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Document 52011PC0482
Proposal for a REGULATION OF THE EUROPEAN PARLIAMENT AND OF THE COUNCIL amending Council Regulation (EC) No 1083/2006 as regards certain provisions relating to financial management for certain Members States experiencing or threatened with serious difficulties with respect to their financial stability
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten
/* KOM/2011/0482 endgültig - 2011/0211 (COD) */
Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten /* KOM/2011/0482 endgültig - 2011/0211 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Hintergrund
zum Vorschlag · Gründe und Ziele für den Vorschlag Die anhaltende Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht
den Druck auf nationale Finanzressourcen, da die Mitgliedstaaten
Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist die Gewährleistung
einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen Programme als
Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Allerdings ist die Durchführung der Programme
oftmals eine Herausforderung, da infolge der Haushaltszwänge Liquiditätsprobleme
auftreten. Dies gilt insbesondere für diejenigen Mitgliedstaaten, die von der
Krise am stärksten betroffen sind und aus einem Programm des Europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) für die Euro-Länder oder aus dem
Zahlungsbilanzmechanismus für Nicht-Euro-Länder Finanzhilfen erhalten bzw.
erhalten haben. Derzeit haben sechs Länder – einschließlich Griechenland, das
Finanzmittel außerhalb des EFSM erhalten hat, – finanzielle Unterstützung im
Rahmen dieser Mechanismen beantragt und sich mit der Kommission auf ein
makroökonomisches Anpassungsprogramm geeinigt. Bei diesen Ländern handelt es
sich um Ungarn, Rumänien, Lettland, Portugal, Griechenland und Irland,
nachfolgend „Programmländer“. Es wird darauf hingewiesen, dass Ungarn dem Zahlungsbilanzmechanismus
2008 beigetreten, jedoch bereits 2010 wieder ausgetreten ist. Um zu gewährleisten, dass diese Mitgliedstaaten
(oder jeder andere Mitgliedstaat, der eventuell in der Zukunft von solchen
Hilfsprogrammen gefördert wird) die Strukturfonds- und Kohäsionsfondsprogramme
vor Ort weiter umsetzen und Projekte finanzieren, enthält der vorliegende
Vorschlag Bestimmungen, dank derer die Kommission an diese Länder für den
Zeitraum, in dem diese die Unterstützungsmechanismen in Anspruch nehmen können,
höhere Zahlungen entrichten kann, ohne dass die Höhe der insgesamt für den
Zeitraum 2007‑2013 für sie bereitgestellten Mittel geändert wird. So
verfügen die Mitgliedstaaten in einem kritischen Moment über zusätzliche
Finanzmittel und die weitere Durchführung der Programme vor Ort wird
erleichtert. ·
Allgemeiner Kontext Die Verschärfung der Finanzkrise in manchen
Mitgliedstaaten beeinträchtigt aufgrund der Schuldenlast und der
Schwierigkeiten der Regierungen, Gelder vom Markt zu leihen, die Realwirtschaft
ohne Zweifel erheblich. Die Kommission hat zur Reaktion auf die
gegenwärtige Finanzkrise und ihre sozioökonomischen Folgen Vorschläge
eingebracht. Im Rahmen ihres Konjunkturpakets schlug die Kommission im
Dezember 2008 mehrere Änderungen zur Vereinfachung der Durchführungsregeln
für die Kohäsionspolitik und zur Bereitstellung zusätzlicher Vorfinanzierungen
mittels Vorschusszahlungen an EFRE- und ESF-Programme vor. Die zusätzlichen,
2009 an die Mitgliedstaaten ausgezahlten Vorschusszahlungen haben eine unmittelbare
Geldeinspritzung von 6,25 Mrd. EUR geliefert, und dies innerhalb des
mit jedem Mitgliedstaat für den Zeitraum 2007‑2013 vereinbarten
finanziellen Umfangs. Diese Änderung schraubte die Summe der Vorschusszahlungen
auf 11,25 Mrd. EUR. Ein Vorschlag der Kommission vom Juli 2009
sah zusätzliche Maßnamen zur Vereinfachung der Durchführung der Strukturfonds
und des Kohäsionsfonds vor. Die Annahme dieser Maßnahmen im Juni 2010 hat
erheblich zu einer einfacheren Umsetzung der Programme beigetragen und die Nutzung
der Mittel beträchtlich verbessert, wobei die Verwaltungslast auf Seiten der
Empfänger abgebaut wurde. ·
Bestimmungen, die im Politikbereich des
Vorschlags in Kraft sind Gemäß Artikel 77 der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 des Rates (im Folgenden „Allgemeine Verordnung“) wird zur
Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags der in der Entscheidung
über die Annahme des betreffenden operationellen Programms festgelegte
Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse angewendet. ·
Vereinbarkeit mit anderen Politikbereichen und
Zielen der Europäischen Union Der Vorschlag steht nicht im Widerspruch mit
anderen Vorschlägen und Initiativen, die die Europäische Kommission als
Reaktion auf die Finanzkrise angenommen hat. 2. KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND
FOLGENABSCHÄTZUNG ·
Konsultation von interessierten Kreisen Es wurden keine externen Interessenvertreter
konsultiert. ·
Beschaffung und Nutzung von Fachwissen Die Nutzung von externem Fachwissen ist nicht
notwendig gewesen. ·
Folgenabschätzung Aufgrund des Vorschlags könnte die Kommission den
betroffenen Ländern während des Zeitraums, in dem sie den
Unterstützungsmechanismus in Anspruch nehmen können, höhere Zahlungen leisten.
Zur Berechnung der Steigerung werden für die neu bescheinigten Ausgaben, die
während des in Rede stehenden Zeitraums eingereicht werden, die für die
Prioritätsachse des Programms geltenden Kofinanzierungssätze um zehn
Prozentpunkte angehoben. Dies stellt keine zusätzlichen finanziellen
Anforderungen an den Gesamthaushalt, da sich während des Zeitraums die
Mittelzuweisung insgesamt aus den Fonds an die betreffenden Länder und
Programme nicht ändert. 3. RECHTLICHE ASPEKTE DES VORSCHLAGS ·
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen Es wird vorgeschlagen, Artikel 77 der
Allgemeinen Verordnung so abzuändern, dass die Kommission auf Antrag des
betroffenen Mitgliedstaates die neu erklärten Ausgaben für den in Rede
stehenden Zeitraum mit einem aufgestockten Betrag erstatten kann, zu dessen
Berechnung die anwendbaren Kofinanzierungssätze für die Prioritätsachse um
10 Prozentpunkte angehoben werden. Der angehobene Kofinanzierungssatz des Programms
kann nicht mehr als 10 Prozentpunkte über den Obergrenzen aus
Anhang III der Allgemeinen Verordnung liegen. Keinesfalls kann der aus den
Fonds an die betroffene Prioritätsachse geleistete Beitrag höher sein als der
Betrag, der in der Entscheidung der Kommission über die Genehmigung des
operationellen Programms aufgeführt ist. Beschließt der Rat, einem Mitgliedstaat im Rahmen
der Unterstützungsmechanismen Beistand zu leisten, so wendet die Kommission auf
Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten die obengenannte Berechnungsmethode für
alle im Zuge des operationellen Programms für den betroffenen Mitgliedstaat neu
erklärten Ausgaben an. Dies wird eine zeitlich begrenzte Maßnahme sein,
die endet, sobald der Mitgliedstaat aus dem Unterstützungsmechanismus austritt. ·
Rechtsgrundlage Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom
11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen
Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den
Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999
definiert die auf die drei Fonds anwendbaren gemeinsamen Regeln. Basierend auf
dem Grundsatz der geteilten Verwaltung zwischen der Kommission und den
Mitgliedstaaten beinhaltet diese Verordnung Bestimmungen für den
Programmplanungsprozess sowie Anordnungen für Programmverwaltung
(einschließlich finanzielle Verwaltung), Überwachung, Finanzkontrolle und
Bewertung von Projekten. ·
Subsidiaritätsprinzip Der Vorschlag entspricht dem Subsidiaritätsprinzip
insofern, als dass damit über die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds
bestimmten Mitgliedstaaten mit gravierenden Schwierigkeiten – insbesondere
hinsichtlich ihres Wirtschaftswachstums und ihrer Finanzstabilität sowie einer
Verschlechterung des Haushaltsdefizits und ihrer Schuldenlage, auch aufgrund
des internationalen wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds – verstärkt unter
die Arme gegriffen wird. In diesem Zusammenhang ist es von großer Bedeutung, dass
auf Ebene der Europäischen Union ein temporärer Mechanismus eingerichtet wird,
der es der Europäischen Kommission erlaubt, die Erstattung auf Grundlage der
bescheinigten Ausgaben im Rahmen der Strukturfonds und des Kohäsionsfonds zu
steigern. ·
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Der Vorschlag entspricht dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit: Der gegenwärtige Vorschlag ist verhältnismäßig, da
er mehr Unterstützung aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds für
diejenigen Mitgliedstaaten vorsieht, die von Schwierigkeiten betroffen oder von
gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, welche auf
außergewöhnliche Umstände außerhalb ihrer Kontrolle zurückgehen und für die die
Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates (zur Einführung
eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus) gelten, oder die
hinsichtlich ihrer Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen bzw. von
gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht sind, für welche die Bedingungen
der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates gelten, sowie für Griechenland,
das im Rahmen der Gläubigervereinbarung und des Euro Area Loan Facility Act
finanzielle Unterstützung außerhalb des EFSM erhält. ·
Wahl von Instrumenten Vorgeschlagenes Instrument: Verordnung. Andere Instrumente wären aus folgenden Gründen
nicht angebracht: Die Kommission hat den durch den Rechtsrahmen
gewährten Handlungsspielraum analysiert und hält es angesichts der bisher
gemachten Erfahrungen für notwendig, Änderungen an der Allgemeinen Verordnung
vorzuschlagen. Das Ziel dieser Überarbeitung besteht darin, die Kofinanzierung
von Projekten weiter zu vereinfachen und damit sowohl ihre Durchführung als
auch die Wirkung dieser Investitionen auf die Realwirtschaft zu beschleunigen. 4. Auswirkungen auf den Haushalt Da der Vorschlag keine Änderung der für die
operationellen Programme des Programmplanungszeitraums 2007-2013 festgelegten
Höchstbeträge für die Unterstützung aus den Strukturfonds und dem
Kohäsionsfonds vorsieht, hat er keine Auswirkung auf die Mittel für Verpflichtungen. Bei den Mitteln für Zahlungen kann der Vorschlag
zu einer höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Die
zusätzlichen Mittel für Zahlungen im Rahmen dieses Vorschlags bedeuten einen
Anstieg der Mittel für Zahlungen (2012: ca. 2,304 Mrd. EUR), der
bis Ende des Programmplanungszeitraums kompensiert werden kann. Daher bleiben
die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten Programmplanungszeitraum
unverändert. Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf
Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der
Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den
Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der
Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen. Der Vorschlag zeigt, dass die Kommission bereit
ist, die Bemühungen der Mitgliedstaaten zur Bewältigung der Finanzkrise zu
unterstützen. Dank der Änderung werden die betroffenen Mitgliedstaaten die für
die Unterstützung von Projekten und für den Wirtschaftsaufschwung notwendigen
Mittel erhalten. 2011/0211 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf bestimmte,
hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene bzw. von
gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT
DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 177, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen
Wirtschafts- und Sozialausschusses[1], nach Stellungnahme des Ausschusses der
Regionen,[2] gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)
Die beispiellose globale Finanzkrise und Rezession
haben Wirtschaftswachstum wie Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die
finanziellen und wirtschaftlichen Bedingungen in diversen Mitgliedstaaten in
hohem Maße verschlechtert. Vor allem sind bestimmte Mitgliedstaaten von
gravierenden Schwierigkeiten betroffenen bzw. davon bedroht, hauptsächlich
hinsichtlich Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität und der Verschlechterung
ihres Defizits und der Schuldensituation, auch aufgrund des internationalen
wirtschaftlichen und finanziellen Umfelds. (2)
Obwohl bereits umfangreiche Maßnahmen zur
Bekämpfung der negativen Konsequenzen der Krise, einschließlich Änderungen des
legislativen Rahmens, getroffen wurden, sind die Auswirkungen der Finanzkrise
auf die Realwirtschaft, den Arbeitsmarkt und die Bürgerinnen und Bürger weithin
spürbar. Der Druck auf die nationalen Finanzressourcen wächst und weitere
Maßnahmen sollten ergriffen werden, um diesen Druck durch eine maximale und
optimale Nutzung der Finanzmittel aus den Strukturfonds und dem Kohäsionsfonds
zu mildern. (3)
Auf Grundlage von Artikel 122 Absatz 2
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), gemäß dem
einem Mitgliedstaat, der aufgrund von außergewöhnlichen Ereignissen, die sich
seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden
Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, finanzieller Beistand der Europäischen
Union gewährleistet werden kann, wurde in der Verordnung (EU) Nr. 407/2010
des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus[3] ein
solcher Mechanismus eingeführt, damit die Finanzstabilität der Europäischen
Union gewahrt wird. (4)
Mit den Durchführungsbeschlüssen des Rates
2011/77/EU vom 7. Dezember 2010[4]
und 2011/344/EU[5] vom
30. Mai 2011 wurde Irland und Portugal dieser finanzieller Beistand
gewährt. (5)
Griechenland hatte bereits vor Inkrafttreten der
Verordnung (EU) Nr. 407/2010 gravierende Schwierigkeiten mit der
Finanzstabilität. Daher konnte der finanzielle Beistand für Griechenland nicht
auf dieser Verordnung fußen. (6)
Die Gläubigervereinbarung und die Vereinbarung über
die Darlehensfazilität, für Griechenland am 8. Mai 2011 geschlossen,
traten am 11. Mai 2010 in Kraft. Sie sieht vor, dass die
Gläubigervereinbarung während eines dreijährigen Programmzeitraums
uneingeschränkt Gültigkeit und Wirkung hat, sofern im Rahmen der Vereinbarung
über die Darlehensfazilität noch Beträge ausstehen. (7)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates
vom 18. Februar 2002 zur Einführung einer Fazilität des
mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der
Mitgliedstaaten[6]
wurde ein Instrument geschaffen, mit dem der Rat für den Fall, dass ein
Mitgliedstaat, der nicht der Eurozone angehört, hinsichtlich seiner
Zahlungsbilanz von Schwierigkeiten betroffen oder ernstlich bedroht ist, einen
gegenseitigen Beistand leistet. (8)
Mit den Ratsentscheidungen Nr. 2009/102/EG vom
4. November 2008[7],
2009/290/EG vom 20. Januar 2009[8]
und 2009/459/EG vom 26. Juni 2009[9]
wurde Ungarn, Lettland und Rumänien dieser finanzielle Beistand gewährt. (9)
Für welchen Zeitraum Irland, Ungarn, Lettland,
Portugal und Rumänien die Unterstützung in Anspruch nehmen können, ist in den
jeweiligen Entscheidungen des Rates festgelegt. Für Ungarn endete der Zeitraum,
in dem Anspruch auf Unterstützung bestand, am 4. November 2010. (10)
Der Zeitraum, in dem Griechenland im Rahmen der
Gläubigervereinbarung zusammen mit dem Euro Area Loan Facility Act unterstützt
werden kann, ist je nach an diesen Instrumenten teilnehmendem Mitgliedstaat
unterschiedlich. Zum Zwecke dieser Verordnung sollte daher in dieser Verordnung
ein einheitliches Anfangsdatum für ihre Gültigkeit festgelegt werden. (11)
Am 11. Juli 2011 unterzeichneten die
Finanzminister der 17 Euro-Länder den Vertrag zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM). Der Vertrag folgt dem Beschluss des
Europäischen Rates vom 25. März 2011. Bis 2013 soll der ESM die
Aufgaben übernehmen, die derzeit die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität
(EFSF) und der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus (EFSM) erfüllen.
Dieser künftige Mechanismus sollte daher bereits in dieser Verordnung Berücksichtigung
finden. (12)
In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates
vom 23. und 24. Juni 2011 wird begrüßt, dass die Kommission die
Synergien zwischen dem Darlehensprogramm für Griechenland und den EU-Fonds
verstärken will, und es werden alle Bemühungen um eine Verbesserung der
Fähigkeit Griechenlands, Mittel aus den EU-Fonds zu absorbieren, um Wachstum
und Beschäftigung zu fördern, unterstützt, indem bessere Wettbewerbsfähigkeit
und die Schaffung von Arbeitsplätzen wieder in den Vordergrund gerückt werden.
Darüber hinaus werden in den Schlussfolgerungen die von der Kommission
gemeinsam mit den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorbereitungsarbeiten an einem
umfassenden Programm zur technischen Unterstützung Griechenlands begrüßt und
unterstützt. Diese Verordnung trägt zu diesen Synergien bei. (13)
Um die Verwaltung der EU-Mittel zu erleichtern,
Investitionen in Mitgliedstaaten und Regionen zu beschleunigen und die
Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Wirtschaft zu steigern, muss die
Möglichkeit eingeräumt werden, die Zwischenzahlungen aus den Strukturfonds und
dem Kohäsionsfonds um einen Betrag anzuheben, für dessen Berechnung auf den
derzeitigen Kofinanzierungssatz für jede Prioritätsachse für Mitgliedstaaten,
die sich hinsichtlich ihrer Finanzstabilität gravierenden Problemen
gegenübersehen und die diese Maßnahme beantragt haben, zehn Prozentpunkte
aufgeschlagen werden. (14)
Die Regelungen zur Berechnung der Zwischenzahlungen
und der Zahlungen des Restbetrags für die operationellen Programme während des
Zeitraums, in dem der betreffende Mitgliedstaat finanzielle Unterstützung zur
Bewältigung der gravierenden Schwierigkeiten hinsichtlich der Finanzstabilität
erhält, sollten entsprechend überarbeitet werden. (15)
Nach Ablauf des Zeitraums, in dem die finanzielle
Unterstützung verfügbar ist, müsste in den nach Artikel 48 Absatz 3
der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006
mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale
Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999[10] vorgenommenen Bewertungen unter anderem
beurteilt werden, ob die Senkung des nationalen Kofinanzierungssatzes nicht zu
signifikanten Abweichungen von den ursprünglich gesetzten Zielen führt. Solche
Bewertungen könnten zu einer Überarbeitung des operationellen Programms führen. (16)
Die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 sollte daher
entsprechend geändert werden. (17)
Die beispiellose Krise, die die internationalen
Finanzmärkte beeinträchtigt, und der Wirtschaftsabschwung setzen der
Finanzstabilität diverser Mitgliedstaaten schwer zu; eine schnelle Reaktion ist
daher vonnöten, um die Auswirkungen auf die Wirtschaft insgesamt einzudämmen,
und diese Verordnung sollte somit schnellstmöglich in Kraft treten und
rückwirkend für die Zeiträume gelten, in denen die Mitgliedstaaten finanziellen
Beistand durch die Europäische Union oder andere Euro-Länder erhalten haben, um
gravierende Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Finanzstabilität zu überwinden – HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 77 der Verordnung (EG)
Nr. 1083/2006 erhält folgende Fassung: „Artikel 77 Gemeinsame
Regeln für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des Restbetrags 1. Zur Berechnung der
Zwischenzahlungen und des zu zahlenden Restbetrags wird der für jede
Prioritätsachse in der Entscheidung über das betreffende operationelle Programm
festgelegte Kofinanzierungssatz auf die im Rahmen der Prioritätsachse genannten
zuschussfähigen Ausgaben angewendet; maßgebend ist jeweils die von der
Bescheinigungsbehörde bescheinigte Ausgabenerklärung. 2. Abweichend von
Artikel 53 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 4 Satz 2 und
den in Anhang III festgelegten Obergrenzen können auf Antrag eines
Mitgliedstaates Zwischenzahlungen und Restbeträge auf einen Betrag aufgestockt
werden, der zehn Prozentpunkte über dem für jede Prioritätsachse
anwendbaren Kofinanzierungssatz liegt – die Obergrenze beträgt hierbei
100 % –, und auf den Betrag der zuschussfähigen Ausgaben angewendet wird,
welche in jeder bescheinigten Ausgabenerklärung neu angegeben werden, die ein
Mitgliedstaat während des Zeitraums einreicht, in dem er eine der folgenden
Bedingungen erfüllt: (a)
Er erhält finanziellen Beistand im Rahmen der
Verordnung (EG) Nr. 407/2010 des Rates zur Einrichtung eines europäischen
Finanzstabilisierungsmechanismus* oder er erhält vor Inkrafttreten dieser
Verordnung finanziellen Beistand von anderen Euro-Ländern. (b)
Er erhält mittelfristigen finanziellen Beistand im
Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates**. (c)
Er erhält finanziellen Beistand im Einklang mit dem
am 11. Juli 2011 unterzeichneten Vertrag zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus. 3 Sobald der Mitgliedstaat den
in Absatz 2 genannten finanziellen Beistand nicht mehr in Anspruch nimmt,
berücksichtigt die Kommission für die Berechnung der Zwischenzahlungen und des
Restbetrags die aufgestockten, im Einklang mit diesem Absatz gezahlten Beträge
nicht mehr. Allerdings wird diesen Beträge für die Zwecke des
Artikels 79 Absatz 1 Rechnung getragen. 4. Ungeachtet des Absatzes 2
darf der Beitrag der Europäischen Union mittels Zwischenzahlungen und dem zu
zahlenden Restbetrag nicht höher sein als die öffentliche Beteiligung und der
Höchstbetrag für die Unterstützung aus den Fonds für jede Prioritätsachse gemäß
der Entscheidung der Kommission über das operationelle Programm. 5. Die Absätze 2 und 3 gelten
nicht für operationelle Programme im Rahmen des Ziels ‚Europäische territoriale
Zusammenarbeit‘. * ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. ** ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1.“ Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Für die folgenden Mitgliedstaaten gilt sie
allerdings rückwirkend ab dem Tag, an dem ihnen der finanzielle Beistand zur
Verfügung gestellt wurde: a) Irland ab dem 10. Dezember 2010; b) Griechenland ab dem
11. Mai 2010; c) Lettland ab dem
23. Januar 2009; d) Ungarn ab dem
5. November 2008; e) Portugal ab dem
24. Mai 2011; f) Rumänien ab dem
11. Mai 2009. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen
verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident FINANZBOGEN FÜR RECHTSAKTE 1. BEZEICHNUNG DES VORGESCHLAGENEN
RECHTSAKTS: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen
Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006
des Rates zu Vorkehrungen für die finanzielle Abwicklung in Bezug auf
bestimmte, hinsichtlich ihrer Finanzstabilität von Schwierigkeiten betroffene
bzw. von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedrohte Mitgliedstaaten 2. ABM/ABB-RAHMEN Politikbereich(e) und Tätigkeit(en): Regionalpolitik, ABB Tätigkeit 13 03 Beschäftigung, Soziales, ABB Tätigkeit 04 02 Kohäsionsfonds, ABB 13 04 3. HAUSHALTSLINIEN 3.1. Haushaltslinien (operative
Linien sowie Linien für entsprechende technische und administrative
Unterstützung (vormalige BA-Linien)): Die vorgeschlagene neue Tätigkeit wird in den
folgenden Haushaltslinien durchgeführt: · 13 03 16 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Konvergenz · 13 03 18 00 Europäischer Fonds für regionale Entwicklung
(EFRE) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung · 04 02 17 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Konvergenz · 04 02 19 Europäischer Sozialfonds (ESF) – Regionale Wettbewerbsfähigkeit
und Beschäftigung · 13 04 02 Kohäsionsfonds 3.2. Dauer der Maßnahme und ihrer
finanziellen Auswirkungen: 3.3. Haushaltstechnische
Merkmale: Haushaltslinie || Art der Ausgaben || Neu || EFTA-Beitrag || Beiträge von Bewerberländern || Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens 13 03 16 00 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b 13 03 18 00 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b 04 02 17 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b 13 04 02 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b 04 02 19 || NOA || GM || NEIN || NEIN || NEIN || Nr. 1b 4. RESSOURCEN IM ÜBERBLICK 4.1. Mittelbedarf 4.1.1. Überblick über die
erforderlichen Mittel für Verpflichtungen (MfV) und Mittel für Zahlungen (MfZ) Die nachstehenden Tabellen zeigen die
erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen 2011 bis 2013. Da für die
Mittel für Verpflichtungen keine neuen Finanzressourcen vorgeschlagen werden,
werden keine Zahlen in die Tabellen eingefügt, sondern „entfällt“ eingetragen.
Der Vorschlag steht daher im Einklang mit dem mehrjährigen Finanzrahmen für den
Zeitraum 2007-2013. Bei den Zahlungen kann der Vorschlag zu einer
höheren Erstattung an die betroffenen Mitgliedstaaten führen. Basierend auf der
von der Kommission überprüften Zahlungsvorausschätzung der Mitgliedstaaten und
den im Haushaltsentwurf 2012 inkludierten Mitteln für Zahlungen würden
sich die benötigten Haushaltsmittel auf etwa 2,304 Mrd. EUR belaufen[11]. Die zusätzlichen Mittel für Zahlungen im
Rahmen dieses Vorschlags werden einen Anstieg der Mittel für Zahlungen im
Jahr 2012 bedeuten, der bis Ende des Programmplanungszeitraums kompensiert
werden kann. Daher bleiben die Mittel für Zahlungen insgesamt für den gesamten
Programmplanungszeitraum unverändert. Angesichts des Antrags des Mitgliedstaats auf
Inanspruchnahme der Maßnahme und unter Berücksichtigung der Entwicklung bei der
Einreichung von Zwischenzahlungen wird die Kommission im Jahr 2012 den
Bedarf an zusätzlichen Zahlungsermächtigungen überprüfen und gegebenenfalls der
Haushaltsbehörde die notwendigen Maßnahmen vorschlagen. Für das Jahr 2013 sind noch keine
Schätzungen erfolgt; etwaige Folgen würden im Haushaltsverfahren 2013
berücksichtigt werden. in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art der Ausgaben || Abschnitt || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Gesamt Operative Ausgaben[12] || || || || || || || || Mittel für Verpflichtungen (MfV) || 8.1 || a || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Mittel für Zahlungen (MfZ) || || b || entfällt || +2 304 || entfällt || entfällt || -2 304 || Entfällt || 0. Im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben[13] || || || || Technische und administrative Unterstützung (NGM) || 8.2.4 || c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt HÖCHSTBETRAG INSGESAMT || || || || || || || Mittel für Verpflichtungen || || a + c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Mittel für Zahlungen || || b + c || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || 0,000 Im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben[14] || || Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.5 || d || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstige im Höchstbetrag nicht enthaltene Verwaltungsausgaben, außer Personal- und Nebenkosten (NGM) || 8.2.6 || e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Geschätzte Gesamtkosten für die
Finanzierung der Maßnahme MfV INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || a + c + d + e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt MfZ INSGESAMT, einschließlich Personalkosten || || b + c + d + e || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Angaben zur Kofinanzierung in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Kofinanzierung durch || || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre || Gesamt …………………… || f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt MfZ INSGESAMT, einschließlich Kofinanzierung || a + c + d + e + f || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 4.1.2. Vereinbarkeit
mit der Finanzplanung x Der Vorschlag ist mit der derzeitigen Finanzplanung vereinbar. ¨ Der Vorschlag macht eine Anpassung der betreffenden Rubrik des
mehrjährigen Finanzrahmens erforderlich. ¨ Der Vorschlag erfordert möglicherweise
eine Anwendung der Interinstitutionellen Vereinbarung[15] (z. B. Inanspruchnahme des
Flexibilitätsinstruments oder Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens). 4.1.3. Finanzielle Auswirkungen auf
die Einnahmen x Der Vorschlag hat keine finanziellen Auswirkungen auf die
Einnahmen. ¨ Folgende finanzielle Auswirkungen auf die Einnahmen sind zu
erwarten: in Mio. EUR (1
Dezimalstelle) || || Stand vor der Maßnahme [Jahr n - 1] || || Stand nach der Maßnahme Haushaltslinie || Einnahmen || || [Jahr n] || [n + 1] || [n + 2] || [n + 3] || [n + 4] || [n + 5][16] || a) Einnahmen absolut || || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt b) Veränderung bei den Einnahmen || D || || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt (Beschreibung für jede einzelne
Einnahmenlinie; falls sich die Auswirkungen auf mehrere Linien erstrecken, ist
die Tabelle um die entsprechende Zeilenzahl zu verlängern) 4.2. Personalbedarf
(Vollzeitäquivalent – Beamte, Zeitbedienstete und externes Personal) – Einzelheiten
hierzu siehe Abschnitt 8.2.1. Jährlicher Bedarf || Jahr n || n + 1 || n + 2 || n + 3 || n + 4 || n + 5 und Folgejahre Personalbedarf insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 5. MERKMALE UND ZIELE 5.1. Kurz- oder längerfristig zu
deckender Bedarf Die anhaltende
Finanz- und Wirtschaftskrise erhöht den Druck auf nationale Finanzressourcen,
da die Mitgliedstaaten Haushaltskürzungen vornehmen. In diesem Zusammenhang ist
die Gewährleistung einer reibungslosen Durchführung der kohäsionspolitischen
Programme als Finanzspritze für die Wirtschaft von besonderer Bedeutung. Um zu
sicherzustellen, dass diese Mitgliedstaaten die Strukturfonds- und
Kohäsionsfondsprogramme vor Ort weiter umsetzen und weiter Projekte
finanzieren, enthält der Vorschlag Bestimmungen, dank derer die Kommission an
diese Länder für den Zeitraum, in dem diese die Unterstützungsmechanismen in
Anspruch nehmen können, höhere Zahlungen entrichten kann. 5.2. Durch die
Gemeinschaftsintervention bedingter Mehrwert, Kohärenz des Vorschlags mit
anderen Finanzinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte Dank des
Vorschlags können die Programme weiter durchgeführt werden, so dass Geld in die
Wirtschaft fließt; zugleich wird zur Entlastung der öffentlichen Ausgaben
beigetragen. 5.3. Ziele, erwartete Ergebnisse
und entsprechende Indikatoren im Rahmen der ABM-Methodik Ziel ist es, den am stärksten von der
Finanzkrise betroffenen Mitgliedstaaten dabei zu helfen, die Programme vor Ort
weiter durchzuführen und somit Gelder in die Wirtschaft fließen zu lassen. 5.4. Durchführungsmodalitäten
(indikative Angaben) Nachstehend ist darzulegen, welche Methode(n)
für die praktische Durchführung der Maßnahme gewählt wurde(n): ·
mit Mitgliedstaaten 6. ÜBERWACHUNG UND BEWERTUNG 6.1. Überwachungssystem Nicht
erforderlich, da es unter die bestehende Überwachung im Rahmen der
Strukturfonds fällt. 6.2. Bewertung 6.2.1. Ex-ante-Bewertung Dieser Vorschlag wurde auf Antrag des
Kabinetts des Präsidenten der Kommission erarbeitet. 6.2.2. Maßnahmen im Anschluss an Zwischen-/Ex-post-Bewertungen
(unter Zugrundelegung früherer Erfahrungen) entfällt 6.2.3. Modalitäten und Periodizität
der vorgesehenen Bewertungen entfällt 7. BETRUGSBEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN Entfällt 8. RESSOURCEN IM EINZELNEN 8.1. Ziele des Vorschlags und
Finanzbedarf Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3
Dezimalstellen) Ziele, Maßnahmen und Outputs (bitte angeben) || Art der Outputs || Durchschnittskosten || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folgejahre || INSGESAMT Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten || Zahl der Outputs || Gesamtkosten OPERATIVES ZIEL Nr. 1 Verbesserte Durchführung der operationellen Programme || || || || || || || || || || || || || || || || || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000 GESAMTKOSTEN || || || || 0,000 || || 0,000 || || || || || || || || || || 0,000 8.2. Verwaltungsausgaben 8.2.1. Art und Anzahl der
erforderlichen Stellen Art der Stellen || || Zur Verwaltung der Maßnahme einzusetzendes, vorhandenes und/oder zusätzliches Personal (Stellenzahl/Vollzeitäquivalente) || || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 Beamte oder Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || A*/AD || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt B*, C*/AST || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstiges, aus Artikel XX 01 04/05 finanziertes Personal || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt INSGESAMT || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 8.2.2. Beschreibung
der Aufgaben, die im Zuge der vorgeschlagenen Maßnahme auszuführen sind entfällt 8.2.3. Zuordnung der Stellen des
damit betrauten Statutspersonals (Bei Angabe mehrerer verschiedener Quellen
ist jeweils die Zahl der aus jeder Quelle stammenden Stellen anzugeben) ¨ derzeit für die Verwaltung des Programms, das ersetzt oder
verlängert werden soll, zugewiesene Stellen ¨ im Rahmen des JSP/HVE-Verfahrens für das Jahr n vorab zugewiesene
Stellen ¨ im Rahmen des anstehenden neuen JSP/HVE-Verfahrens anzufordernde
Stellen ¨ innerhalb des für die Verwaltung zuständigen Dienstes neu zu
verteilende vorhandene Stellen (interne Personalumsetzung) ¨ für das Jahr n erforderliche, jedoch im Rahmen des
JSP/HVE-Verfahrens für dieses Jahr nicht vorgesehene neue Stellen 8.2.4. Sonstige im Höchstbetrag
enthaltene Verwaltungsausgaben (XX 01 04/05 - Verwaltungsausgaben) in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Haushaltslinie (Nummer und Bezeichnung) || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre || INSGESAMT 1 Technische und administrative Unterstützung (einschließlich Personalkosten) || || || || || || || Exekutivagenturen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Sonstige technische und administrative Unterstützung || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt - intra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt - extra muros || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Technische und administrative Unterstützung insgesamt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 8.2.5. Im
Höchstbetrag nicht enthaltene Personal- und Nebenkosten in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) Art des Personals || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre Beamte und Bedienstete auf Zeit (XX 01 01) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Aus Artikel XX 01 02 finanziertes Personal (Hilfskräfte, ANS, Vertragspersonal usw.) (Angabe der Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Personal- und Nebenkosten insgesamt (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Berechnung –
Beamte und Bedienstete auf Zeit Hierbei
sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. entfällt Berechnung – Aus
Artikel XX 01 02 finanziertes Personal Hierbei
sollte - soweit zutreffend - auf Abschnitt 8.2.1 Bezug genommen werden. entfällt 8.2.6. Sonstige nicht im Höchstbetrag
enthaltene Verwaltungsausgaben in Mio. EUR (3 Dezimalstellen) || Jahr n || Jahr n + 1 || Jahr n + 2 || Jahr n + 3 || Jahr n + 4 || Jahr n + 5 und Folge-jahre || INSGESAMT XX 01 02 11 01– Dienstreisen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 02 – Sitzungen & Konferenzen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 03 – Ausschüsse || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 04 – Studien & Konsultationen || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt XX 01 02 11 05 – Informationssysteme || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 2 Gesamtbetrag der sonstigen Ausgaben für den Dienstbetrieb (XX 01 02 11) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt 3 Sonstige Ausgaben administrativer Art (Angabe mit Hinweis auf die betreffende Haushaltslinie) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Gesamtbetrag der Verwaltungsausgaben ausgenommen Personal- und Nebenkosten (NICHT im Höchstbetrag enthalten) || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt || entfällt Berechnung – Sonstige
nicht im Höchstbetrag enthaltene Verwaltungsausgaben entfällt [1] ABl. L , S . [2] ABl. L , S . [3] ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1. [4] ABl. L 30 vom 4.2.2011, S. 34. [5] ABl. L 159 vom 176.2011, S. 88. [6] ABl. L 53 vom 23.2.2002, S. 1. [7] ABl. L 37 vom 6.2.2009, S. 5. [8] ABl. L 79 vom 25.3.2009, S. 39. [9] ABl. L 150 vom 13.6.2009, S. 8. [10] ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25. [11] Dieser Betrag beinhaltet den vollen Betrag für die
betroffenen Jahre, selbst wenn die Tätigkeit im November oder Dezember beginnt
oder vor Jahresablauf endet. [12] Ausgaben, die nicht unter Kapitel xx 01des betreffenden
Titels xx fallen. [13] Ausgaben, die unter Artikel xx 01 04 des Titels xx fallen. [14] Ausgaben, die unter Kapitel xx 01 fallen, außer solche bei
Artikel xx 01 04 oder xx 01 05. [15] Siehe Nummern 19 und 24 der Interinstitutionellen
Vereinbarung. [16] Wenn die Dauer der Maßnahme mehr als sechs Jahre
beträgt, sind weitere Spalten anzufügen.