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Document 52011PC0688

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

    /* KOM/2011/0688 endgültig - 2011/0309 (COD) */

    52011PC0688

    Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas /* KOM/2011/0688 endgültig - 2011/0309 (COD) */


    BEGRÜNDUNG

    1. HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

    Gründe und Ziele des Vorschlags

    Die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas-Exploration und –Förderung gewinnen zunehmend an Bedeutung, wobei oft schwierige geografische und geologische Bedingungen wie z. B. Tiefseeumgebungen zu bewältigen sind. Angesichts des Ausmaßes und der Charakteristiken der in jüngster Zeit weltweit und in der EU gemeldeten Offshore-Öl- und Gasunfälle[1] und „Beinahe-Unfälle“[2] ist es unumgänglich, Maßnahmen zu treffen. Diese Ereignisse verdeutlichen das Ungleichgewicht zwischen der zunehmenden Komplexität der Betriebsvorgänge und den Unzulänglichkeiten der derzeitigen Risikomanagementverfahren. Zudem weisen die einzelnen Unternehmen große Unterschiede hinsichtlich ihres Sicherheitsniveaus und der Einstellung in Sicherheitsfragen auf. Darüber hinaus zeigen diese Vorfälle, welchen Herausforderungen die Regulierungsbehörden bei der Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht über die Offshore-Aktivitäten gegenüberstehen, und sie verdeutlichen den Mangel an Transparenz und einen fehlenden Datenaustausch in Bezug auf die Sicherheitsbilanz der Offshore-Industrie.

    In Europa werden Erdöl und Erdgas überwiegend offshore gefördert. Ein schwerer Unfall auf einer europäischen Offshore-Anlage hätte voraussichtlich nicht nur erhebliche Verluste und Schäden für die Umwelt, die Wirtschaft, die Bevölkerung vor Ort und die Gesellschaft zur Folge, sondern könnte auch das Leben und die Gesundheit der dort tätigen Arbeitskräfte gefährden. Die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls in EU-Gewässern muss daher verringert werden.

    Die seit 2010 durchgeführten Studien, Konsultationen der beteiligten Akteure und Risikoanalysen ergaben folgende Hauptprobleme für die Union:

    1. Das Risiko eines schweren Offshore-Erdöl- oder ‑Erdgasunfalls in EU-Gewässern ist erheblich, und die vorhandenen fragmentierten Rechtsvorschriften und unterschiedlichen Regulierungs- und Branchenpraktiken gewährleisten nicht, dass die Risiken in der gesamten EU so weit wie möglich verringert werden.

    2. Der bestehende Regulierungsrahmen und die vorhandenen betrieblichen Vorkehrungen gewährleisten nicht, dass auf Unfälle in allen EU-Gewässern so wirksam wie möglich reagiert wird, und die Frage der Haftung für Sanierungsarbeiten und für konventionelle Schäden ist nicht vollständig geklärt.

    Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags bestehen daher darin, i) das Risiko eines schweren Unfalls in den Gewässern der Union zu verringern und ii) die Folgen zu begrenzen, sollte sich ein solcher Unfall dennoch ereignen.

    Allgemeiner Hintergrund der Regulierungsinitiative

    Die Kommission hat auf das Unglück im Golf von Mexiko bereits im vergangenen Jahr mit einer Analyse der Regelungslücken im Bereich der Offshore-Praktiken sowie im Rechtsrahmen der Union und mit der darauffolgenden Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“[3] vom Oktober 2010 reagiert. Daraus ergaben sich erste Hinweise auf Bereiche, in denen in der Europäischen Union Handlungsbedarf besteht.

    Die Unterschiede und die Fragmentierung der Gesetze und Praktiken der Mitgliedstaaten im Bereich der Offshore-Aktivitäten (z. B. hinsichtlich der Lizenzerteilung, der Haftungsbestimmungen, der Sicherheitsnormen für die Ausrüstung, der öffentlichen Transparenz und des Informationsaustauschs) sind beträchtlich. Dies ist auch auf das nahezu völlige Fehlen internationaler Rechtsinstrumente und auf Lücken im einschlägigen Unionsrecht zurückzuführen.

    Wenngleich einige Mitgliedstaten über Offshore-Regulierungssysteme von weltweitem Spitzenniveau verfügen, besteht überall Spielraum für Verbesserungen. Insbesondere ist es erforderlich, die Beherrschung ernster Gefahren in der Offshore-Industrie in der gesamten Union auf ein einheitlich hohes Niveau zu bringen.

    Auf der Grundlage einer Häufigkeitsanalyse in Bezug auf das bisherige Abschneiden der Branche in Europa und der dokumentierten Kosten vergangener Unfälle werden die auf Vorfälle auf Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen in der EU zurückzuführenden wirtschaftlichen Verluste und Schäden auf 205 bis 915 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Diese Spanne wird als empirische Basis für das Baseline-Risiko in der Folgenabschätzung zugrunde gelegt.

    Die der Union und den Mitgliedstaaten entstehenden Vorteile dürften die Kosten der Einführung strengerer Normen deutlich überwiegen. Der Großteil der zusätzlichen Kosten wird dabei von der Industrie getragen, die auch von der Verringerung der Risiken profitiert. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es einer soliden Regulierung und klarer Haftungsregelungen bedarf, um einen echten Wandel in der Kultur der Branche zu bewirken und somit die mit dieser Verordnung beabsichtigte Risikoverringerung zu erreichen.

    Die vorstehend genannten allgemeinen Ziele lassen sich in vier spezifische Ziele untergliedern:

    1. Gewährleistung der kohärenten Anwendung bester Praktiken zur Beherrschung der von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten ausgehenden ernsten Gefahren, die Gewässer oder Küsten in der EU betreffen könnten;

    2. Umsetzung der besten Regulierungspraxis für alle Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, die der europäischen Rechtshoheit unterstehen;

    3. Stärkung der Vorsorge und der Einsatzkapazitäten der EU im Hinblick auf Notfälle, die die Menschen, die Wirtschaft oder die Umwelt in der EU betreffen könnten;

    4. Verbesserung und Klärung bestehender EU-Bestimmungen zur Haftung und zu Ausgleichsleistungen.

    Auf der Grundlage der von der Kommission durchgeführten Forschung und Konsultationen der beteiligten Akteure wurden praktische Umsetzungsmaßnahmen erarbeitet. Zudem wurden politische Optionen ermittelt, die verschiedene Kombinationen von Maßnahmen und die Mittel zu ihrer Umsetzung in Gruppen zusammenfassen. Diese politischen Optionen sind in Kapitel 2 beschrieben.

    Bestehende EU-Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

    n der EU gibt es keine sektorspezifischen Rechtsvorschriften für die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie; allgemeinere EU-Vorschriften gelten jedoch auch für die Offshore-Industrie, wenngleich nicht immer in vollem Umfang. Mit diesem Vorschlag werden in erster Linie die folgenden EU-Rechtsvorschriften ergänzt:

    i.             Umwelthaftung: Die Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG regelt die Haftung für Umweltschäden auch im Hinblick auf Offshore-Erdöl- und Erdgas-Aktivitäten. Betreiber, deren Aktivitäten erhebliche Umweltschäden verursachen, die geschützte Arten, natürliche Lebensräume oder das Wasser betreffen, sind umfassend für die Vermeidung und Sanierung der Schäden verantwortlich und haben deren Kosten in vollem Umfang zu tragen. Mit diesem Vorschlag soll der derzeitige territoriale Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie für Schäden an Gewässern, der zurzeit auf Küstenstreifen und Küstenhoheitsgewässer begrenzt ist, auf alle der Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterstehende Meeresgewässer ausgedehnt werden.

    ii.            Umweltverträglichkeitsprüfung: Mit der Richtlinie 85/337/EWG[4] über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, die durch die Richtlinien 97/11/EG[5], 2003/35/EG[6] und 2009/31/EG[7] geändert wurde, wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Projekten durch die Einführung allgemeiner Mindestanforderungen harmonisiert. Darüber hinaus ist auch das Espoo-Übereinkommen der UNO/ECE über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in das EU-Umweltrecht aufgenommen wurde, auf Folgenabschätzungen im Rahmen von Projekten anwendbar, bei denen grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten sind. Seine Anwendung ist jedoch bei bestimmten Bohrungsarbeiten nicht obligatorisch.

    iii.           Abfallrecht: Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). Diese Richtlinie ist in vollem Umfang auf Ölunfälle anwendbar, was auch vom Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt wurde. Aus einer Offshore-Anlage austretendes Öl ist somit von der EU-Definition von Abfällen erfasst, so dass der Verursacher zur Sanierung verpflichtet ist.

    iv.           Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz: Die Richtlinie 92/91/EWG (eine Ergänzung der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) ist die wichtigste Rechtsvorschrift der Europäischen Union in Bezug auf den Schutz und die Arbeitsumgebung von Arbeitskräften auf Offshore-Anlagen. Der vorliegende Vorschlag ergänzt die Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG unter anderem durch die Erweiterung auf Umweltverträglichkeitsprüfungen, durch die Verpflichtung, die Risikobewertung der Regulierungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, durch die Einführung eines Systems für die Mitteilung von Bohrungsarbeiten und durch die Verpflichtung zur unabhängigen Überprüfung der für die Risikobeherrschung wesentlichen Elemente.

    v.            Ernste Gefahren: Auch wenn die Seveso-Richtlinie 96/82/EG auf Offshore-Aktivitäten keine Anwendung findet, wurden einige ihrer Elemente bei der Erarbeitung dieses Vorschlags als Beispiele für die gute Praxis herangezogen. Dieser Vorschlag geht jedoch über die Bestimmungen der Seveso-Richtlinie hinaus, insbesondere da er die Betreiber verpflichtet, ihre Risikobewertung der Regulierungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, und eine strengere Überprüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit während des Lizenzerteilungsverfahrens vorsieht. Zudem enthält er weitere Bestimmungen über die sichere Evakuierung, Flucht und Rettung von Arbeitskräften.

    v.            Erteilung von Genehmigungen für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Die Erteilung von Explorations- und Förderlizenzen ist im Wesentlichen in der Richtlinie 94/22/EG geregelt. Der vorliegende Vorschlag sieht keine Änderung der Richtlinie selbst vor, sondern erweitert die Verpflichtungen der zuständigen Behörden während des Lizenzvergabeverfahrens im Hinblick auf eine bessere Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Bewerber.

    vi.           Notfallmaßnahmen: Der Vorschlag enthält neue Anforderungen an die Notfallmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der Industrie, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union durch bestehende Kapazitäten der Europäischen Union ergänzt werden sollen. Das Gemeinschaftsverfahren der EU für den Katastrophenschutz (Entscheidung 2007/779/EG des Rates), das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC)[8] und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs[9] (EMSA) sind die wichtigsten Notfalleinsatzinstrumente der Union. Es wurden bereits Schritte unternommen, um die Zuständigkeit der EMSA auch auf Unfälle auf Offshore-Anlagen (und damit über ihre zentrale Aufgabe im Bereich des Seeverkehrs hinaus) auszuweiten.

    Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union

    Diese Verordnung steht im Einklang mit der Strategie „Energie 2020“[10], insbesondere mit deren Priorität 3 („nachhaltige, sichere und wettbewerbsfähige Energie in Europa“).

    Die Verordnung entspricht zudem den Umwelt-Rechtsvorschriften und umweltpolitischen Maßnahmen der EU und deren wesentlichen Grundsätzen, z. B. den Grundsätzen der Verhütung und Kontrolle von Umweltverschmutzung sowie dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip. Sie steht ferner vollständig mit der Seeverkehrspolitik im Einklang, insbesondere mit dem Ziel, bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG) zu erreichen.

    2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise hinsichtlich der Verordnung und Ergebnisse der Folgenabschätzung für die verschiedenen politischen Optionen

    Anhörung interessierter Kreise

    Vom 16. März bis zum 20. Mai 2011 wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, um die Ansichten der beteiligten Akteure hinsichtlich der Notwendigkeit von EU-Maßnahmen in verschiedenen Politikbereichen zu ermitteln.

    Bei der Kommission gingen insgesamt 64 Beiträge ein, die weit über 350 Antworten der beteiligten Akteure umfassten.

    Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

    Die Konsultation ergab eine breite Unterstützung für die Verschärfung von Maßnahmen zur Verhütung schwerer Offshore-Vorfälle und für Notfallmaßnahmen, wobei die Meinungen hinsichtlich der dazu einzusetzenden Mittel allerdings voneinander abwichen. Die nationalen Behörden in der Nordseeregion vertraten die Ansicht, dass Änderungen auf EU-Ebene ihre derzeitigen ergebnisorientierten Regulierungsansätze nicht in Frage stellen sollten. Diese sollen durch den Vorschlag jedoch sogar unterstützt werden. Wenngleich die Industrie Verbesserungsbedarf generell anerkannte, zeigte sie sich in Bezug auf regulatorische Änderungen am zurückhaltendsten und sprach sich eher für ergebnisorientierte Ansätze und Initiativen der Industrie aus. Änderungen auf EU-Ebene wurden dagegen vor allem von NGO und spezialisierten Unternehmen (z. B. Klassifikationsgesellschaften) gefordert.

    Die Konsultation betraf folgende wesentliche Aspekte:

    Genehmigungen

    Die Lizenznehmer sollten für alle von ihnen verursachten Schäden haften. Die meisten nationalen Aufsichtsbehörden und Unternehmen halten die derzeit in bestimmten Mitgliedstaaten angewandten Lizenzerteilungs- und Genehmigungsverfahren für solide, würden jedoch eine Zusammenarbeit der EU mit anderen beteiligten Akteuren begrüßen, um die herrschenden Standards zu verbessern. Ihrer Ansicht nach sollte die Entscheidung über Genehmigungen auch weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, wobei jedoch Informationen mit Nachbarstaaten ausgetauscht werden könnten, wenn die Möglichkeit einer grenzübergreifenden Umweltverschmutzung besteht. Einzelne Unternehmen sprachen sich für bestimmte Maßnahmen aus (z. B. hinsichtlich einer Harmonisierung und Vereinfachung der Genehmigungsverfahren und einer Trennung der für die Lizenzerteilung und die Sicherheit zuständigen Regulierungsstellen). Einige NGO und Einzelpersonen unterstützten eine obligatorische Konsultation oder die Pflicht zur Einholung der Zustimmung des Nachbarlandes, wenn die Möglichkeit einer grenzübergreifenden Umweltverschmutzung besteht.

    Das Legislativinstrument sieht eine strengere, risikobasierte Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit vor. Zudem wird bei der Beherrschung ernster Gefahren und den entsprechenden Präventionsmaßnahmen neben dem Sicherheitselement ein Umweltelement eingeführt.

    Verhütung von Unfällen

    Die Industrie muss dazu angeregt werden, die Prävention schwerer Unfälle weiter zu verbessern, wobei eine Schwächung der Unfallverhütungsstandards in solchen Mitgliedstaaten nicht riskiert werden sollte, in denen bereits strenge Regelungen für Offshore-Aktivitäten gelten. Die Industrie ist im Allgemeinen der Auffassung, dass die Situation durch Selbstregulierung und Industrie-Initiativen verbessert werden kann. NGO – sowie in unterschiedlichem Ausmaß auch einige Regulierungsbehörden – vertraten dagegen die Meinung, dass bestehende Regelungen verschärft und auf alle Offshore-Aktivitäten in EU-Gewässern ausgeweitet werden sollten.

    Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Haftung bei Schäden

    Eine gute Einhaltung solider und vernünftiger Vorschriften ist von wesentlicher Bedeutung. Wenngleich die Einhaltung von Rechtsvorschriften nach Angaben der Industrie immer eine hohe unternehmerische Priorität ist, sahen viele beteiligte Akteure die umfassende Notwendigkeit einer Stärkung der Sicherheitskultur in der gesamten Industrie. Die Einhaltung von Vorschriften sowie das Erreichen einer verlässlichen und starken Sicherheitskultur sind daher ebenfalls Gegenstand dieser Verordnung.

    Strengere physische Inspektionen wurden von NGO und einigen Klassifikationsgesellschaften gefordert. Die nationalen Regulierungsbehörden und die Unternehmen sprachen sich dagegen im Allgemeinen gegen dieses Ziel aus, wobei sie auf eine mögliche Ressourcenknappheit und das Risiko einer Destabilisierung bestehender Systeme verwiesen. Die Einführung einer Pflicht zur Überprüfung durch unabhängige Dritte wurde jedoch teilweise auch von den beiden letztgenannten Gruppen unterstützt.

    Die Ausweitung der Umwelthaftung stieß vor allem bei den NGO auf Zustimmung, während die Regulierungsbehörden und die Industrie hierzu keine eindeutige Meinung vertraten. Die Industrie und die Versicherer lehnten Änderungen, wie eine obligatorische Versicherung ohne internationale Haftungsbegrenzung, tendenziell ab, während die NGO diese nachdrücklich forderten.

    Transparenz, Informationsaustausch und bestmögliche Praktiken

    Vor allem die NGO, aber auch die Industrie und die Regulierungsbehörden, vertraten die Ansicht, dass eine verbesserte Transparenz es der Industrie und den Behörden einfacher machen würde nachzuweisen, dass Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten angemessen geleitet und kontrolliert werden. Alle nationalen Behörden sollten eng zusammenarbeiten, wobei sie auf dem Beispiel des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF) und den informellen Sitzungen der EU-NSOAF-Gruppe aufbauen könnten.

    Notfallmaßnahmen

    Zwar fallen Notfallmaßnahmen in erster Linie in die Zuständigkeit des jeweiligen Betreibers und des betreffenden Mitgliedstaates, doch die Wirksamkeit und Effizienz der Notfalleinsatzkapazitäten bei Ölunfällen in Europa könnten durch die Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Expertenwissen und anderer Mittel weiter verbessert werden. Auch die EMSA beteiligt sich an Sanierungsmaßnahmen, wenn die betreffenden Mitgliedstaaten dies über den Katastrophenschutzmechanismus der EU beantragen.

    Internationale Aktivitäten

    Von den Unternehmen mit Sitz in der Union wird erwartet, dass sie sich, wenn sie außerhalb der Union tätig sind, bemühen, die in dieser Verordnung dargelegten Verfahren zu befolgen und ihre Standards nicht zu senken.

    Einholung und Nutzung von Expertenwissen

    Die internationale und EU-weite Zusammenarbeit mit den beteiligten Akteuren (Offshore-Industrie, NGO) und Mitgliedstaaten, die die Offshore-Branche vertreten, regulieren oder verwalten, begann im April 2010 und führte in der Mitteilung vom Oktober 2010 zu ersten wichtigen Ergebnissen.

    Sowohl die schriftlichen als auch die persönlichen Konsultationen der beteiligten Akteure wurden seither fortgeführt und erweitert. Neben der öffentlichen Konsultation fanden acht Sitzungen der nationalen Regulierungs-/Aufsichtsbehörden statt, die die Kommission gemeinsam mit dem NSOAF organisierte. Das Thema Offshore-Sicherheit wurde auch bei den Tagungen der Arbeitsgruppe des Berliner Forums zu Fragen der heimischen fossilen Brennstoffe[11] behandelt. Zudem fanden zahlreiche Sitzungen mit internationalen und nationalen Industrieverbänden, einzelnen Unternehmen, NGO sowie mit unabhängigen Prüfunternehmen und Versicherungsunternehmen statt. Die Kommission besuchte ferner regelmäßig nationale und internationale Initiativen (auf nationaler Ebene z. B. die „Oil Spill Prevention and Response Advisory Group“ im Vereinigten Königreich, auf internationaler Ebene z. B. die Arbeitsgruppe zum Schutz der maritimen Umwelt (GMEP) der G20). Diese Treffen werden auch weiterhin fortgeführt. Daneben wurden auch andere Kommissionsdienststellen (z. B. das JRC), die über einschlägige, auf Offshore-Aktivitäten übertragbare Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, kontinuierlich konsultiert. Die Kommission hat zudem zwei Sachverständige nationaler, für die Offshore-Sicherheit zuständiger Behörden rekrutiert. Bei der Erarbeitung dieser Verordnung wurden die Beiträge der Sachverständigen in vollem Umfang berücksichtigt.

    Politische Optionen und Bewertung der Auswirkungen

    Von den in Kapitel 1 beschriebenen allgemeinen und spezifischen Zielen leiten sich unterschiedliche politische Optionen ab. Neben der Beibehaltung des Status quo (Option 0, Baseline-Option) standen vier weitere politische Optionen zur Auswahl.

    Im Rahmen von Option 0 würde der Status quo beibehalten.

    Diese Option führt gegenüber der Baseline-Kostenspanne von 205 bis 915 Mio. EUR zu keinen zusätzlichen Kosten und wirkt sich auf sie nicht aus.

    Option 1 („Nordsee-Basisoption“) wäre die erste Stufe im Rahmen wesentlicher EU-Maßnahmen. Dabei würde der Bericht über ernste Gefahren (Gefahrenbericht) auf der Grundlage des in der Richtlinie 92/91/EG vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokuments im Unionsrecht verankert und mit der Verpflichtung verbunden, diesen von der Regulierungsbehörde vor Betriebsbeginn genehmigen zu lassen. Die im Gefahrenbericht beschriebenen Maßnahmen würden durch Inspektions- und Sanktionsregelungen unterstützt. Option 1 würde mittels neuer Rechtsvorschriften umgesetzt.

    Option 1 wäre mit zusätzlichen laufenden Kosten der Industrie in Höhe von ca. 36 Mio. EUR pro Jahr und einer Verringerung der durch die Risiken verursachten Kosten von ca. 7 bis 30 Mio. EUR jährlich verbunden, was einem durchschnittlichen Rückgang von 3 % gegenüber dem Baseline-Risiko entspricht.

    Option 1+ („Nordsee+“) sieht die Einführung unverbindlicher Leitlinien in folgenden Bereichen vor und geht damit einen Schritt weiter als Option 1: strengere Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit der Bewerber um Offshore-Erdöl- und Erdgaslizenzen, Harmonisierung der nationalen Notfalleinsatzpläne, Entwicklung miteinander kompatibler staatlicher und industrieeigener Notfallinstrumente, die bei Bedarf auch anderen Ländern zur Verfügung gestellt werden, sowie Klärung des Geltungsbereichs der Umweltvorschriften hinsichtlich der Haftung der Betreiber (z. B. Anwendbarkeit der Abfallrechtsvorschriften) für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfälle. Die Union würde den in der EU ansässigen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen über die Anwendung von EU-Normen auch außerhalb von EU-Gewässern vorschlagen.

    Option 1+ wäre mit zusätzlichen laufenden Kosten der Mitgliedstaaten von ca. 3 Mio. EUR und (in Verbindung mit Option 1) mit Compliance-Kosten der Industrie in Höhe von etwa 52 Mio. EUR verbunden. Der kumulative Effekt der Optionen 1 und 1+ beläuft sich auf 25 bis 109 Mio. EUR pro Jahr, was einer durchschnittlichen Verringerung gegenüber dem Baseline-Risiko von 12 % entspricht.

    Im Rahmen von Option 2 („beste Praxis der Union“) würden die gemäß Option 1+ vorgesehenen Reformen in einem umfassenden Paket weiterentwickelt. Anerkannte, weltweit beste Praktiken zur Begrenzung des Risikos ernster Gefahren würden vorgeschrieben, und der Gefahrenbericht müsste eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfassen. Zudem würden in die Vereinbarungen der zuständigen nationalen Behörden beste Regulierungspraktiken und obligatorische Organisationsstandards aufgenommen. Mit dieser ganzheitlichen Bewertung der Sicherheits- und Umweltrisiken würden die Vorbereitung auf Notfälle und das Management der entsprechenden Notfallinstrumente im Rechtsrahmen verankert. Eine EU-weite Gruppe der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden würde eingerichtet, und die Richtlinien über die Lizenzvergabe und die Umwelthaftung würden durch die Regulierung gestärkt.

    Option 2 wäre mit kumulativen Betriebskosten der Industrie in Höhe von etwa 122 Mio. EUR (gegenüber 52 Mio. EUR) und mit kumulativen Betriebskosten der Mitgliedstaaten in Höhe von etwa 12 bis 18 Mio. EUR (gegenüber 3 Mio. EUR) sowie mit einmaligen Verwaltungskosten von ca. 18 bis 44 Mio. EUR verbunden. Die der Kommission entstehenden Kosten für die Einsetzung und die laufende Arbeit der EU-weiten Gruppe der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden (EUOAG) würden ca. 1 Mio. EUR betragen. Durch die zusätzlichen Maßnahmen werden die mit den Baseline-Risiken verbundenen Kosten um etwa 103 bis 455 Mio. EUR pro Jahr und damit um ca. 50 % gesenkt.

    Option 3 („EU-Agentur“) würde die Wirkungen der Option 2 durch Einrichtung einer EU-Agentur weiter verstärken, die die mit Option 2 vorgesehenen Reformen institutionalisiert und konsolidiert. Die Agentur würde Inspektionen und Untersuchungen durchführen, eine einheitliche Umsetzung überwachen und durchsetzen, Interventionskapazitäten entwickeln und Nachbarländer außerhalb der EU beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen.

    Option 3 wäre mit kumulativen laufenden Kosten der Kommission in Höhe von ca. 35 Mio. EUR pro Jahr (gegenüber 1 Mio. EUR) und einmaligen Start-up-Kosten von 18 bis 44 Mio. EUR verbunden. Zudem würden für den Erwerb unerlässlicher Notfalleinsatzinstrumente Kosten in Höhe von ca. 10 Mio. EUR anfallen. Der Industrie würden keine zusätzlichen Kosten entstehen.

    Tabelle 1 zeigt einen Vergleich der im Rahmen der einzelnen Optionen vorgesehenen Maßnahmen:

    Nr. || Maßnahme || Option 0 || Option 1 || Option 1+ || Option 2 || Option 3

    1 || Detaillierte Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit möglicher Betreiber || 0 || 0 || G || L || Union

    2 || Einführung von regelmäßigen Inspektionen und Sanktionsregelungen || 0 || L || L || L || Union

    3 || Einreichung förmlicher Sicherheitsbewertungen bei der Regulierungsbehörde zur Annahme || 0 || L || L || L || Union

    4 || Ausbau des Gefahrenberichts zu einem umfassenden Risikomanagementmodell || 0 || 0 || 0 || L || L

    5 || Ausdehnung der EU-Praxis auf den Betrieb außerhalb der Union || 0 || 0 || G || G || Union

    6 || Einrichtung einer zuständigen Behörde || 0 || 0 || 0 || L || Union

    7 || Einrichtung einer Plattform für den Dialog über die Regulierung || 0 || 0 || 0 || L || Union

    8 || Umfassender Informationsaustausch und größtmögliche Transparenz || 0 || 0 || 0 || L || L

    9 || Vorbereitung auf wirksame Notfalleinsätze bei schweren Offshore-Unfällen || 0 || 0 || G || L || Union

    10 || Gewährleistung der grenzübergreifenden Verfügbarkeit und Kompatibilität der Interventionsinstrumente || 0 || 0 || G || L || Union

    11 || Klärung des Geltungsbereichs der Umwelthaftung || 0 || 0 || G || L || L

    Tabelle 1

    0 = keine Umsetzung im Rahmen dieser Option, G = Leitlinien/unverbindliche Vorgaben, L = Rechtsvorschriften, Union = zuständige EU-Agentur.

    Die Maßnahmen können auf verschiedene Weise umgesetzt werden, wobei oftmals zwischen Wirksamkeit und Praktikabilität abzuwägen ist. Jede politische Option wird daher einerseits durch die im Rahmen der Option vorgesehenen Maßnahmen und andererseits durch die bevorzugten Mittel zu ihrer Umsetzung charakterisiert.

    Die bevorzugte politische Option ist Option 2, d. h. eine umfassende Offshore-Reform, die durch neue Rechtsvorschriften in der gesamten Union das Risikomanagement und die Vorbereitung auf Notfälle in der Offshore-Industrie verbessert. Neben einer größeren Einheitlichkeit gewährleistet diese Option eine höhere Transparenz in Bezug auf die Arbeit der Industrie und der Regulierungsbehörden.

    Diese Option kann das Baseline-Risiko durch eine bessere Prävention und Verringerung der Folgen sich dennoch ereignender Vorfälle um 50 % senken. Die durch die Risikoverringerung erzielte durchschnittliche Verringerung der Kosten (ca. 103 bis 455 Mio. EUR pro Jahr) fällt höher aus als die geschätzten kumulativen Umsetzungskosten (134 bis 140 Mio. EUR pro Jahr). Im Vergleich zu Option 3 ist diese Option administrativ und wirtschaftlich besser umzusetzen, da die mit Option 3 verbundenen zusätzlichen laufenden Kosten (ca. 34 Mio. EUR pro Jahr) nicht zu einer entsprechenden Risikoverringerung führen. Option 1+ wäre mit bescheidenen positiven Auswirkungen (12 %) und Durchsetzungsmöglichkeiten verbunden, während bei Option 1 zwar nur geringe Kosten anfallen würden, die Vorteile diese aber nicht rechtfertigen würden.

    3. Rechtliche Aspekte der Verordnung

    Die vorgeschlagene Verordnung ist mit folgenden Pflichten für die Betreiber, die Mitgliedstaaten und die Kommission verbunden.

    Betreiber

    Der Betreiber soll seine Aktivitäten nach dem Vorbild der besten Praxis organisieren, einen Gefahrenbericht erstellen und diesen der zuständigen Behörde zur Bewertung vorlegen. Zudem muss der Betreiber der Regulierungsbehörde alle Bohrungsarbeiten mitteilen. Sowohl hinsichtlich des Gefahrenberichts als auch hinsichtlich der Mitteilung der Bohrungsarbeiten wird eine unabhängige Überprüfung der sicherheitskritischen Elemente vorgeschrieben. Die Betreiber erstellen interne Notfalleinsatzpläne, fördern die Interoperabilität und Kompatibilität ihrer Notfallinstrumente und melden Vorfälle und bestimmte weitere Informationen mit Hilfe eines Standardformats dem jeweiligen Mitgliedstaat. In der EU ansässige große Unternehmen würden sich verpflichten, die Offshore-Sicherheitsnormen der EU auch bei Aktivitäten außerhalb der Union anzuwenden.

    Mitgliedstaaten

    Die für die Lizenzerteilung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten würden die Leistungsfähigkeit der Bewerber im Hinblick auf Sicherheits- und Umweltanforderungen (sowie ihre finanziellen Möglichkeiten zum Umgang mit möglichen Sicherheitsproblemen) angemessen bewerten, wenn sie Bewerbungen um Lizenzen zur Exploration und Förderung prüfen. Die Mitgliedstaaten würden zuständige Behörden für die Überwachung der Sicherheit, des Umweltschutzes und der Vorbereitung auf Notfälle einrichten und solide Normen für Inspektionen und Untersuchungen festlegen, die durch angemessene Sanktionen bei Pflichtverstößen der Betreiber unterstützt werden. Die Mitgliedstaaten würden Informationen zu ihren Offshore-Sektoren regelmäßig bereitstellen und der Kommission über alle schweren Vorfälle und gewonnenen Erfahrungen berichten. Sie würden in Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten externe Notfalleinsatzpläne erstellen. Zudem würden sie Maßnahmen treffen, um die Interoperabilität des Expertenwissens und des Materials und damit auch deren Einsetzbarkeit bei EU-weiten Interventionen zu gewährleisten, die auch Maßnahmen der EMSA umfassen. Die Mitgliedstaaten und die Industrie werden Notfalleinsatzpläne erstellen und regelmäßig testen.

    Kommission

    Die Kommission richtet eine EU-weite Gruppe der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden ein, der Vertreter der für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden in den EU-Mitgliedstaaten angehören. Die Kommission ändert im Rahmen der Verordnung auch die Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG).

    Rechtsgrundlage

    Im Hinblick auf den Umweltschutz beruht die vorgeschlagene Verordnung auf Artikel 192 (Umwelt) des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Rechtsgrundlage für die Verringerung von Beeinträchtigungen der Energieversorgungssicherheit in der Union und des Funktionierens des Energiebinnenmarkts ist Artikel 194 AEUV (Energie).

    Subsidiaritätsprinzip

    Maßnahmen der Union wurden nur insoweit erwogen, als sie einen wirksameren Beitrag zur Erreichung der angestrebten Ziele leisten können als Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder soweit Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine möglicherweise nicht zu optimalen Ergebnissen führen.

    Unternehmen, die Bohrinseln wie die Deepwater Horizon betreiben, die über die Grenzen hinweg eingesetzt werden, sind mit ganz unterschiedlichen Regulierungssystemen gemäß den nationalen Rechtsordnungen konfrontiert. Den jüngsten Berichten der Mitgliedstaaten zufolge könnten diese Unterschiede ohne EU-Maßnahmen weiter zunehmen, da vor allem die Länder in den am weitesten entwickelten Regionen der Welt Verbesserungen planen, während internationale Initiativen nur sehr langsam vorankommen. Zudem wäre es ohne EU-Maßnahmen weiterhin schwierig, Leistungsvergleiche in Bezug auf die Industrie anzustellen und Informationen und Daten zu Vorfällen auszutauschen.

    Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine wären nicht ausreichend, um ein einheitliches Umweltschutzniveau (auch im Hinblick auf die Umwelthaftung) zu erreichen; dabei handelt es sich um ein Ziel von gemeinsamem Interesse, dem sich die Union und ihre Mitgliedstaaten in der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verschrieben haben.

    Den nationalen Berichten und einer von der Kommission 2011 durchgeführten Risikoanalyse zufolge ist die Wahrscheinlichkeit eines schweren Offshore-Vorfalls noch immer signifikant, und die Folgen eines solchen Vorfalls wären erheblich. Die Offshore-Förderung erfolgt zunehmend auch im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und sogar in der Ostsee und damit in Regionen, in denen die Länder bisher weniger Erfahrung mit der Regulierung von Offshore-Aktivitäten sammeln konnten. Doch selbst in Regionen mit langjähriger Erfahrung (insbesondere der Nordsee-Region) haben nationale Maßnahmen bisher nicht zur Einführung gemeinsamer Standards und vergleichbarer Daten geführt.

    Trotz der derzeit etwa im Bereich der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bereits im Unionsrecht vorgesehenen Maßnahmen wären die Mitgliedstaaten daher ohne Maßnahmen auf Unionsebene nicht in der Lage, die Risiken schwerer Offshore-Vorfälle rechtzeitig so wirksam wie möglich zu verringern.

    Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

    Artikel 5 EG-Vertrag bestimmt, dass die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Im Interesse eines ausgewogenes Verhältnisses zwischen den Zielen der Verordnung und den zu deren Erreichung vorgeschlagenen Mitteln wurden bei der Erarbeitung dieser Verordnung folgende Aspekte berücksichtigt:

    i.             Die mit dem Unglück auf der Deepwater Horizon verbundenen Kosten betrugen nach Angaben von BP mehr als 40 Mrd. USD; in dieser Größenordnung könnten sich auch die Kosten eines ähnlichen Unfalls in EU-Gewässern bewegen.

    ii.            Vorfälle von den Dimensionen des Deepwater-Horizon-Unglücks ereignen sich in der Offshore-Industrie in Abständen von etwa einem Jahrzehnt, was eine für Extremereignisse hohe Frequenz darstellt.

    iii.           Der Offshore-Sektor ist für die Volkswirtschaften der Union (Einnahmen und Beschäftigung) und die Versorgungssicherheit von sehr großer Bedeutung.

    iv.           Der Offshore-Sektor ist mit hohen Einnahmen für die beteiligten Unternehmen verbunden.

    v.            Die Öffentlichkeit steht dem Risiko weiterer schwerer Vorfälle stark ablehnend gegenüber.

    Die Kosten der mit dieser Verordnung vorgeschlagenen Maßnahmen (ca. 134 bis 140 Mio. EUR pro Jahr) sind im Vergleich zu der damit erreichbaren Risikoverringerung (ca. 103 bis 455 Mio. EUR pro Jahr) gering. Sie werden daher als unterstützende Maßnahmen vorgeschlagen.

    Wahl des Instruments

    Option 2 soll mittels einer Verordnung umgesetzt werden. Eine Verordnung hat gegenüber einer Richtlinie den Vorteil der Klarheit, Einheitlichkeit und einer schnelleren Durchführung durch die direkte Anwendbarkeit[12]. Aufgrund der direkten Anwendbarkeit auf die Industrie würde die Verordnung auch zu einheitlicheren Rahmenbedingungen führen. Sie eignet sich ferner dazu, Verbesserungen bei der Notfallplanung zur Bekämpfung einer grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung zu erreichen.

    Vor dem Hintergrund der interinstitutionellen Vereinbarungen über die Beratungs- und Expertengruppen der Kommission sollte die Gruppe der in der EU für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden durch einen eigenständigen Kommissionsbeschluss eingerichtet werden.

    4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT       

    Die budgetären Auswirkungen des Vorschlags belaufen sich einschließlich der Vergütungen für die Teilnahme an Ausschüssen im Zeitraum 2013 bis 2016 auf etwa 2,5 Mio. EUR. Die Unterstützung durch die EMSA betrifft vor allem a) die Nutzung ihres Satellitenüberwachungssystems, das unabhängig von Offshore-Unfällen betrieben wird, und b) die Nutzung von Einsatzschiffen, die von der EMSA organisiert wird. Die Einsatzschiffe werden zweckgebunden bereitgestellt, und die Betriebskosten werden von dem betroffenen Küstenstaat übernommen, der die Intervention anfordert. Die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 sieht für die Jahre 2007 bis 2013 einen mehrjährigen Finanzrahmen im Bereich der Meeresverschmutzung vor. Die Kommission plant nicht, diesen Rahmen zu ändern. Somit sind für den Zeitraum 2007 bis 2013 keine zusätzlichen Kosten der EMSA vorgesehen. Sollten der EMSA in den Jahren 2014 bis 2020 zusätzliche Kosten entstehen, sollten diese zunächst durch eine Neuzuteilung bereits genehmigter Mittel gedeckt werden.

    5. WEITERE INFORMATIONEN

    Änderung geltender Rechtsvorschriften

    Die Verabschiedung der Verordnung ist mit einer Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) verbunden.

    Übertragung

    Die Verordnung sieht die Erarbeitung technischer Einzelheiten eines gemeinsamen Meldeformats durch einen delegierten Rechtsakt und mögliche Aktualisierungen der technischen Anhänge mittels eines Durchführungsrechtsakts vor.

    Europäischer Wirtschaftsraum und Energiegemeinschaft

    Der Vorschlag ist möglicherweise auch für den EWR und die Energiegemeinschaft von Bedeutung.

    2011/0309 (COD)

    Vorschlag für

    VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[13],

    nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen[14],

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht, sowie die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen.

    (2) Ziel dieser Verordnung ist es, die Häufigkeit der durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursachten schweren Unfälle zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der Meeresumwelt und der Volkswirtschaften in Küstenregionen vor Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere Offshore-Prospektion, ‑Exploration und ‑Förderung von Erdöl und Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die Notfalleinsatzmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern.

    (3) Diese Verordnung sollte nicht nur für zukünftige Anlagen und Aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten.

    (4) Angesichts der 2010 durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursachten Unfälle, insbesondere des Unglücks im Golf von Mexiko, wurden die politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der Offshore-Aktivitäten überprüft. Die Kommission leitete eine solche Überprüfung ein und nahm in ihrer Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten – eine Herausforderung“ vom 13. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten Stellung. Am 7. Oktober 2010 und am 13. September 2011 verabschiedete das Europäische Parlament Entschließungen zu diesem Thema. Am 3. Dezember 2010 nahmen auch die Energieminister der Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen des Rates Stellung.

    (5) Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder Erdgasunfalls sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der Verschmutzung von Meeresgewässern sollte die Initiative daher dazu beitragen, die Meeresumwelt zu schützen und bis spätestens 2020 das Ziel eines guten ökologischen Zustands zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[15] vorgegeben ist.

    (6) Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, gemäß der die kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt zu berücksichtigen sind, ist die umweltrechtliche Säule der integrierten Meerespolitik. Dieser Politikbereich ist für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten von Bedeutung, da er mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel eines umfassenden Verständnisses der Ozeane, Meere und Küstenregionen in Einklang zu bringen, um unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen, ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich zu entwickeln.

    (7) Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunternehmen sind in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind in der EU weitere regionale Entwicklungen zu erwarten. Die Offshore-Förderung von Erdöl und Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der EU von wesentlicher Bedeutung.

    (8) Der bestehende fragmentierte Rechtsrahmen für die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in Europa und die derzeit zur Gewährleistung der Sicherheit angewandten Praktiken der Industrie reichen nicht aus, um eine größtmögliche Verringerung der Risiken von Offshore-Unfällen in der gesamten Union und eine rasche und möglichst wirksame Reaktion auf Unfälle in den Gewässern der Union sicherzustellen. Die derzeit geltenden Haftungsregelungen ermöglichen es nicht immer, den Verantwortlichen eindeutig zu bestimmen, und dieser ist möglicherweise nicht in der Lage , alle Kosten zu tragen und die von ihm verursachten Schäden zu beheben, oder haftet nicht dafür.

    (9) Gemäß der Richtlinie 1994/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen[1] bedarf es einer Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. Bei der Erteilung ausschließlicher Lizenzen zur Exploration und Gewinnung muss die zuständige Behörde die technischen und finanziellen Risiken und gegebenenfalls die bisherige bisher gezeigte Verantwortung der Bewerber berücksichtigen. Es sollte sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Prüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers auch gründlich prüfen, ob der Bewerber unter allen vorhersehbaren Bedingungen einen kontinuierlich sicheren und wirksamen Betrieb sicherstellen kann.

    (10) Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von Genehmigungen für Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG potenziell auch haftbare „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[16] sind und nicht berechtigt sein dürfen, ihre Verantwortung in dieser Hinsicht auf von ihnen beauftragte Dritte zu übertragen.

    (11) Wenngleich den Lizenznehmern mit einer allgemeinen Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl bzw. Erdgas in einem bestimmten Gebiet gewährt werden, sollten die konkreten Arbeiten in diesem Gebiet einer kontinuierlichen Regulierungsaufsicht durch Sachverständige der Mitgliedstaaten unterliegen, um wirksame Kontrollen zur Prävention schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten.

    (12) Im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG in ihrer geänderten Fassung, die für die Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas gilt, werden Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, Größe oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen sowie einem Genehmigungsverfahren unterzogen. Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung bedarf, sollte gemäß der Richtlinie 85/337/EWG eine wirksame Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten sichergestellt werden.

    (13) In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. Diese werden jedoch in der Union nicht einheitlich angewandt, und bisher hat kein Mitgliedstaat alle besten Regulierungspraktiken zur Verhütung schwerer Offshore-Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt umfassend eingeführt. Die beste Regulierungspraxis soll eine wirksame Regulierung im Bereich der Sicherheit und des Umweltschutzes sicherstellen; hierzu sollten die entsprechenden Aufgaben von einer gemeinsamen zuständigen Behörde (die „zuständige Behörde“) übernommen werden, die auf die Ressourcen einer oder mehrerer nationaler Behörden zurückgreifen kann.

    (14) Nachdem dem Betreiber, der über eine Lizenz verfügt, Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas erhalten hat, sollte die zuständige Behörde rechtlich befugt sein, Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt sicherzustellen, und dazu von den Mitgliedstaaten mit den erforderlichen Ressourcen ausgestattet werden.

    (15) Ob die zuständige Behörde die Angemessenheit der Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren durch den Lizenznehmer oder Betreiber wirksam prüfen kann, hängt unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen, ‑systemen und ‑kenntnissen der zuständigen Behörde in diesem Bereich ab. Ungeachtet der Rechte des Lizenznehmers zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas sollte die zuständige Behörde befugt sein, Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu ergreifen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte der Mitgliedstaat der Behörde angemessene Ressourcen bereitstellen.

    (16) Zur Wahrung einer angemessenen Trennung zwischen der wirtschaftlichen Entwicklung und der umwelt- und sicherheitsrechtlichen Regulierung sollte die zuständige Behörde nachweislich unabhängig von der nationalen Wirtschaftsförderung sein.

    (17) Die komplexen ernsten Gefahren in der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie, die insbesondere die Prozesssicherheit, die sichere Rückhaltung der Kohlenwasserstoffe, die strukturelle Integrität, die Prävention von Bränden und Explosionen, die Evakuierung, Flucht und Rettung sowie die Eindämmung der Umweltauswirkungen nach einem schweren Unfall betreffen, erfordern gezielte und sektorspezifische Regelungen, die den besonderen Gefahren des Offshore-Erdöl- und –Erdgassektors Rechnung tragen.

    (18) Diese Verordnung sollte unbeschadet der Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union gelten, insbesondere der Richtlinie 89/391/EG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[17] und der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG)[18].

    (19) Eine Offshore-Regelung muss sowohl für Arbeiten auf festen als auch auf beweglichen Anlagen sowie für den gesamten Zyklus der Exploration und Förderung von der Auslegung bis hin zur Stilllegung und dauerhaften Betriebsaufgabe gelten.

    (20) Die derzeit zur Verhütung schwerer Unfälle bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten vorhandenen besten Betriebspraktiken sollen durch eine gründliche Risikobewertung und zuverlässige Managementsysteme zu den gewünschten Ergebnissen führen.

    (21) Im Rahmen der besten Betriebspraktiken der Union sind die Eigentümer und/oder Betreiber von Anlagen wie etwa beweglichen Bohrinseln verpflichtet, wirksame Unternehmenskonzepte und geeignete Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Unfälle einzuführen und für alle gefährlichen Aktivitäten, die auf dieser Anlage durchgeführt werden könnten, sämtliche Szenarien ernster Gefahren umfassend und systematisch zu ermitteln. Diese besten Praktiken umfassen zudem eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und der Folgen solcher Szenarien sowie der erforderlichen Mittel zu ihrer Kontrolle mit Hilfe eines umfassenden Sicherheits-Managementsystems. Diese Maßnahmen und Vorkehrungen sollten klar dokumentiert werden (in dem „Bericht über ernste Gefahren“ („Gefahrenbericht“). Der Gefahrenbericht sollte mit dem in der Richtlinie 92/91/EG vorgesehenen Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument vergleichbar sein und diesen ergänzen und außerdem Bestimmungen über die Bewertung der Umweltrisiken und Notfallpläne enthalten. Der Gefahrenbericht müsste der zuständigen Behörde für das Akzeptanzverfahren vorgelegt werden.

    (22) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos schwerer Unfälle in den Gewässern der Union aufrechtzuerhalten, sollten die Gefahrenberichte alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer Förderanlage umfassen, darunter Auslegung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit anderen Anlagen, wesentliche Änderungen und die endgültige Betriebsaufgabe. Der Bericht muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden, sodass der Betrieb erst dann erfolgen darf, wenn diese den Gefahrenbericht im Wege eines geeigneten Akzeptanzverfahrens akzeptiert hat.

    (23) Bohrungen und Reparaturarbeiten an Erdöl- und Erdgas-Bohrlöchern sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, und für die ein akzeptierter Gefahrenbericht vorliegt.

    (24) Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte der Betreiber detaillierte Pläne für die besonderen Umstände und Gefahren der einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen und im Einklang mit den besten Praktiken in der Union die Prüfung des Bohrlochdesigns durch unabhängige Sachverständige gewährleisten. Die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person sollte der zuständigen Behörde ihre Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen kann.

    (25) Im Interesse einer sicheren Auslegung sowie kontinuierlich sicherer Arbeiten wird die Industrie verpflichtet, die besten verfügbaren Praktiken anzuwenden, die in Normen und Leitfäden der Behörden festgelegt sind, und diese sind anhand neuer Erkenntnisse und Innovationen nach dem Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung zu aktualisieren; die Betreiber und die zuständigen Behörden sollten daher bei der Entwicklung neuer oder verbesserter Normen und Leitfäden unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die bei dem Unglück der Deepwater Horizon und anderen schweren Offshore-Unfällen gewonnen wurden, zusammenarbeiten und die Erstellung von Leitfäden und Normen höchster Priorität unverzüglich in Auftrag geben.

    (26) Angesichts der Komplexität der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten setzt die Umsetzung der besten Praktiken durch die Betreiber ein System der Prüfung sicherheitskritischer Elemente durch unabhängige Dritte voraus.

    (27) Die besten Praktiken, die in der Union angewendet werden sollen, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen in Bezug auf bewegliche Nichtförderanlagen und den entsprechenden von der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation erlassenen Normen[19] entsprechen.

    (28) Die Risikobewertung im Rahmen des Gefahrenberichts sollte den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Anlagen; da Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigen können, sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und angewandt werden.

    (29) Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten, sollten die Betreiber auf der Grundlage der in dem Gefahrenbericht ermittelten Risiken und Gefahrenszenarien standortspezifische Notfalleinsatzpläne erstellen, diese den zuständigen Behörden übermitteln und gegebenenfalls die für eine umgehende Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Ressourcen vorhalten.

    (30) Um sicherzustellen, dass keine relevanten Sicherheitsbedenken übersehen oder außer Acht gelassen werden, sollten angemessene Mittel zur Meldung solcher Bedenken und zum Schutz von Informanten geschaffen und gefördert werden.

    (31) Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein gemeinsames Format für Datenmeldungen aller Mitgliedstaaten gibt. Ein gemeinsames Format für Datenmeldungen der Betreiber an die Mitgliedstaaten würde die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber transparent machen, den Zugang der Öffentlichkeit zu relevanten EU-weit vergleichbaren Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten sicherstellen und zur Verbreitung der aus schweren Unfällen und Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse beitragen.

    (32) Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für den Informationsaustausch und im Interesse einer besseren Transparenz der Ergebnisse im Offshore-Sektor sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden.

    (33) Die Annahme der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte im Beratungsverfahren erfolgen, um einen kohärenten Austausch relevanter Daten in der gesamten Union sicherzustellen.

    (34) Zur Unterstützung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Aktivitäten in der gesamten EU sollten die Mitgliedstaaten Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle vorlegen und die Kommission unverzüglich über schwere Unfälle unterrichten, und die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in der EU sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und Umweltschutzniveaus im Offshore-Sektor veröffentlichen.

    (35) Erfahrungsgemäß sollte die Vertraulichkeit sensibler Daten sichergestellt werden, um einen offenen Dialog zwischen der zuständigen Behörde und dem Betreiber zu fördern. Der Dialog zwischen den Offshore-Betreibern und allen Mitgliedstaaten sollte daher vorbehaltlich vorrangiger Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen auf den bestehenden internationalen Rechtsinstrumenten und den EU-Vorschriften über den Zugang zu umweltrelevanten Informationen beruhen.

    (36) Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden wird durch die Arbeit des North Sea Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden (International Regulators Forum) verdeutlicht. Ähnliche Formen der Kooperation sollten daher in der gesamten Union förmlich eingerichtet werden, um eine wirksame Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Arbeitsebene zu fördern.

    (37) Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Offshore-Unglücke soll durch eine systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie und durch einen Austausch kompatibler Instrumente, der auch Fachkenntnisse umfasst, verbessert werden. Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Vorkehrungen auch innerhalb der Union bestehende Ressourcen und Unterstützungsinstrumente genutzt werden, wobei insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der Katastrophenschutzmechanismus der EU einen Beitrag leisten können.

    (38) Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass Meeresgewässer, die der Souveränität oder der Rechtshoheit von Mitgliedstaaten unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer sind. Aus diesem Grund sollte die Koordinierung mit Drittländern, deren Souveränität oder Rechtshoheit Gewässer in solchen Meeresregionen unterliegen, verstärkt werden. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B. regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der Richtlinie 2008/56/EG.

    (39) In Bezug auf das Mittelmeer werden in Verbindung mit der vorliegenden Verordnung derzeit die erforderlichen Maßnahmen getroffen, die den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll über den Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (das „Offshore-Protokoll“) zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (das „Barcelona-Übereinkommen“) vorsehen, der durch den Beschluss 77/585/EWG des Rates[21] genehmigt wurde.

    (40) Die ernstzunehmenden Umweltprobleme im Zusammenhang mit den arktischen Gewässern – einer benachbarten Meeresregion, die für die Gemeinschaft von besonderem Interesse ist –, bedürfen besonderer Aufmerksamkeit, um den Umweltschutz in der Arktis bei allen Offshore-Aktivitäten einschließlich der Exploration sicherzustellen.

    (41) Nationale externe Notfallpläne sollten auf Risikobewertungen beruhen, die im Hinblick auf die Erstellung des Gefahrenberichts durchgeführt wurden. Die entsprechenden standortspezifischen Notfallpläne zur Begrenzung der Folgen von Unfällen sollten nach den Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des Katastrophenschutzes (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEK(2010) 1626 endg. vom 21.12.2010) in ihrer jeweils aktuellen Fassung erstellt werden.

    (42) Wirksame Notfalleinsätze setzen ein sofortiges Handeln des Betreibers und eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden voraus, die während der weiteren Entwicklungen die Bereitstellung zusätzlicher Ressourcen koordinieren. Sie umfassen zudem eine gründliche Untersuchung des Notfalls, die unverzüglich beginnen sollte, um so wenig relevante Informationen und Beweise wie möglich zu verlieren. Nach dem Vorfall sollten die zuständigen Behörden die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen.

    (43) Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sollten wirksame und verhältnismäßige Sanktionen eingeführt werden.

    (44) Damit die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können, sollte die Kommission ermächtigt werden, die Vorgaben in den Anhängen dieser Verordnung nach dem in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 genannten Verfahren zu ändern.

    (45) Um schwere Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu vermeiden und ihre Folgen zu begrenzen, sollte der Kommission daher gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die Festlegung der grundlegenden Mindestanforderungen an diese Aktivitäten gemäß den in dieser Verordnung, insbesondere in den Anhängen, festgelegten Grundsätzen zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen, durchführen.

    (46) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

    (47) Unabhängig von den durch diese Verordnung eingeführten Maßnahmen sollte die Kommission andere geeignete Möglichkeiten zur Verbesserung der Verhütung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfällen und zur Verringerung ihrer Folgen sondieren.

    (48) Da keine bestehenden finanziellen Sicherungsinstrumente, einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit geeigneter finanzieller Sicherheitsinstrumente oder anderer Vorkehrungen.

    (49) Auf Unionsebene sollten technische Normen durch einen entsprechenden Rechtsrahmen im Bereich der Produktsicherheit ergänzt werden, der nicht nur für nicht mobile Förderanlagen, sondern für alle Offshore-Anlagen in den Gewässern der Union gilt. Die Kommission sollte daher weitere Analysen zu den für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten geltenden Produktsicherheitsnormen durchführen –

    HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Kapitel I

    Einleitende Bestimmungen

    Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

    1. In dieser Verordnung werden Mindestanforderungen an die Industrie und die nationalen Behörden festgelegt, die mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten befasst sind, die nach dem Erhalt einer Genehmigung im Sinne der Richtlinie 94/22/EG durchgeführt werden.

    2. Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 2 definierten Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.

    3. Diese Verordnung gilt für alle damit zusammenhängenden Anlagen, Unterwasseranlagen und angebundene Infrastruktur in den Gewässern der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihrer Festlandssockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS).

    4. Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden, die Ziele der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt zu erreichen.

    5. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten unbeschadet der relevanten Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit, vor allem der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG des Rates.

    6. Diese Verordnung gilt unbeschadet der Richtlinien 85/337/EG, 2008/1/EG und 2003/4/EG.

    Artikel 2 Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1. „akzeptabel“, dass das Risiko eines schweren Unfalls bis zu jenem äußersten Grad hinnehmbar gemacht wurde, über den hinaus der weitere Einsatz von Zeit, Ressourcen oder Geld keine erhebliche Verringerung des Risikos zur Folge hat;

    2. „Annahme“ die durch die zuständige Behörde an den Betreiber erfolgende schriftliche Übermittlung der positiven Schlussfolgerungen ihrer Prüfung des Berichts des Betreibers über ernste Gefahren (Gefahrenbericht) gemäß den Anforderungen dieser Verordnung;

    3. „Genehmigung“ eine Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

    4. „kombinierter Betrieb“ einen Betrieb, der von einer Nichtförderanlage zusammen mit einer anderen Anlage oder anderen Anlagen durchgeführt wird für Zwecke, die mit der anderen Anlage/den anderen Anlagen zusammenhängen, und der sich dadurch erheblich auf die Risiken für die Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf einer dieser Anlagen oder auf allen Anlagen auswirkt;

    5. „Beginn des Betriebs“ den Zeitpunkt, zu dem die Anlage zum ersten Mal an den Arbeiten beteiligt ist, für die sie ausgelegt wurde;

    6. „zuständige Behörde“ die Behörde, die gemäß dieser Verordnung benannt wird und für Aufgaben im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich der Verordnung zuständig ist;

    7. „angebundene Infrastruktur“ eine seeseitige Ausrüstung, Rohrleitung oder sonstige Anlage ober- oder unterhalb der Wasseroberfläche, die für den Transport von Erdöl und Erdgas zu einer anderen nahegelegenen Anlage, einer Aufbereitungs- oder Speicheranlage an Land oder für den Transport von Erdöl zu einem Shuttle-Tanker und für dessen Beladung mit Erdöl verwendet wird;

    8. „Akzeptanzverfahren“ ein Verfahren der gründlichen Bewertung aller relevanten Informationen in Bezug auf geplante Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten durch die zuständige Behörde, das mit der Annahme des Gefahrenberichts durch die zuständige Behörde und dem Ausbleiben von Einwänden gegen Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb, die von den Betreibern mitgeteilt wurden, endet;

    9. „Ausschlusszone“ das von dem Mitgliedstaat festgelegte Gebiet um die Anlage, in dem nicht mit den Offshore-Aktivitäten zusammenhängende Aktivitäten untersagt sind;

    10. „Explorationslizenz“ eine von dem Mitgliedstaat erteilte Genehmigung zur Exploration von Erdöl und Erdgas in den unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, jedoch nicht zur Förderung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken;

    11. „externer Notfalleinsatzplan“ eine lokale, nationale oder regionale Strategie zur Vermeidung der Verschlimmerung oder zur Begrenzung der Folgen eines Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, bei der zusätzlich zu den in den internen Notfalleinsatzplänen beschriebenen Ressourcen alle verfügbaren Ressourcen verwendet werden;

    12. „Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten“ die Prüfung und Bestätigung der Gültigkeit bestimmter schriftlicher Erklärungen durch eine natürliche oder juristische Person, die nicht der Kontrolle oder dem Einfluss des Urhebers der Erklärungen unterliegt;

    13. „Industrie“ private Unternehmen, die direkt an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß dieser Verordnung beteiligt sind oder deren Aktivitäten eng mit diesen Arbeiten zusammenhängen;

    14. „Anlage“ entweder eine Förderanlage oder eine Nichtförderanlage;

    15. „interner Notfalleinsatzplan“ eine von den Betreibern nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellte Übersicht über die Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlimmerung oder zur Begrenzung der Folgen eines Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten innerhalb einer Ausschlusszone um die Anlage;

    16. „Lizenzgebiet“ das geografische Gebiet, das unter die Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG fällt;

    17. „Lizenzinhaber“ den Inhaber der Genehmigung zur Durchführung von Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG;

    18. „schwerer Unfall“ ein Ereignis, z. B. ein Feuer oder eine Explosion, ein erheblicher Verlust der Bohrlochkontrolle oder ein erhebliches Entweichen von Kohlenwasserstoffen in die Umwelt, erhebliche Schäden an der Anlage oder an der darauf befindlichen Ausrüstung, der Verlust der strukturellen Integrität der Anlage und jedes andere Ereignis, bei dem fünf oder mehr Personen, die sich auf der Anlage befinden oder im Umfeld der Anlage arbeiten, sterben oder schwer verletzt werden;

    19. „ernste Gefahr“ eine Situation, die zu einem schweren Unfall führen könnte;

    20. „Nichtförderanlage“ eine Anlage, die keine Förderanlage ist und die für Explorationsbohrungen sowie als Anlage zur Unterstützung der Förderung verwendet wird;

    21. „Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten“ alle Tätigkeiten, die mit der seeseitigen Exploration, Förderung oder Aufbereitung von Erdöl und Erdgas zusammenhängen. Darin eingeschlossen ist der Transport von Erdöl und Erdgas über eine Offshore-Infrastruktur, die an eine Anlage oder eine Unterwasseranlage angebunden ist;

    22. „Betreiber“ den Betreiber einer Förderanlage oder den Eigentümer einer Nichtförderanlage und die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person. Betreiber und Lizenzinhaber fallen beide unter die Definition des Artikels 2 Absatz 6 der Richtlinie 2004/35/EG;

    23. „Betreiber einer Förderanlage“ eine Person, die vom Lizenzinhaber für die Leitung und Steuerung der Hauptfunktionen einer Förderanlage ernannt wird;

    24. „Eigentümer“ eine Person, die rechtlich befugt ist, den Betrieb einer Nichtförderanlage zu steuern;

    25. „Förderung von Erdöl und Erdgas“ die zu gewerblichen Zwecken erfolgende Förderung von Erdöl und Erdgas aus den unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und des Transports von Erdöl und Erdgas durch angebundene Infrastruktur, darunter Rohrleitungen, Strukturen und Bohrlochköpfe auf dem Meeresboden, und/oder der Speicherung von Erdgas in untertägigen Formationen zur Rückgewinnung des Gases;

    26. „Förderanlage“ eine Anlage, die für die Förderung von Erdöl und Erdgas verwendet wird;

    27. „Förderlizenz“ eine von dem Mitgliedstaat für die Förderung von Erdöl und Erdgas erteilte Genehmigung;

    28. „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen;

    29. „relevante Behörde“ (im Kontext von Notfallmaßnahmen infolge eines Offshore-Unfalls) die primäre Notfalleinsatzorganisation eines Mitgliedstaats, die für die Einleitung der Notfallmaßnahmen bei einem schweren Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfall zuständig ist;

    30. „Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte Wirkung eintritt;

    31. „geeignet“ vollkommen angemessen in Bezug auf eine bestimmte Anforderung oder Situation, basierend auf objektiven Erkenntnissen und nachgewiesen durch eine Analyse, einen Vergleich mit geeigneten Normen oder anderen Lösungen, die von anderen Behörden oder der Industrie in vergleichbaren Situationen verwendet werden;

    32. „Bohrungsarbeiten“ das Bohren eines Bohrlochs zu Explorations- oder Förderzwecken, einschließlich der Aussetzung der Arbeiten, der Instandsetzung oder Änderung der Bohrlöcher und der endgültigen Aufgabe, oder jeden ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgang, der die unbeabsichtigte Freisetzung von Flüssigkeiten oder das Risiko eines schweren Unfalls zur Folge haben kann;

    33. „für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person“ die Person, die vom Lizenzinhaber für die Planung und Durchführung von Bohrungsarbeiten benannt wird.

    Kapitel II Vermeidung ernster Gefahren bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten

    Artikel 3 Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten

    1. Die Betreiber treffen alle geeigneten Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle infolge von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Betreiber dieser Verpflichtung nachkommen.

    2. Die Betreiber gewährleisten, dass alle Einrichtungen, die mit der Durchführung spezifischer Arbeiten an den betroffenen Anlagen beauftragt sind, ebenfalls gemäß den Anforderungen dieser Verordnung, insbesondere ihrer Anhänge IV und V, handeln. Die Tatsache, dass Handlungen oder Unterlassungen, die zu schweren Unfällen führen oder zu deren Eintreten beitragen, von solchen Einrichtungen oder ihren Mitarbeitern durchgeführt wurden, befreit die Betreiber nicht von ihren Pflichten aufgrund dieser Verordnung.

    3. Sollte dennoch ein schwerer Unfall eintreten, treffen die Betreiber und zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und, sofern möglich, gravierende Unterbrechungen der Erdöl- und Erdgasförderung in der Union zu vermeiden.

    4. Die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden auf der Grundlage einer systematischen Bewertung der Wahrscheinlichkeit gefährlicher Ereignisse und ihrer Folgen und auf der Basis der Umsetzung von Maßnahmen zu deren Beherrschung durchgeführt, sodass die Risiken schwerer Unfälle für Menschen, Umwelt und Offshore-Anlagen akzeptabel sind.

    Artikel 4 Sicherheitserwägungen im Rahmen der Genehmigung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG

    1. Bei den Entscheidungen über die Erteilung von Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG wird die Fähigkeit der Antragsteller berücksichtigt, die in den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser Verordnung, festgelegten Anforderungen an bestimmte Aktivitäten im Rahmen dieser Genehmigung zu erfüllen.

    2. Bei der Prüfung der technischen und der finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beantragen, werden insbesondere das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und Förderaktivitäten gebührend berücksichtigt, ebenso wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der Antragsteller, einschließlich etwaiger finanzieller Sicherheiten und der Fähigkeit, Haftungsverbindlichkeiten, die aus den in Rede stehenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten entstehen können, insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, zu decken.

    3. Genehmigungen für die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasexploration und für die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasförderung werden getrennt erteilt.

    4. Die Lizenzerteilungsbehörden gemäß der Richtlinie 94/22/EG berücksichtigen bei der Prüfung der fachlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beantragen, die Risken, Gefahren und sonstigen relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium der Exploration und Förderung betreffen.

    Artikel 5 Beteiligung der Öffentlichkeit an Lizenzvergabeverfahren

    1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv gemäß den Anforderungen des Anhangs I dieser Verordnung Möglichkeiten zur Beteiligung an Verfahren geboten werden, die die Vergabe von Lizenzen, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, betreffen. Bei den Verfahren handelt es sich um die in Anhang II der Richtlinie 2003/35/EG festgelegten Verfahren.

    2. Die Mitgliedstaaten können detailliertere Regelungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit festlegen.

    3. Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird dergestalt organisiert, dass sichergestellt wird, dass die Offenlegung von Informationen und die Beteiligung der Öffentlichkeit die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen und ihres Betriebs nicht gefährden.

    Artikel 6 Akzeptanz von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten

    1. Der Betrieb der Anlagen erfolgt nur in Lizenzgebieten durch Lizenzinhaber oder durch Einrichtungen, die sie für diesen Zweck unter Vertrag nehmen und bestellen und die von den Mitgliedstaaten anerkannt sind.

    2. Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die von dem Lizenzinhaber bestellte Person nicht befähigt ist, als Betreiber einer Anlage oder als die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person aufzutreten, wird der Lizenzinhaber darüber in Kenntnis gesetzt und übernimmt alle Verpflichtungen eines Betreibers nach dieser Verordnung.

    3. Ohne die Vorlage eines Gefahrenberichts gemäß den in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Bedingungen und Fristen und seine Annahme durch die zuständige Behörde gemäß dieser Verordnung dürfen Anlagen gemäß Absatz 1 den Betrieb weder aufnehmen noch fortsetzen.

    4. Die Bohrungsarbeiten und der kombinierte Betrieb dürfen nicht erfolgen, wenn für die Anlage kein akzeptierter Gefahrenbericht gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorliegt. Außerdem dürfen die Arbeiten weder aufgenommen noch durchgeführt werden, wenn die Mitteilung über die Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde nicht gemäß den in den Artikeln 13 und 14 genannten Bedingungen und Fristen übermittelt wurde oder wenn die zuständige Behörde Einwände gegen den Inhalt der Mitteilung erhebt.

    Artikel 7 Haftung für Umweltschäden

    1. Der Lizenzinhaber haftet gemäß der Richtlinie 2004/35/EG für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden, die durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursacht werden, die vom Lizenzinhaber oder von jeder auf der Grundlage eines Vertrags mit dem Lizenznehmer an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligten Einrichtung durchgeführt werden. Das Akzeptanzverfahren für Aktivitäten gemäß dieser Verordnung berührt nicht die Haftung des Lizenzinhabers.

    Artikel 8 Zuständige nationale Behörde

    1. Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, die ihrer Rechtshoheit unterstehen, ernennen eine zuständige Behörde, die für die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verantwortlich ist.

    2. Die gemäß Absatz 1 ernannten zuständigen Behörden sind für die folgenden Aufgaben verantwortlich:

    a)      Bewertung und Annahme der Gefahrenberichte, Bewertung von Auslegungsmitteilungen und Prüfung von Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb sowie weiterer Unterlagen, die ihr vorgelegt werden;

    b)      Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen;

    c)      Erstellung von Berichten gemäß dieser Verordnung.

    3. Die zuständige Behörde wird gemäß den Bestimmungen des Artikels 19 organisiert, um die unabhängige Durchführung potenziell konfligierender Aufgaben zu gewährleisten und für Sachkompetenz und allgemeine Effizienz bei der Regulierung der Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu sorgen.

    4. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, um ihre Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können.

    5. Die zuständige Behörde bemüht sich, im Bedarfsfall abgestimmte oder gemeinsame Verfahren auszuarbeiten und umzusetzen, um die Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen und die Anforderungen sonstiger anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union zu erfüllen. Umfasst die zuständige Behörde mehrere Stellen, sollten diese eine Duplizierung der Regulierungsaufgaben vermeiden.

    Kapitel III Vorbereitung und Durchführung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten auf der basis einer Risikobewertung

    Artikel 9 Bedingungen für den Betrieb von Offshore-Anlagen

    1. Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des Artikels 39 legt der Betreiber einer Förderanlage oder einer Nichtförderanlage der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor:

    a)      im Fall einer geplanten Förderanlage eine Auslegungsmitteilung gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 1;

    b)      einen Gefahrenbericht mit den in Artikel 10 oder in Artikel 11 festgelegten Details;

    c)      einen internen Notfalleinsatzplan gemäß Artikel 12, der Teil des Gefahrenberichts ist;

    d)      einen Überblick über das Konzept des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 18, der Teil des Gefahrenberichts ist.

    2. Die zuständige Behörde erhält die Auslegungsmitteilung spätestens 24 Wochen vor der beabsichtigten Übermittlung eines Gefahrenberichts für den geplanten Betrieb.

    3. Der Gefahrenbericht wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist und spätestens 12 Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn übermittelt.

    Artikel 10 Gefahrenbericht für Förderanlagen

    1. Der für eine Förderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 2 und 5 angegebenen Details.

    2. Ein für eine Förderanlage vorzusehender Gefahrenbericht kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde für eine Gruppe von Anlagen erstellt werden.

    3. Werden erhebliche Änderungen an der Förderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut werden, wird der Gefahrenbericht für eine Förderanlage gemäß Anhang II Teil 6 geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

    4. Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Gefahrenbericht akzeptiert werden kann, verlangt die zuständige Behörde weitere Informationen oder Änderungen an den eingereichten Unterlagen.

    5. Der geänderte Gefahrenbericht für eine Förderanlage gemäß Absatz 3 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist und spätestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten Arbeiten übermittelt. Die geplanten Arbeiten dürfen nicht beginnen, bevor die zuständige Behörde den geänderten Gefahrenbericht für die Förderanlage angenommen hat.

    6. Der Gefahrenbericht für eine Förderanlage wird vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder, wenn dies die zuständige Behörde verlangt, häufiger überprüft, und die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

    Artikel 11 Gefahrenbericht für Nichtförderanlagen

    1. Der für eine Nichtförderanlage vorzusehende Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 3 und 5 angegebenen Details.

    2. Werden erhebliche Änderungen an der Nichtförderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut werden, wird der Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage gemäß Anhang II Teil 6 (ohne Absatz 4) geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt.

    3. Der geänderte Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage gemäß Absatz 2 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist und spätestens 2 Wochen vor Beginn der geplanten Arbeiten übermittelt. Die geplanten Arbeiten dürfen nicht beginnen, bevor die zuständige Behörde den geänderten Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage angenommen hat.

    4. Der geänderte Gefahrenbericht für eine mobile Nichtförderanlage gemäß Absatz 2 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr festgelegten Frist und spätestens 2 Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn der Anlage übermittelt. Die Anlage darf nicht betrieben werden, bevor die zuständige Behörde den geänderten Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage angenommen hat.

    5. Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein Gefahrenbericht akzeptiert werden kann, verlangt die zuständige Behörde weitere Informationen oder Änderungen an den eingereichten Unterlagen.

    6. Der Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage wird vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder, wenn dies die zuständige Behörde verlangt, häufiger überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung werden der zuständigen Behörde mitgeteilt.

    Artikel 12 Interne Notfalleinsatzpläne

    1. Die Betreiber erstellen interne Notfalleinsatzpläne unter Berücksichtigung der Bewertungen der Risiken schwerer Unfälle, die bei der Erstellung des neuesten Gefahrenberichts vorgenommen wurden. Bei der Bohrung eines Bohrlochs von einer mobilen Nichtförderanlage aus sollte die Risikobewertung gemäß der Mitteilung über Bohrungsarbeiten in den Notfalleinsatzplan für die Anlage aufgenommen werden.

    2. Bei Förderanlagen und Nichtförderanlagen wird der interne Notfalleinsatzplan der zuständigen Behörde als Teil des Gefahrenberichts übermittelt.

    3. Nichtförderanlagen, die Bohrungsarbeiten durchführen, für die der interne Notfalleinsatzplan wegen der Besonderheit der Bohrlokation geändert wurde, sollten der zuständigen Behörde diese Änderung des internen Notfalleinsatzplans zusammen mit der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten mitteilen.

    Artikel 13 Mitteilung über Bohrungsarbeiten

    1. Mindestens 21 Tage vor dem Beginn der Bohrungsarbeiten übermittelt die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit Einzelheiten zum Bohrlochdesign und zu den Bohrungsarbeiten gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 4.

    2. Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, bevor die Bohrungsarbeiten beginnen dürfen.

    3. Die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede erhebliche Änderung der Einzelheiten der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten mit und unterrichtet gleichzeitig den unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b.

    Artikel 14 Mitteilung über den kombinierten Betrieb

    1. Der Betreiber einer Anlage, die an einem kombinierten Betrieb beteiligt sein soll, übermittelt der zuständigen Behörde eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb mit Einzelheiten zum kombinierten Betrieb gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 7. Die Betreiber der betroffenen Anlagen können sich darauf verständigen, dass einer von ihnen die Mitteilung über den kombinierten Betrieb für sie ausarbeitet. Die Mitteilung erfolgt spätestens 21 Tage vor dem Beginn des kombinierten Betriebs.

    2. Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und ergreift die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, bevor der kombinierte Betrieb beginnen darf.

    3. Der Betreiber, der die Mitteilung ausgearbeitet hat, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über jede erhebliche Änderung der Einzelheiten der Mitteilung.

    Artikel 15 Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten

    1. Die Betreiber richten ein System für die Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten und für die Bohrplanungsprüfung ein und beschreiben diese Systeme in ihrem Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle, das gemäß Artikel 18 in den Gefahrenbericht aufgenommen wird.

    2. Die Wahl des unabhängigen Dritten als Prüfer und die Konzeption von Systemen für die Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten und für die unabhängige Bohrplanungsprüfung erfüllen die Kriterien des Anhangs II Teil 5.

    3. Die Einrichtung des Systems für die Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten für Förderanlagen und Nichtförderanlagen erfolgt

    a)      für Anlagen, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass die angegebenen Systeme und die in den Risikobewertungen und dem Sicherheitsmanagementsystem für die Anlage ermittelten sicherheitskritischen Elemente geeignet und auf dem neuesten Stand sind und dass der Zeitplan für die Prüfung und Erprobung des Systems zur Beherrschung ernster Gefahren geeignet und auf dem neuesten Stand ist und wie beabsichtigt funktioniert;

    b)      für die Bohrplanung, um auf unabhängige Weise sicherzustellen, dass das Bohrlochdesign und die Bohrlochkontrollmaßnahmen für die voraussichtlichen Bohrlochbedingungen geeignet sind und weiter als Grundlage dienen, wenn sich das Bohrlochdesign aus welchen Gründen auch immer ändert.

    4. Die Betreiber sorgen dafür, dass die Ergebnisse des Systems der Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten nach Absatz 3 Buchstabe a der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.

    5. Die Betreiber sorgen dafür, dass die Ergebnisse und Anmerkungen des unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung nach Absatz 3 Buchstabe b in der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten nach Artikel 13 aufgenommen werden.

    6. Bei Förderanlagen erfolgt die Einrichtung des Überprüfungssystems vor der Übermittlung des Gefahrenberichts an die zuständige Behörde. Bei Nichtförderanlagen wird das System eingerichtet, bevor die Nichtförderanlage den Betrieb für eine bestimmte Arbeit aufnimmt.

    7. Nichtförderanlagen, die in den Gewässern der Union betrieben werden, erfüllen die Anforderungen der in der Verordnung (EG) Nr. 391/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009[22] definierten relevanten internationalen Übereinkommen oder die äquivalenten Normen des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten (MODU-Code 2009). Sie werden von einer Organisation zertifiziert, die in der Union gemäß der vorstehend genannten Verordnung anerkannt wurde.

    Artikel 16 Befugnis, Aktivitäten zu untersagen

    1. Die zuständige Behörde untersagt den Betrieb oder die Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Teils davon, wenn sie der Ansicht ist, dass die von dem Betreiber gemäß den Artikeln 10, 11, 13 und 14 vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Verringerung ihrer Folgen eindeutig unzureichend sind.

    2. Werden der Gefahrenbericht gemäß den Artikeln 10 und 11 oder die Mitteilungen nach den Artikeln 13 und 14 nicht rechtzeitig übermittelt, kann die zuständige Behörde in Ausnahmefällen und wenn sie der Ansicht ist, dass Sicherheit und Umweltschutz nicht gefährdet sind, einer kürzeren Frist für die Übermittlung des Gefahrenberichts oder der Mitteilungen zustimmen.

    3. Die zuständige Behörde verlangt vom Betreiber, dass dieser alle geeigneten ergänzenden Maßnahmen ergreift, die die zuständige Behörde für notwendig erachtet, um die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 1 wiederherzustellen.

    4. Die zuständige Behörde untersagt den Betrieb einer Anlage oder eines Teils davon, wenn das Ergebnis einer Inspektion, die regelmäßige Überprüfung des Gefahrenberichts gemäß Artikel 10 und 11 oder Änderungen der Mitteilungen gemäß Artikel 13 und 14 zeigen, dass die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden oder berechtigte Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs oder der Anlagen bestehen.

    Artikel 17 Grenzüberschreitende Auswirkungen

    1. Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass Bohrungsarbeiten oder der Betrieb einer Anlage erhebliche negative Auswirkungen auf die Gewässer eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder stellt ein Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit die Arbeiten stattfinden sollen, dem betroffenen Mitgliedstaat die relevanten Informationen zur Verfügung und bemüht sich, gemeinsame präventive Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden festzulegen.

    2. Die Anwendung von Absatz 1 berührt nicht andere relevante Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[23] und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen.

    KAPITEL IV Beste Praxis für die Beherrschung ernster Gefahren

    Artikel 18 Verhütung schwerer Unfälle durch die Betreiber

    1. Die Betreiber erstellen eine Unterlage, in der sie ihr Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle darlegen, und stellen sicher, dass das Konzept in der gesamten Organisation ihrer Offshore-Aktivitäten umgesetzt wird, auch durch die Einführung geeigneter Überwachungsregelungen, um dafür zu sorgen, dass das Konzept wirksam ist.

    2. Die Unterlage gemäß Absatz 1 wird den zuständigen Behörden als Teil des Gefahrenberichts gemäß den Artikeln 10 und 11 oder mit der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 13 übermittelt.

    3. Die Betreiber beschreiben die organisatorischen Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren, die sie im Rahmen eines Sicherheitsmanagementsystems getroffen haben, einschließlich der Vorkehrungen für die Erstellung und Übermittlung von Gefahrenberichten sowie gegebenenfalls der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten gemäß den Artikeln 10, 11 und 13, sowie ihre Systeme für die Überprüfung ihrer Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren durch einen unabhängigen Dritten gemäß Artikel 15 und Anhang II Teil 5.

    4. Das Konzept und die Sicherheitsmanagementsysteme werden nach den Anforderungen des Anhangs IV ausgearbeitet, und aus ihnen geht die primäre Verantwortung des Betreibers für die Beherrschung ernster Gefahren, die die Folge seiner Aktivitäten sind, hervor.

    5. Die Betreiber legen die Prioritäten der Industrie bei der Ausarbeitung und/oder Überprüfung von Normen und Leitfäden für die beste Praxis bei der Beherrschung der Gefahren schwerer Offshore-Unfälle für den gesamten Auslegungs- und Betriebszyklus der Offshore-Aktivitäten fest, wobei sie sich regelmäßig mit den Vertretern der relevanten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 beraten, und befolgen mindestens die in Anhang IV angegebenen Elemente.

    6. Lizenzinhaber, Betreiber und große Auftragnehmer mit Sitz in der Union bemühen sich, ihre Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten außerhalb der Union gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen durchzuführen.

    Artikel 19 Anforderungen an die zuständigen Behörden

    1. Die zuständige Behörde trifft geeignete Vorkehrungen, um ihre Unabhängigkeit von Interessenkonflikten zwischen der Regulierung der Sicherheit und des Umweltschutzes und den Aufgaben zu gewährleisten, die die wirtschaftliche Entwicklung des Mitgliedstaats, insbesondere die Vergabe von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten und das Vorgehen in Bezug auf die damit verbundenen Steuern und Abgaben und ihre Erhebung betreffen.

    2. Die zuständige Behörde gibt den Umfang ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben klar an, damit sie nicht selbst die primäre Verantwortung für die Beherrschung der Risiken ernster Gefahren gemäß Artikel 18 Absatz 3 trägt.

    3. Die zuständige Behörde bestimmt ein Konzept für die gründliche Bewertung der Gefahrenberichte und der Mitteilungen gemäß den Artikeln 10, 11, 13 und 14 sowie für Inspektionen, Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die ernste Gefahren betreffenden Aspekte der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.

    4. Für ihre Organisation und operativen Verfahren stützt sich die zuständige Behörde auf die in Anhang III festgelegten Grundsätze.

    Artikel 20 Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer Unfälle

    1. Die Betreiber beachten diese Verordnung sowie die Maßnahmen, die in dem Gefahrenbericht für Förder- und Nichtförderanlagen und in den in den Mitteilungen über die Bohrungsarbeiten und den kombinierten Betrieb gemäß den Artikeln 10, 11, 13 und 14 genannten Plänen festgelegt sind.

    2. In Fällen, in denen die Nichteinhaltung der Bestimmungen von Absatz 1 eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit bedeutet oder eine unmittelbare erhebliche negative Auswirkung auf die Sicherheit und/oder Umwelt zu verursachen droht, wird der Betrieb der Anlage oder des relevanten Teils davon vom Betreiber ausgesetzt, bis die Einhaltung wiederhergestellt ist.

    3. Werden Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen, teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit.

    4. Die zuständige Behörde erstellt Jahrespläne für die wirksame, Inspektionen einschließende Aufsicht über mit ernsten Gefahren verbundene Aktivitäten auf Risikobasis und unter besonderer Berücksichtigung und mit Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der ihr gemäß Artikel 9 übermittelten Unterlagen, überwacht die Wirksamkeit der Aufsicht und ergreift alle für ihre Verbesserung erforderlichen Maßnahmen.

    Artikel 21 Anonyme Meldung von Sicherheitsbedenken

    1. Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die eine anonyme Meldung von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und/oder des Umweltschutzes bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ermöglichen. Ferner legen die zuständigen Behörden Verfahren fest, um diesen Meldungen unter Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachzugehen.

    2. Die Betreiber teilen ihren Beschäftigten und den Beschäftigten der relevanten Unterauftragnehmer die Einzelheiten der nationalen Vorkehrungen gemäß Absatz 1 mit und sorgen dafür, dass in entsprechenden Schulungen und Bekanntmachungen auf die anonyme Meldung hingewiesen wird.

    Kapitel V Transparenz und Austausch von Informationen

    Artikel 22 Informationsaustausch

    1. Die Betreiber und zuständigen Behörden tauschen mindestens die in Anhang VI aufgeführten Informationen aus.

    2. Die Kommission legt durch einen Durchführungsrechtsakt ein gemeinsames Format für Datenmeldungen und die Einzelheiten der auszutauschenden Informationen fest. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen.

    3. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen, die unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden anderen Mitgliedstaaten oder potenziell betroffenen Drittländern und der Kommission zur Verfügung gestellt.

    Artikel 23 Transparenz

    1. Die Informationen gemäß Anhang VI werden öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass ein Antrag nach den geltenden Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union über den Zugang zu Umweltinformationen erforderlich ist.

    2. Die Kommission legt ferner mittels einer Durchführungsmaßnahme ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat, das zwar für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich bleibt, wird so entwickelt, dass es einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Betriebs- und Regulierungspraxis nach diesem Artikel und nach Artikel 24 ermöglicht.

    3. Bei der Veröffentlichung ihrer nationalen Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 30 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass die bekannt gegebenen Informationen die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen und ihren Betrieb nicht gefährden.

    Artikel 24 Berichterstattung über die Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten auf die Sicherheit und Umwelt

    1. Die Mitgliedstaaten erstellen einen jährlichen Bericht über

    a)      Zahl, Alter und Standort der Anlagen, die ihrer Rechtshoheit unterstehen;

    b)      Zahl und Art der durchgeführten Inspektionen und Durchsuchungen, etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen und beschlossener Strafverfahren;

    c)      Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen Meldesystem des Artikels 22;

    d)      alle großen Änderungen des Offshore-Regulierungsrahmens;

    e)      Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.

    2. Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für den Informationsaustausch gemäß Artikel 22 und für die Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 23 verantwortlich ist und unterrichtet die Kommission hiervon.

    3. Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der ihr von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs gemeldeten Informationen alle zwei Jahre Berichte über die Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in der gesamten Union. Die Kommission wird bei dieser Aufgabe von den relevanten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 unterstützt.

    Artikel 25 Untersuchungen nach einem schweren Unfall

    1. Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde nach einem schweren Unfall sofort die relevanten Informationen, einschließlich der Umstände des Unfalls und seiner Folgen.

    2. Die Mitgliedstaaten führen bei schweren Unfällen mit erheblichen Schäden (an Mensch und Umwelt) oder mit großen Verlusten von Sachwerten gründliche Untersuchungen durch. Der Untersuchungsbericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit der Regulierung der betroffenen Anlage durch die zuständige Behörde vor dem Unfall und gegebenenfalls Empfehlungen für zweckmäßige Änderungen der einschlägigen Regulierungspraxis.

    3. Eine Zusammenfassung des nach Absatz 2 erstellten Berichts wird der Kommission am Ende der Untersuchung oder am Ende des Gerichtsverfahrens, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, zur Verfügung gestellt. Eine spezielle Fassung des Berichts, in dem mögliche rechtliche Beschränkungen berücksichtigt werden, wird im Hinblick auf die Artikel 22 und 23 öffentlich zugänglich gemacht.

    4. Nach ihren Untersuchungen gemäß Absatz 2 setzt die zuständige Behörde alle Empfehlungen der Untersuchung um, für die sie handlungsbefugt ist.

    Artikel 26 Vertraulichkeit

    1. Die zuständigen Behörden stellen die gemäß dieser Verordnung eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen Person auf Verlangen zur Verfügung.

    2. Auskunftsersuchen hinsichtlich der bei der zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Informationen können zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[24] erfüllt sind.

    3. Eine Fassung des Dokuments ohne vertrauliche Informationen wird vom Betreiber gemäß Absatz 2 oder für die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 5 der zuständigen Behörde übermittelt und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

    KAPITEL IV Koordinierung und Zusammenarbeit

    Artikel 27 Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten

    1. Die zuständigen Behörden tauschen regelmäßig Wissen, Informationen und Erfahrungen untereinander aus und führen Konsultationen mit der Industrie, anderen beteiligten Akteuren und der Kommission zur Anwendung des relevanten nationalen Rechtsrahmens und des Rechtsrahmens der Union durch.

    2. Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1 betrifft vor allem die Wirkungsweise der Maßnahmen für die Risikobewertung, Unfallverhütung, Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten innerhalb sowie gegebenenfalls außerhalb der Union.

    3. Es sollten klare Prioritäten und Verfahren für die Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden festgelegt werden, um die besten Praktiken auf den in Absatz 2 genannten Gebieten zu ermitteln und deren Umsetzung zu erleichtern.

    4. Ein Mitgliedstaat kann zu jeder Entscheidung eines anderen Mitgliedstaats, die negative grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte, die Meinung anderer am Informationsaustausch gemäß Absatz 1 beteiligter Mitgliedstaaten einholen.

    Artikel 28 Koordinierter Ansatz für Sicherheit in angrenzenden Regionen und internationale Aktivitäten

    1. Die Kommission fördert in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die Mitgliedstaaten durchführen, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler Meeresübereinkünfte.

    2. Die Kommission bewertet die Sicherheit der Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten in den Gewässern von Drittländern, die an die Gewässer der Mitgliedstaaten angrenzen, und unterstützt einen koordinierten Ansatz für den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und die Förderung präventiver Maßnahmen sowie regionaler Notfalleinsatzpläne.

    3. Die Kommission fördert hohe Sicherheitsstandards für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene in den geeigneten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die arktische Gewässer betreffen.

    Kapitel VII Vorbereitung auf den Notfall und Noftallmassnahmen

    Artikel 29 Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne

    1. Interne Notfalleinsatzpläne werden von dem Betreiber erstellt, um

    a)      eingeleitet zu werden, damit ein beginnender schwerer Unfall innerhalb der Anlage oder innerhalb der von dem Mitgliedstaat festgelegten Ausschlusszone um die Anlage oder um den unterseeischen Bohrlochkopf eingedämmt wird;

    b)      in Einklang mit dem externen Notfalleinsatzplan umgesetzt zu werden, wenn sich der Unfall über die Anlage hinaus ausgedehnt hat.

    2. Der Betreiber hält die im Rahmen des Plans benötigten Ausrüstungen und Fachleute vor; diese müssen jederzeit zur Verfügung stehen und vom Mitgliedstaat bei der Durchführung des externen Notfalleinsatzplans gegebenenfalls in Anspruch genommen werden können.

    3. Der interne Notfalleinsatzplan wird nach den Bestimmungen des Anhangs V erstellt und bei jeder Änderung der Risikobewertung für ernste Gefahren in der Bohrplanung oder im Gefahrenbericht entsprechend geändert. Jede Aktualisierung wird der Behörde mitgeteilt, die für die Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne für das betroffene Gebiet verantwortlich ist.

    4. Der interne Notfalleinsatzplan wird in andere Bestimmungen über den Schutz und die Rettung von Personal aus der betroffenen Anlage aufgenommen, um gute Überlebensaussichten zu gewährleisten.

    5. Der Betreiber erprobt regelmäßig die Wirksamkeit der internen Notfalleinsatzpläne.

    Artikel 30 Externe Notfalleinsatzpläne und Vorbereitung auf den Notfall

    1. Die Mitgliedstaaten erstellen externe Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen und potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Rechtshoheit unterstehen.

    2. Externe Notfalleinsatzpläne werden in Zusammenarbeit mit den relevanten Betreibern und gegebenenfalls Lizenzinhabern erstellt und an die internen Notfalleinsatzpläne der Anlagen angeglichen, die sich in dem betreffenden Gebiet befinden oder geplant sind. Jede von einem Betreiber mitgeteilte Aktualisierung der internen Pläne sollte berücksichtigt werden.

    3. Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß den Bestimmungen der Anhänge I und V erstellt und, soweit angebracht, der Kommission und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt.

    4. Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität des Einsatzgeräts und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, im Geiste dieses Absatzes kompatible Einsatzinstrumente zu entwickeln.

    5. Die Betreiber arbeiten bei der Durchführung der Bestimmungen des Absatzes 4 zusammen.

    6. Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden den anderen Mitgliedstaaten, angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Kommission zur Verfügung gestellt.

    7. Die Mitgliedstaaten und die Betreiber erproben regelmäßig, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfälle wirksam zu reagieren.

    Artikel 31 Notfallmaßnahmen

    1. Der Betreiber teilt den relevanten Behörden einen schweren Unfall oder eine mit dem unmittelbaren Risiko eines schweren Unfalls behaftete Situation unverzüglich mit. Sofern erforderlich, leisten die relevanten Behörden dem betroffenen Betreiber Hilfe, um eine Verschlimmerung des Risikos oder des Unfalls zu verhindern.

    2. Im Fall eines Unfalls treffen die relevanten Behörden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern alle erforderlichen Maßnahmen, um eine Verschlimmerung des Unfalls zu verhindern und seine Folgen zu verringern.

    3. Im Fall eines schweren Unfalls, der die nationalen Einsatzkapazitäten übersteigt, kann ein betroffener Mitgliedstaat die Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs im Rahmen des durch die Entscheidung 2007/779/EG des Rates geschaffenen EU-Katastrophen­schutz­mechanismus um zusätzliche Hilfe ersuchen.

    4. Während des Notfalleinsatzes erhebt der Mitgliedstaat alle für eine vollständige Analyse des Unfalls notwendigen Informationen.

    Artikel 32 Grenzüberschreitende Vorbereitung auf den Notfall und Notfallmaßnahmen

    1. Sind grenzüberschreitende Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfällen absehbar, stellen die Mitgliedstaaten der Kommission und potenziell betroffenen Mitgliedstaaten oder ‑ auf der Grundlage der Gegenseitigkeit ‑ Drittländern Informationen zur Verfügung und berücksichtigen die ermittelten Risiken bei der Erstellung des externen Notfallplans. Die jeweiligen Mitgliedstaaten koordinieren ihre Notfallpläne, um eine gemeinsame Reaktion auf einen Unfall zu erleichtern.

    2. Die Mitgliedstaaten koordinieren Maßnahmen, die Gebiete jenseits der Grenzen der Union betreffen, um potenziell negative Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu verhindern.

    3. Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, relevanten EU-Agenturen oder Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter Notfallmechanismen liegt.

    4. Bei schweren Unfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit der Unfall eingetreten ist, unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf die der Notfall möglicherweise Auswirkungen hat.

    Kapitel VIII Schlussbestimmungen

    Artikel 33 Sanktionen

    Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für Verstöße der Industrie gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

    Artikel 34 Der Kommission übertragene Befugnisse

    1. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 35 dieser Verordnung zu erlassen, um die Anforderungen an die neueste Entwicklung der relevanten Technologien und Verfahren in den Anhängen I - VI anzupassen.

    2. Die Kommission kann ferner delegierte Rechtsakte nach Artikel 35 dieser Verordnung erlassen, um die Anwendung der Anforderungen der Verordnung hinsichtlich folgender Punkte zu präzisieren:

    a)      Einzelheiten, die in einer Auslegungsmitteilung oder einem Gefahrenbericht gemäß Anhang II Punkte 1, 2, 3 und 6 mitzuteilen sind;

    b)      Mitteilung über Bohrungsarbeiten/den kombinierten Betrieb gemäß Anhang II Punkte 4 und 7;

    c)      Anforderungen in Bezug auf die Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten gemäß Anhang II Punkt 5 Buchstabe d sowie Anforderungen an die Arbeitsweise und Organisation der zuständigen Behörde gemäß Anhang III und

    d)      Anforderungen in Bezug auf die Verhütung ernster Gefahren durch die Betreiber gemäß Anhang IV.

    Artikel 35 Ausübung der Befugnisübertragung

    1. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

    2. Die in Artikel 34 genannten Befugnisse werden der Kommission ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen unbestimmten Zeitraum übertragen.

    3. Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

    4. Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

    5. Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

    Artikel 36 Ausschussverfahren

    1. Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

    Artikel 37 «Änderung der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[25]

    1. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b dieser Richtlinie erhält folgende Fassung:

    'b) eine Schädigung der Gewässer, d.h. jeden Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf

    i) den ökologischen, chemischen und/oder mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7 jener Richtlinie gilt, oder

    ii) den Umweltzustand der betroffenen Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;'

    2. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Artikel 38 Übergangsbestimmungen

    Die Betreiber von Anlagen kommen dieser Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten uneingeschränkt nach, wobei die folgenden Ausnahmen gelten:

    a)      Betreiber von Nichtförderanlagen, die unter Vertrag genommen, jedoch noch nicht am Standort errichtet wurden, kommen dieser Verordnung uneingeschränkt innerhalb von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde früher nach.

    b)      Betreiber geplanter Anlagen kommen dieser Verordnung uneingeschränkt nach, sofern mit der zuständigen Behörde nichts anderes vereinbart wird, und auf alle Fälle spätestens innerhalb von einem Jahr nach ihrem Inkrafttreten.

    c)      Die für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Personen kommen dieser Verordnung uneingeschränkt innerhalb von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde früher nach.

    Artikel 39 Inkrafttreten

    1. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    2. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am […]

    Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

    Der Präsident                                                Der Präsident

    ANHANG I Beteiligung der Öffentlichkeit in Verbindung mit Genehmigungen gemäß der Richtlinie 94/22/EG

    1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

    a)      die Öffentlichkeit durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, z. B. durch elektronische Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über die bei den Mitgliedstaaten eingereichten Lizenzanträge unterrichtet wird und dass die einschlägigen Informationen über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung sowie über die Stelle, an die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können;

    b)      die Öffentlichkeit das Recht hat, Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn noch alle Optionen offen sind und bevor Entscheidungen über Lizenzanträge getroffen werden;

    c)      das Ergebnis der Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird;

    d)      der betreffende Mitgliedstaat sich nach Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Meinungen und Stellungnahmen in angemessener Weise bemüht, die Öffentlichkeit über die getroffenen Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen beruhen, zu unterrichten, auch über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit.

    2. Dabei sind realistische Zeiträume vorzusehen, damit für jede Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur Verfügung steht. Der Mitgliedstaat ermittelt die Kreise der Öffentlichkeit, die für die Zwecke des Absatzes 1 ein Beteiligungsrecht haben; hierzu zählen relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen, die sich für den Umweltschutz oder die Offshore-Sicherheit einsetzen, sofern sie alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen.

    ANHANG II Anforderungen an Dokumente für das Akzeptanzverfahren

    1. In einer Auslegungsmitteilung für eine Förderanlage zu übermittelnde Informationen

    Eine Auslegungsmitteilung für eine Förderanlage gemäß Artikel 9 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

    (1)          Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage;

    (2)          eine Beschreibung des Auslegungsverfahrens, der angewandten Normen und der aus diesem Prozess hervorgegangenen Auslegungsoptionen;

    (3)          eine Beschreibung des in Bezug auf die Gefahrenszenarien für die betreffende Anlage und ihren Standort gewählten Auslegungskonzepts sowie der wichtigsten Aspekte der Risikobeherrschung;

    (4)          den Nachweis, dass das Konzept die Risiken ernster Gefahren auf ein akzeptables Maß reduziert;

    (5)          eine Beschreibung der Anlage und der Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort;

    (6)          eine Beschreibung der verschiedenen auszuführenden, mit ernsten Gefahren behafteten Arbeiten;

    (7)          eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der vorgesehenen Maßnahmen zur Risikobeherrschung, darunter das für die unabhängige Überprüfung zu wählende System, gewahrt wird.

    2. In einem Bericht über ernste Gefahren für den Betrieb einer Förderanlage zu übermittelnde Informationen

    Ein Gefahrenbericht für eine Förderanlage gemäß Artikel 10 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

    (1)          eine Erläuterung, wie der Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Auslegungsmitteilung Rechnung getragen wurde;

    (2)          eine Zusammenfassung der etwaigen Beteiligung von Mitarbeitern an der Erstellung des Gefahrenberichts;

    (3)          eine Beschreibung der Anlage und verbundener Infrastruktur sowie jeder anderen verbundenen Struktur einschließlich Bohrlöchern;

    (4)          den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung geeignet sind, das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein akzeptables Maß zu reduzieren;

    (5)          Einzelheiten zu den Arten von auszuführenden Arbeiten, die potenziell mit ernsten Gefahren behaftet sind, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

    (6)          Einzelheiten der Anlage und Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden ernsten Gefahrenereignis (entsprechend dem internen Notfallplan nach Anhang V).

    (7)          Einzelheiten der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Evakuierung und Bergung sowie zur Instandhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden im Falle der Evakuierung sämtlicher Mitarbeiter;

    (8)          bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage genutzte einschlägige Codes, Normen und Leitfäden;

    (9)          Informationen zum Sicherheitsmanagementsystem für Betrieb, Instandhaltung, Änderungen und Überprüfungssysteme, einschließlich der wichtigsten betrieblichen Beschränkungen der durch das Sicherheitsmanagementsystem zu kontrollierenden Anlage;

    (10)        Informationen zum Überprüfungssystem gemäß Abschnitt 5 Nummer 2 dieses Anhangs;

    (11)        sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen berührt;

    (12)        die für die Vorschriften dieser Verordnung relevanten Informationen, die nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinien 92/91/EG und 85/337/EWG, erlangt wurden;

    (13)        eine Beschreibung der wahrscheinlich erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von Schadstoffen in die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung.

    3. In einem Bericht über ernste Gefahren für eine Nichtförderanlage zu übermittelnde Informationen

    Ein Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage gemäß Artikel 11 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

    (1)          Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage;

    (2)          eine Zusammenfassung der etwaigen Beteiligung von Mitarbeitern an der Erstellung des Gefahrenberichts;

    (3)          eine Beschreibung der Anlage und im Falle einer mobilen Anlage Einzelheiten der Mittel zu ihrer Verbringung zwischen unterschiedlichen Standorten sowie zu ihrem dynamischen Positionierungssystem;

    (4)          Einzelheiten zu den Arten von potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebsvorgängen, die die Anlage ausführen kann, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten können;

    (5)          den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung geeignet sind, das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein akzeptables Maß zu reduzieren;

    (6)          Einzelheiten der Anlage und Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit, der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem drohenden ernsten Gefahrenereignis (entsprechend dem internen Notfallplan nach Anhang V);

    (7)          Einzelheiten der Vorkehrungen zum Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur Gewährleistung ihrer sicheren Evakuierung und Bergung sowie zur Instandhaltung der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von Umweltschäden im Falle der Evakuierung sämtlicher Mitarbeiter;

    (8)          bei Bau und Inbetriebnahme der Anlage genutzte einschlägige Codes, Normen und Leitfäden;

    (9)          den Nachweis, dass alle ernsten Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden und dass das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf ein akzeptables Maß reduziert wird;

    (10)        Einzelheiten zu den ökologischen, meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der vom Meeresboden und dem Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Festmachevorrichtungen benachbarter Anlagen;

    (11)        Informationen zum Sicherheitsmanagementsystem für Betrieb, Instandhaltung und Umbau;

    (12)        Informationen zum Überprüfungssystem gemäß Abschnitt 5 Nummer 2 dieses Anhangs;

    (13)        sonstige relevante Einzelheiten, z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in einer Weise, die das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle Anlagen berührt;

    (14)        eine Beschreibung der wahrscheinlich erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von Schadstoffen in die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich Überwachung;

    4. In einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu übermittelnde Informationen

    Eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß Artikel 13 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

    (1)          Namen und Anschrift der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person;

    (2)          Bezeichnung der zu nutzenden Anlage und Name des Eigentümers;

    (3)          das Bohrloch eindeutig kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu anderen Bohrlöchern oder Entwicklungen;

    (4)          Informationen über das Programm für die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Überprüfung der Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch und nach Abschluss der Bohrungsarbeiten vorgesehener Status des Bohrlochs;

    (5)          etwaige Einzelheiten in Bezug auf vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Gefahrenbericht für die Anlage nicht beschrieben sind;

    (6)          eine Risikobewertung mit einer Beschreibung

    a)      der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen besonderen Gefahren;

    b)      der untertägigen Gefahren;

    c)      etwaiger Aktivitäten an oder unter der Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden sind;

    d)      angemessener Beherrschungsmaßnahmen;

    (7)          Einzelheiten zum Bohrlochdesign einschließlich Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.), Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren Betriebs im Einklang mit der Risikobewertung;

    (8)          Einzelheiten der Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten – d. h. zeitweilige oder dauerhafte Aufgabe – und ggf. künftige Nutzung;

    (9)          im Falle eines bestehenden Bohrlochs wichtige Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand;

    (10)        im Falle der Änderung einer zuvor eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten ausreichende Detailinformationen für eine vollständige Aktualisierung der Mitteilung;

    (11)        soll ein Bohrloch mittels einer Nichtförderanlage betrieben werden, folgende Zusatzinformationen:

    a)      Einzelheiten zu den meteorologischen, marinen und den Meeresboden betreffenden Bedingungen, einschließlich physischer Hindernisse wie Rohrleitungen;

    b)      Einzelheiten zu den Umweltbedingungen, denen beim internen Notfallplan für die Anlage Rechnung getragen wurde;

    c)      Einzelheiten der Bestimmungen zu Notfallmaßnahmen, u. a. im Falle eines schweren ökologischen Unfalls, die im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind, sowie

    d)      eine Erläuterung, wie die Managementsysteme der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person und des Anlageneigentümers koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten;

    (12)        eine Erklärung über die unabhängige Bohrlochprüfung gemäß Artikel 5 Nummer 1 dieses Anhangs;

    (13)        die für die Vorschriften dieser Verordnung relevanten Informationen, die nach anderen geltenden Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinien 92/91/EG und 85/337/EWG, erlangt wurden.

    5. Aspekte eines Überprüfungssystems

    1. Der unabhängige Dritte muss in Bezug auf seine Unabhängigkeit vom Anlagenbetreiber oder der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person folgende Anforderungen erfüllen:

    (a) Er hat im Rahmen seiner Aufgaben keinen Aspekt eines sicherheitskritischen Elements oder einer bestimmten Anlage zu begutachten, an dem bzw. der er zuvor beteiligt war oder in Bezug auf die seine Objektivität beeinträchtigt sein könnte;

    (b) er ist ausreichend unabhängig von einem Managementsystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer Komponente des Systems zur unabhängigen Überprüfung oder Begutachtung der Bohrplanung durch Sachverständige zuständig ist oder war, so dass seine Objektivität bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist.

    2. Der unabhängige Dritte muss in Bezug auf seine Qualifikation folgende Anforderungen erfüllen:

    (c) technische Kompetenz; dies schließt eine ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter mit ausreichender Erfahrung ein;

    (d) die anfallenden Aufgaben müssen in zweckmäßige Weise vom Betreiber Mitarbeitern übertragen werden, die zu deren Wahrnehmung qualifiziert sind;

    (e) der Informationsfluss zwischen dem Betreiber und dem unabhängigen Dritten muss in geeigneter Weise sichergestellt werden;

    (f) der unabhängige Dritte muss vom Betreiber ausreichend ermächtigt werden, um seine Aufgaben in angemessener Weise wahrnehmen zu können.

    3. Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3 umfasst eine erhebliche Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten Folgendes:

    a)      jegliche Änderung, die potenziell die ursprünglich beabsichtigte Auslegung der Bohrplanung beeinträchtigen kann, insbesondere in Bezug auf die Bohrlochbeherrschung und andere Ausflussbarrieren sowie deren Überprüfung;

    b)      jede wesentliche Änderung in Bezug auf die Anlage oder Ausrüstungen, das Managementsystem oder die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person gemäß Anhang II Teil 4;

    c)      jede Änderung der Risikobewertung, auch soweit diese durch die bei den Bohrungsarbeiten angetroffenen Bedingungen verursacht werden.

    Erhebliche Änderungen müssen dem unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung zur weiterführenden Prüfung angezeigt werden, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sollten der zuständigen Behörde mitgeteilt werden.

    4. Im Falle einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten ist eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung beizufügen, wonach die Risikobewertung in Bezug auf das Bohrlochdesign und die Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle anzunehmenden Bedingungen und Umstände angemessen sind.

    5. Im Falle des Betriebs einer Anlage umfasst der Bericht über ernste Gefahren Folgendes:

    a)      eine Erklärung des mit der Überprüfung betrauten unabhängigen Dritten, wonach die sicherheitskritischen Elemente und das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren angemessen sind oder sein werden;

    b)      eine Beschreibung des Überprüfungssystems einschließlich der Auswahl mit der Überprüfung betrauter unabhängiger Dritter, die Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Instandhaltung der sicherheitskritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem System;

    c)      die in Unterabsatz 5 unter Buchstabe b genannten Mittel umfassen die Untersuchung und erforderlichenfalls Prüfung der sicherheitskritischen Elemente durch unabhängige und qualifizierte Personen, die Überprüfung der sicherheitskritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Standards, Zertifizierung oder ein sonstiges System zur Gewährleistung ihrer Konformität, die Untersuchung laufender Arbeiten, die Meldung etwaiger Verstöße sowie vom Betreiber getroffene Abhilfemaßnahmen;

    6. Bei einem grösseren Umbau einer Anlage, einschliesslich der Entfernung einer festen Anlage, zu übermittelnde Informationen

    Sollen an einer Anlage größere Änderungen vorgenommen werden, so müssen die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 und 11 vorzulegenden Informationen zumindest die folgenden Angaben umfassen:

    1. Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage;

    2. eine Zusammenfassung der etwaigen Beteiligung von Mitarbeitern an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste Gefahren;

    3. im Falle eines größeren Umbaus hinreichende Einzelheiten für eine vollständige Aktualisierung der früheren Fassung des Gefahrenberichts und des zugehörigen internen Notfallplans für die Anlage sowie zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein akzeptables Maß reduziert werden;

    4. bei Außerbetriebnahme einer festen Förderanlage:

    a)      Mittel zur Isolation sämtlicher Gefahrstoffe und bei an die Anlage angeschlossenen Bohrlöchern die dauerhafte Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der Umwelt;

    b)      eine Beschreibung der mit dem Abbau der Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren, der exponierten Gesamtpopulation sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung;

    c)      Notfallpläne zur Gewährleistung einer sicheren Evakuierung und Bergung des Personals und zur Verhütung größerer Umweltschäden.

    7. In einer Mitteilung über kombinierten Betrieb zu übermittelnde Informationen

    Die Mitteilung des kombinierten Betriebs gemäß Artikel 14 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten:

    (1)          Namen und Anschrift des Betreibers, der die Mitteilung erstellt;

    (2)          bei Beteiligung anderer Betreiber am kombinierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung, dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen;

    (3)          eine Erläuterung, wie die Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert werden sollen, um das Risiko schwerer Unfälle zu verringern;

    (4)          Einzelheiten zu Ausrüstungen, die im Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen sollen, aber in der aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht beschrieben sind;

    (5)          eine Zusammenfassung der von allen am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern vorgenommenen Risikobewertung, die Folgendes umfassen muss:

    a)      eine Beschreibung jeglicher Aktivität im Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit dem Risiko verbunden ist, einen schweren Unfall auf der Anlage oder in deren Umfeld zu verursachen;

    b)      eine Beschreibung etwaiger infolge der Risikobewertung eingeführter Risikokontrollmaßnahmen;

    (6)          Eine Beschreibung des kombinierten Betriebs und ein Arbeitsprogramm, das die Daten der voraussichtlichen Aufnahme und Beendigung des kombinierten Betriebs umfasst, sowie eine Kopie einer Vereinbarung zwischen den am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern.

    ANHANG III Vorkehrungen der zuständigen Behörden zur Regelung von Betriebsvorgängen, die mit ernsten Gefahren behaftet sind

    1. Bei der Benennung der mit den Regelungsaufgaben in Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz gemäß dieser Verordnung betrauten zuständigen Behörde berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden Mindestkriterien:

    a)      organisatorische Vorkehrungen, die eine wirksame Wahrnehmung aller aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit und Umweltschutz;

    b)      eine politische Erklärung zu den Zielen der Aufsicht und Durchsetzung sowie zu der Art und Weise, in der die zuständige Behörde bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität sicherstellt. Die zuständige Behörde sollte auch gegenüber der Öffentlichkeit die Trennung der Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde und des Betreibers verdeutlichen; letzterer ist vor allem für die Risikobeherrschung verantwortlich, die erstgenannte hat zu überprüfen, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen getroffen hat, die voraussichtlich eine wirksame Kontrolle der Risiken ernster Gefahren ermöglichen;

    c)      eine strategische Erklärung, worin die Aufgaben der zuständigen Behörde, deren Handlungsprioritäten (z. B. in Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement sowie Notfallvorsorge und ‑maßnahmen) und deren Organisationsstruktur beschrieben werden;

    d)      Betriebsverfahren, worin beschrieben wird, wie die zuständige Behörde Überprüfungen bei den dieser Verordnung unterliegenden Betreibern vornehmen und deren Pflichterfüllung durchsetzen wird, wie sie Berichte über ernste Gefahren handhabt, beurteilt und genehmigt, wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten handhabt und wie die Zeiträume zwischen Überprüfungen von Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder Tätigkeit festzulegen sind;

    e)      Verfahren für die Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung unbeschadet anderer Verantwortlichkeiten, z. B. Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten an Land, und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EG;

    f)       umfasst die zuständige Behörde zwei oder mehrere Stellen, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen, darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Monitoring und Überprüfungen, gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf die Handhabung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Ermittlungen, interne Kommunikation und Berichterstattung nach außen.

    2. Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die obigen Vorkehrungen getroffen werden, darunter:

    a)      interne Verfügbarkeit oder externe Beschaffung ausreichender Fachkompetenz zur Inspektion und Untersuchung von Aktivitäten, zum Treffen von Durchsetzungsmaßnahmen und zur Bearbeitung von Berichten über ernste Gefahren sowie Mitteilungen;

    b)      soweit zur Beschaffung von Fachkompetenz auf externe Quellen zurückgegriffen wird, ausreichende schriftliche Anleitung und Beaufsichtigung, um die methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen, dass die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung in vollem Umfang bei der rechtlich benannten zuständigen Behörde verbleibt;

    c)      angemessene Ressourcen für die Schulung auf wesentlichen Gebieten, Kommunikation, Zugang zu Technologie, Reise- und Aufenthaltskosten für die mit Regulierungsaufgaben betrauten Mitarbeiter der zuständigen Behörde, um die aktive Zusammenarbeit der zuständigen Behörden gemäß Artikel 27 zu ermöglichen;

    d)      soweit zweckmäßig, sind die Betreiber und/oder Anlageneigentümer zur Entschädigung der zuständigen Behörde für die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verbundenen Kosten heranzuziehen;

    e)      Durchführung oder Anregung von Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen dieser Verordnung;

    f)       Berichterstattung durch die zuständige Behörde.

    3. Die Verfahren zur Bewertung des Berichts über ernste Gefahren und der Mitteilungen, der internen Notfallpläne und anderer einschlägiger Unterlagen umfassen

    (a) eine quantitative Analyse der Risikobewertung;

    (b) eine Bewertung der Entscheidungen des Betreibers in Bezug auf wichtige Einzelheiten des Betriebsstandorts;

    (c) eine Bewertung der angewandten technischen und organisatorischen Standards;

    (d) eine Bewertung der technischen Lösungen;

    (e) eine Bewertung der Vorkehrungen des Betreibers in Bezug auf Änderungen der Betriebspläne;

    (f) einen Vergleich der gewählten Lösungen mit den in vergleichbaren Situationen gewählten Lösungen;

    (g) eine Bewertung der Stimmigkeit des Notfallplans im Hinblick auf die ermittelten Risiken;

    (h) eine Bewertung der Vorkehrungen des Betreibers zur Einstellung des Betriebs im Falle unmittelbarer Risiken;

    (i) eine Bewertung der Verfügbarkeit von Notfallausrüstung sowie der Zweckmäßigkeit der Verfahren zum wirksamen Einsatz derselben.

    4. Die zuständigen Behörden sollten von jeglicher staatlichen Stelle für Industriesponsoring, Lizenzerteilung oder Steuer- und Abgabenerhebung gänzlich unabhängig sein. Die zuständige Behörde sollte keinerlei politischen Standpunkt gegenüber dem Erdöl- und Erdgassektor vertreten.

    ANHANG IV Vorkehrungen des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle

    1. Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle und beim Sicherheitsmanagementsystem gemäß Artikel 18 ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen:

    a)      Das Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es regelt die Gesamtziele und die organisatorischen Aspekte der Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle sowie die Verwirklichung dieser Vorkehrungen auf Unternehmensebene;

    b)      Das Sicherheitsmanagement muss in das allgemeine Management des Betreibers integriert sein und den organisatorischen Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Konzepts zur Beherrschung ernster Gefahren erfassen.

    2. Das Sicherheitsmanagement sollte u. a. folgende Punkte erfassen:

    a)      Organisationsstruktur, Aufgaben und Zuständigkeiten der Mitarbeiter;

    b)      Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren – Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen;

    c)      Einbeziehung der Umweltfolgen in die Bewertung ernster Gefahren und den Bericht über ernste Gefahren;

    d)      Beherrschung ernster Gefahren im normalen Betrieb;

    e)      Bewältigung von Veränderungen;

    f)       Notfallplanung und Notfallmaßnahmen;

    g)      Begrenzung von Umweltschäden;

    h)      Überwachung der erzielten Ergebnisse;

    i)       Audit und Überprüfung.

    3. Die Betreiber haben besonderes Augenmerk auf die Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen aller sicherheitskritischen Systeme zu richten und ihre Inspektions- und Instandhaltungssysteme auf das Erreichen dieses Niveaus der Sicherheitsintegrität zu stützen.

    4. Die Betreiber müssen sicherstellen, dass Gefahrstoffe jederzeit in den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten Rohrleitungen, Behältern/Schiffen und Systemen zurückgehalten werden. Ferner müssen die Betreiber gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer Rückhaltebarriere nicht zu einem ernsten Gefahrenereignis führen kann.

    5. Die Betreiber müssen einen zweckmäßigen Rahmen für die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen Rechtsbestimmungen gewährleisten, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Schutz vor ernsten Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren integrieren.

    6. Die Betreiber müssen besonderes Augenmerk auf den Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet und u. a. Folgendes umfasst:

    a)      umfassende Überprüfung der Prozesse;

    b)      Anerkennung und Belohnung erwünschten Verhaltens;

    c)      regelmäßige Bewertung der Fähigkeiten und Ziele der Organisation;

    d)      Aufrechterhaltung hoher Standards als zentraler Wert des Unternehmens;

    e)      offizielle Führungssysteme, die sowohl Führungskräfte als auch Arbeitskräfte einbeziehen;

    f)       Kompetenz auf allen Betriebsebenen.

    7. Die Industrie muss in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Standards, Leitfäden und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der besten Praxis bei der Verhütung ernster Gefahren sowie der Begrenzung der Folgen dennoch eingetretener Unfälle erstellen und umsetzen. Es sollten u. a. folgende Aspekte berücksichtigt werden:

    a)      Verbesserung der Bohrlochintegrität, des Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit;

    b)      Verbesserung des Primärcontainments in den Prozesssicherheitssystemen;

    c)      Verbesserung des Sekundärcontainments, das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z. B. eines Blowouts, begrenzt;

    d)      zuverlässige Entscheidungsfindung unter hohem Druck;

    e)      Management und Beaufsichtigung von Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaftet sind;

    f)       Kompetenz der Personen in Schlüsselpositionen;

    g)      wirksame Risikobewertung im Hinblick auf die Beurteilung sich wandelnder Bedingungen;

    h)      Zuverlässigkeitsbewertung sicherheitskritischer Systeme;

    i)       Leistungs-Schlüsselindikatoren für die Integrität des Sicherheitssystems;

    j)       wirksame Integration von Sicherheitsmanagementsystemen zwischen Betreibern, für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Personen, Plattformeigentümern und anderen an kombinierten Betriebsvorgängen beteiligten Akteuren.

    ANHANG V Anforderungen in Bezug auf Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen

    1. Interne Notfallpläne

    1. Die internen Notfallpläne sollten u. a. folgende Punkte umfassen:

    a)      Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet;

    b)      Namen oder betriebliche Stellung der Person, die für den Kontakt mit der für den externen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlich ist;

    c)      alle vorhersehbaren Bedingungen oder Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beiliegt;

    d)      eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse und zur Begrenzung ihrer Folgen auf die Anlage und ihrer Ausschlusszone getroffen werden sollten;

    e)      eine Beschreibung der verfügbaren Ausrüstung und Ressourcen;

    f)       Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen auf der Anlage, einschließlich Angaben über die Art der Warnmeldung sowie das von den Personen bei einer Warnmeldung erwartete Verhalten;

    g)      Vorkehrungen in Koordination mit den im Bericht über ernste Gefahren beschriebenen Bergungsvorkehrungen, z. B. gemäß Anhang II, Teil 2 Abschnitt 7 und Teil 3 Abschnitt 7, zur Sicherstellung guter Überlebensaussichten für die Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf der Anlage befinden;

    h)      Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung des Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese verfügbar sind;

    i)       Vorkehrungen zur Schulung der Mitarbeiter in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten;

    j)       Vorkehrungen zur Koordinierung der internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen.

    2. Die Betreiber sollten ein Inventar erstellen, worin aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage verbracht und dort eingesetzt werden. In dem Inventar sollte erwähnt werden, welche Maßnahmen bestehen, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind.

    2. Externe Notfallpläne

    1. Die internen Notfallpläne müssen u. a. folgende Punkte umfassen:

    a)      Namen oder betriebliche Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind;

    b)      Vorkehrungen zur Entgegennahme von Unfall-Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Notfalldienste;

    c)      Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel;

    d)      Vorkehrungen zur Unterstützung des internen Notfallplans, der die Ereignisse auf der Anlage und in der sie umgebenden Ausschlusszone betrifft;

    e)      eine detaillierte Beschreibung der Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes;

    f)       Vorkehrungen zur angemessenen Information und Anweisung der eventuell von dem Unfall betroffenen Personen und Organisationen;

    g)      Vorkehrungen zur Unterrichtung der Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen;

    h)      Vorkehrungen zur Verringerung der negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a. auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen Öl erreichen.

    2. Die in erster Linie für Notfallmaßnahmen zuständige Behörde sollte Folgendes bereitstellen:

    a)      ein Inventar, worin aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und wie sie zur Anlage verbracht und dort eingesetzt werden;

    b)      eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich sind;

    c)      ein Inventar industrieeigener Ausrüstung, die im Notfall bereitgestellt werden kann;

    d)      eine Beschreibung der allgemeinen Vorkehrungen für Notfälle in Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen, einschließlich der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Parteien und der für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen;

    e)      Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Ausrüstung, Mitarbeiter und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem neuesten Stand sind.

    3. In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle der relevanten Behörden, der Notfalldienste, Koordinatoren und anderen mit Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die Zusammenarbeit in allen Notfällen sichergestellt ist.

    4. Die Vorkehrungen sollten Maßnahmen zur Vorbereitung auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Reaktionsmöglichkeiten des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus erstreckt, und zwar:

    a)      Austausch von Plänen mit benachbarten Mitgliedstaaten und der Kommission;

    b)      Erstellung grenzüberschreitender Inventare der industrieeigenen und staatlichen Notfallinstrumente sowie sämtlicher Anpassungen, die zum Erreichen von Kompatibilität der Ausrüstungen und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind.

    c)      Verfahren zur Aktivierung des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz gemäß der Entscheidung 2007/779/EG, Euratom des Rates;

    d)      Organisation internationaler Übungen im Rahmen externer Notfallpläne.

    ANHANG VI Informationsaustausch und Transparenz

    1. Der Informationsabgleich zwischen den Mitgliedstaaten und einzelnen Betreibern muss durch ein gemäß Artikel 22 und 23 zu entwickelndes gemeinsames Datenmeldeformat für Gefahrenindikatoren ermöglicht werden.

    2. Bei der Festlegung der Mitteilungsanforderungen gemäß Absatz 1 sind mindestens die folgenden Informationen und Daten einzubeziehen:

    a)      Informationen über die unabsichtliche Freisetzung von entzündeten oder nicht entzündeten Kohlenwasserstoffen oder anderen Gefahrstoffen;

    b)      Informationen über einen Verlust der Kontrolle über das Bohrloch, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät erfordert, oder der Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher repariert oder ersetzt werden muss;

    c)      Ausfall eines wesentlichen Elements des Prozesssicherheitssystems der Anlage;

    d)      erheblicher Verlust an struktureller Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer schwimmenden Anlage;

    e)      Schiff auf Kollisionskurs und tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage;

    f)       Hubschrauberunfälle auf oder bei Offshore-Anlagen oder auf dem Weg zu Offshore-Anlagen;

    g)      jeglicher Unfall mit Todesfolge;

    h)      jegliche schwere Verletzung von fünf oder mehr Personen bei demselben Unfall;

    i)       jede Evakuierung von Mitarbeitern, die nicht mit zentralen Aufgaben betraut sind;

    j)       Unfälle mit ernsten Folgen für die Umwelt.

    3. Die in Absatz 2 genannten Informationen umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf Erdöl- und Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen Betreiber ermöglichen, und zwar nicht nur innerhalb des jeweiligen Mitgliedstaats, sondern auch in der Industrie insgesamt und zwischen Mitgliedstaaten.

    4. Durch die Erfassung und Zusammenstellung der in Absatz 2 genannten Informationen soll eine frühzeitige Warnung vor einer (weiteren) Beeinträchtigung ökologisch kritischer und sicherheitskritischer Barrieren sichergestellt werden, damit proaktiv Gegenmaßnahmen getroffen werden können. Die Informationen sollten es auch erlauben, die Gesamteffizienz der von einzelnen Betreibern und der Industrie insgesamt getroffenen Maßnahmen und geschaffenen Kontrollmechanismen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung ernster Unfallgefahren und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt, festzustellen.

    5. Zur Erfüllung der Anforderungen des Artikels 23 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Absatz 2 und die Berichterstattung gemäß Artikel 24 so zu vereinfachen, dass diese leicht zugänglich sind und einen grenzübergreifenden Datenvergleich erleichtern.

    [1]               Beispiele: Deepwater Horizon in den USA im Jahr 2010 (11 Todesopfer), Montara in Australien 2009, Usumacinta in Mexiko im Jahr 2007 (22 Todesopfer).

    [2]               wie z. B. Öl- und Gaslecks, Mängel bei der Förderprozesssicherheit und der Bohrlochkontrolle, Mängel aufgrund nicht zugelassener Auslegungsänderungen, hoher Wartungsrückstand in Bezug auf sicherheitskritische Bauteile. Beispiele für Vorfälle in jüngster Zeit: Gullfaks C im Mai 2010, Gannet F, 2011, beide in der Nordsee.

    [3]               KOM(2010) 560 endg.

    [4]               ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    [5]               ABl. L 73 vom 14.3.1997, S. 5.

    [6]               ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17.

    [7]               ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114.

    [8]               Das Einsatzzentrum des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz.

    [9]               Die EMSA wurde als Reaktion auf die Tankerunglücke der „Erika“ (1999) und der „Prestige“ (2002) eingerichtet, um in einheitlicher und effizienter Weise eine hohe Sicherheit des Seeverkehrs zu gewährleisten, die Meeresverschmutzung in der Gemeinschaft zu verhindern und bestehende Meeresverschmutzung zu beseitigen.

    [10]             „Energie 2020 – Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere Energie“, SEK(2010) 1346.

    [11]             Das Berliner Forum (auch „Forum für fossile Brennstoffe“) ist ein von der Kommission einberufenes jährliches Forum der beteiligten Akteure. Zwischen den jährlichen Vollversammlungen kommen drei Arbeitsgruppen regelmäßig zusammen, um spezifische Fragen zu erörtern.

    [12]             Bei anderen Rechtsakten in Bezug auf Industrien mit einem hohen Risiko/hohen involvierten Beträgen wurden in der Vergangenheit Richtlinien vorgezogen (wie z.B. die IPPC- oder die SEVESO-II-Richtlinie), während für kleinere Hochrisiko-Sektoren, wie die Zivilluftfahrt, häufig Verordnungen gewählt wurden.

    [13]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [14]             ABl. C […] vom […], S. […].

    [15]             ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19.

    [16]             ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.

    [17]             ABl. L 183 vom 29.6.1989, S. 1.

    [18]             ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 9.

    [19]             Code für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten, 2. Dezember 2009 (MODU-Code 2009).

    [20]             ABl. L 55 vom 28.02.2011, S. 13.

    [21]             ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

    [22]             ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 11.

    [23]             ABl. L 175 vom 5.7.1985, S. 40.

    [24]             ABl. L 41 vom 14.2.2003, S. 26.

    [25]             ABl. L 154 vom 30.4.2004, S. 56.

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