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Document 52011PC0753

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

    /* KOM/2011/0753 endgültig - 2011/0368 (COD) */

    52011PC0753

    Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit /* KOM/2011/0753 endgültig - 2011/0368 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1.           HINTERGRUND DES VORSCHLAGS

    In den vergangenen Jahren hat die Politik im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zunehmend an Bedeutung gewonnen. Sie ist ein zentraler Bestandteil des europäischen Projekts, einen Raum ohne Binnengrenzen zu schaffen, in den Unionsbürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die wachsende Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde durch das Stockholmer Programm von 2009[1] bestätigt; darüber hinaus wurden mit dem Vertrag von Lissabon wichtige innenpolitische Neuerungen eingeführt.

    Was die innere Sicherheit anbelangt, wurden in Schlüsseldokumenten wie der Mitteilung der Kommission über die Strategie der inneren Sicherheit[2] klare Leitlinien für die Ausrichtung der Aktivitäten in den kommenden Jahren vorgegeben. Die innere Sicherheit gehört zu den Bereichen, in denen die Union vor zentralen Herausforderungen steht, da Terrorismus und organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel weiterhin eine ernsthafte Bedrohung darstellen. Auch wenn davon auszugehen ist, dass die Kriminalitätsrate insgesamt stabil bleiben wird, dürfte sich die Art der Kriminalität wandeln, da Kriminelle bei Straftaten neue Technologien einsetzen. Die grenzüberschreitende und organisierte Kriminalität wird voraussichtlich steigen, sich modernerer technischer Mittel bedienen und stärker international ausgerichtet sein. Auch bei bestimmten Erscheinungsformen der Kriminalität, etwa bei Betrug, Geldwäsche und Cyberkriminalität, ist mit einem Anstieg zu rechnen. Darüber hinaus müssen weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die kritischen Infrastrukturen in der Union wirksamer insbesondere vor Terroranschlägen zu schützen und einen integrierten Ansatz der Union für das Risiko- und Krisenmanagement zu entwickeln. Um all diese künftigen Herausforderungen anzugehen, sind verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene unverzichtbar, damit die Bürger erfolgreich vor zunehmend transnationalen Bedrohungen geschützt werden und die operative Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten unterstützt wird, u. a. durch Bereitstellung angemessener Mittel der Union. In diesem Zusammenhang wurde im Stockholmer Programm explizit die Einrichtung eines Fonds gefordert, mit dem die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit und ein kohärenter und umfassender Ansatz für die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden, auch hinsichtlich des Managements der Außengrenzen der Union, gefördert werden sollen.

    Vor diesem Hintergrund hat sich die Kommission in ihrem Vorschlag vom 29. Juni 2011 für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020[3] dafür ausgesprochen, einen Fonds für die innere Sicherheit zu schaffen. Dieser Fonds soll im Rahmen einer vereinfachten Zweisäulenstruktur für die künftige Finanzierung im Bereich Inneres eingerichtet werden, die auch einen Asyl- und Migrationsfonds umfasst. Der Fonds für die innere Sicherheit wird mit Mitteln in Höhe von insgesamt 4 648 Mio. EUR (jeweilige Preise) ausgestattet, um die Verwirklichung der fünf in der Strategie der inneren Sicherheit festgelegten strategischen Ziele zu unterstützen: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen.

    Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen Grundlagen für das breite Spektrum strategischer Ziele ist es rechtlich nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen. Es wird daher vorgeschlagen, den Fonds als umfassenden Finanzierungsrahmen einzurichten, der diesen und einen weiteren sektorspezifischen Vorschlag umfasst und durch ein horizontales Instrument ergänzt wird, in dem gemeinsame Bestimmungen festgelegt sind.

    Die Rechtsstruktur wird in Abschnitt 3 näher erläutert.

    2.           ERGEBNISSE DER KONSULTATION INTERESSIERTER KREISE UND FOLGENABSCHÄTZUNG

    Entsprechend dem höheren Gewicht, das der Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung beigemessen wird, stützt sich dieser Vorschlag auf die Ergebnisse der Evaluierung, die Konsultation der beteiligten Akteure und die Folgenabschätzung.

    Die Vorarbeiten für die künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich Inneres begannen 2010 und wurden 2011 fortgesetzt. Im Zuge dieser Vorarbeiten wurde im Dezember 2010 eine Evaluierungs-/Folgenabschätzungsstudie bei einem externen Auftragnehmer in Auftrag gegeben. Diese Studie, die im Juli 2011 fertiggestellt wurde, fasste die verfügbaren Evaluierungsergebnisse für die bestehenden Finanzierungsinstrumente und die in der Folgenabschätzung untersuchten Schwierigkeiten, Ziele und Optionen, einschließlich ihrer möglichen Auswirkungen, zusammen. Auf der Grundlage der Studie erstellte die Kommission einen Folgenabschätzungsbericht, zu dem der Ausschuss für Folgenabschätzung am 9. September 2011 eine Stellungnahme vorlegte.

    Da der Evaluierung als Instrument zur politischen Entscheidungsfindung ein höherer Stellenwert eingeräumt wird, wurde bei diesem Legislativvorschlag auch der formalen Halbzeitbewertung des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“[4] umfassend Rechnung getragen, die die Umsetzung der Programme ISEC (Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung) und CIPS (Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken) im Zeitraum von 2007 bis 2009 abdeckt. Die Kommission bewertete in ihrem Bericht vom 16. Juni 2011 die quantitativen und qualitativen Aspekte der Durchführung der Programme und deren Ergebnisse, wobei u. a. die Programmmaßnahmen genau erfasst, die Ergebnisse der finanzierten Projekte analysiert und die Instrumente und Umsetzungsmechanismen überprüft wurden, um etwaige Abhilfemaßnahmen aufzuzeigen.

    Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags wurden sämtliche Ergebnisse der Online-Konsultation zur künftigen Finanzierung im Bereich Inneres[5] berücksichtigt, die vom 5. Januar bis zum 20. März 2011 stattfand und an der sich Interessengruppen aus der Union und aus Drittländern beteiligen konnten. Insgesamt gingen 115 Antworten von Einzelpersonen und Organisationen ein, darunter acht Positionspapiere. Die Antworten stammten aus sämtlichen Mitgliedstaaten sowie aus Drittländern.

    Im April 2011 kamen auf der Konferenz zu dem Thema „The future of EU funding for Home Affairs: A fresh look“ wichtige Interessenvertreter (Mitgliedstaaten, internationale Organisationen, zivilgesellschaftliche Organisationen) zusammen, die die Möglichkeit zum Gedankenaustausch über die künftige Finanzierung der Union im Bereich Inneres nutzten. Die Konferenz bot außerdem Gelegenheit, die Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der öffentlichen Konsultation zu validieren.

    Die künftige EU-Finanzierung im Bereich Inneres wurde mehrfach mit institutionellen Akteuren erörtert, u. a. bei einem informellen Mittagessen im Rahmen der Tagung des Rates „Justiz und Inneres“ vom 21. Januar 2011, einem informellen Frühstück mit den politischen Koordinatoren des Europäischen Parlaments am 26. Januar 2011, einer Anhörung von Kommissionsmitglied Malmström vor dem SURE-Ausschuss des Parlaments am 10. März 2011 und während eines Gedankenaustauschs zwischen dem Generaldirektor der GD Inneres und dem EP-Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) am 17. März 2011.

    Spezifische fachkundige Beratung hinsichtlich der künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit wurde bei Gesprächen im Rahmen der Sitzung des Sicherheitsausschusses (COSI) vom 5. Oktober 2010 eingeholt, auf der ein erster Gedankenaustausch mit Vertretern der Mitgliedstaaten und einschlägigen Unionseinrichtungen (Eurojust, Europol, CEPOL und Frontex) stattfand, sowie während der Konferenz der EOS zu Industrie und Sicherheit vom 9. Februar 2011. Darüber hinaus wurden im Rahmen der Sitzungen der beiden Ausschüsse des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ (ISEC und CIPS) vom 15. Februar und 18. Juli 2011 außerdem die im Zusammenhang mit der Umsetzung der künftigen Finanzierungsinstrumente im Bereich der inneren Sicherheit stehenden technischen Aspekte mit Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten erörtert.

    Diese Konsultationen, Konferenzen und Sachverständigengespräche bestätigten, dass unter den wichtigsten Interessengruppen ein allgemeiner Konsens hinsichtlich der Notwendigkeit besteht, den Handlungsspielraum für die Unionsfinanzierung im Bereich der inneren Sicherheit – auch hinsichtlich der externen Dimension – zu erweitern, die Durchführungsmechanismen zu vereinfachen und für mehr Flexibilität zu sorgen, um insbesondere auf Notlagen reagieren zu können. Um einen Mehrwert zu schaffen, sollten die Unionsmittel stärker auf die Prioritäten und strategischen Verpflichtungen auf Unionsebene ausgerichtet werden und die Umsetzung des Besitzstands der Union im Bereich Inneres voranbringen. Was die innere Sicherheit anbelangt, waren die beteiligten Akteure der Auffassung, die allgemeinen thematischen Prioritäten seien bereits im Stockholmer Programm von 2009 und in der Strategie der inneren Sicherheit aus dem Jahr 2010 festgelegt worden. Der künftige Finanzierungsmechanismus sollte daher breit definiert werden und die Strafverfolgungs-, Grenzschutz- und Zollbehörden einschließen. Darüber hinaus wurde anerkannt, wie wichtig es ist, einschlägige Einrichtungen der Union wie Europol und Frontex stärker einzubeziehen. Die Verringerung der Anzahl der Finanzierungsinstrumente zur Schaffung einer Zweisäulenstruktur fand – unter der Voraussetzung, dass ein solcher Schritt zu einer Vereinfachung führt – breite Zustimmung. Des Weiteren waren sich die Interessengruppen einig, dass ein flexibler Notfallmechanismus erforderlich sei. Generell wurde die geteilte Mittelverwaltung mit dem Übergang zur mehrjährigen Programmplanung als angemessene Verwaltungsmethode für Ausgaben im Bereich Inneres bewertet. Die Nichtregierungsorganisationen waren jedoch der Auffassung, die direkte Mittelverwaltung solle ebenfalls beibehalten werden.

    3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

    Das Recht der Union, tätig zu werden, leitet sich aus Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union ab, wonach die Union „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen [bietet], in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“

    Ein Tätigwerden der Union ist aufgrund der in Artikel 67 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, nachstehend „der Vertrag“) dargelegten Ziele, in dem die Maßnahmen zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts genannt werden, begründet.

    Die Verordnung stützt sich auf verschiedene Rechtsgrundlagen des Titels V des Vertrags im Zusammenhang mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV). Vor dem Hintergrund der rechtlichen Besonderheiten, die auf die Entscheidungsfindung im Rahmen dieses Titels Anwendung finden, stellen diese Artikel kompatible Rechtsgrundlagen dar.

    Aufgrund der verschiedenen Regeln für Abstimmungen im Rat, die durch die in den Protokollen 19 (Schengen-Besitzstand), 21 (Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts) und 22 (Position Dänemarks, einschließlich in Bezug auf Titel V des Dritten Teils des Vertrags) vorgesehene „variable Geometrie“ zum Tragen kommen, ist es trotz der Kohärenz der politischen Ziele rechtlich nicht möglich, einen einzigen umfassenden Legislativvorschlag für einen Fonds für die innere Sicherheit auszuarbeiten.

    Der Fonds für die innere Sicherheit wird daher als umfassender Finanzierungsrahmen geschaffen, der aus zwei gesonderten Rechtsakten besteht, in denen die verschiedenen Komponenten des Fonds, die Ziele, die förderfähigen Maßnahmen sowie die Mittelausstattungen für jede einzelne Komponente festgelegt sind:

    · eine Verordnung zur Schaffung der Komponente polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement im Rahmen des Fonds;

    · eine Verordnung zur Schaffung der Komponente Grenzmanagement und gemeinsame Visumpolitik im Rahmen des Fonds.

    Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sieht diese Verordnung die finanzielle Unterstützung für die polizeiliche Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und -zugang, die Kriminalprävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich des Terrorismus, den Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Unionspolitik (Strategien, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften, praktischen Zusammenarbeit und Bedrohungs- und Risikobewertungen vor. Daher sollten die beiden derzeitigen Programme zur finanziellen Unterstützung in diesem Politikbereich (ISEC und CIPS) vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben werden. In Bezug auf das CIPS-Programm (Beschluss 2007/124/EG, Euratom des Rates) ist dies nicht im Rahmen der vorliegenden Verordnung möglich, sondern erfordert wegen der verschiedenen Abstimmungsregeln aufgrund der beiden Rechtsgrundlagen (EG/Euratom) einen separaten Rechtsakt.

    Insgesamt handelt es sich hierbei um einen Bereich, in dem ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einem einzelstaatlichen Vorgehen der Mitgliedstaaten einen deutlichen Mehrwert bewirkt. Die Europäische Union ist besser als die Mitgliedstaaten in der Lage, grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame Ansätze zu bieten; die in dieser Verordnung vorgesehene finanzielle Unterstützung leistet insbesondere einen Beitrag zur Stärkung der nationalen und europäischen Kapazitäten, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur Gewährleistung einer vereinfachten und sicheren Kommunikation, zur Vernetzung, Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und bewährten Praktiken. Es wird jedoch voll anerkannt, dass ein Eingreifen auf angemessener Ebene erfolgen und die Rolle der Union nicht über das notwendige Maß hinausgehen sollte. In der Haushaltsüberprüfung wurde herausgestellt, dass „europäische Kollektivgüter, Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten und die Regionen nicht aus eigener Kraft schultern können, sowie alle Bereiche, in denen die EU bessere Ergebnisse erzielen kann als die Mitgliedstaaten allein, Mittel aus dem EU-Haushalt erhalten“ sollten[6].

    4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

    Im Vorschlag der Kommission für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen sind für den Fonds für die innere Sicherheit im Zeitraum 2014-2020 Mittel in Höhe von 4 648 Mio. EUR (jeweilige Preise) vorgesehen. Im Rahmen dieser Mittelausstattung werden für die Durchführung der vorliegenden spezifischen Verordnung 1 128 Mio. EUR veranschlagt. 50 % dieses Betrags (564 Mio. EUR) sollen für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten verwendet werden, 50 % (564 Mio. EUR) sollen zentral verwaltet werden, um Unionsmaßnahmen, Soforthilfemaßnahmen und technische Hilfe zu finanzieren.

    in Mio. EUR

    Fonds für die innere Sicherheit einschließlich neuer IT-Systeme || || 4 648

    - Instrument für polizeiliche Zusammenarbeit || || 1 128

    - Instrument für Grenzmanagement || || 3 520

    5.           HAUPTELEMENTE DES VORSCHLAGS

    · Klarer Schwerpunkt auf strategischen Prioritäten

    Um sicherzustellen, dass eine hinreichende und nachweisbare Wirkung erzielt werden kann, wird in der Verordnung vorgeschlagen, die finanzielle Unterstützung der Union während des Zeitraums von 2014 bis 2020 auf fünf (in der Strategie der inneren Sicherheit der Union genannte) strategische Schlüsselprioritäten zu konzentrieren:

    – Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität,

    – besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace,

    – Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen,

    – Stärkung der Möglichkeiten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren und

    – Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen.

    Diese strategischen Prioritäten, die im Anhang dieser Verordnung genauer aufgeführt sind, müssen von den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung ihrer mehrjährigen nationalen Programme berücksichtigt werden. Sie können jederzeit in einem vereinfachten Verfahren durch delegierte Rechtsakte geändert werden, falls neue Risiken oder Bedrohungen auftreten. Darüber hinaus kann der Kofinanzierungsanteil der EU für nationale Maßnahmen zur Umsetzung dieser strategischen Prioritäten der Union im Einklang mit der horizontalen Verordnung auf 90 % anstelle von 75 % erhöht werden, um zusätzliche Anreize zu schaffen.

    Die konkreten Maßnahmen, die durch diese Verordnung unterstützt werden, dienen in erster Linie der Stärkung der operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten; zu diesen Maßnahmen gehören gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Austausch bewährter Praktiken, Erprobung und Validierung neuer Methoden und Technologien (um die Lücke zu der von der Union finanzierten Sicherheitsforschung zu schließen), Erwerb von technischen Ausrüstungen und Infrastrukturen, Fortbildung und Austausch von Bediensteten, analytische Aktivitäten wie Risiko- und Bedrohungsbewertungen sowie Vernetzung.

    Um die Kompetenzen und den Sachverstand der im Bereich Inneres tätigen Unionseinrichtungen effizienter zu nutzen, zieht die Kommission auch die von der Haushaltsordnung[7] eröffnete Möglichkeit in Betracht, diese Einrichtungen im Rahmen der auf der Grundlage dieser Verordnung verfügbaren Mittel mit der Durchführung spezifischer Aufgaben zu betrauen, die mit den Aufgaben der Einrichtungen in Einklang stehen und deren Arbeitsprogramme ergänzen. Bezüglich der in diesem Instrument abgedeckten Aufgaben betrifft dies insbesondere das Europäische Polizeiamt (Europol), zum Beispiel hinsichtlich der Organisation gemeinsamer Ermittlungsteams oder eines Prüm-Helpdesks, und die Europäische Polizeiakademie (CEPOL), zum Beispiel hinsichtlich der Entwicklung und Durchführung europäischer Aus- und Fortbildungsprogramme, gemeinsamer thematischer Lehrpläne und Module, u. a. für Bedienstete von Strafverfolgungsbehörden in einschlägigen Drittländern.

    · Aufteilung der verfügbaren Mittel

    Der Gesamtbetrag für dieses Instrument im Zeitraum 2014-2020 stammt aus dem Unionshaushalt (1 128 Mio. EUR, jeweilige Preise) und den – derzeit noch nicht festgelegten – Beiträgen der Länder, die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert sind (Norwegen, Island, Schweiz, Liechtenstein) und sich an diesem Instrument beteiligen werden. Was die Mitgliedstaaten angeht, wird sich Dänemark gemäß dem betreffenden Protokoll nicht an der Verordnung beteiligen; Irland und das Vereinigte Königreich können sich gemäß dem betreffenden Protokoll für eine Beteiligung entscheiden.

    Der Gesamtbetrag von 1 128 Mio. EUR wird gleichmäßig (50:50) aufgeteilt: Die Mitgliedstaaten erhalten für ihre nationalen Programme (geteilte Mittelverwaltung) 564 Mio. EUR (jeweilige Preise), für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe wird derselbe Betrag bereitgestellt; die Kommission wird die jeweiligen Richtbeträge direkt und indirekt verwalten.

    Die Zuweisung verfügbarer Mittel an die Mitgliedstaaten orientiert sich an den verschiedenen Elementen, die von den Mitgliedstaaten zu schützen sind – Bevölkerung, Hoheitsgebiet, an Flug- und Seehäfen abgefertigte Passagiere und Fracht und gemäß dem Unionsrecht ausgewiesene europäische kritische Infrastrukturen. Da auch den unterschiedlichen finanziellen Kapazitäten der Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen ist, gilt das Bruttoinlandsprodukt (umgekehrt proportional) bei der Mittelzuweisung nun als fünftes Kriterium.

    · Soforthilfe und Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern

    Mit dieser Verordnung und der horizontalen Verordnung werden spezifische Bestimmungen eingeführt, die der Union ermöglichen, bei sicherheitsrelevanten Vorfällen oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Menschen in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten (Notlage), rasch und wirksam zu reagieren. Über eine derartige Soforthilfe entscheidet stets die Kommission; sie kann jedoch auch von Mitgliedstaaten, Unionseinrichtungen, internationalen Organisationen oder dem Ausschuss nach Artikel 71 (COSI) durch einen Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat innehat, vorgeschlagen werden. Die Soforthilfe ist nicht auf die Union begrenzt und kann auch Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern umfassen.

    Generell liegt der Schwerpunkt der gemäß dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern auf kurzfristigen operativen Maßnahmen, die sich direkt auf die innere Sicherheit in der Union auswirken, zum Beispiel gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, Erwerb von technischen Ausrüstungen, Austausch- und Fortbildungsmaßnahmen, Risiko- und Bedrohungsbewertungen sowie finanzielle Unterstützung für Sensibilisierungs- und Kommunikationsmaßnahmen. Maßnahmen in Drittländern werden in erster Linie von der Kommission im Wege der direkten oder der indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt. Derartige Maßnahmen dürfen nicht unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichtet sein; sie sollen gegebenenfalls die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzen, die weiterhin die Hauptquelle für die Finanzierung der Unterstützung von Drittländern beim Aufbau ihrer entsprechenden Kapazitäten darstellen. Dabei wird eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen des auswärtigen Handelns der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt. Die Komplementarität wird über eine verstärkte Koordinierung mit dem Europäischen Auswärtigen Dienst und den einschlägigen Kommissionsdienststellen sichergestellt.

    2011/0368 (COD)

    Vorschlag für eine

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission[8],

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[9],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[10],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)       Das Ziel der Union, ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten (Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union), sollte unter anderem durch Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Kriminalität sowie Maßnahmen zur Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern erreicht werden.

    (2)       Zur Erreichung dieses Ziels sollten verstärkte Maßnahmen auf Unionsebene getroffen werden, um Menschen und Güter vor zunehmend transnationalen Bedrohungen zu schützen und um die Arbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten zu unterstützen. Terrorismus und organisierte Kriminalität, Drogenhandel, Korruption, Cyberkriminalität, Menschen- und Waffenhandel zählen nach wie vor zu den Herausforderungen für die innere Sicherheit der Union.

    (3)       Die vom Rat im Februar 2010 angenommene Strategie der inneren Sicherheit der Europäischen Union[11] ist ein gemeinsames Programm zur Bewältigung dieser gemeinsamen sicherheitspolitischen Herausforderungen. In der Mitteilung der Kommission „EU-Strategie der inneren Sicherheit“[12] vom November 2010 werden die Grundsätze und Leitlinien der Strategie in konkrete Maßnahmen umgesetzt und fünf strategische Ziele genannt: Schwächung internationaler krimineller Netzwerke, Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, besserer Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, Erhöhung der Sicherheit durch Maßnahmen an den Außengrenzen und Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen.

    (4)       Zu den wichtigsten Grundsätzen für die Umsetzung der Strategie der inneren Sicherheit sollten die Solidarität unter den Mitgliedstaaten, eine klare Aufteilung der Verantwortlichkeiten sowie die Achtung der Grundrechte und die Rechtsstaatlichkeit zählen; außerdem sollte ein deutlicher Schwerpunkt auf der weltweiten Dimension und der untrennbaren Verknüpfung mit der äußeren Sicherheit liegen.

    (5)       Um die Durchführung der Strategie der inneren Sicherheit zu fördern und zu gewährleisten, dass die Strategie in die Praxis umgesetzt wird, sollte ein Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet werden, aus dem die Mitgliedstaaten eine angemessene finanzielle Unterstützung seitens der Union erhalten.

    (6)       Aufgrund der rechtlichen Besonderheiten im Zusammenhang mit Titel V des Vertrags ist es nicht möglich, den Fonds für die innere Sicherheit als ein einziges Finanzierungsinstrument aufzulegen.

    (7)       Deshalb sollte der Fonds als umfassender Rahmen für die finanzielle Unterstützung seitens der EU im Bereich der inneren Sicherheit eingerichtet werden, der das mit dieser Verordnung geschaffene Instrument sowie das mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit[13] eingeführte Instrument umfasst. Der umfassende Rahmen sollte durch die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012[14] zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements ergänzt werden.

    (8)       Die für diese Verordnung und die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit festgesetzten Gesamtmittel sollten die Mittelausstattung des Fonds für dessen gesamte Laufzeit bilden und der Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens als vorrangiger Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung dienen.

    (9)       Innerhalb des umfassenden Rahmens des Fonds für die innere Sicherheit sollten auf der Grundlage dieses Instruments die polizeiliche Zusammenarbeit, der Informationsaustausch und ‑zugang, die Kriminalprävention, die Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität einschließlich des Terrorismus, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die effektive Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Politik (Strategien, Programme und Aktionspläne), der Rechtsvorschriften und praktischen Zusammenarbeit finanziell unterstützt werden.

    (10)     Die finanzielle Unterstützung in diesen Bereichen sollte insbesondere auf Maßnahmen abzielen, die gemeinsame grenzüberschreitende Aktionen, den Informationsaustausch und -zugang, den Austausch bewährter Praktiken, eine vereinfachte und sichere Kommunikation und Koordinierung, die Fortbildung und den Austausch von Bediensteten, Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, umfassende Bedrohungs- und Risikobewertungen, die Sensibilisierung, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, die forensische Forschung und den Erwerb technisch interoperabler Ausrüstungen fördern.

    (11)     Bei aus diesem Instrument geförderten Maßnahmen in oder mit Bezug zu Drittländern sollten Synergien und Kohärenz mit anderen Maßnahmen außerhalb der Union zum Tragen kommen, die durch die geografischen und thematischen Außenhilfeinstrumente der Union unterstützt werden. Insbesondere sollte bei der Durchführung derartiger Maßnahmen eine völlige Übereinstimmung mit den Grundsätzen und allgemeinen Zielen der Außentätigkeit der Union und ihrer Außenpolitik in Bezug auf das betreffende Land oder die betreffende Region angestrebt werden. Aus den Mitteln des Fonds sollten keine unmittelbar entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls sollte die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. Auch zu der Unionspolitik für die humanitäre Hilfe sollte Kohärenz hergestellt werden, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung von Soforthilfemaßnahmen.

    (12)     Bei der Durchführung dieses Instruments sollten die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und Grundsätze uneingeschränkt beachtet werden.

    (13)     Um eine einheitliche Durchführung des Fonds für die innere Sicherheit zu gewährleisten, sollten die für dieses Finanzierungsinstrument vorgesehenen Mittel aus dem Unionshaushalt im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt werden, ausgenommen bei Maßnahmen, die für die Union von besonderem Interesse sind (Unionsmaßnahmen), bei Soforthilfemaßnahmen und bei Maßnahmen zur technischen Hilfe, die im Wege der direkten und der indirekten Mittelverwaltung ausgeführt werden.

    (14)     Die den Mitgliedstaaten zugewiesenen Mittel für die Umsetzung durch die nationalen Programme sollten auf der Grundlage klarer und objektiver Kriterien unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten zu schützenden öffentlichen Güter und ihrer finanziellen Kapazität, ein hohes Maß an innerer Sicherheit zu gewährleisten, verteilt werden; zu diesen Kriterien gehören die Bevölkerungsgröße, die Größe ihres Hoheitsgebiets, die Anzahl der Passagiere und die Fracht, die an internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigt werden, die Anzahl europäischer kritischer Infrastrukturen und das Bruttoinlandsprodukt.

    (15)     Zur Stärkung der Solidarität und geteilten Verantwortung für gemeinsame Maßnahmen, Strategien und Programme der Union sollten die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden, einen Teil der für die nationalen Programme verfügbaren Gesamtmittel für die im Anhang dieser Verordnung festgelegten strategischen Prioritäten der Union zu verwenden. Für Projekte, die auf diese Prioritäten abstellen, sollte der Unionsbeitrag an den gesamten förderfähigen Kosten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] auf 90 % aufgestockt werden.

    (16)     Die Obergrenze für Mittel, die der Union zur Verfügung stehen, sollte der Höhe der den Mitgliedstaaten für die Durchführung ihrer nationalen Programme zugewiesenen Mittel entsprechen. Dies wird gewährleisten, dass die Union in dem jeweiligen Haushaltsjahr Maßnahmen unterstützen kann, die für sie von besonderem Interesse sind, zum Beispiel Studien, die Erprobung und Validierung neuer Technologien, länderübergreifende Projekte, die Vernetzung und den Austausch bewährter Praktiken, die Überwachung der Umsetzung einschlägiger Rechtsvorschriften der Union sowie Strategien und Maßnahmen der Union mit Bezug zu oder in Drittländern. Die unterstützten Maßnahmen sollten im Einklang mit den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme, Aktionspläne und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union stehen.

    (17)     Um die Fähigkeit der EU zur unmittelbaren Reaktion auf sicherheitsrelevante Vorfälle oder neu auftretende Bedrohungen für die Union zu stärken, sollte im Einklang mit dem in der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] vorgesehenen Soforthilfemechanismus Soforthilfe geleistet werden können.

    (18)     Die Mittel aus dem Haushalt der Union sollten in erster Linie in Maßnahmen fließen, bei denen ein Tätigwerden der Union im Vergleich zu einseitigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten einen Mehrwert bewirkt. Da die Union besser als die Mitgliedstaaten in der Lage ist, grenzübergreifende Fragen anzugehen und eine Plattform für gemeinsame Ansätze zu bieten, sollten die aufgrund dieser Verordnung förderfähigen Maßnahmen insbesondere zur Stärkung der Kapazitäten auf nationaler und auf Unionsebene, zur grenzübergreifenden Zusammenarbeit und Koordinierung, zur Vernetzung, Vertrauensbildung sowie zum Austausch von Informationen und bewährten Praktiken beitragen.

    (19)     Was die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Festlegung strategischer Prioritäten der Union betrifft, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, wobei die Kommission im Zuge ihrer Vorarbeiten angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführen sollte. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (20)     Um eine einheitliche, wirksame und fristgerechte Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren, ausgeübt werden.

    (21)     Der Beschluss 2007/125/JI des Rates vom 12. Februar 2007 zur Auflegung des spezifischen Programms „Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung“ als Teil des Generellen Programms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“[15] für den Zeitraum 2007 bis 2013 sollte vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen dieser Verordnung aufgehoben werden.

    (22)     Da die Ziele dieser Verordnung, namentlich die Verstärkung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden, die Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung, der Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen vor sicherheitsrelevanten Vorfällen und die Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und besser auf Unionsebene zu erreichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (23)     Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands[16] genannten Bereich fallen.

    (25)     Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates über die Unterzeichnung dieses Abkommens im Namen der Europäischen Gemeinschaft[17] genannten Bereich fallen.

    (26)     Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstabe H des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EG des Rates über den Abschluss des Protokolls im Namen der Europäischen Union[18] genannten Bereich fallen.

    (27)     Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (28)     Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat Irland mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will].

    (29)     Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls [beteiligt sich das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet / hat das Vereinigte Königreich mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Verordnung beteiligen will] –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck und Anwendungsbereich

    1.         Mit dieser Verordnung wird ein Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (nachstehend „Instrument“ genannt) im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit (nachstehend „Fonds“ genannt) geschaffen.

    Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit wird mit dieser Verordnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 der Fonds für die innere Sicherheit eingerichtet.

    2.         In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

    a)      die Ziele, förderfähigen Maßnahmen und strategischen Prioritäten für die aus diesem Instrument zu gewährende finanzielle Unterstützung;

    b)      der allgemeine Rahmen für die Durchführung förderfähiger Maßnahmen;

    c)      die im Rahmen des Instruments vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020 bereitgestellten Mittel und ihre Verteilung.

    3.         Diese Verordnung sieht vor, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] Anwendung finden.

    4.         Das Instrument findet keine Anwendung auf Angelegenheiten, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012[19] durch das Programm „Justiz“ abgedeckt sind. Maßnahmen, die auf die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Justiz- und Strafverfolgungsbehörden abzielen, können jedoch in den Anwendungsbereich des Instruments fallen.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    a)      „polizeiliche Zusammenarbeit“ die spezifischen Maßnahmen und Formen der Zusammenarbeit gemäß Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union;

    b)      „Informationsaustausch und –zugang“ das Einholen, Speichern, Verarbeiten, Analysieren und Austauschen von Informationen, die für die Strafverfolgungsbehörden bei der Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, insbesondere der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, von Belang sind;

    c)      „Kriminalprävention“ alle Maßnahmen, die gemäß dem Beschluss 2009/902/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes für Kriminalprävention (ENKP)[20] zum Ziel haben oder dazu beitragen, dass Kriminalität und Unsicherheitsgefühle bei den Bürgern zurückgedrängt werden;

    d)      „organisierte Kriminalität“ das strafbare Verhalten einer strukturierten Gruppe von drei oder mehr Personen, die eine gewisse Zeit lang besteht und gemeinsam vorgeht, um sich unmittelbar oder mittelbar einen finanziellen oder sonstigen materiellen Vorteil zu verschaffen;

    e)      „Terrorismus“ alle vorsätzlichen Handlungen und Straftaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/475/JI vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung[21], geändert durch den Rahmenbeschluss 2008/919/JI vom 28. November 2008[22];

    f)       „Risiko- und Krisenmanagement“ alle Maßnahmen zur Bewertung, Prävention, Abwehrbereitschaft und Folgenbewältigung im Zusammenhang mit Terrorakten und anderen Sicherheitsrisiken;

    g)      „Prävention und Abwehrbereitschaft“ alle Maßnahmen zur Verhinderung und/oder Minderung der Risiken im Zusammenhang mit etwaigen Terroranschlägen oder anderen sicherheitsrelevanten Vorfällen;

    h)      „Folgenbewältigung“ die effektive Abstimmung von Maßnahmen, die ergriffen werden, um auf einen Terroranschlag oder einen anderen sicherheitsrelevanten Vorfall zu reagieren und die Wirkung seiner Folgen abzumildern und so für eine effektive Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler und/oder EU-Ebene zu sorgen;

    i)       „kritische Infrastrukturen“ alle physischen Ressourcen, Dienstleistungen, informationstechnologischen Einrichtungen, Netze und sonstigen Infrastruktureinrichtungen, deren Störung oder Vernichtung gravierende Auswirkungen auf kritische Funktionsbereiche der Gesellschaft, unter anderem auf die Versorgungskette, die Gesundheit, die Sicherheit, das wirtschaftliche oder soziale Wohl der Bevölkerung oder das Funktionieren der Union oder ihrer Mitgliedstaaten hätte;

    j)       „Notlage“ alle sicherheitsrelevanten Vorfälle oder neu auftretenden Bedrohungen, die erhebliche negative Auswirkungen auf die Sicherheit der Bevölkerung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten haben oder haben könnten.

    Artikel 3

    Ziele

    1.         Das Instrument soll generell dazu beitragen, in der Europäischen Union ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten.

    2.         Im Rahmen des allgemeinen Ziels gemäß Absatz 1 leistet das Instrument – im Einklang mit den Prioritäten, die in einschlägigen Strategien, Programmen und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union festgelegt wurden, – einen Beitrag zu den folgenden spezifischen Zielen:

    a)         Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern.

    Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der gemeinsamen grenzüberschreitenden Aktionen sowie der Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken und der organisierten Veranstaltungen.

    b)         Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

    Das Erreichen dieses Ziels wird sich mit Indikatoren bemessen lassen wie, unter anderem, der Zahl der Instrumente, die eingesetzt und/oder weiterentwickelt werden, damit die Mitgliedstaaten die kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren leichter schützen können, und der Zahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen.

    3.         Im Rahmen dieser Ziele leistet das Instrument einen Beitrag zur Verwirklichung der folgenden operativen Ziele durch Förderung und Entwicklung:

    a)      von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten, die grenzüberschreitende, schwere und organisierte Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu verhindern und zu bekämpfen, insbesondere durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor, Austausch von Informationen und bewährten Praktiken, Datenzugang, interoperable Technologien, vergleichende Statistik, angewandte Kriminologie, Information der Öffentlichkeit und Sensibilisierung;

    b)      der verwaltungstechnischen und operativen Koordinierung, Zusammenarbeit, Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses und des Informationsaustauschs zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten, anderen nationalen Behörden, den zuständigen Unionseinrichtungen und gegebenenfalls mit Drittländern;

    c)      von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Umsetzung europäischer Aus- und Fortbildungsstrategien, unter anderem durch spezielle Austauschprogramme der Union für den Bereich Strafverfolgung, im Hinblick auf eine echte europäische Justiz- und Strafverfolgungskultur;

    d)      von Maßnahmen und bewährten Praktiken zum Schutz und zur Unterstützung von Zeugen und Opfern von Straftaten;

    e)      von Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, unter anderem durch Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor und die Verbesserung der Koordinierung, der Zusammenarbeit, des Austauschs und der Verbreitung von Know-how und Erfahrungen innerhalb der Union und mit relevanten Drittländern;

    f)       einer sicheren Vernetzung und effektiven Koordinierung zwischen den Akteuren vorhandener sektorspezifischer Frühwarnsysteme und Kooperationsmechanismen für den Krisenfall auf Unions- und nationaler Ebene, einschließlich Lagezentren, um die rasche Erstellung umfassender und präziser Lageberichte in Krisensituationen zu ermöglichen, die Gegenmaßnahmen zu koordinieren und frei zugängliche, schutzwürdige und als Verschlusssache eingestufte Informationen auszutauschen;

    g)      von Maßnahmen (Methoden, Instrumenten und Strukturen) zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten und der Union im Hinblick auf die Ausarbeitung umfassender Bedrohungs- und Risikobewertungen, um der Union zu ermöglichen, auf einer gemeinsamen Lageeinschätzung beruhende integrierte Ansätze für den Krisenfall zu entwickeln, und zum besseren Verständnis der unterschiedlich definierten Gefährdungsstufen der Mitgliedstaaten und Partnerländer beizutragen.

    4.         Auf Initiative der Mitgliedstaaten und der Kommission trägt das Instrument auch zur Finanzierung technischer Hilfe bei.

    Artikel 4

    Förderfähige Maßnahmen

    1.         Im Rahmen der in Artikel 3 festgelegten Ziele und angesichts der im Zuge des Politikdialogs gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] vereinbarten Schlussfolgerungen werden mit diesem Instrument Maßnahmen in den Mitgliedstaaten unterstützt, insbesondere:

    a)      Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

    b)      Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen und Verständnis, Voneinander-Lernen, Ermittlung, Austausch und Verbreitung von Know-how, Erfahrungen und bewährten Praktiken, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

    c)      Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Studien, Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

    d)      Sensibilisierungs-, Verbreitungs- und Kommunikationsmaßnahmen;

    e)      Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität;

    f)       Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung und gemeinsamer Übungen oder Programme;

    g)      Maßnahmen zur Nutzung, Übertragung, Erprobung und Validierung neuer Methoden oder Technologien, einschließlich Pilotprojekten und Folgemaßnahmen zu von der Union finanzierten Projekten im Bereich der Sicherheitsforschung.

    2.         Im Rahmen der in Artikel 3 genannten Ziele werden mit diesem Instrument auch Maßnahmen mit Bezug zu und in Drittländern unterstützt, insbesondere:

    a)      Maßnahmen zur Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Strafverfolgungsbehörden, einschließlich gemeinsamer Ermittlungsteams und sonstiger gemeinsamer grenzüberschreitender Aktionen, Zugang zu und Austausch von Informationen und interoperablen Technologien;

    b)      Vernetzung, gegenseitiges Vertrauen und Verständnis, Voneinander-Lernen, Ermittlung, Austausch und Verbreitung von Know-how, Erfahrungen und bewährten Praktiken, Informationsaustausch, gemeinsames Situationsbewusstsein und Zukunftsforschung, Notfallplanung und Interoperabilität;

    c)      Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, einschließlich IKT-Systemen und deren Bestandteilen;

    d)      Austausch sowie Aus- und Fortbildung von Bediensteten und Sachverständigen der zuständigen Behörden, einschließlich Sprachausbildung;

    e)      Sensibilisierungs-, Verbreitungs- und Kommunikationsmaßnahmen;

    f)       Bedrohungs- und Risikobewertungen und Folgenabschätzungen;

    g)      Studien und Pilotprojekte.

    Artikel 5

    Gesamtmittel und Durchführung

    1.         Insgesamt werden für die Durchführung dieser Verordnung 1 128 Mio. EUR bereitgestellt.

    2.         Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde innerhalb der durch den Finanzrahmen gesetzten Grenzen bewilligt.

    3.         Die Ausführung der Gesamtmittel erfolgt durch:

    a)      nationale Programme gemäß Artikel 6;

    b)      Unionsmaßnahmen gemäß Artikel 7;

    c)      technische Hilfe gemäß Artikel 8;

    d)      Soforthilfe gemäß Artikel 9.

    4.         Die dem Instrument zugewiesenen Haushaltsmittel werden gemäß Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [neue Haushaltsordnung][23] in geteilter Mittelverwaltung ausgeführt; hiervon ausgenommen sind Unionsmaßnahmen nach Artikel 7, die technische Hilfe nach Artikel 8 Absatz 1 und die Soforthilfe nach Artikel 9.

    5.         Die Gesamtmittel (Richtbeträge) werden wie folgt verwendet:

    a)      564 Mio. EUR für die nationalen Programme der Mitgliedstaaten;

    b)      564 Mio. EUR für Unionsmaßnahmen, Soforthilfe und technische Hilfe auf Initiative der Kommission.

    6.         Zusammen mit den Gesamtmitteln für die Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit stellen die für diese Verordnung gemäß Absatz 1 verfügbaren Gesamtmittel die Mittelausstattung des Fonds für die innere Sicherheit dar; sie bilden im jährlichen Haushaltsverfahren den vorrangigen Bezugsrahmen für die Haushaltsbehörde im Sinne von Nummer 17 der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung[24].

    7.         Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder beteiligen sich entsprechend dieser Verordnung an dem Instrument.

    8.         Es werden Vereinbarungen über die Finanzbeiträge dieser Länder zu dem Instrument und die für eine solche Beteiligung erforderlichen zusätzlichen Regeln geschlossen, einschließlich Bestimmungen, die den Schutz der finanziellen Interessen der Union und die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs gewährleisten.

    Die Finanzbeiträge dieser Länder werden zu den Gesamtmitteln hinzugefügt, die gemäß Absatz 1 aus dem Haushalt der Union bereitgestellt werden.

    Artikel 6

    Nationale Programme

    1.         Das im Rahmen des Instruments zu erstellende nationale Programm wird zusammen mit dem im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit zu erstellenden nationalen Programm von den Mitgliedstaaten ausgearbeitet und der Kommission gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] als ein einziges nationales Programm für den Fonds vorgeschlagen.

    2.         Im Rahmen der nationalen Programme, die gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] von der Kommission geprüft und genehmigt werden müssen, konzentrieren sich die Mitgliedstaaten auf Projekte, die auf die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten strategischen Prioritäten der Union abstellen.

    3.         Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den Anhang nach Absatz 2 durch Änderung, Ergänzung oder Streichung strategischer Prioritäten der Union zu ändern.

    Artikel 7

    Unionsmaßnahmen

    1.         Auf Initiative der Kommission kann dieses Instrument verwendet werden, um länderübergreifende Maßnahmen oder Maßnahmen zu finanzieren, die für die Union von besonderem Interesse sind („Unionsmaßnahmen“) und die allgemeinen, spezifischen und operativen Ziele gemäß Artikel 3 betreffen.

    2.         Förderfähig sind Unionsmaßnahmen, die den Prioritäten der einschlägigen Strategien, Programme und Bedrohungs- und Risikobewertungen der Union Rechnung tragen, insbesondere:

    a)      Maßnahmen zur Vorbereitung und zum Monitoring, zur administrativen und technischen Unterstützung sowie zur Entwicklung eines Evaluierungsmechanismus, die zur Umsetzung der Strategien in den Bereichen polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und Krisenmanagement erforderlich sind;

    b)      länderübergreifende Projekte, an denen mindestens zwei Mitgliedstaaten oder mindestens ein Mitgliedstaat und ein Drittland beteiligt sind;

    c)      Analyse-, Monitoring- und Evaluierungstätigkeiten, einschließlich Bedrohungs- und Risikobewertungen, Folgenabschätzungen und Projekten zur Überwachung der Umsetzung des Unionsrechts und der politischen Ziele der Union in den Mitgliedstaaten;

    d)      Projekte zur Förderung der Vernetzung, des gegenseitigen Vertrauens und Verständnisses und des Voneinander-Lernens, der Ermittlung und Verbreitung bewährter Praktiken und innovativer Ansätze auf Unionsebene sowie zur Förderung von Fortbildungs- und Austauschprogrammen;

    e)      Projekte zur Unterstützung der Entwicklung methodischer, vor allem statistischer Instrumente und Methoden und gemeinsamer Indikatoren;

    f)       Erwerb und/oder weitere Modernisierung von technischen Ausrüstungen, sicheren Anlagen, Infrastrukturen, zugehörigen Gebäuden und Systemen, insbesondere IKT-Systemen und deren Bestandteilen auf Unionsebene, unter anderem zum Zwecke der europäischen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Cyberkriminalität, vor allem im Wege des Europäischen Zentrums gegen Cyberkriminalität;

    g)      Projekte zur Sensibilisierung der Beteiligten und der Öffentlichkeit für die Strategien und Ziele der Union, einschließlich der Vermittlung der politischen Prioritäten der Union nach außen;

    h)      besonders innovative Projekte zur Entwicklung neuer Methoden und/oder zur Nutzung neuer Technologien, die sich möglicherweise auf andere Mitgliedstaaten übertragen lassen, vor allem Projekte zur Erprobung und Validierung der Ergebnisse von der Union finanzierter Projekte im Bereich der Sicherheitsforschung;

    i)       Studien und Pilotprojekte;

    j)       Maßnahmen mit Bezug zu oder in Drittländern gemäß Artikel 4 Absatz 2.

    3.         Unionsmaßnahmen werden gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] durchgeführt.

    Artikel 8

    Technische Hilfe

    1.         Auf Initiative und/oder im Namen der Kommission können aus diesem Instrument jährlich bis zu 800 000 EUR für die technische Hilfe im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] verwendet werden.

    2.         Auf Initiative eines Mitgliedstaats können aus dem Instrument bis zu 5 % des dem betreffenden Mitgliedstaat insgesamt zugewiesenen Betrags für die technische Hilfe im Rahmen des nationalen Programms gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] verwendet werden.

    Artikel 9

    Soforthilfe

    1.         Aus diesem Instrument wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage gemäß Artikel 2 Buchstabe j dringenden spezifischen Erfordernissen gerecht werden zu können.

    2.         Die Soforthilfe erfolgt entsprechend dem in Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] festgelegten Mechanismus.

    Artikel 10

    Mittel für förderfähige Maßnahmen in den Mitgliedstaaten

    1.         564 Mio. EUR (Richtbetrag) werden den Mitgliedstaaten wie folgt zugewiesen:

    a)      30 % im Verhältnis zur Größe ihrer Gesamtbevölkerung;

    b)      10 % im Verhältnis zur Größe ihres Hoheitsgebiets;

    c)      10 % im Verhältnis zur Anzahl der an ihren internationalen Flug- und Seehäfen abgefertigten Passagiere und Tonnen Fracht;

    d)      10 % im Verhältnis zur Anzahl der gemäß der Richtlinie 2008/114/EG ausgewiesenen europäischen kritischen Infrastrukturen;

    e)      40 % im umgekehrten Verhältnis zu ihrem Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftstandard je Einwohner).

    2.         Als Bezugszahlen für die Daten gemäß Absatz 1 gelten die jeweils aktuellsten Statistiken, die die Kommission (Eurostat) auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Unionsrecht übermittelten Daten erstellt, sowie die Daten, die die Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2008/114/EG der Kommission übermitteln. Referenzdatum ist der 30. Juni 2013.

    Artikel 11

    Ausübung der Befugnisübertragung

    1.         Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission gemäß den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2.         Die in dieser Verordnung genannte Befugnis wird der Kommission für einen Zeitraum von sieben Jahren ab dem [Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] übertragen. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, sofern das Europäische Parlament oder der Rat nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums Widerspruch gegen eine solche Verlängerung einlegen.

    3.         Die Befugnisübertragung gemäß dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Ein Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss genannten späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit bereits in Kraft getretener delegierter Rechtsakte wird von dem Beschluss nicht berührt.

    4.         Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5.         Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 12

    Ausschussverfahren

    1.         Die Kommission wird von dem durch Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] eingesetzten gemeinsamen Ausschuss „Asyl, Migration und Sicherheit“ unterstützt.

    2.         Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 13

    Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012

                Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXX/2012 [horizontale Verordnung] finden auf das Instrument Anwendung.

    Artikel 14

    Aufhebung

    Der Beschluss 2007/125/JI des Rates wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.

    Artikel 15

    Übergangsbestimmungen

    1.         Diese Verordnung berührt weder die Fortsetzung oder Änderung, einschließlich der vollständigen oder teilweisen Einstellung, der Projekte bis zu ihrem Abschluss, noch eine finanzielle Unterstützung, die von der Kommission auf der Grundlage des Beschlusses 2007/125/JI des Rates genehmigt wurde, noch andere Rechtsvorschriften, die am 31. Dezember 2013 für eine solche Unterstützung galten.

    2.         Bei der Annahme von Entscheidungen über die Kofinanzierung durch das Instrument berücksichtigt die Kommission die Maßnahmen, die auf der Grundlage des Beschlusses 2007/125/JI des Rates vor dem [Zeitpunkt der Veröffentlichung im Amtsblatt] beschlossen wurden und sich im Kofinanzierungszeitraum finanziell auswirken.

    3.         Die Kommission hebt Mittelbindungen für die Kofinanzierung, die sie zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2013 genehmigt hat und für die ihr bei Ablauf der Frist für die Vorlage des Schlussberichts die für den Abschluss der Maßnahmen benötigten Unterlagen nicht vorgelegt wurden, bis zum 31. Dezember 2017 auf, wobei die rechtsgrundlos gezahlten Beträge zurückzuzahlen sind.

    Beträge, die Maßnahmen betreffen, die aufgrund von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren mit aufschiebender Wirkung ausgesetzt wurden, werden bei der Berechnung des Betrags der aufzuhebenden Mittelbindungen nicht berücksichtigt.

    4.         Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. Juni 2015 einen Bericht zur Bewertung der Ergebnisse und Auswirkungen der durch den Beschluss 2007/125/JI des Rates kofinanzierten Maßnahmen für den Zeitraum 2011 bis 2013.

    5.         Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die erzielten Ergebnisse sowie über die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Beschlusses 2007/125/JI des Rates für den Zeitraum 2011 bis 2013.

    Artikel 16

    Überprüfung

                Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 30. Juni 2020.

    Artikel 17

    Inkrafttreten und Anwendung

                Diese Verordnung tritt am […] Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

    Geschehen zu Brüssel am

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG

    Liste der strategischen Prioritäten der Union (Artikel 6 Absatz 2)

    · Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung der grenzüberschreitenden, schweren und organisierten Kriminalität, insbesondere des Drogenhandels, des Menschenhandels und der sexuellen Ausbeutung von Kindern, sowie Projekte zur Aufdeckung und Zerschlagung krimineller Netzwerke, zum Schutz der Wirtschaft vor krimineller Infiltration und zur Reduzierung finanzieller Anreize durch Beschlagnahme, Einfrieren oder Konfiszieren der Erträge aus Straftaten.

    · Maßnahmen zum besseren Schutz der Bürger und Unternehmen im Cyberspace, insbesondere Projekte zum Aufbau von Kapazitäten bei Strafverfolgung und Justiz, Projekte, die die Zusammenarbeit mit der Industrie zur aktiven Beteiligung und zum Schutz der Bürger gewährleisten, und Projekte zur Verbesserung der Interventionsmöglichkeiten bei Cyberangriffen.

    · Maßnahmen gegen Terrorismus, Radikalisierung und die Rekrutierung von Terroristen, insbesondere Projekte zur aktiven Beteiligung der Bevölkerung bei der Entwicklung lokaler Konzepte und Präventionsstrategien, Projekte, die die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, die Geld- und Materialbeschaffung durch Terroristen zu unterbinden und deren Transaktionen zu überwachen, Projekte zum Schutz der Beförderung von Passagieren und Fracht sowie Projekte zur Erhöhung der Sicherheit von Sprengstoffen und CBRN-Material.

    · Maßnahmen zur Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Möglichkeiten der Mitgliedstaaten zum Schutz kritischer Infrastrukturen in allen Wirtschaftssektoren, einschließlich der durch die Richtlinie 2008/114/EG abgedeckten Sektoren, insbesondere Projekte zur Förderung von Partnerschaften zwischen öffentlichem und privatem Sektor im Hinblick auf die Vertrauensbildung und die Erleichterung der Zusammenarbeit, Koordinierung, Notfallplanung sowie des Austauschs und der Verbreitung von Informationen und bewährten Praktiken zwischen öffentlichen und privaten Akteuren.

    · Maßnahmen zur Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen, insbesondere Projekte zur Förderung der Entwicklung einer kohärenten Risikomanagementstrategie der Union, bei der Bedrohungs- und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse einfließen, sowie Projekte zur Unterstützung eines wirksamen, koordinierten Vorgehens im Krisenfall und zur Vernetzung der vorhandenen (sektorspezifischen) Möglichkeiten, Fachkompetenzen und Lagebeobachtungszentren, unter anderem im Gesundheitswesen, beim Zivilschutz und in der Terrorüberwachung.

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1.           RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  1.1.    Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

                  1.2.    Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur

                  1.3.    Art des Vorschlags/der Initiative

                  1.4.    Ziele

                  1.5.    Begründung des Vorschlags/der Initiative

                  1.6.    Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

                  1.7.    Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

    2.           VERWALTUNGSMASSNAHMEN

                  2.1.    Monitoring und Berichterstattung

                  2.2.    Verwaltungs- und Kontrollsystem

                  2.3.    Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    3.           GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

                  3.1.    Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

                  3.2.    Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

                  3.2.1. Übersicht

                  3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

                  3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

                  3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

                  3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

                  3.3.    Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

    1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

    Mitteilung „Ein offenes und sicheres Europa: Haushaltsmittel für den Bereich Inneres 2014-2020“;

    Vorschlag für eine Verordnung zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl- und Migrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements;

    Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit;

    Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Instruments für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit.

    1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[25]

    Derzeit Rubrik 3, Titel 18 – Inneres

    Zukünftige mehrjährige finanzielle Vorausschau: Rubrik 3 (Sicherheit und Unionsbürgerschaft) – „Innere Sicherheit“

    Art des Vorschlags/der Initiative

    þ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme (Finanzierung im Bereich Inneres für den Zeitraum 2014-2020)

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[26].

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

    ¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

    1.3. Ziele 1.3.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

    Das endgültige Ziel der Politik im Bereich Inneres ist die Schaffung eines Raums ohne Binnengrenzen, in den EU-Bürger und Drittstaatsangehörige einreisen, in dem sie sich frei bewegen und in dem sie leben und arbeiten können, neue Ideen, Kapital, Wissen und Innovationen einbringen oder Lücken im nationalen Arbeitskräfteangebot schließen und in dem sie darauf vertrauen können, dass ihre Rechte vollständig gewahrt werden und ihre Sicherheit gewährleistet ist. Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zum Erreichen dieses Ziels von entscheidender Bedeutung.

    Die zunehmende Bedeutung der Politik im Bereich Inneres wurde im Stockholmer Programm und im zugehörigen Aktionsplan bestätigt. Die Umsetzung dieses Programms, das Bereiche wie Migration (legale Migration und Integration, Asyl, irreguläre Migration und Rückkehr), Sicherheit (Vorbeugung vor und Bekämpfung von Terrorismus und organisierter Kriminalität, polizeiliche Zusammenarbeit) und Schutz der Außengrenzen (einschließlich Visumpolitik) einschließlich ihrer externen Dimension umfasst, hat für die Union strategische Priorität. Auch der Vertrag von Lissabon verleiht der Union mehr Möglichkeiten, den alltäglichen Anliegen der Bürger im Bereich Frieden, Sicherheit und Justiz gerecht zu werden. Die Prioritäten der Politik im Bereich Inneres, insbesondere die Integration von Drittstaatsangehörigen, sind auch im Zusammenhang mit den sieben Leitinitiativen der „Europa 2020“-Strategie zu sehen. Die Leitinitiativen sollen dazu beitragen, dass die EU die derzeitige Finanz- und Wirtschaftskrise überwindet und intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum erreicht.

    Der Fonds für die innere Sicherheit wird die zur Verwirklichung der Ziele der Union im Bereich Inneres und zur Erzielung konkreter Ergebnisse erforderliche finanzielle Unterstützung bereitstellen.

    1.3.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

    DER FONDS FÜR DIE INNERE SICHERHEIT

    Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements

    Im Einklang mit den in den einschlägigen Unionsstrategien, Unionsprogrammen, Bedrohungs- und Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

    a)         Prävention und Bekämpfung grenzüberschreitender, schwerer und organisierter Kriminalität einschließlich des Terrorismus sowie bessere Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und mit relevanten Drittländern;

    b)         Verbesserung der Fähigkeit der Mitgliedstaaten und der Union zur effektiven Bewältigung von Sicherheitsrisiken und Krisen sowie Vorbereitung auf Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle und diesbezüglicher Schutz der Bevölkerung und der kritischen Infrastrukturen.

    ABB-Tätigkeiten: 18.05

    Instrument für die finanzielle Unterstützung im Bereich Außengrenzen und Visa

    Im Einklang mit den in den einschlägigen EU-Strategien, EU-Programmen, Bedrohungs- und Risikobewertungen festgelegten Prioritäten trägt das Instrument zur Verwirklichung folgender Ziele bei:

    a)         Unterstützung einer gemeinsamen Visumpolitik, um den legalen Reiseverkehr zu erleichtern, die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten und gegen irreguläre Migration vorzugehen;

    b)         Unterstützung des Grenzmanagements, damit einerseits ein hohes Maß an Schutz der Außengrenzen und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen entsprechend dem Schengen-Besitzstand sichergestellt werden.

    ABB-Tätigkeit: 18.02 (soweit der Außengrenzenfonds betroffen ist).

    1.3.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

    Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppe auswirken dürfte.

    Die Auswirkungen des Vorschlags auf die Empfänger/Zielgruppen sind in Abschnitt 4.1.2 der Folgenabschätzung im Einzelnen beschrieben.

    Die auf allen Ebenen des Finanzierungsverfahrens und in jede Verwaltungsmethode eingeführten Vereinfachungen werden sich grundsätzlich positiv auf die Verfahren auswirken, nach denen die Finanzhilfe verwaltet wird.

    Polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung sowie Krisenmanagement

    Die finanzielle Unterstützung wird in erster Linie den Mitgliedstaaten und ihren Strafverfolgungsbehörden zugute kommen sowie allen auf den Schutz kritischer Infrastrukturen und Krisenmanagement spezialisierten Behörden und gegebenenfalls auch einschlägigen internationalen Organisationen und regierungsunabhängigen Organisationen.

    Zielgruppe der Veränderungen wird die gesamte Bevölkerung sein.

    Die wichtigsten Ziele: 1) Stärkung der verwaltungstechnischen und operativen Kapazitäten der Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Verfolgung der grenzübergreifenden, schweren und organisierten Kriminalität, einschließlich Terrorismus, um die mit diesen Handlungen verbundenen Bedrohungen der Sicherheit zu verringern; 2) Verbesserung der Widerstandsfähigkeit Europas gegenüber Krisen und Katastrophen dank einer kohärenteren Risikomanagementstrategie der EU, bei der Bedrohungs- und Risikobewertungen in die Entscheidungsprozesse einfließen, und eines wirksameren, koordinierten Vorgehens der EU im Krisenfall, bei dem die vorhandenen Kapazitäten und Fachkompetenzen vernetzt werden. Ein weiteres wichtiges Ziel ist die Verbesserung der Kapazitäten der Mitgliedstaaten, um Terroranschläge und andere sicherheitsrelevante Vorfälle zu verhindern, sich auf sie vorzubereiten und die Bevölkerung und kritische Infrastrukturen vor ihnen zu schützen.

    Außengrenzen und Visa

    Die finanzielle Unterstützung für den Bereich Außengrenzen und Visa wird in erster Linie den Stellen zugute kommen, die den EU-Besitzstand, den Schengener Grenzkodex und den Visakodex in den Mitgliedstaaten umsetzen: Grenzschutz, Polizei und konsularische Vertretungen. Zielgruppe werden die Reisenden sein – alle Personen, die Außengrenzen überschreiten, um in die EU zu gelangen. Zu den angestrebten Zielen gehört die Verbesserung der Kapazitäten der genannten Stellen zur 1) Grenzüberwachung und Kontaktaufnahme zu anderen Strafverfolgungsstellen im Rahmen des Europäischen Überwachungssystems EUROSUR; 2) Steuerung von Migrationsströmen in konsularischen Vertretungen (Visumanträge) und 3) Abwicklung des Reiseverkehrs an Grenzübergangsstellen, um in Zusammenarbeit mit anderen Strafverfolgungsstellen einerseits ein einheitliches und hohes Maß an Schutz und andererseits ein reibungsloses Überschreiten der Außengrenzen im Einklang mit dem Schengen-Besitzstand und den Grundsätzen der respektvollen Behandlung und der Achtung der Menschenwürde sicherzustellen. Ein wichtiges Einzelziel wird die Errichtung von zwei neuen IT-Systemen der EU zur Steuerung der grenzüberschreitenden Bewegungen von Drittstaatsangehörigen (ein EU-Einreise-/Ausreisesystem und ein EU-Registrierungsprogramm für Reisende) sein.

    1.3.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

    Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

    Da vor der Festlegung der nationalen Programme ein Politikdialog zu führen ist, ist es in diesem Stadium nicht möglich, die Indikatoren, anhand deren die Verwirklichung der vorgenannten Ziele gemessen werden soll, endgültig festzulegen.

    Allerdings lässt sich bereits Folgendes festhalten: Als Indikatoren für das Erreichen der Ziele im Bereich polizeiliche Zusammenarbeit, Kriminalprävention und Bekämpfung der Kriminalität werden die Anzahl der gemeinsamen grenzübergreifenden Einsätze und die Zahl der Dokumente über bewährte Praktiken und die Zahl der organisierten Veranstaltungen zugrunde gelegt. Als Indikatoren für das Erreichen der Ziele im Bereich Krisenmanagement und Schutz kritischer Infrastrukturen wird die Zahl der Instrumente zugrunde gelegt, die die Mitgliedstaaten eingeführt und/oder ausgebaut haben, um den Schutz der kritischen Infrastrukturen in allen Wirtschaftsbranchen zu erleichtern. Ein weiterer Indikator wird die Anzahl der auf Unionsebene erstellten Bedrohungs- und Risikobewertungen sein.

    Als Indikator für das Erreichen der Ziele im Bereich Grenzen und Visa werden die Zahl der konsularischen Vertretungen zugrunde gelegt, die dem Zweck gemäß ausgestattet wurden, die entsprechenden Sicherungen erhielten und/oder in denen Verbesserungen vorgenommen wurden, um Visumanträge effizient bearbeiten und den Antragstellern eine Qualitätsdienstleistung bieten zu können sowie die Entwicklung von Grenzkontrollgeräten und die Zahl der Festnahmen irregulärer Drittstaatsangehöriger an den Außengrenzen entsprechend dem Risiko des jeweiligen Außengrenzenabschnitts. Als Indikatoren der Auswirkungen werden die Verbesserung der Grenzsicherung, die Kapazitäten zur Visumerteilung sowie die Kapazitäten zur sicheren und reibungslosen Regelung des grenzüberschreitenden Reiseverkehrs zugrunde gelegt.

    1.4. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.4.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

    Auch im Zeitraum 2014-2020 wird die EU große Herausforderungen im Bereich Inneres zu bewältigen haben.

    Es bedarf eines sicheren und geschützten Umfelds, das dem wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Wachstum der EU förderlich ist. Der EU kommt in diesem Zusammenhang eine entscheidende Rolle zu: sei es bei der Bekämpfung von Bedrohungen durch schwere und organisierte Kriminalität, Cyberkriminalität und Terrorismus, sei es bei der Verwaltung der EU-Außengrenzen oder bei der Gewährleistung einer raschen Reaktion auf von Menschenhand verursachte Katastrophen oder Naturkatastrophen. Im Zeitalter der Globalisierung, in dem die Bedrohungen größer werden und eine zunehmend grenzübergreifende Dimension haben, kann kein Mitgliedstaat mehr allein auf sich gestellt mit diesen Bedrohungen fertig werden. Es bedarf eines kohärenten und umfassenden europäischen Konzepts, mit dem eine effiziente Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden über Grenzen und Zuständigkeiten hinweg gewährleistet wird.

    Die Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen ist zur Verwirklichung dieser Ziele von entscheidender Bedeutung. Die jüngsten Ereignisse in Nordafrika haben gezeigt, wie wichtig es ist, dass die EU über ein umfassendes und abgestimmtes Konzept für die Bereiche Migration, Grenzen und Sicherheit verfügt. Die zunehmend wichtige externe Dimension der EU-Strategien im Bereich Inneres muss daher - im Einklang mit den EU-Strategien im Bereich Äußeres - verstärkt werden.

    1.4.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

    Die Steuerung der Migrationsströme und die Bedrohungen der Sicherheit stellen Herausforderungen dar, die die Mitgliedstaaten auf sich allein gestellt nicht bewältigen können. Es gibt Bereiche, in denen die Inanspruchnahme des EU-Haushalts ganz eindeutig einen Mehrwert darstellt.

    Einige Mitgliedstaaten sind aufgrund ihrer geografischen Lage oder der Länge der Außengrenzen der Union, deren Management ihnen obliegt, einem besonders großen Druck ausgesetzt. Die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen muss einhergehen mit gemeinsamen Maßnahmen zur wirksamen Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen der Union. Der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen den Mitgliedstaaten bildet daher die Grundlage der gemeinsamen Maßnahmen in den Bereichen Asyl, Einwanderung und Außengrenzen. Der EU-Haushalt stellt die zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieses Grundsatzes erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Im Bereich Sicherheit sind das schwere und organisierte Verbrechen, der Terrorismus und andere Bedrohungen der Sicherheit zunehmend grenzübergreifender Natur. Die grenzübergreifende Zusammenarbeit und die Abstimmung zwischen den Strafverfolgungsbehörden ist von zentraler Bedeutung, um diese Verbrechen beispielsweise durch den Austausch von Informationen, gemeinsame Ermittlungen, interoperable Technologien und gemeinsame Bedrohungs- und Risikobewertungen erfolgreich zu verhindern und zu bekämpfen.

    Zur Steuerung der Migrationsströme, der Verwaltung der EU-Außengrenzen und der Gewährleistung der Sicherheit der EU sind beträchtliche Ressourcen und Kapazitäten vonseiten der Mitgliedstaaten erforderlich. Dank einer besseren Koordinierung der operativen Zusammenarbeit, wozu auch die Bündelung der Ressourcen in Bereichen wie Aus- und Fortbildung und Ausrüstungsgegenstände gehört, lassen sich Größenvorteile und Synergien erzielen. Diese wiederum gewährleisten eine effizientere Verwendung der öffentlichen Gelder und verstärken die Solidarität, das gegenseitige Vertrauen und die Aufteilung der Verantwortlichkeiten im Rahmen gemeinsamer EU-Maßnahmen unter den Mitgliedstaaten. Dies ist im Bereich Sicherheit in besonderem Maße relevant, da dort die finanzielle Unterstützung gemeinsamer grenzübergreifender Aktionen jeglicher Art unerlässlich ist, um die Zusammenarbeit zwischen Polizei, Zoll, Grenzschutz und Justizbehörden zu verstärken.

    Was die externe Dimension der Strategien im Bereich Inneres angeht, wird die Verabschiedung der entsprechenden Maßnahmen und die Ressourcenbündelung auf EU-Ebene die Position der EU zweifellos erheblich stärken. Dies ist erforderlich, um Drittstaaten zu überzeugen, gemeinsam mit der Union diese migrations- und sicherheitsbezogenen Themen anzugehen, die vor allem im Interesse der Union und ihrer Mitgliedstaaten liegen.

    Die Grundlage für das Tätigwerden der EU im Bereich Inneres ergibt sich aus Titel V „Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere aus Artikel 77 Absatz 2, Artikel 78 Absatz 2, Artikel 79 Absätze 2 und 4, Artikel 82 Absatz 1, Artikel 84 und Artikel 87 Absatz 2 AEUV. Die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und internationalen Organisationen ist in Artikel 212 Absatz 3 AEUV geregelt. Die Vorschläge stehen im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität, da der Großteil der Finanzmittel im Wege der geteilten Mittelverwaltung und unter Berücksichtigung der institutionellen Kompetenzen der Mitgliedstaaten ausgeführt wird.

    1.4.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

    Obwohl insgesamt die Auffassung vorherrscht, dass die derzeitigen Finanzierungsinstrumente für den Bereich Inneres ihre Ziele erfüllen und wirksam funktionieren, wurden im Rahmen der Halbzeitbewertung und der Konsultation der Interessenkreise folgende Erkenntnisse gewonnen:

    – Die künftigen Instrumente für den Bereich Inneres müssen vereinfacht und gestrafft werden. Dies lässt sich erreichen, indem die Anzahl der Finanzierungsprogramme im Wege der Schaffung von einem Asyl- und Migrationsfonds und einem Fonds für die innere Sicherheit auf zwei Programme verringert wird.. Auf diese Weise wird die EU ihre Instrumente strategisch einsetzen und besser auf die politischen Prioritäten und Bedürfnisse der EU ausrichten können.

    – Die Rolle der EU als Global Player muss gestärkt werden. Zu diesem Zweck ist in die künftigen Fonds jeweils eine Komponente der externen Dimension aufzunehmen, um die Hebelwirkung der EU hinsichtlich der außenpolitischen Dimension der Strategien im Bereich Inneres zu verstärken.

    – Der geteilten Mittelverwaltung ist soweit wie möglich der Vorzug vor der zentralen Verwaltung zu geben, um unnötige bürokratische Hindernisse abzubauen.

    – Es ist ein stärker ergebnisorientiertes Konzept für die geteilte Mittelverwaltung einzuführen. Der Übergang zu einer mehrjährigen Programmplanung mit einem Politikdialog auf Ebene der leitenden Beamten wird gewährleisten, dass die nationalen Programme der Mitgliedstaaten an den politischen Zielen und Prioritäten der EU ausgerichtet sind und auf Ergebnisse abzielen.

    – Die zentrale Mittelverwaltung muss verbessert werden, um über eine große Palette an Instrumenten für politikorientierte Maßnahmen zu verfügen. Dazu zählt auch die Unterstützung länderübergreifender Maßnahmen, insbesondere innovativer Maßnahmen und von Maßnahmen in und mit Bezug zu Drittstaaten (externe Dimension) sowie von Soforthilfemaßnahmen, Studien und Veranstaltungen.

    – Es müssen gemeinsame ordnungspolitische Rahmenbedingungen geschaffen werden mit gemeinsamen Regeln für Programmplanung, Berichterstattung, Mittelverwaltung und Kontrollen, die den Regeln, die für die anderen im Wege der geteilten Mittelverwaltung verwalteten EU-Fonds gelten, soweit wie möglich ähneln. Auf diese Weise soll erreicht werden, dass alle beteiligten Akteure die Regeln besser verstehen und ein hohes Maß an Kohärenz und Schlüssigkeit gewährleistet ist.

    – Im Falle von Notlagen muss für eine rasche und wirksame Reaktion gesorgt werden. Zu diesem Zweck sind die Fonds so zu konzipieren, dass die EU angemessen auf sich rasch verändernde Situationen reagieren kann.

    – Die Rolle der im Bereich Inneres tätigen Einrichtungen muss gestärkt werden, um die praktische Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Zu diesem Zweck sind die Einrichtungen mit spezifischen Aufgaben zu betrauen, während gleichzeitig eine angemessene politische Kontrolle der Tätigkeiten der Einrichtungen zu gewährleisten ist.

    Nähere Einzelheiten finden sich in der Folgenabschätzung und in der Begründung zu den einzelnen Verordnungen.

    1.4.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

    Eine Reihe anderer EU-Instrumente werden finanzielle Unterstützung für Tätigkeiten bereitstellen, die die Tätigkeiten ergänzen, die im Rahmen des Fonds für die innere Sicherheit finanziert werden.

    Die Trennlinie zwischen dem Fonds für die innere Sicherheit und dem Finanzinstrument für Bevölkerungsschutz bleibt bestehen (siehe Artikel 3 des laufenden Programms CIPS): Während Unterstützung bei Natur- und nicht von Menschenhand verursachten Katastrophen (z.B. Unfälle) im Rahmen des Finanzinstruments für Bevölkerungsschutz bereitgestellt wird, sind von Menschenhand verursachte Katastrophen sicherheitsrelevant und werden daher aus Mitteln des Fonds für die innere Sicherheit abgedeckt.

    Terroranschläge oder andere sicherheitsrelevante Vorfälle fallen nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich des EU-Solidaritätsfonds. In welchem Umfang Mitgliedstaaten gemäß Artikel 222 AEUV (Solidaritätsklausel) unterstützt werden könnten, die Opfer eines Terroranschlags oder einer Naturkatastrophe bzw. einer von Menschenhand verursachten Katastrophe sind; ist noch ungewiss, da dies die förmliche Annahme der Durchführungsbestimmungen, die bislang noch nicht vorgeschlagen wurden, erfordert. Die Soforthilfefinanzierung im Falle eines schweren Terroranschlags oder anderer sicherheitsrelevanter Vorfälle wird daher mit Mitteln des Fonds für die innere Sicherheit unterstützt.

    Die Lücke zwischen der Sicherheitsforschung im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Anwendung der einschlägigen Forschungsergebnisse wird geschlossen, da der Fonds für die innere Sicherheit spezifische Ziele und förderfähige Maßnahmen vorsehen wird, um die Finanzierung der Erprobung und Validierung wissenschaftlicher Forschungsergebnisse („Prototypen") mit Blick auf ihre serienmäßige Anwendung in der Praxis (vorkommerzielle Auftragsvergabe) zu ermöglichen.

    Das künftige Justizprogramm wird mit dem Fonds für die innere Sicherheit eng verknüpft sein und diesen insbesondere in Bezug auf seine Strafjustiz-Komponente ergänzen. Insgesamt gesehen liegt der Schwerpunkt des Justizprogramms aber eher bei der justiziellen Zusammenarbeit, der Harmonisierung der Verfahren und der gegenseitigen Anerkennung, wodurch sich Überschneidungen in der Praxis vermeiden lassen.

    Mithilfe der Komponenten der externen Dimension des Fonds für die innere Sicherheit werden Maßnahmen in Drittländern oder mit Bezug zu Drittländern gefördert, die hauptsächlich auf die Interessen und Ziele der EU abgestellt sind, unmittelbare Auswirkungen in der EU und ihren Mitgliedstaaten haben und die Kontinuität von im Hoheitsgebiet der EU durchgeführten Maßnahmen gewährleisten. Die Konzipierung und Umsetzung dieser Finanzierung wird im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der EU und ihrer Außenpolitik erfolgen. Aus den Mitteln des Fonds sollen keine entwicklungspolitisch ausgerichteten Maßnahmen gefördert werden; gegebenenfalls soll die finanzielle Unterstützung durch die Außenhilfeinstrumente der Union ergänzt werden. In diesem Zusammenhang wird der Nachfolger des Thematischen Programms Migration & Asyl und des Stabilitätsinstruments für den Bereich Inneres von besonderem Interesse sein. Während die Außenhilfeinstrumente entweder zur Deckung des Entwicklungsbedarfs der Empfängerländer oder zur Förderung der allgemeinen politischen Interessen der EU bei den strategischen Partnern beitragen, werden die Fonds im Bereich Inneres spezifische Maßnahmen in Drittstaaten fördern, die mit den Zielen der EU im Bereich innere Sicherheit im Einklang stehen. Die Fonds werden somit eine Lücke füllen und die der EU zur Verfügung stehenden Instrumente ergänzen.

    1.5. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

    þ Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer

    – þ    Geltungsdauer: 1.1.2014 bis 31.12.2020

    – þ    Finanzielle Auswirkungen: 2014 bis 2023

    ¨ Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer

    – Umsetzung mit einer Anlaufphase von [Jahr] bis [Jahr],

    – Vollbetrieb wird angeschlossen.

    1.6. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[27]

    þDirekte zentrale Verwaltung durch die Kommission

    þ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

    – þ    Exekutivagenturen

    – þ    von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[28]

    – þ    nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

    – ¨    Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

    þ Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

    þDezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

    þ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

    Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung zum Einsatz kommen, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

    Bemerkungen:

    Der Großteil der Vorschläge wird im Wege der geteilten Mittelverwaltung, im Rahmen von mehrjährigen nationalen Programmen, durchgeführt.

    Die im Rahmen der nationalen Programme zu erreichenden Ziele werden ergänzt durch „Unionsmaßnahmen“ und durch einen Mechanismus zur raschen Reaktion auf Notlagen. Die Unionsmaßnahmen werden hauptsächlich in Form von Finanzhilfen und Beschaffungen im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung durchgeführt; sie umfassen auch Maßnahmen in und in Bezug zu Drittländern.

    Zur Vermeidung von Zersplitterung wird alles getan, um die Mittel auf eine beschränkte Zahl von EU-Zielen zu konzentrieren und die Expertise von wichtigen Beteiligten zu nutzen, wobei gegebenenfalls auf Partnerschafts- und Rahmenvereinbarungen zurückgegriffen wird.

    Die Mittel zur Durchführung der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission werden im Wege der zentralen direkten Mittelverwaltung ausgeführt.

    Die bei der Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Länder werden sich an den zwei Instrumenten des Fonds für die innere Sicherheit, die eine Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands (die Instrumente in den Bereichen Grenzen und Visa sowie polizeiliche Zusammenarbeit) bilden, beteiligen als seien sie im Lichte der Schengen-Assoziierungsabkommen Mitgliedstaaten. Diese Länder werden sich gemäß den Bestimmungen der Verordnung an den Instrumenten beteiligen: Sie werden ihre eigenen mehrjährigen nationalen Programme durchführen, können finanzielle Unterstützung für Maßnahmen im Rahmen der Unionsmaßnahmen beantragen usw. Wie beim Außengrenzenfonds werden spezifische Vereinbarungen getroffen, um die zusätzlichen Regelungen für ihre Beteiligung festzulegen (Regelungen, die sich aus der Haushaltsordnung, ihren Durchführungsbestimmungen und den Verträgen ableiten, einschließlich der Befugnis des Rechnungshofs zur Durchführung von Rechnungsprüfungen). Da die assoziierten Länder für ihre Beteiligung an den beiden Instrumenten einen ihrem BIP entsprechenden Beitrag zum EU Haushalt leisten werden, wird in den Vereinbarungen auch die Höhe der Beiträge festgelegt, die diese Länder im Rahmen der Schengen-Lastenteilung – unabhängig von der Höhe der ihnen im Rahmen der Instrumente zugewiesenen Mittel – zu leisten haben werden. Zu den assoziierten Ländern gehören derzeit Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz.

    2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

    Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

    Für die geteilte Mittelverwaltung wird eine kohärente und effiziente Grundlage für Berichterstattung, Monitoring und Evaluierung vorgeschlagen. Die Mitgliedstaaten werden ersucht, für jedes nationale Programm einen Monitoringausschuss einzusetzen, an dessen Sitzungen die Kommission teilnehmen kann.

    Die Mitgliedstaaten werden jährlich über die Durchführung des mehrjährigen Programms berichten. Diese Berichte sind eine Voraussetzung für die jährlichen Zahlungen. Ferner werden die Mitgliedstaaten 2017 aufgefordert, als Input für die Halbzeitüberprüfung zusätzliche Informationen über die im Hinblick auf die Ziele erreichten Fortschritte zu übermitteln. In ähnlicher Weise wird 2019 verfahren, um erforderlichenfalls Anpassungen für das letzte Haushaltsjahr (2020) vornehmen zu können.

    Zur Unterstützung der Entwicklung eines evaluierungsbasierten Arbeitsumfeldes im Bereich Inneres wird für die Fonds ein gemeinsamer Monitoring- und Evaluierungsrahmen geschaffen, der breit angelegte sachbezogene Indikatoren umfasst, die den ergebnisorientierten Ansatz in Bezug auf die Fonds und deren wichtige Rolle in dem auf die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ausgerichteten Policy-Mix unterstreicht. Diese Indikatoren beziehen sich auf die mögliche Wirkung der Fonds: Entwicklung einer gemeinsamen Grenzsicherheitskultur, polizeiliche Zusammenarbeit und Krisenmanagement, wirksame Steuerung der Migrationsströme in die Union, gerechte und gleiche Behandlung von Drittstaatsangehörigen, Solidarität und Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Migration und der inneren Sicherheit sowie gemeinsamer Ansatz der EU gegenüber Drittstaaten in Bezug auf Migration und Sicherheit.

    Zwecks angemessener Anwendung der Evaluierungsgrundsätze unter Berücksichtigung der bei Evaluierungen in den Mitgliedstaaten im Rahmen der bisherigen EU-Finanzierung im Bereich Inneres gewonnenen praktischen Erfahrungen werden die Kommission und die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um den gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungsrahmen zu entwickeln, u.a. durch die Festlegung von Mustern sowie gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren.

    Alle Maßnahmen werden zu Beginn des Programmplanungszeitraums festgelegt, sodass die Mitgliedstaaten ihre Berichts- und Evaluierungssysteme auf der Grundlage der vereinbarten Prinzipien und Anforderungen einrichten können.

    Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und Synergien zwischen Berichterstattung und Evaluierung zu schaffen, werden sich die für die Evaluierungsberichte erforderlichen Informationen auf die Angaben stützen bzw. diese ergänzen, die die Mitgliedstaaten in den jährlichen Berichten zur Durchführung der nationalen Programme machen.

    2018 wird die Kommission einen Bericht über die Halbzeitüberprüfung der nationalen Programme vorlegen.

    Im Einzelnen wird die Kommission zum 30.6.2018 einen Zwischenbericht über die Durchführung der Fonds und zum 30.6.2024 einen Ex-Post-Evaluierungsbericht vorlegen, der die gesamte Durchführung, d.h. nicht nur die Durchführung der nationalen Programme im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung, abdecken wird.

    2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

    Die Ausgabenprogramme der GD HOME wiesen bislang kein hohes Fehlerrisiko auf. Dies ergibt sich sowohl aus den Jahresberichten des Rechnungshofs, der keine nennenswerten Fehler feststellen konnte, als auch aus der Restfehlerquote, die laut den jährlichen Tätigkeitsberichten der GD HOME (und der früheren GD JLS) in den vergangenen Jahren unter 2 % lag.

    Bei der geteilten Mittelverwaltung lassen sich die allgemeinen Fehlerrisiken im Zusammenhang mit der Durchführung der derzeitigen Programme im Wesentlichen drei Kategorien zuordnen:

    – Ineffizienter oder unzureichend zielgerichteter Mitteleinsatz;

    – Fehler, die von komplexen Regelungen und Schwachstellen bei den Verwaltungs- und Kontrollsystemen herrühren;

    – Ineffizienter Einsatz von Verwaltungsressourcen (beschränkte Verhältnismäßigkeit der Erfordernisse).

    Darüber hinaus ist auf einige spezifische Elemente im Zusammenhang mit dem System der vier Fonds im Rahmen des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ hinzuweisen.

    – Durch das System der jährlichen Programme wird gewährleistet, dass Abschlusszahlungen in regelmäßigen Abständen auf der Grundlage bescheinigter und geprüfter Ausgaben getätigt werden. Allerdings ist der Zeitraum der Förderfähigkeit der jährlichen Programme vom EU-Haushaltsjahr abgekoppelt, so dass die Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen trotz eines sehr umfassenden Systems nicht in jeder Hinsicht zufriedenstellend ist.

    – Die Kommission legt detaillierte Förderfähigkeitsregelungen fest. Dadurch wird grundsätzlich die Homogenität der finanzierten Ausgaben sichergestellt. Allerdings verursacht dieses Vorgehen eine unnötige Arbeitsbelastung für die nationalen Behörden und die Kommission und erhöht aufgrund falscher Auslegungen der EU-Regelungen das Fehlerrisiko seitens der Empfänger und/oder der Mitgliedstaaten.

    – Die derzeitigen Verwaltungs- und Kontrollsysteme entsprechen weitgehend den im Rahmen der Strukturfonds verwendeten Systemen. Allerdings weisen sie insbesondere in der Kette für die Verantwortlichkeiten leichte Unterschiede zwischen den Bescheinigungsbehörden und den Prüfbehörden auf. Dies führt insbesondere dann zu Verwirrung in den Mitgliedstaaten, wenn die Behörden im Rahmen beider Fonds tätig sind. Es erhöht auch das Fehlerrisiko und erfordert ein intensiveres Monitoring.

    Diese Elemente werden in dem Vorschlag erheblich geändert:

    – Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme werden den allgemeinen Anforderungen der GSR-Fonds entsprechen und die neuen Bedingungen der geänderten Haushaltsordnung in vollem Umfang erfüllen: An die Stelle der drei Behörden treten zwei Behörden (die zuständige Behörde und die Prüfbehörde), die dazu beizutragen werden, die Zuverlässigkeit der Rechnungsabschlüsse zu verbessern.

    – Mithilfe der mehrjährigen Programmplanung und jährlicher Rechnungsabschlüsse auf der Grundlage der Zahlungen der zuständigen Behörde werden die Zeiträume der Förderfähigkeit an die Jahresabschlüsse der Kommission angepasst, ohne dass der Verwaltungsaufwand im Vergleich zum derzeitigen System erhöht wird.

    – Im Rahmen der Kontrollen auf der ersten Ebene führt die zuständige Behörde Vor-Ort-Prüfungen durch, die die Zuverlässigkeitserklärung der jeweiligen Fachebene stützen werden.

    – Präzisierung und Vereinfachung der Förderfähigkeitsregelungen sowie deren Harmonisierung mit anderen EU-Instrumenten der finanziellen Förderung werden die Fehler seitens derjenigen Empfänger verringern, die Hilfen aus unterschiedlichen Quellen in Anspruch nehmen; Die Förderfähigkeitsregelungen werden – mit Ausnahme einiger Grundprinzipien - auf nationaler Ebene festgelegt; sie lehnen sich eng an die im Rahmen der GSR-Fonds geltenden Regelungen an.

    – Insbesondere im Falle geringfügiger Finanzhilfen wird die Verwendung vereinfachter Kostenoptionen empfohlen.

    Bei der zentralen Mittelverwaltung bestehen im Wesentlichen folgende Fehlerrisiken:

    – Geringe Übereinstimmung zwischen den eingereichten Projekten und den politischen Prioritäten der GD HOME;

    – schlechte Qualität der ausgewählten Projekte und schlechte Projektdurchführung, die die Wirkung des Programms schmälert - bedingt durch ungeeignete Auswahlverfahren mangelndes Fachwissen oder unzureichendes Monitoring;

    – ineffiziente oder unwirtschaftliche Verwendung der vergebenen Mittel sowohl bei Finanzhilfen (Problem der Erstattung der tatsächlichen förderfähigen Kosten und der begrenzten Möglichkeiten, diese Kosten nach Aktenlage zu überprüfen) als auch bei öffentlichen Aufträgen (mitunter begrenzte Zahl von Bietern mit dem erforderlichen Fachwissen, wodurch ein Preisvergleich kaum möglich ist);

    – Kapazität (besonders) kleinerer Organisationen, Ausgaben wirksam zu kontrollieren und die Transparenz der Vorgänge zu gewährleisten;

    – Schädigung des Rufs der Kommission, wenn Betrug oder kriminelle Machenschaften aufgedeckt werden; aufgrund der recht hohen Zahl unterschiedlicher Auftragnehmer und Finanzhilfe-Empfänger, die häufig eine eher kleinere Organisationsstruktur aufweisen und von denen jeder sein eigenes internes Kontrollsystem hat, kann das interne Kontrollsystem dieser Dritten nur teilweise ein Garant für einen ordnungsgemäßen Ablauf sein.

    Die meisten dieser Risiken dürften sich mit einer gezielteren Ausrichtung der Vorschläge und den Vereinfachungen, die bei der letzten Änderung der Haushaltsordnung eingeführt wurden, begrenzen lassen.

    2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

    Geteilte Mittelverwaltung

    Auf Ebene der Mitgliedstaaten: Die vorgeschlagene Architektur der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stellt eine Fortentwicklung des im Zeitraum 2007-2013 verfolgten Konzepts dar; die meisten der derzeit durchgeführten Aufgaben, einschließlich der Verwaltungs- und Vor-Ort-Überprüfungen, der Prüfungen der Verwaltungs- und Kontrollsysteme und der Prüfungen der Vorhaben, werden beibehalten. Allerdings wurde die Reihenfolge der Aufgaben geändert, um die Vor-Ort-Überprüfungen, die einen festen Bestandteil der Vorbereitung des jährlichen Rechnungsabschlusses bilden, ganz eindeutig der zuständigen Behörde zu übertragen.

    Zur Stärkung der Rechenschaftspflicht würden die zuständigen Stellen von einer einzelstaatlichen Akkreditierungsstelle zugelassen, die mit ihrer laufenden Überwachung beauftragt wäre. Die Verringerung der Zahl der Behörden – Abschaffung der Bescheinigungsbehörde - und die Verringerung der Zahl der Fonds sollen zum Abbau des Verwaltungsaufwands führen, den möglichen Ausbau der verwaltungstechnischen Kapazitäten erhöhen sowie zu einer eindeutigen Aufteilung der Verantwortlichkeiten beitragen.

    Derzeit liegt noch keine zuverlässige Schätzung der Kontrollkosten der im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung verwalteten Fonds im Bereich Inneres vor. Die einzigen verfügbaren Schätzungen betreffen den EFRE und den Kohäsionsfonds, für die die für Kontrollaufgaben anfallenden Kosten (auf nationaler Ebene, ohne Kosten der Kommission) auf rund 2 % der gesamten im Zeitraum 2007-2013 verwalteten Mittel geschätzt werden. Diese Kosten entsprechen den folgenden Kontrollbereichen: 1 % stammt aus der Koordinierung und Programmvorbereitung auf nationaler Ebene, 82 % beziehen sich auf die Programmverwaltung, 4 % auf die Bescheinigung und 13 % auf die Prüfung.

    Die nachstehenden Vorschläge werden zu einer Erhöhung der Kontrollkosten führen:

    – Die Einrichtung und die Tätigkeit einer Akkreditierungsstelle und generell die Änderung des Systems;

    – die Vorlage einer Erklärung zur Mittelverwaltung, die den Jahresabschlüssen beizufügen ist;

    – die Vor-Ort-Prüfungen durch die zuständige Behörde;

    – die Notwendigkeit zusätzlicher Prüfmaßnahmen durch die Prüfbehörden zur Prüfung der Erklärung zur Mittelverwaltung

    Es gibt allerdings auch Vorschläge, die zur Verringerung der Kontrollkosten beitragen werden:

    – Die Abschaffung der Bescheinigungsbehörde. Durch die Übertragung eines Teils der Aufgaben der Bescheinigungsbehörde auf die zuständige Behörde werden die Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Teil der derzeit auf die Bescheinigung entfallenden Kosten aufgrund einer höheren Verwaltungseffizienz sowie eines geringeren Koordinationsbedarfs und Prüfumfangs einsparen können;

    – bei den von der Prüfbehörde durchzuführenden Kontrollen wird es eher darum gehen, die Verwaltungskontrollen der 1. Ebene und die Vor-Ort-Überprüfungen der zuständigen Behörde erneut durchzuführen; Dies wird das kontradiktorische Verfahren beschleunigen und sicherstellen, dass alle vorgeschriebenen Kontrollen vor der Vorlage der Jahresabschlüsse durchgeführt wurden;

    – der Einsatz vereinfachter Kostenoptionen wird die Verwaltungskosten und die entsprechende Belastung auf allen Ebenen verringern - sowohl für die Verwaltungen als auch für die Empfänger;

    – der jährliche Abschluss und die Begrenzung des Zeitraums für die Konformitätsentscheidung auf 36 Monate wird die Kosten für die Aufbewahrung von Dokumenten zu Kontrollzwecken für die öffentliche Verwaltung wie für die Empfänger senken;

    – die Einrichtung elektronischer Kommunikationswege zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten wird obligatorisch sein.

    Darüber hinaus tragen auch die unter Ziffer 2.2.1 aufgeführten Vereinfachungen zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger bei und stellen somit eine gleichzeitige Verringerung der Fehlerrisiken und der Verwaltungslasten dar.

    Insgesamt wird davon ausgegangen, dass diese Vorschläge weniger zu einer Erhöhung oder Verringerung als vielmehr zu einer Umverteilung der Kontrollkosten führen werden. Es wird jedoch damit gerechnet, dass diese Kostenumverteilung (in allen Funktionen und aufgrund der auf dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruhenden Kontrollen auch in allen Mitgliedstaaten und Programmen) eine wirksamere Risikominderung und Verbesserungen und Zeitgewinne bei der Kette für die Zuverlässigkeitserklärungen ermöglicht.

    Auf Ebene der Kommission: Es wird davon ausgegangen, dass die Verwaltungskosten und die Kontrollkosten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung in der ersten Hälfte des Programmplanungszeitraums nicht senken werden. Dies ist zum einen darin begründet, dass der Betrag und die Politikbereiche im Vergleich zum aktuellen Zeitraum zunehmen werden. Daher wird allein die Beibehaltung der Finanzmittel Effizienzsteigerungen erfordern. Außerdem werden in den ersten Jahren viele wichtige Aufgaben zu erledigen sein: Abschluss der Programme 2007-2013 (Termin für die letzten Abschlussberichte: 31.3.2016), Führen der Politikdialoge und Genehmigung der mehrjährigen nationalen Programme 2014-2020, Einführung des neuen Systems für den Rechnungsabschluss. In der zweiten Hälfte des Programmplanungszeitraums werden die potenziell verfügbaren Ressourcen zur Verbesserung der Evaluierung und des Monitoring eingesetzt.         

    Zentrale Mittelverwaltung

    Im Hinblick auf die zentrale Mittelverwaltung wird die Kommission ihr derzeitiges Kontrollsystem beibehalten. Dieses umfasst folgende Bestandteile: Überwachung durch die operativen Direktionen, Ex-Ante-Kontrolle durch die für Haushalt und Kontrolle zuständige zentrale Stelle, den internen Vergabeausschuss (JPC), Ex-Post-Kontrollen bei Finanzhilfen sowie Prüfungen durch die interne Auditstelle und/oder den Internen Auditdienst. Bei der Ex-Post-Kontrolle wird eine Strategie verfolgt, die darauf abzielt, möglichst viele Anomalien aufzudecken, um zu Unrecht ausgezahlte Beträge wiedereinziehen zu können. Es werden stichprobenartig Projekte geprüft, die fast ausnahmslos auf der Grundlage einer Risikoanalyse ausgewählt werden.

    Dank dieser Kombination aus Ex-ante- und Ex-Post-Kontrollen sowie den Prüfungen nach Aktenlage und den Prüfungen vor Ort lag die quantifizierbare durchschnittliche Restfehlerquote in den vergangenen Jahren unter 2 %. Das interne Kontrollsystem und die damit verbundenen Kosten werden in der GD HOME als angemessen angesehen, um das Ziel einer niedrigen Fehlerrate zu verwirklichen.

    Allerdings wird die GD HOME in diesem Rahmen weitere Möglichkeiten zur Verbesserung und Vereinfachung der Verwaltung ausloten. So werden beispielsweise die in der geänderten Haushaltsordnung enthaltenen vereinfachten Optionen möglichst häufig verwendet werden, da davon ausgegangen wird, dass sie zum Abbau des Verwaltungsaufwands für die Empfänger beitragen werden und damit für die Kommission eine Verringerung des Fehlerrisikos und des Verwaltungsaufwands darstellen.

    Neue Schwerpunkte

    Die Vorschläge sehen für die Finanzierung aus EU-Mitteln im Bereich Inneres neue Schwerpunkte vor: Bessere Nutzung des in den EU-Einrichtungen vorhandenen Fachwissens, Entwicklung der externen Dimension und Stärkung der Notfallmechanismen.     Die neuen Schwerpunkte werden neue Verwaltungs- und Kontrollmethoden für die GD HOME erforderlich machen.     Die Höhe der Beträge für die neuen Schwerpunkte ist noch nicht festgelegt; aber es ist unwahrscheinlich, dass diese Beträge im Vergleich zum Gesamthaushalt des Bereichs Inneres signifikant sein werden. Allerdings ist es sehr wichtig, dass die internen Mittel und die Arbeitsvereinbarungen festgelegt werden, damit die neuen Aufgaben möglichst früh innerhalb des Zeitraums und im Einklang mit den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Haushaltsführung wahrgenommen werden können.

    Aus der vorstehenden Analyse ist ganz eindeutig zu erkennen, dass - den auf allen Ebenen eingeführten Vereinfachungen zum Trotz - eine Aufstockung des zur Ausführung der zusätzlichen Haushaltsmittel der GD HOME erforderlichen Personals unerlässlich ist.  Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme bereits zugeordnetes Personal der GD und/oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

    2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

    Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

    Neben der Anwendung aller vorgeschriebenen Kontrollmechanismen wird die GD HOME – ausgehend von der neuen, am 24. Juni 2011 angenommenen Betrugsbekämpfungsstrategie der Kommission (CAFS) – eine eigene Strategie ausarbeiten, damit u. a. ihre Betrugskontrollen voll und ganz mit der CAFS in Einklang stehen und damit ihr Vorgehen im Zusammenhang mit Betrugsrisiken darauf ausgerichtet ist, Risikobereiche und geeignete Reaktionsformen zu ermitteln. Bei Bedarf werden Netzwerkgruppen und geeignete IT-Tools für die Analyse von Betrugsfällen in Verbindung mit den Fonds geschaffen.

    In Bezug auf die geteilte Mittelverwaltung wird in der CAFS darauf hingewiesen, dass die Kommission in ihren Vorschlägen für die Verordnungen für 2014-2020 die Mitgliedstaaten ersuchen muss, Betrugsbekämpfungsmaßnahmen zu ergreifen, die wirksam sind und in einem angemessenen Verhältnis zu den ermittelten Betrugsrisiken stehen. Der derzeitige Vorschlag enthält in Artikel 5 die eindeutige Aufforderung an die Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten vorzubeugen, sie aufzudecken, zu korrigieren und der Kommission zu melden. Weitere Einzelheiten zu diesen Verpflichtungen werden in den detaillierten Regelungen zu den Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß Artikel 24 Absatz 5 Buchstabe c enthalten sein.

    Die erneute Verwendung von Mitteln im Anschluss an eine Finanzkorrektur auf der Grundlage von Erkenntnissen der Kommission oder des Rechnungshofs ist in Artikel 41 eindeutig geregelt.

    3. GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

    · Bestehende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanzrahmens || Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer || GM[29] || von EFTA-Län­dern[30] || von Kandidatenlän­dern[31] || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsord­nung

    3 ||   || GM || Nein || Nein || Nein || Nein

    · Neu zu schaffende Haushaltslinien

    In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

    Rubrik des mehr­jährigen Finanzrah-mens || Haushaltslinie || Art der Ausga-ben || Finanzierungsbeiträge

    Nummer          Rubrik 3 || GM/NGM || von EFTA-Län­dern || von Kandidatenlän­dern || von Dritt­ländern || nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe aa der Haushaltsord­nung

    3 || 18 01 04 bb – Fonds für die innere Sicherheit – Polizei & Kriminalität – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein

    3 || 18 02 bb – Fonds für die innere Sicherheit - Polizei & Kriminalität || GM || Nein || Nein || Ja || Nein

    3 || 18 01 04 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa – Technische Hilfe || NGM || Nein || Nein || Ja || Nein

    3 || 18 02 cc – Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen & Visa || GM || Nein || Nein || Ja || Nein

    Finanzierungsbeiträge von Drittstaaten betreffen beide Komponenten des Fonds für die innere Sicherheit.

    Die Kriterien und die Methode zur Berechnung der Finanzierungsbeiträge sind zwischen der EU und den assoziierten Staaten im Rahmen eines gesonderten Verfahrens auszuhandeln. Geht man von ähnlichen Prozentsätzen wie den derzeit im Rahmen des Außengrenzenfonds verwendeten Sätzen aus, so würden die assoziierten Staaten einen Finanzierungsbeitrag in Höhe von etwa 210 Mio. EUR zur Komponente „Grenzen und Visa“ und einen Beitrag in Höhe von etwa 50 Mio. EUR zur Komponente „polizeiliche Zusammenarbeit“ leisten.

    3.2. Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || Nummer 3 || Sicherheit und Unionsbürgerschaft

    GD HOME || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT

    Ÿ Operative Mittel (jeweilige Preise) || || || || || || || || ||

    18 02 bb          Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || Verpflich­tungen || (1a) || 135.076 || 143.047 || 151.283 || 159.791 || 168.578 || 177.653 || 187.022 || || 1,122.450

    Zahlungen || (2a) || 15.714 || 43.881 || 71.419 || 111.709 || 147.854 || 156.248 || 164.918 || 410.707 || 1,122.450

    18 02 cc           Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || Verpflich­tungen || (1a) || 422.310 || 447.186 || 472.886 || 499.435 || 526.856 || 555.173 || 584.412 || - || 3,508.258

    Zahlungen || (2a) || 59.999 || 120.794 || 223.204 || 350.813 || 461.098 || 487.256 || 514.275 || 1,290.818 || 3,508.258

    Aus der Dotation bestimmter operativer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben[32] || || || || || || || || ||

    18 01 04 bb     Fonds für die innere Sicherheit – Polizei und Kriminalität || || || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || 0.800 || || 5.600

    18 01 04 cc      Fonds für die innere Sicherheit – Grenzen und Visa || || || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || 1.700 || || 11.900

    Mittel insgesamt für GD HOME || Verpflich­tungen || =1+1a +3 || 559,886 || 592,733 || 626,669 || 661,726 || 697,934 || 735,326 || 773,934 || || 4.648,208

    Zahlungen || =2+2a +3 || 78,213 || 167,174 || 297,123 || 465,023 || 611,452 || 646,004 || 681,693 || 1.701,525 || 4.648,208

    Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens || 5 || „Verwaltungsausgaben“

    Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

    Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Nach 2020 || INSGESAMT

    GD: HOME ||

    Ÿ Personalausgaben || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || || 145.887

    Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || || 1,157

    GD HOME INSGESAMT || Mittel || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044

    Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtun­gen insges. = Zahlungen insges.) || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || || 147.044

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || || || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || || INSGESAMT

    Mittel INSGESAMT unter den RUBRIKEN 1- 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A ||

    Zahlungen || || || || || || || || ||

    3.2.2. Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

    – þ  Für den Vorschlag werden die folgenden operativen Mittel benötigt:       Die Finanzmittel für den Bereich Inneres werden im Wesentlichen im Wege der geteilten Mittelverwaltung ausgeführt. Die Ausgabenprioritäten werden zwar auf EU-Ebene festgelegt, mit der tatsächlichen routinemäßigen Verwaltung sind aber die zuständigen Behörden auf nationaler Ebene betraut. Die Kommission und die zuständigen Behörden legen im Rahmen der nationalen Programme gemeinsame Output-Indikatoren und Vorgaben fest, die von der Kommission zu genehmigen sind. Daher ist es schwierig, Vorgaben für den Output zu nennen, solange die Programme nicht erstellt, abschließend erörtert und im Jahr im Zeitraum 2013/2014 vereinbart sein werden.      In Bezug auf die zentrale Mittelverwaltung ist es der GD HOME nicht möglich, wie in diesem Abschnitt gefordert, alle Ergebnisse, die mittels der finanziellen Unterstützung der Fonds erzielt werden sollen, ihre durchschnittlichen Kosten und Anzahl erschöpfend aufzulisten. Es gibt derzeit keine Statistikinstrumente, mit denen sich die Durchschnittskosten auf der Grundlage der laufenden Programme ermitteln ließen. Eine solche präzise Bestimmung stünde überdies im Widerspruch zu dem Grundsatz, dass das neue Programm ausreichend flexibel sein sollte, um die politischen Prioritäten für die Jahre 2014 bis 2020 abdecken zu können. Dies gilt in besonderem Maße für die Soforthilfe und Maßnahmen in Drittstaaten und mit Bezug zu Drittstaaten.

    Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

    ERGEBNISSE ||

    Art der Ergeb­nisse[33] || Durchschnitts­kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl der Ergebnisse || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamtzahl || Gesamtkosten ||

    EINZELZIEL Nr. 1[34] || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 1 || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    EINZELZIEL Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    - Ergebnis || || || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    Zwischensumme für Einzelziel Nr. 2 || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || || ||

    3.2.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

    – þ Für den Vorschlag werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

    Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

    Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) HOME

    RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens[35] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Personalausga­ben HOME || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 20.841 || 145,887

    Sonstige Verwaltungsaus­gaben || 0,156 || 0,159 || 0,162 || 0,165 || 0,168 || 0,172 || 0,175 || 1,157

    Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 20.997 || 21.000 || 21.003 || 21.006 || 21.009 || 21.013 || 21.016 || 147.044

    Außerhalb der RUBRIK 5[36] des mehrjährigen Finanzrahmens[37] || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGESAMT

    Personalausga­ben HOME || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 0.640 || 4.480

    Sonstige Verwaltungsaus­gaben || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 1.860 || 13.020

    Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 2.500 || 17.500

    INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A

    3.2.3.2.  Geschätzter Personalbedarf

    – ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

    – þ Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt: Die für das Jahr n angegebenen Zahlen beziehen sich auf 2011.

    Da es bei der Durchführung des Asyl- und Migrationsfonds und des Fonds für die innere Sicherheit gemeinsame Elemente gibt (z.B. den mit jedem Mitgliedstaat zu führenden Politikdialog) und da in der GD HOME möglicherweise organisatorische Veränderungen vorgenommen werden, um die Verwaltung der neuen Fonds (und den Abschluss der noch laufenden Programme) zu gewährleisten, ist es nicht möglich, die Verwaltungsausgaben zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und dem Fonds für die innere Sicherheit aufzuschlüsseln.

    Aus diesem Grund entsprechen die nachstehend aufgeführten Zahlen zur Rubrik 5 dem für die Verwaltung beider Fonds durch die GD veranschlagten Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben.

    Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

    || || Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Jahr N+4 || Jahr N+5 || Jahr N+6

    Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) HOME ||

    || 18 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136 || 136

    || XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15 || 15

    || XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

    || 10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

    || Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten = FTE[38] ||

    || 18 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16 || 16

    || XX 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10 || 10

    || 18 01 04 bb[39] || am Sitz[40] || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4

    || in den Delegati­onen || * || * || * || * || * || * || *

    || 18 01 04[41] cc || am Sitz[42] || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6 || 6

    || in den Delegati­onen || * || * || * || * || * || * || *

    || XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

    || 10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

    || Sonstiges 13 01 04 02 || || || || || || ||

    || INSGESAMT || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A || N/A

    XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich.

    Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden. Im Falle der Übertragung der Aufgaben an eine Exekutivagentur werden die Beträge und die Art ihrer Verbuchung angepasst.

    Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

    Beamte und Zeitbedienstete am Sitz || Die auszuführenden Aufgaben umfassen alle Aufgaben, die zur Verwaltung eines Finanzierungsprogramms erforderlich sind, darunter: - Lieferung von Input für das Haushaltsverfahren;           - Führen des Politikdialogs mit den Mitgliedstaaten;       - Vorbereitung der jährlichen Arbeitsprogramme/Finanzierungsbeschlüsse, Festlegung der jährlichen Prioritäten; Genehmigung der nationalen Programme;      - Verwaltung der nationalen Programme; Verwaltung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, der Ausschreibungen und der anschließenden Auswahlverfahren;        - Kommunikation mit den Beteiligten (potenzielle/tatsächliche Empfänger, Mitgliedstaaten usw.)    - Erstellung von Leitlinien für die Mitgliedstaaten;           - finanzielles und operatives Projektmanagement;           - Durchführung von Kontrollen, wie oben beschrieben (Ex-ante-Überprüfung, Vergabeausschuss, Ex-post-Kontrollen, internes Audit, Rechnungsabschluss);   - Rechnungsführung;     - Entwicklung und Verwendung von IT-Instrumenten für die Verwaltung von Finanzhilfen;      - Monitoring und Berichterstattung über die Realisierung der Ziele, u. a. in den jährlichen Tätigkeitsberichten und den Berichten der nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten.

    Externes Personal || Die Aufgaben ähneln den Aufgaben der Beamten und Zeitbediensteten mit Ausnahme der Aufgaben, die nicht von externem Personal übernommen werden können

    Personal in den Delegationen || Um die Entwicklung der Politik im Bereich Inneres, insbesondere der externen Dimension dieser Politik, begleiten zu können, müssen die EU-Delegationen mit Personal ausgestattet werden, das über das erforderliche Fachwissen im Bereich Inneres verfügt. Dieses Personal könnte von der Europäischen Kommission und/oder dem Europäischen Auswärtigen Dienst abgestellt werden

    3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative ist mit dem nächsten mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

    Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der einschlägigen Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens[43].

    Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der einschlägigen Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

    3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

    – Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

    – þ Der Vorschlag sieht vor, dass die EU-Mittel durch eine Kofinanzierung zu ergänzen sind. Der genaue Betrag lässt sich nicht quantifizieren. Die Verordnung legt auf die Art der Maßnahmen abgestimmte Höchst-Konfinanzierungssätze fest.

    Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || Insgesamt

    Geldgeber / kofinanzierende Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS ||

    Kofinanzierung INSGESAMT || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd || tbd ||

    3.3. Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

    – þ  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

    – ¨  Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

    – ¨         auf die Eigenmittel

    – ¨         auf die sonstigen Einnahmen

    in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

    Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushalts­jahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[44]

    Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

    Artikel …………. || || || || || || || ||

    Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

    Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

    [1]               ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

    [2]               KOM(2010) 673 endg.

    [3]               KOM(2011) 500 endg.

    [4]               KOM(2011) 318 endg. vom 16. Juni 2011: Mitteilung über die Halbzeitbewertung des Rahmenprogramms „Sicherheit und Schutz der Freiheitsrechte“ (2007-2013).

    [5]               Die Dokumente zur Konsultation und der Bericht über die Ergebnisse können auf der Website der GD Inneres abgerufen werden (in englischer Sprache): http://ec.europa.eu/home-affairs/news/consulting_public/consulting_0020_en.htm.

    [6]               „Überprüfung des EU-Haushalts“, KOM(2010) 700 vom 19.10.2010.

    [7]               Vorschlag der Kommission über die Haushaltsordnung für den Jahreshaushaltsplan der Europäischen Union (KOM(2010) 815 endg. vom 22.12.2010). Mit diesem Vorschlag zog die Kommission die früheren Legislativvorschläge KOM(2010) 71 endg. und KOM(2010) 260 endg. zurück.

    [8]               ABl. C ….

    [9]               ABl. C ….

    [10]             ABl. C ….

    [11]             Ratsdokument 7120/10.

    [12]             KOM(2010) 673 endg.

    [13]             ABl. L ….

    [14]             ABl. L ….

    [15]             ABl. L 58 vom 24.2.2007, S. 7.

    [16]             ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

    [17]             ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

    [18]             ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 1.

    [19]             ABl. L …

    [20]             ABl. L 321 vom 8.12.2009, S. 44.

    [21]             ABl. L 164 vom 22.6.2002, S. 3.

    [22]             ABl. L 330 vom 9.12.2008, S. 21.

    [23]             ABl. L ….

    [24]             KOM(2011) 403 endg.

    [25]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.

    [26]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.

    [27]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

    [28]             Einrichtungen im Sinne des Artikels 185 der Haushaltsordnung.

    [29]             GM = Getrennte Mittel, NGM = nicht getrennte Mittel.

    [30]             EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.

    [31]             Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.

    [32]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [33]             Unter „Ergebnissen“ sind zu liefernde Produkte und zu erbringende Dienstleistungen zu verstehen (z.B. Anzahl der finanzierten Studentenaustauschveranstaltungen, Anzahl der gebauten Straßenkilometer).

    [34]             Siehe Ziffer 1.4.2.

    [35]             Globaldotation – auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011 (einschließlich Beamte und externes Personal.

    [36]             Ausgaben für technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen und/oder Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.

    [37]             Externes Personal, finanziert aus den vormaligen BA-Linien auf der Grundlage der endgültigen Zuweisung der Humanressourcen für 2011 (einschließlich externes Personal am Sitz der Kommission und in den Delegationen).

    [38]             AC= Vertragsbediensteter, INT= Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger.

    [39]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [40]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [41]             Teilobergrenze für aus den operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).

    [42]             Insbesondere für Strukturfonds, Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und Europäischer Fischereifonds (EFF).

    [43]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

    [44]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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