This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52011PC0768
Proposal for a DIRECTIVE OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on the harmonisation of the laws of the Member States relating to making available on the market of simple pressure vessels
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt
/* KOM/2011/0768 endgültig - 2011/0350 (COD) */
Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt /* KOM/2011/0768 endgültig - 2011/0350 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Allgemeiner Hintergrund, Gründe und Ziele
des Vorschlags Dieser Vorschlag wird im Rahmen der Umsetzung
des „Binnenmarktpakets für Waren“ vorgelegt, das 2008 verabschiedet wurde.
Er gehört zu einem Paket von Vorschlägen, durch die zehn produktbezogene
Richtlinien an den Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen zur Vermarktung von Produkten angepasst werden sollen. Alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der
Europäischen Union (EU), die den freien Warenverkehr gewährleisten, haben
großen Anteil an der Vollendung und dem Funktionieren des Binnenmarktes. Seine
Grundlage ist ein hohes Schutzniveau, und er bietet den Wirtschaftsakteuren die
Mittel zum Nachweis der Konformität ihrer Produkte, so dass das Vertrauen in
diese Produkte gewährleistet und somit der freie Warenverkehr ermöglicht wird. Die Richtlinie 2009/105/EG ist ein
Beispiel für diese EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften; durch sie wird der
freie Warenverkehr für einfache Druckbehälter gewährleistet. Sie enthält die
wesentlichen Sicherheitsanforderungen, denen einfache Druckbehälter genügen
müssen, damit sie auf dem EU-Markt bereitgestellt werden dürfen. Die Hersteller
müssen nachweisen, dass bei Entwurf und Herstellung eines einfachen
Druckbehälters die wesentlichen Sicherheitsanforderungen eingehalten wurden,
und die CE-Kennzeichnung am Behälter anbringen. Die Erfahrungen mit der Umsetzung der
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften haben über alle Sektoren hinweg gezeigt, dass
bestimmte Schwachpunkte und Uneinheitlichkeiten bei der Umsetzung und
Durchführung dieser Rechtsvorschriften dazu führen: –
dass sich nichtkonforme oder gar gefährliche
Produkte auf dem Markt befinden und daher ein gewisser Mangel an Vertrauen in
die CE-Kennzeichnung herrscht, –
dass jene Wirtschaftsakteure, die die
Rechtsvorschriften einhalten, im Wettbewerb gegenüber solchen, die die
geltenden Regelungen umgehen, Nachteile erleiden, –
dass es aufgrund uneinheitlicher
Durchsetzungspraktiken zu einer Ungleichbehandlung im Falle von nichtkonformen
Produkten und zu Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaftsakteure kommt, –
dass die nationalen Behörden bei der Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen unterschiedlich vorgehen –
und dass Qualitätsprobleme bei bestimmten
notifizierten Stellen auftreten. Zudem ist das Regelungsumfeld immer komplexer
geworden, weil für ein und dasselbe Produkt häufig mehrere Rechtsvorschriften
gleichzeitig gelten. Sind diese Rechtsvorschriften noch dazu uneinheitlich,
wird es sowohl für die Wirtschaftsakteure als auch für die Behörden immer
schwieriger, diese Vorschriften korrekt zu verstehen und anzuwenden. Um diese horizontalen Defizite zu beseitigen,
die sich durch die EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften für mehrere
Industriesektoren ziehen, wurde 2008 der neue Rechtsrahmen (NLF – New
Legislative Framework) als Teil des Binnenmarktpakets für Waren
verabschiedet. Mit ihm sollen die geltenden Regelungen gestärkt und ergänzt und
die praktischen Aspekte der Anwendung und Durchführung optimiert werden. Der
neue Rechtsrahmen besteht aus zwei einander ergänzenden Instrumenten: der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung
und Marktüberwachung und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen
Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten. Mit der NLF-Verordnung wurden Bestimmungen
über die Akkreditierung (ein Mechanismus zur Beurteilung der Kompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen) und Anforderungen an die Organisation und
Leistungsfähigkeit der Marktüberwachung sowie an die Kontrolle von Produkten
aus Drittländern eingeführt. Seit dem 1. Januar 2010 haben diese
Vorschriften in allen Mitgliedstaaten unmittelbare Geltung. Der NLF-Beschluss gibt ein einheitliches
Muster für EU-Harmonisierungsvorschriften für Produkte vor. Dieses Muster
bilden Bestimmungen, die in EU-Produktvorschriften einheitlich verwendet werden
(z. B. Begriffsbestimmungen, Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure,
notifizierte Stellen, Schutzklauselmechanismen). Diese einheitlichen Bestimmungen
wurden gestärkt, damit die Richtlinien in der Praxis wirksamer angewandt und
durchgeführt werden können. Es wurden auch neue Elemente eingeführt, wie
z. B. Verpflichtungen für die Einführer, die entscheidende Bedeutung für
eine größere Sicherheit der auf dem Markt befindlichen Produkte haben. Die Bestimmungen des NLF-Beschlusses und der
NLF-Verordnung ergänzen einander und stehen in engem Zusammenhang. Der
NLF-Beschluss enthält die entsprechenden Verpflichtungen für die
Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen, die es den
Marktüberwachungsbehörden und den für die notifizierten Stellen zuständigen
Behörden erlauben, die ihnen mit der NLF-Verordnung übertragenen Aufgaben
ordnungsgemäß zu erfüllen und eine wirkungsvolle und einheitliche Durchsetzung
der EU-Produktvorschriften zu gewährleisten. Anders als die Bestimmungen der NLF-Verordnung
haben jene des NLF-Beschlusses keine unmittelbare Geltung. Damit alle Branchen
der Wirtschaft, die den EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften unterliegen, von
den Verbesserungen durch den neuen Rechtsrahmen profitieren, müssen die
Bestimmungen des NLF-Beschlusses erst in die geltenden Produktvorschriften
aufgenommen werden. Eine Umfrage, die nach Annahme des
Binnenmarktpakets für Waren im Jahr 2008 durchgeführt wurde, ergab, dass die
meisten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte innerhalb der
kommenden drei Jahre zur Überarbeitung anstanden, nicht nur weil die in allen
Sektoren festgestellten Probleme gelöst werden sollten, sondern auch aus
sektorspezifischen Gründen. Jede dieser Überarbeitungen umfasst automatisch
eine Angleichung der betroffenen Vorschriften an den NLF-Beschluss, da sich
Parlament, Rat und Kommission dazu verpflichtet haben, seine Bestimmungen in
künftigen Produktvorschriften möglichst weitgehend einzusetzen, damit die
größtmögliche Kohärenz des rechtlichen Rahmens erreicht wird. Bei einigen anderen
EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften wie der Richtlinie 2009/105/EG über
einfache Druckbehälter war innerhalb dieses zeitlichen Rahmens keinerlei
Überarbeitung aufgrund sektorspezifischer Probleme geplant. Damit die Probleme
bei der Nichtkonformität und bei den notifizierten Stellen trotzdem auch in
diesen Sektoren beseitigt werden und die Einheitlichkeit des gesamten Regelungsumfelds
für Produkte sichergestellt ist, wurde beschlossen, diese Richtlinien in Form
eines Pakets an die Bestimmungen des NLF-Beschlusses anzugleichen. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Initiative steht im Einklang mit der
Binnenmarktakte[1],
in der nachdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass das Vertrauen der
Verbraucher in die Qualität der auf dem Markt befindlichen Produkte
wiederhergestellt und die Marktüberwachung unbedingt ausgebaut werden muss. Zudem befördert sie das Ziel der Kommission,
eine bessere Rechtsetzung und eine Vereinfachung des rechtlichen Umfelds zu
erreichen. 2. Anhörung interessierter Kreise und
Folgenabschätzung Anhörung interessierter Kreise Die Angleichung der
Richtlinie 2009/105/EG an den NLF-Beschluss wurde mit den nationalen
Sachverständigen, die für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständig sind, der
Gruppe notifizierter Stellen, der Gruppe für die Verwaltungszusammenarbeit
sowie in bilateralen Sitzungen mit Industrieverbänden erörtert. Im Zeitraum von Juni bis Oktober 2010 wurde
eine öffentliche Konsultation durchgeführt, die sich an alle an dieser
Initiative beteiligten Sektoren richtete. Sie bestand aus vier
unterschiedlichen Fragebogen für Wirtschaftsakteure, Behörden, notifizierte
Stellen und Nutzer; die Kommissionsdienststellen erhielten einen Rücklauf von
300 Antworten. Die Ergebnisse sind unter folgender Internetadresse
veröffentlicht: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/regulatory-policies-common-rules-for-products/new-legislative-framework/index_en.htm Zusätzlich zur allgemeinen Konsultation wurde
noch eine spezielle Konsultation der KMU durchgeführt. Dabei wurden im
Mai/Juni 2010 durch das „Enterprise Europe Network“ 603 KMU befragt. Die
Ergebnisse können hier eingesehen werden: http://ec.europa.eu/enterprise/policies/single-market-goods/files/new-legislative-framework/smes_statistics_en.pdf Dieser Konsultationsprozess ergab eine breite
Unterstützung für diese Initiative. Es herrscht Einigkeit darüber, dass die
Marktüberwachung und das System für die Beurteilung und Überwachung der
notifizierten Stellen verbessert werden müssen. Die Behörden befürworten das
Vorhaben voll und ganz, weil damit das bestehende System ausgebaut und die
EU-weite Zusammenarbeit intensiviert wird. Die Industrie erhofft sich davon
fairere Wettbewerbsbedingungen durch ein wirksameres Vorgehen gegen Produkte,
bei denen die Rechtsvorschriften nicht eingehalten wurden, sowie eine
Vereinfachung durch die Angleichung der Vorschriften. Es wurden einige Bedenken
wegen bestimmter Verpflichtungen laut, die jedoch für eine effizientere
Marktüberwachung unerlässlich sind. Diese Maßnahmen werden keinen nennenswerten
Kostenaufwand für die Industrie mit sich bringen und die Vorteile durch eine
verbesserte Marktüberwachung dürften die entstehenden Kosten bei weitem
überwiegen. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die Folgenabschätzung zu diesem
Umsetzungspaket baut weitgehend auf der Folgenabschätzung auf, die zum neuen
Rechtsrahmen durchgeführt wurde. Über das in diesem Zusammenhang eingeholte und
analysierte Expertenwissen hinaus wurden zusätzlich Sachverständige und
Interessenverbände der einzelnen Sektoren sowie horizontale Sachverständige aus
den Bereichen technische Harmonisierung, Konformitätsbewertung, Akkreditierung
und Marktüberwachung konsultiert. Folgenabschätzung Auf der Grundlage der gesammelten
Informationen nahm die Kommission eine Folgenabschätzung vor, in der sie drei
Optionen prüfte und miteinander verglich: Option 1 – Keine Veränderung der
gegenwärtigen Situation Diese Option umfasst keine Änderungen der
geltenden Richtlinie und erzielt etwaige Verbesserungen ausschließlich durch
die NLF-Verordnung. Option 2 – Angleichung an den
NLF-Beschluss durch nicht-legislative Maßnahmen In Option 2 wurde die Möglichkeit
erwogen, zur freiwilligen Angleichung an die Bestimmungen des NLF-Beschlusses
zu ermuntern, indem sie z. B. in Leitlinien als vorbildliche Verfahren
beschrieben werden. Option 3 – Angleichung an den
NLF-Beschluss durch legislative Maßnahmen Diese Option sieht vor, dass die Bestimmungen
des NLF-Beschlusses in die geltenden Richtlinien eingefügt werden. Option 3 wurde der
Vorzug gegeben, weil –
mit ihr die Wettbewerbsfähigkeit jener Unternehmen
und notifizierten Stellen, die ihre Pflichten ernst nehmen, gegenüber solchen,
die das System unterlaufen, gestärkt wird, –
durch sie das Funktionieren des Binnenmarktes durch
Gewährleistung der Gleichbehandlung aller Wirtschaftsakteure, insbesondere der
Einführer und Händler, sowie der notifizierten Stellen verbessert wird, –
mit ihr kein nennenswerter Kostenaufwand für die
Wirtschaftsakteure und die notifizierten Stellen verbunden ist und sie keine
oder nur zu vernachlässigende Mehrkosten für diejenigen mit sich bringen
dürfte, die bereits verantwortungsbewusst handeln, –
sie für wirkungsvoller als Option 2 gehalten
wird: Da sich die Option 2 nicht durchsetzen lässt, ist es fraglich, ob
von ihr überhaupt eine positive Wirkung ausgehen würde, –
die Optionen 1 und 2 keine Lösung für das Problem
der Uneinheitlichkeit des Rechtsrahmens und daher auch keinerlei Fortschritt
bei der Vereinfachung des Regelungsumfelds bieten können. 3. Wesentliche Bestandteile des Vorschlags 3.1. Horizontale
Begriffsbestimmungen Mit diesem Vorschlag
werden harmonisierte Definitionen der Begriffe eingeführt, die in allen
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union einheitlich verwendet werden und
deshalb eine übereinstimmende Bedeutung in allen diesen Vorschriften erhalten
sollten. 3.2. Verpflichtungen der
Wirtschaftsakteure und Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit Im Vorschlag werden die Verpflichtungen der
Hersteller und der Bevollmächtigten präzisiert und Verpflichtungen für die
Einführer und Händler eingeführt. Die Einführer müssen sich vergewissern, dass
der Hersteller das geltende Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt und
die technischen Unterlagen erstellt hat. Außerdem müssen sie zusammen mit dem
Hersteller sicherstellen, dass diese technischen Unterlagen den Behörden auf
Verlangen vorgelegt werden können. Die Einführer müssen zudem überprüfen, ob
die einfachen Druckbehälter korrekt gekennzeichnet sind und ihnen die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen beigefügt sind. Sie müssen
eine Kopie der Konformitätsbewertung aufbewahren und ihren Namen und ihre
Anschrift auf dem Produkt selbst anbringen. Die Händler müssen überprüfen, ob
die einfachen Druckbehälter mit der CE-Kennzeichnung sowie dem Namen des
Herstellers und gegebenenfalls des Einführers versehen und ihnen die
erforderlichen Unterlagen und Anleitungen beigefügt sind. Die Einführer und Händler müssen mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammenarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen,
wenn sie nichtkonforme einfache Druckbehälter abgegeben haben. Es werden für alle Wirtschaftsakteure verschärfte
Auflagen hinsichtlich der Rückverfolgbarkeit eingeführt. Einfache
Druckbehälter müssen den Namen und die Anschrift des Herstellers sowie eine
Nummer tragen, durch die sie identifiziert und ihren technischen Unterlagen zugeordnet
werden können. Ein einfacher Druckbehälter, der eingeführt wird, muss auch den
Namen und die Anschrift des Einführers tragen. Außerdem muss jeder
Wirtschaftsakteur in der Lage sein, den Behörden den Wirtschaftsakteur benennen
zu können, von dem er einen einfachen Druckbehälter bezogen oder an den er
einen einfachen Druckbehälter abgegeben hat. 3.3. Harmonisierte Normen Bei Einhaltung harmonisierter Normen ist von
einer Konformität mit den wesentlichen Anforderungen auszugehen
(Konformitätsvermutung). Am 1. Juni 2011 nahm die Kommission einen
Vorschlag für eine Verordnung über die europäische Normung[2] an, in
der ein horizontaler Rechtsrahmen für die europäische Normung festgelegt wird.
Dieser Verordnungsentwurf enthält unter anderem Bestimmungen für Normungsaufträge,
die die Europäische Kommission an die Europäischen Normungsgremien richtet,
über das Verfahren für Einwände gegen harmonisierte Normen und die Einbindung
von Interessengruppen in den Normungsprozess. Deshalb wurden die Bestimmungen
der Richtlinie 2009/105/EG, die ebendiese Aspekte regelten, aus Gründen der
Rechtssicherheit aus dem Vorschlag gestrichen. Die Bestimmung, derzufolge die Einhaltung
harmonisierter Normen eine Konformitätsvermutung begründet, wurde geändert,
damit der Umfang dieser Konformitätsvermutung präzisiert wird, falls diese
Normen nur Teile der wesentlichen Anforderungen abdecken. 3.4. Konformitätsbewertung und
CE-Kennzeichnung In der Richtlinie 2009/105/EG wurden die
geeigneten Konformitätsbewertungsverfahren ausgesucht, die die Hersteller
anwenden müssen, um nachzuweisen, dass ihre Geräte den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen genügen. Mit diesem Vorschlag werden diese Verfahren
an ihre aktualisierten Versionen aus dem NLF-Beschluss angeglichen. Dabei
werden bestimmte spezifische Elemente aus der Richtlinie 2009/105/EG
beibehalten, etwa die Prüfungen der Schweißnähte. Die allgemeinen Grundsätze der
CE-Kennzeichnung sind in Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 festgelegt, wohingegen die ausführlichen Bestimmungen für die
Anbringung der CE-Kennzeichnung an einfachen Druckbehältern in diesen Vorschlag
eingefügt wurden. 3.5. Notifizierte Stellen Durch diesen Vorschlag werden die
Notifizierungskriterien für die notifizierten Stellen gestärkt. Dabei wird
klargestellt, dass Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer ebenfalls den
Anforderungen für eine Notifizierung genügen müssen. Es werden besondere
Anforderungen an notifizierende Behörden eingeführt und das Verfahren für die
Notifizierung von notifizierten Stellen wird überarbeitet. Eine notifizierte
Stelle muss ihre Kompetenz durch eine Akkreditierungsurkunde nachweisen. Wurde
die Kompetenz einer notifizierten Stelle nicht mit Hilfe der Akkreditierung
begutachtet, muss die Notifizierung die Unterlagen darüber enthalten, wie die
Kompetenz dieser Stelle begutachtet wurde. Die Mitgliedstaaten können Einwände
gegen eine Notifizierung erheben. 3.6. Marktüberwachung und
Schutzklauselverfahren In dem Vorschlag wird das bestehende
Schutzklauselverfahren verbessert. Es wird eine Stufe des
Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten eingeführt und dargelegt,
welche Schritte die betreffenden Behörden unternehmen müssen, wenn ein
nichtkonformer einfacher Druckbehälter erkannt wird. Ein echtes
Schutzklauselverfahren (das dazu führt, dass die Kommission darüber
entscheidet, ob eine Maßnahme begründet ist oder nicht) wird nur dann
eingeleitet, wenn ein Mitgliedstaat einen Einwand gegen eine Maßnahme erhebt,
die ein anderer Mitgliedstaat gegen einen einfachen Druckbehälter ergriffen
hat. Besteht Einigkeit hinsichtlich der beschränkenden Maßnahme, die von einem
Mitgliedstaat ergriffen wurde, müssen alle Mitgliedstaaten auf ihrem
Hoheitsgebiet entsprechend tätig werden. 4. Rechtliche Aspekte Rechtsgrundlage Der Vorschlag beruht auf Artikel 114 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Subsidiaritätsprinzip Beim Binnenmarkt handelt es sich um eine
gemeinsame Zuständigkeit der EU und der Mitgliedstaaten. Das
Subsidiaritätsprinzip betrifft hauptsächlich die neu eingefügten Bestimmungen,
mit denen eine Verbesserung der wirksamen Durchsetzung der
Richtlinie 2009/105/EG bezweckt wird: die Verpflichtungen der Einführer
und Händler, die Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit und über die
Begutachtung und Notifizierung von notifizierten Stellen sowie die
Verpflichtung zu einer stärkeren Kooperation im Rahmen der neuen
Marktüberwachungs- und Schutzklauselverfahren. Die Erfahrung bei der Durchführung der
Rechtsvorschriften hat gezeigt, dass auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen
zu unterschiedlichen Vorgehensweisen und zu einer Ungleichbehandlung der
Wirtschaftsakteure innerhalb der EU führten, was der Zielsetzung dieser
Richtlinie zuwiderläuft. Werden auf nationaler Ebene Abhilfemaßnahmen gegen
Probleme ergriffen, besteht die Gefahr, dass Hindernisse für den freien
Warenverkehr entstehen. Zudem bleiben nationale Maßnahmen auf die territoriale
Zuständigkeit eines Mitgliedstaats beschränkt. Da der internationale Handel
zunimmt, steigt auch die Anzahl der grenzüberschreitenden Fälle stetig an.
Durch ein koordiniertes Vorgehen auf EU-Ebene lässt sich die Zielsetzung viel
besser erreichen und insbesondere eine wirksamere Marktüberwachung erzielen.
Daher ist es sinnvoller, auf EU-Ebene tätig zu werden. Auch kann das Problem der Uneinheitlichkeit
der Richtlinien einzig durch den EU-Gesetzgeber gelöst werden. Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Änderungen gehen
entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht über das für die
Erreichung der gesetzten Ziele erforderliche Maß hinaus. Die neuen beziehungsweise geänderten
Verpflichtungen führen nicht zu unnötigen Belastungen und Kosten für die
Wirtschaft, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, oder für die
Behörden. Wurde festgestellt, dass Änderungen sich negativ auswirken, hat es
die Analyse der Folgen der betreffenden Option ermöglicht, die angemessenste
Lösung für die erkannten Probleme zu finden. Bei einigen der Änderungen geht es
darum, die Klarheit der derzeitigen Richtlinie zu verbessern, ohne neue, mit
Mehrkosten verbundene Anforderungen einzuführen. Gewählte Rechtsetzungstechnik Zur Angleichung an den NLF-Beschluss sind
einige wesentliche Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie 2009/105/EG
erforderlich. Damit der geänderte Text lesbar bleibt, wurde die Technik der
Neufassung im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom
28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[3] gewählt. Die Änderungen der Bestimmungen der Richtlinie
2009/105/EG betreffen die Begriffsbestimmungen, die Verpflichtungen der
Wirtschaftsakteure, die bei Einhaltung harmonisierter Normen geltende
Konformitätsvermutung, die Konformitätserklärung, die CE-Kennzeichnung, die
notifizierten Stellen, das Schutzklauselverfahren und die Konformitätsbewertungsverfahren. Der Geltungsbereich der
Richtlinie 2009/105/EG und die wesentlichen Sicherheitsanforderungen
werden durch diesen Vorschlag nicht geändert. 5. Auswirkungen auf den Haushalt Der Vorschlag hat keinerlei Auswirkungen auf
den EU-Haushalt. 6. Weitere Angaben Aufhebung geltender Rechtsvorschriften Mit Erlass der vorgeschlagenen Richtlinie wird
die Richtlinie 2009/105/EG aufgehoben. Europäischer Wirtschaftsraum Der Vorschlag ist von Bedeutung für den
Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden. ê 2009/105/EG
(angepasst) 2011/0350 (COD) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Ö die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die
Bereitstellung Õ einfacher Druckbehälter Ö auf dem Markt Õ (Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft Ö über die
Arbeitsweise der Europäischen Union Õ , insbesondere auf
Artikel 95 Ö 114 Õ , auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 1 (angepasst) Die Richtlinie 87/404/EWG des Rates
vom 25. Juni 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
für einfache Druckbehälter [5] wurde
mehrfach und erheblich geändert. Aus Gründen der Klarheit und der
Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren. ò neu (1)
Die Richtlinie
2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September
2009 über einfache Druckbehälter[6]
muss in wesentlichen Punkten geändert werden. Aus Gründen der Klarheit
empfiehlt es sich, eine Neufassung dieser Richtlinie vorzunehmen. (2)
Mit der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008
über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93[7]
werden Bestimmungen für die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen
festgelegt, es wird ein Rahmen für die Marktüberwachung von Produkten sowie für
Kontrollen von aus Drittländern stammenden Produkten erstellt und es werden die
allgemeinen Prinzipien für die CE-Kennzeichnung festgelegt. (3)
Der Beschluss
Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli
2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und
zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG[8] des Rates enthält einen einheitlichen Rahmen
allgemeiner Grundsätze und Musterbestimmungen, die in allen Rechtsakten zur
Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten angewandt
werden sollen, um eine einheitliche Grundlage für die Überarbeitung oder Neufassung
dieser Rechtsvorschriften zu bieten. Die Richtlinie 2009/105/EG sollte daher an
diesen Beschluss angepasst werden. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 2 (angepasst) (4)
Es obliegt den Die Mitgliedstaaten, Ö sollten Õ auf ihrem
Hoheitsgebiet die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern vor der
Gefährdung durch Leckage oder Bersten zu gewährleisten, die bei
einfachen Druckbehältern auftreten können. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 3 In den Mitgliedstaaten bestehen
zwingende Vorschriften, die über eine Regelung der Konstruktions- und
Funktionsmerkmale, der Aufstell- und Benutzungsbedingungen sowie der
Verfahren zur Überwachung vor und nach dem Inverkehrbringen insbesondere den
Sicherheitsgrad festlegen, den einfache Druckbehälter aufweisen müssen. Diese
Mussvorschriften führen zwar nicht notwendigerweise zu einem von Mitgliedstaat
zu Mitgliedstaat unterschiedlichen
Sicherheitsniveau, behindern aber gleichwohl aufgrund ihrer verschiedenartigen
Ausgestaltung den innergemeinschaftlichen Handel. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 4 Demnach sollte diese Richtlinie
lediglich die zwingend vorgeschriebenen und wesentlichen Anforderungen
enthalten. Um den Nachweis der Übereinstimmung mit diesen wesentlichen
Anforderungen leichter erbringen zu können, ist es erforderlich, dass auf
Gemeinschaftsebene harmonisierte Normen insbesondere über den Bau, die Funktion
und die Aufstellung der einfachen Druckbehälter verfügbar sind, bei deren
Einhaltung eine Übereinstimmung mit den wesentlichen Anforderungen angenommen werden kann. Diese auf Gemeinschaftsebene
harmonisierten Normen werden von privaten Stellen ausgearbeitet und sollten
ihren Charakter als unverbindliche Formulierungen beibehalten. Zu diesem Zweck
werden das Europäische Komitee für Normung (CEN), das Europäische Komitee
für elektrotechnische Normung (Cenelec) und das Europäische Institut für
Telekommunikationsnormen (ETSI) als die Stellen anerkannt, die für die
Festlegung der harmonisierten Normen gemäß den am 28. März 2003 unterzeichneten
allgemeinen Leitlinien[9] für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission,
der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und diesen drei Stellen
zuständig sind. ò neu (5)
Die Wirtschaftsakteure
sollten für die Konformität der Produkte verantwortlich sein, je nachdem welche
Rolle sie jeweils in der Lieferkette spielen, damit ein hohes Niveau beim
Schutz der öffentlichen Interessen gewährleistet wird, die Endnutzer geschützt
werden und ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt sichergestellt ist. (6)
Alle Wirtschaftsakteure,
die Teil der Liefer- und Vertriebskette sind, sollten die erforderlichen
Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass sie nur einfache Druckbehälter auf
dem Markt bereitstellen, die mit dieser Richtlinie übereinstimmen. Es ist eine
klare und verhältnismäßige Verteilung der Pflichten vorzusehen, die auf die
einzelnen Akteure je nach ihrer Rolle im Liefer- und Vertriebsprozess
entfallen. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 5 (angepasst) Der Rat hat eine Reihe von Richtlinien zur Beseitigung der technischen
Handelshemmnisse erlassen, die sich auf die Grundsätze seiner Entschließung vom
7. Mai 1985 über eine neue Konzeption auf dem Gebiet der technischen
Harmonisierung und der Normung [10] stützen.
In jeder dieser Richtlinien ist die Anbringung der CE-Kennzeichnung vorgesehen.
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung vom 15. Juni 1989 über ein globales
Konzept für Zertifizierung und Prüfwesen[11] eine gemeinsame
Regelung für eine einheitlich gestaltete CE-Kennzeichnung vorgeschlagen. Der
Rat hat in seiner Entschließung vom 21. Dezember 1989 über ein Gesamtkonzept
für die Konformitätsbewertung[12] als
Leitgrundsatz die Annahme eines solchen geschlossenen Konzepts für die
Verwendung der CE-Kennzeichnung gebilligt. Die beiden wichtigsten Bestandteile
des neuen Konzepts, das angewandt werden sollte, sind die wesentlichen
Anforderungen und die Konformitätsbewertungsverfahren. ò neu (7)
Weil der Hersteller den
Entwurfs- und Fertigungsprozess in allen Einzelheiten kennt, ist er am besten
für die Durchführung des gesamten Konformitätsbewertungsverfahrens für einfache
Druckbehälter geeignet. Die Konformitätsbewertung sollte daher auch weiterhin
die ausschließliche Verpflichtung des Herstellers bleiben. (8)
Es ist
notwendig sicherzustellen, dass einfache Druckbehälter aus Drittländern, die
auf den Unionsmarkt gelangen, den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und
insbesondere, dass geeignete Bewertungsverfahren vom Hersteller hinsichtlich
dieser einfachen Druckbehälter durchgeführt wurden. Es sollte deshalb
vorgesehen werden, dass die Einführer sicherstellen, dass von ihnen in Verkehr
gebrachte einfache Druckbehälter den Anforderungen dieser Richtlinie genügen, und
nicht einfache Druckbehälter in Verkehr bringen, die diesen Anforderungen nicht
genügen oder eine Gefahr darstellen. Zudem sollte vorgesehen werden, dass die
Einführer dafür Sorge tragen, dass Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
wurden und dass die Kennzeichnung der einfachen Druckbehälter und die von den
Herstellern erstellten Unterlagen den Marktüberwachungsbehörden zur Überprüfung
zur Verfügung stehen. (9)
Der Händler
stellt einen einfachen Druckbehälter auf dem Markt bereit, nachdem er vom Hersteller
oder vom Einführer in Verkehr gebracht wurde, und er hat gebührende Sorgfalt
walten zu lassen um sicherzustellen, dass seine Handhabung des einfachen
Druckbehälters nicht die Konformität des einfachen Druckbehälters negativ
beeinflusst. (10)
Wenn er einen einfachen
Druckbehälter in Verkehr bringt, muss jeder Einführer seinen Namen und seine
Kontaktanschrift auf dem einfachen Druckbehälter angeben. (11)
Jeder
Wirtschaftsakteur, der einen einfachen Druckbehälter unter seinem eigenen Namen
oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder einen einfachen Druckbehälter
so verändert, dass sich dies auf seine Konformität mit den Anforderungen dieser
Richtlinie auswirken kann, sollte als Hersteller gelten und die Verpflichtungen
des Herstellers wahrnehmen. (12)
Da Händler und Einführer
dem Markt nahe stehen, sollten sie in Marktüberwachungsaufgaben der zuständigen
nationalen Behörden eingebunden werden und darauf eingestellt sein, aktiv
mitzuwirken, indem sie diesen Behörden alle nötigen Informationen zu dem
betreffenden einfachen Druckbehälter geben. (13)
Durch die
Rückverfolgbarkeit eines einfachen Druckbehälters über die gesamte Lieferkette
hinweg können die Aufgaben der Marktüberwachung einfacher und wirksamer erfüllt
werden. Ein wirksames Rückverfolgbarkeitssystem erleichtert den
Marktüberwachungsbehörden ihre Aufgabe, Wirtschaftsakteure aufzuspüren, die
nichtkonforme einfache Druckbehälter auf dem Markt bereitgestellt haben. (14)
Diese
Richtlinie sollte sich auf die Nennung der wesentlichen
Sicherheitsanforderungen beschränken. Um eine Bewertung der Konformität mit
diesen Anforderungen zu ermöglichen, ist vorzusehen, dass eine
Konformitätsvermutung für jene Produkte gilt, die den harmonisierten Normen
entsprechen, welche nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. [../..] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] zur europäischen Normung und zur Änderung der
Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG,
94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und
2009/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[13] zu dem
Zweck angenommen wurden, ausführliche technische Spezifikationen für diese
Anforderungen zu formulieren, insbesondere hinsichtlich des Entwurfs, der
Aufstellung und des Betriebs von einfachen Druckbehältern. (15)
Die Verordnung (EU)
Nr. [../..] [über die europäische Normung] enthält ein Verfahren für
Einwände gegen harmonisierte Normen, falls diese Normen den Anforderungen
dieser Richtlinie nicht in vollem Umfang entsprechen. (16)
Damit die
Wirtschaftsakteure nachweisen und die zuständigen Behörden sicherstellen
können, dass die auf dem Markt bereitgestellten einfachen Druckbehälter die
wesentlichen Anforderungen erfüllen, sind Verfahren für die
Konformitätsbewertung vorzusehen. In dem Beschluss Nr. 768/2008/EG sind eine
Reihe von Modulen für Konformitätsbewertungsverfahren vorgesehen, die Verfahren
unterschiedlicher Strenge, je nach der damit verbundenen Höhe des Risikos und
des geforderten Schutzniveaus, umfassen. Im Sinne eines einheitlichen Vorgehens
in allen Sektoren und zur Vermeidung von Ad-hoc-Varianten sollten die
Konformitätsbewertungsverfahren unter diesen Modulen ausgewählt werden. (17)
Die Hersteller sollten
eine EU-Konformitätserklärung ausstellen, aus der detaillierte Informationen
über die Konformität eines einfachen Druckbehälters mit den Anforderungen
dieser Richtlinie und anderer maßgeblicher EU-Harmonisierungsrechtsvorschriften
hervorgehen. (18)
Diese
CE-Kennzeichnung bringt die Konformität eines einfachen Druckbehälters zum
Ausdruck und ist das sichtbare Ergebnis eines ganzen Prozesses, der die
Konformitätsbewertung im weiteren Sinne umfasst. Die allgemeinen Grundsätze für
die CE-Kennzeichnung und ihre Verbindung zu anderen Kennzeichnungen sind in der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegt. In dieser Richtlinie
sollten die Vorschriften für die Anbringung der CE-Kennzeichnung aufgeführt
werden. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 6 (angepasst) (19)
Wenn Benutzer und Dritte wirksam geschützt werden
sollen, ist eine Überwachung
der Einhaltung der Ö Prüfung der
Übereinstimmung mit den Õ betreffenden technischen Vorschriften
Ö wesentlichen
Sicherheitsanforderungen Õ unerlässlich. Die bestehenden Überwachungsverfahren sind von
einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden. Zur Vermeidung wiederholter
Kontrollen, die ebenfalls den freien Handelsverkehr mit Druckbehältern hemmen,
ist daher eine gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten
durchgeführten Kontrollen vorzusehen. Um diese gegenseitige Anerkennung zu erleichtern, sind insbesondere
Gemeinschaftsverfahren und die Kriterien zur Benennung der mit der Durchführung
der Prüfungen, der Überwachung und der Nachprüfung beauftragten Stellen
vorzusehen. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 7 Die auf einem einfachen
Druckbehälter angebrachte CE-Kennzeichnung sollte die Vermutung dafür liefern,
dass eine Übereinstimmung mit dieser Richtlinie gegeben ist, und sollte somit
eine Wiederholung bereits durchgeführter Kontrollen bei der Einfuhr und
Inbetriebnahme überflüssig machen. Da gleichwohl nicht auszuschließen ist, dass
einfache Druckbehälter die Sicherheit gefährden, empfiehlt es sich, ein
Verfahren vorzusehen, durch das diese Gefahr beseitigt wird. ò neu (20)
Die in dieser Richtlinie
dargelegten Konformitätsbewertungsverfahren erfordern, dass
Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die der Kommission von den
Mitgliedstaaten notifiziert werden. (21)
Die Erfahrung hat
gezeigt, dass die in der Richtlinie 2009/105/EG enthaltenen Kriterien, die
von den Konformitätsbewertungsstellen zu erfüllen sind, damit sie der
Kommission notifiziert werden können, nicht dafür ausreichen, unionsweit ein
einheitlich hohes Leistungsniveau der notifizierten Stellen zu gewährleisten.
Es ist aber besonders wichtig, dass alle notifizierten Stellen ihre Aufgaben
gleich gut und unter fairen Wettbewerbsbedingungen erfüllen. Dies erfordert
mithin die Festlegung von verbindlichen Anforderungen für die
Konformitätsbewertungsstellen, die dafür notifiziert werden wollen,
Konformitätsbewertungsleistungen zu erbringen. (22)
Um für ein einheitliches
Qualitätsniveau bei der Konformitätsbewertung zu sorgen, müssen auch die
Anforderungen an die notifizierenden Behörden und andere Stellen, die bei der Bewertung,
Notifizierung und Überwachung von notifizierten Stellen tätig sind, festgelegt
werden. (23)
Wenn eine
Konformitätsbewertungsstelle die Konformität mit den Kriterien der
harmonisierten Normen nachweist, sollte vermutet werden, dass sie den
entsprechenden Anforderungen in dieser Richtlinie genügt. (24)
Das in dieser
Richtlinie dargelegte System sollte durch das Akkreditierungssystem gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergänzt werden. Da die Akkreditierung ein
wichtiges Mittel zur Überprüfung der Kompetenz von
Konformitätsbewertungsstellen ist, sollte sie auch zu Notifizierungszwecken
eingesetzt werden. (25)
Eine transparente
Akkreditierung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, die das
notwendige Maß an Vertrauen in Konformitätsbescheinigungen gewährleistet,
sollte von den nationalen Behörden EU-weit als bevorzugtes Mittel zum Nachweis
der fachlichen Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen angesehen werden. Allerdings
können nationale Behörden die Auffassung vertreten, dass sie selbst die
geeigneten Mittel besitzen, um diese Beurteilung vorzunehmen. Um in solchen
Fällen die Glaubwürdigkeit der durch andere nationale Behörden vorgenommenen
Beurteilungen zu gewährleisten, sollten sie der Kommission und den anderen
Mitgliedstaaten die erforderlichen Unterlagen übermitteln, aus denen
hervorgeht, dass die beurteilten Konformitätsbewertungsstellen die
einschlägigen rechtlichen Anforderungen erfüllen. (26)
Häufig vergeben
Konformitätsbewertungsstellen Teile ihrer Arbeit im Zusammenhang mit der
Konformitätsbewertung an Unterauftragnehmer oder übertragen sie an
Zweigunternehmen. Zur Wahrung des für das Inverkehrbringen von einfachen
Druckbehältern in der Union erforderlichen Schutzniveaus müssen die
Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen bei der Ausführung der Konformitätsbewertungsaufgaben
unbedingt denselben Anforderungen genügen wie die notifizierten Stellen. Aus
diesem Grund ist es wichtig, dass die Bewertung von Kompetenz und
Leistungsfähigkeit der um Notifizierung nachsuchenden Stellen und die
Überwachung von bereits notifizierten Stellen sich auch auf die Tätigkeiten
erstrecken, die von Unterauftragnehmern und Zweigunternehmen übernommen werden. (27)
Das
Notifizierungsverfahren muss effizienter und transparenter werden; insbesondere
muss es an die neuen Technologien angepasst werden, um eine
Online-Notifizierung zu ermöglichen. (28)
Da die notifizierten
Stellen ihre Dienstleistungen in der gesamten Union anbieten können, sollten
die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission die Möglichkeit erhalten,
Einwände im Hinblick auf eine notifizierte Stelle zu erheben. Daher ist es
wichtig, dass eine Frist vorgesehen wird, innerhalb derer etwaige Zweifel an
der Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen oder diesbezügliche Bedenken
geklärt werden können, bevor diese ihre Arbeit als notifizierte Stellen
aufnehmen. (29)
Im Interesse der
Wettbewerbsfähigkeit ist es entscheidend, dass die notifizierten Stellen die
Konformitätsbewertungsverfahren anwenden, ohne unnötigen Aufwand für die
Wirtschaftsakteure zu schaffen. Aus demselben Grund, aber auch um die
Gleichbehandlung der Wirtschaftsakteure zu gewährleisten, ist für eine
einheitliche technische Anwendung der Konformitätsbewertungsverfahren zu
sorgen. Dies lässt sich am besten durch eine zweckmäßige Koordinierung und
Zusammenarbeit zwischen den notifizierten Stellen erreichen. (30)
Damit Rechtssicherheit
sichergestellt ist, muss präzisiert werden, dass die Vorschriften der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 für die Marktüberwachung in der EU und
für die Kontrolle von Produkten, die auf den EU-Markt gelangen, auch für
einfache Druckbehälter gelten. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten
allerdings nicht daran hindern zu entscheiden, welche Behörden für die
Wahrnehmung dieser Aufgaben zuständig sind. (31)
In der Richtlinie
2009/105/EG ist bereits ein Schutzklauselverfahren vorgesehen, das es der
Kommission ermöglicht zu prüfen, ob die Maßnahme eines Mitgliedstaats gegen
einfache Druckbehälter, die seiner Meinung nach nicht den Anforderungen
entsprechen, gerechtfertigt ist. Um für eine größere Transparenz und kürzere
Bearbeitungszeiten zu sorgen, ist es erforderlich, das bestehende
Schutzklauselverfahren zu verbessern, damit es effizienter wird und das in den
Mitgliedstaaten vorhandene Expertenwissen genutzt wird. (32)
Das vorhandene System
sollte um ein Verfahren ergänzt werden, mit dem die interessierten Kreise über
geplante Maßnahmen gegen einfache Druckbehälter informiert werden können, die
eine Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Sicherheit oder für andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte darstellen. Es sollte außerdem
den Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden
Wirtschaftsakteuren ermöglichen, zu einem früheren Zeitpunkt gegen solche
einfache Druckbehälter einzuschreiten. (33)
In den Fällen, in denen
die Mitgliedstaaten und die Kommission die Begründung einer von einem
Mitgliedstaat ergriffenen Schutzmaßnahme einhellig annehmen, sollte die
Kommission nicht weiter tätig werden müssen, es sei denn, dass die
Nichtkonformität Mängeln einer harmonisierten Norm zugerechnet werden kann. (34)
Für die Bereitstellung
auf dem Markt und die Inbetriebnahme von einfachen Druckbehältern, die bereits
gemäß der Richtlinie 2009/105/EG in Verkehr gebracht wurden, ist eine
Übergangsregelung vorzusehen. (35)
Die Mitgliedstaaten
sollten für Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften, die aufgrund dieser
Richtlinie erlassen wurden, Sanktionsbestimmungen festlegen und sicherstellen,
dass diese Sanktionen angewandt werden. Diese Sanktionen sollten wirksam,
angemessen und abschreckend sein. (36)
Da das Ziel der
Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche einfache
Druckbehälter die Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf
Gesundheitsschutz und Sicherheit sowie sonstige öffentliche Interessen
erfüllen, und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarktes zu garantieren,
auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann
und daher aufgrund seiner Tragweite und Wirkungen besser auf Unionsebene zu
verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des
Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig
werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses
Zieles erforderliche Maß hinaus. (37)
Die Verpflichtung zur
Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht sollte nur jene
Bestimmungen betreffen, die im Vergleich zu der Richtlinie 2009/105/EG
inhaltlich geändert wurden. Die Verpflichtung zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten
Bestimmungen ergibt sich aus den bisherigen Richtlinien. ê 2009/105/EG
Erwägungsgrund 8 (38)
Die vorliegende Richtlinie sollte die
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in der Richtlinie 2009/105/EG Anhang IV
Teil B genannten Fristen für die Umsetzung der dort genannten Richtlinien
in innerstaatliches Recht und für die Anwendung dieser Richtlinien unberührt
lassen — ê 2009/105/EG
(angepasst) HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: KAPITEL I1 ANWENDUNGSBEREICH,
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN, INVERKEHRBRINGEN UND FREIER VERKEHR Ö ALLGEMEINE
BESTIMMUNGEN Õ Artikel 1 Ö Anwendungsbereich Õ 1. Diese Richtlinie Ö gilt für Õ findet Anwendung auf
serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter Ö (nachstehend
„Behälter“ genannt) Õ Ö mit folgenden
Merkmalen Õ .: a) ein „einfacher Druckbehälter“ oder
Ö Behälter
sind Õ jeder „Behälter“
geschweißte Behälter, die der
einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur
Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt Ö sind Õ ist,
jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt Ö werden Õ wird. b) Die drucktragenden Teile und Verbindungen Ö Komponenten Õ des Behälters sind
entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus
nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.; c) Dder Behälter wird Ö auf eine der
beiden folgenden Möglichkeiten Õ gebildet: i) entweder durch einen
zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder
flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des
zylindrischen Teils entspricht: oder ii) durch zwei gewölbte Böden mit
gleicher Umdrehungsachse.; d) Dder maximale Betriebsdruck des Behälters
liegt bei 30 bar oder darunter, und das Produkt aus diesem Druck und dem
Fassungsvermögen des Behälters (PS × V) beträgt höchstens
10 000 bar.L. ∙l; e) Ddie niedrigste Betriebstemperatur liegt
nicht unter – 50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern
aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder
Aluminiumlegierung nicht über 100 °C;. ê 2009/105/EG b) eine
„harmonisierte Norm“ eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder
Harmonisierungsdokument), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem
Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem
Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen
(ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission
entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und
technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der
Informationsgesellschaft[14] sowie im Einklang mit den am 28. März 2003
unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der
Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation und diesen drei Stellen
angenommen wurde. ê 2009/105/EG
(angepasst) 2. Es fallen nicht unter dDiese Richtlinie Ö gilt nicht für
folgende Behälter Õ : ê 2009/105/EG a) Behälter, die speziell für eine
Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die
Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können; b) Behälter, die speziell zur
Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen
bestimmt sind; c) Feuerlöscher. ê 2009/105/EG
(angepasst) Artikel 2 [Artikel R1 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Ö Begriffsbestimmungen Õ 3. Im Sinne
Ö Für die
Zwecke Õ dieser Richtlinie ist Ö gelten die
folgenden Begriffs-bestimmungen: Õ ò neu 1) „Bereitstellung
auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Behälters
zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen
einer gewerblichen Tätigkeit; 2) „Inverkehrbringen“:
die erstmalige Bereitstellung eines Behälters auf dem Unionsmarkt; 3) „Hersteller“:
jede natürliche oder juristische Person, die einen Behälter herstellt bzw.
entwickeln oder herstellen lässt und diesen Behälter unter ihrem eigenen Namen
oder ihrer eigenen Marke vermarktet; 4)
„Bevollmächtigter“: jede in der Union ansässige natürliche oder juristische
Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen
bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 5) „Einführer“: jede
in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die einen Behälter
aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt; 6) „Händler“: jede
natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die einen Behälter auf
dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 7)
„Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer und Händler; 8) „technische
Spezifikation“: ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen
vorgeschrieben sind, denen ein Behälter genügen muss; 9) „harmonisierte
Norm“: eine harmonisierte Norm im Sinne von Artikel 2 Absatz 1
Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. [../..] [zur europäischen
Normung]; 10)
„Akkreditierung“: eine Akkreditierung im Sinne von Artikel 2
Absatz 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 11) „nationale
Akkreditierungsstelle“: eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von
Artikel 2 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008; 12)
„Konformitätsbewertung“: das Verfahren, nach dem festgestellt wird, ob die
Anforderungen dieser Richtlinie an einen Behälter erfüllt worden sind; 13)
„Konformitätsbewertungsstelle“: eine Stelle, die
Konformitätsbewertungstätigkeiten einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen,
Zertifizierungen und Inspektionen durchführt; 14) „Rückruf“: jede
Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits
bereitgestellten Behälters abzielt; 15) „Rücknahme“:
jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette
befindlicher Behälter auf dem Markt bereitgestellt wird; 16)
„CE-Kennzeichnung“: Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der
Behälter den geltenden Anforderungen genügt, die in den
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union über ihre Anbringung festgelegt
sind; 17)
„Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“: Rechtsvorschriften der Union zur
Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten. ê 2009/105/EG
(angepasst) ð neu Artikel 23 Ö Bereitstellung auf dem Markt und
Inbetriebnahme Õ 1. Die Mitgliedstaaten treffen alle
erforderlichen Maßnahmen, damit die Behälter nur in den Verkehr
gebracht ð auf dem Markt bereitgestellt ï und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit von
Personen, Haustieren und Gütern bei angemessener Anbringung und Wartung und
bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden. 2. Diese Richtlinie berührt nicht die Befugnis
der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der Vertragsbestimmungen Bedingungen
vorzuschreiben, die sie zum Schutz der Arbeitnehmer bei der Verwendung der
Behälter für erforderlich halten, sofern dies keine Änderungen der Behälter in
Bezug auf die Bestimmungen dieser Richtlinie zur Folge hat. Artikel 34 Ö Wesentliche Anforderungen Õ 1. Behälter, deren Produkt PS × V
mehr als 50 bar∙l beträgt, müssen Ö erfüllen Õ die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen in Anhang I erfüllen. 2. Behälter, deren Produkt PS × V
nicht mehr als 50 bar∙l beträgt, müssen Ö werden Õ nach den in einem
Mitgliedstaat geltenden allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellt sein und mit den in Anhang III
Nummer 1 vorgesehenen Angaben — mit Ausnahme der CE-Kennzeichnung nach
Artikel 16 — versehen sein. Artikel 45 Ö Freier Warenverkehr Õ Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen ð Bereitstellen auf dem Markt ï und die Inbetriebnahme von Behältern, die dieser Richtlinie
entsprechen, in
Ö auf Õ ihrem Hoheitsgebiet
nicht behindern. ò neu KAPITEL 2 VERPFLICHTUNGEN
DER WIRTSCHAFTSAKTEURE Artikel 6
[Artikel R2 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Hersteller 1. Die
Hersteller gewährleisten, wenn sie die Behälter, deren Produkt PS x V
mehr als 50 bar∙l beträgt, in Verkehr bringen, dass diese gemäß den
wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und
hergestellt wurden. Die Hersteller
gewährleisten, wenn sie die Behälter, deren Produkt PS x V nicht mehr
als 50 bar∙l beträgt, in Verkehr bringen, dass diese gemäß der in einem
Mitgliedstaat geltenden guten Ingenieurspraxis entworfen und hergestellt
wurden. 2. Für
Behälter, deren Produkt PS x V mehr als 50 bar ∙ l beträgt,
erstellt der Hersteller die technischen Unterlagen nach Anhang III Ziffer
2 und 3, und führt das in Artikel 13 genannte Konformitätsbewertungsverfahren
durch oder lässt es durchführen. Wurde mit diesem
Verfahren nachgewiesen, dass ein Behälter, dessen Produkt PS x V mehr
als 50 bar∙l beträgt, den geltenden Anforderungen entspricht, stellen die
Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung
sowie die in Anhang III Ziffer 1 genannten Aufschriften an. Die Hersteller
gewährleisten, dass Behälter, deren Produkt PS x V nicht mehr als
50 bar∙l beträgt, die in Anhang III Ziffer 1 festgelegten
Aufschriften tragen. 3. Die
Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung
über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Behälters auf. 4. Die
Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass stets Konformität bei
Serienfertigung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Behälters oder an
seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisierten Normen, auf die bei
Erklärung der Konformität eines Behälters verwiesen wird, werden angemessen
berücksichtigt. Die Hersteller
nehmen, falls dies angesichts der von einem Behälter ausgehenden Gefahren als zweckmäßig
betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher
Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Behältern, nehmen Prüfungen vor,
führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen
Behälter und der Behälterrückrufe und halten die Händler über diese Überwachung
auf dem Laufenden. 5. Die
Hersteller gewährleisten, dass ihre Behälter eine Typen- und Seriennummer oder
eine Chargenkennzeichnung zu ihrer Identifikation tragen. 6. Die
Hersteller geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Behälter an. In der
Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller
kontaktiert werden kann. 7. Die Hersteller gewährleisten, dass dem
Behälter, dessen Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt, die
Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen gemäß Anhang III
Ziffer 2 beigefügt sind, die in der (oder den) Amtssprache(n) des
Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sind. 8. Hersteller,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in
Verkehr gebrachter Behälter nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses
Behälters herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen.
Außerdem unterrichten die Hersteller, wenn mit dem Behälter Gefahren verbunden
sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten, in
denen sie den Behälter auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber und machen
dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die
ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 9. Die
Hersteller händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität
des Behälters erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von dieser
zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie kooperieren
mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von
Gefahren, die mit Behältern verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht haben. Artikel 7
[Artikel R3 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Bevollmächtigte 1. Ein
Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. Die Verpflichtungen
gemäß Artikel 6 Absatz 1 und die Erstellung der technischen
Unterlagen sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten. 2. Ein
Bevollmächtigter nimmt die Aufgaben wahr, die im Auftrag des Herstellers
festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten gestatten, mindestens
folgende Aufgaben wahrzunehmen: a) Bereithaltung
der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen für die nationalen
Überwachungsbehörden über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen
des Behälters; b) auf
begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde Aushändigung aller
erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines
Behälters an diese Behörde; c) auf
Verlangen der zuständigen nationalen Behörden Kooperation bei allen Maßnahmen
zur Abwendung der Gefahren, die mit Behältern verbunden sind, die zum Aufgabenbereich
des Bevollmächtigten gehören. Artikel 8
[Artikel R4 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Einführer 1. Die
Einführer bringen nur konforme Behälter in Verkehr. 2. Bevor sie
einen Behälter in Verkehr bringen, dessen Produkt PS x V mehr als
50 bar∙l beträgt, gewährleisten die Einführer, dass das betreffende in
Artikel 6 genannte Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller
durchgeführt wurde. Sie gewährleisten, dass der Hersteller die technischen
Unterlagen erstellt hat, dass der Behälter mit der CE-Kennzeichnung und den
Aufschriften gemäß Anhang III Ziffer 1 versehen ist, dass ihm die
erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die
Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer
der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Behälter, dessen
Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l
beträgt, nicht mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I
übereinstimmt, darf er diesen Behälter nicht in Verkehr bringen, bevor die
Konformität des Behälters hergestellt ist. Wenn mit dem Behälter eine Gefahr
verbunden ist, unterrichtet der Einführer den Hersteller und die
Marktüberwachungsbehörden hiervon. Bevor sie einen
Behälter, dessen Produkt PS x V nicht mehr als 50 bar∙l beträgt,
gewährleisten die Einführer, dass er die in Anhang III Ziffer 1
festgelegten Aufschriften trägt und dass der Hersteller die Anforderungen von
Artikel 6 Abätze 5 und 6 erfüllt hat. 3. Die
Einführer geben ihren Namen, ihren eingetragenen Handelsnamen oder ihre
eingetragene Handelsmarke und ihre Kontaktanschrift auf dem Behälter selbst
oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Behälter
beigefügten Unterlagen an. 4. Die
Hersteller gewährleisten, dass dem Behälter, dessen Produkt PS x V
mehr als 50 bar∙l beträgt, die Gebrauchsanleitung und die
Sicherheitsinformationen gemäß Anhang III Ziffer 2 beigefügt sind,
die in der (oder den) Amtssprache(n) des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst
sind 5. Solange
sich ein Behälter, dessen Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l
beträgt, in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Einführer, dass die
Lagerungs- oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Behälters mit den
wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen. 6. Die
Einführer nehmen, falls dies angesichts der von einem Behälter ausgehenden
Gefahren als zweckmäßig betrachtet wird, zum Schutz der Gesundheit und
Sicherheit der Verbraucher Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten
Behältern, nehmen Prüfungen vor, führen erforderlichenfalls ein Verzeichnis der
Beschwerden, der nichtkonformen Behälter und der Behälterrückrufe und halten
die Händler über diese Überwachung auf dem Laufenden. 7. Einführer,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen in
Verkehr gebrachter Behälter nicht dieser Richtlinie entspricht, ergreifen
unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität dieses
Behälters herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen oder
zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Einführer, wenn mit dem Behälter
Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen sie den Behälter auf dem Markt bereitgestellt haben,
darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 8. Die
Einführer halten über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen von
Behältern, deren Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt, eine
Abschrift der EU-Konformitätserklärung für die Marktüberwachungsbehörden bereit
und sorgen dafür, dass sie ihnen die technischen Unterlagen auf Verlangen
vorlegen können. 9. Die
Einführer händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der
Konformität des Behälters erforderlich sind, in einer Sprache aus, die von
dieser zuständigen nationalen Behörde leicht verstanden werden kann. Sie
kooperieren mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung
von Gefahren, die mit Behältern verbunden sind, die sie in Verkehr gebracht
haben. Artikel 9
[Artikel R5 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der Händler 1. Die
Händler berücksichtigen die Anforderungen dieser Richtlinie mit der gebührenden
Sorgfalt, wenn sie einen Behälter auf dem Markt bereitstellen. 2. Bevor sie
einen Behälter, dessen Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt,
auf dem Markt bereitstellen, überprüfen die Händler, ob der Behälter mit der
CE-Kennzeichnung und den Aufschriften gemäß Anhang III Ziffer 1
versehen ist, ob ihm die erforderlichen Unterlagen, die Gebrauchsanleitung und
die Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die von den
Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in dem der Behälter auf dem Markt
bereitgestellt werden soll, leicht verstanden werden kann, und ob der
Hersteller und der Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Absätze 5
und 6 sowie von Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der
Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Behälter, dessen Produkt
PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt, nicht mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen von Anhang I übereinstimmt, darf er diesen
Behälter nicht in Verkehr bringen, bevor die Konformität des Behälters
hergestellt ist. Wenn mit dem Behälter eine Gefahr verbunden ist, unterrichtet
der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die
Marktüberwachungsbehörden darüber. Bevor sie einen
Behälter auf dem Markt bereitstellen, dessen Produkt PS x V nicht
mehr als 50 bar∙l beträgt, gewährleisten die Händler, dass er die in Anhang III
Ziffer 1 festgelegten Aufschriften trägt und dass der Hersteller und der
Einführer die Anforderungen von Artikel 6 Abätze 5 und 6 sowie von
Artikel 8 Absatz 3 erfüllt haben. 3. Solange
sich ein Behälter, dessen Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt,
in ihrer Verantwortung befindet, gewährleisten die Händler, dass die Lagerungs-
oder Transportbedingungen die Übereinstimmung des Behälters mit den
wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I nicht beeinträchtigen. 4. Händler,
die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf
dem Markt bereitgestellter Behälter nicht dieser Richtlinie entspricht, stellen
sicher, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die
Konformität dieses Behälters herzustellen oder ihn gegebenenfalls
zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem unterrichten die Händler, wenn mit
dem Behälter Gefahren verbunden sind, unverzüglich die zuständigen nationalen
Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie den Behälter auf dem Markt bereitgestellt
haben, darüber und machen dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die
Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. 5. Die
Händler händigen der zuständigen nationalen Behörde auf deren begründetes
Verlangen alle Informationen und Unterlagen aus, die für den Nachweis der
Konformität eines Behälters erforderlich sind. Sie kooperieren mit dieser
Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren, die
mit Behältern verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben. Artikel 10
[Artikel R6 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für
Einführer und Händler gelten Ein Einführer oder
Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Richtlinie und unterliegt den
Verpflichtungen eines Herstellers nach Artikel 6, wenn er einen Behälter
unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Marke in Verkehr bringt oder
einen bereits auf dem Markt befindlichen Behälter so verändert, dass die
Konformität mit den Anforderungen dieser Richtlinie beeinträchtigt werden kann. Artikel 11
[Artikel R7 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Identifizierung der Wirtschaftsakteure Die
Wirtschaftsakteure benennen den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die
Wirtschaftsakteure, a) von denen
sie einen Behälter bezogen haben; b) an die sie
einen Behälter abgegeben haben. Die
Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Unterabsatz 1 über einen
Zeitraum von 10 Jahren nach dem Bezug des Behälters sowie von
10 Jahren nach der Abgabe des Behälters vorlegen können. KAPITEL 3 KONFORMITÄT VON
BEHÄLTERN, DEREN PRODUKT PS x V MEHR ALS 50 bar∙l BETRÄGT ê 2009/105/EG
(angepasst) Artikel 512
[Artikel R8 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Ö Konformitätsvermutung Õ ò neu Bei Behältern, deren
Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt und die mit
harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird eine Konformität
mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I dieser
Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon
abgedeckt sind [Entspricht eine
harmonisierte Norm den Anforderungen, die sie abdeckt und die in Anhang I
oder Artikel 21 aufgeführt sind, veröffentlicht die Kommission die
Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union.] ê 2009/105/EG Die
Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Behälter, die mit der CE-Kennzeichnung
versehen sind, alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen. Bei Konformität
der Behälter mit den einzelstaatlichen Normen, in die die harmonisierten
Normen umgesetzt sind und deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, ist davon auszugehen, dass
sie den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I entsprechen. Die
Mitgliedstaaten veröffentlichen die Fundstellen dieser einzelstaatlichen
Normen. 2. Die
Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass Behälter, für die die in Absatz 1
Unterabsatz 2 genannten Normen nicht bestehen oder bei denen der Hersteller
keine oder nur Teile dieser Normen angewandt hat, den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen in Anhang I entsprechen, wenn nach Erwerb einer
EG-Baumusterbescheinigung ihre Übereinstimmung mit dem geprüften Modell durch
Anbringung der CE-Kennzeichnung bescheinigt wird. 3. Falls die
Behälter auch von anderen Richtlinien erfasst werden, die andere Aspekte
behandeln und in denen die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, wird mit dieser
Kennzeichnung angegeben, dass auch von der Konformität dieser Behälter mit den
Bestimmungen dieser anderen Richtlinien
auszugehen ist. Steht jedoch laut
einer oder mehrerer dieser Richtlinien dem Hersteller während einer
Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die
CE-Kennzeichnung lediglich die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller
angewandten Richtlinien angezeigt. In diesem Fall tragen die gemäß diesen
Richtlinien den Behältern beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen
die Nummern der jeweils angewandten Richtlinien entsprechend ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union. ê 2009/105/EG
(angepasst) ð neu KAPITEL II BESCHEINIGUNG Abschnitt 1 Artikel 13 Bescheinigungs Ö Konformitätsbewertungs Õ verfahren Artikel 8 1. Vor dem Bau von Ö ihrer
Herstellung Õ werden Behältern,
deren Produkt PS × V mehr als 50 bar∙l beträgt, und die gemäß den harmonisierten Normen
nach
Artikel 5 Absatz 1 hergestellt
werden, ð wie folgt der EU-Baumusterprüfung
(Modul B) ï gemäß Anhang II Ziffer 1
unterzogen: muss der Hersteller oder sein in der
Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter wahlweise ò neu (a) Behälter,
die nach den harmonisierten Normen in Artikel 12 hergestellt wurden,
unterzieht der Hersteller wahlweise ê 2009/105/EG a) eine nach
Artikel 9 zugelassene Prüfstelle darüber unterrichten; die Prüfstelle
bescheinigt anhand der technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 deren
Angemessenheit; ò neu i) einer Bewertung
der Angemessenheit des technischen Entwurfs des Behälters anhand einer Prüfung
der technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, ohne Prüfung eines
Musters (Modul B - Entwurfsmuster); ê 2009/105/EG ð neu (bii)- ð einer Prüfung eines für die geplante
Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Behälters (Modul B –
Baumuster) ï Ein Behältermuster der EG-Baumusterprüfung nach
Artikel 10 unterziehen lassen. ê 2009/105/EG
(angepasst) 2 b) Vor dem Bau von Ö Bei Õ Behältern, deren Produkt PS × V mehr
als 50 bar · l beträgt und die unter nur teilweiser
Einhaltung oder unter Nichteinhaltung der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1
12 hergestellt werden, unterzieht
legt der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
niedergelassener Bevollmächtigter Ö ein für die
geplante Produktion repräsentatives Muster des vollständigen Behälters
(Modul B – Baumuster) zur Prüfung vor Õ . Behältermuster
der
EG-Baumusterprüfung nach Artikel 10. 32. Die gemäß den
harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 oder übereinstimmend mit dem
zugelassenen Baumuster hergestellten Behälter sind vor dem
Inverkehrbringen folgenden Prüfungen zu unterziehen: ê 2009/105/EG ð neu (a) wenn das Produkt PS x V
mehr als 3000 bar·l beträgt, der EG-Prüfung
nach Artikel 11 . ð Modul C1 (Erklärung der Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen) gemäß Anhang II Ziffer 2; ï ê 2009/105/EG
(angepasst) ð neu (b) wenn das Produkt PS x V
nicht mehr als 3000 bar·l, jedoch mehr als 50
ð 200 ï bar·l beträgt, nach Wahl des Herstellers Ö gemäß einem der
folgenden Module Õ : ê 2009/105/EG ð neu i) der
EG-Konformitätserklärung nach
Artikel 12 ð Modul C1 (Erklärung der Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen) ï gemäß Anhang II Ziffer 2;
oder ii) der EG-Prüfung
nach
Artikel 11 ð Modul C2 (Erklärung der Konformität mit
der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten
Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen) ï gemäß Anhang II Ziffer 3; ò neu (c) wenn das
Produkt PS × V nicht mehr als 200 bar·l, jedoch mehr als
50 bar·l beträgt, nach Wahl des Herstellers i) Modul C1 (Erklärung
der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen
Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen) gemäß Anhang II
Ziffer 2; ii) Modul C (Erklärung
der Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen
Fertigungskontrolle) gemäß Anhang II Ziffer 4; ê 2009/105/EG
(angepasst) 43.
Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Bescheinigungsverfahren im
Sinne der Absätze 1 und 2 und 3
werden in der oder einer Amtssprache des Mitgliedstaates, in dem die Prüfstelle
Ö notifizierte
Stelle Õ zugelassen ist, oder
in einer von der Ö notfizierten
Stelle Õ Prüfstelle
akzeptierten Sprache abgefasst. ò neu Artikel 14
[Artikel R10 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] EU-Konformitätserklärung 1. Die
EU-Konformitätserklärung besagt, dass die Erfüllung der in Anhang I
aufgeführten wesentlichen Sicherheitsanforderungen nachgewiesen wurde. 2. Die
EU-Konformitätserklärung entspricht in ihrem Aufbau dem Muster in
Anhang III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG, enthält die in den
einschlägigen Modulen des Anhangs II dieser Richtlinie angegebenen
Elemente und wird auf dem neuesten Stand gehalten. Sie wird in die Sprache bzw.
Sprachen übersetzt, die von dem Mitgliedstaat vorgeschrieben wird/werden, in
dem der Behälter in Verkehr gebracht wird bzw. auf dessen Markt der Behälter
bereitgestellt wird. 3. Unterliegt
ein Behälter mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen
jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine einzige
EU-Konformitätserklärung für sämtliche EU-Rechtsvorschriften ausgestellt. In
dieser Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle
im Amtsblatt anzugeben. 4. Mit der
Ausstellung der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die
Verantwortung für die Konformität des Behälters. Artikel 15
[Artikel R11 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung Für die
CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze gemäß Artikel 30 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008. Artikel 16
[Artikel R12 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
und anderer Kennzeichnungen 1. Die
CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang III Nummer 1 bezeichneten
Angaben werden gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Behälter oder
seiner Datenplakette angebracht. 2. Die
CE-Kennzeichnung wird vor dem Inverkehrbringen des Behälters angebracht. 3. Hinter
der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle, die bei der
Produktionsüberwachung eingeschaltet wurde. Die Kennnummer der
notifizierten Stelle ist entweder von der Stelle selbst oder nach ihren Anweisungen
durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten anzubringen. 4. Hinter der CE-Kennzeichnung und der in
Absatz 3 genannten Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen
stehen, das eine besondere Gefahr oder Verwendung angibt. ê 2009/105/EG Artikel 6 Ist ein
Mitgliedstaat oder die Kommission der Auffassung, dass die harmonisierten
Normen nach Artikel 5 Absatz 1 die wesentlichen Sicherheitsanforderungen in
Anhang I nicht völlig erfüllen, so befasst die Kommission oder der betreffende
Mitgliedstaat unter Angabe der Gründe den mit Artikel 5 der Richtlinie 98/34/EG
eingesetzten Ständigen Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“ genannt). Der Ausschuss
nimmt unverzüglich Stellung. Nach Erhalt der
Stellungnahme des Ausschusses teilt die Kommission den Mitgliedstaaten mit,
ob die betreffenden Normen aus den in Artikel 5 Absatz 1 genannten
Veröffentlichungen gestrichen werden müssen. Artikel 7 1. Stellt ein
Mitgliedstaat fest, dass mit der CE-Kennzeichnung versehene und ihrer
Bestimmung gemäß verwendete Behälter die Sicherheit von Personen, Haustieren
oder Gütern zu gefährden drohen, so trifft er alle zweckdienlichen Maßnahmen,
um diese Erzeugnisse aus dem Markt zu nehmen, ihr Inverkehrbringen oder ihren
freien Verkehr zu verbieten oder einzuschränken. Der Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission unverzüglich über diese Maßnahme und nennt die
Gründe für seine Entscheidung, insbesondere wenn die Nichtübereinstimmung auf
Folgendes zurückzuführen ist: a) Nichteinhaltung der
wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I, wenn der Behälter nicht
den harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 entspricht; b) mangelhafte Anwendung
der harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1; c) einen Mangel der
harmonisierten Normen nach Artikel 5 Absatz 1 selbst. 2. Die Kommission
konsultiert die betroffenen Parteien umgehend. Stellt sie aufgrund der
Konsultation fest, dass die nach Absatz 1 getroffene Maßnahme gerechtfertigt
ist, so unterrichtet sie unverzüglich den Mitgliedstaat, der die Initiative ergriffen
hat, sowie die übrigen Mitgliedstaaten. Wird die
Entscheidung nach Absatz 1 durch einen Mangel der Normen begründet, so befasst
die Kommission nach Anhörung der Beteiligten den Ausschuss innerhalb einer
Frist von zwei Monaten, wenn der Mitgliedstaat, der die Maßnahmen ergriffen
hat, diese beibehalten will, und wendet das in Artikel 6 genannte Verfahren an. 3. Trägt der den
Vorschriften nicht entsprechende Behälter die CE-Kennzeichnung, so ergreift der
zuständige Mitgliedstaat gegenüber demjenigen, der die Kennzeichnung
angebracht hat, die gebotenen Maßnahmen und teilt dies der Kommission sowie den
übrigen Mitgliedstaaten mit. 4. Die Kommission
stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten über den Verlauf und die Ergebnisse des
in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Verfahrens unterrichtet werden. KAPITEL II BESCHEINIGUNG ABSCHNITT 1 Bescheinigungsverfahren Artikel 9 1. Die
Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit,
welche zugelassenen Prüfstellen sie für die Durchführung der Verfahren nach
Artikel 8 Absätze 1, 2 und 3 bezeichnet haben, welche spezifischen Aufgaben
diesen Stellen übertragen wurden und welche Kennnummern ihnen zuvor von der
Kommission zugeteilt wurden. Die Kommission
veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Union eine Liste der benannten Stellen unter Angabe
ihrer Kennnummern und der ihnen übertragenen Aufgaben. Sie trägt für die
Aktualisierung dieser Liste Sorge. 2. Die
Mitgliedstaaten halten für die Zwecke der Zulassung der in Absatz 1 genannten
Stellen die Mindestkriterien des Anhangs III ein. 3. Ein
Mitgliedstaat, der eine Prüfstelle zugelassen hat, zieht diese Zulassung
zurück, wenn er feststellt, dass die Stelle den in Anhang III genannten
Mindestkriterien nicht mehr entspricht. Er unterrichtet
hierüber unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. ABSCHNITT 2 EG-Baumusterprüfung Artikel 10 ê 2009/105/EG
(angepasst) 1. Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, nach
dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, dass die Bauart
eines Behälters den einschlägigen Bestimmungen dieser Richtlinie entspricht. 2. Der Antrag auf eine EG-Baumusterprüfung wird
vom Hersteller oder von seinen Bevollmächtigten für ein Behältermodell oder ein
für eine Behälterbaureihe repräsentatives Behältermodell bei einer einzigen
zugelassenen Prüfstelle gestellt. Der Bevollmächtigte muss in der Gemeinschaft niedergelassen sein. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Herstellers oder seines
Bevollmächtigten sowie Ort der Herstellung der Behälter, ê 2009/105/EG b) die technischen
Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3. Mit dem Antrag ist
ein für die geplante Produktion repräsentativer Behälter vorzuführen. 3. Die zugelassene
Prüfstelle führt die EG-Baumusterprüfung im Einklang mit den Unterabsätzen 2
und 3 durch. Sie prüft die
technischen Bauunterlagen und stellt fest, ob diese angemessen sind, und sie
prüft den vorgeführten Behälter. Bei der Prüfung
des Behälters a) achtet die Stelle
darauf, ob der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Bauunterlagen
hergestellt worden ist und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher
verwendet werden kann; b) führt sie Prüfungen und
Versuche durch, um festzustellen, ob die Behälter den wesentlichen
Anforderungen entsprechen. 4. Entspricht die
Bauart den einschlägigen Bestimmungen, so stellt die zugelassene Prüfstelle
eine EG-Baumusterbescheinigung aus, die dem Antragsteller mitgeteilt wird.
Diese Bescheinigung enthält die Ergebnisse der Prüfungen, die gegebenenfalls an
sie geknüpften Bedingungen sowie die zur
Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Beschreibungen und
Zeichnungen. Die Kommission,
die übrigen zugelassenen Prüfstellen und die übrigen Mitgliedstaaten können ein
Exemplar der Bescheinigung und auf begründeten Antrag eine Abschrift der
technischen Bauunterlagen und der Protokolle über die durchgeführten Prüfungen
und Versuche erhalten. 5. Die zugelassene
Prüfstelle, die die Ausstellung einer EG-Baumusterbescheinigung verweigert,
teilt dies den übrigen zugelassenen Prüfstellen mit. Die zugelassene
Prüfstelle, die eine EG-Baumusterbescheinigung zurückzieht, teilt dies dem
Mitgliedstaat mit, der die Zulassung erteilt hat. Dieser unterrichtet die
übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für diese
Entscheidung. ABSCHNITT 3 EG-Prüfung Artikel 11 1. Die EG-Prüfung
stellt das Verfahren dar, bei dem der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, dass die nach Absatz 3
geprüften Behälter der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart oder den technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 — nachdem für
diese eine Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist — entsprechen. 2. Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die
Übereinstimmung der Behälter mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart oder mit den technischen Bauunterlagen nach Anhang II
Nummer 3 gewährleistet. Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger
Bevollmächtigter bringt an jedem Behälter
die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. ê 2009/105/EG
(angepasst) 3. Die zugelassene Prüfstelle nimmt nach Maßgabe
der Unterabsätze 2 bis 10 die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch
Kontrolle und Erprobung der Behälter vor, um ihre Übereinstimmung mit den
Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen. Der Hersteller legt seine Behälter in
einheitlichen Losen vor und trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der
Fertigungsprozess die Einheitlichkeit jedes Loses gewährleistet. Diesen Losen sind die
EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 10 oder, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit
einer zugelassenen Bauart hergestellt worden sind, die technischen
Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 beizufügen. Im letzteren Fall prüft die
zugelassene Prüfstelle vor Durchführung der EG-Prüfung die Unterlagen und bescheinigt ihre Angemessenheit. Bei der Prüfung eines Loses prüft die zugelassene
Prüfstelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit den technischen
Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und unterzieht jeden
einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder einer gleich
wirksamen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5-fachen des
Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Dichte zu überprüfen. Die Durchführung
von Luftdruckprüfungen setzt voraus, dass der Mitgliedstaat, in dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für
den Versuch genehmigt hat. Zur Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die
zugelassene Prüfstelle ferner Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des
Herstellers einem Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen
werden. Die Versuche werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für
Längs- und Rundnähte unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese
Versuche auch an den Rundnähten durchzuführen. Bei den in Anhang I Nummer 2.1.2 genannten
Behältern werden diese Prüfungen an Proben zur Feststellung der Übereinstimmung
der Proben mit den wesentlichen Sicherheitsanforderungen in Anhang I Nummer
2.1.2 durch eine Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip jedem Los entnommen werden. Wird ein Los akzeptiert, so bringt die zugelassene
Prüfstelle ihre Kennnummer an jedem Behälter an oder lässt sie anbringen und
stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen
Prüfungen aus. Alle Behälter aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die
Wasser- oder Luftdruckprüfung nicht bestanden haben, können in den Verkehr
gebracht werden. Wird ein Los abgelehnt, so trifft die zugelassene
Prüfstelle geeignete Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Los in den
Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische
Kontrolle von der zugelassenen Prüfstelle ausgesetzt werden. ê 2009/105/EG Der Hersteller
kann unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle die Kennnummer dieser
Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen. ê 2009/105/EG
(angepasst) Der Hersteller oder
sein Bevollmächtigter muss auf Verlangen
die in Unterabsatz 7 genannten Konformitätsbescheinigungen der zugelassenen
Prüfstelle vorlegen können. ê 2009/105/EG ABSCHNITT 4 EG-Konformitätserklärung Artikel 12 1. Der Hersteller,
der die Auflagen nach Artikel 13 erfüllt, bringt die CE-Kennzeichnung nach
Artikel 16 an den Behältern an, die er für übereinstimmend mit Folgendem
erklärt: a) den technischen
Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3, für die eine
Angemessenheitsbescheinigung erteilt worden ist, oder b) einem zugelassenen
Baumuster. 2. Im Rahmen
dieses Verfahrens der EG-Konformitätserklärung unterliegt der Hersteller der
EG-Überwachung, wenn das Produkt PS × V mehr als 200 bar · l beträgt. Zweck der
EG-Überwachung ist es, gemäß Artikel 14 Absatz 2 darauf zu achten, dass der
Hersteller seinen Auflagen nach Artikel 13 Absatz 2 ordnungsgemäß nachkommt.
Sie wird von der zugelassenen Stelle wahrgenommen, die die
EG-Baumusterbescheinigung nach Artikel 10 Absatz 4 Unterabsatz 1 ausgestellt
hat, falls die Behälter in Übereinstimmung mit einem zugelassenen Baumuster
hergestellt worden sind, oder andernfalls von der zugelassenen Prüfstelle, der
die technischen Bauunterlagen nach Artikel 8 Absatz
1 Buchstabe a eingereicht worden sind. Artikel 13 ê 2009/105/EG
(angepasst) 1. Wendet der Hersteller das Verfahren nach Artikel
12 an, so legt er vor Beginn der Produktion
der zugelassenen Prüfstelle, die
die EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt
hat,
ein
Dokument vor, in dem die
Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten
festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die Übereinstimmung der
Behälter mit den Normen
nach Artikel 5 Absatz 1 oder mit einem zugelassenen Baumuster zu gewährleisten. 2. Das in Absatz 1 genannte Dokument enthält
insbesondere a) eine Beschreibung der zur Herstellung der
Behälter geeigneten Produktions- und Prüfungsmittel; b) Kontrollunterlagen mit einer Beschreibung der
geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden Prüfungen und Versuche,
einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer Durchführung; c) die Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche
in Übereinstimmung mit den unter Buchstabe b genannten Kontrollunterlagen sowie
eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaats eine
Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5fachen des Berechnungsdrucks an
jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Diese Prüfungen und Versuche sind unter der
Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit der Produktion
beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig sind; über die
Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen; d) Anschrift des Herstellungs- und des Lagerortes
sowie Datum des Herstellungsbeginns. 3. Wenn das Produkt
PS × V mehr als 200 bar · l beträgt,
gestattet der Hersteller den mit der EG-Überwachung beauftragten Stellen zu
Kontrollzwecken den Zugang zu den genannten Herstellungs- und Lagerorten und
die Entnahme von Behältern und erteilt ihnen alle erforderlichen
Auskünfte, insbesondere a) die technischen Bauunterlagen, b) die Kontrollunterlagen, c) gegebenenfalls die EG-Baumusterbescheinigung
oder die Angemessenheitsbescheinigung, d) einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen
und Versuche. Artikel 14 Die zugelassene Prüfstelle, die die
EG-Baumusterbescheinigung oder die Angemessenheitsbescheinigung ausgestellt
hat, prüft vor Beginn der Produktion die Unterlagen im Sinne des Artikels 13
Absatz 1 sowie die technischen Bauunterlagen nach Anhang II Nummer 3 und
bescheinigt deren Angemessenheit, wenn die Behälter nicht in Übereinstimmung mit
einem zugelassenen Baumuster hergestellt werden. ê 2009/105/EG Wenn das Produkt
PS × V mehr als 200 bar · l beträgt, muss die Stelle außerdem im Laufe der
Herstellung ê 2009/105/EG
(angepasst) a) sich vergewissern, dass der Hersteller die in
Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne des Artikels 13 Absatz 2
Buchstabe c überprüft; b) an den Herstellungs- oder Lagerorten
unangemeldet einen Behälter zu Kontrollzwecken entnehmen. Die zugelassene Prüfstelle überlässt dem
Mitgliedstaat, der sie zugelassen hat, sowie auf Antrag den übrigen
zugelassenen Prüfstellen, den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission ein
Exemplar des Kontrollberichts. ò neu KAPITEL
4 NOTIFIZIERUNG VON
KONFORMITÄTSBEWERTUNGSSTELLEN Artikel 17
[Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierung Die Mitgliedstaaten
notifizieren der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten die Stellen, die
befugt sind, als unabhängige Dritte Konformitätsbewertungsaufgaben gemäß dieser
Richtlinie wahrzunehmen. Artikel 18
[Artikel R14 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierende Behörden 1. Die
Mitgliedstaaten benennen eine notifizierende Behörde, die für die Einrichtung
und Durchführung der erforderlichen Verfahren für die Bewertung und
Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen und für die Überwachung der
notifizierten Stellen, einschließlich der Einhaltung von Artikel 23,
zuständig ist. 2. Die
Mitgliedstaaten können entscheiden, dass die Bewertung und Überwachung nach
Absatz 1 von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne von und im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfolgen. 3. Falls die
notifizierende Behörde die in Absatz 1 genannte Bewertung, Notifizierung
oder Überwachung an eine nicht hoheitliche Stelle delegiert oder ihr auf andere
Weise überträgt, so muss diese Stelle eine juristische Person sein und den
Anforderungen des Artikels 19 Absätze 1 bis 6 genügen. Außerdem muss
diese Stelle Vorsorge zur Deckung von aus ihrer Tätigkeit entstehenden
Haftungsansprüchen treffen. 4. Die
notifizierende Behörde trägt die volle Verantwortung für die von der in
Absatz 3 genannten Stelle durchgeführten Tätigkeiten. Artikel 19
[Artikel R15 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen an notifizierende Behörden 1. Eine
notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass es zu keinerlei
Interessenkonflikt mit den Konformitätsbewertungsstellen kommt. 2. Eine
notifizierende Behörde gewährleistet durch ihre Organisation und Arbeitsweise,
dass bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Objektivität und Unparteilichkeit gewahrt
sind. 3. Eine
notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die
Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von kompetenten Personen
getroffen wird, die nicht mit den Personen identisch sind, welche die Bewertung
durchgeführt haben. 4. Eine
notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten, die
Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer
gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. 5. Eine
notifizierende Behörde stellt die Vertraulichkeit der von ihr erlangten
Informationen sicher. 6. Einer
notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur
Verfügung, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Artikel 20
[Artikel R16 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Informationspflichten der notifizierenden Behörden Jeder Mitgliedstaat
unterrichtet die Kommission über seine Verfahren zur Bewertung und Notifizierung
von Konformitätsbewertungsstellen und zur Überwachung notifizierter Stellen
sowie über diesbezügliche Änderungen. Die Kommission macht
diese Informationen der Öffentlichkeit zugänglich. Artikel 21
[Artikel R17 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anforderungen an notifizierte Stellen 1. Eine
Konformitätsbewertungsstelle erfüllt für die Zwecke der Notifizierung die
Anforderungen der Absätze 2 bis 11. 2. Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist nach nationalem Recht gegründet und ist mit
Rechtspersönlichkeit ausgestattet. 3. Bei einer
Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten
handeln, der mit der Einrichtung oder dem Behälter, die bzw. den er bewertet,
in keinerlei Verbindung steht. Eine Stelle, die
einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Behälter
bewertet, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder
Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden,
kann als solche Stelle gelten, unter der Bedingung, dass ihre Unabhängigkeit
sowie die Abwesenheit jedweder Interessenkonflikte nachgewiesen sind. 4. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
nicht Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer,
Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Behälter noch
Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt nicht die Verwendung
von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Behältern, die für die
Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle nötig sind, oder die Verwendung
solcher Behälter zum persönlichen Gebrauch aus. Eine
Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die
Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben zuständigen Mitarbeiter dürfen
weder direkt an Entwurf, Herstellung bzw. Bau, Vermarktung, Installation,
Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch die an diesen
Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen sich nicht mit
Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre
Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungsmaßnahmen, für die sie
notifiziert sind, beeinträchtigen könnten. Dies gilt besonders für Beratungsdienstleistungen. Die
Konformitätsbewertungsstellen gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer
Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität oder
Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. 5. Die Konformitätsbewertungsstellen
und ihre Mitarbeiter führen die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der
größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in
dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere
finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die
Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertungsarbeit auswirken könnte und speziell von
Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser
Tätigkeiten haben. 6. Eine
Konformitätsbewertungsstelle ist in der Lage, alle
Konformitätsbewertungsaufgaben zu bewältigen, die ihr nach Maßgabe von
Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 zufallen und für die sie notifiziert
wurde, gleichgültig, ob diese Aufgaben von der Stelle selbst, in ihrem Auftrag
oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. Eine
Konformitätsbewertungsstelle verfügt jederzeit, für jedes
Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Art und Kategorie von Behältern,
für die sie notifiziert wurde, über: a) die erforderlichen
Mitarbeiter mit Fachkenntnis und ausreichender einschlägiger Erfahrung, um die
bei der Konformitätsbewertung anfallenden Aufgaben zu erfüllen; b) Beschreibungen
von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die
Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen. Sie
verfügt über eine angemessene Politik und geeignete Verfahren, bei denen
zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Stelle wahrnimmt, und anderen
Tätigkeiten unterschieden wird; c) Verfahren
zur Durchführung von Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe
eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur, dem Grad
an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich
bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder Serienproduktion
handelt. Ihr stehen die
erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und
administrativen Aufgaben zur Verfügung, die mit der Konformitätsbewertung
verbunden sind, und sie hat Zugang zu allen benötigten Ausrüstungen oder
Einrichtungen. 7. Die
Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten
zuständig sind, besitzen: a) eine
solide Fach- und Berufsausbildung, die alle Tätigkeiten für die Konformitätsbewertung
in dem Bereich umfasst, für den die Konformitätsbewertungsstelle notifiziert
wurde, b) eine
ausreichende Kenntnis der Anforderungen, die mit den durchzuführenden
Bewertungen verbunden sind, und die entsprechende Befugnis, solche Bewertungen
durchzuführen, c) angemessene
Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Sicherheitsanforderungen nach
Anhang I, der geltenden harmonisierten Normen und der betreffenden
Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sowie der
nationalen Rechtsvorschriften, d) die
Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als
Nachweis für durchgeführte Bewertungen. 8. Die
Unparteilichkeit der Konformitätsbewertungsstellen, ihrer obersten
Leitungsebenen und ihres Bewertungspersonals wird garantiert. Die Entlohnung der
obersten Leitungsebene und des bewertenden Personals der
Konformitätsbewertungsstelle darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten
Bewertungen oder deren Ergebnissen richten. 9. Die
Konformitätsbewertungsstellen schließen eine Haftpflichtversicherung ab, sofern
die Haftpflicht nicht aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften vom Staat
übernommen wird oder der Mitgliedstaat selbst unmittelbar für die
Konformitätsbewertung verantwortlich ist. 10. Informationen,
welche die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle bei der Durchführung
ihrer Aufgaben gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 dieser Richtlinie
oder einer der einschlägigen nationalen Durchführungsvorschriften erhalten,
fallen unter die berufliche Schweigepflicht außer gegenüber den zuständigen
Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie ihre Tätigkeiten ausüben.
Eigentumsrechte werden geschützt. 11. Die
Konformitätsbewertungsstellen wirken an den einschlägigen Normungsaktivitäten
und den Aktivitäten der Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mit, die im
Rahmen der jeweiligen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union geschaffen
wurde, bzw. sorgen dafür, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird,
und wenden die von dieser Gruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und
Dokumente als allgemeine Leitlinie an. Artikel 22
[Artikel R18 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Konformitätsvermutung Weist eine
Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen
harmonisierten Normen oder von Teilen davon erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt
der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird vermutet, dass sie
die Anforderungen nach Artikel 21 erfüllt, insoweit als die anwendbaren
harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. Artikel 23
[Artikel R20 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von
Unteraufträgen 1. Vergibt
die notifizierte Stelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene
Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese einem Zweigunternehmen,
stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die
Anforderungen von Artikel 21 erfüllt, und unterrichtet die notifizierende
Behörde entsprechend. 2. Die
notifizierten Stellen tragen die volle Verantwortung für die Arbeiten, die von
Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden, unabhängig davon,
wo diese niedergelassen sind. 3. Arbeiten
dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem
Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Kunde dem zustimmt. 4. Die
notifizierten Stellen halten die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung
der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und die
von ihm gemäß Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 ausgeführten Arbeiten für
die notifizierende Behörde bereit. Artikel 24
[Artikel R22 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anträge auf Notifizierung 1. Eine
Konformitätsbewertungsstelle beantragt ihre Notifizierung bei der
notifizierenden Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig ist. 2. Diesem Antrag
legt sie eine Beschreibung der Konformitätsbewertungstätigkeiten, des/der
Konformitätsbewertungsmoduls/-e und des/der Behälter/-s, für den/die diese
Stelle Kompetenz beansprucht, sowie wenn vorhanden, eine Akkreditierungsurkunde
bei, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle ausgestellt wurde und in
der diese bescheinigt, dass die Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen
von Artikel 21 erfüllt. 3. Kann die
Konformitätsbewertungsstelle keine Akkreditierungsurkunde vorweisen, legt sie
der notifizierenden Behörde als Nachweis alle Unterlagen vor, die erforderlich
sind, um zu überprüfen, festzustellen und regelmäßig zu überwachen, ob sie die
Anforderungen von Artikel 21 erfüllt. Artikel 25
[Artikel R23 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Notifizierungsverfahren 1. Die
notifizierenden Behörden dürfen nur Konformitätsbewertungsstellen notifizieren,
die die Anforderungen von Artikel 21 erfüllen. 2. Sie
unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten mit Hilfe des
elektronischen Notifizierungsinstruments, das von der Kommission entwickelt und
verwaltet wird. 3. Eine
Notifizierung enthält vollständige Angaben zu den
Konformitätsbewertungstätigkeiten, dem/den betreffenden
Konformitätsbewertungsmodul/-en und Behälter/-n sowie die betreffende
Bestätigung der Kompetenz. 4. Beruht
eine Notifizierung nicht auf einer Akkreditierungsurkunde gemäß Artikel 24
Absatz 2, legt die notifizierende Behörde der Kommission und den übrigen
Mitgliedstaaten die Unterlagen, die die Kompetenz der
Konformitätsbewertungsstelle nachweisen, sowie die Vereinbarungen vor, die
getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Stelle regelmäßig überwacht wird
und stets den Anforderungen nach Artikel 21 genügt. 5. Die
betreffende Stelle darf die Aufgaben einer notifizierten Stelle nur dann
wahrnehmen, wenn weder die Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten
innerhalb von zwei Wochen nach einer Notifizierung, wenn eine
Akkreditierungsurkunde vorliegt, oder innerhalb von zwei Monaten nach einer
Notifizierung, wenn keine Akkreditierung vorliegt, Einwände erhoben haben. Nur eine solche
Stelle gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als notifizierte Stelle. 6. Die
Mitgliedstaaten melden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten jede
später eintretende Änderung der Notifizierung. Artikel 26
[Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen 1. Die
Kommission weist einer notifizierten Stelle eine Kennnummer zu. Selbst wenn eine
Stelle für mehrere Rechtsvorschriften der Union notifiziert ist, erhält sie nur
eine einzige Kennnummer. 2. Die
Kommission veröffentlicht das Verzeichnis der nach dieser Richtlinie
notifizierten Stellen samt den ihnen zugewiesenen Kennnummern und den
Tätigkeiten, für die sie notifiziert wurden. Sie trägt für die
Aktualisierung dieser Liste Sorge. Artikel 27
[Artikel R25 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Änderungen der Notifizierungen 1. Falls
eine notifizierende Behörde feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass
eine notifizierte Stelle die in Artikel 21 genannten Anforderungen nicht
mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, schränkt sie
die Notifizierung gegebenenfalls ein, setzt sie aus oder widerruft sie, wobei
sie das Ausmaß berücksichtigt, in dem diesen Anforderungen nicht genügt wurde
oder diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen wurde. Sie unterrichtet hierüber
unverzüglich die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten. 2. Bei
Widerruf, Einschränkung oder Aussetzung der Notifizierung oder wenn die
notifizierte Stelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift der notifizierende
Mitgliedstaat die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten
dieser Stelle von einer anderen notifizierten Stelle weiter bearbeitet bzw. für
die zuständigen notifizierenden Behörden und Marktüberwachungsbehörden auf
deren Verlangen bereitgehalten werden. Artikel 28
[Artikel R26 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen 1. Die
Kommission untersucht alle Fälle, in denen sie die Kompetenz einer
notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden
Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr
Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden. 2. Der
notifizierende Mitgliedstaat erteilt der Kommission auf Verlangen sämtliche
Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der
Kompetenz der betreffenden Stelle. 3. Die
Kommission stellt sicher, dass alle im Verlauf ihrer Untersuchungen erlangten
sensiblen Informationen vertraulich behandelt werden. 4. Stellt
die Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Vorraussetzungen für
ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, setzt sie den notifizierenden
Mitgliedstaat davon in Kenntnis und fordert ihn auf, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen
zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig
ist. Artikel 29
[Artikel R27 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit 1. Die notifizierten Stellen führen die
Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß
Artikel 13 Absätze 1, 2 und 3 durch. 2. Konformitätsbewertungen
werden unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt, wobei unnötige
Belastungen der Wirtschaftsakteure vermieden werden. Die
Konformitätsbewertungsstellen üben ihre Tätigkeiten unter gebührender
Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig
ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen
Gerätetechnologie und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des
Fertigungsprozesses aus. Hierbei gehen sie
allerdings so streng vor und halten ein solches Schutzniveau ein, wie es für
die Konformität des Behälters mit den Bestimmungen dieser Richtlinie erforderlich
ist. 3. Stellt
eine notifizierte Stelle fest, dass ein Hersteller die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt hat, die in Anhang I oder in den
entsprechenden harmonisierten Normen oder technischen Spezifikationen
festgelegt sind, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen
zu ergreifen, und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. 4. Hat eine
notifizierte Stelle bereits eine Bescheinigung ausgestellt und stellt im Rahmen
der Überwachung der Konformität fest, dass ein Behälter die Anforderungen nicht
mehr erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu
ergreifen, und setzt die Bescheinigung falls nötig aus oder zieht sie zurück. 5. Werden
keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeigen sie nicht die nötige Wirkung,
beschränkt die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen, setzt
sie aus bzw. zieht sie zurück. Artikel 30 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen Die Mitgliedstaaten
stellen sicher, dass ein Einspruchsverfahren gegen die Entscheidungen
notifizierter Stellen vorgesehen ist. Artikel 31
[Artikel R28 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Meldepflichten der notifizierten Stellen 1. Die
notifizierten Stellen melden der notifizierenden Behörde: a) jede
Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Bescheinigung, b) alle
Umstände, die Folgen für den Geltungsbereich und die Bedingungen der
Notifizierung haben, c) jedes
Auskunftsersuchen über Konformitätsbewertungstätigkeiten, das sie von den
Marktüberwachungsbehörden erhalten haben, d) auf
Verlangen, welchen Konformitätsbewertungstätigkeiten sie im Geltungsbereich
ihrer Notifizierung nachgegangen sind und welche anderen Tätigkeiten,
einschließlich grenzüberschreitender Tätigkeiten und Vergabe von Unteraufträgen,
sie ausgeführt haben. 2. Die
notifizierten Stellen übermitteln den übrigen Stellen, die nach dieser
Richtlinie notifiziert sind, ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten
nachgehen und dieselben Produkte abdecken, einschlägige Informationen über die
negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von
Konformitätsbewertungen. Artikel 32
[Artikel R13 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Erfahrungsaustausch Die Kommission
organisiert den Erfahrungsaustausch zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten,
die für die Notifizierungspolitik zuständig sind. Artikel 33
[Artikel R30 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Koordinierung der notifizierten Stellen Die Kommission sorgt
dafür, dass eine zweckmäßige Koordinierung und Kooperation zwischen den im
Rahmen dieser Richtlinie notifizierten Stellen in Form einer/mehrerer
sektoralen/-r Gruppe/-n notifizierter Stellen eingerichtet und ordnungsgemäß
weitergeführt wird. Die Mitgliedstaaten
gewährleisten, dass sich die von ihnen notifizierten Stellen an der Arbeit
dieser Gruppe/-n direkt oder über benannte Bevollmächtigte beteiligen. KAPITEL 5 ÜBERWACHUNG DES
UNIONSMARKTES, KONTROLLE DER AUF DEN UNIONSMARKT EINGEFÜHRTEN BEHÄLTER UND
SCHUTZKLAUSELVERFAHREN Artikel 34 Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt
eingeführten Behälter Für Behälter gelten
Artikel 15 Absatz 3 und Artikel 16 bis 29 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008. Artikel 35
[Artikel R31 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Verfahren zur Behandlung von Behältern, mit denen eine Gefahr
verbunden, ist auf nationaler Ebene 1. Sind die
Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 tätig geworden oder haben sie
hinreichenden Grund zu der Annahme, dass ein in der vorliegenden Richtlinie
geregelter Behälter die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im
öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte gefährdet, die unter diese
Richtlinie fallen, beurteilen sie, ob der betreffende Behälter alle in dieser
Richtlinie festgelegten Anforderungen erfüllt. Die betreffenden
Wirtschaftsakteure arbeiten im erforderlichen Umfang mit den
Marktüberwachungsbehörden zusammen. Gelangen die
Marktüberwachungsbehörden im Verlauf dieser Beurteilung zu dem Ergebnis, dass
der Behälter die Anforderungen dieser Richtlinie nicht erfüllt, fordern sie
unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von
der Behörde vorgeschriebenen, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle
geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Behälters
mit diesen Anforderungen herzustellen oder ihn gegebenenfalls zurückzunehmen
oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die entsprechende notifizierte Stelle. Artikel 21 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gilt für die in Unterabsatz 2 genannten
Maßnahmen. 2. Sind die
Marktüberwachungsbehörden der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht
auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt, unterrichten sie die
Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Beurteilung
und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben. 3. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass alle geeigneten Korrekturmaßnahmen, die
er ergreift, sich auf sämtliche betroffenen Behälter erstrecken, die er in der
Union auf dem Markt bereitgestellt hat. 4. Ergreift
der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1
Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen,
treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um
die Bereitstellung des Behälters auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder
einzuschränken, den Behälter zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die
Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen
Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen. 5. Aus den
in Absatz 4 genannten Informationen gehen alle verfügbaren Angaben hervor,
insbesondere die Daten für die Identifizierung des nichtkonformen Behälters,
die Herkunft des Behälters, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der
Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die
Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden
geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen
zurückzuführen ist: a) der
Behälter erfüllt die in dieser Richtlinie festgelegten Anforderungen
hinsichtlich der Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder anderer im
öffentlichen Interesse schützenswerter Aspekte nicht; b) die
harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung laut Artikel 12 eine
Konformitätsvermutung gilt, sind mangelhaft. 6. Die
anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren eingeleitet hat,
unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über
alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über
die Nichtkonformität des Behälters sowie, falls sie der gemeldeten nationalen
Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände. 7. Erhebt
weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach
Erhalt der in Absatz 4 genannten Informationen einen Einwand gegen eine
vorläufige Maßnahme eines Mitgliedstaats, gilt diese Maßnahme als
gerechtfertigt. 8. Die
Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete restriktive
Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Behälters getroffen werden. Artikel 36
[Artikel R32 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Schutzklauselverfahren der Union 1. Wurden
nach Abschluss des Verfahrens gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4
Einwände gegen eine Maßnahme eines Mitgliedstaats erhoben oder ist die
Kommission der Auffassung, dass diese nationale Maßnahme nicht mit dem
Unionsrecht vereinbar ist, konsultiert die Kommission unverzüglich die
Mitgliedstaaten und den/die betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine
Beurteilung der nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser
Beurteilung beschließt die Kommission, ob die nationale Maßnahme gerechtfertigt
ist oder nicht. Die Kommission
richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen und
dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit. 2. Hält sie
die nationale Maßnahme für gerechtfertigt, ergreifen alle Mitgliedstaaten die
erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass der nichtkonforme Behälter
vom Markt genommen wird, und unterrichten die Kommission darüber. Hält sie die
nationale Maßnahme nicht für gerechtfertigt, muss der betreffende Mitgliedstaat
sie zurücknehmen. 3. Gilt die
nationale Maßnahme als gerechtfertigt und wird die Nichtkonformität des
Behälters mit Mängeln der harmonisierten Normen gemäß Artikel 35
Absatz 5 Buchstabe b begründet, leitet die Kommission das Verfahren
nach Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. […/…] [über die europäische
Normung] ein. Artikel 37
[Artikel R33 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Behälter 1. Stellt
ein Mitgliedstaat nach einer Beurteilung gemäß Artikel 35 Absatz 1
fest, dass ein Behälter eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit von
Menschen oder für andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Aspekte
darstellt, obwohl er mit dieser Richtlinie übereinstimmt, fordert er den
betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, alle geeigneten Maßnahmen zu
ergreifen, um dafür zu sorgen, dass der betreffende Behälter bei seinem
Inverkehrbringen diese Gefahr nicht mehr aufweist oder dass er innerhalb einer
der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist, die er vorschreiben kann,
zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2. Der
Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass die Korrekturmaßnahmen, die ergriffen werden,
sich auf sämtliche betroffenen Behälter erstrecken, die er in der Union auf dem
Markt bereitgestellt hat. 3. Der
Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten
unverzüglich davon. Aus diesen Informationen gehen alle verfügbaren Angaben
hervor, insbesondere die Daten für die Identifizierung des betreffenden
Behälters, seine Herkunft, seine Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art
und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. 4. Die
Kommission konsultiert unverzüglich die Mitgliedstaaten und den/die
betreffenden Wirtschaftsakteur/-e und nimmt eine Beurteilung der ergriffenen
nationalen Maßnahme vor. Anhand der Ergebnisse dieser Evaluierung beschließt
die Kommission, ob die Maßnahmen gerechtfertigt sind oder nicht, und schlägt,
falls erforderlich, geeignete Maßnahmen vor. 5. Die
Kommission richtet ihren Beschluss an alle Mitgliedstaaten und teilt ihn diesen
und dem/den betreffenden Wirtschaftsakteur/-en unverzüglich mit. Artikel 38
[Artikel R34 des Beschlusses Nr. 768/2008/EG] Formale Nichtkonformität 1. Unbeschadet
des Artikels 35 fordert ein Mitgliedstaat den betreffenden
Wirtschaftsakteur dazu auf, die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren,
falls er einen der folgenden Fälle feststellt: a) die
CE-Kennzeichnung und/oder die Aufschriften nach Anhang III Nummer 1
wurde/-n unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG)
Nr. 765/2008 oder von Artikel 16 dieser Richtlinie angebracht; b) Die
CE-Kennzeichnung und/oder die Aufschriften nach Anhang III Nummer 1
wurde/-n nicht angebracht; c) die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt; d) die
EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt; e) die
technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig. 2. Besteht
die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, trifft der betroffene
Mitgliedstaat alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Behälters
auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder um dafür zu sorgen, dass
er zurückgerufen oder zurückgenommen wird. ê 2009/105/EG KAPITEL III CE-KENNZEICHNUNG
UND ANGABEN Artikel 15 Unbeschadet des
Artikels 7 a) ist bei der
Feststellung durch einen Mitgliedstaat, dass die CE-Kennzeichnung
unberechtigterweise angebracht wurde, der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft
ansässiger Bevollmächtigter verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit
den Bestimmungen für die CE-Kennzeichnung zu bringen und den weiteren Verstoß
unter den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen zu verhindern; b) muss — falls die
Nichtübereinstimmung weiter besteht — der Mitgliedstaat alle geeigneten
Maßnahmen ergreifen, um das Inverkehrbringen des betreffenden Produkts
einzuschränken oder zu untersagen bzw. um zu gewährleisten, dass es nach dem
Verfahren des Artikels 7 vom Markt
zurückgezogen wird. Artikel 16 1. Die
CE-Kennzeichnung sowie die in Anhang II Nummer 1 bezeichneten Angaben sind
sichtbar, lesbar und unauslöschbar auf dem Behälter oder einem
Kennzeichnungsschild anzubringen, das nicht vom Behälter abgenommen werden
kann. Die
CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit dem in Anhang II
Nummer 1.1 als Muster angegebenen Schriftbild. Hinter der CE-Kennzeichnung
steht die in Artikel 9 Absatz 1 genannte Kennnummer der mit der
EG-Prüfung oder der EG-Überwachung beauftragten zugelassenen Prüfstelle. 2. Es ist
verboten, auf den Behältern Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte
hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung
irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf dem Behälter
oder gegebenenfalls dem Kennzeichnungsschild angebracht werden, wenn sie
Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt. ê 2009/105/EG
(angepasst) KAPITEL IV6 Ö ÜBERGANGS- UND ÕSCHLUSSBESTIMMUNGEN ê 2009/105/EG Artikel 17 Jede in Anwendung
dieser Richtlinie getroffene Entscheidung, die eine Einschränkung des
Inverkehrbringens oder der Inbetriebnahme eines Behälters zur Folge hat, ist
genau zu begründen. Sie wird den Betroffenen unverzüglich unter Angabe der
Rechtsmittel, die nach den in dem betroffenen Mitgliedstaat geltenden
Rechtsvorschriften eingelegt werden können, und der Rechtsmittelfristen mitgeteilt. ò neu Artikel 39 Sanktionen Die Mitgliedstaaten
legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen
Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die
zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen
Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten
teilen der Kommission diese Vorschriften bis zu dem in [Artikel 41
Absatz 1 Unterabsatz 2] genannten Datum sowie etwaige spätere
Änderungen dieser Vorschriften unverzüglich mit. Artikel 40 Übergangsbestimmungen Die Mitgliedstaaten
dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von
Behältern, die der Richtlinie 2009/105/EG unterliegen, deren Anforderungen
erfüllen und vor dem [in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2
genannten Datum] in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern. Konformitätsbescheinigungen
gemäß der Richtlinie 2009/105/EG bleiben nach der vorliegenden Richtlinie bis
zu dem [in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Datum] gültig,
sofern sie nicht vor diesem Zeitpunkt ungültig werden. ê Artikel 1841 Umsetzung 1. Die Mitgliedstaaten erlassen und
veröffentlichen spätestens am [Datum einfügen – zwei Jahre nach Erlass] die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 2, 6, 7, 8,
9, 10, 11,12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20 21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28,
29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 sowie Anhang II
nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser
Vorschriften mit und fügen eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen der Richtlinie
und diesen innerstaatlichen Vorschriften bei. Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem
[Tag nach dem in Unterabsatz 1 genannten Datum] an. Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften
erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei
der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. In diese
Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Verweise in den geltenden
Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch diese Richtlinie aufgehobene
Richtlinie als Verweise auf diese Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln
die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung. ê 2009/105/EG 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der
wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese
Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. ê 2009/105/EG
(angepasst) Artikel 1942 Ö Aufhebung Õ Die Richtlinie 87/404/EWG
2009/105/EG, in der Fassung der in Anhang IV Teil A
aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung
der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang IV Teil B der Richtlinie 2009/105/EG genannten
Fristen für die Umsetzung der genannten Richtlinien in innerstaatliches Recht
und für die Anwendung dieser Richtlinien Ö mit Wirkung vom
[Tag, der auf den in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten
Zeitpunkt folgt] Õ aufgehoben. ê 2009/105/EG Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang IV
zu lesen. ê 2009/105/EG
(angepasst) Artikel 2043 Ö Inkrafttreten Õ ê 2009/105/EG Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. ê Artikel 1, 3, 4 und 5 sowie Anhang I
und III sind ab dem [in Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 2
genannten Datum] anwendbar. ê 2009/105/EG
(angepasst) Artikel 244 Ö Adressaten Õ ê 2009/105/EG Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu […], den Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der
Präsident Der Präsident ê 2009/105/EG ANHANG I WESENTLICHE SICHERHEITSANFORDERUNGEN ê 2009/105/EG
(angepasst) (gemäß
Artikel 3 Absatz 1) 1. WERKSTOFFE Die Werkstoffe müssen nach der vorgesehenen
Verwendung der Druckbehälter und nach den Nummern 1.1 bis 1.4 ausgewählt
werden. ê 2009/105/EG 1.1. Drucktragende Teile ê 2009/105/EG
(angepasst) Die zur Herstellung der drucktragenden Teile
der Behälter verwendeten Werkstoffe nach Artikel 1 müssen: ê 2009/105/EG (a) schweißgeeignet sein; b) verformungsfähig und zäh
sein, damit ein Bruch bei Mindestbetriebstemperatur nicht zu Splitter- oder
Sprödbruch führt; c) alterungsunempfindlich
sein. ê 2009/105/EG Bei Stahlbehältern müssen die Werkstoffe
zusätzlich den Bestimmungen nach Nummer 1.1.1 und bei Behältern aus
Aluminium oder Aluminiumlegierungen zusätzlich den Bestimmungen nach
Nummer 1.1.2 entsprechen. Die Werkstoffe müssen von einem durch den
Hersteller ausgestellten Werkszeugnis, wie es in Anhang II Nummer 1.3 beschrieben ist,
begleitet sein. ê 2009/105/EG 1.1.1. Stahlbehälter Die unlegierten Qualitätsstähle müssen
nachstehenden Bestimmungen entsprechen: ê 2009/105/EG (a) Sie dürfen nicht unberuhigt sein und
müssen im normalgeglühten Zustand oder in einem vergleichbaren Zustand
geliefert werden. b) Die Gehalte nach der Stückanalyse
müssen bei Kohlenstoff unter 0,25 % und bei Schwefel und Phosphor jeweils
unter 0,05 % liegen. c) Sie müssen am Halbzeug nachstehende
mechanische Eigenschaften aufweisen: i) Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm, max muss unter
580 N/mm2 liegen; ii) Die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen: ê 2009/105/EG Wenn die Probe parallel zur Walzrichtung entnommen
wird, bei einer Dicke von ≥ 3 mm, || A || ≥ 22 %, bei einer Dicke von < 3 mm, || A80 mm || ≥ 17 %, wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen
wird, bei einer Dicke von ≥ 3 mm, || A || ≥ 20 %, bei einer Dicke von < 3 mm, || A80 mm || ≥ 15 %, ê 2009/105/EG
(angepasst) iii) Der an drei Proben ermittelte Durchschnittswert der Kerbschlagarbeit KCV
muss bei Mindestbetriebstemperatur an Längsproben mindestens 35 J/cm2
betragen; nur einer der drei Werte darf unter 35 J/cm2 liegen,
in keinem Fall jedoch unter 25 J/cm2. Bei Stählen, die zur Herstellung von Behältern
dienen, deren minimale Betriebstemperatur unter -10 °C liegt und deren
Wanddicke mehr als 5 mm beträgt, ist die Überprüfung dieser Qualität
erforderlich. 1.1.2. Aluminiumbehälter Das unlegierte Aluminium muss einen
Aluminiumgehalt von mindestens 99,5 % haben, und die Legierungen gemäß Artikel 1 Absatz 31 Buchstabe ab müssen bei maximaler
Betriebstemperatur hinreichende Festigkeit gegen interkristalline Korrosion
aufweisen. Außerdem müssen diese Werkstoffe folgenden
Bedingungen genügen: a) sie müssen in geglühtem Zustand
geliefert werden; und b) sie müssen am Halbzeug
nachstehende mechanische Eigenschaften aufweisen: –
Der Höchstwert der Zugfestigkeit Rm,max
darf höchstens bei 350 N/mm2 liegen; –
die Bruchdehnung muss folgende Werte aufweisen: ê 2009/105/EG –
wenn die Probe parallel zur Walzrichtung genommen
wird, A ≥ 16 %, –
wenn die Probe senkrecht zur Walzrichtung genommen
wird, A ≥ 14 %. 1.2. Schweißzusätze ê 2009/105/EG
(angepasst) Die Schweißwerkstoffe, die zur Herstellung der
Schweißverbindungen auf oder an den Druckbehältern Behältern verwendet werden, müssen für
die zu verschweißenden Werkstoffe geeignet sein und eine entsprechende
Materialverträglichkeit aufweisen. 1.3. Festigkeitsrelevante Zubehörteile
des Behälters Diese Zubehörteile (Schraubenbolzen, Muttern
usw.) müssen entweder aus einem unter Nummer 1.1 spezifizierten Werkstoff
oder aus anderen geeigneten Stahl- oder Aluminiumsorten bzw.
Aluminiumlegierungen bestehen, die sich mit den Werkstoffen vertragen, die für
die Herstellung der drucktragenden Teile verwendet werden. Die letztgenannten Werkstoffe müssen bei
minimaler Betriebstemperatur eine angemessene Bruchdehnung und Zähigkeit
Ö Kerbschlagarbeit Õ haben. 1.4. Nicht drucktragende Teile Sämtliche nicht drucktragenden Teile
geschweißter Druckbehälter müssen aus Werkstoffen hergestellt sein, die mit
denen kompatibel sind, aus denen die Elemente gefertigt sind, an die sie
angeschweißt werden. 2. AUSLEGUNG DER BEHÄLTER a) Der Hersteller muss bei der Auslegung der Behälter je nach
Verwendungszweck der Behälter folgende Werte festlegen: ê 2009/105/EG a) i) die minimale Betriebstemperatur Tmin; b) ii) die maximale Betriebstemperatur Tmax; c) iii) den maximalen
Betriebsdruck PS. ê 2009/105/EG
(angepasst) Liegt die gewählte minimale Betriebstemperatur
über -10 °C, so müssen die geforderten Materialeigenschaften jedoch
schon bei -10 °C gegeben sein. b) Der Hersteller muss ferner Folgendes berücksichtigen: i) Die Innenwand der Behälter muss kontrolliert werden können; ii) die Behälter müssen entleert werden können; iii) die mechanischen Eigenschaften müssen dem Behälter während seiner
gesamten bestimmungsgemäßen Verwendungszeit ständig erhalten bleiben; iv) die Behälter müssen unter Beachtung der vorgeschriebenen
Verwendung angemessen gegen Korrosion geschützt sein; er Ö c) Der
Hersteller Õ muss auch darauf
achten, dass unter den vorgesehenen Verwendungsbedingungen i) die Behälter nicht Spannungen ausgesetzt werden dürfen, die der
Benutzungssicherheit schaden könnten; ii) der Innendruck den maximalen Betriebsdruck PS nicht
betriebsmäßig übersteigen darf. Jedoch darf dieser Druck vorübergehend bis zu
10 % überschritten werden. d) Bei Rund- und Längsschweißnähten sind nur voll durchgeschweißte Nähte
oder Schweißungen gleichwertiger Wirksamkeit zulässig. Nach außen gewölbte
Böden müssen — außer wenn sie halbkugelförmig sind — einen zylindrischen Bord
haben. 2.1. Wanddicke Beträgt das Produkt PS × V nicht
mehr als 3000 bar∙l, so wählt der Hersteller eines der unter den
Nummern 2.1.1 und 2.1.2 beschriebenen Verfahren zur Bestimmung der
Wanddicke des Behälters; beträgt das Produkt PS × V mehr als 3000 bar∙l
oder übersteigt die maximale Betriebstemperatur 100 °C, so wird diese
Dicke nach dem Verfahren der Nummer 2.1.1 bestimmt. ê 2009/105/EG Die tatsächliche Wanddicke des zylindrischen
Mantels und der Böden muss jedoch bei Behältern aus Stahl mindestens 2 mm
und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen mindestens 3 mm
betragen. 2.1.1. Berechnungsverfahren ê 2009/105/EG
(angepasst) ð neu Die Mindestdicke von drucktragenden Teilen
wird unter Berücksichtigung der Stärke der folgenden Belastungen und folgender
Bedingungen berechnet: a) Der zu berücksichtigende
Berechnungsdruck soll mindestens so hoch wie der gewählte maximale
Betriebsdruck PS sein; b) die allgemein zulässige
Membranspannung darf höchstens gleich dem kleineren der beiden Werte 0,6 ReT
oder 0,3 Rm sein; der Hersteller muss zur Bestimmung der
zulässigen Belastung die vom Werkstoffhersteller garantierten Werte für ReT
und Rm, min verwenden. Hat der zylindrische Teil des Behälters jedoch
eine oder mehrere geschweißte Längsnähte, die mit nicht automatischen
Schweißverfahren hergestellt werden, so ist die nach dem in Absatz 1
genannten Verfahren berechnete Dicke mit dem Beiwert 1,15 zu multiplizieren. 2.1.2. Versuchsverfahren Die Wanddicke ist so festzulegen, dass die Behälter
bei Umgebungstemperatur einem Druck standhalten, der mindestens fünfmal über
dem maximalen Betriebsdruck liegt, wobei die bleibende Umfangsverformung
höchstens 1 % beträgt. 3. HERSTELLUNGSVERFAHREN Die Behälter müssen in Übereinstimmung mit den technischen
Bauunterlagen nach Anhang II Nummer ð 2, ï 3 ð oder 4 ï hergestellt und Produktionskontrollen unterworfen werden. 3.1. Vorbereitung der Bauteile Bei der Vorbereitung der Bauteile (z. B.
Formen, Abschrägen) dürfen keine Oberflächenfehler oder Risse oder Änderungen
der mechanischen Eigenschaften entstehen, die die Sicherheit der Behälter
beeinträchtigen könnten. 3.2. Schweißungen an drucktragenden
Teilen Die Schweißungen und angrenzenden Flächen müssen
ähnliche Eigenschaften wie die geschweißten Werkstoffe haben und dürfen an der
Oberfläche und im Inneren keine Mängel aufweisen, die die Sicherheit der
Behälter beeinträchtigen könnten. Die Schweißungen sind von geprüften Schweißern
oder Fachkräften mit angemessener Befähigung nach zugelassenen Schweißverfahren
durchzuführen. Solche Zulassungs- und Qualifikationsprüfungen werden von einem zugelassenen
Überwachungsdienst Ö notifizierten
Stellen Õ durchgeführt. Der Hersteller muss ferner durch entsprechende
ordnungsgemäß durchgeführte Prüfungen im Verlauf der Herstellung sicherstellen,
dass eine gleichmäßige Qualität der Schweißnähte erreicht wird. Über die
Prüfungen wird ein Bericht erstellt. 4. INBETRIEBNAHME DER BEHÄLTER Den Behältern muss die vom Hersteller
verfasste Betriebsanleitung im Sinne des Anhangs III Nummer 2 beigefügt sein. ANHANG II Ö KONFORMITÄTSBEWERTUNGSVERFAHREN Õ Ö 1. EU-Baumusterprüfung
(Modul B) Õ Ö 1.1. Bei
der EU-Baumusterprüfung handelt es sich um den Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem eine notifizierte Stelle den
technischen Entwurf eines Behälters untersucht und prüft und bescheinigt, dass
er die für den Behälter geltenden Anforderungen der Rechtsvorschrift
erfüllt. Õ ò neu 1.2. Eine
EU-Baumusterprüfung kann auf jede der folgenden Arten durchgeführt werden: –
Prüfung eines für die
geplante Produktion repräsentativen Musters des vollständigen Behälters
(Baumuster), –
Bewertung der
Angemessenheit des technischen Entwurfs des Behälters anhand einer Prüfung der
in Nummer 3 genannten technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise,
ohne Prüfung eines Musters (Entwurfsmuster). ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö 1.3. Der
Antrag auf eine EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem
Bevollmächtigten für ein Muster des Behälters oder ein für eine Baureihe von
Behältern repräsentatives Muster bei einer einzigen notifizierten Stelle
einzureichen. Õ Ö Der Antrag auf
EU-Baumusterprüfung ist vom Hersteller bei einer einzigen notifizierten Stelle
seiner Wahl einzureichen. Õ Ö Der Antrag
enthält Folgendes: Õ Ö a) Name und
Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht
wird, auch dessen Name und Anschrift; Õ ò neu (b) eine
schriftliche Erklärung, dass derselbe Antrag bei keiner anderen notifizierten
Stelle eingereicht worden ist; c) die
technischen Unterlagen. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, die
Übereinstimmung des Behälters mit den geltenden Anforderungen der
Rechtsvorschrift zu bewerten; sie müssen eine geeignete Risikoanalyse und
-bewertung enthalten. In den technischen
Unterlagen sind die geltenden Anforderungen aufzuführen und der Entwurf, die
Herstellung und der Betrieb des Behälters zu erfassen, soweit sie für die
Bewertung von Belang sind. Die technischen Unterlagen enthalten gegebenenfalls
zumindest folgende Elemente: i) eine
allgemeine Beschreibung des Behälters, ii) Entwürfe,
Fertigungszeichnungen und –pläne von Bauteilen usw., iii) Beschreibungen
und Erläuterungen, die zum Verständnis dieser Zeichnungen und Pläne sowie der
Funktionsweise des Produkts erforderlich sind, iv) eine
Aufstellung, welche harmonisierten Normen und/oder anderen einschlägigen
technischen Spezifikationen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurden, vollständig oder in Teilen angewandt worden
sind, und eine Beschreibung, mit welchen Lösungen die wesentlichen
Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie insoweit erfüllt wurden, als diese
harmonisierten Normen nicht angewandt wurden. Im Fall von teilweise angewandten
harmonisierten Normen werden die Teile, die angewandt wurden, in den
technischen Unterlagen angegeben, v) die Ergebnisse
der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw., vi) die
Prüfberichte, vii) für die
betreffende Produktion repräsentative Muster. Die notfizierte Stelle kann
zusätzliche Muster anfordern, wenn dies zur Durchführung des Prüfprogramms
erforderlich ist, viii) die
zusätzlichen Nachweise für eine angemessene Lösung durch den technischen
Entwurf. In diesen zusätzlichen Nachweisen müssen alle Unterlagen vermerkt
sein, nach denen insbesondere dann vorgegangen worden ist, wenn die
einschlägigen harmonisierten Normen nicht in vollem Umfang angewandt worden
sind. Die zusätzlichen Nachweise umfassen erforderlichenfalls die Ergebnisse von
Prüfungen, die von einem geeigneten Labor des Herstellers oder von einem
anderen Prüflabor in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung durchgeführt
wurden. ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö ix) die
Betriebsanleitung, Õ Ö x) eine
Beschreibung, in der im Einzelnen aufgeführt sind: Õ –
Ö die gewählten
Werkstoffe, Õ –
Ö die gewählten
Schweißverfahren, Õ –
Ö die gewählten
Kontrollen, Õ –
Ö die
einschlägigen Informationen betreffend die Auslegung der Behälter. Õ Ö Bei Prüfung
eines Behältermusters umfassen die technischen Unterlagen außerdem
Folgendes: Õ –
Ö die
Bescheinigungen über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation
der Schweißer oder des Bedienungspersonals; Õ –
Ö das
Werkszeugnis über die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und
Komponenten des Behälters verwendeten Werkstoffe; Õ –
Ö einen Bericht
über die durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der
geplanten Kontrollen. Õ ò neu 1.4. Die
notifizierte Stelle hat folgende Aufgaben: Bezogen auf den
Behälter: 1.4.1. Prüfung der
technischen Unterlagen und zusätzlichen Nachweise, um zu bewerten, ob der
technische Entwurf des Behälters angemessen ist; Bezogen auf das/die
Muster: 1.4.2. Prüfung, ob
das/die Muster der Behälter in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen
hergestellt wurde/n und unter den vorgesehenen Betriebsbedingungen sicher
verwendet werden kann, und Feststellung, welche Teile nach den geltenden
Vorschriften der einschlägigen harmonisierten Normen und/oder technischen
Spezifikationen entworfen wurden und welche Teile ohne Anwendung der
einschlägigen Vorschriften dieser Normen entworfen wurden; 1.4.3. Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob die Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen
korrekt angewandt worden sind, sofern der Hersteller sich für ihre Anwendung
entschieden hat; 1.4.4. Durchführung
bzw. Veranlassung der geeigneten Untersuchungen und Prüfungen, um
festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die entsprechenden
wesentlichen Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie erfüllen, falls er die
Lösungen aus den einschlägigen harmonisierten Normen nicht angewandt hat; 1.4.5. Vereinbarung
des Ortes, an dem die Untersuchungen und Prüfungen durchgeführt werden, mit dem
Hersteller. 1.5. Die
notifizierte Stelle erstellt einen Prüfungsbericht über die gemäß
Nummer 1.4 durchgeführten Maßnahmen und die dabei erzielten Ergebnisse.
Unbeschadet ihrer Verpflichtungen gegenüber den notifizierenden Behörden
veröffentlicht die notifizierte Stelle den Inhalt des Berichts oder Teile davon
nur mit Zustimmung des Herstellers. 1.6. Entspricht
das Baumuster den Bestimmungen dieser Richtlinie, so stellt die notifizierte
Stelle dem Hersteller eine EU-Baumusterprüfbescheinigung aus. Diese
Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Herstellers, die
Ergebnisse der Prüfungen, etwaige Bedingungen für ihre Gültigkeit und die erforderlichen
Daten für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters. Der Bescheinigung
können ein oder mehrere Anhänge beigefügt werden. Die Bescheinigung
und ihre Anhänge enthalten alle zweckdienlichen Angaben, anhand derer sich die
Übereinstimmung der hergestellten Behälter mit dem geprüften Baumuster
beurteilen und gegebenenfalls eine Kontrolle nach ihrer Inbetriebnahme
durchführen lässt. Diese Bescheinigung enthält ferner die gegebenenfalls an sie
geknüpften Bedingungen sowie die zur Kennzeichnung des zugelassenen Baumusters
erforderlichen Beschreibungen und Zeichnungen. Entspricht das
Baumuster nicht den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie verweigert die
notifizierte Stelle die Ausstellung einer EU-Baumusterprüfbescheinigung und
unterrichtet den Antragsteller darüber, wobei sie ihre Weigerung ausführlich
begründet. 1.7. Die
notifizierte Stelle hält sich über alle Änderungen des allgemein anerkannten
Stands der Technik auf dem Laufenden; deuten diese darauf hin, dass das
zugelassene Baumuster nicht mehr den geltenden Anforderungen dieser Richtlinie
entspricht, entscheidet sie, ob derartige Änderungen weitere Untersuchungen
nötig machen. Ist dies der Fall, setzt die notifizierte Stelle den Hersteller
davon in Kenntnis. Der Hersteller
unterrichtet die notifizierte Stelle, der die technischen Unterlagen zur
EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem
zugelassenen Behälter, die dessen Übereinstimmung mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen dieser Richtlinie oder den Bedingungen für die
Gültigkeit der Bescheinigung beeinträchtigen könnten. Derartige Änderungen
erfordern eine Zusatzgenehmigung in Form einer Ergänzung der ursprünglichen
EU-Baumusterprüfbescheinigung. 1.8. Jede
notifizierte Stelle unterrichtet ihre notifizierenden Behörden unverzüglich
über die EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder etwaige Ergänzungen dazu, die
sie ausgestellt oder zurückgenommen hat, und übermittelt ihren notifizierenden
Behörden in regelmäßigen Abständen oder auf Verlangen eine Aufstellung aller
Bescheinigungen und/oder Ergänzungen dazu, die sie verweigert, ausgesetzt oder
auf andere Art eingeschränkt hat. Die Kommission, die
Mitgliedstaaten und die anderen notifizierten Stellen erhalten auf Verlangen
eine Abschrift der EU-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder ihrer Ergänzungen.
Die Kommission und die Mitgliedstaaten erhalten auf Verlangen eine Abschrift
der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der durch die notifizierte Stelle
vorgenommenen Prüfungen. Die notifizierte Stelle bewahrt ein Exemplar der
EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und Ergänzungen sowie des
technischen Dossiers einschließlich der vom Hersteller eingereichten Unterlagen
so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung endet. 1.9. Der Hersteller
hält ein Exemplar der EU-Baumusterprüfbescheinigung samt Anhängen und
Ergänzungen zusammen mit den technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit. 1.10. Der
Bevollmächtigte des Herstellers kann den in Nummer 1.3 genannten Antrag
einreichen und die in den Nummern 1.7 und 1.9 genannten Verpflichtungen
erfüllen, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö 2. Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit
überwachten Produktprüfungen (Modul C1) Õ ò neu 2.1. Bei der
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der
Hersteller die in den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4 genannten Verpflichtungen
erfüllt sowie gewährleistet und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die
betreffenden Behälter der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen
Bauart entsprechen und den für sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie
genügen. 2.2. Herstellung Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Behälter mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für
sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. 2.3. Produktprüfungen
2.3.1. An jedem
einzelnen hergestellten Behälter werden vom Hersteller oder in seinem Auftrag
eine oder mehrere Prüfungen eines oder mehrerer bestimmter Aspekte des
Behälters vorgenommen, um die Übereinstimmung mit der in der EU-Baumusterprüfung
beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den entsprechenden Anforderungen
dieser Richtlinie zu überprüfen. Diese Prüfungen werden unter der
Verantwortlichkeit einer vom Hersteller gewählten notifizierten Stelle
durchgeführt. Der Hersteller kann
unter der Verantwortung der notifizierten Stelle während des
Herstellungsverfahrens die Kennummer dieser Stelle anbringen. ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö 2.3.2. Die
notifizierte Stelle nimmt nach Maßgabe der folgenden Absätze die
entsprechenden Prüfungen und Versuche vor, um die Übereinstimmung der Behälter
mit den Anforderungen dieser Richtlinie zu überprüfen: Õ Ö a) Der
Hersteller legt seine Behälter in einheitlichen Losen vor und trifft alle
erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess die Einheitlichkeit jedes
produzierten Loses gewährleistet. Õ Ö b) Diesen
Losen sind die EU-Baumusterprüfbescheinigungen beizufügen. Õ Ö c) Bei der
Prüfung eines Loses prüft die Stelle, ob die Behälter in Übereinstimmung mit
den technischen Bauunterlagen hergestellt und geprüft worden sind, und
unterzieht jeden einzelnen Behälter des Loses einer Wasserdruckprüfung oder
einer gleich wirksamen Luftdruckprüfung mit einem Druck Ph, der dem 1,5fachen
des Berechnungsdrucks entspricht, um ihre Dichte zu überprüfen. Die
Durchführung von Luftdruckprüfungen setzt voraus, dass der Mitgliedstaat, in
dem der Versuch stattfindet, die Sicherheitsverfahren für den Versuch genehmigt
hat. Õ Ö d) Zur
Qualitätsprüfung der Schweißnähte nimmt die notifizierte Stelle ferner
Prüfungen an Proben vor, die nach Wahl des Herstellers einem
Test-Produktionsabschnitt oder einem Behälter entnommen werden. Die Versuche
werden an Längsschweißnähten durchgeführt. Werden für Längs- und Rundnähte
unterschiedliche Schweißverfahren angewandt, so sind diese Versuche auch an den
Rundnähten durchzuführen. Õ Ö e) Bei den
in Anhang I Nummer 2.1.2 genannten Behältern werden diese Prüfungen
an Proben zur Feststellung der Übereinstimmung der Proben mit den wesentlichen
Sicherheitsanforderungen in Anhang I Nummer 2.1.2 durch eine
Wasserdruckprüfung an fünf Behältern ersetzt, die nach dem Zufallsprinzip jedem
Los entnommen werden. Õ Ö f) Wird
ein Los akzeptiert, so bringt die notifizierte Stelle ihre Kennnummer an jedem
Behälter an oder lässt sie anbringen und stellt eine schriftliche
Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus. Alle Behälter
aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, die die Wasser- oder Luftdruckprüfung
nicht bestanden haben, können in Verkehr gebracht werden. Õ Ö g) Wird ein
Los abgelehnt, so trifft die notfizierte Stelle geeignete Maßnahmen, um zu
verhindern, dass das Los in Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Zurückweisung
von Chargen kann die notifizierte Stelle die statistische Kontrolle
aussetzen. Õ Ö h) Der
Hersteller muss auf Verlangen die in Buchstabe f genannten Konformitätsbescheinigungen
der notfizierten Stelle vorlegen können. Õ Ö 2.4.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung Õ ò neu 2.4.1. Der
Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen der
Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene CE-Kennzeichnung
an. 2.4.2. Der
Hersteller stellt für ein Behältermodell eine schriftliche Konformitätserklärung
aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für
die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen,
für welches Behältermodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der Konformitätserklärung wird den
zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt. 2.5.
Bevollmächtigter Die in
Nummer 2.4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem
Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage
einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in
unregelmäßigen Abständen (Modul C2) 3.1. Die Konformität
mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit
überwachten Produktprüfungen in unregelmäßigen Abständen ist der Teil eines
Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der Hersteller die in den
Nummern 3.2, 3.3 und 3.4 festgelegten Verpflichtungen erfüllt sowie gewährleistet
und auf eigene Verantwortung erklärt, dass die betreffenden Behälter der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für sie
geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. 3.2. Herstellung Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Behälter mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie
geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö 3.2.1. Der
Hersteller legt vor Beginn der Produktion der notifizierten Stelle ein Dokument
vor, in dem die Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten
systembezogenen Einzelheiten festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um
die Übereinstimmung der Behälter mit der EU-Baumusterprüfbescheinigung zu
gewährleisten. Õ Ö 3.2.2. Das
Dokument enthält: Õ Ö a) eine
Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und
Prüfungsmittel; Õ Ö b) Kontrollunterlagen
mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden
Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer
Durchführung; Õ Ö c) die
Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den
Kontrollunterlagen sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des
Mitgliedstaates eine Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5-fachen des
Berechnungsdrucks an jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Õ Ö Diese Prüfungen
und Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den
mit der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig
sind; über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen; Õ Ö d) Anschrift
des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns. Õ ò neu 3.3.
Behälterprüfungen Eine vom Hersteller
gewählte notifizierte Stelle führt in von ihr festgelegten angemessenen
Abständen Behälterprüfungen durch bzw. lässt sie durchführen, um die Qualität
der internen Behälterprüfungen zu überprüfen, wobei sie unter anderem der
technischen Komplexität der Behälter und der Produktionsmenge Rechnung trägt.
Vor dem Inverkehrbringen entnimmt die notifizierte Stelle vor Ort eine
geeignete Stichprobe der Endprodukte und untersucht sie; ferner führt sie
geeignete Prüfungen entsprechend den einschlägigen Abschnitten der
harmonisierten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch, um die Konformität
des Behälters mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart
und den einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie zu prüfen. ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö Die
notifizierte Stelle muss sich außerdem vergewissern, dass der Hersteller die in
Serie hergestellten Behälter tatsächlich im Sinne von Nummer 3.2
Buchstabe c überprüft; Õ Ö Der Hersteller
erteilt der notfizierten Stelle alle erforderlichen Auskünfte, insbesondere: Õ Ö a) die
technischen Unterlagen, Õ Ö b) die
Kontrollunterlagen, Õ Ö c) die
EU-Baumusterprüfbescheinigung, Õ Ö d) einen
Bericht über die durchgeführten Prüfungen und Versuche. Õ Ö Die
notifizierte Stelle überlässt dem Mitgliedstaat, der sie notifiziert hat, sowie
auf Antrag den übrigen notifizierten Stellen, den übrigen Mitgliedstaaten und
der Kommission ein Exemplar des Kontrollberichts. Õ ò neu Weist die Stichprobe
kein annehmbares Qualitätsniveau auf, so trifft die Stelle geeignete Maßnahmen. Mit diesem Stichprobenverfahren
soll ermittelt werden, ob sich der Fertigungsprozess des Behälters innerhalb
annehmbarer Grenzen bewegt, um die Konformität des Behälters zu gewährleisten. Führt eine
notifizierte Stelle die Prüfungen durch, bringt der Hersteller unter ihrer
Verantwortung während des Fertigungsprozesses ihre Kennnummer an. 3.4.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung 3.4.1. Der
Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart übereinstimmt und die
geltenden Anforderungen der Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie
vorgeschriebene CE-Kennzeichnung an. 3.4.2. Der
Hersteller stellt für ein Behältermodell eine schriftliche
Konformitätserklärung aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem
Inverkehrbringen des Behälters für die nationalen Behörden bereit. Aus der
Konformitätserklärung muss hervorgehen, für welches Behältermodell sie
ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. Eine Kopie der
Erklärung wird jedem Behälter beigefügt, der in Verkehr gebracht wird. In den
Fällen, in denen eine große Zahl von Behältern an ein und denselben Benutzer
geliefert wird, kann diese Anforderung in der Weise ausgelegt werden, dass sie
nicht für einzelne Behälter gilt, sondern für ein Los oder eine Sendung. 3.5.
Bevollmächtigter Die in
Nummer 3.4 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem
Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. 4. Konformität mit der
Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle (Modul C) 4.1. Bei der
Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
handelt es sich um den Teil eines Konformitätsbewertungsverfahrens, bei dem der
Hersteller die in den Nummern 4.2 und 4.3 genannten Verpflichtungen
erfüllt sowie gewährleistet und erklärt, dass die betreffenden Behälter der in
der EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und den für
sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie genügen. 4.2. Herstellung Der Hersteller
trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozess und seine
Überwachung die Übereinstimmung der hergestellten Behälter mit der in der
EU-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen zugelassenen Bauart und mit den für
sie geltenden Anforderungen dieser Richtlinie gewährleisten. Der Hersteller legt
vor Beginn der Produktion der notifizierten Stelle ein Dokument vor, in dem die
Herstellungsverfahren sowie sämtliche festgelegten systembezogenen Einzelheiten
festgelegt sind, die ins Werk gesetzt werden, um die Übereinstimmung der
Behälter mit der EU-Baumusterprüfbescheinigung zu gewährleisten. ê 2009/105/EG
(angepasst) Ö Das Dokument
enthält: Õ Ö a) eine
Beschreibung der zur Herstellung der Behälter geeigneten Produktions- und
Prüfungsmittel; Õ Ö b) Kontrollunterlagen
mit einer Beschreibung der geeigneten, im Fertigungsprozess durchzuführenden
Prüfungen und Versuche, einschließlich Vorschriften zu Art und Häufigkeit ihrer
Durchführung; Õ Ö c) die
Verpflichtung, die Prüfungen und Versuche in Übereinstimmung mit den Kontrollunterlagen
sowie eine Wasserdruckprüfung oder mit Zustimmung des Mitgliedstaates eine
Luftdruckprüfung mit einem Prüfdruck vom 1,5-fachen des Berechnungsdrucks an
jedem hergestellten Behälter durchzuführen. Õ ÖDiese Prüfungen und
Versuche sind unter der Leitung von Fachkräften durchzuführen, die von den mit
der Produktion beauftragten Diensten in hinreichender Weise unabhängig sind;
über die Prüfungen und Versuche ist ein Bericht zu erstellen; Õ Ö d) Anschrift
des Herstellungs- und des Lagerortes sowie Datum des Herstellungsbeginns. Õ Ö Die
notifizierte Stelle, die die EU-Baumusterprüfbescheinigung ausgestellt hat,
prüft vor Beginn der Produktion die Unterlagen nach Nummer 4.2 und
bescheinigt deren Übereinstimmung mit der EU-Baumusterprüfbescheinigung. Õ ò neu 4.3.
CE-Kennzeichnung und Konformitätserklärung 4.3.1. Der
Hersteller bringt an jedem einzelnen Behälter, der mit der in der EU-Baumusterprüfbescheinigung
beschriebenen Bauart übereinstimmt und die geltenden Anforderungen dieser
Richtlinie erfüllt, die nach dieser Richtlinie vorgeschriebene CE-Kennzeichnung
an. 4.3.2. Der
Hersteller stellt für ein Behältermodell eine schriftliche Konformitätserklärung
aus und hält sie zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des Behälters für
die nationalen Behörden bereit. Aus der Konformitätserklärung muss hervorgehen,
für welches Behältermodell sie ausgestellt wurde. Ein Exemplar der
Konformitätserklärung wird den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung
gestellt. Eine Kopie der
Erklärung wird jedem Behälter beigefügt, der in Verkehr gebracht wird. In den Fällen, in denen eine große Zahl von
Behältern an ein und denselben Benutzer geliefert wird, kann diese Anforderung
in der Weise ausgelegt werden, dass sie nicht für einzelne Behälter gilt,
sondern für ein Los oder eine Sendung. 4.4.
Bevollmächtigter Die in
Nummer 4.3 genannten Verpflichtungen des Herstellers können von seinem
Bevollmächtigten in seinem Auftrag und unter seiner Verantwortung erfüllt
werden, falls sie im Auftrag festgelegt sind. ê 2009/105/EG
(angepasst) ANHANG III CE-KENNZEICHNUNG, ANGABEN,
BETRIEBSANLEITUNG, TECHNISCHE
BAUUNTERLAGEN, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE 1. CE-KENNZEICHNUNG UND ANGABEN ê 2009/105/EG 1.1.CE-Kennzeichnung Die
CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben "CE" mit folgendem
Schriftbild: Bei Verkleinerung
oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem in dieser
Nummer abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden. Die verschiedenen
Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe
beträgt 5 mm. ò neu Behälter, deren
Produkt PS x V mehr als 50 bar∙l beträgt, müssen die
CE-Kennzeichnung nach Artikel 15 und 16 tragen. ê 2009/105/EG
(angepasst) 1.2 Angaben Ö Neben der
CE-Kennzeichnung und den Kennzeichnungserfordernissen gemäß Artikel 6
Absätze 5 und 6 Õ muss Dder Behälter oder das
Kennzeichnungsschild muss mindestens
folgende Angaben enthalten: ê 2009/105/EG (a) maximaler Betriebsdruck
(PS in bar); b) maximale
Betriebstemperatur (Tmax in °C); c) minimale
Betriebstemperatur (Tmin in °C); d) Fassungsvermögen des
Behälters (V in lL); e) Name oder
Markenzeichen des Herstellers; f)
Baumusterkennzeichnung und Serien- oder Loskennzeichnung des Behälters; ê 2009/105/EG (ge) die beiden letzten Ziffern des
Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde. ê 2009/105/EG
(angepasst) Wird ein Kennzeichnungsschild verwendet, so
muss es so beschaffen sein, dass es nicht wiederverwendbar ist; ferner muss auf
dem Kennzeichnungsschild Platz für weitere Informationen gelassen werden. 2. BETRIEBSANLEITUNG Ö UND
SICHERHEITSINFORMATIONEN Õ In der Betriebsanleitung müssen folgende
Angaben enthalten sein: ê 2009/105/EG (a) die Angaben gemäß
Nummer 1 mit Ausnahme der Serienkennzeichnung des Behälters; b) der vorgesehene
Verwendungsbereich; c) die zur Gewährleistung der
Gebrauchssicherheit der Behälter erforderlichen Wartungs- und
Aufstellungsbedingungen. ê 2009/105/EG Sie ist in der bzw. den Amtssprachen des
Bestimmungsmitgliedstaates abgefasst. ê 2009/105/EG 3. TECHNISCHE BAUUNTERLAGEN Die technischen
Bauunterlagen müssen eine Beschreibung der betriebsbezogenen Techniken und
Tätigkeiten umfassen, die zur Erfüllung der wesentlichen
Sicherheitsanforderungen in Anhang I oder der harmonisierten Normen nach
Artikel 5 Absatz 1 entfaltet werden, insbesondere a) einen ausführlichen
Konstruktionsplan des Behältertyps; b) die Betriebsanleitung; c) eine Beschreibung, in
der im Einzelnen aufgeführt sind: die gewählten Werkstoffe, die gewählten Schweißverfahren, die gewählten Kontrollen, alle einschlägigen Informationen
betreffend die Auslegung der Behälter. Bei Anwendung der
in den Artikeln 11 bis 14 vorgesehenen Verfahren müssen diese Unterlagen ferner
umfassen: a) die Bescheinigungen
über die Eignung des Schweißverfahrens und die Qualifikation der Schweißer oder
des Bedienungspersonals; b) das Werkszeugnis über
die bei der Herstellung der drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters
verwendeten Werkstoffe; c) einen Bericht über die
durchgeführten Prüfungen und Versuche oder die Beschreibung der geplanten
Kontrollen. 43. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND SYMBOLE 43.1.Begriffsbestimmungen a) Der Berechnungsdruck „P“ ist der vom
Hersteller gewählte relative Druck, der zur Bestimmung der Stärke der
drucktragenden Teile des Behälters verwendet wird. b) Der maximale Betriebsdruck „PS“ ist
der maximale relative Druck, der unter normalen Betriebsbedingungen des
Behälters ausgeübt werden kann. c) Die minimale Betriebstemperatur Tmin
ist die niedrigste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen
Betriebsbedingungen. d) Die maximale Betriebstemperatur Tmax
ist die höchste stabilisierte Wandtemperatur des Behälters unter normalen
Betriebsbedingungen. ê 2009/105/EG (e) Die Streckgrenze „ReT“
ist bei der maximalen Betriebstemperatur Tmax der Wert ê 2009/105/EG i) der oberen Streckgrenze ReH bei einem
Werkstoff, der eine untere und eine obere Streckgrenze aufweist, oder ê 2009/105/EG
(angepasst) ii) der Ö 0,2%- Õ Dehngrenze Rp0,2,
oder iii) der Ö 1,0%- Õ Dehngrenze Rp1,0
bei unlegiertem Aluminium. ê 2009/105/EG f) Behälterbaureihe: Zur selben Behälterbaureihe gehören Behälter,
die sich, sofern die Anforderungen nach Anhang I Nummern 2.1.1
oder 2.1.2 eingehalten werden, in ihrer Bauart lediglich durch ihren
Durchmesser oder durch die Länge ihres zylindrischen Teils unterscheiden, wobei
Folgendes gilt: ê 2009/105/EG i) Wenn die Bauart außer den Böden aus einem oder mehreren
Mantelschüssen besteht, müssen die Varianten mindestens einen Mantelschuss
haben.; ii) wenn die Bauart nur aus zwei gewölbten Böden besteht, dürfen die
Varianten keinen Mantelschuss haben. Die Längenunterschiede, die zu Veränderungen
an den Öffnungen oder Rohrstutzen führen, sind bei jeder Variante auf der
Zeichnung anzugeben. ê 2009/105/EG g) Ein Behälterlos besteht aus
höchstens 3000 Behältern desselben Typs. h) Serienfertigung im Sinne dieser
Richtlinie liegt vor, wenn mehrere Behälter desselben Typs in einem gegebenen
Zeitraum in kontinuierlicher Fertigung nach einer gemeinsamen Auslegung und mit
gleichen Fertigungsverfahren hergestellt werden. i) Werkszeugnis: Im Werkszeugnis
bestätigt der Hersteller mit Prüfergebnissen — insbesondere zur chemischen
Zusammensetzung und zu mechanischen Eigenschaften — aus der laufenden
betrieblichen Prüfung von Erzeugnissen aus dem gleichen Fertigungsprozess wie
die Lieferung, jedoch nicht notwendigerweise aus der Lieferung selbst, dass die
gelieferten Erzeugnisse den Vereinbarungen der Bestellung entsprechen. 43.2.
Symbole ê 2009/105/EG
(angepasst) A || Dehnung nach Bruch (Lo = 5,65√So) || % A80 mm || Dehnung nach Bruch (Lo = 80 mm) || % KCV || Kerbschlagarbeit || J/cm2 P || Berechnungsdruck || bar PS || Maximaler Betriebsdruck || bar Ph || Prüfungsdruck bei der Wasserdruck- oder Druckluftprüfung || bar Rp0,2 || Ö 0,2 %- ÕDehngrenze 0,2 % || N/mm2 ReT || Streckgrenze bei maximaler Betriebstemperatur || N/mm2 ReH || Obere Streckgrenze || N/mm2 Rm || Zugfestigkeit bei Raumtemperatur || N/mm2 Rm, max || maximale Zugfestigkeit || N/mm2 Rp1,0 || Ö 1,0 %- ÕDehngrenze 1,0 % || N/mm2 Tmax || Maximale Betriebstemperatur || °C Tmin || Minimale Betriebstemperatur || °C V || Fassungsvermögen des Behälters || l ê 2009/105/EG ANHANG III VON
DEN MITGLIEDSTAATEN EINZUHALTENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE ZULASSUNG DER
PRÜFSTELLEN (gemäß Artikel 9 Absatz 2) 1. Die zugelassene
Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal
dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder
dem Installateur der zu prüfenden Druckbehälter identisch noch Beauftragte
einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an
der Instandhaltung dieser Druckbehälter beteiligt sein. Die Möglichkeit eines
Austausches technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der
zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen. 2. Die zugelassene
Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen
mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz
durchführen und unabhängig von jeder Einflussnahme — vor allem finanzieller
Art — auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere
von der Einflussnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den
Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind. 3. Die zugelassene
Prüfstelle muss über das Personal und die Mittel verfügen, die zur
angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen
technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muss außerdem
Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben. 4. Das mit den
Prüfungen beauftragte Personal muss Folgendes besitzen: a) eine gute technische
und berufliche Ausbildung; b) eine ausreichende
Kenntnis der Vorschriften für die von ihm durchgeführten Prüfungen und eine
ausreichende praktische Erfahrung auf diesem Gebiet; c) die erforderliche
Eignung zur Abfassung der Bescheinigungen, Prüfprotokolle und Berichte, in
denen die durchgeführten Prüfungen niedergelegt werden. 5. Die
Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten.
Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm
durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfungen richten. 6. Die zugelassene
Prüfstelle muss eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht
wird aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder
die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt. 7. Das Personal
der zugelassenen Prüfstelle ist (außer gegenüber den zuständigen Behörden des
Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt) durch das Berufsgeheimnis in
Bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im
Rahmen dieser Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift,
die dieser Richtlinie Wirkung verleiht,
Kenntnis erhält. ê 2009/105/EG
(angepasst) ANHANG IV TEIL A Aufgehobene Richtlinie mit ihren nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 19) Richtlinie 87/404/EWG des Rates (ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48). || Richtlinie 90/488/EWG des Rates (ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25). || Richtlinie 93/68/EWG des Rates (ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1). || Nur Artikel 1 Nummer 1 und Artikel 2 TEIL B Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht und für die Anwendung (gemäß Artikel 19) Richtlinie || Frist für dieUmsetzung || Datum der Anwendung 87/404/EWG || 31. Dezember 1989 || 1. Juli 1990[15] 90/488/EWG || 1. Juli 1991 || — 93/68/EWG || 30. Juni 1994 || 1. Januar 1995[16] ê 2009/105/EG
(angepasst) ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 87/404/EWG Ö 2009/105/EG Õ || Vorliegende Richtlinie Erwägungsgrund 5 Satz 5 || Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 2 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich erster und zweiter Untergedankenstrich || Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 3 Ziffern i und ii Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 4 Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 vierter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Unterabsatz 5 Artikel 1 Absatz 3 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a, b und c Artikel 2, 3 und 4 || Artikel 2, 3 und 4 Artikel 5 Absatz 1 || Artikel 5 Absatz 1 Artikel 5 Absatz 2 || Artikel 5 Absatz 2 Artikel 5 Absatz 3 Buchstaben a und b || Artikel 5 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 2 Artikel 6 || Artikel 6 Artikel 7 Absatz 1 || Artikel 7 Absatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Sätze 1 und 2 || Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 || Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 7 Absatz 3 || Artikel 7 Absatz 3 Artikel 7 Absatz 4 || Artikel 7 Absatz 4 Artikel 8 Absatz 1 einleitender Satz und Buchstabe a einleitender Satz || Artikel 8 Absatz 1, einleitende Worte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a erster und zweiter Gedankenstrich || Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b || Artikel 8 Absatz 2 Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a || Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b erster und zweiter Gedankenstrich || Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b Ziffern i und ii Artikel 8 Absatz 3 || Artikel 8 Absatz 4 Artikel 9 || Artikel 9 Artikel 10 Absatz 1 || Artikel 10 Absatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 || Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 3 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 || Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 || Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b || Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstaben a und b Artikel 10 Absatz 4 || Artikel 10 Absatz 4 Artikel 10 Absatz 5 Satz 1 || Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 1 Artikel 10 Absatz 5 Sätze 2 und 3 || Artikel 10 Absatz 5 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absätze 1 und 2 || Artikel 11 Absätze 1 und 2 Artikel 11 Absatz 3, einleitende Worte || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.1 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 2 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.2 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 3 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.3 Unterabsatz 1 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.3 Unterabsatz 2 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 5 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.3 Unterabsatz 3 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 6 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.4 Unterabsatz 1 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 7 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.4 Unterabsatz 2 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 8 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.4 Unterabsatz 3 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 9 Artikel 11 Absatz 3 Nummer 3.5 || Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 10 Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich || Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a und b Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 1 Artikel 12 Absatz 2 || Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 || Artikel 13 Absatz 1 Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 || Artikel 13 Absatz 2 Artikel 13 Absatz 2 erster bis vierter Gedankenstrich || Artikel 13 Absatz 3 Buchstaben a bis d Artikel 14 Absatz 1 || Artikel 14 Absatz 1 Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster und zweiter Gedankenstrich || Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b Artikel 14 Absatz 2 Unterabsatz 2 || Artikel 14 Absatz 3 Artikel 15, 16 und 17 || Artikel 15, 16 und 17 Artikel 18 Absatz 1 || — Artikel 18 Absatz 2 || Artikel 18 — || Artikel 19 — || Artikel 20 Artikel 19 || Artikel 21 Anhang I Nummer 1 || Anhang I Nummer 1 Anhang I Nummer 1.1 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || Anhang I Nummer 1.1 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Anhang I Nummer 1.1 Absätze 2 und 3 || Anhang I Nummer 1.1 Absätze 2 und 3 Anhang I Nummern 1.1.1 und 1.1.2 || Anhang I Nummern 1.1.1 und 1.1.2 Anhang I, Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 || Anhang I, Nummern 1.2, 1.3 und 1.4 Anhang I Nummer 2 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Anhang I Nummer 2 Absätze 2, 3 und 4 || Anhang I Nummer 2 Absätze 2, 3 und 4 Anhang I, Nummern 2.1, 3 und 4 || Anhang I, Nummern 2.1, 3 und 4 Anhang II Nummer 1 || Anhang II Nummer 1 Anhang II Nummer 1a erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || Anhang II Nummer 1.1 Absätze 1, 2 und 3 Anhang II Nummer 1b Absatz 1 erster bis siebter Gedankenstrich || Anhang II Nummer 1.2 Absatz 1 Buchstaben a bis g Anhang II Nummer 1b Absatz 2 || Anhang II Nummer 1.2 Absatz 2 Anhang II Nummer 2 Absatz 1 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || Anhang II Nummer 2 Absatz 1 Buchstaben a, b und c Anhang II Nummer 2 Absatz 2 || Anhang II Nummer 2 Absatz 2 Anhang II Nummer 3 Absatz 1 || Anhang II Nummer 3 Absatz 1 Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Nummern i, ii und iii || Anhang II Nummer 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c Anhang II Nummer 4 || Anhang II Nummer 4 Anhang III Nummern 1, 2 und 3 || Anhang III Nummern 1, 2 und 3 Anhang III Nummer 4 erster, zweiter und dritter Gedankenstrich || Anhang III Nummer 4 Buchstaben a, b und c Anhang III Nummern 5, 6 und 7 || Anhang III Nummern 5, 6 und 7 — || Anhang IV — || Anhang V Ö Artikel 1 Absatz 1 Õ || Ö Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte Õ Ö Artikel 1 Absatz 2 Õ || Ö Artikel 1 Absatz 2 Õ Ö Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a Õ || Ö Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis e Õ Ö Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b Õ || Ö — Õ Ö Artikel 2 Õ || Ö Artikel 3 Õ Ö ___ Õ || Ö Artikel 2 Õ Ö Artikel 3 Õ || Ö Artikel 4 Õ Ö Artikel 4 Õ || Ö Artikel 5 Õ Ö ___ Õ || Ö Artikel 6 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 7 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 8 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 9 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 10 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 11 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 12 Õ Ö Artikel 5 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 6 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 7 Õ || Ö — Õ ÖArtikel 8 Õ || Ö ___ Õ Ö — Õ || Ö Artikel 13 Õ Ö Artikel 9 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 10 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 11 Absätze 1 und 2 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 11 Absatz 3 Õ || Ö Anhang II Nummer 2.3.2 Õ Ö Artikel 12 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 13 Absatz 1 Õ || Ö Anhang II Nummer 3.2.1 Õ Ö Artikel 13 Absatz 2 Õ || Ö Anhang II Nummer 3.2.2 Õ Ö Artikel 13 Absatz 3 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 14 Absatz 1 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 14 Absatz 2 einleitende Worte Õ || Ö — Õ Ö Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a Õ || Ö Anhang II Nummer 3.3 Absatz 2 Õ Ö Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe b Õ || Ö — Õ Ö Artikel 14 Absatz 3 Õ || Ö — Õ Ö — Õ || Ö Artikel 14 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 15 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 16 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 17 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 18 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 19 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 20 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 21 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 22 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 23 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 24 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 25 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 26 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 27 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 28 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 29 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 30 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 31 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 32 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 33 Õ Ö Artikel 15 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 16 Õ || Ö — Õ Ö Artikel 17 Õ || Ö — Õ Ö — Õ || Ö Artikel 34 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 35 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 36 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 37 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 38 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 39 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 40 Õ Ö Artikel 18 Õ || Ö Artikel 41 Absatz 2 Õ Ö — Õ || Ö Artikel 41 Absatz 1 Õ Ö Artikel 19 Õ || Ö Artikel 42 Õ Ö Artikel 20 Õ || Ö Artikel 43 Õ Ö Artikel 21 Õ || Ö Artikel 44 Õ Ö Anhang I Õ || Ö Anhang I Õ Ö — Õ || Ö Anhang II Õ Ö Anhang II Õ || Ö Anhang III Õ Ö Anhang III Õ || Ö — Õ Ö Anhang IV Õ || Ö — Õ Ö Anhang V Õ || Ö Anhang IV Õ [1] Mitteilung
der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament, den Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, KOM(2011) 206
endg. [2] Vorschlag
für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen
Normung und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates
sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG,
2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/105/EG und 2009/23/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates, KOM(2011) 315 endg. [3] ABl. C 77 vom 28.3.2002. [4] ABl.
C 27 vom 3.2.2009, S. 41. [5] OJ L 220,
8.8.1987, p. 48. [6] ABl. L 264 vom 8.10.2009,
S. 12. [7] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30. [8] ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82. [9] ABl. C 91 vom 16.4.2003, S. 7. [10] ABl. C 136 vom
4.6.1985, S. 1. [11] ABl. C 267 vom
19.10.1989, S. 3. [12] ABl. C 10 vom
16.1.1990, S. 1. [13] ABl. L […] vom […], S. […]. [14] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. [15] Gemäß Artikel 18 Absatz 2
Unterabsatz 3 lassen die Mitgliedstaaten bis zum 1. Juli 1992 das
Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebsetzung von Behältern zu, die den vor
dem 1. Juli 1990 in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Bestimmungen entsprechen. [16] Gemäß Artikel 14 Absatz 2
gestatten die Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 1997 das Inverkehrbringen und
die Inbetriebnahme von Erzeugnissen, die den vor dem 1. Januar 1995 geltenden
Kennzeichnungsregeln entsprechen.