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Document 52011PC0482

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

/* KOM/2011/0482 endgültig - 2011/0211 (COD) */

52011PC0482

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten /* KOM/2011/0482 endgültig - 2011/0211 (COD) */


BEGRÜNDUNG

1.           Hintergrund zum Vorschlag

· Gründe und Ziele für den Vorschlag

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung.

Allerdings ist die Durchführung der Programme oftmals eine Herausforderung, da infolge der Haushaltszwänge Liquiditätsprobleme auftreten. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) für die Euro-Länder oder aus dem Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw. erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder – einschließlich Griechenland, das Finanzmittel außerhalb des EFSM erhalten hat, – finanzielle Unterstützung im Rahmen dieser Mechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei diesen Ländern handelt es sich um Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland, nachfolgend „Programmländer“. Es wird darauf hingewiesen, dass Ungarn dem Zahlungsbilanzmechanismus 2008 beigetreten, jedoch bereits 2010 wieder ausgetreten ist.

Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten (oder jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft von solchen Hilfsprogrammen gefördert wird) die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende Vorschlag Bestimmungen, dank derer die Kommission an diese Länder für den Zeitraum, in dem diese die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen können, höhere Zahlungen entrichten kann, ohne dass die Höhe der insgesamt für den Zeitraum 2007‑2013 für sie bereitgestellten Mittel geändert wird. So verfügen die Mitgliedstaaten in einem kritischen Moment über zusätzliche Finanzmittel und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird erleichtert.

· Allgemeiner Kontext

Die Verschärfung der Finanzkrise in manchen Mitgliedstaaten beeinträchtigt aufgrund der Schuldenlast und der Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu leihen, die Realwirtschaft ohne Zweifel erheblich.

Die Kommission hat zur Reaktion auf die gegenwärtige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Folgen Vorschläge eingebracht. Im Rahmen ihres Konjunkturpakets schlug die Kommission im Dezember 2008 mehrere Änderungen zur Vereinfachung der Durchführungsregeln für die Kohäsionspolitik und zur Bereitstellung zusätzlicher Vorfinanzierungen mittels Vorschusszahlungen an EFRE- und ESF-Programme vor. Die zusätzlichen, 2009 an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Vorschusszahlungen haben eine unmittelbare Geldeinspritzung von 6,25 Mrd. EUR geliefert, und dies innerhalb des mit jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007‑2013 vereinbarten finanziellen Umfangs. Diese Änderung schraubte die Summe der Vorschusszahlungen auf 11,25 Mrd. EUR. Ein Vorschlag der Kommission vom Juli 2009 sah zusätzliche Maßnamen zur Vereinfachung der Durchführung der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds vor. Die Annahme dieser Maßnahmen im Juni 2010 hat erheblich zu einer einfacheren Umsetzung der Programme beigetragen und die Nutzung der Mittel beträchtlich verbessert, wobei die Verwaltungslast auf Seiten der Empfänger abgebaut wurde.

· Bestimmungen, die im Politikbereich des Vorschlags in Kraft sind

Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (im Folgenden „Allgemeine Verordnung“) wird zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags der in der Entscheidung über die Annahme des betreffenden operationellen Programms festgelegte Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse angewendet.

· Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und Zielen der Europäischen Union

Der Vorschlag steht nicht im Widerspruch mit anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat.

2.           KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND FOLGENABSCHÄTZUNG

· Konsultation von interessierten Kreisen

Es wurden keine externen Interessenvertreter konsultiert.

· Beschaffung und Nutzung von Fachwissen

Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht notwendig gewesen.

· Folgenabschätzung

Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission den betroffenen Ländern während des Zeitraums, in dem sie den Unterstützungsmechanismus in Anspruch nehmen können, höhere Zahlungen leisten. Zur Berechnung der Steigerung werden für die neu bescheinigten Ausgaben, die während des in Rede stehenden Zeitraums eingereicht werden, die für die Prioritätsachse des Programms geltenden Kofinanzierungssätze um zehn Prozentpunkte angehoben.

Dies stellt keine zusätzlichen finanziellen Anforderungen an den Gesamthaushalt, da sich während des Zeitraums die Mittelzuweisung insgesamt aus den Fonds an die betreffenden Länder und Programme nicht ändert.

3.           RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS

· Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen

Es wird vorgeschlagen, Artikel 77 der Allgemeinen Verordnung so abzuändern, dass die Kommission auf Antrag des betroffenen Mitgliedstaates die neu erklärten Ausgaben für den in Rede stehenden Zeitraum mit einem aufgestockten Betrag erstatten kann, zu dessen Berechnung die anwendbaren Kofinanzierungssätze für die Prioritätsachse um 10 Prozentpunkte angehoben werden.

Der angehobene Kofinanzierungssatz des Programms kann nicht mehr als 10 Prozentpunkte über den Obergrenzen aus Anhang III der Allgemeinen Verordnung liegen. Keinesfalls kann der aus den Fonds an die betroffene Prioritätsachse geleistete Beitrag höher sein als der Betrag, der in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des operationellen Programms aufgeführt ist.

Beschließt der Rat, einem Mitgliedstaat im Rahmen der Unterstützungsmechanismen Beistand zu leisten, so wendet die Kommission auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die obengenannte Berechnungsmethode für alle im Zuge des operationellen Programms für den betroffenen Mitgliedstaat neu erklärten Ausgaben an.

Dies wird eine zeitlich begrenzte Maßnahme sein, die endet, sobald der Mitgliedstaat aus dem Unterstützungsmechanismus austritt.

· Rechtsgrundlage

Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung (einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und Bewertung von Projekten.

· Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten – insbesondere hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unter die Arme gegriffen wird. In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass auf Ebene der Europäischen Union ein temporärer Mechanismus eingerichtet wird, der es der Europäischen Kommission erlaubt, die Erstattung auf Grundlage der bescheinigten Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu steigern.

· Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der gegenwärtige Vorschlag ist verhältnismäßig, da er mehr Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds für diejenigen Mitgliedstaaten vorsieht, die von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, welche auf außergewöhnliche Umstände außerhalb ihrer Kontrolle zurückgehen und für die die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus) gelten, oder die hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, für welche die Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates gelten, sowie für Griechenland, das im Rahmen der Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act finanzielle Unterstützung außerhalb des EFSM erhält.

· Wahl von Instrumenten

Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung.

Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen nicht angebracht:

Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als auch die Wirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen.

4.           Auswirkungen auf den Haushalt

Da der Vorschlag keine Änderung der für die operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen.

Bei den Mitteln für Zahlungen kann der Vorschlag zu einer höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags bedeuten einen Anstieg der Mittel für Zahlungen (2012: ca. 2,304 Mrd. EUR), der bis Ende des Programmplanungszeitraums kompensiert werden kann. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.

Der Vorschlag zeigt, dass die Kommission bereit ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu unterstützen. Dank der Änderung werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen Mittel erhalten.

2011/0211 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[1],

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen,[2]

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in diversen Mitgliedstaaten in hohem Maße verschlechtert. Vor allem sind bestimmte Mitgliedstaaten von gravierenden Schwierigkeiten betroffenen bzw. davon bedroht, hauptsächlich hinsichtlich Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität und der Verschlechterung ihres Defizits und der Schuldensituation, auch aufgrund des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds.

(2) Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst und weitere Maßnahmen sollten ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds zu mildern.

(3) Auf Grundlage von Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem einem Mitgliedstaat, der aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanzieller Beistand der Europäischen Union gewährleistet werden kann, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus[3] ein solcher Mechanismus eingeführt, damit die Finanzstabilität der Europäischen Union gewahrt wird.

(4) Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates 2011/77/EU vom 7. Dezember 2010[4] und 2011/344/EU[5] vom 30. Mai 2011 wurde Irland und Portugal dieser finanzieller Beistand gewährt.

(5) Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten mit der Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht auf dieser Verordnung fußen.

(6) Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über die Darlehensfazilität, für Griechenland am 8. Mai 2011 geschlossen, traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Sie sieht vor, dass die Gläubigervereinbarung während eines dreijährigen Programmzeitraums uneingeschränkt Gültigkeit und Wirkung hat, sofern im Rahmen der Vereinbarung über die Darlehensfazilität noch Beträge ausstehen.

(7) Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten[6] wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat für den Fall, dass ein Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, hinsichtlich seiner Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen gegenseitigen Beistand leistet.

(8) Mit den Ratsentscheidungen Nr. 2009/102/EG vom 4. November 2008[7], 2009/290/EG vom 20. Januar 2009[8] und 2009/459/EG vom 26. Juni 2009[9] wurde Ungarn, Lettland und Rumänien dieser finanzielle Beistand gewährt.

(9) Für welchen Zeitraum Irland, Ungarn, Lettland, Portugal und Rumänien die Unterstützung in Anspruch nehmen können, ist in den jeweiligen Entscheidungen des Rates festgelegt. Für Ungarn endete der Zeitraum, in dem Anspruch auf Unterstützung bestand, am 4. November 2010.

(10) Der Zeitraum, in dem Griechenland im Rahmen der Gläubigervereinbarung zusammen mit dem Euro Area Loan Facility Act unterstützt werden kann, ist je nach an diesen Instrumenten teilnehmendem Mitgliedstaat unterschiedlich. Zum Zwecke dieser Verordnung sollte daher in dieser Verordnung ein einheitliches Anfangsdatum für ihre Gültigkeit festgelegt werden.

(11) Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die Finanzminister der 17 Euro-Länder den Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Der Vertrag folgt dem Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011. Bis 2013 soll der ESM die Aufgaben übernehmen, die derzeit die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erfüllen. Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung finden.

(12) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 23. und 24. Juni 2011 wird begrüßt, dass die Kommission die Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den EU-Fonds verstärken will, und es werden alle Bemühungen um eine Verbesserung der Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den EU-Fonds zu absorbieren, um Wachstum und Beschäftigung zu fördern, unterstützt, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden. Darüber hinaus werden in den Schlussfolgerungen die von der Kommission gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands begrüßt und unterstützt. Diese Verordnung trägt zu diesen Synergien bei.

(13) Um die Verwaltung der EU-Mittel zu erleichtern, Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, muss die Möglichkeit eingeräumt werden, die Zwischenzahlungen aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten, die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte aufgeschlagen werden.

(14) Die Regelungen zur Berechnung der Zwischenzahlungen und der Zahlungen des Restbetrags für die operationellen Programme während des Zeitraums, in dem der betreffende Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanzstabilität erhält, sollten entsprechend überarbeitet werden.

(15) Nach Ablauf des Zeitraums, in dem die finanzielle Unterstützung verfügbar ist, müsste in den nach Artikel 48 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[10] vorgenommenen Bewertungen unter anderem beurteilt werden, ob die Senkung des nationalen Kofinanzierungssatzes nicht zu signifikanten Abweichungen von den ursprünglich gesetzten Zielen führt. Solche Bewertungen könnten zu einer Überarbeitung des operationellen Programms führen.

(16) Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(17) Die beispiellose Krise, die die internationalen Finanzmärkte beeinträchtigt, und der Wirtschaftsabschwung setzen der Finanzstabilität diverser Mitgliedstaaten schwer zu; eine schnelle Reaktion ist daher vonnöten, um die Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt einzudämmen, und diese Verordnung sollte somit schnellstmöglich in Kraft treten und rückwirkend für die Zeiträume gelten, in denen die Mitgliedstaaten finanziellen Beistand durch die Europäische Union oder andere Euro-Länder erhalten haben, um gravierende Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität zu überwinden –

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 77 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung:

„Artikel 77

Gemeinsame Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags

1.           Zur Berechnung der Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung.

2.           Abweichend von Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und den in Anhang III festgelegten Obergrenzen können auf Antrag eines Mitgliedstaates Zwischenzahlungen und Restbeträge auf einen Betrag aufgestockt werden, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt – die Obergrenze beträgt hierbei 100 % –, und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird, welche in jeder bescheinigten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, die ein Mitgliedstaat während des Zeitraums einreicht, in dem er eine der folgenden Bedingungen erfüllt:

(a) Er erhält finanziellen Beistand im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates zur Einrichtung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus* oder er erhält vor Inkrafttreten dieser Verordnung finanziellen Beistand von anderen Euro-Ländern.

(b) Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates**.

(c) Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem am 11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus.

3            Sobald der Mitgliedstaat den in Absatz 2 genannten finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nimmt, berücksichtigt die Kommission für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags die aufgestockten, im Einklang mit diesem Absatz gezahlten Beträge nicht mehr.

Allerdings wird diesen Beträge für die Zwecke des Artikels 79 Absatz 1 Rechnung getragen.

4.           Ungeachtet des Absatzes 2 darf der Beitrag der Europäischen Union mittels Zwischenzahlungen und dem zu zahlenden Restbetrag nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse gemäß der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm.

5.           Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für operationelle Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale Zusammenarbeit‘.

*        ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

**      ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Für die folgenden Mitgliedstaaten gilt sie allerdings rückwirkend ab dem Tag, an dem ihnen der finanzielle Beistand zur Verfügung gestellt wurde:

a) Irland ab dem 10. Dezember 2010;

b) Griechenland ab dem 11. Mai 2010;

c) Lettland ab dem 23. Januar 2009;

d) Ungarn ab dem 5. November 2008;

e) Portugal ab dem 24. Mai 2011;

f) Rumänien ab dem 11. Mai 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am

Im Namen des Europäischen Parlaments     Im Namen des Rates

Der Präsident                                                Der Präsident

FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE

1.           BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN RECHTSAKTS:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten

2.           ABM/ABB-RAHMEN

Politikbereich(e) und Tätigkeit(en):

Regionalpolitik, ABB Tätigkeit 13 03

Beschäftigung, Soziales, ABB Tätigkeit 04 02

Kohäsionsfonds, ABB 13 04

3.           HAUSHALTSLINIEN

3.1.        Haushaltslinien (operative Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative Unterstützung (vormalige BA-Linien)):

Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den folgenden Haushaltslinien durchgeführt:

· 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Konvergenz

· 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

· 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Konvergenz

· 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

· 13 04 02 Kohäsionsfonds

3.2.        Dauer der Maßnahme und ihrer finanziellen Auswirkungen:

3.3.      Haushaltstechnische Merkmale:

Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Neu || EFTA-Beitrag || Beiträge von Bewerberländern || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

13 03 16 00 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b

13 03 18 00 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b

04 02 17 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b

13 04 02 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b

04 02 19 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b

4.           RESSOURCEN IM ÜBERBLICK

4.1.        Mittelbedarf

4.1.1.     Überblick über die erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ)

Die nachstehenden Tabellen zeigen die erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2011 bis 2013. Da für die Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden, werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2007-2013.

Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zu einer höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Basierend auf der von der Kommission überprüften Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten und den im Haushaltsentwurf 2012 inkludierten Mitteln für Zahlungen würden sich die benötigten Haushaltsmittel auf etwa 2,304 Mrd. EUR belaufen[11]. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags werden einen Anstieg der Mittel für Zahlungen im Jahr 2012 bedeuten, der bis Ende des Programmplanungszeitraums kompensiert werden kann. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum unverändert.

Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen.

Für das Jahr 2013 sind noch keine Schätzungen erfolgt; etwaige Folgen würden im Haushaltsverfahren 2013 berücksichtigt werden.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art der Ausgaben || Ab­schnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge­jahre || Ge­samt

Operative Ausgaben[12] || || || || || || || ||

Mittel für               Verpflichtungen (MfV) || 8.1 || a || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt

Mittel für Zahlungen (MfZ) || || b || ent­fällt || +2 304 || ent­fällt || ent­fällt || -2 304 || Ent­fällt || 0.

Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[13] || || || ||

Technische und administrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt

HÖCHSTBETRAG INSGESAMT || || || || || || ||

Mittel für Verpflichtungen || || a + c || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt

Mittel für Zahlungen || || b + c || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || 0,000

Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[14] || ||

Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.5 || d || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt

Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt

Geschätzte Gesamtkosten für die Finanzierung der Maßnahme

MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || a + c + d + e || ent­fällt || entfällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || b + c + d + e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Angaben zur Kofinanzierung

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge­jahre || Gesamt

…………………… || f || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

MfZ INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung || a + c + d + e + f || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

4.1.2.     Vereinbarkeit mit der Finanzplanung

x     Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar.

¨      Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich.

¨      Der Vorschlag erfordert möglicherweise eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[15] (z. B. Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens).

4.1.3.     Finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen

x      Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Einnahmen.

¨      Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu erwarten:

in Mio. EUR (1 Dezimalstelle)

|| || Stand vor der Maß­nahme [Jahr n - 1] || || Stand nach der Maßnahme

Haushalts­linie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n + 1] || [n + 2] || [n + 3] || [n + 4] || [n + 5][16]

|| a) Einnahmen absolut || || || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

b) Veränderung bei den Einnahmen ||  D || || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt

(Beschreibung für jede einzelne Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern)

4.2.        Personalbedarf (Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten hierzu siehe Abschnitt 8.2.1.

Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folge­jahre

Personalbedarf insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

5.           MERKMALE UND ZIELE

5.1.        Kurz- oder längerfristig zu deckender Bedarf

Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um zu sicherzustellen, dass diese Mitgliedstaaten die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und weiter Projekte finanzieren, enthält der Vorschlag Bestimmungen, dank derer die Kommission an diese Länder für den Zeitraum, in dem diese die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen können, höhere Zahlungen entrichten kann.

5.2.        Durch die Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Dank des Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die Wirtschaft fließt; zugleich wird zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben beigetragen.

5.3.        Ziele, erwartete Ergebnisse und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik

Ziel ist es, den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Programme vor Ort weiter durchzuführen und somit Gelder in die Wirtschaft fließen zu lassen.

5.4.        Durchführungsmodalitäten (indikative Angaben)

Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n) für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n):

· mit Mitgliedstaaten

6.           ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG

6.1.        Überwachungssystem

Nicht erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen der Strukturfonds fällt.

6.2.        Bewertung

6.2.1.     Ex-ante-Bewertung

Dieser Vorschlag wurde auf Antrag des Kabinetts des Präsidenten der Kommission erarbeitet.

6.2.2.     Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen (unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen)

entfällt

6.2.3.     Modalitäten und Periodizität der vorgesehenen Bewertungen

entfällt

7.           BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

Entfällt

8.           RESSOURCEN IM EINZELNEN

8.1.        Ziele des Vorschlags und Finanzbedarf

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) || Art der Out­puts || Durch­schnitts­kosten || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folgejahre || INSGESAMT

Zahl der Outputs || Gesamt­kosten || Zahl der Outputs || Gesamt­kosten || Zahl der Outputs || Gesamt­kosten || Zahl der Outputs || Gesamt­kosten || Zahl der Outputs || Gesamt­kosten || Zahl der Outputs || Gesamt­kosten || Zahl der Outputs || Gesamt­kosten

OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesserte Durchführung der operationellen Programme || || || || || || || || || || || || || || || ||

|| || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

GESAMTKOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000

8.2.        Verwaltungsausgaben

8.2.1.     Art und Anzahl der erforderlichen Stellen

Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalente)

|| || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5

Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

B*, C*/AST || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

INSGESAMT || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

8.2.2.     Beschreibung der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind

entfällt

8.2.3.     Zuordnung der Stellen des damit betrauten Statutspersonals

(Bei Angabe mehrerer verschiedener Quellen ist jeweils die Zahl der aus jeder Quelle stammenden Stellen anzugeben)

¨      derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder verlängert werden soll, zugewiesene Stellen

¨      im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene Stellen

¨      im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde Stellen

¨      innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung)

¨      für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen

8.2.4.     Sonstige im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre || INSGESAMT

1      Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || ||

Exekutivagenturen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Sonstige technische und administrative Unterstützung || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

- intra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

- extra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Technische und administrative Unterstützung insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

8.2.5.     Im Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Art des Personals || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre

Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertrags­personal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt

Berechnung – Beamte und Bedienstete auf Zeit

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

entfällt

Berechnung – Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal

Hierbei sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden.

entfällt

8.2.6.     Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

|| Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre || INSGESAMT

XX 01 02 11 01– Dienstreisen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

XX 01 02 11 03 – Ausschüsse || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

XX 01 02 11 05 – Informationssysteme || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

 2     Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

3      Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || ent­fällt || entfällt

Berechnung – Sonstige nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben

entfällt

[1]               ABl. L , S .

[2]               ABl. L , S .

[3]               ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1.

[4]               ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34.

[5]               ABl. L 159 vom 176.2011, S. 88.

[6]               ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.

[7]               ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5.

[8]               ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39.

[9]               ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8.

[10]             ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25.

[11]             Dieser Betrag beinhaltet den vollen Betrag für die betroffenen Jahre, selbst wenn die Tätigkeit im November oder Dezember beginnt oder vor Jahresablauf endet.

[12]             Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01des betreffenden Titels xx fallen.

[13]             Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen.

[14]             Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei Artikel xx 01 04 oder xx 01 05.

[15]             Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen Vereinbarung.

[16]             Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.

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