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Document 52011PC0631

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

/* KOM/2011/0631 endgültig - 2011/0285 (COD) */

52011PC0631

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern /* KOM/2011/0631 endgültig - 2011/0285 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           HINTERGRUND DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS

Mit dem Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für 2014-2020 (MFR-Vorschlag)[1] sind der Haushaltsrahmen und die Hauptausrichtungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) festgelegt worden. Auf dieser Grundlage legt die Kommission nunmehr eine Reihe von Verordnungen, mit denen der Rechtsrahmen für die GAP im Zeitraum 2014-2020 vorgegeben wird, zusammen mit einer Folgenabschätzung alternativer Szenarios für die Fortentwicklung dieser Politik vor.

Die derzeitigen Reformvorschläge basieren auf der Mitteilung über die GAP bis 2020[2], in der breite Politikoptionen vorgestellt wurden, um auf die künftigen Herausforderungen für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete zu reagieren und die Ziele der GAP zu erreichen. Dies sind 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen und 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. Die in der Mitteilung dargelegten Leitlinien der Reform haben seitdem sowohl in der interinstitutionellen Aussprache[3] als auch bei der Anhörung der Interessengruppen im Rahmen der Folgenabschätzung breite Unterstützung gefunden.

Ein gemeinsamer thematischer Schwerpunkt, der sich bei diesem Vorgehen herauskristallisiert hat, ist die Notwendigkeit, die Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie „Europa 2020“ zu steigern, wobei die GAP weiterhin in zwei Säulen gegliedert sein sollte, die einander ergänzende Instrumente nutzen, um dieselben Ziele zu verfolgen. Säule I umfasst Direktzahlungen und Marktmaßnahmen, die eine Grundsicherung für die Jahreseinkommen der EU-Landwirte und eine Unterstützung im Falle spezifischer Marktstörungen bieten, während Säule II sich auf die ländliche Entwicklung erstreckt, wobei die Mitgliedstaaten in einem gemeinsamen Rahmen mehrjährige Programme ausarbeiten und kofinanzieren[4].

Im Zuge der aufeinander folgenden Reformen hat die GAP für mehr Marktorientierung der Landwirtschaft gesorgt und die Erzeugereinkommen gestützt, die Einbeziehung von Umweltauflagen verbessert und die Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums als integrierte Politik zur Entwicklung der ländlichen Gebiete in der gesamten EU verstärkt. Derselbe Reformvorgang hat jedoch auch dazu geführt, dass eine gerechtere Aufteilung der Unterstützung auf die und innerhalb der Mitgliedstaaten sowie eine stärkere Zielgerichtetheit der Maßnahmen verlangt wurden, mit denen den Herausforderungen im Umweltbereich begegnet sowie der verstärkten Marktvolatilität besser entgegengewirkt werden soll.

In der Vergangenheit wurde mit Reformen meist auf endogene Herausforderungen wie riesige Überschüsse oder Lebensmittelsicherheitskrisen reagiert; diese Reformen waren für die EU auf europäischer und auf internationaler Ebene von großem Nutzen. Die meisten der heutigen Herausforderungen werden jedoch von Faktoren außerhalb der Landwirtschaft bestimmt und erfordern daher eine umfassendere strategische Antwort.

Der Druck auf die landwirtschaftlichen Einkommen wird wahrscheinlich anhalten, wobei sich die Landwirte mehr Risiken, einer Verlangsamung der Produktivitätszuwächse und einer Preis-Kosten-Schere infolge steigender Inputpreise gegenübersehen; deshalb muss die Einkommensstützung beibehalten werden und müssen die Instrumente verstärkt werden, mit denen Risiken besser bewältigt werden können und auf Krisensituationen reagiert werden kann. Eine starke Landwirtschaft ist auch unerlässlich für die EU-Lebensmittelindustrie und die weltweite Ernährungssicherheit.

Gleichzeitig müssen die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete ihre Bemühungen verstärken, um die ehrgeizigen klima- und energiepolitischen Ziele zu erreichen und die Biodiversitätsstrategie einzuhalten, die Teil der Agenda „Europa 2020“ sind. Die Landwirte, die zusammen mit den Forstwirten die wichtigsten Landbewirtschafter sind, müssen, um landwirtschaftliche Systeme und Methoden zu übernehmen und beizubehalten, die für das Erreichen der klima- und energiepolitischen Ziele besonders geeignet sind, unterstützt werden, weil die Marktpreise die Bereitstellung solcher öffentlichen Güter nicht widerspiegeln. Außerdem ist es besonders wichtig, das unterschiedliche Potenzial der ländlichen Gebiete so gut wie möglich auszuschöpfen und somit zu integrativem Wachstum und Kohäsion beizutragen.

Bei der künftigen GAP wird es sich somit nicht um eine Politik handeln, die sich nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Hierin liegt der EU-Mehrwert einer wahrhaft gemeinsamen Politik, die den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel ermöglicht, damit eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU bewahrt, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie der Klimawandel in Angriff genommen und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden, während jedoch auch eine Flexibilität bei der Umsetzung ermöglicht wird, um örtlichen Bedürfnissen zu entsprechen.

Der im MFR-Vorschlag festgelegte Rahmen sieht vor, dass die GAP ihre Zwei-Säulen-Struktur behält, wobei die Finanzmittel für jede Säule nominal in der Höhe von 2013 beibehalten werden und das Hauptziel darin besteht, Ergebnisse bei den Schlüsselprioritäten der EU zu erzielen. Die Direktzahlungen dürften die nachhaltige Erzeugung fördern, indem 30 % der dafür bereitgestellten Finanzmittel für obligatorische Maßnahmen aufgewendet werden, die dem Klima und der Umwelt zugute kommen. Es sollte eine schrittweise Annäherung der bisher unterschiedlichen Höhe der Zahlungen erfolgen und die Zahlungen an große Begünstigte sollten stufenweise begrenzt werden. Die Entwicklung des ländlichen Raums sollte in einen gemeinsamen strategischen Rahmen mit anderen EU-Fonds mit geteilter Mittelverwaltung aufgenommen werden, der stärker auf die Ergebnisse ausgerichtet ist und für den klarere und verbesserte Ex-ante-Konditionalitäten gelten Schließlich noch sollte die Finanzierung der GAP hinsichtlich der Marktmaßnahmen durch zwei Instrumente außerhalb des MFR verstärkt werden: 1) eine Soforthilfereserve, um auf Krisensituationen zu reagieren, und 2) die Ausdehnung des Interventionsbereichs des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung.

Auf dieser Grundlage sind die Hauptelemente des GAP-Rechtsrahmens für den Zeitraum 2014-2020 in folgenden Verordnungen dargelegt:

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Verordnung über die Direktzahlungen);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums);

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik (horizontale Verordnung);

– Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013 und

– Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

Die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums baut auf einem von der Kommission am 6. Oktober 2011 vorgelegten Vorschlag auf, der gemeinsame Vorschriften für alle einem Gemeinsamen strategischen Rahmen unterliegenden Fonds vorsieht[5]. Es folgt noch eine Verordnung über die Regelung für die Bedürftigen, für die die Finanzmittel nunmehr unter eine andere Rubrik des MFR fallen.

Des Weiteren werden neue Vorschriften über die Veröffentlichung von Informationen über die Begünstigten unter Berücksichtigung der Einwände des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgearbeitet, um den besten Weg zu finden, das Recht der Begünstigten auf den Schutz ihrer persönlichen Daten mit dem Prinzip der Transparenz zu vereinbaren.

2.           ERGEBNISSE DER ANHÖRUNGEN INTERESSIERTER KREISE UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

Aufgrund der Bewertung des derzeitigen politischen Rahmens und einer Analyse der künftigen Herausforderungen und Bedürfnisse werden mit der Folgenabschätzung die Auswirkungen von drei alternativen Szenarios bewertet und verglichen. Dies ist das Ergebnis eines langen, im April 2010 eingeleiteten Prozesses, gelenkt von einer dienststellenübergreifenden Arbeitsgruppe, die eine ausführliche quantitative und qualitative Analyse durchgeführt hat, einschließlich der Festsetzung von Bezugsdaten in Form mittelfristiger Vorausschätzungen für die landwirtschaftlichen Märkte und Einkommen bis 2020 und der Erstellung eines Modells über die Auswirkungen der unterschiedlichen politischen Szenarios auf die Wirtschaft des Agrarsektors.

Bei den drei in der Folgenabschätzung dargelegten Szenarios handelt es sich um folgende: 1) ein Anpassungsszenario, bei dem am derzeitigen politischen Rahmen festgehalten, jedoch auf seine bedeutendsten Mängel, wie die Aufteilung der Direktzahlungen, eingegangen wird; 2) ein Integrationsszenario, das erhebliche Änderungen der Politik in Form einer größeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen und einer verstärkten strategischen Orientierung für die Förderpolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums unter besserer Koordinierung mit anderen EU-Politiken sowie eine Ausdehnung der Rechtsgrundlage für eine breitere Zusammenarbeit zwischen Erzeugern mit sich bringt, und 3) ein Neuausrichtungsszenario, bei dem die Politik ausschließlich auf die Umwelt ausgerichtet wird, indem die Direktzahlungen schrittweise abgeschafft werden, wobei davon ausgegangen wird, dass die Produktionskapazität ohne Unterstützung erhalten bleiben kann und dass die sozioökonomischen Bedürfnisse der ländlichen Gebiete durch andere Politiken gedeckt werden können.

Vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise und des Drucks auf die öffentlichen Finanzen, auf die die EU mit der Strategie „Europa 2020“ und dem MFR-Vorschlag reagiert hat, gibt jedes der drei Szenarios einer jeden der drei politischen Zielsetzungen der künftigen GAP, mit denen eine wettbewerbsfähigere und nachhaltigere Landwirtschaft in dynamischen ländlichen Gebieten angestrebt wird, ein unterschiedliches Gewicht. Im Hinblick auf eine bessere Ausrichtung auf die Strategie „Europa 2020“, insbesondere bei der Ressourceneffizienz, wird es immer wichtiger, die Agrarproduktivität durch Forschung, Wissenstransfer und die Förderung von Zusammenarbeit und Innovation (auch im Rahmen der Europäischen Innovationspartnerschaft für landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit) zu verbessern. Die EU-Agrarpolitik findet zwar nicht mehr in einem handelsverzerrenden politischen Umfeld statt, es ist jedoch ein zusätzlicher Druck auf den Sektor infolge einer fortschreitenden Liberalisierung zu erwarten, insbesondere im Rahmen der Doha-Entwicklungsagenda oder des Freihandelsabkommens mit dem Mercosur.

Die drei politischen Szenarios wurden unter Berücksichtigung der Präferenzen ausgearbeitet, die bei der Anhörung im Rahmen der Folgenabschätzung geäußert wurden. Die interessierten Kreise wurden aufgefordert, sich zwischen dem 23.11.2010 und dem 25.1.2011 zu äußern, und am 12.1.2011 wurde ein beratender Ausschuss einberufen. Die wichtigsten angesprochenen Punkte sind nachstehend zusammengefasst[6]:

– Zwischen den Beteiligten besteht ein breiter Konsens, dass eine starke GAP auf der Grundlage einer Zwei-Säulen-Struktur erforderlich ist, um den künftigen Herausforderungen von Ernährungssicherheit, nachhaltiger Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und räumlicher Entwicklung zu begegnen.

– Die meisten Befragten glauben, dass die GAP eine Rolle bei der Stabilisierung der Märkte und Preise spielen sollte.

– Die Beteiligten sind geteilter Meinung über eine gezieltere Vergabe der Unterstützung (insbesondere die Umverteilung der Direktbeihilfen und die Begrenzung der Zahlungen).

– Es herrscht Übereinstimmung darüber, dass beide Säulen eine wichtige Rolle bei der Verstärkung des Klimaschutzes und der Verbesserung der Umweltleistung zum Nutzen der Gesellschaft in der EU spielen können. Obwohl zahlreiche Landwirte der Ansicht sind, dass dies bereits geschieht, vertritt die breitere Öffentlichkeit die Auffassung, dass die Säule-I-Zahlungen effizienter verwendet werden könnten.

– Die Befragten wünschen, dass alle Teile der EU, einschließlich der benachteiligten Gebiete, in das künftige Wachstum und die Entwicklungschancen einbezogen werden.

– Die notwendige Verzahnung der GAP mit Politiken für andere Bereiche wie Umwelt, Gesundheit, Handel und Entwicklung wurde von vielen Befragten betont.

– Die Innovation, die Entwicklung wettbewerbsfähiger Unternehmen und die Bereitstellung öffentlicher Güter für die EU-Bürger werden als Wege gesehen, die GAP auf die Strategie „Europa 2020“ auszurichten.

In der Folgenabschätzung wurden somit die drei alternativen politischen Szenarios miteinander verglichen:

Das Neuausrichtungsszenario würde eine strukturelle Anpassung des Agrarsektors beschleunigen, wobei sich die Erzeugung nach den kosteneffizientesten Gebieten und ertragreichsten Sektoren verlagern würde. Zwar würden erheblich mehr Finanzmittel für den Umweltbereich bereitgestellt, gleichzeitig würde der Sektor jedoch auch größeren Gefahren ausgesetzt, weil die Marktintervention nur noch in begrenzten Maße möglich wäre. Außerdem wären damit bedeutende Sozial- und Umweltkosten verbunden, da sich die weniger wettbewerbsfähigen Gebiete erheblichen Einkommenseinbußen und einer Verschlechterung der Umweltsituation gegenübersähen, weil bei dieser Politik die Hebelwirkung der Direktzahlungen gekoppelt an die Cross-Compliance-Anforderungen verlorenginge.

Am anderen Ende der Skala würde das Anpassungsszenario am besten eine Fortführung der bestehenden Politik erlauben, wobei sich begrenzte, aber spürbare Verbesserungen sowohl der Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft als auch der Umweltleistung ergeben würden. Es gibt jedoch ernste Zweifel daran, ob dieses Szenario den bedeutenden künftigen Herausforderungen in den Bereichen Klima und Umwelt, die auch die langfristige Nachhaltigkeit der Landwirtschaft bestimmen, auf angemessene Weise begegnen könnte.

Das Integrationsszenario eröffnet neue Wege mit einer stärkeren Zielgerichtetheit und Ökologisierung der Direktzahlungen. Die Analyse zeigt, dass eine Ökologisierung mit vernünftigen Kosten für die Landwirte möglich ist, obwohl Verwaltungslasten nicht vermieden werden können. Außerdem ist ein neuer Impuls für die Entwicklung des ländlichen Raums möglich, sofern die neuen Möglichkeiten von den Mitgliedstaaten und Regionen wirksam genutzt werden und der gemeinsame strategische Rahmen mit den anderen EU-Fonds nicht die Synergien mit Säule I zunichte macht oder die besonderen Stärken der Entwicklungsförderung für den ländlichen Raum beeinträchtigt. Wenn das richtige Gleichgewicht erreicht wird, würde dieses Szenario der langfristigen Nachhaltigkeit der Landwirtschaft und ländlichen Gebiete am besten gerecht werden.

Auf dieser Grundlage kommt die Folgenabschätzung zu der Schlussfolgerung, dass das Integrationsszenario das ausgewogenste ist, um die GAP schrittweise auf die strategischen Ziele der EU auszurichten, und dieses Gleichgewicht findet sich auch in der Umsetzung durch die verschiedenen Elemente der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften. Es muss auch unbedingt ein Bewertungsrahmen ausgearbeitet werden, um die Leistung der GAP anhand einer gemeinsamen Reihe von Indikatoren zu messen, die mit politischen Zielen verknüpft sind.

Die Vereinfachung war eine wichtige Erwägung während des gesamten Vorgehens und sollte auf verschiedene Weise verfolgt werden, zum Beispiel durch die Straffung der Cross-Compliance- und Marktinstrumente oder die besondere Regelung für die Kleinlandwirte. Außerdem sollte die Ökologisierung der Direktzahlungen so vorgenommen werden, dass die Verwaltungslasten einschließlich der Kontrollkosten so gering wie möglich ausfallen.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

Es wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der GAP beizubehalten, wobei die jährlichen obligatorischen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung der Säule I durch fakultative Maßnahmen ergänzt werden, die im Rahmen eines Mehrjahres-Programmplanungskonzepts der Säule II besser an die nationalen und regionalen Besonderheiten angepasst sind. Die neue Konzeption der Direktzahlungen bezweckt jedoch eine bessere Nutzung der Synergieeffekte mit Säule II, deren Maßnahmen ihrerseits in einen gemeinsamen strategischen Rahmen eingebunden wird, um eine bessere Koordinierung mit anderen EU-Fonds mit gemeinsamer Mittelverwaltung zu erzielen.

Auf dieser Grundlage wird auch an der derzeitigen Struktur von vier grundlegenden Rechtsinstrumenten festgehalten, wobei jedoch der Geltungsbereich der Finanzierungsverordnung so erweitert wird, dass in ihr die allgemeinen Bestimmungen zusammengeführt werden und sie nunmehr als die horizontale Verordnung bezeichnet wird.

Die Vorschläge entsprechen dem Grundsatz der Subsidiarität. Die GAP ist eine wirklich gemeinsame Politik: es handelt sich um einen Bereich geteilter Zuständigkeit zwischen der EU und den Mitgliedstaaten, der auf EU-Ebene im Hinblick auf die Erhaltung einer nachhaltigen und diversifizierten Landwirtschaft in der gesamten EU verwaltet wird, wobei wichtige grenzübergreifende Fragen wie der Klimawandel berücksichtigt und die Solidarität zwischen Mitgliedstaaten verstärkt werden. In Anbetracht der Bedeutung künftiger Herausforderungen betreffend die Ernährungssicherheit, die Umwelt und das räumliche Gleichgewicht ist die GAP weiterhin eine Politik von strategischer Bedeutung, um die wirksamste Antwort auf die politischen Herausforderungen und die effizienteste Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten. Des Weiteren wird vorgeschlagen, die derzeitige Zwei-Säulen-Struktur der Instrumente beizubehalten, wobei die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität haben, auf ihre örtlichen Besonderheiten zugeschnittene Lösungen umzusetzen und auch die Säule II zu kofinanzieren. Die neue europäische Innovationspartnerschaft und das Instrumentarium für das Risikomanagement gehören ebenfalls zu Säule II. Gleichzeitig wird die Politik besser auf die Strategie „Europa 2020“ ausgerichtet (einschließlich eines gemeinsamen Rahmens mit anderen EU-Fonds) und werden eine Reihe von Verbesserungen und Vereinfachungen vorgenommen. Schließlich noch lässt die im Rahmen der Folgenabschätzung durchgeführte Analyse deutlich erkennen, wie kostspielig es aufgrund der negativen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Konsequenzen sein würde, nichts zu tun.

Mit der vorliegenden Änderung der geltenden Verordnung über die einheitliche GMO wird die Stützungsmaßnahme zugunsten von Weinbauern endgültig auf die Betriebsprämien­regelung übertragen. Die Mitgliedstaaten müssen sich hierzu bis spätestens 1. Dezember 2012 mit Wirkung ab 2014 entscheiden.

4.           AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der MFR-Vorschlag sieht vor, dass ein großer Teil des EU-Haushalts weiterhin der Landwirtschaft vorbehalten ist, bei der es sich um eine gemeinsame Politik von strategischer Bedeutung handelt. Daher wird vorgeschlagen, dass sich die GAP auf ihre Haupttätigkeiten konzentriert, indem während des Zeitraums 2014-2020 (zu jeweiligen Preisen) 317,2 Mrd. EUR Säule I und 101,2 Mrd. EUR Säule II zugewiesen werden.

Die Mittelausstattung der Säulen I und II wird ergänzt durch zusätzliche Mittel in Höhe von 17,1 Mrd. EUR, aufgeteilt in 5,1 Mrd. EUR für Forschung und Innovation, 2,5 Mrd. EUR für die Lebensmittelsicherheit und 2,8 Mrd. EUR für die Nahrungsmittelhilfe für Bedürftige unter anderen Haushaltslinien des MFR sowie 3,9 Mrd. EUR für eine neue Reserve für Krisen im Agrarsektor und bis zu 2,8 Mrd. EUR für den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung außerhalb des MFR, so dass sich die Gesamtmittel für den Zeitraum 2014-2020 auf 435,6 Mrd. EUR belaufen.

Hinsichtlich der Verteilung der Unterstützung auf die Mitgliedstaaten wird vorgeschlagen, bei allen Mitgliedstaaten, deren Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts liegen, ein Drittel dieser Lücke zu schließen. Die nationalen Höchstbeträge in der Verordnung über Direktzahlungen werden auf dieser Grundlage berechnet.

Die Aufteilung der Förderung für die Entwicklung des ländlichen Raums gründet sich auf objektive Kriterien im Zusammenhang mit den politischen Zielen unter Berücksichtigung der derzeitigen Aufteilung. Wie bereits jetzt sollten die weniger entwickelten Regionen auch weiterhin in den Genuss höherer Kofinanzierungssätze kommen, die auch für bestimmte Maßnahmen wie Wissenstransfer, Erzeugergruppierungen, Zusammenarbeit und Leader gelten werden.

Es wird eine gewisse Flexibilität für Mittelübertragungen zwischen den beiden GAP-Säulen (bis zu 5 % der Direktzahlungsmittel) eingeführt: Eine solche Übertragung ist hierbei möglich von Säule I nach Säule II, damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum verstärken können, und von Säule II nach Säule I für diejenigen Mitgliedstaaten, bei denen die Höhe der Direktzahlungen unter 90 % des EU-Durchschnitts bleibt.

Nähere Angaben zu den finanziellen Auswirkungen der Vorschläge für die GAP-Reform sind in dem den Vorschlägen beigefügten Finanzbogen aufgeführt.

2011/0285 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[7],

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[8],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. September 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)[9] können die Mitgliedstaaten den Weinbauern eine entkoppelte Beihilfe im Rahmen der Betriebsprämienregelung gewähren. Mehrere Mitgliedstaaten haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, was den Nutzen dieser Maßnahme belegt.

(2) Die Tatsache jedoch, dass die Mitgliedstaaten die Stützungsprogramme, einschließlich des für die Betriebsprämienregelung vorgesehenen Teils der EU-Haushaltsmittel, einmal im Jahr ändern können, und die Tatsache, dass die Stützungsprogramme eine Laufzeit von fünf Jahren haben, die Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung dagegen unbefristet gewährt werden, haben insbesondere im Hinblick auf die Überwachung der für die Betriebsprämienregelung vorgesehenen Mittel einen erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand verursacht.

(3) Zur einfacheren Verwaltung der betreffenden Maßnahme und angesichts dessen, dass sie im Rahmen der Betriebsprämienregelung weiter gelten sollte, empfiehlt es sich, ihr einen endgültigen Charakter zu verleihen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist daher entsprechend zu ändern -

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 103o der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erhält folgende Fassung:

„Artikel 103o Betriebsprämienregelung und Unterstützung für Weinbauern

1.           Die Mitgliedstaaten können bis 1. Dezember 2012 beschließen, Weinbauern ab 2014 eine Stützung in Form von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zu gewähren.

Übersteigt der Betrag der Stützung gemäß Unterabsatz 1 den für 2013 vorgesehenen Betrag, so verwendet der betreffende Mitgliedstaat die Differenz für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne von Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 an Weinbauern nach Maßgabe von Anhang IX Abschnitt C derselben Verordnung.

2.           Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, eine Stützung gemäß Absatz 1 zu gewähren, nehmen diese im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 in ihre Stützungsprogramme auf.

3.           Sobald die Stützung gemäß Absatz 1 wirksam ist, gilt Folgendes:

(a)     Sie bleibt endgültig Teil der Betriebsprämienregelung und steht im Rahmen von Artikel 103k Absatz 3 nicht mehr für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y zur Verfügung;

(b)     der in den Stützungsprogrammen verfügbare Betrag für die Maßnahmen gemäß den Artikeln 103p bis 103y wird anteilig gekürzt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN ZU VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTEN

1. RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE 1.1. Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“);

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER);

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Gewährung von Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe für das Jahr 2013;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse;

-        Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Betriebsprämienregelung und der Unterstützung für Weinbauern.

1.2. Politikbereiche in der ABM/ABB-Struktur[10]

Politikbereich Titel 05 von Rubrik 2

1.3. Art des Vorschlags/der Initiative (Rechtsrahmen für die GAP nach 2013)

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme.

¨ Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme[11].

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme.

X Der Vorschlag/die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme.

1.4. Ziele 1.4.1. Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

Zur Förderung der Ressourceneffizienz im Hinblick auf ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum für die Landwirtschaft und die ländlichen Gebiete in der EU im Einklang mit der Strategie Europa 2020 lauten die Ziele der GAP wie folgt:

- rentable Nahrungsmittelerzeugung;

- nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen;

- ausgewogene räumliche Entwicklung.

1.4.2. Einzelziele und ABM/ABB-Tätigkeiten

Einzelziele für den Politikbereich 05:

Einzelziel Nr. 1:

Bereitstellung ökologischer öffentlicher Güter

Einzelziel Nr. 2:

Ausgleich für Erzeugungsprobleme in Gebieten mit besonderen natürlichen Benachteiligungen

Einzelziel Nr. 3:

Weitere Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel

Einzelziel Nr. 4:

Bewirtschaftung der EU-Haushaltsmittel für die GAP nach höchsten Standards für ein effizientes Finanzmanagement

Einzelziel für ABB 05 02 - Agrarmarktbezogene Maßnahmen:

Einzelziel Nr. 5:

Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette

Einzelziel für ABB 05 03 - Direktbeihilfen:

Einzelziel Nr. 6:

Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommens­schwankungen

Einzelziel für ABB 05 04 – Entwicklung des ländlichen Raums:

Einzelziel Nr. 7

Förderung eines umweltfreundlichen Wachstums durch Innovation

Einzelziel Nr. 8:

Förderung der Beschäftigung im ländlichen Raum und Erhaltung des sozialen Gefüges in ländlichen Gebieten

Einzelziel Nr. 9

Verbesserung der ländlichen Wirtschaftsstruktur und Förderung der Diversifizierung

Einzelziel Nr. 10

Förderung der strukturellen Vielfalt in den landwirtschaftlichen Erzeugungssystemen

1.4.3. Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es nicht möglich, quantitative Zielvorgaben für die Wirkungsindikatoren festzulegen. Auch wenn die Politik in eine bestimmte Richtung lenken kann, so dürften doch die breiten wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ergebnisse, die mit solchen Indikatoren gemessen werden, letztlich auch von den Auswirkungen einer Reihe externer Faktoren abhängen, die nach den jüngsten Erfahrungen erheblich und unvorhersehbar geworden sind. Derzeit laufen noch weitere Analysen, die rechtzeitig für den Zeitraum nach 2013 vorliegen sollen.

Bei den Direktzahlungen werden die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in begrenztem Maße selbst über die Anwendungsweise bestimmter Komponenten der Direktzahlungsrege­lungen zu entscheiden.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung werden die zu erwartenden Ergebnisse und Auswirkungen von den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum abhängen, die die Mitgliedstaaten bei der Kommission vorlegen werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, in ihren Programmen Zielvorgaben festzulegen.

1.4.4. Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Die Vorschläge sehen die Ausarbeitung eines gemeinsamen Monitoring- und Evaluierungs­rahmens vor, um die Leistung der Gemeinsamen Agrarpolitik zu messen. Dieser Rahmen wird alle einschlägigen Instrumente für das Monitoring und die Evaluierung der GAP-Maßnahmen umfassen, insbesondere für die Direktzahlungen, die marktbezogenen Maßnahmen, die Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung und die Anwendung der Cross-Compliance-Anforderungen.

Die Auswirkungen dieser GAP-Maßnahmen werden im Hinblick auf folgende Ziele gemessen:

(a)      rentable Nahrungsmittelerzeugung mit Schwerpunkt bei den landwirtschaftlichen Einkommen, der Produktivität in der Landwirtschaft und der Preisstabilität;

(b)     nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie Klimaschutzmaßnahmen mit Schwerpunkt bei den Treibhausgasemissionen, der biologischen Vielfalt sowie Boden und Wasser;

(c)      ausgewogene räumliche Entwicklung mit Schwerpunkt bei Beschäftigung, Wachstum und Armutsbekämpfung im ländlichen Raum.

Im Wege von Durchführungsrechtsakten wird die Kommission einen Satz spezifischer Indikatoren für die genannten Ziele und Bereiche festlegen.

Darüber hinaus wird für die Förderung der ländlichen Entwicklung ein verstärktes gemeinsames Monitoring- und Evaluierungssystem vorgeschlagen. Dieses System zielt darauf ab, a) den Fortschritt und das Erreichte der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum aufzuzeigen und die Auswirkungen, die Wirksamkeit, die Effizienz und die Zweckdienlichkeit der politischen Interventionen zur ländlichen Entwicklung zu bewerten, b) einen Beitrag zu einer gezielteren Förderung der ländlichen Entwicklung zu leisten und c) einen gemeinsamen Lernprozess mittels Monitoring und Evaluierung zu unterstützen. Die Kommission wird im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von gemeinsamen Indikatoren für die politischen Prioritäten aufstellen.

1.5. Begründung des Vorschlags/der Initiative 1.5.1. Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Um die mehrjährigen strategischen Ziele der GAP zu erreichen, die eine direkte Umsetzung der Strategie Europa 2020 für die europäischen ländlichen Gebiete darstellen, und den einschlägigen Vorschriften des AEU-Vertrags nachzukommen, zielen die Vorschläge darauf ab, den Rechtsrahmen für die Gemeinsame Agrarpolitik im Zeitraum nach 2013 festzulegen.

1.5.2. Mehrwert durch die Intervention der EU

Bei der künftigen GAP wird es sich um eine Politik handeln, die sich nicht nur mit einem kleinen, wenn auch wesentlichen Teil der EU-Wirtschaft befasst, sondern um eine Politik, die auch für die Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und das räumliche Gleichgewicht von strategischer Bedeutung ist. Die GAP als eine wahrhaft gemeinsame Politik ermöglicht damit den effizientesten Einsatz der begrenzten Haushaltsmittel, um eine nachhaltige Landwirtschaft in der gesamten EU zu bewahren, wichtige grenzüberschreitende Fragen wie den Klima­wandel in Angriff zu nehmen und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken.

Wie in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“[12] dargelegt, ist die GAP eine wirklich europäische Politik. Anstatt 27 unterschiedliche Agrarpolitiken mit 27 getrennten Haushalten zu betreiben, bündeln die Mitgliedstaaten ihre Ressourcen, um eine einzige europäische Politik mit einem einzigen europäischen Haushalt durchzuführen. Dies bedeutet natürlich, dass auf die GAP ein erheblicher Anteil der EU-Haushaltsmittel entfällt. Dieses Vorgehen ist jedoch sowohl effizienter als auch sparsamer als ein nicht abgestimmtes einzelstaatliches Vorgehen.

1.5.3. Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene wesentliche Erkenntnisse

Auf der Grundlage einer Evaluierung des derzeitigen Politikrahmens, einer ausgedehnten Konsultation der Interessenträger sowie einer Analyse der Herausforderungen und des Bedarfs für die Zukunft wurde eine umfassende Folgenabschätzung durchgeführt. Nähere Einzelheiten sind der Zusammenfassung dieser Folgenabschätzung sowie der Begründung zu entnehmen, die den Vorschlägen für Rechtsvorschriften beigefügt sind.

1.5.4. Kohärenz mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Die von diesem Finanzbogen abgedeckten Vorschläge für Rechtsvorschriften sollten in einem weiteren Zusammenhang gesehen werden mit dem Vorschlag für eine einheitliche Rahmenverordnung mit gemeinsamen Bestimmungen über die dem Gemeinsamen Strategischen Rahmen unterliegenden Fonds (ELER, EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF). Diese Rahmenverordnung wird einen wichtigen Beitrag leisten, um den Verwaltungsaufwand zu verringern, die EU-Finanzmittel effizient einzusetzen und für eine Vereinfachung in der Praxis zu sorgen. Zugleich flankiert dies die neuen Konzepte des Gemeinsamen Strategischen Rahmens für alle diese Fonds sowie die künftigen Partnerschafts­verträge, die sich ebenfalls auf diese Fonds erstrecken werden.

Der auszuarbeitende Gemeinsame Strategische Rahmen wird die Ziele und Prioritäten der Strategie Europa 2020 in Prioritäten für den ELER in Verbindung mit dem EFRE, ESF, Kohäsionsfonds und EMFF umsetzen, was einen integrierten Einsatz der Fonds zwecks Erreichung gemeinsamer Ziele gewährleistet.

Der Gemeinsame Strategische Rahmen wird auch Mechanismen zur Koordinierung mit anderen einschlägigen Politiken und Instrumenten der EU vorsehen.

Für die GAP werden darüber hinaus bedeutende Synergie- und Vereinfachungseffekte erzielt, indem die Verwaltungs- und Kontrollvorschriften der ersten Säule (EGFL) und der zweiten Säule (ELER) der Gemeinsamen Agrarpolitik harmonisiert und aneinander angepasst werden. Die enge Verbindung zwischen dem EGFL und dem ELER sollte bestehen bleiben, wie auch die bereits vorhandenen Strukturen in den Mitgliedstaaten erhalten bleiben sollten.

1.6. Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen

X Vorschlag/Initiative mit befristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die Direktzahlungen, die Verordnung über die Entwicklung des ländlichen Raums sowie die Verordnungen mit Übergangsmaßnahmen)

– X  Geltungsdauer vom 1.1.2014 bis zum 31.12.2020

– X  Finanzielle Auswirkungen während der Geltungsdauer des nächsten mehrjährigen Finanzrahmens. Für die ländliche Entwicklung Auswirkungen bis 2023.

X Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Geltungsdauer (für die geplante Verordnung über die einheitliche GMO und die horizontale Verordnung)

– Umsetzung ab 2014.

1.7. Vorgeschlagene Methoden der Mittelverwaltung[13]

X Direkte zentrale Verwaltung durch die Kommission

¨ Indirekte zentrale Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

– ¨  Exekutivagenturen

– ¨  von den Gemeinschaften geschaffene Einrichtungen[14]

– ¨  nationale öffentliche Einrichtungen bzw. privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden

– ¨  Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Rahmen von Titel V des Vertrags über die Europäische Union betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt nach Artikel 49 der Haushaltsordnung bezeichnet sind

X Mit den Mitgliedstaaten geteilte Verwaltung

¨ Dezentrale Verwaltung mit Drittstaaten

¨ Gemeinsame Verwaltung mit internationalen Organisationen (bitte auflisten)

Bemerkungen

Keine wesentliche Änderung im Vergleich zur derzeitigen Situation, d. h. der Großteil der Ausgaben, die mit den vorgeschlagenen Rechtsvorschriften im Rahmen der GAP-Reform zusammenhängen, unterliegt der geteilten Mittelverwaltung zusammen mit den Mitgliedstaaten. Ein sehr viel geringerer Teil wird hingegen weiterhin unter die zentrale und direkte Verwaltung durch die Kommission fallen.

2. VERWALTUNGSMASSNAHMEN 2.1. Monitoring und Berichterstattung

Im Rahmen des Monitoring und der Evaluierung der GAP wird die Kommission alle vier Jahre einen Bericht an das Europäische Parlament und den Rat übermitteln, wobei der erste Bericht spätestens Ende 2017 vorgelegt wird.

Ergänzt wird dies durch spezifische Vorschriften in allen Bereichen der GAP mit verschiedenen umfassenden Berichterstattungs- und Mitteilungspflichten, die in den Durchführungsbestimmungen näher festzulegen sind.

In der Förderung der ländlichen Entwicklung sind Vorschriften auch für das Monitoring auf Programmebene vorgesehen, das mit der Vorgehensweise bei den anderen Fonds abgestimmt und mit Ex-ante-, laufenden und Ex-post-Evaluierungen verbunden sein wird.

2.2. Verwaltungs- und Kontrollsystem 2.2.1. Ermittelte Risiken

Die GAP hat mehr als 7 Millionen Begünstigte, die eine Stützung im Rahmen einer weiten Palette unterschiedlicher Beihilferegelungen erhalten, von denen eine jede detaillierte und bisweilen komplizierte Kriterien für die Beihilfefähigkeit besitzt.

Die Verringerung der Fehlerquote im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik kann bereits als etablierter Trend betrachtet werden. So wird durch die jüngste Fehlerquote von rund 2 % die positive Gesamtbewertung der vorangegangenen Jahren bestätigt. Es besteht die feste Absicht, weitere Anstrengungen zu unternehmen, um eine Fehlerquote von unter 2 % zu erreichen.

2.2.2. Vorgesehene Kontrollen

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik zielt darauf ab, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 geschaffene derzeitige Kontrollsystem beizubehalten und zu verstärken. Dieses sieht eine obligatorische Verwaltungsstruktur auf Ebene des Mitgliedstaats auf der Grundlage zugelassener Zahlstellen vor, die dafür verantwortlich sind, Kontrollen bei den Endbegünstigten in Übereinstimmung mit den unter Ziffer 2.3 dargelegten Grundsätzen durchzuführen. Der Leiter einer jeden Zahlstelle muss jedes Jahr eine Zuverlässigkeitserklärung abgeben, die sich auf die Vollständigkeit, Genauigkeit und sachliche Richtigkeit der Rechnungen, das ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme sowie die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Geschäftsvorgänge erstreckt. Eine unabhängige Prüfbehörde muss ihre Stellungnahme zu allen drei vorgenannten Aspekten abgeben.

Die Kommission wird die Agrarausgaben weiterhin einer Rechnungsprüfung unterziehen, die sich auf eine Risikoanalyse stützt, damit bei den Rechnungsprüfungen gezielt die Bereiche mit dem höchsten Risiko untersucht werden. Stellt sich bei den Rechnungsprüfungen heraus, dass Ausgaben unter Verstoß gegen die EU-Rechtsvorschriften getätigt worden sind, so wird die Kommission die betreffenden Beträge im Rahmen des Rechnungsabschlussverfahrens von der EU‑Finanzierung ausschließen.

Zu den Kontrollkosten findet sich eine ausführliche Analyse in Anhang 8 der Folgen­abschätzung, die den Gesetzgebungsvorschlägen beigefügt ist.

2.3. Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Das Gesetzgebungspaket, insbesondere der Vorschlag für eine Verordnung über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, zielt darauf ab, die derzeitigen von den Zahlstellen anzuwendenden detaillierten Kontroll- und Sanktionssysteme mit gemeinsamen Grundmerkmalen und auf die Besonderheiten der einzelnen Beihilferegelungen zugeschnittenen spezifischen Vorschriften beizubehalten und zu verstärken. Allgemein vorgesehen sind bei diesen Systemen umfassende Verwaltungs­kontrollen von 100 % der Beihilfeanträge, Kontrollabgleiche mit anderen Datenbanken, soweit dies für erforderlich gehalten wird, sowie der Zahlung vorausgehende Vor-Ort-Kontrollen bei einer Mindestanzahl von Geschäftsvorgängen, die sich nach dem mit der betreffenden Regelung verbundenen Risiko richtet. Wird bei diesen Vor-Ort-Kontrollen eine hohe Zahl von Unregelmäßigkeiten vorgefunden, so müssen zusätzliche Kontrollen durchgeführt werden. Das bei weitem wichtigste System in diesem Zusammenhang ist das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS), dem im Haushaltsjahr 2010 rund 80 % der Gesamtausgaben des EGFL und des ELER unterlagen. Im Falle von Mitgliedstaaten mit ordnungsgemäß funktionierenden Kontrollsystemen und niedrigen Fehlerquoten wird die Kommission ermächtigt, eine Verringerung der Anzahl der Vor-Ort-Kontrollen zuzulassen.

Das Vorschlagspaket sieht weiter vor, dass die Mitgliedstaaten zur Vorbeugung, Aufdeckung und Abhilfe hinsichtlich Unregelmäßigkeiten und Betrugshandlungen verpflichtet sind, dass sie wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen gemäß den EU-Rechts­vorschriften und dem nationalen Recht zu verhängen haben sowie rechtsgrundlos gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinziehen müssen. Hierzu gehört auch ein automatischer Abschlussmechanismus für Unregelmäßigkeitsfälle, der vorsieht, dass, wenn die Wieder­einziehung nicht innerhalb von vier Jahren ab der Wiedereinziehungsaufforderung oder innerhalb von acht Jahren im Falle anhängiger Gerichtsverfahren erfolgt ist, die nicht wiedereingezogenen Beträge durch den betreffenden Mitgliedstaat getragen werden müssen. Dieser Mechanismus wird einen starken Anreiz für die Mitgliedstaaten bilden, rechtsgrundlos geleistete Zahlungen so rasch wie möglich wiedereinzuziehen.

3. ERWARTETE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

Die in diesem Finanzbogen angegebenen Beträge sind in jeweiligen Preisen und Mitteln für Verpflichtungen ausgedrückt.

Über die sich aus den vorgeschlagenen Rechtsakten ergebenden Änderungen, die in den unten beigefügten Tabellen verzeichnet sind, hinaus sind die vorgeschlagenen Rechtsakte mit weiteren Änderungen verbunden, die keine finanziellen Auswirkungen haben.

Für jedes der Jahre im Zeitraum 2014-2020 kann die Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin im gegenwärtigen Stadium nicht ausgeschlossen werden. Dies hängt jedoch nicht von den Reformvorschlägen selbst, sondern von anderen Faktoren ab, wie der Ausführung der Direktbeihilfen oder künftigen Entwicklungen auf den Agrarmärkten.

Hinsichtlich der Direktbeihilfen sind die in dem Verordnungsvorschlag mit Übergangs­maßnahmen vorgesehenen verlängerten Nettoobergrenzen für das Jahr 2014 (Kalender­jahr 2013) höher als die in den beigefügten Tabellen verzeichneten Mittelzuweisungen für die Direktbeihilfen. Diese Verlängerung zielt darauf ab, eine Weitergeltung der bestehenden Rechtsvorschriften in einem Szenario, bei dem alle anderen Elemente unverändert bleiben würden, zu gewährleisten, unbeschadet der etwaigen Notwendigkeit einer Anwendung des Mechanismus der Haushaltsdisziplin.

Die Reformvorschläge enthalten Vorschriften, die den Mitgliedstaaten ein gewisses Maß an Flexibilität bei der Bewilligung der Direktbeihilfen bzw. der Förderung der ländlichen Entwicklung einräumen. Sollten die Mitgliedstaaten beschließen, diese Flexibilität in Anspruch zu nehmen, so wird dies bei den angegebenen Mittelbeträgen finanzielle Auswirkungen haben, die sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht quantifizieren lassen.

Dieser Finanzbogen berücksichtigt nicht den möglichen Rückgriff auf die Krisenreserve. Hervorzuheben ist, dass die für die Marktmaßnahmen veranschlagten Ausgaben auf der Annahme beruhen, dass keine öffentlichen Interventionsankäufe und keine anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Krisensituation in irgendeinem Sektor stattfinden.

3.1. Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

Tabelle 1: Mittelbeträge für die GAP, einschließlich Ergänzungsbeträgen, aufgrund der MFR-Vorschläge und der GAP-Reformvorschläge

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || ||

Innerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

Rubrik 2 || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (2) (3) (4) || 44 939 || 45 304 || 44 830 || 45 054 || 45 299 || 45 519 || 45 508 || 45 497 || 45 485 || 317 193

Geschätzte zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 672 || 4 704

Säule 1 Direktbeihilfen und Ausgaben für marktbezogene Maßnahmen (mit zweckgebundenen Einnahmen) || 45 611 || 45 976 || 45 502 || 45 726 || 45 971 || 46 191 || 46 180 || 46 169 || 46 157 || 321 897

Säule 2 Entwicklung des ländlichen Raums (4) || 14 817 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 14 451 || 101 157

Insgesamt || 60 428 || 60 428 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054

Rubrik 1 || || || || || || || || || ||

Forschung und Innovation in der Landwirtschaft (Gemeinsamer Strategischer Rahmen – GSR) || N.A. || N.A. || 682 || 696 || 710 || 724 || 738 || 753 || 768 || 5 072

Bedürftige || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

Insgesamt || N.A. || N.A. || 1 061 || 1 082 || 1 104 || 1 126 || 1 149 || 1 172 || 1 195 || 7 889

Rubrik 3 || || || || || || || || || ||

Lebensmittelsicherheit || N.A. || N.A. || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 350 || 2 450

|| || || || || || || || || ||

Außerhalb des MFR || || || || || || || || || ||

Reserve für Krisen im Agrarsektor || N.A. || N.A. || 531 || 541 || 552 || 563 || 574 || 586 || 598 || 3 945

Europäischer Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) || || || || || || || || || ||

davon Höchstbetrag für die Landwirtschaft: (5) || N.A. || N.A. || 379 || 387 || 394 || 402 || 410 || 418 || 427 || 2 818

|| || || || || || || || || ||

INSGESAMT || || || || || || || || || ||

INSGESAMT Kommissionsvorschläge (MFR + außerhalb MFR) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 62 274 || 62 537 || 62 823 || 63 084 || 63 114 || 63 146 || 63 177 || 440 156

INSGESAMT MFR-Vorschläge (d. h. ohne Reserve und EGF) + zweckgebundene Einnahmen || 60 428 || 60 428 || 61 364 || 61 609 || 61 877 || 62 119 || 62 130 || 62 141 || 62 153 || 433 393

Anmerkungen:

(1)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

(2)           Die Beträge beziehen sich auf die vorgeschlagene jährliche Obergrenze für die erste Säule. Allerdings ist auch zu beachten, dass vorgeschlagen worden ist, die negativen Ausgaben aus dem Rechnungsabschluss (derzeit bei Haushaltsposten 05 07 01 06) nach den zweckgebundenen Einnahmen (bei Posten 67 03) zu verlagern. Für Einzelheiten siehe die Tabelle über die geschätzten Einnahmen auf der nachfolgenden Seite.

(3)           Die Zahlen für 2013 umfassen Beträge für Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen sowie für marktbezogene Maßnahmen im Fischereisektor.

(4)           Die Beträge in der obigen Tabelle stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In den Tabellen der nachfolgenden Abschnitte wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(5)           Gemäß der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.) wird ein Gesamtbetrag von bis zu 2,5 Mrd. EUR zu Preisen von 2011 im Rahmen des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung bereitgestellt, um Landwirten, die die Folgen der Globalisierung bewältigen müssen, eine zusätzliche Unterstützung anzubieten. In der vorstehenden Tabelle ist die Aufschlüsselung nach Jahren zu jeweiligen Preisen nur indikativ. Der Vorschlag für eine interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung (KOM(2011) 403 endg. vom 29. Juni 2011) legt für den EGF einen jährlichen Höchstbetrag von insgesamt 429 Mio. EUR zu Preisen von 2011 fest.

3.2. Erwartete Auswirkungen auf die Ausgaben 3.2.1. Übersicht

Tabelle 2: Geschätzte Einnahmen sowie Ausgaben für Politikbereich 05 innerhalb der Rubrik 2

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 123 || 123 || || || || || || 246

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 187

davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 864 || 864 || 741 || 741 || 741 || 741 || 741 || 5 433

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || 2 622 || 2 641 || 2 670 || 2 699 || 2 722 || 2 710 || 2 699 || 18 764

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 43 081 || 43 297 || 43 488 || 43 454 || 43 454 || 43 454 || 303 105

05 03 - Direktbeihilfen (nach der Deckelung) || 42 170 || 42 535 || 42 876 || 42 917 || 43 125 || 43 303 || 43 269 || 43 269 || 43 269 || 302 027

|| || || || || || || || || ||

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 14 455 || 101 185

05 04 - Ländliche Entwicklung (nach der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 14 455 || 14 619 || 14 627 || 14 640 || 14 641 || 14 641 || 14 641 || 102 263

|| || || || || || || || || ||

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || 59 953 || 60 177 || 60 423 || 60 642 || 60 631 || 60 620 || 60 608 || 423 054

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || 59 212 || 59 436 || 59 682 || 59 901 || 59 890 || 59 879 || 59 867 || 417 867

Anmerkungen:

(1)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(2)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

Tabelle 3: Berechnung der nach Haushaltskapiteln aufgeschlüsselten finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Einnahmen und der GAP-Ausgaben

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

Haushaltsjahr || 2013 || 2013 ange­passt || || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 ||

EINNAHMEN || || || || || || || || || ||

123 – Zuckerproduktionsabgabe (Eigenmittel) || 123 || 123 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0 || 0

|| || || || || || || || || ||

67 03 - Zweckgebundene Einnahmen || 672 || 672 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

davon: ex 05 07 01 06 - Accounting clearance || 0 || 0 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 795 || 795 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

AUSGABEN || || || || || || || || || ||

05 02 - Marktmaßnahmen (1) || 3 311 || 3 311 || -689 || -670 || -641 || -612 || -589 || -601 || -612 || -4 413

05 03 - Direktbeihilfen (vor der Deckelung) (2) || 42 170 || 42 535 || -460 || -492 || -534 || -577 || -617 || -617 || -617 || -3 913

05 03 - Direktbeihilfen – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das auf die ländliche Entwicklung zu übertragen ist || || || 0 || -164 || -172 || -185 || -186 || -186 || -186 || -1 078

05 04 - Ländliche Entwicklung (vor der Deckelung) || 14 817 || 14 451 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 4 || 28

05 04 - Ländliche Entwicklung – geschätztes Aufkommen der Deckelung, das von den Direktbeihilfen zu übertragen ist || || || 0 || 164 || 172 || 185 || 186 || 186 || 186 || 1 078

05 07 01 06 - Rechnungsabschluss || -69 || -69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 69 || 483

Insgesamt || 60 229 || 60 229 || -1 076 || -1 089 || -1 102 || -1 115 || -1 133 || -1 144 || -1 156 || -7 815

NETTOMITTEL nach Abzug zweckgebundener Einnahmen || || || -1 145 || -1 158 || -1 171 || -1 184 || -1 202 || -1 213 || -1 225 || -8 298

Anmerkungen:

(1)           Für 2013 vorläufige Schätzung aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 unter Berücksichtigung der für 2013 bereits vereinbarten Anpassungen an den Rechtsvorschriften (z. B. Haushaltsobergrenze im Weinsektor, Abschaffung der Kartoffelstärkeprämie und der Trockenfutterregelung) sowie einiger vorhersehbarer Entwicklungen. Für alle Jahre gründen die Schätzungen auf der Annahme, dass kein zusätzlicher Finanzierungsbedarf für Stützungsmaßnahmen infolge von Marktstörungen oder Krisen auftritt.

(2)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

Tabelle 4: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der marktbezogenen GAP-Maßnahmen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechtsgrundlage || Geschätz­ter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Außergewöhnliche Marktstützungsmaßnahmen: gestraffter und erweiterter Geltungsbereich der Rechtsgrundlage || || Art. 154, 155, 156 || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Intervention für Hartweizen und Sorghum || || ex Art. 10 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Nahrungsmittelhilfeprogramme für Bedürftige || (2) || ex-Art. 27 der VO 1234/2007 || 500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -500,0 || -3 500,0

Private Lagerhaltung (Faserflachs) || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || Pm

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (3) || ex Art. 5 der VO 637/2008 || 10,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -4,0 || -28,0

Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen im Obst- und Gemüsesektor || || ex Art. 117 || 30,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || -15,0 || -15,0 || -30,0 || -30,0 || -90,0

Schulobstprogramm || || Art. 21 || 90,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 60,0 || 420,0

Abschaffung der Förderung für Hopfenerzeuger­organisationen || || ex Art. 111 || 2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -2,3 || -15,9

Fakultative private Lagerhaltung von Magermilch­pulver || || Art. 16 || N.A. || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm || pm

Abschaffung der Beihilfe für die Verwendung von Magermilch/-pulver als Futtermittel/zur Kasein­verarbeitung sowie von Kasein zur Käseherstellung || || ex Art. 101, 102 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

Fakultative private Lagerhaltung von Butter || (4) || Art. 16 || 14,0 || [-1,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-14,0] || [-85,0]

Abschaffung der Absatzförderabgabe im Milchsektor || || ex Art. 309 || pm || - || - || - || - || - || - || - || -

INSGESAMT 05 02 || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge (5) || || || || -446,3 || -446,3 || -446,3 || -461,3 || -461,3 || -476,3 || -476,3 || -3 213,9

Anmerkungen:

(1)           Schätzung des Mittelbedarfs für 2013 aufgrund des Haushaltsentwurfs 2012 der Kommission, außer a) für den Obst- und Gemüsesektor, wo sich der Mittelbedarf auf den Finanzbogen zu betreffenden Reformen stützt, und b) für alle bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften.

(2)           Der Mittelbetrag für 2013 entspricht dem Kommissionsvorschlag KOM(2010) 486. Ab 2014 wird die Maßnahme innerhalb von Rubrik 1 finanziert.

(3)           Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms für den Baumwollsektor in Griechenland (4 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2014 auf die Förderung der ländlichen Entwicklung übertragen. Die Mittelausstattung des Umstrukturierungsprogramms in Spanien (6,1 Mio. EUR/Jahr) wird ab 2018 in die Betriebsprämienregelung einbezogen (bereits beschlossen).

(4)           Geschätzte Auswirkungen bei Nichtanwendung der Maßnahme.

(5)           Zusätzlich zu den Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 02 und 05 03 werden voraussichtlich direkte Ausgaben im Rahmen der Kapitel 05 01, 05 07 und 05 08 aus zweckgebundenen Einnahmen des EGFL finanziert.

Tabelle 5: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || 2013 (1) || 2013 angepasst (2) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

|| || || || || || || || || || || ||

Direktbeihilfen || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 341,0 || 381,1 || 589,6 || 768,0 || 733,2 || 733,2 || 733,2 || 4 279,3

- bereits beschlossene Änderungen: || || || || || || || || || || || ||

Schrittweise Einführung der Direktzahlungen in EU-12 || || || || || 875,0 || 1 133,9 || 1 392,8 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 1 651,6 || 10 008,1

Umstrukturierung im Baumwollsektor || || || || || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 0,0 || 6,1 || 6,1 || 6,1 || 18,4

Gesundheits-Check || || || || || -64,3 || -64,3 || -64,3 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -90,0 || -552,8

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -32,4 || -204,2

|| || || || || || || || || || || ||

- Änderungen durch neue GAP-Reformvorschläge || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

davon: Deckelung || || || || || 0,0 || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

|| || || || || || || || || || || ||

INSGESAMT 05 03 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || -459,8 || -656,1 || -706,5 || -761,3 || -802,2 || -802,2 || -802,2 || -4 990,3

GESAMTAUSGABEN || || || 42 169,9 || 42 535,4 || 42 876,4 || 42 916,5 || 43 125,0 || 43 303,4 || 43 268,7 || 43 268,7 || 43 268,7 || 302 027,3

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Unter Berücksichtigung der bereits vereinbarten Änderungen an den Rechtsvorschriften, d. h. bis Ende 2013 Auslaufen der Anwendbarkeit der fakultativen Modulation im Vereinigten Königreich und des Artikels 136 der VO 73/2009 über nicht verausgabte Beträge.

Tabelle 6: Bestandteile der Direktbeihilfen

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || || || || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Anhang II || || || || || 42 407,2 || 42 623,4 || 42 814,2 || 42 780,3 || 42 780,3 || 42 780,3 || 256 185,7

Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (30%) || || || || || 12 866,5 || 12 855,3 || 12 844,3 || 12 834,1 || 12 834,1 || 12 834,1 || 77 068,4

Höchstmittelanteil für die Zahlung an Junglandwirte (2%) || || || || || 857,8 || 857,0 || 856,3 || 855,6 || 855,6 || 855,6 || 5 137,9

Basisprämienregelung, Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, fakultative gekoppelte Stützung || || || || || 28 682,9 || 28 911,1 || 29 113,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 29 090,6 || 173 979,4

Höchstmittelanteil aus den vorstehenden Haushaltslinien für die Finanzierung der Kleinlandwirteregelung (10%)[15] || || || || || 4 288,8 || 4 285,1 || 4 281,4 || 4 278,0 || 4 278,0 || 4 278,0 || 25 689,3

In Anhang II einbezogene Mittelübertragungen aus dem Weinsektor || || || || || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 159,9 || 959,1

Deckelung || || || || || -164,1 || -172,1 || -184,7 || -185,6 || -185,6 || -185,6 || -1 077,7

Baumwolle || || || || || 256,0 || 256,3 || 256,5 || 256,6 || 256,6 || 256,6 || 1 538,6

POSEI/kleinere Inseln des Ägäischen Meeres || || || || || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 417,4 || 2 504,4

Tabelle 7: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Übergangsmaßnahmen für die Gewährung von Direktbeihilfen im Jahr 2014

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Geschätzter Bedarf || Änderungen gegenüber 2013

|| || || 2013 (1) || 2013 ange­passt || 2014 (2)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 541,9

Schrittweise Einführung der Direkt­zahlungen in EU-10 || || || || || 616,1

Gesundheits-Check || || || || || -64,3

Vorangegangene Reformen || || || || || -9,9

INSGESAMT 05 03 || || || || ||

GESAMTAUSGABEN || || || 40 165,0 || 40 530,5 || 41 072,4

Anmerkungen:

(1)           Der Betrag für 2013 umfasst geschätzte Ausgaben für die Rodung von Rebflächen im Jahr 2012.

(2)           Die verlängerten Nettoobergrenzen umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

Tabelle 8: Berechnung der finanziellen Auswirkungen der GAP-Reformvorschläge hinsichtlich der Entwicklung des ländlichen Raums

in Mio. EUR (jeweilige Preise)

HAUSHALTSJAHR || || Rechts­grundlage || Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung || Änderungen gegenüber 2013 ||

|| || || 2013 || 2013 ange­passt (1) || 2014 || 2015 || 2016 || 2017 || 2018 || 2019 || 2020 || INSGE­SAMT 2014-2020

Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum || || || 14 788,9 || 14 423,4 || || || || || || || ||

Baumwollbeihilfe – Umstrukturierung || (2) || || || || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 4,0 || 28,0

Aufkommen aus der Deckelung der Direktbeihilfen || || || || || || 164,1 || 172,1 || 184,7 || 185,6 || 185,6 || 185,6 || 1 077,7

Mittelzuweisung für ländliche Entwicklung ohne technische Unterstützung || (3) || || || || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -8,5 || -59,4

Technische Unterstützung || (3) || || 27,6 || 27,6 || 8,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 3,5 || 29,4

Preis für lokale innovative Kooperations­projekte || (4) || || N.A. || N.A. || 0,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 5,0 || 30,0

INSGESAMT 05 04 || || || || || || || || || || || ||

Nettoauswirkungen der Reformvorschläge || || || || || 4,0 || 168,1 || 176,1 || 188,7 || 189,6 || 189,6 || 189,6 || 1 105,7

GESAMTAUSGABEN (vor dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 14 455,1 || 101 185,5

GESAMTAUSGABEN (nach dem Deckelungsaufkommen) || || || 14 816,6 || 14 451,1 || 14 455,1 || 14 619,2 || 14 627,2 || 14 639,8 || 14 640,7 || 14 640,7 || 14 640,7 || 102 263,2

Anmerkungen:

(1)           Die Anpassungen nach Maßgabe der bestehenden Rechtsvorschriften gelten nur bis Ende des Haushaltsjahres 2013.

(2)           Die Beträge in Tabelle 1 (Abschnitt 3.1) stehen im Einklang mit denen in der Mitteilung der Kommission „Ein Haushalt für Europa 2020“ (KOM(2011) 500 endg.). Es bleibt jedoch noch zu entscheiden, ob der MFR die vorgeschlagene Mittelübertragung widerspiegeln wird, bei der die Mittelzuweisung eines Mitgliedstaates für das nationale Umstrukturierungsprogramm im Baumwollsektor ab 2014 nach der Förderung für die ländliche Entwicklung übertragen werden soll, was eine Anpassung (um 4 Mio. EUR jährlich) der Beträge für die EGFL-Teilobergrenze bzw. für die Säule 2 bedeutet. In der obigen Tabelle 8 wurde die Übertragung der Beträge berücksichtigt, unabhängig davon, ob dies sich auch beim MFR widerspiegeln wird.

(3)           Der Mittelbetrag für technische Unterstützung im Jahr 2013 wurde aufgrund der ursprünglichen Mittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt (Mittelübertragungen aus Säule 1 nicht inbegriffen).

Die technische Unterstützung für den Zeitraum 2014-2020 ist auf 0,25% der Gesamtmittelzuweisung für die ländliche Entwicklung festgesetzt.

(4)           Abgedeckt durch den verfügbaren Mittelbetrag für technische Unterstützung.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens: || 5 || Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Anm.:    Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann.

|| || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

GD: AGRI ||

Ÿ Personalausgaben || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Ÿ Sonstige Verwaltungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

GD AGRI INSGESAMT || Mittel || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || (Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.) || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| || || Jahr N[16] || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen || INSGESAMT

Mittel INSGESAMT unter RUBRIK 1 bis 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || Verpflichtungen || || || || || || || ||

Zahlungen || || || || || || || ||

3.2.2. Erwartete Auswirkungen auf die operativen Mittel

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden operativen Mittel benötigt:

Mittel für Verpflichtungen, in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse ò || || || Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGESAMT

OUTPUTS

Art der Ergeb­nisse || Durch­schnitts­kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Anzahl || Kosten || Gesamt­zahl || Gesamt­kosten

EINZELZIEL Nr. 5: Verbesserung der Wettbewerbsfähig­keit des Agrarsektors und Steigerung seines Wertschöpfungsanteils in der Lebensmittelversorgungskette || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Obst und Gemüse: Vermarktung durch Erzeuger­organisationen (EO)[17] || Wert­anteil der durch EO vermark­teten Erzeu­gung am Wert der Gesamt-erzeu­gung || || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 830,0 || || 5 810,0

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Umstruktu­rierung17 || AnzahlHektar || || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || 54 326 || 475,1 || || 3 326,0

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Investitionen17 || || || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || 1 147 || 178,9 || || 1 252,6

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Destillation von Nebenerzeug­nissen17 || Hekto­liter || || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || 700 000 || 98,1 || || 686,4

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Trinkalkohol17 || Hekto­liter || || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || 32 754 || 14,2 || || 14,2

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Verwendung von konzen­triertem Traubenmost17 || Hekto­liter || || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || 9 || 37,4 || || 261,8

- Wein: Nationaler Finanzrahmen – Absatz- förderung17 || || || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 267,9 || || 1 875,3

- Sonstiges || || || || 720,2 || || 739,6 || || 768,7 || || 797,7 || || 820,3 || || 808,8 || || 797,1 || || 5 452,3

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 5 || || 2 621,8 || || 2 641,2 || || 2 670,3 || || 2 699,3 || || 2 721,9 || || 2 710,4 || || 2 698,7 || || 18 763,5

EINZELZIEL Nr. 6: Beitrag zu den landwirtschaftlichen Einkommen und Begrenzung von Einkommensschwankungen || || || || || || || || || || || || || || || ||

- Direkte Einkommens­stützung[18] || Bezahlte Anzahl Hektar (in Mio.) || || 161,014 || 42 876,4 || 161,014 || 43 080,6 || 161,014 || 43 297,1 || 161,014 || 43 488,1 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 43 454,3 || 161,014 || 303 105,0

Zwischensumme für Einzelziel Nr. 6 || || 42 876,4 || || 43 080,6 || || 43 297,1 || || 43 488,1 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 43 454,3 || || 303 105,0

GESAMTKOSTEN || || || || || || || || || || || || || || || ||

Anm.: Für die Einzelziele 1 bis 4 sowie 7 bis 10 müssen die Ergebnisvorgaben erst noch bestimmt werden (siehe Abschnitt 1.4.2 oben).

3.2.3. Erwartete Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel 3.2.3.1. Übersicht

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || INSGE­SAMT

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben[19] || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 136,998 || 958,986

Sonstige Verwal­tungsausgaben || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 9,704 || 67,928

Zwischensumme RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

Personalausgaben || || || || || || || ||

Sonstige Verwal­tungsausgaben || || || || || || || ||

Zwischensumme der Mittel außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens || || || || || || || ||

INSGESAMT || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 146,702 || 1 026,914

3.2.3.2. Erwarteter Personalbedarf

– ¨  Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

– X  Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Anm.:            Es wird geschätzt, dass die Gesetzgebungsvorschläge keine Auswir­kungen auf die Verwaltungsmittel haben werden, d. h. es wird angestrebt, dass der Rechtsrahmen mit dem derzeitigen Personalbestand und den derzeitigen Verwaltungsausgaben umgesetzt werden kann. Die Zahlen für den Zeitraum 2014-2020 stützen sich auf die Situation für 2011.

Schätzung in ganzzahligen Werten (oder mit höchstens einer Dezimalstelle)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020

Ÿ Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit) ||

XX 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034 || 1 034

XX 01 01 02 (in den Delegationen) || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3 || 3

XX 01 05 01 (indirekte Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 01 (direkte Forschung) || || || || || || ||

Ÿ Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten =FTE)[20] ||

XX 01 02 01 (AC, INT, ANS der Globaldotation) || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78 || 78

XX 01 02 02 (AC, AL, JED, INT und ANS in den Delegationen) || || || || || || ||

XX 01 04 yy || - am Sitz || || || || || || ||

- in den Delegationen || || || || || || ||

XX 01 05 02 (AC, INT, ANS der indirekten Forschung) || || || || || || ||

10 01 05 02 (AC, INT, ANS der direkten Forschung) || || || || || || ||

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben) || || || || || || ||

INSGESAMT[21] || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115 || 1 115

XX steht für den jeweiligen Haushaltstitel bzw. Politikbereich

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel für Personal, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete ||

Externes Personal ||

3.2.4. Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

– X  Der Vorschlag/die Initiative ist mit den Vorschlägen für mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 vereinbar.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

– ¨  Der Vorschlag/die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

3.2.5. Finanzierungsbeteiligung Dritter

– Der Vorschlag/die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

– X  Der Vorschlag für die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr 2014 || Jahr 2015 || Jahr 2016 || Jahr 2017 || Jahr 2018 || Jahr 2019 || Jahr 2020 || Insgesamt

Geldgeber/kofinanzieren­de Organisation || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS || MS

Kofinanzierung INSGESAMT[22] || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen || Noch zu bestimmen

3.3. Auswirkungen auf die Einnahmen

– X Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

– ¨ Der Vorschlag/die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar

– X  auf die Eigenmittel

– X  auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie: || Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel || Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative[23]

Jahr N || Jahr N+1 || Jahr N+2 || Jahr N+3 || Bei längerer Dauer (Ziff. 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

|| || || || || || || ||

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die einschlägigen Ausgabenlinien an.

Siehe die Tabellen 2 und 3 in Abschnitt 3.2.1.

[1]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Ein Haushalt für „Europa 2020“, KOM(2011) 500 endgültig vom 29.6.2011.

[2]               Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete - die künftigen Herausforderungen, KOM(2010) 672 endgültig, 18.11.2010.

[3]               Siehe insbesondere Entschließung des Europäischen Parlaments vom 23. Juni 2011, 2011/2015/INI) und Schlussfolgerungen des Vorsitzes vom 18.3.2011.

[4]               Der derzeitige Rechtsrahmen umfasst die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (Direktzahlungen), die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (Marktinstrumente), die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (Entwicklung des ländlichen Raums) und die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (Finanzierung).

[5]               Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfond, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfond und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006, KOM(2011) 615 vom 6.10.2011.

[6]               Siehe Anhang 9 der Folgenabschätzung für einen Überblick über die 517 eingegangenen Äußerungen.

[7]               ABl. C […] vom […], S. […].

[8]               ABl. C […] vom […], S. […].

[9]               ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

[10]             ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management – ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung

[11]             Im Sinne von Artikel 49 Absatz 6 Buchstaben a oder b der Haushaltsordnung.

[12]             KOM(2011) 500 endg. vom 29. Juni 2011.

[13]             Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache):           http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html

[14]             Einrichtungen im Sinne von Artikel 185 der Haushaltsordnung.

[15]             Die Direktbeihilfen für den Zeitraum 2014-2020 umfassen geschätzte Mittelübertragungen aus dem Weinsektor nach der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliedstaaten für 2013.

[16]             Das Jahr N ist das Jahr, in dem die Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

[17]             Auf der Grundlage der Mittelausführung in der Vergangenheit und der Schätzungen im Haushaltsentwurf 2012. Für die Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse entsprechen die Beträge der Reform dieses Sektors, und ferner werden, wie bereits in den Tätigkeitsübersichten des Haushaltsentwurfs 2012 dargelegt, die Ergebnisvorgaben erst gegen Ende 2011 bekannt sein.

[18]             Auf der Grundlage der potenziell beihilfefähigen Flächen für 2009.

[19]             Auf der Grundlage von Durchschnittskosten in Höhe von 127 000 EUR für Planstellen von Beamten und Zeitbediensteten.

[20]             AC= Vertragsbediensteter, INT=Leiharbeitskraft ("Interimaire"), JED= Junger Sachverständiger in Delegationen, AL= örtlich Bediensteter, ANS= Abgeordneter Nationaler Sacherverständiger

[21]             Nicht inbegriffen ist die Teilobergrenze für die Haushaltslinie 05.010404.

[22]             Dies wird in den von den Mitgliedstaaten vorzulegenden Entwicklungsprogrammen für ländlichen Raum festgelegt werden.

[23]             Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d.h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.

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