaltningsdomstolen –
Hovioikeudet – hovrätter –
Käräjäoikeudet – tingsrätter –
Hallinto-oikeudet –förvaltningsdomstolar –
Markkinaoikeus – Marknadsdomstolen –
Työtuomioistuin – Arbetsdomstolen –
Vakuutusoikeus – Försäkringsdomstolen –
Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden –
Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet –
HEUNI – Yhdistyneiden Kansakuntien yhteydessä
toimiva Euroopan kriminaalipolitiikan instituutti – HEUNI – Europeiska
institutet för kriminalpolitik, verksamt i anslutning till Förenta Nationerna –
Konkurssiasiamiehen toimisto – Konkursombudsmannens
byrå –
Kuluttajariitalautakunta – Konsumenttvistenämnden –
Oikeushallinnon palvelukeskus –
Justitieförvaltningens servicecentral –
Oikeushallinnon tietotekniikkakeskus –
Justitieförvaltningens datateknikcentral –
Oikeuspoliittinen tutkimuslaitos (Optula) –
Rättspolitiska forskningsinstitutet –
Oikeusrekisterikeskus – Rättsregistercentralen –
Onnettomuustutkintakeskus – Centralen för
undersökning av olyckor –
Rikosseuraamusvirasto – Brottspåföljdsverket –
Rikosseuraamusalan koulutuskeskus – Brottspåföljdsområdets
utbildningscentral –
Rikoksentorjuntaneuvosto Rådet för
brottsförebyggande –
Saamelaiskäräjät — Sametinget –
Valtakunnansyyttäjänvirasto – Riksåklagarämbetet –
Vankeinhoitolaitos – Fångvårdsväsendet –
Opetusministeriö – Undervisningsministeriet –
Opetushallitus – Utbildningsstyrelsen –
Valtion elokuvatarkastamo – Statens
filmgranskningsbyrå –
Puolustusministeriö – Försvarsministeriet –
Puolustusvoimat – Försvarsmakten –
Sisäasiainministeriö – Inrikesministeriet –
Väestörekisterikeskus –
Befolkningsregistercentralen –
Keskusrikospoliisi – Centralkriminalpolisen –
Liikkuva poliisi – Rörliga polisen –
Rajavartiolaitos – Gränsbevakningsväsendet –
Lääninhallitukset – Länstyrelserna –
Suojelupoliisi — Skyddspolisen –
Poliisiammattikorkeakoulu – Polisyrkeshögskolan –
Poliisin tekniikkakeskus – Polisens teknikcentral –
Poliisin tietohallintokeskus – Polisens datacentral –
Helsingin kihlakunnan poliisilaitos –
Polisinrättningen i Helsingfors –
Pelastusopisto – Räddningsverket –
Hätäkeskuslaitos – Nödcentralsverket –
Maahanmuuttovirasto – Migrationsverket –
Sisäasiainhallinnon palvelukeskus –
Inrikesförvaltningens servicecentral –
Sosiaali- Ja Terveysministeriö – Social- Och
Hälsovårdsministeriet –
Työttömyysturvan muutoksenhakulautakunta –
Besvärsnämnden för utkomstskyddsärenden –
Sosiaaliturvan muutoksenhakulautakunta –
Besvärsnämnden för socialtrygghet –
Lääkelaitos – Läkemedelsverket –
Terveydenhuollon oikeusturvakeskus –
Rättsskyddscentralen för hälsovården –
Säteilyturvakeskus – Strålsäkerhetscentralen –
Kansanterveyslaitos – Folkhälsoinstitutet –
Lääkehoidon kehittämiskeskus ROHTO –
Utvecklingscentralen för läkemedelsbe-handling –
Sosiaali- ja terveydenhuollon tuotevalvontakeskus –
Social- och hälsovårdens produkttill-synscentral –
Sosiaali- ja terveysalan tutkimus- ja
kehittämiskeskus Stakes – Forsknings- och utvecklingscentralen för social- och
hälsovården Stakes –
Vakuutusvalvontavirasto – Försäkringsinspektionen –
Työ- Ja Elinkeinoministeriö – Arbets- Och
Näringsministeriet –
Kuluttajavirasto – Konsumentverket –
Kilpailuvirasto – Konkurrensverket –
Patentti- ja rekisterihallitus – Patent- och
registerstyrelsen –
Valtakunnansovittelijain toimisto –
Riksförlikningsmännens byrå –
Valtion turvapaikanhakijoiden vastaanottokeskukset–
Statliga förläggningar för asylsökande –
Energiamarkkinavirasto − Energimarknadsverket –
Geologian tutkimuskeskus – Geologiska
forskningscentralen –
Huoltovarmuuskeskus –
Försörjningsberedskapscentralen –
Kuluttajatutkimuskeskus –
Konsumentforskningscentralen –
Matkailun edistämiskeskus (MEK) – Centralen för
turistfrämjande –
Mittatekniikan keskus (MIKES) – Mätteknikcentralen –
Tekes – teknologian ja innovaatioiden
kehittämiskeskus −Tekes – utvecklingscentralen för teknologi och
innovationer –
Turvatekniikan keskus (TUKES) –
Säkerhetsteknikcentralen –
Valtion teknillinen tutkimuskeskus (VTT) – Statens
tekniska forskningscentral –
Syrjintälautakunta – Nationella
diskrimineringsnämnden –
Työneuvosto – Arbetsrådet –
Vähemmistövaltuutetun toimisto –
Minoritetsombudsmannens byrå –
Ulkoasiainministeriö – Utrikesministeriet –
Valtioneuvoston Kanslia – Statsrådets Kansli –
Valtiovarainministeriö – Finansministeriet –
Valtiokonttori – Statskontoret –
Verohallinto – Skatteförvaltningen –
Tullilaitos – Tullverket –
Tilastokeskus – Statistikcentralen –
Valtiontaloudellinen tutkimuskeskus – Statens
ekonomiska forskiningscentral –
Ympäristöministeriö – Miljöministeriet –
Suomen ympäristökeskus – Finlands miljöcentral –
Asumisen rahoitus- ja kehityskeskus –
Finansierings- och utvecklingscentralen för boendet –
Valtiontalouden Tarkastusvirasto – Statens
Revisionsverk Schweden A –
Affärsverket svenska kraftnät –
Akademien för de fria konsterna –
Alkohol- och läkemedelssortiments-nämnden –
Allmänna pensionsfonden –
Allmänna reklamationsnämnden –
Ambassader –
Ansvarsnämnd, statens –
Arbetsdomstolen –
Arbetsförmedlingen –
Arbetsgivarverk, statens –
Arbetslivsinstitutet –
Arbetsmiljöverket –
Arkitekturmuseet –
Arrendenämnder –
Arvsfondsdelegationen –
Arvsfondsdelegationen B – Banverket –
Barnombudsmannen –
Beredning för utvärdering av medicinsk metodik,
statens –
Bergsstaten –
Biografbyrå, statens –
Biografiskt lexikon, svenskt –
Birgittaskolan –
Blekinge tekniska högskola –
Bokföringsnämnden –
Bolagsverket –
Bostadsnämnd, statens –
Bostadskreditnämnd, statens –
Boverket –
Brottsförebyggande rådet –
Brottsoffermyndigheten C –
Centrala studiestödsnämnden D –
Danshögskolan –
Datainspektionen –
Departementen –
Domstolsverket –
Dramatiska institutet E –
Ekeskolan –
Ekobrottsmyndigheten –
Ekonomistyrningsverket –
Ekonomiska rådet –
Elsäkerhetsverket –
Energimarknadsinspektionen –
Energimyndighet, statens –
EU/FoU-rådet –
Exportkreditnämnden –
Exportråd, Sveriges F –
Fastighetsmäklarnämnden –
Fastighetsverk, statens –
Fideikommissnämnden –
Finansinspektionen –
Finanspolitiska rådet –
Finsk-svenska gränsälvskommissionen –
Fiskeriverket –
Flygmedicincentrum –
Folkhälsoinstitut, statens –
Fonden för fukt- och mögelskador –
Forskningsrådet för miljö, areella näringar och
samhällsbyggande, Formas –
Folke Bernadotte Akademin –
Forskarskattenämnden –
Forskningsrådet för arbetsliv och socialvetenskap –
Fortifikationsverket –
Forum för levande historia –
Försvarets materielverk –
Försvarets radioanstalt –
Försvarets underrättelsenämnd –
Försvarshistoriska museer, statens –
Försvarshögskolan –
Försvarsmakten –
Försäkringskassan G –
Gentekniknämnden –
Geologiska undersökning –
Geotekniska institut, statens –
Giftinformationscentralen –
Glesbygdsverket –
Grafiska institutet och institutet för högre
kommunikation- och reklamutbildning –
Granskningsnämnden för radio och TV –
Granskningsnämnden för försvarsuppfinningar –
Gymnastik- och Idrottshögskolan –
Göteborgs universitet H –
Handelsflottans kultur- och fritidsråd –
Handelsflottans pensionsanstalt –
Handelssekreterare –
Handelskamrar, auktoriserade –
Handikappombudsmannen –
Handikappråd, statens –
Harpsundsnämnden –
Haverikommission, statens –
Historiska museer, statens –
Hjälpmedelsinstitutet –
Hovrätterna –
Hyresnämnder –
Häktena –
Hälso- och sjukvårdens ansvarsnämnd –
Högskolan Dalarna –
Högskolan i Borås –
Högskolan i Gävle –
Högskolan i Halmstad –
Högskolan i Kalmar –
Högskolan i Karlskrona/Ronneby –
Högskolan i Kristianstad –
Högskolan i Skövde –
Högskolan i Trollhättan/Uddevalla –
Högskolan på Gotland –
Högskolans avskiljandenämnd –
Högskoleverket –
Högsta domstolen I –
ILO kommittén –
Inspektionen för arbetslöshetsförsäkringen –
Inspektionen för strategiska produkter –
Institut för kommunikationsanalys, statens –
Institut för psykosocial medicin, statens –
Institut för särskilt utbildningsstöd, statens –
Institutet för arbetsmarknadspolitisk utvärdering –
Institutet för rymdfysik –
Institutet för tillväxtpolitiska studier –
Institutionsstyrelse, statens –
Insättningsgarantinämnden –
Integrationsverket –
Internationella programkontoret för
utbildningsområdet J –
Jordbruksverk, statens –
Justitiekanslern –
Jämställdhetsombudsmannen –
Jämställdhetsnämnden –
Järnvägar, statens –
Järnvägsstyrelsen K –
Kammarkollegiet –
Kammarrätterna –
Karlstads universitet –
Karolinska Institutet –
Kemikalieinspektionen –
Kommerskollegium –
Konjunkturinstitutet –
Konkurrensverket –
Konstfack –
Konsthögskolan –
Konstnärsnämnden –
Konstråd, statens –
Konsulat –
Konsumentverket –
Krigsvetenskapsakademin –
Krigsförsäkringsnämnden –
Kriminaltekniska laboratorium, statens –
Kriminalvården –
Krisberedskapsmyndigheten –
Kristinaskolan –
Kronofogdemyndigheten –
Kulturråd, statens –
Kungl. Biblioteket –
Kungl. Konsthögskolan –
Kungl. Musikhögskolan i
Stockholm –
Kungl. Tekniska högskolan –
Kungl. Vitterhets-, historie-
och antikvitetsakademien –
Kungl Vetenskapsakademin –
Kustbevakningen –
Kvalitets- och kompetensråd, statens –
Kärnavfallsfondens styrelse L –
Lagrådet –
Lantbruksuniversitet, Sveriges –
Lantmäteriverket –
Linköpings universitet –
Livrustkammaren, Skoklosters slott och Hallwylska
museet –
Livsmedelsverk, statens –
Livsmedelsekonomiska institutet –
Ljud- och bildarkiv, statens –
Lokala säkerhetsnämnderna vid kärnkraftverk –
Lotteriinspektionen –
Luftfartsverket –
Luftfartsstyrelsen –
Luleå tekniska universitet –
Lunds universitet –
Läkemedelsverket –
Läkemedelsförmånsnämnden –
Länsrätterna –
Länsstyrelserna –
Lärarhögskolan i Stockholm M –
Malmö högskola –
Manillaskolan –
Maritima muséer, statens –
Marknadsdomstolen –
Medlingsinstitutet –
Meteorologiska och hydrologiska institut, Sveriges –
Migrationsverket –
Militärhögskolor –
Mittuniversitetet –
Moderna museet –
Museer för världskultur, statens –
Musikaliska Akademien –
Musiksamlingar, statens –
Myndigheten för handikappolitisk samordning –
Myndigheten för internationella adoptionsfrågor –
Myndigheten för skolutveckling –
Myndigheten för kvalificerad yrkesutbildning –
Myndigheten för nätverk och samarbete inom högre
utbildning –
Myndigheten för Sveriges nätuniversitet –
Myndigheten för utländska investeringar i Sverige –
Mälardalens högskola N –
Nationalmuseum –
Nationellt centrum för flexibelt lärande –
Naturhistoriska riksmuseet –
Naturvårdsverket –
Nordiska Afrikainstitutet –
Notarienämnden –
Nämnd för arbetstagares uppfinningar, statens –
Nämnden för statligt stöd till trossamfund –
Nämnden för styrelserepresentationsfrågor –
Nämnden mot diskriminering –
Nämnden för elektronisk förvaltning –
Nämnden för RH anpassad utbildning –
Nämnden för hemslöjdsfrågor O –
Oljekrisnämnden –
Ombudsmannen mot diskriminering på grund av sexuell
läggning –
Ombudsmannen mot etnisk diskriminering –
Operahögskolan i Stockholm P –
Patent- och registreringsverket –
Patentbesvärsrätten –
Pensionsverk, statens –
Personregisternämnd statens, SPAR-nämnden –
Pliktverk, Totalförsvarets –
Polarforskningssekretariatet –
Post- och telestyrelsen –
Premiepensionsmyndigheten –
Presstödsnämnden R –
Radio- och TV–verket –
Rederinämnden –
Regeringskansliet –
Regeringsrätten –
Resegarantinämnden –
Registernämnden –
Revisorsnämnden –
Riksantikvarieämbetet –
Riksarkivet –
Riksbanken –
Riksdagsförvaltningen –
Riksdagens ombudsmän –
Riksdagens revisorer –
Riksgäldskontoret –
Rikshemvärnsrådet –
Rikspolisstyrelsen –
Riksrevisionen –
Rikstrafiken –
Riksutställningar, Stiftelsen –
Riksvärderingsnämnden –
Rymdstyrelsen –
Rådet för Europeiska socialfonden i Sverige –
Räddningsverk, statens –
Rättshjälpsmyndigheten –
Rättshjälpsnämnden –
Rättsmedicinalverket S –
Samarbetsnämnden för statsbidrag till trossamfund –
Sameskolstyrelsen och sameskolor –
Sametinget –
SIS, Standardiseringen i Sverige –
Sjöfartsverket –
Skatterättsnämnden –
Skatteverket –
Skaderegleringsnämnd, statens –
Skiljenämnden i vissa trygghetsfrågor –
Skogsstyrelsen –
Skogsvårdsstyrelserna –
Skogs och lantbruksakademien –
Skolverk, statens –
Skolväsendets överklagandenämnd –
Smittskyddsinstitutet –
Socialstyrelsen –
Specialpedagogiska institutet –
Specialskolemyndigheten –
Språk- och folkminnesinstitutet –
Sprängämnesinspektionen –
Statistiska centralbyrån –
Statskontoret –
Stockholms universitet –
Stockholms internationella miljöinstitut –
Strålsäkerhetsmyndigheten –
Styrelsen för ackreditering och teknisk kontroll –
Styrelsen för internationellt utvecklingssamarbete,
SIDA –
Styrelsen för Samefonden –
Styrelsen för psykologiskt försvar –
Stängselnämnden –
Svenska institutet –
Svenska institutet för europapolitiska studier –
Svenska ESF rådet –
Svenska Unescorådet –
Svenska FAO kommittén –
Svenska Språknämnden –
Svenska Skeppshypotekskassan –
Svenska institutet i Alexandria –
Sveriges författarfond –
Säkerhetspolisen –
Säkerhets- och integritetsskyddsnämnden –
Södertörns högskola T –
Taltidningsnämnden –
Talboks- och punktskriftsbiblioteket –
Teaterhögskolan i Stockholm –
Tingsrätterna –
Tjänstepensions och grupplivnämnd, statens –
Tjänsteförslagsnämnden för domstolsväsendet –
Totalförsvarets forskningsinstitut –
Totalförsvarets pliktverk –
Tullverket –
Turistdelegationen U –
Umeå universitet –
Ungdomsstyrelsen –
Uppsala universitet –
Utlandslönenämnd, statens –
Utlänningsnämnden –
Utrikesförvaltningens antagningsnämnd –
Utrikesnämnden –
Utsädeskontroll, statens V –
Valideringsdelegationen –
Valmyndigheten –
Vatten- och avloppsnämnd, statens –
Vattenöverdomstolen –
Verket för förvaltningsutveckling –
Verket för högskoleservice –
Verket för innovationssystem (VINNOVA) –
Verket för näringslivsutveckling (NUTEK) –
Vetenskapsrådet –
Veterinärmedicinska anstalt, statens –
Veterinära ansvarsnämnden –
Väg- och transportforskningsinstitut, statens –
Vägverket –
Vänerskolan –
Växjö universitet –
Växtsortnämnd, statens Å –
Åklagarmyndigheten –
Åsbackaskolan Ö –
Örebro universitet –
Örlogsmannasällskapet –
Östervångsskolan –
Överbefälhavaren –
Överklagandenämnden för högskolan –
Överklagandenämnden för nämndemanna-uppdrag –
Överklagandenämnden för studiestöd –
Överklagandenämnden för totalförsvaret Vereinigtes Königreich –
Cabinet Office –
Office of the Parliamentary Counsel –
Central Office of Information –
Charity Commission –
Crown Estate Commissioners (Vote Expenditure Only) –
Crown Prosecution Service –
Department for Business, Enterprise and Regulatory
Reform –
Competition Commission –
Gas and Electricity Consumers’ Council –
Office of Manpower Economics –
Department for Children, Schools and Families –
Department of Communities and Local Government –
Rent Assessment Panels –
Department for Culture, Media and Sport –
British Library –
British Museum –
Commission for Architecture and the Built
Environment –
The Gambling Commission –
Historic Buildings and Monuments Commission for
England (English Heritage) –
Imperial War Museum –
Museums, Libraries and Archives Council –
National Gallery –
National Maritime Museum –
National Portrait Gallery –
Natural History Museum –
Science Museum –
Tate Gallery –
Victoria and Albert Museum –
Wallace Collection –
Department for Environment, Food and Rural Affairs –
Agricultural Dwelling House Advisory Committees –
Agricultural Land Tribunals –
Agricultural Wages Board and Committees –
Cattle Breeding Centre –
Countryside Agency –
Plant Variety Rights Office –
Royal Botanic Gardens, Kew –
Royal Commission on Environmental Pollution –
Department of Health –
Dental Practice Board –
National Health Service Strategic Health
Authorities –
NHS Trusts –
Prescription Pricing Authority –
Department for Innovation, Universities and Skills –
Higher Education Funding Council for England –
National Weights and Measures Laboratory –
Patent Office –
Department for International Development –
Department of the Procurator General and Treasury
Solicitor –
Legal Secretariat to the Law Officers –
Department for Transport –
Maritime and Coastguard Agency –
Ministerium für Arbeit und Renten –
Disability Living Allowance Advisory Board –
Independent Tribunal Service –
Medical Boards and Examining Medical Officers (War
Pensions) –
Occupational Pensions Regulatory Authority –
Regional Medical Service –
Social Security Advisory Committee –
Export Credits Guarantee Department –
Foreign and Commonwealth Office –
Wilton Park Conference Centre –
Government Actuary’s Department –
Government Communications Headquarters –
Home Office –
HM Inspectorate of Constabulary –
House of Commons –
House of Lords –
Ministry of Defence –
Defence Equipment & Support –
Meteorological Office –
Ministry of Justice –
Boundary Commission for England –
Combined Tax Tribunal –
Council on Tribunals –
Court of Appeal – Criminal –
Employment Appeals Tribunal –
Employment Tribunals –
HMCS Regions, Crown, County and Combined Courts
(England and Wales) –
Immigration Appellate Authorities –
Immigration Adjudicators –
Immigration Appeals Tribunal –
Lands Tribunal –
Law Commission –
Legal Aid Fund (England and Wales) –
Office of the Social Security Commissioners –
Parole Board and Local Review Committees –
Pensions Appeal Tribunals –
Public Trust Office –
Supreme Court Group (England and Wales) –
Transport Tribunal –
The National Archives –
National Audit Office –
National Savings and Investments –
National School of Government –
Northern Ireland Assembly Commission –
Northern Ireland Court Service –
Coroners Courts –
County Courts –
Court of Appeal and High Court of Justice in
Northern Ireland –
Crown Court –
Enforcement of Judgements Office –
Legal Aid Fund –
Magistrates’ Courts –
Pensions Appeals Tribunals –
Northern Ireland, Department for Employment and
Learning –
Northern Ireland, Department for Regional
Development –
Northern Ireland, Department for Social Development –
Northern Ireland, Department of Agriculture and
Rural Development –
Northern Ireland, Department of Culture, Arts and
Leisure –
Northern Ireland, Department of Education –
Northern Ireland, Department of Enterprise, Trade
and Investment –
Northern Ireland, Department of the Environment –
Northern Ireland, Department of Finance and
Personnel –
Northern Ireland, Department of Health, Social
Services and Public Safety –
Amt des Ersten Ministers und des stellvertretenden
Ersten Ministers, Nordirland –
Northern Ireland Office –
Crown Solicitor’s Office –
Department of the Director of Public Prosecutions
for Northern Ireland –
Forensic Science Laboratory of Northern Ireland –
Office of the Chief Electoral Officer for Northern
Ireland –
Police Service of Northern Ireland –
Probation Board for Northern Ireland –
State Pathologist Service –
Office of Fair Trading –
Office for National Statistics –
National Health Service Central Register –
Office of the Parliamentary Commissioner for
Administration and Health Service Commissioners –
Paymaster General’s Office –
Postal Business of the Post Office –
Privy Council Office –
Public Record Office –
HM Revenue and Customs –
The Revenue and Customs Prosecutions Office –
Royal Hospital, Chelsea –
Royal Mint –
Rural Payments Agency –
Scotland, Auditor-General –
Scotland, Crown Office and Procurator Fiscal
Service –
Scotland, General Register Office –
Scotland, Queen’s and Lord Treasurer’s Remembrancer –
Scotland, Registers of Scotland –
The Scotland Office –
The Scottish Ministers –
Architecture and Design Scotland –
Crofters Commission –
Deer Commission for Scotland –
Lands Tribunal for Scotland –
National Galleries of Scotland –
National Library of Scotland –
National Museums of Scotland –
Royal Botanic Garden, Edinburgh –
Royal Commission on the Ancient and Historical
Monuments of Scotland –
Scottish Further and Higher Education Funding
Council –
Scottish Law Commission –
Community Health Partnerships –
Special Health Boards –
Health Boards –
The Office of the Accountant of Court –
High Court of Justiciary –
Court of Session –
HM Inspectorate of Constabulary –
Parole Board for Scotland –
Pensions Appeal Tribunals –
Scottish Land Court –
Sheriff Courts –
Scottish Police Services Authority –
Office of the Social Security Commissioners –
The Private Rented Housing Panel and Private Rented
Housing Committees –
Keeper of the Records of Scotland –
The Scottish Parliamentary Body Corporate –
HM Treasury –
Office of Government Commerce –
United Kingdom Debt Management Office –
The Wales Office (Office of the Secretary of State
for Wales) –
The Welsh Ministers –
Higher Education Funding Council for Wales –
Local Government Boundary Commission for Wales –
The Royal Commission on the Ancient and Historical
Monuments of Wales –
Valuation Tribunals (Wales) –
Welsh National Health Service Trusts and Local
Health Boards –
Welsh Rent Assessment Panels ANHANG II
VERZEICHNIS DER TÄTIGKEITEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 8 BUCHSTABE a Bei unterschiedlichen Auslegungen zwischen CPV
und NACE gilt die CPV-Nomenklatur. NACE Rev. 1 (1) || CPV-Referenznummer ABSCHNITT F || BAUGEWERBE Abteilung || Gruppe || Klasse || Gegenstand || Bemerkungen 45 || || || Baugewerbe || Diese Abteilung umfasst: – Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung || 45000000 || 45.1 || || Vorbereitende Baustellenarbeiten || || 45100000 || || 45.11 || Abbruch von Gebäuden, Erdbewegungsarbeiten || Diese Klasse umfasst: – Abbruch von Gebäuden und anderen Bauwerken – Aufräumen von Baustellen – Erdbewegungen: Ausschachtung, Erdauffüllung, Einebnung und Planierung von Baugelände, Grabenaushub, Felsabbau, Sprengen usw. – Erschließung von Lagerstätten – Auffahren von Grubenbauen, Abräumen des Deckgebirges und andere Aus- und Vorrichtungsarbeiten Diese Klasse umfasst ferner: – Baustellenentwässerung – Entwässerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen || 45110000 || || 45.12 || Test- und Suchbohrung || Diese Klasse umfasst: – Test-, Such- und Kernbohrung für bauliche, geophysikalische, geologische oder ähnliche Zwecke. Diese Klasse umfasst nicht: – Erdöl- und Erdgasbohrungen zu Förderzwecken (s. 11.20) – Brunnenbau (s. 45.25) – Schachtbau (s. 45.25) – Exploration von Erdöl- und Erdgasfeldern, geophysikalische, geologische und seismische Messungen (s. 74.20) || 45120000 || 45.2 || || Hoch- und Tiefbau || || 45200000 || || 45.21 || Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u. Ä. || Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Gebäuden aller Art, Errichtung von Brücken, Tunneln u. Ä. – Brücken (einschließlich für Hochstraßen), Viadukte, Tunnel und Unterführungen – Rohrfernleitungen, Fernmelde- und Energieübertragungsleitungen – städtische Rohrleitungs- und Kabelnetze – dazugehörige Arbeiten – Herstellung von Fertigteilbauten aus Beton auf der Baustelle Diese Klasse umfasst nicht: – Erbringung von Dienstleistungen bei der Erdöl- und Erdgasförderung (s. 11.20) – Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbst gefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton (s. Abteilungen 20, 26 und 28) – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Sporthallen und anderen Sportanlagen (ohne Gebäude) (s. 45.23) – Bauinstallation (s. 45.3) – sonstiges Baugewerbe (s. 45.4) – Tätigkeiten von Architektur- und Ingenieurbüros (s. 74.20) – Projektleitung (s. 74.20) || 45210000 außer: -45213316 45220000 45231000 45232000 || || 45.22 || Dachdeckerei, Abdichtung und Zimmerei || Diese Klasse umfasst: – Errichtung von Dächern – Dachdeckung – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit || 45261000 || || 45.23 || Straßenbau und Eisenbahnoberbau || Diese Klasse umfasst: – Bau von Autobahnen, Straßen und Wegen – Bau von Bahnverkehrsstrecken – Bau von Rollbahnen – Bau von Sportplätzen, Stadien, Schwimmbädern, Tennis- und Golfplätzen (ohne Gebäude) – Markierung von Fahrbahnen und Parkplätzen Diese Klasse umfasst nicht: – Vorbereitende Erdbewegungen (s. 45.11) || 45212212 und DA03 45230000 außer: -45231000 -45232000 -45234115 || || 45.24 || Wasserbau || Diese Klasse umfasst: – Bau von: – Wasserstraßen, Häfen (einschließlich Jachthäfen), Flussbauten, Schleusen usw. – Talsperren und Deichen – Nassbaggerei – Unterwasserarbeiten || 45240000 || || 45.25 || Spezialbau und sonstiger Tiefbau || Diese Klasse umfasst: – spezielle Tätigkeiten im Hoch- und Tiefbau, die besondere Fachkenntnisse bzw. Ausrüstungen erfordern – Herstellen von Fundamenten einschließlich Pfahlgründung – Brunnen- und Schachtbau – Montage von fremdbezogenen Stahlelementen – Eisenbiegerei – Mauer- und Pflasterarbeiten – Auf- und Abbau von Gerüsten und beweglichen Arbeitsbühnen einschließlich deren Vermietung – Schornstein-, Feuerungs- und Industrieofenbau Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Gerüsten ohne Auf- und Abbau (s. 71.32) || 45250000 45262000 || 45.3 || || Bauinstallation || || 45300000 || || 45.31 || Elektroinstallation || Diese Klasse umfasst: Installation oder Einbau von: – elektrischen Leitungen und Armaturen – Kommunikationssystemen – Elektroheizungen – Rundfunk- und Fernsehantennen (für Wohngebäude) – Feuermeldeanlagen – Einbruchsicherungen – Aufzügen und Rolltreppen – Blitzableitern usw. in Gebäuden und anderen Bauwerken || 45213316 45310000 außer: -45316000 || || 45.32 || Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung || Diese Klasse umfasst: – Dämmung gegen Kälte, Wärme, Schall und Erschütterung in Gebäuden und anderen Bauwerken Diese Klasse umfasst nicht: – Abdichtung gegen Wasser und Feuchtigkeit (s. 45.22) || 45320000 || || 45.33 || Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation || Diese Klasse umfasst: – Installation oder Einbau von: – Sanitäranlagen sowie Ausführung von Klempnerarbeiten – Gasarmaturen – Geräten und Leitungen für Heizungs-, Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen – Sprinkleranlagen Diese Klasse umfasst nicht: – Installation von Elektroheizungen (s. 45.31 ) || 45330000 || || 45.34 || Sonstige Bauinstallation || Diese Klasse umfasst: – Installation von Beleuchtungs- und Signalanlagen für Straßen, Eisenbahnen, Flughäfen und Häfen – Installation von Ausrüstungen und Befestigungselementen a.n.g. in Gebäuden und anderen Bauwerken || 45234115 45316000 45340000 || 45.4 || || Sonstiger Ausbau || || 45400000 || || 45.41 || Anbringen von Stuckaturen, Gipserei und Verputzerei || Diese Klasse umfasst: - Stuck-, Gips- und Verputzarbeiten einschließlich damit verbundener Lattenschalung in und an Gebäuden und anderen Bauwerken || 45410000 || || 45.42 || Bautischlerei und ‑schlosserei || Diese Klasse umfasst: - Einbau von fremdbezogenen Türen, Toren, Fenstern, Rahmen und Zargen, Einbauküchen, Treppen, Ladeneinrichtungen u. Ä. aus Holz oder anderem Material – Einbau von Decken, Wandvertäfelungen, beweglichen Trennwänden u. ä. Innenausbauarbeiten Diese Klasse umfasst nicht: – Verlegen von Parkett- und anderen Holzböden (s. 45.43) || 45420000 || || 45.43 || Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, Raumausstattung || Diese Klasse umfasst: – Verlegen von: – – Fußboden- und Wandfliesen oder -platten aus Keramik, Beton oder Stein, – Parkett- und anderen Holzböden, Teppichen und Bodenbelägen aus Linoleum, – auch aus Kautschuk oder Kunststoff – Terrazzo-, Marmor-, Granit- oder Schiefer-Boden- oder Wandbelägen, – Tapeten || 45430000 || || 45.44 || Maler- und Glasergewerbe || Diese Klasse umfasst: - Innen- und Außenanstrich von Gebäuden – Anstrich von Hoch- und Tiefbauten, – Ausführung von Glaserarbeiten einschließlich Einbau von Glasverkleidungen, Spiegeln usw. Diese Klasse umfasst nicht: – Fenstereinbau (s. 45.42) || 45440000 || || 45.45 || Sonstiger Ausbau a.n.g. || Diese Klasse umfasst: – Einbau von Swimmingpools – Fassadenreinigung – Sonstige Baufertigstellung und Ausbauarbeiten a.n.g. Diese Klasse umfasst nicht: – Innenreinigung von Gebäuden und anderen Bauwerken (s. 74.70) || 45212212 und DA04 45450000 || 45.5 || || Vermietung von Baumaschinen und ‑geräten mit Bedienungspersonal || || 45500000 || || 45.50 || Vermietung von Baumaschinen und ‑geräten mit Bedienungspersonal || Diese Klasse umfasst nicht: – Vermietung von Baumaschinen und ‑geräten ohne Bedienungspersonal (s. 71.32) || 45500000 (1) Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission (ABl. L 83 vom 3.4.1993, S. 1). ANHANG III
VERZEICHNIS DER PRODUKTE NACH ARTIKEL 4 BUCHSTABE b BETREFFEND
AUFTRÄGE VON ÖFFENTLICHEN AUFTRAGGEBERN, DIE IM BEREICH DER VERTEIDIGUNG
VERGEBEN WERDEN Maßgebend für die Zwecke dieser Richtlinie ist
allein der Wortlaut von Anhang 1 Nummer 3 des
Beschaffungsübereinkommens, auf den sich das folgende indikative
Produktverzeichnis stützt: Kapitel 25: || Salz, Schwefel, Steine und Erden, Gips, Kalk und Zement Kapitel 26: || Metallurgische Erze sowie Schlacken und Aschen Kapitel 27: || Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe, Mineralwachse ausgenommen: ex 27.10: Spezialtreibstoffe Kapitel 28: || Anorganische chemische Erzeugnisse, organische oder anorganische Verbindungen von Edelmetallen, radioaktiven Elementen, Metallen der seltenen Erden und Isotopen ausgenommen: ex 28.09: Sprengstoffe ex 28.13: Sprengstoffe ex 28.14: Tränengas ex 28.28: Sprengstoffe ex 28.32: Sprengstoffe ex 28.39: Sprengstoffe ex 28.50: toxikologische Erzeugnisse ex 28.51: toxikologische Erzeugnisse ex 28.54: Sprengstoffe Kapitel 29: || organische chemische Erzeugnisse ausgenommen: ex 29.03: Sprengstoffe ex 29.04: Sprengstoffe ex 29.07: Sprengstoffe ex 29.08: Sprengstoffe ex 29.11: Sprengstoffe ex 29.12: Sprengstoffe ex 29.13: toxikologische Erzeugnisse ex 29.14: toxikologische Erzeugnisse ex 29.15: toxikologische Erzeugnisse ex 29.21: toxikologische Erzeugnisse ex 29.22: toxikologische Erzeugnisse ex 29.23: toxikologische Erzeugnisse ex 29.26: Sprengstoffe ex 29.27: toxikologische Erzeugnisse ex 29.29: Sprengstoffe Kapitel 30: || pharmazeutische Erzeugnisse Kapitel 31: || Düngemittel Kapitel 32: || Gerb- und Farbstoffauszüge, Tannine und ihre Derivate, Farbstoffe, Farben, Anstrichfarben, Lacke und Färbemittel, Kitte, Tinten Kapitel 33: || ätherische Öle und Resinoide, zubereitete Riech-, Körperpflege- und Schönheitsmittel Kapitel 34: || Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel und Waschhilfsmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen und „Dentalwachs“ Kapitel 35: || Eiweißstoffe, Klebstoffe, Enzyme Kapitel 37: || Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken Kapitel 38: || verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie ausgenommen: ex 38.19: toxikologische Erzeugnisse Kapitel 39: || Kunststoffe, Zelluloseäther und –ester, künstliche Resinoide und Waren daraus ausgenommen: ex 39.03: Sprengstoffe Kapitel 40: || Kautschuk (Naturkautschuk, synthetischer Kautschuk und Faktis) und Kautschukwaren ausgenommen: ex 40.11: kugelsichere Reifen Kapitel 41: || Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder Kapitel 42: || Lederwaren, Sattlerwaren, Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse, Waren aus Därmen Kapitel 43: || Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus Kapitel 44: || Holz, Holzkohle und Holzwaren Kapitel 45: || Kork und Korkwaren Kapitel 46: || Flechtwaren und Korbmacherwaren Kapitel 47: || Ausgangsstoffe für die Papierherstellung Kapitel 48: || Papier und Pappe, Waren aus Papierhalbstoff, Papier und Pappe Kapitel 49: || Waren des Buchhandels und Erzeugnisse des grafischen Gewerbes Kapitel 65: || Kopfbedeckungen und Teile davon Kapitel 66: || Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Kapitel 67: || zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen, künstliche Blumen, Waren aus Menschenhaaren Kapitel 68: || Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen Kapitel 69: || keramische Waren Kapitel 70: || Glas und Glaswaren Kapitel 71: || echte Perlen, Edelsteine, Schmucksteine und dergleichen, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen, Waren daraus, Phantasieschmuck Kapitel 73: || Eisen und Stahl und Waren daraus Kapitel 74: || Kupfer und Waren daraus Kapitel 75: || Nickel und Waren daraus Kapitel 76: || Aluminium und Waren daraus Kapitel 77: || Magnesium und Beryllium und Waren daraus Kapitel 78: || Blei und Waren daraus Kapitel 79: || Zink und Waren daraus Kapitel 80: || Zinn und Waren daraus Kapitel 81: || andere unedle Metalle und Waren daraus Kapitel 82: || Werkzeuge, Messerschmiedewaren und Essbestecke aus unedlen Metallen ausgenommen: ex 82.05: Werkzeuge ex 82.07: Werkzeugteile Kapitel 83: || verschiedene Waren aus unedlen Metallen Kapitel 84: || Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte und Teile davon ausgenommen: ex 84.06: Motoren ex 84.08: andere Triebwerke ex 84.45: Maschinen ex 84.53: automatische Datenverarbeitungsmaschinen ex 84.55: Teile für Maschinen der Tarif-Nr. 84.53 ex 84.59: Kernreaktoren Kapitel 85: || elektrische Maschinen, Apparate und Geräte und Teile davon ausgenommen: ex 85.13: Telekommunikationsausrüstung ex 85.15: ex 85.15: Sendegeräte Kapitel 86: || Schienenfahrzeuge, ortsfestes Gleismaterial, nicht elektrische mechanische Signalvorrichtungen für Verkehrswege ausgenommen: ex 86.02: gepanzerte Lokomotiven, elektrisch ex 86.03: andere gepanzerte Lokomotiven ex 86.05: gepanzerte Wagen ex 86.06: Werkstattwagen ex 86.07: Wagen Kapitel 87: || Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge ausgenommen: ex 87.08: Panzer und andere gepanzerte Fahrzeuge ex 87.01: Zugmaschinen ex 87.02: Militärfahrzeuge ex 87.03: Abschleppwagen ex 87.09: Krafträder ex 87.14: Anhänger Kapitel 89: || Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen ausgenommen: ex 89.01A: Kriegsschiffe Kapitel 90: || optische, fotografische und kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte, Mess-, Prüf- und Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte, medizinische und chirurgische Instrumente, ‑apparate und ‑geräte ausgenommen: ex 90.05: Ferngläser ex 90.13: verschiedene Instrumente, Laser ex 90.14: Entfernungsmesser ex 90.28: elektrische oder elektronische Messinstrumente ex 90.11: Mikroskope ex 90.17: medizinische Instrumente ex 90.18: Apparate und Geräte für Mechanotherapie ex 90.19: orthopädische Apparate ex 90.20: Röntgenapparate und –geräte Kapitel 91: || Uhrmacherwaren Kapitel 92: || Musikinstrumente, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte oder Bild- und Tonwiedergabegeräte für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Instrumente und Geräte Kapitel 94: || Möbel, medizinisch-chirurgische Möbel, Bettausstattungen und ähnliche Waren ausgenommen: ex 94.01A: Sitze für Luftfahrzeuge Kapitel 95: || bearbeitete Schnitz- und Formstoffe, Waren aus Schnitz- und Formstoffen Kapitel 96: || Besen, Bürsten, Pinsel, Puderquasten und Siebwaren Kapitel 98: || verschiedene Waren ANHANG IV
ANFORDERUNGEN AN VORRICHTUNGEN FÜR DIE ELEKTRONISCHE ENTGEGENNAHME VON
ANGEBOTEN, TEILNAHMEANTRÄGEN ODER PLÄNEN UND ENTWÜRFEN FÜR WETTBEWERBE Die Geräte für die elektronische Entgegennahme
von Angeboten, Teilnahmeanträgen oder Pläne und Entwürfen für Wettbewerbe
müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren
gewährleisten, dass (a)
die Uhrzeit und der Tag des Eingangs der Angebote,
der Anträge auf Teilnahme und der Pläne und Entwürfe genau bestimmt werden
können; (b)
es als sicher gelten kann, dass niemand vor den
festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen
übermittelten Daten haben kann; (c)
es bei einem Verstoß gegen dieses Zugangsverbot als
sicher gelten kann, dass der Verstoß sich eindeutig aufdecken lässt, (d)
die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten
ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden
können; (e)
in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens
bzw. des Wettbewerbs der Zugang zu allen vorgelegten Daten – bzw. zu einem Teil
dieser Daten – nur möglich ist, wenn die ermächtigten Personen gleichzeitig
tätig werden; (f)
der Zugang zu den übermittelten Daten bei
gleichzeitigem Tätigwerden der ermächtigten Personen erst nach dem
festgesetzten Zeitpunkt möglich ist; (g)
die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen
geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen
zugänglich bleiben und (h)
die Authentifizierung der Angebote den in diesem
Anhang aufgeführten Anforderungen entspricht. ANHANG V
VERZEICHNIS DER INTERNATIONALEN ÜBEREINKOMMEN NACH ARTIKEL 23 Übereinkommen mit folgenden Ländern oder
Ländergruppen: –
Albanien (ABl. L 107 vom 28.4.2009) –
Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien (ABl.
L 87 vom 20.3.2004) –
CARIFOUM (ABl. L 289 vom 30.10.2008) –
Chile (ABl. L 352 vom 30.12.2002) –
Kroatien (ABl. L 26 vom 28.1.2005) –
Mexiko (ABl. L 276 vom 28.10.2000, L 157
vom 30.6.2000) –
Montenegro (ABl. L 345 vom 28.12.2007) –
Südkorea (ABl. L 127 vom 14.5.2011) –
Schweiz (ABl. L 300 vom 31.12.1972) ANHANG VI
IN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN TEIL A
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERÖFFENTLICHUNG VON VORINFORMATIONEN IN EINEM
BESCHAFFERPROFIL AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 46 Absatz 1) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers. 3.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 4.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 5.
Internet-Adresse (URL) des „Beschafferprofils“. 6.
Datum der Absendung der Bekanntmachung der
Vorinformation im Beschafferprofil. TEIL B
IN DER VORINFORMATION AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 46) I. OBLIGATORISCHE ANGABEN 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die
Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt,
vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. 3.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers. 4.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 5.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur; bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 6.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für
Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 7.
Kurzbeschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der
Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen. 8.
Wenn die Bekanntmachung nicht als Aufruf zum
Wettbewerb dient, voraussichtlicher Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Auftragsbekanntmachung für den (die) in der Vorinformation genannten Auftrag
(Aufträge). 9.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 10.
Sonstige einschlägige Auskünfte. 11.
Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das
Beschaffungsübereinkommen fällt oder nicht. II. ZU ERTEILENDE ZUSÄTZLICHE AUSKÜNFTE,
WENN DIE BEKANNTMACHUNG ALS AUFRUF ZUM WETTBEWERB DIENT (ARTIKEL 46
ABSATZ 2) 1.
Hinweis darauf, dass interessierte
Wirtschaftsteilnehmer dem öffentlichen Auftraggeber ihr Interesse an dem
Auftrag (den Aufträgen) bekunden sollten. 2.
Art des Vergabeverfahrens (nichtoffenes Verfahren
oder Verhandlungsverfahren, dynamisches Beschaffungssystem, wettbewerblicher
Dialog oder Innovationspartnerschaft). 3.
Gegebenenfalls Angaben, ob (a)
eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird; (b)
ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz
kommt. 4.
Soweit bereits bekannt, Zeitrahmen für die
Bereitstellung der Waren bzw. die Ausführung der Bauarbeiten oder
Dienstleistungen und, soweit möglich, Laufzeit des Auftrags. 5.
Soweit bereits bekannt, Teilnahmebedingungen, einschließlich (a)
gegebenenfalls der Angabe, ob es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder
bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf; (b)
gegebenenfalls der Angabe, ob die Erbringung der
Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem
besonderen Berufsstand vorbehalten ist; (c)
einer Kurzbeschreibung der Auswahlkriterien. 6.
Soweit bereits bekannt, Kurzbeschreibung der
Zuschlagskriterien: „niedrigster Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes
Angebot“. 7.
Soweit bereits bekannt, geschätzter Gesamtwert des
(der) Auftrags (Aufträge); bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind
diese Informationen für jedes Los anzugeben. 8.
Fristen für den Eingang der Interessenbekundungen. 9.
Anschrift, an die die Interessenbekundungen zu
richten sind. 10.
Sprache oder Sprachen, in denen die Bewerbungen
bzw. Angebote abzugeben sind. 11.
Gegebenenfalls Angaben, ob (a)
eine elektronische Einreichung der Angebote oder Anträge
auf Teilnahme gefordert bzw. akzeptiert wird; (b)
Aufträge elektronisch erteilt werden; (c)
die Rechnungstellung elektronisch erfolgt; (d)
die Zahlung elektronisch erfolgt. 12.
Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 13.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;
genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren oder
erforderlichenfalls Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und
E-Mail-Adresse der Stelle, bei dem diese Informationen erhältlich sind. TEIL C
IN DER AUFTRAGSBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 47) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die
Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt,
vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. 3.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers. 4.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 5.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur, bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 6.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für
Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 7.
Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der
Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der
Dienstleistungen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls
Beschreibung etwaiger Optionen. 8.
Veranschlagter Gesamtwert des Auftrags (der
Aufträge); bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben. 9.
Zulässigkeit oder Verbot von Änderungsvorschlägen. 10.
Zeitrahmen für die Bereitstellung bzw. Ausführung
der Lieferungen, Bauarbeiten oder Dienstleistungen und, soweit möglich,
Laufzeit des Auftrags. (a)
Bei Rahmenvereinbarungen Angabe der vorgesehenen
Laufzeit der Vereinbarung, gegebenenfalls unter Angabe der Gründe für eine
etwaige Laufzeit von mehr als vier Jahren. Soweit möglich, Angabe des Werts und
der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge sowie gegebenenfalls vorgeschlagene
Höchstzahl der teilnehmenden Wirtschaftsteilnehmer. (b)
Bei einem dynamischen Beschaffungssystem Angabe der
vorgesehenen Dauer des Bestehens des Systems. Soweit möglich, Angabe des Werts
und der Häufigkeit der zu vergebenden Aufträge. 11.
Teilnahmebedingungen, darunter (a)
gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen
öffentlichen Auftrag handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist, oder
bei der die Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf; (b)
gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung
der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem
besonderen Berufsstand vorbehalten ist; Hinweis auf die entsprechende Rechts-
oder Verwaltungsvorschrift; (c)
Liste und Kurzbeschreibung der die persönliche Lage
der Wirtschaftsteilnehmer betreffenden Kriterien, die zu ihrem Ausschluss führen
können, sowie der Auswahlkriterien; etwaige einzuhaltende Mindeststandards;
Angabe der Informationserfordernisse (Eigenerklärungen, Unterlagen). 12.
Art des Vergabeverfahrens; gegebenenfalls
Rechtfertigungsgründe für ein beschleunigtes Verfahren (für offene, nichtoffene
und Verhandlungsverfahren). 13.
Gegebenenfalls Angabe, ob (a)
eine Rahmenvereinbarung geschlossen wird; (b)
ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz
kommt; (c)
eine elektronische Auktion stattfindet (bei
offenen, nicht offenen oder Verhandlungsverfahren). 14.
Falls der Auftrag in mehrere Lose unterteilt ist,
Angabe, ob die Möglichkeit besteht, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose
einzureichen; Angabe einer etwaigen Begrenzung der Zahl der Lose, die an einen
Bieter vergeben werden können. Wird ein Auftrag nicht in Lose aufgeteilt,
Angabe der Gründe hierfür. 15.
Für nichtoffene Verfahren, Verhandlungsverfahren,
den wettbewerblichen Dialog oder Innovationspartnerschaften, falls von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Anzahl der Bewerber, die zur Abgabe
eines Angebots, zu Verhandlungen oder zum Dialog aufgefordert werden sollen, zu
verringern: Mindestanzahl und gegebenenfalls auch Höchstanzahl der Bewerber und
objektive Kriterien für die Auswahl der jeweiligen Bewerber. 16.
Beim einem Verhandlungsverfahren, einem
wettbewerblichen Dialog oder einer Innovationspartnerschaft gegebenenfalls
Angabe, dass das Verfahren in aufeinander folgenden Etappen abgewickelt wird,
um die Zahl der zu verhandelnden Angebote bzw. der zu erörternden Lösungen
schrittweise zu verringern. 17.
Gegebenenfalls zusätzliche Bedingungen für die
Ausführung des Auftrags. 18.
Zuschlagskriterien: „niedrigster
Preis“ bzw. „wirtschaftlich günstigstes Angebot“. Die Kriterien für das
wirtschaftliche günstigste Angebot sowie deren Gewichtung müssen genannt
werden, falls sie nicht in den Spezifikationen bzw. im Fall des
wettbewerblichen Dialogs in der Beschreibung enthalten sind. 19.
Frist für den Eingang der Angebote (offenes
Verfahren) oder der Teilnahmeanträge (nichtoffene Verfahren,
Verhandlungsverfahren, dynamische Beschaffungssysteme, wettbewerbliche Dialoge,
Innovationspartnerschaften). 20.
Anschrift, an die die Angebote bzw.
Teilnahmeanträge zu richten sind. 21.
Bei offenen Verfahren: (a)
Bindefrist; (b)
Datum, Uhrzeit und Ort der Öffnung der Angebote; (c)
Personen, die bei der Öffnung anwesend sein dürfen. 22.
Sprache(n), in der (denen) Angebote oder
Teilnahmeanträge abzufassen sind. 23.
Gegebenenfalls Angaben, ob (a)
eine elektronische Einreichung der Angebote oder
Anträge auf Teilnahme akzeptiert wird; (b)
Aufträge elektronisch erteilt werden; (c)
eine elektronische Rechnungstellung akzeptiert
wird; (d)
die Zahlung elektronisch erfolgt. 24.
Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 25.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;
genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der
diese Informationen erhältlich sind. 26.
Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen
Auftrag (Aufträge) relevant sind. 27.
Bei wiederkehrenden Aufträgen Angaben zum geplanten
Zeitpunkt für die Veröffentlichung weiter Bekanntmachungen. 28.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 29.
Hinweis darauf, ob der Auftrag unter das
Beschaffungsübereinkommen fällt oder nicht. 30.
Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL D
IN DER VERGABEBEKANNTMACHUNG AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 48) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers. 3.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 4.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 5.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für
Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. 6.
Beschreibung der Beschaffung: Art und Umfang der
Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der Lieferungen, Art und Umfang der
Dienstleistungen. bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese
Informationen für jedes Los anzugeben; gegebenenfalls
Beschreibung etwaiger Optionen. 7.
Art des Vergabeverfahrens; im Fall von
Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung (Artikel 30) Begründung. 8.
Gegebenenfalls Angaben, ob (a)
eine Rahmenvereinbarung geschlossen wurde; (b)
ein dynamisches Beschaffungssystem zum Einsatz
gekommen ist. 9.
Bei der Vergabe des Auftrags bzw. der Aufträge
angewandte Zuschlagskriterien nach Artikel 66. Gegebenenfalls Angabe, ob eine
elektronische Auktion stattgefunden hat (bei offenen, nicht offenen oder
Verhandlungsverfahren). 10.
Datum der Entscheidung(en) über die
Auftragsvergabe; 11.
Anzahl der für jede Konzessionsvergabe
eingegangenen Angebote, darunter (a)
Anzahl der Angebote kleiner und mittlerer
Unternehmen, (b)
Anzahl der Angebote aus dem Ausland, (c)
Anzahl der elektronisch übermittelten Angebote. 12.
Für jede Zuschlagerteilung Name, Anschrift
einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse
des (der) erfolgreichen Bieters (Bieter), darunter (a)
Angabe, ob der erfolgreiche Bieter ein kleines oder
mittleres Unternehmen ist, (b)
Angabe, ob der Auftrag an ein Konsortium vergeben
wurde. 13.
Wert des (der) erfolgreichen Angebots (Angebote)
oder das höchste und das niedrigste Angebot, die bei der Vergabe berücksichtigt
wurden. 14.
Gegebenenfalls für jede Zuschlagserteilung Wert und
Teil des Auftrags, der voraussichtlich an Dritte weitervergeben wird. 15.
Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 16.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;
genaue Angaben zu den Fristen für die Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls
Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei
der diese Informationen erhältlich sind. 17.
Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen
Auftrag (Aufträge) relevant sind. 18.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 19.
Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL E
IN WETTBEWERBSBEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 79 Absatz 1) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
E-Mail- oder Internet-Adresse, über die die
Spezifikationen und ergänzenden Unterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt,
vollständig und unmittelbar abgerufen werden können. 3.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers. 4.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 5.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 6.
Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts. 7.
Gegebenenfalls Anzahl und Wert der Preise. 8.
Art des Wettbewerbs (offen oder nichtoffen). 9.
Bei einem offenen Wettbewerb Frist für die
Einreichung von Projekten. 10.
Bei einem nichtoffenen Wettbewerb: (a)
gewünschte Teilnehmerzahl; (b)
gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten
Teilnehmer; (c)
Kriterien für die Auswahl der Teilnehmer; (d)
Frist für die Einreichung der Teilnahmeanträge. 11.
Gegebenenfalls Angabe, ob die Teilnahme einem
bestimmten Berufsstand vorbehalten ist. 12.
Kriterien für die Bewertung der Projekte. 13.
Gegebenenfalls Namen der bereits ausgewählten
Preisrichter. 14.
Angabe, ob die Entscheidung des Preisgerichts für
den öffentlichen Auftraggeber bindend ist. 15.
Gegebenenfalls Angabe der an alle Teilnehmer zu
leistenden Zahlungen. 16.
Angabe, ob die Aufträge im Anschluss an den
Wettbewerb an den/die Gewinner des Wettbewerbs vergeben werden können oder nicht. 17.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 18.
Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL F
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE ERGEBNISSE EINES WETTBEWERBS AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 79 Absatz 2) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers. 3.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 4.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 5.
Beschreibung der Hauptmerkmale des Projekts. 6.
Wert der Preise. 7.
Art des Wettbewerbs (offen oder nichtoffen). 8.
Kriterien für die Bewertung der Projekte. 9.
Datum der Entscheidung des Preisgerichts. 10.
Anzahl der Teilnehmer (a)
Anzahl der Teilnehmer, bei denen es sich um kleine
und mittlere Unternehmen handelt; (b)
Anzahl der ausländischen Teilnehmer. 11.
Name, Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon-
und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Gewinners (der Gewinner) des
Wettbewerbs und Angabe dazu, ob es sich beim Gewinner (den Gewinnern) um kleine
und mittlere Unternehmen handelt. 12.
Angaben darüber, ob der Wettbewerb mit einem aus
Mitteln der Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im Zusammenhang steht. 13.
Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, die für das (die) bekanntgegebene(n)
Projekt (Projekte) relevant sind. 14.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 15.
Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL G
IN BEKANNTMACHUNGEN VON ÄNDERUNGEN EINES AUFTRAGS WÄHREND SEINER LAUFZEIT
AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 72 Absatz 6) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. 3.
NUTS-Code für den Haupterfüllungsort der
Bauarbeiten bei Bauaufträgen bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort für
Lieferungen und Leistungen bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen. 4.
Beschreibung des Auftrags vor und nach der
Änderung: Art und Umfang der Bauarbeiten, Art und Menge bzw. Wert der
Lieferungen, Art und Umfang der Dienstleistungen. 5.
Die etwaige durch die Änderung bedingte
Preiserhöhung. 6.
Beschreibung der Umstände, die die Änderung
erforderlich gemacht haben. 7.
Tag der Entscheidung über die Auftragsvergabe. 8.
Gegebenenfalls Name, Anschrift einschließlich
NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der) neuen
Wirtschaftseilnehmers (Wirtschaftsteilnehmer). 9.
Angaben darüber, ob der Auftrag mit einem aus
Mitteln der Europäischen Union finanzierten Vorhaben bzw. Programm im
Zusammenhang steht. 10.
Name und Anschrift der Aufsichtsstelle und der für
Nachprüfungen und gegebenenfalls für Mediationsverfahren zuständigen Stelle;
Genaue Angaben zu den Fristen für Nachprüfungsverfahren bzw. gegebenenfalls
Name, Anschrift, Telefon- und Faxnummer und E-Mail-Adresse der Stelle, bei der
diese Informationen erhältlich sind. 11.
Daten und Angaben zu früheren Veröffentlichungen im
Amtsblatt der Europäischen Union, die für den (die) bekanntgegebenen
Auftrag (Aufträge) relevant sind. 12.
Tag der Absendung der Bekanntmachung. 13.
Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL H
IN BEKANNTMACHUNGEN VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE BESONDERE
DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN
(siehe Artikel 75 Absatz 1) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Gegebenenfalls E-Mail- oder Internet-Adresse, unter
der der Spezifikationen angefordert bzw. abgerufen werden können. 3.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers. 4.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 5.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. Bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 6.
NUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten
bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. 7.
Beschreibung der Dienstleistungen und der gegebenenfalls
im Rahmen der Dienstleistungen zu beschaffenden Bauarbeiten und Lieferungen. 8.
Geschätzter Gesamtwert des Auftrags (der Aufträge);
bei Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für
jedes Los anzugeben. 9.
Teilnahmebedingungen, darunter (a)
gegebenenfalls Angabe, ob es sich um einen Auftrag
handelt, der geschützten Werkstätten vorbehalten ist oder bei der die
Ausführung nur im Rahmen von Programmen für geschützte
Beschäftigungsverhältnisse erfolgen darf; (b)
gegebenenfalls Angabe darüber, ob die Erbringung
der Dienstleistung aufgrund von Rechts- und Verwaltungsvorschriften einem
besonderen Berufsstand vorbehalten ist. 10.
Frist(en) für die Kontaktierung des öffentlichen
Auftraggebers im Hinblick auf die Teilnahme. 11.
Kurzbeschreibung der wichtigsten Merkmale des
Vergabeverfahrens. 12.
Sonstige einschlägige Auskünfte. TEIL I
IN BEKANNTMACHUNGEN ÜBER DIE VERGABE VON AUFTRÄGEN FÜR SOZIALE UND ANDERE
BESONDERE DIENSTLEISTUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (Artikel 75
Absatz 2) 1.
Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem
Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer,
E-Mail- und Internet-Adresse des öffentlichen Auftraggebers und, falls
abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind. 2.
Art und Haupttätigkeit des öffentlichen
Auftraggebers. 3.
Gegebenenfalls Hinweis darauf, dass es sich bei dem
öffentlichen Auftraggeber um eine zentrale Beschaffungsstelle handelt oder dass
eine andere Form gemeinsamer Beschaffung vorgesehen ist. 4.
Referenznummer(n) der CPV-Nomenklatur. Bei
Unterteilung des Auftrags in mehrere Lose sind diese Informationen für jedes
Los anzugeben. 5.
NUTS-Code für die Hauptbaustelle bei Bauarbeiten
bzw. NUTS-Code für den Haupterfüllungsort bei Lieferungen und Dienstleistungen. 6.
Kurzbeschreibung der Dienstleistungen und der
gegebenenfalls im Rahmen der Dienstleistungen zu beschaffenden Bauarbeiten und
Lieferungen. 7.
Anzahl der eingegangenen Angebote. 8.
Gezahlter Preis oder Preisspanne (Minimum/Maximum). 9.
Für jeden vergebenen Auftrag Name, Anschrift einschließlich
NUTS-Code, Telefon- und Faxnummer, E-Mail- und Internet-Adresse des (der)
erfolgreichen Wirtschaftseilnehmers (Wirtschaftsteilnehmer). 10.
Sonstige einschlägige Auskünfte. ANHANG VII
In Spezifikationen für elektronische
Auktionen aufzuführende Angaben
(Artikel 33 Absatz 4) Die
Spezifikationen der öffentlichen Auftraggeber für elektronische Auktionen
enthalten mindestens (a)
die Komponenten, deren Werte Gegenstand der
elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten in der Weise
quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt
werden können; (b)
gegebenenfalls die Obergrenzen der Werte, die
unterbreitet werden können, wie sie sich aus den Spezifikationen des
Auftragsgegenstandes ergeben; (c)
die Informationen, die den Bietern im Laufe der
elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem
sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; (d)
die relevanten Angaben zum Ablauf der
elektronischen Auktion; (e)
die Bedingungen, unter denen die Bieter Gebote
abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Geboten
gegebenenfalls einzuhalten sind; (f)
die relevanten Angaben zur verwendeten
elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der
Anschlussverbindung. ANHANG VIII
TECHNISCHE SPEZIFIKATION – BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen: (1) „Technische Spezifikation“ hat
eine der folgenden Bedeutungen: (a)
bei öffentlichen Bauaufträgen die Gesamtheit der insbesondere
in den Auftragsunterlagen enthaltenen technischen Beschreibungen, in denen die
erforderlichen Eigenschaften eines Werkstoffs, eines Produkts oder einer
Lieferung definiert sind, damit dieser/diese den vom öffentlichen Auftraggeber
beabsichtigten Zweck erfüllt; zu diesen Eigenschaften
gehören Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“ (einschließlich des
Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung, Leistung,
Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich
der Qualitätssicherungsverfahren, der Terminologie, der Symbole, der Versuchs-
und Prüfmethoden, der Verpackung, der Kennzeichnung und Beschriftung, der
Gebrauchsanleitungen sowie der Produktionsprozesse und –methoden in jeder Phase
des Lebenszyklus der Bauleistungen; außerdem gehören dazu auch die Vorschriften
für die Planung und die Kostenrechnung, die Bedingungen für die Prüfung,
Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren
und alle anderen technischen Anforderungen, die der Auftraggeber für fertige
Bauwerke oder dazu notwendige Materialien oder Teile durch allgemeine und
spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist; (b)
bei öffentlichen Dienstleistungs- oder
Lieferaufträgen eine Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist,
das Merkmale für ein Produkt oder eine Dienstleistung vorschreibt, wie
Qualitätsstufen, Umwelt- und Klimaleistungsstufen, „Design für alle“
(einschließlich des Zugangs von Menschen mit Behinderungen) und Konformitätsbewertung,
Leistung, Vorgaben für Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen des
Produkts, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung,
Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung
und Beschriftung, Gebrauchsanleitungen, Produktionsprozesse und –methoden in
jeder Phase des Lebenszyklus der Lieferung oder der Dienstleistung sowie über
Konformitätsbewertungsverfahren; (2) „Norm“ bezeichnet eine
technische Spezifikation, die von einem anerkannten Normungsgremium zur
wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch
nicht zwingend vorgeschrieben ist und die unter eine der nachstehenden
Kategorien fällt: (a)
internationale Norm: Norm, die
von einem internationalen Normungsgremium angenommen wird und der
Öffentlichkeit zugänglich ist; (b)
europäische Norm: Norm, die
von einem europäischen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist; (c)
nationale Norm: Norm, die von
einem nationalen Normungsgremium angenommen wird und der Öffentlichkeit
zugänglich ist; (3) „Europäische technische Zulassung“
bezeichnet eine positive technische Beurteilung der Brauchbarkeit eines
Produkts hinsichtlich der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen an bauliche
Anlagen; sie erfolgt aufgrund der spezifischen Merkmale des Produkts und der
festgelegten Anwendungs- und Verwendungsbedingungen. Die europäische technische
Zulassung wird von einem zu diesem Zweck vom Mitgliedstaat zugelassenen Gremium
ausgestellt. (4) „Gemeinsame technische Spezifikationen“
sind technische Spezifikationen, die nach einem von den Mitgliedstaaten
anerkannten Verfahren oder gemäß Artikel 9 und 10 der Verordnung
Nr. [XXX] des Europäischen Parlaments und des Rates über Europäische
Normung [zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EG des Rates und der
Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG,
2007/23/EG, 2009/105/EG sowie 2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates] festgelegt und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht
wurden. (5) „Technische Bezugsgröße“ bezeichnet
jeden Bezugsrahmen, der keine europäische Norm ist und von den europäischen
Normungsgremien nach den an die Bedürfnisse des Marktes angepassten Verfahren
erarbeitet wurde. ANHANG IX
Vorgaben FÜR DIE VERÖFFENTLICHUNG 1.
Veröffentlichung der Bekanntmachungen Die in den Artikeln 46, 47, 48, 75 und 79
genannten Bekanntmachungen werden von den öffentlichen Auftraggebern an das Amt
für Veröffentlichungen der Europäischen Union gesandt und gemäß den folgenden
Bestimmungen veröffentlicht: Die Bekanntmachungen nach den Artikeln 46, 47, 48,
75 und 79 sind vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union oder im
Fall einer Vorinformation in einem Beschafferprofil gemäß Artikel 46
Absatz 1 vom öffentlichen Auftraggeber zu veröffentlichen. Der öffentliche Auftraggeber kann diese
Informationen außerdem im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß
Nummer 2 Buchstabe b veröffentlichen. Das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen
Union stellt dem öffentlichen Auftraggeber die Bescheinigung über die
Veröffentlichung nach Artikel 49 Absatz 5 Unterabsatz 2 aus. 2.
Veröffentlichung zusätzlicher bzw. ergänzender
Informationen (a)
Die öffentlichen Auftraggeber veröffentlichen die
Spezifikationen und die zusätzlichen Unterlagen vollständig im Internet. (b)
Das Beschafferprofil kann eine Vorinformation nach
Artikel 46 Absatz 1, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante
Aufträge, vergebene Aufträge, annullierte Verfahren sowie alle sonstigen
Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und
Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten. 3.
Muster und Verfahren für die elektronische
Übermittlung der Bekanntmachungen Die von der Kommission festgelegten Muster und
Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen sind unter
der Internetadresse „http://simap.europa.eu“ abrufbar. ANHANG X
INHALT DER AUFFORDERUNGEN ZUR
ANGEBOTSABGABE, ZUM DIALOG ODER ZUR INTERESSENsbestätigung NACH ARTIKEL 52 1.
Die Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zur
Teilnahme am Dialog nach Artikel 52 enthält mindestens Folgendes: (a)
einen Hinweis auf den veröffentlichten Aufruf zum
Wettbewerb; (b)
den Tag, bis zu dem die Angebote eingehen müssen,
die Anschrift der Stelle, bei der sie einzureichen sind, sowie die Sprache(n),
in der/denen sie abzufassen sind; (c)
beim wettbewerblichen Dialog den Termin und den Ort
des Beginns der Konsultationsphase sowie die verwendete(n) Sprache(n); (d)
die Bezeichnung der gegebenenfalls beizufügenden
Unterlagen entweder zum Beleg der vom Bewerber gemäß den Artikeln 59 und
60 und gegebenenfalls gemäß Artikel 61 abgegebenen nachprüfbaren
Erklärungen oder als Ergänzung der in denselben Artikeln vorgesehenen
Auskünfte, wobei keine anderen als die in den Artikeln 59, 60 und 61
genannten Anforderungen gestellt werden dürfen; (e)
die Gewichtung der Zuschlagskriterien oder
gegebenenfalls die Kriterien in der absteigenden Reihenfolge ihrer Bedeutung,
wenn diese Angaben nicht in der Auftragsbekanntmachung, der Aufforderung zur
Interessensbestätigung, den Spezifikationen oder der Beschreibung enthalten
sind. Bei Aufträgen, die in einem wettbewerblichen
Dialog oder im Rahmen einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, sind die
in Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Angaben jedoch nicht in
der Aufforderung zur Teilnahme am Dialog bzw. an den Verhandlungen, sondern in
der Aufforderung zur Angebotsabgabe aufzuführen. 2.
Erfolgt ein Aufruf zum Wettbewerb mittels einer
Vorinformation, so fordert der öffentlich Auftraggeber später alle Bewerber
auf, ihr Interesse auf der Grundlage von genauen Angaben über den betreffenden
Auftrag zu bestätigen, bevor mit der Auswahl der Bieter oder der Teilnehmer an
Verhandlungen begonnen wird. Diese Aufforderung umfasst zumindest folgende
Angaben: (a)
Art und Umfang, einschließlich aller Optionen auf
zusätzliche Aufträge, und, sofern möglich, eine Einschätzung der Frist für die
Ausübung dieser Optionen; bei wiederkehrenden Aufträgen
Art und Umfang und, sofern möglich, das voraussichtliche Datum der
Veröffentlichung der Bekanntmachungen zukünftiger Aufrufe zum Wettbewerb für
die Bauarbeiten, Lieferungen oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Auftrags
sein sollen; (b)
Art des Verfahrens: nichtoffenes
Verfahren oder Verhandlungsverfahren; (c)
gegebenenfalls Zeitpunkt, zu dem die Lieferung bzw.
die Bauarbeiten oder Dienstleistungen beginnen bzw. abgeschlossen werden; (d)
Anschrift und Schlusstermin für die Anforderung der
Auftragsunterlagen sowie Sprache(n), in der (denen) diese abzufassen ist; (e)
Anschrift der Stelle, die den Zuschlag erteilt und
die Auskünfte gibt, die für den Erhalt der Auftragsunterlagen und anderer
Unterlagen notwendig sind; (f)
alle wirtschaftlichen und technischen
Anforderungen, finanziellen Sicherheiten und Angaben, die von den
Wirtschaftsteilnehmern verlangt werden; (g)
Höhe und Zahlungsbedingungen der für die
Auftragsunterlagen zu entrichtenden Beträge; (h)
Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung
ist: Kauf, Leasing, Miete oder Mietkauf oder eine
Kombination dieser Arten und (i)
die Zuschlagskriterien sowie deren relative
Gewichtung oder gegebenenfalls die Kriterien in der Reihenfolge ihrer
Bedeutung, wenn diese Angaben nicht in der Vorinformation, den Spezifikationen
oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe oder zu Verhandlungen enthalten
sind. ANHANG XI
Verzeichnis INTERNATIONALER ÜBEREINKOMMEN im Sozial- und Umweltrecht
NACH ARTIKEL 54 ABSATZ 2, ARTIKEL 55 ABSATZ 3
BUCHSTABE a UND ARTIKEL 69 ABSATZ 4 –
Übereinkommen Nr. 87 über die
Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes; –
Übereinkommen Nr. 98 über die Anwendung der
Grundsätze des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen; –
Übereinkommen Nr. 29 über Zwangs- oder
Pflichtarbeit; –
Übereinkommen Nr. 105 über die Abschaffung der
Zwangsarbeit; –
Übereinkommen Nr. 138 über das Mindestalter
für die Zulassung zur Beschäftigung; –
Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf; –
Übereinkommen Nr. 100 über die Gleichheit des
Entgelts männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit; –
Übereinkommen Nr. 182 über das Verbot und unverzügliche
Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit; –
Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht und
des im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossenen Montrealer Protokolls über
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen; –
Basler Übereinkommen über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; –
Stockholmer Übereinkommens über persistente
organische Schadstoffe; –
UNEP/FAO-Übereinkommen vom 10.9.1998 über das
Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte
gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (PIC-Übereinkommen) und seine drei regionalen
Protokolle. ANHANG XII
REGISTER[46] Die einschlägigen Berufs- oder
Handelsregister, Bescheinigungen oder Erklärungen sind: –
für Belgien das „Registre du
commerce“/„Handelsregister“ und bei Dienstleistungsaufträgen die „Ordres
professionnels/ Beroepsorden“; –
für Bulgarien das
„Търговски
регистър“; –
für die Tschechische Republik das „obchodní
rejstřík“; –
für Dänemark das „Erhvervs-og Selskabsstyrelsen“; –
für Deutschland das „Handelsregister“, die
„Handwerksrolle“ und bei Dienstleistungsaufträgen das „Vereinsregister“, das
„Partnerschaftsregister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Berufskammern der
Länder“; –
für Estland das „Registrite ja Infosüsteemide
Keskus“; –
im Fall Irlands kann der Wirtschaftsteilnehmer
aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies“ oder des
„Registrar of Friendly Societies“ oder anderenfalls eine Bescheinigung über die
von den Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung vorzulegen, dass er
den betreffenden Beruf in dem Mitgliedstaat, in dem er niedergelassen ist, an
einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt. –
für Griechenland bei Bauaufträgen das
„Μητρώο
Εργοληπτικών
Επιχειρήσεων –
MEΕΠ“ des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und öffentliche
Arbeiten (ΥΠΕΧΩΔΕ), bei Lieferaufträgen das
„Βιοτεχνικό ή
Εμπορικό ή Βιομηχανικό
Επιμελητήριο“ und
das „Μητρώο Κατασκευαστών
Αμυντικού
Υλικού“; bei
Dienstleistungsaufträgen kann von dem Dienstleistungserbringer eine vor einem
Notar abgegebene eidesstattliche Erklärung über die Ausübung des betreffenden
Berufes verlangt werden; in den von den geltenden nationalen Rechtsvorschriften
vorgesehenen Fällen bei der Erbringung von Forschungsleistungen gemäß
Anhang I das Berufsregister „Μητρώο
Μελετητών“ sowie das
„Μητρώο
Γραφείων
Μελετών“; –
für Spanien bei Bau- und Dienstleistungsaufträgen
das „Registro Oficial de Licitadores y Empresas Clasificadas del Estado“ und
bei Lieferaufträgen das „Registro Mercantil“ oder im Falle nicht eingetragener
natürlicher Personen eine Bescheinigung über eine von dem Betreffenden
abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden Beruf ausübt; –
für Frankreich das „Registre du commerce et des
sociétes“ und das „Répertoire des métiers“; –
für Italien das „Registro della Camera di
commercio, industria, agricoltura e artigianato“; bei
Liefer- und Dienstleistungsaufträgen auch das „Registro delle commissioni
provinciali per l'artigianato“ und bei Dienstleistungsaufträgen neben den
bereits erwähnten Registern das „Consiglio nazionale degli ordini
professionali“; –
im Falle Zyperns kann der Wirtschaftsteilnehmer bei
Bauaufträgen aufgefordert werden, gemäß dem „Registration and Audit of Civil
Engineering and Building Contractors Law“ eine Bescheinigung des „Council for
the Registration and Audit of Civil Engineering and Building Contractors (Συμβούλιο
Εγγραφήςκαι
Ελέγχου
Εργοληπτών
Οικοδομικών
και Τεχνικών
Έργων)“ vorzulegen; bei Liefer-
und Dienstleistungsaufträgen kann der Lieferant bzw. Dienstleister aufgefordert
werden, eine Bescheinigung des „Registrar of Companies and Official Receiver“ (Έφορος
Εταιρειών και
ΕπίσημοςΠαραλήπτης)
vorzulegen oder andernfalls eine Bescheinigung über eine von ihm abgegebene
eidesstattliche Erklärung beizubringen, dass er den betreffenden Beruf in dem
Land, in dem er niedergelassen ist, an einem bestimmten Ort unter einer
bestimmten Firma ausübt; –
für Lettland das „Uzņēmumu
reģistrs“; –
für Litauen das „Juridinių asmenų
registras“; –
für Luxemburg das „Registre aux firmes“ und das
„Rôle de la Chambre des métiers“; –
für Ungarn das „Cégnyilvántartás“, das „egyéni
vállalkozók jegyzői nyilvántartása“ und bei Dienstleistungsaufträgen
einige „szakmai kamarák nyilvántartása“ oder bei bestimmten Tätigkeiten eine
Bescheinigung, dass die betreffende Person zur Ausübung der betreffenden
beruflichen oder geschäftlichen Tätigkeit zugelassen ist; –
in Malta erhält der Wirtschaftsteilnehmer eine
„numru ta’ registrazzjoni tat-Taxxa tal-Valur Miżjud (VAT) u n-numru
tal-licenzja ta’ kummerc“ und im Falle von Personengesellschaften oder
Unternehmen eine Eintragungsnummer der „Malta Financial Services Authority“; –
für die Niederlande das „Handelsregister“; –
für Österreich das „Firmenbuch“, das
„Gewerberegister“ und die „Mitgliederverzeichnisse der Landeskammern“, –
für Polen das „Krajowy Rejestr Sądowy“; –
für Portugal das „Instituto da Construção e do
Imobiliário“ (INCI) bei Bauaufträgen und das „Registro Nacional das Pessoas
Colectivas“ bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen; –
für Rumänien das „Registrul Comerţului“; –
für Slowenien das „Sodni register“ und das „obrtni
register“; –
für die Slowakei das „Obchodný register“; –
für Finnland das „Kaupparekisteri“/
„Handelsregistret“; –
für Schweden das „aktiebolags-, handels- eller
föreningsregistren“; –
im Fall des Vereinigten Königreichs kann der
Wirtschaftsteilnehmer aufgefordert werden, eine Bescheinigung des „Registrar of
Companies“ vorzulegen, aus der hervorgeht, dass er „incorporated“ oder
„registered“ ist, oder anderenfalls eine Bescheinigung über eine von dem
Betreffenden abgegebene eidesstattliche Erklärung, dass er den betreffenden
Beruf an einem bestimmten Ort unter einer bestimmten Firma ausübt. ANHANG XIII
INHALT DES EUROPÄISCHEN PASSES FÜR DIE AUFTRAGSVERGABE Der Europäische Pass für die Auftragsvergabe
enthält Folgendes: (a)
Name des Wirtschaftsteilnehmers; (b)
Bescheinigung, dass der Wirtschaftsteilnehmer nicht
aus einem der in Artikel 55 Absatz 1 genannten Gründe rechtskräftig
verurteilt wurde; (c)
Bescheinigung, dass sich der Wirtschaftsteilnehmer
nicht im Insolvenz- oder Liquidationsverfahren gemäß Artikel 55
Absatz 3 Buchstabe b befindet; (d)
gegebenenfalls Bescheinigung einer im Mitgliedstaat
der Niederlassung verpflichtenden Eintragung in ein Berufs- oder
Handelsregister gemäß Artikel 56 Absatz 2; (e)
gegebenenfalls Bescheinigung, dass der
Wirtschaftsteilnehmer über eine besondere Genehmigung verfügt oder einer
besonderen Organisation im Sinne von Artikel 56 Absatz 2 angehört; (f)
Angabe der Gültigkeitsdauer des Passes (mindestens
6 Monate). ANHANG XIV
nachweise über die erfüllung der
auswahlkriterien Teil I: Wirtschaftliche
und finanzielle Leistungsfähigkeit Die finanzielle und wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers kann in der Regel durch einen
oder mehrere der nachstehenden Nachweise belegt werden: (a)
entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls
Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung; (b)
Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen, falls
deren Veröffentlichung in dem Land, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig
ist, gesetzlich vorgeschrieben ist; (c)
eine Erklärung über den Gesamtumsatz und
gegebenenfalls über den Umsatz für den Tätigkeitsbereich, der Gegenstand der
Ausschreibung ist, höchstens in den letzten drei Geschäftsjahren, entsprechend
dem Gründungsdatum oder dem Datum der Tätigkeitsaufnahme des
Wirtschaftsteilnehmers, sofern entsprechende Angaben verfügbar sind. Teil II: Technische
Leistungsfähigkeit Der Nachweis der technischen
Leistungsfähigkeit des Wirtschaftsteilnehmers gemäß Artikel 56 kann wie
folgt erbracht werden: a) durch die
folgenden Verzeichnisse: i) Verzeichnis der in
den letzten (bis zu fünf) Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die
wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung
beizufügen sind; soweit erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerbs
sicherzustellen, können die öffentlichen Auftraggeber darauf hinweisen, dass
sie auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen werden, die mehr als fünf
Jahre zurückliegen; ii) Verzeichnis der in
den letzten (bis zu drei) Jahren bereitgestellten bzw. erbrachten wesentlichen
Lieferungen oder Dienstleistungen mit Angabe des Werts, des Liefer- bzw.
Erbringungszeitpunkts sowie des öffentlichen oder privaten Empfängers; soweit
erforderlich, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, können die
öffentlichen Auftraggeber darauf hinweisen, dass sie auch einschlägige Lieferungen
oder Dienstleistungen berücksichtigen werden, die mehr als drei Jahre
zurückliegen; b) durch Angabe
der technischen Fachkräfte oder der technischen Stellen, unabhängig davon, ob
sie dem Unternehmen des Wirtschaftsteilnehmers angehören oder nicht, und zwar
insbesondere derjenigen, die mit der Qualitätskontrolle beauftragt sind, und
bei öffentlichen Bauaufträgen derjenigen, über die der Unternehmer für die
Errichtung des Bauwerks verfügt; c) durch
Beschreibung der technischen Ausrüstung und Maßnahmen des
Wirtschaftsteilnehmers zur Qualitätssicherung und seiner Untersuchungs- und
Forschungsmöglichkeiten; d) sind die zu
liefernden Produkte oder die zu erbringenden Dienstleistungen komplexer Art
oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, durch eine
Kontrolle, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer
zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt
und sich in dem Land befindet, in dem der Lieferant oder Dienstleister ansässig
ist; diese Kontrolle betrifft die Produktionskapazität des Lieferanten bzw. die
technische Leistungsfähigkeit des Dienstleisters und erforderlichenfalls seine
Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten sowie die von ihm für die
Qualitätskontrolle getroffenen Vorkehrungen; e) durch
Studiennachweise und Bescheinigungen über die berufliche Befähigung des
Dienstleisters oder Unternehmers und/oder der Führungskräfte des Unternehmens; f) durch Angabe
der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Auftragsausführung
anwenden kann; g) durch eine
Erklärung, aus der die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl des
Dienstleisters oder des Unternehmers und die Zahl seiner Führungskräfte in den
letzten drei Jahren ersichtlich ist; h) durch eine
Erklärung, aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche Geräte und
welche technische Ausrüstung der Dienstleistungserbringer oder Unternehmer für
die Ausführung des Auftrags verfügt; i) durch Angabe,
welche Teile des Auftrags der Wirtschaftsteilnehmer unter Umständen als
Unteraufträge zu vergeben beabsichtigt; j) hinsichtlich
der zu liefernden Produkte: i) durch Muster,
Beschreibungen oder Fotografien, wobei die Echtheit auf Verlangen des
öffentlichen Auftraggebers nachweisbar sein muss; ii) durch Bescheinigungen,
die von als zuständig anerkannten Instituten oder amtlichen Stellen für
Qualitätskontrolle ausgestellt wurden und in denen bestätigt wird, dass die
durch entsprechende Bezugnahmen genau bezeichneten Produkte bestimmten
Spezifikationen oder Normen entsprechen; ANHANG XV
Verzeichnis der
EU-RECHTSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 67 ABSATZ 4 Richtlinie 2009/33/EG[47]. ANHANG XVI
DIENSTLEISTUNGEN NACH ARTIKEL 74 CPV-Referenznummer || Beschreibung 79611000-0 und von 85000000-9 bis 85323000-9 (außer 85321000-5 und 85322000-2) || Dienstleistungen im Gesundheits- und Sozialwesen 75121000-0, 75122000-7, 75124000-1; von 79995000-5 bis 79995200-7; von 80100000-5 bis 80660000-8 (außer 80533000-9, 80533100-0, 80533200-1); von 92000000-1 bis 92700000-8 (außer 92230000-2, 92231000-9, 92232000-6) || Administrative Dienstleistungen im Bildungs-, Gesundheits- und kulturellen Bereich 75300000-9 || Dienstleistungen der gesetzlichen Sozialversicherung 75310000-2, 75311000-9, 75312000-6, 75313000-3, 75313100-4, 75314000-0, 75320000-5, 75330000-8, 75340000-1 || Beihilfen, Unterstützungsleistungen und Zuwendungen 98000000-3 || Sonstige öffentliche und persönliche Dienstleistungen 98120000-0 || Dienstleistungen von Arbeitnehmervereinigungen 98131000-0 || Dienstleistungen von religiösen Vereinigungen ANHANG XVII
ENTSPRECHUNGSTABELLE[48] Vorliegende Richtlinie || Richtlinie 2004/18/EG || Art. 1 || || neu Art. 2 Nr. 1 || Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 1 || angepasst Art. 2 Nr. 2 || Art. 7 Buchstabe a || angepasst Art. 2 Nr. 3 || || neu Art. 2 Nr. 4 || || neu Art. 2 Nr. 5 || || neu Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a Teil 1 || Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchstabe a || = Art. 2 Nr. 6 Buchstabe a Teil 2 || || neu Art. 2 Nr. 6 Buchstabe b || Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchstabe b || = Art. 2 Nr. 6 Buchstabe c || Art. 1 Abs. 9 Unterabs. 2 Buchstabe c || = Art. 2 Nr. 7 || Art. 1 Abs. 2 Buchstabe a || = Art. 2 Nr. 8 || Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b Satz 1 || geändert Art. 2 Nr. 9 || Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b Satz 2 || = Art. 2 Nr. 10 || Art. 1 Abs. 2 Buchstabe c || angepasst Art. 2 Nr. 11 || Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d || geändert Art. 2 Nr. 12 || Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 2 || angepasst Art. 2 Nr. 13 || Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 3 || angepasst Art. 2 Nr. 14 || Art. 1 Abs. 8 Unterabs. 3 || geändert Art. 2 Nr. 15 || Art. 23 Abs. 1 || geändert Art. 2 Nr. 16 || Art. 1 Abs. 10 || geändert Art. 2 Nr. 17 || || neu Art. 2 Nr. 18 || Art. 1 Abs. 10 || geändert Art. 2 Nr. 19 || || neu Art. 2 Nr. 20 || Art. 1 Abs. 12 || = Art. 2 Nr. 21 || Art. 1 Abs. 13 || = Art. 2 Nr. 22 || || neu Art. 2 Nr. 23 || Art. 1 Abs. 11 Buchstabe e || = Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 || || neu Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 || Art. 1 Abs. 2 Buchstabe d || geändert Art. 3, Abs. 2 || || neu Art. 4 || Art. 7, Art. 67 || geändert Art. 5, Abs. 1 || Art. 9 Abs. 1 || angepasst Art. 5, Abs. 2 || Art. 9 Abs. 3, Art. 9 Abs. 7 Unterabs. 2 || geändert Art. 5, Abs. 3 || Art. 9 Abs. 2 || geändert Art. 5 Abs. 4 || Art. 9 Abs. 9 || = Art. 5 Abs. 5 || || neu Art. 5 Abs. 6 || Art. 9 Abs. 4 || geändert Art. 5 Abs. 7 || Art. 9 Abs. 5 Buchstabe a Unterabsätze 1 und 2 || = Art. 5 Abs. 8 || Art. 9 Abs. 5 Buchstabe b Unterabsätze 1 und 2 || = Art. 5 Abs. 9 || Art. 9 Abs. 5 Buchstabe a Unterabs. 3 Art. 9 Abs. 5 Buchstabe b Unterabs. 3 || angepasst Art. 5 Abs. 10 || Art. 9 Abs. 7 || = Art. 5 Abs. 11 || Art. 9 Abs. 6 || = Art. 5 Abs. 12 || Art. 9 Abs. 8 Buchstabe a || = Art. 5 Abs. 13 || Art. 9 Abs. 8 Buchstabe b || = Art. 6 || Art. 78, Art. 79 Abs. 2 Buchstabe a || angepasst Art. 7 || Art. 12 || geändert Art. 8 Unterabs. 1 || Art. 13 || angepasst Art. 8 Unterabs. 2 || Art. 1 Abs. 15 || = Art. 9 Buchstabe a || Art. 15 Buchstabe a || angepasst Art. 9 Buchstabe b || Art. 15 Buchstabe b || = Art. 9 Buchstabe c || Art. 15 Buchstabe c || = Art. 9 Buchstabe d || || neu Art. 10 Buchstabe a || Art. 16 Buchstabe a || = Art. 10 Buchstabe b || Art. 16 Buchstabe b || angepasst Art. 10 Buchstabe c || Art. 16 Buchstabe c || = Art. 10 Buchstabe d || Art. 16 Buchstabe d || geändert Art. 10 Buchstabe e || Art. 16 Buchstabe e || = Art. 10 Buchstabe f || || neu Art. 11 || || neu Art. 12 || Art. 8 || angepasst Art. 13 Abs. 1 || Art. 16 Buchstabe f || angepasst Art. 13 Abs. 2 || Art. 79 Abs. 2 Buchstabe f || angepasst Art. 14 || Art. 10 || geändert Art. 15 || Art. 2 || geändert Art. 16 Abs. 1 || Art. 4 Abs. 1 || angepasst Art. 16 Abs. 2 || Art. 4 Abs. 2 || geändert Art. 17 || Art. 19 || angepasst Art. 18 Abs. 1 || Art. 6 || angepasst Art. 18 Abs. 2 || || neu Art. 19 Abs. 1 || Art. 42, Art. 1, Art. 71 Abs. 1 || geändert Art. 19 Abs. 2 || Art. 42 Abs. 2 und 3, Art. 71 Abs. 1 || angepasst Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 1 || Art. 42 Abs. 4, Art. 71 Abs. 1 || geändert Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 2 || Art. 79 Abs. 2 Buchstabe g || = Art. 19 Abs. 3 Unterabs. 3 || || neu Art. 19 Abs. 4 || || neu Art. 19 Abs. 5 || Art. 42 Abs. 5, Art. 71 Abs. 3 || geändert Art. 19 Abs. 6 || Art. 42 Abs. 6 || angepasst Art. 19 Abs. 7 || || neu Art. 20 Abs. 1 || Art. 1 Abs. 14 || angepasst Art. 20 Abs. 2 || Art. 79 Abs. 2 Buchstaben e und f || angepasst Art. 21 || || neu Art. 22 || || neu Art. 23 Abs. 1 || Art. 5 || geändert Art. 23 Abs. 2 || || neu Art. 24 || Art. 28 || geändert Art. 25 Abs. 1 || Art. 38, Abs. 2, Art. 1 Abs. 11 Buchstabe 1 || geändert Art. 25 Abs. 2 || Art. 38 Abs. 4 || geändert Art. 25 Abs. 3 || [siehe Art. 38 Abs. 8] || neu Art. 25 Abs. 4 || || neu Art. 26 Abs. 1 || Art. 38 Abs. 3, Art. 1 Abs. 11 Buchstabe 1 || geändert Art. 26 Abs. 2 || Art. 38 Abs. 3 || geändert Art. 26 Abs. 3 || Art. 38 Abs. 4 || geändert Art. 26 Abs. 4 || || neu Art. 26 Abs. 5 || || neu Art. 26 Abs. 6 || Art. 38 Abs. 8 || geändert Art. 27 Abs. 1 || || neu Art. 27 Abs. 2 || Art. 1 Abs. 11 Buchstabe d || geändert Art. 27 Abs. 3 || Art. 30 Abs. 2 || geändert Art. 27 Abs. 4 || Art. 30 Abs. 3 || geändert Art. 27 Abs. 5 || Art. 30 Abs. 4 || angepasst Art. 27 Abs. 6 || Art. 30 Abs. 2 || geändert Art. 28 Abs. 1 || Art. 38 Abs. 3, Art. 1 Abs. 11 Buchstabe c || geändert Art. 28 Abs. 2 || Art. 29 Abs. 2, Art. 29 Abs. 7 || angepasst Art. 28 Abs. 3 || Art. 29 Abs. 3, Art. 1 Abs. 11 Buchstabe c || geändert Art. 28 Abs. 4 || Art. 29 Abs. 4 || angepasst Art. 28 Abs. 5 || Art. 29 Abs. 5 || angepasst Art. 28 Abs. 6 || Art. 29 Abs. 6 || geändert Art. 28 Abs. 7 || Art. 29 Abs. 7 || geändert Art. 28 Abs. 8 || Art. 29 Abs. 8 || = Art. 29 || || neu Art. 30 Abs. 1 || Art. 31 Satz 1 || geändert Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe a || Art. 31 Nr. 1 Buchstabe a || geändert Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe b || Art. 31 Nr. 1 Buchstabe b || geändert Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe c || Art. 31 Nr. 1 Buchstabe b || geändert Art. 30 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchstabe d || Art. 31 Nr. 1 Buchstabe c || angepasst Art. 30 Abs. 2 Unterabsätze 2 bis 4 || || neu Art. 30 Abs. 3 Buchstabe a || Art. 31 Nr. 2 Buchstabe a || = Art. 30 Abs. 3 Buchstabe b || Art. 31 Nr. 2 Buchstabe b || = Art. 30 Abs. 3 Buchstabe c || Art. 31 Nr. 2 Buchstabe c || geändert Art. 30 Abs. 3 Buchstabe d || Art. 31 Nr. 2 Buchstabe d || angepasst Art. 30 Abs. 4 || Art. 31 Nr. 3 || angepasst Art. 30 Abs. 5 || Art. 31 Nr. 4 Buchstabe b || angepasst Art. 31 Abs. 1 || Art. 32, Art. 1, Art. 1 Abs. 5 || geändert Art. 31 Abs. 2 || Art. 32 Abs. 2 || angepasst Art. 31 Abs. 3 || Art. 32 Abs. 3 || = Art. 31 Abs. 4 || Art. 32 Abs. 4 || angepasst Art. 31 Abs. 5 || Art. 32 Abs. 4 || angepasst Art. 32 Abs. 1 || Art. 33 Abs. 1, Art. 1 Abs. 6 || geändert Art. 32 Abs. 2 || Art. 33 Abs. 2 || geändert Art. 32 Abs. 3 || Art. 33 Abs. 3 || angepasst Art. 32 Abs. 4 || Art. 33 Abs. 4 || geändert Art. 32 Abs. 5 || Art. 33 Abs. 6 || geändert Art. 32 Abs. 6 || || neu Art. 32 Abs. 7 || Art. 33 Abs. 7 Unterabs. 3 || = Art. 33 Abs. 1 || Art. 54 Abs. 1, Art. 1 Abs. 7 || geändert Art. 33 Abs. 2 || Art. 54 Abs. 2 || angepasst Art. 33 Abs. 3 || Art. 54 Abs. 2 Unterabs. 3 || angepasst Art. 33 Abs. 4 || Art. 54 Abs. 3 || angepasst Art. 33 Abs. 5 || Art. 54 Abs. 4 || angepasst Art. 33 Abs. 6 || Art. 54 Abs. 5 || angepasst Art. 33 Abs. 7 || Art. 54 Abs. 6 || = Art. 33 Abs. 8 || Art. 54 Abs. 7 || angepasst Art. 33 Abs. 9 || Art. 54 Abs. 8 Unterabs. 1 || = Art. 34 || || neu Art. 35 Abs. 1 || Art. 11 Abs. 1 || geändert Art. 35 Abs. 2 || || neu Art. 35 Abs. 3 || Art. 11 Abs. 2 || geändert Art. 35 Abs. 4 || || neu Art. 35 Abs. 5 || Art. 11 Abs. 2 || geändert Art. 35 Abs. 6 || || neu Art. 36 || || neu Art. 37 || || neu Art. 38 || || neu Art. 39 Abs. 1 || Erwägungsgrund 8 || geändert Art. 39 Abs. 2 || || neu Art. 40 Abs. 1 || Art. 23 Abs. 1 || geändert Art. 40 Abs. 2 || Art. 23 Abs. 2 || angepasst Art. 40 Abs. 3 || Art. 23 Abs. 3 || angepasst Art. 40 Abs. 4 || Art. 23 Abs. 8 || = Art. 40 Abs. 5 || Art. 23 Abs. 4 || angepasst Art. 40 Abs. 6 || Art. 23 Abs. 5 || geändert Art. 41 Abs. 1 || Art. 23 Abs. 6 || geändert Art. 41 Abs. 2 || Art. 23 Abs. 6 || angepasst Art. 41 Abs. 3 || || neu Art. 42 Abs. 1 || Art. 23 Abs. 4, 5, 6, 7 || geändert Art. 42 Abs. 2 || Art. 23 Abs. 4, 5, 6 || geändert Art. 42 Abs. 3 || Art. 23 Abs. 7 || angepasst Art. 42 Abs. 4 || || neu Art. 43 Abs. 1 || Art. 24 Abs. 1 und 2 || geändert Art. 43 Abs. 2 || Art. 24 Abs. 3 || angepasst Art. 43 Abs. 3 || Art. 24 Abs. 4 || angepasst Art. 44 || || neu Art. 45 Abs. 1 || Art. 38 Abs. 1 || angepasst Art. 45 Abs. 2 || Art. 38 Abs. 7 || geändert Art. 46 Abs. 1 || Art. 35 Abs. 1 || angepasst Art. 46 Abs. 2 || || neu Art. 47 || Art. 35 Abs. 2, Art. 36 Abs. 1 || angepasst Art. 48 || Art. 35 Abs. 4 || geändert Art. 49 Abs. 1 || Art. 36, Abs. 1, Art. 79 Abs. 1 Buchstabe a || geändert Art. 49 Abs. 2 || Art. 36 Abs. 2, 3 und 4 Unterabs. 2 || geändert Art. 49 Abs. 3 || Art. 36 Abs. 4 || angepasst Art. 49 Abs. 4 || || neu Art. 49 Abs. 5 || Art. 36 Abs. 7 und 8 || geändert Art. 49 Abs. 6 || Art. 37 || geändert Art. 50 Abs. 1 || Art. 36 Abs. 5 Unterabs. 1 || geändert Art. 50 Abs. 2 und 3 || Art. 36 Abs. 5 Unterabsätze 2 und 3 || angepasst Art. 51 || Art. 38, Art. 6, Art. 39 Abs. 2 || geändert Art. 52 || Art. 40 Abs. 1 und 2 || angepasst Art. 53 Abs. 1 || Art. 41 Abs. 1 || angepasst Art. 53 Abs. 2 || Art. 41 Abs. 2 || angepasst Art. 53 Abs. 3 || Art. 41 Abs. 3 || = Art. 54 Abs. 1 || Art. 44 Abs. 1 || angepasst Art. 54 Abs. 2 || || neu Art. 54 Abs. 3 || || neu Art. 55 Abs. 1 || Art. 45 Abs. 1 || geändert Art. 55 Abs. 2 || Art. 45 Abs. 2 Buchstaben e und f || geändert Art. 55 Abs. 3 || Art. 45 Abs. 2 || geändert Art. 55 Abs. 4 || || neu Art. 55 Abs. 5 und 6 || Art. 45 Abs. 4 || geändert Art. 56 Abs. 1 || Art. 44 Abs. 1 und 2 || geändert Art. 56 Abs. 2 || Art. 46 || angepasst Art. 56 Abs. 3 || Art. 47 || geändert Art. 56 Abs. 4 || Art. 48 || geändert Art. 56 Abs. 5 || Art. 44 Abs. 2 || angepasst Art. 57 || || neu Art. 58 || || neu Art. 59 || || neu Art. 60 Abs. 1 || Art. 45 Abs. 3 || angepasst Art. 60 Abs. 2 || Art. 47 || angepasst Art. 60 Abs. 3 || Art. 48 || angepasst Art. 60 Abs. 4 || || neu Art. 61 Abs. 1 || Art. 49 || geändert Art. 61 Abs. 2 || Art. 50 || geändert Art. 61 Abs. 3 || || neu Art. 62 Abs. 1 || Art. 47 Abs. 2 und 3, Art. 48 Abs. 3 und 4 || angepasst Art. 62 Abs. 2 || || neu Art. 63 Abs. 1 || Art. 52 Abs. 1, Art. 52 Abs. 7 || angepasst Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 1 || Art. 52 Abs. 1 Unterabs. 2 || geändert Art. 63 Abs. 2 Unterabs. 2 || Art. 52 Abs. 1 Unterabs. 3 || = Art. 63 Abs. 3 || Art. 52 Abs. 2 || = Art. 63 Abs. 4 || Art. 52 Abs. 3 || geändert Art. 63 Abs. 5 Unterabs. 1 || Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 1 || angepasst Art. 63 Abs. 5 Unterabs. 2 || Art. 52 Abs. 4 Unterabs. 2 || = Art. 63 Abs. 6 Unterabs. 1 || Art. 52 Abs. 5 Unterabs. 1 || angepasst Art. 63 Abs. 6 Unterabs. 2 || Art. 52 Abs. 6 || = Art. 63 Abs. 7 || Art. 52 Abs. 5 Unterabs. 2 || = Art. 63 Abs. 8 Unterabs. 1 || Art. 52 Abs. 8 || = Art. 63 Abs. 8 Unterabs. 2 || || neu Art. 64 || Art. 44 Abs. 3 || angepasst Art. 65 || Art. 44 Abs. 4 || = Art. 66 Abs. 1 || Art. 53 Abs. 1 || geändert Art. 66 Abs. 2 || Art. 53 Abs. 1 Buchstabe a || geändert Art. 66 Abs. 3 || || neu Art. 66 Abs. 4 || Erwägungsgrund 1, Erwägungsgrund 46 Abs. 3 || geändert Art. 66 Abs. 5 || Art. 53 Abs. 2 || geändert Art. 67 || || neu Art. 68 || || neu Art. 69 Abs. 1 || Art. 55 Abs. 1 || geändert Art. 69 Abs. 2 || Art. 55 Abs. 1 || angepasst Art. 69 Abs. 3 Buchstabe a || Art. 55 Buchstabe a || = Art. 69 Abs. 3 Buchstabe b || Art. 55 Buchstabe b || = Art. 69 Abs. 3 Buchstabe c || Art. 55 Buchstabe c || = Art. 69 Abs. 3 Buchstabe d || Art. 55 Buchstabe d || geändert Art. 69 Abs. 3 Buchstabe e || Art. 55 Buchstabe e || = Art. 69 Abs. 4 Unterabs. 1 || Art. 55 Abs. 2 || geändert Art. 69 Abs. 4 Unterabs. 2 || || neu Art. 69 Abs. 5 || Art. 55 Abs. 3 || angepasst Art. 69 Abs. 6 || || neu Art. 70 || Art. 26 || geändert Art. 71 Abs. 1 || Art. 25 Unterabs. 1 || = Art. 71 Abs. 2 || || neu Art. 71 Abs. 3 || Art. 25 Unterabs. 2 || angepasst Art. 72 Abs. 1 bis 4, 5, 7 || || neu Art. 72 Abs. 6 || Art. 31 Abs. 4 Buchstabe a || geändert Art. 73 || || neu Art. 74 || || neu Art. 75 || || neu Art. 76 || || neu Art. 77 || Art. 66 || = Art. 78 || Art. 67 || angepasst Art. 79 Abs. 1 und 2 || Art. 69 || angepasst Art. 79 Abs. 3 || Art. 70, Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a || angepasst Art. 80 Abs. 1 || || neu Art. 80 Abs. 2 || Art. 72 || = Art. 81 || Art. 73 || = Art. 82 || Art. 74 || = Art. 83 || Art. 81 Unterabs. 1 || angepasst Art. 84 Abs. 1 || Art. 81 Unterabs. 2 || geändert Art. 84 Abs. 2 bis 6 || || neu Art. 85 || Art. 43 || geändert Art. 86 Abs. 1 || Art. 75 || angepasst Art. 86 Abs. 2 || Art. 76 || geändert Art. 86 Abs. 3 || || neu Art. 86 Abs. 4 || || neu Art. 86 Abs. 5 || Art. 1 Abs. 1 Buchstabe a || angepasst Art. 87 || || neu Art. 88 || || neu Art. 89 || Art. 77 Abs. 3 und 4 || geändert Art. 90 || Art. 77 Abs. 5 || geändert Art. 91 || Art. 77 Abs. 1 und 2 || angepasst Art. 92 || Art. 80 || angepasst Art. 93 || Art. 82 || angepasst Art. 94 || || neu Art. 95 || Art. 83 || = Art. 96 || Art. 84 || = Anhang I || Anhang IV || = Anhang II || Anhang I || =; mit Ausnahme des ersten Satzes (geändert) Anhang III || Anhang V || = Anhang IV Buchstaben a bis g || Anhang X Buchstaben b bis h || = Anhang IV Buchstabe h || || neu Anhang V || || neu Anhang VI || Anhang VII || geändert Anhang VII || Art. 54 Abs. 3 Buchstaben a bis f || = Anhang VIII || Anhang VI || angepasst Anhang IX || Anhang VIII || angepasst Anhang X Nr. 1 || Art. 40 Abs. 5 || angepasst Anhang X Nr. 2 || || neu Anhang XI || || neu Anhang XII || Anhang IX || angepasst Anhang XIII || || neu Anhang XIV Teil 1 || Art. 47 Abs. 1 || = Anhang XIV Teil 2 || Art. 48 Abs. 2 || =; geändert unter den Buchstaben a, e und f Anhang XV || || neu Anhang XVI || Anhang II || geändert Anhang XVII || Anhang XII || geändert [1] Richtlinie 2004/17/EG vom 31. März 2004 zur
Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-,
Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (ABl. L 134 vom
30.4.2004, S. 1). [2] Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur
Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge
(ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114). [3] Richtlinie 2009/81/EG vom 13. Juli 2009 über
die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur
Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom
20.8.2009, S. 76). [4] Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom
21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen
der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge (ABl. L 395 vom
30.12.1989, S. 33). [5] KOM(2011) 15
(http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=COM:2011:0015:FIN:DE:PDF). [6] http://ec.europa.eu/internal_market/consultations/docs/2011/public_procurement/synthesis_document_en.pdf. [7] http://ec.europa.eu/internal_market/publicprocurement/modernising_rules/conferences/index_de.htm. [8] Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
SEK(2008) 2193. [9] ABl. C …. [10] ABl. C …. [11] ABl. C …. [12] KOM(2010) 2020 endg. vom 3.3.2010. [13] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 1. [14] ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. [15] ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. [16] SEK(2011) 853 endg. vom 27.6.2011. [17] SPC/2010/10/8 endg. vom 6.10.2010. [18] ... [19] ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1. [20] ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5. [21] ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 1. [22] ABl. L 18 vom, 21.1.1997,
S. 1. [23] ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1. [24] ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13. [25] ABl. L 154 vom
21. 6. 2003, S. 1. [26] ABl. L 217 vom
20. 8. 2009, S. 76. [27] ABl. L 145 vom
30. 4. 2004, S. 1. [28] ABl. L 13 vom
19. 1. 2000, S. 12. [29] ABl. L 274 vom
20. 10. 2009, S. 36. [30] ABl. L 53 vom 26. 2. 2011,
S. 66. [31] ABl. L 340 vom
16. 12. 2002, S. 1. [32] ABl. L 210 vom
31. 7 .2006, S. 19. [33] ABl. L 395 vom 30.12. 1989, S. 33. [34] ABl. L 218 vom
13. 8. 2008, S. 30. [35] ABl. L 300 vom
22. 12. 2009, S. 42. [36] ABl. C 195 vom 25.06.1997,
S. 1. [37] ABl. L 192 vom
31. 7. 2003, S. 54. [38] ABl. C 316 vom 27.11.1995,
S. 48. [39] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [40] ABl. L 166 vom
28. 6. 1991, S. 77. [41] ABl. L 342 vom
22. 12. 2009, S. 1. [42] ABl. L 281 vom 23.11.1995,
S. 31. [43] ABl. L 201 vom 31.7.2002,
S. 37. [44] ABl. L […]. [45] ABl. L 185 vom 16.8.1971,
S. 15. [46] Für die Zwecke des Artikels 56 gelten als „Berufs-
oder Handelsregister“ die in diesem Anhang aufgeführten Register sowie für den
Fall, dass auf innerstaatlicher Ebene Änderungen vorgenommen werden, die an
ihre Stelle tretenden Register. [47] ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 5. [48] Die Angabe „angepasst“ weist auf eine Neuformulierung des
Wortlautes hin, die keine Änderung der Bedeutung des Textes der aufgehobenen
Richtlinien bewirkt. Änderungen der Bedeutung der Bestimmungen der aufgehobenen
Richtlinien sind mit „geändert“ gekennzeichnet.