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Document 52011PC0533

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

/* KOM/2011/0533 endgültig - 2008/0062 (COD) */

52011PC0533

STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften /* KOM/2011/0533 endgültig - 2008/0062 (COD) */


2008/0062 (COD)

STELLUNGNAHME DER KOMMISSION gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n]

Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften

1.           HINTERGRUND

Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat – KOM(2008) 151 endg. - 2008/0062 (COD) || 19.3.2008

Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses || 17.9.2008

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung || 17.12.2008

Politische Einigung im Rat in erster Lesung (Einstimmigkeit) || 2.12.2010

Offizielle Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung (Einstimmigkeit) || 17.3.2011

Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung || 6.7.2011

2.           ZIEL DES KOMMISSIONSVORSCHLAGS

Der Vorschlag der Kommission dient dem Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen, indem ein System für den Informationsaustausch zwischen dem Deliktstaat und dem Staat der Zulassung über die schwersten Verstöße gegen die Vorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit eingerichtet wird. Mit Hilfe dieses Systems kann die Identität eines Fahrzeughalters festgestellt werden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, einen Verstoß begangen hat; der Delikt-Mitgliedstaat würde so in die Lage versetzt, diesen Fahrzeughalter zu verfolgen und zu bestrafen.

Der Vorschlag der Kommission erfasst folgende Verkehrsdelikte: Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Überfahren eines roten Stopplichts und Trunkenheit im Straßenverkehr. Diese Verkehrsdelikte sind die Ursache für die meisten schweren und tödlichen Verkehrsunfälle.

In dem vorgeschlagenen Text sind die Verfahren für den Informationsaustausch (Daten, zuständige Behörden und Netz) festgelegt; weiter enthält er ein Muster für den Deliktsbescheid, der dem Fahrzeughalter übermittelt wird.

3.           STELLUNGNAHME DER KOMMISSION ZU DEN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN

3.1         Allgemeine Bemerkungen

Auf der Grundlage der Empfehlung zum Standpunkt des Rates in erster Lesung, die dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr am 24. April 2011 zu Abstimmung vorlag, haben der Rat, das Europäische Parlament und die Kommission informelle Gespräche geführt, um in zweiter Lesung zu einer Einigung über dieses Dossier zu gelangen. Im Anschluss an diese Gespräche legte der TRAN-Ausschuss Abänderungen als Gesamtkompromiss vor, über die das Plenum am 6. Juli 2011 abstimmte. Die Kommission unterstützt diesen Abänderungskompromiss im Wesentlichen, verweist aber auf den von ihr bereits in der ersten Lesung vertretenen Standpunkt in Bezug auf die Wahl der Rechtsgrundlage („polizeiliche Zusammenarbeit“) durch die beiden Gesetzgeber einerseits und das Fehlen von Entsprechungstabellen im Text andererseits (siehe Punkt 4).

3.2         Abänderungen des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung

Abgesehen von der Frage der Rechtsgrundlage hat die Kommission den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Wesentlichen bereits gebilligt (siehe Stellungnahme der Kommission zum Standpunkt des Rates[1]). Die wichtigsten vom Europäischen Parlament eingebrachten Abänderungen am Standpunkt des Rates sind:

(1) Informationsschreiben: Es wird klargestellt, dass ein Informationsschreiben an den Zuwiderhandelnden zu richten ist, falls der Deliktsmitgliedstaat beschließt, Folgemaßnahmen zu treffen.

(2) Stärkung der Bestimmungen zum Datenschutz, um etwaigen Missbrauch personenbezogener Daten zu verhindern.

(3) Einführung einer neuen Bestimmung zu delegierten Rechtsakten, um die Änderung des technischen Anhangs in Bezug auf die Datenreihe für den Informationsaustausch zu ermöglichen.

(4) Die Revisionsklausel wird gestärkt, damit die Kommission prüfen kann, ob zur Entwicklung gemeinsamer Standards für automatische Kontrollgeräte, zur Harmonisierung der Verkehrsregeln sowie zur Festlegung gemeinsamer Kriterien in Bezug auf Folgemaßnahmen neue Legislativvorschläge notwendig sind. Ferner ist eine Erklärung der Kommission enthalten, wonach diese sich verpflichtet, die Notwendigkeit der Entwicklung von Leitlinien auf EU-Ebene zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Verkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten einheitlicher durchgesetzt werden.

3.3       Erklärung zur Rechtsgrundlage

Hinsichtlich der Wahl der Rechtsgrundlage vertritt die Kommission aus rechtlicher und institutioneller Sicht die Auffassung, dass die Rechtsgrundlage „polizeiliche Zusammenarbeit“ (Artikel 87 Absatz 2), die vom Rat in erster Lesung beibehalten und vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung nicht in Frage gestellt wurde, nicht die geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie darstellt. Vor diesem Hintergrund hat die Kommission in das Protokoll des Rates eine Erklärung aufnehmen lassen, in der sie sich vorbehält, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen (siehe Erklärung der Kommission unter Punkt 4).

3.4       Erklärung zur Entsprechungstabelle

Die Einigung sieht trotz der vom Europäischen Parlament in der Regel diesbezüglich verfolgten allgemeinen Linie keine Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, der Kommission eine Entsprechungstabelle zu übermitteln. Angesichts der Besonderheiten des Dossiers (Einstimmigkeitsregel im Rat, Einigung in zweiter Lesung) vereinbarten die Gesetzgeber in Bezug auf die Entsprechungstabellen eine Lösung, die die laufende interinstitutionelle Erörterung dieser Frage nicht beeinträchtigt.

Der Rat und das Europäische Parlament gaben eine gemeinsame Erklärung ab, in der betont wird, dass die Annahme dieser Richtlinie das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt.

Daneben gab die Kommission eine Erklärung ab, in der sie das Fehlen von Entsprechungstabellen im Haupttext bedauert und bekräftigt, dass sie darauf hinwirken werde, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen. Im Interesse einer Kompromisslösung und zur Erleichterung einer umgehenden Annahme dieses Vorschlags kann die Kommission jedoch auch akzeptieren, dass die im Text enthaltene verbindliche Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund ersetzt wird, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entsprechungstabellen zu erstellen; gleichzeitig bekräftigt sie, dass der in diesem Dossier von ihr vertretene Standpunkt nicht als Präzedenzfall zu betrachten ist (siehe Punkt 4).

4.           SCHLUSSFOLGERUNGEN / ALLGEMEINE ANMERKUNGEN

Das Europäische Parlament nahm seine Abänderungen in zweiter Lesung am 6. Juli 2011 nach informellen Kontakten mit dem Rat und der Kommission an.

Die Kommission bestätigt zwar, dass sie die als Gesamtkompromiss angenommenen Abänderungen unterstützt, da der Kompromiss die wichtigsten Ziele ihres ursprünglichen Vorschlags widerspiegelt, sieht sich jedoch aufgrund der geänderten Rechtsgrundlage veranlasst, folgende Erklärung zu bekräftigen:

„Die Kommission stellt fest, dass zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament Einigkeit in Bezug auf die Änderung der von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsgrundlage besteht, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c AEUV, an dessen Stelle Artikel 87 Absatz 2 AEUV eingesetzt wurde. Die Kommission teilt zwar die Ansicht beider Gesetzgeber, dass es wichtig ist, die Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie zur Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit zu verfolgen, ist aber aus rechtlicher und institutioneller Sicht der Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 AEUV nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt, und behält sich daher vor, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen.“

In Bezug auf die Revisionsklausel und weitere von der Kommission zu unternehmende Schritte im Interesse der Straßenverkehrssicherheit gab die Kommission die folgende Erklärung ab:

„Die Kommission wird die Notwendigkeit prüfen, Leitlinien auf EU-Ebene zu entwickeln, damit durch vergleichbare Methoden, Verfahren, Normen und Häufigkeit der Kontrollen eine stärkere Angleichung bei der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten gewährleistet wird; dies gilt insbesondere für Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr, Nichtanlegen eines Sicherheitsgurts und Überfahren eines roten Lichtzeichens.“

Zur Frage der Entsprechungstabellen akzeptiert die Kommission zwar, dass die im Text enthaltene verbindliche Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund ersetzt wird, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entsprechungstabellen zu erstellen, gab jedoch die folgende Erklärung ab, um erneut auf ihren Standpunkt in dieser bereichsübergreifenden Frage zu verweisen.

„Die Kommission erinnert an ihre Zusage, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen und diese der Kommission im Rahmen der Umsetzung der EU-Vorschriften übermitteln. Dies entspringt dem Willen, die Interessen der Bürger zu schützen, die Rechtsetzung und die Rechtsklarheit zu verbessern und eine Überprüfung der Konkordanz zwischen den einzelstaatlichen Gesetzen und den Bestimmungen der Europäischen Union zu erleichtern.

Die Kommission bedauert die fehlende Unterstützung für die Bestimmung in ihrem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften, wonach die Erstellung von Entsprechungstabellen verbindlich vorgeschrieben werden sollte.

Im Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme dieses Vorschlags ist die Kommission bereit, zu akzeptieren, dass die im Text enthaltene verbindliche Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund ersetzt wird, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entsprechungstabellen zu erstellen.

Der Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall betrachtet werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.“

[1]               KOM(2011) 148.

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