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Document 52011PC0797
Proposal for a COUNCIL REGULATION concerning the allocation of fishing opportunities under the Protocol to the Fisheries Partnership Agreement between the European Union and the Republic of Mozambique
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik
/* KOM/2011/0797 endgültig - 2011/0376 (NLE) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik /* KOM/2011/0797 endgültig - 2011/0376 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Auf der Grundlage eines Mandats des Rates[1] hat die Kommission im Namen der Europäischen Union mit der Republik Mosambik die Erneuerung des Protokolls zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik ausgehandelt. Im Anschluss an diese Verhandlungen wurde am 2. Juni 2010 ein neues Protokoll paraphiert. Es gilt für drei Jahre ab dem Tag der Annahme des Beschlusses des Rates über die vorläufige Anwendung des Protokolls und nach Ablauf des aktuellen Protokolls am 31. Dezember 2011. Das Verfahren zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten nach diesem Protokoll wird parallel zu den Verfahren für den Beschluss des Rates - mit Zustimmung des Europäischen Parlaments - über den Abschluss des neuen Protokolls und den Beschluss des Rates über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des genannten Protokolls eingeleitet. Das neue Protokoll räumt EU-Fischern in der Fischereizone Mosambiks Fangmöglichkeiten für 43 Ringwadenfänger und 32 Langleiner ein. In Übereinstimmung mit dem Vertrag muss die Art der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten festgelegt werden. Die Kommission wird ersucht, diesen Vorschlag anzunehmen und ihn an den Rat weiterzuleiten. 2011/0376 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3, auf Vorschlag der Kommission[2], in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Am 2. Juni 2011 wurde ein neues Protokoll zu dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik paraphiert, das den EU-Schiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Mosambiks Fangmöglichkeiten einräumt. 2. Der Rat hat am […] den Beschluss XXX/2010/EU[3] über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls erlassen. 3. Die Art der Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des Protokolls festgelegt werden. 4. Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern[4] unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten davon, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen eines Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb einer Frist, die vom Rat festzulegen ist, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Frist muss festgesetzt werden. 5. Da das aktuelle Protokoll zum Partnerschaftsabkommen am 31. Dezember 2011 ausläuft, sollte diese Verordnung ab 1. Januar 2012 gelten - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 6. Die im Protokoll zum partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Mosambik (nachstehend „Protokoll“) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: (a) Thunfischwadenfänger Spanien | 22 Schiffe | Frankreich | 20 Schiffe | Italien | 1 Schiff | Insgesamt | 43 Schiffe | (b) Oberflächen-Langleinenfischer Spanien | 16 Schiffe | Frankreich | 8 Schiffe | Portugal | 7 Schiffe | Vereinigtes Königreich | 1 Schiff | Insgesamt | 32 Schiffe | 7. Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet der Bestimmungen des partnerschaftlichen Fischereiabkommens und des Protokolls. 8. Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 die Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten berücksichtigen. 9. Die Frist, innerhalb der die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 bestätigen müssen, dass sie die im Rahmen des Abkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht in Anspruch nehmen werden, wird auf zehn Arbeitstage ab dem Tag festgesetzt, an dem die Kommission die Mitgliedstaaten davon unterrichtet, dass die Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft sind. . Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2012. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident [1] Beschluss xxx/2011 des Rates vom xx xx 2011 – Ref. SEK (2010) 1593 endgültig. [2] ABl. C …, S . [3] ABl. L …, S. . [4] ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.