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Document 52011PC0518
Proposal for a COUNCIL REGULATION establishing a Community system for registration of carriers of radioactive materials
Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials
Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials
/* KOM/2011/0518 endgültig - 2011/0225 (NLE) */
Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials /* KOM/2011/0518 endgültig - 2011/0225 (NLE) */
BEGRÜNDUNG
1.
BEGRÜNDUNG UND ZIELSETZUNG
Die für Beförderer radioaktiven Materials auf
europäischer Ebene geltenden Rechtsvorschriften stützen sich in Bezug auf den
Verkehrsbereich auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV), in Bezug auf den Strahlenschutz, einschließlich der Vorschriften für
den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung, auf den
Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (Euratom). Das auf dem AEUV basierende Recht wurde durch
die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland
vereinfacht, die für alle Landverkehrsträger gilt. In der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates
vom 13. Mai 1996 werden die grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz
der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch
ionisierende Strahlungen festgelegt. Nach Artikel 30 EAGV sind unter
diesen Grundnormen zu verstehen: (a)
die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende
Sicherheit gewähren; (b)
die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber
schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall; (c)
die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der
Arbeitskräfte. Die Mitgliedstaaten ergreifen nach
Artikel 33 die geeigneten Maßnahmen, um die Beachtung der Grundnormen
sicherzustellen. Um den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte
und der Bevölkerung zu gewährleisten und ihre Arbeit gezielter ausrichten zu
können, müssen die Behörden der Mitgliedstaaten wissen, welche Personen,
Organisationen oder Unternehmen überprüft werden sollen. Dazu sind die
Mitgliedstaaten nach Artikel 3 und Artikel 4 der Richtlinie gehalten,
bestimmte, mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung verbundene
Tätigkeiten der Meldepflicht (Notifizierung) und der Pflicht zur vorherigen
Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten. Die Richtlinie 96/29/Euratom gilt für
alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende Strahlung aus
einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind, unter anderem
für die Beförderung. Da die Beförderung die einzige „mobile“
Tätigkeit ist und Beförderungsvorgänge grenzübergreifend sind, muss ein
Beförderer die Melde- und Genehmigungsverfahren unter Umständen in mehreren
Mitgliedstaaten durchlaufen. Darüber hinaus haben die Mitgliedstaaten für diese
Verfahren unterschiedliche Systeme eingeführt, so dass sich die
Beförderungsvorgänge noch komplexer gestalten. Die Ablösung der nationalen Melde- und
Genehmigungsverfahren durch ein einziges Registrierungssystem für
Beförderungstätigkeiten wird daher zur Vereinfachung des Verfahrens, zur
Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Beseitigung der Zugangshemmnisse
beitragen und gleichzeitig dafür sorgen, dass die erreichten hohen
Strahlenschutzstandards aufrechterhalten werden. Durch diese Verordnung werden die Melde- und
Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten zur Durchführung der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates durch eine einzige Registrierung
ersetzt. Es wird ein Europäisches System für die Registrierung von Beförderern
eingeführt. Die Beförderer sollten die Registrierung über eine zentrale
Internet-Schnittstelle beantragen. Die Anträge werden von der jeweiligen
nationalen zuständigen Behörde geprüft, die die Registrierung vornimmt, wenn
der Antragsteller die grundlegenden Sicherheitsnormen erfüllt. Gleichzeitig
ermöglicht das System den zuständigen Behörden einen besseren Überblick
darüber, welche Beförderer in ihrem Land tätig sind. Das System muss
eingeführt, getestet und einsatzfähig sein, wenn diese Verordnung in Kraft
tritt. In der Verordnung ist ein abgestufter Ansatz
vorgesehen, indem Beförderer, die ausschließlich „freigestellte Versandstücke“
befördern, vom Registrierungsverfahren ausgenommen werden. Andererseits stellt
die Verordnung es den Mitgliedstaaten frei, zusätzliche Anforderungen für die
Registrierung von Beförderern festzulegen, die spaltbares und hochradioaktives
Material transportieren. Andere Vorschriften des Gemeinschaftsrechts
und internationale Regeln in Bezug auf den physischen Schutz,
Sicherungsmaßnahmen und Haftung finden weiterhin Anwendung. Dies gilt
insbesondere für die Richtlinie 2008/68/EG.
2.
RECHTSGRUNDLAGE
Die Bestimmungen dieser Verordnung stehen in
Zusammenhang mit den Grundnormen für den Schutz der Gesundheit der
Arbeitskräfte und der Bevölkerung. Daher wird als Rechtsgrundlage der Vertrag
zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere die Artikel 31 und
32, gewählt.
3.
SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Das Subsidiaritätsprinzip gelangt insoweit zur
Anwendung, als der Vorschlag nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit der
Gemeinschaft fällt. Da die Legislativbefugnisse der Gemeinschaft nach
Titel II Kapitel 3 des Euratom-Vertrags ausschließlich sind,
unterliegen sie nicht dem Subsidiaritätsgrundsatz. Auch die Proportionalität ist gewährleistet.
Es wird ein Mechanismus vorgeschlagen, bei dem – entsprechend der im Vorfeld
durchgeführten Folgenabschätzung – der effektive Schutz der Arbeitskräfte und
der Bevölkerung bei Beförderungsvorgängen, die berechtigten Interessen der
Beteiligten und die Interessen der Mitgliedstaaten sorgfältig gegeneinander
abgewogen wurden. Vor allem geht die gewählte Option nicht über das Maß hinaus,
das zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich ist, und hält die Kosten
in einem vertretbaren Rahmen. 2011/0225 (NLE) Vorschlag für VERORDNUNG DES RATES zur Festlegung eines Gemeinschaftssystems zur
Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ‑ gestützt auf den Vertrag zur Gründung der
Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 31 und
Artikel 32, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, der
nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet wurde, die
der Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannt hat, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[2], in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Nach Artikel 33 EAGV erlassen die
Mitgliedstaaten die geeigneten Vorschriften, um die Beachtung der Grundnormen
für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die
Gefahren ionisierender Strahlungen sicherzustellen. (2)
Die grundlegenden Sicherheitsnormen wurden in der
Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996[3] festgelegt. Diese Richtlinie
gilt für alle Tätigkeiten, die mit einer Gefährdung durch ionisierende
Strahlung aus einer künstlichen oder natürlichen Strahlenquelle verbunden sind,
unter anderem für die Beförderung. (3)
Damit die Einhaltung der grundlegenden Sicherheitsnormen
gewährleistet werden kann, muss festgelegt werden, welche Personen,
Organisationen oder Unternehmen von den Behörden der Mitgliedstaaten überprüft
werden sollten. Dazu sind die Mitgliedstaaten nach der
Richtlinie 96/29/Euratom gehalten, bestimmte, mit einer Gefährdung durch
ionisierende Strahlung verbundene Tätigkeiten der Meldepflicht und der Pflicht
zur vorherigen Genehmigung zu unterwerfen oder sie zu verbieten. (4)
Da die Beförderung die einzige grenzübergreifende
Tätigkeit ist, müssen Beförderer radioaktiven Materials unter Umständen die
Anforderungen mehrerer Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Melde- und
Genehmigungsverfahren erfüllen. In dieser Verordnung ist die Ablösung dieser
Melde- und Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten durch ein einziges
Registrierungssystem vorgesehen, das in der gesamten Europäischen
Atomgemeinschaft (nachstehend „Gemeinschaft“) Gültigkeit hat. (5)
Für die Beförderung im Luft- und Seeverkehr gibt es
solche Registrierungs- und Bescheinigungssysteme bereits. In der Verordnung (EWG)
Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der
technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt[4] ist festgelegt, dass
Luftfahrtunternehmen ein spezielles Luftverkehrsbetreiberzeugnis brauchen, wenn
sie gefährliche Güter befördern. Für die Beförderung im Seeverkehr wurde mit
der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
27. Juni 2002 ein gemeinschaftliches Überwachungs- und Informationssystem
für den Schiffsverkehr eingerichtet[5].
Die von den Zivilluftfahrtbehörden ausgestellten Zeugnisse und das Meldesystem
für Seeschiffe gelten als ausreichende Umsetzung der in der
Richtlinie 96/29/Euratom vorgesehenen Meldepflichten und
Genehmigungsauflagen. Daher ist es im Rahmen dieser Verordnung nicht
erforderlich, die Registrierung von Beförderern, die im Luft- und Seeverkehr
tätig sind, vorzusehen, damit die Mitgliedstaaten die Einhaltung der
grundlegenden Sicherheitsnormen bei diesen Verkehrsträgern gewährleisten
können. (6)
Für Beförderer radioaktiven Materials gelten
zahlreiche Anforderungen, die in Rechtsvorschriften der Europäischen Union und
von Euratom sowie in internationalen Rechtsinstrumenten festgelegt sind. Die
Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material (TS-R-1) (Vorschriften
für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien) der Internationalen
Atomenergie-Organisation (IAEO) und die Modal Regulations for the Transport of
Dangerous Goods (Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter) finden
weiterhin unmittelbar Anwendung oder werden von den Mitgliedstaaten im Rahmen
der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland[6] auf den Straßen- und
Eisenbahnverkehr und auf die Binnenschifffahrt angewandt. Die Bestimmungen
dieser Richtlinie gelten unbeschadet der Anwendung anderer Bestimmungen in den
Bereichen Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz und Umweltschutz ‑ HAT
FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich (7)
Durch diese Verordnung wird ein Gemeinschaftssystem
zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials festgelegt, das die
Aufgabe der Mitgliedstaaten erleichtert, die Einhaltung der in der
Richtlinie 96/29/Euratom festgelegten grundlegenden Sicherheitsnormen für
den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die
Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu gewährleisten. (8)
Diese Verordnung gilt für alle Beförderer, die
radioaktives Material innerhalb der Gemeinschaft, aus Drittländern in die
Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft in Drittländer befördern. Sie findet
keine Anwendung auf die Beförderung radioaktiven Materials im Luft- oder
Seeverkehr. Artikel 2
Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieser Verordnung gelten
folgende Begriffsbestimmungen: (9)
„Beförderer“ sind alle Personen, Organisationen
oder öffentlichen Unternehmen, die in der Gemeinschaft radioaktives Material
befördern, unabhängig vom Verkehrsmittel, auch im Rahmen des gewerblichen
Güterkraftverkehrs; (10)
„zuständige Behörde“ ist jede von einem
Mitgliedstaat für die Wahrnehmung von Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung
benannte Behörde; (11)
„Beförderung“ umfasst alle Beförderungsvorgänge vom
Herkunftsort zum Bestimmungsort, einschließlich Laden, Lagerung während der
Durchfuhr und Entladen des radioaktiven Materials; (12)
„Radioaktives Material“ ist Material, das
Radionuklide enthält, bei dem sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die
Gesamtaktivität je Sendung die in den Absätzen 402–407 der IAEO-Vorschriften
für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (IAEA Safety Standards
Series No. TS-R-1, 2009, Wien) aufgeführten Werte übersteigt. (13)
„Gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial –
radioaktives Material“ ist radioaktives Material, bei dem die Möglichkeit eines
Missbrauchs zu terroristischen Zwecken und damit die Gefahr schwerwiegender
Folgen wie der Verlust zahlreicher Menschenleben und massive Zerstörungen
besteht, entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang A.9. der Nuclear
Security Series No.9 „Security in the Transport of Radioactive Material“, Wien,
2008 (Schriftenreihe der IAEO zur nuklearen Sicherung). (14)
„Freigestelltes Versandstück“ ist ein Versandstück,
bei dem der radioaktive Inhalt nicht die in Tabelle V Abschnitt IV
der Vorschriften für die sichere Beförderung radioaktiver Materialien (TS-R-1)
festgelegten Aktivitätsgrenzwerte beziehungsweise im Falle der Beförderung
durch die Post ein Zehntel dieser Grenzwerte übersteigt und das als UN Nummer
2908, 2909, 2910 oder 2911 klassifiziert ist; (15)
„Spaltbares Material“ ist Uranium-233, Uranium-235,
Plutonium-239, Plutonium-241 oder jede Kombination dieser Radionuklide. Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen (16)
Beförderer radioaktiven Materials müssen über eine
gültige Registrierung verfügen, die entsprechend Artikel 5 vorgenommen
wurde. Aufgrund dieser Registrierung kann der Beförderer seiner Tätigkeit in
der gesamten Europäischen Union nachgehen. (17)
Bei einzelnen Beförderungsvorgängen ist eine Kopie
der Registrierungsbescheinigung des Beförderers oder, im Falle der in
Absatz 3 genannten Beförderungen, eine Kopie der nach dem anwendbaren
nationalen Verfahren erteilten Erlaubnis oder Registrierungsbescheinigung
mitzuführen. (18)
Beförderer, für die entsprechend der
Richtlinie 96/29/Euratom Erlaubnisse für den Umgang mit radioaktivem
Material oder die Verwendung von radioaktives Material enthaltenden Geräten
oder Strahlenquellen erteilt oder entsprechende Registrierungen vorgenommen
wurden, können solches Material oder solche Strahlenquellen ohne Registrierung
im Rahmen dieser Verordnung befördern, sofern die Erlaubnisse oder
Registrierungen auch für die Beförderung in allen Mitgliedstaaten gelten, in
denen die Beförderung stattfindet. (19)
Nationale Anforderungen in Bezug auf Melde- und
Genehmigungsverfahren, die über die in dieser Verordnung festgelegten
Anforderungen hinausgehen, können nur für die Beförderer folgenden Materials
gelten: –
spaltbares Material, ausgenommen Natururan oder
abgereichertes Uran, das ausschließlich in einem Thermoreaktor bestrahlt wurde; –
gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial –
radioaktives Material. Artikel 4
Electronic System for Carrier Registration (ESCReg) - Elektronisches System für
die Registrierung von Beförderern (20)
Zur Überwachung und Kontrolle der Beförderung
radioaktiven Materials wird ein elektronisches System für die Registrierung von
Beförderern (ESCReg) eingerichtet, das von der Kommission unterhalten wird. Die
Kommission legt die technischen Spezifikationen und Anforderungen des ESCReg
sowie zusätzliche Angaben fest. (21)
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten,
die registrierten Beförderer und die Antragsteller erhalten beschränkten
sicheren Zugang zum ESCReg, entsprechend den einschlägigen Bestimmungen über
den Schutz personenbezogener Daten, die insbesondere in der Richtlinie 95/46/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates[7]
festgelegt sind. Die zuständigen Behören haben Zugang zu allen verfügbaren
Daten. (22)
Die Kommission ist für den Inhalt und die
Genauigkeit der über das ESCReg übermittelten Daten nicht verantwortlich. Artikel 5
Registrierungsverfahren (23)
Ein Beförderer beantragt die Registrierung über das
ESCReg. (24)
Der antragstellende Beförderer übermittelt das in
Anhang I vorgegebene ausgefüllte elektronische Antragsformular. (25)
Nach Übermittlung des ausgefüllten Antragsformulars
erhält der Antragsteller eine automatisch erstellte Empfangsbestätigung sowie
eine Antragsnummer. (26)
Ist der Antragsteller in einem oder mehreren
Mitgliedstaat(en) niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde
des Mitgliedstaates bearbeitet, in dem sich der Geschäftssitz des
Antragstellers befindet. (27)
Ist der Antragsteller in einem Drittland
niedergelassen, wird der Antrag von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates
bearbeitet, in dem der Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten
will. (28)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die die
erste Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers ausgestellt hat,
stellt im Falle einer Änderung von Daten entsprechend Artikel 6 auch die
neue Bescheinigung aus. (29)
Innerhalb von acht Wochen nach Erstellung der
Empfangsbestätigung stellt die zuständige Behörde eine Bescheinigung über die
Registrierung des Beförderers aus, sofern sie der Ansicht ist, dass die
übermittelten Angaben vollständig sind, den einschlägigen Anforderungen dieser
Verordnung entsprechen und die Vorschriften der Richtlinie 96/29/Euratom
sowie der Richtlinie 2008/68/EG erfüllen. (30)
Die Registrierungsbescheinigung des Beförderers
enthält die in Anhang II aufgeführten Angaben und ist in Form der
Standard-Registrierungsbescheinigung über das ESCReg auszustellen. (31)
Eine Kopie der Bescheinigung über die Registrierung
des Beförderers wird über das ESCReg allen zuständigen Behörden der
Mitgliedstaaten, in denen der Beförderer tätig sein möchte, automatisch
zugestellt. (32)
Lehnt die zuständige Behörde die Ausstellung der
Bescheinigung über die Registrierung des Beförderers mit der Begründung ab,
dass der Antrag nicht vollständig ist oder nicht den geltenden Anforderungen
entspricht, teilt sie dem Antragsteller dies innerhalb von acht Wochen nach
Erstellung der Empfangsbestätigung schriftlich mit. Die zuständige Behörde gibt
die Gründe für die Ablehnung an. (33)
Eine Kopie der Ablehnung und der Begründung wird
über das ESCReg allen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen der
Beförderer tätig sein möchte, automatisch zugestellt. (34)
Wird die Ausstellung einer Bescheinigung über die
Registrierung des Beförderers abgelehnt, kann der Antragsteller entsprechend
den geltenden nationalen Rechtsvorschriften ein Rechtsmittel einlegen. (35)
Eine gültige Registrierungsbescheinigung wird von
allen Mitgliedstaaten anerkannt. (36)
Die Bescheinigung über die Registrierung des
Beförderers ist fünf Jahre lang gültig und kann auf Antrag des Beförderers
verlängert werden. Artikel 6
Änderung von Daten (37)
Der Beförderer muss gewährleisten, dass die Angaben
in dem über das ESCReg übermittelten Antragsformular zur Registrierung als Beförderer
im Gemeinschaftssystem jederzeit korrekt sind. (38)
Bei einer Änderung der in Teil A des
Antragsformulars zur Registrierung als Beförderer im Gemeinschaftssystem enthaltenen
Daten muss der Beförderer eine neue Bescheinigung beantragen. Artikel 7
Erfüllung der Anforderungen (39)
Erfüllt ein Beförderer die Anforderungen dieser
Verordnung nicht, ergreift die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem
die Nichterfüllung aufgedeckt wurde, je nach der Sicherheitsrelevanz der
Nichterfüllung und der bisherigen Einhaltung der Vorschriften durch den
Beförderer Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen der Rechtsvorschriften dieses
Mitgliedstaats, beispielsweise durch schriftliche Vermerke, Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen, Aussetzung, Entzug oder Änderung der Registrierung oder
strafrechtliche Verfolgung. (40)
Diese zuständige Behörde unterrichtet den
Beförderer und die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, in
denen der Beförderer radioaktives Material befördern wollte, über durchgeführte
Durchsetzungsmaßnahmen und die Gründe für solche Maßnahmen. Kommt der
Beförderer den Durchsetzungsmaßnahmen nach Absatz 1 nicht nach, entzieht
die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich der Geschäftssitz des
Beförderers befindet, oder, sofern der Beförderer in einem Drittland
niedergelassen ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der
Beförderer erstmals die Grenze zum Gebiet der Union überschreiten wollte, die
Registrierung. (41)
Die zuständige Behörde unterrichtet den Beförderer
und die übrigen betroffenen zuständigen Behörden von dem Entzug und den Gründen
für diese Maßnahme. Artikel 8
Zuständige Behörden und nationale Kontaktstelle (42)
Die Mitgliedstaaten benennen eine zuständige
Behörde und eine nationale Kontaktstelle für die Beförderung radioaktiven
Materials. (43)
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
spätestens einen Monat nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Name(n),
Anschrift(en) und alle für die schnelle Kommunikation mit den zuständigen
Behörden und den nationalen Kontaktstellen für die Beförderung radioaktiven
Materials erforderlichen Angaben sowie alle späteren Änderungen dieser Angaben. (44)
Die Kommission leitet diese Angaben sowie alle
Änderungen über das ESCReg an alle zuständigen Behörden in der Gemeinschaft
weiter. Artikel 9
Zusammenarbeit der zuständigen Behörden Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten
arbeiten im Hinblick auf die Harmonisierung ihrer Anforderungen für eine Registrierung
und die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung und Durchsetzung dieser
Verordnung zusammen. Gibt es in einem Mitgliedstaat
mehrere zuständige Behörden, halten sie Verbindung miteinander und arbeiten auf
der Grundlage rechtlicher oder formeller Vereinbarungen, in denen die
Zuständigkeiten der einzelnen Behörden geregelt sind, eng zusammen. Sie sollten
miteinander in Verbindung stehen und sich gegenseitig unterrichten sowie der
nationalen Kontaktstelle und anderen Regierungsstellen und Nichtregierungsorganisationen
mit relevanten Zuständigkeiten Informationen übermitteln. Artikel 10
Expertengruppe Die Kommission setzt durch einen Beschluss auf
der Grundlage von Artikel 135 Euratom-Vertrag eine Expertengruppe ein. Die Gruppe berät und unterstützt die
Kommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung. Die Gruppe setzt sich aus Experten zusammen,
die teils von den Mitgliedstaaten und teils von der Kommission ernannt werden;
den Vorsitz führt ein Vertreter der Kommission. Artikel 11
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach
ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie findet nach Ablauf von sechs Monaten nach
ihrem Inkrafttreten Anwendung. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu […] Im
Namen des Rates Der
Präsident
[…] ANHANG I
ANTRAGSFORMULAR ZUR REGISTRIERUNG ALS BEFÖRDERER IM GEMEINSCHAFTSSYSTEM DIESER ANTRAG IST AUSSCHLIESSLICH ÜBER DIE
WEBSITE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION FÜR DAS SICHERE ELEKTRONISCHE SYSTEM FÜR
DIE REGISTRIERUNG VON BEFÖRDERERN (ESCReg) ZU ÜBERMITTELN BEI EINER ÄNDERUNG DER ANGABEN IN
TEIL A IST EINE NEUREGISTRIERUNG ERFORDERLICH. Die Angaben in diesem Antragsformular werden
von der Europäischen Kommission entsprechend der Euratom-Verordnung xxxxx
verarbeitet. NEUE
REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG ÄNDERUNG EINER VORHANDENEN
REGISTRIERUNG ERNEUERUNG EINER VORHANDENEN
REGISTRIERUNG Nummer(n) der Registrierungsbescheinigung(en):
Bitte begründen Sie, warum die Änderung einer
vorhandenen Registrierung beantragt wird. 1. ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER: TEIL A || TEIL B NAME DES UNTERNEHMENS: VOLLSTÄNDIGE ANSCHRIFT: NATIONALE REGISTRIERUNGSNUMMER: || 1. Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des verantwortlichen Vertreters der Organisation des Beförderers (Person, die für die Organisation des Beförderers rechtsverbindlich handeln kann): 2. Name, Funktion, vollständige Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Kontaktperson für die Behörden in technischen/administrativen Angelegenheiten (Person, die für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist, denen die Tätigkeiten des Beförderungsunternehmens unterliegen): 3. Name, Funktion und vollständige Anschrift des Sicherheitsbeauftragten (nur bei Beförderungen im Binnenland und sofern abweichend von 1 oder 2): 4. Name, Funktion und vollständige Anschrift des Verantwortlichen für die Umsetzung des Strahlenschutzprogramms, sofern abweichend von 1 oder 2 oder 3 2. ART DER BEFÖRDERUNG: TEIL A || TEIL B STRASSE EISENBAHN BINNENSCHIFFFAHRT || 1 An der Beförderung beteiligtes und entsprechend ausgebildetes Personal (Angaben) 1 bis 5 5 bis 10 10 bis 20 >20 2 Tätigkeitsbereich: Allgemeine Beschreibung der Art der geplanten Beförderungstätigkeiten (Angaben) medizinische Zwecke industrielle Zwecke, zerstörungsfreie Tests, Forschung nuklearer Brennstoffkreislauf Abfall gefährliche Güter mit hohem Gefahrenpotenzial – radiokative Stoffe. 3. GEOGRAFISCHER GELTUNGSBEREICH Bitte klicken Sie in der nachstehenden Liste die
Mitgliedstaaten an, in denen radioaktives Material befördert werden soll, und
geben Sie die Art der Tätigkeit an Werden die Tätigkeiten auch in anderen Mitgliedstaaten ausgeführt als denen, in denen die Registrierung beantragt wird, sind Einzelangaben für jedes Land zu machen (ausschließlich Durchfuhr oder wichtigste Be- und Entladeorte in diesem Land, Häufigkeit). TEIL A || TEIL B Belgien Bulgarien Dänemark Deutschland Estland Finnland Frankreich Griechenland Irland Italien Lettland Litauen Luxemburg Malta Niederlande Österreich Polen Portugal Rumänien Schweden Slowakei Slowenien Spanien Tschechische Republik Ungarn Vereinigtes Königreich Zypern || Durchfuhr Entladen Beladen wichtigste Ladeorte: wichtigste Entladeorte: Häufigkeit: täglich wöchentlich monatlich weniger häufig 4. ART DER SENDUNGEN Die Registrierung wird beantragt für: TEIL A ART DER VERSANDSTÜCKE – Klassifizierung nach TS-R-1 || TEIL B: Geschätzte Anzahl Versandstücke/Jahr UN 2908 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – LEERE VERPACKUNG UN 2909 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – FABRIKATE AUS NATÜRLICHEM URAN oder AUS ABGEREICHERTEM URAN oder AUS NATÜRLICHEM THORIUM UN 2910 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – BEGRENZTE STOFFMENGE UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK – INSTRUMENTE oder FABRIKATE UN 2912 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2913 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2915 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, nicht in besonderer Form, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2916 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2917 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2919 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 2977 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, SPALTBAR UN 2978 RADIOAKTIVE STOFFE, URANHEXAFLUORID, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3321 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3322 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3323 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3324 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-II), SPALTBAR UN 3325 RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR UN 3326 RADIOAKTIVE STOFFE, OBERFLÄCHENKONTAMINIERTE GEGENSTÄNDE (SCO-I oder SCO-II), SPALTBAR UN 3327 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR, nicht in besonderer Form UN 3328 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(U)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3329 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3330 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP C-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR UN 3331 RADIOAKTIVE STOFFE, UNTER SONDERVEREINBARUNG BEFÖRDERT, SPALTBAR UN 3332 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, nicht spaltbar oder spaltbar, freigestellt UN 3333 RADIOAKTIVE STOFFE, TYP A-VERSANDSTÜCK, IN BESONDERER FORM, SPALTBAR || 5. STRAHLENSCHUTZPROGRAMM TEIL A: Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Strahlenschutzprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird || TEIL B: Referenznummer und Datum des Dokuments, in dem das Strahlenschutzprogramm beschrieben wird Strahlenschutzprogramm hochladen 6. QUALITÄTSSICHERUNGSPROGRAMM Dieses Qualitätssicherungsprogramm kann von der
zuständigen Behörde überprüft werden (entsprechend Abschnitt 1.7.3 ADR) TEIL A: Durch Anklicken dieses Feldes erkläre ich, das dass unsere Organisation/unser Unternehmen über ein uneingeschränkt umgesetztes Qualitätssicherungsprogramm verfügt, das konsequent angewandt wird || TEIL B: Referenznummer und Datum des Dokuments ISO 9002 7.
Erklärung Ich, der Beförderer, bestätige hiermit,
dass ich alle einschlägigen internationalen, nationalen und EU-Vorschriften für
die Beförderung radioaktiver Stoffe erfülle. Ich, der Beförderer, bestätige hiermit,
dass die in diesem Formular gemachten Angaben korrekt sind. Datum ……….. Name ………..…….. Unterschrift……… ANHANG II
ELEKTRONISCHE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE REGISTRIERUNG DES BEFÖRDERERS FÜR DIE
BEFÖRDERUNG VON RADIOAKTIVEM MATERIAL ANMERKUNG: EINE KOPIE DIESER REGISTRIERUNGSBESCHEINIGUNG IST
BEI JEDER UNTER DIESE VERORDNUNG FALLENDEN BEFÖRDERUNG MITZUFÜHREN. Diese Registrierungsbescheinigung wird
entsprechend der Verordnung (Euratom) Nr. xxxx des Rates ausgestellt. Diese Bescheinigung befreit den Beförderer nicht
von der Erfüllung der übrigen für die Beförderung geltenden Vorschriften. 1) REGISTRIERUNGSNUMMER: BE/ xxxx / TT-MM-JJJJ 2) BEHÖRDE / LAND: 3)NAME & ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS 4) VERKEHRSTRÄGER: STRASSE
EISENBAHN
BINNENSCHIFFFAHRT 7) MITGLIEDSTAATEN, in denen die Bescheinigung
gilt 8) ART DER VERSANDSTÜCKE – UN-NUMMER (siehe
Anhang 1 - gleiches Format) 9) DATUM ELEKTRONISCHE UNTERSCHRIFT GÜLTIGKEITSDAUER: DATUM + 5 Jahre FINANZBOGEN ZU VORSCHLÄGEN FÜR
RECHTSAKTE, DEREN FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN SICH AUF DIE EINNAHMEN BESCHRÄNKEN 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS Verordnung des Rates zur Festlegung eines
Gemeinschaftssystems zur Registrierung von Beförderern radioaktiven Materials 2. HAUSHALTSLINIEN: Kapitel und Artikel: 320102110005 -
(E)-Développement système IT Für das betreffende Haushaltsjahr veranschlagter
Betrag: 350 000 EUR 3. FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN ¨ Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen. ¨ Der Vorschlag wirkt sich nicht auf die Ausgaben, sondern
ausschließlich auf die Einnahmen aus, und zwar folgendermaßen: in Mio. EUR (1 Dezimalstelle) || || Haushaltslinie || Einnahmen || Zwölfmonatszeitraum, gerechnet ab dem TT/MM/JJJJ || [Jahr n] Artikel 4 || || || 0.35 Stand nach der Maßnahme || [n+1] || [n+2] || [n+3] || [n+4] || [n+5] Artikel 4 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 || 0,05 4. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN 5. SONSTIGE
ANMERKUNGEN [1] ABl. C vom , S. . [2] ABl. C vom , S. . [3] ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1. [4] ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. [5] ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10. [6] ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 13. [7] ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.