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Document 52011PC0753
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL establishing, as part of the Internal Security Fund, the instrument for financial support for police cooperation, preventing and combating crime, and crisis management
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit
/* KOM/2011/0753 endgültig - 2011/0368 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit /* KOM/2011/0753 endgültig - 2011/0368 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND DES VORSCHLAGS In den vergangenen Jahren hat die Politik im
Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zunehmend
an Bedeutung gewonnen. Sie ist ein zentraler Bestandteil des europäischen
Projekts, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in den Unionsbürger und
Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich bewegen und in dem sie leben
und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen
oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf
vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre
Sicherheit gewährleistet ist. Die wachsende Bedeutung der Politik im Bereich
Inneres wurde durch das Stockholmer Programm von 2009[1] bestätigt; darüber hinaus
wurden mit dem Vertrag von Lissabon wichtige innenpolitische Neuerungen
eingeführt. Was die innere Sicherheit anbelangt, wurden in
Schlüsseldokumenten wie der Mitteilung der Kommission über die Strategie der
inneren Sicherheit[2]
klare Leitlinien für die Ausrichtung der Aktivitäten in den kommenden Jahren
vorgegeben. Die innere Sicherheit gehört zu den Bereichen, in denen die Union
vor zentralen Herausforderungen steht, da Terrorismus und organisierte
Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und
Waffenhandel weiterhin eine ernsthafte Bedrohung darstellen. Auch wenn davon
auszugehen ist, dass die Kriminalitätsrate insgesamt stabil bleiben wird,
dürfte sich die Art der Kriminalität wandeln, da Kriminelle bei Straftaten neue
Technologien einsetzen. Die grenzüberschreitende und organisierte Kriminalität
wird voraussichtlich steigen, sich modernerer technischer Mittel bedienen und
stärker international ausgerichtet sein. Auch bei bestimmten Erscheinungsformen
der Kriminalität, etwa bei Betrug, Geldwäsche und Cyberkriminalität, ist mit
einem Anstieg zu rechnen. Darüber hinaus müssen weitere Maßnahmen ergriffen
werden, um die kritischen Infrastrukturen in der Union wirksamer insbesondere
vor Terroranschlägen zu schützen und einen integrierten Ansatz der Union für
das Risiko- und Krisenmanagement zu entwickeln. Um all diese künftigen
Herausforderungen anzugehen, sind verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene
unverzichtbar, damit die Bürger erfolgreich vor zunehmend transnationalen Bedrohungen
geschützt werden und die operative Arbeit der zuständigen Behörden in den
Mitgliedstaaten unterstützt wird, u. a. durch Bereitstellung angemessener
Mittel der Union. In diesem Zusammenhang wurde im Stockholmer Programm explizit
die Einrichtung eines Fonds gefordert, mit dem die Umsetzung der Strategie der
inneren Sicherheit und ein kohärenter und umfassender Ansatz für die
Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, auch hinsichtlich des Managements
der Außengrenzen der Union, gefördert werden sollen. Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission
in ihrem Vorschlag vom 29. Juni 2011 für den nächsten mehrjährigen
Finanzrahmen 2014-2020[3]
dafür ausgesprochen, einen Fonds für die innere Sicherheit zu schaffen. Dieser
Fonds soll im Rahmen einer vereinfachten Zweisäulenstruktur für die künftige
Finanzierung im Bereich Inneres eingerichtet werden, die auch einen Asyl- und
Migrationsfonds umfasst. Der Fonds für die innere Sicherheit wird mit Mitteln
in Höhe von insgesamt 4 648 Mio. EUR (jeweilige Preise)
ausgestattet, um die Verwirklichung der fünf in der Strategie der inneren
Sicherheit festgelegten strategischen Ziele zu unterstützen: Schwächung
internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus,
Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der
Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen
an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber
Krisen und Katastrophen. Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen
Grundlagen für das breite Spektrum strategischer Ziele ist es rechtlich nicht
möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges
Finanzierungsinstrument aufzulegen. Es wird daher vorgeschlagen, den Fonds als
umfassenden Finanzierungsrahmen einzurichten, der diesen und einen weiteren
sektorspezifischen Vorschlag umfasst und durch ein horizontales Instrument
ergänzt wird, in dem gemeinsame Bestimmungen festgelegt sind. Die Rechtsstruktur wird in Abschnitt 3
näher erläutert. 2. ERGEBNISSE DER KONSULTATION
INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG Entsprechend dem höheren Gewicht, das der
Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung beigemessen
wird, stützt sich dieser Vorschlag auf die Ergebnisse der Evaluierung, die
Konsultation der beteiligten Akteure und die Folgenabschätzung. Die Vorarbeiten für die künftigen
Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2010 und wurden 2011
fortgesetzt. Im Zuge dieser Vorarbeiten wurde im Dezember 2010 eine
Evaluierungs-/Folgenabschätzungsstudie bei einem externen Auftragnehmer in
Auftrag gegeben. Diese Studie, die im Juli 2011 fertiggestellt wurde, fasste
die verfügbaren Evaluierungsergebnisse für die bestehenden
Finanzierungsinstrumente und die in der Folgenabschätzung untersuchten
Schwierigkeiten, Ziele und Optionen, einschließlich ihrer möglichen
Auswirkungen, zusammen. Auf der Grundlage der Studie erstellte die Kommission
einen Folgenabschätzungsbericht, zu dem der Ausschuss für Folgenabschätzung am
9. September 2011 eine Stellungnahme vorlegte. Da der Evaluierung
als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung ein höherer Stellenwert
eingeräumt wird, wurde bei diesem Legislativvorschlag auch der formalen
Halbzeitbewertung des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der
Freiheitsrechte“[4]
umfassend Rechnung getragen, die die Umsetzung der Programme ISEC
(Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung) und CIPS (Prävention,
Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und
anderen Sicherheitsrisiken) im Zeitraum von 2007 bis 2009 abdeckt. Die
Kommission bewertete in ihrem Bericht vom 16. Juni 2011 die
quantitativen und qualitativen Aspekte der Durchführung der Programme und deren
Ergebnisse, wobei u. a. die Programmmaßnahmen genau erfasst, die Ergebnisse
der finanzierten Projekte analysiert und die Instrumente und
Umsetzungsmechanismen überprüft wurden, um etwaige Abhilfemaßnahmen
aufzuzeigen. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden
sämtliche Ergebnisse der Online-Konsultation zur künftigen Finanzierung im
Bereich Inneres[5]
berücksichtigt, die vom 5. Januar bis zum 20. März 2011
stattfand und an der sich Interessengruppen aus der Union und aus Drittländern
beteiligen konnten. Insgesamt gingen 115 Antworten von Einzelpersonen und
Organisationen ein, darunter acht Positionspapiere. Die Antworten stammten aus
sämtlichen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern. Im April 2011 kamen auf der Konferenz zu
dem Thema „The future of EU funding for Home Affairs: A fresh look“ wichtige
Interessenvertreter (Mitgliedstaaten, internationale Organisationen,
zivilgesellschaftliche Organisationen) zusammen, die die Möglichkeit zum
Gedankenaustausch über die künftige Finanzierung der Union im Bereich Inneres
nutzten. Die Konferenz bot außerdem Gelegenheit, die Ergebnisse der
Bestandsaufnahme und der öffentlichen Konsultation zu validieren. Die künftige EU-Finanzierung im Bereich
Inneres wurde mehrfach mit institutionellen Akteuren erörtert, u. a. bei
einem informellen Mittagessen im Rahmen der Tagung des Rates „Justiz und
Inneres“ vom 21. Januar 2011, einem informellen Frühstück mit den
politischen Koordinatoren des Europäischen Parlaments am
26. Januar 2011, einer Anhörung von Kommissionsmitglied Malmström vor
dem SURE-Ausschuss des Parlaments am 10. März 2011 und während eines
Gedankenaustauschs zwischen dem Generaldirektor der GD Inneres und dem
EP-Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am
17. März 2011. Spezifische fachkundige Beratung hinsichtlich
der künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit wurde
bei Gesprächen im Rahmen der Sitzung des Sicherheitsausschusses (COSI) vom
5. Oktober 2010 eingeholt, auf der ein erster Gedankenaustausch mit
Vertretern der Mitgliedstaaten und einschlägigen Unionseinrichtungen (Eurojust,
Europol, CEPOL und Frontex) stattfand, sowie während der Konferenz der EOS zu
Industrie und Sicherheit vom 9. Februar 2011. Darüber hinaus wurden im
Rahmen der Sitzungen der beiden Ausschüsse des Generellen Programms „Sicherheit
und Schutz der Freiheitsrechte“ (ISEC und CIPS) vom 15. Februar und
18. Juli 2011 außerdem die im Zusammenhang mit der Umsetzung der
künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit stehenden
technischen Aspekte mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erörtert. Diese Konsultationen, Konferenzen und
Sachverständigengespräche bestätigten, dass unter den wichtigsten
Interessengruppen ein allgemeiner Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit
besteht, den Handlungsspielraum für die Unionsfinanzierung im Bereich der
inneren Sicherheit – auch hinsichtlich der externen Dimension – zu erweitern,
die Durchführungsmechanismen zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu
sorgen, um insbesondere auf Notlagen reagieren zu können. Um einen Mehrwert zu
schaffen, sollten die Unionsmittel stärker auf die Prioritäten und
strategischen Verpflichtungen auf Unionsebene ausgerichtet werden und die
Umsetzung des Besitzstands der Union im Bereich Inneres voranbringen. Was die
innere Sicherheit anbelangt, waren die beteiligten Akteure der Auffassung, die
allgemeinen thematischen Prioritäten seien bereits im Stockholmer Programm von
2009 und in der Strategie der inneren Sicherheit aus dem Jahr 2010 festgelegt
worden. Der künftige Finanzierungsmechanismus sollte daher breit definiert
werden und die Strafverfolgungs-, Grenzschutz- und Zollbehörden einschließen.
Darüber hinaus wurde anerkannt, wie wichtig es ist, einschlägige Einrichtungen
der Union wie Europol und Frontex stärker einzubeziehen. Die Verringerung der
Anzahl der Finanzierungsinstrumente zur Schaffung einer Zweisäulenstruktur fand
– unter der Voraussetzung, dass ein solcher Schritt zu einer Vereinfachung
führt – breite Zustimmung. Des Weiteren waren sich die Interessengruppen einig,
dass ein flexibler Notfallmechanismus erforderlich sei. Generell wurde die
geteilte Mittelverwaltung mit dem Übergang zur mehrjährigen Programmplanung als
angemessene Verwaltungsmethode für Ausgaben im Bereich Inneres bewertet. Die
Nichtregierungsorganisationen waren jedoch der Auffassung, die direkte
Mittelverwaltung solle ebenfalls beibehalten werden. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS Das Recht der Union, tätig zu werden, leitet
sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
ab, wonach die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit,
der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen [bietet], in dem – in
Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den
Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der
Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ Ein Tätigwerden der Union ist aufgrund der in
Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV, nachstehend „der Vertrag“) dargelegten Ziele, in dem die Maßnahmen zur
Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genannt
werden, begründet. Die Verordnung stützt sich auf verschiedene
Rechtsgrundlagen des Titels V des Vertrags im Zusammenhang mit dem Raum
der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 82 Absatz 1,
Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV). Vor dem Hintergrund
der rechtlichen Besonderheiten, die auf die Entscheidungsfindung im Rahmen
dieses Titels Anwendung finden, stellen diese Artikel kompatible Rechtsgrundlagen
dar. Aufgrund der verschiedenen Regeln für
Abstimmungen im Rat, die durch die in den Protokollen 19
(Schengen-Besitzstand), 21 (Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) und 22
(Position Dänemarks, einschließlich in Bezug auf Titel V des Dritten Teils
des Vertrags) vorgesehene „variable Geometrie“ zum Tragen kommen, ist es trotz
der Kohärenz der politischen Ziele rechtlich nicht möglich, einen einzigen
umfassenden Legislativvorschlag für einen Fonds für die innere Sicherheit
auszuarbeiten. Der Fonds für die innere Sicherheit wird daher
als umfassender Finanzierungsrahmen geschaffen, der aus zwei gesonderten
Rechtsakten besteht, in denen die verschiedenen Komponenten des Fonds, die
Ziele, die förderfähigen Maßnahmen sowie die Mittelausstattungen für jede
einzelne Komponente festgelegt sind: ·
eine Verordnung zur Schaffung der Komponente
polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und
Krisenmanagement im Rahmen des Fonds; ·
eine Verordnung zur Schaffung der Komponente
Grenzmanagement und gemeinsame Visumpolitik im Rahmen des Fonds. Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds
für die innere Sicherheit sieht diese Verordnung die finanzielle Unterstützung
für die polizeiliche Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und -zugang, die
Kriminalprävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und
organisierten Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, den Schutz der
Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten
Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter
Berücksichtigung der gemeinsamen Unionspolitik (Strategien, Programme und
Aktionspläne), der Rechtsvorschriften, praktischen Zusammenarbeit und
Bedrohungs- und Risikobewertungen vor. Daher sollten die beiden derzeitigen
Programme zur finanziellen Unterstützung in diesem Politikbereich (ISEC und
CIPS) vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar
2014 aufgehoben werden. In Bezug auf das CIPS-Programm (Beschluss 2007/124/EG,
Euratom des Rates) ist dies nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung
möglich, sondern erfordert wegen der verschiedenen Abstimmungsregeln aufgrund
der beiden Rechtsgrundlagen (EG/Euratom) einen separaten Rechtsakt. Insgesamt handelt es sich hierbei um einen
Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einem
einzelstaatlichen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen deutlichen Mehrwert
bewirkt. Die Europäische Union ist besser als die Mitgliedstaaten in der Lage,
grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame Ansätze
zu bieten; die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung
leistet insbesondere einen Beitrag zur Stärkung der nationalen und europäischen
Kapazitäten, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur
Gewährleistung einer vereinfachten und sicheren Kommunikation, zur Vernetzung,
Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und bewährten
Praktiken. Es wird jedoch voll anerkannt, dass ein Eingreifen auf angemessener
Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über das notwendige Maß
hinausgehen sollte. In der Haushaltsüberprüfung wurde herausgestellt, dass
„europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die
Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in
denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein,
Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“ sollten[6]. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Im Vorschlag der Kommission für den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im
Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4 648 Mio. EUR (jeweilige
Preise) vorgesehen. Im Rahmen dieser Mittelausstattung werden für die
Durchführung der vorliegenden spezifischen Verordnung
1 128 Mio. EUR veranschlagt. 50 % dieses Betrags
(564 Mio. EUR) sollen für die nationalen Programme der
Mitgliedstaaten verwendet werden, 50 % (564 Mio. EUR) sollen
zentral verwaltet werden, um Unionsmaßnahmen, Soforthilfemaßnahmen und
technische Hilfe zu finanzieren. in
Mio. EUR Fonds für die innere Sicherheit einschließlich neuer IT-Systeme || || 4 648 - Instrument für polizeiliche Zusammenarbeit || || 1 128 - Instrument für Grenzmanagement || || 3 520 5. HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS ·
Klarer Schwerpunkt auf strategischen Prioritäten Um sicherzustellen, dass eine hinreichende und
nachweisbare Wirkung erzielt werden kann, wird in der Verordnung vorgeschlagen,
die finanzielle Unterstützung der Union während des Zeitraums von 2014 bis 2020
auf fünf (in der Strategie der inneren Sicherheit der Union genannte)
strategische Schlüsselprioritäten zu konzentrieren: –
Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender,
schwerer und organisierter Kriminalität, –
besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im
Cyberspace, –
Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und
die Rekrutierung von Terroristen, –
Stärkung der Möglichkeiten zum Schutz kritischer
Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren und –
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas
gegenüber Krisen und Katastrophen. Diese strategischen Prioritäten, die im Anhang
dieser Verordnung genauer aufgeführt sind, müssen von den Mitgliedstaaten bei
der Ausarbeitung ihrer mehrjährigen nationalen Programme berücksichtigt werden.
Sie können jederzeit in einem vereinfachten Verfahren durch delegierte
Rechtsakte geändert werden, falls neue Risiken oder Bedrohungen auftreten.
Darüber hinaus kann der Kofinanzierungsanteil der EU für nationale Maßnahmen
zur Umsetzung dieser strategischen Prioritäten der Union im Einklang mit der horizontalen
Verordnung auf 90 % anstelle von 75 % erhöht werden, um zusätzliche
Anreize zu schaffen. Die konkreten Maßnahmen, die durch diese
Verordnung unterstützt werden, dienen in erster Linie der Stärkung der
operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten; zu diesen Maßnahmen gehören
gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Austausch bewährter Praktiken,
Erprobung und Validierung neuer Methoden und Technologien (um die Lücke zu der
von der Union finanzierten Sicherheitsforschung zu schließen), Erwerb von technischen
Ausrüstungen und Infrastrukturen, Fortbildung und Austausch von Bediensteten,
analytische Aktivitäten wie Risiko- und Bedrohungsbewertungen sowie Vernetzung.
Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im
Bereich Inneres tätigen Unionseinrichtungen effizienter zu nutzen, zieht die
Kommission auch die von der Haushaltsordnung[7]
eröffnete Möglichkeit in Betracht, diese Einrichtungen im Rahmen der auf der
Grundlage dieser Verordnung verfügbaren Mittel mit der Durchführung
spezifischer Aufgaben zu betrauen, die mit den Aufgaben der Einrichtungen in
Einklang stehen und deren Arbeitsprogramme ergänzen. Bezüglich der in diesem
Instrument abgedeckten Aufgaben betrifft dies insbesondere das Europäische
Polizeiamt (Europol), zum Beispiel hinsichtlich der Organisation gemeinsamer
Ermittlungsteams oder eines Prüm-Helpdesks, und die Europäische Polizeiakademie
(CEPOL), zum Beispiel hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung
europäischer Aus- und Fortbildungsprogramme, gemeinsamer thematischer Lehrpläne
und Module, u. a. für Bedienstete von Strafverfolgungsbehörden in
einschlägigen Drittländern. ·
Aufteilung der verfügbaren Mittel Der Gesamtbetrag für dieses Instrument im
Zeitraum 2014-2020 stammt aus dem Unionshaushalt
(1 128 Mio. EUR, jeweilige Preise) und den – derzeit noch nicht
festgelegten – Beiträgen der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und
Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind (Norwegen, Island,
Schweiz, Liechtenstein) und sich an diesem Instrument beteiligen werden. Was
die Mitgliedstaaten angeht, wird sich Dänemark gemäß dem betreffenden Protokoll
nicht an der Verordnung beteiligen; Irland und das Vereinigte Königreich können
sich gemäß dem betreffenden Protokoll für eine Beteiligung entscheiden. Der Gesamtbetrag von 1 128 Mio. EUR
wird gleichmäßig (50:50) aufgeteilt: Die Mitgliedstaaten erhalten für ihre
nationalen Programme (geteilte Mittelverwaltung) 564 Mio. EUR
(jeweilige Preise), für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe wird
derselbe Betrag bereitgestellt; die Kommission wird die jeweiligen Richtbeträge
direkt und indirekt verwalten. Die Zuweisung verfügbarer Mittel an die
Mitgliedstaaten orientiert sich an den verschiedenen Elementen, die von den
Mitgliedstaaten zu schützen sind – Bevölkerung, Hoheitsgebiet, an Flug- und
Seehäfen abgefertigte Passagiere und Fracht und gemäß dem Unionsrecht
ausgewiesene europäische kritische Infrastrukturen. Da auch den
unterschiedlichen finanziellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten Rechnung zu
tragen ist, gilt das Bruttoinlandsprodukt (umgekehrt proportional) bei der
Mittelzuweisung nun als fünftes Kriterium. ·
Soforthilfe und Maßnahmen in oder mit Bezug zu
Drittländern Mit dieser Verordnung und der horizontalen
Verordnung werden spezifische Bestimmungen eingeführt, die der Union
ermöglichen, bei sicherheitsrelevanten Vorfällen oder neu auftretenden
Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der
Menschen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten
(Notlage), rasch und wirksam zu reagieren. Über eine derartige Soforthilfe
entscheidet stets die Kommission; sie kann jedoch auch von Mitgliedstaaten,
Unionseinrichtungen, internationalen Organisationen oder dem Ausschuss nach
Artikel 71 (COSI) durch einen Vertreter des Mitgliedstaats, der den
Vorsitz im Rat innehat, vorgeschlagen werden. Die Soforthilfe ist nicht auf die
Union begrenzt und kann auch Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern
umfassen. Generell liegt der Schwerpunkt der gemäß
dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern auf
kurzfristigen operativen Maßnahmen, die sich direkt auf die innere Sicherheit
in der Union auswirken, zum Beispiel gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen,
Erwerb von technischen Ausrüstungen, Austausch- und Fortbildungsmaßnahmen,
Risiko- und Bedrohungsbewertungen sowie finanzielle Unterstützung für
Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Maßnahmen in Drittländern
werden in erster Linie von der Kommission im Wege der direkten oder der
indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
Derartige Maßnahmen dürfen nicht unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichtet
sein; sie sollen gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die
Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen, die weiterhin die Hauptquelle für die
Finanzierung der Unterstützung von Drittländern beim Aufbau ihrer
entsprechenden Kapazitäten darstellen. Dabei wird eine völlige Übereinstimmung
mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union
und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende
Region angestrebt. Die Komplementarität wird über eine verstärkte Koordinierung
mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den einschlägigen
Kommissionsdienststellen sichergestellt. 2011/0368 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die
finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im
Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1,
Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission[8], nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[9], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[10], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Ziel der Union, ein hohes
Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch Maßnahmen
zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur
Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern erreicht werden. (2) Zur Erreichung dieses Ziels
sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und
Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit
der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus und organisierte Kriminalität,
Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen
nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union. (3) Die vom Rat im
Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen
Union[11]
ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen
sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission
„EU-Strategie der inneren Sicherheit“[12]
vom November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in
konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung
internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus,
Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der
Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen
an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber
Krisen und Katastrophen. (4) Zu den wichtigsten
Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die
Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der
Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die
Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten
Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen. (5) Um die Durchführung der
Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die
Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere
Sicherheit eingerichtet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene
finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten. (6) Aufgrund der rechtlichen
Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V des Vertrags ist es nicht
möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges
Finanzierungsinstrument aufzulegen. (7) Deshalb sollte der Fonds als
umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der EU im Bereich
der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung
geschaffene Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur
Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich
Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[13] eingeführte Instrument umfasst.
Der umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012[14] zur Festlegung allgemeiner
Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die
finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements
ergänzt werden. (8) Die für diese Verordnung und
die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die
finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds
für die innere Sicherheit festgesetzten Gesamtmittel sollten die
Mittelausstattung des Fonds für dessen gesamte Laufzeit bilden und der
Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens als vorrangiger
Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung
dienen. (9) Innerhalb des umfassenden
Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sollten auf der Grundlage dieses
Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und ‑zugang,
die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und
organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Schutz der
Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten
Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter
Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Programme und
Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell
unterstützt werden. (10) Die finanzielle Unterstützung
in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame
grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den
Austausch bewährter Praktiken, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und
Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-,
Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und
Risikobewertungen, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer
Technologien, die forensische Forschung und den Erwerb technisch interoperabler
Ausrüstungen fördern. (11) Bei aus diesem Instrument
geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und
Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch
die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt
werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine
völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der
Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land
oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds
sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen
gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die
Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für
die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im
Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen. (12) Bei der Durchführung dieses
Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden. (13) Um eine einheitliche
Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit zu gewährleisten, sollten die
für dieses Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt
im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden, ausgenommen bei
Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (Unionsmaßnahmen),
bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe, die im Wege
der direkten und der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden. (14) Die den Mitgliedstaaten
zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten
auf der Grundlage klarer und objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der
von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihrer
finanziellen Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten,
verteilt werden; zu diesen Kriterien gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe
ihres Hoheitsgebiets, die Anzahl der Passagiere und die Fracht, die an
internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden, die Anzahl europäischer
kritischer Infrastrukturen und das Bruttoinlandsprodukt. (15) Zur Stärkung der Solidarität
und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme
der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Teil der
für die nationalen Programme verfügbaren Gesamtmittel für die im Anhang dieser
Verordnung festgelegten strategischen Prioritäten der Union zu verwenden. Für
Projekte, die auf diese Prioritäten abstellen, sollte der Unionsbeitrag an den
gesamten förderfähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] auf 90 % aufgestockt werden. (16) Die Obergrenze für Mittel, die
der Union zur Verfügung stehen, sollte der Höhe der den Mitgliedstaaten für die
Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel entsprechen. Dies
wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen
unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel
Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende
Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken, die Überwachung
der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und
Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten
Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien,
Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen. (17) Um die Fähigkeit der EU zur
unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende
Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte im Einklang mit dem in der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] vorgesehenen
Soforthilfemechanismus Soforthilfe geleistet werden können. (18) Die Mittel aus dem Haushalt
der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein
Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten
einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage
ist, grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame
Ansätze zu bieten, sollten die aufgrund dieser Verordnung förderfähigen
Maßnahmen insbesondere zur Stärkung der Kapazitäten auf nationaler und auf
Unionsebene, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur
Vernetzung, Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und
bewährten Praktiken beitragen. (19) Was die Ergänzung oder Änderung
der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung strategischer
Prioritäten der Union betrifft, sollte der Kommission die Befugnis übertragen
werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, wobei die Kommission im Zuge ihrer
Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene,
durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (20) Um eine einheitliche, wirksame
und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu
gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen
werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze,
nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse
durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden. (21) Der Beschluss 2007/125/JI des
Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms
„Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen
Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“[15] für den Zeitraum 2007 bis 2013
sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben
werden. (22) Da die Ziele dieser
Verordnung, namentlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen
Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Verbesserung der
Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von
Sicherheitsrisiken und Krisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend
verwirklicht werden können und besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann
die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union
niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in
demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung
nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (23) Für Island und Norwegen stellt
diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des
Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des
Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter
Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der
Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über
die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands[16]
genannten Bereich fallen. (25) Für die Schweiz stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1
Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit
Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung
dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft[17] genannten Bereich fallen. (26) Für Liechtenstein stellt diese
Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im
Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen
Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum
Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen
zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der
Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des
Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des
Beschlusses 2011/349/EG des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen
der Europäischen Union[18]
genannten Bereich fallen. (27) Gemäß den Artikeln 1 und
2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die
Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position
Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und
ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(28) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt
sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese
Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat Irland
mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung
beteiligen will]. (29) Gemäß Artikel 3 des dem
Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der
Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten
Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und
des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich
das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder
durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat das
Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung
dieser Verordnung beteiligen will] – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Zweck und Anwendungsbereich 1. Mit
dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (nachstehend „Instrument“
genannt) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (nachstehend „Fonds“
genannt) geschaffen. Zusammen mit der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die
finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds
für die innere Sicherheit wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds für die innere
Sicherheit eingerichtet. 2. In
dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt: a) die Ziele, förderfähigen Maßnahmen und
strategischen Prioritäten für die aus diesem Instrument zu gewährende
finanzielle Unterstützung; b) der allgemeine Rahmen für die
Durchführung förderfähiger Maßnahmen; c) die im Rahmen des Instruments vom
1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und
ihre Verteilung. 3. Diese
Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] Anwendung finden. 4. Das
Instrument findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die gemäß der Verordnung
(EU) Nr. XXX/2012[19]
durch das Programm „Justiz“ abgedeckt sind. Maßnahmen, die auf die Förderung
der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen,
können jedoch in den Anwendungsbereich des Instruments fallen. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet
der Ausdruck a) „polizeiliche Zusammenarbeit“ die
spezifischen Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 87 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union; b) „Informationsaustausch und –zugang“ das
Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von
Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung,
Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der
grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang
sind; c) „Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die
gemäß dem Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur
Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP)[20] zum Ziel haben oder dazu
beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern
zurückgedrängt werden; d) „organisierte Kriminalität“ das strafbare
Verhalten einer strukturierten Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine
gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam vorgeht, um sich unmittelbar oder
mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen; e) „Terrorismus“ alle vorsätzlichen
Handlungen und Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI vom
13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung[21],
geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI vom 28. November 2008[22]; f) „Risiko- und Krisenmanagement“ alle
Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung
im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken; g) „Prävention und Abwehrbereitschaft“ alle
Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit
etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen; h) „Folgenbewältigung“ die effektive
Abstimmung von Maßnahmen, die ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag
oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung
seiner Folgen abzumildern und so für eine effektive Koordinierung der Maßnahmen
auf nationaler und/oder EU-Ebene zu sorgen; i) „kritische Infrastrukturen“ alle
physischen Ressourcen, Dienstleistungen, informationstechnologischen
Einrichtungen, Netze und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, deren Störung
oder Vernichtung gravierende Auswirkungen auf kritische Funktionsbereiche der
Gesellschaft, unter anderem auf die Versorgungskette, die Gesundheit, die
Sicherheit, das wirtschaftliche oder soziale Wohl der Bevölkerung oder das
Funktionieren der Union oder ihrer Mitgliedstaaten hätte; j) „Notlage“ alle sicherheitsrelevanten
Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen
auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben
oder haben könnten. Artikel 3 Ziele 1. Das Instrument soll generell dazu
beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu
gewährleisten. 2. Im Rahmen des allgemeinen Ziels
gemäß Absatz 1 leistet das Instrument – im Einklang mit den Prioritäten,
die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und
Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, – einen Beitrag zu den folgenden
spezifischen Zielen: a) Prävention und Bekämpfung
grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich
des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den
Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern. Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit
Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der gemeinsamen
grenzüberschreitenden Aktionen sowie der Zahl der Dokumente über bewährte
Praktiken und der organisierten Veranstaltungen. b) Verbesserung der Fähigkeit der
Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken
und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere
sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und
der kritischen Infrastrukturen. Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit
Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der Instrumente, die
eingesetzt und/oder weiterentwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten die
kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren leichter schützen
können, und der Zahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und
Risikobewertungen. 3. Im Rahmen dieser Ziele leistet das
Instrument einen Beitrag zur Verwirklichung der folgenden operativen Ziele
durch Förderung und Entwicklung: a) von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und
Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die
grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des
Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften
zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und
bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende
Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung; b) der verwaltungstechnischen und operativen
Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses
und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der
Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, den zuständigen
Unionseinrichtungen und gegebenenfalls mit Drittländern; c) von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in
Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch
spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im
Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur; d) von Maßnahmen und bewährten Praktiken zum
Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten; e) von Maßnahmen zur Stärkung der
verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum
Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, unter anderem
durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die
Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der
Verbreitung von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten
Drittländern; f) einer sicheren Vernetzung und effektiven
Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer
Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen für den Krisenfall auf Unions- und
nationaler Ebene, einschließlich Lagezentren, um die rasche Erstellung
umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen zu ermöglichen, die
Gegenmaßnahmen zu koordinieren und frei zugängliche, schutzwürdige und als
Verschlusssache eingestufte Informationen auszutauschen; g) von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und
Strukturen) zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten
der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender
Bedrohungs- und Risikobewertungen, um der Union zu ermöglichen, auf einer
gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall
zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten
Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen. 4. Auf Initiative der Mitgliedstaaten
und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe
bei. Artikel 4 Förderfähige Maßnahmen 1. Im Rahmen der in Artikel 3
festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß
Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung]
vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit diesem Instrument Maßnahmen in den
Mitgliedstaaten unterstützt, insbesondere: a) Maßnahmen zur Verbesserung der
polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den
Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und
sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch
von Informationen und interoperablen Technologien; b) Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen und
Verständnis, Voneinander-Lernen, Ermittlung, Austausch und Verbreitung von
Know-how, Erfahrungen und bewährten Praktiken, Informationsaustausch,
gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und
Interoperabilität; c) Analyse-, Monitoring- und
Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und
Risikobewertungen und Folgenabschätzungen; d) Sensibilisierungs-, Verbreitungs- und
Kommunikationsmaßnahmen; e) Erwerb und/oder weitere Modernisierung
von technischen Ausrüstungen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen
Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen, unter
anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen
Cyberkriminalität; f) Austausch sowie Aus- und Fortbildung von
Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich
Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme; g) Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung,
Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich
Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im
Bereich der Sicherheitsforschung. 2. Im Rahmen der in Artikel 3
genannten Ziele werden mit diesem Instrument auch Maßnahmen mit Bezug zu und in
Drittländern unterstützt, insbesondere: a) Maßnahmen zur Verbesserung der
polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden,
einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer
grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und
interoperablen Technologien; b) Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen und
Verständnis, Voneinander-Lernen, Ermittlung, Austausch und Verbreitung von
Know-how, Erfahrungen und bewährten Praktiken, Informationsaustausch,
gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und
Interoperabilität; c) Erwerb und/oder weitere Modernisierung
von technischen Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren
Bestandteilen; d) Austausch sowie Aus- und Fortbildung von
Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich
Sprachausbildung; e) Sensibilisierungs-, Verbreitungs- und
Kommunikationsmaßnahmen; f) Bedrohungs- und Risikobewertungen und
Folgenabschätzungen; g) Studien und Pilotprojekte. Artikel 5 Gesamtmittel und Durchführung 1. Insgesamt werden für die
Durchführung dieser Verordnung 1 128 Mio. EUR bereitgestellt. 2. Die jährlichen Mittel werden von
der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen
bewilligt. 3. Die Ausführung der Gesamtmittel
erfolgt durch: a) nationale Programme gemäß Artikel 6; b) Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 7; c) technische Hilfe gemäß Artikel 8; d) Soforthilfe gemäß Artikel 9. 4. Die dem Instrument zugewiesenen
Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung][23] in geteilter Mittelverwaltung
ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 7, die
technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 1 und die Soforthilfe nach
Artikel 9. 5. Die Gesamtmittel (Richtbeträge)
werden wie folgt verwendet: a) 564 Mio. EUR für die nationalen
Programme der Mitgliedstaaten; b) 564 Mio. EUR für
Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der
Kommission. 6. Zusammen mit den Gesamtmitteln für
die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die
finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds
für die innere Sicherheit stellen die für diese Verordnung gemäß Absatz 1
verfügbaren Gesamtmittel die Mittelausstattung des Fonds für die innere
Sicherheit dar; sie bilden im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen
Bezugsrahmen für die Haushaltsbehörde im Sinne von Nummer 17 der
Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat
und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die
wirtschaftliche Haushaltsführung[24].
7. Die bei der Umsetzung, Anwendung
und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen
sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument. 8. Es werden Vereinbarungen über die
Finanzbeiträge dieser Länder zu dem Instrument und die für eine solche
Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich
Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die
Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten. Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den
Gesamtmitteln hinzugefügt, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union
bereitgestellt werden. Artikel 6 Nationale Programme 1. Das im Rahmen des Instruments zu
erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung
(EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten
ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm
für den Fonds vorgeschlagen. 2. Im Rahmen der nationalen Programme,
die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale
Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen,
konzentrieren sich die Mitgliedstaaten auf Projekte, die auf die im Anhang
dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen. 3. Der Kommission wird die Befugnis
übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den
Anhang nach Absatz 2 durch Änderung, Ergänzung oder Streichung
strategischer Prioritäten der Union zu ändern. Artikel 7 Unionsmaßnahmen 1. Auf Initiative der Kommission kann
dieses Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder
Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind
(„Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele
gemäß Artikel 3 betreffen. 2. Förderfähig sind Unionsmaßnahmen,
die den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme und Bedrohungs- und
Risikobewertungen der Union Rechnung tragen, insbesondere: a) Maßnahmen zur Vorbereitung und zum
Monitoring, zur administrativen und technischen Unterstützung sowie zur
Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Strategien in
den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich sind; b) länderübergreifende Projekte, an denen
mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein
Drittland beteiligt sind; c) Analyse-, Monitoring- und
Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen,
Folgenabschätzungen und Projekten zur Überwachung der Umsetzung des
Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten; d) Projekte zur Förderung der Vernetzung,
des gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses und des Voneinander-Lernens,
der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer Ansätze auf
Unionsebene sowie zur Förderung von Fortbildungs- und Austauschprogrammen; e) Projekte zur Unterstützung der
Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und
gemeinsamer Indikatoren; f) Erwerb und/oder weitere Modernisierung
von technischen Ausrüstungen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen
Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf
Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der
Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums
gegen Cyberkriminalität; g) Projekte zur Sensibilisierung der
Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union,
einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach
außen; h) besonders innovative Projekte zur
Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich
möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte
zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter
Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung; i) Studien und Pilotprojekte; j) Maßnahmen mit Bezug zu oder in
Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2. 3. Unionsmaßnahmen werden gemäß
Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung]
durchgeführt. Artikel 8 Technische Hilfe 1. Auf Initiative und/oder im Namen
der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu
800 000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012
[horizontale Verordnung] verwendet werden. 2. Auf Initiative eines Mitgliedstaats
können aus dem Instrument bis zu 5 % des dem betreffenden Mitgliedstaat
insgesamt zugewiesenen Betrags für die technische Hilfe im Rahmen des
nationalen Programms gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU)
Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] verwendet werden. Artikel 9 Soforthilfe 1. Aus diesem Instrument wird
finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2
Buchstabe j dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu
können. 2. Die Soforthilfe erfolgt
entsprechend dem in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012
[horizontale Verordnung] festgelegten Mechanismus. Artikel 10 Mittel für förderfähige Maßnahmen in
den Mitgliedstaaten 1. 564 Mio. EUR
(Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen: a) 30 % im Verhältnis zur Größe ihrer
Gesamtbevölkerung; b) 10 % im Verhältnis zur Größe ihres
Hoheitsgebiets; c) 10 % im Verhältnis zur Anzahl der an
ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen
Fracht; d) 10 % im Verhältnis zur Anzahl der
gemäß der Richtlinie 2008/114/EG ausgewiesenen europäischen kritischen
Infrastrukturen; e) 40 % im umgekehrten Verhältnis zu
ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner). 2. Als Bezugszahlen für die Daten
gemäß Absatz 1 gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die
Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten
entsprechend dem Unionsrecht übermittelten Daten erstellt, sowie die Daten, die
die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/114/EG der Kommission
übermitteln. Referenzdatum ist der 30. Juni 2013. Artikel 11 Ausübung
der Befugnisübertragung 1. Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten
Bedingungen übertragen. 2. Die in dieser Verordnung genannte
Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum
des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung
verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das
Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des
jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen. 3. Die Befugnisübertragung gemäß
dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit
widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der
in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in
Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt. 4. Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. 5. Ein delegierter Rechtsakt, der
gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das
Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach
Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat
Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische
Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine
Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder
des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert. Artikel 12 Ausschussverfahren 1. Die Kommission wird von dem durch
Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012
[horizontale Verordnung] eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration
und Sicherheit“ unterstützt. 2. Wird auf diesen Absatz Bezug
genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 13 Anwendbarkeit
der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 Die
Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung]
finden auf das Instrument Anwendung. Artikel 14 Aufhebung Der Beschluss 2007/125/JI des Rates wird mit
Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 15 Übergangsbestimmungen 1. Diese
Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der
vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte bis zu ihrem Abschluss,
noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage
des Beschlusses 2007/125/JI des Rates genehmigt wurde, noch andere
Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung
galten. 2. Bei der
Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument
berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des
Beschlusses 2007/125/JI des Rates vor dem [Zeitpunkt der Veröffentlichung im
Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum
finanziell auswirken. 3. Die
Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem
1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die
ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den
Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum
31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge
zurückzuzahlen sind. Beträge, die
Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit
aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags
der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt. 4. Die
Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2015 einen
Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der durch den Beschluss
2007/125/JI des Rates kofinanzierten Maßnahmen für den Zeitraum 2011 bis 2013. 5. Die
Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum
31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über
die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses
2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013. Artikel 16 Überprüfung Auf Vorschlag der Kommission
überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum
30. Juni 2020. Artikel 17 Inkrafttreten
und Anwendung Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren
Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den
Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG Liste
der strategischen Prioritäten der Union (Artikel 6 Absatz 2) ·
Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der
grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität,
insbesondere des Drogenhandels, des Menschenhandels und der sexuellen
Ausbeutung von Kindern, sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung
krimineller Netzwerke, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration
und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder
Konfiszieren der Erträge aus Straftaten. ·
Maßnahmen zum besseren Schutz der Bürger und
Unternehmen im Cyberspace, insbesondere Projekte zum Aufbau von Kapazitäten
bei Strafverfolgung und Justiz, Projekte, die die Zusammenarbeit mit der
Industrie zur aktiven Beteiligung und zum Schutz der Bürger gewährleisten, und
Projekte zur Verbesserung der Interventionsmöglichkeiten bei Cyberangriffen. ·
Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und
die Rekrutierung von Terroristen, insbesondere Projekte zur aktiven
Beteiligung der Bevölkerung bei der Entwicklung lokaler Konzepte und
Präventionsstrategien, Projekte, die die zuständigen Behörden in die Lage
versetzen, die Geld- und Materialbeschaffung durch Terroristen zu unterbinden
und deren Transaktionen zu überwachen, Projekte zum Schutz der Beförderung von
Passagieren und Fracht sowie Projekte zur Erhöhung der Sicherheit von
Sprengstoffen und CBRN-Material. ·
Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen
und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer
Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, einschließlich der durch die
Richtlinie 2008/114/EG abgedeckten Sektoren, insbesondere Projekte zur
Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im
Hinblick auf die Vertrauensbildung und die Erleichterung der Zusammenarbeit,
Koordinierung, Notfallplanung sowie des Austauschs und der Verbreitung von
Informationen und bewährten Praktiken zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. ·
Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit
Europas gegenüber Krisen und Katastrophen, insbesondere Projekte zur
Förderung der Entwicklung einer kohärenten Risikomanagementstrategie der Union,
bei der Bedrohungs- und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse
einfließen, sowie Projekte zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten
Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen (sektorspezifischen)
Möglichkeiten, Fachkompetenzen und Lagebeobachtungszentren, unter anderem im Gesundheitswesen,
beim Zivilschutz und in der Terrorüberwachung. FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN 1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative 1.2. Politikbereiche
in der ABM/ABB-Struktur 1.3. Art
des Vorschlags/der Initiative 1.4. Ziele
1.5. Begründung
des Vorschlags/der Initiative 1.6. Dauer
der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen 1.7. Vorgeschlagene
Methode(n) der Mittelverwaltung 2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring
und Berichterstattung 2.2. Verwaltungs-
und Kontrollsystem 2.3. Prävention
von Betrug und Unregelmäßigkeiten 3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES
VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene
Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n) 3.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht 3.2.2. Geschätzte
Auswirkungen auf die operativen Mittel 3.2.3. Geschätzte
Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.4. Vereinbarkeit
mit dem mehrjährigen Finanzrahmen 3.2.5. Finanzierungsbeteiligung
Dritter 3.3. Geschätzte Auswirkungen auf
die Einnahmen FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN
1.
RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
1.1.
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Mitteilung
„Ein offenes und sicheres Europa: Haushaltsmittel für den Bereich Inneres 2014-2020“; Vorschlag für
eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und
Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der
polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements; Vorschlag für
eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und
Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit; Vorschlag für
eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle
Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit.
1.2.
Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[25]
Derzeit Rubrik
3, Titel 18 – Inneres Zukünftige
mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 3 (Sicherheit und
Unionsbürgerschaft) – „Innere Sicherheit“ Art des Vorschlags/der Initiative þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Finanzierung
im Bereich Inneres für den Zeitraum 2014-2020) ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[26]. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung
einer bestehenden Maßnahme. ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine
neu ausgerichtete Maßnahme.
1.3.
Ziele
1.3.1.
Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte
mehrjährige strategische Ziele der Kommission
Das endgültige
Ziel der Politik im Bereich Inneres ist die Schaffung eines Raums ohne
Binnengrenzen, in den EU-Bürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie
sich frei bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen,
Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen
Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass
ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist.
Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist
zum Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung. Die zunehmende
Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde im Stockholmer Programm und im
zugehörigen Aktionsplan bestätigt. Die Umsetzung dieses Programms, das Bereiche
wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und
Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und
organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der
Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen
Dimension umfasst, hat für die Union strategische Priorität. Auch der Vertrag
von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen
der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Die
Prioritäten der Politik im Bereich Inneres, insbesondere die Integration von
Drittstaatsangehörigen, sind auch im Zusammenhang mit den sieben
Leitinitiativen der „Europa 2020“-Strategie zu sehen. Die Leitinitiativen
sollen dazu beitragen, dass die EU die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise
überwindet und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht. Der Fonds für
die innere Sicherheit wird die zur Verwirklichung der Ziele der Union im
Bereich Inneres und zur Erzielung konkreter Ergebnisse erforderliche
finanzielle Unterstützung bereitstellen.
1.3.2.
Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten
DER
FONDS FÜR DIE INNERE SICHERHEIT Instrument
für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der
Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements Im Einklang
mit den in den einschlägigen Unionsstrategien, Unionsprogrammen, Bedrohungs-
und Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur
Verwirklichung folgender Ziele bei: a) Prävention
und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität
einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit
zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten
Drittländern; b) Verbesserung
der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von
Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere
sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und
der kritischen Infrastrukturen. ABB-Tätigkeiten: 18.05 Instrument
für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa Im Einklang
mit den in den einschlägigen EU-Strategien, EU-Programmen, Bedrohungs- und
Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur
Verwirklichung folgender Ziele bei: a) Unterstützung
einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die
Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen
irreguläre Migration vorzugehen; b) Unterstützung
des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz der Außengrenzen
und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend
dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden. ABB-Tätigkeit: 18.02 (soweit der Außengrenzenfonds betroffen ist).
1.3.3.
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die
Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte. Die
Auswirkungen des Vorschlags auf die Empfänger/Zielgruppen sind in Abschnitt
4.1.2 der Folgenabschätzung im Einzelnen beschrieben. Die auf allen
Ebenen des Finanzierungsverfahrens und in jede Verwaltungsmethode eingeführten
Vereinfachungen werden sich grundsätzlich positiv auf die Verfahren auswirken,
nach denen die Finanzhilfe verwaltet wird. Polizeiliche
Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie
Krisenmanagement Die
finanzielle Unterstützung wird in erster Linie den Mitgliedstaaten und ihren
Strafverfolgungsbehörden zugute kommen sowie allen auf den Schutz kritischer
Infrastrukturen und Krisenmanagement spezialisierten Behörden und gegebenenfalls
auch einschlägigen internationalen Organisationen und regierungsunabhängigen
Organisationen. Zielgruppe der
Veränderungen wird die gesamte Bevölkerung sein. Die
wichtigsten Ziele: 1) Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten
der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Verfolgung der grenzübergreifenden,
schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich Terrorismus, um die mit
diesen Handlungen verbundenen Bedrohungen der Sicherheit zu verringern; 2)
Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen
dank einer kohärenteren Risikomanagementstrategie der EU, bei der Bedrohungs-
und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse einfließen, und eines
wirksameren, koordinierten Vorgehens der EU im Krisenfall, bei dem die
vorhandenen Kapazitäten und Fachkompetenzen vernetzt werden. Ein weiteres
wichtiges Ziel ist die Verbesserung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, um
Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf
sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen
zu schützen. Außengrenzen
und Visa Die
finanzielle Unterstützung für den Bereich Außengrenzen und Visa wird in erster
Linie den Stellen zugute kommen, die den EU-Besitzstand, den Schengener
Grenzkodex und den Visakodex in den Mitgliedstaaten umsetzen: Grenzschutz,
Polizei und konsularische Vertretungen. Zielgruppe werden die Reisenden sein –
alle Personen, die Außengrenzen überschreiten, um in die EU zu gelangen. Zu den
angestrebten Zielen gehört die Verbesserung der Kapazitäten der genannten
Stellen zur 1) Grenzüberwachung und Kontaktaufnahme zu anderen
Strafverfolgungsstellen im Rahmen des Europäischen Überwachungssystems EUROSUR;
2) Steuerung von Migrationsströmen in konsularischen Vertretungen
(Visumanträge) und 3) Abwicklung des Reiseverkehrs an Grenzübergangsstellen, um
in Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsstellen einerseits ein
einheitliches und hohes Maß an Schutz und andererseits ein reibungsloses
Überschreiten der Außengrenzen im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand und den
Grundsätzen der respektvollen Behandlung und der Achtung der Menschenwürde
sicherzustellen. Ein wichtiges Einzelziel wird die Errichtung von zwei neuen
IT-Systemen der EU zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von
Drittstaatsangehörigen (ein EU-Einreise-/Ausreisesystem und ein
EU-Registrierungsprogramm für Reisende) sein.
1.3.4.
Leistungs- und Erfolgsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren
sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt. Da vor der
Festlegung der nationalen Programme ein Politikdialog zu führen ist, ist es in
diesem Stadium nicht möglich, die Indikatoren, anhand deren die Verwirklichung
der vorgenannten Ziele gemessen werden soll, endgültig festzulegen. Allerdings
lässt sich bereits Folgendes festhalten: Als Indikatoren für das Erreichen der
Ziele im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und
Bekämpfung der Kriminalität werden die Anzahl der gemeinsamen grenzübergreifenden
Einsätze und die Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken und die Zahl der
organisierten Veranstaltungen zugrunde gelegt. Als Indikatoren für das
Erreichen der Ziele im Bereich Krisenmanagement und Schutz kritischer
Infrastrukturen wird die Zahl der Instrumente zugrunde gelegt, die die
Mitgliedstaaten eingeführt und/oder ausgebaut haben, um den Schutz der
kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftsbranchen zu erleichtern. Ein
weiterer Indikator wird die Anzahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs-
und Risikobewertungen sein. Als Indikator
für das Erreichen der Ziele im Bereich Grenzen und Visa werden die Zahl
der konsularischen Vertretungen zugrunde gelegt, die dem Zweck gemäß
ausgestattet wurden, die entsprechenden Sicherungen erhielten und/oder in denen
Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den
Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können sowie die
Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und die Zahl der Festnahmen irregulärer
Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem Risiko des
jeweiligen Außengrenzenabschnitts. Als Indikatoren der Auswirkungen werden die
Verbesserung der Grenzsicherung, die Kapazitäten zur Visumerteilung sowie die
Kapazitäten zur sicheren und reibungslosen Regelung des grenzüberschreitenden
Reiseverkehrs zugrunde gelegt.
1.4.
Begründung des Vorschlags/der Initiative
1.4.1.
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf
Auch im
Zeitraum 2014-2020 wird die EU große Herausforderungen im Bereich Inneres zu
bewältigen haben. Es bedarf
eines sicheren und geschützten Umfelds, das dem wirtschaftlichen, kulturellen
und sozialen Wachstum der EU förderlich ist. Der EU kommt in diesem
Zusammenhang eine entscheidende Rolle zu: sei es bei der Bekämpfung von
Bedrohungen durch schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität und
Terrorismus, sei es bei der Verwaltung der EU-Außengrenzen oder bei der
Gewährleistung einer raschen Reaktion auf von Menschenhand verursachte
Katastrophen oder Naturkatastrophen. Im Zeitalter der Globalisierung, in dem
die Bedrohungen größer werden und eine zunehmend grenzübergreifende Dimension
haben, kann kein Mitgliedstaat mehr allein auf sich gestellt mit diesen
Bedrohungen fertig werden. Es bedarf eines kohärenten und umfassenden
europäischen Konzepts, mit dem eine effiziente Zusammenarbeit der
Strafverfolgungsbehörden über Grenzen und Zuständigkeiten hinweg gewährleistet
wird. Die
Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur
Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die jüngsten
Ereignisse in Nordafrika haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass die EU über
ein umfassendes und abgestimmtes Konzept für die Bereiche Migration, Grenzen
und Sicherheit verfügt. Die zunehmend wichtige externe Dimension der EU-Strategien
im Bereich Inneres muss daher - im Einklang mit den EU-Strategien im Bereich
Äußeres - verstärkt werden.
1.4.2.
Mehrwert durch die Intervention der EU
Die Steuerung
der Migrationsströme und die Bedrohungen der Sicherheit stellen
Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf sich allein gestellt nicht
bewältigen können. Es gibt Bereiche, in denen die Inanspruchnahme des
EU-Haushalts ganz eindeutig einen Mehrwert darstellt. Einige
Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder der Länge der
Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem besonders großen
Druck ausgesetzt. Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen muss
einhergehen mit gemeinsamen Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle und Überwachung
der Außengrenzen der Union. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten
Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bildet daher
die Grundlage der gemeinsamen Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und
Außengrenzen. Der EU-Haushalt stellt die zur Bewältigung der finanziellen
Auswirkungen dieses Grundsatzes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Im
Bereich Sicherheit sind das schwere und organisierte Verbrechen, der
Terrorismus und andere Bedrohungen der Sicherheit zunehmend grenzübergreifender
Natur. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den
Strafverfolgungsbehörden ist von zentraler Bedeutung, um diese Verbrechen
beispielsweise durch den Austausch von Informationen, gemeinsame Ermittlungen,
interoperable Technologien und gemeinsame Bedrohungs- und Risikobewertungen
erfolgreich zu verhindern und zu bekämpfen. Zur Steuerung
der Migrationsströme, der Verwaltung der EU-Außengrenzen und der Gewährleistung
der Sicherheit der EU sind beträchtliche Ressourcen und Kapazitäten vonseiten
der Mitgliedstaaten erforderlich. Dank einer besseren Koordinierung der
operativen Zusammenarbeit, wozu auch die Bündelung der Ressourcen in Bereichen
wie Aus- und Fortbildung und Ausrüstungsgegenstände gehört, lassen sich
Größenvorteile und Synergien erzielen. Diese wiederum gewährleisten eine
effizientere Verwendung der öffentlichen Gelder und verstärken die Solidarität,
das gegenseitige Vertrauen und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im
Rahmen gemeinsamer EU-Maßnahmen unter den Mitgliedstaaten. Dies ist im Bereich
Sicherheit in besonderem Maße relevant, da dort die finanzielle Unterstützung
gemeinsamer grenzübergreifender Aktionen jeglicher Art unerlässlich ist, um die
Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll, Grenzschutz und Justizbehörden zu
verstärken. Was die
externe Dimension der Strategien im Bereich Inneres angeht, wird die
Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf
EU-Ebene die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist
erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese
migrations- und sicherheitsbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im
Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegen. Die Grundlage
für das Tätigwerden der EU im Bereich Inneres ergibt sich aus Titel V „Der
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Artikel 77 Absatz
2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel
84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und
internationalen Organisationen ist in Artikel 212 Absatz 3 AEUV
geregelt. Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Grundsatz der
Subsidiarität, da der Großteil der Finanzmittel im Wege der geteilten
Mittelverwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen
der Mitgliedstaaten ausgeführt wird.
1.4.3.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene
wesentliche Erkenntnisse
Obwohl
insgesamt die Auffassung vorherrscht, dass die derzeitigen
Finanzierungsinstrumente für den Bereich Inneres ihre Ziele erfüllen und
wirksam funktionieren, wurden im Rahmen der Halbzeitbewertung und der
Konsultation der Interessenkreise folgende Erkenntnisse gewonnen: – Die künftigen Instrumente für den Bereich Inneres müssen vereinfacht
und gestrafft werden. Dies lässt sich erreichen, indem
die Anzahl der Finanzierungsprogramme im Wege der Schaffung von einem Asyl- und
Migrationsfonds und einem Fonds für die innere Sicherheit auf zwei Programme
verringert wird.. Auf diese Weise wird die EU ihre Instrumente strategisch
einsetzen und besser auf die politischen Prioritäten und Bedürfnisse der EU
ausrichten können. – Die Rolle der EU als Global Player muss gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist in die künftigen Fonds jeweils eine Komponente der
externen Dimension aufzunehmen, um die Hebelwirkung der EU hinsichtlich der
außenpolitischen Dimension der Strategien im Bereich Inneres zu verstärken. – Der geteilten Mittelverwaltung ist soweit wie möglich der Vorzug vor
der zentralen Verwaltung zu geben, um unnötige
bürokratische Hindernisse abzubauen. – Es ist ein stärker ergebnisorientiertes Konzept für die geteilte
Mittelverwaltung einzuführen. Der Übergang zu einer
mehrjährigen Programmplanung mit einem Politikdialog auf Ebene der leitenden
Beamten wird gewährleisten, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten
an den politischen Zielen und Prioritäten der EU ausgerichtet sind und auf
Ergebnisse abzielen. – Die zentrale Mittelverwaltung muss verbessert werden, um über eine
große Palette an Instrumenten für politikorientierte Maßnahmen zu verfügen. Dazu zählt auch die Unterstützung länderübergreifender Maßnahmen,
insbesondere innovativer Maßnahmen und von Maßnahmen in und mit Bezug zu
Drittstaaten (externe Dimension) sowie von Soforthilfemaßnahmen, Studien und
Veranstaltungen. – Es müssen gemeinsame ordnungspolitische Rahmenbedingungen geschaffen
werden mit gemeinsamen Regeln für Programmplanung,
Berichterstattung, Mittelverwaltung und Kontrollen, die den Regeln, die für die
anderen im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwalteten EU-Fonds gelten,
soweit wie möglich ähneln. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass alle
beteiligten Akteure die Regeln besser verstehen und ein hohes Maß an Kohärenz
und Schlüssigkeit gewährleistet ist. – Im Falle von Notlagen muss für eine rasche und wirksame Reaktion
gesorgt werden. Zu diesem Zweck sind die Fonds so zu
konzipieren, dass die EU angemessen auf sich rasch verändernde Situationen
reagieren kann. – Die Rolle der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen muss gestärkt
werden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen den
Mitgliedstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck sind die Einrichtungen mit
spezifischen Aufgaben zu betrauen, während gleichzeitig eine angemessene
politische Kontrolle der Tätigkeiten der Einrichtungen zu gewährleisten ist. Nähere
Einzelheiten finden sich in der Folgenabschätzung und in der Begründung zu den
einzelnen Verordnungen.
1.4.4.
Kohärenz mit anderen
Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte
Eine Reihe
anderer EU-Instrumente werden finanzielle Unterstützung für Tätigkeiten
bereitstellen, die die Tätigkeiten ergänzen, die im Rahmen des Fonds für die
innere Sicherheit finanziert werden. Die Trennlinie
zwischen dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Finanzinstrument für
Bevölkerungsschutz bleibt bestehen (siehe Artikel 3 des laufenden Programms
CIPS): Während Unterstützung bei Natur- und nicht von Menschenhand verursachten
Katastrophen (z.B. Unfälle) im Rahmen des Finanzinstruments für
Bevölkerungsschutz bereitgestellt wird, sind von Menschenhand verursachte
Katastrophen sicherheitsrelevant und werden daher aus Mitteln des Fonds für die
innere Sicherheit abgedeckt. Terroranschläge
oder andere sicherheitsrelevante Vorfälle fallen nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich
des EU-Solidaritätsfonds. In welchem Umfang Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 222 AEUV (Solidaritätsklausel) unterstützt werden könnten, die Opfer
eines Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe bzw. einer von Menschenhand
verursachten Katastrophe sind; ist noch ungewiss, da dies die förmliche Annahme
der Durchführungsbestimmungen, die bislang noch nicht vorgeschlagen wurden,
erfordert. Die Soforthilfefinanzierung im Falle eines schweren Terroranschlags
oder anderer sicherheitsrelevanter Vorfälle wird daher mit Mitteln des Fonds
für die innere Sicherheit unterstützt. Die Lücke
zwischen der Sicherheitsforschung im Rahmen des Programms Horizont 2020
und der Anwendung der einschlägigen Forschungsergebnisse wird geschlossen, da
der Fonds für die innere Sicherheit spezifische Ziele und förderfähige
Maßnahmen vorsehen wird, um die Finanzierung der Erprobung und Validierung
wissenschaftlicher Forschungsergebnisse („Prototypen") mit Blick auf ihre
serienmäßige Anwendung in der Praxis (vorkommerzielle Auftragsvergabe) zu
ermöglichen. Das künftige Justizprogramm
wird mit dem Fonds für die innere Sicherheit eng verknüpft sein und diesen
insbesondere in Bezug auf seine Strafjustiz-Komponente ergänzen. Insgesamt
gesehen liegt der Schwerpunkt des Justizprogramms aber eher bei der
justiziellen Zusammenarbeit, der Harmonisierung der Verfahren und der
gegenseitigen Anerkennung, wodurch sich Überschneidungen in der Praxis
vermeiden lassen. Mithilfe der
Komponenten der externen Dimension des Fonds für die innere Sicherheit werden
Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gefördert, die
hauptsächlich auf die Interessen und Ziele der EU abgestellt sind, unmittelbare
Auswirkungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten haben und die Kontinuität von
im Hoheitsgebiet der EU durchgeführten Maßnahmen gewährleisten. Die
Konzipierung und Umsetzung dieser Finanzierung wird im Einklang mit dem
auswärtigen Handeln der EU und ihrer Außenpolitik erfolgen. Aus den Mitteln des
Fonds sollen keine entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert
werden; gegebenenfalls soll die finanzielle Unterstützung durch die
Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird der
Nachfolger des Thematischen Programms Migration & Asyl und des
Stabilitätsinstruments für den Bereich Inneres von besonderem Interesse
sein. Während die Außenhilfeinstrumente entweder zur Deckung des
Entwicklungsbedarfs der Empfängerländer oder zur Förderung der allgemeinen
politischen Interessen der EU bei den strategischen Partnern beitragen, werden
die Fonds im Bereich Inneres spezifische Maßnahmen in Drittstaaten fördern, die
mit den Zielen der EU im Bereich innere Sicherheit im Einklang stehen. Die
Fonds werden somit eine Lücke füllen und die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente
ergänzen.
1.5.
Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen
Auswirkungen
þ Vorschlag/Initiative mit befristeter
Geltungsdauer –
þ Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020 –
þ Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023 ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter
Geltungsdauer –
Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis
[Jahr], –
Vollbetrieb wird angeschlossen.
1.6.
Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[27]
þDirekte zentrale Verwaltung durch die Kommission þ Indirekte zentrale Verwaltung durch
Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an: –
þ Exekutivagenturen –
þ von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[28] –
þ nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche
Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden –
¨ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen
des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem
maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung
bezeichnet sind þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte
Verwaltung þDezentrale Verwaltung mit Drittstaaten þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen
Organisationen (bitte auflisten) Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum
Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern. Bemerkungen: Der Großteil
der Vorschläge wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen von
mehrjährigen nationalen Programmen, durchgeführt. Die im Rahmen
der nationalen Programme zu erreichenden Ziele werden ergänzt durch
„Unionsmaßnahmen“ und durch einen Mechanismus zur raschen Reaktion auf Notlagen.
Die Unionsmaßnahmen werden hauptsächlich in Form von Finanzhilfen und
Beschaffungen im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung durchgeführt; sie
umfassen auch Maßnahmen in und in Bezug zu Drittländern. Zur Vermeidung
von Zersplitterung wird alles getan, um die Mittel auf eine beschränkte Zahl
von EU-Zielen zu konzentrieren und die Expertise von wichtigen Beteiligten zu
nutzen, wobei gegebenenfalls auf Partnerschafts- und Rahmenvereinbarungen
zurückgegriffen wird. Die Mittel zur
Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege
der zentralen direkten Mittelverwaltung ausgeführt. Die bei der
Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands
assoziierten Länder werden sich an den zwei Instrumenten des Fonds für die
innere Sicherheit, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (die
Instrumente in den Bereichen Grenzen und Visa sowie polizeiliche
Zusammenarbeit) bilden, beteiligen als seien sie im Lichte der
Schengen-Assoziierungsabkommen Mitgliedstaaten. Diese Länder werden sich gemäß
den Bestimmungen der Verordnung an den Instrumenten beteiligen: Sie werden ihre
eigenen mehrjährigen nationalen Programme durchführen, können finanzielle
Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unionsmaßnahmen beantragen usw. Wie
beim Außengrenzenfonds werden spezifische Vereinbarungen getroffen, um die
zusätzlichen Regelungen für ihre Beteiligung festzulegen (Regelungen, die sich
aus der Haushaltsordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den Verträgen
ableiten, einschließlich der Befugnis des Rechnungshofs zur Durchführung von
Rechnungsprüfungen). Da die assoziierten Länder für ihre Beteiligung an den
beiden Instrumenten einen ihrem BIP entsprechenden Beitrag zum EU Haushalt
leisten werden, wird in den Vereinbarungen auch die Höhe der Beiträge
festgelegt, die diese Länder im Rahmen der Schengen-Lastenteilung – unabhängig
von der Höhe der ihnen im Rahmen der Instrumente zugewiesenen Mittel – zu
leisten haben werden. Zu den assoziierten Ländern gehören derzeit Island,
Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.
2.
VERWALTUNGSMASSNAHMEN
2.1.
Monitoring und Berichterstattung
Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen
Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen. Für die
geteilte Mittelverwaltung wird eine kohärente und
effiziente Grundlage für Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung
vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jedes nationale Programm
einen Monitoringausschuss einzusetzen, an dessen Sitzungen die Kommission
teilnehmen kann. Die
Mitgliedstaaten werden jährlich über die Durchführung des mehrjährigen
Programms berichten. Diese Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen
Zahlungen. Ferner werden die Mitgliedstaaten 2017 aufgefordert, als Input für
die Halbzeitüberprüfung zusätzliche Informationen über die im Hinblick auf die
Ziele erreichten Fortschritte zu übermitteln. In ähnlicher Weise wird 2019
verfahren, um erforderlichenfalls Anpassungen für das letzte Haushaltsjahr
(2020) vornehmen zu können. Zur
Unterstützung der Entwicklung eines evaluierungsbasierten Arbeitsumfeldes im
Bereich Inneres wird für die Fonds ein gemeinsamer Monitoring- und
Evaluierungsrahmen geschaffen, der breit angelegte sachbezogene Indikatoren
umfasst, die den ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf die Fonds und deren wichtige
Rolle in dem auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des
Rechts ausgerichteten Policy-Mix unterstreicht. Diese Indikatoren beziehen sich
auf die mögliche Wirkung der Fonds: Entwicklung einer gemeinsamen
Grenzsicherheitskultur, polizeiliche Zusammenarbeit und Krisenmanagement,
wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union, gerechte und gleiche
Behandlung von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und Zusammenarbeit der
Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration und der inneren Sicherheit sowie
gemeinsamer Ansatz der EU gegenüber Drittstaaten in Bezug auf Migration und
Sicherheit. Zwecks
angemessener Anwendung der Evaluierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der
bei Evaluierungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen
EU-Finanzierung im Bereich Inneres gewonnenen praktischen Erfahrungen werden
die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um den gemeinsamen
Monitoring- und Evaluierungsrahmen zu entwickeln, u.a. durch die Festlegung von
Mustern sowie gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren. Alle Maßnahmen
werden zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt, sodass die
Mitgliedstaaten ihre Berichts- und Evaluierungssysteme auf der Grundlage der
vereinbarten Prinzipien und Anforderungen einrichten können. Um den
Verwaltungsaufwand zu verringern und Synergien zwischen Berichterstattung und
Evaluierung zu schaffen, werden sich die für die Evaluierungsberichte
erforderlichen Informationen auf die Angaben stützen bzw. diese ergänzen, die
die Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten zur Durchführung der nationalen
Programme machen. 2018 wird die
Kommission einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung der nationalen Programme
vorlegen. Im
Einzelnen wird die Kommission zum 30.6.2018 einen
Zwischenbericht über die Durchführung der Fonds und zum 30.6.2024 einen
Ex-Post-Evaluierungsbericht vorlegen, der die gesamte Durchführung, d.h. nicht
nur die Durchführung der nationalen Programme im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung, abdecken wird.
2.2.
Verwaltungs- und Kontrollsystem
2.2.1.
Ermittelte Risiken
Die
Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies
ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine
nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die
laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME (und der früheren GD JLS)
in den vergangenen Jahren unter 2 % lag. Bei der
geteilten Mittelverwaltung lassen sich die allgemeinen Fehlerrisiken im
Zusammenhang mit der Durchführung der derzeitigen Programme im Wesentlichen
drei Kategorien zuordnen: – Ineffizienter oder unzureichend zielgerichteter Mitteleinsatz; – Fehler, die von komplexen Regelungen und Schwachstellen bei den
Verwaltungs- und Kontrollsystemen herrühren; – Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen (beschränkte
Verhältnismäßigkeit der Erfordernisse). Darüber hinaus
ist auf einige spezifische Elemente im Zusammenhang mit dem System der vier
Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der
Migrationsströme“ hinzuweisen. – Durch das System der jährlichen Programme wird gewährleistet, dass
Abschlusszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage bescheinigter
und geprüfter Ausgaben getätigt werden. Allerdings ist der Zeitraum der
Förderfähigkeit der jährlichen Programme vom EU-Haushaltsjahr abgekoppelt, so
dass die Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen trotz eines sehr umfassenden
Systems nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist. – Die Kommission legt detaillierte Förderfähigkeitsregelungen fest. Dadurch
wird grundsätzlich die Homogenität der finanzierten Ausgaben sichergestellt.
Allerdings verursacht dieses Vorgehen eine unnötige Arbeitsbelastung für die
nationalen Behörden und die Kommission und erhöht aufgrund falscher Auslegungen
der EU-Regelungen das Fehlerrisiko seitens der Empfänger und/oder der
Mitgliedstaaten. – Die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen weitgehend
den im Rahmen der Strukturfonds verwendeten Systemen. Allerdings weisen sie
insbesondere in der Kette für die Verantwortlichkeiten leichte Unterschiede
zwischen den Bescheinigungsbehörden und den Prüfbehörden auf. Dies führt
insbesondere dann zu Verwirrung in den Mitgliedstaaten, wenn die Behörden im
Rahmen beider Fonds tätig sind. Es erhöht auch das Fehlerrisiko und erfordert
ein intensiveres Monitoring. Diese Elemente
werden in dem Vorschlag erheblich geändert: – Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden den allgemeinen
Anforderungen der GSR-Fonds entsprechen und die neuen Bedingungen der
geänderten Haushaltsordnung in vollem Umfang erfüllen: An die Stelle der drei
Behörden treten zwei Behörden (die zuständige Behörde und die Prüfbehörde), die
dazu beizutragen werden, die Zuverlässigkeit der Rechnungsabschlüsse zu
verbessern. – Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher
Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde
werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission
angepasst, ohne dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen System
erhöht wird. – Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige
Behörde Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der
jeweiligen Fachebene stützen werden. – Präzisierung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren
Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung werden
die Fehler seitens derjenigen Empfänger verringern, die Hilfen aus
unterschiedlichen Quellen in Anspruch nehmen; Die Förderfähigkeitsregelungen
werden – mit Ausnahme einiger Grundprinzipien - auf nationaler Ebene
festgelegt; sie lehnen sich eng an die im Rahmen der GSR-Fonds geltenden
Regelungen an. – Insbesondere im Falle geringfügiger Finanzhilfen wird die Verwendung
vereinfachter Kostenoptionen empfohlen. Bei der
zentralen Mittelverwaltung bestehen im Wesentlichen folgende Fehlerrisiken: – Geringe Übereinstimmung zwischen den eingereichten Projekten und den
politischen Prioritäten der GD HOME; – schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte
Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert - bedingt durch
ungeeignete Auswahlverfahren mangelndes Fachwissen oder unzureichendes
Monitoring; – ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel
sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen
Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu
überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter begrenzte Zahl von
Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum möglich
ist); – Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu
kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten; – Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle
Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl
unterschiedlicher Auftragnehmer und Finanzhilfe-Empfänger, die häufig eine eher
kleinere Organisationsstruktur aufweisen und von denen jeder sein eigenes
internes Kontrollsystem hat, kann das interne Kontrollsystem dieser Dritten nur
teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein. Die meisten
dieser Risiken dürften sich mit einer gezielteren Ausrichtung der Vorschläge
und den Vereinfachungen, die bei der letzten Änderung der Haushaltsordnung
eingeführt wurden, begrenzen lassen.
2.2.2.
Vorgesehene Kontrollen
Geteilte
Mittelverwaltung Auf Ebene
der Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagene Architektur
der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stellt eine Fortentwicklung des im
Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar; die meisten der derzeit durchgeführten
Aufgaben, einschließlich der Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der
Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben,
werden beibehalten. Allerdings wurde die Reihenfolge der Aufgaben geändert, um
die Vor-Ort-Überprüfungen, die einen festen Bestandteil der Vorbereitung des
jährlichen Rechnungsabschlusses bilden, ganz eindeutig der zuständigen Behörde
zu übertragen. Zur Stärkung
der Rechenschaftspflicht würden die zuständigen Stellen von einer
einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden
Überwachung beauftragt wäre. Die Verringerung der Zahl der Behörden –
Abschaffung der Bescheinigungsbehörde - und die Verringerung der Zahl der Fonds
sollen zum Abbau des Verwaltungsaufwands führen, den möglichen Ausbau der
verwaltungstechnischen Kapazitäten erhöhen sowie zu einer eindeutigen
Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen. Derzeit liegt
noch keine zuverlässige Schätzung der Kontrollkosten der im Rahmen der
geteilten Mittelverwaltung verwalteten Fonds im Bereich Inneres vor. Die
einzigen verfügbaren Schätzungen betreffen den EFRE und den Kohäsionsfonds, für
die die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler Ebene, ohne
Kosten der Kommission) auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013
verwalteten Mittel geschätzt werden. Diese Kosten entsprechen den folgenden
Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und
Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die
Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die
Prüfung. Die
nachstehenden Vorschläge werden zu einer Erhöhung der Kontrollkosten führen: – Die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle und
generell die Änderung des Systems; – die Vorlage einer Erklärung zur Mittelverwaltung, die den
Jahresabschlüssen beizufügen ist; – die Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde; – die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur
Prüfung der Erklärung zur Mittelverwaltung Es gibt
allerdings auch Vorschläge, die zur Verringerung der Kontrollkosten beitragen
werden: – Die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde. Durch die Übertragung eines
Teils der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde auf die zuständige Behörde werden
die Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil der derzeit auf die Bescheinigung
entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines
geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einsparen können; – bei den von der Prüfbehörde durchzuführenden Kontrollen wird es eher
darum gehen, die Verwaltungskontrollen der 1. Ebene und die
Vor-Ort-Überprüfungen der zuständigen Behörde erneut durchzuführen; Dies wird
das kontradiktorische Verfahren beschleunigen und sicherstellen, dass alle
vorgeschriebenen Kontrollen vor der Vorlage der Jahresabschlüsse durchgeführt
wurden; – der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen wird die Verwaltungskosten und
die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringern - sowohl für die
Verwaltungen als auch für die Empfänger; – der jährliche Abschluss und die Begrenzung des Zeitraums für die
Konformitätsentscheidung auf 36 Monate wird die Kosten für die Aufbewahrung von
Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die
Empfänger senken; – die Einrichtung elektronischer Kommunikationswege zwischen der
Kommission und den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein. Darüber hinaus
tragen auch die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Vereinfachungen zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige
Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar. Insgesamt wird
davon ausgegangen, dass diese Vorschläge weniger zu einer Erhöhung oder
Verringerung als vielmehr zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen
werden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen
Funktionen und aufgrund der auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
beruhenden Kontrollen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine
wirksamere Risikominderung und Verbesserungen und Zeitgewinne bei der Kette für
die Zuverlässigkeitserklärungen ermöglicht. Auf Ebene
der Kommission: Es wird davon ausgegangen, dass die
Verwaltungskosten und die Kontrollkosten im Rahmen der geteilten
Mittelverwaltung in der ersten Hälfte des Programmplanungszeitraums nicht
senken werden. Dies ist zum einen darin begründet, dass der Betrag und die
Politikbereiche im Vergleich zum aktuellen Zeitraum zunehmen werden. Daher wird
allein die Beibehaltung der Finanzmittel Effizienzsteigerungen erfordern.
Außerdem werden in den ersten Jahren viele wichtige Aufgaben zu erledigen sein:
Abschluss der Programme 2007-2013 (Termin für die letzten Abschlussberichte:
31.3.2016), Führen der Politikdialoge und Genehmigung der mehrjährigen
nationalen Programme 2014-2020, Einführung des neuen Systems für den Rechnungsabschluss.
In der zweiten Hälfte des Programmplanungszeitraums werden die potenziell
verfügbaren Ressourcen zur Verbesserung der Evaluierung und des Monitoring
eingesetzt. Zentrale
Mittelverwaltung Im Hinblick
auf die zentrale Mittelverwaltung wird die Kommission ihr derzeitiges
Kontrollsystem beibehalten. Dieses umfasst folgende Bestandteile: Überwachung
durch die operativen Direktionen, Ex-Ante-Kontrolle durch die für Haushalt und
Kontrolle zuständige zentrale Stelle, den internen Vergabeausschuss (JPC),
Ex-Post-Kontrollen bei Finanzhilfen sowie Prüfungen durch die interne
Auditstelle und/oder den Internen Auditdienst. Bei der Ex-Post-Kontrolle wird
eine Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien
aufzudecken, um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Es
werden stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der
Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden. Dank dieser
Kombination aus Ex-ante- und Ex-Post-Kontrollen sowie den Prüfungen nach Aktenlage
und den Prüfungen vor Ort lag die quantifizierbare durchschnittliche
Restfehlerquote in den vergangenen Jahren unter 2 %. Das interne
Kontrollsystem und die damit verbundenen Kosten werden in der GD HOME als
angemessen angesehen, um das Ziel einer niedrigen Fehlerrate zu verwirklichen. Allerdings
wird die GD HOME in diesem Rahmen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und
Vereinfachung der Verwaltung ausloten. So werden beispielsweise die in der
geänderten Haushaltsordnung enthaltenen vereinfachten Optionen möglichst häufig
verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass sie zum Abbau des
Verwaltungsaufwands für die Empfänger beitragen werden und damit für die
Kommission eine Verringerung des Fehlerrisikos und des Verwaltungsaufwands
darstellen. Neue
Schwerpunkte Die Vorschläge
sehen für die Finanzierung aus EU-Mitteln im Bereich Inneres neue Schwerpunkte
vor: Bessere Nutzung des in den EU-Einrichtungen vorhandenen Fachwissens,
Entwicklung der externen Dimension und Stärkung der Notfallmechanismen.
Die neuen Schwerpunkte werden neue Verwaltungs- und Kontrollmethoden für die GD
HOME erforderlich machen.
Die Höhe der Beträge für die neuen Schwerpunkte ist noch nicht festgelegt; aber
es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge im Vergleich zum Gesamthaushalt des
Bereichs Inneres signifikant sein werden. Allerdings ist es sehr wichtig, dass
die internen Mittel und die Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden, damit die
neuen Aufgaben möglichst früh innerhalb des Zeitraums und im Einklang mit den
Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wahrgenommen werden können.
Aus der
vorstehenden Analyse ist ganz eindeutig zu erkennen, dass - den auf allen
Ebenen eingeführten Vereinfachungen zum Trotz - eine Aufstockung des zur
Ausführung der zusätzlichen Haushaltsmittel der GD HOME erforderlichen
Personals unerlässlich ist.
Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes
Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen
etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der
Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der
jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.
2.3.
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen
vorhanden oder vorgesehen sind. Neben der
Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME –
ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen
Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie
ausarbeiten, damit u. a. ihre Betrugskontrollen voll und ganz mit der CAFS
in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken
darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu
ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die
Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit den Fonds geschaffen. In Bezug auf
die geteilte Mittelverwaltung wird in der CAFS darauf hingewiesen, dass die
Kommission in ihren Vorschlägen für die Verordnungen für 2014-2020 die
Mitgliedstaaten ersuchen muss, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die
wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten
Betrugsrisiken stehen. Der derzeitige Vorschlag enthält in Artikel 5 die
eindeutige Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen,
sie aufzudecken, zu korrigieren und der Kommission zu melden. Weitere
Einzelheiten zu diesen Verpflichtungen werden in den detaillierten Regelungen
zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c
enthalten sein. Die erneute
Verwendung von Mitteln im Anschluss an eine Finanzkorrektur auf der Grundlage
von Erkenntnissen der Kommission oder des Rechnungshofs ist in Artikel 41
eindeutig geregelt.
3.
GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
3.1.
Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen
Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)
· Bestehende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge Nummer || GM[29] || von EFTA-Ländern[30] || von Kandidatenländern[31] || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || || GM || Nein || Nein || Nein || Nein · Neu zu schaffende Haushaltslinien In der Reihenfolge
der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien. Rubrik des mehrjährigen Finanzrah-mens || Haushaltslinie || Art der Ausga-ben || Finanzierungsbeiträge Nummer Rubrik 3 || GM/NGM || von EFTA-Ländern || von Kandidatenländern || von Drittländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsordnung 3 || 18 01 04 bb – Fonds für die innere Sicherheit – Polizei & Kriminalität – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 02 bb – Fonds für die innere Sicherheit - Polizei & Kriminalität || GM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 01 04 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein 3 || 18 02 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa || GM || Nein || Nein || Ja || Nein Finanzierungsbeiträge von Drittstaaten
betreffen beide Komponenten des Fonds für die innere Sicherheit. Die Kriterien und die Methode zur Berechnung
der Finanzierungsbeiträge sind zwischen der EU und den assoziierten Staaten im
Rahmen eines gesonderten Verfahrens auszuhandeln. Geht man von ähnlichen
Prozentsätzen wie den derzeit im Rahmen des Außengrenzenfonds verwendeten
Sätzen aus, so würden die assoziierten Staaten einen Finanzierungsbeitrag in
Höhe von etwa 210 Mio. EUR zur Komponente „Grenzen und Visa“ und einen Beitrag
in Höhe von etwa 50 Mio. EUR zur Komponente „polizeiliche Zusammenarbeit“
leisten.
3.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben
3.2.1.
Übersicht
in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft GD HOME || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT Operative Mittel (jeweilige Preise) || || || || || || || || || 18 02 bb Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || Verpflichtungen || (1a) || 135.076 || 143.047 || 151.283 || 159.791 || 168.578 || 177.653 || 187.022 || || 1,122.450 Zahlungen || (2a) || 15.714 || 43.881 || 71.419 || 111.709 || 147.854 || 156.248 || 164.918 || 410.707 || 1,122.450 18 02 cc Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || Verpflichtungen || (1a) || 422.310 || 447.186 || 472.886 || 499.435 || 526.856 || 555.173 || 584.412 || - || 3,508.258 Zahlungen || (2a) || 59.999 || 120.794 || 223.204 || 350.813 || 461.098 || 487.256 || 514.275 || 1,290.818 || 3,508.258 Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[32] || || || || || || || || || 18 01 04 bb Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || || || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || || 5.600 18 01 04 cc Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || || || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || || 11.900 Mittel insgesamt für GD HOME || Verpflichtungen || =1+1a +3 || 559,886 || 592,733 || 626,669 || 661,726 || 697,934 || 735,326 || 773,934 || || 4.648,208 Zahlungen || =2+2a +3 || 78,213 || 167,174 || 297,123 || 465,023 || 611,452 || 646,004 || 681,693 || 1.701,525 || 4.648,208 Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“ Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss
der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die
Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für
die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. in Mio.
EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT GD: HOME || Personalausgaben || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || || 145.887 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || || 1,157 GD HOME INSGESAMT || Mittel || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044 in Mio.
EUR (3 Dezimalstellen) || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1- 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || Zahlungen || || || || || || || || ||
3.2.2.
Geschätzte Auswirkungen auf die operativen
Mittel
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:
Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden im Wesentlichen im Wege der
geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Die Ausgabenprioritäten werden zwar auf
EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber
die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene betraut. Die Kommission und die
zuständigen Behörden legen im Rahmen der nationalen Programme gemeinsame
Output-Indikatoren und Vorgaben fest, die von der Kommission zu genehmigen
sind. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, solange die
Programme nicht erstellt, abschließend erörtert und im Jahr im Zeitraum
2013/2014 vereinbart sein werden.
In Bezug auf die zentrale Mittelverwaltung ist es der GD HOME nicht möglich,
wie in diesem Abschnitt gefordert, alle Ergebnisse, die mittels der
finanziellen Unterstützung der Fonds erzielt werden sollen, ihre
durchschnittlichen Kosten und Anzahl erschöpfend aufzulisten. Es gibt derzeit
keine Statistikinstrumente, mit denen sich die Durchschnittskosten auf der
Grundlage der laufenden Programme ermitteln ließen. Eine solche präzise
Bestimmung stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das neue
Programm ausreichend flexibel sein sollte, um die politischen Prioritäten für
die Jahre 2014 bis 2020 abdecken zu können. Dies gilt in besonderem Maße für
die Soforthilfe und Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten. Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT ERGEBNISSE || Art der Ergebnisse[33] || Durchschnittskosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten || EINZELZIEL Nr. 1[34] || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || || EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || || Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || || GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || ||
3.2.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die
Verwaltungsmittel
3.2.3.1.
Übersicht
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel
benötigt. –
þ Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt: Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) HOME RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[35] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben HOME || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 145,887 Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || 1,157 Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || 147.044 Außerhalb der RUBRIK 5[36] des mehrjährigen Finanzrahmens[37] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT Personalausgaben HOME || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 4.480 Sonstige Verwaltungsausgaben || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 13.020 Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 17.500 INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A
3.2.3.2.
Geschätzter Personalbedarf
–
¨ Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt. –
þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:
Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011. Da es bei der
Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere
Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu
führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische
Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den
Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich,
die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds
für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln. Aus diesem Grund
entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die
Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der
Verwaltungsausgaben. Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer
Dezimalstelle) || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6 Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) HOME || || 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || || || Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE[38] || || 18 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || XX 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 18 01 04 bb[39] || am Sitz[40] || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || * || 18 01 04[41] cc || am Sitz[42] || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || in den Delegationen || * || * || * || * || * || * || * || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || || || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || || || Sonstiges 13 01 04 02 || || || || || || || || INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A XX steht für den
jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich. Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung
der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung
gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die
Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im
Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Im Falle der
Übertragung der Aufgaben an eine Exekutivagentur werden die Beträge und die Art
ihrer Verbuchung angepasst. Beschreibung der auszuführenden Aufgaben: Beamte und Zeitbedienstete am Sitz || Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle Aufgaben, die zur Verwaltung eines Finanzierungsprogramms erforderlich sind, darunter: - Lieferung von Input für das Haushaltsverfahren; - Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten; - Vorbereitung der jährlichen Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten; Genehmigung der nationalen Programme; - Verwaltung der nationalen Programme; Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren; - Kommunikation mit den Beteiligten (potenzielle/tatsächliche Empfänger, Mitgliedstaaten usw.) - Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten; - finanzielles und operatives Projektmanagement; - Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-post-Kontrollen, internes Audit, Rechnungsabschluss); - Rechnungsführung; - Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen; - Monitoring und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. in den jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten. Externes Personal || Die Aufgaben ähneln den Aufgaben der Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können Personal in den Delegationen || Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden
3.2.4.
Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der
betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens. Bitte
erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen
Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[43]. Bitte
erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und
Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.
3.2.5.
Finanzierungsbeteiligung Dritter
–
Der Vorschlag/die Initiative sieht keine
Kofinanzierung durch Dritte vor. –
þ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung
zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die
Verordnung legt auf die Art der Maßnahmen abgestimmte
Höchst-Konfinanzierungssätze fest. Mittel in
Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || Kofinanzierung INSGESAMT || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd ||
3.3.
Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen
–
þ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus. –
¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und
zwar –
¨ auf die Eigenmittel –
¨ auf die sonstigen Einnahmen in Mio.
EUR (3 Dezimalstellen) Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[44] Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen Artikel …………. || || || || || || || || Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen
Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an. Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die
Einnahmen berechnet werden. [1] ABl. C 115 vom 4.5.2010,
S. 1. [2] KOM(2010) 673 endg. [3] KOM(2011) 500 endg. [4] KOM(2011) 318 endg. vom 16. Juni 2011: Mitteilung
über die Halbzeitbewertung des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der
Freiheitsrechte“ (2007-2013). [5] Die Dokumente zur Konsultation und der Bericht über die
Ergebnisse können auf der Website der GD Inneres abgerufen werden (in
englischer Sprache): http://ec.europa.eu/home-affairs/news/consulting_public/consulting_0020_en.htm.
[6] „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2010) 700 vom
19.10.2010. [7] Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für
den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010) 815 endg.
vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag
zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge
KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg. zurück. [8] ABl. C …. [9] ABl. C …. [10] ABl. C …. [11] Ratsdokument 7120/10. [12] KOM(2010) 673 endg. [13] ABl. L …. [14] ABl. L …. [15] ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7. [16] ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31. [17] ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1. [18] ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1. [19] ABl. L … [20] ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44. [21] ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3. [22] ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21. [23] ABl. L …. [24] KOM(2011) 403 endg. [25] ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes
Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung. [26] Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6
Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung. [27] Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und
Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in
französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html [28] Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der
Haushaltsordnung. [29] GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel. [30] EFTA: Europäische Freihandelsassoziation. [31] Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer
des Westbalkans. [32] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [33] Unter „Ergebnissen“ sind zu liefernde Produkte und zu
erbringende Dienstleistungen zu verstehen (z.B. Anzahl der finanzierten
Studentenaustauschveranstaltungen, Anzahl der gebauten Straßenkilometer). [34] Siehe Ziffer 1.4.2. [35] Globaldotation – auf der Grundlage der endgültigen
Zuweisung der Humanressourcen für 2011 (einschließlich Beamte und externes
Personal. [36] Ausgaben für technische und/oder administrative
Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen
und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte
Forschung. [37] Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien
auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011
(einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den Delegationen). [38] AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft
("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL=
örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger. [39] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [40] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [41] Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes
externes Personal (vormalige BA-Linien). [42] Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer
Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und
Europäischer Fischereifonds (EFF). [43] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung. [44] Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben)
sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten,
anzugeben.