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Document 52011PC0657
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL on guidelines for trans European telecommunications networks and repealing Decision No 1336/97/EC
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG
/* KOM/2011/0657 endgültig - 2011/0299 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG /* KOM/2011/0657 endgültig - 2011/0299 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND
DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS Allgemeiner Kontext Diese Initiative ist eingebettet in die
Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives
Wachstum[1],
die digitale Infrastrukturen als Teil der Leitinitiative „Digitale Agenda für
Europa“[2]
in den Vordergrund stellt. Sie unterstreicht die
Notwendigkeit, die Einführung und Verbreitung immer schnellerer
Breitbandanschlüsse für alle mit Hilfe von Festnetz- und Drahtlostechnik
sicherzustellen und Investitionen in die neuen, sehr schnellen, offenen und
wettbewerbsbestimmten Internet-Netze zu erleichtern, die den Lebensnerv einer
künftigen Wirtschaft bilden werden. Die EU hat sich ehrgeizige Ziele für die
Einführung und Verbreitung der Breitbandtechnik bis 2020 gesetzt. Am 29. Juni 2011 nahm die Kommission
ihre Mitteilung „Ein Haushalt für Europa 2020“ über den nächsten
mehrjährigen Finanzrahmen (2014–2020)[3]
an, in der sie die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“
vorschlägt, um die Fertigstellung vorrangiger Energie-, Verkehrs- und
Digitalinfrastrukturen mit Gesamtmitteln in Höhe von
40 Milliarden EUR zu fördern, von denen 9,2 Milliarden auf
digitale Netze und Dienste entfallen. Ziel des Vorschlags Diese Verordnung dient der Aufstellung von
Leitlinien in Bezug auf die Ziele und Prioritäten, die im
Telekommunikationsbereich für Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen
im Zusammenhang mit der Fazilität „Connecting Europe“ ins Auge gefasst werden. Die Leitlinien enthalten im Anhang eine
Aufstellung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse zum Aufbau von
Breitbandnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen. Diese Vorhaben sollen zur
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich
kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) beitragen, den Verbund und die
Interoperabilität der nationalen Netze sowie den Zugang zu diesen Netzen
fördern und die weitere Entwicklung eines digitalen Binnenmarkts unterstützen.
Sie kommen daher für eine finanzielle Unterstützung der EU im Rahmen der
Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung zur Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“, die zusammen mit der vorliegenden Verordnung
vorgeschlagen wird, zur Verfügung stehen. Diese Verordnung verfolgt einen Ansatz, der
darauf abzielt, die Engpässe zu beseitigen, die der Vollendung des digitalen
Binnenmarkts im Wege stehen, was bedeutet, die Netzanbindung und den Zugang zu
einer Infrastruktur digitaler öffentlicher Dienste auch grenzüberschreitend zu
ermöglichen. Anders als beispielsweise bei der Finanzierung eines Autobahnrings
um eine Hauptstadt herum, der für einen flüssigen Verkehr in einem
Verkehrskorridor unverzichtbar ist, betreffen die betrieblichen Hemmnisse in
Telekommunikationsnetzen sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite. Beschränkungen auf der Angebotsseite sind
z. B. ein großes Maß an Marktversagen und eine gleichzeitig niedrige
Rentabilität von Investitionen in Breitbandnetze und in die Erbringung
wesentlicher Dienste von öffentlichem Interesse (z. B. elektronische
Gesundheitsdienste, elektronische Identität, elektronisches Beschaffungswesen
und deren grenzübergreifende Interoperabilität). Auf
der Nachfrageseite hängt das beträchtliche Wachstumspotenzial des digitalen
Binnenmarkts davon ab, dass alle Bürger an digitale Netze angeschlossen sind. Ziel der Fazilität „Connecting Europe“
ist die Schaffung von Anreizen für Infrastrukturinvestitionen durch innovative
Finanzierungsinstrumente, mit denen Investitionsrisiken verringert und
längerfristige Finanzierungsmöglichkeiten für alternative wie auch etablierte
Betreiber geschaffen werden. Innovative Finanzierungsinstrumente haben eine
beträchtliche Mobilisierungswirkung auf private und öffentliche Investitionen,
beruhen aber dennoch auf Marktmechanismen. Für den Fall, dass die Rentabilität
einer Infrastrukturinvestition besonders niedrig ist, sieht die Fazilität
„Connecting Europe“ die Möglichkeit einer Kofinanzierung über Finanzhilfen
vor. Im Bereich der Breitbandnetze sollen Aktionen
zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Breitbandbereich
Investitionen in Netze vorantreiben, die es ermöglichen, bis 2020 die Ziele der
Digitalen Agenda für Europa zu verwirklichen, nämlich eine universelle
Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s oder einen Anteil von mindestens
50 % der Haushalte, die einen Anschluss mit über 100 Mbit/s haben. Auch unter gebührender Berücksichtigung des
Investitionsbedarfs der Mitgliedstaaten, der auf bis zu
270 Milliarden EUR zu veranschlagen ist, soll eine ausgewogene Reihe
von 30-Mbit/s- und 100-Mbit/s-Projekten zusammengestellt werden. In der digitalen Dienstinfrastruktur wird den
Engpässen beim Aufbau von Diensten innerhalb interoperabler Rahmen mit direkten
Finanzhilfen entgegengetreten, die in einigen Fällen hohe
Kofinanzierungsanteile haben, da es keine natürlichen Eigentümer einer
europäischen interoperablen Dienstinfrastruktur gibt. Weder einzelne
Mitgliedstaaten noch private Investoren würden sich ansonsten um den Aufbau von
Diensten innerhalb interoperabler Rahmen bemühen. Der europäische Mehrwert ist
daher sehr hoch. Zu den im Anhang
aufgeführten Vorhaben von gemeinsamem Interesse im Bereich der digitalen
Dienstinfrastrukturen gehören transeuropäische
Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen für öffentliche Verwaltungen,
grenzüberschreitend erbrachte elektronische Behördendienste, die auf
interoperabler Identifizierung und Authentifizierung basieren (z. B.
europaweite elektronische Verfahren für die Unternehmensgründung,
grenzübergreifende Beschaffung, elektronischer Rechtsverkehr,
grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste), die Zugänglichmachung
von Informationen des öffentlichen Sektors, einschließlich digitaler Bestände
des europäischen Kulturerbes, „data.eu“ und mehrsprachiger Ressourcen, die
Sicherheit und Gefahrenabwehr (sichereres Internet und kritische
Dienstinfrastrukturen) und intelligente Energiedienstleistungen. Vorhaben von
gemeinsamem Interesse können auch den Betrieb elektronischer öffentlicher
Dienste umfassen, die im Rahmen anderer Unionsprogramme wie des Programms ISA
(„Interoperabilitätslösungen für europäische öffentliche Verwaltungen“)
umgesetzt werden. Aktionen zugunsten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im
Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung zur Schaffung der
Fazilität „Connecting Europe“[4]
zur Verfügung stehen. Der vorliegende Vorschlag ist daher im Zusammenhang mit
dem Vorschlag für die genannte Verordnung zu sehen. Die
Verordnung enthält außerdem die Kriterien für die Festlegung neuer Vorhaben von
gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Bewertung, die die Kommission im
Hinblick auf sich verändernde politische Prioritäten, technologische
Entwicklungen oder die Situation auf den betreffenden Märkten vornimmt. 2. ERGEBNISSE
DER BERATUNGEN MIT DEN INTERESSIERTEN PARTEIEN UND DER FOLGENABSCHÄTZUNGEN In Bezug auf den
Breitbandausbau haben zahlreiche Konsultationen mit den Mitgliedstaaten, mit
der Branche und mit den sozialen Akteuren stattgefunden. Dazu
gehörten insbesondere ein runder Tisch mit Vizepräsidentin Kroes und den Chefs
weltweit führender Inhalteanbieter, Gerätehersteller, Investoren und
Telekommunikationsbetreiber wie Nokia, Alcatel Lucent, Google,
Ericsson, News Corp u. a., sowie die erste „Digital
Agenda Assembly“ (Versammlung zur digitalen Agenda), zu der sich mehr als
1000 Akteure aus dem privaten und öffentlichen Sektor wie auch aus der
Zivilgesellschaft am 16. und 17. Juni 2011 in Brüssel zusammenfanden.
Die Einschätzung der Kommission, wonach das gegenwärtige Investitionsmodell für
die Telekommunikation nicht genügt, um den Aufbau erschwinglicher, hochwertiger
Hochgeschwindigkeits-Breitbandinfrastrukturen für alle europäischen Bürger zu
erreichen, fand zu diesen und zahlreichen anderen Anlässen die breite
Zustimmung der Akteure, die auch die Kommissionspläne für gezielte öffentliche
Investitionen begrüßen, beispielsweise den Einsatz innovativer
Finanzierungsinstrumente zur Mobilisierung der notwendigen
Infrastrukturinvestitionen, damit sich alternative und stärker nachhaltig
geprägte Investitionsmodelle durchsetzen können. Im Entwurf eines Berichts
über den künftigen mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) erkannte das Europäische
Parlament die große Bedeutung an, die dem Einsatz von EU-Haushaltsmitteln bei
der Mobilisierung weiterer Breitbandinvestitionen zukommt. In Bezug auf
grenzüberschreitende digitale Dienstinfrastrukturen arbeitet die Kommission
seit vielen Jahren mit verschiedenen Interessengruppen zusammen. Aus
Bewertungen und Expertenmeinungen zu bestehenden Aktivitäten wie Europeana (für
das Kulturerbe) oder zum Programm „Sicheres Internet“ geht im Allgemeinen
hervor, dass diese Tätigkeiten fortgeführt und ausgeweitet werden sollten. Im Bericht über die
Folgenabschätzung werden zwei Optionen behandelt. Die erste Option – das
Basisszenario – sieht vor, dass für den Breitbandausbau keine weiteren
EU-Mittel bereitgestellt werden, abgesehen von etwaigen Strukturfondsmitteln
und von einer Fortführung des Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und
Innovation (CIP), das nur Pilotprojekte für digitale Dienstinfrastrukturen
unterstützt. Dieses Szenario würde weder eine kritische Masse schaffen noch zum
Aufbau digitaler Dienste führen; vielmehr würden Breitbandinvestitionen in
vielen Regionen wegen mangelnden Wettbewerbsdrucks und hoher geschäftlicher
Risiken weiterhin unzureichend bleiben. Ebenso kann davon ausgegangen werden,
dass sich öffentliche Online-Dienste angesichts der Fragmentierung suboptimaler
Bemühungen und technischer Lösungen, einer mangelnden kritischen Masse sowie
hoher Kosten für Dienstleistungserbringer wie ‑empfänger voraussichtlich
kaum entwickeln und auch grenzübergreifend nicht interoperabel werden dürften.
Diese Option würde folglich nicht zur Verwirklichung des digitalen
Binnenmarktes beitragen, sondern dazu führen, dass vielen Europäern die
digitalen Möglichkeiten weiterhin vorenthalten würden. Die zweite Option sieht
ein Finanzierungsinstrument vor, das die bereits in der ersten Option
vorhandenen Finanzmittel ergänzen würde. Dies entspricht dem Konzept des
Vorschlags für den mehrjährigen Finanzrahmen (MFR), den die Europäische
Kommission am 29. Juni 2011 vorlegte und der die Schaffung einer
Fazilität „Connecting Europe“ für die Infrastrukturfinanzierung vorsieht.
Die neue Fazilität wird Infrastrukturvorhaben mit hohem europäischen Mehrwert
finanzieren, und zwar nicht nur „harte“ Infrastrukturen, sondern auch „weiche
und intelligente“ Infrastrukturen und Führungsstrukturen zur Verwirklichung des
„Verkehrskernnetzes“, der „vorrangigen Energiekorridore“ wie auch digitaler
Infrastrukturen. Schwerpunkt der Fazilität wären Vorhaben mit hohem
europäischem Mehrwert wie beispielsweise der Aufbau grenzüberschreitender
Verbindungen oder EU-weiter Systeme, die bis 2020 verwirklicht werden müssen. Im Interesse der größtmöglichen Wirkung würden geeignete Vorschriften
für eine angemessene Kombination aus marktgestützten Instrumenten und einer
direkten EU-Unterstützung sorgen, um spezialisierte Infrastrukturinvestoren zur
Beteiligung zu ermuntern. Im Fall der Vergabe von
Finanzhilfen wäre die Kommission – mit möglicher Unterstützung einer
Exekutivagentur – weiterhin für die Gesamtplanung und Projektauswahl
verantwortlich, während Projektträger die materielle Durchführung vor Ort
übernähmen. Im Fall der Finanzierungsinstrumente würde die Kommission über die
Förderfähigkeit entscheiden, die Durchführung aber an spezialisierte
Finanzeinrichtungen delegieren. Der Beitrag der Mitgliedstaaten würde darin
bestehen, entsprechend den Breitbandzielen eigene nationale Pläne für ein
Hochgeschwindigkeits-Internet aufzustellen, wobei eine Kartierung der
Breitbandinfrastrukturen und Dienste (auf europäischer, nationaler und
regionaler Ebene) Versorgungslücken aufdecken und Initiativen vielfältiger
privater und öffentlicher Investoren anregen würde. 3. RECHTLICHE
ASPEKTE DES VORSCHLAGS Rechtsgrundlage Die vorgeschlagene Verordnung wird die
Entscheidung Nr. 1336/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
17. Juni 1997 über Leitlinien für transeuropäische
Telekommunikationsnetze aufheben und ersetzen. Die vorgeschlagenen
Maßnahmen beruhen auf Artikel 172 AEUV, der die Rechtsgrundlage für das
Eingreifen der EU zur Unterstützung des Auf- und Ausbaus transeuropäischer
Netze in den Bereichen der Verkehrs-, Telekommunikations- und
Energieinfrastrukturen bildet. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit Für
den koordinierten Ausbau transeuropäischer Telekommunikationsnetze zur
Unterstützung des Aufbaus von Breitbandinfrastrukturen sowie zur Förderung von
Diensten im europäischen Binnenmarkt und des wirtschaftlichen, sozialen und
territorialen Zusammenhalts ist ein Handeln auf Unionsebene erforderlich, weil
die Maßnahmen von den einzelnen Mitgliedstaaten nicht ergriffen werden können. Der
Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und verbleibt im
Handlungsbereich der transeuropäischen Telekommunikationsnetze gemäß
Artikel 170 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Wahl des Rechtsinstruments Die derzeit für
Telekommunikationsnetze geltenden Leitlinien wurden als Entscheidung des
Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen und angenommen, die
ausdrücklich an die Mitgliedstaaten gerichtet war, wodurch die Leitlinien in
ihrer Gesamtheit für alle Mitgliedstaaten Verbindlichkeit erlangten. Das vorliegende Rechtsinstrument soll jedoch insbesondere
den Aufbau von Telekommunikationsinfrastrukturen und die
Dienstleistungserbringung durch private Träger (darunter Betreiber, Versorger,
Gerätehersteller usw.) sowie durch regionale und lokale Behörden erleichtern.
Angesichts dessen, dass neben den Mitgliedstaaten immer mehr andere Akteure an
Planung, Aufbau und Betrieb digitaler Telekommunikationsnetze beteiligt sind,
ist es wichtig, dafür zu sorgen, dass die Leitlinien für alle verbindlich sind.
Die Kommission hat deshalb eine Verordnung als Rechtsinstrument für diesen
Vorschlag gewählt. Finanzierung Vorhaben
von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle Unterstützung der EU im
Rahmen der Instrumente in Betracht, die gemäß der Verordnung zur Schaffung der
Fazilität „Connecting Europe“ [XX/2012] zur Verfügung stehen. Die
finanzielle Unterstützung wird entsprechend den geltenden Regeln und Verfahren
der Union, den Finanzierungsprioritäten und den verfügbaren Mitteln gewährt. Befugnisübertragung Telekommunikationsnetze
durchlaufen eine rasante Entwicklung, so dass die Liste der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse künftig möglicherweise geändert werden muss, um dieser
schnellen Weiterentwicklung Rechnung zu tragen. Daher wird
vorgeschlagen, der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte
gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union zu übertragen. 4. AUSWIRKUNGEN
AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat keine zusätzlichen Kosten
für den EU-Haushalt zur Folge. Der Vorschlag für eine Verordnung über
Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze ist mit dem Vorschlag
für eine Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF)
verbunden, die den legislativen und finanziellen Rahmen vorgeben wird. Auf die Telekommunikation entfällt aus dem CEF-Finanzrahmen
ein Betrag von 9,2 Milliarden EUR[5]. 2011/0299 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES über Leitlinien für transeuropäische
Telekommunikationsnetze und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag
über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 172, auf Vorschlag der
Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs
des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], nach Stellungnahme des
Ausschusses der Regionen[7], gemäß dem ordentlichen
Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender
Gründe: (1)
Telekommunikationsnetze und ‑dienste
verwandeln sich immer mehr in internetgestützte Infrastrukturen, in denen
Breitbandnetze und digitale Dienste eng miteinander verknüpft sind. Das
Internet wird zur vorherrschenden Plattform für die Kommunikation,
Dienstleistungen und den Geschäftsbetrieb. Deshalb ist die
transeuropäische Verfügbarkeit schneller Internetzugänge und digitaler Dienste,
die von öffentlichem Interesse sind, für das Wirtschaftswachstum und den
Binnenmarkt unverzichtbar. (2)
Am 26. März 2010
begrüßte der Europäische Rat den Vorschlag der Kommission, die neue Strategie
Europa 2020 in Angriff zu nehmen. Eine der drei Prioritäten der Strategie
Europa 2020 ist ein intelligentes Wachstum durch die Entwicklung einer auf
Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft. Investitionen
in die Telekommunikation, insbesondere in Breitbandnetze und digitale
Dienstinfrastrukturen sind eine notwenige Voraussetzung für ein intelligentes,
aber auch nachhaltiges und integratives Wirtschaftswachstum in der Union. (3)
Am 17. Juni 2010 billigte der Europäische
Rat die Digitale Agenda für Europa[8]
und rief alle Organe auf, tatkräftig an ihrer vollständigen Umsetzung
mitzuwirken. Die Digitale Agenda für Europa soll den Weg zur bestmöglichen
Nutzung des sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der Informations- und
Kommunikationstechnologien weisen, insbesondere durch den Aufbau von
Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen, damit bis 2020 allen Europäern
Internetgeschwindigkeiten von mehr als 30 Mbit/s zur Verfügung stehen und
mindestens 50 % der europäischen Haushalte über Internetanschlüsse mit
mehr als 100 Mbit/s verfügen. Ziele der Digitalen Agenda sind die
Schaffung eines stabilen Rechtsrahmens, der Anreize für Investitionen in eine
offene und wettbewerbsfähige Hochgeschwindigkeits-Internet-Infrastruktur und in
damit verbundene Dienste gibt, der Aufbau eines echten Binnenmarkts für
Online-Inhalte und ‑Dienste und die aktive Unterstützung der
Digitalisierung des reichen europäischen Kulturerbes sowie die Förderung des
Zugangs und der Nutzung des Internet durch alle Bürger, vor allem durch
Maßnahmen zur Verbesserung der digitalen Kompetenzen und der Barrierefreiheit.
Außerdem sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne für ein
Hochgeschwindigkeits-Internet umsetzen und dabei öffentliche Mittel gezielt für
Gebiete bereitstellen, die von privaten Investitionen in
Internet-Infrastrukturen nicht vollständig erfasst werden, und ferner den
Aufbau wie auch die Nutzung moderner, barrierefreier Online-Dienste fördern. (4)
Die Kommission kam in ihrer Mitteilung an das
Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Europäische Breitbandnetze:
Investition in ein internetgestütztes Wachstum“[9] zu dem Schluss, dass mit Blick auf die zentrale
Rolle des Internet die Vorteile für die Gesellschaft insgesamt wesentlich
größer sind als die privatwirtschaftlichen Anreize für Investitionen in
schnellere Netze. Eine öffentliche Unterstützung in diesem Bereich ist daher
notwendig, sollte aber den Wettbewerb nicht unangemessen verzerren. (5)
In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament,
den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss
der Regionen „Ein Haushalt für Europa 2020“[10]
befürwortet die Kommission im Zusammenhang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen
die Schaffung einer Fazilität „Connecting Europe“ im Hinblick auf den
Infrastrukturaufbau in den Bereichen Verkehr, Energie und Informations- und
Kommunikationstechnologien. Dabei steht die Nutzung von Synergien zwischen
diesen Bereichen wie auch mit anderen Investitionsprogrammen der Union im
Mittelpunkt, da es ähnliche Herausforderungen zu bewältigen gilt, welche
Lösungen erfordern, die das Wachstum in Gang bringen, der Fragmentierung
entgegenwirken, den Zusammenhalt stärken, den Einsatz innovativer
Finanzierungsinstrumente fördern, Abhilfe bei Marktversagen schaffen und
Engpässe beseitigen, die der Vollendung des Binnenmarkts entgegenstehen. (6)
Die Verordnung (EU) Nr. […/…] des Europäischen
Parlaments und des Rates vom […] zur Schaffung der Fazilität
„Connecting Europe“[11]
legt die Bedingungen, Methoden und Verfahren fest, nach denen die Union
finanzielle Unterstützung für transeuropäische Netze gewähren kann, um Vorhaben
im Bereich der Verkehrs-, Energie- und Telekommunikationsinfrastrukturen zu
unterstützen. (7)
Maßnahmen im Bereich der Breitbandnetze werden im
Einklang mit der einschlägigen Unionspolitik sowie den betreffenden
Vorschriften und Leitlinien stehen. Dazu gehören auch die Vorschriften und
Vorgaben für die Telekommunikationsmärkte und insbesondere der 2009
verabschiedete Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation, der ein
einheitliches, verlässliches und flexibles Konzept für die Regulierung der
elektronischen Kommunikationsnetze und ‑dienste auf sich rasant entwickelnden
Märkten vorgibt. Diese Regeln werden von den nationalen Regulierungsbehörden
und dem Gremium europäischer Regulierungsstellen für elektronische
Kommunikation (GEREK) umgesetzt. Die 2010 verabschiedete NGA-Empfehlung[12] dient
der Förderung der Entwicklung des Binnenmarkts, indem die Rechtssicherheit
erhöht und Investitionen, Wettbewerb und Innovation auf dem Markt für
Breitbanddienste und insbesondere beim Übergang zu Zugangsnetzen der nächsten
Generation (NGA) gefördert werden. (8)
Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den
Artikeln 101, 102 und 106 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union und mit den 2009 verabschiedeten Leitlinien der Gemeinschaft
für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang
mit dem schnellen Breitbandausbau stehen, die für Akteure und Mitgliedstaaten
einen Rahmen zur Beschleunigung und Ausweitung des Breitbandaufbaus bilden. Die
EU-Vorgaben für NGA-Investitionsmodelle (veröffentlicht im Oktober 2011)
für EU-Verwaltungsbehörden und andere zuständige Stellen sehen ein
schrittweises Vorgehen bei der Einführung einer ganzen Reihe von Modellen vor,
die einen lauteren Wettbewerb zwischen allen Anbietern gewährleisten und der
Verwirklichung der politischen Ziele in den Bereichen Zusammenhalt und
ländliche Entwicklung dienen. (9)
Im Rahmen eines Systems offener und
wettbewerbsorientierter Märkte ist ein Eingreifen der Union dort notwendig, wo
ein Marktversagen überwunden werden soll. Indem sie Infrastrukturvorhaben
finanziell unterstützt und hilft, zusätzliche Mittel zu mobilisieren, kann die
Union zum Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze insbesondere im
Telekommunikationsbereich beitragen, um so einen höheren Nutzen in Bezug auf
Marktwirkung, Verwaltungseffizienz und Ressourcennutzung zu erzielen. (10)
Schnellere
Breitbandverbindungen bergen große wirtschaftliche und soziale Vorteile, die
von Investoren weder genutzt werden können, noch sich bei ihnen monetär
niederschlagen. Die schnelle und ultraschnelle Breitbandtechnik stellt die
Kerninfrastruktur für die Entwicklung digitaler Dienste dar, die von der
Verfügbarkeit, Geschwindigkeit, Zuverlässigkeit und Widerstandsfähigkeit der
physischen Netze abhängen. Die Einführung und Verbreitung schnellerer Netze
ebnet den Weg für innovative Dienste, die solche höheren Geschwindigkeiten auch
nutzen. Ein Vorgehen auf Unionsebene ist notwendig, um größtmögliche Synergien
und Wechselwirkungen zwischen diesen beiden Bestandteilen digitaler
Telekommunikationsnetze zu erzielen. (11)
Der Aufbau ultraschneller
Breitbandnetze wird insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugute
kommen, die wegen einer ungeeigneten Netzanbindung und Geschwindigkeit
vorhandener Breitbandanschlüsse webgestützte Dienste wie Cloud-Computing häufig
nicht nutzen können. Dies erschließt den KMU ein Potenzial für beträchtliche
Produktivitätssteigerungen. (12)
Der Aufbau von Breitbandnetzen
und digitalen Dienstinfrastrukturen wird neue Geschäftsmöglichkeiten eröffnen
und dadurch die Schaffung von Arbeitsplätzen in der Union anregen. Die Verlegung von Breitbandnetzen wird sich gerade auch in der
Bauwirtschaft unmittelbar auf die Beschäftigung auswirken. (13)
Der Aufbau von Breitbandnetzen und digitalen
Dienstinfrastrukturen wird dazu beitragen, das Unionsziel der Verringerung der
Treibhausgasemissionen dank energieeffizienter Lösungen in vielen Bereichen der
europäischen Wirtschaft zu erreichen. Dieser positive Effekt wird – wenn auch
nur teilweise – durch den wachsenden Energie- und Rohstoffbedarf aufgehoben,
der hauptsächlich durch den Aufbau von Breitbandnetzen und den Betrieb
digitaler Dienstinfrastrukturen verursacht wird. (14)
Die Interoperabilität der Breitbandnetze mit den zu
den Energienetzen gehörenden digitalen Kommunikationsinfrastrukturen ermöglicht
eine konvergente Kommunikation als Voraussetzung für die Errichtung
energieeffizienter, zuverlässiger und kostengünstiger digitaler Netze. Überdies
wird die Konvergenz über die Anschlussmöglichkeiten hinausgehen und eine
gebündelte Erbringung von Energie- und Telekommunikationsdienstleistungen durch
Energie- bzw. durch Telekommunikationsanbieter ermöglichen. (15)
Durch die Entwicklung,
Einführung und langfristige Erbringung interoperabler grenzüberschreitender
elektronischer Behördendienste wird das Funktionieren des Binnenmarkts
verbessert. Es ist unbestritten, dass der Staat
öffentliche elektronische Dienste erbringt, die zur Steigerung der Effizienz
und Effektivität im öffentlichen und privaten Sektor beitragen. (16)
Durch den Betrieb gemeinsamer elektronischer
öffentlicher Dienste entsprechend dem Beschluss Nr. 922/2009/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009[13] sollen
gemeinsame Dienste zur Unterstützung des grenz- und sektorübergreifenden
elektronischen Zusammenwirkens zwischen europäischen Behörden zur Verfügung
gestellt werden. (17)
Die Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der
Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung[14] bildet
den Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Erbringung von
Gesundheitsfürsorgediensten wie auch elektronischen Gesundheitsdiensten in
Europa. Die Einführung dieser Dienste wird erwartungsgemäß die Qualität der
Gesundheitsfürsorge steigern, die Patientensicherheit verbessern, die Kosten
der medizinischen Versorgung senken sowie zur Modernisierung der nationalen
Gesundheitssysteme und zur Steigerung ihrer Effizienz beitragen, um den
individuellen Bedürfnissen der Bürger, Patienten und Angehörigen der
Gesundheitsberufe besser zu entsprechen und die mit einer alternden
Gesellschaft verbundenen Herausforderungen zu meistern. (18)
Die Ausweitung und Bewahrung des Zugangs zu Europas
reichen und vielfältigen kulturellen Inhalten und Daten, die sich in der Hand
öffentlicher Einrichtungen befinden, und deren Bereitstellung für eine
Weiterverwendung unter vollständiger Wahrung der Urheberrechte und der
verwandten Schutzrechte wird die Kreativität anregen, die Innovation
vorantreiben und den Unternehmergeist fördern. Ein ungehinderter Zugang zu
weiterverwendbaren mehrsprachigen Ressourcen wird helfen, sprachliche Schranken
zu überwinden, die den Binnenmarkt für Online-Dienste beeinträchtigen und den
Zugang zum Wissen begrenzen. (19)
Auf dem Gebiet der Sicherheit und Gefahrenabwehr
wird eine EU-weite Plattform für die gemeinsame Nutzung von Ressourcen,
Informationssystemen und Softwarewerkzeugen, welche die Online-Sicherheit
fördern, zur Schaffung eines sicheren Online-Umfelds für Kinder beitragen. Sie
wird es möglich machen, dass in europaweit tätigen Zentren Jahr für Jahr
Hunderttausende Anfragen und Alarmmeldungen bearbeitet werden. Kritische
Informationsinfrastrukturen werden die unionsweiten Kapazitäten im Hinblick auf
die Abwehrbereitschaft, den Informationsaustausch, die Koordinierung und die
Reaktion auf Bedrohungen der Computer- und Netzsicherheit erweitern. (20)
Es ist zu erwarten, dass innovative Anwendungen
kommerzieller Art entstehen werden, die über digitale Dienstinfrastrukturen
betrieben werden. Ihre Erkundung und Erprobung kann als Teil von Forschungs-
und Innovationsprojekten des Programms „Horizont 2020“ und ihre Einführung im
Zuge der Kohäsionspolitik kofinanziert werden. (21)
Um den Entwicklungen im Bereich der Informations-
und Kommunikationstechnologien Rechnung zu tragen, sollte der Kommission gemäß
Artikel 290 AEUV die Befugnis übertragen werden, delegierte
Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von
besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten –
auch auf Expertenebene – angemessene Konsultationen durchführt. Mit dieser
Befugnisübertragung soll neuen Technologie- und Marktentwicklungen, neuen
politischen Prioritäten oder der Nutzung möglicher Synergien zwischen
unterschiedlichen Infrastrukturen, auch im Verkehrs- und Energiebereich,
Rechnung getragen werden. Der Umfang der Befugnisübertragung ist beschränkt auf
die Änderung der Beschreibungen der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, die
Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem Interesse und die Streichung
hinfälliger Vorhaben von gemeinsamem Interesse nach zuvor festgelegten,
eindeutigen und transparenten Kriterien. (22)
Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter
Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und
ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische
Parlament und an den Rat gewährleisten. (23)
Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über
Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze[15] enthält
die Ziele, Prioritäten und Grundzüge der im Bereich der transeuropäischen Netze
auf dem Gebiet der Telekommunikationsinfrastruktur geplanten Aktionen. In
Anbetracht der jüngsten Entwicklungen sollte diese Entscheidung ersetzt werden. (24)
Deshalb sollte die Entscheidung 1336/97/EG
aufgehoben werden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand Diese Verordnung stellt Leitlinien für die
Festlegung jener transeuropäischen Telekommunikationsnetze auf, deren Aufbau,
Umsetzung, Einführung, Verbund und Interoperabilität im Einklang mit der
Verordnung Nr. XXX (CEF-Verordnung) unterstützt werden sollen. Diese Leitlinien enthalten die Ziele und
Prioritäten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse, legen die Vorhaben von
gemeinsamem Interesse fest und geben die Kriterien für die Aufnahme neuer
Vorhaben von gemeinsamem Interesse vor. Artikel 2
Ziele Die Vorhaben von gemeinsamem Interesse müssen 1) zum Wirtschaftswachstum beitragen
und die Entwicklung des Binnenmarkts unterstützen, was zur Steigerung der
Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft einschließlich kleiner und
mittlerer Unternehmen (KMU) führen soll; 2) zu Verbesserungen im Lebensalltag
der Bürger, Unternehmen und Behörden durch Förderung des Verbunds und der
Interoperabilität der nationalen Telekommunikationsnetze sowie des Zugangs zu
diesen Netzen beitragen; 3) den europaweiten Aufbau schneller
und ultraschneller Breitbandnetze fördern, was wiederum die Entwicklung und
Verbreitung transeuropäischer digitaler Dienste erleichtern soll; 4) eine dauerhaft tragfähige Einführung
transeuropäischer digitaler Dienstinfrastrukturen, ihre Interoperabilität und
Koordinierung auf europäischer Ebene sowie ihren Betrieb, ihre Wartung und
Aufrüstung erleichtern; 5) zur Verringerung der
Treibhausgasemissionen sowie zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt
beitragen. Artikel 3
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (1) „Telekommunikationsnetze“ sind
Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen. (2) „Breitbandnetze“
sind leitungsgebundene und drahtlose (auch Satelliten-) Zugangsnetze,
Nebeninfrastrukturen und Kernnetze, die Verbindungen mit sehr hohen
Übertragungsgeschwindigkeiten ermöglichen. (3) „Digitale
Dienstinfrastrukturen“ sind Netzdienste, die auf elektronischem Weg –
üblicherweise über das Internet – bereitgestellt werden, transeuropäische interoperable
Dienstleistungen im öffentlichen Interesse erbringen und dadurch
Voraussetzungen für die Tätigkeit von Unternehmen, Bürgern und Behörden
schaffen. (4) „Europäischer
Mehrwert“ ist der Nutzen, der sich aus dem Eingreifen der EU zusätzlich zu dem
Nutzen ergibt, der ohnehin von den Mitgliedstaaten allein oder von mehreren
Mitgliedstaaten gemeinsam erreicht worden wäre. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten außerdem
die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. XXX [CEF-Verordnung]. Artikel 4
Prioritäten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse In Anbetracht der in Artikel 2 genannten
Ziele gelten für Vorhaben von gemeinsamem Interesse folgende Prioritäten: a) Aufbau von ultraschnellen
Breitbandnetzen, die eine Datenübertragungsgeschwindigkeit von mindestens
100 Mbit/s gewährleisten; b) Aufbau von Breitbandnetzen zur
Anbindung von Inseln, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten an die
zentralen Gebieten der Union, die in diesen Gebieten
Datenübertragungsgeschwindigkeiten gewährleisten, die Breitbandverbindungen von
mindestens 30 Mbit/s ermöglichen; c) Unterstützung von
Kerndienstplattformen im Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen; d) Aktionen, die Synergien und
Interoperabilität erzielen zwischen unterschiedlichen Vorhaben von gemeinsamem
Interesse im Telekommunikationsbereich, zwischen Vorhaben von gemeinsamem
Interesse zu unterschiedlichen Arten von Infrastrukturen, auch des Verkehrs-
und Energiebereichs, zwischen Vorhaben von gemeinsamem Interesse im
Telekommunikationsbereich und Vorhaben, die von den Kohäsions- und
Strukturfonds unterstützt werden, sowie einschlägigen
Forschungsinfrastrukturen. Artikel 5
Vorhaben von gemeinsamem Interesse (1) Die im Anhang aufgeführten Vorhaben
von gemeinsamem Interesse müssen zur Erreichung der in Artikel 2
festgelegten Ziele beitragen. (2) Ein Vorhaben von
gemeinsamem Interesse kann den gesamten Projektzyklus einschließlich
Durchführbarkeitsuntersuchungen, Durchführung, fortlaufenden Betrieb,
Koordinierung und Bewertung umfassen. (3) Die Mitgliedstaaten
und/oder andere Stellen, die mit der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse betraut oder an ihrer Durchführung beteiligt sind, treffen die
notwendigen rechtlichen, verwaltungsmäßigen, technischen und finanziellen
Maßnahmen im Einklang mit den jeweiligen Vorgaben dieser Verordnung. (4) Die Union kann
die Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem Interesse gegebenenfalls mit
Regulierungsmaßnahmen sowie durch Koordinierung, Unterstützungsmaßnahmen und
finanzielle Unterstützung zur Förderung ihrer Realisierung und Übernahme sowie
zur Anregung öffentlicher und privater Investitionen erleichtern. (5) Aktionen
zugunsten der Vorhaben von gemeinsamem Interesse kommen für eine finanzielle
Unterstützung der EU im Rahmen der Bedingungen und Instrumente in Betracht, die
gemäß der Verordnung zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ [REF]
zur Verfügung stehen. Die finanzielle Unterstützung wird entsprechend den
geltenden Regeln und Verfahren der Union, den Finanzierungsprioritäten und den
verfügbaren Mitteln gewährt. (6) Die Kommission wird ermächtigt,
delegierte Rechtsakte zur Änderung der Beschreibung der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Anhang, zur Aufnahme neuer Vorhaben von gemeinsamem
Interesse in den Anhang oder zur Streichung hinfälliger Vorhaben von
gemeinsamem Interesse aus dem Anhang in Übereinstimmung mit den Absätzen 7, 8
und 8 und gemäß Artikel 8 zu erlassen. (7) Beim Erlass des delegierten
Rechtsakts nach Absatz 6 prüft die Kommission, ob die Änderung der
Beschreibung eines Vorhabens von gemeinsamem Interesse oder die Aufnahme eines
neuen Vorhabens von gemeinsamem Interesse den Anforderungen entspricht, die
erwachsen aus a) neuen Technologie- und Marktentwicklungen
oder b) neuen politischen Prioritäten oder c) neuen Möglichkeiten für die Nutzung von
Synergien zwischen unterschiedlichen Infrastrukturen, auch im Verkehrs- und
Energiebereich. (8) Betrifft der delegierte Rechtsakt
die Aufnahme eines neuen Vorhabens von gemeinsamem Interesse, prüft die
Kommission zusätzlich zu den Kriterien in Absatz 7 auch, ob ein solches
Vorhaben alle folgenden Kriterien gleichzeitig erfüllt: a) es dient der Erreichung der in
Artikel 2 genannten Ziele; b) es beruht auf reifer und einsatzbereiter
Technik; c) es weist einen europäischen Mehrwert auf. (9) Beim Erlass des delegierten
Rechtsakts zur Streichung eines hinfälligen Vorhabens von gemeinsamem Interesse
aus dem Anhang prüft die Kommission, ob ein solches Vorhaben die Anforderungen
in Abschnitt 7 oder die Kriterien in Absatz 8 nicht mehr länger
erfüllt. Artikel 6
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen (1) Die Union kann Kontakt zu Behörden
und anderen Organisationen in Drittländern aufnehmen, mit ihnen Gespräche
führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um die mit diesen
Leitlinien verfolgten Ziele zu erreichen, soweit aus einer solchen
Zusammenarbeit ein europäischer Mehrwert erwächst. Diese Zusammenarbeit muss
u. a. darauf abzielen, die Interoperabilität zwischen den
transeuropäischen Telekommunikationsnetzen und den Telekommunikationsnetzen von
Drittländern zu fördern. (2) Ferner kann die Union Kontakt zu
internationalen Organisationen und Rechtspersonen in Drittländern aufnehmen,
mit ihnen Gespräche führen, Informationen austauschen und zusammenarbeiten, um
die mit diesen Leitlinien verfolgten Ziele zu erreichen. Artikel 7
Informationsaustausch, Überwachung und Überprüfung (1) Aufgrund der gemäß Artikel 21
der Verordnung Nr. XXX zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“
erhaltenen Informationen tauschen die Mitgliedstaaten und die Kommission
Informationen über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien aus. (2) Die Kommission wird bei der
Überwachung der Umsetzung dieser Leitlinien, der Unterstützung der Planung
mittels nationaler Strategien für ein Hochgeschwindigkeits-Internet, der
Kartierung der Infrastrukturen und dem Informationsaustausch von einer
Sachverständigengruppe unterstützt, der ein Vertreter jedes Mitgliedstaats
angehört. Die Sachverständigengruppe kann sich auch mit allen sonstigen Fragen
im Zusammenhang mit dem Aufbau der transeuropäischen Telekommunikationsnetze
befassen. (3) In Verbindung
mit der Halbzeitbewertung und der Ex-post-Bewertung der Verordnung Nr. XXX
zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und nach Anhörung der
Sachverständigengruppe veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die
Fortschritte bei der Umsetzung dieser Leitlinien. Der Bericht wird dem
Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen übermittelt. (4) In diesen
Berichten beurteilt die Kommission auch, ob die Gegenstände der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse noch den politischen Prioritäten, den technologischen
Entwicklungen oder der Situation auf den betreffenden Märkten entsprechen. Bei
Großvorhaben enthalten diese Berichte auch eine Analyse der Umweltauswirkungen
unter Berücksichtung einer notwendigen Anpassung an den Klimawandel,
notwendiger Abschwächungsmaßnahmen sowie der Ausfallsicherheit. Eine solche Überprüfung kann auch sonst jederzeit
durchgeführt werden, falls dies für notwendig erachtet wird. Artikel 8
Ausübung der Befugnisübertragung (1) Die der Kommission übertragene
Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte unterliegt den Bedingungen dieses
Artikels. (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter
Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 6 wird der Kommission auf
unbestimmte Zeit ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung übertragen. (3) Die in Artikel 5 Absatz 6
genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat
jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die
Übertragung der darin genannten Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in
dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von
delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird davon nicht berührt. (4) Sobald die Kommission einen
delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie diesen gleichzeitig dem
Europäischen Parlament und dem Rat. (5) Ein gemäß Artikel 4
Absatz 6 erlassener delegierter Rechtsakt tritt nur dann in Kraft, wenn
weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb von zwei Monaten,
nachdem das Europäische Parlament und der Rat hiervon unterricht wurden, Einwände
erheben oder wenn das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist
beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben. Auf
Veranlassung des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um
zwei Monate verlängert. Artikel 9
Aufhebung Die Entscheidung Nr. 1336/97/EG, geändert
durch die Entscheidung Nr. 1376/2002/EG, wird aufgehoben. Artikel 10
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt ab 1. Januar 2014. Diese
Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des
Europäischen Parlaments Im Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident ANHANG VORHABEN VON GEMEINSAMEM INTERESSE Vorhaben von gemeinsamem Interesse zielen
darauf ab, Engpässe zu beseitigen, die der Vollendung des Binnenmarkts im Wege
stehen, indem sie z. B. die Netzanbindung und den auch
grenzüberschreitenden Zugang zu digitalen Dienstinfrastrukturen ermöglichen. Der Auf- und Ausbau der transeuropäischen
Telekommunikationsnetze (Breitbandnetze und digitale Dienstinfrastrukturen)
soll zur Förderung des Wirtschaftswachstums, zur Schaffung von Arbeitsplätzen
und zur Verwirklichung eines lebendigen digitalen Binnenmarkts beitragen. Er
wird insbesondere einen schnelleren Zugang zum Internet ermöglichen, zu
informationstechnischen Verbesserungen im Lebensalltag der Bürger, auch der
Kinder und Jugendlichen, der Unternehmen und der Behörden führen, die
Interoperabilität erhöhen und die Angleichung oder Konvergenz in Richtung auf
gemeinsam vereinbarte Normen erleichtern. Abschnitt 1 – Horizontale
Prioritäten Der Aufbau transeuropäischer
Telekommunikationsnetze, die zur Beseitigung der im digitalen Binnenmarkt noch
bestehenden Engpässe beitragen, wird von Studien und
Programmunterstützungsmaßnahmen begleitet. Dazu gehören: a) Innovative Verwaltung, Kartierung
und Dienste. Maßnahmen der technischen Unterstützung, soweit für Aufbau und
Verwaltung notwendig, umfassen die Projekt- und Investitionsplanung und
Durchführbarkeitsstudien zur Unterstützung von Investitionsmaßnahmen und
Finanzierungsinstrumenten. Die Kartierung der gesamteuropäischen
Breitbandinfrastrukturen soll die laufende detaillierte Bestandsaufnahme und
Dokumentation einschlägiger Standorte, die Analyse von Wegerechten, die
Bewertung des Aufrüstungspotenzials bestehender Einrichtungen usw. ermöglichen.
Sie folgt den Grundsätzen der Richtlinie 2007/2/EG (INSPIRE-Richtlinie) und den
einschlägigen Normungstätigkeiten. Maßnahmen der technischen Unterstützung
können auch die Replizierung erfolgreicher Investitionen und Einführungsmodelle
unterstützen. Diese Maßnahmen können auch die Klimasicherung zur
Beurteilung klimabezogener Risiken und zur Gewährleistung der Ausfallsicherheit
der Infrastrukturen entsprechend den geltenden EU-rechtlichen und nationalen
Anforderungen beinhalten. b) Unterstützungsaktionen und andere
technische Unterstützungsmaßnahmen. Diese Aktionen sind für die
Vorbereitung und Unterstützung der Durchführung der Vorhaben von gemeinsamem
Interesse oder für ihre beschleunigte Übernahme nötig. Im Bereich der digitalen
Dienste dienen Unterstützungsaktionen auch der Anregung und Förderung der
Übernahme neuer digitaler Dienstinfrastrukturen, die sich aufgrund von
technischen Entwicklungen, Änderungen im jeweiligen Markt oder neuen
politischen Prioritäten als nötig und nützlich erweisen können. Abschnitt 2 – Breitbandnetze Alle Breitbandinvestitionen innerhalb des
Gebiets der Union erweitern die Netzkapazitäten und bringen Vorteile für alle
potenziellen Nutzer, und zwar nicht nur im Investitionsland, sondern auch in
anderen Mitgliedstaaten. Investitionen in diese Netze werden einen größeren
Wettbewerb und mehr Innovationen in der Wirtschaft herbeiführen, zur
effizienteren und effektiveren Erbringung öffentlicher Dienste führen, zur
Erreichung der EU-Ziele in Bezug auf eine CO2-arme Wirtschaft
beitragen und die Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität in der EU steigern
helfen. Investitionen in Breitbandinfrastrukturen
werden bislang vor allem von privaten Investoren getätigt, und es ist zu
erwarten, dass dies auch künftig so sein wird. Für die Erreichung der Ziele der
Digitalen Agenda sind Investitionen jedoch auch in Gebieten erforderlich, die wirtschaftlich
kaum rentabel sind oder in denen die mögliche Rentabilität innerhalb des
Zeitrahmens dieser Ziele verbessert werden muss. Folgende Arten von Gebieten
können anhand der wahrscheinlichen Investitionen unterschieden werden: Vorstadtgebiete / Gebiete mit
mittlerer Dichte werden normalerweise mit Anschlüssen versorgt, die mittlere
Geschwindigkeiten bieten, wobei höhere Geschwindigkeit eher fehlen. Wenn
erwiesen ist, dass die Rentabilität von Investitionen in moderne Technik für
private Investoren kurzfristig zu niedrig ist, könnte dank einer finanziellen
Unterstützung längerfristig eine gewinnbringende Investition ermöglicht werden,
indem die Rentabilitätslücke geschlossen und der Wettbewerb angeregt wird. Ländliche Gebiete und Gebiete mit geringer
Bevölkerungsdichte werden normalerweise mit Anschlüssen versorgt, die niedrige
Geschwindigkeiten bieten, oder werden bisweilen überhaupt nicht bedient.
Rentable Investitionen sind hier kaum möglich, so dass die europäischen
Zielvorgaben bis 2020 kaum erreicht werden dürften. Investitionen in diesen
Gebieten erfordern eine höhere finanzielle Unterstützung in Form von
Finanzhilfen und möglicherweise in Kombination mit Finanzierungsinstrumenten.
Dazu gehören abgelegene und dünn besiedelte Gebiete mit sehr hohen
Investitionskosten oder niedrigem Einkommensniveau. Die Unterstützung aus der
Fazilität „Connecting Europe“ wird in diesen Gebieten wahrscheinlich die
Mittel aus dem Kohäsionsfonds oder dem Fonds für die Entwicklung des ländlichen
Raums oder andere direkte öffentlichen Hilfen ergänzen. Stadtgebiete / Gebiete mit hoher
Dichte – außer einigen Gebieten mit niedrigem Einkommensniveau – werden
normalerweise gut mit Anschlüssen versorgt, die mittlere bis hohe
Geschwindigkeiten bieten, häufig mit wettbewerbsorientierten Angeboten der
Kabelfernseh- und Telekommunikationsbetreiber. Die Marktanreize für
Investitionen in Hochgeschwindigkeitsnetze, z. B. mit
Glasfaserhausanschlüssen (FTTH), sind jedoch gerade wegen dieser relativ
zufriedenstellenden Situation eher gering. Deshalb kann eine finanzielle
Unterstützung auch für Investitionen in Stadtgebieten mit hoher
Bevölkerungsdichte in Betracht kommen, wenn trotz der zu erwartenden
gesellschaftlichen Vorteile keine ausreichenden Investitionen getätigt werden,
sofern dies im Einklang mit den Artikeln 101, 102 und 106 des Vertrags
über die Arbeitsweise der Europäischen Union und gegebenenfalls mit den
Leitlinien der Gemeinschaft für die Anwendung der Vorschriften über staatliche
Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau geschieht. In weniger entwickelten Regionen sollte der
Aufbau von Breitbandnetzen in erster Linie mit Hilfe der Instrumente der
Struktur- und Kohäsionsfonds unterstützt werden. Finanzhilfen und/oder
Finanzierungsinstrumente der Fazilität „Connecting Europe“ können eine
solche Unterstützung nötigenfalls ergänzen, damit die Ziele dieser Verordnung
erreicht werden. Synergien zwischen den Aktionen der Fazilität
„Connecting Europe“ in diesen Regionen und der Unterstützung aus Struktur-
und Kohäsionsfondsmitteln können durch die Anwendung geeigneter
Koordinierungsmechanismen noch verstärkt werden[16]. Die Klassifizierung der Regionen nach den
obigen Kategorien wird informationshalber in der folgenden Karte dargestellt. Aktionen zugunsten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze müssen eine ausgewogene
Zusammensetzung haben, die sowohl dem 30-Mbit/s-Ziel als auch dem
100-Mbit/s-Ziel der Digitalen Agenda dienen und vor allem Vorstadtgebiete und
ländliche Gebiete sowie Gebiete überall in der Europäischen Union betreffen. Aktionen zugunsten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze müssen ungeachtet der
eingesetzten Technik a) Investitionen in Breitbandnetze
vorantreiben, die die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in
Bezug auf eine universelle Breitbandversorgung mit 30 Mbit/s zu
verwirklichen oder b) Investitionen in Breitbandnetze
vorantreiben, die die es ermöglichen, bis 2020 das Ziel der Digitalen Agenda in
Bezug auf einen Anteil von mindestens 50 % der Haushalte, die einen
Anschluss mit über 100 Mbit/s haben, zu verwirklichen; c) mit den geltenden Vorschriften und
insbesondere mit dem Wettbewerbsrecht vereinbar sein; und insbesondere eine oder mehrere der
folgenden Aktionen umfassen: a) Aufbau einer passiven physischen
Infrastruktur oder Aufbau einer kombinierten passiven und aktiven physischen
Infrastruktur mit Nebeninfrastrukturelementen, einschließlich aller für den
Betrieb dieser Infrastruktur erforderlichen Dienste; b) Zugehörige Einrichtungen und Dienste
wie Innenverkabelung in Gebäuden, Antennen, Türme und andere
Trägerkonstruktionen, Kabelkanäle, Leitungsrohre, Masten, Einstiegsschächte und
Verteilerkästen; c) Nutzung möglicher Synergien zwischen
dem Aufbau von Breitbandnetzen und anderen Versorgungsnetzen (Energie, Verkehr,
Wasser, Abwasser usw.), vor allem im Zusammenhang mit einer intelligenten
Energieversorgung. Der Aufbau von Breitbandnetzen zur Anbindung
von Inseln, eingeschlossenen und am Rande gelegenen Gebieten an die zentralen
Gebiete der Union, nötigenfalls auch per Unterseekabel, wird unterstützt,
sofern dies unverzichtbar ist, um isolierten Bevölkerungen einen
Breitbandanschluss mit mindestens 30 Mbit/s zu ermöglichen. Diese
Unterstützung soll andere Fördermittel ergänzen, die auf nationaler oder auf
EU-Ebene für diesen Zweck zur Verfügung stehen. Um Zweifel auszuräumen, kommen
Dienstleistungen, die das Bereitstellen von Inhalten zur Übertragung über
elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste bzw. die Ausübung einer
redaktionellen Kontrolle über solche Inhalte betreffen, sowie Dienste der
Informationsgesellschaft im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG,
die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über elektronische
Kommunikationsnetze bestehen, für Aktionen zugunsten der Vorhaben von
gemeinsamem Interesse im Bereich der Breitbandnetze nicht in Betracht. Empfänger von EU-Fördermitteln für Vorhaben
von gemeinsamem Interesse im Breitbandbereich sind u. a.: a) Telekommunikationsbetreiber (etablierte
Betreiber, die direkt oder über eine Tochter investieren, oder Marktneulinge),
die Investitionen in schnelle und ultraschnelle Breitbandnetze tätigen; b) Versorgungsunternehmen (z. B.
Wasser, Abwasser, Energie, Verkehr), von denen allein oder als Partner von
Telekommunikationsbetreibern Investitionen in passive Breitbandnetze erwartet
werden; c) regionale und kommunale
Entscheidungsträger, die Konzessionen für Breitbandinfrastrukturen erteilen
können; Ausrüstungsanbieter könnten sich über eigens gegründete
Projektgesellschaften für solche Verträge interessieren; d) Partnerschaften zwischen mehreren
Betreibern, die auf den Märkten für leitungsgebundene und drahtlose Systeme
tätig sind, um Infrastrukturen der neuen Generation aufzubauen. Bei der Zusammenstellung der Projekte ist auch
der Investitionsbedarf der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Zahl der mit
Unterstützung der Fazilität „Connecting Europe“ anzuschließenden Haushalte
angemessen zu berücksichtigen. Darüber hinaus sollten auch Hochgeschwindigkeitsverbindungen
zu öffentlichen Internetzugangspunkten, z. B. in Schulen, Krankenhäusern,
Büros lokaler Behörden und Bibliotheken, unterstützt werden. Abschnitt 3 – Digitale
Dienstinfrastrukturen Die Realisierung digitaler
Dienstinfrastrukturen trägt durch Beseitigung bestehender Engpässe beim Aufbau
von Diensten zur Verwirklichung eines digitalen Binnenmarkts bei. Erreicht wird
dies durch die Schaffung und/oder Erweiterung interoperabler digitaler
Dienstinfrastrukturplattformen in Verbindung mit wichtigen grundlegenden
digitalen Dienstinfrastrukturen. Sie beruht auf einem Zwei-Ebenen-Konzept: 1) Kerndienstplattformen sind
die zentralen Bestandteile oder Verteiler der digitalen Dienstinfrastrukturen,
die für den transeuropäischen Verbund, den Zugang und die Interoperabilität
unverzichtbar sind. Außerdem zählen hierzu physische Ausrüstungen wie Server,
spezielle Netze und Softwarewerkzeuge. Kerndienstplattformen stehen
Rechtspersonen in allen Mitgliedstaaten offen. 2) Basisdienste stellen die
Funktionen und Inhalte digitaler Dienstinfrastrukturen bereit. Sie können durch
eine Kerndienstplattform miteinander verbunden werden. Zu den Vorhaben von gemeinsamem Interesse im
Bereich der digitalen Dienstinfrastrukturen gehören: Transeuropäische Hochgeschwindigkeits-Backboneverbindungen
für öffentliche Verwaltungen Eine öffentliche transeuropäische
Backbone-Dienstinfrastruktur bietet sehr hohe Geschwindigkeiten und
Verbindungen zwischen öffentlichen Einrichtungen in der EU in Bereichen wie
öffentliche Verwaltung, Kultur, Bildung und Gesundheit. Diese
Backbone-Infrastruktur wird öffentliche Dienste, die einen europäischen
Mehrwert aufweisen, durch kontrollierte Dienstleistungsqualität und einen
gesicherten Zugang unterstützen. Sie wird daher eine digitale Kontinuität bei
der Erbringung öffentlicher Dienste zum Nutzen der Bürger, Unternehmen und
Verwaltungen garantieren. Sie wird eine Nachfragebündelung bezüglich der
Anbindung, das Erreichen einer kritischen Masse und Kostensenkungen
ermöglichen. Kerndienstplattform: Die Infrastruktur wird auf dem vorhandenen
Internet-Backbonenetz beruhen und soweit nötig durch neu aufzubauende Netze
ergänzt werden. Die Verbindungen werden direkt oder durch regional bzw.
national verwaltete Infrastrukturen hergestellt. Sie wird insbesondere die
Anbindung anderer transeuropäischer Dienste ermöglichen, zu denen u. a.
die im Anhang aufgeführten Dienste zählen. Diese Infrastruktur wird als eine
Hauptkapazität für transeuropäische öffentliche Dienste vollständig in das
Internet integriert werden und die Übernahme neuer Normen unterstützen
(z. B. Internetprotokoll wie IPv6[17]). Spezielle grundlegende Infrastrukturen
für die Anbindung öffentlicher Verwaltungen können berücksichtigt werden,
sofern sie aus Sicherheitsgründen notwendig sind. Basisdienste: Die Integration der Kernplattform in die
europäischen öffentlichen Dienste wird erleichtert durch den Aufbau von
Basisdiensten: Autorisierung, Authentifizierung, domänenübergreifende
Sicherheit und bedarfsgerechte Bandbreitensteuerung, Zusammenführung von
Diensten, Mobilitätsmanagement, Qualitätskontrolle und Leistungssteuerung,
Integration nationaler Infrastrukturen. Interoperable „Cloud-Computing“-Dienste
stellen die Grundinfrastrukturfunktionen bereit, auf deren Grundlage Clouds für
transeuropäische öffentliche Dienste angeboten werden können. Dazu gehören
netzartige transeuropäische Dienste wie Videokonferenzabwicklung,
virtualisierte Datenspeicher und Unterstützung rechenintensiver Anwendungen,
auch im Zusammenhang mit anderen Vorhaben von gemeinsamem Interesse. Grenzüberschreitende Erbringung
elektronischer Behördendienste Elektronische Behördendienste (eGovernment-Dienste)
betreffen das digitale Zusammenwirken zwischen öffentlichen Verwaltungen und
Bürgern, zwischen öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen oder Organisationen
sowie zwischen öffentlichen Verwaltungen unterschiedlicher Länder. Genormte, grenzübergreifende und benutzerfreundliche
Plattformen für das Zusammenwirken werden zu Effizienzgewinnen in der gesamten
Volkswirtschaft wie auch im öffentlichen Sektor führen und dem Binnenmarkt
dienen. Kerndienstplattform: Interoperable elektronische Identifizierung
und Authentifizierung in ganz Europa. Es wird ein
System aus miteinander verbundenen und gesicherten Authentifizierungsservern
und ‑protokollen aufgebaut, das die Interoperabilität der Vielzahl der in
Europa bestehenden Authentifizierungs-, Identifizierungs- und
Autorisierungssysteme gewährleistet. Diese Plattform wird es den Bürgern und
Unternehmen ermöglichen, Online-Dienste bei Bedarf in Anspruch zu nehmen,
z. B. wenn sie sich zum Lernen, Arbeiten, Reisen, zur medizinischen
Behandlung oder aus beruflichen Gründen im Ausland aufhalten. Sie wird die
Kernebene für all jene digitalen Dienste bilden, die eine elektronische
Identifizierung und Authentifizierung erfordern: z. B. elektronische
Beschaffung, elektronische Gesundheitsdienste, standardisierte
Geschäftsberichte, elektronischer Informationsaustausch zwischen
Justizbehörden, transeuropäische Online-Unternehmensanmeldung, elektronische Behördendienste
für Unternehmen einschließlich der Kommunikation zwischen Unternehmensregistern
in Bezug auf grenzüberschreitende Fusionen und ausländische Tochterunternehmen.
Diese Plattform kann auch auf Ressourcen und Werkzeuge der mehrsprachigen
Kernplattform zurückgreifen. Basisdienste: a) Elektronische Verfahren für die
Aufnahme und Ausübung einer Geschäftstätigkeit im europäischen Ausland:
Dieser Dienst wird die grenzüberschreitende elektronische Abwicklung aller
erforderlichen Verwaltungsverfahren bei der einzigen Anlaufstelle ermöglichen.
Er entspricht einer Vorgabe der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im
Binnenmarkt. b) Interoperable
grenzüberschreitende elektronische Beschaffungsdienste: Dieser Dienst wird
es Unternehmen in der EU ermöglichen, sich in allen Mitgliedstaaten um
europäische öffentliche Aufträge zu bewerben; er umfasst auch vor- und
nachgelagerte elektronische Beschaffungsvorgänge wie z. B. elektronische
Angebotseinreichung, virtuelle Unternehmensakten, elektronische Kataloge,
elektronische Bestellungen und elektronische Rechnungen. c) Interoperable
grenzüberschreitende Dienste für den elektronischen Rechtsverkehr: Dieser
Dienst wird Bürgern, Unternehmen, Organisationen und Angehörigen der
Rechtsberufe den grenzübergreifenden Online-Zugriff auf
Rechtsmittel/Rechtsdokumente und Gerichtsverfahren ermöglichen. Er wird ein
grenzübergreifendes Online-Zusammenwirken (per Online-Daten- und
Dokumentenaustausch) zwischen Justizbehörden in verschiedenen Mitgliedstaaten
erlauben und dadurch die Bearbeitung grenzübergreifender Rechtssachen
effizienter machen. d) Interoperable
grenzüberschreitende elektronische Gesundheitsdienste: Diese Dienste
ermöglichen die Interaktion zwischen Bürgern/Patienten und
Gesundheitsdienstleistern wie auch die Datenübertragung zwischen verschiedenen
Institutionen bzw. Organisationen untereinander oder die direkte Kommunikation
zwischen Bürgern/Patienten, Angehörigen der Gesundheitsberufe und
Institutionen. Die aufzubauende Infrastruktur muss den Grundsätzen des Datenschutzes,
die insbesondere in den Richtlinien 95/46/EG und 2002/58/EG festgelegt sind,
sowie den internationalen und nationalen ethischen Bestimmungen in Bezug auf
die Verwendung der Gesundheitsakten und anderer personenbezogener Daten der
Patienten vollständig entsprechen. Zu den Diensten gehören der grenzüberschreitende
Zugang zu elektronischen Gesundheitsdaten und elektronischen
Verschreibungsdiensten sowie zu Telediensten für die Gesundheitsfürsorge bzw.
ein umgebungsunterstütztes Leben, grenzüberschreitende mehrsprachige
semantische Dienste in Verbindung mit einer mehrsprachigen Kernplattform, der
Zugriff auf Sozialversicherungsdaten auf der Grundlage der EESSI-Infrastruktur
(elektronischer Austausch von Informationen der sozialen Sicherheit) usw. e) Europäische Plattform für den
europäischen Unternehmensregisterverbund: Diese Einrichtung wird eine Reihe
zentraler Werkzeuge und Dienste bereitstellen, die Unternehmensregister in
allen Mitgliedstaaten in die Lage versetzen werden, Informationen über eingetragene
Unternehmen und deren Töchter, Fusionen und Abwicklungen auszutauschen.
Außerdem wird sie einen mehrsprachigen länderübergreifenden Suchdienst für die
Benutzer eines zentralen Zugangspunkts im eJustiz-Portal bereitstellen. Zugänglichmachung von Informationen des
öffentlichen Sektors und mehrsprachige Dienste Zugang zu den digitalen Beständen des
europäischen Kulturerbes Diese Infrastruktur soll die großen Sammlungen
des europäischen Kulturerbes in digitaler Form zugänglich machen und ihre
Weiterverwendung durch Dritte unter vollständiger Einhaltung des Urheberrechts
und verwandter Schutzrechte erleichtern. Kerndienstplattform: Der Aufbau der
Kerndienstplattform erfolgt auf der Grundlage des gegenwärtigen
Europeana-Portals. Die Plattform erfordert die
Entwicklung, den Betrieb und die Verwaltung verteilter Rechenkapazitäten,
Datenspeicheranlagen und Software und wird einen einheitlichen Zugangspunkt zu
den Inhalten des europäischen Kulturerbes auf Objektebene bieten; sie umfasst
eine Reihe von Schnittstellenspezifikationen für das Zusammenwirken mit der
Infrastruktur (Datensuche, Datenabruf), unterstützt die Anpassung von Metadaten
und die Einspeisung neuer Inhalte und gibt Informationen über die Bedingungen
für die Weiterverwendung der über die Infrastruktur zugänglichen Inhalte. Außerdem wird sie Mittel für das
Zusammenwirken mit Inhalteanbietern, Benutzern (Bürger, die das Portal
besuchen) und Weiterverwendern (Kreativbranchen), für die Öffentlichkeitsarbeit
der Plattform, die Koordinierung der mit ihr verbundenen Netze und den
Informationsaustausch bereitstellen. Basisdienste: a) Zusammenführung der Inhalte, die
sich in der Hand von Kultureinrichtungen und privaten Inhaltebesitzern in den
Mitgliedstaaten befinden; b) Crowdsourcing-Einrichtungen, die die
Interaktivität fördern und es den Nutzern ermöglichen, einen aktiven Beitrag
zur Website zu leisten; c) benutzerfreundliche Dienste für das
Portal, die sich mit Fragen wie der Verbesserung der Suche und Navigation sowie
dem sprachübergreifenden Zugriff befassen; d) Austausch von Informationen über
Rechte und Lizenzierungsinfrastrukturen; e) Kompetenzzentren für die
Digitalisierung und Bewahrung des digitalen Kulturerbes; f) Datendepots für Inhalte der
Kultureinrichtungen und für von Nutzern selbst erstellte Inhalte sowie deren
langfristige Bewahrung. Zugang zu weiterverwendbaren
Informationen des öffentlichen Sektors Diese digitale Dienstinfrastruktur wird den
Zugang zu nicht vertraulichen Informationen des öffentlichen Sektors in der EU
zu deren Weiterverwendung ermöglichen. Kerndienstplattform: Verteilte Rechenkapazitäten,
Datenspeicherungsanlagen und Softwarefunktionen werden Folgendes bieten: einen
einheitlichen Zugangspunkt zu mehrsprachigen Datensätzen (in allen
EU-Amtssprachen), die sich in der Hand öffentlicher Einrichtungen in der EU auf
europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene befinden; Abfrage- und
Visualisierungswerkzeuge für die Datensätze; die Gewähr, dass alle vorhandene
Datensätze für eine Veröffentlichung und Weiterverteilung lizenziert sind, mit
überprüfbarem Nachweis der Datenherkunft; Anwendungsprogrammierschnittstellen
für Client-Software zur Interaktion mit der Infrastruktur (Datensuche,
statistische Erfassung, Abruf von Daten), damit Drittanbieter neue Anwendungen
entwickeln können. Sie ermöglicht außerdem die Erfassung und Veröffentlichung
von Statistiken über den Betrieb des Portals, verfügbare Daten und Anwendungen
und die Art und Weise ihrer Nutzung. Basisdienste: Schrittweise Ausweitung des Zugangs auf alle
veröffentlichten Datensätze im Besitz praktisch aller öffentlichen Verwaltungen
in der EU, mit mehrsprachiger Suchmöglichkeit, was erreicht wird durch a) Zusammenführung der internationalen,
EU-, nationalen, regionalen und lokalen Datensätze; b) Interoperabilität der Datensätze,
auch in rechtlicher und lizenzrechtlicher Hinsicht, für eine bessere
Weiterverwendung; c) Schnittstellen zu offenen
Dateninfrastrukturen in Drittländern; d) Dienste für Datendepots und eine
langfristige Bewahrung. Mehrsprachiger Zugang zu Online-Diensten Diese Dienstinfrastruktur wird es heutigen und
künftigen Online-Dienstleistern ermöglichen, ihre Inhalte und Dienste in
möglichst vielen EU-Sprachen so kostengünstig wie möglich anzubieten. Kerndienstplattform: Die Plattform wird den Erwerb, die Pflege und
die Zugänglichmachung großer Sammlungen von Daten in lebenden Sprachen und
weiterverwendbarer Sprachverarbeitungswerkzeuge ermöglichen. Sie wird alle EU-Sprache abdecken und sich an die
einschlägigen Normen, vereinbarten Dienste und rechtlichen Anforderungen
halten. Die Plattform wird ein flexibles Hinzufügen, Pflegen und Verbessern von
Sprachdaten und ‑werkzeugen durch die Beitragenden erlauben und einen
einfachen, fairen und gesicherten Zugriff und eine anderweitige Umwidmung
solcher Ressourcen durch Organisationen ermöglichen, die sprachgestützte
Dienste anbieten oder entwickeln. Ferner wird die Plattform die Zusammenarbeit
und das Zusammenwirken mit ähnlichen bestehenden oder künftigen Initiativen und
Datenzentren innerhalb und außerhalb der EU unterstützen. Basisdienste: Die Plattform wird eine
breite Palette weiterverwendbarer Daten und Softwareressourcen in allen
EU-Sprachen enthalten. Sie wird diese Daten und
Softwareelemente innerhalb einer verteilten Dienstinfrastruktur zusammenfügen,
harmonisierten und integrieren. Sie macht Daten und Softwareressourcen
zugänglich bzw. entwickelt oder erweitert diese auf einigen Gebieten, übernimmt
die Anpassung und Bereitstellung mehrsprachiger Dienste oder mehrsprachiger
Zugangsportale zu Online-Diensten. Sicherheit und Gefahrenabwehr Dienstinfrastruktur für ein sicheres
Internet Die Unterstützung umfasst integrierte und
interoperable Dienste auf europäischer Ebene auf der Grundlage gemeinsamer
Öffentlichkeitsarbeit, Ressourcen, Werkzeuge und Verfahren mit dem Ziel,
Kinder, ihre Eltern, Betreuer und Lehrer zur bestmöglichen Internetnutzung zu
befähigen. Kerndienstplattform: Die Kerndienstplattform wird den „Safer
Internet“-Zentren (SICs) in den Mitgliedstaaten den Erwerb, den Betrieb und die
Pflege gemeinsamer Rechenkapazitäten, Datenbanken und Softwarewerkzeuge wie
auch Verwaltungsprozesse zur Bearbeitung von Meldungen über Darstellungen
sexuellen Kindesmissbrauchs ermöglichen, einschließlich einer Verbindung zu
politisch verantwortlichen Behörden und internationalen Organisationen wie
Interpol, gegebenenfalls mit Veranlassung der Entfernung solcher Inhalte durch
die betreffenden Websitebetreiber. Dies wird durch gemeinsame Datenbanken
unterstützt. Basisdienste: a) Beratungsdienste (Helplines)
für Kinder, Eltern und Betreuer, wie Kinder am besten das Internet nutzen und
mit Gefahren durch schädliche und illegale Inhalten und Verhaltensweisen
umgehen sollten, einschließlich der nötigen Verwaltungsinfrastruktur; b) Hotlines, bei denen illegale Inhalte
über sexuellen Kindesmissbrauch im Internet gemeldet werden können; c) Werkzeuge, die den Zugang zu
altersgerechten Inhalten und Diensten gewährleisten; d) Software zum einfachen und schnellen
Melden illegaler Inhalte und deren Entfernung sowie zum Melden von „Grooming“
(unsittliches Anfreunden mit Kindern) und „Bullying“ (Schikanierung und
Ausübung psychologischen Drucks); e) Softwaresysteme, die eine bessere
Feststellung (nicht gemeldeter) Inhalte über sexuellen Kindesmissbrauch im
Internet ermöglichen, sowie Technologien zur Unterstützung der polizeilichen
Untersuchungen, vor allem im Hinblick auf die Ermittlung der kindlichen Opfer,
der Täter und des gewerblichen Handels mit solchen Inhalten. Kritische
Informationsinfrastrukturen Kommunikationskanäle und Plattformen werden
aufgebaut und eingeführt, um die unionsweiten Kapazitäten im Hinblick auf
Abwehrbereitschaft, Informationsaustausch, Koordinierung und Reaktionsfähigkeit
zu erweitern. Kerndienstplattform: Die Kerndienstplattform wird aus einem Netz
der nationalen/staatlichen IT-Notfallteams (Computer Emergency Response
Teams, CERT) bestehen und bestimmte Grundfunktionen bieten. Das Netz wird
das Rückgrat eines Europäischen Informations- und Warnsystem (EISAS) für die
Bürger und KMU in der EU bilden. Basisdienste: a) Proaktive Dienste –
Technologiebeobachtung sowie Verbreitung und Austausch von sicherheitsbezogenen
Informationen; Sicherheitsbewertungen; Herausgabe von Leitlinien für die
Sicherheitskonfiguration; Bereitstellung von Angriffserkennungsdiensten; b) Reaktive Dienste – Bearbeitung und
Bewältigung von Störungen; Ausgabe von Alarmmeldungen und Warnungen;
Schwachstellenanalyse und ‑bewältigung, Umgang mit Artefakten (Nachweis
ernstzunehmender Alarmmeldungen über neue Schadsoftware oder andere Artefakte). Realisierung von IKT-Lösungen für
intelligente Energienetze und für die Erbringung intelligenter
Energiedienstleistungen Intelligente Energiedienstleistungen greifen
auf moderne Informations- und Kommunikationstechnologien zurück, um den
Erfordernissen der Bürger (die sowohl Energieerzeuger als auch
Energieverbraucher sein können), der Energieversorger und der Behörden gerecht
zu werden. Intelligente Energiedienstleistungen betreffen die Interaktion
zwischen Bürgern und Energieversorgern wie auch die Datenübertragung zwischen
verschiedenen Unternehmen/Organisationen untereinander und die direkte
Kommunikation zwischen Bürgern. Sie eröffnen Chancen für bestehende und neue
Anbieter auf den Telekommunikations- und Energiemärkten (z. B.
Energiedienstleistungsunternehmen, ESCOs). Sie können es den Unternehmen und
Bürgern auch ermöglichen, die durch ihre Kaufentscheidungen verursachten
Treibhausgasemissionen zu verfolgen. Kerndienstplattform: Kommunikationsinfrastrukturen, die
normalerweise von Versorgungsunternehmen in Partnerschaft mit
Telekommunikationsbetreibern aufgebaut werden, sowie die notwendigen
IT-Anlagen, die in die Energieversorgungskomponenten integriert werden müssen
(z. B. in Umspannwerke). Dazu gehören auch die Kerndienste für die Überwachung
der Anlagen, die Steuerung des Strommanagements, die Automatisierung und
Datenverwaltung und die Kommunikation zwischen den verschiedenen Beteiligten
(Dienstleister, Netzbetreiber und andere Versorgungsunternehmen, Verbraucher
usw.). Basisdienste: Basisdienste werden normalerweise von
vielfältigen neuen und innovativen Akteuren erbracht, z. B. von
Energiedienstleistern, ESCOs und Energieaggregatoren, die insbesondere den
Markteintritt verschiedener Arten von lokalen KMU ermöglichen und die
Monopolbildung auf dem Endkundenmarkt verhindern. Sie stellen den Verbrauchern Funktionen zur
Verfügung, mit denen diese unter Wahrung des Datenschutzes und der Sicherheit
ihre Energienachfrage, ihre erneuerbaren Energiequellen und ihre
Energiespeicherkapazitäten steuern können, um ihren Energieverbrauch zu
optimieren, Energiekosten zu sparen und Treibhausgasemissionen zu senken. a) Infrastrukturen für die intelligente
Verbrauchsmessung zur Erfassung und Übermittlung von
Energieverbrauchsinformationen. Zu den Basisdiensten gehören auch
Energiemanagementgeräte beim Verbraucher, z. B. IT-Geräte im eigenen
Hausnetz, die an intelligente Messeinrichtungen angeschlossen sind; b) Softwareagenten, die entscheiden
können, wann Energie gekauft oder verkauft wird und wann Geräte ein- oder
ausgeschaltet werden in Abhängigkeit von Preissignalen des Energieversorgers,
Wettervorhersagen, Datenverwaltung und Kommunikation, Steuerungs- und
Automatisierungsgeräten und deren Vernetzungslösungen. [1] KOM(2010) 2020. [2] KOM(2010) 245. [3] KOM(2011) 500/I endg. und KOM(2011) 500/II endg.
(Politikbereiche im Überblick). [4] [Verweis
einfügen] [5] Zahlen in
konstanten Preisen von 2011. [6] ABl.
C […] vom […], S. […]. [7] ABl.
C […] vom […], S. […]. [8] KOM(2010) 245 endg./2. [9] KOM(2010) 472. [10] KOM(2011) 500 endg. [11] ABl.
L […] vom […], S. […]. [12] ABl.
L 251 vom 25.9.2010, S. 35. [13] ABl.
L 260 vom 3.10.2009, S. 20. [14] ABl.
L 88 vom 4.4.2011, S. 45. [15] ABl.
L 183 vom 11.7.1997, S. 12. [16] Festgelegt
in Artikel 11 Buchstabe e der Verordnung des Europäischen Parlaments
und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den
Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und
den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame
Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den
Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und
den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006.
KOM(2011) 615 endg. [17] Verweis
auf die IPv6-Mitteilung: KOM(2008) 313: „Weiterentwicklung des Internets –
Aktionsplan für die Einführung des neuen Internet-Protokolls IPv6 in Europa“.