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Document 52011PC0688
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on safety of offshore oil and gas prospection, exploration and production activities
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
/* KOM/2011/0688 endgültig - 2011/0309 (COD) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas /* KOM/2011/0688 endgültig - 2011/0309 (COD) */
BEGRÜNDUNG
1.
HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS
Gründe und Ziele des Vorschlags Die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgas-Exploration
und –Förderung gewinnen zunehmend an Bedeutung, wobei oft schwierige
geografische und geologische Bedingungen wie z. B. Tiefseeumgebungen zu
bewältigen sind. Angesichts des Ausmaßes und der Charakteristiken der in
jüngster Zeit weltweit und in der EU gemeldeten Offshore-Öl- und Gasunfälle[1] und
„Beinahe-Unfälle“[2]
ist es unumgänglich, Maßnahmen zu treffen. Diese Ereignisse verdeutlichen das
Ungleichgewicht zwischen der zunehmenden Komplexität der Betriebsvorgänge und
den Unzulänglichkeiten der derzeitigen Risikomanagementverfahren. Zudem
weisen die einzelnen Unternehmen große Unterschiede hinsichtlich ihres
Sicherheitsniveaus und der Einstellung in Sicherheitsfragen auf. Darüber
hinaus zeigen diese Vorfälle, welchen Herausforderungen die
Regulierungsbehörden bei der Sicherstellung einer angemessenen Aufsicht über
die Offshore-Aktivitäten gegenüberstehen, und sie verdeutlichen den Mangel an
Transparenz und einen fehlenden Datenaustausch in Bezug auf die
Sicherheitsbilanz der Offshore-Industrie. In Europa werden Erdöl und Erdgas überwiegend
offshore gefördert. Ein schwerer Unfall auf einer europäischen Offshore-Anlage
hätte voraussichtlich nicht nur erhebliche Verluste und Schäden für die Umwelt,
die Wirtschaft, die Bevölkerung vor Ort und die Gesellschaft zur Folge, sondern
könnte auch das Leben und die Gesundheit der dort tätigen Arbeitskräfte
gefährden. Die Wahrscheinlichkeit eines schweren Unfalls in EU-Gewässern muss
daher verringert werden. Die seit 2010 durchgeführten Studien,
Konsultationen der beteiligten Akteure und Risikoanalysen ergaben folgende
Hauptprobleme für die Union: 1. Das Risiko eines schweren Offshore-Erdöl- oder ‑Erdgasunfalls
in EU-Gewässern ist erheblich, und die vorhandenen fragmentierten
Rechtsvorschriften und unterschiedlichen Regulierungs- und Branchenpraktiken
gewährleisten nicht, dass die Risiken in der gesamten EU so weit wie möglich
verringert werden. 2. Der bestehende Regulierungsrahmen und die vorhandenen betrieblichen
Vorkehrungen gewährleisten nicht, dass auf Unfälle in allen EU-Gewässern so
wirksam wie möglich reagiert wird, und die Frage der Haftung für
Sanierungsarbeiten und für konventionelle Schäden ist nicht vollständig
geklärt. Die allgemeinen Ziele dieses Vorschlags
bestehen daher darin, i) das Risiko eines schweren Unfalls in den
Gewässern der Union zu verringern und ii) die Folgen zu begrenzen, sollte
sich ein solcher Unfall dennoch ereignen. Allgemeiner Hintergrund der
Regulierungsinitiative Die Kommission hat auf das Unglück im Golf von
Mexiko bereits im vergangenen Jahr mit einer Analyse der Regelungslücken im
Bereich der Offshore-Praktiken sowie im Rechtsrahmen der Union und mit der darauffolgenden
Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten –
eine Herausforderung“[3]
vom Oktober 2010 reagiert. Daraus ergaben sich erste Hinweise auf Bereiche, in
denen in der Europäischen Union Handlungsbedarf besteht. Die Unterschiede und die Fragmentierung der
Gesetze und Praktiken der Mitgliedstaaten im Bereich der Offshore-Aktivitäten
(z. B. hinsichtlich der Lizenzerteilung, der Haftungsbestimmungen, der
Sicherheitsnormen für die Ausrüstung, der öffentlichen Transparenz und des
Informationsaustauschs) sind beträchtlich. Dies ist auch auf das nahezu völlige
Fehlen internationaler Rechtsinstrumente und auf Lücken im einschlägigen
Unionsrecht zurückzuführen. Wenngleich einige Mitgliedstaten über
Offshore-Regulierungssysteme von weltweitem Spitzenniveau verfügen, besteht
überall Spielraum für Verbesserungen. Insbesondere ist es erforderlich, die
Beherrschung ernster Gefahren in der Offshore-Industrie in der gesamten Union
auf ein einheitlich hohes Niveau zu bringen. Auf der Grundlage einer Häufigkeitsanalyse in Bezug auf das bisherige Abschneiden der Branche in Europa und der dokumentierten Kosten vergangener Unfälle werden die auf Vorfälle auf Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen in der EU zurückzuführenden wirtschaftlichen Verluste und Schäden auf 205 bis 915 Mio. EUR pro Jahr geschätzt. Diese Spanne wird als empirische Basis für das Baseline-Risiko in der Folgenabschätzung zugrunde gelegt. Die der Union und den Mitgliedstaaten
entstehenden Vorteile dürften die Kosten der Einführung strengerer Normen
deutlich überwiegen. Der Großteil der zusätzlichen Kosten wird dabei von der
Industrie getragen, die auch von der Verringerung der Risiken profitiert. Die
Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es einer soliden Regulierung und klarer Haftungsregelungen
bedarf, um einen echten Wandel in der Kultur der Branche zu bewirken und somit
die mit dieser Verordnung beabsichtigte Risikoverringerung zu erreichen. Die vorstehend genannten allgemeinen Ziele
lassen sich in vier spezifische Ziele untergliedern: 1.
Gewährleistung der kohärenten Anwendung bester
Praktiken zur Beherrschung der von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
ausgehenden ernsten Gefahren, die Gewässer oder Küsten in der EU betreffen
könnten; 2.
Umsetzung der besten Regulierungspraxis für alle
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten, die der europäischen Rechtshoheit
unterstehen; 3.
Stärkung der Vorsorge und der Einsatzkapazitäten
der EU im Hinblick auf Notfälle, die die Menschen, die Wirtschaft oder die
Umwelt in der EU betreffen könnten; 4.
Verbesserung und Klärung bestehender
EU-Bestimmungen zur Haftung und zu Ausgleichsleistungen. Auf der Grundlage der von der Kommission
durchgeführten Forschung und Konsultationen der beteiligten Akteure wurden
praktische Umsetzungsmaßnahmen erarbeitet. Zudem wurden politische Optionen
ermittelt, die verschiedene Kombinationen von Maßnahmen und die Mittel zu ihrer
Umsetzung in Gruppen zusammenfassen. Diese politischen Optionen sind in
Kapitel 2 beschrieben. Bestehende EU-Rechtsvorschriften auf diesem
Gebiet n der EU gibt es keine sektorspezifischen
Rechtsvorschriften für die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie;
allgemeinere EU-Vorschriften gelten jedoch auch für die Offshore-Industrie,
wenngleich nicht immer in vollem Umfang. Mit diesem Vorschlag werden in erster
Linie die folgenden EU-Rechtsvorschriften ergänzt: i. Umwelthaftung: Die
Umwelthaftungsrichtlinie 2004/35/EG regelt die Haftung für Umweltschäden auch
im Hinblick auf Offshore-Erdöl- und Erdgas-Aktivitäten. Betreiber, deren
Aktivitäten erhebliche Umweltschäden verursachen, die geschützte Arten,
natürliche Lebensräume oder das Wasser betreffen, sind umfassend für die
Vermeidung und Sanierung der Schäden verantwortlich und haben deren Kosten in
vollem Umfang zu tragen. Mit diesem Vorschlag soll der derzeitige territoriale
Anwendungsbereich der Umwelthaftungsrichtlinie für Schäden an Gewässern, der
zurzeit auf Küstenstreifen und Küstenhoheitsgewässer begrenzt ist, auf alle der
Rechtshoheit der Mitgliedstaaten unterstehende Meeresgewässer ausgedehnt
werden. ii. Umweltverträglichkeitsprüfung: Mit
der Richtlinie 85/337/EWG[4]
über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten
Projekten, die durch die Richtlinien 97/11/EG[5],
2003/35/EG[6]
und 2009/31/EG[7]
geändert wurde, wurden die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfungen bei
Projekten durch die Einführung allgemeiner Mindestanforderungen harmonisiert.
Darüber hinaus ist auch das Espoo-Übereinkommen der UNO/ECE über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen, das in das
EU-Umweltrecht aufgenommen wurde, auf Folgenabschätzungen im Rahmen von
Projekten anwendbar, bei denen grenzüberschreitende Auswirkungen zu erwarten
sind. Seine Anwendung ist jedoch bei bestimmten Bohrungsarbeiten nicht
obligatorisch. iii. Abfallrecht: Richtlinie
2008/98/EG über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie). Diese Richtlinie ist in
vollem Umfang auf Ölunfälle anwendbar, was auch vom Gerichtshof der
Europäischen Union bestätigt wurde. Aus einer Offshore-Anlage austretendes Öl
ist somit von der EU-Definition von Abfällen erfasst, so dass der Verursacher
zur Sanierung verpflichtet ist. iv. Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz: Die Richtlinie 92/91/EWG (eine Ergänzung der
Rahmenrichtlinie 89/391/EWG) ist die wichtigste Rechtsvorschrift der Europäischen
Union in Bezug auf den Schutz und die Arbeitsumgebung von Arbeitskräften auf
Offshore-Anlagen. Der vorliegende Vorschlag ergänzt die Bestimmungen der
Richtlinie 92/91/EWG unter anderem durch die Erweiterung auf
Umweltverträglichkeitsprüfungen, durch die Verpflichtung, die Risikobewertung
der Regulierungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen, durch die Einführung eines
Systems für die Mitteilung von Bohrungsarbeiten und durch die Verpflichtung zur
unabhängigen Überprüfung der für die Risikobeherrschung wesentlichen Elemente. v. Ernste Gefahren: Auch wenn die
Seveso-Richtlinie 96/82/EG auf Offshore-Aktivitäten keine Anwendung
findet, wurden einige ihrer Elemente bei der Erarbeitung dieses Vorschlags als
Beispiele für die gute Praxis herangezogen. Dieser Vorschlag geht jedoch über
die Bestimmungen der Seveso-Richtlinie hinaus, insbesondere da er die Betreiber
verpflichtet, ihre Risikobewertung der Regulierungsbehörde zur Zustimmung
vorzulegen, und eine strengere Überprüfung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit
während des Lizenzerteilungsverfahrens vorsieht. Zudem enthält er weitere
Bestimmungen über die sichere Evakuierung, Flucht und Rettung von
Arbeitskräften. v. Erteilung von Genehmigungen für die
Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Die Erteilung
von Explorations- und Förderlizenzen ist im Wesentlichen in der
Richtlinie 94/22/EG geregelt. Der vorliegende Vorschlag sieht keine
Änderung der Richtlinie selbst vor, sondern erweitert die Verpflichtungen der
zuständigen Behörden während des Lizenzvergabeverfahrens im Hinblick auf eine
bessere Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit der
Bewerber. vi. Notfallmaßnahmen: Der Vorschlag
enthält neue Anforderungen an die Notfallmaßnahmen der Mitgliedstaaten und der
Industrie, die sowohl innerhalb als auch außerhalb der Europäischen Union durch
bestehende Kapazitäten der Europäischen Union ergänzt werden sollen. Das
Gemeinschaftsverfahren der EU für den Katastrophenschutz (Entscheidung
2007/779/EG des Rates), das Beobachtungs- und Informationszentrum (MIC)[8] und die
Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs[9] (EMSA)
sind die wichtigsten Notfalleinsatzinstrumente der Union. Es wurden bereits
Schritte unternommen, um die Zuständigkeit der EMSA auch auf Unfälle auf
Offshore-Anlagen (und damit über ihre zentrale Aufgabe im Bereich des
Seeverkehrs hinaus) auszuweiten. Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen
und Zielen der Union Diese Verordnung steht im Einklang mit der
Strategie „Energie 2020“[10],
insbesondere mit deren Priorität 3 („nachhaltige, sichere und
wettbewerbsfähige Energie in Europa“). Die Verordnung entspricht zudem den
Umwelt-Rechtsvorschriften und umweltpolitischen Maßnahmen der EU und deren
wesentlichen Grundsätzen, z. B. den Grundsätzen der Verhütung und
Kontrolle von Umweltverschmutzung sowie dem Verursacher- und Vorsorgeprinzip.
Sie steht ferner vollständig mit der Seeverkehrspolitik im Einklang,
insbesondere mit dem Ziel, bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresumwelt
(Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie 2008/56/EG) zu erreichen.
2.
Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise hinsichtlich der
Verordnung und Ergebnisse der Folgenabschätzung für die verschiedenen
politischen Optionen
Anhörung interessierter Kreise Vom 16. März bis zum 20. Mai 2011
wurde eine öffentliche Online-Konsultation durchgeführt, um die Ansichten der
beteiligten Akteure hinsichtlich der Notwendigkeit von EU-Maßnahmen in
verschiedenen Politikbereichen zu ermitteln. Bei der Kommission gingen insgesamt 64
Beiträge ein, die weit über 350 Antworten der beteiligten Akteure umfassten. Zusammenfassung der Antworten und Art
ihrer Berücksichtigung Die Konsultation ergab eine breite
Unterstützung für die Verschärfung von Maßnahmen zur Verhütung schwerer
Offshore-Vorfälle und für Notfallmaßnahmen, wobei die Meinungen hinsichtlich
der dazu einzusetzenden Mittel allerdings voneinander abwichen. Die nationalen
Behörden in der Nordseeregion vertraten die Ansicht, dass Änderungen auf
EU-Ebene ihre derzeitigen ergebnisorientierten Regulierungsansätze nicht in
Frage stellen sollten. Diese sollen durch den Vorschlag jedoch sogar
unterstützt werden. Wenngleich die Industrie Verbesserungsbedarf generell
anerkannte, zeigte sie sich in Bezug auf regulatorische Änderungen am
zurückhaltendsten und sprach sich eher für ergebnisorientierte Ansätze und
Initiativen der Industrie aus. Änderungen auf EU-Ebene wurden dagegen vor allem
von NGO und spezialisierten Unternehmen (z. B.
Klassifikationsgesellschaften) gefordert. Die Konsultation betraf folgende wesentliche
Aspekte: Genehmigungen Die Lizenznehmer sollten für alle von ihnen
verursachten Schäden haften. Die meisten nationalen Aufsichtsbehörden und
Unternehmen halten die derzeit in bestimmten Mitgliedstaaten angewandten
Lizenzerteilungs- und Genehmigungsverfahren für solide, würden jedoch eine
Zusammenarbeit der EU mit anderen beteiligten Akteuren begrüßen, um die
herrschenden Standards zu verbessern. Ihrer Ansicht nach sollte die
Entscheidung über Genehmigungen auch weiterhin den Mitgliedstaaten überlassen
bleiben, wobei jedoch Informationen mit Nachbarstaaten ausgetauscht werden
könnten, wenn die Möglichkeit einer grenzübergreifenden Umweltverschmutzung
besteht. Einzelne Unternehmen sprachen sich für bestimmte Maßnahmen aus
(z. B. hinsichtlich einer Harmonisierung und Vereinfachung der
Genehmigungsverfahren und einer Trennung der für die Lizenzerteilung und die
Sicherheit zuständigen Regulierungsstellen). Einige NGO und Einzelpersonen
unterstützten eine obligatorische Konsultation oder die Pflicht zur Einholung
der Zustimmung des Nachbarlandes, wenn die Möglichkeit einer
grenzübergreifenden Umweltverschmutzung besteht. Das Legislativinstrument sieht eine strengere,
risikobasierte Bewertung der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit
vor. Zudem wird bei der Beherrschung ernster Gefahren und den entsprechenden
Präventionsmaßnahmen neben dem Sicherheitselement ein Umweltelement eingeführt. Verhütung von Unfällen Die Industrie muss dazu angeregt werden, die
Prävention schwerer Unfälle weiter zu verbessern, wobei eine Schwächung der
Unfallverhütungsstandards in solchen Mitgliedstaaten nicht riskiert werden
sollte, in denen bereits strenge Regelungen für Offshore-Aktivitäten gelten.
Die Industrie ist im Allgemeinen der Auffassung, dass die Situation durch
Selbstregulierung und Industrie-Initiativen verbessert werden kann. NGO –
sowie in unterschiedlichem Ausmaß auch einige Regulierungsbehörden –
vertraten dagegen die Meinung, dass bestehende Regelungen verschärft und auf
alle Offshore-Aktivitäten in EU-Gewässern ausgeweitet werden sollten. Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften
und Haftung bei Schäden Eine gute Einhaltung solider und vernünftiger
Vorschriften ist von wesentlicher Bedeutung. Wenngleich die Einhaltung von
Rechtsvorschriften nach Angaben der Industrie immer eine hohe unternehmerische
Priorität ist, sahen viele beteiligte Akteure die umfassende Notwendigkeit
einer Stärkung der Sicherheitskultur in der gesamten Industrie. Die Einhaltung
von Vorschriften sowie das Erreichen einer verlässlichen und starken
Sicherheitskultur sind daher ebenfalls Gegenstand dieser Verordnung. Strengere physische Inspektionen wurden von
NGO und einigen Klassifikationsgesellschaften gefordert. Die nationalen
Regulierungsbehörden und die Unternehmen sprachen sich dagegen im Allgemeinen
gegen dieses Ziel aus, wobei sie auf eine mögliche Ressourcenknappheit und das
Risiko einer Destabilisierung bestehender Systeme verwiesen. Die Einführung
einer Pflicht zur Überprüfung durch unabhängige Dritte wurde jedoch teilweise
auch von den beiden letztgenannten Gruppen unterstützt. Die Ausweitung der
Umwelthaftung stieß vor allem bei den NGO auf Zustimmung, während die
Regulierungsbehörden und die Industrie hierzu keine eindeutige Meinung
vertraten. Die Industrie und die Versicherer lehnten Änderungen, wie eine
obligatorische Versicherung ohne internationale Haftungsbegrenzung, tendenziell
ab, während die NGO diese nachdrücklich forderten. Transparenz, Informationsaustausch und
bestmögliche Praktiken Vor allem die NGO, aber auch die Industrie und
die Regulierungsbehörden, vertraten die Ansicht, dass eine verbesserte
Transparenz es der Industrie und den Behörden einfacher machen würde
nachzuweisen, dass Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten angemessen
geleitet und kontrolliert werden. Alle nationalen Behörden sollten eng
zusammenarbeiten, wobei sie auf dem Beispiel des North Sea Offshore Authorities
Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des Nordseeraums, NSOAF) und den
informellen Sitzungen der EU-NSOAF-Gruppe aufbauen könnten. Notfallmaßnahmen Zwar fallen Notfallmaßnahmen in erster Linie
in die Zuständigkeit des jeweiligen Betreibers und des betreffenden
Mitgliedstaates, doch die Wirksamkeit und Effizienz der
Notfalleinsatzkapazitäten bei Ölunfällen in Europa könnten durch die
Zusammenarbeit, die gemeinsame Nutzung von Expertenwissen und anderer Mittel
weiter verbessert werden. Auch die EMSA beteiligt sich an Sanierungsmaßnahmen,
wenn die betreffenden Mitgliedstaaten dies über den
Katastrophenschutzmechanismus der EU beantragen. Internationale Aktivitäten Von den Unternehmen mit Sitz in der Union wird
erwartet, dass sie sich, wenn sie außerhalb der Union tätig sind, bemühen, die
in dieser Verordnung dargelegten Verfahren zu befolgen und ihre Standards nicht
zu senken. Einholung und Nutzung von Expertenwissen Die internationale und EU-weite Zusammenarbeit
mit den beteiligten Akteuren (Offshore-Industrie, NGO) und Mitgliedstaaten, die
die Offshore-Branche vertreten, regulieren oder verwalten, begann im April 2010
und führte in der Mitteilung vom Oktober 2010 zu ersten wichtigen Ergebnissen. Sowohl die schriftlichen als auch die
persönlichen Konsultationen der beteiligten Akteure wurden seither fortgeführt
und erweitert. Neben der öffentlichen Konsultation fanden acht Sitzungen der
nationalen Regulierungs-/Aufsichtsbehörden statt, die die Kommission gemeinsam
mit dem NSOAF organisierte. Das Thema Offshore-Sicherheit wurde auch bei den
Tagungen der Arbeitsgruppe des Berliner Forums zu Fragen der heimischen
fossilen Brennstoffe[11]
behandelt. Zudem fanden zahlreiche Sitzungen mit internationalen und nationalen
Industrieverbänden, einzelnen Unternehmen, NGO sowie mit unabhängigen
Prüfunternehmen und Versicherungsunternehmen statt. Die Kommission besuchte
ferner regelmäßig nationale und internationale Initiativen (auf nationaler
Ebene z. B. die „Oil Spill Prevention and Response Advisory Group“ im
Vereinigten Königreich, auf internationaler Ebene z. B. die Arbeitsgruppe
zum Schutz der maritimen Umwelt (GMEP) der G20). Diese Treffen werden auch
weiterhin fortgeführt. Daneben wurden auch andere Kommissionsdienststellen
(z. B. das JRC), die über einschlägige, auf Offshore-Aktivitäten
übertragbare Erfahrungen und Kenntnisse verfügen, kontinuierlich konsultiert.
Die Kommission hat zudem zwei Sachverständige nationaler, für die
Offshore-Sicherheit zuständiger Behörden rekrutiert. Bei der Erarbeitung dieser
Verordnung wurden die Beiträge der Sachverständigen in vollem Umfang
berücksichtigt. Politische Optionen und Bewertung der
Auswirkungen Von den in Kapitel 1 beschriebenen
allgemeinen und spezifischen Zielen leiten sich unterschiedliche politische
Optionen ab. Neben der Beibehaltung des Status quo (Option 0,
Baseline-Option) standen vier weitere politische Optionen zur Auswahl. Im Rahmen von Option
0 würde der Status quo beibehalten. Diese Option führt
gegenüber der Baseline-Kostenspanne von 205 bis 915 Mio. EUR zu
keinen zusätzlichen Kosten und wirkt sich auf sie nicht aus. Option 1
(„Nordsee-Basisoption“) wäre die erste Stufe im Rahmen wesentlicher
EU-Maßnahmen. Dabei würde der Bericht über ernste Gefahren (Gefahrenbericht)
auf der Grundlage des in der Richtlinie 92/91/EG vorgesehenen Sicherheits-
und Gesundheitsschutzdokuments im Unionsrecht verankert und mit der
Verpflichtung verbunden, diesen von der Regulierungsbehörde vor Betriebsbeginn
genehmigen zu lassen. Die im Gefahrenbericht beschriebenen Maßnahmen würden
durch Inspektions- und Sanktionsregelungen unterstützt. Option 1 würde
mittels neuer Rechtsvorschriften umgesetzt. Option 1 wäre mit zusätzlichen laufenden
Kosten der Industrie in Höhe von ca. 36 Mio. EUR pro Jahr und
einer Verringerung der durch die Risiken verursachten Kosten von ca. 7 bis
30 Mio. EUR jährlich verbunden, was einem durchschnittlichen Rückgang
von 3 % gegenüber dem Baseline-Risiko entspricht. Option 1+
(„Nordsee+“) sieht die Einführung unverbindlicher Leitlinien in folgenden
Bereichen vor und geht damit einen Schritt weiter als Option 1: strengere
Beurteilung der technischen Leistungsfähigkeit der Bewerber um Offshore-Erdöl-
und Erdgaslizenzen, Harmonisierung der nationalen Notfalleinsatzpläne,
Entwicklung miteinander kompatibler staatlicher und industrieeigener
Notfallinstrumente, die bei Bedarf auch anderen Ländern zur Verfügung gestellt
werden, sowie Klärung des Geltungsbereichs der Umweltvorschriften hinsichtlich
der Haftung der Betreiber (z. B. Anwendbarkeit der
Abfallrechtsvorschriften) für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfälle. Die
Union würde den in der EU ansässigen Unternehmen freiwillige Vereinbarungen über
die Anwendung von EU-Normen auch außerhalb von EU-Gewässern vorschlagen. Option 1+ wäre mit zusätzlichen laufenden
Kosten der Mitgliedstaaten von ca. 3 Mio. EUR und (in
Verbindung mit Option 1) mit Compliance-Kosten der Industrie in Höhe von
etwa 52 Mio. EUR verbunden. Der kumulative Effekt der
Optionen 1 und 1+ beläuft sich auf 25 bis 109 Mio. EUR pro Jahr,
was einer durchschnittlichen Verringerung gegenüber dem
Baseline-Risiko von 12 % entspricht. Im Rahmen von Option 2 („beste Praxis
der Union“) würden die gemäß Option 1+ vorgesehenen Reformen in einem
umfassenden Paket weiterentwickelt. Anerkannte, weltweit beste Praktiken zur
Begrenzung des Risikos ernster Gefahren würden vorgeschrieben, und der
Gefahrenbericht müsste eine Umweltverträglichkeitsprüfung umfassen. Zudem
würden in die Vereinbarungen der zuständigen nationalen Behörden beste
Regulierungspraktiken und obligatorische Organisationsstandards aufgenommen.
Mit dieser ganzheitlichen Bewertung der Sicherheits- und Umweltrisiken würden
die Vorbereitung auf Notfälle und das Management der entsprechenden
Notfallinstrumente im Rechtsrahmen verankert. Eine EU-weite Gruppe der für
Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden würde eingerichtet, und die
Richtlinien über die Lizenzvergabe und die Umwelthaftung würden durch die
Regulierung gestärkt. Option 2 wäre mit kumulativen Betriebskosten
der Industrie in Höhe von etwa 122 Mio. EUR (gegenüber
52 Mio. EUR) und mit kumulativen Betriebskosten der Mitgliedstaaten in
Höhe von etwa 12 bis 18 Mio. EUR (gegenüber 3 Mio. EUR)
sowie mit einmaligen Verwaltungskosten von ca. 18 bis 44 Mio. EUR
verbunden. Die der Kommission entstehenden Kosten für die Einsetzung und die
laufende Arbeit der EU-weiten Gruppe der für Offshore-Aktivitäten zuständigen
Behörden (EUOAG) würden ca. 1 Mio. EUR betragen. Durch die
zusätzlichen Maßnahmen werden die mit den Baseline-Risiken verbundenen Kosten
um etwa 103 bis 455 Mio. EUR pro Jahr und damit um ca. 50 %
gesenkt. Option 3 („EU-Agentur“) würde die Wirkungen der Option 2 durch Einrichtung einer
EU-Agentur weiter verstärken, die die mit Option 2 vorgesehenen Reformen
institutionalisiert und konsolidiert. Die Agentur würde Inspektionen und
Untersuchungen durchführen, eine einheitliche Umsetzung überwachen und
durchsetzen, Interventionskapazitäten entwickeln und Nachbarländer außerhalb
der EU beim Aufbau von Kapazitäten unterstützen. Option 3 wäre mit kumulativen laufenden Kosten
der Kommission in Höhe von ca. 35 Mio. EUR pro Jahr (gegenüber
1 Mio. EUR) und einmaligen Start-up-Kosten von 18 bis 44 Mio. EUR
verbunden. Zudem würden für den Erwerb unerlässlicher Notfalleinsatzinstrumente
Kosten in Höhe von ca. 10 Mio. EUR anfallen. Der Industrie würden
keine zusätzlichen Kosten entstehen. Tabelle 1 zeigt einen Vergleich der im Rahmen
der einzelnen Optionen vorgesehenen Maßnahmen: Nr. || Maßnahme || Option 0 || Option 1 || Option 1+ || Option 2 || Option 3 1 || Detaillierte Überprüfung der technischen Leistungsfähigkeit möglicher Betreiber || 0 || 0 || G || L || Union 2 || Einführung von regelmäßigen Inspektionen und Sanktionsregelungen || 0 || L || L || L || Union 3 || Einreichung förmlicher Sicherheitsbewertungen bei der Regulierungsbehörde zur Annahme || 0 || L || L || L || Union 4 || Ausbau des Gefahrenberichts zu einem umfassenden Risikomanagementmodell || 0 || 0 || 0 || L || L 5 || Ausdehnung der EU-Praxis auf den Betrieb außerhalb der Union || 0 || 0 || G || G || Union 6 || Einrichtung einer zuständigen Behörde || 0 || 0 || 0 || L || Union 7 || Einrichtung einer Plattform für den Dialog über die Regulierung || 0 || 0 || 0 || L || Union 8 || Umfassender Informationsaustausch und größtmögliche Transparenz || 0 || 0 || 0 || L || L 9 || Vorbereitung auf wirksame Notfalleinsätze bei schweren Offshore-Unfällen || 0 || 0 || G || L || Union 10 || Gewährleistung der grenzübergreifenden Verfügbarkeit und Kompatibilität der Interventionsinstrumente || 0 || 0 || G || L || Union 11 || Klärung des Geltungsbereichs der Umwelthaftung || 0 || 0 || G || L || L Tabelle 1 0 = keine Umsetzung im Rahmen dieser Option, G
= Leitlinien/unverbindliche Vorgaben, L = Rechtsvorschriften, Union =
zuständige EU-Agentur. Die Maßnahmen können auf verschiedene Weise
umgesetzt werden, wobei oftmals zwischen Wirksamkeit und Praktikabilität
abzuwägen ist. Jede politische Option wird daher einerseits durch die im Rahmen
der Option vorgesehenen Maßnahmen und andererseits durch die bevorzugten Mittel
zu ihrer Umsetzung charakterisiert. Die bevorzugte politische Option ist Option
2, d. h. eine umfassende Offshore-Reform, die durch neue
Rechtsvorschriften in der gesamten Union das Risikomanagement und die
Vorbereitung auf Notfälle in der Offshore-Industrie verbessert. Neben einer
größeren Einheitlichkeit gewährleistet diese Option eine höhere Transparenz in
Bezug auf die Arbeit der Industrie und der Regulierungsbehörden. Diese Option kann das Baseline-Risiko durch
eine bessere Prävention und Verringerung der Folgen sich dennoch ereignender
Vorfälle um 50 % senken. Die durch die Risikoverringerung erzielte
durchschnittliche Verringerung der Kosten (ca. 103 bis 455 Mio. EUR pro
Jahr) fällt höher aus als die geschätzten kumulativen Umsetzungskosten (134 bis
140 Mio. EUR pro Jahr). Im Vergleich zu Option 3 ist diese Option
administrativ und wirtschaftlich besser umzusetzen, da die mit Option 3
verbundenen zusätzlichen laufenden Kosten (ca. 34 Mio. EUR pro Jahr)
nicht zu einer entsprechenden Risikoverringerung führen. Option 1+ wäre mit
bescheidenen positiven Auswirkungen (12 %) und Durchsetzungsmöglichkeiten
verbunden, während bei Option 1 zwar nur geringe Kosten anfallen würden,
die Vorteile diese aber nicht rechtfertigen würden.
3.
Rechtliche Aspekte der Verordnung
Die vorgeschlagene Verordnung ist mit
folgenden Pflichten für die Betreiber, die Mitgliedstaaten und die Kommission
verbunden. Betreiber Der Betreiber soll seine Aktivitäten nach dem
Vorbild der besten Praxis organisieren, einen Gefahrenbericht erstellen und
diesen der zuständigen Behörde zur Bewertung vorlegen. Zudem muss der Betreiber
der Regulierungsbehörde alle Bohrungsarbeiten mitteilen. Sowohl hinsichtlich
des Gefahrenberichts als auch hinsichtlich der Mitteilung der Bohrungsarbeiten
wird eine unabhängige Überprüfung der sicherheitskritischen Elemente
vorgeschrieben. Die Betreiber erstellen interne Notfalleinsatzpläne, fördern
die Interoperabilität und Kompatibilität ihrer Notfallinstrumente und melden
Vorfälle und bestimmte weitere Informationen mit Hilfe eines Standardformats
dem jeweiligen Mitgliedstaat. In der EU ansässige große Unternehmen würden sich
verpflichten, die Offshore-Sicherheitsnormen der EU auch bei Aktivitäten
außerhalb der Union anzuwenden. Mitgliedstaaten Die für die Lizenzerteilung zuständigen
Behörden der Mitgliedstaaten würden die Leistungsfähigkeit der Bewerber im
Hinblick auf Sicherheits- und Umweltanforderungen (sowie ihre finanziellen
Möglichkeiten zum Umgang mit möglichen Sicherheitsproblemen) angemessen
bewerten, wenn sie Bewerbungen um Lizenzen zur Exploration und Förderung
prüfen. Die Mitgliedstaaten würden zuständige Behörden für die Überwachung der
Sicherheit, des Umweltschutzes und der Vorbereitung auf Notfälle einrichten und
solide Normen für Inspektionen und Untersuchungen festlegen, die durch
angemessene Sanktionen bei Pflichtverstößen der Betreiber unterstützt werden.
Die Mitgliedstaaten würden Informationen zu ihren Offshore-Sektoren regelmäßig
bereitstellen und der Kommission über alle schweren Vorfälle und gewonnenen
Erfahrungen berichten. Sie würden in Zusammenarbeit mit benachbarten
Mitgliedstaaten externe Notfalleinsatzpläne erstellen. Zudem würden sie
Maßnahmen treffen, um die Interoperabilität des Expertenwissens und des
Materials und damit auch deren Einsetzbarkeit bei EU-weiten Interventionen zu
gewährleisten, die auch Maßnahmen der EMSA umfassen. Die Mitgliedstaaten und
die Industrie werden Notfalleinsatzpläne erstellen und regelmäßig testen. Kommission Die Kommission richtet eine EU-weite Gruppe
der für Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden ein, der Vertreter der für
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zuständigen Behörden in den
EU-Mitgliedstaaten angehören. Die Kommission ändert im Rahmen der Verordnung
auch die Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG). Rechtsgrundlage Im Hinblick auf den Umweltschutz beruht die
vorgeschlagene Verordnung auf Artikel 192 (Umwelt) des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Rechtsgrundlage für die
Verringerung von Beeinträchtigungen der Energieversorgungssicherheit in der
Union und des Funktionierens des Energiebinnenmarkts ist Artikel 194 AEUV
(Energie). Subsidiaritätsprinzip Maßnahmen der Union wurden nur insoweit
erwogen, als sie einen wirksameren Beitrag zur Erreichung der angestrebten
Ziele leisten können als Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder soweit Maßnahmen
der Mitgliedstaaten alleine möglicherweise nicht zu optimalen Ergebnissen
führen. Unternehmen, die Bohrinseln wie die Deepwater
Horizon betreiben, die über die Grenzen hinweg eingesetzt werden, sind mit ganz
unterschiedlichen Regulierungssystemen gemäß den nationalen Rechtsordnungen
konfrontiert. Den jüngsten Berichten der Mitgliedstaaten zufolge könnten diese
Unterschiede ohne EU-Maßnahmen weiter zunehmen, da vor allem die Länder in den
am weitesten entwickelten Regionen der Welt Verbesserungen planen, während
internationale Initiativen nur sehr langsam vorankommen. Zudem wäre es ohne
EU-Maßnahmen weiterhin schwierig, Leistungsvergleiche in Bezug auf die
Industrie anzustellen und Informationen und Daten zu Vorfällen auszutauschen. Maßnahmen der Mitgliedstaaten alleine wären
nicht ausreichend, um ein einheitliches Umweltschutzniveau (auch im Hinblick
auf die Umwelthaftung) zu erreichen; dabei handelt es sich um ein Ziel von
gemeinsamem Interesse, dem sich die Union und ihre Mitgliedstaaten in der
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verschrieben haben. Den nationalen Berichten und einer von der
Kommission 2011 durchgeführten Risikoanalyse zufolge ist die Wahrscheinlichkeit
eines schweren Offshore-Vorfalls noch immer signifikant, und die Folgen eines
solchen Vorfalls wären erheblich. Die Offshore-Förderung erfolgt zunehmend auch
im Mittelmeer, im Schwarzen Meer und sogar in der Ostsee und damit in Regionen,
in denen die Länder bisher weniger Erfahrung mit der Regulierung von
Offshore-Aktivitäten sammeln konnten. Doch selbst in Regionen mit langjähriger
Erfahrung (insbesondere der Nordsee-Region) haben nationale Maßnahmen bisher
nicht zur Einführung gemeinsamer Standards und vergleichbarer Daten geführt. Trotz der derzeit etwa im Bereich der
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz bereits im Unionsrecht vorgesehenen
Maßnahmen wären die Mitgliedstaaten daher ohne Maßnahmen auf Unionsebene nicht
in der Lage, die Risiken schwerer Offshore-Vorfälle rechtzeitig so wirksam wie
möglich zu verringern. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Artikel 5 EG-Vertrag bestimmt, dass die
Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele dieses
Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen. Im Interesse eines ausgewogenes
Verhältnisses zwischen den Zielen der Verordnung und den zu deren Erreichung
vorgeschlagenen Mitteln wurden bei der Erarbeitung dieser Verordnung folgende
Aspekte berücksichtigt: i. Die mit dem Unglück auf der
Deepwater Horizon verbundenen Kosten betrugen nach Angaben von BP mehr als 40
Mrd. USD; in dieser Größenordnung könnten sich auch die Kosten eines ähnlichen
Unfalls in EU-Gewässern bewegen. ii. Vorfälle von den Dimensionen des
Deepwater-Horizon-Unglücks ereignen sich in der Offshore-Industrie in Abständen
von etwa einem Jahrzehnt, was eine für Extremereignisse hohe Frequenz
darstellt. iii. Der Offshore-Sektor ist für die
Volkswirtschaften der Union (Einnahmen und Beschäftigung) und die
Versorgungssicherheit von sehr großer Bedeutung. iv. Der Offshore-Sektor ist mit hohen
Einnahmen für die beteiligten Unternehmen verbunden. v. Die Öffentlichkeit steht dem Risiko
weiterer schwerer Vorfälle stark ablehnend gegenüber. Die Kosten der mit dieser Verordnung
vorgeschlagenen Maßnahmen (ca. 134 bis 140 Mio. EUR pro Jahr) sind im
Vergleich zu der damit erreichbaren Risikoverringerung (ca. 103 bis
455 Mio. EUR pro Jahr) gering. Sie werden daher als unterstützende
Maßnahmen vorgeschlagen. Wahl des Instruments Option 2 soll
mittels einer Verordnung umgesetzt werden. Eine Verordnung hat gegenüber
einer Richtlinie den Vorteil der Klarheit, Einheitlichkeit und einer
schnelleren Durchführung durch die direkte Anwendbarkeit[12].
Aufgrund der direkten Anwendbarkeit auf die Industrie würde die Verordnung auch
zu einheitlicheren Rahmenbedingungen führen. Sie eignet sich ferner dazu,
Verbesserungen bei der Notfallplanung zur Bekämpfung einer
grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung zu erreichen. Vor dem
Hintergrund der interinstitutionellen Vereinbarungen über die Beratungs- und
Expertengruppen der Kommission sollte die Gruppe der in der EU für
Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden durch einen eigenständigen
Kommissionsbeschluss eingerichtet werden.
4.
AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Die budgetären Auswirkungen des Vorschlags
belaufen sich einschließlich der Vergütungen für die Teilnahme an Ausschüssen
im Zeitraum 2013 bis 2016 auf etwa 2,5 Mio. EUR. Die Unterstützung durch
die EMSA betrifft vor allem a) die Nutzung ihres
Satellitenüberwachungssystems, das unabhängig von Offshore-Unfällen betrieben
wird, und b) die Nutzung von Einsatzschiffen, die von der EMSA organisiert
wird. Die Einsatzschiffe werden zweckgebunden bereitgestellt, und die
Betriebskosten werden von dem betroffenen Küstenstaat übernommen, der die
Intervention anfordert. Die Verordnung (EG) Nr. 2038/2006 sieht für die
Jahre 2007 bis 2013 einen mehrjährigen Finanzrahmen im Bereich der
Meeresverschmutzung vor. Die Kommission plant nicht, diesen Rahmen zu ändern.
Somit sind für den Zeitraum 2007 bis 2013 keine zusätzlichen Kosten der EMSA
vorgesehen. Sollten der EMSA in den Jahren 2014 bis 2020 zusätzliche Kosten
entstehen, sollten diese zunächst durch eine Neuzuteilung bereits genehmigter
Mittel gedeckt werden.
5.
WEITERE INFORMATIONEN
Änderung geltender Rechtsvorschriften Die Verabschiedung der Verordnung ist mit
einer Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (Umwelthaftungsrichtlinie) verbunden. Übertragung Die Verordnung sieht die Erarbeitung
technischer Einzelheiten eines gemeinsamen Meldeformats durch einen delegierten
Rechtsakt und mögliche Aktualisierungen der technischen Anhänge mittels eines
Durchführungsrechtsakts vor. Europäischer Wirtschaftsraum und
Energiegemeinschaft Der
Vorschlag ist möglicherweise auch für den EWR und die Energiegemeinschaft von
Bedeutung. 2011/0309 (COD) Vorschlag für VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten
zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[13],
nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen[14],
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) legt als Ziele die Erhaltung und den Schutz der
Umwelt sowie die Verbesserung ihrer Qualität fest und begründet die
Verpflichtung, alle Unionsmaßnahmen durch ein hohes Schutzniveau zu
unterstützen, das auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung beruht, sowie
die Verpflichtung zu einer umsichtigen und rationellen Verwendung der
natürlichen Ressourcen. (2)
Ziel dieser Verordnung ist es, die Häufigkeit der
durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursachten schweren
Unfälle zu verringern und ihre Folgen zu begrenzen, um den Schutz der
Meeresumwelt und der Volkswirtschaften in Küstenregionen vor
Umweltverschmutzung zu erhöhen, Mindestbedingungen für die sichere
Offshore-Prospektion, ‑Exploration und ‑Förderung von Erdöl und
Erdgas festzulegen und mögliche Unterbrechungen der heimischen
Energieproduktion in der Union zu verringern und gleichzeitig die
Notfalleinsatzmechanismen im Falle eines Unfalls zu verbessern. (3)
Diese Verordnung sollte nicht nur für zukünftige
Anlagen und Aktivitäten, sondern vorbehaltlich entsprechender
Übergangsbestimmungen auch für bestehende Anlagen gelten. (4)
Angesichts der 2010 durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
verursachten Unfälle, insbesondere des Unglücks im Golf von Mexiko, wurden die
politischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit der
Offshore-Aktivitäten überprüft. Die Kommission leitete eine solche Überprüfung
ein und nahm in ihrer Mitteilung „Die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
– eine Herausforderung“ vom 13. Oktober 2010 bereits vorläufig zur Sicherheit
von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten Stellung. Am
7. Oktober 2010 und am 13. September 2011 verabschiedete
das Europäische Parlament Entschließungen zu diesem Thema. Am 3. Dezember
2010 nahmen auch die Energieminister der Mitgliedstaaten in den Schlussfolgerungen
des Rates Stellung. (5)
Die Risiken eines schweren Offshore-Erdöl- oder
Erdgasunfalls sind erheblich. Durch die Verringerung des Risikos der
Verschmutzung von Meeresgewässern sollte die Initiative daher dazu beitragen,
die Meeresumwelt zu schützen und bis spätestens 2020 das Ziel eines guten
ökologischen Zustands zu erreichen, das in Artikel 1 Absatz 1 der
Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft
im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie)[15] vorgegeben ist. (6)
Die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, gemäß der die
kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt zu
berücksichtigen sind, ist die umweltrechtliche Säule der integrierten
Meerespolitik. Dieser Politikbereich ist für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
von Bedeutung, da er mit der Verpflichtung verbunden ist, die mit den einzelnen
Wirtschaftsbranchen verbundenen besonderen Anliegen mit dem allgemeinen Ziel
eines umfassenden Verständnisses der Ozeane, Meere und Küstenregionen in
Einklang zu bringen, um unter Berücksichtigung aller wirtschaftlichen,
ökologischen und gesellschaftlichen Aspekte durch die Nutzung der maritimen
Raumplanung und des Wissens über die Meere ein kohärentes Konzept für die
Bewältigung der Herausforderungen in diesem Bereich zu entwickeln. (7)
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunternehmen sind
in mehreren Regionen der Union ansässig, und in Zukunft sind in der EU weitere
regionale Entwicklungen zu erwarten. Die Offshore-Förderung von Erdöl und
Erdgas ist für die Energieversorgungssicherheit der EU von wesentlicher
Bedeutung. (8)
Der bestehende fragmentierte Rechtsrahmen für die
Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in Europa und die derzeit zur Gewährleistung
der Sicherheit angewandten Praktiken der Industrie reichen nicht aus, um eine
größtmögliche Verringerung der Risiken von Offshore-Unfällen in der gesamten
Union und eine rasche und möglichst wirksame Reaktion auf Unfälle in den
Gewässern der Union sicherzustellen. Die derzeit geltenden Haftungsregelungen
ermöglichen es nicht immer, den Verantwortlichen eindeutig zu bestimmen, und
dieser ist möglicherweise nicht in der Lage , alle Kosten zu tragen und die von
ihm verursachten Schäden zu beheben, oder haftet nicht dafür. (9)
Gemäß der Richtlinie 1994/22/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung
und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von
Kohlenwasserstoffen[1] bedarf es einer Genehmigung zur Durchführung von
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. Bei der Erteilung
ausschließlicher Lizenzen zur Exploration und Gewinnung muss die zuständige
Behörde die technischen und finanziellen Risiken und gegebenenfalls die
bisherige bisher gezeigte Verantwortung der Bewerber berücksichtigen. Es sollte
sichergestellt werden, dass die zuständigen Behörden im Rahmen der Prüfung der
technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit des Lizenznehmers auch
gründlich prüfen, ob der Bewerber unter allen vorhersehbaren Bedingungen einen
kontinuierlich sicheren und wirksamen Betrieb sicherstellen kann. (10)
Es sollte klargestellt werden, dass die Inhaber von
Genehmigungen für Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG
potenziell auch haftbare „Betreiber“ im Sinne der Richtlinie 2004/35/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden[16] sind und nicht berechtigt sein
dürfen, ihre Verantwortung in dieser Hinsicht auf von ihnen beauftragte Dritte
zu übertragen. (11)
Wenngleich den Lizenznehmern mit einer allgemeinen
Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG ausschließliche Rechte zur
Exploration oder Förderung von Erdöl bzw. Erdgas in einem bestimmten Gebiet
gewährt werden, sollten die konkreten Arbeiten in diesem Gebiet einer
kontinuierlichen Regulierungsaufsicht durch Sachverständige der Mitgliedstaaten
unterliegen, um wirksame Kontrollen zur Prävention schwerer Unfälle und zur
Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch, Umwelt und die
Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten. (12)
Im Einklang mit der Richtlinie 85/337/EWG in
ihrer geänderten Fassung, die für die Exploration und Förderung von Erdöl und
Erdgas gilt, werden Projekte, bei denen unter anderem aufgrund ihrer Art, Größe
oder ihres Standorts mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen
ist, einer Prüfung in Bezug auf ihre Auswirkungen sowie einem
Genehmigungsverfahren unterzogen. Wenn eine Tätigkeit einer Genehmigung bedarf,
sollte gemäß der Richtlinie 85/337/EWG eine wirksame Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß dem Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa
(UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an
Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten
sichergestellt werden. (13)
In der Union gibt es bereits Beispiele für die gute
nationale Regulierungspraxis im Bereich der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.
Diese werden jedoch in der Union nicht einheitlich angewandt, und bisher hat
kein Mitgliedstaat alle besten Regulierungspraktiken zur Verhütung schwerer
Offshore-Unfälle oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
umfassend eingeführt. Die beste Regulierungspraxis soll eine wirksame
Regulierung im Bereich der Sicherheit und des Umweltschutzes sicherstellen;
hierzu sollten die entsprechenden Aufgaben von einer gemeinsamen zuständigen
Behörde (die „zuständige Behörde“) übernommen werden, die auf die Ressourcen
einer oder mehrerer nationaler Behörden zurückgreifen kann. (14)
Nachdem dem Betreiber, der über eine Lizenz
verfügt, Rechte zur Exploration oder Förderung von Erdöl und Erdgas erhalten
hat, sollte die zuständige Behörde rechtlich befugt sein,
Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu
ergreifen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt
sicherzustellen, und dazu von den Mitgliedstaaten mit den erforderlichen
Ressourcen ausgestattet werden. (15)
Ob die zuständige Behörde die Angemessenheit der
Maßnahmen zur Beherrschung ernster Gefahren durch den Lizenznehmer oder
Betreiber wirksam prüfen kann, hängt unmittelbar von den Regulierungsmaßnahmen,
‑systemen und ‑kenntnissen der zuständigen Behörde in diesem
Bereich ab. Ungeachtet der Rechte des Lizenznehmers zur Exploration oder
Förderung von Erdöl und Erdgas sollte die zuständige Behörde befugt sein,
Durchsetzungsmaßnahmen einschließlich einer Einstellung der Arbeiten zu
ergreifen, um einen angemessenen Schutz der Arbeitskräfte und der Umwelt
sicherzustellen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben sollte der Mitgliedstaat der
Behörde angemessene Ressourcen bereitstellen. (16)
Zur Wahrung einer angemessenen Trennung zwischen
der wirtschaftlichen Entwicklung und der umwelt- und sicherheitsrechtlichen
Regulierung sollte die zuständige Behörde nachweislich unabhängig von der
nationalen Wirtschaftsförderung sein. (17)
Die komplexen ernsten Gefahren in der
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasindustrie, die insbesondere die
Prozesssicherheit, die sichere Rückhaltung der Kohlenwasserstoffe, die
strukturelle Integrität, die Prävention von Bränden und Explosionen, die
Evakuierung, Flucht und Rettung sowie die Eindämmung der Umweltauswirkungen
nach einem schweren Unfall betreffen, erfordern gezielte und sektorspezifische
Regelungen, die den besonderen Gefahren des Offshore-Erdöl- und –Erdgassektors
Rechnung tragen. (18)
Diese Verordnung sollte unbeschadet der
Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften der Union gelten, insbesondere der
Richtlinie 89/391/EG des Rates vom 12. Juni 1989 über die
Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit[17] und der Richtlinie 92/91/EWG
des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur
Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den
Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (Elfte
Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie
89/391/EWG)[18]. (19)
Eine Offshore-Regelung muss sowohl für Arbeiten auf
festen als auch auf beweglichen Anlagen sowie für den gesamten Zyklus der Exploration
und Förderung von der Auslegung bis hin zur Stilllegung und dauerhaften
Betriebsaufgabe gelten. (20)
Die derzeit zur Verhütung schwerer Unfälle bei
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten vorhandenen besten
Betriebspraktiken sollen durch eine gründliche Risikobewertung und zuverlässige
Managementsysteme zu den gewünschten Ergebnissen führen. (21)
Im Rahmen der besten Betriebspraktiken der Union
sind die Eigentümer und/oder Betreiber von Anlagen wie etwa beweglichen
Bohrinseln verpflichtet, wirksame Unternehmenskonzepte und geeignete
Vorkehrungen für die Verhütung schwerer Unfälle einzuführen und für alle
gefährlichen Aktivitäten, die auf dieser Anlage durchgeführt werden könnten,
sämtliche Szenarien ernster Gefahren umfassend und systematisch zu ermitteln.
Diese besten Praktiken umfassen zudem eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit und
der Folgen solcher Szenarien sowie der erforderlichen Mittel zu ihrer Kontrolle
mit Hilfe eines umfassenden Sicherheits-Managementsystems. Diese Maßnahmen und
Vorkehrungen sollten klar dokumentiert werden (in dem „Bericht über ernste
Gefahren“ („Gefahrenbericht“). Der Gefahrenbericht sollte mit dem in der
Richtlinie 92/91/EG vorgesehenen Sicherheits- und
Gesundheitsschutzdokument vergleichbar sein und diesen ergänzen und außerdem
Bestimmungen über die Bewertung der Umweltrisiken und Notfallpläne enthalten.
Der Gefahrenbericht müsste der zuständigen Behörde für das Akzeptanzverfahren
vorgelegt werden. (22)
Um die Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beherrschung
des Risikos schwerer Unfälle in den Gewässern der Union aufrechtzuerhalten,
sollten die Gefahrenberichte alle wesentlichen Aspekte des Lebenszyklus einer
Förderanlage umfassen, darunter Auslegung, Betrieb, Betrieb im Verbund mit
anderen Anlagen, wesentliche Änderungen und die endgültige Betriebsaufgabe. Der
Bericht muss der zuständigen Behörde vorgelegt werden, sodass der Betrieb erst
dann erfolgen darf, wenn diese den Gefahrenbericht im Wege eines geeigneten
Akzeptanzverfahrens akzeptiert hat. (23)
Bohrungen und Reparaturarbeiten an Erdöl- und
Erdgas-Bohrlöchern sollten nur durch Anlagen erfolgen, die technisch in der
Lage sind, alle vorhersehbaren Gefahren an der Bohrlokation zu beherrschen, und
für die ein akzeptierter Gefahrenbericht vorliegt. (24)
Neben dem Einsatz einer geeigneten Anlage sollte
der Betreiber detaillierte Pläne für die besonderen Umstände und Gefahren der
einzelnen Bohrungsarbeiten erstellen und im Einklang mit den besten Praktiken
in der Union die Prüfung des Bohrlochdesigns durch unabhängige Sachverständige
gewährleisten. Die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person sollte der
zuständigen Behörde ihre Bohrplanung so rechtzeitig mitteilen, dass diese alle
erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die geplanten Bohrungsarbeiten ergreifen
kann. (25)
Im Interesse einer sicheren Auslegung sowie
kontinuierlich sicherer Arbeiten wird die Industrie verpflichtet, die besten
verfügbaren Praktiken anzuwenden, die in Normen und Leitfäden der Behörden
festgelegt sind, und diese sind anhand neuer Erkenntnisse und Innovationen nach
dem Grundsatz der kontinuierlichen Verbesserung zu aktualisieren; die Betreiber
und die zuständigen Behörden sollten daher bei der Entwicklung neuer oder
verbesserter Normen und Leitfäden unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die
bei dem Unglück der Deepwater Horizon und anderen schweren Offshore-Unfällen
gewonnen wurden, zusammenarbeiten und die Erstellung von Leitfäden und Normen
höchster Priorität unverzüglich in Auftrag geben. (26)
Angesichts der Komplexität der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
setzt die Umsetzung der besten Praktiken durch die Betreiber ein System der
Prüfung sicherheitskritischer Elemente durch unabhängige Dritte voraus. (27)
Die besten Praktiken, die in der Union angewendet
werden sollen, müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 391/2009
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über
gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und ‑besichtigungsorganisationen
in Bezug auf bewegliche Nichtförderanlagen und den entsprechenden von der
Internationalen Seeschifffahrtsorganisation erlassenen Normen[19] entsprechen. (28)
Die Risikobewertung im Rahmen des Gefahrenberichts
sollte den Risiken für die Umwelt Rechnung tragen, einschließlich der
Auswirkungen der klimatischen Bedingungen und des Klimawandels auf die langfristige
Widerstandsfähigkeit der Anlagen; da Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
auch die Umwelt in anderen Mitgliedstaaten wesentlich beeinträchtigen können,
sollten ferner besondere Bestimmungen gemäß dem Übereinkommen über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen eingeführt und
angewandt werden. (29)
Um wirksame Notfallmaßnahmen zu gewährleisten,
sollten die Betreiber auf der Grundlage der in dem Gefahrenbericht ermittelten
Risiken und Gefahrenszenarien standortspezifische Notfalleinsatzpläne
erstellen, diese den zuständigen Behörden übermitteln und gegebenenfalls die
für eine umgehende Umsetzung dieser Pläne erforderlichen Ressourcen vorhalten. (30)
Um sicherzustellen, dass keine relevanten
Sicherheitsbedenken übersehen oder außer Acht gelassen werden, sollten
angemessene Mittel zur Meldung solcher Bedenken und zum Schutz von Informanten
geschaffen und gefördert werden. (31)
Der Austausch vergleichbarer Daten zwischen den
Mitgliedstaaten ist derzeit schwierig und wenig zuverlässig, da es kein
gemeinsames Format für Datenmeldungen aller Mitgliedstaaten gibt. Ein
gemeinsames Format für Datenmeldungen der Betreiber an die Mitgliedstaaten
würde die Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der Betreiber transparent machen,
den Zugang der Öffentlichkeit zu relevanten EU-weit vergleichbaren
Informationen zur Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
sicherstellen und zur Verbreitung der aus schweren Unfällen und
Beinahe-Unfällen gewonnenen Erkenntnisse beitragen. (32)
Zur Sicherstellung einheitlicher Bedingungen für
den Informationsaustausch und im Interesse einer besseren Transparenz der
Ergebnisse im Offshore-Sektor sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse
übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und
Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der
Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren[20], ausgeübt werden. (33)
Die Annahme der einschlägigen
Durchführungsrechtsakte sollte im Beratungsverfahren erfolgen, um einen
kohärenten Austausch relevanter Daten in der gesamten Union sicherzustellen. (34)
Zur Unterstützung des Vertrauens der Öffentlichkeit
in die Ordnungsmäßigkeit und Integrität der Offshore-Aktivitäten in der
gesamten EU sollten die Mitgliedstaaten Berichte über Tätigkeiten und Vorfälle
vorlegen und die Kommission unverzüglich über schwere Unfälle unterrichten, und
die Kommission sollte regelmäßig Berichte über den Umfang der Aktivitäten in
der EU sowie über Tendenzen hinsichtlich des Sicherheits- und
Umweltschutzniveaus im Offshore-Sektor veröffentlichen. (35)
Erfahrungsgemäß sollte die Vertraulichkeit
sensibler Daten sichergestellt werden, um einen offenen Dialog zwischen der zuständigen
Behörde und dem Betreiber zu fördern. Der Dialog zwischen den
Offshore-Betreibern und allen Mitgliedstaaten sollte daher vorbehaltlich
vorrangiger Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen auf den bestehenden
internationalen Rechtsinstrumenten und den EU-Vorschriften über den Zugang zu
umweltrelevanten Informationen beruhen. (36)
Der Nutzen der Zusammenarbeit zwischen den für
Offshore-Aktivitäten zuständigen Behörden wird durch die Arbeit des North Sea
Offshore Authorities Forum (Forum der Offshore-Aufsichtsbehörden des
Nordseeraums, NSOAF) und des Internationalen Forums der Regulierungsbehörden
(International Regulators Forum) verdeutlicht. Ähnliche Formen der Kooperation
sollten daher in der gesamten Union förmlich eingerichtet werden, um eine wirksame
Zusammenarbeit zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten und der Kommission
auf der Arbeitsebene zu fördern. (37)
Die Wirksamkeit von Notfallmaßnahmen und der
Eventualfallplanung in Bezug auf schwere Offshore-Unglücke soll durch eine
systematische und gut geplante Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten
sowie zwischen den Mitgliedstaaten und der Industrie und durch einen Austausch
kompatibler Instrumente, der auch Fachkenntnisse umfasst, verbessert werden.
Gegebenenfalls sollten im Rahmen dieser Vorkehrungen auch innerhalb der Union
bestehende Ressourcen und Unterstützungsinstrumente genutzt werden, wobei
insbesondere die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs und der
Katastrophenschutzmechanismus der EU einen Beitrag leisten können. (38)
Bei der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen
dieser Verordnung sollte der Tatsache Rechnung getragen werden, dass
Meeresgewässer, die der Souveränität oder der Rechtshoheit von Mitgliedstaaten
unterstehen, Bestandteil der vier in Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG
genannten Meeresregionen Ostsee, Nordostatlantik, Mittelmeer und Schwarzes Meer
sind. Aus diesem Grund sollte die Koordinierung mit Drittländern, deren
Souveränität oder Rechtshoheit Gewässer in solchen Meeresregionen unterliegen,
verstärkt werden. Einen geeigneten Rahmen für die Kooperation bilden z. B.
regionale Meeresübereinkommen im Sinne des Artikels 3 Absatz 10 der
Richtlinie 2008/56/EG. (39)
In Bezug auf das Mittelmeer werden in Verbindung
mit der vorliegenden Verordnung derzeit die erforderlichen Maßnahmen getroffen,
die den Beitritt der Europäischen Union zum Protokoll über den Schutz des
Mittelmeers vor Verschmutzung durch die Erforschung und Nutzung des
Festlandsockels, des Meeresbodens und des Meeresuntergrunds (das „Offshore-Protokoll“)
zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des
Mittelmeers (das „Barcelona-Übereinkommen“) vorsehen, der durch den Beschluss
77/585/EWG des Rates[21]
genehmigt wurde. (40)
Die ernstzunehmenden Umweltprobleme im Zusammenhang
mit den arktischen Gewässern – einer benachbarten Meeresregion, die für
die Gemeinschaft von besonderem Interesse ist –, bedürfen besonderer
Aufmerksamkeit, um den Umweltschutz in der Arktis bei allen
Offshore-Aktivitäten einschließlich der Exploration sicherzustellen. (41)
Nationale externe Notfallpläne sollten auf
Risikobewertungen beruhen, die im Hinblick auf die Erstellung des
Gefahrenberichts durchgeführt wurden. Die entsprechenden standortspezifischen
Notfallpläne zur Begrenzung der Folgen von Unfällen sollten nach den
Richtlinien zur Bewertung und Kartierung von Risiken im Bereich des
Katastrophenschutzes (Arbeitspapier der Kommissionsdienststellen SEK(2010) 1626
endg. vom 21.12.2010) in ihrer jeweils aktuellen Fassung erstellt werden. (42)
Wirksame Notfalleinsätze setzen ein sofortiges
Handeln des Betreibers und eine enge Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden voraus, die während der weiteren Entwicklungen die Bereitstellung
zusätzlicher Ressourcen koordinieren. Sie umfassen zudem eine gründliche
Untersuchung des Notfalls, die unverzüglich beginnen sollte, um so wenig
relevante Informationen und Beweise wie möglich zu verlieren. Nach dem Vorfall
sollten die zuständigen Behörden die entsprechenden Schlussfolgerungen ziehen
und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen ergreifen. (43)
Im Interesse einer wirksamen Umsetzung der
Bestimmungen dieser Verordnung sollten wirksame und verhältnismäßige Sanktionen
eingeführt werden. (44)
Damit die vorgeschlagenen Mindestanforderungen an
neue technische Entwicklungen und relevante Praktiken angepasst werden können,
sollte die Kommission ermächtigt werden, die Vorgaben in den Anhängen dieser
Verordnung nach dem in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011
genannten Verfahren zu ändern. (45)
Um schwere Unfälle im Zusammenhang mit
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu vermeiden und ihre Folgen zu
begrenzen, sollte der Kommission daher gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf die
Festlegung der grundlegenden Mindestanforderungen an diese Aktivitäten gemäß
den in dieser Verordnung, insbesondere in den Anhängen, festgelegten
Grundsätzen zu erlassen. Insbesondere sollte die Kommission bei ihren
vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen, auch von Sachverständigen,
durchführen. (46)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen
Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und
auf angemessene Weise übermittelt werden. (47)
Unabhängig von den durch diese Verordnung
eingeführten Maßnahmen sollte die Kommission andere geeignete Möglichkeiten zur
Verbesserung der Verhütung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfällen und
zur Verringerung ihrer Folgen sondieren. (48)
Da keine bestehenden finanziellen Sicherungsinstrumente,
einschließlich Vorkehrungen zur Risikobündelung, alle möglichen Folgen von
extremen Unfällen abdecken können, sollte die Kommission weitere Analysen und
Studien zu angemessenen Maßnahmen, mit denen ein ausreichend solides
Haftungssystem für Schäden im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
sichergestellt werden kann, und zu den entsprechenden Anforderungen an die
finanzielle Leistungsfähigkeit durchführen, einschließlich der Verfügbarkeit
geeigneter finanzieller Sicherheitsinstrumente oder anderer Vorkehrungen. (49)
Auf Unionsebene sollten technische Normen durch
einen entsprechenden Rechtsrahmen im Bereich der Produktsicherheit ergänzt
werden, der nicht nur für nicht mobile Förderanlagen, sondern für alle
Offshore-Anlagen in den Gewässern der Union gilt. Die Kommission sollte daher
weitere Analysen zu den für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
geltenden Produktsicherheitsnormen durchführen – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Kapitel I Einleitende Bestimmungen Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich 1.
In dieser Verordnung werden Mindestanforderungen an
die Industrie und die nationalen Behörden festgelegt, die mit Offshore-Erdöl-
und ‑Erdgasaktivitäten befasst sind, die nach dem Erhalt einer
Genehmigung im Sinne der Richtlinie 94/22/EG durchgeführt werden. 2.
Diese Verordnung gilt für alle in Artikel 2
definierten Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. 3.
Diese Verordnung gilt für alle damit
zusammenhängenden Anlagen, Unterwasseranlagen und angebundene Infrastruktur in
den Gewässern der Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer ausschließlichen
Wirtschaftszonen und ihrer Festlandssockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens
der Vereinten Nationen (UNCLOS). 4.
Mit dieser Verordnung soll dazu beigetragen werden,
die Ziele der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im
Bereich der Meeresumwelt zu erreichen. 5.
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten
unbeschadet der relevanten Rechtsvorschriften der Union, insbesondere in Bezug
auf die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit,
vor allem der Richtlinien 89/391/EWG und 92/91/EWG des Rates. 6.
Diese Verordnung gilt unbeschadet der
Richtlinien 85/337/EG, 2008/1/EG und 2003/4/EG. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der
Ausdruck 1.
„akzeptabel“, dass das Risiko eines schweren
Unfalls bis zu jenem äußersten Grad hinnehmbar gemacht wurde, über den hinaus
der weitere Einsatz von Zeit, Ressourcen oder Geld keine erhebliche
Verringerung des Risikos zur Folge hat; 2.
„Annahme“ die durch die zuständige Behörde an den
Betreiber erfolgende schriftliche Übermittlung der positiven Schlussfolgerungen
ihrer Prüfung des Berichts des Betreibers über ernste Gefahren (Gefahrenbericht)
gemäß den Anforderungen dieser Verordnung; 3.
„Genehmigung“ eine Genehmigung gemäß der
Richtlinie 94/22/EG; 4.
„kombinierter Betrieb“ einen Betrieb, der von einer
Nichtförderanlage zusammen mit einer anderen Anlage oder anderen Anlagen
durchgeführt wird für Zwecke, die mit der anderen Anlage/den anderen Anlagen
zusammenhängen, und der sich dadurch erheblich auf die Risiken für die
Sicherheit von Personen oder den Schutz der Umwelt auf einer dieser Anlagen
oder auf allen Anlagen auswirkt; 5.
„Beginn des Betriebs“ den Zeitpunkt, zu dem die
Anlage zum ersten Mal an den Arbeiten beteiligt ist, für die sie ausgelegt
wurde; 6.
„zuständige Behörde“ die Behörde, die gemäß dieser
Verordnung benannt wird und für Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Anwendungsbereich der Verordnung zuständig ist; 7.
„angebundene Infrastruktur“ eine seeseitige
Ausrüstung, Rohrleitung oder sonstige Anlage ober- oder unterhalb der
Wasseroberfläche, die für den Transport von Erdöl und Erdgas zu einer anderen
nahegelegenen Anlage, einer Aufbereitungs- oder Speicheranlage an Land oder für
den Transport von Erdöl zu einem Shuttle-Tanker und für dessen Beladung mit
Erdöl verwendet wird; 8.
„Akzeptanzverfahren“ ein Verfahren der gründlichen
Bewertung aller relevanten Informationen in Bezug auf geplante Offshore-Erdöl-
und ‑Erdgasaktivitäten durch die zuständige Behörde, das mit der Annahme
des Gefahrenberichts durch die zuständige Behörde und dem Ausbleiben von
Einwänden gegen Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb, die von den
Betreibern mitgeteilt wurden, endet; 9.
„Ausschlusszone“ das von dem Mitgliedstaat
festgelegte Gebiet um die Anlage, in dem nicht mit den Offshore-Aktivitäten
zusammenhängende Aktivitäten untersagt sind; 10.
„Explorationslizenz“ eine von dem Mitgliedstaat
erteilte Genehmigung zur Exploration von Erdöl und Erdgas in den unterirdischen
Schichten des Lizenzgebiets, jedoch nicht zur Förderung von Erdöl und Erdgas zu
gewerblichen Zwecken; 11.
„externer Notfalleinsatzplan“ eine lokale,
nationale oder regionale Strategie zur Vermeidung der Verschlimmerung oder zur
Begrenzung der Folgen eines Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten,
bei der zusätzlich zu den in den internen Notfalleinsatzplänen beschriebenen
Ressourcen alle verfügbaren Ressourcen verwendet werden; 12.
„Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten“ die
Prüfung und Bestätigung der Gültigkeit bestimmter schriftlicher Erklärungen
durch eine natürliche oder juristische Person, die nicht der Kontrolle oder dem
Einfluss des Urhebers der Erklärungen unterliegt; 13.
„Industrie“ private Unternehmen, die direkt an
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß dieser Verordnung beteiligt
sind oder deren Aktivitäten eng mit diesen Arbeiten zusammenhängen; 14.
„Anlage“ entweder eine Förderanlage oder eine
Nichtförderanlage; 15.
„interner Notfalleinsatzplan“ eine von den
Betreibern nach den Anforderungen dieser Verordnung erstellte Übersicht über
die Maßnahmen zur Vermeidung einer Verschlimmerung oder zur Begrenzung der
Folgen eines Unfalls im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
innerhalb einer Ausschlusszone um die Anlage; 16.
„Lizenzgebiet“ das geografische Gebiet, das unter
die Genehmigung gemäß der Richtlinie 94/22/EG fällt; 17.
„Lizenzinhaber“ den Inhaber der Genehmigung zur
Durchführung von Offshore-Aktivitäten gemäß der Richtlinie 94/22/EG; 18.
„schwerer Unfall“ ein Ereignis, z. B. ein
Feuer oder eine Explosion, ein erheblicher Verlust der Bohrlochkontrolle oder
ein erhebliches Entweichen von Kohlenwasserstoffen in die Umwelt, erhebliche
Schäden an der Anlage oder an der darauf befindlichen Ausrüstung, der Verlust
der strukturellen Integrität der Anlage und jedes andere Ereignis, bei dem fünf
oder mehr Personen, die sich auf der Anlage befinden oder im Umfeld der Anlage
arbeiten, sterben oder schwer verletzt werden; 19.
„ernste Gefahr“ eine Situation, die zu einem
schweren Unfall führen könnte; 20.
„Nichtförderanlage“ eine Anlage, die keine
Förderanlage ist und die für Explorationsbohrungen sowie als Anlage zur
Unterstützung der Förderung verwendet wird; 21.
„Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten“ alle
Tätigkeiten, die mit der seeseitigen Exploration, Förderung oder Aufbereitung
von Erdöl und Erdgas zusammenhängen. Darin eingeschlossen ist der Transport von
Erdöl und Erdgas über eine Offshore-Infrastruktur, die an eine Anlage oder eine
Unterwasseranlage angebunden ist; 22.
„Betreiber“ den Betreiber einer Förderanlage oder
den Eigentümer einer Nichtförderanlage und die für die Bohrungsarbeiten
verantwortliche Person. Betreiber und Lizenzinhaber fallen beide unter die
Definition des Artikels 2 Absatz 6 der Richtlinie 2004/35/EG; 23.
„Betreiber einer Förderanlage“ eine Person, die vom
Lizenzinhaber für die Leitung und Steuerung der Hauptfunktionen einer
Förderanlage ernannt wird; 24.
„Eigentümer“ eine Person, die rechtlich befugt ist,
den Betrieb einer Nichtförderanlage zu steuern; 25.
„Förderung von Erdöl und Erdgas“ die zu
gewerblichen Zwecken erfolgende Förderung von Erdöl und Erdgas aus den
unterirdischen Schichten des Lizenzgebiets, einschließlich der
Offshore-Aufbereitung von Erdöl und Erdgas und des Transports von Erdöl und
Erdgas durch angebundene Infrastruktur, darunter Rohrleitungen, Strukturen und
Bohrlochköpfe auf dem Meeresboden, und/oder der Speicherung von Erdgas in
untertägigen Formationen zur Rückgewinnung des Gases; 26.
„Förderanlage“ eine Anlage, die für die Förderung
von Erdöl und Erdgas verwendet wird; 27.
„Förderlizenz“ eine von dem Mitgliedstaat für die
Förderung von Erdöl und Erdgas erteilte Genehmigung; 28.
„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder
juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen,
Organisationen oder Gruppen; 29.
„relevante Behörde“ (im Kontext von
Notfallmaßnahmen infolge eines Offshore-Unfalls) die primäre
Notfalleinsatzorganisation eines Mitgliedstaats, die für die Einleitung der
Notfallmaßnahmen bei einem schweren Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfall
zuständig ist; 30.
„Risiko“ die Wahrscheinlichkeit, dass innerhalb
einer bestimmten Zeitspanne oder unter bestimmten Umständen eine bestimmte
Wirkung eintritt; 31.
„geeignet“ vollkommen angemessen in Bezug auf eine
bestimmte Anforderung oder Situation, basierend auf objektiven Erkenntnissen
und nachgewiesen durch eine Analyse, einen Vergleich mit geeigneten Normen oder
anderen Lösungen, die von anderen Behörden oder der Industrie in vergleichbaren
Situationen verwendet werden; 32.
„Bohrungsarbeiten“ das Bohren eines Bohrlochs zu
Explorations- oder Förderzwecken, einschließlich der Aussetzung der Arbeiten,
der Instandsetzung oder Änderung der Bohrlöcher und der endgültigen Aufgabe,
oder jeden ein Bohrloch betreffenden Betriebsvorgang, der die unbeabsichtigte
Freisetzung von Flüssigkeiten oder das Risiko eines schweren Unfalls zur Folge
haben kann; 33.
„für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person“
die Person, die vom Lizenzinhaber für die Planung und Durchführung von
Bohrungsarbeiten benannt wird. Kapitel II
Vermeidung ernster Gefahren bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten Artikel 3
Allgemeine Grundsätze des Risikomanagements bei Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten 1.
Die Betreiber treffen alle geeigneten Maßnahmen zur
Verhütung schwerer Unfälle infolge von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten.
Die zuständigen Behörden wachen darüber, dass die Betreiber dieser
Verpflichtung nachkommen. 2.
Die Betreiber gewährleisten, dass alle
Einrichtungen, die mit der Durchführung spezifischer Arbeiten an den
betroffenen Anlagen beauftragt sind, ebenfalls gemäß den Anforderungen dieser
Verordnung, insbesondere ihrer Anhänge IV und V, handeln. Die Tatsache, dass
Handlungen oder Unterlassungen, die zu schweren Unfällen führen oder zu deren
Eintreten beitragen, von solchen Einrichtungen oder ihren Mitarbeitern
durchgeführt wurden, befreit die Betreiber nicht von ihren Pflichten aufgrund
dieser Verordnung. 3.
Sollte dennoch ein schwerer Unfall eintreten,
treffen die Betreiber und zuständigen Behörden alle geeigneten Maßnahmen, um
seine Folgen für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu begrenzen und,
sofern möglich, gravierende Unterbrechungen der Erdöl- und Erdgasförderung in
der Union zu vermeiden. 4.
Die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten,
die Gegenstand dieser Verordnung sind, werden auf der Grundlage einer
systematischen Bewertung der Wahrscheinlichkeit gefährlicher Ereignisse und
ihrer Folgen und auf der Basis der Umsetzung von Maßnahmen zu deren
Beherrschung durchgeführt, sodass die Risiken schwerer Unfälle für Menschen,
Umwelt und Offshore-Anlagen akzeptabel sind. Artikel 4
Sicherheitserwägungen im Rahmen der Genehmigung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
gemäß der Richtlinie 94/22/EG 1.
Bei den Entscheidungen über die Erteilung von
Genehmigungen für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten gemäß der
Richtlinie 94/22/EG wird die Fähigkeit der Antragsteller berücksichtigt,
die in den relevanten Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere dieser
Verordnung, festgelegten Anforderungen an bestimmte Aktivitäten im Rahmen
dieser Genehmigung zu erfüllen. 2.
Bei der Prüfung der technischen und der
finanziellen Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beantragen, werden insbesondere
das Risiko, die Gefahren und sonstige relevante Informationen in Bezug auf das
jeweilige Gebiet und das jeweilige Stadium der Explorations- und
Förderaktivitäten gebührend berücksichtigt, ebenso wie die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Antragsteller, einschließlich etwaiger finanzieller
Sicherheiten und der Fähigkeit, Haftungsverbindlichkeiten, die aus den in Rede
stehenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten entstehen können,
insbesondere Haftungsverbindlichkeiten für Umweltschäden, zu decken. 3.
Genehmigungen für die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasexploration
und für die Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasförderung werden getrennt erteilt.
4.
Die Lizenzerteilungsbehörden gemäß der Richtlinie 94/22/EG
berücksichtigen bei der Prüfung der fachlichen und finanziellen
Leistungsfähigkeit der Einrichtungen, die eine Genehmigung von Offshore-Erdöl-
und ‑Erdgasaktivitäten beantragen, die Risken, Gefahren und sonstigen
relevanten Informationen, die den jeweiligen Standort und das jeweilige Stadium
der Exploration und Förderung betreffen. Artikel 5
Beteiligung der Öffentlichkeit an Lizenzvergabeverfahren 1.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der
Öffentlichkeit frühzeitig und effektiv gemäß den Anforderungen des
Anhangs I dieser Verordnung Möglichkeiten zur Beteiligung an Verfahren
geboten werden, die die Vergabe von Lizenzen, die ihrer Rechtshoheit
unterstehen, betreffen. Bei den Verfahren handelt es sich um die in
Anhang II der Richtlinie 2003/35/EG festgelegten Verfahren. 2.
Die Mitgliedstaaten können detailliertere
Regelungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Konsultation der
betroffenen Öffentlichkeit festlegen. 3.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit wird dergestalt
organisiert, dass sichergestellt wird, dass die Offenlegung von Informationen
und die Beteiligung der Öffentlichkeit die Sicherheit der Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasanlagen
und ihres Betriebs nicht gefährden. Artikel 6
Akzeptanz von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten innerhalb von Lizenzgebieten
1.
Der Betrieb der Anlagen erfolgt nur in
Lizenzgebieten durch Lizenzinhaber oder durch Einrichtungen, die sie für diesen
Zweck unter Vertrag nehmen und bestellen und die von den Mitgliedstaaten
anerkannt sind. 2.
Ist die zuständige Behörde der Ansicht, dass die
von dem Lizenzinhaber bestellte Person nicht befähigt ist, als Betreiber einer
Anlage oder als die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person
aufzutreten, wird der Lizenzinhaber darüber in Kenntnis gesetzt und übernimmt
alle Verpflichtungen eines Betreibers nach dieser Verordnung. 3.
Ohne die Vorlage eines Gefahrenberichts gemäß den
in den Artikeln 10 und 11 festgelegten Bedingungen und Fristen und
seine Annahme durch die zuständige Behörde gemäß dieser Verordnung dürfen
Anlagen gemäß Absatz 1 den Betrieb weder aufnehmen noch fortsetzen. 4.
Die Bohrungsarbeiten und der kombinierte Betrieb
dürfen nicht erfolgen, wenn für die Anlage kein akzeptierter Gefahrenbericht
gemäß Absatz 3 dieses Artikels vorliegt. Außerdem dürfen die Arbeiten
weder aufgenommen noch durchgeführt werden, wenn die Mitteilung über die
Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb der zuständigen Behörde nicht
gemäß den in den Artikeln 13 und 14 genannten Bedingungen und Fristen
übermittelt wurde oder wenn die zuständige Behörde Einwände gegen den Inhalt
der Mitteilung erhebt. Artikel 7
Haftung für Umweltschäden 1.
Der Lizenzinhaber haftet gemäß der
Richtlinie 2004/35/EG für die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden,
die durch Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten verursacht werden, die
vom Lizenzinhaber oder von jeder auf der Grundlage eines Vertrags mit dem
Lizenznehmer an Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten beteiligten
Einrichtung durchgeführt werden. Das Akzeptanzverfahren für Aktivitäten gemäß
dieser Verordnung berührt nicht die Haftung des Lizenzinhabers. Artikel 8
Zuständige nationale Behörde 1.
Mitgliedstaaten mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten,
die ihrer Rechtshoheit unterstehen, ernennen eine zuständige Behörde, die für
die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten verantwortlich ist. 2.
Die gemäß Absatz 1 ernannten zuständigen
Behörden sind für die folgenden Aufgaben verantwortlich: a) Bewertung und Annahme der
Gefahrenberichte, Bewertung von Auslegungsmitteilungen und Prüfung von
Mitteilungen über Bohrungsarbeiten oder den kombinierten Betrieb sowie weiterer
Unterlagen, die ihr vorgelegt werden; b) Durchführung von Inspektionen und
Untersuchungen und Ergreifen von Durchsetzungsmaßnahmen; c) Erstellung von Berichten gemäß dieser
Verordnung. 3.
Die zuständige Behörde wird gemäß den Bestimmungen
des Artikels 19 organisiert, um die unabhängige Durchführung potenziell
konfligierender Aufgaben zu gewährleisten und für Sachkompetenz und allgemeine
Effizienz bei der Regulierung der Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu sorgen. 4.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die
zuständige Behörde mit angemessenen Ressourcen ausgestattet ist, um ihre
Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrnehmen zu können. 5.
Die zuständige Behörde bemüht sich, im Bedarfsfall
abgestimmte oder gemeinsame Verfahren auszuarbeiten und umzusetzen, um die
Aufgaben gemäß dieser Verordnung wahrzunehmen und die Anforderungen sonstiger
anzuwendenden Rechtsvorschriften der Union zu erfüllen. Umfasst die zuständige
Behörde mehrere Stellen, sollten diese eine Duplizierung der
Regulierungsaufgaben vermeiden. Kapitel III
Vorbereitung und Durchführung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
auf der basis einer Risikobewertung Artikel 9
Bedingungen für den Betrieb von Offshore-Anlagen 1.
Vorbehaltlich der Übergangsbestimmungen des
Artikels 39 legt der Betreiber einer Förderanlage oder einer
Nichtförderanlage der zuständigen Behörde folgende Unterlagen vor: a) im Fall einer geplanten Förderanlage eine
Auslegungsmitteilung gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 1; b) einen Gefahrenbericht mit den in
Artikel 10 oder in Artikel 11 festgelegten Details; c) einen internen Notfalleinsatzplan gemäß
Artikel 12, der Teil des Gefahrenberichts ist; d) einen Überblick über das Konzept des
Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle gemäß Artikel 18, der Teil des
Gefahrenberichts ist. 2.
Die zuständige Behörde erhält die
Auslegungsmitteilung spätestens 24 Wochen vor der beabsichtigten
Übermittlung eines Gefahrenberichts für den geplanten Betrieb. 3.
Der Gefahrenbericht wird der zuständigen Behörde
innerhalb einer von der zuständigen Behörde festgelegten Frist und spätestens
12 Wochen vor dem geplanten Betriebsbeginn übermittelt. Artikel 10
Gefahrenbericht für Förderanlagen 1.
Der für eine Förderanlage vorzusehende
Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 2 und 5
angegebenen Details. 2.
Ein für eine Förderanlage vorzusehender
Gefahrenbericht kann vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Behörde für
eine Gruppe von Anlagen erstellt werden. 3.
Werden erhebliche Änderungen an der Förderanlage
vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut werden, wird der Gefahrenbericht für
eine Förderanlage gemäß Anhang II Teil 6 geändert und der zuständigen
Behörde vorgelegt. 4.
Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein
Gefahrenbericht akzeptiert werden kann, verlangt die zuständige Behörde weitere
Informationen oder Änderungen an den eingereichten Unterlagen. 5.
Der geänderte Gefahrenbericht für eine Förderanlage
gemäß Absatz 3 wird der zuständigen Behörde innerhalb einer von ihr
festgelegten Frist und spätestens 6 Wochen vor Beginn der geplanten
Arbeiten übermittelt. Die geplanten Arbeiten dürfen nicht beginnen, bevor die
zuständige Behörde den geänderten Gefahrenbericht für die Förderanlage
angenommen hat. 6.
Der Gefahrenbericht für eine Förderanlage wird vom
Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder, wenn dies die zuständige
Behörde verlangt, häufiger überprüft, und die Ergebnisse der Überprüfung werden
der zuständigen Behörde mitgeteilt. Artikel 11
Gefahrenbericht für Nichtförderanlagen 1.
Der für eine Nichtförderanlage vorzusehende
Gefahrenbericht enthält die in Anhang II Teile 3 und 5
angegebenen Details. 2.
Werden erhebliche Änderungen an der
Nichtförderanlage vorgenommen oder soll die Anlage abgebaut werden, wird der
Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage gemäß Anhang II Teil 6
(ohne Absatz 4) geändert und der zuständigen Behörde vorgelegt. 3.
Der geänderte Gefahrenbericht für eine
Nichtförderanlage gemäß Absatz 2 wird der zuständigen Behörde innerhalb
einer von ihr festgelegten Frist und spätestens 2 Wochen vor Beginn der
geplanten Arbeiten übermittelt. Die geplanten Arbeiten dürfen nicht beginnen,
bevor die zuständige Behörde den geänderten Gefahrenbericht für eine
Nichtförderanlage angenommen hat. 4.
Der geänderte Gefahrenbericht für eine mobile
Nichtförderanlage gemäß Absatz 2 wird der zuständigen Behörde innerhalb
einer von ihr festgelegten Frist und spätestens 2 Wochen vor dem geplanten
Betriebsbeginn der Anlage übermittelt. Die Anlage darf nicht betrieben werden,
bevor die zuständige Behörde den geänderten Gefahrenbericht für eine
Nichtförderanlage angenommen hat. 5.
Werden weitere Informationen benötigt, bevor ein
Gefahrenbericht akzeptiert werden kann, verlangt die zuständige Behörde weitere
Informationen oder Änderungen an den eingereichten Unterlagen. 6.
Der Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage wird
vom Betreiber regelmäßig mindestens alle fünf Jahre oder, wenn dies die
zuständige Behörde verlangt, häufiger überprüft. Die Ergebnisse der Überprüfung
werden der zuständigen Behörde mitgeteilt. Artikel 12
Interne Notfalleinsatzpläne 1.
Die Betreiber erstellen interne Notfalleinsatzpläne
unter Berücksichtigung der Bewertungen der Risiken schwerer Unfälle, die bei
der Erstellung des neuesten Gefahrenberichts vorgenommen wurden. Bei der
Bohrung eines Bohrlochs von einer mobilen Nichtförderanlage aus sollte die
Risikobewertung gemäß der Mitteilung über Bohrungsarbeiten in den
Notfalleinsatzplan für die Anlage aufgenommen werden. 2.
Bei Förderanlagen und Nichtförderanlagen wird der
interne Notfalleinsatzplan der zuständigen Behörde als Teil des
Gefahrenberichts übermittelt. 3.
Nichtförderanlagen, die Bohrungsarbeiten
durchführen, für die der interne Notfalleinsatzplan wegen der Besonderheit der
Bohrlokation geändert wurde, sollten der zuständigen Behörde diese Änderung des
internen Notfalleinsatzplans zusammen mit der Mitteilung über die
Bohrungsarbeiten mitteilen. Artikel 13
Mitteilung über Bohrungsarbeiten 1.
Mindestens 21 Tage vor dem Beginn der
Bohrungsarbeiten übermittelt die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche
Person der zuständigen Behörde eine Mitteilung mit Einzelheiten zum
Bohrlochdesign und zu den Bohrungsarbeiten gemäß den Anforderungen des
Anhangs II Teil 4. 2.
Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und
ergreift die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, bevor die
Bohrungsarbeiten beginnen dürfen. 3.
Die für die Bohrungsarbeiten verantwortliche Person
teilt der zuständigen Behörde unverzüglich jede erhebliche Änderung der
Einzelheiten der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten mit und unterrichtet
gleichzeitig den unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung gemäß
Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe b. Artikel 14
Mitteilung über den kombinierten Betrieb 1.
Der Betreiber einer Anlage, die an einem
kombinierten Betrieb beteiligt sein soll, übermittelt der zuständigen Behörde
eine Mitteilung über den kombinierten Betrieb mit Einzelheiten zum kombinierten
Betrieb gemäß den Anforderungen des Anhangs II Teil 7. Die Betreiber
der betroffenen Anlagen können sich darauf verständigen, dass einer von ihnen
die Mitteilung über den kombinierten Betrieb für sie ausarbeitet. Die
Mitteilung erfolgt spätestens 21 Tage vor dem Beginn des kombinierten
Betriebs. 2.
Die zuständige Behörde prüft die Mitteilung und
ergreift die von ihr für notwendig erachteten Maßnahmen, bevor der kombinierte
Betrieb beginnen darf. 3.
Der Betreiber, der die Mitteilung ausgearbeitet
hat, unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über jede erhebliche
Änderung der Einzelheiten der Mitteilung. Artikel 15
Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten 1.
Die Betreiber richten ein System für die
Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten und für die Bohrplanungsprüfung
ein und beschreiben diese Systeme in ihrem Konzept zur Verhütung schwerer
Unfälle, das gemäß Artikel 18 in den Gefahrenbericht aufgenommen wird. 2.
Die Wahl des unabhängigen Dritten als Prüfer und
die Konzeption von Systemen für die Überprüfung durch einen unabhängigen
Dritten und für die unabhängige Bohrplanungsprüfung erfüllen die Kriterien des
Anhangs II Teil 5. 3.
Die Einrichtung des Systems für die Überprüfung
durch einen unabhängigen Dritten für Förderanlagen und Nichtförderanlagen
erfolgt a) für Anlagen, um auf unabhängige Weise
sicherzustellen, dass die angegebenen Systeme und die in den Risikobewertungen
und dem Sicherheitsmanagementsystem für die Anlage ermittelten
sicherheitskritischen Elemente geeignet und auf dem neuesten Stand sind und
dass der Zeitplan für die Prüfung und Erprobung des Systems zur Beherrschung
ernster Gefahren geeignet und auf dem neuesten Stand ist und wie beabsichtigt
funktioniert; b) für die Bohrplanung, um auf unabhängige
Weise sicherzustellen, dass das Bohrlochdesign und die
Bohrlochkontrollmaßnahmen für die voraussichtlichen Bohrlochbedingungen
geeignet sind und weiter als Grundlage dienen, wenn sich das Bohrlochdesign aus
welchen Gründen auch immer ändert. 4.
Die Betreiber sorgen dafür, dass die Ergebnisse des
Systems der Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten nach Absatz 3
Buchstabe a der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung gestellt
werden. 5.
Die Betreiber sorgen dafür, dass die Ergebnisse und
Anmerkungen des unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung nach
Absatz 3 Buchstabe b in der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten nach
Artikel 13 aufgenommen werden. 6.
Bei Förderanlagen erfolgt die Einrichtung des
Überprüfungssystems vor der Übermittlung des Gefahrenberichts an die zuständige
Behörde. Bei Nichtförderanlagen wird das System eingerichtet, bevor die
Nichtförderanlage den Betrieb für eine bestimmte Arbeit aufnimmt. 7.
Nichtförderanlagen, die in den Gewässern der Union
betrieben werden, erfüllen die Anforderungen der in der Verordnung (EG)
Nr. 391/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009[22]
definierten relevanten internationalen Übereinkommen oder die äquivalenten Normen
des Codes für den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten
(MODU-Code 2009). Sie werden von einer Organisation zertifiziert, die in
der Union gemäß der vorstehend genannten Verordnung anerkannt wurde. Artikel 16
Befugnis, Aktivitäten zu untersagen 1.
Die zuständige Behörde untersagt den Betrieb oder
die Inbetriebnahme einer Anlage oder eines Teils davon, wenn sie der Ansicht
ist, dass die von dem Betreiber gemäß den Artikeln 10, 11, 13 und 14
vorgeschlagenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Verringerung
ihrer Folgen eindeutig unzureichend sind. 2.
Werden der Gefahrenbericht gemäß den
Artikeln 10 und 11 oder die Mitteilungen nach den Artikeln 13
und 14 nicht rechtzeitig übermittelt, kann die zuständige Behörde in
Ausnahmefällen und wenn sie der Ansicht ist, dass Sicherheit und Umweltschutz
nicht gefährdet sind, einer kürzeren Frist für die Übermittlung des
Gefahrenberichts oder der Mitteilungen zustimmen. 3.
Die zuständige Behörde verlangt vom Betreiber, dass
dieser alle geeigneten ergänzenden Maßnahmen ergreift, die die zuständige
Behörde für notwendig erachtet, um die Einhaltung der Anforderungen nach
Artikel 3 Absatz 1 wiederherzustellen. 4.
Die zuständige Behörde untersagt den Betrieb einer
Anlage oder eines Teils davon, wenn das Ergebnis einer Inspektion, die
regelmäßige Überprüfung des Gefahrenberichts gemäß Artikel 10 und 11
oder Änderungen der Mitteilungen gemäß Artikel 13 und 14 zeigen, dass
die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt werden oder berechtigte
Bedenken hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs oder der Anlagen bestehen. Artikel 17
Grenzüberschreitende Auswirkungen 1.
Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass
Bohrungsarbeiten oder der Betrieb einer Anlage erhebliche negative Auswirkungen
auf die Gewässer eines anderen Mitgliedstaats haben könnten, oder stellt ein
Mitgliedstaat, der möglicherweise davon erheblich betroffen ist, einen
entsprechenden Antrag, so übermittelt der Mitgliedstaat, unter dessen
Rechtshoheit die Arbeiten stattfinden sollen, dem betroffenen Mitgliedstaat die
relevanten Informationen zur Verfügung und bemüht sich, gemeinsame präventive
Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden festzulegen. 2.
Die Anwendung von Absatz 1 berührt nicht
andere relevante Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere der Richtlinie 85/337/EWG
des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung
bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten[23] und des Übereinkommens über
die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen. KAPITEL IV
Beste Praxis für die Beherrschung ernster Gefahren Artikel 18
Verhütung schwerer Unfälle durch die Betreiber 1.
Die Betreiber erstellen eine Unterlage, in der sie
ihr Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle darlegen, und stellen sicher, dass
das Konzept in der gesamten Organisation ihrer Offshore-Aktivitäten umgesetzt
wird, auch durch die Einführung geeigneter Überwachungsregelungen, um dafür zu
sorgen, dass das Konzept wirksam ist. 2.
Die Unterlage gemäß Absatz 1 wird den
zuständigen Behörden als Teil des Gefahrenberichts gemäß den Artikeln 10
und 11 oder mit der Mitteilung über die Bohrungsarbeiten gemäß
Artikel 13 übermittelt. 3.
Die Betreiber beschreiben die organisatorischen
Vorkehrungen zur Beherrschung ernster Gefahren, die sie im Rahmen eines
Sicherheitsmanagementsystems getroffen haben, einschließlich der Vorkehrungen
für die Erstellung und Übermittlung von Gefahrenberichten sowie gegebenenfalls
der Mitteilungen über Bohrungsarbeiten gemäß den Artikeln 10, 11
und 13, sowie ihre Systeme für die Überprüfung ihrer Maßnahmen zur
Beherrschung ernster Gefahren durch einen unabhängigen Dritten gemäß
Artikel 15 und Anhang II Teil 5. 4.
Das Konzept und die Sicherheitsmanagementsysteme
werden nach den Anforderungen des Anhangs IV ausgearbeitet, und aus ihnen
geht die primäre Verantwortung des Betreibers für die Beherrschung ernster
Gefahren, die die Folge seiner Aktivitäten sind, hervor. 5.
Die Betreiber legen die Prioritäten der Industrie
bei der Ausarbeitung und/oder Überprüfung von Normen und Leitfäden für die
beste Praxis bei der Beherrschung der Gefahren schwerer Offshore-Unfälle für
den gesamten Auslegungs- und Betriebszyklus der Offshore-Aktivitäten fest,
wobei sie sich regelmäßig mit den Vertretern der relevanten Mitgliedstaaten
gemäß Artikel 27 beraten, und befolgen mindestens die in Anhang IV
angegebenen Elemente. 6.
Lizenzinhaber, Betreiber und große Auftragnehmer
mit Sitz in der Union bemühen sich, ihre Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
außerhalb der Union gemäß den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen
durchzuführen. Artikel 19
Anforderungen an die zuständigen Behörden 1.
Die zuständige Behörde trifft geeignete
Vorkehrungen, um ihre Unabhängigkeit von Interessenkonflikten zwischen der
Regulierung der Sicherheit und des Umweltschutzes und den Aufgaben zu
gewährleisten, die die wirtschaftliche Entwicklung des Mitgliedstaats,
insbesondere die Vergabe von Lizenzen für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
und das Vorgehen in Bezug auf die damit verbundenen Steuern und Abgaben und
ihre Erhebung betreffen. 2.
Die zuständige Behörde gibt den Umfang ihrer
Zuständigkeiten und Aufgaben klar an, damit sie nicht selbst die primäre
Verantwortung für die Beherrschung der Risiken ernster Gefahren gemäß
Artikel 18 Absatz 3 trägt. 3.
Die zuständige Behörde bestimmt ein Konzept für die
gründliche Bewertung der Gefahrenberichte und der Mitteilungen gemäß den
Artikeln 10, 11, 13 und 14 sowie für Inspektionen, Untersuchungen und
Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die ernste Gefahren betreffenden Aspekte
der ihrer Rechtshoheit unterstehenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. 4.
Für ihre Organisation und operativen Verfahren
stützt sich die zuständige Behörde auf die in Anhang III festgelegten
Grundsätze. Artikel 20
Gewährleistung der Einhaltung des Regulierungsrahmens zur Verhütung schwerer
Unfälle 1.
Die Betreiber beachten diese Verordnung sowie die
Maßnahmen, die in dem Gefahrenbericht für Förder- und Nichtförderanlagen und in
den in den Mitteilungen über die Bohrungsarbeiten und den kombinierten Betrieb
gemäß den Artikeln 10, 11, 13 und 14 genannten Plänen festgelegt sind. 2.
In Fällen, in denen die Nichteinhaltung der
Bestimmungen von Absatz 1 eine unmittelbare Gefahr für die menschliche
Gesundheit bedeutet oder eine unmittelbare erhebliche negative Auswirkung auf
die Sicherheit und/oder Umwelt zu verursachen droht, wird der Betrieb der
Anlage oder des relevanten Teils davon vom Betreiber ausgesetzt, bis die
Einhaltung wiederhergestellt ist. 3.
Werden Maßnahmen gemäß Absatz 2 getroffen,
teilt der Betreiber dies der zuständigen Behörde unverzüglich mit. 4.
Die zuständige Behörde erstellt Jahrespläne für die
wirksame, Inspektionen einschließende Aufsicht über mit ernsten Gefahren
verbundene Aktivitäten auf Risikobasis und unter besonderer Berücksichtigung
und mit Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen der ihr gemäß
Artikel 9 übermittelten Unterlagen, überwacht die Wirksamkeit der Aufsicht
und ergreift alle für ihre Verbesserung erforderlichen Maßnahmen. Artikel 21
Anonyme Meldung von Sicherheitsbedenken 1.
Die zuständigen Behörden legen Verfahren fest, die eine
anonyme Meldung von Bedenken hinsichtlich der Sicherheit und/oder des
Umweltschutzes bei Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten ermöglichen. Ferner
legen die zuständigen Behörden Verfahren fest, um diesen Meldungen unter
Wahrung der Anonymität der Betroffenen nachzugehen. 2.
Die Betreiber teilen ihren Beschäftigten und den
Beschäftigten der relevanten Unterauftragnehmer die Einzelheiten der nationalen
Vorkehrungen gemäß Absatz 1 mit und sorgen dafür, dass in entsprechenden
Schulungen und Bekanntmachungen auf die anonyme Meldung hingewiesen wird. Kapitel V
Transparenz und Austausch von Informationen Artikel 22
Informationsaustausch 1.
Die Betreiber und zuständigen Behörden tauschen
mindestens die in Anhang VI aufgeführten Informationen aus. 2.
Die Kommission legt durch einen
Durchführungsrechtsakt ein gemeinsames Format für Datenmeldungen und die
Einzelheiten der auszutauschenden Informationen fest. Dieser
Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der
Verordnung (EU) Nr. 182/2011 erlassen. 3.
Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen
über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater
Einrichtungen, die unter ihrer Rechtshoheit zur Verfügung stehen. Diese
Aufzeichnungen werden anderen Mitgliedstaaten oder potenziell betroffenen
Drittländern und der Kommission zur Verfügung gestellt. Artikel 23
Transparenz 1.
Die Informationen gemäß Anhang VI werden
öffentlich zugänglich gemacht, ohne dass ein Antrag nach den geltenden
Bestimmungen der Rechtsvorschriften der Union über den Zugang zu
Umweltinformationen erforderlich ist. 2.
Die Kommission legt ferner mittels einer
Durchführungsmaßnahme ein gemeinsames Veröffentlichungsformat fest, das einen
leichten grenzüberschreitenden Datenvergleich ermöglicht. Dieser Durchführungsrechtsakt
wird nach dem Beratungsverfahren des Artikels 4 der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011 erlassen. Das gemeinsame Veröffentlichungsformat, das zwar
für die allgemeine Öffentlichkeit zugänglich bleibt, wird so entwickelt, dass
es einen zuverlässigen Vergleich der nationalen Betriebs- und
Regulierungspraxis nach diesem Artikel und nach Artikel 24 ermöglicht. 3.
Bei der Veröffentlichung ihrer nationalen
Notfalleinsatzpläne gemäß Artikel 30 sorgen die Mitgliedstaaten dafür,
dass die bekannt gegebenen Informationen die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und
‑Erdgasanlagen und ihren Betrieb nicht gefährden. Artikel 24
Berichterstattung über die Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
auf die Sicherheit und Umwelt 1.
Die Mitgliedstaaten erstellen einen jährlichen
Bericht über a) Zahl, Alter und Standort der Anlagen, die
ihrer Rechtshoheit unterstehen; b) Zahl und Art der durchgeführten
Inspektionen und Durchsuchungen, etwaiger Durchsetzungsmaßnahmen und
beschlossener Strafverfahren; c) Daten über Vorfälle nach dem gemeinsamen
Meldesystem des Artikels 22; d) alle großen Änderungen des
Offshore-Regulierungsrahmens; e) Sicherheits- und Umweltschutzbilanz der
ihrer Rechtshoheit unterstehenden Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten. 2.
Die Mitgliedstaaten benennen eine Behörde, die für
den Informationsaustausch gemäß Artikel 22 und für die
Informationsveröffentlichung gemäß Artikel 23 verantwortlich ist und
unterrichtet die Kommission hiervon. 3.
Die Kommission veröffentlicht auf der Grundlage der
ihr von den Mitgliedstaaten und der Europäischen Agentur für die Sicherheit des
Seeverkehrs gemeldeten Informationen alle zwei Jahre Berichte über die
Sicherheit der Offshore-Aktivitäten in der gesamten Union. Die Kommission wird
bei dieser Aufgabe von den relevanten Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26
unterstützt. Artikel 25
Untersuchungen nach einem schweren Unfall 1.
Der Betreiber übermittelt der zuständigen Behörde
nach einem schweren Unfall sofort die relevanten Informationen, einschließlich
der Umstände des Unfalls und seiner Folgen. 2.
Die Mitgliedstaaten führen bei schweren Unfällen
mit erheblichen Schäden (an Mensch und Umwelt) oder mit großen Verlusten von
Sachwerten gründliche Untersuchungen durch. Der Untersuchungsbericht enthält
eine Bewertung der Wirksamkeit der Regulierung der betroffenen Anlage durch die
zuständige Behörde vor dem Unfall und gegebenenfalls Empfehlungen für
zweckmäßige Änderungen der einschlägigen Regulierungspraxis. 3.
Eine Zusammenfassung des nach Absatz 2
erstellten Berichts wird der Kommission am Ende der Untersuchung oder am Ende
des Gerichtsverfahrens, je nachdem, welches Ereignis später eintritt, zur
Verfügung gestellt. Eine spezielle Fassung des Berichts, in dem mögliche
rechtliche Beschränkungen berücksichtigt werden, wird im Hinblick auf die Artikel 22
und 23 öffentlich zugänglich gemacht. 4.
Nach ihren Untersuchungen gemäß Absatz 2 setzt
die zuständige Behörde alle Empfehlungen der Untersuchung um, für die sie
handlungsbefugt ist. Artikel 26
Vertraulichkeit 1.
Die zuständigen Behörden stellen die gemäß dieser
Verordnung eingegangenen Informationen jeder natürlichen oder juristischen
Person auf Verlangen zur Verfügung. 2.
Auskunftsersuchen hinsichtlich der bei der
zuständigen Behörden im Rahmen dieser Richtlinie eingegangenen Informationen
können zurückgewiesen werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4
Absatz 2 der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates[24]
erfüllt sind. 3.
Eine Fassung des Dokuments ohne vertrauliche
Informationen wird vom Betreiber gemäß Absatz 2 oder für die Beteiligung
der Öffentlichkeit gemäß Artikel 5 der zuständigen Behörde übermittelt und
der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. KAPITEL IV
Koordinierung und Zusammenarbeit Artikel 27
Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten 1.
Die zuständigen Behörden tauschen regelmäßig
Wissen, Informationen und Erfahrungen untereinander aus und führen
Konsultationen mit der Industrie, anderen beteiligten Akteuren und der
Kommission zur Anwendung des relevanten nationalen Rechtsrahmens und des
Rechtsrahmens der Union durch. 2.
Der Informationsaustausch gemäß Absatz 1
betrifft vor allem die Wirkungsweise der Maßnahmen für die Risikobewertung,
Unfallverhütung, Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften und
Notfallmaßnahmen im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
innerhalb sowie gegebenenfalls außerhalb der Union. 3.
Es sollten klare Prioritäten und Verfahren für die
Erstellung und Aktualisierung von Leitfäden festgelegt werden, um die besten
Praktiken auf den in Absatz 2 genannten Gebieten zu ermitteln und deren
Umsetzung zu erleichtern. 4.
Ein Mitgliedstaat kann zu jeder Entscheidung eines
anderen Mitgliedstaats, die negative grenzüberschreitende Auswirkungen haben
könnte, die Meinung anderer am Informationsaustausch gemäß Absatz 1 beteiligter
Mitgliedstaaten einholen. Artikel 28
Koordinierter Ansatz für Sicherheit in angrenzenden Regionen und internationale
Aktivitäten 1.
Die Kommission fördert in enger Zusammenarbeit mit
den Mitgliedstaaten die Zusammenarbeit mit Drittländern, die Offshore-Erdöl-
und ‑Erdgasaktivitäten in denselben Meeresregionen wie die
Mitgliedstaaten durchführen, gegebenenfalls auch im Rahmen regionaler
Meeresübereinkünfte. 2.
Die Kommission bewertet die Sicherheit der Erdöl-
und ‑Erdgasaktivitäten in den Gewässern von Drittländern, die an die
Gewässer der Mitgliedstaaten angrenzen, und unterstützt einen koordinierten
Ansatz für den gegenseitigen Erfahrungsaustausch und die Förderung präventiver
Maßnahmen sowie regionaler Notfalleinsatzpläne. 3.
Die Kommission fördert hohe Sicherheitsstandards
für Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten auf internationaler Ebene in
den geeigneten globalen und regionalen Foren, einschließlich jener, die
arktische Gewässer betreffen. Kapitel VII
Vorbereitung auf den Notfall und Noftallmassnahmen Artikel 29
Anforderungen an interne Notfalleinsatzpläne 1.
Interne Notfalleinsatzpläne werden von dem
Betreiber erstellt, um a) eingeleitet zu werden, damit ein
beginnender schwerer Unfall innerhalb der Anlage oder innerhalb der von dem
Mitgliedstaat festgelegten Ausschlusszone um die Anlage oder um den
unterseeischen Bohrlochkopf eingedämmt wird; b) in Einklang mit dem externen
Notfalleinsatzplan umgesetzt zu werden, wenn sich der Unfall über die Anlage
hinaus ausgedehnt hat. 2.
Der Betreiber hält die im Rahmen des Plans
benötigten Ausrüstungen und Fachleute vor; diese müssen jederzeit zur Verfügung
stehen und vom Mitgliedstaat bei der Durchführung des externen
Notfalleinsatzplans gegebenenfalls in Anspruch genommen werden können. 3.
Der interne Notfalleinsatzplan wird nach den
Bestimmungen des Anhangs V erstellt und bei jeder Änderung der
Risikobewertung für ernste Gefahren in der Bohrplanung oder im Gefahrenbericht
entsprechend geändert. Jede Aktualisierung wird der Behörde mitgeteilt, die für
die Erstellung der externen Notfalleinsatzpläne für das betroffene Gebiet
verantwortlich ist. 4.
Der interne Notfalleinsatzplan wird in andere
Bestimmungen über den Schutz und die Rettung von Personal aus der betroffenen
Anlage aufgenommen, um gute Überlebensaussichten zu gewährleisten. 5.
Der Betreiber erprobt regelmäßig die Wirksamkeit
der internen Notfalleinsatzpläne. Artikel 30
Externe Notfalleinsatzpläne und Vorbereitung auf den Notfall 1.
Die Mitgliedstaaten erstellen externe
Notfalleinsatzpläne, die sich auf alle Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen und
potenziell betroffene Gebiete erstrecken, die ihrer Rechtshoheit unterstehen. 2.
Externe Notfalleinsatzpläne werden in
Zusammenarbeit mit den relevanten Betreibern und gegebenenfalls Lizenzinhabern
erstellt und an die internen Notfalleinsatzpläne der Anlagen angeglichen, die
sich in dem betreffenden Gebiet befinden oder geplant sind. Jede von einem
Betreiber mitgeteilte Aktualisierung der internen Pläne sollte berücksichtigt
werden. 3.
Externe Notfalleinsatzpläne werden gemäß den
Bestimmungen der Anhänge I und V erstellt und, soweit angebracht, der
Kommission und der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt. 4.
Die Mitgliedstaaten treffen alle geeigneten
Maßnahmen, um ein hohes Maß an Kompatibilität und Interoperabilität des
Einsatzgeräts und der Fachkompetenz im Bereich der Notfallhilfe zwischen allen
Mitgliedstaaten in einer geografischen Region und gegebenenfalls darüber hinaus
zu erreichen. Die Mitgliedstaaten ermutigen die Industrie, im Geiste dieses
Absatzes kompatible Einsatzinstrumente zu entwickeln. 5.
Die Betreiber arbeiten bei der Durchführung der
Bestimmungen des Absatzes 4 zusammen. 6.
Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Aufzeichnungen
über die Notfalleinsatzressourcen sowohl öffentlicher als auch privater
Einrichtungen, die in ihrem Hoheitsgebiet oder unter ihrer Rechtshoheit zur
Verfügung stehen. Diese Aufzeichnungen werden den anderen Mitgliedstaaten,
angrenzenden Drittländern auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der
Kommission zur Verfügung gestellt. 7.
Die Mitgliedstaaten und die Betreiber erproben
regelmäßig, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfälle
wirksam zu reagieren. Artikel 31
Notfallmaßnahmen 1.
Der Betreiber teilt den relevanten Behörden einen
schweren Unfall oder eine mit dem unmittelbaren Risiko eines schweren Unfalls
behaftete Situation unverzüglich mit. Sofern erforderlich, leisten die
relevanten Behörden dem betroffenen Betreiber Hilfe, um eine Verschlimmerung
des Risikos oder des Unfalls zu verhindern. 2.
Im Fall eines Unfalls treffen die relevanten
Behörden in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern alle erforderlichen
Maßnahmen, um eine Verschlimmerung des Unfalls zu verhindern und seine Folgen
zu verringern. 3.
Im Fall eines schweren Unfalls, der die nationalen
Einsatzkapazitäten übersteigt, kann ein betroffener Mitgliedstaat die
Mitgliedstaaten und die Europäische Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs
im Rahmen des durch die Entscheidung 2007/779/EG des Rates geschaffenen
EU-Katastrophenschutzmechanismus um zusätzliche Hilfe ersuchen. 4.
Während des Notfalleinsatzes erhebt der
Mitgliedstaat alle für eine vollständige Analyse des Unfalls notwendigen
Informationen. Artikel 32
Grenzüberschreitende Vorbereitung auf den Notfall und Notfallmaßnahmen 1.
Sind grenzüberschreitende Auswirkungen von
Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasunfällen absehbar, stellen die Mitgliedstaaten
der Kommission und potenziell betroffenen Mitgliedstaaten oder ‑ auf
der Grundlage der Gegenseitigkeit ‑ Drittländern Informationen zur
Verfügung und berücksichtigen die ermittelten Risiken bei der Erstellung des
externen Notfallplans. Die jeweiligen Mitgliedstaaten koordinieren ihre
Notfallpläne, um eine gemeinsame Reaktion auf einen Unfall zu erleichtern. 2.
Die Mitgliedstaaten koordinieren Maßnahmen, die
Gebiete jenseits der Grenzen der Union betreffen, um potenziell negative
Auswirkungen von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten zu verhindern. 3.
Die Mitgliedstaaten erproben regelmäßig in
Zusammenarbeit mit potenziell betroffenen Mitgliedstaaten, relevanten
EU-Agenturen oder Drittländern, inwieweit sie darauf vorbereitet sind, auf
Unfälle wirksam zu reagieren. Die Kommission kann zu Übungen beitragen, deren
Schwerpunkt auf der Erprobung grenzüberschreitender und unionsweiter
Notfallmechanismen liegt. 4.
Bei schweren
Unfällen in der Gemeinschaft oder unmittelbar drohenden schweren Unfällen, die
grenzüberschreitende Auswirkungen haben bzw. haben können, unterrichtet der
Mitgliedstaat, unter dessen Rechtshoheit der Unfall eingetreten ist,
unverzüglich die Kommission und die Mitgliedstaaten, auf die der Notfall möglicherweise
Auswirkungen hat. Kapitel VIII
Schlussbestimmungen Artikel 33
Sanktionen Die Mitgliedstaaten legen Sanktionen für
Verstöße der Industrie gegen diese Verordnung fest und ergreifen alle
erforderlichen Maßnahmen zur Durchsetzung dieser Sanktionen. Die Sanktionen
müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Artikel 34
Der Kommission übertragene Befugnisse 1.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen,
delegierte Rechtsakte nach Artikel 35 dieser Verordnung zu erlassen, um
die Anforderungen an die neueste Entwicklung der relevanten Technologien und
Verfahren in den Anhängen I - VI anzupassen. 2.
Die Kommission kann ferner delegierte Rechtsakte
nach Artikel 35 dieser Verordnung erlassen, um die Anwendung der
Anforderungen der Verordnung hinsichtlich folgender Punkte zu präzisieren: a) Einzelheiten, die in einer
Auslegungsmitteilung oder einem Gefahrenbericht gemäß Anhang II
Punkte 1, 2, 3 und 6 mitzuteilen sind; b) Mitteilung über Bohrungsarbeiten/den
kombinierten Betrieb gemäß Anhang II Punkte 4 und 7; c) Anforderungen in Bezug auf die
Überprüfung durch einen unabhängigen Dritten gemäß Anhang II Punkt 5
Buchstabe d sowie Anforderungen an die Arbeitsweise und Organisation der
zuständigen Behörde gemäß Anhang III und d) Anforderungen in Bezug auf die Verhütung
ernster Gefahren durch die Betreiber gemäß Anhang IV. Artikel 35
Ausübung der Befugnisübertragung 1.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird
der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
2.
Die in Artikel 34 genannten Befugnisse werden
der Kommission ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für einen
unbestimmten Zeitraum übertragen. 3.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 34
kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der
Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss
angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt
der Europäischen Union oder zu einem darin angegebenen späteren Zeitpunkt
wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind,
wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt. 4.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt
erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem
Rat. 5.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß
Artikel 34 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische
Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung
dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben
haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist
um zwei Monate verlängert. Artikel 36
Ausschussverfahren 1.
Die Kommission wird von einem Ausschuss
unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 182/2011. 2.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, gilt
Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Artikel 37
«Änderung der Richtlinie
2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von
Umweltschäden[25] 1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
dieser Richtlinie erhält folgende Fassung: 'b) eine Schädigung der Gewässer, d.h. jeden
Schaden, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf i) den ökologischen, chemischen und/oder
mengenmäßigen Zustand und/oder das ökologische Potenzial der betreffenden
Gewässer im Sinne der Definition der Richtlinie 2000/60/EG hat, mit
Ausnahme der nachteiligen Auswirkungen, für die Artikel 4 Absatz 7
jener Richtlinie gilt, oder ii) den Umweltzustand der betroffenen
Meeresgewässer im Sinne der Richtlinie 2008/56/EG hat, sofern bestimmte
Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt nicht bereits durch die
Richtlinie 2000/60/EG abgedeckt sind;' 2.
Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um den Bestimmungen des
vorstehenden Absatzes innerhalb von einem Jahr nach Inkrafttreten dieser
Verordnung nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in
Kenntnis. Artikel 38
Übergangsbestimmungen Die Betreiber von Anlagen kommen dieser
Verordnung innerhalb von zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten uneingeschränkt
nach, wobei die folgenden Ausnahmen gelten: a) Betreiber von Nichtförderanlagen, die
unter Vertrag genommen, jedoch noch nicht am Standort errichtet wurden, kommen
dieser Verordnung uneingeschränkt innerhalb von einem Jahr nach ihrem
Inkrafttreten oder im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde früher nach. b) Betreiber geplanter Anlagen kommen dieser
Verordnung uneingeschränkt nach, sofern mit der zuständigen Behörde nichts
anderes vereinbart wird, und auf alle Fälle spätestens innerhalb von einem Jahr
nach ihrem Inkrafttreten. c) Die für die Bohrungsarbeiten
verantwortlichen Personen kommen dieser Verordnung uneingeschränkt innerhalb
von drei Monaten nach ihrem Inkrafttreten oder im Einvernehmen mit der
zuständigen Behörde früher nach. Artikel 39
Inkrafttreten 1.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 2.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am […] Im Namen des Europäischen
Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG I
Beteiligung der Öffentlichkeit in Verbindung mit Genehmigungen gemäß der
Richtlinie 94/22/EG 1.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass a) die Öffentlichkeit durch öffentliche
Bekanntmachung oder auf anderem geeignetem Wege, z. B. durch elektronische
Medien, soweit diese zur Verfügung stehen, über die bei den Mitgliedstaaten
eingereichten Lizenzanträge unterrichtet wird und dass die einschlägigen
Informationen über diese Vorschläge der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
werden, unter anderem auch Informationen über das Recht auf Beteiligung sowie
über die Stelle, an die Stellungnahmen oder Fragen gerichtet werden können; b) die Öffentlichkeit das Recht hat,
Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn noch alle Optionen offen sind
und bevor Entscheidungen über Lizenzanträge getroffen werden; c) das Ergebnis der
Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Entscheidung angemessen berücksichtigt wird; d) der betreffende Mitgliedstaat sich nach
Prüfung der von der Öffentlichkeit vorgebrachten Meinungen und Stellungnahmen
in angemessener Weise bemüht, die Öffentlichkeit über die getroffenen
Entscheidungen und die Gründe und Erwägungen, auf denen diese Entscheidungen
beruhen, zu unterrichten, auch über das Verfahren zur Beteiligung der
Öffentlichkeit. 2.
Dabei sind realistische Zeiträume vorzusehen, damit
für jede Phase der Beteiligung der Öffentlichkeit ausreichend Zeit zur
Verfügung steht. Der Mitgliedstaat ermittelt die Kreise der Öffentlichkeit, die
für die Zwecke des Absatzes 1 ein Beteiligungsrecht haben; hierzu zählen
relevante Nichtregierungsorganisationen, z. B. Organisationen, die sich
für den Umweltschutz oder die Offshore-Sicherheit einsetzen, sofern sie alle
nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen. ANHANG II
Anforderungen an Dokumente für das Akzeptanzverfahren
1.
In einer Auslegungsmitteilung für eine Förderanlage zu übermittelnde
Informationen
Eine Auslegungsmitteilung für eine
Förderanlage gemäß Artikel 9 muss zumindest die folgenden Informationen
enthalten: (1) Namen und Anschrift des Betreibers
der Anlage; (2) eine Beschreibung des
Auslegungsverfahrens, der angewandten Normen und der aus diesem Prozess
hervorgegangenen Auslegungsoptionen; (3) eine Beschreibung des in Bezug auf
die Gefahrenszenarien für die betreffende Anlage und ihren Standort gewählten
Auslegungskonzepts sowie der wichtigsten Aspekte der Risikobeherrschung; (4) den Nachweis, dass das Konzept die
Risiken ernster Gefahren auf ein akzeptables Maß reduziert; (5) eine Beschreibung der Anlage und der
Bedingungen an ihrem vorgesehenen Standort; (6) eine Beschreibung der verschiedenen
auszuführenden, mit ernsten Gefahren behafteten Arbeiten; (7) eine allgemeine Beschreibung des
Sicherheitsmanagementsystems, durch das die einwandfreie Wirksamkeit der
vorgesehenen Maßnahmen zur Risikobeherrschung, darunter das für die unabhängige
Überprüfung zu wählende System, gewahrt wird.
2.
In einem Bericht über ernste Gefahren für den Betrieb einer
Förderanlage zu übermittelnde Informationen
Ein Gefahrenbericht für eine Förderanlage
gemäß Artikel 10 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: (1) eine Erläuterung, wie der
Stellungnahme der zuständigen Behörde zur Auslegungsmitteilung Rechnung
getragen wurde; (2) eine Zusammenfassung der etwaigen
Beteiligung von Mitarbeitern an der Erstellung des Gefahrenberichts; (3) eine Beschreibung der Anlage und
verbundener Infrastruktur sowie jeder anderen verbundenen Struktur
einschließlich Bohrlöchern; (4) den Nachweis, dass alle ernsten
Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen
eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung geeignet sind,
das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf
ein akzeptables Maß zu reduzieren; (5) Einzelheiten zu den Arten von
auszuführenden Arbeiten, die potenziell mit ernsten Gefahren behaftet sind, und
Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der Anlage aufhalten
können; (6) Einzelheiten der Anlage und
Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit,
der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der
Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem
drohenden ernsten Gefahrenereignis (entsprechend dem internen Notfallplan nach
Anhang V). (7) Einzelheiten der Vorkehrungen zum
Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur
Gewährleistung ihrer sicheren Evakuierung und Bergung sowie zur Instandhaltung
der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von
Umweltschäden im Falle der Evakuierung sämtlicher Mitarbeiter; (8) bei Bau und Inbetriebnahme der
Anlage genutzte einschlägige Codes, Normen und Leitfäden; (9) Informationen zum
Sicherheitsmanagementsystem für Betrieb, Instandhaltung, Änderungen und
Überprüfungssysteme, einschließlich der wichtigsten betrieblichen
Beschränkungen der durch das Sicherheitsmanagementsystem zu kontrollierenden
Anlage; (10) Informationen zum Überprüfungssystem
gemäß Abschnitt 5 Nummer 2 dieses Anhangs; (11) sonstige relevante Einzelheiten,
z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in
einer Weise, die das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle
Anlagen berührt; (12) die für die Vorschriften dieser
Verordnung relevanten Informationen, die nach anderen geltenden
Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinien 92/91/EG und
85/337/EWG, erlangt wurden; (13) eine Beschreibung der wahrscheinlich
erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten
potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von Schadstoffen in
die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder
Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich
Überwachung.
3.
In einem Bericht über ernste Gefahren für eine
Nichtförderanlage zu übermittelnde Informationen
Ein Gefahrenbericht für eine Nichtförderanlage
gemäß Artikel 11 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: (1) Namen und Anschrift des Betreibers
der Anlage; (2) eine Zusammenfassung der etwaigen
Beteiligung von Mitarbeitern an der Erstellung des Gefahrenberichts; (3) eine Beschreibung der Anlage und im
Falle einer mobilen Anlage Einzelheiten der Mittel zu ihrer Verbringung zwischen
unterschiedlichen Standorten sowie zu ihrem dynamischen Positionierungssystem; (4) Einzelheiten zu den Arten von
potenziell mit ernsten Gefahren behafteten Betriebsvorgängen, die die Anlage
ausführen kann, und Höchstzahl der Personen, die sich zu jeder Zeit auf der
Anlage aufhalten können; (5) den Nachweis, dass alle ernsten
Gefahren ermittelt sowie deren Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen
eingeschätzt wurden und dass die Maßnahmen zu ihrer Beherrschung geeignet sind,
das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die Umwelt auf
ein akzeptables Maß zu reduzieren; (6) Einzelheiten der Anlage und
Vorkehrungen zur Sicherstellung der Bohrlochkontrolle, der Prozesssicherheit,
der Gefahrstoffrückhaltung, des Brand- und Explosionsschutzes, des Schutzes der
Arbeitskräfte vor Gefahrstoffen sowie des Schutzes der Umwelt vor einem
drohenden ernsten Gefahrenereignis (entsprechend dem internen Notfallplan nach
Anhang V); (7) Einzelheiten der Vorkehrungen zum
Schutz der Personen auf der Plattform vor ernsten Gefahren und zur
Gewährleistung ihrer sicheren Evakuierung und Bergung sowie zur Instandhaltung
der Kontrollsysteme zur Verhinderung von Beschädigungen der Anlage und von
Umweltschäden im Falle der Evakuierung sämtlicher Mitarbeiter; (8) bei Bau und Inbetriebnahme der
Anlage genutzte einschlägige Codes, Normen und Leitfäden; (9) den Nachweis, dass alle ernsten
Gefahren für alle Arbeiten, die die Anlage durchführen kann, ermittelt wurden
und dass das Risiko eines ernsten Gefahrenereignisses für Personen und die
Umwelt auf ein akzeptables Maß reduziert wird; (10) Einzelheiten zu den ökologischen,
meteorologischen und durch den Meeresboden bedingten Beschränkungen des
sicheren Betriebs sowie der Vorkehrungen zur Ermittlung der vom Meeresboden und
dem Meer ausgehenden Risiken wie Rohrleitungen und Festmachevorrichtungen
benachbarter Anlagen; (11) Informationen zum
Sicherheitsmanagementsystem für Betrieb, Instandhaltung und Umbau; (12) Informationen zum Überprüfungssystem
gemäß Abschnitt 5 Nummer 2 dieses Anhangs; (13) sonstige relevante Einzelheiten,
z. B. im Falle des kombinierten Betriebs von zwei oder mehr Anlagen in
einer Weise, die das Potenzial ernster Gefahren in Bezug auf eine oder alle
Anlagen berührt; (14) eine Beschreibung der wahrscheinlich
erheblich beeinträchtigten Umweltaspekte, eine Beurteilung der ermittelten
potenziellen Umweltauswirkungen, insbesondere Freisetzungen von Schadstoffen in
die Umwelt, und eine Beschreibung der zu deren Verhütung, Verringerung oder
Kompensation vorgesehenen technischen und sonstigen Maßnahmen, einschließlich
Überwachung;
4.
In einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten zu übermittelnde
Informationen
Eine Mitteilung über Bohrungsarbeiten gemäß
Artikel 13 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: (1) Namen und Anschrift der für die
Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person; (2) Bezeichnung der zu nutzenden Anlage
und Name des Eigentümers; (3) das Bohrloch eindeutig
kennzeichnende Einzelheiten und etwaige Verbindungen zu anderen Bohrlöchern
oder Entwicklungen; (4) Informationen über das Programm für
die Bohrungsarbeiten einschließlich Zeitraum der Arbeiten, Überprüfung der
Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der Kontrolle über das
Bohrloch und nach Abschluss der Bohrungsarbeiten vorgesehener Status des
Bohrlochs; (5) etwaige Einzelheiten in Bezug auf
vorgesehene Sicherheitsvorkehrungen, die im aktuellen Gefahrenbericht für die
Anlage nicht beschrieben sind; (6) eine Risikobewertung mit einer
Beschreibung a) der mit den Bohrungsarbeiten verbundenen
besonderen Gefahren; b) der untertägigen Gefahren; c) etwaiger Aktivitäten an oder unter der
Wasseroberfläche, die gleichzeitig potenziell mit ernsten Gefahren verbunden
sind; d) angemessener Beherrschungsmaßnahmen; (7) Einzelheiten zum Bohrlochdesign
einschließlich Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung eines Verlusts der
Kontrolle über das Bohrloch (Ausrüstung, Bohrflüssigkeiten, Zement usw.),
Richtungssteuerung des Bohrlochverlaufs und Einschränkungen des sicheren
Betriebs im Einklang mit der Risikobewertung; (8) Einzelheiten der
Bohrlochkonfiguration bei Beendigung der Arbeiten – d. h. zeitweilige oder
dauerhafte Aufgabe – und ggf. künftige Nutzung; (9) im Falle eines bestehenden Bohrlochs
wichtige Informationen zu dessen Vorgeschichte und Zustand; (10) im Falle der Änderung einer zuvor
eingereichten Mitteilung über Bohrungsarbeiten ausreichende Detailinformationen
für eine vollständige Aktualisierung der Mitteilung; (11) soll ein Bohrloch mittels einer
Nichtförderanlage betrieben werden, folgende Zusatzinformationen: a) Einzelheiten zu den meteorologischen,
marinen und den Meeresboden betreffenden Bedingungen, einschließlich physischer
Hindernisse wie Rohrleitungen; b) Einzelheiten zu den Umweltbedingungen,
denen beim internen Notfallplan für die Anlage Rechnung getragen wurde; c) Einzelheiten der Bestimmungen zu
Notfallmaßnahmen, u. a. im Falle eines schweren ökologischen Unfalls, die
im Bericht über ernste Gefahren nicht beschrieben sind, sowie d) eine Erläuterung, wie die
Managementsysteme der für die Bohrungsarbeiten verantwortlichen Person und des
Anlageneigentümers koordiniert werden sollen, um jederzeit eine wirksame
Beherrschung ernster Gefahren zu gewährleisten; (12) eine Erklärung über die unabhängige
Bohrlochprüfung gemäß Artikel 5 Nummer 1 dieses Anhangs; (13) die für die Vorschriften dieser
Verordnung relevanten Informationen, die nach anderen geltenden
Rechtsvorschriften der Union, insbesondere der Richtlinien 92/91/EG und
85/337/EWG, erlangt wurden.
5.
Aspekte eines Überprüfungssystems
1.
Der unabhängige Dritte muss in Bezug auf seine
Unabhängigkeit vom Anlagenbetreiber oder der für die Bohrungsarbeiten
verantwortlichen Person folgende Anforderungen erfüllen: (a)
Er hat im Rahmen seiner Aufgaben keinen Aspekt
eines sicherheitskritischen Elements oder einer bestimmten Anlage zu
begutachten, an dem bzw. der er zuvor beteiligt war oder in Bezug auf die seine
Objektivität beeinträchtigt sein könnte; (b)
er ist ausreichend unabhängig von einem
Managementsystem, das in irgendeiner Weise für einen Aspekt einer Komponente
des Systems zur unabhängigen Überprüfung oder Begutachtung der Bohrplanung
durch Sachverständige zuständig ist oder war, so dass seine Objektivität bei
der Wahrnehmung seiner Aufgaben im Rahmen des Systems gewährleistet ist. 2.
Der unabhängige Dritte muss in Bezug auf seine
Qualifikation folgende Anforderungen erfüllen: (c)
technische Kompetenz; dies schließt eine
ausreichende Zahl angemessen qualifizierter Mitarbeiter mit ausreichender
Erfahrung ein; (d)
die anfallenden Aufgaben müssen in zweckmäßige
Weise vom Betreiber Mitarbeitern übertragen werden, die zu deren Wahrnehmung
qualifiziert sind; (e)
der Informationsfluss zwischen dem Betreiber und
dem unabhängigen Dritten muss in geeigneter Weise sichergestellt werden; (f)
der unabhängige Dritte muss vom Betreiber
ausreichend ermächtigt werden, um seine Aufgaben in angemessener Weise
wahrnehmen zu können. 3.
Für die Zwecke von Artikel 13 Absatz 3
umfasst eine erhebliche Änderung einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten
Folgendes: a) jegliche Änderung, die potenziell die
ursprünglich beabsichtigte Auslegung der Bohrplanung beeinträchtigen kann,
insbesondere in Bezug auf die Bohrlochbeherrschung und andere Ausflussbarrieren
sowie deren Überprüfung; b) jede wesentliche Änderung in Bezug auf
die Anlage oder Ausrüstungen, das Managementsystem oder die für die
Bohrungsarbeiten verantwortliche Person gemäß Anhang II Teil 4; c) jede Änderung der Risikobewertung, auch
soweit diese durch die bei den Bohrungsarbeiten angetroffenen Bedingungen
verursacht werden. Erhebliche Änderungen müssen dem unabhängigen
Sachverständigen für die Bohrplanung zur weiterführenden Prüfung angezeigt
werden, und die Ergebnisse dieser weiterführenden Prüfung sollten der
zuständigen Behörde mitgeteilt werden. 4.
Im Falle einer Mitteilung über Bohrungsarbeiten ist
eine Erklärung eines unabhängigen Sachverständigen für die Bohrplanung
beizufügen, wonach die Risikobewertung in Bezug auf das Bohrlochdesign und die
Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Kontrollverlust für alle
anzunehmenden Bedingungen und Umstände angemessen sind. 5.
Im Falle des Betriebs einer Anlage umfasst der
Bericht über ernste Gefahren Folgendes: a) eine Erklärung des mit der Überprüfung
betrauten unabhängigen Dritten, wonach die sicherheitskritischen Elemente und
das System für deren Instandhaltung gemäß dem Bericht über ernste Gefahren
angemessen sind oder sein werden; b) eine Beschreibung des Überprüfungssystems
einschließlich der Auswahl mit der Überprüfung betrauter unabhängiger Dritter,
die Mittel zur Überprüfung des einwandfreien Zustands und der Instandhaltung
der sicherheitskritischen Elemente und jeder spezifizierten Anlage in dem
System; c) die in Unterabsatz 5 unter
Buchstabe b genannten Mittel umfassen die Untersuchung und
erforderlichenfalls Prüfung der sicherheitskritischen Elemente durch
unabhängige und qualifizierte Personen, die Überprüfung der
sicherheitskritischen Elemente in Bezug auf Auslegung, Standards,
Zertifizierung oder ein sonstiges System zur Gewährleistung ihrer Konformität,
die Untersuchung laufender Arbeiten, die Meldung etwaiger Verstöße sowie vom
Betreiber getroffene Abhilfemaßnahmen;
6.
Bei einem grösseren Umbau einer Anlage, einschliesslich der
Entfernung einer festen Anlage, zu übermittelnde Informationen
Sollen an einer Anlage größere Änderungen vorgenommen
werden, so müssen die der zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 und 11
vorzulegenden Informationen zumindest die folgenden Angaben umfassen: 1.
Namen und Anschrift des Betreibers der Anlage; 2.
eine Zusammenfassung der etwaigen Beteiligung von
Mitarbeitern an der Erstellung des überarbeiteten Berichts über ernste
Gefahren; 3.
im Falle eines größeren Umbaus hinreichende
Einzelheiten für eine vollständige Aktualisierung der früheren Fassung des
Gefahrenberichts und des zugehörigen internen Notfallplans für die Anlage sowie
zum Nachweis, dass die Risiken ernster Gefahren auf ein akzeptables Maß
reduziert werden; 4.
bei Außerbetriebnahme einer festen Förderanlage: a) Mittel zur Isolation sämtlicher
Gefahrstoffe und bei an die Anlage angeschlossenen Bohrlöchern die dauerhafte
Versiegelung der Bohrlöcher und deren Abschottung von der Anlage und der
Umwelt; b) eine Beschreibung der mit dem Abbau der
Anlage verbundenen Risiken ernster Gefahren, der exponierten Gesamtpopulation
sowie der Maßnahmen zur Risikobeherrschung; c) Notfallpläne zur Gewährleistung einer
sicheren Evakuierung und Bergung des Personals und zur Verhütung größerer
Umweltschäden.
7.
In einer Mitteilung über kombinierten Betrieb zu übermittelnde
Informationen
Die Mitteilung des kombinierten Betriebs gemäß
Artikel 14 muss zumindest die folgenden Informationen enthalten: (1) Namen und Anschrift des Betreibers,
der die Mitteilung erstellt; (2) bei Beteiligung anderer Betreiber am
kombinierten Betrieb, deren Namen und Anschriften, einschließlich der Bestätigung,
dass sie dem Inhalt der Mitteilung zustimmen; (3) eine Erläuterung, wie die
Managementsysteme der am kombinierten Betrieb beteiligten Anlagen koordiniert
werden sollen, um das Risiko schwerer Unfälle zu verringern; (4) Einzelheiten zu Ausrüstungen, die im
Rahmen des kombinierten Betriebs zum Einsatz kommen sollen, aber in der
aktuellen Fassung des Berichts über ernste Gefahren nicht beschrieben sind; (5) eine Zusammenfassung der von allen
am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern vorgenommenen Risikobewertung,
die Folgendes umfassen muss: a) eine Beschreibung jeglicher Aktivität im
Rahmen des kombinierten Betriebs, die mit dem Risiko verbunden ist, einen
schweren Unfall auf der Anlage oder in deren Umfeld zu verursachen; b) eine Beschreibung etwaiger infolge der
Risikobewertung eingeführter Risikokontrollmaßnahmen; (6) Eine Beschreibung des kombinierten
Betriebs und ein Arbeitsprogramm, das die Daten der voraussichtlichen Aufnahme
und Beendigung des kombinierten Betriebs umfasst, sowie eine Kopie einer
Vereinbarung zwischen den am kombinierten Betrieb beteiligten Betreibern. ANHANG III
Vorkehrungen der zuständigen Behörden zur Regelung von Betriebsvorgängen, die
mit ernsten Gefahren behaftet sind 1.
Bei der Benennung der mit den Regelungsaufgaben in
Bezug auf Sicherheit und Umweltschutz gemäß dieser Verordnung betrauten
zuständigen Behörde berücksichtigen die Mitgliedstaaten die folgenden
Mindestkriterien: a) organisatorische Vorkehrungen, die eine
wirksame Wahrnehmung aller aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten
ermöglichen, darunter Vorkehrungen zur ausgewogenen Regulierung von Sicherheit
und Umweltschutz; b) eine politische Erklärung zu den Zielen
der Aufsicht und Durchsetzung sowie zu der Art und Weise, in der die zuständige
Behörde bei der Regulierung von Offshore-Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten
Transparenz, Kohärenz, Verhältnismäßigkeit und Objektivität sicherstellt. Die
zuständige Behörde sollte auch gegenüber der Öffentlichkeit die Trennung der
Zuständigkeiten der Regulierungsbehörde und des Betreibers verdeutlichen;
letzterer ist vor allem für die Risikobeherrschung verantwortlich, die
erstgenannte hat zu überprüfen, dass der Betreiber angemessene Maßnahmen
getroffen hat, die voraussichtlich eine wirksame Kontrolle der Risiken ernster
Gefahren ermöglichen; c) eine strategische Erklärung, worin die
Aufgaben der zuständigen Behörde, deren Handlungsprioritäten (z. B. in
Bezug auf die Auslegung und den Betrieb von Anlagen, das Integritätsmanagement
sowie Notfallvorsorge und ‑maßnahmen) und deren Organisationsstruktur
beschrieben werden; d) Betriebsverfahren, worin beschrieben
wird, wie die zuständige Behörde Überprüfungen bei den dieser Verordnung
unterliegenden Betreibern vornehmen und deren Pflichterfüllung durchsetzen
wird, wie sie Berichte über ernste Gefahren handhabt, beurteilt und genehmigt,
wie sie Mitteilungen über Bohrungsarbeiten handhabt und wie die Zeiträume
zwischen Überprüfungen von Maßnahmen zur Beherrschung des Risikos ernster
Gefahren (auch in Bezug auf Umweltschäden) für eine bestimmte Anlage oder
Tätigkeit festzulegen sind; e) Verfahren für die Wahrnehmung der
Aufgaben der zuständigen Behörde gemäß dieser Verordnung unbeschadet anderer
Verantwortlichkeiten, z. B. Erdöl- und ‑Erdgasaktivitäten an Land,
und Vorkehrungen gemäß der Richtlinie 92/91/EG; f) umfasst die zuständige Behörde zwei oder
mehrere Stellen, eine förmliche Vereinbarung zur Festlegung der für den
gemeinsamen Geschäftsbetrieb der zuständigen Behörde notwendigen Mechanismen,
darunter Geschäftsleitungsaufsicht sowie Monitoring und Überprüfungen,
gemeinsame Planung und Inspektion, Aufteilung der Zuständigkeiten in Bezug auf
die Handhabung von Berichten über ernste Gefahren, gemeinsame Ermittlungen,
interne Kommunikation und Berichterstattung nach außen. 2.
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen,
dass die obigen Vorkehrungen getroffen werden, darunter: a) interne Verfügbarkeit oder externe
Beschaffung ausreichender Fachkompetenz zur Inspektion und Untersuchung von
Aktivitäten, zum Treffen von Durchsetzungsmaßnahmen und zur Bearbeitung von
Berichten über ernste Gefahren sowie Mitteilungen; b) soweit zur Beschaffung von Fachkompetenz
auf externe Quellen zurückgegriffen wird, ausreichende schriftliche Anleitung
und Beaufsichtigung, um die methodische Kohärenz zu wahren und sicherzustellen,
dass die Verantwortung im Rahmen dieser Verordnung in vollem Umfang bei der
rechtlich benannten zuständigen Behörde verbleibt; c) angemessene Ressourcen für die Schulung
auf wesentlichen Gebieten, Kommunikation, Zugang zu Technologie, Reise- und
Aufenthaltskosten für die mit Regulierungsaufgaben betrauten Mitarbeiter der
zuständigen Behörde, um die aktive Zusammenarbeit der zuständigen Behörden
gemäß Artikel 27 zu ermöglichen; d) soweit zweckmäßig, sind die Betreiber
und/oder Anlageneigentümer zur Entschädigung der zuständigen Behörde für die
mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung verbundenen
Kosten heranzuziehen; e) Durchführung oder Anregung von
Forschungsarbeiten entsprechend den Aufgaben der zuständigen Behörde im Rahmen
dieser Verordnung; f) Berichterstattung durch die zuständige
Behörde. 3.
Die Verfahren zur Bewertung des Berichts über
ernste Gefahren und der Mitteilungen, der internen Notfallpläne und anderer
einschlägiger Unterlagen umfassen (a)
eine quantitative Analyse der Risikobewertung; (b)
eine Bewertung der Entscheidungen des Betreibers in
Bezug auf wichtige Einzelheiten des Betriebsstandorts; (c)
eine Bewertung der angewandten technischen und
organisatorischen Standards; (d)
eine Bewertung der technischen Lösungen; (e)
eine Bewertung der Vorkehrungen des Betreibers in
Bezug auf Änderungen der Betriebspläne; (f)
einen Vergleich der gewählten Lösungen mit den in
vergleichbaren Situationen gewählten Lösungen; (g)
eine Bewertung der Stimmigkeit des Notfallplans im
Hinblick auf die ermittelten Risiken; (h)
eine Bewertung der Vorkehrungen des Betreibers zur
Einstellung des Betriebs im Falle unmittelbarer Risiken; (i)
eine Bewertung der Verfügbarkeit von
Notfallausrüstung sowie der Zweckmäßigkeit der Verfahren zum wirksamen Einsatz
derselben. 4.
Die zuständigen Behörden sollten von jeglicher
staatlichen Stelle für Industriesponsoring, Lizenzerteilung oder Steuer- und
Abgabenerhebung gänzlich unabhängig sein. Die zuständige Behörde sollte
keinerlei politischen Standpunkt gegenüber dem Erdöl- und Erdgassektor
vertreten. ANHANG IV
Vorkehrungen des Betreibers zur Verhütung schwerer Unfälle 1.
Bei der Anwendung des Konzepts des Betreibers zur
Verhütung schwerer Unfälle und beim Sicherheitsmanagementsystem gemäß
Artikel 18 ist den nachstehenden Elementen Rechnung zu tragen: a) Das Konzept zur Verhütung schwerer
Unfälle ist schriftlich auszufertigen; es regelt die Gesamtziele und die
organisatorischen Aspekte der Beherrschung der Gefahr schwerer Unfälle sowie
die Verwirklichung dieser Vorkehrungen auf Unternehmensebene; b) Das Sicherheitsmanagement muss in das
allgemeine Management des Betreibers integriert sein und den organisatorischen
Aufbau, die Zuständigkeiten, Vorgehensweisen, Verfahren, Prozesse und
Ressourcen für die Festlegung und Durchführung des Konzepts zur Beherrschung
ernster Gefahren erfassen. 2.
Das Sicherheitsmanagement sollte u. a.
folgende Punkte erfassen: a) Organisationsstruktur, Aufgaben und
Zuständigkeiten der Mitarbeiter; b) Ermittlung und Bewertung ernster Gefahren
– Eintrittswahrscheinlichkeit und Folgen; c) Einbeziehung der Umweltfolgen in die
Bewertung ernster Gefahren und den Bericht über ernste Gefahren; d) Beherrschung ernster Gefahren im normalen
Betrieb; e) Bewältigung von Veränderungen; f) Notfallplanung und Notfallmaßnahmen; g) Begrenzung von Umweltschäden; h) Überwachung der erzielten Ergebnisse; i) Audit und Überprüfung. 3.
Die Betreiber haben besonderes Augenmerk auf die
Bewertung der Zuverlässigkeits- und Integritätsanforderungen aller
sicherheitskritischen Systeme zu richten und ihre Inspektions- und
Instandhaltungssysteme auf das Erreichen dieses Niveaus der
Sicherheitsintegrität zu stützen. 4.
Die Betreiber müssen sicherstellen, dass
Gefahrstoffe jederzeit in den zu ihrer sicheren Einschließung bestimmten
Rohrleitungen, Behältern/Schiffen und Systemen zurückgehalten werden. Ferner
müssen die Betreiber gewährleisten, dass ein einzelner Ausfall einer
Rückhaltebarriere nicht zu einem ernsten Gefahrenereignis führen kann. 5.
Die Betreiber müssen einen zweckmäßigen Rahmen für
die Überwachung der Einhaltung aller einschlägigen Rechtsbestimmungen
gewährleisten, indem sie ihre gesetzlichen Pflichten in Bezug auf den Schutz
vor ernsten Gefahren und den Umweltschutz in ihre Standardbetriebsverfahren
integrieren. 6.
Die Betreiber müssen besonderes Augenmerk auf den
Aufbau und die Wahrung einer starken Sicherheitskultur richten, die eine hohe
Wahrscheinlichkeit für dauerhaft sicheren Betrieb bietet und u. a.
Folgendes umfasst: a) umfassende Überprüfung der Prozesse; b) Anerkennung und Belohnung erwünschten
Verhaltens; c) regelmäßige Bewertung der Fähigkeiten und
Ziele der Organisation; d) Aufrechterhaltung hoher Standards als
zentraler Wert des Unternehmens; e) offizielle Führungssysteme, die sowohl
Führungskräfte als auch Arbeitskräfte einbeziehen; f) Kompetenz auf allen Betriebsebenen. 7.
Die Industrie muss in Zusammenarbeit mit der
zuständigen Behörde einen Prioritätsplan für die Entwicklung von Standards,
Leitfäden und Regeln zur wirksamen Durchsetzung der besten Praxis bei der
Verhütung ernster Gefahren sowie der Begrenzung der Folgen dennoch
eingetretener Unfälle erstellen und umsetzen. Es sollten u. a. folgende
Aspekte berücksichtigt werden: a) Verbesserung der Bohrlochintegrität, des
Bohrlochkontrollgeräts und der Barrieren sowie Überwachung ihrer Wirksamkeit; b) Verbesserung des Primärcontainments in
den Prozesssicherheitssystemen; c) Verbesserung des Sekundärcontainments,
das die Eskalation eines drohenden schweren Unfalls, z. B. eines Blowouts,
begrenzt; d) zuverlässige Entscheidungsfindung unter
hohem Druck; e) Management und Beaufsichtigung von
Aktivitäten, die mit ernsten Gefahren behaftet sind; f) Kompetenz der Personen in
Schlüsselpositionen; g) wirksame Risikobewertung im Hinblick auf
die Beurteilung sich wandelnder Bedingungen; h) Zuverlässigkeitsbewertung
sicherheitskritischer Systeme; i) Leistungs-Schlüsselindikatoren für die
Integrität des Sicherheitssystems; j) wirksame Integration von
Sicherheitsmanagementsystemen zwischen Betreibern, für die Bohrungsarbeiten
verantwortlichen Personen, Plattformeigentümern und anderen an kombinierten
Betriebsvorgängen beteiligten Akteuren. ANHANG V
Anforderungen in Bezug auf Notfallvorsorge und Notfallmaßnahmen
1.
Interne Notfallpläne
1.
Die internen Notfallpläne sollten u. a.
folgende Punkte umfassen: a) Namen oder betriebliche Stellung der
Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der
Person, die die internen Notfallmaßnahmen leitet; b) Namen oder betriebliche Stellung der
Person, die für den Kontakt mit der für den externen Notfallplan zuständigen
Behörde verantwortlich ist; c) alle vorhersehbaren Bedingungen oder
Ereignisse, die einen schweren Unfall verursachen können, gemäß der
Beschreibung im Bericht über ernste Gefahren, dem der Plan beiliegt; d) eine Beschreibung der Maßnahmen, die zur
Beherrschung der Bedingungen oder Ereignisse und zur Begrenzung ihrer Folgen
auf die Anlage und ihrer Ausschlusszone getroffen werden sollten; e) eine Beschreibung der verfügbaren
Ausrüstung und Ressourcen; f) Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken
für Personen auf der Anlage, einschließlich Angaben über die Art der
Warnmeldung sowie das von den Personen bei einer Warnmeldung erwartete
Verhalten; g) Vorkehrungen in Koordination mit den im
Bericht über ernste Gefahren beschriebenen Bergungsvorkehrungen, z. B.
gemäß Anhang II, Teil 2 Abschnitt 7 und Teil 3
Abschnitt 7, zur Sicherstellung guter Überlebensaussichten für die
Personen, die sich während eines schweren Unfalls auf der Anlage befinden; h) Vorkehrungen für die frühzeitige Meldung
des Unfalls an die für die Einleitung des externen Notfallplans zuständigen
Behörden, Art der Informationen, die beim ersten Alarm mitzuteilen sind, sowie
Vorkehrungen zur Bereitstellung von detaillierteren Informationen, sobald diese
verfügbar sind; i) Vorkehrungen zur Schulung der
Mitarbeiter in den Aufgaben, deren Wahrnehmung von ihnen erwartet wird, sowie
erforderlichenfalls zur Koordinierung derselben mit externen Notfalldiensten; j) Vorkehrungen zur Koordinierung der
internen Notfallmaßnahmen mit externen Notfallmaßnahmen. 2.
Die Betreiber sollten ein Inventar erstellen, worin
aufgeführt ist, welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie
sich befinden und wie sie zur Anlage verbracht und dort eingesetzt werden. In
dem Inventar sollte erwähnt werden, welche Maßnahmen bestehen, um
sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets einsatztauglich
sind.
2.
Externe Notfallpläne
1.
Die internen Notfallpläne müssen u. a.
folgende Punkte umfassen: a) Namen oder betriebliche Stellung der
Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen ermächtigt sind, sowie der
Personen, die zur Leitung der externen Notfallmaßnahmen befugt sind; b) Vorkehrungen zur Entgegennahme von
Unfall-Frühwarnungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der
Notfalldienste; c) Vorkehrungen zur Koordinierung der zur
Umsetzung des externen Notfallplans notwendigen Einsatzmittel; d) Vorkehrungen zur Unterstützung des
internen Notfallplans, der die Ereignisse auf der Anlage und in der sie
umgebenden Ausschlusszone betrifft; e) eine detaillierte Beschreibung der
Vorkehrungen für Notfallmaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes; f) Vorkehrungen zur angemessenen
Information und Anweisung der eventuell von dem Unfall betroffenen Personen und
Organisationen; g) Vorkehrungen zur Unterrichtung der
Notfalldienste anderer Mitgliedstaaten sowie der Kommission im Fall eines
schweren Unfalls mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen; h) Vorkehrungen zur Verringerung der
negativen Auswirkungen auf land- und seeseits wild lebende Arten, u. a.
auch für den Fall, dass ölkontaminierte Tiere die Küste vor dem ausgelaufenen
Öl erreichen. 2.
Die in erster Linie für Notfallmaßnahmen zuständige
Behörde sollte Folgendes bereitstellen: a) ein Inventar, worin aufgeführt ist,
welche Ausrüstungen verfügbar sind, wem diese gehören, wo sie sich befinden und
wie sie zur Anlage verbracht und dort eingesetzt werden; b) eine Beschreibung der Maßnahmen, die
getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Ausrüstungen und Verfahren stets
einsatztauglich sind; c) ein Inventar industrieeigener Ausrüstung,
die im Notfall bereitgestellt werden kann; d) eine Beschreibung der allgemeinen
Vorkehrungen für Notfälle in Offshore-Erdöl- und Erdgasanlagen, einschließlich
der Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten aller beteiligten Parteien und der
für die Aufrechterhaltung dieser Vorkehrungen verantwortlichen Stellen; e) Maßnahmen, um sicherzustellen, dass
Ausrüstung, Mitarbeiter und Verfahren jederzeit einsatzbereit und auf dem
neuesten Stand sind. 3.
In den externen Notfalleinsatzplänen muss die Rolle
der relevanten Behörden, der Notfalldienste, Koordinatoren und anderen mit
Notfallmaßnahmen betrauten Akteure klar beschrieben sein, damit die
Zusammenarbeit in allen Notfällen sichergestellt ist. 4.
Die Vorkehrungen sollten Maßnahmen zur Vorbereitung
auf einen schweren Unfall umfassen, der potenziell die Reaktionsmöglichkeiten
des betreffenden Mitgliedstaats übersteigt oder sich über dessen Grenzen hinaus
erstreckt, und zwar: a) Austausch von Plänen mit benachbarten
Mitgliedstaaten und der Kommission; b) Erstellung grenzüberschreitender
Inventare der industrieeigenen und staatlichen Notfallinstrumente sowie
sämtlicher Anpassungen, die zum Erreichen von Kompatibilität der Ausrüstungen
und Verfahren der Mitgliedstaaten und benachbarter Staaten notwendig sind. c) Verfahren zur Aktivierung des
Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz gemäß der Entscheidung
2007/779/EG, Euratom des Rates; d) Organisation internationaler Übungen im
Rahmen externer Notfallpläne. ANHANG VI
Informationsaustausch und Transparenz 1.
Der Informationsabgleich zwischen den
Mitgliedstaaten und einzelnen Betreibern muss durch ein gemäß Artikel 22
und 23 zu entwickelndes gemeinsames Datenmeldeformat für Gefahrenindikatoren
ermöglicht werden. 2.
Bei der Festlegung der Mitteilungsanforderungen
gemäß Absatz 1 sind mindestens die folgenden Informationen und Daten
einzubeziehen: a) Informationen über die unabsichtliche
Freisetzung von entzündeten oder nicht entzündeten Kohlenwasserstoffen oder
anderen Gefahrstoffen; b) Informationen über einen Verlust der
Kontrolle über das Bohrloch, der den Einsatz von Bohrlochkontrollgerät
erfordert, oder der Ausfall einer Bohrlochbarriere, die daher repariert oder
ersetzt werden muss; c) Ausfall eines wesentlichen Elements des
Prozesssicherheitssystems der Anlage; d) erheblicher Verlust an struktureller
Integrität, Verlust des Schutzes vor den Auswirkungen von Feuer oder
Explosionen oder Verlust der Lagestabilität einer schwimmenden Anlage; e) Schiff auf Kollisionskurs und
tatsächliche Kollision eines Schiffes mit einer Offshore-Anlage; f) Hubschrauberunfälle auf oder bei
Offshore-Anlagen oder auf dem Weg zu Offshore-Anlagen; g) jeglicher Unfall mit Todesfolge; h) jegliche schwere Verletzung von fünf oder
mehr Personen bei demselben Unfall; i) jede Evakuierung von Mitarbeitern, die
nicht mit zentralen Aufgaben betraut sind; j) Unfälle mit ernsten Folgen für die
Umwelt. 3.
Die in Absatz 2 genannten Informationen
umfassen sowohl faktische Informationen als auch analytische Daten in Bezug auf
Erdöl- und Erdgasaktivitäten; sie müssen eindeutig sein. Die bereitgestellten
Informationen und Daten müssen einen Vergleich der Leistung der einzelnen
Betreiber ermöglichen, und zwar nicht nur innerhalb des jeweiligen
Mitgliedstaats, sondern auch in der Industrie insgesamt und zwischen
Mitgliedstaaten. 4.
Durch die Erfassung und Zusammenstellung der in
Absatz 2 genannten Informationen soll eine frühzeitige Warnung vor einer
(weiteren) Beeinträchtigung ökologisch kritischer und sicherheitskritischer
Barrieren sichergestellt werden, damit proaktiv Gegenmaßnahmen getroffen werden
können. Die Informationen sollten es auch erlauben, die Gesamteffizienz der von
einzelnen Betreibern und der Industrie insgesamt getroffenen Maßnahmen und
geschaffenen Kontrollmechanismen, insbesondere im Hinblick auf die Verhütung
ernster Unfallgefahren und zur Minimierung der Risiken für die Umwelt,
festzustellen. 5.
Zur Erfüllung der Anforderungen des
Artikels 23 wird ein vereinfachtes Format entwickelt, um die
Veröffentlichung der einschlägigen Daten nach Absatz 2 und die
Berichterstattung gemäß Artikel 24 so zu vereinfachen, dass diese leicht
zugänglich sind und einen grenzübergreifenden Datenvergleich erleichtern. [1] Beispiele:
Deepwater Horizon in den USA im Jahr 2010 (11 Todesopfer), Montara in
Australien 2009, Usumacinta in Mexiko im Jahr 2007 (22 Todesopfer). [2] wie
z. B. Öl- und Gaslecks, Mängel bei der Förderprozesssicherheit und der
Bohrlochkontrolle, Mängel aufgrund nicht zugelassener Auslegungsänderungen,
hoher Wartungsrückstand in Bezug auf sicherheitskritische Bauteile. Beispiele
für Vorfälle in jüngster Zeit: Gullfaks C im Mai 2010, Gannet F, 2011, beide in
der Nordsee. [3] KOM(2010)
560 endg. [4] ABl. L
175 vom 5.7.1985, S. 40. [5] ABl. L 73
vom 14.3.1997, S. 5. [6] ABl. L
156 vom 25.6.2003, S. 17. [7] ABl. L
140 vom 5.6.2009, S. 114. [8] Das
Einsatzzentrum des Gemeinschaftsverfahrens für den Katastrophenschutz. [9] Die EMSA
wurde als Reaktion auf die Tankerunglücke der „Erika“ (1999) und der „Prestige“
(2002) eingerichtet, um in einheitlicher und effizienter Weise eine hohe
Sicherheit des Seeverkehrs zu gewährleisten, die Meeresverschmutzung in der
Gemeinschaft zu verhindern und bestehende Meeresverschmutzung zu beseitigen. [10] „Energie
2020 – Eine Strategie für wettbewerbsfähige, nachhaltige und sichere
Energie“, SEK(2010) 1346. [11] Das
Berliner Forum (auch „Forum für fossile Brennstoffe“) ist ein von der
Kommission einberufenes jährliches Forum der beteiligten Akteure. Zwischen den
jährlichen Vollversammlungen kommen drei Arbeitsgruppen regelmäßig zusammen, um
spezifische Fragen zu erörtern. [12] Bei
anderen Rechtsakten in Bezug auf Industrien mit einem hohen Risiko/hohen
involvierten Beträgen wurden in der Vergangenheit Richtlinien vorgezogen (wie
z.B. die IPPC- oder die SEVESO-II-Richtlinie), während für kleinere
Hochrisiko-Sektoren, wie die Zivilluftfahrt, häufig Verordnungen gewählt
wurden. [13] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [14] ABl. C
[…] vom […], S. […]. [15] ABl. L 164
vom 25.6.2008, S. 19. [16] ABl. L 143
vom 30.4.2004, S. 56. [17] ABl. L 183
vom 29.6.1989, S. 1. [18] ABl. L 348
vom 28.11.1992, S. 9. [19] Code für
den Bau und die Ausrüstung beweglicher Offshore-Bohreinheiten, 2. Dezember 2009
(MODU-Code 2009). [20] ABl. L 55
vom 28.02.2011, S. 13. [21] ABl. L 240
vom 19.9.1977, S. 1. [22] ABl. L 131
vom 28.5.2009, S. 11. [23] ABl. L 175
vom 5.7.1985, S. 40. [24] ABl. L 41
vom 14.2.2003, S. 26. [25] ABl. L 154
vom 30.4.2004, S. 56.