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Document 52011PC0533
OPINION OF THE COMMISSION pursuant to Article 294(7)(c) of the Treaty on the Functioning of the European Union, on the European Parliament's amendment[s] to the Council's position regarding the proposal for a Directive of the European Parliament and of the Council facilitating cross-border enforcement in the field of road safety
STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften
STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften
/* KOM/2011/0533 endgültig - 2008/0062 (COD) */
STELLUNGNAHME DER KOMMISSIONgemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem Standpunkt des Rates betreffend den Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von Verkehrssicherheitsvorschriften /* KOM/2011/0533 endgültig - 2008/0062 (COD) */
2008/0062 (COD) STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
gemäß Artikel 294 Absatz 7 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union
zu der[n] Abänderung[en] des Europäischen Parlaments an dem
Standpunkt des Rates betreffend den
Vorschlag für eine[n] Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von
Verkehrssicherheitsvorschriften
1. HINTERGRUND Übermittlung des Vorschlags an das Europäische Parlament und den Rat – KOM(2008) 151 endg. - 2008/0062 (COD) || 19.3.2008 Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses || 17.9.2008 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in erster Lesung || 17.12.2008 Politische Einigung im Rat in erster Lesung (Einstimmigkeit) || 2.12.2010 Offizielle Festlegung des Standpunkts des Rates in erster Lesung (Einstimmigkeit) || 17.3.2011 Stellungnahme des Europäischen Parlaments in zweiter Lesung || 6.7.2011 2. ZIEL DES
KOMMISSIONSVORSCHLAGS Der
Vorschlag der Kommission dient dem Ziel, die Sicherheit im Straßenverkehr zu
erhöhen, indem ein System für den Informationsaustausch zwischen dem
Deliktstaat und dem Staat der Zulassung über die schwersten Verstöße gegen die
Vorschriften im Bereich der Straßenverkehrssicherheit eingerichtet wird. Mit
Hilfe dieses Systems kann die Identität eines Fahrzeughalters festgestellt
werden, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem das Fahrzeug
zugelassen ist, einen Verstoß begangen hat; der Delikt-Mitgliedstaat würde so
in die Lage versetzt, diesen Fahrzeughalter zu verfolgen und zu bestrafen. Der
Vorschlag der Kommission erfasst folgende Verkehrsdelikte:
Geschwindigkeitsübertretungen, Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes, Überfahren
eines roten Stopplichts und Trunkenheit im Straßenverkehr. Diese
Verkehrsdelikte sind die Ursache für die meisten schweren und tödlichen
Verkehrsunfälle. In
dem vorgeschlagenen Text sind die Verfahren für den Informationsaustausch
(Daten, zuständige Behörden und Netz) festgelegt; weiter enthält er ein Muster
für den Deliktsbescheid, der dem Fahrzeughalter übermittelt wird. 3. STELLUNGNAHME DER KOMMISSION
ZU DEN VOM EUROPÄISCHEN PARLAMENT VORGESCHLAGENEN ABÄNDERUNGEN 3.1 Allgemeine Bemerkungen Auf der Grundlage der Empfehlung zum
Standpunkt des Rates in erster Lesung, die dem Ausschuss für Verkehr und
Fremdenverkehr am 24. April 2011 zu Abstimmung vorlag, haben der Rat, das
Europäische Parlament und die Kommission informelle Gespräche geführt, um in
zweiter Lesung zu einer Einigung über dieses Dossier zu gelangen. Im Anschluss
an diese Gespräche legte der TRAN-Ausschuss Abänderungen als Gesamtkompromiss
vor, über die das Plenum am 6. Juli 2011 abstimmte. Die Kommission
unterstützt diesen Abänderungskompromiss im Wesentlichen, verweist aber auf den
von ihr bereits in der ersten Lesung vertretenen Standpunkt in Bezug auf die
Wahl der Rechtsgrundlage („polizeiliche Zusammenarbeit“) durch die beiden
Gesetzgeber einerseits und das Fehlen von Entsprechungstabellen im Text
andererseits (siehe Punkt 4). 3.2 Abänderungen des Europäischen
Parlaments in zweiter Lesung Abgesehen von der Frage der Rechtsgrundlage
hat die Kommission den Standpunkt des Rates in erster Lesung im Wesentlichen
bereits gebilligt (siehe Stellungnahme der Kommission zum Standpunkt des Rates[1]). Die
wichtigsten vom Europäischen Parlament eingebrachten Abänderungen am Standpunkt
des Rates sind: (1)
Informationsschreiben: Es wird klargestellt, dass
ein Informationsschreiben an den Zuwiderhandelnden zu richten ist, falls der
Deliktsmitgliedstaat beschließt, Folgemaßnahmen zu treffen. (2)
Stärkung der Bestimmungen zum Datenschutz, um
etwaigen Missbrauch personenbezogener Daten zu verhindern. (3)
Einführung einer neuen Bestimmung zu delegierten
Rechtsakten, um die Änderung des technischen Anhangs in Bezug auf die
Datenreihe für den Informationsaustausch zu ermöglichen. (4)
Die Revisionsklausel wird gestärkt, damit die
Kommission prüfen kann, ob zur Entwicklung gemeinsamer Standards für
automatische Kontrollgeräte, zur Harmonisierung der Verkehrsregeln sowie zur
Festlegung gemeinsamer Kriterien in Bezug auf Folgemaßnahmen neue
Legislativvorschläge notwendig sind. Ferner ist eine Erklärung der Kommission
enthalten, wonach diese sich verpflichtet, die Notwendigkeit der Entwicklung
von Leitlinien auf EU-Ebene zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Verkehrsvorschriften
durch die Mitgliedstaaten einheitlicher durchgesetzt werden. 3.3 Erklärung zur Rechtsgrundlage Hinsichtlich
der Wahl der Rechtsgrundlage vertritt die Kommission aus rechtlicher und
institutioneller Sicht die Auffassung, dass die Rechtsgrundlage „polizeiliche
Zusammenarbeit“ (Artikel 87 Absatz 2), die vom Rat in erster Lesung
beibehalten und vom Europäischen Parlament in zweiter Lesung nicht in Frage
gestellt wurde, nicht die geeignete Rechtsgrundlage für diese Richtlinie
darstellt. Vor diesem Hintergrund hat die
Kommission in das Protokoll des Rates eine Erklärung aufnehmen lassen, in der
sie sich vorbehält, alle ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu
nutzen (siehe Erklärung der Kommission unter Punkt 4). 3.4 Erklärung zur Entsprechungstabelle
Die Einigung sieht trotz der vom Europäischen
Parlament in der Regel diesbezüglich verfolgten allgemeinen Linie keine
Verpflichtung für die Mitgliedstaaten vor, der Kommission eine
Entsprechungstabelle zu übermitteln. Angesichts der Besonderheiten des Dossiers
(Einstimmigkeitsregel im Rat, Einigung in zweiter Lesung) vereinbarten die
Gesetzgeber in Bezug auf die Entsprechungstabellen eine Lösung, die die
laufende interinstitutionelle Erörterung dieser Frage nicht beeinträchtigt. Der Rat und das Europäische Parlament gaben
eine gemeinsame Erklärung ab, in der betont wird, dass die Annahme dieser
Richtlinie das Ergebnis der interinstitutionellen Verhandlungen über die
Entsprechungstabellen nicht vorwegnimmt. Daneben gab die Kommission eine Erklärung ab,
in der sie das Fehlen von Entsprechungstabellen im Haupttext bedauert und
bekräftigt, dass sie darauf hinwirken werde, dass die Mitgliedstaaten
Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den jeweiligen
Vorschriften der Richtlinie erstellen. Im Interesse einer Kompromisslösung und
zur Erleichterung einer umgehenden Annahme dieses Vorschlags kann die
Kommission jedoch auch akzeptieren, dass die im Text enthaltene verbindliche
Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund
ersetzt wird, in dem die Mitgliedstaaten aufgefordert werden,
Entsprechungstabellen zu erstellen; gleichzeitig bekräftigt sie, dass der in
diesem Dossier von ihr vertretene Standpunkt nicht als Präzedenzfall zu
betrachten ist (siehe Punkt 4). 4. SCHLUSSFOLGERUNGEN /
ALLGEMEINE ANMERKUNGEN Das Europäische Parlament nahm seine Abänderungen in
zweiter Lesung am 6. Juli 2011 nach informellen Kontakten mit dem Rat und
der Kommission an. Die Kommission bestätigt zwar, dass sie die als Gesamtkompromiss
angenommenen Abänderungen unterstützt, da der Kompromiss die wichtigsten Ziele
ihres ursprünglichen Vorschlags widerspiegelt, sieht sich jedoch aufgrund der
geänderten Rechtsgrundlage veranlasst, folgende Erklärung zu bekräftigen: „Die
Kommission stellt fest, dass zwischen dem Rat und dem Europäischen Parlament
Einigkeit in Bezug auf die Änderung der von der Kommission vorgeschlagenen
Rechtsgrundlage besteht, nämlich Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe c
AEUV, an dessen Stelle Artikel 87 Absatz 2 AEUV eingesetzt wurde. Die
Kommission teilt zwar die Ansicht beider Gesetzgeber, dass es wichtig ist, die
Ziele der vorgeschlagenen Richtlinie zur Verbesserung der
Straßenverkehrssicherheit zu verfolgen, ist aber aus rechtlicher und
institutioneller Sicht der Auffassung, dass Artikel 87 Absatz 2 AEUV
nicht die geeignete Rechtsgrundlage darstellt, und behält sich daher vor, alle
ihr zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel zu nutzen.“ In Bezug auf die Revisionsklausel und weitere
von der Kommission zu unternehmende Schritte im Interesse der
Straßenverkehrssicherheit gab die Kommission die folgende Erklärung ab: „Die
Kommission wird die Notwendigkeit prüfen, Leitlinien auf EU-Ebene zu
entwickeln, damit durch vergleichbare Methoden, Verfahren, Normen und Häufigkeit
der Kontrollen eine stärkere Angleichung bei der Durchsetzung der
Verkehrsvorschriften durch die Mitgliedstaaten gewährleistet wird; dies gilt
insbesondere für Geschwindigkeitsübertretungen, Trunkenheit im Straßenverkehr,
Nichtanlegen eines Sicherheitsgurts und Überfahren eines roten Lichtzeichens.“ Zur Frage der Entsprechungstabellen akzeptiert
die Kommission zwar, dass die im Text enthaltene verbindliche Vorschrift über
Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden Erwägungsgrund ersetzt wird,
wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert werden, Entsprechungstabellen zu
erstellen, gab jedoch die folgende Erklärung ab, um erneut auf ihren Standpunkt
in dieser bereichsübergreifenden
Frage zu verweisen. „Die
Kommission erinnert an ihre Zusage, darauf hinzuwirken, dass die
Mitgliedstaaten Entsprechungstabellen mit ihren Umsetzungsvorschriften und den
jeweiligen Vorschriften der Richtlinie erstellen und diese der Kommission im
Rahmen der Umsetzung der EU-Vorschriften übermitteln. Dies entspringt dem
Willen, die Interessen der Bürger zu schützen, die Rechtsetzung und die
Rechtsklarheit zu verbessern und eine Überprüfung der Konkordanz zwischen den
einzelstaatlichen Gesetzen und den Bestimmungen der Europäischen Union zu
erleichtern. Die
Kommission bedauert die fehlende Unterstützung für die Bestimmung in ihrem
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur
Erleichterung der grenzübergreifenden Durchsetzung von
Verkehrssicherheitsvorschriften, wonach die Erstellung von Entsprechungstabellen
verbindlich vorgeschrieben werden sollte. Im
Interesse einer Kompromisslösung und der umgehenden Annahme dieses Vorschlags
ist die Kommission bereit, zu akzeptieren, dass die im Text enthaltene
verbindliche Vorschrift über Entsprechungstabellen durch einen entsprechenden
Erwägungsgrund ersetzt wird, wonach die Mitgliedstaaten aufgefordert werden,
Entsprechungstabellen zu erstellen. Der
Standpunkt der Kommission in dieser Sache sollte aber nicht als Präzedenzfall
betrachtet werden. Die Kommission wird sich weiterhin bemühen, gemeinsam mit
dem Europäischen Parlament und dem Rat eine angemessene Lösung für diese
bereichsübergreifende institutionelle Frage zu finden.“ [1] KOM(2011) 148.