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Document 52011PC0517
Proposal for a COUNCIL IMPLEMENTING DECISION amending Implementing Decision 2011/77/EU on granting Union financial assistance to Ireland
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland
/* KOM/2011/0517 endgültig - 2011/0224 (NLE) */
Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland /* KOM/2011/0517 endgültig - 2011/0224 (NLE) */
BEGRÜNDUNG Der Rat hat Irland am 7. Dezember 2010 auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll. Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Beschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem IWF und im Kontakt mit der EZB zum dritten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. Angesichts der korrigierten wirtschaftlichen Aussichten und der zwischenzeitlich erhaltenen Informationen (einschließlich der Notwendigkeit eines weiteren Liability Management Exercise, um eine weitere Beteiligung des privaten Sektors an der geplanten Rekapitalisierung der Bank of Ireland sicherzustellen) schlägt die Kommission vor, die an den Beistand geknüpften wirtschaftspolitischen Bedingungen wie nachfolgend dargestellt zu ändern. Die Kommission hält die vorgeschlagenen Änderungen für notwendig, um die reibungslose Umsetzung des Programms zu gewährleisten und die Erreichung der damit verfolgten Ziele sicherzustellen. 2011/0224 (NLE) Vorschlag für einen DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU über einen finanziellen Beistand der Union für Irland DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[1], insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. Der Rat hat Irland auf dessen Antrag hin finanziellen Beistand gewährt (Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates), um ein rigoroses Wirtschafts- und Finanzreformprogramm zu stützen, das das Vertrauen wiederherstellen, die Rückkehr der Wirtschaft zu einem nachhaltigen Wachstum ermöglichen und die Finanzstabilität in Irland, dem Euro-Währungsgebiet und der EU erhalten soll. 2. Gemäß Artikel 3 Absatz 9 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU hat die Kommission zusammen mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) und im Kontakt mit der Europäischen Zentralbank (EZB) zum dritten Mal die Fortschritte der irischen Behörden bei der Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen und die Wirksamkeit sowie die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen dieser Maßnahmen überprüft. 3. Den aktuellen Kommissionsprojektionen für das nominale BIP-Wachstum zufolge (1,1 % 2011, 2,8 % 2012 und 3,8 % 2013) steht der Haushaltskonsolidierungspfad sowohl mit der an Irland gerichteten Empfehlung des Rates gemäß Artikel 126 Absatz 7 AEUV vom 7. Dezember 2010[2] als auch mit dem Pfad für die Schuldenstandentwicklung (109,9 % des BIP 2011, 116,2 % des BIP 2012 und 119,4 % des BIP 2013) in Einklang. Die Schuldenquote würde 2013 ihren Höchststand erreichen und unter der Annahme weiterer Fortschritte beim Defizitabbau im Anschluss daran auf einen rückläufigen Pfad geführt. Die Schuldenstandentwicklung wird durch mehrere unter dem Strich erfasste Transaktionen beeinflusst, darunter die Kapitalspritzen für Banken im Jahr 2011 mit einem schuldenstanderhöhenden Effekt von netto rund 6 Prozentpunkten des BIP, die Annahme weiterhin hoher Barmittelrücklagen und Differenzen zwischen aufgelaufenen und kassenwirksamen Zinszahlungen. 4. Die Behörden haben angedeutet, dass aufgrund der Ergebnisse der bisher durchgeführten Liability Management Exercises (LME) sehr realistische Aussichten bestehen, dass bis zum 31. Dezember 2011 weitere 0,5 Mrd. EUR vom privaten Sektor als Beitrag zur Rekapitalisierung der Bank of Ireland gesichert werden können. Angesichts der schon jetzt sehr hohen Kosten der Rekapitalisierung für die öffentlichen Haushalte und angesichts des konservativen Ansatzes zur Ermittlung des Rekapitalisierungsbedarfs der Bank of Ireland scheint es nunmehr unnötig, ja sogar unangemessen, diese 0,5 Mrd. EUR bereits vor Abschluss der LME bereitzustellen, nur um die Programmfrist einzuhalten, denn dadurch würden die Kosten für den Staatshaushalt und die Eigenkapitalquote der Bank of Irland, sobald der Erlös aus der LME verfügbar wird, unnötig hoch ansteigen. Die Frist, innerhalb deren dieser Teil der Rekapitalisierung der Bank of Ireland abgeschlossen werden muss, wurde bis Ende 2011 verlängert. 5. Angesichts dieser Entwicklungen sollte der Durchführungsbeschluss 2011/77/EU des Rates geändert werden – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 3 Absatz 7 des Durchführungsbeschlusses 2011/77/EU wird wie folgt geändert: 1. Buchstabe g erhält folgende Fassung: „Rekapitalisierung der inländischen Banken bis Ende Juli 2011 (bei Irish Life & Permanent und der Bank of Ireland vorbehaltlich einer angemessenen Anpassung um erwartete Veräußerungen von Aktiva und Maßnahmen des Liquiditätsmanagements) nach Maßgabe der von der irischen Zentralbank am 31. März 2011 bekanntgegebenen Ergebnisse der PLAR (Prudential Liquidity Assessment Review) und PCAR (Prudential Capital Assessment Review) 2011. Irland gewährleistet bis Ende 2011 die verbleibende Rekapitalisierung in Höhe von 1,1 Mrd. EUR bei der Irish Life & Permanent bzw. 0,5 Mrd. EUR bei der Bank of Ireland, auch mit öffentlichen Mitteln, falls die Erlöse aus der Veräußerung von Aktiva und aus den Liquiditätsmanagement-Maßnahmen nicht ausreichen. 2. Die folgenden Buchstaben werden angefügt: „q) Vorlage einer finanziellen Vorausschau mit einem mittelfristigen Konsolidierungsplan für 2012-2015 im Dáil bis Ende Oktober, der die insgesamt geplanten Einnahmen- und Ausgabenanpassungen für jedes einzelne Jahr enthält und den in der Ratempfehlung vom 7. Dezember 2010 festgelegten Zielen entspricht; r) spätestens bis zur Vorlage des Haushalts 2012 (Anfang Dezember 2011) Bekanntgabe verbindlicher mittelfristiger Obergrenzen für die Kassenausgaben und Festlegung der einnahmen- und ausgabenwirksamen Maßnahmen, die zur Verwirklichung der notwendigen Anpassung im Zeitraum 2012-2015 erforderlich sind; s) Vorgabe von Leitlinien der irischen Zentralbank für die Erfassung buchmäßiger Verluste im Kreditgeschäft durch die Banken noch vor Ende Dezember 2011; t) Veröffentlichung neuer Leitlinien der irischen Zentralbank für die Bewertung von Sicherheiten für Bankdarlehen noch vor Ende Dezember 2011; u) Aufstellung und Erörterung eines Programmentwurfs für die Veräußerung von Aktiva unter Nennung etwaiger geeigneter Vermögenswerte, notwendiger Gesetzesänderungen und eines Zeitplans für die Umsetzung.“ Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Republik Irland gerichtet. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel Im Namen des Rates Der Präsident [1] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. [2] SEK (2010) 1515 endg.